Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Juli 2017 - VGH B 18/16

ECLI: ECLI:DE:VERFGRP:2017:0727.1B18.16.00
published on 27.07.2017 00:00
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Juli 2017 - VGH B 18/16
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Gericht

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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, mit der ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde.

2

Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, vormals Ehemann der Beschwerdeführerin, und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführerin, stritten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Cochem um die Berechtigung von Gesamtschuldnerausgleichansprüchen und Unterhaltsansprüchen. Nachdem beide Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, legte das Amtsgericht Cochem der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Dezember 2015, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2016 zugestellt, die Kosten des Verfahrens auf.

3

In der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es wörtlich: „Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (…). Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Amtsgericht Cochem (…) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. (…). Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate (…).“

4

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016, einem Montag, legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Die Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung verlängerte das Oberlandesgericht Koblenz antragsgemäß bis zum 24. März 2016.

5

Unter dem 6. April 2016 wies das Oberlandesgericht Koblenz darauf hin, dass die erhobene Beschwerde gemäß § 91a, § 569 Abs. 1 ZPO verfristet sein dürfte. Dieser Ansicht trat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. April 2016 unter Verweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie auf den Grundsatz der Meistbegünstigung entgegen und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6

Mit Beschluss vom 25. April 2016 wies das Oberlandesgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht X. als Einzelrichterin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Die Beschwerdeführerin habe die zweiwöchige Notfrist des § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 91a Abs. 2, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt. Die Meistbegünstigungstheorie sei vorliegend nicht einschlägig, da die Entscheidung in der richtigen Form ergangen und lediglich die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung könne ein Rechtsanwalt nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber nachvollziehbaren und daher verständlichem Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt habe. Es gehöre zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes, seinen Mandanten über den Inhalt einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren. Ebenso gehöre es zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwaltes, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Vorliegend habe der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bemerken müssen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung falsch gewesen sei. Die Fehlerhaftigkeit sei offenkundig gewesen. Sie widerspreche der Systematik der Zivilprozessordnung, auf welche § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG verweise. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

7

Mit Schriftsätzen vom 10. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin eine Besetzungs- und Anhörungsrüge und lehnte zugleich die Richterin X. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Beide Anträge blieben ohne Erfolg.

II.

8

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 LV), auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 17 Abs. 2 LV).

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen offensichtlich unbegründet (2.). Sie kann daher durch einstimmigen Beschluss des gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – gebildeten Ausschusses zurückgewiesen werden.

10

1. a) Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz und damit gegen die öffentliche Gewalt des Landes erhobene Verfassungsbeschwerde ist statthaft. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes – GG – haben (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 – VGH B 6/06 –, AS 33, 186 [188]; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [162]; ferner BVerfGE 96, 345 [372]). Die hier als verletzt gerügten Rechte auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV und auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs. 2 LV sind inhaltsgleich mit den Gewährleistungen in Art. 101 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG. Das vorliegend geltend gemachte Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergibt sich aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 –, BVerfGE 85, 337 [345]; Kammerbeschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 –, juris Rn. 15), der seinerseits aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Dieses ist bundesverfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG und inhaltsgleich in Art. 77 Abs. 2 LV verankert (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2009 – VGH B 24/09 –; Cornils, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 77 Rn. 37). Darüber hinaus ist der Verfassungsgerichtshof auch zur Prüfung befugt, ob die angegriffene Entscheidung gegen das Willkürverbot (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV) verstößt. Ist dies der Fall, so liegt nämlich der Entscheidung in Wahrheit kein materielles Bundesrecht zugrunde, dessen Anwendung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [163]; Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [417]).

11

b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der in § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen, dem zufolge ein Antragsteller über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverstöße zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 12. April 1995 – VGH B 1/95 –; VerfGH RP, AS 25, 194 [197]; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1988 – 1 BvR 1561/82 –, BVerfGE 77, 381 [401]).

12

Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können. Der Grund für diesen Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann. Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 782/07 –, BVerfGE 119, 292 [294]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2006 – 1 BvR 2719/06 –, juris Rn. 9; VerfGH RP, Beschluss vom 5. Juni 2009 – VGH B 12/09 –).

