Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 BV 16.1970

bei uns veröffentlicht am05.04.2017

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein überregional tätiges Energieversorgungsunternehmen, das im Gemeindegebiet des Beklagten die Grundversorgung durchzuführen hat. Sie wendet sich gegen die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen.

Die Klägerin, die nicht als Netzbetreiberin tätig ist, verkauft Strom an Haushaltskunden (Jahresverbrauch < 10.000 kWh, § 3 Nr. 22 EnWG) und an Nichthaushaltskunden entweder über Sonderkundenverträge oder im Rahmen der Grundversorgung. Der von der Klägerin eingekaufte Strom wird in überregionale Übertragungsnetze eingespeist, gelangt von dort in die regionalen und kommunalen Verteilernetze und wird darin zu den Abnahmestellen der einzelnen Kunden weitergeleitet. Bei den von der Klägerin mit ihren Abnehmern geschlossenen Sonderkundenverträgen handelt es sich in der Regel um „integrierte Stromlieferverträge“, die neben dem Verkauf der Energie auch die Nutzung der Übertragungs- und Verteilernetze umfassen. Mit den Verteilernetzbetreibern hat die Klägerin sog. Lieferantenrahmenverträge über die Netznutzung zur Durchleitung des Stroms an ihre Kunden abgeschlossen. Ein solcher Rahmenvertrag besteht auch zwischen der Klägerin und der B. AG, die das Elektrizitätsverteilernetz im Gemeindegebiet des Beklagten betreibt.

Mit Bescheiden vom 10. Juli 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund einer Schätzung für das Jahr 2013 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 8.850,41 Euro sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2015 ebenfalls in Höhe von 8.850,41 Euro fest. Dabei wurden jeweils ein körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn von 221.260,21 Euro, ein steuerbarer Umsatz von 5.687.923,17 Euro und ein Vorteilssatz von 50% zugrunde gelegt. Eine Erklärung hierzu hatte die Klägerin zuvor trotz Aufforderung nicht abgegeben.

Die Klägerin erhob dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage. Sie sei weder Eigentümerin des regionalen und kommunalen Verteilernetzes noch des überregionalen Übertragungsnetzes und verfüge über keine betrieblichen Einrichtungen im Gemeindegebiet des Beklagten, sondern handle lediglich mit Strom. Der Lieferantenrahmenvertrag mit der B. AG vermittle ihr einen Zugang zum gesamten europaweiten Elektrizitätsversorgungsnetz. Weder die im Gemeindegebiet des Beklagten vorhandenen Stromzähler bzw. Steckdosen noch das Verteilernetz seien Betriebsstätten der Klägerin im Sinne des § 12 AO. Sie verfüge für den Vertrieb im Gemeindegebiet über keine Niederlassung oder Betriebsstätte und auch über keine Einrichtung, mit welcher der Stromfluss kontrolliert, geändert oder sonst beeinflusst werde. Sie besitze keine Verfügungsmacht über das Verteilernetz der B. AG, da der Lieferantenrahmenvertrag ihr nur das Recht einräume, das Netz für ihre Stromlieferungen mitzubenutzen und die Endkunden mit Strom zu beliefern. Anders als z.B. bei Nießbrauch, Miete, Leihe oder Pacht verleihe der Vertrag ihr nicht das Recht, in irgendeiner Form auf das Leitungsnetz Einfluss zu nehmen. Die vorhandenen Umspannwerke, Verteilerkästchen oder Zählereinrichtungen gehörten allein dem Verteilernetzbetreiber. Durch den Lieferantenrahmenvertrag als typengemischtem Vertrag werde der Netznutzer nicht Mitbesitzer der Leitungen; die Netznutzung sei vielmehr mit einer Straßenmaut vergleichbar. Das Elektrizitätsverteilernetz sei nicht auf das Gemeinde- oder Stadtgebiet beschränkt, sondern Teil eines Verbundnetzes, bei dem großräumige Bereiche mit Stromnetzen unterschiedlicher Spannungsebenen (Nieder-, Mittel-, Hoch- und Höchstspannung) abgedeckt würden. Die Stromentnahmen im Gemeindegebiet des Beklagten wirkten sich auch auf andere Elektrizitätsverteilernetze und damit überregional aus. Das Verteilernetz unterliege deshalb ebenso wenig der Fremdenverkehrsbeitragspflicht wie ein auswärtiges Nahverkehrsunternehmen, das die Fremdenverkehrsgemeinde anfahre, oder wie ein auswärtiger Lieferant, der Geschäftsbeziehungen zu ortsansässigen Betrieben pflege. Auch die Verpflichtung zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Strom begründe keine objektiv verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet. Die Grundversorgung erfolge über das gesamte, nicht nur auf das Gebiet des Beklagten beschränkte Leitungsnetz; die betreffende Pflicht habe keine Auswirkungen auf den Lieferantenrahmenvertrag. Dieser unterscheide nicht danach, ob der Lieferant einen Teil seiner Kunden im Rahmen der Grundversorgungspflicht beliefere. Für eine Fremdenverkehrsbeitragspflicht der Klägerin fehle es zudem an einem wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. Art. 6 KAG, da kein Zusammenhang zwischen unmittelbarem und mittelbarem Vorteil gegeben sei. Die Stromlieferverträge der Klägerin nähmen nicht Bezug auf den Fremdenverkehr. Einziger Vertragsinhalt, der einen geschäftlichen Bezug aufweise, sei Ziffer. 4.3., wonach sich der Auftraggeber verpflichte, den gelieferten Strom überwiegend für den beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bedarf zu nutzen.

Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Eine nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet ergebe sich daraus, dass die Klägerin eine Betriebsstätte im Gemeindegebiet des Beklagten betreibe. Das Elektrizitätsverteilernetz stelle eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage dar, die der Tätigkeit ihres Unternehmens diene. Dabei genüge eine Mitverfügungsmacht aufgrund einer obligatorischen Berechtigung. Die vorgelegten Verträge (Lieferantenrahmenvertrag und Netznutzungsvertrag) seien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, unterlägen der ordentlichen Kündigung und seien daher einem schuldrechtlichen Mietverhältnis vergleichbar. Hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion einer mehrgemeindlichen Betriebstätte sei auf § 30 GewStG zu verweisen. Eine nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung im Gemeindegebiet des Beklagten liege zumindest in der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin, dort die Grundversorgung durchzuführen.

