vorgehend
Verwaltungsgericht München, 12 K 13.2472, 01.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 23. April 2013 zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2013 (Vf. 17-VII-12 - BayVBl. 2013, 532 - juris) abgewiesen.

Bis zum 31. August 2009 galt für Bundesbeamte das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung). Danach war das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst zu kürzen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war. Für Ruhebestandsbeamte des Freistaats Bayern war das Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen weiter anzuwenden (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG).

Durch die ab 1. Januar 2011 gültige Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG ist das sog. Pensionistenprivileg weggefallen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält somit nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht. Die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG fordert für die Weitergeltung des Pensionistenprivilegs ein vor dem Stichtag 1. Januar 2011 abgeschlossenes Versorgungsausgleichverfahren. Nach der vorzitierten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verletzt des Wegfall des Pensionistenprivilegs weder Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BV (Institution des Berufsbeamtentums) noch Art. 103 Abs. 1 BV (Eigentum) oder Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz). Auch die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG verstößt danach nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich mit einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes feststellen lasse. Die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besonderen Vertrauensschutz, gegen den ebenfalls dort verankerte Alimentationsgrundsatz sowie jedenfalls gegen das in Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Willkürverbot. Soweit man nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG als spezieller Gewährleistung ansehe, liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.

Die klägerische Argumentation greift die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG unter dem Gesichtspunkt und vor dem Hintergrund an, dass der Bund mit § 57 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG und beispielsweise Bremen mit § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BremBeamtVG eine im Vergleich zur bayerischen Übergangsnorm günstigere Übergangsvorschrift geschaffen hätten, indem sie auf die Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich und nicht auf Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts abgestellt hätten. Er moniert, dass Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG keine faire und effektive Übergangsnorm sei. Anders als in den Regelungen in dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz und den Bremischen Beamtenversorgungsgesetz sei es für bayerische Beamte nicht möglich zu beeinflussen, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pensionistenprivilegs überhaupt noch erfüllt werden könnten. Es hänge vielmehr vom Zufall ab. Denn während es die Bundesbeamten und Beamten anderer Länder selbst in der Hand hätten, wann das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet wird (wodurch dann die Anwendung der Übergangsvorschrift hinsichtlich des Pensionistenprivilegs ausgelöst werde), seien die bayerischen Landesbeamten davon abhängig, wie lange das Familiengericht zur Durchführung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich benötige.

Der Kläger kann mit seinem Hinweis auf den aus dem Art. 33 Abs. 55 GG folgenden besonderen Vertrauensschutz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.

Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 - juris Rn. 75; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 87). Diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes trägt die Übergangsregelung in Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 93; BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - ZBR 2007, 307 - juris Rn. 35). Auch die bundesverfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unterscheiden sich damit die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.

Den hiernach eröffneten Spielraum hat der bayerische Gesetzgeber nicht überschritten. Die getroffene Übergangsregelung beruht auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen. Insoweit kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, der hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung einen gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verankerte Rückwirkungsverbot verneint hat (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 66f./69), weil der betroffene Beamte nicht in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage habe vertrauen dürfen. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Pensionistenprivileg nach der Reform des Versorgungsausgleichs strukturbedingt nicht beibehalten werden konnte (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 55) und ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Anpassung der Rechtslage bestand, dem mangels familiengerichtlicher Entscheidung keine schützenswerte konkrete Rechtsposition des Ruhestandsbeamten entgegen stehe. Der Verfassungsgerichtshof hat auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, es für alle „Altfälle“, d. h. für alle den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren, die vor der Gesetzesänderung eingeleitet wurden, bei dem alten Recht zu belassen (Für die Möglichkeit haben sich z. B. der Bund und die Hansestadt Bremen entschieden), diese Alternative aber letztlich wegen der damit verbundenen Mehrarbeit der Gerichte und Versorgungsträger vernachlässigt, zumal damit gleichzeitig eine vermeidbare Fehlerquelle geschaffen worden wäre. Der vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Prüfungsmaßstab entspricht der Prüfung des durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten schutzwürdigen Vertrauens (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. EL 2014 - Art. 20 Rn. 74), so dass auch unter Berücksichtigung der Bundesgrundrechte bzw. Art. 33 Abs. 5 GG als spezielle Verfassungsgewährleistung (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 23, Art. 33 Rn. 51) keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG bestehen.

Die Stichtagsregelung bringt - wie es der vorliegende Fall zeigt - unvermeidbar gewisse Härten mit sich (vgl. BVerfG, B. v. 17.2.2012 - 1 BvR 488/10 - juris Rn. 42 ständige Rechtsprechung). Gleichwohl muss das Interesse des Klägers an einer (für ihn) angemessenen individuellen Lösung dem abstrakt-generellen Gedanken der streitgegenständlichen Übergangsregelung gegenüber zurücktreten, weil die Stichtagsregelung - wie sich aus Vorstehendem ergibt - auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach er sich nicht hätte scheiden lassen oder zumindest eine anderweitige Regelung mit seiner früheren Ehefrau getroffen hätte, wenn ihm die Änderung der Rechtslage bekannt gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er seit Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ausreichend Zeit gehabt hätte, den Versorgungsausgleich nach § 6 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) auszuschließen oder anderweitige Regelungen zu treffen. Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wobei auch nach rechtskräftiger Scheidung noch Vereinbarungen im abgetrennten Versorgungsausgleichs-Verfahren möglich sind (vgl. Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.11.2014, § 6 VersAusglG Rn. 1; Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 6 VersAusglG Rn. 4). Selbst nach Übersendung des Merkblatts im November 2012 an seinen Prozessbevollmächtigten sei noch Zeit gewesen, eine außergerichtliche Regelung zu treffen. Insoweit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge trotz Geltung des Pensionistenprivilegs zu vermeiden.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3200 S. 525) vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 (1 BvR 207/87 - BVerfGE 83, 182 - juris Rn. 45) Rechnung getragen werden sollte, wonach der Eigentumsschutz den Versorgungsanspruch auch insoweit erfasst, als dieser aufgrund des Pensionistenprivilegs auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst in voller Höhe fortbesteht. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „künftige Ehescheidungen“ in einem umfassenderen Sinne zu verstehe, der auch und insbesondere den „künftigen“ Versorgungsausgleich einschließt. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber schließlich auch die streitige Übergangsvorschrift formuliert und auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich abgestellt, wie aus Art. 92 BayBeamtVG deutlich wird.

Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt am 11. Dezember 2014 (1 BvR 1485/12 - MDR 2015, 158 - juris) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kürzung der Versorgungsbezüge an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Im Übrigen ist die Übergangsvorschrift nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, sondern an Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, stellt sich die Rechtsfrage „Lässt sich die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG derart verfassungskonform auslegen, dass ein Beamter, der seinen Antrag auf Versorgungsausgleich beim zuständigen Familiengericht jedoch ohne Verschulden des Beamten erst nach dem 1. Januar 2011 entschieden hat, durch die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 BayBeamtVG nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 i. V. m.. Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist?“ bereits vom Ansatz her nicht, da die streitgegenständliche Übergangsvorschrift sowohl mit den Bundesgrundrechten als auch den (inhaltsgleichen) Landesgrundrechten vereinbar ist und mithin eine verfassungskonforme Auslegung nicht veranlasst ist.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG (2-facher Jahresbetrag der gekürzten Versorgungsbezüge: 24 x 785,61 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten


(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,2. ausschließen sowie3. Ausgleichsansprüchen nach der

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die durch Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) angeordnete rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. § 14a BeamtVG greift die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das kann sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. § 14a BeamtVG wirkt dieser "Versorgungslücke" bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>).

3

2. a) § 14a BeamtVG lautete in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582; im Folgenden: § 14a BeamtVG a.F.):

4

§ 14a BeamtVG a.F.

5

(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er

6

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

7

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder

8

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,

9

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

10

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.

11

(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

12

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

13

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

14

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

15

3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

16

§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

17

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

18

b) Die zur Ausfüllung der Formulierung "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. heranzuziehende Regelung des § 14 BeamtVG lautet in der maßgeblichen Fassung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926):

19

§ 14 BeamtVG

20

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

21

(2) (weggefallen)

22

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

23

  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

24

  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

25

  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

26

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

27

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

28

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

29

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

30

3. a) § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. wurde von der Verwaltung in Übereinstimmung mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sein könne, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Kein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. seien dagegen das "amtsbezogene" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und das "amtsunabhängige" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien (vgl. Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juni 1994 - D III 4-223 100/28 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Mai 2004 - 5 LC 4/03 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 2. März 2004 - 7 A 207.02 -, juris, Rn. 16; Schachel in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; a. A. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14a BeamtVG Rn. 13 ).

31

b) Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19 ff.) hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sprächen dafür, dass der individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets "berechnet" sei, auch wenn er sich auf der Basis der Vomhundertsätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG ergebe (vgl. BVerwGE 124, 19 <20 ff.>).

32

c) Die Verwaltung betrachtete dieses Urteil, wenn auch nicht einhellig (vgl. für das Landesverwaltungsamt Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 21), als Einzelfallentscheidung, der über den entschiedenen Fall hinaus nicht zu folgen sei (vgl. Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; Grunefeld, ZTR 2008, S. 122 <127>). Die Instanzgerichte schlossen sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 L 180/07 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 14. November 2008 - 1 L 21/08 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - 1 L 25/09 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 L 45/08 -, juris, Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 430/09 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 11. April 2006 - 4 K 558/03 -, juris, Rn. 34; VG Dessau, Urteil vom 30. August 2006 - 1 A 93/06 -, juris, Rn. 14; VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 12. Mai 2009 - 26 A 68.07 -, juris, Rn. 18). Einige Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz hielten jedoch unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sowie aufgrund eines systematischen Vergleichs mit § 14 Abs. 5 BeamtVG daran fest, dass die in § 14 Abs. 4 BeamtVG geregelte Mindestversorgung nicht Grundlage für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sein könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 28 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2009 - 3 K 372/08 -, juris, Rn. 33 ff.). Auch die überwiegende Auffassung im Schrifttum widersprach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Schachel, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; Bauer/Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; zustimmend dagegen Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 14 ff. ).

33

d) Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 12. November 2009 (- BVerwG 2 C 29.08 -, juris) an seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten.

34

4. Die Bundesregierung legte am 12. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vor, der unter anderem eine Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vorsah (BTDrucks 16/7076). Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf am 12. November 2008 in zweiter und dritter Lesung an (vgl. Plenarprotokoll 16/186, S. 19901). Am 11. Februar 2009 wurde das am 5. Februar 2009 ausgefertigte Dienstrechtsneuordnungsgesetz verkündet (BGBl I S. 160).

35

Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG sieht folgende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vor:

36

In Halbsatz 1 werden die Wörter "den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

37

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft getreten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BTDrucks 16/7076, S. 186):

38

"Die aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellenden Änderungen zur Berechnung von Ruhegehaltssätzen im Rahmen der Regelung des § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes werden rückwirkend auf den Zeitpunkt einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kraft gesetzt."

