Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - VII ZB 78/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Kfz-Werkstatt, auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch, die ihr infolge verweigerter Herausgabe eines Leasingfahrzeugs anlässlich einer Reparatur entstanden sind.
- 2
- Bei der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, handelte es sich um eine zweigliedrige Gesellschaft, bestehend aus einer Komplementär-GmbH, der M. Verwaltungsgesellschaft mbH, und dem einzigen Kommanditisten K. M., der zugleich der einzige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. Die Klägerin erteilte der Zeugin C. M. (im Folgenden: Prokuristin) spätestens am 26. Januar 2009 Einzelprokura. Am 17. Juni 2010 verstarb K. M.
- 3
- Im Oktober 2010 wurde der Beklagten der Auftrag zur Reparatur des Leasingfahrzeugs erteilt.
- 4
- Die von Rechtsanwalt S. im Namen der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 10. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.
- 5
- Mit Schriftsatz vom 17. November 2014 hat Rechtsanwalt L. im Namen der Klägerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und die Berufung sodann fristgerecht begründet. Die ihm von der Prokuristin erteilte Prozessvollmacht datiert vom 17. November 2014.
- 6
- Jeweils wegen Vermögenslosigkeit wurden die Komplementärin der Klägerin am 1. Juli 2015 und die Klägerin selbst am 9. Dezember 2015 im Handelsregister gelöscht.
- 7
- Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der Klägerin hat Rechtsanwalt L. ausgeführt, die alleinvertretungsberechtigte Prokuristin sei berechtigt gewesen, ihm Prozessvollmacht zur Einlegung der Berufung zu erteilen.
- 8
- Mit Beschluss vom 22. September 2017 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
- 9
- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 10
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 11
- Die Berufung sei unzulässig, da die Klägerin im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung nicht prozessfähig gewesen sei. Sie habe ihre Prozessfähigkeit mit dem Tod des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH verloren, weil die M. Verwaltungsgesellschaft mbH dadurch führungslos im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG geworden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass nach dem Tod des Geschäftsführers ein (Not-)Geschäftsführer oder ein Liquidator nach § 66 Abs. 5 GmbHG bestellt oder ein Nachtragsliquidator nach §§ 145, 146 HGB rechtsgeschäftlich oder gerichtlich eingesetzt worden sei.
- 12
- Die nach Einlegung der Berufung erfolgte Genehmigung der vollmachtlosen Vertretung im Prozess durch die Prokuristin habe nicht dazu geführt, dass die Klägerin ihre fehlende Prozessfähigkeit bezogen auf den maßgeblichen Ablauf der Berufungsfrist wiedererlangt habe. Die Prozessfähigkeit einer nicht mehr durch einen Geschäftsführer vertretenen GmbH könne zwar aufgrund einer wirksam erteilten Prozessvollmacht nach §§ 86, 246 Abs. 1 ZPO fortbestehen. Der Berechtigte könne die schwebende Unwirksamkeit eines eingelegten Rechtsmittels infolge der vollmachtlosen Vertretung der Partei auch mit rückwirkender Kraft heilen, solange noch keine das Rechtsmittel als unzulässig verwerfende Entscheidung ergangen sei. Im Streitfall sei aber weder bei Klageerhebung noch im Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht zur Einlegung der Berufung ein Geschäftsführer bestellt gewesen. Es fehle daher an der fortwirkenden Legitimation einer Rechtshandlung durch einen Geschäftsführer.
III.
- 13
- Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 14
- 1. a) Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 2005,814, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - VII ZB 67/15 Rn. 9, FamRZ 2018, 281; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13 Rn. 8, NJW-RR 2014, 179). So liegt der Fall hier aus den nachstehend unter III. 2. genannten Gründen.
- 15
- b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen ungeachtet der möglicherweise fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin zulässig, da auch eine Partei, deren Prozessfähigkeit in der Vorinstanz verneint worden ist, wirksam ein Rechtsmittel einlegen kann, um eine andere Beurteilung zu erreichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 Rn. 4, FamRZ 2014, 553; Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 5; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, juris Rn. 8; Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, juris Rn. 8).
- 16
- Für die Rechtsbeschwerdeinstanz ist ferner bereits deshalb von der Existenz und Parteifähigkeit der Klägerin auszugehen, weil das Berufungsgericht diese als existent und parteifähig eingestuft hat (vgl. zur Parteifähigkeit BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09 Rn. 22, NJW-RR 2011, 115).
- 17
- 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Klägerin nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen werden.
- 18
- a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Prokuristin von der Klägerin Einzelprokura zu einem Zeitpunkt erteilt worden, als der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH noch nicht verstorben war.
- 19
- Für die Rechtsbeschwerdeinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ferner davon auszugehen, dass auch die Komplementär -GmbH jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2014 existierte.
- 20
- b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung nicht gesetzlich vertreten und zu diesem Zeitpunkt nicht prozessfähig war.
- 21
- Eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG wird gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Komplementär-GmbH vertreten. Diese wiederum wird nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch den oder die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Verliert die GmbH ihren (Allein-)Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter - wie hier die Komplemen- tär-GmbH durch den Tod von K. M. am 17. Juni 2010 - wird sie führungslos im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Das hat zur Folge, dass die GmbH ihre Prozessfähigkeit verliert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09 Rn. 12, NJW-RR 2011, 115; Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05 Rn. 11, ZIP 2007, 144; Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, juris Rn. 11). Für eine GmbH & Co. KG, deren Komplementär-GmbH führungslos wird, gilt Entsprechendes.
