Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB23.14.0
bei uns veröffentlicht am14.07.2016
vorgehend
Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 1080/11, 13.11.2013
Landgericht Wuppertal, 16 T 53/14, 25.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 23/14
vom
14. Juli 2016
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beantragt der (vorläufige) Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der
lediglich gewährten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter
gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen
Beschwerde angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.

b) Eine Teilentscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag ist nur zulässig,
wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Vergütungsfestsetzungsbegehrens
betrifft, was regelmäßig ausscheidet; eine Teilentscheidung
über eine unselbständige rechtliche Vorfrage ist unzulässig.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB23.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 14. Juli 2016
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. März 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.034,85 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Mit Beschluss vom 30. November 2011 wurde der weitere Beteiligte im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der G. M. (nachfolgend: Schuldnerin) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Februar 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Verwalter ernannt.

2
Am 16. August 2013 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter gemäß § 63 Abs. 3 InsO nF iVm § 11 Abs. 1 InsVV nF auf insgesamt 11.315,51 € festzusetzen. Er bezifferte das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit bezogen habe, auf 185.564,34 €. In diesen Betrag rechnete er den Wert von Gegenständen ein, an denen Absonderungsrechte bestanden, nämlich zum einen den sicherungshalber abgetretenen Anspruch der Schuldnerin aus einer Lebensversicherung in Höhe von 53.050,17 €, zum anderen den hälftigen Miteigentumsanteil an der von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnten Eigentumswohnung im Wert von 60.000 €, der wertübersteigend mit Grundpfandrechten belastet war. Die Regelvergütung des Verwalters nach § 2 InsVV berechnete er mit 25.739,50 €, den 25 v.H. Anteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aF mit 6.434,88 €. Hierauf begehrte er einen Zuschlag von 10 v.H. für Betriebsfortführung (2.573,95 €) und eine Auslagenpauschale von 500 €, jeweils zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer.
3
Der vorläufige Verwalter vertrat die Auffassung, dass zwar § 63 Abs. 3 InsO nF und § 11 Abs. 1 InsVV nF erst am 19. Juli 2013 in Kraft getreten seien und § 65 InsO nF erst am 1. Juli 2014 in Kraft treten werde. Es sei jedoch im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar geworden, die neue Regelung auch auf Altfälle anzuwenden.
4
In seinem Beschluss vom 13. November 2013 hat das Amtsgericht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage den Wert der Gegenstände, an denen (wertausschöpfende) Absonderungsrechte bestanden, nicht berücksichtigt und die Berechnungsgrundlage mit 72.514,17 € beziffert. Auf dieser Grundlage hat es jedoch nicht die Vergütung festgesetzt, sondern lediglich einen Vorschuss auf die Vergütung von 7.130,40 € und auf die Auslagen von 668,47 € bewilligt, zuzüglich jeweils 19 v.H. Umsatzsteuer von zusammen 1.481,79 €, insgesamt 9.280,66 €. Gleichzeitig hat es den Antrag des vorläufigen Verwalters zurückgewiesen, soweit die Festsetzung nach § 63 Abs. 3 InsO nF begehrt werde und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonderungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 InsVV nF mitberechnet wurden.
5
Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Festsetzung der Vergütung nach Antrag begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25. März 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der er seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

II.

