Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 3/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1955 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) heirateten am 7. Juli 1983. Das Amtsgericht hat die Ehe auf den am 26. Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3 (DRV Bund) zugunsten des Ehemanns ein auf ein Ehezeitende am 31. Juli 2007 bezogenes Anrecht von 5,1355 Entgeltpunkten übertragen. In gegenläufiger Ausgleichsrichtung hat es im Wege der externen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemanns bei dem Beteiligten zu 1 (Land Hessen) zugunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2007 bezogenes und in Entgeltpunkte umzurechnendes Anrecht von monatlich 816,89 € begründet. Darüber hinaus hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich verschiedener Versorgungsanrechte der privaten Altersvorsorge wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet.
- 2
- Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns am 25. November 2013 zugestellt worden. Durch ein bei dem Amtsgericht am 19. Dezember 2013 eingegangenes Schreiben hat der in der Beschwerdeinstanz nicht mehr anwaltlich vertretene Ehemann persönlich Beschwerde eingelegt, diese auf die Entscheidung zur externen Teilung seines beamtenrechtlichen Anrechts beschränkt und insoweit beanstandet, dass das Amtsgericht bei der Wertermittlung die auf einem nachehezeitlichen Dienstunfall beruhende Erhöhung des für ihn maßgeblichen Ruhegehaltsatzes nicht habe berücksichtigen dürfen. Die DRV Bund hat sich der Beschwerde des Ehemanns angeschlossen und im Hinblick auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen betreffend die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine aktualisierte Versorgungsauskunft zu den von der Ehefrau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften erteilt.
- 3
- Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Ehemanns und die Anschlussbeschwerde der DRV Bund abgeändert. Es hat den Ausgleichswert für das von dem Ehemann erworbene beamtenrechtliche Anrecht von 816,89 € auf 708,66 € herabgesetzt und den Ausgleichswert für das von der Ehefrau erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,1355 Entgeltpunkten auf 5,7240 Entgeltpunkte heraufgesetzt.
- 4
- Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, welche die von dem Ehemann persönlich eingelegte Erstbeschwerde für unzulässig hält.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht hat die Erstbeschwerde des Ehemanns für zulässig gehalten und dazu ausgeführt, dass sich die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht in Ehesachen und Folgesachen zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG bedürfe es einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund der dort enthaltenen Bezugnahme auf § 78 Abs. 3 ZPO aber nicht für solche Verfahrenshandlungen, die in Ehesachen, Folgesachen und Familienstreitsachen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden könnten. Bei der Einlegung der Beschwerde handele es sich gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG um eine solche Verfahrenshandlung, denn § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließe die Einlegung einer Beschwerde nur für Ehesachen und Familienstreitsachen aus, zu denen Versorgungsausgleichssachen nicht gehörten. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts könne es nicht Sache der rechtsprechenden Gewalt sein, den hierdurch eröffneten Zugang zur Beschwerdeinstanz zu beschränken.
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- 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 8
- a) Die als Folgesachen gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in den Scheidungsverbund einbezogenen Versorgungsausgleichssachen sind Familiensa- chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich "die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen" vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG allerdings nicht in den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO und somit nicht für Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. In Familiensachen wird die Beschwerde gemäß §§ 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle "in Ehesachen und Familienstreitsachen" ausgeschlossen.
- 9
- b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob für die isolierte Beschwerde gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Regelung in einer Folgesache auch dann Anwaltszwang besteht , wenn diese Folgesache keine Familienstreitsache, sondern - wie beim Versorgungsausgleich - eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft.
- 10
- aa) Teilweise wird - mit dem Beschwerdegericht - die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG eindeutig und die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausdrücklich nur in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) ausgeschlossen sei. Damit seien die Ehegatten gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO für die Einlegung einer Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Anwaltszwang befreit. Selbst wenn bei der Fassung von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG ein Redaktionsversehen unterlaufen sein und der Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt haben sollte, auch die Einlegung einer Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Anwaltszwang zu unterstellen, habe diese Absicht jedenfalls im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden und sei deshalb bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen (OLG Brandenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 1933 f.; OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 681; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 64 FamFG Rn. 5; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 30; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Dezember 2016] § 114 Rn. 1b; Rackl Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG S. 69; Schwamb FamRB 2014, 111 f.; Weber NZFam 2014, 710; Knoche FamRZ 2011, 1093 f.; Frank FamRZ 2011, 1021, 1022 f.; vgl. auch Dürbeck in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 64 FamFG Rn. 5 f.).