39

5. Mit Wirkung vom 1. September 2006 ging die Kompetenz für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auf die Länder über (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Zehn Länder haben auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 mit klarstellenden Regelungen reagiert, die Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entsprechen, zwei Länder haben Regelungen in Kraft gesetzt, die den Wortlaut von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aufgreifen, und weitere vier Länder haben auf eine eigene Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bislang verzichtet. Als exemplarisch für die Haltung der Länder, die sich der Neuregelung des Bundes angeschlossen haben, kann der Gesetzentwurf gelten, der § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 (GVBl S. 1, 2) zugrunde liegt (LTDrucks 4/2616, S. 11):

40

"Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 14a BeamtVG. Zur Klarstellung wurden in Absatz 1 Satz 1 die Worte 'den sonstigen Vorschriften' durch die Verweisung '§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG' ersetzt. Nach Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes kann die bundesrechtliche Regelung durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt werden. Das das Bundesrecht ersetzende Landesrecht muss in sich abgeschlossen und aus sich heraus verständlich sein. Daher ist es erforderlich, die bundesrechtliche Bestimmung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vollständig durch inhaltsgleiches Landesrecht abzulösen.

41

Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Durch Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - wurde entschieden, dass beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG und vorübergehen-der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG nicht mehr der nach den 'sonstigen Vorschriften berechnete' Ruhegehaltssatz, sondern auch der Mindestruhegehaltssatz zu erhöhen ist. Bislang wurde § 14a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahin gehend ausgelegt, dass der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz derjenige Ruhegehaltssatz ist, der sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, also 'erdient' ist. Die Mindestversorgung ist vom Gesetz vorgegeben, also nicht 'berechnet'. Demnach wurde bislang der 'erdiente' Ruhegehaltssatz erhöht, sodann erfolgte ein Vergleich der sich daraus ergebenden Versorgung mit der Mindestversorgung, der höhere Betrag wurde gezahlt. Das Urteil hätte zur Folge, dass nunmehr der Ruhegehaltssatz der amtsbezogenen Mindestversorgung (35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) um bis zu 35 v.H. auf maximal 70 v.H. (Höchstgrenze nach § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) erhöht werden könnte. Bei Empfängern der amtsunabhängigen Mindestversorgung (65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4) könnte der Ruhegehaltssatz dagegen nur um maximal 5 v.H. erhöht werden. Verglichen mit der bisherigen Verfahrenweise führt dies während der Zeit der Auswirkung des § 14a BeamtVG bei den erstgenannten Beamten zu einer erheblichen Erhöhung, bei den letztgenannten dagegen zu einer erheblichen Reduzierung des Ruhegehaltes. Bund und Länder behandeln daher das Urteil als Einzelfall und hatten beschlossen, § 14a BeamtVG entsprechend klarzustellen. Dies erfolgt nunmehr durch die Änderung in § 4 Abs. 1 Satz 1, da der Bund nicht mehr für die Länder regelungsbefugt ist. Die auslegungsbedürftigen Begriffe 'nach den sonstigen Vorschriften' werden durch eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes ersetzt, die nach der bisherigen Auslegung ein 'berechnetes' Ruhegehalt ergeben haben."

II.

42

1. a) Der 1948 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit 1992, zuletzt im Rang eines Polizeihauptmeisters, als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz beziehungsweise bei der Bundespolizei tätig. Er wurde nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Februar 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt. Die Bundesfinanzdirektion Nord setzte sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 12. Februar 2008 auf 1.691,89 € fest. Dabei erhöhte sie den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz in Höhe von 32,64 v.H. gemäß § 14a BeamtVG a.F. vorübergehend um 24,58 v.H. auf insgesamt 57,22 v.H.

43

b) Im März 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (in Höhe von 35 v.H.) auf 59,58 v.H. Dieses Begehren, das zu einem Ruhegehalt von 1.761,68 € geführt hätte, lehnte die Bundesfinanzdirektion Nord ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

44

c) Mit Urteil vom 26. Januar 2009 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte, das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. März 2008 vorübergehend auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 59,58 v.H. zu erhöhen. Zur Begründung nahm das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 Bezug.

45

d) Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die Klage mit der Begründung ab, nach der Gesetzesänderung komme nicht mehr der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, sondern nur noch der "erdiente" Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG als Berechnungsgrundlage für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts in Betracht. Das durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

46

2. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

47

ob Artikel 17 Absatz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 274) mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig ist.

48

Von der Entscheidung über die Vorlagefrage hänge das Ergebnis des Rechtsstreits ab. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG gültig, wäre die Norm zu Ungunsten des Klägers anzuwenden, was in vollem Umfang zur Zurückweisung der Revision führen würde. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG hingegen verfassungswidrig und nichtig, stünde dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Berechnung des erhöhten Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu, weil weiterhin § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre; die Revision des Klägers wäre mithin erfolgreich.

49

Das vorlegende Gericht ist überzeugt, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG mit seiner rückwirkenden Inkraftsetzung des Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verfassungswidrig ist. Bei Beamten, die - wie der Kläger im Ausgangsverfahren - bereits vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten und deren Versorgungsbezüge noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden seien, führe Art. 17 Abs. 1 DNeuG zu einer nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche und entfalte insoweit echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Der mit der Zurruhesetzung entstandene Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG werde durch Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG rückwirkend vernichtet.

50

Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich nicht erlaubt. Das Vertrauen der betroffenen Beamten sei schutzwürdig, weil die rückwirkende Rechtsänderung, wie das Beispiel des Klägers zeige, zu einer spürbaren Kürzung der Bruttoversorgung führen könne. Die rückwirkend geänderte Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei generell geeignet gewesen, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erwiesen. Es habe auch keine unklare und verworrene Rechtslage vorgelegen, auf deren Bestand die Betroffenen nicht hätten vertrauen dürfen. Die rechtliche Wertung des Gesetzgebers, es handele sich bei der Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. um eine bloße Klarstellung, sei unbeachtlich. Die vom Gesetzgeber in Anspruch genommene authentische Interpretation sei für die Gerichte nicht verbindlich. Es liege keine Fallkonstellation vor, in der wegen abweichender Auffassungen in der Kommentarliteratur und divergierender Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht schon ein Revisionsurteil, sondern erst eine langjährige gefestigte Rechtsprechung des Revisionsgerichts die unklare und verworrene Rechtslage beseitige. Dies setze voraus, dass der den Klarstellungsbedarf auslösende Gesetzestext so lückenhaft, unsystematisch oder mehrdeutig sei, dass nach Anwendung der hergebrachten Auslegungsmethoden mehrere Auslegungsergebnisse mit gleicher Überzeugungskraft vertretbar nebeneinander stünden. Das sei hier nicht der Fall, da sich die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aus Wortlaut, Gesetzessystematik, Sinn und Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte ergebe.

51

Auf die Änderung der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes hätten sich die Betroffenen nicht schon im Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Deutschen Bundestag einstellen müssen. Mit einer Neuregelung müsse frühestens im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses gerechnet werden. Überragende Belange des Gemeinwohls, die eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Finanzielle Erwägungen taugten nicht als Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Im Beamtenversorgungsrecht werde ein besonderes, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Wesentliche und grundlegende Änderungen zu Lasten der Beamten müssten durch gewichtige und bedeutende Gründe gerechtfertigt sein. Daran fehle es.

52

Für den Zeitraum nach seiner Verkündung greife Art. 17 Abs. 1 DNeuG in bestehende Versorgungsansprüche ein und kürze diese mit Wirkung für die Zukunft; die Norm entfalte insoweit unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Auch die unechte Rückwirkung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei verfassungsrechtlich unzulässig, da hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls, die den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten besonderen Vertrauensschutz der Versorgungsempfänger überwögen, vom Gesetzgeber weder dargelegt noch sonst erkennbar seien. Überdies verpflichte der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährte Vertrauensschutz im Bereich des Beamtenversorgungsrechts den Gesetzgeber, Eingriffe in versorgungsrechtliche Rechtspositionen durch angemessene Übergangsregelungen auszugleichen oder abzumildern, woran es hier fehle.

53

Die Rückwirkungsanordnung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge unter vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - höher - festgesetzt worden seien, seien durch § 52 Abs. 1 BeamtVG vor einer Rückforderung der Unterschiedsbeträge geschützt und daher von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG nur zukunftsgerichtet betroffen. Gegenüber dieser Personengruppe würden Versorgungsempfänger wie der Kläger nur deswegen schlechter behandelt, weil die zuständigen Behörden rechtswidrig von einem Festsetzungsbescheid auf der Grundlage von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG abgesehen hätten.

III.

54

Zu dem Vorlagebeschluss haben sich das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, die Bundesfinanzdirektion Nord, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - geäußert.

55

1. Das Bundesministerium des Innern hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Die rückwirkende Gesetzesänderung habe allein der klarstellenden Präzisierung einer bereits bestehenden Rechtslage gedient. Sie sei erforderlich geworden, nachdem die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 der bis dahin in Bund und Ländern einheitlich geübten Praxis den Boden entzogen habe.

56

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbar. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung könne allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen. Daran fehle es. Literatur und Rechtsprechung hätten nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 überwiegend an ihrer - davon abweichenden - Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten. Bund und Länder hätten bereits im September 2005 über die Konsequenzen der Entscheidung diskutiert und einhellig die Auffassung vertreten, dass dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung in § 14a BeamtVG erforderlich sei.

57

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen das Alimentationsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber dürfe Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheine. Sachgerecht sei es, bei rentebeziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anzuordnen, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers entstanden sei, sondern - wie hier - durch eine unzureichende Abstimmung von Rentenrecht und Versorgungsrecht.

58

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da das Verhalten des Dienstherrn rechtmäßig gewesen sei.

59

2. Auch die Bundesfinanzdirektion Nord hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG greife mangels schutzwürdigen Vertrauens nicht ein. Die Rechtslage sei unklar gewesen. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 habe es der flächendeckenden Verwaltungspraxis, der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen, eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge lediglich auf der Grundlage des erdienten Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. Die davon abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Schrifttum, von der Verwaltung und von wenigstens einem Oberverwaltungsgericht kritisiert worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Novem-ber 2009 habe nicht mehr vertrauensbildend wirken können, weil zu diesem Zeitpunkt das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bereits verkündet gewesen sei. Mangels schutzwürdigen Vertrauens seien auch Abmilderungs- und Übergangsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

60

3. Der dbb beamtenbund und tarifunion teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Es liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Selbst wenn man die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Ergebnisses in Zweifel ziehe, könne eine unklare oder gar verworrene Rechtslage nicht angenommen werden, da der Wortlaut der Norm die Auslegung des Gerichts gestützt habe. Die rückwirkende Gesetzesänderung betreffe keine Bagatellen, sondern nennenswerte finanzielle Werte und Dispositionen der betroffenen Beamten. Überragende Gründe des Gemeinwohls, die die Rückwirkung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kreis von Beamten, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bereits in den Ruhestand getreten gewesen seien und bei ihrem Ruhestandseintritt einen Anspruch auf Mindestversorgung sowie auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts gehabt hätten, sei überschaubar.

61

4. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - halten Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungswidrig; zur Begründung nehmen sie auf den Vorlagebeschluss Bezug.

B.

62

Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG (I.). Sie steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (II.).

I.

