Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 3 BV 12.1195

bei uns veröffentlicht am11.11.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 11.633, 27.04.2012
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 2 B 14.15, 23.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verschiebung ihres Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin war als Oberstudienrätin (BesGr. A 14) im Dienst des Beklagten tätig. Auf ihren Antrag hin wurde ihr mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. März 2008 Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d BayBG a. F. genehmigt. Darin ist u. a. ausgeführt: „Die Altersteilzeitbeschäftigung beginnt am 1. August 2008 und dauert bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012.“

Mitt. Schreiben vom 22. März 2011 teilte das Kultusministerium mit, mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 habe sich die Altersgrenze für die Klägerin geändert. Gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gelte als Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht habe. Der gesetzliche Ruhestand der Klägerin beginne deshalb mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014, d. h. mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 zurück.

Die hiergegen am 26. September 2011 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2012, zugestellt am 23. Mai 2012, ab. Eine Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 22. März 2011 sei unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handle. Für die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 nach § 79 Abs. 2 VwGO fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt worden sei und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012, hilfsweise des 30. September 2013 in den Ruhestand versetzt werde, sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin, die das maßgebliche Lebensalter (65 Jahre 2 Monate) am 13. September 2013 erreiche, trete gemäß Art. 62 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 mit Ablauf des 14. Februar 2014 (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO) in Ruhestand. Die Regelung sei nicht unbestimmt. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts für Lehrkräfte verstoße weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für alle Beamtengruppen angehoben worden sei, noch dadurch, dass nunmehr das Ende des auf das jeweils maßgebliche Lebensalter nachfolgenden Schulhalbjahres und nicht mehr das Ende des vorangehenden Schuljahres ausschlaggebend sei. Die längere Dienstleistungspflicht werde dadurch kompensiert, dass betroffenen Lehrern gemäß Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG ein Versorgungszuschlag gewährt werde. Der Gesetzgeber habe die gegen die Neuregelung vorgebrachten Einwände mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung der Änderungen in der Rentenversicherung abgewogen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch nicht aufgrund der behaupteten besonderen Belastungen durch den Schulbetrieb und der angeblich hieraus resultierenden hohen Anzahl vorzeitiger Ruhestandsversetzungen von Lehrkräften oder wegen Fehlens einer Evaluierungsklausel verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. eine besondere Altersgrenze für Lehrer festzulegen. Es stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn Lehrer aus schulorganisatorischen Gründen später als andere Beamte in den Ruhestand treten würden. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen Gründen lediglich auf Lehrer in Altersteilzeit im Blockmodell Anwendung finde. Auch unionsrechtlich könne die Lebensarbeitszeit nach oben oder unten verändert werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Mai 2012 eingelegte Berufung, mit der diese zuletzt beantragt hat,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. April 2012 den Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren sowie festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt war und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 mit Ablauf der Altersteilzeit ohne Abschläge in den Ruhestand eingetreten ist, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand eingetreten ist.

Die Berufung wurde mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2012 und 23. Juli 2012, ergänzt durch Schriftsätze vom 14. September 2012, 2. Oktober 2012 und 20. November 2012, wie folgt begründet: Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 sei statthaft. Dieser stelle nicht nur eine bloß deklaratorische Mitteilung dar, sondern habe den mit Bescheid vom 19. März 2008 bestandskräftig festgesetzten Eintritt der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand zum 31. Juli 2012 dahin abgeändert, dass dieser erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 beginne. Die geänderte gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. wirke nicht unmittelbar. Der Bescheid vom 19. März 2008 habe die verbindliche Feststellung enthalten, dass der Ruhestand der Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginne und könne daher nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert werden. Auch ein Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG sei nicht zulässig. Der Bescheid vom 22. März 2011 beinhalte jedenfalls die Regelung, dass das Altersteilzeitverhältnis über den ursprünglichen Zeitpunkt hinaus andauere, weil darin die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu festgelegt worden sei. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit bewilligt werde, müsse - unabhängig vom gewählten Modell - Anfang und Ende der Altersteilzeit festlegen, da er sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecke. Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. setze voraus, dass die Bewilligung von Altersteilzeit durch Verwaltungsakt erfolge. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben.

Der Klage sei zumindest im Hilfsantrag stattzugeben, weil die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungswidrig sei. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. sei entgegen Art. 20 Abs. 3 GG unbestimmt und nichtig. Aufgrund der Verwendung von „bzw.“ sei nicht klar, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet sein solle. Für die Klägerin könne daher allenfalls der 30. September 2013 maßgeblich sein. Die Neureglung verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Da der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt würden, bei über 40% liege, hätte der Gesetzgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht prüfen und abwägen müssen, ob die Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrer gegenüber anderen Beamten zulässig sei, um gesundheitliche Nachteile auszuschließen. Dies habe er ausweislich der Gesetzesbegründung nicht getan. Die Annahme, der abweichende Zeitpunkt des Ruhestandseintritts sei zur Aufrechterhaltung des Schul- und Unterrichtsbetriebs gerechtfertigt, sei unzutreffend. Die Kompensation der Mehrbelastung durch den Versorgungsaufschlag ändere nichts an der Verfassungswidrigkeit. Ein Großteil der Lehrer erreiche nicht einmal die frühere Altersgrenze und habe Versorgungsabschläge hinzunehmen. Zudem sei keine Evaluation zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenze vorgesehen. Die Neuregelung sei auch mit dem Vertrauensschutzgedanken unvereinbar. Die Klägerin habe nicht mit der Gesetzesänderung rechnen müssen und keine Zeit gehabt, ihre Planungen anzupassen. Sie habe ein Haus in Köln gekauft, um bei ihrer Tochter sein zu können, und nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es gebe keinen sachlichen Grund, Lehrer gegenüber sonstigen Beamten schlechter zu stellen. Mitt. der Neuregelung sei nicht nur die Altersgrenze allgemein heraufgesetzt, sondern auch eine begünstigende Regelung für Lehrer aufgehoben worden, so dass die Klägerin erst über eineinhalb Jahre nach Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand treten könne. Dies gehe weit über eine Anpassung an das Rentenrecht hinaus. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Beamten in Altersteilzeit im Blockmodell vor, für die mit Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. eine besondere Übergangsvorschrift erlassen worden sei. Sachliche Gründe, diese anders zu behandeln als Beamte im Regelmodell, seien nicht ersichtlich. Schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Unterrichtsbedarf sonst nicht gedeckt werden könne. Das Ausscheiden der Klägerin stehe nämlich bereits langfristig fest. Darüber hinaus werde subsidiär ein Verstoß von Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG gegen die Richtlinie 2000/78/EG gerügt.

Die Klägerin hat zudem für den Fall, dass dies entscheidungserheblich sein sollte, den (bedingten) Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 92 BV dazu einzuholen, ob die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie ob Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Weiter hat sie für den Fall, dass es nach Ansicht des Senats auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen ankommen sollte, folgende (bedingte) Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass der Lehrerberuf einer der Berufe mit der größten psychischen Beanspruchung darstellt, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass Lehrkräfte häufiger als Beamte (Regellaufbahn) unter Beschwerden leiden, die für depressive Störungen und Burn-Out charakteristisch sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass Zeitdruck, fehlende Erholungspausen und große Leistungsunterschiede bei den Schülern zu besonderen gesundheitlichen Belastungen der Lehrerinnen und Lehrer führen, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4. Zum Beweis der Tatsache, dass lediglich 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren in der Vergangenheit erreicht haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5. Zum Beweis der Tatsache, dass bezogen auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrerinnen und Lehrer führen wird, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

6. Zum Beweis der Tatsache, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit in der Gruppe der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

7. Zum Beweis der Tatsache, dass die Auswirkungen einer Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer und deren Dienstfähigkeit der bayerischen Staatsregierung bekannt waren, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Kultusministeriums beizuziehen.

Auf Hinweis des Senats, dass die Klägerin inzwischen auf ihren Antrag hin nach Vollendung des 64. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Juli 2012 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand versetzt wurde sowie jedenfalls mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist, ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2014 ausführen: Das klägerische Interesse an der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung sei dadurch, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin zum 31. Juli 2012, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den Ruhestand getreten sei, nicht entfallen. Es bestehe zumindest ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Klägerin nach bisherigem Recht ohne Versorgungsabschlag zum 31. Juli 2012 in den Ruhestand treten hätte können und aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2012 auf Antrag erhebliche besoldungs- und versorgungsrechtliche Einbußen erlitten habe.

Der von der Klägerin aufgrund des Antragsruhestands gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG hinzunehmende Versorgungsabschlag beträgt nach Angaben des Beklagten derzeit 116,61 € monatlich.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat am 11. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin ersichtlich (§ 88 VwGO) gegen eine Verschiebung des gesetzlichen Eintritts in den Ruhestand vom 31. Juli 2012 auf den 14. Februar 2014 aufgrund von Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung durch § 4 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010, GVBl. S. 410 = n. F.) wendet, zu Recht abgewiesen.

1. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 begehrt, ist die Klage unzulässig.

1.1 Bei dem Schreiben des Kultusministeriums vom 22. März 2011 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit dem der Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns individuell neu verbindlich gegenüber der Klägerin festgesetzt worden wäre, sondern lediglich um einen Hinweis auf die ab dem 1. Januar 2011 unmittelbar kraft Gesetzes geltende Rechtslage, so dass eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO hiergegen nicht statthaft ist.

Nach dem gesamten objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens vom 22. März 2011, in dem lediglich mitgeteilt wird, dass sich mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 die gesetzliche Altersgrenze für die Klägerin geändert hat, deren Ruhestand nunmehr gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht, d. h. mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014 am 14. Februar 2014 beginnt, ist aus materiell-rechtlichen Gründen kein Raum für die Annahme einer Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt, und zwar weder bei unmittelbarer Betrachtung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnatur als sog. „actus contrarius“ zur bestandskräftigen Festsetzung der Altersteilzeit der Klägerin mit Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008.

Das Schreiben vom 22. März 2011 beschränkt sich auf die deklaratorische Mitteilung der gesetzlichen und somit unmittelbar und ohne individuelle Umsetzung gegenüber dem einzelnen Beamten wirksamen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ab 1. Januar 2011. Wirkt sich aber eine Änderung der Altersgrenze kraft Gesetzes und ohne erforderlichen weiteren Umsetzungsakt unmittelbar auf den Ruhestandseintritt des Beamten aus, so sind hierauf hinweisende Schreiben des Dienstherrn lediglich als deklaratorische Mitteilung über die veränderte Rechtslage zu verstehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 88 zur Erhöhung der Arbeitszeit kraft Gesetzes), ähnlich etwa den Bezügemitteilungen, denen ebenfalls kein konstitutiver Regelungscharakter und damit kein Verwaltungsaktscharakter zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21).

Mangels Regelungscharakter hat das Schreiben vom 22. März 2011 aber auch nicht - insbesondere nicht im Sinn eines Teilwiderrufs gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG - das Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008 in dessen verfügendem Teil geändert. Dieses hat - mit der Fähigkeit, in Bestandskraft zu erwachsen - in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts lediglich die von der Klägerin ab 1. August 2008 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu leistende Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung vom 7. Dezember 2004 = a. F., die mit Art. 91 BayBG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 1. April 2009 identisch ist, der nach der Übergangsregelung des Art. 142a BayBG n. F. auf Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden sind, weiter Anwendung findet) mit einem Umfang von 47,450% der regelmäßigen bisherigen Arbeitszeit (d. h. der Unterrichtspflichtstunden) der Klägerin durch Regelung des Teilzeitstatus verbindlich festgelegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 83 f.).

