Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 257/08

bei uns veröffentlicht am08.10.2009
vorgehend
Amtsgericht Essen, 164 IN 82/04, 15.01.2008
Landgericht Essen, 7 T 60/08, 15.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 257/08
vom
8. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren
angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung
teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB
120/05, ZInsO 2007, 446).
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08 - LG Essen
AG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Oktober 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem am 1. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, kreuzte dieser in einem Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts an, dass gegen ihn Zivilklagen anhängig seien. Nähere Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand und Person der Kläger machte er nicht. Seit dem Jahr 2000 war eine Klage der p. AG mit einem Streitwert von insgesamt 13.400.000 DM anhängig, mit der unter anderem auch der Schuldner persönlich auf Zahlung von mehr als 1 Mio. DM in Anspruch genommen wurde. Erst aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Schluss- termins bekam der Kläger dieses Rechtsstreits Kenntnis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er meldete daraufhin eine Forderung von 887.067,10 € an. Diese wurde nach Prüfung im Schlusstermin zur Insolvenztabelle festgestellt, ohne noch an der Schlussverteilung teilzunehmen. Außerdem stellte der Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, Restschuldbefreiung angekündigt zu erhalten, weiter.

II.


2
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3
1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung für grundsätzlich erachtete Frage, ob Versagungsantragsteller auch ein Gläubiger sein kann, dessen Forderung möglicherweise nicht an der Schlussverteilung teilnimmt, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats können Versagungsanträge von Gläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446). Dies entspricht auch sonst ganz herrschender Auffassung (LG Göttingen NZI 2007, 734; AG Hamburg ZVI 2004, 261; ZInsO 2005, 1060; ZInsO 2008, 984; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 35; GrafSchlicker /Kexel, InsO § 290 Rn. 1; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 57 a; G. Pape NZI 2004, 1, 4 f; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 14; der entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht verlangt, dass die Forderung noch in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden kann). Soweit verlangt wird, dass bei bestrittenen Forderungen der Nachweis der Klageerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO geführt wird (AG Hamburg ZInsO 2005, 1060), kommt es hierauf vorliegend nicht an, weil die Forderung zur Tabelle festgestellt ist. Der Hinweis auf die abweichende Meinung des AG Köln (NZI 2002, 218 f), das eine Anmeldung der Forderung im Verfahren nicht für erforderlich hält (so auch LG Traunstein, ZInsO 2003, 814, 815; Wenzel in Kübler /Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 3; Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis Insolvenzrecht Rn. 2105; Büttner ZVI 2007, 116, 117), kann der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil - würde man dieser Auffassung folgen - die Antragsbefugnis des weiteren Beteiligten zu 1 erst recht gegeben wäre. Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen noch teilnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZInsO 2007, 493), ist für die Antragsbefugnis unerheblich.
4
2. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, was unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu verstehen ist (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, ZInsO 2009, 1459, 1460 Rn. 13; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7 m.w.H.). Dies sieht auch die Rechtsbeschwerde so. Die Feststellung der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt nur, ob der Richter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Der Schuldner muss auch gegen ihn gerichtete Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 S. 1460 Rn. 6 ff). Er erfüllt seine Pflichten nicht, wenn er nur ankreuzt , gegen ihn seien Zivilklagen anhängig. Gläubiger rechtshängiger Forderungen können in einem solchen Fall nicht sachgerecht am Verfahren beteiligt werden. Auf die Frage, ob der Schuldner die zunächst unvollständige Auskunft rechtzeitig - nämlich in einem auf Nachfrage des Insolvenzverwalters zustande gekommenen Gespräch vom 30. September 2004 - ergänzt hat, ist das Beschwerdegericht eingegangen. Es hat die nachgeholte Auskunft als nicht ausreichend angesehen, und insofern macht die Rechtsbeschwerde keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler geltend.
5
3. Die Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist nicht erforderlich. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen. Dies ist hier der Fall.
6
4. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unverhältnismäßig. Zwar darf bei ganz unwesentlichen Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; v. 2. Juli 2009 aaO S. 1461 Rn. 15). Das Unterlassen näherer Angaben zu einem Rechtsstreit, in dem es um Millionenbeträge ging, war indessen kein unwesentlicher Verstoß.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 15.01.2008 - 164 IN 82/04 -
LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 T 60/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 257/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 257/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 257/08 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen


(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 257/08 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 257/08 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2009 - IX ZB 63/08

bei uns veröffentlicht am 16.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/08 vom 16. September 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Gr

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 8/05

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1 Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnis

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2009 - IX ZB 73/08

bei uns veröffentlicht am 08.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/08 vom 8. Januar 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1 Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzun
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 257/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2012 - IX ZB 230/09

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/09 vom 11. Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 2, § 300 Abs. 1 Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzei

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - IX ZB 85/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB85/13 vom 12. März 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 aF Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - IX ZB 56/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB56/13 vom 20. November 2014 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richteri

