Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 15 C 13.1504

published on 14/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 15 C 13.1504
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 M 13.862, 28/06/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2013 (Az. Au 5 M 13.862) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Augsburg vom 27. Februar 2013, soweit die der Beigeladenen (im gegenständlichen Verfahren Beschwerdegegnerin) danach zu erstattenden Aufwendungen für das erstinstanzlichen Verfahren auch Abwesenheitsgelder und Reisekostenauslagen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in Höhe von 295 Euro enthalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Kostenerinnerung der Klägerin mit Beschluss vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, die Beigeladene sei als Verfahrensbeteiligte zur Kostenminimierung gehalten. Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten seien nur erstattungsfähig, wenn dieser seinen Sitz am Gerichtsort oder am Wohnort bzw. Sitz des Beteiligten oder in dessen Nähe habe. Daran fehle es, weil der Kanzleisitz des Bevollmächtigten der Beigeladenen ca. 150 km entfernt vom Sitz der Beigeladenen und vom Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg im Verwaltungsgerichtsbezirk Regensburg gelegen sei. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebiete die Vermeidung nicht kalkulierbarer Kostenrisiken, die im Fall der Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte entstünden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Februar 2013 dahingehend zu ändern, dass die der Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen auf 1.275,15 Euro festgesetzt werden.

Die Beigeladene trägt vor, dass sie von ihrem Prozessbevollmächtigten betreffend die betriebliche und bauliche Unternehmung und Entwicklung am Standort in A. seit 1992 beraten und vertreten werde. Dies betreffe auch den hier in Frage stehenden Rechtsstreit. Das Beauftragungsverhalten der Beigeladenen verstoße deshalb nicht gegen die Kostenminderungspflicht. Schließlich befinde sich die Klägerin nicht in der typischen Gefährdungslage des Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie im Zusammenhang mit ihrer gemeindlichen Mitwirkung am Baugenehmigungsverfahren letztlich hoheitlich tätig werde.

Dem Beklagten wurden im zugrunde liegenden Rechtsstreit keine Kosten auferlegt, weil er obsiegt hat. Dementsprechend wird er durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht betroffen. Die Landesanwaltschaft ist der Auffassung, dass in näherer Umgebung des Gerichtssitzes Rechtsanwälte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stünden, die eine sachgerechte Prozessvertretung gewährleisten könnten. Deshalb könnten die Reisekosten der auswärtigen Anwaltskanzlei nur dann als erstattungsfähig anerkannt werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass sich die Anwaltskanzlei von den Kanzleien aus Augsburg und Friedberg abhebe. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Februar 2013 zu Recht zurückgewiesen. Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg hat auf Antrag der Beigeladenen den Betrag der von Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Au 5 K 11.1754 zu erstattenden Kosten zutreffend unter Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Rechtsanwalt auf 1.567,15 Euro festgesetzt.

1. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht - wie hier - aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Diese umfassen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen (§ 162 Abs. 1 VwGO). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Ob die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte generelle Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, dass es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handelt (so z. B. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 2 N 04.2476 - juris Rn. 2; offen gelassen BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KST 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.), bedarf aus Anlass des Rechtsstreits keiner Vertiefung. Denn selbst wenn man einen solchen Vorbehalt zugunsten der Klägerin unterstellt, verstößt die Auswahl des weder am Firmensitz der Beigeladenen noch im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg ansässigen Rechtsanwalts der Beigeladenen nicht gegen den Grundsatz der Kostenminimierung.

Da die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden strengen Maßstäbe bei der Mandatierung von Rechtsanwälten am dritten Ort (vgl. etwa BGH, B.v. 13.9.2011 - VI ZB 42/10 - NJW 2011, 3521 = juris Rn. 6) nicht ohne weiteres auf die Auslegung der hiervon abweichenden Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen werden können (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 66a m. w. N.; s. auch BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3), begegnet es keinen Bedenken, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess auch dann für erstattungsfähig angesehen werden, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Rechtsanwalt gewissermaßen als „Hausanwalt“ des Verfahrensbeteiligten tätig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2007 a. a. O. = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - NVwZ-RR2013, 782 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). Ob allein einem auf langjähriger Zusammenarbeit beruhenden Vertrauensverhältnis zwischen Rechtssuchendem und Anwalt bei der Kostenerstattung stets Rechnung zu tragen ist, erscheint allerdings dann fraglich, wenn die hierdurch ausgelösten Reisekosten in keinem angemessenen Verhältnis zum sachlich begründbaren Interesse des Rechtssuchenden an der Mandatierung gerade des auswärtigen Rechtsanwalts stehen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen lässt sie sich bereits seit 1992 in Angelegenheiten der betrieblichen und baulichen Unternehmung und Entwicklung am Standort in A. von ihrem Prozessbevollmächtigten beraten und vertreten. Dieser Umstand rechtfertigt die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts der Beigeladenen von subjektiven Vertrauenserwägungen abgesehen hier deshalb, weil dieser aus seiner bisherigen Tätigkeit für die Beigeladene mit den Verhältnissen des Unternehmens der Beigeladenen, insbesondere aber mit den baulichen und betrieblichen Anforderungen der Anlage vertraut ist, um deren Wahrung es im Streitfall ging. Schließlich ist der Sitz der Kanzlei des Bevollmächtigten der Beigeladenen nicht derart weit vom Firmensitz oder vom Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg entfernt (nach Angaben der Klägerin ca. 150 km), dass die entstandenen Reisekosten als unkalkulierbares Kostenrisiko hätten erscheinen können. Im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg, der den Regierungsbezirk Schwaben umfasst (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO), sind auch Rechtsanwälte ansässig, die ihren Kanzleisitz in einer vergleichbaren Entfernung zum Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg haben (etwa in Lindau).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015 in der Fassung der Ergänzung vom 4. Mai 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen f
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Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.