- 11
- bb) Nach der Gegenansicht soll für die Einlegung einer Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwaltszwang bestehen. Es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, im Beschwerdeverfahren einen bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltenden Anwaltszwang fortbestehen zu lassen. Die Umsetzung dieses Ziels sei dem Gesetzgeber mit dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zwar nicht uneingeschränkt gelungen. Dieses Redaktionsversehen könne aber durch eine weite Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG behoben werden, welche die bestehende Widersprüchlichkeit zu § 114 Abs. 1 FamFG beseitige (OLG Frankfurt [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 1802, 1803; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018 f.; OLG Bremen FamRZ 2014, 596 f.; OLG Brandenburg [2. Senat für Familiensachen] MDR 2014, 1209, 1210; OLG Köln FamRZ 2013, 1604; OLG Rostock FamRZ 2011, 57, 58; Zöller/Lorenz ZPO 31. Aufl. § 114 FamFG Rn. 1; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 114 Rn. 21a; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 114 Rn. 36; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 64 FamFG Rn. 4; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. Dezember 2016] § 64 Rn. 8; Hk-ZPO/ Kemper 7. Aufl. § 64 FamFG Rn. 4; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 114 Rn. 5; Schulte/Bunert/Breuers FamFG 5. Aufl. § 114 Rn. 20; Elzer NZFam 2016, 502; Stockmann FamRB 2014, 464, 465; Heiter FamRB 2012, 21, 24 f.).
- 12
- c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
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- aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG wäre es nicht ausgeschlossen, dass Ehegatten in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen, so dass sie sich folgerichtig gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO bei der Einlegung der Beschwerde auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten. Indessen zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Selbst eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist nicht ausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Gesetzestext unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG Beschluss vom 25. April 2016 - 1 BvR 1147/12 - juris Rn. 7 mwN; BVerfG NJW 1998, 1478, 1479). Obwohl im Verfahrensrecht grundsätzlich Erwägungen des Vertrauensschutzes für eine weitgehend am Gesetzeswortlaut angelehnte Auslegung sprechen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Auslegung von Verfahrensrecht durchaus Raum für eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977 Rn. 121).
- 14
- Auch bei Vorschriften, welche die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verfahren regeln, ist es deshalb keineswegs von vornherein ausgeschlossen , dass der zu enge Wortsinn einer Norm durch die Rechtsprechung - methodisch etwa im Wege der Analogie oder der teleologischen Extension - gemäß ihrem Zweck berichtigt und die Regelung damit auf einen Sachverhalt erstreckt wird, den sie nach ihrem möglichen Wortsinn nicht erfasst. Zwar stellen die den Anwaltszwang betreffenden Verfahrensvorschriften sogenannte formale Ordnungsregeln dar, die zwingend und strikt festlegen, wann und in welcher Weise sich die Verfahrensbeteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 22. April 2008 - X ZB 18/07 - NJW-RR 2008, 1290 Rn. 9 und vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - NJW 2000, 3356, 3357). Aber auch der Charakter einer formalen Ordnungsregel steht teleologischen Erwägungen bei der Bestimmung der Reichweite des Anwaltszwangs nicht grundsätzlich entgegen (BeckOK ZPO/Piekenbrock [Stand: 1. März 2017] § 78 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 194, 68 = NJW 2012, 2810 Rn. 24 f.).
- 15
- bb) Freilich setzt jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerfG FamRZ 1995, 1052, 1056 mwN). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27). Unter den obwaltenden Umständen lässt sich diese Feststellung für § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zur Überzeugung des Senats mit Blick auf die Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers treffen.
- 16
- (1) Der Wortlaut des § 114 Abs. 1 FamFG, der in Anlehnung an § 78 ZPO den Anwaltszwang in Familiensachen regelt, entspricht der ursprünglichen Fassung aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007. Nach der Entwurfsbegründung stimme die Regelung des § 114 Abs. 1 FamFG "für Ehesachen und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen, deren Verfahren sich ausschließlich nach dem FamFG richtet (bisherige FGG-Familiensachen)" mit dem bisherigen Rechtszustand überein (BT-Drucks. 16/6308 S. 223). Nach dem von der Entwurfsbegründung in Bezug genommenen "bisherigen Rechtszustand" erstreckte sich der Anwaltszwang in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - insbesondere also auch in Versorgungsausgleichssachen - auf das gesamte Beschwerdeverfahren einschließlich der Einlegung der Beschwerde (vgl. bereits BGH Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232 und vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 - VersR 1980, 262).