Mit Urteil vom 16. Juni 2016 hob das Verwaltungsgericht München die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide des Beklagten vom 10. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Rosenheim vom 3. Dezember 2015 auf. Bei der Klägerin bestehe keine persönliche Beitragspflicht, da sie keine örtliche Unternehmerin im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung sei. Der Beitragspflicht könnten zwar auch ortsfremde Personen unterfallen; das setze allerdings voraus, dass sie zur beitragserhebenden Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stünden, insbesondere durch eine gewerbliche Niederlassung bzw. eine Betriebsstätte gemäß § 12 AO in der Gemeinde. Eine Betriebsstätte könne hier nicht aufgrund der im Gemeindegebiet vorhandenen Stromzähler und Steckdosen in Verbindung mit den daran angeschlossenen Endgeräten angenommen werden, da die Klägerin insoweit keine Verfügungsmacht besitze. Das von der Klägerin durch Lieferantenrahmenvertrag mit dem Verteilernetzbetreiber B. AG vorgehaltene Leitungsnetz zur Durchleitung des Stromes möge zwar als Betriebsstätte zu beurteilen sein; daraus könne aber keine hinreichend verfestigte Beziehung der Klägerin zum Gemeindegebiet des Beklagten hergeleitet werden. Das Vorhalten eines Stromnetzes sei zu vergleichen mit dem Vorhalten eines Telefonnetzes, bei dem es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Betriebsstätte „in der Gemeinde“, sondern um eine (einheitliche) überregionale Betriebsstätte handle. Das Stromnetz im Gemeindegebiet des Beklagten sei lediglich Teil des Gesamtstromnetzes, das gemeindeübergreifend ausgelegt und Teil eines sog. Verbundnetzes sei, bei dem die einzelnen Netz- bzw. Spannungsebenen über Transformatoren, die den jeweiligen Netzbetreibern gehörten, miteinander verbunden seien. Da die Durchleitung von Strom sich aufgrund seiner physikalischen Form nicht auf bestimmte Teile des Leitungsnetzes eingrenzen lasse, sei ein örtlicher Bezug des Leitungsnetzes zum Gemeindegebiet nicht gegeben. Das der Klägerin aufgrund Lieferantenrahmenvertrags gewährte Recht auf Zugang zum gesamten (europaweiten) Elektrizitätsversorgungsnetz werde vom Netzbetreiber jedem Energielieferanten eingeräumt, der in dem Netzgebiet Endkunden habe. Ein Vergleich zu den Vertragstypen der Miete oder Pacht könne nicht gezogen werden, da die Klägerin durch den Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages andere Energielieferunternehmen nicht von der Nutzung desselben Netzes ausschließen könne. Auch die Grundversorgungspflicht stelle keine objektiv verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet des Beklagten her, da die Stromkunden, welche die Grundversorgung in Anspruch nähmen, denselben Bedingungen unterlägen wie die übrigen Kunden, die mit der Klägerin einen Stromliefervertrag abgeschlossen hätten. Auch diese Kunden versorge die Klägerin im Rahmen ihres Energieliefervertrages über das gesamte überörtliche Stromnetz des jeweiligen Netzbetreibers.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin betreibe auf dem Gebiet des Beklagten eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO. Das Netz sei auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt und weise insofern das Merkmal eines regionalen Netzes auf. Mit einem Telefonnetz könne ein Stromnetz nicht gleichgesetzt werden. Ersteres sei mittels Verzweigungspunkten aufgebaut, so dass ein Telefonsignal von jedem Punkt eines Verzweigungskabels ohne Hindernis und Transformation zu jedem beliebigen Punkt an einem anderen Verzweigungskabel geleitet werden könne. Ein Stromnetz dagegen bestehe aus vielen eigenen Netzen, die durch jeweils unterschiedliche Spannungen klar voneinander getrennt und strukturiert seien. Ein vom Mittelspannungsnetz abzweigendes Niederspannungsnetz werde gemeinhin als Orts- oder Stadtnetz bezeichnet. Ein solches in sich geschlossenes System grenze sich von den anderen Netzen durch seine eigene Spannungsebene ab. Eine Verbindung zum übergeordneten Netz bzw. ein Stromaustausch könne nur durch Transformatoren im Wege der Umspannung erfolgen. Im Ergebnis sei damit jedes Niederspannungsnetz als eigenes Netz zu qualifizieren, so wie hier das Netz für das Gebiet des Beklagten. Die Klägerin besitze darüber eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht, wobei eine Mitverfügungsmacht aufgrund einer obligatorischen Berechtigung ausreiche. Nicht entscheidend sei, ob das der Klägerin zustehende Nutzungsrecht ausreiche, andere Lieferanten vom Netz auszuschließen. Zu verweisen sei auch auf die rechtliche Konstruktion der mehrgemeindlichen Betriebsstätte, bei der nach dem Sinn und Zweck des § 30 GewStG denknotwendig vorausgesetzt werde, dass alle Betriebsstättenteile in der jeweiligen Gemeinde je für sich die Merkmale einer Betriebsstätte erfüllten. Selbst wenn man eine Betriebsstätte verneine, handle es sich bei der Klägerin jedenfalls um eine ortsfremde Person, die zum Beklagten in einer nicht nur vorübergehenden objektiv verfestigten Beziehung stehe. Der Klägerin obliege die Grundversorgung mit Strom, die nach Art. 83 Abs. 1 BV grundsätzlich in den eigenen Wirkungskreis der Kommunen falle. Wenn Kommunen diese Grundversorgung nicht selbst durch örtliche Stadt- und Gemeindewerke gewährleisteten, werde die Aufgabe von überregional tätigen Stromanbietern wie der Klägerin übernommen, was zwangsläufig zu einer nicht nur vorübergehenden objektiv verfestigten Beziehung zu der jeweiligen Kommune führe. An der Dauerhaftigkeit fehle es auch nicht deshalb, weil die Grundversorgungspflicht des § 36 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 3 StromGVV in einem Abstand von drei Jahren zu überprüfen sei und daher wechseln könne. Wer als Ortsfremder eine Betriebsstätte im Gemeindegebiet durch Anmietung einer Anlage befristet auf drei Jahre begründe, sei zweifelsohne fremdenverkehrsbeitragspflichtig.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Differenzierung des Stromnetzes in verschiedene Spannungsebenen bezwecke nicht, die Netze jeweils konkreten Gemeindegebieten zuzuordnen; damit sollten vielmehr lediglich die auf jeder Spannungsebene verwendeten Betriebsmittel bzw. Aufwendungen der unterschiedlichen Netzbetreiber kostenscharf den einzelnen Ebenen zugeordnet werden mit dem Ziel, die Entgelte für die Netznutzung verursachergerecht zu ermitteln. Die Bezeichnung des Niederspannungsnetzes als Orts- oder Stadtnetz besage nur, dass die Mehrzahl der Netznutzer im Ort bzw. in der Stadt auf der Niederspannungsebene an das Stromnetz angeschlossen sei. Es sei deshalb falsch, aus der Bezeichnung als Orts- oder Stadtnetz einen bestimmten örtlichen Bezug des Niederspannungsnetzes abzuleiten. Das Verteilernetzgebiet sei nicht kommunal auf bestimmte Gemeindegebiete beschränkt, sondern gemeindegebietsübergreifend ausgestaltet und müsse aus technischen (Systemsicherheit) und rechtlichen (deutschlandweiter Netzzugang) Gründen auch so ausgestaltet sein. Auch das Netz der B. AG decke nicht einzelne Gemeindegebiete ab, sondern sei ein flächendeckendes und gemeindeübergreifendes Stromnetz. Abrechnungstechnisch gebe es keine in sich abgeschlossenen Netzbereiche. Wie das Telefonnetz sei das Stromnetz aus „Hauptkabeln“, „Verzweigungspunkten“ und „Verzweigungsleitungen“ aufgebaut; der Strom könne über alle Spannungsebenen von einem Punkt zum anderen fließen. Der Lieferantenvertrag begründe keine solche Verfügungsmacht über das Stromnetz, dass nach außen der Anschein entstehe, das Stromnetz sei Betriebsstätte eines jeden Stromanbieters im Gemeindegebiet. Einem Mieter, Pächter oder Entleiher werde eine deutlich weitergehende Rechtsposition verschafft als der Klägerin mit dem Lieferantenrahmenvertrag; der wesentliche Unterschied liege darin, dass ein Mieter weitere Dritte von der Nutzung der Mietsache ausschließen könne. Die gemeindegebietsübergreifenden Verteilernetze stünden dagegen einem theoretisch unbegrenzten Benutzerkreis offen, der sich ständig verändern könne. Da die Einrichtung „Netz“ von vielen, in ihrer Zahl nie für längere Zeit konkret bestimmbaren Stromanbietern gleichzeitig genutzt werde, sei es nicht möglich, das Netz einem der Stromanbieter so zuzuordnen, dass nach außen der Eindruck bestehe, es sei vor allem Bestandteil seines Betriebs. Die Klägerin habe auch keine sonstige objektiv verfestigte Beziehung zum Beklagten. Art. 83 Abs. 1 BV treffe keine Aussage dazu, wer die Grundversorgung mit Strom durchzuführen habe. Auch kommunale Stromversorger müssten sich dem Markt stellen und seien nur dann Grundversorger, wenn sie im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgten. Der Umstand, dass die Grundversorgung dem gemeindlichen Wirkungskreis zugewiesen sei, reduziere diese nicht automatisch auf das jeweilige Gemeindegebiet. § 36 EnWG stelle vielmehr ausdrücklich auf Netzgebiete und nicht auf Gemeindegebiete ab. Da Netzgebiete und Gemeindegebiete regelmäßig auseinanderfielen, weil die entsprechenden Netzgebiete mehrere Gemeindegebiete oder Teilflächen davon umfassten, könne keine verfestigte Beziehung bzw. kein besonderes Näheverhältnis zu einem konkreten Gemeindegebiet angenommen werden. Nach § 36 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 3 StromGVV könne die Grundversorgungspflicht wechseln, ohne dass dies im Einflussbereich der Klägerin liege. Eine Dauerhaftigkeit sei somit bei der Grundversorgung von Beginn an ausgeschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 2016 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide des Beklagten vom 10. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Rosenheim vom 3. Dezember 2015 jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Ob sich die Rechtswidrigkeit entsprechend den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bereits daraus ergibt, dass die Klägerin als überörtlich tätiges Energieversorgungsunternehmen von vornherein nicht zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden durfte, erscheint fraglich.

Nach § 1 Abs. 1 der Satzung des Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (FBS) wird von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet - mittelbare oder unmittelbare (vgl. § 2 Abs. 1 FBS) wirtschaftliche (vgl. Art. 6 Abs. 1 KAG) - Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Der Beitragspflicht können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ortsfremde Personen unterfallen; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie zu der beitragserhebenden Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stehen (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02555 - BayVBl 1989, 658/659; v. 7.2.1990 - 4 B 87.1411 - NVwZ-RR 1990, 647; B.v. 28.11.2002 - 4 ZB 02.2347 - juris Rn. 3; U.v. 29.11.2002 - 4 B 98.1347 - VGH n.F. 55, 155/157 = NVwZ-RR 2003, 892). Eine derartige Beziehung kann insbesondere durch den Besitz einer gewerblichen Niederlassung bzw. einer Betriebsstätte gemäß § 12 AO im Gemeindegebiet vermittelt werden. Das Merkmal der objektiv verfestigten Beziehung zur Gemeinde ermöglicht eine aus Gründen der Rechtsklarheit unumgängliche und praktikable Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und verhindert, dass auch auswärtige Lieferanten, die lediglich in einer Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Betrieben stehen, zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden mit der Folge, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unüberschaubar würde.

a) Die Klägerin, deren Sitz sich außerhalb des Gemeindegebiets des Beklagten befindet, unterhält dort keine Betriebsstätte, aus der sich ein spezifischer Ortsbezug - eine „örtliche Radizierung“ - ihrer Geschäftstätigkeit ableiten ließe.

Eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Satz 1 AO setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (vgl. BFH, U.v. 16.12.2009 - I R 56/08 - BFHE 228, 356 juris Rn. 21 m.w.N.). Als eine solche standortgebundene Einrichtung können hier nicht die im Ortsgebiet des Beklagten installierten Stromzähler angesehen werden, mit deren Hilfe die Klägerin ihre Rechnungen erstellt. Denn der Betrieb dieser Messstellen (einschließlich der Ablesung) gehört nicht zum Geschäftsfeld der einzelnen Stromversorger, sondern ist kraft Gesetzes Aufgabe des jeweiligen Netzbetreibers oder eines von den Anschlussnutzern bzw. Anschlussnehmern bestimmten Dritten (§ 21b EnWG a.F.; seit 1.9.2016 § 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 MsbG). Dies gilt auch dann, wenn der Stromlieferant im betreffenden Netzgebiet Grundversorger ist (vgl. § 8 StrGVV).

Das von der Klägerin aufgrund des bestehenden Lieferantenrahmenvertrags genutzte Niederspannungsnetz der B. AG erfüllt allerdings für sich genommen die Begriffsmerkmale einer Betriebsstätte (vgl. zu einer unterirdisch verlaufenden Rohrleitung BFH, U.v. 30.10.1996 - II R 12/92 -, BFHE 181, 356 juris Rn. 19 ff.). Da es insoweit keiner alleinigen Verfügungsmacht bedarf, sondern ein bloßes Mitbenutzungsrecht ausreicht (vgl. BFH, U.v. 18.3.2009 - III R 2/06 - juris Rn. 13 m.w.N.), greift hier auch nicht der Einwand der Klägerin, das von zahlreichen Stromversorgern in Anspruch genommene Verteilernetz könne nicht einem einzelnen Unternehmen als Betriebsstätte zugeordnet werden.

Die der Versorgung der Endverbraucher dienenden Niederspannungsnetze sind jedoch - ungeachtet einer gängigen (Fehl-)Bezeichnung - keine „Ortsnetze“ im wörtlichen Sinne, sondern bestehen aus einem gemeindegebietsübergreifenden Geflecht von Stromleitungen. Daher kann allein aus der vertraglich abgesicherten Nutzung eines solchen Netzes durch die Klägerin nicht der für die Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag erforderliche spezifische Ortsbezug zum Beklagten hergeleitet werden. Ähnlich wie das von den verschiedenen Telefongesellschaften genutzte Telekommunikationsnetz, bei dem der Senat in einer früheren Entscheidung die örtliche Radizierung verneint hat (U.v. 29.11.2002 - 4 B 98.1347 - a.a.O.), ist auch das Niederspannungsnetz keine (ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig) „im Gemeindegebiet“ (§ 1 Abs. 1 FBS) gelegene Einrichtung, sondern eine überörtliche Betriebsstätte, die sich lediglich auf das Gebiet des Beklagten miterstreckt. Dass die Stromversorger mit der Verfügungsmacht über die Verteilernetze die Möglichkeit des Durchleitens von Strom innerhalb der einzelnen Gemeinden erhalten, lässt weder in technischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht selbständige „Gemeindestromnetze“ entstehen, die als gesonderte Betriebsstätten angesehen werden könnten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann hier auch nicht auf die Rechtsfigur der „mehrgemeindlichen Betriebsstätte“ im Sinne des § 30 GewStG verwiesen werden. Die genannte Sondervorschrift regelt die Zerlegung des Steuermessbetrags in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt, so dass der in einem Grundlagenbescheid (§ 14 GewStG) festzusetzende Gewerbesteuermessbetrag (§ 11 GewStG) auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt werden muss. Anders als bei der Gewerbesteuer ist aber beim Fremdenverkehrsbeitrag weder von einer gleichzeitigen Abgabenerhebung durch sämtliche (Nachbar-)Gemeinden auszugehen, noch findet hier eine einheitliche gemeindeübergreifende Festsetzung der Bemessungsgrundlage statt; der Beitrag bemisst sich vielmehr nach den dem Abgabepflichtigen im jeweiligen Gemeindegebiet erwachsenen besonderen wirtschaftlichen Vorteilen (vgl. Art. 6 Abs. 2 KAG). Damit fehlt es an einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des spezifisch gewerbesteuerrechtlichen Begriffs der mehrgemeindlichen Betriebsstätte rechtfertigen könnte.

b) Es spricht aber Vieles dafür, dass sich eine nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung zur beitragserhebenden Gemeinde hier aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin im Ortsgebiet des Beklagten grundversorgungspflichtig ist.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Grundversorger ist nach Absatz 2 der Vorschrift jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (Satz 1); die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 EnWG sind verpflichtet, hiernach alle drei Jahre den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und dies im Internet zu veröffentlichen sowie der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen (Satz 2). Die B. AG als der in der Region tätige Netzbetreiber hat entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben die Klägerin als Grundversorger für das Gemeindegebiet des Beklagten zuletzt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 festgestellt (vgl. Download unter https: …www.b...de/cps/rde/xchg/b../hs.xsl/437.htm).

