Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17

bei uns veröffentlicht am31.05.2017
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 82 M 15838/16, 07.11.2016
Landgericht Frankfurt am Main, 9 T 570/16, 16.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 2/17
vom
31. Mai 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Jedenfalls soweit ein zulässiges Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Forderungspfändung
beim Bundesgerichtshof anhängig ist, ist dieser kraft Devolutiveffekts
zuständiges Vollstreckungsorgan im Sinne der §§ 764, 828 ZPO. Er kann
daher die Zwangsvollstreckung einstellen und Pfändungsbeschlüsse aufheben.
BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:310517BVIIZB2.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 (2-03 O 315/16) wird eingestellt. Der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2016 (82 M 15838/16) wird aufgehoben.

Gründe:

I.


1
Mit Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom 16. November 2011 wurde die Schuldnerin verurteilt, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte dieses Urteil mit Beschluss vom 23. September 2016 für vollstreckbar und setzte die von der Schuldnerin bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zu erbringende Sicherheitsleistung auf 13.200.000 € fest. Die Vollstreckbarerklärung wurde der Schuldnerin erst am 9. Mai 2017 zugestellt.
2
Auf Grundlage der mit der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckbarerklärung hat das Amtsgericht F. auf Antrag der Gläubigerin durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 Forderungen der Schuldnerin gegen mehrere Drittschuldner gepfändet. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat es mit Beschluss vom 7. November 2016 den Pfändungsbeschluss aufgehoben und die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig gemacht. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 16. Januar 2017 zurückgewiesen. Wie das Amtsgericht hat auch das Beschwerdegericht angenommen, ein Pfändungsbeschluss habe vor Zustellung der Vollstreckbarerklärung nicht erlassen werden dürfen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Schuldnerin hat Hinterlegungsbescheinigungen vorgelegt, nach de3 nen sie am 21. November 2016 und am 23. März 2017 bei der Gerichtskasse F. Beträge von 12.882.931,46 € und 317.068,54 € - insgesamt somit 13.200.000 € - hinterlegt hat. Sie begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses.

II.


