vorgehend
Amtsgericht Flensburg, 56 IN 15/06, 28.02.2013
Landgericht Flensburg, 5 T 89/13, 31.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB85/13
vom
12. März 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren
angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist
oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung
zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, WM 2009, 2234).
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - IX ZB 85/13 - LG Flensburg
AG Flensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. März 2015

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde des Schuldners stattgegeben worden ist.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Schuldner und die weitere Beteiligte zu 2 zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners trägt die weitere Beteiligte zu 2 zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 trägt der Schuldner. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde trägt der Schuldner.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Am 23. Mai 2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 wurde das Verfahren eröffnet. Am 10. Februar 2009 meldete die weitere Beteiligte zu 1 eine Forderung zur Insolvenztabelle nachträglich an und benannte als Rechtsgrund eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Der Schuldner widersprach der Forderung insgesamt ; vom Insolvenzverwalter wurde sie in voller Höhe bestritten. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2010 verhängte das Amtsgericht Flensburg gegen den Schuldner eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen wegen Bankrotts in zwei Fällen (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB) und Insolvenzverschleppung. Der Strafbefehl, der für die Straftaten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB Einzelstrafen von 15 und 30 Tagessätzen festsetzte, wurde am 2. Juli 2010 rechtskräftig.
2
Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung, aber noch vor Abschluss des Insolvenzverfahrens beabsichtigte das Insolvenzgericht, über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu entscheiden, und gab dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme. Die weitere Beteiligte zu 1 beantragte, die Restschuldbefreiung zu versagen, und berief sich auf die strafrechtliche Verurteilung wegen Bankrotts. Die gerichtliche Feststellung der von ihr angemeldeten Forderung betrieb sie zu diesem Zeitpunkt und auch in der Folge nicht.
3
Auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Einen Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 hat es als unzulässig behandelt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen, die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die weitere Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der insolvenzgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.