Mit der Inpflichtnahme eines Energieversorgungsunternehmens als Grundversorger entsteht eine spezielle Rechtsbeziehung zu dem Gebiet der einzelnen Gemeinden. Dies folgt zwar nicht schon aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, in dem nur vom „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung“ die Rede ist. In der - höchstrichterlich bisher nicht geklärten - Frage nach der räumlichen Abgrenzung dieses „Netzgebiets“ besteht jedoch weitgehend Einigkeit darin, dass damit nicht das gesamte (meist eine ganze Region umfassende) Niederspannungsnetz gemeint sein kann mit der Folge, dass der Netzbetreiber durch Änderungen des Netzzuschnitts Einfluss darauf nehmen könnte, wer in seinem Bereich Grundversorger wird. Nach ganz herrschender Auffassung kann sich die Grundversorgungspflicht im „Netzgebiet“ nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG in gleicher Weise wie die Anschlusspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG nur jeweils auf dasjenige Gemeindegebiet (oder Teile davon) beziehen, für das der Netzbetreiber in der Regel einen Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb der Leitungen abgeschlossen hat (Hellermann in Britz u.a., EnWG, 3. Aufl. 2015, § 36 Rn. 37 f.; Rasbach in Kment, EnWG, 1. Aufl. 2015, § 36 Rn. 27; Borries/ Lohmann, EnWZ 2015, 441/446 f. jew. m.w.N.; a. A. Busche in Säcker, Berliner Kommentar z. Energierecht, Bd. 1 Halbb. 2, 3. Aufl. 2014, § 36 EnWG Rn. 31 ff.). Dementsprechend werden in der Praxis bei der Veröffentlichung der Grundversorger nicht die vom Niederspannungsnetz abgedeckten Regionen dargestellt, sondern die Strom-Konzessionsgemeinden des jeweiligen Netzbetreibers unter Angabe der amtlichen Gemeindeschlüssel einzeln aufgelistet (so im o.g. Download der B. AG).

In der auf das Ortsgebiet bezogenen, über einen Zeitraum von drei Jahren fortbestehenden Pflichtenstellung des Grundversorgers kann eine nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung zur jeweiligen Gemeinde gesehen werden, die für die Heranziehung eines überörtlichen Energieversorgers zum Fremdenverkehrsbeitrag ausreicht. Das grundversorgungspflichtige Unternehmen unterscheidet sich von den anderen Stromlieferanten dadurch, dass es die zur Daseinsvorsorge gehörende, ursprünglich vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG umfasste Aufgabe der allgemeinen leitungsgebundenen Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom (BVerfG, B.v. 16.5.1989 - 1 BvR 705/88 - NJW 1990, 1783; BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273/275 ff.) gleichsam stellvertretend wahrzunehmen hat und dabei wie ein öffentlicher Träger einem umfassenden Kontrahierungszwang sowie einem strikten Gleichbehandlungsgebot unterliegt.

Die Klägerin wendet dagegen zwar ein, dass sie die Funktion als Grundversorger nicht kraft eigener Willensentscheidung, sondern nur aufgrund der Gesetzesregelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG „unfreiwillig“ übernommen habe, wobei sich für sie in der Praxis keinerlei Unterschiede in den Versorgungsbedingungen zwischen den der Grundversorgung unterliegenden und allen sonstigen Gemeinde- bzw. Postleitzahlgebieten ergäben. Es ist aber fraglich, ob das Vorliegen einer objektiv verfestigten Sonderbeziehung zu der beitragserhebenden Gemeinde in dieser Weise aus dem Blickwinkel des betroffenen Unternehmens bestimmt werden kann und ob insbesondere die Freiwilligkeit der bestehenden Rechtsbeziehung eine weitere ungeschriebene Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht sein kann.

2. Die vorgenannte Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Anfechtungsklage auch dann Erfolg haben muss, wenn die Heranziehung der Klägerin zum Fremdenverkehrsbeitrag für grundsätzlich zulässig erachtet wird. Die angegriffenen Beitragsbescheide sind schon deshalb rechtswidrig, weil sich der vom Beklagten geschätzte Vorteilssatz von 50% ersichtlich nicht auf objektiv feststehende tatsächliche Umstände stützen lässt.

a) Nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 FBS bezeichnet der Vorteilssatz den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns oder steuerbaren Umsatzes (Satz 1); er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt (Satz 2), wobei insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung ist (Satz 3). Von diesen in der Satzung exemplarisch aufgezählten schätzungsrelevanten Kriterien kommt bei einem Stromversorger neben Art und Umfang der Tätigkeit vor allem die Zusammensetzung des Kundenkreises in Betracht. Dazu fehlt es hier bislang an konkreten quantitativen Feststellungen.

Zur Erläuterung des angenommenen Vorteilssatzes hat der Beklagte in einem Schreiben an die Widerspruchsbehörde vom 21. Oktober 2015 darauf verwiesen, dass die Veranlagung mit einem Satz von 50% auch schon bei den Rechtsvorgängern der Klägerin seit 1979 praktiziert worden sei. Seit den 1980er Jahren sei die Zahl der Zweitwohnsitze auf etwa 530 gestiegen, so dass von ca. 2650 Gebäuden im Ort rund ein Fünftel dem Zweitwohnsitz zuzuordnen seien. Stelle man die verbleibende Zahl von ca. 2130 Gebäuden den derzeit 913 fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Betrieben gegenüber, so ergebe sich ein Anteil von rund 43%. Im Jahr 2012 habe es bei 10.075 Einwohnern 94.811 Übernachtungsgäste gegeben. Im Übrigen werde auf die Steigerung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde mit einer Vielzahl entsprechender Veranstaltungen, auf die gewachsene Zahl der Fahrgäste in der Chiemseeschifffahrt, die mittlerweile drei fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Kliniken im Ort, das große Freizeitbad, den Hafen- und Werftbetrieb, die beiden ganzjährig genutzten Kursäle, den Wochenmarkt sowie den Weihnachtsmarkt und eine Reihe weiterer touristischer Attraktionen verwiesen.

b) Mit diesen Ausführungen hat der Beklagte zwar umschrieben, in welchem Zusammenhang bzw. aus welchen Anlässen im Gemeindegebiet ein unmittelbar fremdenverkehrsbedingter Stromverbrauch stattfindet. Die Angaben reichen aber nicht aus, um das Maß dieses Verbrauchs, soweit es sich um den von der Klägerin gelieferten Strom handelt, auch nur grob abschätzen zu können. Das vom Beklagten angeführte Verhältnis des örtlichen Gebäudebestands zur Anzahl der Zweitwohnungen und der (beitragspflichtigen) Gewerbebetriebe kann hierzu schon deshalb keine genaueren Erkenntnisse liefern, weil sich innerhalb desselben Gebäudes mehrere (Haupt- oder Zweit-)Wohnungen oder Betriebe befinden können; zudem kann der jährliche Stromverbrauch zwischen den Wohnungsarten und den unterschiedlich energieintensiven Gewerbearten erheblich differieren. Die Höhe der jeweiligen Stromkosten und der darauf entfallende Fremdenverkehrsanteil müssen daher zumindest im Ansatz personen- und betriebs- bzw. branchenbezogen ermittelt werden, was angesichts des weitgefächerten Kundenkreises der Klägerin naturgemäß einen erheblichen Aufklärungsaufwand erfordert. Der Umstand, dass sich die Klägerin bisher der - allerdings nicht näher substantiierten - Aufforderung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verweigert hat, rechtfertigt es jedenfalls nicht, der Beitragsberechnung einen „gegriffenen“ Vorteilssatz zugrunde zu legen.

Um eine annähernd genaue Schätzgrundlage hinsichtlich des auf Zweitwohnungen und Beherbergungsbetriebe entfallenden Umsatz- oder Gewinnanteils der Klägerin zu gewinnen, müsste der Beklagte zunächst auf der Grundlage der Jahresgesamtzahl der Übernachtungen die für diese Verbrauchstage anfallende Strommenge bestimmen, wobei er z. B. von dem häuslichen Durchschnittsverbrauch einer Person in einem 2-Personen-Haushalt ausgehen könnte (vgl. dazu etwa https: …www.destatis. de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Umwelt/UmweltoekonomischeGesamtrechnungen/MaterialEnergiefluesse/Tabellen/Stromverbrauch Haushalte.html). Da die Klägerin nicht alle Haushalte im Gemeindegebiet des Beklagten beliefert, sondern nur einen bestimmten - vom Netzbetreiber im 3-Jahres-Turnus ermittelten - Anteil, müsste die insoweit errechnete Jahresstrommenge entsprechend gekürzt werden. Mit der daraus resultierenden Zahl von Kilowattstunden und dem für Haushaltskunden geltenden Tarif ließe sich dann der jährliche fremdenverkehrsspezifische Umsatzanteil in Bezug auf den unterkunftsbezogenen Energiebedarf (Heizung, Beleuchtung, Haushaltsgeräte etc.) feststellen.

Neben diesem nur für Übernachtungsgäste anzusetzenden Sonderverbrauch wäre der sonstige fremdenverkehrsbedingte Jahresstromverbrauch zu ermitteln, der auf der Nutzung des örtlichen Waren- und Dienstleistungsangebots durch Tages- und Übernachtungsgäste beruht. Hierzu müssten zunächst - mit Ausnahme der bereits berücksichtigten Beherbergungsbetriebe - für jene ortsansässigen Betriebe und Freiberufler, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbare Vorteile erwachsen und die ihren Strom von der Klägerin beziehen, die Jahresverbrauchsmengen erfragt, diese gemäß den individuell oder branchenspezifisch ermittelten Vorteilssätzen gekürzt und die danach sich ergebenden Anteilszahlen mit den für die einzelnen Betriebe geltenden (Sonder- oder Haushaltskunden-)Stromtarifen multipliziert werden. Die für diese Berechnung des gewerblichen Umsatzanteils notwendigen Daten müsste die Klägerin auf Verlangen des Beklagten nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 AO offenlegen, ohne sich auf eine im Verhältnis zu ihren Kunden bestehende Verschwiegenheitspflicht berufen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 9.5.2016 - 4 B 14.2771 - juris Rn. 31 f. m.w.N. zur Auskunftspflicht eines Freiberuflers bezüglich seiner Mandanten). Soweit der Beklagte eigene Einrichtungen unterhält oder Veranstaltungen durchführt, die (auch) dem Fremdenverkehr zugutekommen, obliegt es ihm, die hierfür von der Klägerin bezogenen jährlichen Stromteilmengen entsprechend der jeweiligen Zahl der auswärtigen Besucher bzw. Benutzer auf die fremdenverkehrsbedingten Einzelbeträge zu reduzieren und dann anhand des geltenden Tarifs die diesbezüglichen weiteren Umsatzanteile zu ermitteln.

