Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - I ZB 63/18

bei uns veröffentlicht am28.03.2019
vorgehend
Amtsgericht Leipzig, 433 M 3639/18, 15.03.2018
Landgericht Leipzig, 4 T 357/18, 27.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 63/18
vom
28. März 2019
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die Forderung des Gläubigers
einschließlich der Kosten bei, ist die Zwangsvollstreckung beendet. Damit
entfällt für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf
Aufhebung des Haftbefehls, der zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen
worden ist.

b) Der Schuldner hat allerdings dann ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls zur Erzwingung
der Vermögensauskunft, wenn es zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff
infolge seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt
gekommen ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis besteht außerdem, wenn
der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners angesetzt
und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Verlusts der persönlichen
Freiheit den geschuldeten Betrag geleistet hat.
BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - I ZB 63/18 - LG Leipzig
AG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2019:280319BIZB63.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 2.000 €

Gründe:

1
I. Die Gläubigerin betrieb wegen einer Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Unter dem 20. Dezember 2017 erteilte sie einen Vollstreckungsauftrag, der am 28. Dezember 2017 bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Leipzig einging. Der Gerichtsvollzieher bestimmte einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft für den 13. Februar 2018. Da der Schuldner diesem Termin unentschuldigt fernblieb, hat das Amtsgericht Leipzig auf den für diesen Fall gestellten Antrag der Gläubigerin am 15. März 2018 einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen.

2
Dagegen hat der Schuldner mit am 4. April 2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Er hat geltend gemacht, der Haftbefehl sei durch ein unzuständiges Gericht erlassen worden. Er sei auf die Klage der Gläubigerin zur Räumung der Wohnung verurteilt worden, an die die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zugestellt worden sei. Die Räumung habe am 28. August 2017 stattgefunden. Er habe einen neuen Wohnsitz in K. -Ko. genommen und sich dort am 27. November 2017 polizeilich gemeldet.
3
Ein in Hamm ansässiger Gerichtsvollzieher übersandte dem Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 5. Juni 2018 den verbrauchten Haftbefehl und teilte mit, er habe den Geldbetrag zwischenzeitlich beigetrieben. Der Schuldner hat daraufhin beantragt festzustellen, dass der Haftbefehl rechtswidrig war. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
4
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Feststellungsantrag weiter.
5
II. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Schuldners als unzulässig angesehen, da dem Schuldner nach Beendigung der Zwangsvollstreckung hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Schuldner habe den beizutreibenden Betrag bezahlt. Es liege kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, der eine feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme rechtfertige. Zwar würde ein Grundrechtseingriff im Falle des Vollzugs des Haftbefehls vorliegen. Der Haftbefehl sei jedoch nicht vollzogen worden. In der Androhung der Erzwingungshaft liege kein schwerwiegender Grundrechtseingriff.
6
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Insbesondere liegt die für das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer vor.
8
a) Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. Juni