6
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung beider Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde nur insoweit für statthaft gehalten, als der Festsetzungsantrag vom Amtsgericht zurückgewiesen worden ist. Insoweit hat es die Beschwerde für unbegründet erachtet.
8
Das Insolvenzgericht habe die Gegenstände, an denen wertausschöpfende Absonderungsrechte bestehen, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend nicht berücksichtigt. Die am 18. Juli 2013 verkündete Neufassung des Vergütungsrechts sei auf den vorliegenden Vergütungsantrag nicht anwendbar, was sich schon aus § 19 Abs. 3 InsVV ergebe.
Danach seien auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Mai 2012 beantragt worden seien, die Vorschriften der Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Später in Kraft tretende Änderungen könnten keine Berücksichtigung finden, insbesondere nicht die erst in Zukunft am 1. Juli 2014 in Kraft tretende Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 4 InsVV und die §§ 63, 65 InsO. Eine rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber das Problem der Altfälle erkannt, von der Anordnung einer Rückwirkung aber abgesehen habe. Deshalb liege schon keine Regelungslücke für Altfälle vor.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft und begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
a) Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2; vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 5). Dies war hier entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts insgesamt der Fall.
11
Die Gewährung oder Ablehnung eines Vorschusses kann allerdings, anders als die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen, nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223; vom 24. März 2011, aaO Rn. 5). Der vorläufige Verwalter hatte allerdings keinen Vorschuss beantragt und sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass lediglich ein Vorschuss bewilligt und die beantragte Festsetzung nicht vorgenommen wor- den war. Durch die Bewilligung eines Vorschusses allein ist der weitere Beteiligte zwar nicht beschwert. Die Vorschussanordnung besagt als solches auch nicht, dass keine Festsetzung der Vergütung erfolgen kann oder erfolgen wird. Auch hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Vergütung entfaltet die Vorschussgewährung keine Bindungswirkung (BGH, Beschluss vom 24. März 2011, aaO Rn. 6).
12
Mit der Festsetzung des Vorschusses hat das Insolvenzgericht aber den Antrag des weiteren Beteiligten auf Festsetzung der Vergütung - vorerst - abgelehnt. Diese Ablehnung hat der weitere Beteiligte, der auch im Beschwerdeverfahren die Festsetzung der beantragten Vergütung begehrt hat, angegriffen. Der (vorläufige) Verwalter hat Anspruch auf unverzügliche Erfüllung seines Vergütungsanspruchs (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233, 242; vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 101), weshalb die beantragte Festsetzung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 69/03, ZInsO 2004, 268, 269). Durch die Ablehnung einer Vergütungsfestsetzung ist der (vorläufige ) Verwalter beschwert, weil zu seinen Gunsten keine abschließende Entscheidung ergeht, keine Bindungswirkung eintritt, das Verschlechterungsverbot nicht wirkt und er bei einer späteren niedrigeren Festsetzung der Vergütung der Haftung analog § 717 ZPO ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, WM 2014, 1345 Rn. 10 ff). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 24. März 2011 (aaO), der einen Sonderfall betraf, etwas anderes entnehmen lassen sollte, wird hieran nicht festgehalten.
13
b) Hinsichtlich der vom Insolvenzgericht vorgenommenen Zurückweisung des Vergütungsantrags insoweit, als die Festsetzung nach § 63 Abs. 3 InsO nF begehrt wurde und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonde- rungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 InsVV mitberechnet wurden, liegt zudem eine unzulässige Teilentscheidung vor, die lediglich eine rechtliche Vorfrage betrifft.
14
aa) Die Frage, in welchem Umfang bei einem Antrag auf Festsetzung der Vergütung Teilentscheidungen getroffen werden können, ist bislang allerdings nicht geklärt. Ihre Zulässigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19 ff; vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14, NJW 2015, 2667 Rn. 14).
15
Entsprechend den nach § 4 InsO geltenden Grundsätzen der Zivilprozessordnung zum Teilurteil (§ 301 ZPO) und zur Beschränkung der Rechtsmittel , insbesondere der Revision und der Rechtsbeschwerde, auf einen Teil der angegriffenen Entscheidung, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Teilentscheidung nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffes betrifft, über den unabhängig vom übrigen Streitgegenstand entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, zVb Rn. 5; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 16 mwN; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZIP 2011, 438 Rn. 6).
16
bb) Diese Voraussetzungen werden bei der Vergütungsfestsetzung in der Regel nicht vorliegen. Denn bei dem Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagstatbestände stehen zudem teilweise im Zusammenhang und in Abhängigkeit von Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz nicht unabhängig von möglichen Zu- und Abschlägen oder der Höhe der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 5).
17
Die angenommene Höhe der Berechnungsgrundlage und die bejahten oder verneinten Zu- und/oder Abschläge nehmen als reine Vorfragen der Vergütungsfestsetzung an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teil (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010, aaO Rn. 10). Umso weniger gilt dies für rechtliche Vorfragen wie diejenige, welches Recht für die Vergütungsfestsetzung anwendbar ist. Die vom Beschwerdegericht bestätigte Entscheidung des Insolvenzgerichts hat den Vergütungsantrag zurückgewiesen, soweit er auf die Anwendbarkeit eines erst nach Ende des Eröffnungsverfahrens neu gesetzten Rechts gestützt ist. Sie betrifft zudem nur die Berechnungsgrundlage. Gilt aber, wie das Insolvenzgericht angenommen hat, noch das zuvor geltende Recht in der Ausprägung durch den Bundesgerichtshof, können statt einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch Einbeziehung des Wertes der Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, Zuschläge nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV begründet sein. Die Zurückweisung eines Vergütungsantrags allein im Hinblick auf die Höhe der Berechnungsgrundlage ist auch deshalb ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 46).
18
c) Die Rechtsbeschwerde ist danach auch begründet, weil sowohl das Insolvenzgericht wie auch das Beschwerdegericht über den Vergütungsantrag insgesamt hätten entscheiden müssen und nicht lediglich über eine rechtliche Vorfrage zu einem Einzelaspekt des Vergütungsbegehrens durch Teilentscheidung hätten erkennen dürfen.