63

Art. 17 Abs. 1 DNeuG, der das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 anordnet und dadurch in die geänderte Fassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG auch Beamte einbezieht, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Vertrauen versorgungsberechtigter Beamter darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein.

64

1. Mit dem vorlegenden Gericht kann davon ausgegangen werden, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG sowohl echte Rückwirkung als auch unechte Rückwirkung zukommt.

65

a) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133 <181>; 114, 258 <300>; 127, 1 <16 f.>). Bei Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG ist dies - die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich unterstellt - im Hinblick auf Beamte der Fall, die nach dem 24. Juni 2005 und vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 11. Februar 2009 in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllt haben. Insoweit kann Art. 17 Abs. 1 DNeuG zur nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche führen, wie das Beispiel des am 1. März 2008 in den Ruhestand getretenen Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hatte der Kläger bei einem nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz von 59,58 v.H. einen Versorgungsanspruch in Höhe von 1.761,68 € zu erwarten. Nach der rückwirkenden Gesetzesänderung errechnet sich für den Kläger ein vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz von 57,22 v.H. und damit ein Versorgungsanspruch in Höhe von (lediglich) 1.691,89 €. Im Zeitraum zwischen Eintritt in den Ruhestand und Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde der bestehende Versorgungsanspruch des Klägers damit, gemessen an der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rechtslage, nachträglich um insgesamt 837,48 € (12 Monate x 69,79 €) gekürzt.

66

b) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 127, 1 <17>). Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entfaltet - wiederum auf der Grundlage der Auffassung des Bundesverwal-tungsgerichts - unechte Rückwirkung, soweit danach bestehende Versorgungsansprüche von Beamten, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllen, für die Zeit nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gekürzt werden. Beim Kläger des Ausgangsverfahrens, der die Regelaltersgrenze am 28. Februar 2013 und damit 48 Monate nach Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes erreicht, verringert sich der Versorgungsanspruch damit um insgesamt 3.349,92 € (48 Monate x 69,79 €).

67

c) An der (echten und unechten) Rückwirkung von Art. 17 Abs. 1 DNeuG fehlt es nicht deshalb, weil die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F., wie es in der Gesetzesbegründung heißt, aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellender Natur sei (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186). Zwar liegt grundsätzlich keine Rückwirkung vor, wenn die Neuregelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429 <436>; 50, 177 <193>; 126, 369 <393>). Dies ist hier aber nicht der Fall.

68

Die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen ist Aufgabe der Gerichte. Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 <215>; 111, 54 <107>; 126, 369 <392>). Deren Regelungsgehalt ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei genügt für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll. So liegt es hier.

69

Das Tatbestandsmerkmal "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. konnte unterschiedlich ausgelegt werden. Während die Verwaltung sowie die Instanzrechtsprechung und ein Teil der Literatur zunächst davon ausgingen, dass damit nur der auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnete ("erdiente") Ruhegehaltssatz gemeint sei, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handelte. Da nichts dafür spricht, dass eine der beiden Auslegungsalternativen - etwa wegen Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>; 113, 88 <103 f.>; 122, 248 <257 f.>) - auszuscheiden gewesen wäre, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Streitfrage abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem bestimmten Sinne und damit konstitutiv entschieden.

70

2. Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung nicht zu beanstanden.

71

a) aa) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 109, 133 <180>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>).

72

bb) Die "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 <78 f.> m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 <353 f.>; 67, 1 <15>; 72, 200 <241 f.>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>). Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer "echten" Rückwirkung gestatten (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <79 f.>; 101, 239 <263 f.>).

73

cc) Dagegen ist die "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 67, 1 <15>; 71, 255 <272>; 76, 256 <349 f.>). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 125, 104 <135>).

74

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 <242 f.>; 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 <18>).

75

dd) Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <347> m.w.N.). Die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe unterscheiden sich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die auch sonst für rückwirkende belastende Gesetze gelten.

76

b) Der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 14a Abs. 1 BeamtVG steht kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Beamten entgegen. Daher bedarf es auch keiner nach "echter" und "unechter" Rückwirkung differenzierenden Würdigung.

77

aa) Das durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 13, 39 <45 f.>; 30, 367 <389>). Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 50, 177 <193 f.>; 126, 369 <393 f.>) oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 <325 f.>).

78

bb) Ein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen, dass es sich bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele, konnte sich unter den gegebenen Umständen nicht entwickeln.

79

(1) Der Regelungsgehalt des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. war in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Die Vorschrift wurde von der für die Beamtenversorgung zuständigen Verwaltung sowie von der Instanzrechtsprechung und einem Teil der Literatur zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sei, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Vom Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ausdrücklich ausgenommen wurden die Mindestruhegehaltssätze gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien.

80

(2) Zwar kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zu dem Ergebnis, dass auch der Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand dieses Normverständnisses konnte allein aus dieser Entscheidung indes nicht erwachsen.

81

(a) Entscheidungen oberster Gerichte, die vornehmlich zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufen sind, wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus als - freilich nur richtungweisendes - Präjudiz für künftige Fälle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). Weder sind die unteren Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <278>; 126, 369 <395>).

82

(b) Bis zur Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes war nicht sicher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festhalten würde. Eine in dieser Richtung gefestigte Rechtsprechung bestand nicht. Vielmehr wich das Urteil vom 23. Juni 2005 von der bis dahin bestehenden Verwaltungspraxis sowie von der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ab. Zwar schlossen sich in der Folgezeit einige Instanzgerichte dem Bundesverwaltungsgericht an; zumindest ein Oberverwaltungsgericht folgte dessen Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 30 ff.), auch stieß das Urteil auf erhebliche Kritik im Schrifttum (vgl. Bauer/Zahn, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>).

83

Im Rahmen dieser Kritik wurde darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu Ergebnissen führen kann, die über den Regelungszweck des § 14a BeamtVG hinausgehen. § 14a BeamtVG soll versorgungsrechtlichen Nachteilen entgegenwirken, die sich wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung für den Zeitraum ergeben können, in dem ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen aber noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden können (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 1 ). Diesem Ziel wird die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zwar gerecht. Sie vermeidet insbesondere, dass § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in den Fällen leerläuft, in denen die Versorgungsbezüge trotz des vorübergehenden Ausschlusses des Beamten von einer gesetzlichen Rente auch bei Einbeziehung der Pflichtbeitragszeiten nach Maßgabe von § 14a Abs. 2 BeamtVG die Mindestversorgung nicht überschreiten.

84

Sie greift jedoch über das Ziel des Gesetzgebers hinaus, soweit ein Beamter durch die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Gesamtversorgung erhält, als er aufgrund von § 14 Abs. 5 BeamtVG bei Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten wird. Im Zeitraum zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bis zum Beginn des Rentenbezugs ist der Beamte dadurch quasi "überversorgt" (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 38; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>). Mit diesem Aspekt setzt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht auseinander.

85

Kritik hat diese Entscheidung auch deshalb erfahren, weil die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu einer Besserstellung von Beamten, die zunächst in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig waren, gegenüber Beamten, die ausschließlich in einem Beamtenverhältnis standen, führen kann, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. In Fällen, in denen letzteren lediglich Ansprüche auf die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG zustehen, könnte bei ersteren, die Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung vorweisen können, trotz gleicher Arbeits- und Dienstzeit der Mindestruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden. Den versorgungsrechtlichen Nachteilen gemischter Erwerbskarrieren wird insoweit mehr als nur entgegengewirkt, weil die Betroffenen vorübergehend eine höhere Gesamtversorgung erhalten, als ihnen zustünde, wenn die relevanten Pflichtbeitragszeiten ruhegehaltfähige Dienstzeiten wären (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 31 ff.; Bauer/Zahn, a.a.O., Rn. 2 mit Fn. 2 ). Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass dies wegen der erheblich abweichenden Staffelung der Sätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und nach § 14a Abs. 2 BeamtVG nur in besonderen Ausnahmefällen vorkommen werde und zudem einer Korrektur in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zugänglich sein könnte (vgl. BVerwGE 124, 19 <25>).

86

(c) Die für die Beamtenversorgung zuständigen Behörden haben zudem ganz überwiegend keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Urteil vom 23. Juni 2005 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung erforderlich sei. Demgemäß wurden in der Folgezeit Anträge auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts auf der Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG abgelehnt, darunter auch Anträge von Bundesbeamten, die - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - beim Bundesgrenzschutz tätig waren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 8). Jedenfalls durch die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Haltung der Verwaltung auch allgemein bekannt. Hinzu kamen Gesetzesinitiativen auf Bundes- wie auf Landesebene, mit denen die unveränderte Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert werden sollte (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186; ferner etwa für Brandenburg LTDrucks 4/5154, S. 7; für Thüringen LTDrucks 4/2616, S. 11) und die in den Ländern teilweise bereits im Jahr 2007 zu entsprechenden Bestimmungen führten (vgl. etwa § 3 Abs. 1 des brandenburgischen Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes, gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 21. November 2007 in Kraft getreten am 27. November 2007; § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung, gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 in Kraft getreten am 1. März 2007).

87

(d) Unter diesen Umständen lag es - trotz der Gefolgschaft der Mehrzahl der Instanzgerichte - nicht fern, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung korrigieren werde. Dementsprechend fehlte es an einer hinreichend sicheren Grundlage für ein Vertrauen in den Fortbestand der auf dieser Entscheidung beruhenden Rechtslage. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht letztlich an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten und diese gegen Kritik verteidigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29/08 -, juris, Rn. 9 ff.). Diese Entscheidung erging jedoch nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes und konnte deshalb nicht mehr vertrauensbildend wirken (vgl. BVerfGE 72, 200 <254>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>).

88

cc) Art. 17 Abs. 1 DNeuG stößt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung (oben B. I. 2. a dd) nicht auf rechtsstaatliche Bedenken. § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F wurde rückwirkend in einem Sinne geändert, der der Verwaltungspraxis sowie der zunächst überwiegenden Auslegung dieser Norm in Rechtsprechung und Schrifttum entsprach. Die von der Rückwirkung Betroffenen hatten sich während des ganz überwiegenden Teils ihrer Dienstzeit darauf einzustellen, dass nur ihr "erdienter" Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden kann. Vor diesem Hintergrund konnten sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht ohne weiteres zum Anlass für erhebliche Dispositionen im Vertrauen auf dessen Bestand nehmen, zumal die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf die Zeit zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Beginn des Rentenbezugs beschränkt ist und spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze wegfällt (vgl. § 14a Abs. 3 BeamtVG), es also um zeitlich begrenzte Dispositionsmöglichkeiten ging. Auch liegt die mit der Rechtsänderung verbundene Rückführung der Versorgungsbezüge - beim Kläger des Ausgangsverfahrens monatlich 69,79 €, entsprechend 3,96 v.H. der Bruttoversorgung - in einem von den Betroffenen beherrschbaren Rahmen und lässt eine Unterschreitung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestandes der Alimentation nicht besorgen. Daher war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nach Maßgabe angemessener Übergangsregelungen in Kraft zu setzen.

II.

89

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht durchgreifend sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf erhobenen Bedenken, dass die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht eingreift, wenn Versorgungsbezüge bereits gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BeamtVG festgesetzt worden sind.

