Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2007 - V ZB 160/06

published on 29/03/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2007 - V ZB 160/06
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Amtsgericht Reutlingen, 1 K 8/04, 16/01/2006
Amtsgericht Reutlingen, 1 K 96/04, 16/01/2006
Landgericht Tübingen, 5 T 49/06, 18/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 160/06
vom 29. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück
wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist
zur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung dieses
Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld
erforderlich (Fortführung von Senat, BGHZ 108, 372).
BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - V ZB 160/06 - AG Reutlingen
LGTübingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 18. September 2006 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe


I.


1
Die Beteiligten zu 2 bis 4 (Schuldner) sind zu je einem Drittel Miteigentümer des eingangs dieses Beschlusses bezeichneten mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück ist zugunsten der Beteiligten zu 1 (betreibenden Gläubigerin) mit zwei Briefgrundschulden belastet. Am 9. Dezember 2003 wurden die Schuldner - anstelle des Beteiligten zu 4 der Insolvenzverwalter über dessen Vermögen - inzwischen rechtskräftig verurteilt, wegen der beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundstück "aus dem jeweils zuletzt zahlbaren Teilbetrag in Höhe von je 20.000 €" zu dulden.
2
Das Vollstreckungsgericht hat am 16. Februar 2004 die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen der beiden Teilbeträge in Ansehung der Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 2 und 3 und, nach Titelumschreibung infolge Freigabe des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 4 durch den Insolvenzverwalter , am 26. Juli 2005 auch in Ansehung dieses Miteigentumsanteils angeordnet. Der Vater der Schuldner erkundigte sich am 22. Dezember 2005 in deren Namen nach der Höhe der Forderung der betreibenden Gläubigerin. Das Vollstreckungsgericht teilte ihm am 23. Dezember 2005 mit, dass sie insgesamt 46.358,64 € betrage. Nachdem der Vater der Schuldner der Gläubigerin diesen Betrag überwiesen und dies nachgewiesen hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren am 16. Januar 2006, soweit hier von Interesse , nach § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Die sofortige Beschwerde der betreibenden Gläubigerin, der das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens erreichen möchte.

II.


3
Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsvollstreckung habe einstweilen eingestellt werden müssen, weil die Schuldner die Zahlung des zu ihrer Befriedigung erforderlichen Betrags an die betreibende Gläubigerin nachgewiesen hätten. Dabei handele es sich nur um den titulierten Teilbetrag von 40.000 € zuzüglich Kosten und nicht um den darüber hinausgehenden nicht titulierten Betrag. Der Bundesgerichtshof habe zwar anerkannt, dass eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zahlbaren Teilbetrags eine Tilgungsregelung enthalte, derzufolge alle Zahlungen zunächst auf den nicht titulierten Teil der Forderungen anzurechnen seien. Bei der hier vorliegenden Zahlung der Schuldner auf den Duldungstitel gelte das aber nicht. Der Schuldner müsse feststellen können, durch welche Zahlung er eine Vollstreckung ab- wenden könne. Das sei nicht möglich, wenn seine Zahlung zuerst auf den nicht titulierten Teil der Forderung verrechnet werde.

III.