Referenzen

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 8/05
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete
Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.
BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 8/05 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem am 1. Juli 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin legte der Insolvenzverwalter am 11. Oktober 2001 den Schlussbericht vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger mit der vollen Befriedigung ihrer Forderungen und die nachrangigen mit einer Quote rechnen konnten. Mit der Anberaumung des Prüfungstermins (§ 176 InsO) auf den 28. Oktober 2002 forderte das Insolvenzgericht die nachrangigen Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober 2002 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Mehrere Gläubiger, darunter auch die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), meldeten daraufhin nachrangige Forderungen an, die bis auf eine in dem anberaumten Termin geprüft werden konnten. Wegen der nicht prüfbaren Forderung fand am 11. November 2002 ein weiterer Prüfungstermin statt. Der Insolvenzverwalter erstellte auf dieser Grundlage das Verteilungsverzeichnis, welches er mit Begleitschreiben vom 21. November 2002 beim Insolvenzgericht einreichte. In dem Verzeichnis wurde die Gläubigerin mit einer nachrangigen Insolvenzforderung von knapp 17.000 € aufgeführt. Mit Beschluss vom 27. November 2002 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu und bestimmte den Schlusstermin (§ 197 InsO) auf den 13. Januar 2003. Das Schlussverzeichnis wurde zur Einsicht ausgelegt.
2
Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 eine weitere Forderung über 203.713,74 € zur Tabelle angemeldet. Im Schlusstermin hat sie nochmals eine Forderung über 20.451,68 € angemeldet. Beide Forderungen sind im Schlusstermin geprüft worden. Die schriftlich angemeldete Forderung ist in voller Höhe zur Tabelle festgestellt, die im Schlusstermin angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Das Ergebnis der Prüfung ist in die Insolvenztabelle eingetragen, das Schlussverzeichnis hingegen nicht geändert worden.
3
Hiergegen hat die Gläubigerin im Schlusstermin Einwendungen erhoben, die das Insolvenzgericht zurückgewiesen hat. Die Gläubigerin hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie das Begehren weiter, die im Verteilungsverfahren noch angemeldeten Forderungen in das Schlussverzeichnis aufzunehmen.

II.



