Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - III ZB 37/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270717BIIIZB37.16.0
published on 27/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - III ZB 37/16
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Amtsgericht Düsseldorf, 55 C 278/15, 25/01/2016
Landgericht Düsseldorf, 22 S 34/16, 25/05/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 37/16
vom
27. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 5 Halbs. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 45 Abs. 1
Der Wert der Beschwer ist nach § 45 Abs. 1 GKG zu bemessen, wenn die von
einer beklagten Partei gestellten Hilfsanträge, eine Verurteilung nur Zug-umZug
gegen bestimmte Leistungen auszusprechen, unzutreffend als Hilfswiderklage
angesehen werden und diese abgewiesen wird.
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2017:270717BIIIZB37.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 - 22 S 34/16 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.600 €.

Gründe:


I.


1
Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der S. , einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger beteiligte sich im Januar 2006 mit 15.000 € mittelbar als Kommanditist an dieser Fonds- gesellschaft, wobei die Beklagte seine Beteiligung ebenso wie die verschiedener anderer Anleger treuhänderisch hält. Mit seiner Klage verlangt er von ihr die Mitteilung der Namen, Vornamen, Anschriften und E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeber durch einen Ausdruck oder auf einem elektronischen Datenträger, um, wie er geltend macht, seine Rechte aus dem Treuhandvertrag und dadurch mittelbar seine Mitgliedschaftsrechte in der Fondsgesellschaft informiert ausüben und sich mit den übrigen Treugebern zum Zwecke einer fundierten Meinungsbildung austauschen zu können. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise beantragt, sie nur Zug um Zug gegen Abgabe verschiedener Erklärungen des Klägers hinsichtlich der Verwendung der Daten, zur Freistellung von möglichen Ansprüchen gegen sie sowie bezüglich der Leistung einer Sicherheit von 10.000 € zu verurteilen.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Hilfsanträge der Beklagten als Hilfswiderklage angesehen und als solche abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte abermals hilfsweise zu der von ihr weiter in erster Linie begehrten Klageabweisung beantragt, sie nur Zug um Zug gegen Abgabe der bereits in erster Instanz vom Kläger verlangten Erklärungen zu verurteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beschwer der Beklagten auf 400 € zu bemessen und damit die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mangels ausreichender entgegenstehender Indizien könne nicht positiv festgestellt werden, dass das Amtsgericht nicht stillschweigend entschieden habe, die Berufung nicht zuzulassen.
3
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Für die Höhe der Beschwer hat es dabei die Entscheidung des Amtsgerichts, die Hilfsanträge der Beklagten als Hilfswiderklage anzusehen und diese selbständig abzuweisen, nicht ausreichend berücksichtigt.
6
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs , sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 03749 Rn. 5 jeweils mwN).
7
2. a) Gemessen daran ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , wenn das Berufungsgericht, dessen Beurteilung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur insoweit überprüft werden kann, ob es die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016, aaO, Rn. 6 mwN), den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Benennung der übrigen Treugeber auf weniger als 600 € veranschlagt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der für die eigentliche Auskunftserteilung an Zeit und Kosten angenommene Wert unzutreffend ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
8
b) Ermessensfehlerhaft ist indes seine Annahme, die von der Beklagten neben ihrem Klageabweisungsantrag hilfsweise gestellten Anträge erhöhten den Wert ihrer Beschwer nicht, weil sie der Sache nach denselben Gegenstand beträfen und deswegen wirtschaftlich außer Betracht zu bleiben hätten.
9
aa) Zwar hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Rechtsbeschwerde keine Hilfswiderklage erhoben. Ausweislich der Klageschrift hat sie zu ihrem Klageabweisungsantrag lediglich hilfsweise beantragt , sie allenfalls Zug-um-Zug gegen Abgabe verschiedener Erklärungen des Klägers zu verurteilen. Insoweit hat sie sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren ausdrücklich nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Entsprechend hat sie auch im Berufungsverfahren wiederum neben ihrem Klageabweisungsantrag lediglich ihre Hilfsanträge gestellt. Hinzu kommt, dass nach ihrem Vorbringen schon in der Klageerwiderung die Hilfsanträge lediglich als Ausdruck des aus ihrer Sicht bestehenden Geheimhaltungsinteresses zu verstehen sind und deshalb der begehrte Zug-um-Zug-Vorbehalt aus ihrer Sicht zwingend erforderlich ist. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht dies jedoch als Erhebung einer Hilfswiderklage angesehen und diese, wie aus dem Tenor und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen ist, in der Sache selbständig abgewiesen. Auch wenn dies unzutreffend war, ist damit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge getroffen worden, so dass die Beklagte in diesem Umfang ebenfalls beschwert ist. Verbliebe es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bei dem Urteil des Amtsgerichts, würde dieses rechtskräftig mit der Folge, dass die Beklagte ihre Hilfsanträge nicht mehr selbständig geltend machen könnte. Dies wird ihrem prozessualen Vorgehen mit der Geltendmachung lediglich eines Zurückbehaltungsrechts nicht gerecht. Denn anders als bei Zurückweisung einer (Hilfs-)Widerklage ergeht bei der bloßen Zurückweisung eines Zurückbehaltungsrechts eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht (z.B. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714 und vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04, NJW-RR 2005, 367, 368).
10
bb) Bei dieser Sachlage berechnet sich die Beschwer der Beklagten nicht nur nach dem als begründet angesehenen Klagebegehren, sondern ist der Wert der als Hilfswiderklage angesehenen Hilfsanträge mit einzubeziehen. Die Beschwer von Klage und (Hilfs-)Widerklage ist zusammenzurechnen, soweit sie mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, eine Partei bezüglich beider Klagen unterliegt und das Urteil mit einem Rechtsmittel angreift; die für den Zuständigkeitsstreitwert geltende Regelung des § 5 Halbsatz 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 sowie Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 112/12, BeckRS 2013, 11096 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. § 5 Rn. 2). Entsprechend ist im Streitfall zu verfahren. Die Gegenstände von Klage und "Hilfswiderklage" sind dabei nicht als wirtschaftlich identisch anzusehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betreffen die von der Beklagten verfolgten Hilfsanträge nicht lediglich denselben Gegenstand; vielmehr können diese Ansprüche neben dem Klageanspruch bestehen und gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess gegen den Kläger selbständig geltend gemacht werden.
11
cc) Da die Beklagte die Beseitigung der gesamten durch das erstinstanzliche Urteil vermittelten Beschwer anstrebt, liegt diese im Hinblick auf die Behandlung der Hilfsanträge als Hilfswiderklage somit oberhalb von 600 €. Unabhängig davon, ob der Hilfsantrag zu 3. dahin zu verstehen ist, dass der Kläger zur Leistung einer Sicherheit von 10.000 € oder lediglich zu einer entsprechen- den Erklärung insoweit verurteilt werden soll, ist der Wert dieses Antrags mit 10.000 € sowie derder beiden übrigen Hilfsanträge mit jeweils 100 € zu be- messen.
12
3. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Herrmann Hucke Tombrink
Remmert Arend
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2016 - 55 C 278/15 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2016 - 22 S 34/16 -
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Annotations

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.