Erst die Summe aller - auf Stromlieferungen der Klägerin beruhenden - zusätzlichen Stromkosten, welche dadurch entstehen, dass auswärtige Besucher innerhalb der Gemeinde Wohnräume nutzen, Waren erwerben und Dienstleistungen einschließlich der kommunalen Tourismusangebote in Anspruch nehmen, bildet hiernach den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Umsatz. Wird dieser Gesamtbetrag ins Verhältnis gesetzt zum Gesamtumsatz der Klägerin im Gebiet des Beklagten, so ergibt sich der Vorteilssatz, der dem Fremdenverkehrsbeitrag zugrunde gelegt werden kann. Ob sich dieser Parameter der Beitragsbemessung innerhalb des den beitragserhebenden Gemeinden zustehenden Schätzungsspielraums auch noch auf andere Weise konkretisieren lässt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Da der Beklagte nicht einmal ansatzweise versucht hat, konkrete Stromverbrauchszahlen für eine realitätsnahe Bestimmung des Vorteilssatzes heranzuziehen, kommt hier jedenfalls keine gerichtliche Korrektur des angenommenen Vorteilssatzes und der darauf beruhenden Abgabenhöhe in Betracht (zu einem solchen Fall BayVGH, U.v. 7.10.2013 - 4 B 13.209 - BayVBl 2015, 98 Rn. 23 ff. m.w.N.). Die angegriffenen Bescheide waren daher insgesamt aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 46 Wegenutzungsverträge


(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsf

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel

Abgabenordnung - AO 1977 | § 12 Betriebstätte


Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung,2. Zweigniederlassungen,3. Geschäftsstellen,4. Fabrikations-

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 36 Grundversorgungspflicht


(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags


1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitr

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 18 Allgemeine Anschlusspflicht


(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauch

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden

Messstellenbetriebsgesetz - MessbG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:1.Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils

Messstellenbetriebsgesetz - MessbG | § 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers


(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gew

Messstellenbetriebsgesetz - MessbG | § 6 Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers


(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,1.dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,2.ne

Messstellenbetriebsgesetz - MessbG | § 3 Messstellenbetrieb


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(1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch, der sich aus einer negativen Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten ei

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 14.2771

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 4 ZB 17.2268

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.592,50 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird,
3.
Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,
5.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
6.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
7.
intelligentes Messsystem: eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,
8.
Letztverbraucher: natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektromobilnutzern beziehen,
9.
Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde Dienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur das Smart-Meter-Gateway benutzt,
10.
Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Messgeräten für die Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird,
11.
Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und Steuerungsinformationen und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,
12.
Messstellenbetreiber: der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 wahrnimmt,
13.
Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung,
14.
Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer über einen bestimmten Zeitraum entnommene, erzeugte oder eingespeiste Energiemengen,
15.
moderne Messeinrichtung: eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,
16.
Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzustandes verarbeitet werden können,
17.
Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rahmen der Aufbereitung von Messwerten rechnerische Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder Messwertreihen überbrücken oder unplausible Messwerte korrigieren,
18.
Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise- oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen,
19.
Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung der besonderen Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt,
20.
Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist,
21.
Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein System zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und den gesicherten Datenaustausch der verschiedenen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gateways sicherstellt,
22.
Stammdaten: Informationen über Art und technische Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung von an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
23.
Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektrischen Energie oder Volumenmengen zu verschiedenen Tarifstufen,
24.
technischer Betrieb des intelligenten Messsystems: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
25.
technischer Betrieb der Messstelle: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme einschließlich der informationstechnischen Anbindung von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
26.
Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptografie und Informationssicherheit selbst signiertes Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, welches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordneten Zertifikate zu bestätigen,
27.
Zählerstandsgangmessung: die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen,
28.
Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die in § 35 Absatz 1 jeweils genannten Höchstentgelte vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; für den nach § 5 beauftragten Dritten gelten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2.

(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:

1.
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme, Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich Einbau, Betrieb und Wartung von beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
2.
technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
3.
Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben.

(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen.

(3a) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen. Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist der Anschlussnehmer unter Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichend von Absatz 3 zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer im Falle der Selbstvornahme nach Satz 2 nicht gebunden, sofern die einzubauende Messeinrichtung im Übrigen die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben dieses Gesetzes einhält. Die Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle, einschließlich der Berechtigung zum Einbau eigener Messeinrichtungen unter Beachtung der Preisobergrenzen dieses Gesetzes, bleibt von einer Selbstvornahme im Sinne des Satzes 2 unberührt. Der Anschlussnehmer stellt dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen über die im Wege der Selbstvornahme vorgenommenen Änderungen an der Messstelle unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme zur Verfügung. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern ein Smart-Meter-Gateway bereits Bestandteil der betroffenen Messstelle ist.

(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung verfügen, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist.

(5) Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Standard- und Zusatzleistungen in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig.

(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.

(2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.

(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,

1.
dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,
2.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und
3.
den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.

(2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Zwischen Ausübung des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante Ausübung zu informieren. Die Information muss Folgendes enthalten:

1.
eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,
2.
die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie
3.
Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung.

(4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden.

(5) Anschlussnutzer haben das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb der Liegenschaft zu verlangen. Die Bündelangebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung des Messstellenbetriebs enthalten.

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1)1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1.
bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
2.
bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.

(3)1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen.2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn

1.
der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder
2.
ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.

(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

1.
die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
2.
Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
3.
die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn

1.
der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder
2.
ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.

(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

1.
die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
2.
Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
3.
die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Steuerberaterkanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen einen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid für das Jahr 2008 und einen Fremdenverkehrsbeitragsvorauszahlungsbescheid für 2011.

Mit Schreiben vom 17. November 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Liste aller Mandanten des Jahres 2008 vorzulegen, die innerhalb des Gemeindegebiets einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr hätten, sowie den von der Klägerin mit diesen Mandanten erzielten Jahresumsatz anzugeben, um den Vorteil aus dem Fremdenverkehr ermitteln zu können. Diese Anfrage präzisierte die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2011 dahingehend, dass die Auflistung auf die Mandanten beschränkt werde, die einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen. Es sei aber der gesamte mit diesen Mandanten jeweils erzielte Umsatz anzugeben.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie die Umsätze mit ihren Mandanten aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht namentlich nicht benennen könne. Die mit den Mandanten getätigten Umsätze könnten branchenbezogen mitgeteilt werden. Ferner verlangte die Klägerin von der Beklagten die Übersendung einer Aufstellung der zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Betriebe und Privatpersonen mit den jeweils entsprechenden Vorteilssätzen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Erklärung für das Jahr 2008 auf. Dabei solle die Klägerin jeweils eine Ermittlung des Umsatzes mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile zögen, und eine Ermittlung der Umsätze mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr keine Vorteile zögen, vornehmen. Der Umsatz mit Fremdenverkehrsbetrieben sei unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorteilssatzes der jeweiligen Mandanten zu relativieren. Der somit ermittelte anzunehmende fremdenverkehrsbedingte Vorteil sei ins Verhältnis zu dem Umsatz mit den Betrieben zu setzen, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr hätten.

Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass sie nach wie vor die Namen ihrer Mandanten aus Gründen der Verschwiegenheit nicht nennen könne. Die Beklagte habe bisher nicht glaubhaft nachweisen können, wie sie ihre Verschwiegenheitspflicht gewährleisten wolle. Soweit die Beklagte der Klägerin die Vorteilssätze der Mandanten nicht bekanntgeben könne, sei sie anderweitig verpflichtet, der Klägerin gerichtlich nachprüfbar die Relativierung der Umsätze der jeweiligen Mandanten mitzuteilen.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung für den Fremdenverkehrsbeitrag 2011 auf 216 Euro fest. Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 19. Oktober 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Fremdenverkehrsbeitrag für 2008 auf 96 Euro fest. Ein von der Klägerin hiergegen angestrengtes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 19. Oktober 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Kelheim vom 23. Mai 2013 zurück. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten sei nicht deswegen unwirksam, weil die jeweiligen Beitragssätze, insbesondere die Erhöhung des Beitragssatzes von 4% auf 5% im Jahr 2011, nicht mittels einer Kalkulation ermittelt worden seien. Der Fremdenverkehrsbeitrag sei ein Beitrag und keine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Der besondere Beitrag nach Art. 6 KAG setze dementsprechend keine öffentlichen Einrichtungen oder Investitionsaufwendungen der Gemeinde voraus, sondern lediglich Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung, die der Gemeinde auch laufend entstünden. Der Grundsatz der Aufwandsdeckung besage lediglich, dass die Gemeinde aus den Beitragseinnahmen zusammen mit den Einnahmen z. B. aus Kurbeiträgen im Verhältnis zum Gesamtaufwand grundsätzlich keinen Überschuss zugunsten des allgemeinen Haushalts erzielen dürfe. Solange dieser Grundsatz gewahrt sei, könne die Gemeinde auch bei jährlich unterschiedlichem Aufwand an einem starren Abgabensatz festhalten. Die Klägerin habe selbst als Anlage 5 ihres Schriftsatzes vom 21. Januar 2014 einen Aktenvermerk der Beklagten vorgelegt, aus dem die Entwicklungen der Fremdenverkehrsabgabe und des Defizits beim Fremdenverkehr in den Jahren 2008 bis 2012 hervorgehe. Dies lasse erkennen, dass die Beklagte mit der Fremdenverkehrsabgabe keine Überdeckung erreiche. Auch verstießen die streitgegenständlichen Beitragsbescheide nicht gegen das Transparenzgebot oder den Gleichheitsgrundsatz. Ein einzelner Abgabepflichtiger könne sich auf Mängel im Gesetzesvollzug nur berufen, wenn er den behaupteten Verstoß konkret benenne und darlege, dass ihm hieraus rechtliche Nachteile entstünden. Demgemäß bestehe kein Anspruch des Einzelnen auf Auskunft hinsichtlich der gegenüber anderen Beitragspflichtigen angewandten Vorteilssätze. Der Vortrag der Klägerin, das Transparenzgebot sei deshalb verletzt, weil die Beklagte bei Beitragspflichtigen unterschiedliche Daten zur Ermittlung des Vorteilssatzes erhebe, ferner teilweise mit Schätzungen arbeite und bei manchen Branchen (insb. Banken) nur Pauschalbeiträge erhebe, überzeuge nicht. Zum einen sei nicht belegt, dass im Gesetzesvollzug überhaupt Mängel bestünden. Es sei bei der Ermittlung des Vorteilssatzes in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen immanent, dass von der Beklagten unterschiedliche Auskünfte bei den Beitragspflichtigen erhoben würden. Die Möglichkeit der Beitragserhebung durch Pauschalbeiträge sei durch das Gesetz in Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG gedeckt. Auch bestehe für die Beklagte ein Recht zur Schätzung, wenn konkrete Umstände nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden könnten oder wenn es an brauchbaren Angaben des Beitragsschuldners fehle. Selbst wenn die Beitragserhebung der Beklagten in Einzelfällen mängelbehaftet sein sollte, ergebe sich daraus nicht, inwieweit der Klägerin dadurch ein Nachteil entstehen würde.

