Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2011 - VI ZB 42/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die in E. wohnende Klägerin nahm die Beklagte, die ihren Sitz in F. hat, auf Ersatz einer angeblich durch einen Hubschrauber der Beklagten verursachten Beschädigung ihres Hauses beim Landgericht Heidelberg in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.
- 2
- Die Beklagte wurde in dem Prozess durch die Hausanwältin ihres Haftpflichtversicherers vertreten, die beide ihren Sitz in Hamburg haben. In den von der Beklagten zur Festsetzung beantragten Kosten sind anwaltliche Reisekosten für Fahrten von Hamburg zur Terminswahrnehmung beim Landgericht und Oberlandesgericht enthalten. Das Landgericht hat durch zwei Beschlüsse vom 31. Mai 2010 die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten als nicht erstattungsfähig angesehen, soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der Beklagten ansässigen Rechtsanwalts nicht angefallen wären.
- 3
- Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen , weil die darüber hinausgehenden Reisekosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig gewesen seien. Im Regelfall stelle es eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, wenn eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalt beauftrage. Die Beauftragung eines anderen auswärtigen Rechtsanwalts könne nur dann als notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände dessen Einschaltung als geboten erscheinen ließen. Solche besonderen Umstände lägen nicht vor. Auch wenn der Haftpflichtversicherer nach § 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der Lufthaftpflichtversicherungsbedingungen den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der Beklagten habe führen müssen, sei maßgeblich auf die Verhältnisse der Beklagten und nicht auf die des Haftpflichtversicherers abzustellen. Denn allein die Beklagte sei Partei des Rechtsstreits. Deshalb sei es unerheblich, dass der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung gehabt habe, sondern seine Hausanwältin die Schadensbearbeitung und -abwicklung übernommen habe. Besondere Kenntnisse seien für die Bearbeitung des Schadensfalls und der Prozessführung nicht erforderlich gewesen.
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- Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch in vollem Umfang weiter.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten nicht in voller Höhe erstatten muss, weil die Beauftragung ihrer in Hamburg niedergelassenen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO).
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- 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369). Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen haben die Instanzgerichte die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als erstattungsfähig angesehen , soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der Beklagten ansässigen Rechtsanwalts angefallen wären.
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht allerdings geltend, nach § 7 Nr. 4 der Luftfahrthaftpflichtversicherungsbedingungen habe der Haftpflichtversicherer der Beklagten den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Klägerin auf seine Kosten, aber im Namen der Beklagten führen müssen. Zudem habe er keine eigene Rechtsabteilung gehabt und regelmäßig die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Abwicklung von Haftpflichtfällen beauftragt. Wegen dieser Besonderheiten seien deren Reisekosten erstattungsfähig, obgleich der Versicherer nicht selbst Partei sei.
- 8
- a) Besondere Umstände, die eine volle Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts ermöglichen, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsan- walts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO, Rn. 10). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO).
- 9
- Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt , wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 9 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, VersR 2004, 352, 353; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6). Hingegen ist es für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden , wenn eine am Sitz oder in der Nähe des Sitzes des Prozessgerichts ansässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, aaO, Rn. 8 mwN).
- 10
- b) Im vorliegenden Fall ist aber nicht der Haftpflichtversicherer verklagt worden, sondern dessen Versicherungsnehmerin. Bei dieser Fallgestaltung ist streitig, ob die Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts in voller Höhe zu erstatten sind.
- 11
- aa) Das Beschwerdegericht vertritt in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen die Auffassung, dass die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, wenn der Versicherungsnehmer gemäß den Haftpflichtversicherungsbedingungen dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung überlässt und dieser seinen "Hausanwalt" beauftragt, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 2008, 50; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 3 W 139/10, juris Rn. 9 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts"). Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung seien auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führt (OLG Nürnberg VersR 2010, 788, 789).
- 12
- bb) Die zuerst genannte Auffassung trifft zu.
- 13
- Zwar liegt die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung darin, dass die Beklagte die Prozessführung ihrem Haftpflichtversicherer überlassen, dem von diesem bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht erteilen und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen geben musste und der Haftpflichtversicherer dementsprechend den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der Beklagten zu führen hatte (§ 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der Lufthaftpflichtversicherungsbedingungen ). Die Versicherungsbedingungen gelten aber nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Im Außenverhältnis ist die Beklagte Partei des Rechtsstreits geblieben, für die der von dem Versicherer mandatierte Prozessbevollmächtigte tätig geworden ist. Zwar steht einer Berücksichtigung der Kosten, die mit der Beauftragung des Rechtsanwalts verbunden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen , wenn diese nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Versicherer angefallen sind. Diese können der unterlegenen Partei nach den oben dargelegten Grundsätzen aber nur auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei ist in dem für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis auf den Versicherungsnehmer als Partei abzustellen. Entscheidend ist danach, dass dem Versicherungsnehmer diese Kosten in gleichem Umfang bei zweckentsprechender Verteidigung entstanden wären, wenn nicht der Versicherer im Interesse seines Versicherungsnehmers die betreffenden Kosten aufgewendet hätte bzw. noch aufwenden müsste.
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- Unabhängig davon, ob man bei der Beurteilung der Notwendigkeit darauf abstellt, ob die entstandenen Kosten auch von einer nicht versicherten Partei, die über die nötigen Mittel verfügt hätte, vernünftigerweise aufgewendet worden wären (so OLG Oldenburg, aaO; Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 5 AHB Rn. 17; Littbarski, AHB, § 5 Rn. 93), oder ob man für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten auf das Interesse des Versicherungsnehmers als der verklagten Partei abstellt, kann zwar als notwendig angesehen werden, einen am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen , nicht aber einen Rechtsanwalt, der - wie hier - weit von deren Geschäftsort ansässig ist. Gerade der tragende Grund für die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist, spricht gegen die Beauftragung eines weit entfernt vom Sitz der verklagten Partei niedergelassenen Rechtsanwalts. Dies gilt umso mehr als der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt alle notwendigen Informationen , insbesondere auch tatsächlicher Art, für die Prozessführung zu geben, und dies am besten in einem Gespräch erfolgt, bei dem der sachkundige Rechtsvertreter den Versicherungsnehmer auf die maßgebenden Gesichtspunkte hinweisen kann. Insoweit liegt aus Sicht der verklagten Partei eine andere Interessenlage vor als in dem Fall, dass der Versicherer selbst verklagt wird. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht, im Einzelfall seien für die Prozessführung besondere Kenntnisse im Luftverkehrsrecht erforderlich gewesen , die die beauftragte Hausanwältin habe, hat dies das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung verneint, ohne dass die Rechtsbeschwerde dagegen erhebliche Einwendungen erhoben hätte.
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- Der vorstehenden Wertung steht nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562) entgegen. Im damaligen Fall war der Versicherer selbst verklagte Partei. Zudem hat der Bundesgerichtshof aufgrund des damaligen Klageantrags dem Versicherer, der einen Anwalt am dritten Ort zur Prozessvertretung bevollmächtigt hatte, nur den Ersatz der Reisekosten zugebilligt, die bei einer Anreise vom Unternehmenssitz des Beklagten angefallen wären. Dies entspricht der Entscheidung des Beschwerdegerichts.
- 16
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.05.2010 - 2 O 399/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 15 W 53/10 + 15 W 54/10 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)