4
Das hält rechtlicher Prüfung stand. Das Vollstreckungsgericht hat das Zwangsversteigerungsverfahren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht einstweilen eingestellt.
5
1. Nach § 775 Nr. 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen , wenn der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger eingezahlt worden ist. Das gilt vor dem Versteigerungstermin, für den § 75 ZVG eine parallele, allerdings auf Zahlungen an das Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im Zwangsversteigerungsverfahren (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 775 Rdn. 2; Hintzen in Hintzen /Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , Rdn. 11.324; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 75 Anm. 2.1).
6
2. Die Voraussetzungen des § 775 Nr. 5 ZPO liegen vor.
7
a) Der Vater der Schuldner hat den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin 46.358,64 € überwiesen und dem Vollstreckungsgericht hierüber einen Nachweis vorgelegt. Er handelte dabei nicht, wie die Beschwerde meint, als am Verfahren nicht beteiligter Dritter, sondern als Vertreter der Schuldner, die dem Vollstreckungsgericht entsprechende Vollmachten vorgelegt haben.
8
b) Seine Zahlung erfolgte auf den Vollstreckungstitel der betreibenden Gläubigerin. Auf dem Überweisungsträger wird zwar das Kürzel "Grunds" für Grundschuld verwandt. Das bedeutet aber auch aus der Sicht der Gläubigerin nicht, dass, unabhängig von der Titulierung, schlechthin auf ihre Grundschulden gezahlt werden sollte. Auf dem Überweisungsträger sind nämlich zusätzlich die beiden Aktenzeichen und der Gegenstand des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens angegeben. Außerdem folgte die Zahlung auf das Schreiben des Vollstreckungsgerichts vom 23. Dezember 2005 zur Höhe der Forderung einschließlich der Kosten. Diese wiederum beruhte auf einer fernmündlichen Anfrage des Vaters der Schuldner vom 22. Dezember 2005 danach, "welcher Betrag gezahlt werden müsse, um den Termin aufheben zu lassen". Hierüber hat das Vollstreckungsgericht die Gläubigerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten unterrichtet und diese um Mitteilung ihrer Kosten gebeten, was am 22. Dezember 2005 auch geschah. Der Zweck der Überweisung war damit auch für die Gläubigerin eindeutig eine Zahlung auf den Titel.
9
c) Die Zahlung umfasste den im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO zur Befriedigung der Gläubigerin erforderlichen Betrag.
10
aa) Der Überweisungsbetrag entsprach der Mitteilung des Vollstreckungsgerichts. Diese umfasste die in dem Titel bezeichneten beiden Teilbeträge von jeweils 20.000 € und die Kosten, die das Vollstreckungsgericht allerdings niedriger angesetzt hat als die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin angegeben hatten. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Gläubigerin nicht angegriffen. Sie meint vielmehr, der Vater der Schuldner habe den zu ihrer Befriedigung aus dem Titel erforderlichen Betrag nur durch vollständige Ablösung der beiden Grundschulden zahlen können, hier also insgesamt 158.500,48 € zahlen müssen. Seine Zahlungen würden aufgrund der in dem Titel verwandten Formulierung "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" erst auf den nicht titulierten Teil des Duldungstitels verrechnet.
11
bb) Dem kann nicht gefolgt werden.
12
(1) Richtig ist allerdings, dass der Senat die Bestellung einer Grundschuld mit einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" als zulässig anerkannt hat (BGHZ 108, 372, 376 ff.). Es trifft auch zu, dass ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen (Senat, BGHZ 108, 372, 377). Der Senat hat ferner entschieden, dass ein solcher Zusatz weder den Eigentümer noch einen ablöseberechtigten Dritten daran hindert, die Grundschuld nach §§ 1142, 1150 BGB abzulösen, dazu aber vorbehaltlich eines Einverständnisses des Gläubigers eine vollständige Zahlung notwendig ist (BGHZ 108, 372, 379 f.). Es spricht schließlich viel dafür, dass diese Grundsätze auf eine Titulierung durch Urteil übertragbar sind (so auch Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 592), weil der Gläubiger nach § 266 BGB keine Teilleistungen entgegennehmen muss und ihre Entgegennahme deshalb mit Einschränkungen versehen kann.
13
(2) Unter welchen Voraussetzungen der Schuldner nach der Entscheidung des Senats eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem so gefassten Titel erreichen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen , der Schuldner habe die Grundschuld vollständig abzulösen (ohne eigene Stellungnahme: Munzig in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer (Hrsg.), Würzburger Notarhandbuch, Teil 2 Rdn. 2628; wohl auch MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 32; unklar Deutsches Notarinstitut DNotI-Report 1998, 53, 54). Nach einer Gegenmeinung sind Zahlungen des Schuldners in der Zwangs- vollstreckung stets auf den titulierten Teil zu verrechnen (Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 7. Aufl., Rdn. 321 a. E.). Eine Zahlung auf den titulierten Teil führe daher zum Titelverlust (Amann in: Brambring/Jerschke/Waldner, Beck’sches Notar-Handbuch, 4. Aufl., Rdn. A VI 30 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1150 Rdn. 24; Muth, Rpfleger 1990, 380; Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 591 f.).