In die Bestandskraft dieser Verfügung haben weder Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. noch das Schreiben vom 22. März 2011 eingegriffen; sie existiert nach wie vor mit unverändertem Inhalt. Die Altersteilzeitgenehmigung regelt nämlich nur den Teilzeitstatus. Altersteilzeit gemäß Art. 80d BayBG a. F. wird durch einen statusändernden Verwaltungsakt auf der Grundlage der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Diese Teilzeitbeschäftigung ist nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. zwingend mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu bewilligen. Maßstab ist die für diese Vergleichszeit in § 2 AzV festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Anhand dieses Maßstabs wurde mit Schreiben vom 19. März 2008 für die Klägerin individuell und konstitutiv der Teilzeitstatus in Form einer Verhältniszahl festgelegt, die die Relation zwischen der künftig konkret von ihr zu leistenden Arbeitszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit wiedergibt. Diese Quote bildet (neben der Festlegung des Beginns der Altersteilzeit, des bewilligten Modells der Altersteilzeit sowie - im Falle des Blockmodells - der Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase) den essentiellen Kern des Altersteilzeit bewilligenden Bescheids, der in Bestandskraft erwächst (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 85). Dies gilt gleichermaßen für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2003 - 3 CE 03.3188 - juris Rn. 27) als auch für die Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 3 ZB 09.1695 - juris Rn. 4).

Nicht in Bestandskraft erwachsen ist hingegen die Passage im Schreiben vom 19. März 2008 „Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012“. Dieser Satz enthält keine rechtsverbindliche Festlegung bzw. Zusicherung des konkreten Datums des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand, sondern nur den - rechtlich nicht gebotenen - rein deklaratorischen Hinweis auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts nach der damals geltenden Rechtslage. Verbindlich ist allein die Formulierung, dass die ab 1. August 2008 beginnende Altersteilzeitbeschäftigung - entsprechend der gesetzlichen, in Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. getroffenen Regelung, von der die Behörde nicht abweichen kann - bis zum Eintritt in den (gesetzlichen) Ruhestand dauert (VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 - W 1 K 11.543 - juris Rn. 24; VG Augsburg, GB. v. 15.4.2011 - Au 2 K 10.1894 - juris Rn. 11).

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das Schreiben vom 19. März 2008 habe die verbindliche und in Bestandskraft erwachsene Festsetzung enthalten, dass die Altersteilzeit durch Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2012 ende, die nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert und - ungeachtet dessen, dass Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. als abschließende Sonderregelung vorgehe - auch nicht nach Art. 49 BayVwVfG widerrufen werden könne, verkennt sie, dass sich die Dauer der Dienstleistungspflicht bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, die sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Zeitpunkt, zu dem ein Beamter in den Ruhestand tritt, ist gesetzlich geregelt. Im Schreiben vom 19. März 2008 wurde aus diesem Grund lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeitbeschäftigung der Klägerin bis zum Eintritt in den gesetzlichen (nicht in einen individuell bestimmten wie den Antragsruhestand nach Art. 64 BayBG) Ruhestand dauert, der - nach damals geltender Rechtslage - mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginnen hätte sollen. Eine dahingehende Regelungswirkung, dass damit sowohl das Datum des Ruhestandseintritts als auch das Ende der Altersteilzeitbeschäftigung verbindlich festgelegt worden wären, kommt der fraglichen Formulierung hingegen nicht zu, zumal eine (wenn auch nur feststellende) Regelung des konkreten Ruhestandseintritts durch Verwaltungsakt aufgrund der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen nicht zulässig wäre (vgl. Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 25 BeamtStG Rn. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut und Sinn des Schreibens vom 19. März 2008. Sowohl nach dem Betreff („Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80d BayBG; hier: Teilzeitmodell“) als auch nach dem verfügenden Text („Der Umfang der zu leistenden Altersteilzeit beträgt damit 47,450%“) befasst sich das Schreiben allein mit der von der Klägerin beantragten Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, nicht jedoch mit der verbindlichen Festsetzung des Beginns des gesetzlichen Ruhestands, der darin - entsprechend dem damaligen Rechtsstand - rein deklaratorisch mit 31. Juli 2012 mitgeteilt wurde, wie der Beklagte ausdrücklich bestätigt hat.

Demgemäß beinhaltet auch das Schreiben vom 22. März 2011 keine individuelle Regelung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit der die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu dahingehend festgelegt worden wäre, dass das Altersteilzeitverhältnis der Klägerin über den ursprünglich festgelegten Zeitpunkt 31. Juli 2012 hinaus nunmehr bis 14. Februar 2014 andauert. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit im Teilzeitmodell bewilligt wird, muss zwar den Beginn der Altersteilzeit individuell festlegen, wobei diese Festsetzung ggf. in Bestandskraft erwächst, die Altersteilzeit dauert jedoch bis zum Beginn des (jeweiligen) gesetzlichen Ruhestandes, so dass es keiner Festlegung eines konkreten Endtermins bedarf. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch aus dem in Art. 80d Abs. 1 Satz 4 BayBG a. F. geregelten Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr nicht, dass sich Altersteilzeit bewilligende Bescheide auf einen datumsmäßig feststehenden Zeitraum (d. h. hier auf den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012) beziehen müssten. Aus der genannten Vorschrift folgt lediglich, dass Altersteilzeit, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein Jahr erstreckt, nicht bewillig werden kann.

Es bedurfte insoweit auch keines Vorbehalts für den Fall, dass sich die Dauer der Altersteilzeit der Klägerin infolge einer nachträglichen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze verschieben sollte, da die Verfügung vom 19. März 2008, durch die der Klägerin Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, aufgrund der Bezugnahme auf den gesetzlichen Ruhestand unter dem immanenten Vorbehalt einer künftigen Änderung der gesetzlichen Altersgrenze stand. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Teilwiderruf der bestandskräftigen Festsetzung des Endes der Altersteilzeit aufgrund eines Vorbehalts gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bzw. einer geänderten Rechtsvorschrift gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG, sondern um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Änderung.

Deshalb geht der Hinweis der Klägerin, dass die nachträgliche einseitige Änderung bzw. der Widerruf der Bewilligung von Altersteilzeit durch den Dienstherrn unzulässig sei, an der Sache vorbei. Eine Änderung der für die Festlegung der Altersteilzeit maßgeblichen Komponenten der durchschnittlich geleisteten sowie der regelmäßigen Arbeitszeit und des Altersteilzeitmodells ist mit der Änderung des Ruhestandsalters nicht verbunden und wäre nach bestandskräftiger Bewilligung von Altersteilzeit auch nicht mehr möglich (BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 86), so dass offen bleiben kann, ob außerhalb der nur auf Altersteilzeit im Blockmodell anwendbaren Regelung des Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. überhaupt eine Änderung zulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 a. a. O. Rn. 6).

Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass mangels Regelungscharakter des Schreibens vom 22. März 2011 dadurch auch keine unzulässige Änderung des bestandskräftig gewordenen verfügenden Teils des Schreibens vom 19. März 2008 vorgenommen wurde, so dass das Schreiben vom 22. März 2011 nicht bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist und deshalb aufzuheben wäre.

Darüber hinaus würde sich mit Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 - selbst wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde - auch nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage, durch die die Altersgrenze für den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand angehoben und insoweit auch das Ende der der Klägerin bewilligten Altersteilzeit verschoben wurde, ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr beantragte Aufhebung fehlt.

1.2 Aus dem eben genannten Grund wäre auch eine auf Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 gerichtete allgemeine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ unzulässig. Denn auch insoweit würde sich mit der Aufhebung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage für die Klägerin ändern (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 26).

1.3 Auch für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 gemäß § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Schreiben vom 22. März 2011 keine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 25).

2. Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist lediglich teilweise zulässig.

2.1 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren, setzt eine Feststellung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen erledigten Verwaltungsakt voraus, an dem es nach dem unter 1.1 Ausgeführten fehlt. Zudem würde auch die begehrte Feststellung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlt; gleiches gilt für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 22. März 2011 gemäß § 43 VwGO.

2.2 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass ihr Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt gewesen ist, fehlt es ebenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin durch eine entsprechende Feststellung ihre Rechtsposition nicht verbessern könnte. Denn dies würde nichts daran ändern, dass sie aufgrund der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen wäre, bis 14. Februar 2014 weiterhin Dienst zu leisten.

2.3 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 ohne Abschläge in den Ruhestand getreten ist, hilfsweise festzustellen, dass sie mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand getreten ist, ist die Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. An der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand hat die Klägerin ein berechtigtes (sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches) Interesse (BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - juris Rn. 9). Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin auf ihren Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand getreten ist, da dies gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG mit einem Versorgungsabschlag in Höhe von monatlich 116,16 € verbunden ist, während sie nach Art. 62 Satz 2 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 29. Juli 2008 = a. F.) mit Vollendung des 64. Lebensjahres zum 31. Juli 2012 ohne Abschlag in den Ruhestand hätte treten können. Eine Erledigung der Hauptsache ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin am 14. Februar 2014 die gesetzliche Altersgrenze i. S. d. Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. erreicht hat. Denn Gegenstand der Klage ist nicht der Eintritt der Klägerin in den Ruhestand als solcher, sondern der Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

3. Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin, die das nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter (65 Jahre und 2 Monate) im September 2013 erreicht hat, ist danach erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 und nicht bereits mit Ablauf des 31. Juli 2012 bzw. 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. ist nicht unbestimmt und verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Normklarheit.

Danach ist der Gesetzgeber gehalten, die Tatbestände einer Norm so zu präzisieren, dass dies nicht dem Rechtsanwender überlassen bleibt. Der Grundsatz der Normklarheit erfordert ferner, die gesetzlichen Tatbestände, die unterschiedliche Altersgrenzen bestimmen, so aussagekräftig zu formulieren, dass der Normadressat sein Handeln kalkulieren kann, weil die Folgen der Regelung für ihn voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Sowohl Art. 62 BayBG n. F. als auch die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. sind für sich genommen verständlich. Hiernach lässt sich die jeweilige Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eindeutig bestimmen.

Nach § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Diese muss gesetzlich festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138). Mitt. Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 wurde entsprechend der Regelung im Rentenrecht sowie im Bundesbeamtenrecht die allgemeine Altersgrenze für den Ruhestandseintritt gemäß Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. auf das Ende des Monats festgelegt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon wurde durch Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres bestimmt, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571); der mit § 24 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 22. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) angefügte Hs. 2 stellt klar, dass das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres durch die Schulordnungen festgelegt wird (vgl. LT-Drs. 16/9083 S. 25).

Nach der ebenfalls zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 BayBG n. F. erfolgt eine schrittweise Anhebung des Ruhestandsalters (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Beamte sowie für vor dem 2. August 1947 geborene Lehrkräfte an öffentlichen Schulen findet nach Satz 1 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung, wonach Beamte mit Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Lehrkräfte mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt nach Satz 2 als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F. das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Für Beamte, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden oder die bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, findet nach Satz 3 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung. Für ab dem 1. Januar 1964 geborene Beamte und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F.

Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 62 BayBG in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. („abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2“) ergibt sich unzweifelhaft, dass (sonstige) Beamte abweichend von Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. nicht mit Ende des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, sondern mit Ende des Monats, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, während Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichend von Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. nicht zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, sondern zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, in den Ruhestand treten (BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 19). Hieran ändert auch nichts, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. lediglich von „Beamten“ spricht, ohne die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nochmals eigens zu erwähnen, da sich die jeweilige Beamtengruppe eindeutig aus der Bezugnahme auf Art. 62 Satz 1 (sonstige Beamte) bzw. Satz 2 (Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) BayBG n. F. ergibt. Diese Unterscheidung wird durch die Verwendung des Wortes „bzw.“, das zwischen „Ende des Monats“ und „Ende des Schulhalbjahres“ steht, verdeutlicht, so dass nicht - wie die Klägerin meint - unklar ist, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet wird.

Da die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin als (ehemalige) Gymnasiallehrerin das gemäß Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet hat, ist sie deshalb mit Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG beginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen vom Schuljahr abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Da das Schulhalbjahr an Gymnasien am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar endet (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO), ist die Klägerin dementsprechend mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten.

Aus dem eben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Klägerin nicht wie (sonstige) Beamte, die das insoweit maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet haben, nach Art. 62 Satz 1 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayBG n. F. spätestens zum 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist.