4
Entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG ist die Zwangsvollstreckung einzustellen und der erlassene Pfändungsbeschluss aufzuheben.
5
1. Die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) - AVAG - sind hier entsprechend anwendbar. Da sich die Vollstreckbarerklärung auf ein belgisches Urteil aus dem Jahr 2011 und somit auf eine Entscheidung bezieht, die in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich das Verfahren der Vollstreck- barerklärung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) - Brüssel-Ia-VO - nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) - Brüssel-I-VO. Auf solche Altverfahren sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15 m.w.N.).
6
2. Die Regelung des § 20 Abs. 2 AVAG entspricht § 775 Nr. 3, § 776 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 11/351, S. 26 zu § 22 Abs. 2 AVAG in der Fassung von 1988). Liegt ein in § 775 ZPO (oder entsprechend in § 20 Abs. 2 AVAG) benanntes Vollstreckungshindernis vor, stellt das Vollstreckungsorgan von Amts wegen die Vollstreckung ein (vgl. MünchKommZPO/ Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 24; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 50; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 9; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - III ZR 51/56, BGHZ 25, 60, 65 f.).
7
Für die Pfändung von Forderungen ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständiges Vollstreckungsorgan, §§ 764, 828 ZPO. Jedenfalls soweit diesbezüglich ein zulässiges Rechtsmittelverfahren anhängig ist, geht die Zuständigkeit kraft Devolutiveffekts auf das jeweilige Rechtsmittelgericht über (vgl. Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 764 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 828 Rn. 3a; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 764 Rn. 1 und § 828 Rn. 1). Aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist daher der Bundesgerichtshof in Bezug auf den angefochtenen Pfändungsbeschluss zuständiges Vollstreckungsorgan.
8
3. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung und eine Aufhebung des Pfändungsbeschlusses nach § 20 Abs. 2 AVAG sind gegeben, weil die Schuldnerin durch Vorlage von öffentlichen Urkunden nachgewiesen hat, dass sie Sicherheit in Höhe von 13.200.000 € geleistet hat.
9
a) Die Beurteilung dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Vollstreckungshindernisses unterliegt nicht den im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Beschränkungen gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Hindernis - wie hier durch Hinterlegung am 23. März 2017 - erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstanden ist. Denn es geht nicht um eine Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern um die vom Bundesgerichtshof als nun zuständigem Vollstreckungsorgan zu beachtenden Grenzen der Vollstreckung.
10
b) Bei den Hinterlegungsbescheinigungen und den ebenfalls vorgelegten Annahmeanordnungen der Hinterlegungsstelle handelt es sich um öffentliche Urkunden, § 415 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 6). Aus ihnen und dem von ihnen in Bezug genommenen Hinterlegungsantrag der Schuldnerin, der ebenfalls berücksichtigt werden kann (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 751 Rn. 4), ergibt sich, dass es sich bei den eingezahlten Beträgen umeine Sicherheit handelt, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung vom 23. September 2016 hinterlegt wurde.
11
Zwar hat die Schuldnerin in ihrem Antrag auf Annahme der Geldhinterlegung vom 28. Oktober 2016 in dem hierbei ausgefüllten Formblatt in der Zeile "3. Hinterlegungsgrund" bei der vorgesehenen Möglichkeit "a) Sicherheitsleis- tung" lediglich "---" eingetragen. Sie hat dann jedoch unter "b) sonstige (Angabe zur Rechtfertigung der Hinterlegung)" angegeben: "Die Hinterlegung erfolgt auf Grund von § 20 Abs. 1 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)". Außerdem hat sie in dem begleitenden Schriftsatz, der ebenfalls als Antrag auf Annahme von Geldhinterlegung bezeichnet ist, als Begründung ausgeführt , dass die Gläubigerin offenbar am 23. September 2016 einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 315/16) zur Vollstreckbarerklärung eines zwischen den Parteien ergangenen Urteils in Belgien erwirkt habe. Die Schuldnerin sei nach § 20 Abs. 1 AVAG befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf. Die Schuldnerin beantrage insofern die Annahme der Geldhinterlegung.
12
Diese Erklärungen können nicht anders verstanden werden, als dass der Geldbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarkeitserklärung vom 26. September 2016 hinterlegt wurde. § 20 Abs. 1 AVAG hat (nur) die Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einer Vollstreckbarkeitserklärung zum Inhalt. Gericht, Datum und Aktenzeichen dieses Titels (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Hessen vom 8. Oktober 2010 [GVBl. I S. 306] - HessHintG) sind ausdrücklich erwähnt und ergeben sich außerdem auch aus dem beigefügten Pfändungsbeschluss vom 12. Oktober 2016. Nichts anderes gilt für die zweite Einzahlung, die zur selben Sache erfolgte, § 8 Abs. 5 HessHintG.
13
Die Befürchtung der Gläubigerin, die Hinterlegungen seien auf den Pfändungsbeschluss vom 12. Oktober 2016 bezogen, weshalb die Schuldnerin die hinterlegten Beträge bei Aufhebung des Pfändungsbeschlusses zurückfordern könnte, ist unbegründet. Der von der Schuldnerin als Hinterlegungsgrund in Bezug genommene § 20 Abs. 1 AVAG hat die Abwendung der Zwangsvoll- streckung aus einem Titel zum Gegenstand; bei dem Pfändungsbeschluss handelt es sich jedoch nicht um einen Titel. Die Schuldnerin hat ihrem Antrag auf Hinterlegung den Pfändungsbeschluss vom 12. Oktober 2016 lediglich beigefügt. Eine auch inhaltlich fernliegende Erklärung, der Hinterlegungszweck würde entfallen, sobald der Pfändungsbeschluss aufgehoben sei, ist ihrem Antrag nicht zu entnehmen. Die Beifügung erklärt sich daraus, dass ihr einerseits der Titel noch nicht zugestellt, dieser aber im Pfändungsbeschluss genannt war, und sie andererseits im Ergebnis mit der Hinterlegung die Aufhebung dieses Beschlusses bezweckte.
14
c) Die Höhe der von der Schuldnerin geleisteten Sicherheitsleistung entspricht der Festsetzung in der Vollstreckbarerklärung vom 23. September 2016, die erkennbar eine Sicherheit im Sinne von § 20 AVAG betrifft. Sie reicht daher zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aus.
15
Ob die hinterlegten 13.200.000 € dem Betrag entsprechen, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf (§ 20 Abs. 1 AVAG), kann insoweit offen bleiben. Da allein die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung die maßgebliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung in Deutschland ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18, juris Rn. 17 m.w.N.), ist eine Zwangsvollstreckung nicht über die in der Vollstreck- barerklärung enthaltenen Beschränkungen hinaus zulässig. Zu diesen Beschränkungen gehört auch die Festsetzung, dass die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in einer bestimmten Höhe abgewendet werden kann.
Eick Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2-9 T 570/16 -

