Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - IX ZB 112/12

published on 16/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - IX ZB 112/12
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Amtsgericht Springe, 4 C 452/10, 13/01/2012
Landgericht Hannover, 12 S 9/12, 11/09/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 112/12
vom
16. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin
Möhring
am 16. Mai 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. September 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.860,98 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Steuerberater auf Herausgabe von Finanzbuchhaltungsdaten und -unterlagen in Anspruch. Widerklagend macht der Beklagte Vergütung für Buchhaltungstätigkeiten und für die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses in Höhe von insgesamt 1.953,98 € geltend.
2
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage als unzulässig abgewiesen, weil diese erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei. Den Gebührenstreitwert hat das Amtsgericht für das Verfahren bis zum Eingang der Widerklage auf 2.500 € und für die Zeit danach auf 4.453,98 € festgesetzt.
3
Die von dem Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil unbeschränkt eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.


4
Das Landgericht hat ausgeführt, der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfor- derliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € sei nicht er- reicht. Die Beschwer für das Berufungsverfahren richte sich bei einer Verurteilung zur Herausgabe nach dem für die Herausgabe erforderlichen Aufwand. Der von dem Beklagten insoweit behauptete Aufwand für die Beschaffung und Installation der notwendigen Software (2.428 €) reduziere sich auf ein Fünftel (485,60 €), weil es vier weitere gleichgelagerte Verfahren gebe und der Auf- wand nur einmal anfalle. Da die gleich gelagerten Verfahren bereits seit fast einem halben Jahr abgeschlossen seien, sei zudem davon auszugehen, dass der Beklagte den Aufwand bereits erledigt habe, "so dass nunmehr tatsächlich die Kosten dafür mit 0 € anzusetzen wären".Der weitere Aufwand für die Zu- sammenstellung der Buchhaltungsdaten und -unterlagen sei anhand der Anga- ben des Beklagten auf weit unter 600 € zu schätzen.
5
Auch die Widerklage verhelfe der Berufung nicht zum Erreichen des Beschwerdewerts , weil diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung und deshalb in unzulässiger Weise erhoben worden sei. Über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO habe die Kammer nicht entscheiden müssen.

III.


6
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angegriffene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 9; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, VersR 2012, 1412 Rn. 5; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, nv Rn. 4).
8
Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu der (Berufungs-)Instanz kann auch in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen. Hierzu muss das Berufungsgericht die Grenzen des ihm bei der Bemessung zukommenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 f; vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht unterlaufen.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ermessensfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands die Widerklage unberücksichtigt gelassen.
10
a) Im Streitfall hat das Amtsgericht den Beklagten nicht nur antragsgemäß verurteilt, sondern auch dessen Widerklage abgewiesen. Beschwert ist der Beklagte deshalb in Höhe der Summe der Werte von Klage und Widerklage. Die für den Zuständigkeitswert geltende Regelung des § 5 Halbsatz 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn. 2; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 5 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 5 Rn. 34). Auch sind die Gegenstände von Klage und Widerklage nicht wirtschaftlich identisch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. September 1994, aaO).
11
Der Wert der Widerklage kann auch nicht wegen des Umstands unberücksichtigt bleiben, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erhoben worden ist. Dies käme nur in Betracht, wenn das Amtsgericht von einer Entscheidung über die Widerklage abgesehen hätte (vgl.
hierzu BGH, Beschluss vom 19. März 2009, aaO Rn. 9, für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageerweiterung). Unerheblich ist insoweit, ob das Amtsgericht unter den gegebenen Umständen über die Widerklage entscheiden durfte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513). Das Amtsgericht hat über die Widerklage entschieden, und dies beschwert den Beklagten.
12
b) Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Beseitigung der gesamten durch das amtsgerichtliche Urteil vermittelten Beschwer. Der Wert des Beschwerdegegenstands bleibt deshalb nicht hinter der Beschwer zurück und liegt allein aufgrund der weiterverfolgten Widerklage weit oberhalb von 600 €. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Berufungsgericht auch bezüglich der Klageforderung Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands unterlaufen sind.
Kayser Raebel Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Springe, Entscheidung vom 13.01.2012 - 4 C 452/10 (II) -
LG Hannover, Entscheidung vom 11.09.2012 - 12 S 9/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Tenor Unter Abänderung des am 19.07.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 2 O 479/06 – wird der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.486,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.