90

Bei der rückwirkenden Kürzung gesetzlicher Ansprüche steht der Gesetzgeber generell vor der Frage, wie er mit bereits rechtskräftig festgestellten oder bestandskräftig gewordenen Ansprüchen umgeht. Insoweit stehen sich zwei in gleicher Weise mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzipien gegenüber: Das Prinzip der (Einzelfall-)Gerechtigkeit, das es gebietet, auch rechtskräftig festgestellte oder bestandskräftig gewordene Ansprüche von der Begünstigung auszuschließen, und das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen und sonstiger in Bestandskraft erwachsender Akte der öffentlichen Gewalt folgt. Es ist Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 15, 313 <319>; 19, 150 <166>; 29, 413 <432>; 48, 1 <22>; 72, 302 <327 f.>).

91

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Gruppe der Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge bereits rechtskräftig festgesetzt und ausbezahlt worden sind, der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber der (Einzelfall-)Gerechtigkeit eingeräumt hat. Dies gilt umso mehr, als diese Gruppe ohnehin vor der Erstattung der aufgrund der rückwirkenden Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zuviel gezahlten Beträge geschützt wäre (vgl. § 52 Abs. 1 BeamtVG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verschiebung ihres Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin war als Oberstudienrätin (BesGr. A 14) im Dienst des Beklagten tätig. Auf ihren Antrag hin wurde ihr mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. März 2008 Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d BayBG a. F. genehmigt. Darin ist u. a. ausgeführt: „Die Altersteilzeitbeschäftigung beginnt am 1. August 2008 und dauert bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012.“

Mitt. Schreiben vom 22. März 2011 teilte das Kultusministerium mit, mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 habe sich die Altersgrenze für die Klägerin geändert. Gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gelte als Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht habe. Der gesetzliche Ruhestand der Klägerin beginne deshalb mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014, d. h. mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 zurück.

Die hiergegen am 26. September 2011 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2012, zugestellt am 23. Mai 2012, ab. Eine Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 22. März 2011 sei unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handle. Für die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 nach § 79 Abs. 2 VwGO fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt worden sei und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012, hilfsweise des 30. September 2013 in den Ruhestand versetzt werde, sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin, die das maßgebliche Lebensalter (65 Jahre 2 Monate) am 13. September 2013 erreiche, trete gemäß Art. 62 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 mit Ablauf des 14. Februar 2014 (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO) in Ruhestand. Die Regelung sei nicht unbestimmt. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts für Lehrkräfte verstoße weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für alle Beamtengruppen angehoben worden sei, noch dadurch, dass nunmehr das Ende des auf das jeweils maßgebliche Lebensalter nachfolgenden Schulhalbjahres und nicht mehr das Ende des vorangehenden Schuljahres ausschlaggebend sei. Die längere Dienstleistungspflicht werde dadurch kompensiert, dass betroffenen Lehrern gemäß Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG ein Versorgungszuschlag gewährt werde. Der Gesetzgeber habe die gegen die Neuregelung vorgebrachten Einwände mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung der Änderungen in der Rentenversicherung abgewogen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch nicht aufgrund der behaupteten besonderen Belastungen durch den Schulbetrieb und der angeblich hieraus resultierenden hohen Anzahl vorzeitiger Ruhestandsversetzungen von Lehrkräften oder wegen Fehlens einer Evaluierungsklausel verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. eine besondere Altersgrenze für Lehrer festzulegen. Es stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn Lehrer aus schulorganisatorischen Gründen später als andere Beamte in den Ruhestand treten würden. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen Gründen lediglich auf Lehrer in Altersteilzeit im Blockmodell Anwendung finde. Auch unionsrechtlich könne die Lebensarbeitszeit nach oben oder unten verändert werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Mai 2012 eingelegte Berufung, mit der diese zuletzt beantragt hat,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. April 2012 den Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren sowie festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt war und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 mit Ablauf der Altersteilzeit ohne Abschläge in den Ruhestand eingetreten ist, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand eingetreten ist.

Die Berufung wurde mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2012 und 23. Juli 2012, ergänzt durch Schriftsätze vom 14. September 2012, 2. Oktober 2012 und 20. November 2012, wie folgt begründet: Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 sei statthaft. Dieser stelle nicht nur eine bloß deklaratorische Mitteilung dar, sondern habe den mit Bescheid vom 19. März 2008 bestandskräftig festgesetzten Eintritt der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand zum 31. Juli 2012 dahin abgeändert, dass dieser erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 beginne. Die geänderte gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. wirke nicht unmittelbar. Der Bescheid vom 19. März 2008 habe die verbindliche Feststellung enthalten, dass der Ruhestand der Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginne und könne daher nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert werden. Auch ein Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG sei nicht zulässig. Der Bescheid vom 22. März 2011 beinhalte jedenfalls die Regelung, dass das Altersteilzeitverhältnis über den ursprünglichen Zeitpunkt hinaus andauere, weil darin die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu festgelegt worden sei. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit bewilligt werde, müsse - unabhängig vom gewählten Modell - Anfang und Ende der Altersteilzeit festlegen, da er sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecke. Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. setze voraus, dass die Bewilligung von Altersteilzeit durch Verwaltungsakt erfolge. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben.

Der Klage sei zumindest im Hilfsantrag stattzugeben, weil die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungswidrig sei. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. sei entgegen Art. 20 Abs. 3 GG unbestimmt und nichtig. Aufgrund der Verwendung von „bzw.“ sei nicht klar, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet sein solle. Für die Klägerin könne daher allenfalls der 30. September 2013 maßgeblich sein. Die Neureglung verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Da der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt würden, bei über 40% liege, hätte der Gesetzgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht prüfen und abwägen müssen, ob die Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrer gegenüber anderen Beamten zulässig sei, um gesundheitliche Nachteile auszuschließen. Dies habe er ausweislich der Gesetzesbegründung nicht getan. Die Annahme, der abweichende Zeitpunkt des Ruhestandseintritts sei zur Aufrechterhaltung des Schul- und Unterrichtsbetriebs gerechtfertigt, sei unzutreffend. Die Kompensation der Mehrbelastung durch den Versorgungsaufschlag ändere nichts an der Verfassungswidrigkeit. Ein Großteil der Lehrer erreiche nicht einmal die frühere Altersgrenze und habe Versorgungsabschläge hinzunehmen. Zudem sei keine Evaluation zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenze vorgesehen. Die Neuregelung sei auch mit dem Vertrauensschutzgedanken unvereinbar. Die Klägerin habe nicht mit der Gesetzesänderung rechnen müssen und keine Zeit gehabt, ihre Planungen anzupassen. Sie habe ein Haus in Köln gekauft, um bei ihrer Tochter sein zu können, und nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es gebe keinen sachlichen Grund, Lehrer gegenüber sonstigen Beamten schlechter zu stellen. Mitt. der Neuregelung sei nicht nur die Altersgrenze allgemein heraufgesetzt, sondern auch eine begünstigende Regelung für Lehrer aufgehoben worden, so dass die Klägerin erst über eineinhalb Jahre nach Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand treten könne. Dies gehe weit über eine Anpassung an das Rentenrecht hinaus. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Beamten in Altersteilzeit im Blockmodell vor, für die mit Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. eine besondere Übergangsvorschrift erlassen worden sei. Sachliche Gründe, diese anders zu behandeln als Beamte im Regelmodell, seien nicht ersichtlich. Schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Unterrichtsbedarf sonst nicht gedeckt werden könne. Das Ausscheiden der Klägerin stehe nämlich bereits langfristig fest. Darüber hinaus werde subsidiär ein Verstoß von Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG gegen die Richtlinie 2000/78/EG gerügt.

Die Klägerin hat zudem für den Fall, dass dies entscheidungserheblich sein sollte, den (bedingten) Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 92 BV dazu einzuholen, ob die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie ob Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Weiter hat sie für den Fall, dass es nach Ansicht des Senats auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen ankommen sollte, folgende (bedingte) Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass der Lehrerberuf einer der Berufe mit der größten psychischen Beanspruchung darstellt, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass Lehrkräfte häufiger als Beamte (Regellaufbahn) unter Beschwerden leiden, die für depressive Störungen und Burn-Out charakteristisch sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass Zeitdruck, fehlende Erholungspausen und große Leistungsunterschiede bei den Schülern zu besonderen gesundheitlichen Belastungen der Lehrerinnen und Lehrer führen, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4. Zum Beweis der Tatsache, dass lediglich 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren in der Vergangenheit erreicht haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5. Zum Beweis der Tatsache, dass bezogen auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrerinnen und Lehrer führen wird, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

6. Zum Beweis der Tatsache, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit in der Gruppe der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

7. Zum Beweis der Tatsache, dass die Auswirkungen einer Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer und deren Dienstfähigkeit der bayerischen Staatsregierung bekannt waren, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Kultusministeriums beizuziehen.

Auf Hinweis des Senats, dass die Klägerin inzwischen auf ihren Antrag hin nach Vollendung des 64. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Juli 2012 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand versetzt wurde sowie jedenfalls mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist, ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2014 ausführen: Das klägerische Interesse an der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung sei dadurch, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin zum 31. Juli 2012, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den Ruhestand getreten sei, nicht entfallen. Es bestehe zumindest ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Klägerin nach bisherigem Recht ohne Versorgungsabschlag zum 31. Juli 2012 in den Ruhestand treten hätte können und aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2012 auf Antrag erhebliche besoldungs- und versorgungsrechtliche Einbußen erlitten habe.

Der von der Klägerin aufgrund des Antragsruhestands gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG hinzunehmende Versorgungsabschlag beträgt nach Angaben des Beklagten derzeit 116,61 € monatlich.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat am 11. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin ersichtlich (§ 88 VwGO) gegen eine Verschiebung des gesetzlichen Eintritts in den Ruhestand vom 31. Juli 2012 auf den 14. Februar 2014 aufgrund von Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung durch § 4 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010, GVBl. S. 410 = n. F.) wendet, zu Recht abgewiesen.

1. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 begehrt, ist die Klage unzulässig.

1.1 Bei dem Schreiben des Kultusministeriums vom 22. März 2011 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit dem der Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns individuell neu verbindlich gegenüber der Klägerin festgesetzt worden wäre, sondern lediglich um einen Hinweis auf die ab dem 1. Januar 2011 unmittelbar kraft Gesetzes geltende Rechtslage, so dass eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO hiergegen nicht statthaft ist.

Nach dem gesamten objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens vom 22. März 2011, in dem lediglich mitgeteilt wird, dass sich mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 die gesetzliche Altersgrenze für die Klägerin geändert hat, deren Ruhestand nunmehr gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht, d. h. mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014 am 14. Februar 2014 beginnt, ist aus materiell-rechtlichen Gründen kein Raum für die Annahme einer Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt, und zwar weder bei unmittelbarer Betrachtung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnatur als sog. „actus contrarius“ zur bestandskräftigen Festsetzung der Altersteilzeit der Klägerin mit Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008.