- 17
- (2) Die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG in ihrer aktuell gültigen Fassung war im ursprünglichen Regierungsentwurf zum reformierten Familienverfahrensrecht vom 7. September 2007 noch nicht enthalten. Vielmehr sah die - an § 21 Abs. 2 FGG angelehnte - Vorschrift des § 64 Abs. 2 FamFG in der Entwurfsfassung uneingeschränkt die Möglichkeit vor, eine Beschwerde in Familiensachen zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen zu können. In diesem Zusammenhang wurde schon vor dem Inkrafttreten des reformierten Familienverfahrensrechts zum 1. September 2009 darauf hingewiesen, der Gesetzgeber habe dadurch vermutlich unabsichtlich erreicht, dass ein Beteiligter in Familiensachen wegen der in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 78 Abs. 3 ZPO auch dann persönlich Beschwerde einreichen kann, wenn das Verfahren für ihn ansonsten dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Schürmann FamRB 2009, 24, 26; Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer 2007/50 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit S. 4, veröffentlicht auf www.brak.de).
- 18
- (3) § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner aktuellen Fassung wurde durch Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Gesetz eingefügt. Diese Novellierung ging auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 22. April 2009 zurück. Zur Begründung ist dabei das Folgende ausgeführt (BT-Drucks. 16/12717 S. 59): "Der eingefügte Satz 2 bestimmt, dass die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen ist, wenn sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Ehesache oder einer Familienstreitsache richtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO statuierte Ausnahme vom Anwaltszwang in Familiensachen nicht dazu führt, dass die Beteiligten in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, ohne Rechtsanwalt Beschwerde einlegen können." Aus diesen Ausführungen erschließt sich mit hinreichender Deutlichkeit,
- 19
- dass die Einlegung einer Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle nach den Intentionen des Gesetzgebers in allen Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen das Verfahren schon in erster Instanz als Anwaltsverfahren zu führen war. Damit sollten ersichtlich die inhaltlichen Widersprüche zwischen § 114 Abs. 1 FamFG einerseits und § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO und § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG andererseits beseitigt werden. Die Umsetzung dieses Ziels ist dem Gesetzgeber bei der redaktionellen Fassung des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG allerdings - in doppelter Hinsicht - misslungen: Einerseits greift der Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu kurz, weil die Vertretung durch Rechtsanwälte im erstinstanzlichen Verfahren auch bei der Vertretung von Ehegatten in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben ist. Andererseits greift der Wortlaut auch zu weit, weil sich ausschließlich die Ehegatten in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen und mit den zuständigen Behörden in Eheaufhebungsverfahren (vgl. § 129 FamFG) auch solche Dritte an "Ehesachen" beteiligt sein können, für die ein Anwaltszwang unzweifelhaft nicht gilt (§ 114 Abs. 3 FamFG).
- 20
- cc) Sinn und Zweck des in § 114 Abs. 1 FamFG normierten Anwaltszwanges gebieten es ebenfalls, diesen für die Ehegatten auch auf die Einlegung einer Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erstrecken. Der Anwaltszwang in Familiensachen dient einerseits dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege, andererseits aber - mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen und die häufig existentielle Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren - vor allem dem Schutz der Beteiligten durch eine sachgerechte Rechtsberatung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 85/86 - FamRZ 1987, 57, 58 und vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990, 991; vgl. im Einzelnen MünchKommZPO/Touissant 5. Aufl. § 78 Rn. 2).
- 21
- (1) Soweit hiernach der Anwaltszwang eine Warn- und Beratungsfunktion für den rechtsunkundigen Beteiligten erfüllen soll, spricht dies dafür, dass die Einlegung der Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Anwaltszwang erfasst wird. Mit Recht wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine ohne vorherige anwaltliche Beratung eingelegte Beschwerde unter Umständen die unerwünschte und vom Beschwerdeführer persönlich nicht hinreichend bedachte Folge haben kann, dass sich andere Beteiligte zu einer verfahrensübergreifenden Anfechtung anderer Folgesachen im Wege der Anschließung (vgl. § 145 Abs. 1 FamFG) veranlasst sehen könnten (zutreffend OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018, 2019). Im Übrigen ist es zwar richtig, dass das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) den Tatsachenvortrag des anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im vollen Umfang zur Kenntnis nehmen muss (vgl. auch BVerfG FamRZ 1992, 1151 f. zu § 12 FGG). Indessen dient die notwendige Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade dazu, den maßgeblichen Verfahrensstoff zu filtern und rechtlich relevanten Tatsachenvortrag herauszuarbeiten, um dem Beschwerdegericht eine bessere inhaltliche Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Dies ist insbesondere in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Bedeutung, in denen das Gericht ohne Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht davon ausgehen kann, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vortragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 19 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 zu Härteklauseln im Versorgungsausgleich).