4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthaft. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine nach § 6 Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte erste Beschwerde zugrunde. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob Forderungen, die der Gläubiger erst nach Zustimmung des Insolvenzgerichts zu der Schlussverteilung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat, am Verteilungsverfahren noch teilnehmen, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der Einwendungen der Gläubigerin durch das Insolvenzgericht mit Recht bestätigt.
6
a) Nach einer im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, nimmt der Gläubiger, der seine Forderung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist (§ 189 Abs. 1 InsO) und nach Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlussverteilung (§ 196 Abs. 2 InsO) angemeldet hat, an der Schlussverteilung nicht mehr teil (vgl. Eckardt in Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 758; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 63 Rn. 49; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, § 177 Rn. 3; HKInsO /Irschlinger, 4. Aufl. § 177 Rn. 1; FK-InsO/Kießner, 4. Aufl. § 189 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Nowak, § 177 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27 bis 29 Rn. 53; K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 162 KO Anm. 2; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 177 Rn. 5; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 177 Rn. 12; Gerbers/Pape ZInsO 2006, 685, 687 f; Zimmer ZVI 2004, 269, 272 f; ebenso OLG Köln ZIP 1992, 949 f zur KO). Nach anderer Auffassung sind auch diese Forderungen, soweit sie im Schlusstermin geprüft und festgestellt sind, in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen, weil andernfalls der Gläubiger sogar im Restschuldbefreiungsverfahren von Leistungen ausgeschlossen bliebe (vgl. Tscheschke Rpfleger 1992, 96, 97, zur KO; zum Meinungsstand s. auch Pape in Kübler/Prütting, InsO § 177 Rn. 2 und Fn. 12). Eine dritte Auffassung erkennt den Standpunkt der überwiegend vertretenen Meinung zwar im Grundsatz an, will aber dem Gläubiger über § 197 Abs. 3 InsO mittelbar den Weg eröffnen, die Nichtberücksichtigung der Forderung im Wege der Einwendung gegen das Schlussverzeichnis geltend zu machen (Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 196 Rn. 24).
7
b) Der Senat tritt dem im Schrifttum vorherrschenden Standpunkt bei, der in ähnlicher Weise schon zur Konkursordnung vertreten worden ist. Die von der Rechtsbeschwerde gegen ihn erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
8
aa) Die Rechtsbeschwerde meint, die Notwendigkeit einer Einbeziehung nachträglich angemeldeter Forderungen in die Schlussverteilung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Insolvenzordnung für die Anmeldung von Forderungen keine Ausschlussfristen vorsehe und der Ausschluss bestrittener Forderungen gemäß § 189 Abs. 3 InsO sich denknotwendig nur auf solche beziehen könne, die vor Fristablauf angemeldet und geprüft worden seien. Diese Sichtweise trifft nicht zu. Sie verkennt die Verfahrensabläufe im Anschluss an den allgemeinen Prüfungstermin und vernachlässigt die berechtigten Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger.
9
(1) Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger gemäß §§ 174 ff InsO vollzieht sich in zwei Schritten, nämlich der Feststellung der Forderung (§§ 174 bis 186 InsO) und der Verteilung (§§ 187 bis 206 InsO). Beide Verfahrensabschnitte können sich allerdings überlappen, insbesondere wenn nachträgliche Anmel- dungen (§ 177 InsO) die Anberaumung eines weiteren - besonderen - Prüfungstermins erforderlich machen (vgl. § 177 Abs. 2 InsO). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich erst als Ergebnis des allgemeinen Prüfungstermins (§ 176 InsO) herausstellt, dass Mittel zur Befriedigung der nachrangigen Gläubiger zur Verfügung stehen und das Insolvenzgericht diese Gläubiger nunmehr gemäß § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordert. Die Prüfung der nachträglichen Anmeldungen in einem besonderen Prüfungstermin kann in diesem Fall mit dem Schlusstermin verbunden werden (vgl. MünchKomm-InsO/Nowak, § 177 Rn. 6; BT-Drucks. 12/2443 S. 184). Wegen des möglichen Ausschlusses von der Schlussverteilung wird in der Literatur teilweise gefordert, von einer derartigen Verbindung nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen (vgl. MünchKomm-InsO/Nowak, § 177 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO § 177 Rn. 5). Diesen Bedenken hat der Insolvenzverwalter im Streitfall in der Weise Rechnung getragen, dass er das Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 InsO erst im Anschluss an den besonderen Prüfungstermin vom 11. November 2002 erstellt hat.
10
(2) Aus fehlenden Ausschlussfristen in der Insolvenzordnung für die Anmeldung von Forderungen kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass es Insolvenzgläubigern freisteht, mit ihren Forderungsanmeldungen zuzuwarten, bis auf der Grundlage der Ergebnisse des allgemeinen Prüfungstermins und eines etwa durchgeführten besonderen Prüfungstermins für nachträglich angemeldete Forderungen das Verteilungsverzeichnis erstellt ist (§ 188 Satz 1 InsO), dieses zur Einsicht ausgelegt war (§ 188 Satz 2 InsO) und das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt hat (§ 196 Abs. 2 InsO). Zwischen der Eintragung der Forderung in die Tabelle und ihrer Berücksichtigung bei der Schlussverteilung ist streng zu unterscheiden (vgl. Gerbers/Pape aaO S. 687). Nach Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussver- zeichnisses ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Diese Bestimmungen eröffnen keine Änderung des Schlussverzeichnisses aufgrund einer nachträglich eingegangenen Forderungsanmeldung. Eine entsprechende Anwendung der Frist der § 189 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO auf den "Nachweis der Anmeldung" ist abzulehnen. Die Veröffentlichung der Schlussverteilung und die Niederlegung des Schlussverzeichnisses sollen den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach Information über die anstehende Schlussverteilung Einsicht in das niedergelegte Schlussverzeichnis zu nehmen und hiernach zu entscheiden, ob sie am Schlusstermin teilnehmen, um gegebenenfalls Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Soll danach das im Zeitpunkt der Niederlegung fehlerfreie Schlussverzeichnis als Grundlage der Schlussverteilung grundsätzlich unverrückbar feststehen, verbieten Sinn und Zweck der §§ 187 f InsO eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 189 bis 191 InsO auf den vom Gesetzestext nicht erfassten Sachverhalt. Lässt der Insolvenzgläubiger - wie hier - ordnungsgemäß gesetzte und bekannt gemachte Anmeldungsfristen im Anschluss an den allgemeinen Prüfungstermin ungenutzt verstreichen, kann er deshalb nicht damit rechnen, dass seine noch nach dem besonderen Prüfungstermin angemeldeten Forderungen an der Schlussverteilung teilnehmen. Allein die Möglichkeit, im Schlusstermin noch Einwendungen vorzubringen, kann nicht dazu führen, dass Forderungen an der Verteilung teilnehmen, die im bisherigen Schlussverzeichnis nicht berücksichtigt waren.
11
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Insolvenzgericht auch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen, dass der Schlusstermin zugleich zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bestimmt worden ist. Auch insoweit ist zwischen der Eintragung der Forderung in die Tabelle und ihrer Berücksichtigung bei der Schlussverteilung zu unterscheiden. Die Aufnahme noch ungeprüfter, also auch von gegebenenfalls noch im Schlusstermin anzuerkennenden Forderungen in das Schlussverzeichnis ist nicht zulässig. Das zeitlich vor Eingang der hier zu beurteilenden Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter niedergelegte Schlussverzeichnis war und bleibt deshalb korrekt. Eine Abänderung des Verteilungsverzeichnisses als Grundlage für die nachfolgende Schlussverteilung ist von dem Insolvenzgericht zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Mehr als eine Aufnahme in die Insolvenztabelle konnte die Gläubigerin deshalb nicht mehr beanspruchen.
Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 13.01.2003 - 255 IN 46/99 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 29.11.2004 - 9 T 101/03 -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 63/08
vom
16. September 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. September 2009

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung.
2
Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
3
das Ob Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ihren eigenen Verpflichtungen entbinden.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 -
LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

8
a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelassen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97).