- 22
- c) Dies führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, weil die Prokuristin eine Prozessvollmacht zur Einlegung der Berufung wirksam auch noch zu einem Zeitpunkt erteilen konnte, als die Klägerin führungslos war.
- 23
- aa) Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542, juris Rn. 8; Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, juris Rn. 10; BAGE 100, 369, juris Rn. 29 f.; BFHE 191, 494, juris Rn. 13 ff.). Deshalb ist § 86 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Wegfall nach Erteilung der Vollmacht, aber noch vor Einleitung des Rechtsstreits eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, juris Rn. 10; BAGE 100, 369, juris Rn. 29 f.). Der Prozessbevollmächtigte kann auch in diesem Fall wirksam Klage erheben, ein Rechtsmittel einlegen und einen postulationsfähigen Rechtsanwalt für die Revisionsinstanz beauftragen. Voraussetzung für die Anwendung des § 86 ZPO ist, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit des Voll- machtgebers nach der Erteilung der Vollmacht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, juris Rn. 10; BAGE 100, 369, juris Rn. 29 f.).
- 24
- bb) Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat. Die Prokura umfasst gemäß § 49 Abs. 1 HGB die Vollmacht zur Prozessführung für alle Rechtstreitigkeiten, die sich auf den Betrieb des Handelsgeschäfts beziehen (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., vor § 80 Rn. 20). Diese Vollmacht zur Prozessführung ist jedenfalls bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Prokurist wegen fehlender Postulationsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Prozess im Namen des Inhabers des Handelsgeschäfts selbst zu führen, übertragbar. Die Prokura ermächtigt daher ihrerseits, einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht zur Einlegung eines Rechtsmittels zu erteilen (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 81 Rn. 15).
- 25
- cc) Nach den unter Bezugnahme auf den Handelsregisterauszug getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Prokuristin spätestens am 26. Januar 2009 Einzelprokura erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin prozessfähig, da der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seinerzeit noch nicht verstorben war. Die Prokura ist durch dessen Tod nicht erloschen (vgl. § 52 Abs. 3 HGB).
- 26
- Aufgrund der wirksam erteilten Einzelprokura war die Prokuristin unbeschadet der späteren Führungslosigkeit der Klägerin befugt, den in der Berufungsinstanz tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich auf ein Leasingfahrzeug , dessen Halterin die Klägerin ist, und damit auf den Betrieb des Handelsgeschäfts der Klägerin.
- 27
- 3. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist sie zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
IV.
- 28
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 29
- 1. Das Berufungsgericht wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Klägerin nach dem - vor Klageerhebung eingetretenen - Tod des Kommanditisten K. M. mit einem anderen Kommanditisten fortgesetzt wurde. Nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zu dessen Ausscheiden, falls nicht im Gesellschaftsvertrag Abweichendes bestimmt ist. Sollte K. M. mit seinem Tod am 17. Juni 2010 aus der Klägerin als Kommanditist ausgeschieden und als Gesellschafterin nur die Komplementärin M. Verwaltungsgesellschaft mbH verblieben sein, wäre eine liquidationslose Vollbeendigung der Klägerin unter Gesamtrechtsnachfolge der einzig verbliebenen Gesellschafterin, der Komplementärin M. Verwaltungsgesellschaft mbH, eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611, juris Rn. 4; Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15 Rn. 38, NJW 2017, 3521). In diesem Fall wäre die der Prokuristin erteilte Prokura nicht erloschen, weil der Rechtsträger des Unternehmens durch die etwaige liquidationslose Vollbeendigung unter Gesamtrechtsnachfolge der Komplementär-GmbH - wenn auch in anderer Form - fortbesteht (vgl. OLG Köln, GmbHR 1996, 773 f., zur formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG; Staub/Joost, HGB, 5. Aufl., § 52 Rn. 56; MünchKommHGB/Krebs, 4. Aufl., § 52 Rn. 33). Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die im Namen der Klägerin abgegebenen Prozesshandlungen als Prozesshandlungen im Namen der Gesamtrechtsnachfolgerin auszulegen sind, wobei gegebenenfalls das Rubrum zu berichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, juris Rn. 14; Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, juris Rn. 11).
- 30
- 2. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen haben, ob eine liquidationslose Vollbeendigung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611, juris Rn. 4; Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, juris Rn. 14) durch die Löschung der Komplementär-GmbH im Handelsregister am 1. Juli 2015 unter Gesamtrechtsnachfolge des einzig verbliebenen Gesellschafters (Kommanditisten oder Kommanditistin) eingetreten ist und damit ein gesetzlicher Parteiwechsel während des Berufungsverfahrens stattgefunden hat, bevor die Löschung der Klägerin im Handelsregister am 9. Dezember 2015 erfolgte. Wenn dies der Fall wäre, wären auf diesen Rechtsübergang die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611, juris Rn. 4).
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2014 - 331 O 469/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2017 - 3 U 196/14 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.