I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 11.01.2018 Bezug genommen.
Das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.01.2018 wurde der Klagepartei am 05.02.2018 zugestellt Hiergegen legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 26.02.2018, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung ein.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2018, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tage, beantragte der Klägervertreter die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.05.2018. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägervertreter wegen anhaltender Überlastung und Erkrankung des Mandanten von diesem nicht die nötigen Hintergrundinformationen bekommen habe, um die Berufung adäquat begründen zu können.
Die Berufungsbegründungsfrist wurde mit Verfügung vom 10.4.2018 antragsgemäß verlängert.
Mit Schriftsatz vom 07.05.2018, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tage, beantragte die Klagepartei erneut eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung wurde unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 02.05.2018 mitgeteilt, dass die Kommunikationsprobleme mit dem Kläger wegen dessen anhaltender Erkrankung noch andauern würden und die nötigen Informationen dem Klägervertreter voraussichtlich erst in der 20. Kalenderwoche vorliegen würden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07.05.2018 (Bl. 208) nebst Anlage Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2018 (Bl. 210 d.A.) teilte die Beklagtenpartei mit, dass mit der von der Klagepartei beantragten Fristverlängerung kein Einverständnis bestehe.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2018 (Bl. 211 d.A.) beantragte die Klagepartei Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist.
Mit Verfügung vom 23.05.2018 (Bl. 212) wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurück und erteilte einen rechtlichen Hinweis.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2018 (Bl. 214/218) begründete der Kläger die Berufung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24.05.2018 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt
I. Das Urteil vom 11.01.2018 und das Verfahren des Amtsgerichts München zu Az.: 484 C 28594/13 werden aufgehoben.
II. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und gleichzeitigen Entscheidung - auch über den Streitwert und die Kosten - mit den Parallelverfahren zu Az. 1 S 2812/18, 36 S 2813/18, 2815/18, jeweils WEG - betreffend die Ausgangsverfahren 484 C 9773/14, 484 C 28924/13, 484 C 9600/16 bzw. 484 C 1997/15, jeweils WEG verbunden.
III. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.09.2013 zu TOP 1.2 gefasste Beschluss, „den Verwaltungsbeirat für seine bisherige Tätigkeit zu entlasten“, wird für ungültig erklärt;
IV. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.09.2013 zu TOP 1.3 gefasste Beschluss, „den Verwalter für seine bisherige Tätigkeit zu entlasten“, wird für ungültig erklärt;
V. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.09.2013 zu TOP 3.2 betreffend Sanierung der Fenster gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt, soweit beschlossen wurde: „Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt durch die Erhebung einer Sonderumlage“ ... und „Die Sonderumlage ist am 15.10.2013 zur Zahlung fällig“;
VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Für den Fall der Zurückweisung der Berufung wird beantragt,
die Revision zuzulassen.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht gewahrt.
Innerhalb der bis zum 07.05.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht nicht eingegangen.
Der Berufungsschriftsatz vom 26.02.2018 geht zwar auch auf das amtsgerichtliche Urteil ein. Es kann hier dahinstehen, ob der Schriftsatz, welcher sich mit „gemeinsamen Verfahrensmängeln“ verschiedener Verfahren befasst, inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 1 ZPO genügen würde. Insoweit wäre jedoch weiter erforderlich, dass der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist (vgl. BGH, VersR 1986, 91). Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. An einer Bestimmung zur Berufungsbegründung fehlt es, wenn sich ein entsprechender Wille nicht aus Inhalt, Überschrift oder Begleitschreiben ergibt (vgl. BGH, a.a.O.).
Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 1 ZPO entsprechender Schriftsatz auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist. Letzteres ist hier der Fall.
Der Schriftsatz vom 26.02.2018 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Berufungsbegründung einem späteren Schriftsatz vorbehalten sein soll. Dies wird durch nachfolgende Anträge auf Verlängerung der Begründungsfrist bestätigt.
Die Ausführungen zum erstinstanzlichen Verfahren erfolgen vielmehr - entsprechend der klaren Gliederung des Schriftsatzes - zur Begründung der gestellten Verfahrensanträge zur Verbindung gem. § 147 ZPO. Dementsprechend wurden auch keine inhaltlichen Angriffe zur amtsgerichtlichen Entscheidung vorgebracht.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägervertreter mit der Berufungsbegründung, die noch bis zur avisierten Rücksprache mit dem Kläger warten wollte.
2. Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagtenvertreter als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würden. Die Klagepartei konnte bei einer wiederholten Fristverlängerung nicht auf die Zustimmung der Beklagten vertrauen.
