Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2018 - I ZB 54/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB54.17.0
bei uns veröffentlicht am29.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Günzburg, M 763/17, 24.03.2017
Landgericht Memmingen, 44 T 670/17, 19.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschluss
vom 26. November 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 54/17
vom
29. März 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein

a) Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt
nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei
der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten
Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.

b) Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf
einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner
diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme
bezahlt.
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17 - LG Memmingen
AG Günzburg
ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB54.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:


A. Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin, deren persönlich haf1 tender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung in Höhe von 50.000 €. Grundlage der Zwangsvollstreckung war die vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2013 mit einer Hauptforderung in Höhe von 8 Mio. € zuzüglich Zinsen, eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Memmingen vom 9. Mai 2014 über 7.733,90 € und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Günzburg vom 8. August 2015 über 17.426,55 €.
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Nachdem der Beschwerdeführer in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 8. März 2017 vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hatte, hat das Amtsgericht gegen ihn mit Beschluss vom 24. März 2017 Haftbefehl erlassen. Nach diesem Beschluss erfolgte der Erlass des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilfor- derung in Höhe von € 50.000,00 aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs d. OLG München vom 19.09.2013 (GZ: ...) der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses d. LG Memmingen vom 09.05.2014 (GZ: ...) der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses d. AG Günzburg vom 06.08.2015 (GZ: ...) zu erzwingen ...
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Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls erstrebt. Er hat geltend gemacht, es sei am 21. April 2017 ein die zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemachte Teilforderung von 50.000 € übersteigender Betrag von 1.810.453 € an die Gläubigerin gezahlt worden. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 die Vollziehung des Haftbefehls gemäß § 570 Abs. 2 ZPO ausgesetzt, der sofortigen Beschwerde im Übrigen aber nicht abgeholfen.
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Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Memmingen vom 9. Mai 2014 und des Amtsgerichts Günzburg vom 6. August 2015 aus dem Tenor des Haftbefehls zu streichen seien, weil die darin titulierten Beträge zwischenzeitlich beglichen worden seien. Mit der im Übrigen vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls weiterverfolgt.
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Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat daraufhin "den Rechtsstreit in der Hauptsache" für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen. Den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin aus der zweiten Instanz ist die Erledigungserklärung nebst Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 18. Dezember 2017 zugestellt worden. Eine Äußerung von Seiten der Gläubigerin ist daraufhin nicht erfolgt.
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B. Der Beschwerdeführer hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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I. Im Streitfall ist von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin hat der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Sie ist zuvor darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss entscheidet.
II. Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft allerdings - abwei8 chend vom Wortlaut der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers - bei interessengerechter Auslegung nicht den von der Gläubigerin gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die "Hauptsache" des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand der Erledigungserklärung ist vielmehr das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehls erstrebt hat.
Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers abgegebene
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Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist als Prozesshandlung auslegungsfähig. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Der erklärte Wille kann auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessenlage hervorgehen. Im Zweifel gilt dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 Rn. 15 = WRP 2016, 477 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung, mwN).
Das Interesse des Beschwerdeführers richtet sich nach den Umständen
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gegen die Kostenbelastung durch das Beschwerdeverfahren. Da den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die Hauptsache nur die die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin für erledigt erklären kann, bleibt dem Beschwerdeführer allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels , um der dadurch verursachten Kostenlast zu entgehen (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 49 in Verbindung mit Rn. 8). Die einseitige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist eine zulässige Prozesshandlung (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, 1008 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08, NJW 2009, 234 Rn. 4; Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 110; Jaspersen in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 91a Rn. 93).
III. Im Streitfall kommt als erledigendes Ereignis im Hinblick auf das
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Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers die Rücknahme des Haftbefehlsantrags der Gläubigerin in Betracht.
1. Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben, wenn ein ursprünglich
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zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, etwa durch den nachträglichen Wegfall der für das Rechtsmittel erforderlichen Beschwer (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Althammer aaO § 91a Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 91a Rn. 111). Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17, WM 2018, 331 Rn. 8; Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 5 in Verbindung mit Vor § 511 Rn. 10 f.; MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 577 Rn. 7; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1).
2. Der Beschwerdeführer war durch den angefochtenen Beschluss be13 schwert, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Haftbefehls zurückgewiesen worden war (vgl. BGH, WM 2018, 331 Rn. 8). Diese Beschwer ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde dadurch entfallen, dass die Gläubigerin den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen hat. Hat der Gläubiger seinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft oder - wie im Streitfall - auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen, ist der Haftbefehl vom Vollstreckungsgericht aufzuheben (vgl. Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 14; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung , 3. Aufl., § 802g ZPO Rn. 31; Fleck in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 802g Rn. 17; Saenger/Rathmann, ZPO, 7. Aufl., § 802g Rn. 9).
IV. Der Beschwerdeführer hat entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten
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des Verfahrens zu tragen.
1. Ist das Rechtsmittel zulässigerweise übereinstimmend für erledigt er15 klärt worden, ist entsprechend § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden (Flockenhaus in Musielak/Voit aaO § 91a Rn. 49).
2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und nach billigem Ermes16 sen hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Zum Zeitpunkt der Erledigung lagen die Voraussetzung für eine Aufhebung des Haftbefehls nicht vor.
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a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschwerdeführer habe im Termin gemäß § 802f Abs. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert, so dass die Voraussetzungen gemäß § 802g Abs. 1 ZPO bei Erlass des Haftbefehls vorgelegen hätten. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.

b) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen
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für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO seien auch nicht durch eine nachträgliche Erfüllung der zu vollstreckenden Forderung entfallen. Soweit nach Erlass des Haftbefehls ein Betrag an die Gläubigerin gezahlt worden sei, führe dies nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Zwar habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass Teilzahlungen auf die Gesamtforderung erbracht worden seien und die geleistete Zahlung die zum Gegenstand der Vollstreckung gemachte Teilforderung von 50.000 € übersteige. Unstreitig sei jedoch ein wesentlich höherer Teilbetrag in Höhe von 4.000.651,94 € noch nicht gezahlt worden. Damit lägen die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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Die vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel angestrebte Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht (vgl. Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 802g Rn. 14; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 802g ZPO Rn. 31; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 802g Rn. 14; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802g Rn. 43; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802g Rn. 9; vgl. auch § 143 Abs. 2 Satz 2 GVGA). Daran fehlt es im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt , dass die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung eines durch Vergleich des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2013 titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 8 Mio. € zuzüglich Zinsen betreibt und auch nach Zahlung eines Teilbetrags durch die Schuldnerin noch ein Betrag von 4.000.651,94 € nicht beglichen war. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus.
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c) Der Haftbefehl ist nicht deshalb aufzuheben, weil die Gläubigerin den Erlass des Haftbefehls beantragt hat, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilforderung in Höhe von 50.000 € zu erzwingen , und die Schuldnerin nach Erlass des Haftbefehls einen die Summe von 50.000 € übersteigenden Betrag an die Gläubigerin gezahlt hat.
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aa) Allerdings wird vertreten, dass ein gemäß § 802g ZPO erlassener Haftbefehl (vollständig) verbraucht ist, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt (LG Bonn, DGVZ 1987, 28 f.; LG Bielefeld, DGVZ 1988, 14; AG Siegen, DGVZ 1988, 121; LG Freiburg, DGVZ 1992, 15; Mümmler, JurBüro 1988, 928).
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bb) Dem kann nicht zugestimmt werden. Durch die teilweise Erfüllung der titulierten Forderung während des Vollstreckungsverfahrens kann die vom Beschwerdeführer mit seinem in Rede stehenden Rechtsmittel angestrebte Aufhebung des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO auch dann nicht erreicht werden, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teil der titulierten Forderung beschränkt und der Schuldner eine Teilleistung in entsprechender Höhe bewirkt hat (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.).
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(1) Dies ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen. Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Voll- streckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13). Demnach hat das Vollstreckungsorgan materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht zu beachten (vgl. Preuß in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 775 Rn. 19). Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15, NJW-RR 2016, 317 Rn. 14).