4
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit der sofortigen Beschwerde des Schuldners stattgegeben worden ist, und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die weitere Beteiligte zu 1 sei nicht antragsbefugt. Versagungsanträge könnten nur die Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hätten und deren Forderungen zur Tabelle festgestellt seien. Im Fall des Bestreitens einer nicht titulierten Forderung müsse zumindest die Erhebung der Feststellungsklage nach § 189 Abs. 1 InsO nachgewiesen werden können. Andernfalls könnte jeder eine nicht titulierte Forderung Anmeldende das Verfahrensziel der Restschuldbefreiung zum Scheitern bringen, auch wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter zur Tabelle nicht anerkannt worden sei.
6
2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 103h EGInsO). Danach ist über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Den Beteiligten muss wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28; vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, WM 2010, 1082 Rn. 9; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8).
8
b) Nach § 290 Abs. 1 InsO in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Wer "Insolvenzgläubiger" ist, regelt die Vorschrift nicht näher.
9
aa) Das Insolvenzgericht hat nicht darüber zu befinden, ob dem Gläubiger die angemeldete Forderung zusteht. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 f InsO) und dem für die Feststellung der Forderung zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO; BGH, Beschluss 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 7). Die Prüfung der An- tragsbefugnis durch das Insolvenzgericht erstreckt sich deshalb nur auf die formale Gläubigerstellung und nicht auf die materielle Berechtigung. Dem entspricht § 290 Abs. 1 InsO nF, der mit Blick auf das Antragsrecht die bisherige Senatsrechtsprechung nachzeichnen soll (BT-Drucks. 17/11268 S. 26). Nach dieser Rechtsprechung können Versagungsanträge von Gläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, WM 2007, 839 Rn. 2 f; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, WM 2009, 2234 Rn. 3; vom 11. Oktober 2012, aaO Rn. 10). Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen teilnimmt, ist für die Antragsbefugnis unerheblich (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009, aaO).
10
bb) Dies gilt auch für bestrittene Forderungen. Es gibt keinen Grund, die zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigende formale Gläubigerstellung in diesem Fall von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf es nicht des Nachweises der Klageerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO (so aber AG Hamburg, ZInsO 2005, 1060; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 290 Rn. 2; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 290 Rn. 17). Erst Recht nicht erforderlich ist der Erfolg der Feststellungsklage oder der Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners (so aber FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 290 Rn. 189 f; vgl. auch LG Hamburg, ZInsO 2009, 2163, 2164 f).
11
(1) Nach § 1 Satz 2 InsO soll der redliche Schuldner Gelegenheit erhalten , sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Daraus folgt zweierlei : Einerseits darf nur der redliche Schuldner auf die Erlangung der Restschuldbefreiung vertrauen. Andererseits bedarf es zum Schutz der von einer Restschuldbefreiung betroffenen Gläubiger eines wirkungsvollen Verfahrens, in dem die Unredlichkeit des Schuldners geltend gemacht werden kann. Beschränkungen dieses Gläubigerschutzes dienen der Verfahrensökonomie, nicht aber dem Schutz des Schuldners. Dieser ist nur mittelbar in seinemVertrauen auf ein gesetzmäßiges Verfahren geschützt. Das Erfordernis des Versagungsantrags ist deshalb nicht nur Ausdruck der Gläubigerautonomie, sondern führt auch zu einer Entlastung des Insolvenzgerichts, das anderenfalls auch ohne Antrag zur Amtsermittlung verpflichtet wäre (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die nach § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung soll verhindern, dass durch das Insolvenzgericht aufwendige Ermittlungen geführt werden müssen, die auf bloße Vermutungen gestützt sind (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5). Der Beschleunigung des Verfahrens dient schließlich , dass nach der hier maßgeblichen Rechtslage die Geltendmachung eines Versagungsantrags nach § 290 InsO (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9 ff) oder auch nur dessen Glaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 aaO) nach dem Schlusstermin nicht mehr möglich sind.
12
(2) Ob die zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigende formale Gläubigerstellung schon aus der Forderungsanmeldung folgt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, beurteilt sich demnach nicht nach dem Interesse des Schuldners an der Erlangung der Restschuldbefreiung. Maßgeblich ist vielmehr, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind, um eine schnelle und zugleich wirkungsvolle Überprüfung der Redlichkeit des Schuldners herbeizuführen , ohne die Gerichte übermäßig zu belasten. Dies ist auch für bestrittene Forderungen nicht der Fall.
13
Anhand der Forderungsanmeldung lässt sich die Befugnis zur Stellung eines Versagungsantrags für das Insolvenzgericht einfach und sicher beurtei- len. Die Beschränkung des Antragsrechts auf die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger trägt dazu bei, dass die im Restschuldbefreiungsverfahren erforderlichen Entscheidungen zeitnah getroffen werden können, ohne den Schutz der von der Restschuldbefreiung betroffenen Gläubiger übermäßig zurückzudrängen. Eine schnelle und zugleich wirkungsvolle Überprüfung der Redlichkeit des Schuldners ist hingegen nicht möglich, wenn der Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs für erforderlich gehalten wird. Der rechtskräftige Abschluss des Feststellungsprozesses müsste jeweils abgewartet werden. Insbesondere in massearmen Verfahren ist es dem Gläubiger auch nicht zumutbar, die gerichtliche Feststellung der bestrittenen Forderung unter Kostenaufwand zu betreiben, wenn und solange es noch zur Restschuldbefreiung kommen kann. Letzteres gilt auch für den vom Beschwerdegericht geforderten Nachweis der Klageerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO.

III.


14
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung , etwa der Fall einer offensichtlich bereits erfüllten oder frei erfundenen Forderung, gibt es hier keinen zureichenden Anhaltspunkt. Der vom Insolvenzgericht mit Recht festgestellte Versagungsgrund folgt aus § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 28.02.2013 - 56 IN 15/06 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - 5 T 89/13 -

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(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

28
hh) Nach § 300 Abs. 1 InsO ist über die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu entscheiden. Entfällt diese entgegen dem Regelfall aus den dargelegten Gründen und kann noch kein Schlusstermin abgehalten werden, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters anstelle des Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht (vgl. § 289 Abs. 1 InsO). Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 49; FK-InsO/Ahrens, aaO § 287 Rn. 89 f).
8
aa) Die Annahme, die Anberaumung eines vorgezogenen Anhörungstermins zur Stellung von Versagungsanträgen erscheine als verfahrensfehlerhaft , ist unzutreffend. Der Senat hat inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann zu entscheiden ist, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 268/10 Rn. 6, nv). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Schlusstermin abgehalten werden kann, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger , des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 28; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7). Die Gläubiger können zwar hierbei nicht die Versagungsgründe des § 296 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO nur in der Wohlverhaltensphase zu beachten hat. Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 23 f). Diesen Anforderungen entspricht die vom Insolvenzgericht anberaumte und durchgeführte Gläubigerversammlung vom 16. April 2009.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 114/04
vom
14. Oktober 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen
Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten
Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem
Gläubiger bestritten worden sind.
BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04 - LG Bremen
AG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Oktober 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger werden der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. April 2004 und der Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 12. März 2004 aufgehoben.
Das Amtsgericht Bremen - Insolvenzgericht - hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Insolvenzverwalter zu tragen.