3. Der Klagepartei war nicht Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ist weder schlüssig vorgetragen noch hinreichend glaubhaft gemacht.
aa) Die Erkrankung einer Partei kann zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, den Rat ihres Rechtsanwalts einzuholen und diesen sachgemäß zu unterrichten (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 - XI ZR 90/12, juris Rn. 6 vom 24. März 1994 - X ZB 24/93, NJW-RR 1994, 957 unter II, juris Rn. 5; vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89, VersR 1989, 931 unter II 2 a, juris Rn. 10 m.w.N.).
Der Vortrag der Klagepartei lässt schon eine Prüfung, ob die Erkrankung ursächlich für die Fristversäumung war, nicht zu. Trotz entsprechenden rechtlichen Hinweises der Kammer wurde weder zur Art noch zur Schwere der Erkrankung des Klägers vorgetragen. Die vorgelegten Atteste von Allgemeinmedizinem geben keinen Aufschluss über Art und Schwere der Erkrankung. Der Kläger hat insoweit drei ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, welche den Zeitraum vom 06.04.2018 bis 29.05.2018 betreffen. Die ersten beiden Bescheinigungen weisten eine „andauernde Belastungssituation“ aus, welche eine „längere Schonung“ erforderlich machten. Die zweite Bescheinigung hält hierzu fest, eine Besserung im Zustand sei nicht festzustellen und zusätzlich liege ein akuter Infekt vor. Das dritte Attest weist eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 22.05. bis 29.5.2018 aus.
Es wurde nicht vorgetragen, dass der Kläger in einer Weise erkrankt war, welche auch eine telefonische Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten unmöglich machte. Weder das Vorliegen eines nicht näher spezifizierten „akuter Infekts“ noch der Hinweis es sei „weiter andauernde Schonung“ bis vorläufig 18.05.2018 veranlasst, lassen den Schluss zu, der Kläger sei in verfahrensrelevanter Weise krankheitsbedingt in seiner Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Hierfür genügt auch nicht die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 11.06.2018, zu dem Umstand, dem Kläger sei es auf Grund einer „seit Februar anhaltenden Kette von Erkrankungen und eines anschließenden Erschöpfungszustands“ nicht möglich gewesen, dem Klägervertreter die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens notwendigen Informationen zu geben. Im dem vom Kläger bezeichneten Zeitraum hat dieser selbst Rechtsmittel eingelegt und begründet (vgl. etwa die als Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 15.06.2018 vorlegte Anhörungsrüge im Schriftsatz vom 03.05.2018 aus Verfahren 1 T 4066/18, oder die Beschwerde vom 09.03.2018 in Verfahren 484 C 25206/17, sowie die Streitwertbeschwerde vom 02.03.2018 (Bl. 205 d.A.)).
bb) Soweit sich die Klagepartei darüber hinaus auf eine Überlastung auf Grund einer Vielzahl von laufenden Verfahren beruft, ist schon nicht erkennbar, dass hier ein selbständiger Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht werden soll. Hier wird lediglich vorgetragen, dass der auf „rund 20 Aktenzeichen aufgeblähte Verfahrenskomplex“ den Kläger „krank machte“.
cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsbegründung sich maßgeblich darauf bezieht, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einer Versäumung der Fristen gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgegangen sei und deswegen zu Unrecht nicht zeitnah zur Sache entschieden habe. Darüber hinaus werden im wesentlichen Verfahrensrügen erhoben, welche sich auf die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowie die Verfahrensführung beziehen.
Soweit die Klagepartei vorträgt, der Klägervertreter sei zur Übernahme der Berufungsverfahrer nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass der Kläger die ihm bis 2011 zurückreichenden und viele Aktenordner füllenden Sachverhalte mit ihren Bezügen zu den Parallelverfahren in chronologischer Form aufbereite, so betrifft dies zunächst nur das Innenverhältnis zwischen dem Klägervertreter und seinem Mandanten. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche Gesichtspunkte hier erst aufgrund dieser Besprechung in das Verfahren eingeführt werden konnten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung dieser Umstände vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015, Az: IV ZB 27/14, zitiert nach juris, Rn. 14). Allein der Umstand, dass es hier Bezüge zu Parallelverfahren gibt, kann hierfür nicht genügen, zumal etwa in dem Parallelverfahren 36 S 2816/18 die Berufungsbegründung bereits am 20.3.2018 eingereicht worden ist.
dd) Soweit die Klagepartei der Auffassung ist, eine Entscheidung zur Sache im hiesigen Verfahren sei bereits deshalb geboten, weil der maßgeblich gerügte Verfahrensfehler auch Gegenstand der parallelen Berufungsverfahren sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei einer Verfahrensverbindung ist eine fristgerechte Berufungsbegründung zu jedem einzelnen prozessualen Anspruch Voraussetzung einer Sachentscheidung.
Nach alledem war der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48, 49 a GKG bestimmt. Insoweit nimmt das Berufungsgericht Bezug auf die Ausführungen zum Streitwert im Rahmen der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde (Az. 36 T 4708/18), welche sie sich vollumfänglich zu eigen macht.