3.2 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Die Klägerin erfährt aufgrund der generellen Anhebung der Altersgrenze und der Ruhestandsversetzung erst zum darauffolgenden Schulhalbjahr im Vergleich zur bisherigen Regelung zwar eine zweifache Verschlechterung. Denn die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen führt dazu, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage (Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand verstößt aber weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für Lehrer - ebenso wie für andere Beamtengruppen - generell angehoben wurde, noch dadurch, dass maßgeblicher Stichtag nunmehr das Ende des Schulhalbjahres ist, in dem das jeweilige Lebensalter vollendet wird, anstelle wie bisher das Ende des vorangegangenen Schuljahres.

(1) Einen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass Beamte regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand treten, gibt es nicht. Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze noch verbietet er Änderungen einer bestehenden Altersgrenze. Der Gesetzgeber kann deshalb auch für bestimmte Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die Pflicht des Beamten zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit vermutet. Dagegen ist unterhalb dieser Altersgrenze die Dienstfähigkeit nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Regelfall gegeben. Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B. v. 23.5.2008 a. a. O.; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O.; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22). Die Festlegung einer Altersgrenze kann auch dazu dienen, ältere Beamte ab einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, um für jüngere Kollegen Platz zu machen (BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - juris Rn. 42).

Deshalb ist es weder zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für Lehrer zur Vermeidung von Lehrerarbeitslosigkeit und Überalterung der Lehrerschaft auf das Ende des vorhergehenden Schuljahres vorverlegt (BVerfG, U. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 juris Rn. 52; BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138), noch wenn er sie aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres auf das Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festlegt und dadurch ggf. gegenüber anderen Beamten nach hinten verschiebt (BVerwG, U. v. 22.9.1966 - II C 109/64 - BVerwGE 25, 83 juris Rn. 23; BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 - Vf. 69-VII-69 - VerfGHE 23, 120).

(2) Aus diesem Grund war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die 1977 von ihm aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. LT-Drs. 8/2844) beschlossene besondere Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG (in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 352) = Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) an die erhöhte Altersgrenze für Beamte anzugleichen sowie zugleich den Ruhestandseintritt von Lehrkräften aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet, festzulegen (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 19).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat und dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die dazu führt, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen, auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar oder unverhältnismäßig wäre (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für Beamte von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 67. Lebensjahres durch Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. liegt die - nachvollziehbare und auch auf sachlichen Gründen beruhende - Zielsetzung zugrunde, dass angesichts der künftigen demographischen Entwicklung und der nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme die Regelaltersgrenze für Beamte heraufgesetzt werden soll. Dadurch soll eine wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f., 576).

Der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich - wie die Klägerin - am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, aufgrund der Neuregelung nunmehr bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst leisten müssen, beruht zum einen darauf, dass der Gesetzgeber damit eine Privilegierung der Beamtengruppe der Lehrer im Verhältnis zu den übrigen Beamten beseitigen wollte. Im Hinblick auf die geänderte Altersgrenze bei Lehrkräften führt die Neuregelung zu einem Abbau der bisherigen Privilegierungen bei der Ruhestandsversetzung und leitet diese in ein gerechtes und stimmiges System über (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen war nach bisheriger Rechtslage (vgl. Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) die Regelaltersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Je nach dem Geburtstag der einzelnen Lehrkraft war so ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Dies bewirkte eine Ungleichbehandlung innerhalb dieser Beamtengruppe selbst und eine Besserstellung im Vergleich zur restlichen Beamtenschaft, die bis zu ein Jahr länger Dienst leisten mussten als Lehrer (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571). Die Beseitigung einer bestehenden Ungleichbehandlung durch Aufhebung einer Privilegierung für eine bestimmte Beamtengruppe ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B. v. 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96 - juris).

Mitt. der Festlegung des Endes des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht, als Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt wurde nicht nur die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Beamten beseitigt, sondern zusätzlich der besonderen Situation im Schulbereich Rechnung getragen, aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen einen Lehrerwechsel während des laufenden Schulhalbjahres möglichst zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Insoweit kann die Klägerin auch nicht ihre Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzen. Dadurch wurde zugleich auch einer Forderung des Bayer. Beamtenbundes entsprochen, den Ruhestandseintritt von Lehrkräften zumindest zum Ende des Schulhalbjahres und nicht erst zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft die maßgebliche Altersgrenze erreicht, zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), so dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Interessen der von der Neuregelung betroffenen Lehrkräfte berücksichtigt hat.

Damit beträgt die nach der Beseitigung der bisherigen Privilegierung von Lehrkräften zu leistende längere Dienstzeit im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft im äußersten Fall jedoch lediglich knapp 6 Monate, was einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der Umstand, dass einzelne Lehrkräfte damit ggf. „eine gewisse Zeit“ (d. h. maximal 6 Monate) über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, wird überdies durch Zuschläge beim Ruhegehalt berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Solche Zuschläge würden zwar nichts an der - vom Senat allerdings verneinten - Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Ruhestandseintritts für Lehrer als solches ändern. Die sich aus der Verlängerung der Dienstzeit ergebenden Härten werden im Einzelfall jedoch versorgungsrechtlich dadurch kompensiert, dass sich gemäß Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt von Beamten, die wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. in den Ruhestand treten, für jedes volle Jahr um 3,6 v. H. erhöht, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG n. F. überschritten wird (Versorgungsaufschlag, vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 470). Da Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG auch auf Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG verweist, werden - entgegen der Befürchtung der Klägerin - anfallende Tage vollständig angerechnet. Deshalb kann auch offen bleiben, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt solcher Ausgleichszahlungen bedarf (verneinend BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 a. a. O.).

Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26). Daran ändert nichts, dass sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr vermindert, um das die Lehrkraft vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, da diese Regelung ihrerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - juris).

Sofern eine Lehrkraft entsprechend der bisherigen Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. früher in den Ruhestand gehen möchte, besteht zudem weiterhin - wenn auch unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG - die Möglichkeit des Antragsruhestands gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG, sofern die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26; LT-Drs. 16/3200 S. 571), wovon die Klägerin vorliegend auch Gebrauch gemacht hat. Durch Verlängerung der Altersteilzeit durch Art. 91 BayBG ist für jede Lehrkraft ein Ende der Unterrichtstätigkeit während der Übergangsphase mit 63 oder 64 Jahren und selbst in der Endphase der Anhebung der Altersgrenzen mit 65 Jahren möglich (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Die Neuregelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da sie lediglich eine moderate schrittweise Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ab dem Schuljahr 2012/2013 unter gleichzeitiger Einbeziehung der Lehrkräfte in die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. festlegt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576).

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass es sich bei der Anhebung der Altersgrenze für verbeamtete Lehrer um eine erhebliche Schlechterstellung handle, die weit über eine erforderliche Anpassung an das Rentenrecht hinausgehe. Zum einen sollen mit den streitgegenständlichen Bestimmungen die entsprechenden Maßnahmen in der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich und nicht identisch übertragen werden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Demgemäß rechtfertigt das Alimentationsprinzip auch eine unterschiedliche Behandlung von verbeamteten und angestellten Lehrern (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2003 - 3 CE 03.3012 - juris Rn. 33). Darüber hinaus ist auch keine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrkräften zu erkennen. Gemäß § 44 Nr. 4 TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) vom 9. März 2013 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das (in § 35 SGB VI i. V. m. der Übergangsregelung des § 235 SGB VI) gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Damit knüpft das Arbeitsrecht - ebenso wie das Beamtenrecht - für Lehrkräfte an das Ende des Schulhalbjahres an, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter erreicht.

(3) Auch das Vorbringen, der Gesetzgeber hätte entgegen seiner Fürsorgepflicht bei der Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrkräfte nicht (genügend) berücksichtigt und mit dem von ihm verfolgten Ziel einer Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie einer Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen, dass Lehrkräfte aufgrund der besonderen psychischen und körperlichen Belastungen durch den Schulbetrieb seit Jahren in überdurchschnittlich hoher Anzahl vorzeitig in den Ruhestand gehen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hält sich mit seiner Einschätzung, wonach er bis zu dem sich aus Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. ergebenden Zeitpunkt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Beamtengruppe der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen grundsätzlich noch als gegeben ansieht, im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.

Zwar lässt mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nach und ist somit zunehmend zu befürchten, dass der Beamte die Dienstaufgaben nicht mehr adäquat wahrnehmen kann. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichung eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet wird. Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 17; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 42).

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die von der Klägerin behauptete hohe Anzahl an vorzeitigen Ruhestandseintritten von Lehrkräften vor Erreichen der (bisherigen bzw. nunmehrigen) Regelaltersgrenze überhaupt statistisch hinreichend belegt ist. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Bl. 133 ff. der VG-Akte) vorgelegten Studien (Lederer/Weltle/Weber, Evaluation der Dienstunfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten, 2003; Leuphana Universität L., Lehrergesundheit. Was hält Lehrkräfte gesund?, 2011; IfD Allenspach, Belastungen von Lehrern, ohne Datum) sowie Zeitungsausschnitte (Süddeutsche Zeitung v. 6.12.2011: „Zahl der Lehrer-Pensionierungen auf Rekordniveau; Ärzte Zeitung v. 11.2.2012: „Schule bis 65 - für viele Lehrer völlig abwegig“) lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass Lehrkräfte - trotz der darin konstatierten v. a. psychischen Belastungen und Erkrankungen durch den Schulbetrieb, die zu Frühpensionierungen von Lehrern führten - im Vergleich zu anderen Beamtengruppen überdurchschnittlich vorzeitig in den Ruhestand gehen würden. So wird - sofern nicht überhaupt nur (überwiegend) Lehrer befragt wurden - festgestellt, dass der Anteil der Dienstunfähigkeit bei Lehrern auf dem Niveau der übrigen Beamten liegt und die Zahl der Frühpensionierungen insgesamt zurückgegangen ist, so dass hieraus nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden kann.

Soweit die Klägerin weiter auf die LT-Drs. 16/6100 hinweist, wonach der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der damaligen Regelaltersgrenze im Schuljahr 2000/01 vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, bei 40% lag, hat sich dieser Anteil, wie auch dieser Landtagsdrucksache entnommen werden kann, bereits im Schuljahr 2001/02 mit 23,6% fast halbiert und ist seitdem mit ca. 20% stabil auf diesem Niveau geblieben, so dass schon aus diesem Grund nicht von einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Frühpensionierungen ausgegangen werden kann. Außerdem kann hieraus ebenfalls nicht auf eine im Vergleich zu sonstigen Beamten signifikant höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen würde. Im Übrigen folgt hieraus, dass jedenfalls der Anteil der Gymnasiallehrer, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, schon seit 2000/01 jeweils eher niedrig war, so dass hinsichtlich dieser Gruppe von Lehrern, der die Klägerin bis zu ihrer Pensionierung angehört hat, keine überdurchschnittlich hohen Frühpensionierungen festgestellt werden können.

Unabhängig hiervon hat der Gesetzgeber die mit der Anhebung der Altersgrenze verbundenen Auswirkungen auf die Beamtengruppe der Lehrer bei der Neuregelung berücksichtigt und mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen der Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie der Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen und ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass - entsprechend der Regelung für sonstige Beamten - auch die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte alternativlos ist (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Dabei ist unschädlich, dass in Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. keine entsprechende Zielsetzung explizit genannt ist. Zu den legitimen Zielen zählen jedenfalls gesetzlich erfasste oder aus dem Kontext der Maßnahme ableitbare Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Aus den Gesetzesmaterialien geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber sich auch mit den Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Beamtengruppe der Lehrer befasst hat, auch wenn er darin nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, in welchem Umfang die Beamtengruppe der Lehrer von Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betroffen ist. Denn jedenfalls hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie häufig Lehrkräfte die Regelaltersgrenze erreichen und ob deshalb eine besondere niedrigere Altersgrenze gerechtfertigt ist.