Gründe:


I.


Die Rechtsbeschwerdeführer, die 22,9 % der angemeldete n und 11,3 % der zur Tabelle festgestellten nicht nachrangigen Forderungen innehaben, verlangen die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Der Verwalter ist dem Antrag entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die 163 antragstellenden Gläubiger ihr Begehren weiter.

II.


Die statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwer de (§§ 6, 7, 75 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist begründet.
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Gläubigerversammlun g einzuberufen , wenn dies von mindestens fünf nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern beantragt wird, deren Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Dies war hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß die Rechtsbeschwerdeführer keine nachrangigen (§ 39 InsO) Insolvenzgläubiger sind und die Quote ihrer angemeldeten nicht nachrangigen Forderungen 22,9 % beträgt. Dies ist ausreichend, weil entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bestrittene Forderungen, die angemeldet sind, grundsätzlich ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO verleihen.
1. Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO jeder persönli che Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Für die Stellung als Insolvenzgläubiger kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet (§§ 174 ff InsO), anerkannt oder bestritten (§§ 178, 179, 201 Abs. 2 InsO) ist.

2. Die Insolvenzgläubiger stützen ihren Antrag ausschließl ich auf angemeldete Forderungen. Die Frage, ob auch einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO) nicht angemeldet hat, ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, kann hier deshalb offenbleiben.
3. Die Beschwerdeführer haben im einzelnen dargelegt, daß sie bereits mit den vom Insolvenzverwalter lediglich vorläufig bestrittenen Forderungen das Quorum von 20 % erfüllen. Das Beschwerdegericht hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen, weil nach seiner Auffassung das Antragsquorum in jedem Fall vom Insolvenzgericht durch Schätzung ermittelt werden muß. Allerdings habe das Ergebnis eines bereits durchgeführten Prüfungstermins erhebliche Bedeutung, weil es die Grundlagen der Schätzung wesentlich beeinflusse.
Das ist rechtsfehlerhaft.
Nach einer im Schrifttum häufig vertretenen Meinung i st nicht zwischen bestrittenen und unbestrittenen Forderungen zu unterscheiden; vielmehr sollen alle Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß angemeldet haben, antragsberechtigt im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein (HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 75 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 75 Rn. 10; FK-InsO/Kindl, 3. Aufl. § 75 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 3). Nach anderer Auffassung muß das Insolvenzgericht die Beträge schätzen, soweit eine Feststellung noch nicht erfolgt ist (vgl. Kübler in Kübler/Prütting, InsO § 75 Rn. 5; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 93 Rn. 6).

Der Senat folgt der zuerst genannten Meinung.

a) Ist eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, hat der Gläubiger ohne weiteres ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Für eine Schätzung durch das Insolvenzgericht besteht dann keine Veranlassung. Eine Feststellung zur Tabelle erfolgt, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter und von den Gläubigern nicht bestritten wird. Sie hat diesen gegenüber die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, § 178 Abs. 3 InsO, und ist bei der Verteilung zugrunde zu legen. Dementsprechend haben Gläubiger von Forderungen, die angemeldet sind und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind, von Gesetzes wegen Stimmrecht in der Gläubigerversammlung, § 77 Abs. 1 InsO.

b) Ist die Forderung angemeldet, aber über die Festst ellung noch nicht entschieden, obwohl die Forderung nicht oder lediglich vorläufig bestritten ist, kann nichts anderes gelten. Eine nicht bestrittene Forderung ist gemäß § 178 Abs. 1 InsO festzustellen. Sie muß deshalb einer zur Tabelle festgestellten Forderung gleichgestellt werden. Das vorläufige Bestreiten durch den Insolvenzverwalter bringt zum Ausdruck, daß er - etwa aus Zeitgründen - zur endgültigen Prüfung außerstande war (vgl. etwa Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15). Aus diesem vorläufigen Bestreiten darf dem Gläubiger kein Nachteil erwachsen (Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15; Kübler in Kübler/Prütting, aaO § 77 Rn. 19; Pape, ZIP 1991, 837, 844). Bei der Frage, wer gemäß § 77 Abs. 1 InsO Stimmrecht hat, kann ein vorläufiges Bestreiten hinsichtlich der Feststellung der Forderung zur Tabelle deshalb keine Bedeutung haben. Wird die Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger auch in der Gläubigerversammlung
nicht bestritten, hat der Gläubiger Stimmrecht (Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, aaO § 77 Rn. 3; Pape, ZIP 1991, 837, 844). Ein vorläufiges Bestreiten hat daher auf das Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO keinen Einfluß.