III.


19
Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeiten Gebrauch, das Insolvenzgericht nochmals mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, WM 2014, 1432 Rn. 16 mwN). Es wird nunmehr über den Vergütungsantrag insgesamt zu entscheiden haben.
20
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Insolvenzgericht und Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen sind, auf die Beurteilung des Falles finde das Recht Anwendung, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2379) gegolten und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Ausprägungerhalten habe. Wegen der Einzelheiten zu dieser Frage wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache IX ZB 46/14 Bezug genommen.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 13.11.2013 - 145 IN 1080/11 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.03.2014 - 16 T 53/14 -

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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/00
vom
16. März 2000
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht
mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern
nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
AG Heidelberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 16. März 2000

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Die Schuldnerin, die zur Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, beantragte am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und beantragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläubiger eine Befriedigungsquote von 0 % vorsieht.
Das Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger zur Stellungnahme auf und wies den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Die hiergegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das Landgericht zurück. Der Aufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende C. e.V. nach. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet. Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des Landgerichts legte die Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO zugelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sich insoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1999 (ZIP 1999, 586) und vom 23. Juni 1999 (ZIP 1999, 1714), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 10. August 1999 (NZI 1999, 453) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober 1999 (Leitsatz abgedruckt in ZInsO 1999, 659) gehindert, in denen die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig erachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig.
Das vorlegende Oberlandesgericht hält abweichend von den oben aufgeführten , jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof, 1999, § 7 Rdnr. 33).

III.


Die gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eine Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf.

a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-InsO/ Kirchhof aaO § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. Die Regelung schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene Beschwerdemöglichkeit entsprechend § 121 Abs. 1 VerglO zugunsten eines "zügigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) da-
hingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denen die Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüber dem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anlehnung an die §§ 27, 28 FGG (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) ausgeweitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO gebunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.

b) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen , die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 Abs. 1 VerglO (Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 121 Rdnr. 5, 10; BöhleStamschräder /Kilger, VerglO 11. Aufl. § 121 Anm. 8; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 121 VerglO Anm. 8; Uhlenbruck, InsolvenzrechtsHandbuch , 1990, § 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Insolvenzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentscheidungen , die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen wollen. Deshalb sind Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzsachen getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel ZInsO 1999, 356).

c) Die somit gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insolvenzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO) ergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO umgedeutet werden (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rdnr. 4; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches Ergebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegeben wird, der danach lauten soll: "Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein anderes Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so Ahrens ZInsO 1999, 190, 192). Ein derartiges Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses Gesetz") noch mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten (s.o. III 1 a) ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Außerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Ausgestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung sowohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 Abs. 3 KO (Bley/Mohrbutter aaO § 121 Rdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO; Kilger/K. Schmidt aaO und § 73 KO Anm. 4 a; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 73 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 9; a.A. Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch § 71 Rdnr. 15; Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch § 18 Rdnr. 23). Eine allgemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Nebenentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO ersichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des Verfah-
rens bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2 ZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302, 306; BGH, Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403).
Insbesondere für Prozeßkostenhilfeentscheidungen entspricht die Beschränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist in Prozeßkostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet (BGHZ 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrund der Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der Bundesgerichtshof nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkostenhilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ aaO).
2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 InsO nicht vorgesehen ist, deswegen als gegeben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Bedürfnis besteht.