Die Beitragserhebung bei der Klägerin sei auch nicht wegen fehlerhafter Schätzung des Gewinns und des Vorteilssatzes rechtswidrig. Hinsichtlich der Zweigniederlassung der Klägerin in H. habe sie selbst in ihren Erklärungen zu Gewinn und Umsatz 2005 keine Differenzierung zwischen der Niederlassung in H. und der Niederlassung in R. vorgenommen. Auf diesen Angaben der Klägerin basiere die Schätzung der Beklagten. Es sei ein jährlicher Zuschlag von ca. 10% vorgenommen worden. Nachdem die Klägerin selbst bei ihren ursprünglichen Angaben nicht zwischen H. und R. unterschieden habe, sei es der Beklagten nicht anzulasten, dass sie dies bei der nun durchgeführten Schätzung nicht getan habe. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin, die sich in fehlenden Angaben zu einer etwaigen Gewinn- oder Umsatzverteilung zwischen ihren Niederlassungen zeige, könne nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Schätzung des Gewinns und des Umsatzes durch die Beklagte führen. Zur Ermittlung des Vorteilssatzes eines Steuerberaters habe in einem ersten Schritt eine Ermittlung des Umsatzes der Kanzlei mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile zögen und eine Ermittlung des Umsatzes mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr keine Vorteile zögen, zu erfolgen. Der Umsatz mit Fremdenverkehrsbetrieben sei dann unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorteilssatzes der jeweiligen Mandanten zu relativieren. Der somit ermittelte anzunehmende fremdenverkehrsbedingte Vorteil sei ins Verhältnis zu dem Umsatz mit den Betrieben zu setzen, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr hätten. Der so ermittelte Prozentsatz sei gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer im Einzelfall zu berücksichtigender Aspekte zu korrigieren. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung dieser Grundsätze aufgefordert gewesen, der Beklagten gegenüber entsprechende Angaben zu machen. Die Klägerin habe dies jedoch unter Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht nicht getan und keinerlei Angaben gemacht. Aufgrund dessen habe die Beklagte Auskünfte bei einer anderen Fremdenverkehrsgemeinde zu deren Rahmensätzen eingeholt und dann entsprechend gegenüber der Klägerin einen Vorteilssatz von 10% im Wege der Schätzung festgelegt. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Gemeinde komme ein gewisser Schätzungsspielraum zu, der umso größer sei, je weniger der Pflichtige Auskunft gebe. Es sei Aufgabe des Beitragspflichtigen, den von der Gemeinde aufgrund der ihr zugänglichen Kriterien geschätzten Vorteilssatz durch substantiierte und nachvollziehbare Angaben zu entkräften. Die Klägerin könne hier nicht unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht sämtliche Mitwirkung an der Ermittlung der Grundlagen für die Beitragserhebung verweigern und dann durch unsubstantiiertes Bestreiten die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes in Frage stellen.

Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten über die 2008-Veranlagung vom 19. Oktober 2011 über 96 Euro und über die 2012-Festsetzung der Vorauszahlung vom 19. Oktober 2011 über 216 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Kelheim vom 23. Mai 2013 werden aufgehoben.

3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen im Widerspruchsverfahren und im Verfahren beider Instanzen zu bezahlen.

Die Beklagte habe im Jahr 2011 ohne entsprechende Kalkulationsgrundlage den Beitragssatz von 4% auf 5% erhöht. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine überschlägige Berechnung für den notwendigen Fremdenverkehrsbeitrag im Hinblick auf die Erhöhung von 4% auf 5% vorgenommen habe. Die von der Beklagten angegebenen Zahlen seien schon nicht näher dargelegt worden, es sei unklar, woraus sich die Defizite entwickelt hätten und ob und inwieweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fremdenverkehrs-Belastungsnotwendigkeit stehen. Der jährliche deckungs- und beitragsfähige Aufwand sei aus der gemeindlichen Haushaltsführung nicht nachvollziehbar. Dienten Einrichtungen für den Fremdenverkehr sowohl den Einwohnern der Gemeinde als auch dem Fremdenverkehr, sei eine anteilsmäßige Aufteilung der Aufwendungen notwendig. Es sei erforderlich, bei den Aufwendungen einen Eigenanteil der Gemeinde für die allgemeine Daseinsvorsorge der Gemeindebürger zu berücksichtigen.

Bei der Steuererhebung zeige sich bei der Beklagten eine ganz unterschiedliche Handhabung je nach dem Grad der Erklärungsbereitschaft der jeweils Abgabepflichtigen. Es komme damit zu einer strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung mit der Folge der Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung. Ein Teil der Pflichtigen, wie etwa Banken, werde von der Beklagten mit einer Pauschalbeitragserhebung herangezogen, was für diejenigen Pflichtigen eine erhebliche Verwaltungs- und Kostenentlastung bedeute. Demgegenüber verlange die Beklagte vom größeren Teil der Pflichtigen individuelle Erklärungen für die jährliche Beitragsbemessung und -vorauszahlung ohne die Möglichkeit, diesen Betrieben die Möglichkeit einer Pauschalbeitragserhebung zu eröffnen. Die Beklagte habe sich auch bis heute geweigert, die Vorteilssätze nach Branche und gleich gelagerten Betrieben, etwa Gaststätten, bekannt zu geben. Die Gleichmäßigkeit der Fremdenverkehrsbeitragserhebung sei durch die Beklagte nicht gewährleistet, die selbst bei identischen Betrieben, etwa Eisdielen, nicht gegeben sei. Diese fehlende Transparenz und fehlende Beachtung des Gleichheitssatzes schlage bei der beitragsrechtlichen Bewertung der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin unmittelbar durch. Die Beklagte verwende auch offenkundig ganz unterschiedliche Erklärungsvordrucke zur Ermittlung von Beitragserhebungen, die Art und Weise der Beitragserhebung bleibe völlig undurchsichtig.

Der Klägerin sei zudem im konkreten Fall einer Mandantin aus dem Gastgewerbe bekannt, dass trotz eines dort vorliegenden, zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Mai 2014 die Beklagte den zugrunde gelegten Vorteilssatz von 60% für den dortigen Gaststättenbetrieb nunmehr entgegen den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg auf 70% zulasten des dortigen Gaststättenbetreibers festgelegt bzw. mit diesem vereinbart habe, mit der Folge, dass die Klägerin nunmehr im Rahmen des mittelbaren Vorteils auch zu einer höheren Beitragserhebung herangezogen würde. Die Klägerin habe insoweit keine entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten in Form von Rechtsbehelfen.

Das Verwaltungsgericht habe auch eine fehlerhafte Schätzung von Gewinn und Vorteilssatz für hinreichend plausibel erachtet. Es setze sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass notwendige Schätzgrundlagen schon vom Grundsatz her bei den unmittelbaren Fremdenverkehrsbetrieben wie etwa Hotels oder Gaststätten nicht zu ermitteln seien. In konsequenter Folge könne die Klägerin als nur mittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil ziehende Steuerkanzlei auch nicht entsprechend geschätzt werden. Es fehle schon an der Grundlage einer Schätzung in unmittelbar vom Fremdenverkehr betroffenen Betrieben.

Zudem habe das Erstgericht in Ansehung des § 203 StGB verkannt, dass die Beklagte keine Steuerbehörde im Sinne eines Finanzamtes darstelle, sondern bloß eine Kommune, deren Sitz sich im Regelfall unmittelbar am Ort der Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen befinde und somit das Steuergeheimnis nicht in gleichem Maße wie bei einer Finanzbehörde gewährleistet werden könne. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses stelle für die steuerberatenden Berufe die oberste Berufsverpflichtung dar.

Für den Bereich des Steuer- und Abgabenrechts müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem die steuer- bzw. abgabenbegründenden Tatbestände so bestimmt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast vorausberechnen könne. Die Begriffe „Aufwand der Gemeinde“ nach Art. 6 Abs. 1 KAG als Grundlage für den daraus abzuleitenden „Beitragssatz“, „selbstständig tätige natürliche und juristische Personen“, „einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn“, „branchendurchschnittlicher Anteil des Gewinns“ sowie der „steuerbare Umsatz“ für die Ermittlung des Mindestbeitragssatzes seien in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der beklagten Stadt nicht hinlänglich bestimmt.

Die weitgehende Auslegung des Begriffs der selbstständig Tätigen im Fremdenverkehrsbeitragsrecht durch die Rechtsprechung führe zu einem Widerspruch und zu Schwierigkeiten bei der Begriffsbestimmung des steuerpflichtigen Gewinns bzw. steuerbaren Umsatzes nach § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung als Beitragsmaßstab für den Fremdenverkehrsbeitrag. So sei etwa unklar, ob und wann Gesellschafter einer GmbH aus Gewinnausschüttungen beitragspflichtig seien. Geklärt sei, dass BGB-Gesellschaften als juristische Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 KAG Beitragsschuldner eines Fremdenverkehrsbeitrags seien. Nach der Rechtsprechung könnten neben der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beitragspflichtig sein.