13

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, auch wenn über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cochem vom 28. Dezember 2015 noch nicht entschieden worden ist. Denn die rechtskräftige Entscheidung über die beantragte und abgelehnte Wiedereinsetzung ist für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. April 2002 – VI ZB 23/00 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. März 2017 – XII ZB 448/16 –, juris Rn. 8).

14

c) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird, ist sie allerdings nicht in einer den Anforderungen des § 45 VerfGHG genügenden Weise begründet. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 – 2 BvR 1790/94 –, BVerfGE 99, 84 [87]; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2011 – 2 BvR 1430/11 –, juris Rn. 3).

15

Hieran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeführerin hat sich insoweit in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2016 zunächst auf die Behauptung beschränkt, dass die Richterin im angegriffenen Beschluss als Einzelrichterin entschieden habe, ohne hierzu wirksam berufen gewesen zu sein. Nachdem das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2016 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zur Begründung der Zuständigkeit des Einzelrichters im Rahmen der sofortigen Beschwerde auf die Vorschrift des § 568 ZPO hingewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Reihe von Fragen zur Einzelrichterzuständigkeit aufgeworfen, ohne im Einzelnen darzulegen, wodurch und warum sie sich in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt sieht. Soweit sie im Schriftsatz vom 2. August 2016 geltend macht, nach Durchsicht der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne und des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Koblenz könne sie „keine Regelungen der Zuständigkeiten für den originären Einzelrichter nachvollziehen“, wird die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, anhand eines von der Beschwerdeführerin lediglich vorgelegten Konvoluts von Geschäftsverteilungsplänen ohne sonstige Anhaltspunkte zu überprüfen, ob senatsintern die Zuständigkeit der Richterin gegeben war.

16

2. Im Hinblick auf die übrigen Rügen ist fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde in einer den Darlegungsanforderungen des § 45 VerfGHG entsprechenden Weise begründet worden ist, da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich den Inhalt der im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze wiedergibt (zum Erfordernis einer fundierten Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2007 – 2 BvR 868/06 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Frage bedarf hier allerdings keiner Entscheidung. Denn die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls offensichtlich unbegründet.

17

a) Die Beschwerdeführerin wird durch den angegriffenen Beschluss nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

18

aa) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Verfahrensordnung den Parteien den Zugang zu den eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 370/84 –, BVerfGE 69, 381 [385]; Beschluss vom 2. März 1993 – 1 BvR 249/92 –, BVerfGE 88, 118 [123 ff.]). Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvR 1324/90 –, BVerfGE 84, 366 [369 f.]). Dies ist auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Januar 2003 – 2 BvR 447/02 –, juris Rn. 5; Kammerbeschluss vom 21. September 2006 – 1 BvR 1950/06 –, juris Rn. 12; Brocker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 124 Rn. 23). Zwar ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts – hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz – verkannt hat (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]).

19

Bei Versäumnis einer Frist hängt die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 6 Abs. 2 LV verlangt daher ebenfalls, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1074/74 –, BVerfGE 40, 95 [99]; Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10 –, juris Rn. 16).

20

bb) An diesen Maßstäben gemessen ist die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar bestimmt § 233 Satz 2 ZivilprozessordnungZPO – ebenso wie § 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFamFG –, dass ein fehlendes Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Gleichwohl muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat, jedoch nicht, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 12. Oktober 2016 – V ZB 178/15 –, NJW 2017, 1112 [1113] = NVwZ-RR 2017, 482); unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung fehlenden Verschuldens widerlegt (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – V ZB 18/16 –, juris Rn. 12).

