Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die im Kfz-Handel tätige Beklagte verkaufte dem Kläger im Jahre 2005 an ihrem Geschäftssitz U. einen Pkw. In einem anschließend vor dem Landgericht U. geführten Rechtsstreit, in dem der Kläger wegen eines Mangels die Rückabwicklung begehrte, ließ sich die Beklagte, die über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, durch einen in W. ansässigen Prozessbevollmächtigten und einen am Prozessgericht in U. zugelassenen Unterbevollmächtigten vertreten.
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- Nach kostenpflichtiger Abweisung der Klage hat die Beklagte unter anderem die Festsetzung einer 1,3 - Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmächtigten und die Festsetzung einer 0,65 - Verfahrensgebühr für ihre am Prozessgericht aufgetretenen Unterbevollmächtigten, und zwar jeweils nebst Auslagenpauschalen , beantragt. Das Landgericht hat die 0,65 - Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
II.
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- Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
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- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Beklagte als juristische Person mit Sitz in U. und dortiger Geschäftstätigkeit verpflichtet gewesen sei, sich im vorliegenden Rechtsstreit durch einen in U. ansässigen Prozessbevollmächtigten als Hauptbevollmächtigten vertreten zu lassen. Auch wenn sie als eines von mehreren selbständigen Unternehmen ihrer Gesellschafter zu einer bundesweit tätigen Unternehmensgruppe gehöre, könne die sogenannte Outsourcing-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf ein überörtlich tätiges Unternehmen mit rechtlich selbständigen Zweigniederlassungen bezogen sei, keine Anwendung finden. Vor allem könne die Entscheidung der zu dieser Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen, sich von einem gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen, nicht zu Lasten des Kunden gehen, der im konkreten Fall nicht habe erkennen können, dass ein wirtschaftlicher , nicht aber rechtlich wirksamer Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen vorgelegen habe. Denn hier gehe es um nicht erstattungsfähige Kosten eines Anwalts am dritten Ort.
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- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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- a) Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts hängt davon ab, ob für die am Ort des Prozessgerichts ansässige Beklagte die Zuzie- hung eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
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- Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, unter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11).
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- Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt , wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 9 ff.). Dagegen ist es für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz oder in der Nähe des Sitzes des Prozessgerichts ansässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gelten , wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, aaO, Tz. 11 und 13 f.).
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- b) Solche Besonderheiten, die in der Betriebsorganisation oder der zu vertretenden Sache selbst begründet sind, liegen hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts beruht die Wahl des in W. ansässigen Prozessbevollmächtigten auf einer Entscheidung der Gesellschafter der Unternehmensgruppe , sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Weitere Umstände für diese Auswahl sind nicht festgestellt. Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge.
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- Zu Unrecht will die Rechtsbeschwerde diese Fallgestaltung derjenigen gleichsetzen, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (aaO) zugrunde gelegen hat, weil es keinen Unterschied mache, ob sich ein bundesweit tätiger Versicherer selbständig durch einen externen Hausanwalt vertreten lasse, oder ob es sich um ein Mitglied einer von denselben Personen vertretenen, überregional tätigen Gruppe lediglich formal selbständiger Unternehmen handelt, die alle von einem Ort aus anwaltlich betreut und vertreten würden. Denn den maßgeblichen Grund für die kostenrechtliche Billigung der Vertretung des Versicherers durch einen externen Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diesem anstelle sonst vom Versicherer einzustellender Mitarbeiter bei allen streitig werdenden Leistungsablehnungen die Mitgliedsakten regelmäßig ohne weitere Instruktionen zur selbständigen Weiterbearbeitung der Sache nach den ihm bekannten Geschäftsgrundsätzen seines Auftraggebers überlassen worden sind. Eine vergleichbare Betrauung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einer vorprozessualen Betreuung und Aufbereitung der Sachen, wie sie sonst üblicherweise in Rechtsabteilungen vorgenommen werden, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die an ihrem Sitz gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte war daher kosten- rechtlich gehalten, einen an diesem Ort zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Ball Wiechers Hermanns Hessel Achilles
LG Ulm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 4 O 437/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 388/07 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.