Das Erstgericht habe sich mit dem Einwand der Klägerin, dass die Bestimmung des beitragsrelevanten Vorteils gemäß § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung aus dem einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn zur Benachteiligung bzw. Bevorzugung von Beitragsschuldnern führe, nicht auseinandergesetzt. Der Einkommensteuer unterlägen die in § 2 Abs. 1 EStG aufgelisteten Einkünfte. Nach § 2 Abs. 2 EStG seien Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der „Gewinn“, bei anderen Einkunftsarten der „Überschuss“ der Einnahmen über die Werbungskosten. Vermieter von Fremdenverkehrsbetrieben, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und deshalb keine Gewinneinkünfte, sondern Überschusseinkünfte erzielten, wären demnach nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Auch beherrschende GmbH-Gesellschafter, die Geschäftsführergehälter bezögen, erzielten keine einkommensteuerlichen Gewinne. Da die herrschende Meinung den Begriff der Selbstständigkeit nach Art. 6 KAG weit auslege, sei der Begriff „steuerpflichtiger Gewinn“ nicht ausreichend bestimmt und führe zu fehlerhaften Ergebnissen. Bei einer GmbH werde der Gewinn im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen durch Geschäftsführergehälter beeinflusst. In den überwiegenden Fällen dürfte es sich um beherrschende Gesellschafter handeln, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezögen und insoweit nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig seien. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 (RN 11 K 06.930) darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen und dies damit begründet, dass jeder Abgabepflichtige die Vor- und Nachteile der gewählten Unternehmensform gegen sich gelten lassen müsse. Diese Auffassung sei jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechne sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz und mit dem Mindestbeitragssatz multipliziert werde (§ 3 Abs. 2, 3, 5 Fremdenverkehrsbeitragssatzung). Nach § 2 Abs. 2 der Satzung werde die Beitragsschuld auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ermittelt, wenn dieser zu einem höheren Beitrag führe als nach dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn. In § 3 Abs. 5 FVS sei der Mindestbeitragssatz festgelegt. Die Höhe des Mindestbeitragssatzes variiere je nach Anteil des durch Schätzung zu ermittelnden branchendurchschnittlichen Anteils des Gewinns am Umsatz. Die Satzung der Beklagten beinhalte damit zwei Begriffe, die unklar und damit nicht bestimmt genug seien. § 2 Abs. 2 enthalte den Begriff „steuerbarer Umsatz“, in § 3 Abs. 5 werde dagegen nur der Begriff „Umsatz“ genannt. Der Begriff „steuerbarer Umsatz“ sei in der Satzung nicht definiert. Er könne deshalb nur im Sinne des § 1 UStG ausgelegt werden. Dabei könnten einige der dort in § 1 UStG bezeichneten Umsätze bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags aber nicht verwendet werden, da sie in keinem Zusammenhang mit den Umsätzen stünden, die bei der Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrags zugrunde zu legen seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zu der Frage, ob es zulässig sei, für die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags wahlweise auf den Gewinn oder Umsatz abzustellen, in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1986 (4 N 85A.460, VGH n. F. 39, 75 ff.) ausgeführt, dass sich der Berechnungsmaßstab des steuerbaren Umsatzes als Auffanggrenze mit der Überlegung rechtfertigen lasse, dass der tatsächlich erzielte Gewinn im Sinne des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrechts nicht in jedem Fall den aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil widerspiegle, weil die Steuergesetze es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubten, die zu versteuernden Einkünfte aus Gründen zu mindern, die dem Beitragsrecht fremd seien (etwa Sonderabschreibungen). Die oben erwähnte Ungleichbehandlung und die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und auch nicht durch die sogenannte Auffangregelung gerechtfertigt, weil sich der Mindestbeitragssatz an einem durch Schätzung zu ermittelnden branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz bestimme. Danach sei nicht der steuerpflichtige, sondern ein fiktiver Gewinn die Berechnungsgrundlage, wenn nach der Satzung der steuerbare Umsatz maßgebend sei. Bei der Bestimmung des nach dem in der Beitragssatzung festgelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab maßgebenden branchendurchschnittlichen Gewinns werde auf die Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion verwiesen. Diese enthalte aufgrund der Erkenntnisse der Finanzverwaltung aber nur für einzelne Gewerbearten Durchschnittssätze über den Gewinn, der sich bei einem bestimmten Umsatz in der Regel jeweils für das Kalenderjahr ergebe. Unbestimmt bleibe deshalb, wie ein branchendurchschnittlicher Anteil des Gewinns am Umsatz ermittelt werde, wenn, wie in den überwiegenden Fällen der Selbstständigen, keine Richtsätze der Finanzverwaltung vorlägen. Die Richtsätze stellten auch nur auf Verhältnisse eines Normalbetriebes ab. Bei der Mitarbeit des Betriebsinhabers werde davon ausgegangen, dass er ohne Entlohnung mitarbeite. Arbeite der Betriebsinhaber nicht oder nicht dauernd mit, so entstünde dem Betrieb gegenüber dem Normalbetrieb ein überhöhter Lohnaufwand, der vom Gesamtbetrag der Lohnaufwendungen zu kürzen sei. Eine solche Kürzung der Lohnaufwendungen sei auch dann vorzunehmen, wenn und soweit anstelle eines Betriebsinhabers ein Geschäftsführer entgeltlich tätig sei. Außerdem würden bei den Betriebsaufwendungen z. B. Sonderabschreibungen, die Aufwendungen für Personensteuern, Spenden sowie Zinsen aus Eigenkapital/Gesellschafterdarlehen nicht erfasst. Inwieweit diese vorgenannten Punkte auch in den Fällen Anwendung fänden, die nicht in der Richtsatzsammlung genannt seien, bleibe offen.

Die Klägerin bestreite, dass die Ermittlung des Beitragsmaßstabs unter Bezug auf den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung ein verfassungskonformer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur sicheren Bestimmung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr sein könne. Voraussetzung sei, dass die Ermittlung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr unabhängig von der Gesellschaftsform und einkommen- bzw. körperschaftsteuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten zum gleichen Ergebnis komme. Der einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gewinn könne nur dann berücksichtigt werden, wenn er um Positionen korrigiert werde, die in keinem unmittelbaren Bezug zum Fremdenverkehr stünden.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Die gesetzliche Zulässigkeit der Fremdenverkehrsbeiträge sei nicht nur gesetzlich verankert, sondern auch in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das von der Klägerin behauptete Vollzugsdefizit in irgendeiner Weise tatsächlich vorläge. Es sei eine bloße Unterstellung, dass die Abgabepflicht von der Beklagten nur mangelhaft durchgesetzt werde. Die Beklagte habe sich insbesondere auch bei der Feststellung der jeweiligen Beitragsschuld an die Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2010 (RN 4 K 10.67) gehalten. Es erschließe sich nicht, weshalb es der Klägerin in diesem Zusammenhang angeblich nicht zumutbar sein solle, bezüglich der von ihr betreuten Betriebe und Personen festzustellen, ob diese in einem Bezug zum Fremdenverkehr stünden. Die Ausführungen der Klägerin, verschiedene Hotel- und Gaststättenbetriebe würden ungleich behandelt, seien unsubstantiiert und ließen jeglichen Hinweis dazu vermissen, welche Betriebe dies sein sollten. Außerdem würden selbst unterstellte einzelne Fehler bei der Beitragserhebung diese nicht verfassungswidrig machen, insbesondere auch nicht in Bezug auf das klägerische Steuerberatungsbüro. Dass die Beklagte nicht versuche, den Vorteilssatz im Einzelfall zu ermitteln, sondern sich auf eine bloße Schätzung unter Bezugnahme auf andere Fremdenverkehrsorte stütze, sei eine weitere Unterstellung, mit der lediglich die bereits in früheren Verfahren erhobenen Einwände wiederholt würden. Dass die Beklagte für die Berechnungsgrundlagen auf die Erklärungsbereitschaft der Abgabepflichtigen angewiesen sei, liege in der Natur der Sache und sei einer Vielzahl öffentlicher Abgaben, etwa auch der Einkommensteuer, immanent. Dass entsprechende falsche Angaben oder auch Hinterziehungen mit gegebenenfalls strafrechtlichen Folgen versucht werden könnten, könne nicht zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Abgabeart führen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von systematischen Lücken bei der Beitragsermittlung. Würden entsprechende Informationen der Beitragspflichtigen entgegen ihrer Mitwirkungspflicht schlicht verweigert, müsse auf Schätzungen zurückgegriffen werden. Es sei auch unerheblich, wenn die Beklagte unterschiedliche Erklärungsformulare verwendet haben sollte. Entscheidend sei nur, dass eine zutreffende und für alle gleiche Abgabenerhebung gewährleistet werde. Die Formulargestaltung allein habe hierauf keine maßgeblichen Auswirkungen. Die unzutreffende Spekulation der Klägerin bezüglich einer Ungleichbehandlung verschiedener Hotel- und Gaststättenbetriebe dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin verkenne, dass bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung Art und Umfang des jeweiligen Betriebes konkret und individuell zu berücksichtigen seien. So könne etwa bei Betrieben, die keine Übernachtungsmöglichkeiten vorhielten, selbstredend auf Angaben zur Zahl der Übernachtungen verzichtet werden. Hingegen sei bei allen Hotels, Pensionen und Gaststätten mit entsprechender Teilnahme am Fremdenverkehr ein einheitlicher Erklärungsbogen zur Ermittlung des Vorteilssatzes herangezogen worden. Die Einwände der Klägerin hinsichtlich angeblicher Verstöße gegen das Rechtstaatsprinzip und den Gleichheitssatz seien gleichermaßen falsch. Entgegen der Auffassung der Klägerin müsse im Rahmen einer Kostenbetrachtung für den Fremdenverkehr nicht etwa ein Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden; die Klägerin müsse die durch die gewählte Gesellschaftsform möglicherweise eintretenden steuerlichen Nachteile selbst tragen. Die von ihr propagierte „Gegenrechnung“ von wechselseitigen Pflichten aus dem Abgabenverhältnis sei unsinnig. Die Klägerin sei zu den ihr vom Gesetz auferlegten Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Die von ihr eingeforderten Auskunftsansprüche bestünden nicht. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die jeweilige beitragsrechtliche Situation aller aufgeführten Unternehmen und sogar von Konkurrenten mitteile. Für die Erbringung ihrer eigenen Mitwirkungsleistung bedürfe die Klägerin dieser Informationen nicht, so dass es der Beklagten auch verwehrt sei, mitzuteilen, welche Vorteilssätze andere Beitragspflichtige jeweils hätten. Ein einzelner Abgabenpflichtiger habe kein Recht dazu, seine eigene Abgabenpflicht und hierzu betreffende Informationen so lange zu verweigern, bis ihm die Abgabenlast anderer Pflichtiger offengelegt werde. Die Klägerin verfolge mit ihrem Auskunftsverlangen offenbar eigene wirtschaftliche Interessen, die mit ihrer eigenen Beitragspflicht nicht im Zusammenhang stünden. Die Klägerin habe entsprechende Auskünfte mehrfach verweigert und damit eine konkrete Ermittlung und Berechnung der Beitragspflicht vereitelt. Die Bemessungsgrundlagen seien dementsprechend zu schätzen gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die von der Klägerin angegriffenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide vom 19. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Kostendeckungsprinzip missachten und mit den Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag etwa Gewinne erwirtschaften würde (1.). Die Klägerin zieht als Steuerberaterkanzlei durch die Beratung von unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil ziehenden Betrieben oder Personen mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (2.). Die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern steht ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten nicht entgegen (3.). Die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden (4.). Es besteht kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Beklagten (5.). Auch die allgemeinen Einwände der Klägerin gegen die Fremdenverkehrsbeitragspflicht verhelfen der Klage nicht zum Erfolg (6.).

1. Die Klägerin hat gerügt, dass die Festlegungen in der Beitragssatzung der Beklagten, insbesondere bei der Erhöhung des Beitragssatzes im Jahr 2011, ohne entsprechende vorherige Kalkulationsgrundlage getroffen worden seien. Gemäß Art. 6 Abs. 1 KAG darf der Fremdenverkehrsbeitrag nur zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung und nicht zur Erzielung eines Überschusses erhoben werden (keine Kostenüberdeckung: BayVGH, U. v. 3.4.1990 - 4 B 87. 00968 - juris). Allerdings ist hierfür eine genaue Kalkulation vor Erlass einer Satzung oder auch einer Änderungssatzung nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, wenn eine nachträgliche Kalkulation, allerdings immer auf den Zeitpunkt des jeweiligen Satzungserlasses bezogen, die vorgefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris Rn. 35 zum Kurbeitrag; SächsOVG, U. v. 29.1.2003 - 5 D 11/01 - juris Rn. 60). Gemessen an diesen Vorgaben sind Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung bei der Beklagten nicht erkennbar. Die im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Zahlen über die Entwicklung des erheblichen Defizits bei der Fremdenverkehrsförderung sind zwar ohne nähere Erläuterung und Kenntnis der dahinter stehenden Kostenpositionen noch nicht aussagekräftig. Auch ist es grundsätzlich Sache der Beklagten, das Fehlen einer Kostenüberdeckung substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Allerdings hat der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach den im Internet veröffentlichten Vorberichten zu den Haushaltsplänen für die Jahre 2011 bis 2015 plausibel erscheint, dass allein schon wegen des von der Beklagten betriebenen Personalaufwands für die Touristeninformation und wegen des Sachaufwands für weitere tourismusspezifische Maßnahmen in der Vergangenheit keine Überdeckung eingetreten ist. Die Klägerseite hat daraufhin zu diesem Punkt keine weitere Aufklärung mehr für geboten erachtet, so dass sich auch für den Senat eine weitere Aufklärung zusätzlicher Kostenpositionen bei der Beklagten nicht aufdrängt.