21

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht Koblenz im angegriffenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Amtsgerichts Cochem vom 28. Dezember 2015 offenkundig fehlerhaft war. Diese rechtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG insofern nicht eindeutig ist. Dies schließt allerdings die Annahme einer offenkundig fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht von vornherein aus. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es zu den allgemeinen Pflichten eines Rechtsanwaltes gehört, sich fortlaufend (anhand einschlägiger Fachliteratur) über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 – IX ZR 127/99 –, NJW 2001, 675 [678]; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 280 Rn. 68). Von ihm kann daher erwartet werden, dass er Kenntnis von einer bereits seit mehreren Jahren geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat. Dies vorausgeschickt ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbehelfsbelehrung als offensichtlich falsch und damit die Fristversäumung nicht als unverschuldet gewertet hat. Denn der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit der §§ 567 ff. ZPO auf isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen nach streitloser Hauptsacheregelung bereits grundlegend in seinem Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 – (= NJW 2011, 3654 ff. = FamRZ 2011, 1933 ff.) und damit bereits fünf Jahre vor Ergehen der hier im Streit stehenden Rechtsbehelfsbelehrung geklärt. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2012 – II-2 WF 70/12 –, juris Rn. 13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 WF 63/13 –, juris Rn. 10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 14 WF 83/15 –, juris Rn. 7; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, FamFG, § 58 Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, Vorbem. § 58 FamFG Rn. 18). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hätte daher ohne Weiteres bemerken müssen, dass die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist.

22

Die Frage, ob der Fehler für die Rechtsanwaltsfachangestellte offenkundig war, ist unerheblich. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 – III ZR 47/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.).

23

b) Nach alledem verletzt der angegriffene Beschluss auch nicht das Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV.

IV.

24

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs.1 VerfGHG gerichtskostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

14
Zwar muss bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 mwN; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 238 Rn. 7). Jedoch ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt (vgl. Grandel in Musielak/Voit aaO § 234 Rn. 3) - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist.
8
aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

