Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2001 - III ZB 48/00

published on 05/04/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2001 - III ZB 48/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 48/00
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die
Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde
nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht
, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.
BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 5. April
2001

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. September 2000 - 13 W 50/00 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 20.000 DM

Gründe


I.


Am 30. September 1998 schloß der Antragsteller mit der K. GmbH einen Kaufvertrag über ein in S. gelegenes Grundstück, den der Antragsgegner als Notar beurkundete. Der Antragsgegner wurde von den Kaufvertragsparteien mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Nachdem die K. GmbH als Verkäufe-
rin vom Vertrag zurückgetreten war, beantragte der Antragsgegner beim Grundbuchamt wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, die Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Der Antragsteller hat beim Landgericht P. beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Löschungsantrag zurückzunehmen. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Februar 2000 entsprochen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat sich "die Kammer der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit" des Landgerichts P. für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die für "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Zivilkammer" des Landgerichts P. verwiesen. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Landgericht hätte keine Verweisung aussprechen, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abweisen müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.

II.


Die zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist statthaft, weil sie von einem oberen Landesgericht zugelassen worden ist (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Dies gilt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Frage des Rechtswegs auch dann, wenn - wie hier - in dem von dem Antragsteller in Gang gesetzten besonderen Verfahren (Anordnung einer einstweiligen Verfügung ) gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil nach § 545 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zulässig wäre (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785).
2. Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG kann nur darauf gestützt werden , daß in der angefochtenen Entscheidung die Frage des Rechtswegs unrichtig behandelt worden ist (BAG, NJW 1996, 742; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 a GVG Rn. 14). Insoweit gilt:
Der Antragsteller möchte erreichen, daß dem Antragsgegner aufgegeben wird, den beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Vormerkung zurückzunehmen. Hierzu steht ihm, weil es um die Erfüllung notarieller Amtspflichten geht, nur das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Verfügung, auf das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind; dies hat auch dann zu gelten, wenn es um die von §§ 23, 24 BNotO erfaßte notarielle Amtstätigkeit geht (BGHZ 76, 9, 13 ff).
Die Richtigkeit dieser von den Instanzgerichten bei ihrer Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtsauffassung wird von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Er beruft sich vor allem darauf, daß ein auf den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren nach § 935 ZPO nicht durch entsprechende Anwendung des § 17 a GVG in ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO "übergeleitet" werden könne. Daher sei der Antragsteller , wenn in seinem Sinne von seiten der Gerichte dem Antragsgegner ein bestimmtes Verhalten aufgegeben werden solle, darauf angewiesen, beim zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen neuen Antrag zu stellen. Damit wird aber zugleich geltend gemacht, daß den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Behandlung des vom Antragsteller konkret zur richterlichen Beurteilung gestellten Begehrens verwehrt ist.
3. Der von der Zivilkammer an die für die Notarbeschwerde zuständige Kammer in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochenen Verweisung steht nicht entgegen, daß der Notar im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO - anders als im Verfahren nach § 935 ZPO - nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend anwendbar sind. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGHZ 115, 275, 284 f; 130, 159, 162 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 59/97 - NJW-RR 1999, 1007, 1008). Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um die sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht (BGHZ 115 aaO), also um die Verfahren, in denen das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit materiell rechtskräftig über subjektive Rechte zwischen den Beteiligten entscheidet, die sich im entgegengesetzten Interesse gegenüberstehen (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 196). Darüber hinaus wird, soweit es um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, die analoge Anwendung des § 17 a GVG einhellig abgelehnt, während dies bei den Antragsverfahren - zu denen auch das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO gehört - unterschiedlich beurteilt wird. Soweit geltend gemacht wird, die Anwendung des § 17 a GVG sei deswegen auf echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt, weil nach § 2 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz nur in der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung finde (so MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4), ist das schon deshalb nicht zwingend, weil ohnehin nur ein Analogieschluß im Raum steht. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung im Schrifttum an, wonach es insbesondere mit den Zielen der Neuregelung der Rechtswegvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren herbeizuführen, nicht vereinbar wäre, pauschal bei allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen der kontradiktorische Charakter nicht im Vordergrund steht, eine Verweisung der Sache nach § 17 a GVG bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu versagen (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vor §§ 17-17 b GVG Rn. 11; Wieczorek /Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rn. 6; Keidel /Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 1 Rn. 20; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 Rn.

56).


