Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2013 - VIII ZB 13/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
GrĂŒnde:
I.
- 1
- Die KlĂ€gerin begehrt die RĂŒckabwicklung eines Kaufvertrages ĂŒber ein Gebrauchtfahrzeug. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das am 5. November 2012 zugestellte Urteil hat der ProzessbevollmĂ€chtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 Berufung eingelegt, den er ausweislich eines von ihm vorgelegten Sendeberichts am 5. Dezember 2012 um 11.39 Uhr vorab per Telefax zwar nicht an die offizielle, aber an eine andere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ĂŒbermittelt hat.
- 2
- Nachdem die GeschĂ€ftsstelle des Berufungsgerichts den ProzessbevollmĂ€chtigten der Parteien im Zusammenhang mit der Zustellung der Berufungsschrift zunĂ€chst mitgeteilt hatte, diese sei am 5. Dezember 2012 per Telefax eingegangen, teilte sie dem ProzessbevollmĂ€chtigten der Beklagten wenige Tage spĂ€ter telefonisch mit, entgegen der vorbezeichneten Mitteilung sei am 5. Dezember 2012 kein Berufungsschriftsatz in der vorliegenden Sache eingegangen , sondern erst am 6. Dezember 2012. Der ProzessbevollmĂ€chtigte der Beklagten ĂŒbersandte dem Berufungsgericht daraufhin den oben genannten Sendebericht. Die Vorsitzende des Berufungsgerichts wies ihn sodann telefonisch darauf hin, dass entgegen diesem Sendebericht am 5. Dezember 2012 kein Telefax mit der Berufungseinlegung eingegangen sei; aus dem Journal des im Sendebericht genannten TelefaxgerĂ€tes des Berufungsgerichts ergebe sich, dass an diesem Tag zur angegebenen Uhrzeit kein Telefax eingegangen sei. Der ProzessbevollmĂ€chtigte der Beklagten hat daraufhin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
- 3
- Das vorgenannte Telefaxjournal weist in dem im Sendebericht genannten Zeitraum den Eingang eines Telefaxes um 11.28 Uhr mit einem Umfang von zwei Seiten - dies entspricht dem Umfang der Berufungsschrift - und mit einer unterdrĂŒckten Absenderkennung auf. Dieser Empfangsvorgang ist auf dem Telefaxjournal mit einem handschriftlichen Zusatz "anscheinend 11.39 gefaxt" versehen , dessen Urheber nicht ersichtlich ist.
- 4
- In der Gerichtsakte befindet sich neben dem unstreitig erst am 6. Dezember 2012 eingegangenen Original der Berufungsschrift eine - nicht mit einer Faxkennung versehene - Kopie dieses Schriftsatzes, die einen Eingangsstempel der Gemeinsamen Postannahmestelle der Justizbehörden Stuttgart vom 6. Dezember 2012 mit dem handschriftlichen Zusatz "14.30 Uhr" trĂ€gt. AuĂerdem enthĂ€lt dieses SchriftstĂŒck unterhalb des Adressfeldes und des Eingangs- stempels eine handschriftliche Notiz "LG Stgt Registratur" in Rot, deren Urheber ebenfalls nicht ersichtlich ist.
- 5
- Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurĂŒckgewiesen und deren Berufung als unzulĂ€ssig verworfen. Es ist zu der Ăberzeugung gelangt, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs der Berufungsschrift nicht gelungen sei. Auch sei nicht fristgerecht ein den Anforderungen der §§ 233 ff. ZPO entsprechender Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden. Jedenfalls aber habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihren ProzessbevollmĂ€chtigten kein Verschulden an der VersĂ€umung der Berufungsfrist treffe.
- 6
- Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten , mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und hilfsweise ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
II.
- 7
- Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie fĂŒhrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur ZurĂŒckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 8
- 1. Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist zulĂ€ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerĂ€umten Instanz in unzumutbarer, aus SachgrĂŒnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 77, 275, 284; 88, 118, 123; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGH, BeschlĂŒsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 7; vom 19. MĂ€rz 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 7; jeweils mwN). Indem das Berufungsgericht ohne eine ausreichende PrĂŒfung der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsschrift die Berufung als unzulĂ€ssig verworfen hat, hat es der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz unzulĂ€ssig verwehrt.