8
b) Allerdings war der Antragsgegner in erster Instanz anwaltlich vertreten. Es gehört zu den Pflichten eines mit der Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwaltes, seinen Mandanten über den Inhalt einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren ; erst danach endet sein Auftrag (BGH Beschlüsse vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2023 und vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04 - NJW 2006, 2779; MünchKommBGB/Heermann 5. Aufl. § 675 Rn. 32). Die Einführung der obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung in Verfahren nach dem FamFG hat daran nichts Grundsätzliches geändert, denn es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwaltes, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken (BGH Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88 - NJW-RR 1989, 1109). Auch wenn das Gericht des ersten Rechtszuges entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wird es bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten deshalb in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, weil ein anwaltlich vertretener Beteiligter für die zutreffende Information über seine Rechtsmittelmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11; BGH Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 - FamRZ 2012, 367 Rn. 11).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/15
vom
12. Oktober 2016
in dem Notarbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB178.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 4 - vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 2 wurde durch ein Vorbehaltsurteil verurteilt, an den Be- teiligten zu 1 einen Betrag von 500.000 € nebst Zinsen zu zahlen, wobei ihr nachgelassen wurde, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Vereinbarung vom 11. November 2013 hinterlegte die Beteiligte zu 2 auf einem Anderkonto des Notars einen Betrag von 600.000 €.
2
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Vorbehaltsurteils verlangte der Beteiligte zu 1 die Auszahlung des hinterlegten Betrages.
3
Der Notar hat mit Beschluss vom 14. November 2014 festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung des Hinterlegungsbetrages erfüllt sind. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. März 2015 diese Entscheidung aufgehoben und den Notar angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Auszahlung der hinterlegten Summe abzuweisen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beschluss, der dem Beteiligten zu 1 am 26. März 2015 zugestellt worden ist, enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die binnen eines Monats bei dem Landgericht einzulegende Beschwerde statthaft sei.
4
Der Beteiligte zu 1 hat durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 27. April 2015, einem Montag, bei dem Landgericht Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat die Akten unter Hinweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde wieder dem Landgericht zugeleitet. Das Landgericht hat sie daraufhin dem Bundesgerichtshof vorgelegt; hier sind sie am 10. Dezember 2015 eingegangen. Nach einem Hinweis auf die Fristversäumung , der dem Beteiligten zu 1 am 17. Dezember 2015 zugegangen ist, hat er am 29. Dezember 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. In der Sache will er seinen Auskehrungsanspruch weiterverfolgen.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Daran ist der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und dem Beteiligten zu 1 auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wirksam innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Sie ist nach dieser Vorschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dieses ist nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof - einzulegen. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat dies durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 1 durch seinen zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten binnen der Monatsfrist eine Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingereicht, so dass ungeachtet der falschen Bezeichnung des Rechtsmittels weder die Form noch die Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewahrt sind.
7
2. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil er diese Fristen nicht schuldlos versäumt hat.
8
a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt nach § 17 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. Nach Absatz 2 der Vorschrift wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder - wie hier - fehlerhaft ist.
9
b) Auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13, NJW 2013,1308 Rn. 7 mwN). Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung befolgt hat.
10
c) Allerdings befand sich der Verfahrensbevollmächtigte, dessen Verschulden sich der Beteiligte zu 1 zurechnen lassen muss (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 17 Rn. 30), nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.
11
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beteiligte zu 1 darauf hin, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 19V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN).
12
bb) Allerdings muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen. An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 10 jeweils mwN).
13
cc) Nach diesen Maßstäben ist die von dem Beschwerdegericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen entschuldbaren Rechtsirrtum über das statthafte Rechtsmittel hervorzurufen. Nach ihrem Inhalt ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts „die Be- schwerde“ statthaft, wobei aus der Erwähnung des § 63 Abs. 1 FamFG- der freilich nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde, sondern die Beschwerdefrist regelt - zu entnehmen ist, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Erstbeschwerde bezieht. Das Beschwerdegericht hat jedoch im Tenor der angegriffenen Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen und in diesem Zusammenhang die Vorschriften der § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 70 Abs. 1 FamFG zitiert. Damit liegt ein Widerspruch zwischen dem zugelassenen Rechtsmittel und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung vor, der für einen Rechtsanwalt ohne weiteres erkennbar ist. Von ihm ist zu erwarten, dass ihm der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einer Rechtsbeschwerde bekannt ist. Zumindest gab dieser offenkundige Widerspruch Anlass zu einer Prüfung der Rechtslage , die unschwer anhand des Gesetzestextes hätte vorgenommen werden können.
14
Dass bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Tenor der angegriffenen Entscheidung neben § 70 Abs. 1 FamFG auch § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO zitiert worden ist, kann entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 keinen entschuldbaren Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten begründen. Dieser Vorschrift, in der das Landgericht als Beschwerdegericht bezeichnet wird, lässt sich gerade entnehmen, dass es sich bei der Anrufung des Landgerichts um ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars handelt, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen. Dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 5). Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts sieht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das über die Verweisung in § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO anwendbar ist, im Gegensatz zu dem am 31. August 2009 außer Kraft getretenen § 27 FGG nicht mehr vor. Als Rechtmittel kommtnach der - im Tenor der angegriffenen Entscheidung zitierten - Vorschrift des § 70 FamFG nur die von einer Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde in Betracht.
15
d) Soweit der Beteiligte zu 1 schließlich darauf verweist, dass auch dem Beschwerdegericht angesichts der von ihm getroffenen Nichtabhilfeentscheidung , in der nur Ausführungen zur Sache enthalten sind, die Unzulässigkeit der eingelegten Beschwerde nicht aufgefallen sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Das offenkundig fehlerhafte weitere Vorgehen des Beschwerdegerichts war nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand für den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 zu schaffen. Es mag ihn zwar in seinem Irrtum bestärkt haben. Da die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingelegt worden ist, kann es ihn aber nicht von einer - auch nach Einlegung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist noch sinnvollen - Prüfung der Rechtsmittelbelehrung abgehalten haben. Aus diesem Grund hätte auch ein Hinweis auf die Notwendigkeit , die zugelassene Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, zu dem das Landgericht bei ordnungsgemäßer Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerde verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777), die Fristversäumung nicht mehr verhindern können.

III.