Er ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Mehrzahl der Lehrkräfte in Bayern aufgrund des häufigen Gebrauchmachens von Altersteilzeit im Blockmodell, deren Anteil bei deutlich über 50% liegt, bei einem Berufsausstieg zwei Jahre vor der künftigen Regelaltersgrenze bleiben wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), er hat jedoch - trotz entsprechender Forderungen (a. a. O. S. 601) - sowohl die Beibehaltung des bisherigen früheren Ruhestandseintritts für Lehrer (a. a. O. S. 602) als auch die Einführung einer besonderen Altersgrenze für Lehrer ähnlich der im Vollzugsbereich (Art. 129 BayBG n. F.) abgelehnt, weil dies keine Anhebung, sondern vielmehr eine Absenkung des Pensionseintrittsalters und somit eine Privilegierung von Lehrern bedeuten würde (a. a. O. S. 603). Damit hat er in seine Überlegungen miteinbezogen, dass innerhalb der Beamtengruppe der Lehrer die Regelaltersgrenze häufig nicht erreicht wird, es aber in Abwägung mit den von ihm verfolgten Zielen für erforderlich gehalten, die Altersgrenze für Lehrer anzuheben. Wenn er insoweit die weiterhin für Lehrkräfte bestehende Möglichkeit, Antragsruhestand (a. a. O. S. 571) sowie Altersteilzeit (a. a. O. S. 602) zu beantragen, für ausreichend gehalten hat, hält sich dies im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Deshalb war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Gruppe der Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. für diese eine mit Art. 129 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 2 n. F. vergleichbare Regelung zu erlassen. Die Festlegung einer besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte beruht auf sachlichen Erwägungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis aufgrund der mit der Dienstausübung verbundenen Gefahren sowie des Wechselschichtdienstes besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 39; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 a. a. O. Rn. 25). Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Lehrkräfte dementsprechend zu behandeln, zumal bei diesen keine vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen vorliegen (vgl. BayVerfGH a. a. O. Rn. 26). Auch die bisherige besondere Altersgrenze für Lehrkräfte war lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und nicht aufgrund besonderer gesundheitlicher Belastungen eingeführt worden (vgl. LT-Drs. 8/2844). Im Übrigen wäre der Gesetzgeber selbst dann, wenn Lehrer vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen durch den Schuldienst ausgesetzt wären, nicht gezwungen, deshalb eine besondere Altersgrenze für Lehrer einzuführen, da auch andere Möglichkeiten wie z. B. Präventionsmaßnahmen bestehen, um Frühpensionierungen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund war der Senat deshalb auch nicht gehalten, den lediglich für den Fall, dass es auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen (d. h. nach Lehrern und sonstigen Beamten) ankommen sollte, und damit nur bedingt gestellten Beweisanträgen (1. bis 7.) von Amts wegen nachzugehen und bei seiner Prüfung, ob der Gesetzgeber seine Fürsorgepflicht verletzt oder mit der fraglichen Vorschrift eine unverhältnismäßige Regelung getroffen hat, über die konkreten gesundheitlichen Anforderungen im Schuldienst bzw. über die konkreten Belastungen durch den Schuldienst Beweis zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 30 und 42). Aufgrund des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Festsetzung der Altersgrenze sind die konkreten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst und die konkreten Gründe für die Versetzung von Lehrern in den vorzeitigen Ruhestand für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte nicht entscheidungserheblich.

Darüber hinaus ist auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst nicht dargetan, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte gegen die Fürsorgepflicht verstoßen würde. Aus der Häufigkeit bestimmter Erkrankungen von Lehrern kann nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung geschlossen werden, aufgrund derer Lehrer generell früher dienstunfähig würden (1. bis 3.). Soweit unter Beweis gestellt wird, dass in der Vergangenheit nur 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht hätten, widerspricht dies den Zahlen in der LT-Drs. 16/6100, wonach der Anteil frühpensionierter Lehrer sich seit dem Schuljahr 2000/01 von 40% auf ca. 20% halbiert hat (4.). Soweit eine Beweiserhebung dazu beantragt wird, dass die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrer führen wird, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, aufgrund der entscheidungserhebliche Tatsachen erst gewonnen werden sollen (5.). Soweit beantragt wird, Beweis dazu zu erheben, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit bei Lehrern nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, kann dies als wahr unterstellt werden, sagt so abstrakt jedoch nichts zur Erforderlichkeit einer besonderen Altersgrenze aus (6.). Ebenfalls als wahr kann unterstellt werden, dass die Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand von Lehrern und deren Dienstfähigkeit dem Gesetzgeber bekannt waren, da er sich angesichts der von ihm angestellten Überlegungen ersichtlich damit befasst hat (7.).

(4) Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte verstößt auch nicht deshalb gegen die Fürsorgepflicht, weil der Gesetzgeber insoweit nicht ausdrücklich eine Evaluierung der von ihm erlassenen Neuregelung in der Norm selbst vorgesehen hat. Insoweit kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sog. Evaluations- oder Revisionsklauseln (vgl. U. v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 juris Rn. 139; B. v. 24.9.2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. - BVerfK 12, 189 juris Rn. 50; U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 juris Rn. 165, 185) - ungeachtet dessen, dass diese zum Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ergangen ist, um etwaigen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip zu begegnen, so dass die Entscheidungen jedenfalls nicht ohne weiteres auf die vorliegende Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte übertragbar sind - nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber bei Erlass von Neuregelungen im Beamtenrecht verpflichtet wäre, die Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Korrektur der Auswirkungen der erlassenen Vorschriften im Gesetz festzuschreiben.

Aufgrund des dem Gesetzgeber bei der Neufestlegung der Altersgrenze für Lehrer zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraums trifft diesen aufgrund der mit der grundlegenden Umgestaltung des Ruhestandseintritts von Lehrern verbundenen Unwägbarkeiten - weil sich die Tragfähigkeit und Auswirkungen seiner Einschätzung erst künftig herausstellen - zwar neben einer Begründungspflicht auch eine Beobachtungs- und ggf. eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Fehlentwicklungen adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Nachbesserungen an der Ausgestaltung des Ruhestandeintritts vorzunehmen.

Dies wird vorliegend aber auch vom Gesetzgeber so gesehen. Er hat ausdrücklich die Aufnahme einer Revisionsklausel für überflüssig angesehen, weil sowohl in den Eckpunkten zum Neuen Dienstrecht als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570) klargestellt ist, dass eine Anhebung der Altersgrenzen unterbleibt bzw. zurückgenommen wird, wenn sie auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgenommen wird (a. a. O. S. 603). Der Gesetzgeber ist im Übrigen schon aufgrund der Konzeption des Neuen Dienstrechts verpflichtet, seine Einschätzung zu überprüfen und ggf. erforderliche Änderungen zu beschließen. Dies hindert ihn aber nicht daran, zunächst - wie geschehen - die Anhebung der Altersgrenze in Kraft zu setzen.

3.3 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt darüber hinaus auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 20, 25).

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 75), verbietet es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwertet (sog. unechte Rückwirkung, vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 22 m. w. N.).

Vorliegend liegt ein Fall der „unechten Rückwirkung“ vor. Die Antragstellerin befand sich zwar bereits seit 1. August 2008 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F., ihr ursprünglicher Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 31. Juli 2012 war aber zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 ebenso wenig eingetreten wie der erst nachträglich geänderte Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für zukünftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Beamten auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 23 m. w. N.).

Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Diese Abwägung geht hier zulasten der Klägerin.

Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der für sie günstigeren bisherigen gesetzlichen Regelung der Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, tritt hinter das öffentliche Interesse an der Heraufsetzung der Altersgrenze zurück. Das öffentliche Interesse besteht darin, die Rechtslage in Übereinstimmung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Bundesbeamten an die demographische Entwicklung anzupassen und durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme zu leisten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f.).

Die Rückwirkung ist auch zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 24). Je nach Geburtsdatum der einzelnen Lehrkraft war nach der bisherigen Regelung ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Diese Besserstellung im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft soll dadurch beseitigt werden, dass die Altersgrenze für Lehrer - wie bei den übrigen Beamten - generell angehoben und nunmehr statt auf das Schuljahresende auf das Ende des Schulhalbjahrs abgestellt wird, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet (LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Lehrer trägt die Übergangsregelung in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 35). Hiernach erfolgt - wie bei den übrigen Beamten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) - keine abrupte Umstellung auf die neue Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. mit 67 Jahren für alle Lehrkräfte zu einem bestimmten Stichtag, sondern nur eine moderate stufenweise Anhebung des Ruhestandsalters (zunächst in Zweimonatsschritten, dann in Monatsschritten) ab dem Schuljahr 2012/2013 über einen Zeitraum von 17 Jahren.

Demgemäß trat die Klägerin mit Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten vollendet hatte (14. Februar 2014), in den gesetzlichen Ruhestand.

Im Fall der Klägerin betrug die Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 und ihrem 64. Geburtstag am 15. Juli 2012, nach dessen Vollendung sie nach bisheriger Rechtslage zum 31. Juli 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten wäre, beinahe zwei Jahre, so dass sie auch ausreichend Gelegenheit hatte, von der geänderten Rechtslage Kenntnis zu nehmen und sich hierauf einzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 36).

Auch die Frist zwischen der Verkündung der Neuregelung und deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 war angemessen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 27).

Demgegenüber kann die Klägerin nicht einwenden, dass durch die Neuregelung in eine bestandskräftige Rechtsposition eingegriffen worden sei. Nach dem unter 1.1 Ausgeführten konnte aufgrund der Altersteilzeit im Teilzeitmodell nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F. bewilligenden Verfügung vom 19. März 2008 nur der Teilzeitstatus und nicht das Datum des gesetzlichen Ruhestandseintritts in Bestandskraft erwachsen. Auch konnte sich insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, weil die Klägerin nicht auf ein Gleichbleiben des Pensionsalters vertrauen durfte.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Vertrauen auf einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand nach bisherigem Recht zum 31. Juli 2012 Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht rückgängig machen könne. Unabhängig davon, dass das Risiko einer privaten Anschaffung eines Hauses in die Sphäre des Beamten fällt (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2002 - 1 WB 30/02 - juris Rn. 12), konnte die Klägerin zum 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. auf ihren Antrag in den Ruhestand treten, so dass sie wie geplant zu ihrer Tochter nach K. hätte ziehen können.

Damit ist bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung, der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und der Schwere des Eingriffs die Zumutbarkeitsgrenze gewahrt.

3.4 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass sich für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wegen des Abstellens auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, ein anderer (späterer) Ruhestandsbeginn als bei den übrigen Beamten ergibt, noch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bei Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayGB n. F. anders behandelt, nämlich hinsichtlich des Ruhestandsbeginns besser stellt, als diejenigen Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit im Teilzeitmodell Dienst leisteten (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 29).

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Versorgungsrechts - einschließlich der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn - einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 37).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 15 m. w. N.) ist der Gesetzgeber insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. E. v. 31.6.2011 a. a. O. Rn. 27).

Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten unterschiedlichen Behandlung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Beamten wird auf die unter 3.2 (2) gemachten Ausführungen verwiesen, wonach sachliche (d. h. schulorganisatorische) Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die von ihr beantragte Altersteilzeit im Teilzeitmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F.) eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a. F.) befanden, rügt, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Auf diese findet gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG n. F. weiter Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. Anwendung, so dass sie mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, während Lehrer wie die Klägerin, die sich am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. bis zu der jeweils maßgeblichen Altersgrenze Dienst leisten müssen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) insoweit darauf abgestellt, dass die Verschiebung des Ruhestandsbeginns auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, dazu führen würde, dass Lehrkräfte, die sich in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst verrichten müssten. Gleiches trifft zwar auch auf die Klägerin zu. Dieser Zeitraum lässt sich seiner Einschätzung nach aber nicht mit dem in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitsumfang beim Blockmodell vereinbaren (50% bzw. 60%); eine Anhebung würde daher zu einem Beginn der Freistellung während des laufenden Schul(halb)jahrs führen, was schulorganisatorisch nicht sachgerecht sei. Der Gesetzgeber hat hier beim Vergleich des Blockmodells mit dem Teilzeitmodell also die - unterschiedlichen - organisatorischen Auswirkungen auf den Schulbetrieb als maßgeblich angesehen. Dies ist ein sachgerechtes Kriterium, auf das der Gesetzgeber abstellen und die unterschiedliche Regelung stützen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin eine andere Lösung für gerechter hält oder dass sie ihre eigene Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzt. Dies gilt auch für das Vorbringen, schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da nicht ersichtlich sei, dass der Unterrichtsbedarf anderweitig nicht gedeckt werden könne, zumal ihr Ausscheiden langfristig festgestanden habe.