2004

- X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365; Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17, NJW-RR 2018, 384 Rn. 8, mwN; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 12).
9
b) Der Schuldner ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, mit dem seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Die Erfolglosigkeit dieses Antrags begründet seine formelle Beschwer.
10
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann die sofortige Beschwerde des Schuldners nicht als unzulässig verworfen werden.
11
a) Die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793, § 567 Abs. 1 ZPO) ist weder vorzeitig noch zu spät eingelegt worden.
12
aa) Die Notfrist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beginnt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach § 802g Abs. 1 Satz 3 ZPO bedarf es einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Voll- ziehung nicht. Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus (§ 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO).
13
bb) Das Amtsgericht hat den Haftbefehl am 15. März 2018 erlassen und am 21. März 2018 eine Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift hiervon der Gerichtsvollzieherverteilerstelle zugeleitet. Eine Bekanntgabe an den Schuldner hat es nicht angeordnet. Die Ausfertigung des Haftbefehls ist bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle am 23. März 2018 eingegangen. Der Schuldner hat mit am 4. April 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. März 2018 gegen den Haftbefehl sofortige Beschwerde eingelegt. Wie und wann der Schuldner von der Existenz des Haftbefehls erfahren hat, lässt sich der Akte des Vollstreckungsgerichts nicht entnehmen.
14
cc) Es kann offenbleiben, ob die Gläubigerin dem Schuldner den Haftbefehl hat zustellen lassen und ob eine solche Zustellung des Haftbefehls im Parteibetrieb die Beschwerdefrist auslöst.
15
(1) Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Aushändigung des Haftbefehls an den Schuldner bei seiner Verhaftung (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802g Rn. 15; Prütting/Gehrlein/ Meller-Hannich, ZPO, 10. Aufl., § 802g Rn. 17). Teilweise wird die Ansicht vertreten , dass der Gläubiger eine amtswegige Zustellung des Haftbefehls beantragen könne, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (OLG Dresden, JW 1938, 470; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 802g Rn. 9 f.; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 802g ZPO Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 802g Rn. 22; aA Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 15). Teilweise wird angenommen , auch eine durch den Gläubiger veranlasste Zustellung im Parteibetrieb könne die Beschwerdefrist in Gang setzen (LG Ulm, NJW 1963, 867).
16
(2) Soweit man annimmt, die Beschwerdefrist könne bei einer unterbliebenen Zustellung von Amts wegen erst mit der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls bei der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 ZPO) beginnen, steht dies der vorherigen Erhebung der sofortigen Beschwerde nicht entgegen (vgl. OLG Dresden, JW 1938, 470). Eine Beschwerde ist bereits dann zulässig, wenn der Haftbefehl mit Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb des Gerichts existent geworden ist (Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 15).
17
(3) Könnte eine Zustellung des Haftbefehls im Parteibetrieb den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzen und wäre von einer solchen Parteizustellung im Streitfall auszugehen, wäre das Rechtsmittel des Schuldners rechtzeitig. Die Gläubigerin hätte erst mit Eingang des Haftbefehls bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Leipzig eine Parteizustellung an den Schuldner veranlassen können. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist innerhalb von zwei Wochen nach diesem Datum bei Gericht eingegangen. Damit wäre die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewahrt.
18
b) Für die sofortige Beschwerde mit ihrem ursprünglichen, auf Aufhebung des Haftbefehls gerichteten Antrag bestand für den Schuldner allerdings kein Rechtsschutzinteresse mehr.
19
aa) Die Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsverfahrens können nur nach Beginn und vor Ende der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Die Zwangsvollstreckung endet mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers auch im Hinblick auf die Kosten (Zöller/Seibel aaO Vor § 704 Rn. 33; MünchKomm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 48). Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angeordnet oder aufrechterhalten werden. Der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvollstreckung zu verhindern , nicht mehr erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09, NJW-RR 2010, 785 Rn. 9 und 10).
20
bb) Mit der Beitreibung der Forderung der Gläubigerin einschließlich der Kosten war im Streitfall die Zwangsvollstreckung beendet. Damit entfiel für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen ursprünglich mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls.
21
(1) Die sofortige Beschwerde gegen den zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehl (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) blieb nach alter Rechtslage allerdings auch dann zulässig, wenn von dem Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben wurde (OLG Stuttgart, Rpfleger 1962, 25; OLG Hamm, Rpfleger 1977, 111; OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 116). Das Rechtsschutzbedürfnis folgte danach daraus, dass die Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und der Schuldner deshalb ein Interesse daran hatte, dass diese Eintragung wieder gelöscht wurde.
22
(2) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dies nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen eine Haftanordnung auch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr begründet, da nach § 882c Abs. 1 ZPO, anders als nach § 915 Abs. 1 ZPO aF, der Erlass einer Haftanordnung nicht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 72/15, BeckRS 2015, 11835; Prütting/Gehrlein/MellerHannich aaO § 802g Rn. 17).