16
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG und richtet sich nach der Höhe des durch den Beteiligten zu 1 begehrten Auskehrungsbetrages.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 23.03.2015 - 4 T 11/14 -
12
(2) Die Anforderungen an einen entschuldbaren Rechtsirrtum überspannt das Berufungsgericht, indem es ihn mit der Begründung verneint, eine eigene Rechtsprüfung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG nahegelegen. Damit stützt es seine Entscheidung der Sache nach ausschließlich auf die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums und lässt außer Acht, dass ein vermeidbarer Rechtsirrtum nach der von ihm selbst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann entschuldbar ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 19V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN). Die entscheidende Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft war, erörtert das Berufungsgericht nicht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsmittelbelehrung - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 12 mwN); unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 232 Rn. 13). Hiernach bemisst sich, ob der Rechtsirrtum nachvollziehbar ist oder nicht.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 2/11
vom
28. September 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 38, 58 ff., 80 ff., 113 Abs. 1, 243; ZPO §§ 91 a, 99, 567 ff., 574

a) Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser
Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde nach den
§§ 567 ff. ZPO anfechtbar.

b) Schließen die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung
, ist die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) bei der gemäß
§ 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung
neben den weiteren, in § 243 Satz 2 FamFG als Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten
zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg
AG Emmendingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die
Richter Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.200 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe sie die Verfahrenskosten nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs jeweils zu tragen haben.
2
Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller hat von seinem Vater, dem Antragsgegner , Kindesunterhalt für die Zeit ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 549 € sowie rückständigen Unterhalt begehrt. Vor dem Familiengericht haben sich die Beteiligten dahin verglichen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller ab Juni 2010 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 497 € sowie rückständigen Unterhalt zu leisten habe. Der Vergleich enthält weder eine Erledigungs- erklärung hinsichtlich des Rechtsstreits noch eine Vereinbarung zur Kostentragung.
3
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner 4/5 und dem Antragsteller 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Dabei hat es seinen Beschluss im Wesentlichen auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten gestützt.
4
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2011, 749 veröffentlicht ist, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
5
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
8
Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft ist. Demgemäß richtet sich die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO (BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5).
9
Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die in Ehe- und Familienstreitsachen ergangenen isolierten Kostenentscheidungen mit der Beschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO anzufechten sind. Die Frage stellt sich immer dann, wenn sich die Hauptsache anderweitig, in der Regel - wie auch hier - streitlos erledigt hat.
10
Von ihrer Beantwortung hängt nicht nur ab, nach welchen Normen sich das Verfahren der Rechtsbeschwerde richtet, sondern auch, welche Anforderungen an das Beschwerdeverfahren zu stellen sind (s. dazu auch Schürmann FuR 2010, 425, 429). Beachtliche Unterschiede bestehen namentlich hinsichtlich der erforderlichen Beschwer (§ 61 FamFG: über 600 € allerdings mit Zulassungsmöglichkeit; § 567 Abs. 2 ZPO über 200 €), der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG: binnen eines Monats; § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Notfrist von zwei Wochen), der Möglichkeit der Abhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG: nicht gegeben; § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Abhilfe möglich), der Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 68 Abs. 4: grundsätzlich gesamter Spruchkörper; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO: originärer Einzelrichter) sowie hinsichtlich des Erfordernisses einer Rechtsbehelfsbelehrung, die nur nach § 39 FamFG vorgesehen ist.
11
a) Einerseits wird vertreten, dass Kostenentscheidungen, die in Ehe- und Familienstreitsachen erfolgen, mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anzufechten seien. Dies wird u.a. damit begründet, dass eine isolierte Kostenentscheidung in solchen Verfahren eine Endentscheidung im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG darstelle. Durch § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG würden die Vorschriften zum Beschwerderecht (§§ 58 bis 69 FamFG) nicht verdrängt. Im Übrigen ersetze § 243 FamFG als lex specialis in Unterhaltssachen die Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung (OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831 f.; im Ergebnis ebenfalls für eine Anwendung von § 58 FamFG: OLG Bremen Beschluss vom 18. April 2011 - 4 WF 23/11 - juris Rn. 13 ff.; OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 943; Keidel/Giers FamFG 16. Aufl. § 243 Rn. 11; Schürmann FuR 2010, 425, 428 f.; vgl. auch Rüntz/Viefhues FamRZ 2010, 1285, 1292).
12
b) Demgegenüber spricht sich die wohl überwiegende Meinung für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO aus (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244 f.; Kammergericht NJW 2010, 3588; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837, OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1696 f.; SchulteBunert /Weinreich FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 14; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 58 Rn. 97; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG § 243 Rn. 11; Bömelburg FPR 2010, 153, 158; Schael FPR 2009, 11, 13; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 603). Dabei wird u.a. auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen, wonach ausweislich der Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1 FamFG über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die §§ 91 a Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung gelangen, die als statthafte Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO bestimmten (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244,

1245).

