Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 15.02574

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. März 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1334

Hauptpunkte:

Versorgungsabschlag bei einer schwerbehinderten Lehrerin, die Altersteilzeit im Blockmodell in Kombination mit Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in Anspruch genommen hat

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ... Rechtsabteilung

- Beklagter -

wegen Versorgungsabschlag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2016 am 15. März 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ...1953 geborene Klägerin stand als Lehrerin im Dienste des Beklagten. Sie ist zu 50% schwerbehindert und wurde auf ihren Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG mit Ablauf des31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Versorgungsabschlags in Höhe von 5,40 v. H. bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 beantragte die Klägerin eine Auskunft über die zu erwartenden Versorgungsbezüge, sofern sie ab dem Schuljahr 2010/2011 Altersteilzeit im Blockmodell beantrage, sowie für den Fall, dass sie bis zum Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze weiterhin in Teilzeit arbeite.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2010 mit, bei einem unterstellten Eintritt des Versorgungsfalles ab 1. August 2017 würden die Versorgungsbezüge nach derzeit geltendem Recht 2.732,92 EUR brutto betragen. Die Auskunft stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und begründe keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen.

Bei der fiktiven Berechnung der Versorgungsbezüge wurde kein Versorgungsabschlag in Ansatz gebracht.

Zudem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Regierung von Mittelfranken eine Altersteilzeit mit Beginn ab dem 1. August 2010 nur bis zum 31. Juli 2015 und Antragsruhestand wegen Schwerbehinderung möglich sei. Eine Altersteilzeit bis zur Altersgrenze wäre erst ab dem 1. August 2012 möglich.

Unter dem 26. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 1. August 2010 und zugleich die Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG (Schwerbehinderung und Vollendung des 60. Lebensjahres) mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 (31.7.2015). Zugleich bat die Klägerin, sie zu benachrichtigen, falls sich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung geändert habe, damit sie ihre Entscheidung überdenken könne.

Die Regierung von Mittelfranken bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 3. August 2010 antragsgemäß Altersteilzeit im Blockmodell gem. Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG ab dem1. August 2010. Als Beginn der Freistellungsphase wurde der 1. August 2013 festgelegt. Die Freistellungsphase ende mit dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 62 BayBG, § 25 BeamtStG; voraussichtlich 01.08.2015).

Der Bescheid wurde mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und darauf hingewiesen, dass sich bei einer Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand auch der Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand hinausschieben könne und dementsprechend der Beginn der Freistellungsphase neu festgesetzt werden müsste.

Unter dem 16. Oktober 2010 beantragte die Klägerin eine erneute Auskunft über die zu erwartenden Versorgungsbezüge.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 mit, bei einem unterstellten Eintritt des Versorgungsfalls am 1. August 2015 würden die Versorgungsbezüge nach derzeit geltendem Recht 2.462,49 EUR betragen.

Bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge wurde in Anwendung des am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Neuen Dienstrechts ein Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 (1,5 Jahre) in Höhe von 5,40 v. H. in Abzug gebracht. Die Berechnung des Versorgungsabschlags wurde der Klägerin als Anlage zur Versorgungsauskunft übermittelt.

Mit Schreiben vom 20. März 2015 beantragte die Klägerin gemäß Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG erneut ihre Versetzung in den Ruhestand zum31. Juli 2015.

Die Regierung von Mittelfranken versetzte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 31. März 2015 antragsgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, die der Klägerin ab 1. August 2015 zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 2.672,76 EUR fest.

Es wurde - wie bereits in der Versorgungsauskunft vom 17. Dezember 2010 mitgeteilt - ein Versorgungsabschlag von 5,40 v. H. in Abzug gebracht.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 10. Juni 2015 gegen den genannten Bescheid Widerspruch ein und rügte u. a. die Festsetzung des Versorgungsabschlags.

Ihr Berufsverband betone in allen Veröffentlichungen, dass das Neue Dienstrecht nicht für die Lehrkräfte gelte, die sich am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit befunden hätten. Dies sei bei ihr der Fall, da die Altersteilzeit am 8. August 2010 begonnen habe. Ein Versorgungsabschlag dürfe deswegen nur bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 zeigten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an und legten vorsorglich nochmals Widerspruch ein.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2015 u. a. mit, da die Klägerin auf eigenen Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sei, sei das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zu mindern.

Ein Versorgungsabschlag entfalle vorliegend gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 63. Lebensjahr und sieben Monate vollendet habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erst das 62. Lebensjahr vollendet.

Der Versorgungsabschlag berechne sich vom Ruhestandsbeginn 1. August 2015 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Klägerin die Altersgrenze gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG (63 Jahre und 7 Monate), den 31. Januar 2017, erreiche.