2. Die Klägerin ist als Steuerberaterkanzlei in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch beitragspflichtig, weil sie mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht (so schon BayVGH, B. v. 23.3.1987 - 4 B 86.01464 - Bayer. Gemeindetag 1987, 102). Dies ist dann der Fall, wenn sie Mandanten in Angelegenheiten berät, in denen diese Mandanten aus dem Fremdenverkehr einen unmittelbaren Vorteil ziehen (BayVGH, B. v. 23.3.1987 a. a. O.: in Abgrenzung zu nicht fremdenverkehrsbezogenen „persönlichen“ Steuerangelegenheiten; BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 5 für einen Rechtsanwalt, der örtliche Fremdenverkehrsbetriebe berät; VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 35 zu einer Rechtsanwalts-GbR).

3. Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten auskunftspflichtig; die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern, ihr Berufsgeheimnis, steht ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten nicht entgegen. Diese ist gehalten, die Fremdenverkehrsbeitragspflicht aus Gleichbehandlungsgründen gleichmäßig zu vollziehen und nicht etwa einzelne Berufsgruppen aus der Beitragspflicht auszunehmen. Die Beklagte ist im Vollzug des Fremdenverkehrsbeitragsrechts nämlich darauf angewiesen, den Vorteilssatz der Beitragspflichtigen zu schätzen. Die Legitimation für eine Schätzung des Vorteilssatzes ergibt sich daraus, dass es praktisch kaum möglich ist, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenen Vorteile exakt zu ermitteln und die Geschäfte mit Fremden und Ortsansässigen auseinander zu dividieren. Die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung begründet für die Gemeinde aber die Verpflichtung, wenigstens die ihr zugänglichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen, die ein realitätsnahes Schätzergebnis vermitteln. Diese Verpflichtung der Kommune entlastet den Betroffenen indes nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, die in seine Sphäre fallenden und nur von ihm ermittelbaren Umstände offen zu legen (BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 7). Die Klägerin hat deshalb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten die zur Verfügung gestellten Formblätter auszufüllen und bei Bedarf auch weitere Auskünfte zu erteilen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 90 Abs. 1 AO.

a) Bei der Klägerin als Steuerberaterkanzlei kann nur aufgrund der Umsätze und Vorteilssätze für die am Fremdenverkehrsgeschehen unmittelbar beteiligten Mandanten auf den der Klägerin entstehenden Vorteil geschlossen werden (BayVGH, B. v. 23.3.1987 a. a. O.; VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 40 zu fremdenverkehrsbezogenen Umsätzen bei Rechtsanwälten). Die Beklagte hat daher im vorliegenden Fall zu Recht von der Klägerin Auskunft über die Mandantschaft der Klägerin verlangt, die einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zieht, sowie über die mit diesen Mandanten jeweils gemachten Umsätze. Diese müssen dann von der Beklagten gemäß den zutreffenden Vorgaben des Verwaltungsgerichts mit dem Umsatz der Klägerin mit anderen Mandanten ins Verhältnis gesetzt werden, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr haben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu richtig weiter ausgeführt, dass der so ermittelte Prozentsatz gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer im Einzelfall zu berücksichtigender Aspekte zu korrigieren ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Umsatz mit einem im Fremdenverkehr tätigen Mandanten auch Anteile enthält, die keinen Fremdenverkehrsbezug haben und deshalb abgezogen werden müssen.

b) Die Klägerin hat diese Auskünfte jedoch komplett verweigert und im Sinne eines „Zurückbehaltungsrechts“ ihrerseits Auskünfte von der Beklagten verlangt, auf die sie jedoch keinen Anspruch hat. So hat die Klägerin etwa verlangt, dass ihr die Beklagte eine Liste mit allen Betrieben und Personen zuleiten solle, von der sie Fremdenverkehrsbeiträge erhebt. Auch verlangte sie eine Zusammenstellung aller von der Beklagten (jemals) in Beitragsfällen verwendeten Formulare. Auf eine solche Zusammenstellung, die auch Angaben zu Beitragspflichtigen enthält, die nicht zur Mandantschaft der Klägerin zählen, besteht kein Anspruch. Die Kenntnis derartiger Angaben ist für die Ermittlung der Beitragspflicht der Klägerin nicht relevant. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese die bei allen einzelnen Beitragspflichtigen zugrunde gelegten Vorteilssätze - gegebenenfalls spartenbezogen - bekannt gibt. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige allgemeine Zusammenstellungen zur konkreten Ermittlung des Vorteilssatzes der Klägerin bedeutsam sein könnten. Das gilt auch für die Frage nach in anderen Beitragsfällen verwendeten Formularen (vgl. dazu unten 5.c).

Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass bei der Umsatzanteilsberechnung der Vorteilssatz der jeweils unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil Ziehenden auf den bei der Klägerin zu ermittelnden Vorteilssatz durchschlägt und dass die Klägerin gegen die Festsetzung des Vorteilssatzes bei den unmittelbar Bevorteilten keine Rechtsmittel einlegen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Klägerin deswegen gleichsam zu einer Oberkontrolleurin des gesamten Fremdenverkehrsbeitragsvollzugs der Beklagten aufschwingen kann. Vielmehr kann das insoweit bestehende Schutzbedürfnis der Klägerin wie auch sonst bei nur mittelbar Vorteil Ziehenden gewährleistet werden. Da die Klägerin selbst wohl nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt ist, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihrer Mandanten auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Klägerin (oftmals) keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des bei ihren Mandanten zugrunde gelegten Vorteilssatzes hat, kann die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise nicht begründen. Andererseits kann die Richtigkeit des Vorteilssatzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die jeweiligen Mandanten den für sie festgesetzten Vorteilssatz ohne Beanstandung hingenommen haben. Dem Verzicht auf Einwendungen gegen den jeweiligen Vorteilssatz kommt allerdings eine Indizwirkung zu. Der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte kann seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen in den Bescheidsgründen oder nach Bescheidserlass bekannt zu geben (BayVGH, U. v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 29, 30), wozu dann auch die Vorteilssätze der in die Berechnung eingestellten einzelnen Mandanten gehören. Dies bedingt aber, dass hier zunächst einmal die Klägerin vorab ihre Mandanten unter Angabe ihrer jeweiligen Umsätze bezeichnen muss, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbaren Vorteil ziehen, damit die Beklagte die erforderlichen Berechnungen anstellen kann. Die von der Klägerin lediglich angebotenen „branchenbezogenen“ Angaben genügen nicht, weil die Beklagte die konkreten Vorteilssätze der jeweiligen Mandanten in die Berechnung einbeziehen muss.

c) § 203 Abs. 1 StGB steht der Auskunftspflicht der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Steuerberater anvertraut worden oder sonst bekannt gegeben ist. Diese Vorschrift, die unter anderem auch für die Angehörigen der Heilberufe und für die Rechtsanwälte gilt, stellt nur auf das „unbefugte“ Weitergeben von Geheimnissen ab. Im Steuer- oder Beitragserhebungsverfahren aufgrund gesetzlicher Vorgaben weitergegebene Informationen an Steuer- oder Beitragserhebungsbehörden, die ihrerseits dem strafbewehrten Steuergeheimnis (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 c) KAG i. V. m. § 30 AO, § 355 StGB) unterliegen, sind aber nicht „unbefugt“ weitergegeben. Bei einer Güterabwägung zwischen Grundrechten der Auskunftsverpflichteten und deren Berufspflichten auf der einen Seite mit der Gesetzmäßigkeit der Steuer- oder Beitragserhebung auf der anderen Seite kommt gerade dem genannten Steuergeheimnis maßgebliche Bedeutung zu. Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuer- und Abgabenrechts bezweckt es den besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit und die Erleichterung des Beitragserhebungsverfahrens mit dem wichtigen Ziel, Beitragsquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Beitragserhebung sicherzustellen (vgl. BFH, U. v. 15.1.1998 - IV R 81-96 - juris zur Frage der Auskunftsverweigerung von Journalisten im Einkommensteuerrecht; FG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.12.2000 - 1 K 1004/98 - juris Rn. 36 zu Auskunftspflichten eines Rechtsanwalts; hierzu auch BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 8, 10: keine Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung; ebenso VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 41; VG Bayreuth, U. v. 23.7.2014 - B 4 K 13.373 - juris Rn. 24: keine Berufung einer Heilpraktikerin auf die Schweigepflicht).

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die verlangten Auskünfte gegenüber der Beklagten nicht besonders schützenswert sind. Die Beklagte kennt die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar Vorteil ziehenden Personen und Betriebe aus deren eigener Veranlagung zum Fremdenverkehr bereits. Diese müssen schon aus diesem Grund gegenüber der Beklagten ihre Gewinn- und Umsatzzahlen selbst offenlegen. Die Beklagte weiß nur nicht, wer von diesen Personen und Betrieben auch noch Mandant der Klägerin ist. Auf diesen Umstand reduziert sich daher das Interesse der Beklagten. Hinsichtlich ihrer eigenen fremdenverkehrsbezogenen Umsätze muss die Klägerin Auskunft geben, wie andere Beitragspflichtige hinsichtlich ihrer Umsätze auch. Die Beklagte kann dann diese Umsätze mit den ihr bekannten Vorteilssätzen der unmittelbar Vorteil ziehenden Mandanten relativieren.

Die Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei keine Steuerbehörde im Sinne eines Finanzamtes, sondern bloß eine Kommune, deren Sitz sich im Regelfall unmittelbar am Ort der Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen befinde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin vertritt damit letztlich die Auffassung, dass die Beklagte das Steuergeheimnis nicht gewährleisten kann. Damit ergeht sich die Klägerin aber in bloßen Spekulationen. Konkrete Verstöße hat sie nicht benennen können. Mit dem Argument der zu großen Ortsnähe würde nahezu jede Verwaltungstätigkeit der zahlreichen kleineren Gemeinden in Bayern (und übrigens auch der kleineren Finanzämter in Bayern) in Abrede gestellt, weil - wie etwa im Melderecht - fast immer schützenswerte sensible Daten über die örtliche Bevölkerung anfallen. Das strafbewehrte Steuergeheimnis gilt jedenfalls für Kommunen jeglicher Größe. Es steht der Klägerin frei, eventuelle Verstöße der Verwaltung der Beklagten zur Anzeige zu bringen.

4. Die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Die Beklagte ist dann, wie oben bereits ausgeführt, auf eine Schätzung angewiesen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 162 AO. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Klägerin neben den fehlenden Angaben zu Umsätzen mit Mandanten mit Fremdenverkehrsbezug auch keine Angabe zur Umsatzverteilung mit ihrer anderenorts gelegenen Niederlassung gemacht hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in Ermangelung anderer Anhaltspunkte Auskünfte bei anderen Fremdenverkehrsgemeinden zur Vorteilssatzhöhe eingeholt hat. Auf welche anderen Umstände sich die Beklagte hätte stützen sollen, hat die Klägerin nicht darlegen können. Solche Umstände sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Es ist aber gerade Sache der Klägerin, einen von der Beklagten geschätzten Vorteilssatz durch nachvollziehbare Angaben zu entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 8). Diese Möglichkeit hat die Klägerin nicht genutzt und sich nur pauschal gegen die generelle Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags gewandt.