14
(3) Richtig ist die zweite Meinung.
15
(a) Mit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder einer Verurteilung des Schuldners wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags will der Gläubiger verhindern, dass der Schuldner gegen eine Vollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage frühere freiwillige Zahlungen einwendet (Senat, BGHZ 108, 372, 377). Sie verschafft dem Gläubiger keine über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Vollstreckungsmöglichkeiten. Sie bietet ihm lediglich die Möglichkeit , zunächst weiterhin freiwillige Zahlungen des Schuldners auf seine weitergehende Forderung entgegenzunehmen und von dem Titel erst, aber dann ungeschmälert Gebrauch zu machen, wenn der Schuldner nicht mehr freiwillig leistet. Nur bei freiwilligen Leistungen des Schuldners kommt die Klausel zum Tragen. Denn nur diese sind Teilleistungen, die der Gläubiger nicht hinnehmen muss und von der Einhaltung der Verrechnungsabrede abhängig machen kann, die in dem Zusatz liegt. Macht der Gläubiger aber von dem Titel, sei es aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners, sei es aus dem gegen ihn erstrittenen Urteil, Gebrauch, geht es nicht mehr um an sich unzulässige Teilleistungen des Schuldners und ihre Verrechnung. Vielmehr macht der Gläubiger von sich aus eine Teilforderung geltend, deren Erfüllung er dann auch annehmen muss (RGZ 66, 266, 271; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., § 266 Rdn. 21). Deshalb gilt die Verrechnungsregelung aus dem Zusatz "zuletzt zu zahlender Teil- betrag" ihrem Sinn nach nur bei Zahlungen außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Senat, BGHZ 108, 372, 378).
16
(b) Im Zwangsvollstreckungsverfahren will der Gläubiger die titulierte Teilforderung durchsetzen. Schon deshalb genügt zu seiner Befriedigung im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO (oder § 75 ZVG) die Zahlung des titulierten Teilbetrags. Aus diesem Grund hat der Senat einer Vollstreckungsunterwerfungsklausel wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags auch die für die Vollstreckung notwendige Bestimmtheit zugebilligt (BGHZ 108, 372, 377). Nur diese Betrachtung wird dem prozessualen Vorgehen des Gläubigers gerecht. Mit dem Verlangen einer Vollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags oder einer entsprechenden Klage will der Gläubiger Kosten sparen und von der Titulierung des vollständigen (Duldungs-) Anspruchs gerade absehen. Über diesen Willen setzte sich eine Verurteilung entgegen § 308 ZPO hinweg , die dennoch eine Vollstreckung des ganzen Anspruchs ermöglichte (Wolfsteiner, DNotZ 1990, 589, 592). Sie würde dem Schuldner auch nicht erlauben festzustellen, mit welcher Leistung er die Zwangsvollstreckung abwenden kann. Will der Gläubiger eine weitergehende Verurteilung oder Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners erreichen, muss er eine weitergehende Titulierung herbeiführen, was ihm durch eine entsprechend weitere Fassung einer Unterwerfungsklausel oder seines Klageantrags und bei Eingehung entsprechend höheren Kostenrisikos ohne weiteres möglich ist.
17
(c) Die Beschränkung des Duldungstitels auf einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag der Grundschulden führt allerdings, das ist der Beschwerde zuzugeben , nicht zu einer entsprechenden Beschränkung der aufgrund des Duldungstitels beantragten Zwangsversteigerung. Diese kann nur aus den Grundschulden als solchen, nicht aus titulierten Teilbeträgen betrieben werden. Die nicht titulierten Grundschuldteile haben keinen anderen Rang als die titulierten. Sie sind auch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen. Die Grundschuld erlischt in der Zwangsversteigerung insgesamt und nicht nur hinsichtlich des titulierten Teilbetrags (Senat, BGHZ 108, 372, 378; Deutsches Notarinstitut DNotIReport 1998, 53, 54). Das besagt aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsversteigerung einzustellen ist. Hierfür können nur die Grundlagen ihrer Eröffnung maßgeblich sein. Wird die Zwangsversteigerung, wie hier, durch einen Duldungstitel eröffnet, der nur den zuletzt zu zahlenden Teilbetrag erfasst, dann bestimmt er auch die Bedingungen ihrer einstweiligen Einstellung. Sie ist deshalb anzuordnen, wenn, wie hier, dieser Teilbetrag gezahlt wird.

IV.


18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die betreibende Gläubigerin einerseits und die Schuldner andererseits stehen sich jedenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung mit entgegen gesetzten Interessen und Anträgen gegenüber (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, Entscheidung vom 16.01.2006 - 1 K 8/04 u. 1 K 96/04 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 18.09.2006 - 5 T 49/06 -
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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh
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Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)