I.
Die Klägerin wendet sich als Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Augsburg vom 27. Februar 2013, soweit die der Beigeladenen (im gegenständlichen Verfahren Beschwerdegegnerin) danach zu erstattenden Aufwendungen für das erstinstanzlichen Verfahren auch Abwesenheitsgelder und Reisekostenauslagen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in Höhe von 295 Euro enthalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Kostenerinnerung der Klägerin mit Beschluss vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, die Beigeladene sei als Verfahrensbeteiligte zur Kostenminimierung gehalten. Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten seien nur erstattungsfähig, wenn dieser seinen Sitz am Gerichtsort oder am Wohnort bzw. Sitz des Beteiligten oder in dessen Nähe habe. Daran fehle es, weil der Kanzleisitz des Bevollmächtigten der Beigeladenen ca. 150 km entfernt vom Sitz der Beigeladenen und vom Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg im Verwaltungsgerichtsbezirk Regensburg gelegen sei. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebiete die Vermeidung nicht kalkulierbarer Kostenrisiken, die im Fall der Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte entstünden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Februar 2013 dahingehend zu ändern, dass die der Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen auf 1.275,15 Euro festgesetzt werden.
Die Beigeladene trägt vor, dass sie von ihrem Prozessbevollmächtigten betreffend die betriebliche und bauliche Unternehmung und Entwicklung am Standort in A. seit 1992 beraten und vertreten werde. Dies betreffe auch den hier in Frage stehenden Rechtsstreit. Das Beauftragungsverhalten der Beigeladenen verstoße deshalb nicht gegen die Kostenminderungspflicht. Schließlich befinde sich die Klägerin nicht in der typischen Gefährdungslage des Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie im Zusammenhang mit ihrer gemeindlichen Mitwirkung am Baugenehmigungsverfahren letztlich hoheitlich tätig werde.
Dem Beklagten wurden im zugrunde liegenden Rechtsstreit keine Kosten auferlegt, weil er obsiegt hat. Dementsprechend wird er durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht betroffen. Die Landesanwaltschaft ist der Auffassung, dass in näherer Umgebung des Gerichtssitzes Rechtsanwälte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stünden, die eine sachgerechte Prozessvertretung gewährleisten könnten. Deshalb könnten die Reisekosten der auswärtigen Anwaltskanzlei nur dann als erstattungsfähig anerkannt werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass sich die Anwaltskanzlei von den Kanzleien aus Augsburg und Friedberg abhebe. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Februar 2013 zu Recht zurückgewiesen. Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg hat auf Antrag der Beigeladenen den Betrag der von Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Au 5 K 11.1754 zu erstattenden Kosten zutreffend unter Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Rechtsanwalt auf 1.567,15 Euro festgesetzt.
1. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht - wie hier - aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Diese umfassen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen (§ 162 Abs. 1 VwGO). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Ob die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte generelle Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, dass es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handelt (so z. B. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 2 N 04.2476 - juris Rn. 2; offen gelassen BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KST 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.), bedarf aus Anlass des Rechtsstreits keiner Vertiefung. Denn selbst wenn man einen solchen Vorbehalt zugunsten der Klägerin unterstellt, verstößt die Auswahl des weder am Firmensitz der Beigeladenen noch im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg ansässigen Rechtsanwalts der Beigeladenen nicht gegen den Grundsatz der Kostenminimierung.
Da die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden strengen Maßstäbe bei der Mandatierung von Rechtsanwälten am dritten Ort (vgl. etwa BGH, B.v. 13.9.2011 - VI ZB 42/10 - NJW 2011, 3521 = juris Rn. 6) nicht ohne weiteres auf die Auslegung der hiervon abweichenden Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen werden können (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 66a m. w. N.; s. auch BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3), begegnet es keinen Bedenken, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess auch dann für erstattungsfähig angesehen werden, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Rechtsanwalt gewissermaßen als „Hausanwalt“ des Verfahrensbeteiligten tätig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2007 a. a. O. = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - NVwZ-RR2013, 782 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). Ob allein einem auf langjähriger Zusammenarbeit beruhenden Vertrauensverhältnis zwischen Rechtssuchendem und Anwalt bei der Kostenerstattung stets Rechnung zu tragen ist, erscheint allerdings dann fraglich, wenn die hierdurch ausgelösten Reisekosten in keinem angemessenen Verhältnis zum sachlich begründbaren Interesse des Rechtssuchenden an der Mandatierung gerade des auswärtigen Rechtsanwalts stehen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen lässt sie sich bereits seit 1992 in Angelegenheiten der betrieblichen und baulichen Unternehmung und Entwicklung am Standort in A. von ihrem Prozessbevollmächtigten beraten und vertreten. Dieser Umstand rechtfertigt die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts der Beigeladenen von subjektiven Vertrauenserwägungen abgesehen hier deshalb, weil dieser aus seiner bisherigen Tätigkeit für die Beigeladene mit den Verhältnissen des Unternehmens der Beigeladenen, insbesondere aber mit den baulichen und betrieblichen Anforderungen der Anlage vertraut ist, um deren Wahrung es im Streitfall ging. Schließlich ist der Sitz der Kanzlei des Bevollmächtigten der Beigeladenen nicht derart weit vom Firmensitz oder vom Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg entfernt (nach Angaben der Klägerin ca. 150 km), dass die entstandenen Reisekosten als unkalkulierbares Kostenrisiko hätten erscheinen können. Im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg, der den Regierungsbezirk Schwaben umfasst (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO), sind auch Rechtsanwälte ansässig, die ihren Kanzleisitz in einer vergleichbaren Entfernung zum Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg haben (etwa in Lindau).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).