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begrĂŒndet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsschrift als nicht gefĂŒhrt angesehen, ohne zuvor die hier gebotenen MaĂnahmen zur AufklĂ€rung der einer Kenntnis der Beklagten nicht zugĂ€nglichen gerichtsinternen VorgĂ€nge ergriffen zu haben.
- 10
- a) Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden PrĂŒfung der ZulĂ€ssigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der BerufungsfĂŒhrer den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665 unter II 3; vom 30. MĂ€rz 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; jeweils mwN). Die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des Freibeweises zu fĂŒhrende Gegenbeweis ist zulĂ€ssig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als bloĂe Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Notwendig ist die volle Ăberzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang, wobei allerdings die Anforderungen an den Gegenbeweis wegen der Beweisnot des BerufungsfĂŒhrers hinsichtlich gerichtsinterner VorgĂ€nge nicht ĂŒberspannt wer- den dĂŒrfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5; vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10, NJW-RR 2012, 701 Rn. 7; BGH, BeschlĂŒsse vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501 unter II; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 10 f.; jeweils mwN).
- 11
- b) Das Berufungsgericht ist zu der Beurteilung gelangt, dass der Beklagten der nach den obigen GrundsĂ€tzen zu fĂŒhrende Gegenbeweis durch die Vorlage des Sendeberichts, wonach die Berufungsschrift am 5. Dezember 2012 um 11.39 Uhr an das Berufungsgericht gefaxt worden sei, nicht gelungen sei.
- 12
- Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Sendebericht nicht den Zugang des Telefaxschreibens beweist. Nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. bereits Senatsurteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, aaO unter II 3 a und b) begrĂŒndet die durch einen "OK"-Vermerk unterlegte ordnungsgemĂ€Ăe Absendung eines Schreibens per Telefax ĂŒber ein bloĂes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis fĂŒr dessen tatsĂ€chlichen Zugang bei dem EmpfĂ€nger. Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Ăbermittlung der Signale an das EmpfangsgerĂ€t (vgl. nur BGH, BeschlĂŒsse vom 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rn. 11; jeweils mwN).
- 13
- c) Die Rechtsbeschwerde rĂŒgt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht zur AufklĂ€rung der mit dem Eingang der Berufungsschrift im Zusammenhang stehenden gerichtsinternen VorgĂ€nge nicht in ausreichendem MaĂe nachgekommen ist.
- 14
- Da der AuĂenstehende in der Regel keinen Einblick in die gerichtsinternen VorgĂ€nge und damit keinen Anhaltspunkt fĂŒr etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunĂ€chst Sache des Gerichts, die insoweit zur AufklĂ€rung nötigen MaĂnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30. MĂ€rz 2000 - IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; BGH, BeschlĂŒsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, aaO Rn. 11 f.; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 10; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673 unter II). Davon ausgehend hĂ€tte sich das Berufungsgericht unter den hier gegebenen UmstĂ€nden nicht damit begnĂŒgen dĂŒrfen, lediglich das Telefaxjournal des oben genannten EmpfangsgerĂ€tes des Berufungsgerichts heranzuziehen. Eine weitergehende AufklĂ€rung der gerichtsinternen VorgĂ€nge lĂ€sst sich der Akte nicht entnehmen.
- 15
- aa) Angesichts der zeitlichen NĂ€he des im Telefaxjournal verzeichneten, vom Umfang her mit der Berufungsschrift ĂŒbereinstimmenden Eingangs am 5. Dezember 2012 um 11.28 Uhr hĂ€tte das Berufungsgericht zusĂ€tzlich dienstliche ErklĂ€rungen der damals mit der Bedienung dieses TelefaxgerĂ€ts befassten Bediensteten des Berufungsgerichts einholen mĂŒssen.
- 16
- In diesem Zusammenhang wĂ€re auch zu prĂŒfen gewesen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Notiz "LG Stgt Registratur" auf der Kopie der Berufungsschrift angebracht wurde und was es mit dem auf dem Empfangsjournal vorhandenen handschriftlichen Zusatz "anscheinend 11.39 gefaxt" auf sich hat.