- 22
- (2) Könnte ein Ehegatte das Beschwerdeverfahren in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Rechtsanwalt einleiten, würde dies in gewissem Umfang auch zu verfahrensrechtlichen Friktionen führen. Denn aus dem Umstand, dass der verfahrenseinleitende Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden kann, lässt sich regelmäßig nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass nunmehr für das gesamte Verfahren das Erfordernis anwaltlicher Vertretung entfiele (vgl. BGHZ 194, 68 = NJW 2012, 2810 Rn. 12 ff. zur Beitrittserklärung des Nebenintervenienten zum selbständigen Beweisverfahren ). Dafür streiten bereits systematische Erwägungen, denn in Fällen, in denen der Gesetzgeber nicht nur den verfahrenseinleitenden Antrag, sondern auch sonstige Anträge, Erklärungen oder Verfahrenshandlungen vom Anwaltszwang ausnehmen will, ordnet er dies ausdrücklich an (vgl. für Rechtsmittelverfahren etwa §§ 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO; §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 AUG). Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Ehegatte kann daher im Beschwerdeverfahren insbesondere keine Sachanträge stellen, so dass er nach Einlegung der Beschwerde zumindest in Ehewohnungs- und Haushaltssachen ohne anwaltliche Vertretung weitgehend handlungsunfähig wäre (vgl. Frank FamRZ 2011, 1021, 1024). Darüber hinaus müsste sich der Ehegatte für die teilweise oder vollständige Rücknahme der Beschwerde (§ 67 FamFG) sowie für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs - beispielsweise im Rahmen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (§§ 6 ff. VersAusglG) - zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist der Ehegatte daher für eine sachgerechte Durchführung des Beschwerdeverfahrens in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in sehr vielen Fällen ohnehin auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, sprechen auch Gesichtspunkte der Praktikabilität dafür, dass bereits die Einlegung der Beschwerde vom Anwaltszwang erfasst wird.
- 23
- dd) Hiergegen lassen sich auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken erheben.
- 24
- Allerdings muss der Gesetzgeber für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen. Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtsuchenden mit einem unübersehbaren Risiko der Behandlung seines Rechtsmittels als (un-)zulässig und dessen Kostenfolgen zu belasten. Darüber hinaus dürfen die Rechtsmittelgerichte ein von der jeweiligen Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 mwN und vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - juris Rn. 16 mwN).
- 25
- Die dargestellten Grundsätze werden aber nicht schon dadurch berührt, dass eine den Anwaltszwang im Rechtsmittelverfahren regelnde Vorschrift aus teleologischen Gründen über ihren möglichen Wortsinn hinaus ausgelegt bzw.
- 26
- 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Sache ist noch nicht im Sinne von § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur Endentscheidung reif. Zwar ist die Frist für die Einlegung einer (formgerechten) Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidungmittlerweile abgelaufen. Es kommt aber in Betracht, dem Ehemann insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- 27
- a) Durch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, weil sie bei dem Ehemann einen entschuldbaren Rechtsirrtum über das Erfordernis anwaltlicher Vertretung bei der isolierten Anfechtung der im Scheidungsverbund getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich hervorgerufen hat (§ 17 Abs. 2 FamFG). Der Ehemann muss sich auch kein Verschulden seines erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Auch ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, wenn diese nicht offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand über die Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15 - NJW 2017, 1112 Rn. 12). Von einer solcherart "offenkundig falschen" Rechtsbehelfsbelehrung wird unter den hier obwaltenden Um- ständen nicht auszugehen sein. Denn ein Rechtsirrtum über das Erfordernis anwaltlicher Vertretung in der Rechtsmittelinstanz gereicht dem Rechtsanwalt generell nicht zum Verschulden, wenn die diesbezügliche Rechtsfrage - wie hier bei den Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zweifelhaft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 - VersR 1980, 262 f. und vom 20. April 1979 - IV ZB 160/78 - FamRZ 1979, 908 f.).
- 28
- b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das auf diesem Rechtsirrtum beruhende Hindernis nicht dadurch entfallen, dass die zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau schriftsätzlich die Unzulässigkeit der Beschwerde gerügt hat. Denn der Ehemann konnte weiterhin auf die - den Beteiligten auch in der Hinweisverfügung vom 13. Mai 2014 nochmals zur Kenntnis gebrachte - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts vertrauen, dass er sich im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Aus dem gleichen Grund steht auch die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 4 FamFG der nachträglichen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8; BAG NJW 2004, 2112, 2114).
- 29
- c) Die Frist des § 18 Abs. 1 FamFG wird für den Ehemann daher erst mit der Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Senatsentscheidung in Lauf gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt kann er innerhalb dann beginnenden Frist von zwei Wochen eine formgerechte Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einlegen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 23.10.2013 - 61 F 1376/07 S -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2015 - 1 UF 6/14 -
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Annotations
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
- 1.
Versorgungsausgleichssachen, - 2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und - 4.
Güterrechtssachen,
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Ehesachen sind Verfahren
- 1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), - 2.
auf Aufhebung der Ehe und - 3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
- 1.
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,- 2.
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - a)
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder - b)
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.