a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Insolvenzschuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Amtsund Landgerichte umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung bei G. Pape ZInsO 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach allgemeiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhlenbruck , ZIP 1982, 288, 289; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 6 Rdnr. 31e; Kilger /K. Schmidt aaO § 72 KO Anm. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen,
daß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach § 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 Abs. 1 KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckender Vorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des Konkursverfahrens , das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe deswegen keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht beteiligt sei (Uhlenbruck aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger wurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich gehalten; jedoch konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 107 Rdnr. 5c; Kilger/K. Schmidt aaO § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren und Auslagen des Konkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem Zusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens gezählt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016).
Die Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht kostendeckender Masse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1, § 207 Abs. 1 InsO). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränktem Umfang bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auch dem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses zumindest in erster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier Rpfleger 1999, 1, 2;
anders wohl Bork ZIP 1998, 1209, 1213; Funke ZIP 1998, 1708, 1710) kann er aber nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch sonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) besonders häufig der Fall sein; für den nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ 134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 InsO genannten Verfahrensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbar sind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "der Tod" des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einem solchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der Prozeßkostenhilfe vom Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. Rdnr. 907; Smid aaO § 4 Rdnr. 15, § 304 Rdnr. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-InsO/Schmerbach, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 InsO insgesamt nicht gelten (Kübler/ Prütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14).

b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des Meinungsstreits in der Literatur und der divergierenden Entscheidungen der Insol-
venzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um eine Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mit der Möglichkeit der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vorsehenden Rechtsweg nach § 7 InsO entschieden werden müsse (Vallender ZIP 1999, 125, 126 f.; Ahrens aaO S. 194; Uhlenbruck NZI 1999, 175, 176 und DZWIR 2000, 15, 16 f.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eine Auslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 InsO für das Prozeßkostenhilfeverfahren öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden erhebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommenden richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren auszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. Pape WuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende Oberlandesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 133, 337, 341 ff. Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27, 28 FGG ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche Sonderregelungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durch Auslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in der Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtlichen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen sich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (entgegen der Ansicht von Vallender aaO S. 126 f.) nicht wie bei der einem Zeugen
oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinander trennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden könnten.
bb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des Rechtsmittelzugs in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereits dargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung geregelten Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die beiden in § 1 InsO normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht miteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere Antwort des Staatssekretärs Pick auf die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach vom 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in NZI 1999, 58 f.) ist bereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S. 255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgesehenen , später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinsolvenzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werden könnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den diesbezüglichen Einwand des Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BTDrucks. 12/2443 S. 266). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. Nach Verabschiedung des Gesetzes abgegebene Ä ußerungen von Regierungsvertretern (vgl. dazu I. Pape NZI 1999, 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern. Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinen Anlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesonde-
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die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 InsO für Prozeßkostenhilfefragen in Insolvenzverfahren zu öffnen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz RiBGH Dr. Zugehör ist wegen Erkrankung verhindert, zu unterschreiben. Paulusch Ganter
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Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - X ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen.
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Eine 1. Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters kann gemäß § 64 Abs. 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Für eine Vorschussanordnung nach § 9 InsVV gilt dies jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 entschieden hat (IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