Zudem wird der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befinden und deshalb über die Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, durch Zuschläge zum Ruhegehalt (Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG) berücksichtigt.

3.5 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.

Dabei ist schon unklar, inwieweit ein Verstoß durch Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gegen die Richtlinie 2000/78/EG mit Blick auf die behauptete ungleichmäßige Anwendung bei der Regelung der Lebensarbeitszeit vorliegen soll. Jedenfalls können sich die Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 21.7.2011 - C-159/10 u. a., Slg. 2011, I-6919-6956 juris Rn. 65) bei Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demographischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer - wie hier - zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Dabei ist es Sache der jeweiligen nationalen Stellen, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist. Insoweit ist die Anhebung der Altersgrenze von Lehrkräften zur Erreichung der unter 3.2 (2) genannten legitimen demographischen und haushaltspolitischen Ziele unter Beachtung des Fürsorgegrundsatzes auch unionsrechtlich als zulässig anzusehen.

4. Da der Senat nach dem unter 3. Ausgeführten davon ausgeht, dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 92 BV - wie von der Klägerin nur für den Fall der Entscheidungserheblichkeit beantragt - nicht in Betracht.

5. Die Berufung der Klägerin war nach alldem im Haupt- wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 3 BV 12.1195

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 3 BV 12.1195

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 3 BV 12.1195 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 235 Regelaltersrente


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebens

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist1.Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,2.Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 3 BV 12.1195 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 3 BV 12.1195 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2014 - 14 B 12.1682

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2011 wird die Klage (insgesamt) abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 02. Mai 2012 - 2 BvL 5/10

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

Tenor Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist

Bundesverfassungsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 2 BvL 4/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 3 BV 12.1195.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. März 2016 - AN 1 K 15.02574

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 15.02574 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1334 Hauptpunkte: Versorgungsabschlag bei einer sc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 3 ZB 13.2437

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - M 5 E 15.3218

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... Juni 195

Referenzen

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2011 wird die Klage (insgesamt) abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, Soldat im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen die Rückforderung eines Teils des Kaufkraftausgleichs, den er von Dezember 2007 bis Juli 2008 während eines Auslandseinsatzes erhalten hat.

Der Kläger war seit Juli 2005 zur Deutschen Beratergruppe in Djibouti/Afrika abkommandiert. Er erhielt während dieser Zeit - aufgrund eines Eingabefehlers im Rechenprogramm der Beklagten - als Teil seiner Auslandsbesoldung einen Kaufkraftausgleich von 40% bis Ende Juli 2008 (monatliche Beträge zwischen 1.348,68 € und 1.727,94 €).

Bereits am 1. Juli 2003 hatte das Auswärtige Amt den Kaufkraftausgleich für Djibouti (als mit Addis Abeba vergleichbar) per Verwaltungsanordnung auf 0% festgesetzt. Dieser wurde später nachträglich mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 auf 5% abgeändert.

Im November 2007 stellte das Bundesministerium der Verteidigung fest, dass es sich bei dem ausbezahlten Vomhundertsatz für den Kaufkraftausgleich für Djibouti um einen Fehler handelte und teilte dies der (damaligen) Wehrbereichsverwaltung Süd mit, die in der Folge erstmalig in dem Schreiben vom 27. November 2007, das die Berechnung und die Festsetzung des Mietzuschusses enthielt, folgenden Hinweis beifügte: „Aufgrund eines fehlerhaften v. H.-Satzes beim Kaufkraftausgleich für den Dienstort Djibouti (z. Z. 40 v. H.) ist der Kaufkraftausgleich ab Dezember 2007 bis auf weiteres unter Vorbehalt gestellt“. Derselbe Vermerk war auch in den nächsten fünf Mietzuschussabrechnungen enthalten.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2008, auf die Beschwerde des Klägers hin geändert durch den (Teilabhilfe-)Bescheid vom 19. Oktober 2009, forderte die Beklagte vom Kläger den Teil des Kaufkraftausgleichs, der die (nachträglich) festgesetzten 5% überstieg, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 zurück (insgesamt 9.942,89 €) und wies im Übrigen seine Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 16. Dezember 2009 zurück. Auf seine Klage hin gab das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg seinem Anfechtungsbegehren statt und hob die o. g. Bescheide hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum vom Dezember 2007 bis Juli 2008 auf. Seine Leistungsklage auf Weiterzahlung eines Kaufkraftausgleichs von 40% über den Juli 2008 hinaus wies es ab (Urteil vom 22. Dezember 2011).

Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen den stattgebenden Teil des Urteils. Sie beantragt im Berufungsverfahren sinngemäß,

unter Aufhebung des (stattgebenden) Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2011 die Klage (insgesamt) abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des überzahlten Kaufkraftausgleichs für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 gebe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Verwaltungsakt, in dem der Kaufkraftausgleich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 auf 40% gegenüber dem Kläger festgesetzt worden sei, nie ergangen. Es habe nicht einmal eine Verwaltungsanordnung gegeben, die Grundlage für einen derartigen Bescheid gewesen sein könnte. Vielmehr sei die Zahlung nur aufgrund einer fehlerhaften Eingabe im Rechensystem erfolgt. Die Zahlung selbst sei ein bloßer Realakt. Durch den im Schreiben vom 27. November 2007 enthaltenen Vorbehalt unterliege der Kläger seit dem 1. Dezember 2007 einer verschärften Haftung.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs von 40% aufgrund eines Verwaltungsakts erfolgt sei, der einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Leistungen darstelle. Ein solcher Verwaltungsakt sei in den dem Kläger erteilten Besoldungsmitteilungen zu sehen. Zwar besäßen solche in der Regel nur Hinweischarakter. Allerdings gelte dies nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, soweit darin auch ein Kaufkraftausgleich festgesetzt worden sei. Dass keine Verwaltungsanordnung über einen Kaufkraftausgleich von 40% bestanden habe, ändere nichts daran, dass eine Bekanntgabe des Kaufkraftausgleichs in der entsprechenden Höhe erfolgt sei, wenn auch aufgrund eines maschinellen Fehlers. Nach alledem liege kein „besonderer Fall“ im Sinne der Nr. 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 7 BBesG vom 24. September 2002 vor, der eine Absenkung des Kaufkraftausgleichs auch mit Wirkung für die Vergangenheit ermögliche. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie nicht erkannt habe, dass es sich vorliegend trotz des erklärten Vorbehalts um eine rückwirkende Absenkung des Kaufkraftausgleichs handele. Der von ihr erklärte Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung des Kaufkraftausgleichs ab Dezember 2007 sei im Übrigen nicht bestimmt genug gewesen, da sich weder aus dem Vorbehalt selbst noch aus den Begleitumständen ergeben habe, in welcher Höhe die gezahlten Bezüge unter den Vorbehalt einer späteren Rückforderung gestellt worden seien.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht insoweit stattgegeben, als durch Bescheid vom 2. Dezember 2008 in der Fassung des (Teilabhilfe-)Bescheids vom 19. Oktober 2009 und des Beschwerdebescheids vom 16. Dezember 2009 der ausbezahlte Kaufkraftausgleich für den Dienstort Djibouti für die Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2008 in Höhe von 9.942,89 € zurückgefordert wurde. Die diesbezügliche Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 BBesG den in Rede stehenden Betrag vom Kläger zu Recht zurückgefordert. Nach dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 einen Kaufkraftausgleich in Höhe von 9.942,89 € als zu viel gezahlte Leistung der Beklagten ohne Rechtsgrund erhalten (I). Der Rückgewähranspruch ist nicht aufgrund einer Entreicherung des Klägers im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB weggefallen (II). Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist nicht zu beanstanden (III).

I. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 9.942,89 € ist an den Kläger ohne Rechtsgrund gezahlt worden.

1. Nach §§ 7, 54 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020; in Folge: BBesG a. F.) - jetzt § 55 BBesG - ist bei Soldaten mit ausländischem Dienstort der Unterschied der Kaufkraft der Bezüge am ausländischen Dienstort im Vergleich zur Kaufkraft der Bezüge im Inland durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (sog. Kaufkraftausgleich, vgl. § 7 Abs. 1 BBesG a. F.). Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode aufgrund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (sog. Teuerungsziffer, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F.). Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F.). Das Nähere zur Festsetzung regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und - hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland - auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F.). Nach der (hier maßgeblichen) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 (GMBl 2002 S. 757; in Folge: Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 24. September 2002) wird, ausgehend von der durch das Statistische Bundesamt ermittelten Teuerungsziffer, der Kaufkraftausgleich auf die nächsthöhere, durch fünf teilbare Zahl festgelegt. Bei einer negativen Teuerungsziffer von bis zu - 15% wird der Kaufkraftausgleich auf 0% festgesetzt.

Für den maßgeblichen Zeitraum zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 hat das Statistische Bundesamt Teuerungsziffern für den Dienstort Djibouti zwischen - 2% und - 4% ermittelt, so dass sich eigentlich ein Kaufkraftausgleich von 0% ergeben hätte. Dennoch hat das Bundesministerium der Verteidigung der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd am 31. März 2009 mitgeteilt, der Kaufkraftausgleich betrage auch für diesen Zeitraum 5%. Damit wurde, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 7), bei der ministeriellen Festsetzung der Höhe des Kaufkraftausgleichs zugunsten des Klägers nach oben abgewichen. Dies stellt der Kläger auch nicht in Frage. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. hierzu auch OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 1 A 1517/10 - juris Rn. 5 ff.).

Nach alledem hat der Kläger für die Monate Dezember 2007 bis Juli 2008 insoweit Leistungen ohne entsprechende (ministerielle) Verwaltungsanordnung erlangt, als der Berechnung der Beträge ein den Kaufkraftausgleich von 5% überschreitender Kaufkraftausgleich, nämlich in Höhe von 40%, zugrunde gelegt wurde. Die konkrete Höhe dieses Überzahlungsbetrags (9.942,89 €; vgl. die Berechnung auf Bl. 299 der Besoldungsakte 2) ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen feststellenden Verwaltungsakt dahingehend erlassen, dass der Kaufkraftausgleich für Djibouti gemäß ministerieller Festsetzung für den maßgeblichen Zeitraum 40% beträgt; damit existiert kein Verwaltungsakt, der mangels rechtmäßiger Rücknahme einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der überzahlten Beträge darstellen könnte.