Das Schreiben vom 22. März 2011 beschränkt sich auf die deklaratorische Mitteilung der gesetzlichen und somit unmittelbar und ohne individuelle Umsetzung gegenüber dem einzelnen Beamten wirksamen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ab 1. Januar 2011. Wirkt sich aber eine Änderung der Altersgrenze kraft Gesetzes und ohne erforderlichen weiteren Umsetzungsakt unmittelbar auf den Ruhestandseintritt des Beamten aus, so sind hierauf hinweisende Schreiben des Dienstherrn lediglich als deklaratorische Mitteilung über die veränderte Rechtslage zu verstehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 88 zur Erhöhung der Arbeitszeit kraft Gesetzes), ähnlich etwa den Bezügemitteilungen, denen ebenfalls kein konstitutiver Regelungscharakter und damit kein Verwaltungsaktscharakter zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21).

Mangels Regelungscharakter hat das Schreiben vom 22. März 2011 aber auch nicht - insbesondere nicht im Sinn eines Teilwiderrufs gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG - das Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008 in dessen verfügendem Teil geändert. Dieses hat - mit der Fähigkeit, in Bestandskraft zu erwachsen - in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts lediglich die von der Klägerin ab 1. August 2008 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu leistende Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung vom 7. Dezember 2004 = a. F., die mit Art. 91 BayBG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 1. April 2009 identisch ist, der nach der Übergangsregelung des Art. 142a BayBG n. F. auf Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden sind, weiter Anwendung findet) mit einem Umfang von 47,450% der regelmäßigen bisherigen Arbeitszeit (d. h. der Unterrichtspflichtstunden) der Klägerin durch Regelung des Teilzeitstatus verbindlich festgelegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 83 f.).

In die Bestandskraft dieser Verfügung haben weder Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. noch das Schreiben vom 22. März 2011 eingegriffen; sie existiert nach wie vor mit unverändertem Inhalt. Die Altersteilzeitgenehmigung regelt nämlich nur den Teilzeitstatus. Altersteilzeit gemäß Art. 80d BayBG a. F. wird durch einen statusändernden Verwaltungsakt auf der Grundlage der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Diese Teilzeitbeschäftigung ist nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. zwingend mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu bewilligen. Maßstab ist die für diese Vergleichszeit in § 2 AzV festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Anhand dieses Maßstabs wurde mit Schreiben vom 19. März 2008 für die Klägerin individuell und konstitutiv der Teilzeitstatus in Form einer Verhältniszahl festgelegt, die die Relation zwischen der künftig konkret von ihr zu leistenden Arbeitszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit wiedergibt. Diese Quote bildet (neben der Festlegung des Beginns der Altersteilzeit, des bewilligten Modells der Altersteilzeit sowie - im Falle des Blockmodells - der Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase) den essentiellen Kern des Altersteilzeit bewilligenden Bescheids, der in Bestandskraft erwächst (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 85). Dies gilt gleichermaßen für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2003 - 3 CE 03.3188 - juris Rn. 27) als auch für die Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 3 ZB 09.1695 - juris Rn. 4).

Nicht in Bestandskraft erwachsen ist hingegen die Passage im Schreiben vom 19. März 2008 „Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012“. Dieser Satz enthält keine rechtsverbindliche Festlegung bzw. Zusicherung des konkreten Datums des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand, sondern nur den - rechtlich nicht gebotenen - rein deklaratorischen Hinweis auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts nach der damals geltenden Rechtslage. Verbindlich ist allein die Formulierung, dass die ab 1. August 2008 beginnende Altersteilzeitbeschäftigung - entsprechend der gesetzlichen, in Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. getroffenen Regelung, von der die Behörde nicht abweichen kann - bis zum Eintritt in den (gesetzlichen) Ruhestand dauert (VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 - W 1 K 11.543 - juris Rn. 24; VG Augsburg, GB. v. 15.4.2011 - Au 2 K 10.1894 - juris Rn. 11).

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das Schreiben vom 19. März 2008 habe die verbindliche und in Bestandskraft erwachsene Festsetzung enthalten, dass die Altersteilzeit durch Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2012 ende, die nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert und - ungeachtet dessen, dass Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. als abschließende Sonderregelung vorgehe - auch nicht nach Art. 49 BayVwVfG widerrufen werden könne, verkennt sie, dass sich die Dauer der Dienstleistungspflicht bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, die sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Zeitpunkt, zu dem ein Beamter in den Ruhestand tritt, ist gesetzlich geregelt. Im Schreiben vom 19. März 2008 wurde aus diesem Grund lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeitbeschäftigung der Klägerin bis zum Eintritt in den gesetzlichen (nicht in einen individuell bestimmten wie den Antragsruhestand nach Art. 64 BayBG) Ruhestand dauert, der - nach damals geltender Rechtslage - mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginnen hätte sollen. Eine dahingehende Regelungswirkung, dass damit sowohl das Datum des Ruhestandseintritts als auch das Ende der Altersteilzeitbeschäftigung verbindlich festgelegt worden wären, kommt der fraglichen Formulierung hingegen nicht zu, zumal eine (wenn auch nur feststellende) Regelung des konkreten Ruhestandseintritts durch Verwaltungsakt aufgrund der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen nicht zulässig wäre (vgl. Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 25 BeamtStG Rn. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut und Sinn des Schreibens vom 19. März 2008. Sowohl nach dem Betreff („Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80d BayBG; hier: Teilzeitmodell“) als auch nach dem verfügenden Text („Der Umfang der zu leistenden Altersteilzeit beträgt damit 47,450%“) befasst sich das Schreiben allein mit der von der Klägerin beantragten Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, nicht jedoch mit der verbindlichen Festsetzung des Beginns des gesetzlichen Ruhestands, der darin - entsprechend dem damaligen Rechtsstand - rein deklaratorisch mit 31. Juli 2012 mitgeteilt wurde, wie der Beklagte ausdrücklich bestätigt hat.

Demgemäß beinhaltet auch das Schreiben vom 22. März 2011 keine individuelle Regelung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit der die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu dahingehend festgelegt worden wäre, dass das Altersteilzeitverhältnis der Klägerin über den ursprünglich festgelegten Zeitpunkt 31. Juli 2012 hinaus nunmehr bis 14. Februar 2014 andauert. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit im Teilzeitmodell bewilligt wird, muss zwar den Beginn der Altersteilzeit individuell festlegen, wobei diese Festsetzung ggf. in Bestandskraft erwächst, die Altersteilzeit dauert jedoch bis zum Beginn des (jeweiligen) gesetzlichen Ruhestandes, so dass es keiner Festlegung eines konkreten Endtermins bedarf. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch aus dem in Art. 80d Abs. 1 Satz 4 BayBG a. F. geregelten Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr nicht, dass sich Altersteilzeit bewilligende Bescheide auf einen datumsmäßig feststehenden Zeitraum (d. h. hier auf den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012) beziehen müssten. Aus der genannten Vorschrift folgt lediglich, dass Altersteilzeit, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein Jahr erstreckt, nicht bewillig werden kann.

Es bedurfte insoweit auch keines Vorbehalts für den Fall, dass sich die Dauer der Altersteilzeit der Klägerin infolge einer nachträglichen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze verschieben sollte, da die Verfügung vom 19. März 2008, durch die der Klägerin Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, aufgrund der Bezugnahme auf den gesetzlichen Ruhestand unter dem immanenten Vorbehalt einer künftigen Änderung der gesetzlichen Altersgrenze stand. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Teilwiderruf der bestandskräftigen Festsetzung des Endes der Altersteilzeit aufgrund eines Vorbehalts gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bzw. einer geänderten Rechtsvorschrift gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG, sondern um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Änderung.

Deshalb geht der Hinweis der Klägerin, dass die nachträgliche einseitige Änderung bzw. der Widerruf der Bewilligung von Altersteilzeit durch den Dienstherrn unzulässig sei, an der Sache vorbei. Eine Änderung der für die Festlegung der Altersteilzeit maßgeblichen Komponenten der durchschnittlich geleisteten sowie der regelmäßigen Arbeitszeit und des Altersteilzeitmodells ist mit der Änderung des Ruhestandsalters nicht verbunden und wäre nach bestandskräftiger Bewilligung von Altersteilzeit auch nicht mehr möglich (BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 86), so dass offen bleiben kann, ob außerhalb der nur auf Altersteilzeit im Blockmodell anwendbaren Regelung des Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. überhaupt eine Änderung zulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 a. a. O. Rn. 6).

Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass mangels Regelungscharakter des Schreibens vom 22. März 2011 dadurch auch keine unzulässige Änderung des bestandskräftig gewordenen verfügenden Teils des Schreibens vom 19. März 2008 vorgenommen wurde, so dass das Schreiben vom 22. März 2011 nicht bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist und deshalb aufzuheben wäre.

Darüber hinaus würde sich mit Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 - selbst wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde - auch nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage, durch die die Altersgrenze für den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand angehoben und insoweit auch das Ende der der Klägerin bewilligten Altersteilzeit verschoben wurde, ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr beantragte Aufhebung fehlt.

1.2 Aus dem eben genannten Grund wäre auch eine auf Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 gerichtete allgemeine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ unzulässig. Denn auch insoweit würde sich mit der Aufhebung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage für die Klägerin ändern (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 26).

1.3 Auch für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 gemäß § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Schreiben vom 22. März 2011 keine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 25).

2. Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist lediglich teilweise zulässig.

2.1 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren, setzt eine Feststellung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen erledigten Verwaltungsakt voraus, an dem es nach dem unter 1.1 Ausgeführten fehlt. Zudem würde auch die begehrte Feststellung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlt; gleiches gilt für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 22. März 2011 gemäß § 43 VwGO.

2.2 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass ihr Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt gewesen ist, fehlt es ebenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin durch eine entsprechende Feststellung ihre Rechtsposition nicht verbessern könnte. Denn dies würde nichts daran ändern, dass sie aufgrund der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen wäre, bis 14. Februar 2014 weiterhin Dienst zu leisten.

2.3 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 ohne Abschläge in den Ruhestand getreten ist, hilfsweise festzustellen, dass sie mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand getreten ist, ist die Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. An der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand hat die Klägerin ein berechtigtes (sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches) Interesse (BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - juris Rn. 9). Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin auf ihren Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand getreten ist, da dies gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG mit einem Versorgungsabschlag in Höhe von monatlich 116,16 € verbunden ist, während sie nach Art. 62 Satz 2 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 29. Juli 2008 = a. F.) mit Vollendung des 64. Lebensjahres zum 31. Juli 2012 ohne Abschlag in den Ruhestand hätte treten können. Eine Erledigung der Hauptsache ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin am 14. Februar 2014 die gesetzliche Altersgrenze i. S. d. Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. erreicht hat. Denn Gegenstand der Klage ist nicht der Eintritt der Klägerin in den Ruhestand als solcher, sondern der Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

3. Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin, die das nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter (65 Jahre und 2 Monate) im September 2013 erreicht hat, ist danach erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 und nicht bereits mit Ablauf des 31. Juli 2012 bzw. 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. ist nicht unbestimmt und verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Normklarheit.

Danach ist der Gesetzgeber gehalten, die Tatbestände einer Norm so zu präzisieren, dass dies nicht dem Rechtsanwender überlassen bleibt. Der Grundsatz der Normklarheit erfordert ferner, die gesetzlichen Tatbestände, die unterschiedliche Altersgrenzen bestimmen, so aussagekräftig zu formulieren, dass der Normadressat sein Handeln kalkulieren kann, weil die Folgen der Regelung für ihn voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Sowohl Art. 62 BayBG n. F. als auch die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. sind für sich genommen verständlich. Hiernach lässt sich die jeweilige Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eindeutig bestimmen.