13
c) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung.
14
Dass in Fallkonstellationen der vorliegenden Art die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel ist, folgt nicht schon aus dem Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften (vgl. Musielak/Borth/Grandel FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 6). Die Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtschau der weiteren Auslegungskriterien.
15
aa) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies könnte für die Anwendung der Beschwerde nach § 58 FamFG sprechen, weil die nach streitloser Hauptsacheregelung ergangene Kostenentscheidung eine Endentscheidung nach §§ 38, 58 FamFG darstellt (BT-Drucks. 16/12717 S. 60; Schürmann FuR 2010, 425, 428).
16
Andererseits ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen, wozu gemäß § 112 Nr. 1 FamFG auch die Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen, die Anwendung der Kostenregelungen der §§ 80 bis 85 FamFG ausgeschlossen; nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und diejenigen über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Ausweislich § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Ebenso sieht § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache nach § 91 a Abs. 1 ZPO vor. Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass die §§ 99 Abs. 2, 91 a Abs. 2 ZPO nach allgemeiner Auffassung im Fall einer Entscheidung über die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs i.S.d. § 98 ZPO entsprechend anzuwenden sind; insoweit wäre also ebenfalls die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Nürnberg MDR 1997 974; OLG Frankfurt OLGR 2007, 962; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 98 Rn. 11; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 98 Rn. 1; MünchKommZPO /Giebel 3. Aufl. § 98 Rn. 9).
17
bb) Da der Wortlaut mithin offen ist, kommt den weiteren Auslegungskriterien maßgebliche Bedeutung zu.
18
(1) Schon eine systematische Auslegung spricht für eine Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung.
19
Dies ergibt sich bereits, wenn man die Regelungen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in die Betrachtung einbezieht, was in Anbetracht der zu regelnden Materie (Anfechtung von Kostenentscheidungen ) naheliegt. Darin hat der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis ) unter der laufenden Nr. 1910 "Verfahren über die Beschwerden in den Fäl- len des (…) § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO" ausdrücklich aufgeführt. Diese Regelung ergibt nur einen Sinn, wenn auch ein entsprechendes Rechtsmittel statthaft ist.
20
(2) Für eine Anwendung der entsprechenden ZPO-Vorschriften spricht daneben die teleologische Auslegung. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der Zivilprozessordung unterstellen als die übrigen Familiensachen. Deshalb bestimmt sich auch das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in Familienstreitsachen nach den §§ 127 Abs. 2, 567 bis 572 ZPO (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 9). Zudem soll die Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen in erster Linie die Funktion der Berufung in Zivilsachen übernehmen (so auch Schürmann FuR 2010, 425, 428).
21
(3) Daneben lässt sich den Gesetzesmaterialen entnehmen, dass der Gesetzgeber das Problem durchaus erkannt, gleichwohl von "einer klarstellenden Regelung“ abgesehen hat (BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Seiner Auffassung nach lässt sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Der Anwendung des § 58 Abs. 1 FamFG stehe die Subsidiaritätsklausel entgegen. Denn "über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91 a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO bestimmen" (BT-Drucks. 16/12717 S. 60).
22
cc) Die von der Gegenauffassung angeführten Argumente vermögen das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
23
(1) Die für Unterhaltssachen i.S.d. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG maßgebliche Kostenvorschrift des § 243 FamFG tritt nicht insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung, also auch der Rechtsmittelvorschriften, (so aber OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831, 1832), sondern ersetzt als lex specialis lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten. Die Norm verhält sich damit allein zum "wie" einer Kostenentscheidung. Sie verhält sich dagegen nicht zu der Frage, "ob" überhaupt eine Kostenentscheidung erfolgen kann und nach welchen Vorschriften eine solche Kostenentscheidung anzufechten ist (s. auch OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244,

1245).