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(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 64/15
vom
17. Mai 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der gemäß § 20 Abs. 2 AVAG vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung
durch öffentliche Urkunde kann ausnahmsweise entbehrlich sein,
wenn sich der Einwand des Gläubigers, der Nachweis der Sicherheitsleistung
sei nicht durch öffentliche Urkunde geführt, als rechtsmissbräuchlich
erweist (§ 242 BGB).
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15 - LG Memmingen
AG Memmingen
ECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZB64.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin einen Beschluss des ordentlichen Gerichts R., Italien, vom 15. Juni 2015. Nachdem das Landgericht M. diesen Titel auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 25. August 2015 für vollstreckbar erklärt hatte, erteilte es am 7. September 2015 die Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung zunächst über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen dürfe und die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung solange durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs abwenden könne.
2
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 9. Oktober 2015 einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet worden sind. Hiergegen hat die Schuldnerin im Rahmen einer "Beschwerde" eingewandt, dass sie mittlerweile Sicherheit geleistet habe. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat dies als Antrag nach § 775 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 776 Satz 1 ZPO ausgelegt und den Pfändungsbeschluss vom 9. Oktober 2015 aufgehoben.
3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 11. November 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -, den Pfändungsbeschluss aufzuheben, sei gemäß § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) zu Recht ergangen. Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Landgerichts M. sei es der Schuldnerin nachgelassen gewesen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden. Nach § 20 Abs. 2 AVAG seien bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit nachweise. Die Schuldnerin habe der Gläubige- rin eine Prozessbürgschaft der Drittschuldnerin über 149.900,60 € übersandt. Der Gläubigerin sei zuzugeben, dass die Sicherheitsleistung nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sei. Sie habe aber nie bestritten, die Bürgschaft erhalten zu haben. Es entspreche allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts , dass nur bestrittene Tatsachen des Beweises bedürften, so dass es ohne Belang sei, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung nach § 20 Abs. 2 AVAG nur durch eine öffentliche Urkunde zulässig sei.
4
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin zunächst weiterhin ihren auf Zurückweisung des Antrags der Schuldnerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Pfändung der in dem Pfändungsbeschluss vom 9. Oktober 2015 bezeichneten Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gerichteten Antrag weiterverfolgt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat sie eine Ablichtung des Beschlusses des Oberlandesgerichts M. vom 18. April 2016 vorgelegt, mit dem die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 25. August 2015 verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen worden ist, sowie eine Ablichtung eines vom Landgericht M. gemäß § 23 AVAG erteilten Zeugnisses vom 3. Mai 2016, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel unbeschränkt stattfinden darf.
5
Die Schuldnerin hat daraufhin ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und auf Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahme für erledigt erklärt. Die Gläubigerin hat der Erledigungserklärung zugestimmt.

II.

