Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2016 - V ZB 178/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB178.15.0
bei uns veröffentlicht am12.10.2016
vorgehend
Landgericht Schwerin, 4 T 11/14, 23.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/15
vom
12. Oktober 2016
in dem Notarbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB178.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 4 - vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 2 wurde durch ein Vorbehaltsurteil verurteilt, an den Be- teiligten zu 1 einen Betrag von 500.000 € nebst Zinsen zu zahlen, wobei ihr nachgelassen wurde, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Vereinbarung vom 11. November 2013 hinterlegte die Beteiligte zu 2 auf einem Anderkonto des Notars einen Betrag von 600.000 €.
2
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Vorbehaltsurteils verlangte der Beteiligte zu 1 die Auszahlung des hinterlegten Betrages.
3
Der Notar hat mit Beschluss vom 14. November 2014 festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung des Hinterlegungsbetrages erfüllt sind. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. März 2015 diese Entscheidung aufgehoben und den Notar angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Auszahlung der hinterlegten Summe abzuweisen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beschluss, der dem Beteiligten zu 1 am 26. März 2015 zugestellt worden ist, enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die binnen eines Monats bei dem Landgericht einzulegende Beschwerde statthaft sei.
4
Der Beteiligte zu 1 hat durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 27. April 2015, einem Montag, bei dem Landgericht Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat die Akten unter Hinweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde wieder dem Landgericht zugeleitet. Das Landgericht hat sie daraufhin dem Bundesgerichtshof vorgelegt; hier sind sie am 10. Dezember 2015 eingegangen. Nach einem Hinweis auf die Fristversäumung , der dem Beteiligten zu 1 am 17. Dezember 2015 zugegangen ist, hat er am 29. Dezember 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. In der Sache will er seinen Auskehrungsanspruch weiterverfolgen.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Daran ist der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und dem Beteiligten zu 1 auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wirksam innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Sie ist nach dieser Vorschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dieses ist nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof - einzulegen. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat dies durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 1 durch seinen zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten binnen der Monatsfrist eine Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingereicht, so dass ungeachtet der falschen Bezeichnung des Rechtsmittels weder die Form noch die Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewahrt sind.
7
2. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil er diese Fristen nicht schuldlos versäumt hat.
8
a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt nach § 17 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. Nach Absatz 2 der Vorschrift wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder - wie hier - fehlerhaft ist.
9
b) Auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13, NJW 2013,1308 Rn. 7 mwN). Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung befolgt hat.
10
c) Allerdings befand sich der Verfahrensbevollmächtigte, dessen Verschulden sich der Beteiligte zu 1 zurechnen lassen muss (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 17 Rn. 30), nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.
11
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beteiligte zu 1 darauf hin, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 19V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN).
12
bb) Allerdings muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen. An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 10 jeweils mwN).
13
cc) Nach diesen Maßstäben ist die von dem Beschwerdegericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen entschuldbaren Rechtsirrtum über das statthafte Rechtsmittel hervorzurufen. Nach ihrem Inhalt ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts „die Be- schwerde“ statthaft, wobei aus der Erwähnung des § 63 Abs. 1 FamFG- der freilich nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde, sondern die Beschwerdefrist regelt - zu entnehmen ist, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Erstbeschwerde bezieht. Das Beschwerdegericht hat jedoch im Tenor der angegriffenen Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen und in diesem Zusammenhang die Vorschriften der § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 70 Abs. 1 FamFG zitiert. Damit liegt ein Widerspruch zwischen dem zugelassenen Rechtsmittel und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung vor, der für einen Rechtsanwalt ohne weiteres erkennbar ist. Von ihm ist zu erwarten, dass ihm der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einer Rechtsbeschwerde bekannt ist. Zumindest gab dieser offenkundige Widerspruch Anlass zu einer Prüfung der Rechtslage , die unschwer anhand des Gesetzestextes hätte vorgenommen werden können.
14
Dass bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Tenor der angegriffenen Entscheidung neben § 70 Abs. 1 FamFG auch § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO zitiert worden ist, kann entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 keinen entschuldbaren Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten begründen. Dieser Vorschrift, in der das Landgericht als Beschwerdegericht bezeichnet wird, lässt sich gerade entnehmen, dass es sich bei der Anrufung des Landgerichts um ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars handelt, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen. Dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 5). Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts sieht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das über die Verweisung in § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO anwendbar ist, im Gegensatz zu dem am 31. August 2009 außer Kraft getretenen § 27 FGG nicht mehr vor. Als Rechtmittel kommtnach der - im Tenor der angegriffenen Entscheidung zitierten - Vorschrift des § 70 FamFG nur die von einer Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde in Betracht.
15
d) Soweit der Beteiligte zu 1 schließlich darauf verweist, dass auch dem Beschwerdegericht angesichts der von ihm getroffenen Nichtabhilfeentscheidung , in der nur Ausführungen zur Sache enthalten sind, die Unzulässigkeit der eingelegten Beschwerde nicht aufgefallen sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Das offenkundig fehlerhafte weitere Vorgehen des Beschwerdegerichts war nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand für den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 zu schaffen. Es mag ihn zwar in seinem Irrtum bestärkt haben. Da die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingelegt worden ist, kann es ihn aber nicht von einer - auch nach Einlegung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist noch sinnvollen - Prüfung der Rechtsmittelbelehrung abgehalten haben. Aus diesem Grund hätte auch ein Hinweis auf die Notwendigkeit , die zugelassene Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, zu dem das Landgericht bei ordnungsgemäßer Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerde verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777), die Fristversäumung nicht mehr verhindern können.