Speziell in bezug auf die hier in Rede stehende Notarbeschwerde vermag der Senat keine überzeugenden Gründe zu erkennen, warum die Verweisung eines an die ordentlichen Gerichte herangetragenen Streits zwischen einem Notar und einer Vertragspartei über die Amtspflichten des Notars an das für die Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein sollte. So hat denn auch der Bundesgerichtshof , sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf , DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).
Zwar nimmt der Notar grundsätzlich nicht die Stelle eines Beschwerdegegners oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten ein, sondern die einer ersten Instanz (Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 72 f; Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 96, 110; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, § 15 Rn. 33).
Dessen ungeachtet ist aber dem Notar auch im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einzuräumen, wenn er durch die verlangte Amtshandlung in eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann; in diesem Rahmen steht ihm auch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, §§ 27, 29, 20 FGG zur Verfügung. Eine derartige Fallkonstellation liegt etwa vor, wenn der Notar die begehrte Auszahlung eines hinterlegten Betrags im Hinblick auf eigene Gebührenansprüche verweigert (OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 557, 558; Arndt/Lerch/ Sandkühler aaO Rn. 97; Schippel/Reithmann aaO Rn. 95, jew. m.w.N.). Deshalb ist es dem Notar auch noch nach Verweisung der Sache an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit als (insoweit) Beteiligtem des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO möglich zu verhindern, daß ihm deshalb irgendwelche Nachteile entstehen, weil der Rechtsstreit zunächst beim Prozeß-
gericht anhängig gemacht und er auf diese Weise in eine Parteirolle hineingedrängt worden ist, die ihm nicht zukommt. Insbesondere hat das Beschwerdegericht entsprechend § 17 b Abs. 2 GVG auszusprechen, daß dem Notar die ihm vor dem Prozeßgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind (siehe BayObLG, FGPrax 1995, 211, 212 zu dem - dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO vergleichbaren - Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG ).
4. Im Gegensatz zu einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die sich die weitere sofortige Beschwerde zu eigen macht, ist eine Verweisung analog § 17 a GVG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ausgangsverfahren auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO gerichtet ist und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , nach dem nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses weiter zu verfahren ist, ein isoliertes Verfügungsverfahren nicht vorgesehen ist (so aber OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704 f; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4).

a) § 17 a GVG ist auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 aaO NJW 1999, 3785; BAG, NJW 2000, 2524).

b) Die von der ganz herrschenden Meinung verneinte Frage, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Übergang in den Hauptsacheprozeß möglich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer aaO § 920 Rn. 14; Musielak/Huber aaO § 916 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Heinze, § 920 Rn. 2), stellt sich nicht, da ein derartiger Übergang vom Verfahren nach § 935 ZPO in das Zivilklageverfahren
weder vom Antragsteller begehrt noch von den Vorinstanzen in Erwägung gezogen worden ist.

c) Allerdings kennt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als die Zivilprozeßordnung, kein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren geführt werden könnte. Nach § 24 Abs. 3 FGG kann das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung nur in dem Zeitraum zwischen Beschwerdeeinlegung und Erlaß der Beschwerdeentscheidung in dem durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorgegebenen Rahmen treffen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 24 Rn. 12, 17).
Ob angesichts dieser verfahrensmäßigen Besonderheiten das Notarbeschwerdegericht , möglicherweise nach einem entsprechenden klarstellenden Hinweis, nach Verweisung des Rechtsstreits ohne weiteres ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO durchführen kann oder ob erst dann in eine sachliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers eingetreten werden darf, wenn zuvor eine "Hauptsachebeschwerde" eingelegt worden ist - was mittlerweile durch einen nach der angefochtenen Rechtswegbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts an das "Landgericht P., 5. Zivilkammer für freiwillige Gerichtsbarkeit" gerichteten Schriftsatz des Antragstellers geschehen ist -, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats erscheint es jedenfalls im Interesse der Verfahrensökonomie sachgerecht, wenn diese Fragen von dem Gericht des "richtigen" Rechtswegs entschieden werden - zumal auch sonst das Vorliegen besonderer Verfahrensvoraussetzungen vom "Empfängergericht" zu prüfen ist und ihr Fehlen einer Verweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Zöller/Gummer aaO § 17 a GVG Rn. 1 a; MünchKomm-
ZPO/Wolf, § 17 a Rn. 16 m.w.N.) - und damit nicht das Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG belastet wird, das sich innerhalb eines Rechtswegs abspielt, in dem auch nach Ansicht des Beschwerdeführers über das an die Gerichte herangetragene Rechtsschutzbegehren nicht zu befinden ist.
Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium "keinerlei Sinn" mache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542). Mit einem derartigen Fall ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar.
5. Darüber, ob überhaupt eine beschwerdefähige Entscheidung des Notars vorliegt - dies wird von der Beschwerde mit der Begründung in Abrede gestellt,
der Notar habe eine Amtstätigkeit im Sinne des Antragstellers noch gar nicht endgültig abgelehnt -, hat ebenfalls das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht zu befinden.
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Annotations

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)