6
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZB 59/12 Rn. 1; Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076, juris Rn. 7). Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu beachten und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, aaO; Beschluss vom 29. Januar1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, juris Rn. 3). Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Gläubigerin aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses erfolglos geblieben wäre.
7
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war allerdings zulässig. Ihr fehlte insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
8
Die vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beschlossene Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 9. Oktober 2015 ist zwar sofort wirksam geworden , so dass der ursprüngliche Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden kann. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch mit dem Ziel zulässig gewesen, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11, NJW-RR 2013, 765 Rn. 7; Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10 Rn. 4 m.w.N.). Der Antrag der Gläubigerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den ursprünglichen Pfändungsbeschluss wiederherzustellen, war dahin auszulegen, dass sie den Erlass eines Pfändungsbeschlusses mit neuem Rang erstrebt hat.
9
2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis jedoch zu Recht entschieden, dass die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 9. Oktober 2015 nach § 20 Abs. 2 AVAG, der den § 775 Nr. 3, § 776 Satz 1 ZPO inhaltlich entspricht, zu Recht erfolgt ist.
10
Gemäß § 20 Abs. 1 AVAG ist der Verpflichtete, solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung in Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflich- tete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit nachweist, § 20 Abs. 2 AVAG.
11
a) Der der Vollstreckung der Gläubigerin zugrunde liegende Beschluss des Gerichts R. war im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungsbeschlusses am 9. Oktober 2015 aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts M. vom 25. August 2015 und vom 7. September 2015 mit der Maßgabe gegen die Schuldnerin vollstreckbar, dass die Zwangsvollstreckung zunächst über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen durfte. Der Schuldnerin war die Befugnis, die Zwangsvollstreckung durch Stellung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs abzuwenden, im Beschluss des Landgerichts M. vom 7. September 2015 über die Erteilung der Vollstreckungsklausel ausdrücklich eingeräumt worden.
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b) Einen Nachweis über die Stellung der erforderlichen Sicherheit durch öffentliche Urkunde hat die Schuldnerin allerdings, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, nicht geführt. Der von der Schuldnerin nach § 20 Abs. 2 AVAG zu führende Nachweis durch öffentliche Urkunde, dass sie die erforderliche Sicherheit gestellt habe, war im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise entbehrlich.
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aa) Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen , dass auf den Streitfall die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) anwendbar sind. Zwar ist durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), das im Wesentlichen am 10. Januar 2015 in Kraft getreten ist, die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) - Brüssel-I-VO - aus dem Anwendungsbereich nach § 1 AVAG herausgenommen worden. Für die Nachfolgeverordnung , die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) - Brüssel-Ia-VO -, gelten nunmehr §§ 1110 ff. ZPO. Gemäß Art. 66 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO bleibt aber für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren ergangen sind, die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 anwendbar. Nach der Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes fehlen allerdings Ausführungsvorschriften für diese der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 unterfallenden Altverfahren. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Dabei handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung der Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes zu schließen ist (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., Vorbemerkung zum AVAG Rn. 1a; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Band I, 4. Aufl., Einleitung Brüssel-Ia-VO Rn. 31 a.E.; Hau, MDR 2014, 1417, 1420).
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bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde nicht bereits dann entbehrlich, wenn es eines Beweises der vom Schuldner behaupteten Tatsachen nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts nicht bedürfte. Der Schuldner hat nach § 20 Abs. 2 AVAG die Leistung der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch öffentliche Urkunde nachzuweisen, ohne dass es insoweit auf die Beweisbedürftigkeit dieses Umstands ankommt. Diese Verpflichtung trägt der strengen Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Rechnung.