5. Es besteht kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Beklagten. Eine Beitragserhebungsgrundlage kann verfassungswidrig sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, sind hierfür jedoch nicht ausreichend und führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Beitragsnorm (BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - juris Rn. 46; BVerfG, U. v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - juris Rn. 63). Einen Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der Fremdenverkehrsbeitragspflicht, bei Vorliegen unmittelbarer oder mittelbarer Vorteile aus dem Fremdenverkehr, und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung des Beitrags hat die Klägerin indes nicht aufgezeigt. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass der Beitragserhebungsanspruch der Beklagten von dieser weitgehend nicht durchgesetzt werden könnte. Die Beklagte verlangt von den Beitragspflichtigen gemäß § 4 ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung Erklärungen zu den wesentlichen Erhebungsmerkmalen mittels Formblättern. Darüber hinaus stehen ihr nach der gesetzlichen Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 90 Abs. 1 AO weitergehende Informationsmöglichkeiten zu, wie sie sie im vorliegenden Fall auch gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Zusammengefasst stehen der Beklagten aufgrund der Regelung des Art. 13 KAG weitgehende Möglichkeiten zur Verfügung, neben der reinen Deklarationspflicht der Beitragspflichtigen auch gegen deren Willen an die erforderlichen Informationen über die Beitragspflicht zu gelangen (hierzu BVerfG, B. v. 17.2.2010 a. a. O. Rn. 47).

a) Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behauptete Äußerung eines früheren Bürgermeisters der Beklagten, wonach den Angaben der Beitragspflichtigen vertraut werde, da eine Überprüfung ohnehin nicht möglich sei, zeigt vor dem Hintergrund der Regelung des Fremdenverkehrsbeitrages kein strukturelles Erhebungsdefizit auf. Dass den Angaben der örtlichen Gewerbetreibenden im Ansatz vertraut wird, ist nicht verwerflich. Klar ist auch, dass eine Massenverwaltung schon aus Kapazitätsgründen nicht jede einzelne Angabe lückenlos überprüfen und verifizieren kann. Die behauptete Äußerung kann jedenfalls so verstanden werden. Entscheidend ist, dass regelungstechnisch kein strukturelles Erhebungsdefizit angelegt ist. Eine in einer möglicherweise erregten Gesprächssituation gefallene einzelne mündliche Äußerung ohne weitere Kenntnis des Zusammenhangs lässt jedenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, die Verwaltung der Beklagten werde stets etwa auch aus unplausiblen oder ersichtlich falschen Angaben keine Konsequenzen ziehen. Schon das damals unter dem 3. Juli 2009 verwendete Erklärungsformular zur Veranlagung 2007 enthielt die Versicherung des Erklärungspflichtigen, dass er „die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht“ hat. Dies war mit „rechtsverbindlicher Unterschrift“ zu bestätigen, woraus auch bei laienhafter Betrachtung jedem deutlich wird, dass aus unrichtigen Angaben rechtliche Konsequenzen folgen können. Die Beklagte hat ihre Warnhinweise in der Folgezeit auch noch verschärft, wie das von der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Formblatt „Erkl-FVB-GM1“ zeigt, in dem auf Seite 2 deutlich hervorgehoben auf die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO und auf die Ahndung von unrichtigen Angaben als Abgabehinterziehung hingewiesen wird. Im ebenfalls vorgelegten Anschreiben ist mit Fettdruck und unterstrichen dargestellt, dass bei Zweifeln an der Wahrheit der gemachten Angaben mit einer Nachprüfung gerechnet werden muss.

b) Auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2007 belegt kein strukturelles Erhebungsdefizit. Aus diesem Schreiben ergibt sich lediglich, dass der Kommunale Prüfungsverband seinerzeit Vorteilssätze von Gaststätten als „sehr niedrig angesetzt“ empfunden hat und die Beklagte deshalb die Angemessenheit ihrer Vorteilssätze prüfen sollte. In diese Prüfung ist sie dann auch offensichtlich eingetreten. Abgesehen davon, dass sich aus dem Schreiben nicht ergibt, dass etwa die für Gaststätten verwenden Vorteilssätze tatsächlich rechtswidrig zu niedrig gewesen sind, kann dem Schreiben jedenfalls kein in der Vorschriftenlage angelegtes strukturelles Defizit entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Schreiben auch nicht entnommen werden, dass der Stadtrat der Beklagten entgegen § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung Vorteilssätze festgelegt habe. Aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Verwaltung vor einer eventuellen Neufestlegung von Vorteilssätzen eine Stellungnahme des Touristikvereins einholen solle. Eine derartige Vorgabe an die eigene Stadtverwaltung ist ohne weiteres zulässig.

c) Gleiches gilt für die von der Klägerin kritisierten unterschiedlichen Erklärungsvordrucke, die von der Beklagten offenbar verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierzu zu Recht eingewandt, dass die von ihr verwendeten Vordrucke im Hinblick auf die Erfahrungen aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen fortwährend geändert und immer weiter verfeinert würden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es steht der Beklagten frei, für verschiedene Gewerbearten verschiedene Formblätter vorzuhalten und diese auch stetig zu verändern. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und für die gerichtliche Überprüfung des Handelns der Beklagten ist nicht die Gestaltung des jeweiligen Erklärungsformblattes, sondern der letztendlich ergehende Bescheid. Angesichts der Möglichkeit der Beklagten, auch außerhalb der Formblätter von den Pflichtigen Auskünfte zu verlangen und sonstige Äußerungen von Beitragspflichtigen bei der Festsetzung zu berücksichtigen, kann ohnehin nicht vom Formblatt auf den Bescheidsinhalt geschlossen werden. Im Übrigen enthält das von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Formblatt (Erkl-FVB-GM1) auch den Punkt F („Weitere Angaben/Erläuterungen zur Ermittlung des Vorteils“), unter dem Beitragspflichtige Angaben machen können, die ihrer Meinung nach bei der Vorteilsermittlung von Bedeutung sind und im sonstigen Formblattinhalt nicht hinreichend oder auf den Einzelfall passend abgebildet werden. Spätestens hier - oder in einem separaten Begleitschreiben - kann die Klägerin die von ihr vermisste und in ihrem speziellen Einzelfall bedeutsame Unterscheidung zwischen fremdenverkehrsbedingten und sonstigen örtlichen Umsatzanteilen darstellen. Die Beklagte muss jedenfalls nicht für jeden besonderen Einzelfall das genau passende und jeden speziellen Aspekt abbildende Formblatt vorhalten.

d) Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte bevorteile andere Branchen - etwa Banken - durch Zulassung einvernehmlicher Regelungen, ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen aus den ausgeführten Gründen auch kein Beleg für ein strukturelles Erhebungsdefizit. Art. 6 Abs. 4 KAG sieht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 KAG Vereinbarungen mit einem Steuerschuldner nur unter engen Voraussetzungen zur Verwaltungsvereinfachung vor. Es steht der Klägerin nicht zu, von der Beklagten Informationen über die Beitragserhebung bei anderen Beitragspflichtigen zu fordern. Diese weist zu Recht auf das insoweit bestehende Abgabengeheimnis hin, auf das sich die Klägerin bezogen auf ihre eigenen Verhältnisse so vehement beruft. Die darin zum Ausdruck kommende Vorstellung, zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Beitragserhebung bei ihr müssten zuerst einmal alle anderen Beitragserhebungen im Gebiet der Beklagten nachgeprüft werden, ist abwegig. Wie oben bereits ausgeführt, wären möglicherweise fehlerhafte Festsetzungen in anderen Einzelfällen als bloße Vollzugsmängel nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelung zu indizieren.

6. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Fremdenverkehrsbeitragserhebung bei der Beklagten sind unzutreffend oder nicht entscheidungserheblich.

a) Die Klägerin macht geltend, dass eine genaue Aufteilung von Monatsumsätzen auf Einheimische und Fremde schon bei den unmittelbar vom Fremdenverkehr profitierenden Unternehmen nicht möglich sei, weil nicht jeder einzelne Gast bzw. Kunde befragt werden könne, ob er sich als Einheimischer oder Fremder und zu welchem Zweck in der Gemeinde aufhalte. Damit macht die Klägerin letztlich geltend, dass es einen Fremdenverkehrsbeitrag gar nicht geben dürfe, weil sich der fremdenverkehrsbezogene Vorteil nicht mathematisch genau berechnen und nachweisen ließe. Damit übersieht die Klägerin, dass der Vorteilssatz im Rahmen des Fremdenverkehrsbeitrages wegen der von der Klägerin genannten Erhebungsschwierigkeiten seit jeher durch Schätzung ermittelt werden darf (BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Schätzung ist gerichtlich überprüfbar und muss auf plausiblen Schätzgrundlagen beruhen. Dass die Vorteilssätze bei den unmittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilten dann auf die nur mittelbar einen Vorteil Ziehenden durchschlagen, ist systemimmanent und in gewissen Grenzen nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.5.2016 - 4 B 15.2338 - juris).

b) Die Klägerin rügt, dass nach ihrer Kenntnis die Beklagte sogar bei Betrieben derselben Branche (etwa bei Eisdielen) teilweise unterschiedliche Vorteilssätze anwende. Das ist indes wegen § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung nicht überraschend und sogar zu erwarten.

c) Die Klägerin meint ihre eigene Beitragspflicht deswegen in Abrede stellen zu können, weil die Beklagte ihrer Forderung nach Transparenz und Offenlegung aller in der Gemeinde festgelegten Vorteilssätze nicht nachkomme. Abgesehen davon, dass die Beklagte der Klägerin, wie oben bereits ausgeführt, nicht ihren kompletten Verwaltungsvollzug offenlegen muss, hat die Klägerin Anspruch nur auf Offenlegung derjenigen Vorteilssätze, die für die Ermittlung ihres eigenen Vorteilssatzes eine Rolle spielen. Dazu ist es im vorliegenden Fall wegen der ungerechtfertigten Auskunftsverweigerung der Klägerin aber noch gar nicht gekommen.

d) Den Einwand der Klägerin, viele Begriffe des Fremdenverkehrsbeitragsrechts seien zu unbestimmt, kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Vorschriften sind sämtlich einer Auslegung und damit Anwendung im jeweiligen Einzelfall - wie auch sonst im Steuerrecht - zugänglich. Die Klägerin wirft weiter eine Reihe von Rechtsfragen auf (beispielsweise die Frage der Beurteilung von Gewinnausschüttungen von GmbH-Gesellschaftern), die ersichtlich für den hier zu beurteilenden Fall der Klägerin keine Rolle spielen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Sinne eines Rechtsgutachtens alle von der Klägerin aufgeworfenen denkbaren Rechtsprobleme, die sich im Fremdenverkehrsbeitragsrecht aus speziellen Gestaltungsformen von Betrieben ergeben könnten, hypothetisch zu lösen, obwohl sie für den hier zu beurteilenden (schlichten) Fall der Klägerin (Schätzung wegen Auskunftsverweigerung) ersichtlich nicht von Bedeutung sind. Das gilt auch für die von der Klägerin angestellten abstrakten Überlegungen zu Gewinnen oder Überschüssen oder für die steuerrechtlichen Möglichkeiten zu Beeinflussungen von Gewinnen, die im Übrigen den Grund für die Regelung in § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten darstellen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.