Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - III ZB 70/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZB70.17.0
bei uns veröffentlicht am08.03.2018
vorgehend
Landgericht Bremen, 4 O 925/13, 04.12.2015
Landgericht Bremen, 2 U 8/16, 17.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 70/17
vom
8. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZB70.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. Mai 2017 - 2 U 8/16 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wert: bis 2.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten zu 1 Rechnungslegung sowie nach Rechnungslegung von den Beklagten zu 1 und 2 Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzes.
2
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Organisation von Geschäftsreisen. Im Juni 2010 wurde sie damit beauftragt, für die Olympischen Sommerspiele und die Paralympics 2012 für Mitarbeiter des N. Rundfunks (N. ) möblierte Unterkünfte in London zur Verfügung zu stellen. Die Einzelheiten regelte ein "Untermietvertrag" zwischen der Klägerin und dem NDR. Die Bereitstellung der Unterkünfte delegierte die Klägerin mit einem wortgleichen "Untermietvertrag" an die M. GmbH, die mit Verwaltern und Eigentümern von Appartement- und Hotelanlagen in London die jeweiligen Hauptmietverträge abschloss. Für die Bezahlung der aus den Abreden resultierenden Mietzinsverbindlichkeiten vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten zu 1, die unter anderem Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberatungsdienstleistungen erbringt, sowie mit dem N. in einer "Treuhand-Vereinbarung" , dass der N. die von ihm geschuldeten Mietzahlungen auf ein eigens dafür einzurichtendes Konto der Beklagten zu 1 leisten sollte. Der Beklagten zu 1 oblag es dann, die Mieten bei Vorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen an die M. GmbH weiterzuleiten.
3
Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1 vor, ihre Pflichten aus der Treuhandvereinbarung verletzt und hierdurch einen Schaden verursacht zu haben, für den beide Beklagten einzustehen hätten.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 durch Teilurteil verurteilt, "an die Klägerin unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die von der Beklagten im Rahmen der zwischen den Parteien und dem N. geschlossenen Treuhandvereinbarung vom 14./24.06.2010 und deren Änderungsvereinbarung vom 08./23.11./03.12.2010 in der Zeit vom 14.06.2010 bis 31.12.2012 getätigten Geschäfte Rechnung zu legen". Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beru- fungsbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