- 17
- bb) DarĂŒber hinaus hĂ€tte der AufklĂ€rung bedurft, aus welchem Grund die GeschĂ€ftsstelle des Berufungsgerichts den Parteivertretern zunĂ€chst einen rechtzeitigen Telefaxeingang der Berufungsschrift bestĂ€tigt hat. Anlass zur Einholung einer dienstlichen ErklĂ€rung der hiermit befassten Urkundsbeamtin der GeschĂ€ftsstelle bestand hier schon deshalb, weil es sich bei der zunĂ€chst erfolgten BestĂ€tigung des Eingangs eines schlieĂlich nicht bei der Akte befindlichen Telefaxes um einen eher ungewöhnlichen Vorgang handelt.
- 18
- d) Erst nach Ausschöpfung dieser nahe liegenden innerdienstlichen Erkenntnisquellen , denen das Berufungsgericht vor einer erneuten Entscheidung nachzugehen haben wird, kann beurteilt werden, ob der Beklagten der (Gegen-) Beweis eines frĂŒheren als des durch den Eingangsstempel bezeugten Eingangs der Berufungsschrift gelungen ist.
- 19
- 3. Da nicht in der erforderlichen Weise festgestellt ist, ob die Berufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann die Verwerfung der Berufung keinen Bestand haben. Ist sie rechtzeitig eingegangen, war ĂŒber den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss ist deshalb insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurĂŒckzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
III.
- 20
- Sollte das Berufungsgericht nach weiterer AufklĂ€rung erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagten der Nachweis eines fristgerechten Eingangs der Berufungsschrift nicht gelungen sei, wird es bei der PrĂŒfung des fĂŒr diesen Fall gestellten Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten zu erwĂ€gen haben, ob nicht trotz der in der angefochtenen Entscheidung angenommenen unzureichenden Darlegung einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden Ausgangskontrolle ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sein könnte, weil selbst eine unzureichende Ausgangskontrolle hier letztlich nicht zu einer Verzögerung des Eingangs der Rechtsmittelschrift gefĂŒhrt haben dĂŒrfte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 10 f.). Denn die Beklagte hat mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts glaubhaft gemacht, dass ihr ProzessbevollmĂ€chtigter die Berufungsschrift fristgerecht und vollstĂ€ndig per Telefax an das Berufungsgericht gesandt hat. Hieran Ă€ndert entgegen der in der angefochtenen Entscheidung anklingenden Auffassung des Berufungsgerichts der Umstand nichts, dass hierzu nicht die offizielle Telefaxnummer des Berufungsgerichts , sondern offenbar diejenige der dortigen Registratur verwendet worden ist. Denn entscheidend kommt es fĂŒr die Einreichung einer Berufungsschrift darauf an, dass sie fristgerecht in die VerfĂŒgungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt ist (BVerfGE 57, 117, 120 mwN; BGH, BeschlĂŒsse vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80, BGHZ 80, 62, 63; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123 unter II 2 a). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. BĂŒnger
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 7 C 99/12 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2013 - 4 S 335/12 -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschlieĂen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die AnschlieĂung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.
(1) Das Verfahren ĂŒber den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren ĂŒber die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunĂ€chst auf die Verhandlung und Entscheidung ĂŒber den Antrag beschrĂ€nken.
(2) Auf die Entscheidung ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen fĂŒr die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrĂŒndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prĂŒfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrĂŒndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulĂ€ssig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzĂŒglich zurĂŒckweisen, wenn es einstimmig davon ĂŒberzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsÀtzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mĂŒndliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem BerufungsfĂŒhrer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulĂ€ssig wĂ€re.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschlieĂen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die AnschlieĂung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung oder das Sittengesetz verstöĂt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ăffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begrĂŒnden vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulĂ€ssig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschlieĂen oder beschrĂ€nken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhÀngig ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prĂŒfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrĂŒndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulĂ€ssig zu verwerfen.
(2) Der PrĂŒfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten AntrĂ€ge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten RechtsbeschwerdegrĂŒnde nicht gebunden. Auf VerfahrensmĂ€ngel, die nicht von Amts wegen zu berĂŒcksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprĂŒft werden, wenn die MĂ€ngel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerĂŒgt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die BegrĂŒndung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen GrĂŒnden sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurĂŒckzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde fĂŒr begrĂŒndet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurĂŒckzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die ZurĂŒckverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurĂŒckverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte SachverhÀltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung ĂŒber die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Ăbrigen kann von einer BegrĂŒndung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wĂ€re, zur KlĂ€rung von Rechtsfragen grundsĂ€tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