23
cc) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ergibt sich auch nicht daraus, dass der gegen den Schuldner ergangene Haftbefehl bislang nicht förmlich aufgehoben worden ist.
24
(1) Ein Haftbefehl darf nicht mehr vollzogen werden, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft vollständig abgegeben hat. Der verhaftete Schuldner ist in diesem Fall aus der Haft zu entlassen. Damit ist der Haftbefehl verbraucht (§ 802 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 145 Abs. 5 Satz 2 und 3 GVGA). Einer förmlichen Aufhebung des Haftbefehls bedarf es nicht (LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 72/15, BeckRS 2015, 11835; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802g Rn. 9; aA Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 802g Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 802g Rn. 14: Aufhebung des Haftbefehls von Amts wegen).
25
(2) Dies gilt auch im Streitfall. Zwar hat der Schuldner nicht die Vermögensauskunft abgegeben. Er hat jedoch die Forderung der Gläubigerin in vollem Umfang befriedigt. Der Haftbefehl ist in einem derartigen Fall ebenfalls verbraucht (Walker in Schuschke/Walker aaO § 802g ZPO Rn. 29). Damit kann der Haftbefehl nicht mehr vollzogen werden. Im Streitfall bedarf es auch deshalb keiner ausdrücklichen Aufhebung des Haftbefehls, weil der Gerichtsvollzieher die Ausfertigung des Haftbefehls an das Vollstreckungsgericht zurückgegeben hat.
26
(3) Für den Schuldner besteht bei einer solchen Sachlage die Möglichkeit , nach § 776 ZPO in Verbindung mit § 775 Nr. 4 ZPO die Aufhebung des Haftbefehls wegen der Befriedigung der Gläubigerin zu beantragen.
27
c) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für den vom Schuldner nunmehr verfolgten Antrag, die Rechtswidrigkeit des Haftbefehls festzustellen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
28
aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Schuldner habe kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls. Der vom Schuldner zu zahlende Betrag sei beigetrieben worden. Zwar stelle ein Entzug der Freiheit einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Schuldner begehrte Feststellung begründe. Der Haftbefehl sei jedoch nicht vollzogen worden. In der Androhung der Erzwingungshaft durch den Haftbefehl liege kein schwerwiegender Grundrechtseingriff , der ein Interesse an der begehrten Feststellung rechtfertige. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
29
bb) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme sehen § 766 ZPO und § 793 ZPO grundsätzlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193, 194 [juris Rn. 16]). Jedoch kann bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG) in Fällen prozessualer Überholung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen sein, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme feststellen zu lassen (BVerfG, NJW 2015, 3432 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 217 [juris Rn. 12]; BGH, NZM 2005, 193, 194 [juris Rn. 16]). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn der Betroffene durch den angegriffenen Hoheitsakt tatsächlich belastet worden ist. Deshalb besteht bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie nach Vollzug erledigt sind (für Fälle der vollzogenen Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung: BVerfGE 96, 27, 40 [juris Rn. 52]; für den Fall des vollzogenen vorbeugenden polizeirechtlichen Unterbindungsgewahr- sams: BVerfG, EuGRZ 1997, 374 [juris Rn. 15]; für Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises: BVerfG, NJW 1999, 3773 [juris Rn. 9]; für die vollzogene vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen: BVerfG, NJW 1998, 2432 [juris Rn. 13]; zu vollzogenen Abschiebungshaftanordnungen : BVerfGE 104, 220 [juris Rn. 41]). Dies gilt nicht nur für bereits vollzogene Grundrechtseingriffe, sondern auch dann, wenn die jeweiligen Behörden zum Vollzug des staatlichen Hoheitsakts unmittelbar ansetzen, mit dem ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden ist. So realisiert sich etwa die in einem Durchsuchungsbeschluss angelegte Bedrohung der Unverletzlichkeit der Wohnung in einem Maße, dass von einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff auszugehen ist, wenn Durchsuchungsbeamte, die Räumlichkeiten des Betroffenen betreten, ihm den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und den Vollzug des Beschlusses ankündigen, soweit dies den Betroffenen zur Herausgabe der gesuchten Gegenstände veranlasst, auch wenn es nicht zu einem Öffnen seiner Schränke und Schubladen und der Durchsicht seiner Räumlichkeiten und Unterlagen durch die Durchsuchungsbeamten kommt (BVerfG, ZIP 2008, 2027, 2029 [juris Rn. 18]).
30
cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es danach für die Frage der Zulässigkeit der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Vollstreckungsmaßnahme gerichteten Beschwerde nicht darauf an, ob die vom Schuldner angegriffene Haftanordnung zu einem Entzug seiner Freiheit geführt hat. Setzt der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners an, indem er ihm den Haftbefehl vorlegt, und leistet der Schuldner unter dem Eindruck dieses Beschlusses und des drohenden Verlusts der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag, hat sich die in dem Haftbefehl angelegte Bedrohung für das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Schuldners in einem Maße realisiert, dass von einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff auszugehen ist. Auch wenn es nicht zu einer Einlieferung in die Justizvollzugsan- stalt kommt, bedeutet das unmittelbare Ansetzen zur Verhaftung durch staatliche Organe regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen.
31
IV. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO).
32
1. Das Beschwerdegericht wird im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren erneut zu prüfen haben, ob für den mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Antrag auf Feststellung, dass der Haftbefehl in rechtswidriger Weise ergangen ist, das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass ein das Rechtsschutzinteresse begründender tiefgreifender Grundrechtseingriff bereits dann vorliegt, wenn der Schuldner die Forderung der Gläubigerin erfüllt haben sollte, weil der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu seiner Verhaftung angesetzt oder ihn bereits verhaftet hatte.
33
Das Beschwerdegericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine Einlieferung des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt deshalb unterblieben ist, weil er unter dem Eindruck einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits erfolgten Verhaftung die Forderung der Gläubigerin befriedigt hat. Dafür, dass dies der Fall war, sprechen die in der Akte befindlichen Schriftstücke. So hat die Gläubigerin das Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 27. April 2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bereitschaftsgerichtsvollzieher beim Oberlandesgericht Hamm die Vollstreckung am 25. April 2018 durchgeführt habe. Außerdem hat dieser Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 5. Juni 2018 unter Rückgabe der Ausfertigung des verbrauchten Haftbefehls mitgeteilt, er habe die Gesamtforderung beigetrieben.
34
Das Beschwerdegericht wird sich dabei auch mit dem Vorbringen des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren auseinanderzusetzen haben, der Gerichtsvollzieher habe ihn am 25. April 2018 zusammen mit vier Justizwachtmeistern anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm unter Hinweis auf den Haftbefehl verhaftet. Er habe den zu vollstreckenden Betrag bei sich geführt und damit die geschuldete Leistung bewirkt. Erst danach sei er aus der Haft entlassen worden und habe das Gerichtsgebäude verlassen können.
35
2. Sollte dieser Vortrag zutreffen, wird das Beschwerdegericht über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu entscheiden und das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls gegen den Schuldner im Zeitpunkt seines Erlasses zu prüfen haben.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 15.03.2018 - 433 M 3639/18 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.07.2018 - 4 T 357/18 -