Nach § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Diese muss gesetzlich festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138). Mitt. Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 wurde entsprechend der Regelung im Rentenrecht sowie im Bundesbeamtenrecht die allgemeine Altersgrenze für den Ruhestandseintritt gemäß Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. auf das Ende des Monats festgelegt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon wurde durch Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres bestimmt, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571); der mit § 24 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 22. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) angefügte Hs. 2 stellt klar, dass das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres durch die Schulordnungen festgelegt wird (vgl. LT-Drs. 16/9083 S. 25).

Nach der ebenfalls zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 BayBG n. F. erfolgt eine schrittweise Anhebung des Ruhestandsalters (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Beamte sowie für vor dem 2. August 1947 geborene Lehrkräfte an öffentlichen Schulen findet nach Satz 1 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung, wonach Beamte mit Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Lehrkräfte mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt nach Satz 2 als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F. das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Für Beamte, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden oder die bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, findet nach Satz 3 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung. Für ab dem 1. Januar 1964 geborene Beamte und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F.

Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 62 BayBG in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. („abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2“) ergibt sich unzweifelhaft, dass (sonstige) Beamte abweichend von Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. nicht mit Ende des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, sondern mit Ende des Monats, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, während Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichend von Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. nicht zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, sondern zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, in den Ruhestand treten (BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 19). Hieran ändert auch nichts, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. lediglich von „Beamten“ spricht, ohne die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nochmals eigens zu erwähnen, da sich die jeweilige Beamtengruppe eindeutig aus der Bezugnahme auf Art. 62 Satz 1 (sonstige Beamte) bzw. Satz 2 (Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) BayBG n. F. ergibt. Diese Unterscheidung wird durch die Verwendung des Wortes „bzw.“, das zwischen „Ende des Monats“ und „Ende des Schulhalbjahres“ steht, verdeutlicht, so dass nicht - wie die Klägerin meint - unklar ist, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet wird.

Da die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin als (ehemalige) Gymnasiallehrerin das gemäß Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet hat, ist sie deshalb mit Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG beginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen vom Schuljahr abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Da das Schulhalbjahr an Gymnasien am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar endet (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO), ist die Klägerin dementsprechend mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten.

Aus dem eben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Klägerin nicht wie (sonstige) Beamte, die das insoweit maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet haben, nach Art. 62 Satz 1 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayBG n. F. spätestens zum 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist.

3.2 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Die Klägerin erfährt aufgrund der generellen Anhebung der Altersgrenze und der Ruhestandsversetzung erst zum darauffolgenden Schulhalbjahr im Vergleich zur bisherigen Regelung zwar eine zweifache Verschlechterung. Denn die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen führt dazu, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage (Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand verstößt aber weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für Lehrer - ebenso wie für andere Beamtengruppen - generell angehoben wurde, noch dadurch, dass maßgeblicher Stichtag nunmehr das Ende des Schulhalbjahres ist, in dem das jeweilige Lebensalter vollendet wird, anstelle wie bisher das Ende des vorangegangenen Schuljahres.

(1) Einen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass Beamte regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand treten, gibt es nicht. Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze noch verbietet er Änderungen einer bestehenden Altersgrenze. Der Gesetzgeber kann deshalb auch für bestimmte Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die Pflicht des Beamten zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit vermutet. Dagegen ist unterhalb dieser Altersgrenze die Dienstfähigkeit nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Regelfall gegeben. Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B. v. 23.5.2008 a. a. O.; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O.; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22). Die Festlegung einer Altersgrenze kann auch dazu dienen, ältere Beamte ab einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, um für jüngere Kollegen Platz zu machen (BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - juris Rn. 42).

Deshalb ist es weder zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für Lehrer zur Vermeidung von Lehrerarbeitslosigkeit und Überalterung der Lehrerschaft auf das Ende des vorhergehenden Schuljahres vorverlegt (BVerfG, U. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 juris Rn. 52; BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138), noch wenn er sie aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres auf das Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festlegt und dadurch ggf. gegenüber anderen Beamten nach hinten verschiebt (BVerwG, U. v. 22.9.1966 - II C 109/64 - BVerwGE 25, 83 juris Rn. 23; BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 - Vf. 69-VII-69 - VerfGHE 23, 120).

(2) Aus diesem Grund war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die 1977 von ihm aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. LT-Drs. 8/2844) beschlossene besondere Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG (in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 352) = Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) an die erhöhte Altersgrenze für Beamte anzugleichen sowie zugleich den Ruhestandseintritt von Lehrkräften aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet, festzulegen (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 19).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat und dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die dazu führt, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen, auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar oder unverhältnismäßig wäre (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für Beamte von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 67. Lebensjahres durch Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. liegt die - nachvollziehbare und auch auf sachlichen Gründen beruhende - Zielsetzung zugrunde, dass angesichts der künftigen demographischen Entwicklung und der nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme die Regelaltersgrenze für Beamte heraufgesetzt werden soll. Dadurch soll eine wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f., 576).

Der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich - wie die Klägerin - am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, aufgrund der Neuregelung nunmehr bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst leisten müssen, beruht zum einen darauf, dass der Gesetzgeber damit eine Privilegierung der Beamtengruppe der Lehrer im Verhältnis zu den übrigen Beamten beseitigen wollte. Im Hinblick auf die geänderte Altersgrenze bei Lehrkräften führt die Neuregelung zu einem Abbau der bisherigen Privilegierungen bei der Ruhestandsversetzung und leitet diese in ein gerechtes und stimmiges System über (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen war nach bisheriger Rechtslage (vgl. Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) die Regelaltersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Je nach dem Geburtstag der einzelnen Lehrkraft war so ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Dies bewirkte eine Ungleichbehandlung innerhalb dieser Beamtengruppe selbst und eine Besserstellung im Vergleich zur restlichen Beamtenschaft, die bis zu ein Jahr länger Dienst leisten mussten als Lehrer (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571). Die Beseitigung einer bestehenden Ungleichbehandlung durch Aufhebung einer Privilegierung für eine bestimmte Beamtengruppe ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B. v. 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96 - juris).

Mitt. der Festlegung des Endes des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht, als Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt wurde nicht nur die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Beamten beseitigt, sondern zusätzlich der besonderen Situation im Schulbereich Rechnung getragen, aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen einen Lehrerwechsel während des laufenden Schulhalbjahres möglichst zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Insoweit kann die Klägerin auch nicht ihre Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzen. Dadurch wurde zugleich auch einer Forderung des Bayer. Beamtenbundes entsprochen, den Ruhestandseintritt von Lehrkräften zumindest zum Ende des Schulhalbjahres und nicht erst zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft die maßgebliche Altersgrenze erreicht, zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), so dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Interessen der von der Neuregelung betroffenen Lehrkräfte berücksichtigt hat.

Damit beträgt die nach der Beseitigung der bisherigen Privilegierung von Lehrkräften zu leistende längere Dienstzeit im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft im äußersten Fall jedoch lediglich knapp 6 Monate, was einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der Umstand, dass einzelne Lehrkräfte damit ggf. „eine gewisse Zeit“ (d. h. maximal 6 Monate) über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, wird überdies durch Zuschläge beim Ruhegehalt berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Solche Zuschläge würden zwar nichts an der - vom Senat allerdings verneinten - Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Ruhestandseintritts für Lehrer als solches ändern. Die sich aus der Verlängerung der Dienstzeit ergebenden Härten werden im Einzelfall jedoch versorgungsrechtlich dadurch kompensiert, dass sich gemäß Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt von Beamten, die wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. in den Ruhestand treten, für jedes volle Jahr um 3,6 v. H. erhöht, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG n. F. überschritten wird (Versorgungsaufschlag, vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 470). Da Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG auch auf Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG verweist, werden - entgegen der Befürchtung der Klägerin - anfallende Tage vollständig angerechnet. Deshalb kann auch offen bleiben, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt solcher Ausgleichszahlungen bedarf (verneinend BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 a. a. O.).

Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26). Daran ändert nichts, dass sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr vermindert, um das die Lehrkraft vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, da diese Regelung ihrerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - juris).

Sofern eine Lehrkraft entsprechend der bisherigen Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. früher in den Ruhestand gehen möchte, besteht zudem weiterhin - wenn auch unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG - die Möglichkeit des Antragsruhestands gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG, sofern die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26; LT-Drs. 16/3200 S. 571), wovon die Klägerin vorliegend auch Gebrauch gemacht hat. Durch Verlängerung der Altersteilzeit durch Art. 91 BayBG ist für jede Lehrkraft ein Ende der Unterrichtstätigkeit während der Übergangsphase mit 63 oder 64 Jahren und selbst in der Endphase der Anhebung der Altersgrenzen mit 65 Jahren möglich (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Die Neuregelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da sie lediglich eine moderate schrittweise Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ab dem Schuljahr 2012/2013 unter gleichzeitiger Einbeziehung der Lehrkräfte in die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. festlegt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576).

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass es sich bei der Anhebung der Altersgrenze für verbeamtete Lehrer um eine erhebliche Schlechterstellung handle, die weit über eine erforderliche Anpassung an das Rentenrecht hinausgehe. Zum einen sollen mit den streitgegenständlichen Bestimmungen die entsprechenden Maßnahmen in der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich und nicht identisch übertragen werden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Demgemäß rechtfertigt das Alimentationsprinzip auch eine unterschiedliche Behandlung von verbeamteten und angestellten Lehrern (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2003 - 3 CE 03.3012 - juris Rn. 33). Darüber hinaus ist auch keine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrkräften zu erkennen. Gemäß § 44 Nr. 4 TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) vom 9. März 2013 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das (in § 35 SGB VI i. V. m. der Übergangsregelung des § 235 SGB VI) gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Damit knüpft das Arbeitsrecht - ebenso wie das Beamtenrecht - für Lehrkräfte an das Ende des Schulhalbjahres an, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter erreicht.

(3) Auch das Vorbringen, der Gesetzgeber hätte entgegen seiner Fürsorgepflicht bei der Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrkräfte nicht (genügend) berücksichtigt und mit dem von ihm verfolgten Ziel einer Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie einer Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen, dass Lehrkräfte aufgrund der besonderen psychischen und körperlichen Belastungen durch den Schulbetrieb seit Jahren in überdurchschnittlich hoher Anzahl vorzeitig in den Ruhestand gehen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hält sich mit seiner Einschätzung, wonach er bis zu dem sich aus Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. ergebenden Zeitpunkt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Beamtengruppe der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen grundsätzlich noch als gegeben ansieht, im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.

Zwar lässt mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nach und ist somit zunehmend zu befürchten, dass der Beamte die Dienstaufgaben nicht mehr adäquat wahrnehmen kann. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichung eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet wird. Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 17; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 42).