III.


16
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG und richtet sich nach der Höhe des durch den Beteiligten zu 1 begehrten Auskehrungsbetrages.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 23.03.2015 - 4 T 11/14 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbliebe

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 133


In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

7
aa) Allerdings kommt auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).
20
der Senat entschieden, dass grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9). Da aber gleichwohl von ihm erwartet werden kann, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9 mwN).
10
Gemessen an diesen Maßstäben erscheint die vom Amtsgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kaum geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen nachvollziehbaren oder gar unvermeidbaren Rechtsirrtum über die Form der Beschwerdeeinlegung hervorzurufen. Das Wissen um das Bestehen und die Reichweite des Anwaltszwanges in selbständigen Familienstreitsachen gehört zu den Grundkenntnissen des familiengerichtlichen Verfahrens, mit denen ein auf dem Gebiet des Familienrechts tätiger Rechtsanwalt ohne weiteres vertraut sein muss. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners musste sich daher auch ohne vertiefte Sachprüfung die evidente Unrichtigkeit (arg. §§ 114 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamG) der vom Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung aufdrängen, soweit dieser zu entnehmen war, dass die Beschwerde in einer selbständigen Familienstreitsache auch privatschriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden könnte. Dass der Antragsgegner von seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten die gebotene Information über die formellen Voraussetzungen für die Einlegung der Beschwerde und den damit verbundenen Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, macht die Rechtsbeschwerde schon nicht geltend.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 48/00
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die
Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde
nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht
, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.
BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 5. April
2001

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. September 2000 - 13 W 50/00 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 20.000 DM

Gründe


I.


Am 30. September 1998 schloß der Antragsteller mit der K. GmbH einen Kaufvertrag über ein in S. gelegenes Grundstück, den der Antragsgegner als Notar beurkundete. Der Antragsgegner wurde von den Kaufvertragsparteien mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Nachdem die K. GmbH als Verkäufe-
rin vom Vertrag zurückgetreten war, beantragte der Antragsgegner beim Grundbuchamt wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, die Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Der Antragsteller hat beim Landgericht P. beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Löschungsantrag zurückzunehmen. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Februar 2000 entsprochen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat sich "die Kammer der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit" des Landgerichts P. für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die für "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Zivilkammer" des Landgerichts P. verwiesen. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Landgericht hätte keine Verweisung aussprechen, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abweisen müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.

II.