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(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 11/04
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die Beschwer
noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht
das Rechtsmittel unzulässig.
BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - X ZB 11/04 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.306,08 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum Landgericht eingelegt, die dieses durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklagten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit
hat das Oberlandesgericht einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluß des Landgerichts (klarstellend ) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zuständigen Oberlandesgericht zu überantworten.
II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des Klägers mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist durch das Oberlandesgericht entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozeßordnung (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (MünchKomm.ZPO/Braun, § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.A. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66 Rdn. 53; Bühring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht besteht ebensowenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde angeregte Nichterhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen Überholung des Verwerfungsbeschlusses keine Konsequenzen gezogen hat.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
8
1. Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechts- mittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 6, Vor § 511 Rn. 10 f.; Lipp in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 577 Rn. 7; in BeckOK.ZPO/Wulf, Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1).
12
zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, etwa durch den nachträglichen Wegfall der für das Rechtsmittel erforderlichen Beschwer (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Althammer aaO § 91a Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 91a Rn. 111). Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17, WM 2018, 331 Rn. 8; Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 5 in Verbindung mit Vor § 511 Rn. 10 f.; MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 577 Rn. 7; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1).

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Calw vom 19.01.2015, Az. 9 M 446/15, wird

v e r w o r f e n.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Calw vom 9. August 2013 - 8 C 85/12 - die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Zu dem auf 28. Oktober 2014 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, zu dem der Schuldner ordnungsgemäß geladen worden war, ist dieser nicht erschienen, mit der Begründung, aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen zu können.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2015 - 9 M 82/15 - erließ das Amtsgerichts Calw gegen den Schuldner einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Ohne dass der Schuldner verhaftet worden war, gab dieser am 26. Februar 2015 die Vermögensauskunft ab und legte vor der Rechtspflegerin S. beim Amtsgericht Calw „Erinnerung gemäß § 766 ZPO“ gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Calw vom 19. Januar 2015, die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers und das komplette Zwangsvollstreckungsverfahren ein.
Das Amtsgericht Calw hat mit Beschluss vom 13. März 2015 - 9 M 446/15 - der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl vom 19. Januar 2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Tübingen zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners war statthaft (1.), form- und fristgerecht (2.), doch fehlt dem Schuldner das erforderliche Rechtsschutzinteresse (3.).
1.
Der Erlass des Haftbefehls kann mit der sofortigen Beschwerde nach allgemeiner Ansicht angefochten werden (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802g Rn. 15 m. w. N.).
2.
Die vor dem Rechtspfleger am 26. Februar 2015 zu Protokoll eingelegte sofortige Beschwerde war nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO formgerecht. Zwar wird der Haftbefehl bereits mit seiner Hinausgabe rechtlich existent und damit anfechtbar (vgl. Stöber in Zöller a. a. O.). Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt aber erst mit der Übergabe des Haftbefehls an den Schuldner bei der Verhaftung nach § 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dies ist bislang nicht erfolgt, so dass die sofortige Beschwerde auch fristgerecht eingelegt worden ist.
3.
Der Schuldner hat aber kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Haftbefehls.
a.