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die von der Klägerin behauptete hohe Anzahl an vorzeitigen Ruhestandseintritten von Lehrkräften vor Erreichen der (bisherigen bzw. nunmehrigen) Regelaltersgrenze überhaupt statistisch hinreichend belegt ist. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Bl. 133 ff. der VG-Akte) vorgelegten Studien (Lederer/Weltle/Weber, Evaluation der Dienstunfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten, 2003; Leuphana Universität L., Lehrergesundheit. Was hält Lehrkräfte gesund?, 2011; IfD Allenspach, Belastungen von Lehrern, ohne Datum) sowie Zeitungsausschnitte (Süddeutsche Zeitung v. 6.12.2011: „Zahl der Lehrer-Pensionierungen auf Rekordniveau; Ärzte Zeitung v. 11.2.2012: „Schule bis 65 - für viele Lehrer völlig abwegig“) lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass Lehrkräfte - trotz der darin konstatierten v. a. psychischen Belastungen und Erkrankungen durch den Schulbetrieb, die zu Frühpensionierungen von Lehrern führten - im Vergleich zu anderen Beamtengruppen überdurchschnittlich vorzeitig in den Ruhestand gehen würden. So wird - sofern nicht überhaupt nur (überwiegend) Lehrer befragt wurden - festgestellt, dass der Anteil der Dienstunfähigkeit bei Lehrern auf dem Niveau der übrigen Beamten liegt und die Zahl der Frühpensionierungen insgesamt zurückgegangen ist, so dass hieraus nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden kann.

Soweit die Klägerin weiter auf die LT-Drs. 16/6100 hinweist, wonach der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der damaligen Regelaltersgrenze im Schuljahr 2000/01 vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, bei 40% lag, hat sich dieser Anteil, wie auch dieser Landtagsdrucksache entnommen werden kann, bereits im Schuljahr 2001/02 mit 23,6% fast halbiert und ist seitdem mit ca. 20% stabil auf diesem Niveau geblieben, so dass schon aus diesem Grund nicht von einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Frühpensionierungen ausgegangen werden kann. Außerdem kann hieraus ebenfalls nicht auf eine im Vergleich zu sonstigen Beamten signifikant höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen würde. Im Übrigen folgt hieraus, dass jedenfalls der Anteil der Gymnasiallehrer, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, schon seit 2000/01 jeweils eher niedrig war, so dass hinsichtlich dieser Gruppe von Lehrern, der die Klägerin bis zu ihrer Pensionierung angehört hat, keine überdurchschnittlich hohen Frühpensionierungen festgestellt werden können.

Unabhängig hiervon hat der Gesetzgeber die mit der Anhebung der Altersgrenze verbundenen Auswirkungen auf die Beamtengruppe der Lehrer bei der Neuregelung berücksichtigt und mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen der Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie der Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen und ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass - entsprechend der Regelung für sonstige Beamten - auch die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte alternativlos ist (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Dabei ist unschädlich, dass in Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. keine entsprechende Zielsetzung explizit genannt ist. Zu den legitimen Zielen zählen jedenfalls gesetzlich erfasste oder aus dem Kontext der Maßnahme ableitbare Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Aus den Gesetzesmaterialien geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber sich auch mit den Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Beamtengruppe der Lehrer befasst hat, auch wenn er darin nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, in welchem Umfang die Beamtengruppe der Lehrer von Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betroffen ist. Denn jedenfalls hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie häufig Lehrkräfte die Regelaltersgrenze erreichen und ob deshalb eine besondere niedrigere Altersgrenze gerechtfertigt ist.

Er ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Mehrzahl der Lehrkräfte in Bayern aufgrund des häufigen Gebrauchmachens von Altersteilzeit im Blockmodell, deren Anteil bei deutlich über 50% liegt, bei einem Berufsausstieg zwei Jahre vor der künftigen Regelaltersgrenze bleiben wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), er hat jedoch - trotz entsprechender Forderungen (a. a. O. S. 601) - sowohl die Beibehaltung des bisherigen früheren Ruhestandseintritts für Lehrer (a. a. O. S. 602) als auch die Einführung einer besonderen Altersgrenze für Lehrer ähnlich der im Vollzugsbereich (Art. 129 BayBG n. F.) abgelehnt, weil dies keine Anhebung, sondern vielmehr eine Absenkung des Pensionseintrittsalters und somit eine Privilegierung von Lehrern bedeuten würde (a. a. O. S. 603). Damit hat er in seine Überlegungen miteinbezogen, dass innerhalb der Beamtengruppe der Lehrer die Regelaltersgrenze häufig nicht erreicht wird, es aber in Abwägung mit den von ihm verfolgten Zielen für erforderlich gehalten, die Altersgrenze für Lehrer anzuheben. Wenn er insoweit die weiterhin für Lehrkräfte bestehende Möglichkeit, Antragsruhestand (a. a. O. S. 571) sowie Altersteilzeit (a. a. O. S. 602) zu beantragen, für ausreichend gehalten hat, hält sich dies im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Deshalb war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Gruppe der Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. für diese eine mit Art. 129 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 2 n. F. vergleichbare Regelung zu erlassen. Die Festlegung einer besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte beruht auf sachlichen Erwägungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis aufgrund der mit der Dienstausübung verbundenen Gefahren sowie des Wechselschichtdienstes besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 39; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 a. a. O. Rn. 25). Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Lehrkräfte dementsprechend zu behandeln, zumal bei diesen keine vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen vorliegen (vgl. BayVerfGH a. a. O. Rn. 26). Auch die bisherige besondere Altersgrenze für Lehrkräfte war lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und nicht aufgrund besonderer gesundheitlicher Belastungen eingeführt worden (vgl. LT-Drs. 8/2844). Im Übrigen wäre der Gesetzgeber selbst dann, wenn Lehrer vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen durch den Schuldienst ausgesetzt wären, nicht gezwungen, deshalb eine besondere Altersgrenze für Lehrer einzuführen, da auch andere Möglichkeiten wie z. B. Präventionsmaßnahmen bestehen, um Frühpensionierungen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund war der Senat deshalb auch nicht gehalten, den lediglich für den Fall, dass es auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen (d. h. nach Lehrern und sonstigen Beamten) ankommen sollte, und damit nur bedingt gestellten Beweisanträgen (1. bis 7.) von Amts wegen nachzugehen und bei seiner Prüfung, ob der Gesetzgeber seine Fürsorgepflicht verletzt oder mit der fraglichen Vorschrift eine unverhältnismäßige Regelung getroffen hat, über die konkreten gesundheitlichen Anforderungen im Schuldienst bzw. über die konkreten Belastungen durch den Schuldienst Beweis zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 30 und 42). Aufgrund des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Festsetzung der Altersgrenze sind die konkreten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst und die konkreten Gründe für die Versetzung von Lehrern in den vorzeitigen Ruhestand für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte nicht entscheidungserheblich.

Darüber hinaus ist auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst nicht dargetan, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte gegen die Fürsorgepflicht verstoßen würde. Aus der Häufigkeit bestimmter Erkrankungen von Lehrern kann nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung geschlossen werden, aufgrund derer Lehrer generell früher dienstunfähig würden (1. bis 3.). Soweit unter Beweis gestellt wird, dass in der Vergangenheit nur 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht hätten, widerspricht dies den Zahlen in der LT-Drs. 16/6100, wonach der Anteil frühpensionierter Lehrer sich seit dem Schuljahr 2000/01 von 40% auf ca. 20% halbiert hat (4.). Soweit eine Beweiserhebung dazu beantragt wird, dass die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrer führen wird, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, aufgrund der entscheidungserhebliche Tatsachen erst gewonnen werden sollen (5.). Soweit beantragt wird, Beweis dazu zu erheben, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit bei Lehrern nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, kann dies als wahr unterstellt werden, sagt so abstrakt jedoch nichts zur Erforderlichkeit einer besonderen Altersgrenze aus (6.). Ebenfalls als wahr kann unterstellt werden, dass die Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand von Lehrern und deren Dienstfähigkeit dem Gesetzgeber bekannt waren, da er sich angesichts der von ihm angestellten Überlegungen ersichtlich damit befasst hat (7.).

(4) Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte verstößt auch nicht deshalb gegen die Fürsorgepflicht, weil der Gesetzgeber insoweit nicht ausdrücklich eine Evaluierung der von ihm erlassenen Neuregelung in der Norm selbst vorgesehen hat. Insoweit kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sog. Evaluations- oder Revisionsklauseln (vgl. U. v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 juris Rn. 139; B. v. 24.9.2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. - BVerfK 12, 189 juris Rn. 50; U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 juris Rn. 165, 185) - ungeachtet dessen, dass diese zum Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ergangen ist, um etwaigen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip zu begegnen, so dass die Entscheidungen jedenfalls nicht ohne weiteres auf die vorliegende Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte übertragbar sind - nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber bei Erlass von Neuregelungen im Beamtenrecht verpflichtet wäre, die Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Korrektur der Auswirkungen der erlassenen Vorschriften im Gesetz festzuschreiben.

Aufgrund des dem Gesetzgeber bei der Neufestlegung der Altersgrenze für Lehrer zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraums trifft diesen aufgrund der mit der grundlegenden Umgestaltung des Ruhestandseintritts von Lehrern verbundenen Unwägbarkeiten - weil sich die Tragfähigkeit und Auswirkungen seiner Einschätzung erst künftig herausstellen - zwar neben einer Begründungspflicht auch eine Beobachtungs- und ggf. eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Fehlentwicklungen adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Nachbesserungen an der Ausgestaltung des Ruhestandeintritts vorzunehmen.

Dies wird vorliegend aber auch vom Gesetzgeber so gesehen. Er hat ausdrücklich die Aufnahme einer Revisionsklausel für überflüssig angesehen, weil sowohl in den Eckpunkten zum Neuen Dienstrecht als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570) klargestellt ist, dass eine Anhebung der Altersgrenzen unterbleibt bzw. zurückgenommen wird, wenn sie auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgenommen wird (a. a. O. S. 603). Der Gesetzgeber ist im Übrigen schon aufgrund der Konzeption des Neuen Dienstrechts verpflichtet, seine Einschätzung zu überprüfen und ggf. erforderliche Änderungen zu beschließen. Dies hindert ihn aber nicht daran, zunächst - wie geschehen - die Anhebung der Altersgrenze in Kraft zu setzen.

3.3 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt darüber hinaus auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 20, 25).

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 75), verbietet es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwertet (sog. unechte Rückwirkung, vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 22 m. w. N.).

Vorliegend liegt ein Fall der „unechten Rückwirkung“ vor. Die Antragstellerin befand sich zwar bereits seit 1. August 2008 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F., ihr ursprünglicher Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 31. Juli 2012 war aber zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 ebenso wenig eingetreten wie der erst nachträglich geänderte Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für zukünftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Beamten auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 23 m. w. N.).

Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Diese Abwägung geht hier zulasten der Klägerin.

Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der für sie günstigeren bisherigen gesetzlichen Regelung der Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, tritt hinter das öffentliche Interesse an der Heraufsetzung der Altersgrenze zurück. Das öffentliche Interesse besteht darin, die Rechtslage in Übereinstimmung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Bundesbeamten an die demographische Entwicklung anzupassen und durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme zu leisten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f.).