24
(2) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ 2010, 1831, 1832) lässt sich § 243 FamFG auch nicht entnehmen, dass in Unterhaltssachen eine isolierte Kostenanfechtung möglich sein soll. Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber wegen der in § 81 Abs. 2 FamFG neu eingeführten Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten davon Abstand genommen hat, das in § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgesprochene Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung in das FamFG zu übernehmen (BT-Drucks. 16/6308 S. 216). Das gilt jedoch nur für die Verfahren, die nach altem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245; s. auch 16. DFGT AK 9 Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, 114, 116). Denn die zitierte Gesetzesbegründung bezieht sich ausschließlich auf § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG, der nur für solche Verfahren, nicht aber für Zivilprozesse, wie sie jetzt die Ehe- bzw. Familienstreitsachen darstellen, maßgeblich war. Der vom Gesetzgeber in diesem Kontext ausdrücklich in Bezug genommene § 81 FamFG findet gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehe- und Familienstreitsachen zudem keine Anwendung. Dass damit auch das aus § 99 Abs. 1 ZPO folgende - und im Zivilprozess bewährte - Verbot einer isolierten Kostenanfechtung namentlich in Familienstreitsachen in Form von Unterhaltssachen keine Anwendung mehr finden sollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Denn zur Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO verhält sie sich nicht, obgleich der Gesetzgeber grundsätzlich von der Anwendung der sofortigen Beschwerde ausgegangen war (BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Allein das Bestreben des Gesetzgebers , mit § 243 FamFG "die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal" zu handhaben (BT-Drucks. 16/6308 S. 259), lässt nicht auf die Notwendigkeit schließen, grundsätzlich eine isolierte Kostenentscheidung zu ermöglichen.
25
(3) Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Anfechtung der Kostenentscheidungen in "FGG-Familiensachen" und in Familienstreitsachen gleich auszugestalten (ebenso OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245; aA Schürmann FuR 2010, 425, 428 f.). Zwar mag ein solcher Gleichlauf zur durchaus erwünschten - und auch mit der Einführung des FamFG angekündigten - Vereinfachung des Verfahrensrechts führen. Jedoch ist das neue Verfahrensrecht in seiner Struktur ohnehin so konzipiert, dass es zwischen den FGGFamiliensachen und Familienstreitsachen differenziert und insoweit wegen seiner diversen Verweise nicht nur innerhalb des FamFG, sondern auch auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung von einem Gleichlauf weit entfernt ist.
26
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat von dem ihm gemäß § 243 FamFG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht.
27
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, auf § 243 FamFG i.V.m. § 98 ZPO gestützt und dies wie folgt begründet: Nach § 243 FamFG entscheide das Familiengericht abweichend von den Kostenverteilungsvorschriften der Zivilprozessordnung und zwar grundsätzlich nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die in § 243 Satz 2 FamFG genannten Umstände besonders zu berücksichtigen seien. Da die in Satz 2 genannte Auflistung jedoch nicht abschließend sei, könne im Rahmen der Ermessensausübung auch der Rechtsgedanke von § 98 ZPO einfließen. Nach § 98 Satz 2 ZPO seien die Kosten eines durch einen Prozessvergleich erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart hätten. Vorliegend ergäben sich aus der Auslegung des Vergleichs keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Abweichung von der Kostenaufhebung dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprochen hätte. Die Regel des § 98 Satz 2 ZPO habe als besonderes Abwägungskriterium in die Ermessensprüfung des § 243 FamFG einzufließen. Deshalb sei eine Kostenaufhebung unabhängig von dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten vorzunehmen.
28
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
29
