Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen

(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.

(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wen

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde


(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregel

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 19 Prüfung der Beschränkung


Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach dem auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden An
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - IX ZB 10/18

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/18 vom 8. Februar 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ECLI:DE:BGH:2018:080218BIXZB10.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2006 - IX ZB 23/06

bei uns veröffentlicht am 02.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/06 vom 2. März 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGVVO Art. 46 Abs. 1 AVAG § 22 Abs. 2 und 3 ZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1 Auch im Falle e

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/17 vom 31. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 764, 828, § 775 Nr. 3, § 776 Satz 1; AVAG § 20 Jedenfalls soweit ein zulässiges Rechtsb

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Aug. 2010 - 5 W 33/08

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tenor 1. Das durch Beschluss vom 9.10.2008 ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 2008 - 17 O 213/08

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