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cc) Der Nachweis der Sicherheitsleistung durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde gemäß § 20 Abs. 2 AVAG kann jedoch ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich der Einwand des Gläubigers, der Nachweis der Sicherheitsleistung sei nicht durch öffentliche Urkunde geführt, als rechtsmissbräuchlich erweist (§ 242 BGB).
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(1) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 38 m.w.N.; MünchKommBGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 2). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, NJW 2016, 3158 Rn. 40; Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619, 620, juris Rn. 25 m.w.N.). Der Einwand des Gläubigers, der nach § 20 Abs. 2 AVAG vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde fehle, verstößt jedenfalls dann gegen § 242 BGB, wenn dies zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und sich das Berufen auf die Nichteinhaltung des Formerfordernisses daher als rechtsmissbräuchlich erweist. So liegt der Fall hier.
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(2) Die Gläubigerin beruft sich im Beschwerdeverfahren ausschließlich darauf, dass es an einem Nachweis der Sicherheitsleistung in Form einer öffentlichen Urkunde fehle. Sie wendet sich nicht gegen die rechtlich bedenkenfreie Würdigung des Beschwerdegerichts, aufgrund der von der Schuldnerin vorgelegten Belege über eine Übermittlung der Bürgschaftsurkunde am 9. Oktober 2015 an die Gläubigerin mittels Einwurfeinschreibens sei davon auszugehen, dass dieser die Sicherheit tatsächlich zugegangen sei. Mit ihrem Einwand, es fehle an einem Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde, ist die Gläubigerin im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, weil dieser sich nach den Umständen als rechtsmissbräuchlich erweist.
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Ist mit dem Beschwerdegericht davon auszugehen, dass die Bürgschaftsurkunde der Gläubigerin tatsächlich am 9. Oktober 2015 zugegangen ist, ist die Schuldnerin nach den Umständen nicht mehr ohne Weiteres in der Lage, diesen Nachweis nachträglich noch zu erbringen. Eine erneute Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde ist nicht möglich, wenn die Gläubigerin das Original der Bürgschaft bereits in Händen hält. Der Einwand der Gläubigerin, der Nachweis der Sicherheitsleistung sei nicht in der erforderlichen Form durch öffentliche Urkunde geführt worden, hätte damit zur Folge, dass die Schuldnerin eine Aufhebung des Pfändungsbeschlusses im Hinblick auf die von ihr gestellte Sicherheit letztlich nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichen könnte. Dieses Ergebnis wäre aber schlechthin untragbar mit der Folge, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde hier ausnahmsweise als entbehrlich anzusehen ist.
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3. Die weiteren Einwendungen der Rechtsbeschwerde führen auch unter Billigkeitsgesichtspunkten zu keinem anderen Ergebnis.
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a) Entgegen der Auffassung der Gläubigerin hatte das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht nach Art. 47 Abs. 3 Brüssel-I-VO bereits deswegen von einer unbeschränkten Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auszugehen, mit der Folge, dass der Pfändungsbeschluss wieder zu erlassen gewesen wäre, weil die einmonatige Rechtsbehelfsfrist des Art. 43 Abs. 5 Brüssel-I-VO gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 25. August 2015 über die Vollstreckbarerklärung des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden italienischen Titels in diesem Zeitpunkt abgelaufen war.
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Nach Art. 47 Abs. 3 Brüssel-I-VO darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen, solange die in Art. 43 Abs. 5 Brüssel-I-VO vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist. Der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist genügt danach nicht, wenn der Schuldner - wie hier - einen Rechtsbehelf eingelegt hat und eine Entscheidung hierüber noch nicht ergangen ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin am 11. November 2015 stand damit nicht fest, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Gerichts R. vom 15. Juni 2015 unbeschränkt zulässig war.
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b) Auf die Frage, ob die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 AVAG unter der Geltung des Art. 47 Abs. 3 Brüssel-I-VO überhaupt zur Voraussetzung einer unbeschränkten Vollstreckung aus einem ausländischen Titel gemacht werden darf, für den die Vollstreckungsklausel zunächst nur mit der Maßgabe erteilt worden ist, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kommt es danach nicht entscheidend an. Denn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lagen die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 3 Brüssel-I-VO, unter denen von einer unbeschränkt zulässigen Vollstreckung auszugehen wäre, nicht vor.
Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris

Vorinstanzen:
AG Memmingen, Entscheidung vom 20.10.2015 - 50 M 2790/15 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 11.11.2015 - 44 T 1535/15 -

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.

(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.