c) Das Insolvenzgericht hat auch diejenigen Gläubiger als antragsberechtigt zu behandeln, deren angemeldete Forderungen endgültig bestritten worden sind. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 75 bis 77 InsO.
Kommt ein Stimmrecht des Gläubigers in der Gläubigerve rsammlung in Betracht, wäre es systemwidrig, ihm das Antragsrecht auf Einberufung der Gläubigerversammlung zu verwehren. Dem kann nicht entgegengehalten werden , daß die Stimmrechtsregelung unabhängig von dem Antragsrecht auf Einberufung Bedeutung hat. Denn dann müßte das Insolvenzgericht vorweg sämtliche bestrittenen Forderungen prüfen.
Das Insolvenzgericht ist aber schon grundsätzlich nicht dazu be rufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen. Dies ist Aufgabe des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubiger. Davon abgesehen ist das Insolvenzgericht zeitlich und personell nicht in der Lage, die Berechtigung der Insolvenzforderungen zu beurteilen.
Gemäß § 75 Abs. 2 InsO sollen zwischen dem Eingang des An trags und der Gläubigerversammlung höchstens drei Wochen liegen. Da eine öffentliche Bekanntmachung der Gläubigerversammlung gemäß § 74 Abs. 2 InsO erfolgen muß und danach mindestens zwei Tage vergehen müssen, § 9 Abs. 1 Satz 3
InsO, verbleiben dem Insolvenzgericht nach Eingang des Antrags allenfalls 17 Tage zur Prüfung. In dieser Zeit kann eine ausreichende Überprüfung in aller Regel nicht vorgenommen werden, weil dazu der Insolvenzverwalter und die übrigen zum Bestreiten berechtigten Personen angehört und anschließend den Gläubigern Gelegenheit zur Erwiderung und zur Glaubhaftmachung oder zum Beweisantritt gegeben werden müßte.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Rechtspfleger zur E ntscheidung zuständig ist (§ 3 Nr. 2e, § 18 RpflG). Von diesem kann eine solche Prüfung schon aus funktionalen Gründen nicht verlangt werden. Der Richter kann sich zwar gemäß § 18 Abs. 2 RpflG die Entscheidung nach § 75 InsO vorbehalten oder an sich ziehen. Er muß von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch machen. Außerdem wäre auch er nicht in der Lage, in der zur Verfügung stehenden Zeit die erforderlichen auch nur pauschalen Prüfungen vorzunehmen.
Dem Insolvenzgericht diese Prüfung zu übertragen, stünde auch in Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 75 InsO, den Einfluß der Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens zu stärken (BT-Drucks. 12/2443 S. 133 zu § 86 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung). Dem Gesetzgeber ging es darum, durch das weitgehende Initiativrecht den Einfluß der Gläubiger auf den Gang des Verfahrens und die Art und Weise der Gläubigerbefriedigung zu stärken (vgl. Uhlenbruck, aaO § 75 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 75 Rn. 1; Kübler in Kübler/Prütting aaO § 75 Rn. 5). Zwar ist es auch Ziel der Insolvenzordnung , Außenstehende vom Insolvenzverfahren fernzuhalten (BTDrucks. 12/2443 S. 80). Ist jedoch gerade die Gläubigereigenschaft zweifelhaft, muß die Entscheidung hierüber in erster Linie den hierzu Berufenen, nämlich dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern, überlassen bleiben.

Wird in der Gläubigerversammlung die Forderung eines Gläubigers dem Grund oder der Höhe nach bestritten, muß allerdings gemäß § 77 Abs. 2 InsO für das Stimmrecht eine Regelung getroffen werden. Auch diese obliegt in erster Linie dem Insolvenzverwalter und den stimmberechtigten Gläubigern. Nur wenn diese sich nicht über das Stimmrecht einigen, hat das Insolvenzgericht auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Vorbringens des Gläubigers und des Bestreitens des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers sowie der vorgelegten Beweismittel eine Regelung zu treffen. Diese - lediglich hilfsweise - bestehende Zuständigkeit zeigt, daß es nicht Sinn des § 75 InsO sein kann, diese Prüfungen bereits ohne mündliche Erörterung in der Gläubigerversammlung in allen Fällen vorwegzunehmen.