Der Versorgungsabschlag betrage demnach 5,40 v. H.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 7. Oktober 2015, nach Prüfung der Angelegenheit werde die Berechnung des Versorgungsabschlags gemäß Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG für unzutreffend gehalten.

Der Klägerin sei mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 3. August 2010 Altersteilzeit bewilligt worden. Die Arbeitsphase habe vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2013, die Freistellungsphase anschließend bis 31. Juli 2015 gedauert.

Bei der Berechnung des Versorgungsabschlags könne nicht die Altersgrenze des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Maßgeblich zugrunde gelegt werden müsse die im Jahr 2010 geltende Fassung, mithin § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG. Abzustellen wäre demnach für die Berechnung des Versorgungsabschlags auf das 63. Lebensjahr.

Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG sehe eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen vor. Anlass sei die Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr (Art. 62 BayBG).

Im hier vorliegenden Fall sei aber die Vorschrift des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG zu beachten. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich ab 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) befunden hätten, finde Art. 62 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.

Vorliegend habe demnach die Altersgrenze nach Art. 62 BayBG in der bis zu31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung zu finden. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt sei demnach das Ende des Monats, in dem der Beamte oder die Beamtin das 65. Lebensjahr vollendet habe. Satz 2 dieser Vorschrift sehe eine Sonderregelung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vor.

Diese Übergangsregelung bringe zum Ausdruck, dass Beamte, die sich bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in der Ansparphase befunden hätten, der alte Rechtsstand gelten sollte. Lege man dies zugrunde, so müsse dies auch für den Versorgungsabschlag gelten.

Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG sehe nunmehr eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen vor. Offensichtlich bestehe aber für Fälle wie den vorliegenden, nämlich für den Fall, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sich am 11. Januar 2011 (richtig: 1.1.2011) in der Ansparphase befunden hätten, eine Regelungslücke.

Zur Füllung dieser Lücke komme man in analoger Anwendung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG zu der Lösung, dass entsprechend dem alten Rechtsstand auch der Versorgungsabschlag zu berechnen sei.

Nur dadurch werde dem Gedanken Rechnung getragen, dass für die Beamten, die sich zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in der Ansparphase der Altersteilzeit befunden hätten, aus Gründen des Bestandsschutzes die alten Regelungen gelten würden.

Dies werde auch für den vorliegenden Fall deutlich. Die Klägerin habe sich über den Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband Mittelfranken eine Ruhegehaltsberechnung erstellen lassen für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung auf Antrag zum 31. Juli 2015 bei Altersteilzeit in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015.

Der Versorgungsabschlag sei seinerzeit für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2016 auf 3,31% beziffert worden. Die Klägerin sei von einem entsprechenden Versorgungsabschlag ausgegangen.

Im Ergebnis sei demnach auch bezüglich der Berechnung des Versorgungsabschlags auf die besondere (alte) Altersgrenze für Lehrkräfte abzustellen, nämlich das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Für schwerbehinderte Lehrkräfte habe für den Antragsruhestand das Ende des Schuljahres, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, gegolten. Damit dürfe der Versorgungsabschlag nur für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. Juli 2016 berechnet werden.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, vom 30. November 2015 zurückgewiesen.

Die Klägerin habe sich seit dem 1. August 2010 in Altersteilzeit befunden. Die Freistellungsphase habe vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 gedauert. Damit gelte grundsätzlich die Altersgrenze nach Art. 62 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Allerdings sei die Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2015 gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Damit sei das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zu mindern.

Ein Versorgungsabschlag entfalle gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das Referenzalter des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, hier also das 63. Lebensjahr und sieben Monate, vollendet habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jedoch erst das 62. Lebensjahr vollendet.

Der Versorgungsabschlag berechne sich vom Ruhestandsbeginn 1. August 2015 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Klägerin die Altersgrenze gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG (63 Jahre und 7 Monate), den 31. Januar 2017, erreiche. Der Versorgungsabschlag betrage demnach 5,40 v. H.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015 Klage erheben.

Die Klägerin wende sich gegen die Berechnung des Versorgungsabschlags. Zur Begründung werde auf den bisherigen Sachvortrag verwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016,

die Klage abzuweisen.