Die zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist statthaft, weil sie von einem oberen Landesgericht zugelassen worden ist (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Dies gilt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Frage des Rechtswegs auch dann, wenn - wie hier - in dem von dem Antragsteller in Gang gesetzten besonderen Verfahren (Anordnung einer einstweiligen Verfügung ) gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil nach § 545 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zulässig wäre (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785).
2. Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG kann nur darauf gestützt werden , daß in der angefochtenen Entscheidung die Frage des Rechtswegs unrichtig behandelt worden ist (BAG, NJW 1996, 742; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 a GVG Rn. 14). Insoweit gilt:
Der Antragsteller möchte erreichen, daß dem Antragsgegner aufgegeben wird, den beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Vormerkung zurückzunehmen. Hierzu steht ihm, weil es um die Erfüllung notarieller Amtspflichten geht, nur das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Verfügung, auf das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind; dies hat auch dann zu gelten, wenn es um die von §§ 23, 24 BNotO erfaßte notarielle Amtstätigkeit geht (BGHZ 76, 9, 13 ff).
Die Richtigkeit dieser von den Instanzgerichten bei ihrer Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtsauffassung wird von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Er beruft sich vor allem darauf, daß ein auf den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren nach § 935 ZPO nicht durch entsprechende Anwendung des § 17 a GVG in ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO "übergeleitet" werden könne. Daher sei der Antragsteller , wenn in seinem Sinne von seiten der Gerichte dem Antragsgegner ein bestimmtes Verhalten aufgegeben werden solle, darauf angewiesen, beim zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen neuen Antrag zu stellen. Damit wird aber zugleich geltend gemacht, daß den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Behandlung des vom Antragsteller konkret zur richterlichen Beurteilung gestellten Begehrens verwehrt ist.
3. Der von der Zivilkammer an die für die Notarbeschwerde zuständige Kammer in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochenen Verweisung steht nicht entgegen, daß der Notar im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO - anders als im Verfahren nach § 935 ZPO - nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend anwendbar sind. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGHZ 115, 275, 284 f; 130, 159, 162 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 59/97 - NJW-RR 1999, 1007, 1008). Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um die sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht (BGHZ 115 aaO), also um die Verfahren, in denen das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit materiell rechtskräftig über subjektive Rechte zwischen den Beteiligten entscheidet, die sich im entgegengesetzten Interesse gegenüberstehen (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 196). Darüber hinaus wird, soweit es um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, die analoge Anwendung des § 17 a GVG einhellig abgelehnt, während dies bei den Antragsverfahren - zu denen auch das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO gehört - unterschiedlich beurteilt wird. Soweit geltend gemacht wird, die Anwendung des § 17 a GVG sei deswegen auf echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt, weil nach § 2 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz nur in der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung finde (so MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4), ist das schon deshalb nicht zwingend, weil ohnehin nur ein Analogieschluß im Raum steht. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung im Schrifttum an, wonach es insbesondere mit den Zielen der Neuregelung der Rechtswegvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren herbeizuführen, nicht vereinbar wäre, pauschal bei allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen der kontradiktorische Charakter nicht im Vordergrund steht, eine Verweisung der Sache nach § 17 a GVG bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu versagen (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vor §§ 17-17 b GVG Rn. 11; Wieczorek /Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rn. 6; Keidel /Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 1 Rn. 20; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 Rn.

56).


Speziell in bezug auf die hier in Rede stehende Notarbeschwerde vermag der Senat keine überzeugenden Gründe zu erkennen, warum die Verweisung eines an die ordentlichen Gerichte herangetragenen Streits zwischen einem Notar und einer Vertragspartei über die Amtspflichten des Notars an das für die Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein sollte. So hat denn auch der Bundesgerichtshof , sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf , DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).
Zwar nimmt der Notar grundsätzlich nicht die Stelle eines Beschwerdegegners oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten ein, sondern die einer ersten Instanz (Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 72 f; Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 96, 110; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, § 15 Rn. 33).
Dessen ungeachtet ist aber dem Notar auch im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einzuräumen, wenn er durch die verlangte Amtshandlung in eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann; in diesem Rahmen steht ihm auch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, §§ 27, 29, 20 FGG zur Verfügung. Eine derartige Fallkonstellation liegt etwa vor, wenn der Notar die begehrte Auszahlung eines hinterlegten Betrags im Hinblick auf eigene Gebührenansprüche verweigert (OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 557, 558; Arndt/Lerch/ Sandkühler aaO Rn. 97; Schippel/Reithmann aaO Rn. 95, jew. m.w.N.). Deshalb ist es dem Notar auch noch nach Verweisung der Sache an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit als (insoweit) Beteiligtem des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO möglich zu verhindern, daß ihm deshalb irgendwelche Nachteile entstehen, weil der Rechtsstreit zunächst beim Prozeß-
gericht anhängig gemacht und er auf diese Weise in eine Parteirolle hineingedrängt worden ist, die ihm nicht zukommt. Insbesondere hat das Beschwerdegericht entsprechend § 17 b Abs. 2 GVG auszusprechen, daß dem Notar die ihm vor dem Prozeßgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind (siehe BayObLG, FGPrax 1995, 211, 212 zu dem - dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO vergleichbaren - Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG ).
4. Im Gegensatz zu einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die sich die weitere sofortige Beschwerde zu eigen macht, ist eine Verweisung analog § 17 a GVG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ausgangsverfahren auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO gerichtet ist und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , nach dem nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses weiter zu verfahren ist, ein isoliertes Verfügungsverfahren nicht vorgesehen ist (so aber OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704 f; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4).