Die Rückwirkung ist auch zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 24). Je nach Geburtsdatum der einzelnen Lehrkraft war nach der bisherigen Regelung ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Diese Besserstellung im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft soll dadurch beseitigt werden, dass die Altersgrenze für Lehrer - wie bei den übrigen Beamten - generell angehoben und nunmehr statt auf das Schuljahresende auf das Ende des Schulhalbjahrs abgestellt wird, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet (LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Lehrer trägt die Übergangsregelung in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 35). Hiernach erfolgt - wie bei den übrigen Beamten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) - keine abrupte Umstellung auf die neue Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. mit 67 Jahren für alle Lehrkräfte zu einem bestimmten Stichtag, sondern nur eine moderate stufenweise Anhebung des Ruhestandsalters (zunächst in Zweimonatsschritten, dann in Monatsschritten) ab dem Schuljahr 2012/2013 über einen Zeitraum von 17 Jahren.

Demgemäß trat die Klägerin mit Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten vollendet hatte (14. Februar 2014), in den gesetzlichen Ruhestand.

Im Fall der Klägerin betrug die Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 und ihrem 64. Geburtstag am 15. Juli 2012, nach dessen Vollendung sie nach bisheriger Rechtslage zum 31. Juli 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten wäre, beinahe zwei Jahre, so dass sie auch ausreichend Gelegenheit hatte, von der geänderten Rechtslage Kenntnis zu nehmen und sich hierauf einzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 36).

Auch die Frist zwischen der Verkündung der Neuregelung und deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 war angemessen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 27).

Demgegenüber kann die Klägerin nicht einwenden, dass durch die Neuregelung in eine bestandskräftige Rechtsposition eingegriffen worden sei. Nach dem unter 1.1 Ausgeführten konnte aufgrund der Altersteilzeit im Teilzeitmodell nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F. bewilligenden Verfügung vom 19. März 2008 nur der Teilzeitstatus und nicht das Datum des gesetzlichen Ruhestandseintritts in Bestandskraft erwachsen. Auch konnte sich insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, weil die Klägerin nicht auf ein Gleichbleiben des Pensionsalters vertrauen durfte.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Vertrauen auf einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand nach bisherigem Recht zum 31. Juli 2012 Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht rückgängig machen könne. Unabhängig davon, dass das Risiko einer privaten Anschaffung eines Hauses in die Sphäre des Beamten fällt (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2002 - 1 WB 30/02 - juris Rn. 12), konnte die Klägerin zum 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. auf ihren Antrag in den Ruhestand treten, so dass sie wie geplant zu ihrer Tochter nach K. hätte ziehen können.

Damit ist bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung, der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und der Schwere des Eingriffs die Zumutbarkeitsgrenze gewahrt.

3.4 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass sich für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wegen des Abstellens auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, ein anderer (späterer) Ruhestandsbeginn als bei den übrigen Beamten ergibt, noch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bei Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayGB n. F. anders behandelt, nämlich hinsichtlich des Ruhestandsbeginns besser stellt, als diejenigen Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit im Teilzeitmodell Dienst leisteten (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 29).

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Versorgungsrechts - einschließlich der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn - einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 37).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 15 m. w. N.) ist der Gesetzgeber insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. E. v. 31.6.2011 a. a. O. Rn. 27).

Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten unterschiedlichen Behandlung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Beamten wird auf die unter 3.2 (2) gemachten Ausführungen verwiesen, wonach sachliche (d. h. schulorganisatorische) Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die von ihr beantragte Altersteilzeit im Teilzeitmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F.) eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a. F.) befanden, rügt, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Auf diese findet gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG n. F. weiter Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. Anwendung, so dass sie mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, während Lehrer wie die Klägerin, die sich am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. bis zu der jeweils maßgeblichen Altersgrenze Dienst leisten müssen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) insoweit darauf abgestellt, dass die Verschiebung des Ruhestandsbeginns auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, dazu führen würde, dass Lehrkräfte, die sich in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst verrichten müssten. Gleiches trifft zwar auch auf die Klägerin zu. Dieser Zeitraum lässt sich seiner Einschätzung nach aber nicht mit dem in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitsumfang beim Blockmodell vereinbaren (50% bzw. 60%); eine Anhebung würde daher zu einem Beginn der Freistellung während des laufenden Schul(halb)jahrs führen, was schulorganisatorisch nicht sachgerecht sei. Der Gesetzgeber hat hier beim Vergleich des Blockmodells mit dem Teilzeitmodell also die - unterschiedlichen - organisatorischen Auswirkungen auf den Schulbetrieb als maßgeblich angesehen. Dies ist ein sachgerechtes Kriterium, auf das der Gesetzgeber abstellen und die unterschiedliche Regelung stützen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin eine andere Lösung für gerechter hält oder dass sie ihre eigene Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzt. Dies gilt auch für das Vorbringen, schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da nicht ersichtlich sei, dass der Unterrichtsbedarf anderweitig nicht gedeckt werden könne, zumal ihr Ausscheiden langfristig festgestanden habe.

Zudem wird der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befinden und deshalb über die Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, durch Zuschläge zum Ruhegehalt (Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG) berücksichtigt.

3.5 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.

Dabei ist schon unklar, inwieweit ein Verstoß durch Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gegen die Richtlinie 2000/78/EG mit Blick auf die behauptete ungleichmäßige Anwendung bei der Regelung der Lebensarbeitszeit vorliegen soll. Jedenfalls können sich die Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 21.7.2011 - C-159/10 u. a., Slg. 2011, I-6919-6956 juris Rn. 65) bei Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demographischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer - wie hier - zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Dabei ist es Sache der jeweiligen nationalen Stellen, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist. Insoweit ist die Anhebung der Altersgrenze von Lehrkräften zur Erreichung der unter 3.2 (2) genannten legitimen demographischen und haushaltspolitischen Ziele unter Beachtung des Fürsorgegrundsatzes auch unionsrechtlich als zulässig anzusehen.

4. Da der Senat nach dem unter 3. Ausgeführten davon ausgeht, dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 92 BV - wie von der Klägerin nur für den Fall der Entscheidungserheblichkeit beantragt - nicht in Betracht.

5. Die Berufung der Klägerin war nach alldem im Haupt- wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der die Aussetzung der Kürzung seines Ruhegehalts nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) abgelehnt wurde.

2

1. a) Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die verschieden hohen Rentenanwartschaften für die Altersrente, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Er ist geprägt von dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs.

3

b) In Ausnahme dieses Grundsatzes bestimmte § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, dass Kürzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. § 55c Abs. 1 SVG lautete:

"(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind."

4

Entsprechende Regelungen fanden sich für die gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie für Beamte und Richter in § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG).

5

c) Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700) wurde dieses sogenannte Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivileg zum 1. September 2009 - mit Ausnahme von Übergangsfällen - abgeschafft. § 55c Abs. 1 SVG lautet in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nunmehr:

"(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind."

6

2. a) Der Beschwerdeführer wurde im März 1956 geboren und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Seine im April 1958 geborene Ehefrau ist als Arzthelferin berufstätig. Die im Februar 1978 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 14. Januar 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ein Anrecht in Höhe von 10,2566 Entgeltpunkten auf ein für den Beschwerdeführer bei der DRV Bund einzurichtendes Versicherungskonto und zu Lasten des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Wehrbereichsverwaltung West für die Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 977,76 € bei diesem Versorgungsträger übertragen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kürzte die Wehrbereichsverwaltung West das Ruhegehalt des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich 977,76 €. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Kürzung jedoch im Hinblick auf seinen vorgezogenen Ruhestand und die Tatsache, dass er aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, gemäß §§ 35, 36 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) in Höhe von 278,98 € ausgesetzt.

7

b) Im Februar 2011 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei dem Amtsgericht, die Kürzung des Ruhegehalts des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Verpflichtung, ihr nachehelichen Unterhalt zu zahlen, weitergehend auszusetzen (§§ 33, 34 VersAusglG). Dabei gingen die Eheleute aufgrund einer notariellen Vereinbarung davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 350 € schulde. Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer ausdrücklich an. Im Juli 2011 beantragte die Ehefrau sodann ausdrücklich, die Kürzung der Versorgung des Beschwerdeführers der Höhe nach unbegrenzt auszusetzen.

8

c) Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2011 setzte das Gericht die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers gemäß §§ 33, 34 VersAusglG ab März 2011 in Höhe von (weiteren) 350 € monatlich aus. Der weitergehende Antrag auf vollständige Aussetzung der Kürzung wurde zurückgewiesen. Hierfür bestehe kein Grund.

9

d) Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgte der Beschwerdeführer das Ziel der vollständigen Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge weiter. Die Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verstießen, soweit sie keine vollständige Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in den Fällen des bis zum 31. August 2009 geltenden "Rentnerprivilegs" zuließen, gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und seien somit verfassungswidrig.

10

e) Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Mai 2012 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde zurück. Zu Recht habe das Amtsgericht die Aussetzung der Versorgungskürzung nur auf die Höhe des vereinbarten monatlichen Unterhalts beschränkt. Für eine weitergehende Aussetzung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Diese Rechtslage sei auch nicht verfassungswidrig. Zwar komme dem Beschwerdeführer das frühere sogenannte Rentnerprivileg nicht mehr zugute, das eine Renten- oder Pensionskürzung verhinderte, solange der andere Ehegatte noch keine Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten konnte. Diese Verschonung von Bestandsrentnern von der sofortigen Kürzung ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs habe auf der früheren Entscheidung des Gesetzgebers beruht, ihnen nach der Scheidung zunächst noch die bisher bezogene Rente zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bereits entschieden, dass dies verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

II.

11

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 GG. Er müsse entschädigungslos über Jahre hinweg eine Kürzung seines Ruhegehalts in Kauf nehmen, ohne dass seine Ehefrau hiervon real profitiere. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da dieses auch seine Versorgungsanwartschaften schütze. Darüber hinaus rügt er die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.

B.

I.

12

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zukommt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist jedenfalls unbegründet.

II.

13

Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Rechtslage verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

14

1. Nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung sind die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der den Versorgungsausgleich regelnden familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen. Eine Aussetzung dieser Kürzung ist - von der Übergangsregelung des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG abgesehen - nur in den Grenzen der Bestimmungen der §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht.

15

2. a) Der Versorgungsausgleich führt damit zu Kürzungen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Versorgungsbezüge und Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen dabei in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften (vgl. BVerfGE 53, 257 <295 ff.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 11 BvR 1145/13 -, juris, Rn. 39). Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 53, 257 <301 f.>).

16

b) Auch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivilegs zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris, Rn. 20 f., 27). Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken (vgl. BVerfGE 53, 257 <302>), steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits deshalb nicht entgegen, weil die Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert ihren Zweck erfüllt, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen. Bezieht die ausgleichspflichtige Person zu einem früheren Zeitpunkt eine Versorgung als die ausgleichsberechtigte Person, ist die Rente der pflichtigen Person zwar bereits versorgungsausgleichsbedingt gekürzt, bevor die berechtigte Person Leistungen aus dem ihr übergegangenen Anrecht bezieht, so dass sich die Kürzung bei der verpflichteten Person vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an die berechtigte Person niederschlägt. Dies beruht jedoch auf der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung je eigenständigen, voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall - wie hier - bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 11 BvR 1145/13 -, juris, Rn. 59).

17

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.