Dienstbezüge werden auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 24.1.2008 - 2 B 72.07 - juris Rn. 6). Auch der Kaufkraftausgleich ist dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung folgend normativ begründet. Er ergibt sich dem Grunde und der Bezugsgröße nach unmittelbar aus dem Gesetz. Nur die rechnerische Festlegung der Höhe ist ministeriellen Bestimmungen überlassen (BVerwG, U. v. 21.8.1997 - 2 C 31.96 - DÖV 1998, 205 m. w. N.). Die Frage, ob die Mitteilung der ministeriell festgesetzten Höhe des Kaufkraftausgleichs als Bestandteil der Auslandsbezüge einen Verwaltungsakt darstellt, ist umstritten (bejahend HessVGH, U. v. 22.9.1993 - 1 UE 498/86 - juris Rn. 27; verneinend OVG NW, B. v. 27.8.1974 - 1 B 301/74 - RiA 1975, 112; offen gelassen von BVerwG, U. v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139 für die Bekanntgabe einer entsprechenden Verwaltungsanordnung des Auswärtigen Amts). Diese Frage braucht im konkreten Fall nicht näher vertieft zu werden. Denn vorliegend wurde dem Kläger nie bekanntgegeben, dass es eine - im Übrigen nicht existente - ministerielle Festsetzung des Kaufkraftausgleichs in Höhe von 40% für Djibouti gibt. Es gingen ihm lediglich Schreiben zu, die ihn über die Höhe des an ihn zu zahlenden Gehalts informierten. Die in den Akten befindlichen Schreiben mit der Überschrift „Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses“, die ab dem 27. November 2007 den Vorbehalt hinsichtlich des gewährten Kaufkraftausgleichs enthielten, erschöpften sich darin, dass neben dem Grundgehalt der Familienzuschlag und die Amts-Stellen-Ausgleichszulagen ausgewiesen sind, und zwar im Hinblick auf die Berechnung des Eigenanteils bei der Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses. In diesen Schreiben ist nirgendwo die Rede davon, dass der Kaufkraftausgleich zu einem bestimmten Prozentsatz gewährt wird. In den dem Kläger übermittelten „Gehaltsbescheinigungen“ (vgl. Bl. 92 der Akte des Verwaltungsgerichts) ist der gezahlte Kaufkraftausgleich mit der entsprechenden Berechnungsmethode (unter Nennung des Prozentsatzes) neben den anderen Besoldungsbestandteilen zwar gesondert ausgewiesen. Die Mitteilung der Höhe (und Berechnung) des Gehalts und (als dessen Bestandteil) des Kaufkraftausgleichs in den genannten Schreiben stellt ersichtlich keinen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar. Denn bloße Besoldungsmitteilungen haben grundsätzlich keinen regelnden Charakter, sondern kündigen lediglich die nach dem Gesetz gebotenen Zahlungen an (OVG NW, U. v. 16.6.2000 - 12 A 2624/98 - NWVBl 2001, 189 m. w. N.; OVG Saarl, U. v. 27.4.2007 - 1 R 22/06 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 66). Dafür dass dies hier ausnahmsweise anders sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

II. Eine mögliche Entreicherung des Klägers nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 818 Abs. 3 BGB, auf die sich der Kläger nicht einmal beruft, wäre vorliegend ohne Bedeutung. Für den Kläger gilt die verschärfte Haftung auf der Grundlage von § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 4 BGB. Danach greift die verschärfte Haftung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Dies gilt im Besoldungsrecht namentlich für solche Leistungen, die unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung des Vorliegens ihrer Voraussetzungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1961 - II C 9.61 - BVerwGE 13, 248).

Für den maßgeblichen Zeitraum war dies der Fall, da erstmals in der Bezügemitteilung vom 27. November 2007 darauf hingewiesen wurde, dass der Kaufkraftausgleich ab Dezember 2007 bis auf weiteres unter Vorbehalt gestellt sei. Damit war dem Kläger bekannt, dass über die richtige Berechnung seiner Bezüge in Bezug auf den Kaufkraftausgleich Ungewissheit besteht und eine abschließende Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Eine derartige Information verschafft dem Besoldungsempfänger das erforderliche Wissen, dass er über die unter Vorbehalt gezahlten Bezüge bis zur Nachprüfung nicht frei verfügen kann und dass er sich auf eine etwaige Rückforderung einzustellen hat (vgl. OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 1 A 1517/10 - juris Rn. 14 m. w. N.). Der Einwand des Klägers, der Vorbehalt sei zu unbestimmt, weil sich weder aus dem Vorbehalt selbst noch aus den Begleitumständen ergeben habe, in welcher Höhe die gezahlten Bezüge unter den Vorbehalt einer späteren Rückforderung gestellt sind, greift nicht durch. Denn dem klaren Wortlaut nach hat die Beklagte durch den Vorbehalt den Kaufkraftausgleich in vollem Umfang unter Vorbehalt gestellt (vgl. auch OVG NW a. a. O. Rn. 13). Auch ergibt sich aus der Formulierung klar, dass dieser Vorbehalt für die gesamten Zahlungen ab Dezember 2007 gelten sollte. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Vorbehalt letztlich über mehrere Monate hinweg wiederholt wurde (BVerwG, U. v. 19.12.1961 - 2 C 9.61 - BVerwGE 13, 248; OVG NW a. a. O. Rn. 16).

Auch der Einwand des Klägers, es habe sich letztlich um eine rückwirkende Änderung des Kaufkraftausgleichs gehandelt, welche nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 24. September 2002 nur in „besonderen Fällen“ erfolgen dürfe und ein solcher nicht vorliege, greift nicht. Denn durch eine - hier angesprochene - mit Rückwirkung erfolgende Absenkung des Kaufkraftausgleichs und die entsprechende Rückforderung von vorbehaltlos erfolgten Zahlungen wird ein grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen des Beamten berührt. Dies ist bei einer Rückforderung von unter Rückforderungsvorbehalt gestellten Zahlungen wegen des Vorbehalts gerade nicht der Fall. Insoweit liegt - unterstellt, es handelt sich um eine rückwirkende Änderung - der besondere, eine Absenkung des Kaufkraftausgleichs für die Vergangenheit rechtfertigende Fall gerade darin, dass die entsprechenden Zahlungen nur unter besonders ausgesprochenem Vorbehalt erfolgt sind (OVG NW, B. v. 5 4.6.2012 - 1 A 1517/10 - Rn. 17).

III. Auch die Billigkeitsentscheidung der Beklagten i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat im Ausgangsbescheid vom 2. Dezember 2008 geprüft, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder zum Teil von der Rückforderung abgesehen werden kann und hat dies im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage sowie den Umstand, dass der Kläger bei seiner Anhörung keine diesbezüglichen besonderen Gründe vorgetragen hat, verneint. Die Beklagte hat zudem ihre Bereitschaft signalisiert, dem Kläger Ratenzahlungen zu bewilligen, soweit er seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt und sich insoweit eine besondere Härte für ihn ergeben würde. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Billigkeitsentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 20. Dezember 2001, gültig ab 1. Januar 2003).

2

1. Der 1947 geborene und seit 1980 schwerbehinderte Beschwerdeführer - zuletzt als verbeamteter Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 G.D. im Dienst des Landes Hessen - war mit Wirkung zum 1. November 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 75 % hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 2.970,33 €. Der vom Regierungspräsidium Darmstadt auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festgesetzte Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80 % führte zu einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge um 320,80 €.

3

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage des Beschwerdeführers auf Berechnung und Auszahlung seiner Versorgungsbezüge ohne Vornahme eines Versorgungsabschlags mit Urteil vom 22. April 2008 ab. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Januar 2009 ab. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellungen blieben erfolglos.

4

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unbegründet.

6

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, der für die Berechnung der Versorgungsbezüge derjenigen Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, einen zusätzlichen Zeitfaktor einführt und der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit auch die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, verstößt - wie auch die darauf beruhenden Entscheidungen - nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

7

1. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 65, 141 <148>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <365>).

8

Zum hergebrachten, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen prägenden und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Beamtenversorgung gehört, das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Art. 33 Abs. 5 GG fordert im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 114, 258 <286>; 117, 372 <381, 389>; BVerfGK 8, 232 <235> m.w.N.).

9

2. Die Regelung zum Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG hält sich im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben. Angesichts des weiten Spielraums politischen Ermessens beim Erlass von Besoldungs- und Versorgungsregelungen ist Art. 33 Abs. 5 GG für die Regelung von Versorgungsabschlägen kein gesetzgeberischer Handlungsauftrag zu entnehmen, zwischen Fällen des antragsabhängigen und damit freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG sowie unfreiwilligen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu unterscheiden.

10

a) § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltsfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Die Länge der aktiven Dienstzeit eines Beamten, die entsprechend dem Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Beamtenversorgung Berücksichtigung finden muss, bleibt bei einer Festsetzung von Versorgungsabschlägen für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand auch weiterhin eine maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge (so bereits BVerfGK 8, 232<235>; in diesem Sinne auch BVerfGE 117, 372 <389>).

11

b) Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Andernfalls würde das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis insgesamt verschoben (vgl. BVerfGK 8, 232 <235 f.>; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -).

12

Versorgungsabschläge orientieren sich vor diesem Hintergrund zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand und müssen von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. Der Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand sind verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestands- beziehungsweise rechtskräftig festgestellten Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind (vgl. BVerfGK 8, 232 <236>).

13

c) Schließlich hat der Beamte mit Blick auf sonstige Grundsätze des Berufsbeamtentums - unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf vielmehr die Höhe der Bezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (stRspr, vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>).

14

Solche zusätzlichen sachlichen Gründe liegen vorliegend im bestehenden System der Altersversorgung begründet. Das geltende Versorgungsrecht begünstigt Frühpensionierungen dadurch, dass der Höchstruhegehaltssatz regelmäßig bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfGE 114, 258 <291 f.>; im Anschluss daran auch BVerfGK 8, 232 <237>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12/03 -, juris, Rn. 18).

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die durch Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) angeordnete rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. § 14a BeamtVG greift die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das kann sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. § 14a BeamtVG wirkt dieser "Versorgungslücke" bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>).

3

2. a) § 14a BeamtVG lautete in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582; im Folgenden: § 14a BeamtVG a.F.):

4

§ 14a BeamtVG a.F.

5

(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er

6

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

7

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder

8

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,

9

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

10

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.

11

(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

12

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

13

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

14

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

15

3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

16

§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

17

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

18

b) Die zur Ausfüllung der Formulierung "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. heranzuziehende Regelung des § 14 BeamtVG lautet in der maßgeblichen Fassung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926):

19

§ 14 BeamtVG

20

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

21

(2) (weggefallen)

22

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

23

  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

24

  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

25

  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

26

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

27

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

28

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

29

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

30

3. a) § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. wurde von der Verwaltung in Übereinstimmung mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sein könne, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Kein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. seien dagegen das "amtsbezogene" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und das "amtsunabhängige" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien (vgl. Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juni 1994 - D III 4-223 100/28 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Mai 2004 - 5 LC 4/03 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 2. März 2004 - 7 A 207.02 -, juris, Rn. 16; Schachel in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; a. A. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14a BeamtVG Rn. 13 ).

31

b) Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19 ff.) hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sprächen dafür, dass der individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets "berechnet" sei, auch wenn er sich auf der Basis der Vomhundertsätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG ergebe (vgl. BVerwGE 124, 19 <20 ff.>).

32

c) Die Verwaltung betrachtete dieses Urteil, wenn auch nicht einhellig (vgl. für das Landesverwaltungsamt Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 21), als Einzelfallentscheidung, der über den entschiedenen Fall hinaus nicht zu folgen sei (vgl. Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; Grunefeld, ZTR 2008, S. 122 <127>). Die Instanzgerichte schlossen sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 L 180/07 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 14. November 2008 - 1 L 21/08 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - 1 L 25/09 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 L 45/08 -, juris, Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 430/09 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 11. April 2006 - 4 K 558/03 -, juris, Rn. 34; VG Dessau, Urteil vom 30. August 2006 - 1 A 93/06 -, juris, Rn. 14; VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 12. Mai 2009 - 26 A 68.07 -, juris, Rn. 18). Einige Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz hielten jedoch unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sowie aufgrund eines systematischen Vergleichs mit § 14 Abs. 5 BeamtVG daran fest, dass die in § 14 Abs. 4 BeamtVG geregelte Mindestversorgung nicht Grundlage für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sein könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 28 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2009 - 3 K 372/08 -, juris, Rn. 33 ff.). Auch die überwiegende Auffassung im Schrifttum widersprach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Schachel, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; Bauer/Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; zustimmend dagegen Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 14 ff. ).

33

d) Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 12. November 2009 (- BVerwG 2 C 29.08 -, juris) an seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten.

34

4. Die Bundesregierung legte am 12. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vor, der unter anderem eine Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vorsah (BTDrucks 16/7076). Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf am 12. November 2008 in zweiter und dritter Lesung an (vgl. Plenarprotokoll 16/186, S. 19901). Am 11. Februar 2009 wurde das am 5. Februar 2009 ausgefertigte Dienstrechtsneuordnungsgesetz verkündet (BGBl I S. 160).