Durch die Abgabe der Vermögensauskunft am 26. Februar 2015 ist der Haftbefehl vom 19. Januar 2015 verbraucht worden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.03.2006 - 5 T 563/06, DGVZ 2006, 74, juris Rz. 10), so dass es einer förmlichen Aufhebung des Haftbefehls nicht bedarf. Eine Verhaftung des Schuldners darf aufgrund dieses Haftbefehls nicht mehr erfolgen (vgl. Wagner in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802g Rn. 7 m. w. N.). Dies kommt auch durch § 802i Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ausdruck, wonach der verhaftete Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft sofort freizulassen ist.
Sollte der Gläubiger gleichwohl aufgrund des Haftbefehls eine Verhaftung zur Erzwingung der Vermögensauskunft betreiben, so kann sich der Schuldner gegen eine Verhaftung durch den bereits „verbrauchten“ Haftbefehl durch Vorlage eines Ausdrucks der bereits erteilten Vermögensauskunft wehren. Auf einen solchen Ausdruck hat der Schuldner nach § 802f Abs. 5 Satz 3 ZPO einen Anspruch. Im Übrigen kann - und muss - der Gerichtsvollzieher zumindest auf den entsprechenden Einwand des Schuldners nach § 802k Abs. 2 ZPO bei dem zentralen Vollstreckungsgericht Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen und sich davon überzeugen, dass der Haftbefehl durch Abgabe der Vermögensauskunft verbraucht ist.
b.
10 
Dass gegen den Schuldner ein Haftbefehl erlassen worden ist, wird - anders als vor dem 1. Januar 2013 (vgl. § 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) - nicht mehr im Schuldnerverzeichnis vermerkt, so dass ein Rehabilitierungsinteresse nicht besteht. Gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird als Eintragungsgrund lediglich angeben, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Der Erlass eines Haftbefehls wird nicht vermerkt (vgl. auch Auskunft des Obergerichtsvollziehers vom 4. März 2015, Bl. 6 d. A.).
c.
11 
Der Schuldner hat auch kein schützenswertes Interesse an einer Feststellung, dass der mittlerweile verbrauchte Haftbefehl, zu Unrecht ergangen war (aa.). Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, dass der Haftbefehl tatsächlich zu Unrecht erlassen wurde (bb.).
12 
aa. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ein rechtliches Interesse des Schuldners für eine nachträgliche Feststellung ableiten ließe, dass der mittlerweile aufgrund der Abgabe der Vermögensauskunft verbrauchte Haftbefehl deshalb zu Unrecht ergangen war, weil der Schuldner nach seinem Vortrag zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aus gesundheitlichen Gründen nicht hatte erscheinen können. Ein Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich nur solange gegeben, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in solchen Fällen nur bei gewichtigen Grundrechtseingriffen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, juris Rz. 49). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt insbesondere bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in Betracht (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.12.2006 - 6 Wx 17/06, juris Rz. 11 m. w. N.). Vorliegend ist der Haftbefehl aber zu keinem Zeitpunkt gegen den Schuldner vollzogen worden, so dass es an einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme und damit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff fehlt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht für den Schuldner somit nicht.
13 
bb. Zudem ist der Haftbefehl tatsächlich zu Recht ergangen. Die vom Schuldner behauptete Verhandlungsunfähigkeit stellt keine ausreichende Entschuldigung dafür dar, dass er bis zum 26. Februar 2015 die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hatte. Die von ihm übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und sein Attest ohne Diagnose entschuldigten sein Fernbleiben im Termin am 28. Oktober 2014 nicht. Das im Beschwerdeverfahren in Kopie vorgelegte Attest vom 11. März 2015 attestiert dem Schuldner zwar durchaus ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen, doch entschuldigen diese die Verweigerung der Vermögensauskunft bereits deshalb nicht, weil der Gerichtsvollzieher dem Schuldner angeboten hatte, ihn zuhause aufzusuchen und dort die Vermögensauskunft abzunehmen. Dies hatte der Schuldner abgelehnt.
III.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15 
Nach dem sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2013 geändert hat, wird die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen.
16 
Der Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ausgedrückten Rechtsgedankens, wonach der Streitwert höchstens auf 2.000,00 EUR festzusetzen ist. Dieser auf den Gläubiger zugeschnittene Rechtsgedanke wird vorliegend mangels anderer Anhaltspunkte auch zur Bewertung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) herangezogen.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.