5
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte zu 1 in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
7
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Interesse der Beklag- ten zu 1 daran, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, mit maximal 400 € zu bewerten. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte zu 1 einen nicht unerheblichen Teil des mit der Rechnungslegung verbundenen Arbeitsaufwands (insbesondere das Heraussuchen von Einzelinformationen zu den einzelnen Buchungsvorgängen ) ausweislich der bislang eingereichten Unterlagen bereits erbracht habe und sich die in eine erneute Rechnungslegung zu investierenden Bemühungen daher in erster Linie auf die Zusammenfassung der bereits herausgesuchten Einzelinformationen in einer geordneten Übersicht beliefen. Da es bei der Rechnungslegung vorrangig um die Zusammenstellung von der EDV entnehmbaren Einzelpositionen und gegebenenfalls Belegen gehe, sei nicht ersichtlich, dass Fachkräfte wie Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuzu- ziehen wären. Tatsächlich dürfte der noch zu investierende Aufwand der Tätigkeit einer Bürofachkraft im Umfang von ein bis zwei Tagen entsprechen, was einen wirtschaftlichen Gegenwert von maximal 400 € ausmache. Soweit sich die Beklagte zu 1 darauf berufe, sie habe selbst keine Mitarbeiter und müsse dementsprechend für die Zwecke der Auskunftserteilung externe Dienstleistungen einkaufen, sei sie auf ihren geschäftsführenden Komplementär, den Beklagten zu 2, zu verweisen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Auskunftserteilung nicht von dem Komplementär allein vorgenommen werden könne , zumal er nach eigenen Angaben nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch Betriebswirt sei und sich der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1 zudem auf die Erbringung von Wirtschaftsdienstleistungen beziehe, weswegen eine Rechnungslegung zu ihrer geschäftsmäßigen Routine gehören dürfte. Ein besonderes , den Wert der Beschwer gegebenenfalls erhöhendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten zu 1 sei nicht ersichtlich.
8
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu 1 wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
9
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemisst. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 03749 Rn. 5 und vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407, 1408 Rn. 6, jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13, NJW-RR 2014, 1028, 1029 Rn. 6; vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, GRUR-RR 2017, 185 Rn. 8 und vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, BeckRS 2017, 130171 Rn. 11, jeweils mwN). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so ist auf die Kosten abzustellen, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 aaO; vom 14. Mai 2014 aaO Rn. 14 und vom 28. Februar 2017 aaO S. 186 Rn. 13 mwN). Diese Grundsätze gelten ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO mwN).
10
bb) Die Bewertung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob es fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 aaO Rn. 6 und vom 27. Juli 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 aaO Rn. 10 und vom 14. Mai 2014 aaO Rn. 7). Letzteres ist hier indes der Fall. Das Berufungsgericht hat erhebliche Gesichtspunkte nicht oder nicht vollständig berücksichtigt.
11
(1) Dies betrifft zum einen die Ausführung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe einen nicht unerheblichen Teil des mit der Rechnungslegung verbundenen Arbeitsaufwands bereits erbracht und die in eine erneute Rechnungslegung zu investierenden Bemühungen bestehe in erster Linie in der Zusammenfassung der bereits herausgesuchten Einzelinformationen in einer geordneten Übersicht. Hierbei hat es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht hinreichend beachtet, dass die Beklagte zu 1 durch das Urteil des Landgerichts nicht lediglich zur Ergänzung einer schon erfolgten Rechnungsle- gung, sondern zu einer neuen Rechnungslegung verpflichtet worden ist. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass die von der Beklagten zu 1 vorgelegte Abrechnung nicht aus sich heraus verständlich, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig sei; insbesondere fehlten Angaben zu den einzelnen Zahlungsempfängern und zum Vorliegen der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen. Die Aufschlüsselung der einzelnen Zahlungsempfänger und der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen , die mit einem erheblichen zusätzlichen Rechercheaufwand verbunden ist, betrifft unstreitig eine große Zahl von Buchungsvorgängen auf drei Konten in einem Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren mit einer Gesamtsumme von mehr als drei Millionen Euro. Für die Annahme, dass dieser Aufwand einen nur geringen Umfang ausmache, findet sich insgesamt keine genügende Grundlage.
12
(2) Zum anderen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1 für die Erteilung der geschuldeten Rechnungslegung auf ihren geschäftsführenden Komplementär, den Beklagten zu 2, zurückgreifen und mit einem Kostenaufwand von maximal 400 € auskommen könne. Auch bei dieser Würdigung hat es das Vorbringen der Beklagten zu 1 nicht vollständig berücksichtigt. Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 als ihr Komplementär ausgeschieden und nicht als Mitarbeiter für sie tätig sei und dass sie auch sonst über keine Mitarbeiter verfüge; sie müsse daher fachkundige Dritte einschalten und die Hinzuziehung des Beklagten zu 2 vergüten, was mit - näher aufgeschlüsselten - Kosten von insgesamt gut 2.000 € verbunden sei. Hierdurch hat die Beklagte zu 1 Rechnungslegungskosten von mehr als 600 € plausibel dargetan mit der Folge, dass die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sonach überschritten ist. Über diesen Vortrag durfte sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen. Zwar weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass es für die Bemessung des Wertes der Beschwer auf diejenigen Umstände ankommt, die bereits zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung vorlagen (s. etwa BGH, Beschluss vom 22. April 2009 aaO S. 2219 Rn. 16 mwN). Ob dies hier bezüglich der vorerwähnten Umstände der Fall war, hätte das Berufungsgericht jedoch aufklären müssen. Dass es hierzu keine Feststellungen getroffen hat, begründet einen Ermessensfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2009 aaO).
13
cc) Demgegenüber ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, bei der Höhe der Beschwer der Beklagten zu 1 seien zusätzlich noch Vollstreckungskosten anzusetzen, unbegründet.
14
Bei der Bemessung der Beschwer ist zwar der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe einen nicht hinreichend bestimmten Verurteilungsinhalt im Vollstreckungsverfahren zu klären oder Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (s. etwa Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 aaO Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 aaO Rn. 16 und vom 13. Juli 2017 aaO Rn. 16). Das Urteil des Landgerichts lässt jedoch ausreichend erkennen, aus welchen Gründen es die bisher vorgelegte Abrechnung der Beklagten zu 1 für unzureichend hält und welchen Anforderungen die geschuldete Rechnungslegung genügen muss. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unklarheit des Verurteilungsinhalts oder die Unmöglichkeit der der Beklagten zu 1 auferlegten Rechnungslegung bestehen somit nicht.
15
c) Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, dass das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO selbst habe entscheiden müssen, weil das Landgericht hierüber nicht befunden habe, bedarf dies hier keiner Erörterung. Diese Rüge setzt nämlich voraus, dass der Mindestbeschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist, wovon jedoch bislang, wie oben ausgeführt, nicht ausgegangen werden kann.

16
3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen der Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verwerfen. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Herrmann Tombrink Remmert
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2015 - 4 O 925/13 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 17.05.2017 - 2 U 8/16 -

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; vom 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7).
5
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - III ZB 301/11, NJW-RR 2012, 888, 889 Rn. 5; vom 7. März 2013 - III ZB 57/12, BeckRS 2013, 05592 Rn. 6; vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12, BeckRS 2013, 09522 Rn. 5 und vom 13. August 2015 - III ZR 76/14, BeckRS 2015, 14970 Rn. 4; BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, 2975 Rn. 3; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126,127 Rn. 8; vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 8 und vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017, 1018 Rn. 10 jeweils mwN).
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs , sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 03749 Rn. 5 jeweils mwN).
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Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594, 595 und vom 28. Januar 2009 - XII ZB 121/08 - FamRZ 2009, 595, 596). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34).
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Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt , dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN).
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1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, Rn. 6, juris, jeweils mwN).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 5 mwN). Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Zwar hat das Gericht diesen Wert selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln. Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, MDR 2016, 348 Rn. 11). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.