35

Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG sieht folgende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vor:

36

In Halbsatz 1 werden die Wörter "den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

37

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft getreten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BTDrucks 16/7076, S. 186):

38

"Die aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellenden Änderungen zur Berechnung von Ruhegehaltssätzen im Rahmen der Regelung des § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes werden rückwirkend auf den Zeitpunkt einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kraft gesetzt."

39

5. Mit Wirkung vom 1. September 2006 ging die Kompetenz für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auf die Länder über (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Zehn Länder haben auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 mit klarstellenden Regelungen reagiert, die Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entsprechen, zwei Länder haben Regelungen in Kraft gesetzt, die den Wortlaut von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aufgreifen, und weitere vier Länder haben auf eine eigene Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bislang verzichtet. Als exemplarisch für die Haltung der Länder, die sich der Neuregelung des Bundes angeschlossen haben, kann der Gesetzentwurf gelten, der § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 (GVBl S. 1, 2) zugrunde liegt (LTDrucks 4/2616, S. 11):

40

"Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 14a BeamtVG. Zur Klarstellung wurden in Absatz 1 Satz 1 die Worte 'den sonstigen Vorschriften' durch die Verweisung '§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG' ersetzt. Nach Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes kann die bundesrechtliche Regelung durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt werden. Das das Bundesrecht ersetzende Landesrecht muss in sich abgeschlossen und aus sich heraus verständlich sein. Daher ist es erforderlich, die bundesrechtliche Bestimmung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vollständig durch inhaltsgleiches Landesrecht abzulösen.

41

Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Durch Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - wurde entschieden, dass beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG und vorübergehen-der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG nicht mehr der nach den 'sonstigen Vorschriften berechnete' Ruhegehaltssatz, sondern auch der Mindestruhegehaltssatz zu erhöhen ist. Bislang wurde § 14a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahin gehend ausgelegt, dass der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz derjenige Ruhegehaltssatz ist, der sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, also 'erdient' ist. Die Mindestversorgung ist vom Gesetz vorgegeben, also nicht 'berechnet'. Demnach wurde bislang der 'erdiente' Ruhegehaltssatz erhöht, sodann erfolgte ein Vergleich der sich daraus ergebenden Versorgung mit der Mindestversorgung, der höhere Betrag wurde gezahlt. Das Urteil hätte zur Folge, dass nunmehr der Ruhegehaltssatz der amtsbezogenen Mindestversorgung (35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) um bis zu 35 v.H. auf maximal 70 v.H. (Höchstgrenze nach § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) erhöht werden könnte. Bei Empfängern der amtsunabhängigen Mindestversorgung (65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4) könnte der Ruhegehaltssatz dagegen nur um maximal 5 v.H. erhöht werden. Verglichen mit der bisherigen Verfahrenweise führt dies während der Zeit der Auswirkung des § 14a BeamtVG bei den erstgenannten Beamten zu einer erheblichen Erhöhung, bei den letztgenannten dagegen zu einer erheblichen Reduzierung des Ruhegehaltes. Bund und Länder behandeln daher das Urteil als Einzelfall und hatten beschlossen, § 14a BeamtVG entsprechend klarzustellen. Dies erfolgt nunmehr durch die Änderung in § 4 Abs. 1 Satz 1, da der Bund nicht mehr für die Länder regelungsbefugt ist. Die auslegungsbedürftigen Begriffe 'nach den sonstigen Vorschriften' werden durch eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes ersetzt, die nach der bisherigen Auslegung ein 'berechnetes' Ruhegehalt ergeben haben."

II.

42

1. a) Der 1948 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit 1992, zuletzt im Rang eines Polizeihauptmeisters, als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz beziehungsweise bei der Bundespolizei tätig. Er wurde nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Februar 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt. Die Bundesfinanzdirektion Nord setzte sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 12. Februar 2008 auf 1.691,89 € fest. Dabei erhöhte sie den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz in Höhe von 32,64 v.H. gemäß § 14a BeamtVG a.F. vorübergehend um 24,58 v.H. auf insgesamt 57,22 v.H.

43

b) Im März 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (in Höhe von 35 v.H.) auf 59,58 v.H. Dieses Begehren, das zu einem Ruhegehalt von 1.761,68 € geführt hätte, lehnte die Bundesfinanzdirektion Nord ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

44

c) Mit Urteil vom 26. Januar 2009 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte, das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. März 2008 vorübergehend auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 59,58 v.H. zu erhöhen. Zur Begründung nahm das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 Bezug.

45

d) Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die Klage mit der Begründung ab, nach der Gesetzesänderung komme nicht mehr der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, sondern nur noch der "erdiente" Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG als Berechnungsgrundlage für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts in Betracht. Das durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

46

2. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

47

ob Artikel 17 Absatz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 274) mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig ist.

48

Von der Entscheidung über die Vorlagefrage hänge das Ergebnis des Rechtsstreits ab. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG gültig, wäre die Norm zu Ungunsten des Klägers anzuwenden, was in vollem Umfang zur Zurückweisung der Revision führen würde. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG hingegen verfassungswidrig und nichtig, stünde dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Berechnung des erhöhten Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu, weil weiterhin § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre; die Revision des Klägers wäre mithin erfolgreich.

49

Das vorlegende Gericht ist überzeugt, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG mit seiner rückwirkenden Inkraftsetzung des Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verfassungswidrig ist. Bei Beamten, die - wie der Kläger im Ausgangsverfahren - bereits vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten und deren Versorgungsbezüge noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden seien, führe Art. 17 Abs. 1 DNeuG zu einer nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche und entfalte insoweit echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Der mit der Zurruhesetzung entstandene Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG werde durch Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG rückwirkend vernichtet.

50

Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich nicht erlaubt. Das Vertrauen der betroffenen Beamten sei schutzwürdig, weil die rückwirkende Rechtsänderung, wie das Beispiel des Klägers zeige, zu einer spürbaren Kürzung der Bruttoversorgung führen könne. Die rückwirkend geänderte Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei generell geeignet gewesen, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erwiesen. Es habe auch keine unklare und verworrene Rechtslage vorgelegen, auf deren Bestand die Betroffenen nicht hätten vertrauen dürfen. Die rechtliche Wertung des Gesetzgebers, es handele sich bei der Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. um eine bloße Klarstellung, sei unbeachtlich. Die vom Gesetzgeber in Anspruch genommene authentische Interpretation sei für die Gerichte nicht verbindlich. Es liege keine Fallkonstellation vor, in der wegen abweichender Auffassungen in der Kommentarliteratur und divergierender Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht schon ein Revisionsurteil, sondern erst eine langjährige gefestigte Rechtsprechung des Revisionsgerichts die unklare und verworrene Rechtslage beseitige. Dies setze voraus, dass der den Klarstellungsbedarf auslösende Gesetzestext so lückenhaft, unsystematisch oder mehrdeutig sei, dass nach Anwendung der hergebrachten Auslegungsmethoden mehrere Auslegungsergebnisse mit gleicher Überzeugungskraft vertretbar nebeneinander stünden. Das sei hier nicht der Fall, da sich die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aus Wortlaut, Gesetzessystematik, Sinn und Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte ergebe.

51

Auf die Änderung der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes hätten sich die Betroffenen nicht schon im Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Deutschen Bundestag einstellen müssen. Mit einer Neuregelung müsse frühestens im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses gerechnet werden. Überragende Belange des Gemeinwohls, die eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Finanzielle Erwägungen taugten nicht als Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Im Beamtenversorgungsrecht werde ein besonderes, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Wesentliche und grundlegende Änderungen zu Lasten der Beamten müssten durch gewichtige und bedeutende Gründe gerechtfertigt sein. Daran fehle es.

52

Für den Zeitraum nach seiner Verkündung greife Art. 17 Abs. 1 DNeuG in bestehende Versorgungsansprüche ein und kürze diese mit Wirkung für die Zukunft; die Norm entfalte insoweit unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Auch die unechte Rückwirkung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei verfassungsrechtlich unzulässig, da hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls, die den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten besonderen Vertrauensschutz der Versorgungsempfänger überwögen, vom Gesetzgeber weder dargelegt noch sonst erkennbar seien. Überdies verpflichte der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährte Vertrauensschutz im Bereich des Beamtenversorgungsrechts den Gesetzgeber, Eingriffe in versorgungsrechtliche Rechtspositionen durch angemessene Übergangsregelungen auszugleichen oder abzumildern, woran es hier fehle.

53

Die Rückwirkungsanordnung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge unter vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - höher - festgesetzt worden seien, seien durch § 52 Abs. 1 BeamtVG vor einer Rückforderung der Unterschiedsbeträge geschützt und daher von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG nur zukunftsgerichtet betroffen. Gegenüber dieser Personengruppe würden Versorgungsempfänger wie der Kläger nur deswegen schlechter behandelt, weil die zuständigen Behörden rechtswidrig von einem Festsetzungsbescheid auf der Grundlage von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG abgesehen hätten.

III.

54

Zu dem Vorlagebeschluss haben sich das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, die Bundesfinanzdirektion Nord, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - geäußert.

55

1. Das Bundesministerium des Innern hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Die rückwirkende Gesetzesänderung habe allein der klarstellenden Präzisierung einer bereits bestehenden Rechtslage gedient. Sie sei erforderlich geworden, nachdem die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 der bis dahin in Bund und Ländern einheitlich geübten Praxis den Boden entzogen habe.

56

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbar. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung könne allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen. Daran fehle es. Literatur und Rechtsprechung hätten nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 überwiegend an ihrer - davon abweichenden - Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten. Bund und Länder hätten bereits im September 2005 über die Konsequenzen der Entscheidung diskutiert und einhellig die Auffassung vertreten, dass dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung in § 14a BeamtVG erforderlich sei.

57

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen das Alimentationsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber dürfe Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheine. Sachgerecht sei es, bei rentebeziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anzuordnen, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers entstanden sei, sondern - wie hier - durch eine unzureichende Abstimmung von Rentenrecht und Versorgungsrecht.

58

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da das Verhalten des Dienstherrn rechtmäßig gewesen sei.

59

2. Auch die Bundesfinanzdirektion Nord hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG greife mangels schutzwürdigen Vertrauens nicht ein. Die Rechtslage sei unklar gewesen. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 habe es der flächendeckenden Verwaltungspraxis, der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen, eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge lediglich auf der Grundlage des erdienten Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. Die davon abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Schrifttum, von der Verwaltung und von wenigstens einem Oberverwaltungsgericht kritisiert worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Novem-ber 2009 habe nicht mehr vertrauensbildend wirken können, weil zu diesem Zeitpunkt das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bereits verkündet gewesen sei. Mangels schutzwürdigen Vertrauens seien auch Abmilderungs- und Übergangsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

60

3. Der dbb beamtenbund und tarifunion teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Es liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Selbst wenn man die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Ergebnisses in Zweifel ziehe, könne eine unklare oder gar verworrene Rechtslage nicht angenommen werden, da der Wortlaut der Norm die Auslegung des Gerichts gestützt habe. Die rückwirkende Gesetzesänderung betreffe keine Bagatellen, sondern nennenswerte finanzielle Werte und Dispositionen der betroffenen Beamten. Überragende Gründe des Gemeinwohls, die die Rückwirkung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kreis von Beamten, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bereits in den Ruhestand getreten gewesen seien und bei ihrem Ruhestandseintritt einen Anspruch auf Mindestversorgung sowie auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts gehabt hätten, sei überschaubar.

61

4. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - halten Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungswidrig; zur Begründung nehmen sie auf den Vorlagebeschluss Bezug.

B.

62

Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG (I.). Sie steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (II.).

I.

63

Art. 17 Abs. 1 DNeuG, der das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 anordnet und dadurch in die geänderte Fassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG auch Beamte einbezieht, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Vertrauen versorgungsberechtigter Beamter darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein.

64

1. Mit dem vorlegenden Gericht kann davon ausgegangen werden, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG sowohl echte Rückwirkung als auch unechte Rückwirkung zukommt.

