Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14

published on 10/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14
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Landgericht Landau in der Pfalz, 2 O 46/13, 24/01/2014
Landgericht Zweibrücken, 7 U 25/14, 17/07/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB27/14
vom
10. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 10. Juni 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Juli 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 100.000 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren Bruder, einen Anspruch auf Rückzahlung eines im Jahre 2011 überwiesenen Betrages von 100.000 € geltend.
2
Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 4. Februar 2014 zugestellt. Nachdem dieser fristgerecht Berufung eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung der Berufung auf seinen mit einer Erkrankung des Beklagten begründeten Antrag zunächst bis zum 5. Mai 2014 verlängert worden. Mit Telefax vom 5. Mai 2014, eingegangen beim Berufungsgericht um 18.22 Uhr, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sodann eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Wochen, weil der Beklagte "aufgrund der Art seiner Erkrankung derzeit noch außer Stande [sei], an länger währenden Besprechungen teilzunehmen, weshalb eine gemeinsame Ausarbeitung der Berufungsbegründung derzeit nicht möglich" sei.
3
Dieser Antrag wurde den Klägervertretern am Morgen des folgenden Tages per Telefax mit der Bitte um umgehende Stellungnahme zugeleitet. Diese teilten am selben Tage um 12.56 Uhr per Telefax mit, dass sie einer weiteren Fristverlängerung nicht zustimmen, was gegenüber dem Beklagtenvertreter auch schon am 2. Mai 2014 erklärt worden sei. Danach wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Antrag des Beklagten am 6. Mai 2014 zurück und begründete dies mit der versagten Einwilligung der Klägerin.
4
Der Beklagte hat daraufhin die Berufung noch am 6. Mai 2014 mit einem um 22.23 Uhr per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat er am 16. Mai 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 hat er den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung ergänzt.
5
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte unter Verweis auf ein ärztliches Attest ausgeführt, dass er einen Besprechungstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten bis zum Fristablauf aus gesundheitlichen Gründen weder in dessen Kanzlei noch zuhause habe wahrnehmen können.

6
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
7
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass weder ihn noch seinen Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Da dem Beklagtenvertreter schon am 2. Mai 2014 mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin einer weiteren Fristverlängerung nicht zustimmen werde, hätte er die Berufungsbegründung bis zum Fristablauf bei Gericht einreichen müssen. Zwar könne eine Erkrankung des Rechtsmittelführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Dies gelte aber nur dann, wenn diese Erkrankung ursächlich dafür geworden sei, dass er die Berufung nicht habe rechtzeitig begründen lassen können. Das sei nicht hinreichend dargetan.
8
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
9
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht ist weder willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) noch verletzt sie den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch bedarf es im Streitfall keiner Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen.

10
1. Allerdings kann die Erkrankung einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, den Rat ihres Rechtsanwalts einzuholen und diesen sachgemäß zu unterrichten (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 - XI ZR 90/12, juris Rn. 6; vom 24. März 1994 - X ZB 24/93, NJW-RR 1994, 957 unter II, juris Rn. 5; vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89, VersR 1989, 931 unter II 2 a, juris Rn. 10 m.w.N.).
11
Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, hat jedoch das Vorliegen der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht feststellen können, was jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Kontrolle standhält.
12
a) Dabei kann die grundsätzliche Notwendigkeit einer Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seiner Partei vor einer Begründung des eingelegten Rechtsmittels angenommen werden. Einer detaillierteren Begründung, was im Einzelnen insoweit mit der Partei habe besprochen werden müssen, bedarf es - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - auch nach der ZPO-Novelle regelmäßig nicht.
13
Auch hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen ist, seinen Rechtsanwalt zu einer Besprechung aufzusuchen oder zuhause zu empfangen. Dies ergibt sich aus dem vom Beklagten zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorgelegten ärztlichen Attest vom 5. Mai 2014, wonach der Beklagte wegen der bestehenden Erkrankung Termine weder im häuslichen noch im außerhäuslichen Bereich wahrnehmen konnte. Über diese Aussage durfte sich das Berufungsgericht mangels jeglicher An- haltspunkte für eine Unrichtigkeit der ärztlichen Bescheinigung nicht hinwegsetzen.
14
b) Zu Recht weist jedoch die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass sich aus dem Vorbringen des Beklagten und dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht ergibt, dass nicht wenigstens eine telefonische Verständigung des Beklagten mit seinem Prozessbevollmächtigten über eine fristgerecht einzureichende Berufungsbegründung möglich gewesen wäre. Eine solche wäre im Streitfall ausreichend gewesen, für die Fristwahrung Sorge zu tragen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 - XI ZR 90/12, juris Rn. 6; vom 28. Juli 2005 - III ZB 80/04, BeckRS 2005, 09505), weil - worauf auch das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat - der Prozessbevollmächtigte nach der Ablehnung der Fristverlängerung auch ohne vorherige Rücksprache aufgrund seiner Kenntnisse des erstinstanzlichen Verfahrens in der Lage gewesen ist, noch am selben Tage eine Berufungsbegründung zu fertigen und einzureichen, und die nach der späteren Besprechung erfolgte Ergänzung keine neuen Gesichtspunkte enthält, die erst aufgrund dieser Besprechung in das Verfahren eingeführt werden konnten. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht in zulässiger Weise berücksichtigt. Seine Entscheidung beruht insoweit, anders als die Beschwerde meint, nicht auf Willkür i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG.
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass ein Vertrauen des Beklagten auf eine Einwilligung der Klägerin in die nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht gerechtfertigt war, weshalb sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach einer rechtsmissbräuchlichen Verweigerung nicht stellt.
16
Für eine mangelnde Kenntnisnahme des Berufungsgerichts vom Vortrag des Beklagten, er habe auf die Einwilligung vertrauen dürfen, spricht nichts. Das Berufungsgericht hat ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten, wenn auch mit knapper Begründung, ausdrücklich verneint. Seine Entscheidung ist zudem in der Sache richtig. Einem begründeten Vertrauen des Beklagten auf die Einwilligung steht schon entgegen , dass die Klägerin bereits am 2. Mai 2014 und damit noch vor Stellung des Verlängerungsantrags die Verweigerung der Zustimmung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten angekündigt hatte. In Kenntnis dieses Umstands hätte er die am 6. Mai 2014 tatsächlich eingereichte Berufungsbegründung auch schon am 5. Mai 2014 einreichen können anstatt den ersichtlich aussichtslosen Verlängerungsantrag zu stellen.
17
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 24.01.2014- 2 O 46/13 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.07.2014- 7 U 25/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6.1.2016 gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 2.12.2015 (Az. 80 F 153/14) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 5.2.2016 auf Wiedereins
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)