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Abweichend hiervon ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand vom Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet, sofern der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet (BGH, NJW-RR 2016, 317 Rn. 10 ff., 14). Aus dem Zusammenhang zwischen § 776 Satz 2 ZPO und § 775 ZPO folgt, dass eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der titulierten Forderung nicht zur Aufhebung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen führt, sondern lediglich zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens (BGH, NJW-RR 2016, 317 Rn. 17). Dies gilt auch bei einer vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung (Zöller/Geimer aaO § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 21; Handke in Kindl/ Meller-Hannich/Wolf aaO § 775 ZPO Rn. 18) und damit erst recht, wenn der Schuldner lediglich Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung lediglich entsprechend zu beschränken und im Übrigen fortzusetzen (Lackmann in Musielak/Voit aaO § 775 Rn. 7; Zöller/Geimer aaO § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/ K. Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 21). Der Nachweis der Zahlung führt also nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit im Hinblick auf die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme zur Einstellung der Vollziehung des Haftbefehls, sofern der Gläubiger dem Einwand der Erfüllung nicht widerspricht (vgl. Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 14).
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Dementsprechend kann eine Teilleistung entsprechend einer vom Gläubiger - unter Verzicht auf sein gemäß § 266 BGB bestehendes Recht, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, NJW 2007, 3645 Rn. 12) - vorgenommenen Beschränkung des Vollstreckungsauftrags nicht zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Verbrauchs des Titels führen, wie sie der Beschwerdeführer im Streitfall erstrebt hat, sondern allenfalls dazu, dass der Haftbefehl bis zu einem erneuten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht vollzogen wird (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.; Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 20; Fleck in BeckOK.ZPO aaO § 802g Rn. 26; Würdinger in Stein/Jonas aaO § 802g Rn. 43; Paulus in Wieczorek/Schütze aaO § 802g Rn. 14).
26
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes aus der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und dem Zweck des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO. Die Einschränkung des Vollstreckungsauftrags auf einen Teil der titulierten Forderung durch den Gläubiger richtet sich an den Gerichtsvollzieher und wird aus dessen maßgeblicher Sicht regelmäßig nicht den Erklärungswert haben, dass nicht nur der Vollzug, sondern sogar der Bestand des Haftbefehls von der Erbringung einer Teilleistung abhängen soll (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich die Durchsetzung der gesamten titulierten Forderung und nicht nur eines Teilbetrags ist. Wenn der Gläubiger unter Verzicht auf sein Recht gemäß § 266 BGB, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen, einen Vollstreckungsauftrag für eine Teilleistung erteilt, geschieht dies auch im Interesse des Schuldners. Diesem ist es unbenommen , die Gefahr des Vollzugs des Haftbefehls durch Abgabe der Vermö- gensauskunft oder durch Zahlung des Teilbetrags abzuwenden. Würde dies dazu führen, dass damit auch der durch das grundlose Fernbleiben des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder seiner grundlosen Auskunftsverweigerung notwendig gewordene Haftbefehl in seinem Bestand in Frage gestellt würde, wäre der Gläubiger zur Durchsetzung der gesamten titulierten Forderung gezwungen und müsste einen unbeschränkten Antrag auf Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls stellen und den Schuldner so mit zusätzlichen Kosten belasten (vgl. LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171, 172; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Bielefeld, DGVZ 1988, 14; Anmerkungen der Schriftleitung zu AG Siegen, DGVZ 1988, 121; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Freiburg, DGVZ 1992, 15). Damit wäre weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners gedient.
Schaffert Kirchhoff Löffler
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
AG Günzburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - M 763/17 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 19.06.2017 - 44 T 670/17 -
BESCHLUSS
I ZB 54/17
vom
26. November 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren


ECLI:DE:BGH:2018:261118BIZB54.17.0
die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die
Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 29. März 2018 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO,
der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschluss vom
8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7), wegen offenbarer
Unrichtigkeit im letzten Satz der Randnummer 1 dahin berichtigt, dass
das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts
Günzburg statt "8. August 2015" nunmehr lautet: "6. August 2015".

Schaffert Kirchhoff Löffler

Feddersen Schmaltz

Vorinstanzen:
AG Günzburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - M 763/17 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 19.06.2017 - 44 T 670/17 -

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

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aa) Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend und insoweit von der Rechtsbeschwerde unangegriffen davon ausgegangen, dass die vom Gläubiger im Ausgangsverfahren in der Revisionsverhandlung vom 9. Oktober 2013 abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache als Prozesshandlung auslegungsfähig ist. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend ist, sondern der erklärte Wille auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessen- lage hervorgehen kann, wobei im Zweifel dasjenige gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGHZ 156, 335, 346 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 Rn. 11 = WRP 2009, 71; Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, juris Rn. 8, jeweils mwN).

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 40/99
vom
11. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Beschwerdeführer kann mit der Begründung, der Rechtsweg zu dem angerufenen
Gericht sei nachträglich begründet worden, die gegen die Vorabentscheidung
eingelegte sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklären.
BGH, Beschl. v. 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Der Wert der Verfahren beträgt 41.359 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen (BvS und die von ihr beauftragte Privatisierungsstelle) begehren die Feststellung, daß dem Beklagten Ansprüche auf erneute Vornahme der Vergabeentscheidung über ein bestimmtes Objekt nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und/oder auf Unterlassung der Veräußerung des Objektes an einen bestimmten Erwerber und/oder auf Unterlassung, Widerruf oder Zurücknahme des Einverständnisses zu dem Verkauf nicht zustehen. Das Landgericht hat im Vorabverfahren den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde hat der Beklagte seinen Antrag, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig zu erklären und die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen, weiterverfolgt. Nach Inkrafttreten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes -
VermRErgG - vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) hat der Beklagte "den Zwischenrechtsstreit über die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges" in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Klägern "die Kosten des Zwischenrechtsstreits" aufzuerlegen. Diese haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragen, dem Beklagten "die Kosten des Beschwerdeverfahrens" aufzuerlegen.

II.


1. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die Beschwerde gegen die Vorabentscheidung der ersten Instanz und die weitere Beschwerde.

a) Eine Erledigung des Vorabverfahrens als solches durch Erklärungen der Parteien entsprechend § 91 a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, daß in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 7). Dies ist bei der Vorabentscheidung der ersten Instanz nicht der Fall; soweit durch sie Kosten entstehen, sind sie Gegenstand der Kostenentscheidung im Endurteil. Anderes gilt für die im Beschwerdeverfahren über die Vorabentscheidung angefallenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht (Senat, Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 4). Eine Rücknahme des Rechtsmittels würde indes, wenn die Zuständigkeit der Zivilgerichte, wie der Beklagte meint, ursprünglich nicht gegeben war, nicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung führen. Das geeignete Mit-
tel, dies zu vermeiden, ist die Erledigungserklärung allein für das Rechtsmittelverfahren , hier für beide Rechtsmittelzüge. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt sie, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, bei Bedürfnis für besondere Fälle zu (Urt. v. 15. Mai 1998, XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 m.w.N.). Ein solcher liegt hier vor.