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a) Die Insolvenzordnung enthält eine planwidrige Regelungslücke, soweit es um die Frage geht, von welchem Zeitpunkt an ein Insolvenzverwalter, der die vor Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entnommene Vergütung nach dessen Aufhebung in die Masse zurückzahlen muss, diesen Rückzahlungsanspruch zu verzinsen hat. Diese Auslassung im Gesetz ist durch eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO zu schließen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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3. Die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082 unter II; Senatsurteile vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94, NJW 1996, 395 unter II 1 c, und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 unter II 1 c; MünchKommZPO /Rimmelspacher, 3. Aufl., § 529 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 2. Aufl., § 529 Rn. 20; HK-ZPO/Wöstmann, aaO, § 529 Rn. 10; Musielak/ Ball, ZPO, 7. Aufl., § 529 Rn. 21); es hätte daher das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben gehabt. Dass die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsinstanz gerügt worden ist, steht der Berücksichtigung im Revisionsverfahren nicht entgegen, denn der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
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1. Gegen die von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19 ff.) Zulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils bestehen allerdings keine Bedenken. Ein Streitgenosse, bezüglich dessen die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit unzulässig ist, kann durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, juris Rn. 6 ff.).

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

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1. Das Beschwerdegericht kann eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auszusprechende Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Teile des Streitstoffes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. zur beschränkten Zulassung der Revision Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; jeweils mwN). So verhält es sich hier.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den unabhängig vom übrigen Streitgegenstand gesondert entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung stehen jedenfalls teilweise (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c, Abs. 2 Buchst. d InsVV) in Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9 f).
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2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist auch wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13; BGH, Urteil vom 9. März 2000, aaO; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, Tz. 21). Letzteres trifft hier zu. Die Frage, ob das Mietverhältnis durch die Eigenbedarfskündigung vom 14. März 2008 beendet worden ist, stellt, wie ausgeführt, einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs dar, der in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von der Frage, ob die spätere fristlose Kündigung vom 20. November 2008 das Mietverhältnis beendet hat, beurteilt werden kann und auf den die Klägerin ihre Revision hätte beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO).
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2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden , welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 16 mwN). So verhält es sich hier, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch wegen der vorausgegangenen Mietzahlungen um einen rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands handelt.
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Die Unterscheidung zwischen selbständigen Einzelansprüchen und unselbständigen Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs führt jedoch bei der Vergütung des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters zu einem anderen Ergebnis. Hier erbringt die Masse ihre Leistung aufgrund eines einheitlichen Anspruchs, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Der Vergütungsanspruch des Verwalters umfasst keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV; §§ 1, 2 VergVO) und dem durch Zuund Abschläge (§ 3 InsVV; § 4 VergVO) erhöhten oder verminderten Regelsatz (§ 2 InsVV; § 3 VergVO) dar. Zu- und Abschläge beim Vergütungssatz können zwar zunächst der Höhe nach einzeln bewertet werden. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es genügt die Prüfung dem Grunde nach, so dass anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f unter II. 2. b; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rn. 5; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 643 Rn. 12; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c Abs. 2 Buchst. d InsVV; § 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. d VergVO) stehen überdies in engem Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8). Deshalb ist es möglich, dass bei nachträglichem Massezufluss in einer Zweitfestsetzung bisher gewährte Zuschläge modifiziert werden (offengelassen in BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 27).
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Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegerichtzurückzuverweisen. Der Wert des Grundstücks ist bei der Berechnungsgrundlage wegen der vorhandenen dinglichen Belastungen nicht zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht wird jedoch zu prüfen haben, ob dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag nach §§ 10, 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV wegen der Bearbeitung von Absonderungsrechten an dem Grundstück zuzubilligen ist. Im Hinblick auf die niedrige Berechnungsgrundlage kann dieser Zuschlag je nach Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters weitaus höher liegen als der für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten an Versicherungen beantragte Zuschlag von 10 v.H. Auch dieser Zuschlag ist in der Höhe zu überprüfen. Die An- gemessenheit der Höhe eines Zuschlags ist abhängig nicht nur von dem Umfang der Tätigkeit, sondern auch von der Höhe der Berechnungsgrundlage, wie sich schon aus § 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV ergibt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die bisher festgesetzte Vergütung des Verwalters im Endergebnis nicht oder kaum herabzusetzen ist.
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Die angefochtenen Beschlüsse können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über den begehrten Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat von der Möglichkeit Ge- brauch gemacht, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 572 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, NZI 2013, 99 Rn. 11 f).