d) Ob das Insolvenzgericht die Antragsberechtigung ausnahm sweise dort versagen kann, wo es konkret den Mißbrauch einer formalen Gläubigerstellung hinsichtlich einer bestrittenen Forderung feststellt, etwa bei Anmeldung ersichtlich unberechtigter Forderungen, bedarf hier keiner Klärung. Eine lediglich abstrakte Mißbrauchsmöglichkeit reicht entgegen der Ansicht des Insolvenzgerichts jedenfalls nicht aus, um das Antragsrecht für nicht festgestellte Forderungen generell zu verneinen. Im vorliegenden Fall liegen für einen Mißbrauch keine Anhaltspunkte vor.
4. Da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch im übrigen vorliegen, der Antrag außerdem Angaben zur Tagesordnung enthält (§ 74 Abs. 2 InsO), ist das Insolvenzgericht verpflichtet, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Die Einberufung steht nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts
(OLG Celle, ZIP 2002, 900; HK-InsO/Eickmann, aaO § 74 Rn. 3, § 75 Rn. 1;
Kübler in Kübler/Prütting, aaO § 75 Rn. 7; Blersch in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht § 75 InsO Rn. 2). Sie kann daher durch das Rechtsbeschwerdegericht angeordnet werden.
Fischer Kayser Vill
Cierniak Lohmann
7
b) Für die Frage der Beschwerdeberechtigung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht. "Insolvenzgläubiger" im Sinne dieser Vorschrift (und im Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gläubiger, der seine Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat (Jaeger /Gerhardt, InsO § 6 Rn. 29; Gerhardt, in Festschrift für Uhlenbruck, S. 75 ff, 85; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 6 Rn. 12; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6 Rn. 13). Wie der Senat schon zum Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO), entschieden hat, ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447). Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 ff InsO) und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO). Nur diese Aufgabenverteilung ist sinnvoll. Die Eintragung in die Tabelle wegen Unterbleibens eines Widerspruchs oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Prozessgerichts (§ 183 InsO) wirkt gegenüber dem Verwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Das Ergebnis einer Inzidentprüfung der Forderung im Rahmen des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO wäre demgegenüber nur für das jeweilige Beschwerdeverfahren von Belang. Vom (unterbliebenen) Widerspruch des Verwalters, um dessen Vergütung es geht, oder anderer Insolvenzgläubiger kann das Beschwerderecht des Insolvenzgläubigers nicht abhängig gemacht werden. Nur wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

3
1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung für grundsätzlich erachtete Frage, ob Versagungsantragsteller auch ein Gläubiger sein kann, dessen Forderung möglicherweise nicht an der Schlussverteilung teilnimmt, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats können Versagungsanträge von Gläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446). Dies entspricht auch sonst ganz herrschender Auffassung (LG Göttingen NZI 2007, 734; AG Hamburg ZVI 2004, 261; ZInsO 2005, 1060; ZInsO 2008, 984; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 35; GrafSchlicker /Kexel, InsO § 290 Rn. 1; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 57 a; G. Pape NZI 2004, 1, 4 f; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 14; der entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht verlangt, dass die Forderung noch in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden kann). Soweit verlangt wird, dass bei bestrittenen Forderungen der Nachweis der Klageerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO geführt wird (AG Hamburg ZInsO 2005, 1060), kommt es hierauf vorliegend nicht an, weil die Forderung zur Tabelle festgestellt ist. Der Hinweis auf die abweichende Meinung des AG Köln (NZI 2002, 218 f), das eine Anmeldung der Forderung im Verfahren nicht für erforderlich hält (so auch LG Traunstein, ZInsO 2003, 814, 815; Wenzel in Kübler /Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 3; Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis Insolvenzrecht Rn. 2105; Büttner ZVI 2007, 116, 117), kann der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil - würde man dieser Auffassung folgen - die Antragsbefugnis des weiteren Beteiligten zu 1 erst recht gegeben wäre. Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen noch teilnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZInsO 2007, 493), ist für die Antragsbefugnis unerheblich.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein auf § 290 Abs. 1 InsO gestützter Versagungsantrag im Schlusstermin gestellt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 390). Die Insolvenzordnung hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Nach § 290 Abs. 2 InsO ist der Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss. Daher hat es in die sachliche Prüfung des Antrags nur ein- zutreten, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände wahrscheinlich gegeben sind (vgl. BGHZ 156, 139, 142). Hieraus folgt, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im Schlusstermin erfolgen muss und nicht in späteren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6).

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

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Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren müssen gemäß § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, wie dies etwa im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 312 Abs. 2 InsO oder im masseunzulänglichen Verfahren zulässig ist (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 172; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 8. Aufl. § 17 Rn. 89), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.