a) § 17 a GVG ist auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 aaO NJW 1999, 3785; BAG, NJW 2000, 2524).

b) Die von der ganz herrschenden Meinung verneinte Frage, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Übergang in den Hauptsacheprozeß möglich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer aaO § 920 Rn. 14; Musielak/Huber aaO § 916 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Heinze, § 920 Rn. 2), stellt sich nicht, da ein derartiger Übergang vom Verfahren nach § 935 ZPO in das Zivilklageverfahren
weder vom Antragsteller begehrt noch von den Vorinstanzen in Erwägung gezogen worden ist.

c) Allerdings kennt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als die Zivilprozeßordnung, kein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren geführt werden könnte. Nach § 24 Abs. 3 FGG kann das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung nur in dem Zeitraum zwischen Beschwerdeeinlegung und Erlaß der Beschwerdeentscheidung in dem durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorgegebenen Rahmen treffen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 24 Rn. 12, 17).
Ob angesichts dieser verfahrensmäßigen Besonderheiten das Notarbeschwerdegericht , möglicherweise nach einem entsprechenden klarstellenden Hinweis, nach Verweisung des Rechtsstreits ohne weiteres ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO durchführen kann oder ob erst dann in eine sachliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers eingetreten werden darf, wenn zuvor eine "Hauptsachebeschwerde" eingelegt worden ist - was mittlerweile durch einen nach der angefochtenen Rechtswegbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts an das "Landgericht P., 5. Zivilkammer für freiwillige Gerichtsbarkeit" gerichteten Schriftsatz des Antragstellers geschehen ist -, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats erscheint es jedenfalls im Interesse der Verfahrensökonomie sachgerecht, wenn diese Fragen von dem Gericht des "richtigen" Rechtswegs entschieden werden - zumal auch sonst das Vorliegen besonderer Verfahrensvoraussetzungen vom "Empfängergericht" zu prüfen ist und ihr Fehlen einer Verweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Zöller/Gummer aaO § 17 a GVG Rn. 1 a; MünchKomm-
ZPO/Wolf, § 17 a Rn. 16 m.w.N.) - und damit nicht das Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG belastet wird, das sich innerhalb eines Rechtswegs abspielt, in dem auch nach Ansicht des Beschwerdeführers über das an die Gerichte herangetragene Rechtsschutzbegehren nicht zu befinden ist.
Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium "keinerlei Sinn" mache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542). Mit einem derartigen Fall ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar.
5. Darüber, ob überhaupt eine beschwerdefähige Entscheidung des Notars vorliegt - dies wird von der Beschwerde mit der Begründung in Abrede gestellt,
der Notar habe eine Amtstätigkeit im Sinne des Antragstellers noch gar nicht endgültig abgelehnt -, hat ebenfalls das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht zu befinden.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
5
1. a) Gemäß RVG VV Nr. 3500 entsteht in Verfahren über Beschwerden eine Verfahrensgebühr von 0,5, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182). Dieses Verständnis folgt aus dem Begriff der Beschwerde; ihm steht der Begriff "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gegenüber, durch den beispielsweise in § 111 BNotO aF und bei der Anfechtung notarieller Kostenberechnungen (§ 156 KostO) das Verfahren des erstinstanzlich tätigen Gerichts bezeichnet wird (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 121; Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 77).

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.