b) Die dahingehende Auslegung der Erledigungserklärungen der Parteien steht nicht in sachlichem Widerspruch zu deren weitergehendem Wortlaut. Zwar tritt durch die beiderseitige Erledigungserklärung die Rechtskraft der erstinstanzlichen Vorabentscheidung, die der Beklagte bekämpft hat, ein. Dies hat der Beklagte indessen hinzunehmen. Denn eine ursprünglich bestehende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hätte mit der Einfügung des § 6 Abs. 3 AusglLeistG durch Art. 3 Nr. 4 VermRErgG ein Ende gefunden. Der Grundsatz der Fortdauer der Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) gilt nur rechtswegerhaltend (Senat BGHZ 118, 34, 35 f; BGHZ 130, 13, 15), läßt mithin deren nachträgliche Begründung - vor rechtskräftiger Verweisung in einen anderen Gerichtszweig - zu.
2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten war von Anfang an gegeben.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begründet die Einführung des § 6 Abs. 3 AusglLeistG, wonach für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3 a und der Flächenerwerbsverordnung die ordentlichen Gerichte zuständig sind, mit dem Bedürfnis nach Klarstellung der Rechtslage (BT-Drucks. 14/1932, S. 17). Dies trifft zu. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat im Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, auf den die Klägerinnen (u.a.) ihre Behauptung, der Beklagte berühme sich der geleugneten Ansprüche, stützen, die Auffassung vertreten, die Vergabeentscheidung der Klägerinnen erfolge nach den Regeln des Zivilrechts. Eine öffentlich-rechtliche Einordnung des Gesamtvorgangs lasse sich auch nicht durch Heranziehung der "Zweistufentheorie" erreichen. Diese setze eine Mehrphasigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung sowie die Inanspruchnahme von Sonderrecht des Staates bei der exekutiven Grundentscheidung voraus, woran es bei dem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz fehle (Beschl. v. 15. November 2000, 3 B 10.00). Dem tritt der Senat bei.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier
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Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches i.S. des § 91a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 7). Dies ist beim vorliegenden Streit um die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid nicht der Fall (Zöller/Vollkommer aaO § 699 Rdn. 20); soweit hier Kosten entstehen, sind sie mit der Verfahrensgebühr abge- golten. Anderes gilt für die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Eine Rücknahme der Rechtsmittel des Antragstellers würde indes bei ihrer ursprünglichen Begründetheit nicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung führen. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist die Erledigungserklärung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren zu beziehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt eine solche Erledigung der Rechtsmittel, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, in besonderen Fälle jedenfalls dann zu, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 unter II 1 a; Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453, 2454 unter II 2 m.w.N.; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 - NJW-RR 2007, 411 unter II a.E.). Ein solcher Fall liegt hier vor.
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Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die nach § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erklärung über die Erledigung der Berufung für begründet erachtet. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel war ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigende - Beschwer der Klägerin entfallen und damit die Berufung nachträglich unzulässig geworden. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 11/04
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die Beschwer
noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht
das Rechtsmittel unzulässig.
BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - X ZB 11/04 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.306,08 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum Landgericht eingelegt, die dieses durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklagten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit
hat das Oberlandesgericht einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluß des Landgerichts (klarstellend ) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zuständigen Oberlandesgericht zu überantworten.
II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des Klägers mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist durch das Oberlandesgericht entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozeßordnung (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (MünchKomm.ZPO/Braun, § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.A. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66 Rdn. 53; Bühring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht besteht ebensowenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde angeregte Nichterhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen Überholung des Verwerfungsbeschlusses keine Konsequenzen gezogen hat.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

13
aa) Dem aus § 750 Abs. 1 ZPO folgenden Erfordernis einer sicheren Identifizierbarkeit des Vollstreckungsschuldners kommt rechtssystematisch eine zentrale Bedeutung zu. Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnisund Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 3, vor § 704 Rn. 14; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1; Heßler in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 750 Rn. 5). Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen , indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen (vgl. Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 3 und 5; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1; Ulrici in BeckOK.ZPO aaO § 750 Rn. 8).

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

14
(a) Dass in den Fällen des § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist, dient der Verfahrenserleichterung. Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. In Ergänzung hierzu ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand von dem Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet. Voraussetzung ist, dass der Schuldner über aussagekräftige Unterlagen verfügt, aus denen sich Einwendungen der genannten Art ergeben. Werden diese Unterlagen dem Vollstreckungsorgan vorgelegt, bedarf es einer Vollstreckungsgegenklage und damit der Einleitung eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens - jedenfalls zunächst - nicht, vielmehr erfolgt bereits durch das Vollstreckungsorgan selbst eine (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung. Damit werden auch im Interesse des Gläubigers unnötige Klagen gemäß § 767 ZPO insbesondere in den Fällen vermieden, in denen er das Vollstreckungsorgan nicht rechtzeitig von Erfüllungsleistungen des Schuldners unterrichtet hat (vgl. Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41 mwN).

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

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(1) Richtig ist allerdings, dass der Senat die Bestellung einer Grundschuld mit einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" als zulässig anerkannt hat (BGHZ 108, 372, 376 ff.). Es trifft auch zu, dass ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen (Senat, BGHZ 108, 372, 377). Der Senat hat ferner entschieden, dass ein solcher Zusatz weder den Eigentümer noch einen ablöseberechtigten Dritten daran hindert, die Grundschuld nach §§ 1142, 1150 BGB abzulösen, dazu aber vorbehaltlich eines Einverständnisses des Gläubigers eine vollständige Zahlung notwendig ist (BGHZ 108, 372, 379 f.). Es spricht schließlich viel dafür, dass diese Grundsätze auf eine Titulierung durch Urteil übertragbar sind (so auch Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 592), weil der Gläubiger nach § 266 BGB keine Teilleistungen entgegennehmen muss und ihre Entgegennahme deshalb mit Einschränkungen versehen kann.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

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a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rn. 39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).