65

a) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133 <181>; 114, 258 <300>; 127, 1 <16 f.>). Bei Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG ist dies - die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich unterstellt - im Hinblick auf Beamte der Fall, die nach dem 24. Juni 2005 und vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 11. Februar 2009 in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllt haben. Insoweit kann Art. 17 Abs. 1 DNeuG zur nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche führen, wie das Beispiel des am 1. März 2008 in den Ruhestand getretenen Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hatte der Kläger bei einem nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz von 59,58 v.H. einen Versorgungsanspruch in Höhe von 1.761,68 € zu erwarten. Nach der rückwirkenden Gesetzesänderung errechnet sich für den Kläger ein vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz von 57,22 v.H. und damit ein Versorgungsanspruch in Höhe von (lediglich) 1.691,89 €. Im Zeitraum zwischen Eintritt in den Ruhestand und Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde der bestehende Versorgungsanspruch des Klägers damit, gemessen an der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rechtslage, nachträglich um insgesamt 837,48 € (12 Monate x 69,79 €) gekürzt.

66

b) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 127, 1 <17>). Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entfaltet - wiederum auf der Grundlage der Auffassung des Bundesverwal-tungsgerichts - unechte Rückwirkung, soweit danach bestehende Versorgungsansprüche von Beamten, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllen, für die Zeit nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gekürzt werden. Beim Kläger des Ausgangsverfahrens, der die Regelaltersgrenze am 28. Februar 2013 und damit 48 Monate nach Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes erreicht, verringert sich der Versorgungsanspruch damit um insgesamt 3.349,92 € (48 Monate x 69,79 €).

67

c) An der (echten und unechten) Rückwirkung von Art. 17 Abs. 1 DNeuG fehlt es nicht deshalb, weil die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F., wie es in der Gesetzesbegründung heißt, aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellender Natur sei (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186). Zwar liegt grundsätzlich keine Rückwirkung vor, wenn die Neuregelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429 <436>; 50, 177 <193>; 126, 369 <393>). Dies ist hier aber nicht der Fall.

68

Die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen ist Aufgabe der Gerichte. Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 <215>; 111, 54 <107>; 126, 369 <392>). Deren Regelungsgehalt ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei genügt für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll. So liegt es hier.

69

Das Tatbestandsmerkmal "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. konnte unterschiedlich ausgelegt werden. Während die Verwaltung sowie die Instanzrechtsprechung und ein Teil der Literatur zunächst davon ausgingen, dass damit nur der auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnete ("erdiente") Ruhegehaltssatz gemeint sei, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handelte. Da nichts dafür spricht, dass eine der beiden Auslegungsalternativen - etwa wegen Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>; 113, 88 <103 f.>; 122, 248 <257 f.>) - auszuscheiden gewesen wäre, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Streitfrage abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem bestimmten Sinne und damit konstitutiv entschieden.

70

2. Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung nicht zu beanstanden.

71

a) aa) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 109, 133 <180>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>).

72

bb) Die "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 <78 f.> m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 <353 f.>; 67, 1 <15>; 72, 200 <241 f.>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>). Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer "echten" Rückwirkung gestatten (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <79 f.>; 101, 239 <263 f.>).

73

cc) Dagegen ist die "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 67, 1 <15>; 71, 255 <272>; 76, 256 <349 f.>). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 125, 104 <135>).

74

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 <242 f.>; 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 <18>).

75

dd) Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <347> m.w.N.). Die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe unterscheiden sich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die auch sonst für rückwirkende belastende Gesetze gelten.

76

b) Der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 14a Abs. 1 BeamtVG steht kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Beamten entgegen. Daher bedarf es auch keiner nach "echter" und "unechter" Rückwirkung differenzierenden Würdigung.

77

aa) Das durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 13, 39 <45 f.>; 30, 367 <389>). Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 50, 177 <193 f.>; 126, 369 <393 f.>) oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 <325 f.>).

78

bb) Ein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen, dass es sich bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele, konnte sich unter den gegebenen Umständen nicht entwickeln.

79

(1) Der Regelungsgehalt des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. war in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Die Vorschrift wurde von der für die Beamtenversorgung zuständigen Verwaltung sowie von der Instanzrechtsprechung und einem Teil der Literatur zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sei, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Vom Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ausdrücklich ausgenommen wurden die Mindestruhegehaltssätze gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien.

80

(2) Zwar kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zu dem Ergebnis, dass auch der Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand dieses Normverständnisses konnte allein aus dieser Entscheidung indes nicht erwachsen.

81

(a) Entscheidungen oberster Gerichte, die vornehmlich zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufen sind, wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus als - freilich nur richtungweisendes - Präjudiz für künftige Fälle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). Weder sind die unteren Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <278>; 126, 369 <395>).

82

(b) Bis zur Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes war nicht sicher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festhalten würde. Eine in dieser Richtung gefestigte Rechtsprechung bestand nicht. Vielmehr wich das Urteil vom 23. Juni 2005 von der bis dahin bestehenden Verwaltungspraxis sowie von der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ab. Zwar schlossen sich in der Folgezeit einige Instanzgerichte dem Bundesverwaltungsgericht an; zumindest ein Oberverwaltungsgericht folgte dessen Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 30 ff.), auch stieß das Urteil auf erhebliche Kritik im Schrifttum (vgl. Bauer/Zahn, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>).

83

Im Rahmen dieser Kritik wurde darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu Ergebnissen führen kann, die über den Regelungszweck des § 14a BeamtVG hinausgehen. § 14a BeamtVG soll versorgungsrechtlichen Nachteilen entgegenwirken, die sich wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung für den Zeitraum ergeben können, in dem ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen aber noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden können (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 1 ). Diesem Ziel wird die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zwar gerecht. Sie vermeidet insbesondere, dass § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in den Fällen leerläuft, in denen die Versorgungsbezüge trotz des vorübergehenden Ausschlusses des Beamten von einer gesetzlichen Rente auch bei Einbeziehung der Pflichtbeitragszeiten nach Maßgabe von § 14a Abs. 2 BeamtVG die Mindestversorgung nicht überschreiten.

84

Sie greift jedoch über das Ziel des Gesetzgebers hinaus, soweit ein Beamter durch die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Gesamtversorgung erhält, als er aufgrund von § 14 Abs. 5 BeamtVG bei Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten wird. Im Zeitraum zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bis zum Beginn des Rentenbezugs ist der Beamte dadurch quasi "überversorgt" (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 38; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>). Mit diesem Aspekt setzt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht auseinander.

85

Kritik hat diese Entscheidung auch deshalb erfahren, weil die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu einer Besserstellung von Beamten, die zunächst in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig waren, gegenüber Beamten, die ausschließlich in einem Beamtenverhältnis standen, führen kann, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. In Fällen, in denen letzteren lediglich Ansprüche auf die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG zustehen, könnte bei ersteren, die Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung vorweisen können, trotz gleicher Arbeits- und Dienstzeit der Mindestruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden. Den versorgungsrechtlichen Nachteilen gemischter Erwerbskarrieren wird insoweit mehr als nur entgegengewirkt, weil die Betroffenen vorübergehend eine höhere Gesamtversorgung erhalten, als ihnen zustünde, wenn die relevanten Pflichtbeitragszeiten ruhegehaltfähige Dienstzeiten wären (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 31 ff.; Bauer/Zahn, a.a.O., Rn. 2 mit Fn. 2 ). Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass dies wegen der erheblich abweichenden Staffelung der Sätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und nach § 14a Abs. 2 BeamtVG nur in besonderen Ausnahmefällen vorkommen werde und zudem einer Korrektur in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zugänglich sein könnte (vgl. BVerwGE 124, 19 <25>).

86

(c) Die für die Beamtenversorgung zuständigen Behörden haben zudem ganz überwiegend keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Urteil vom 23. Juni 2005 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung erforderlich sei. Demgemäß wurden in der Folgezeit Anträge auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts auf der Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG abgelehnt, darunter auch Anträge von Bundesbeamten, die - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - beim Bundesgrenzschutz tätig waren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 8). Jedenfalls durch die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Haltung der Verwaltung auch allgemein bekannt. Hinzu kamen Gesetzesinitiativen auf Bundes- wie auf Landesebene, mit denen die unveränderte Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert werden sollte (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186; ferner etwa für Brandenburg LTDrucks 4/5154, S. 7; für Thüringen LTDrucks 4/2616, S. 11) und die in den Ländern teilweise bereits im Jahr 2007 zu entsprechenden Bestimmungen führten (vgl. etwa § 3 Abs. 1 des brandenburgischen Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes, gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 21. November 2007 in Kraft getreten am 27. November 2007; § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung, gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 in Kraft getreten am 1. März 2007).

87

(d) Unter diesen Umständen lag es - trotz der Gefolgschaft der Mehrzahl der Instanzgerichte - nicht fern, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung korrigieren werde. Dementsprechend fehlte es an einer hinreichend sicheren Grundlage für ein Vertrauen in den Fortbestand der auf dieser Entscheidung beruhenden Rechtslage. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht letztlich an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten und diese gegen Kritik verteidigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29/08 -, juris, Rn. 9 ff.). Diese Entscheidung erging jedoch nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes und konnte deshalb nicht mehr vertrauensbildend wirken (vgl. BVerfGE 72, 200 <254>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>).

88

cc) Art. 17 Abs. 1 DNeuG stößt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung (oben B. I. 2. a dd) nicht auf rechtsstaatliche Bedenken. § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F wurde rückwirkend in einem Sinne geändert, der der Verwaltungspraxis sowie der zunächst überwiegenden Auslegung dieser Norm in Rechtsprechung und Schrifttum entsprach. Die von der Rückwirkung Betroffenen hatten sich während des ganz überwiegenden Teils ihrer Dienstzeit darauf einzustellen, dass nur ihr "erdienter" Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden kann. Vor diesem Hintergrund konnten sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht ohne weiteres zum Anlass für erhebliche Dispositionen im Vertrauen auf dessen Bestand nehmen, zumal die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf die Zeit zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Beginn des Rentenbezugs beschränkt ist und spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze wegfällt (vgl. § 14a Abs. 3 BeamtVG), es also um zeitlich begrenzte Dispositionsmöglichkeiten ging. Auch liegt die mit der Rechtsänderung verbundene Rückführung der Versorgungsbezüge - beim Kläger des Ausgangsverfahrens monatlich 69,79 €, entsprechend 3,96 v.H. der Bruttoversorgung - in einem von den Betroffenen beherrschbaren Rahmen und lässt eine Unterschreitung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestandes der Alimentation nicht besorgen. Daher war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nach Maßgabe angemessener Übergangsregelungen in Kraft zu setzen.

II.

89

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht durchgreifend sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf erhobenen Bedenken, dass die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht eingreift, wenn Versorgungsbezüge bereits gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BeamtVG festgesetzt worden sind.

90

Bei der rückwirkenden Kürzung gesetzlicher Ansprüche steht der Gesetzgeber generell vor der Frage, wie er mit bereits rechtskräftig festgestellten oder bestandskräftig gewordenen Ansprüchen umgeht. Insoweit stehen sich zwei in gleicher Weise mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzipien gegenüber: Das Prinzip der (Einzelfall-)Gerechtigkeit, das es gebietet, auch rechtskräftig festgestellte oder bestandskräftig gewordene Ansprüche von der Begünstigung auszuschließen, und das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen und sonstiger in Bestandskraft erwachsender Akte der öffentlichen Gewalt folgt. Es ist Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 15, 313 <319>; 19, 150 <166>; 29, 413 <432>; 48, 1 <22>; 72, 302 <327 f.>).

91

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Gruppe der Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge bereits rechtskräftig festgesetzt und ausbezahlt worden sind, der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber der (Einzelfall-)Gerechtigkeit eingeräumt hat. Dies gilt umso mehr, als diese Gruppe ohnehin vor der Erstattung der aufgrund der rückwirkenden Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zuviel gezahlten Beträge geschützt wäre (vgl. § 52 Abs. 1 BeamtVG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.