aa) Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei sind nach Satz 2 insbesondere zu berücksichtigen: das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung (Nr. 1), das Befolgen einer Aufforderung u.a. zur Auskunftserteilung vor Beginn des Verfahrens (Nr. 2), der Umstand, dass ein Beteiligter seiner gerichtlichen Auskunftspflicht gemäß § 235 Abs. 1 FamFG nicht hinreichend nachgekommen ist (Nr. 3) sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO (Nr. 4). Die Vorschrift enthält damit Sonderregelungen über die Kostenverteilung. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass die in den Nr. 1 bis 4 aufgezählten Gesichtspunkte nicht abschließend sind. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um namentlich dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (BT-Drucks. 16/6308 S. 259).
30
§ 243 FamFG lässt eine unmittelbare Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, soweit sie die Kostenverteilung regeln, nicht zu (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245); hiervon betroffen ist auch § 98 ZPO (aA Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 243 FamFG Rn. 6). Zwar enthält § 83 Abs. 1 FamFG eine dem § 98 ZPO entsprechende Regelung. Diese findet gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG aber auf Familienstreitsachen in Form von Unterhaltssachen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keine Anwendung. Jedoch sind im Rahmen der Ermessensprüfung des § 243 FamFG die Rechtsgedanken zu berücksichtigen , die den verdrängten ZPO-Vorschriften zugrunde liegen (MünchKommZPO /Dötsch 3. Aufl. § 243 FamFG Rn. 4). Damit kommt im Falle eines Vergleichsabschlusses über das Wort "insbesondere" auch die Wertung des § 98 ZPO - mittelbar - zum Tragen. Das bedeutet, dass diese neben den bereits in § 243 Satz 2 FamFG aufgelisteten Regelbeispielen steht, sie indes nicht verdrängt (vgl. Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG § 243 Rn. 3). Das Gericht wird seiner Verpflichtung, eine umfassende Ermessensprüfung anhand aller kostenrechtlich relevanten Umstände durchzuführen, mithin nicht enthoben. Allerdings ist der Tatrichter grundsätzlich in der Bewertung frei, welche Gewichtung er den einzelnen Kriterien verleihen will und wie er damit letztlich die Kostenquote ermittelt (kritisch hierzu Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG § 243 Rn. 2).
31
bb) Dem wird die Beschwerdeentscheidung nicht gerecht.
32
Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung des § 98 ZPO im Rahmen des § 243 FamFG zu berücksichtigen ist. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdegericht jedoch dahin, dass nach § 243 FamFG nur "grundsätzlich" eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Offensichtlich hat es in der Regelung des § 98 ZPO, die es als besonderes Abwägungskriterium bezeichnet hat, eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gesehen und deshalb das Maß des Obsiegens und Unterliegens, das als Abwägungskriterium von § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG ausdrücklich erfasst wird, unberücksichtigt gelassen. Der Rechtsgedanke des § 98 ZPO vermag die in § 243 Satz 2 FamFG genannten, und damit vom Gesetzgeber als besonders gewichtig qualifizierten Abwägungskriterien jedoch nicht zu verdrängen.
33
Zwar verbietet es § 243 FamFG nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall einem einzigen Abwägungskriterium ein solches Gewicht beimisst, dass ein anderes im Rahmen der Kostenentscheidung dahinter zurückbleibt. Das setzt allerdings eine - hier fehlende - nachvollziehbare Ermessensausübung des Tatrichters voraus. Das Beschwerdegericht hätte sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Verhältnis die genannte Regelvermutung des § 98 ZPO und das Maß des Obsiegens und Unterliegens im vorliegenden Fall zueinander stehen. Solche Überlegungen mussten sich auch deswegen aufdrängen, weil das Amtsgericht in seiner Ausgangsentscheidung zu einer Kostenquote von 1/5 zu 4/5 gelangt war.
34
3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
35
Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil das Beschwerdegericht sein tatrichterliches Ermessen nicht ausgeübt und vor allem auch keine Feststellungen zu den weiteren Abwägungskriterien nach § 243 Satz 2 FamFG getroffen hat. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, Entscheidung vom 12.08.2010 - 3 F 127/10 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 5 WF 209/10 -

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

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1. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10 mwN). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, BeckRS 2010, 05459 Rn. 7 sowie Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7, jeweils mwN).