Für die Bemessung der Versorgungsbezüge sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich. Die Verringerung der Versorgungsbezüge richte sich daher im Falle der Klägerin nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung. Danach seien die Versorgungsbezüge dann zu mindern, wenn der Beamte wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats, in dem er das für ihn in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG geregelte Referenzalter erreiche, in den Ruhestand versetzt werde. Da die Klägerin am ...1953 geboren sei, betrage das für sie maßgebliche Referenzalter 63 Jahre und sieben Monate und wäre mit Ablauf des Januars 2017 erreicht worden. In den Ruhestand versetzt worden sei die Klägerin hingegen bereits mit Ablauf des Monats Juli 2015, mithin 18 Monate vor Erreichen des Referenzalters. Ihre Versorgungsbezüge seien folglich zwingend um den Versorgungsabschlag zu mindern.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ergebe sich aus Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG nichts anderes. Denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf die in Art. 62 BayBG genannte gesetzliche Altersgrenze und bestimme, dass die Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hätten, nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Vorschrift das Ende des Schuljahres sei, das dem Schuljahr vorangehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Diese Vorschrift sei im Falle der Klägerin jedoch nicht einschlägig, da sie bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auf Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand getreten sei. Zudem beziehe sich Art. 62 BayBG nur auf die Altersgrenze und nicht auf das Referenzalter für den Versorgungsabschlag. Eine entsprechende Anwendung verbiete sich, denn Hintergrund der Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG sei, schulorganisatorisch nicht sachgerechte Ergebnisse zu vermeiden, die durch die mit dem Arbeitszeitumfang beim Blockmodell nicht zu vereinbarende Anhebung der Altersgrenze entstünden (vgl. LT-Drs. 16/3200 v. 26.1.2010, S. 576). Diese Gründe spielten hingegen beim Versorgungsabschlag keine Rolle. Für den von Seiten der Klägerin geforderten Bestandsschutz bestehe daher keine Notwendigkeit.

Die der Klägerin seitens der Berufsvertretung erteilte Auskunft vom 1. Januar 2010 habe für den Beklagten keine Bindungswirkung.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016, abzustellen bei der Versorgungsberechnung bezüglich des Versorgungsabschlages sei auf die Vollendung des 63. Lebensjahres, mithin die Rechtslage, die vor dem 1. Januar 2011 gegolten habe. Der Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell, verbunden mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, habe die Klägerin am 26. Februar 2010 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Schwerbehinderung der Klägerin bestanden. Es sei zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass sie auf Antrag zum 1. August 2015 in den Ruhestand treten werde.

Für die Bewilligung von Altersteilzeit nach Art. 91 Abs. 1 BayBG sei Voraussetzung, dass sich die Zeit der Altersteilzeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken müsse. Vorliegend sei Altersteilzeit antragsgemäß bis zum 1. August 2015 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin auf Antrag nur bei Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand treten können.

Unter diesen Voraussetzungen habe die Klägerin den Antrag gestellt und bewilligt bekommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, der für die Entscheidung der Klägerin maßgeblich gewesen sei, habe für die Berechnung des Versorgungsabschlags die Vollendung des 63. Lebensjahres gegolten, mithin wäre der Versorgungsabschlag entsprechend der für sie durchgeführten Berechnung über ihren Mitgliedsverband mit lediglich 3,31 v. H. anzusetzen gewesen.

Mit der Antragstellung sei der Sachverhalt insofern für die Klägerin abgeschlossen gewesen. Wolle man die Klägerin nun nach „neuem“ Recht behandeln, so liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor.

Es werde davon ausgegangen, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art vom Gesetzgeber nicht beachtet worden seien, demnach eine Regelungslücke vorliege, die in analoger Anwendung zu schließen sei. Dies wäre auch zwischen den Parteien interessengerecht, denn wie die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG gezeigt habe, habe der Gesetzgeber für die dort genannten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bereits am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hätten, eine Sonderregelung für veranlasst gesehen.

Es werde deshalb beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015 zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge einen Versorgungsabschlag von 3,31 v. H. zugrunde zu legen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 3. März 2016, die Anhebung des Referenzalters stelle entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige echte Rückwirkung dar. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn in einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen werde. So verhalte es sich hier nicht. Denn durch die Bewilligung der Altersteilzeit sei weder eine Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen worden, noch sei sonst damit eine bindende Aussage über die künftige Versorgungshöhe verbunden gewesen. Das Vertrauen in den Fortbestand der damaligen Rechtslage zum Versorgungsabschlag bis zum Eintritt in den Ruhestand sei hingegen nicht geschützt.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren habe, verbiete es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirke und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwerte (sog. unechte Rückwirkung). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris Rn. 87 m. w. N.).

Bereits die Anhebung der Altersgrenze in Anlehnung an das Rentenrecht sei von der Rechtsprechung als zulässige unechte Rückwirkung anerkannt worden (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris). Demselben Zweck diene die Anhebung des Referenzalters beim Versorgungsabschlag. Die Ausführungen zur Altersgrenze würden demnach hier entsprechend gelten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung vom 20. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30. November 2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Festsetzung des Versorgungsabschlags in Höhe von 5,40 v. H. ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand maßgeblichen Fassung (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14, juris Rn. 15).

Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird.

Gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird.

Die Klägerin wurde auf ihre Anträge vom 26. Februar 2010 und vom 20. März 2015 antragsgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2015 nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hatte die Klägerin das 62. Lebensjahr vollendet, so dass die Ausschlussregelung des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG keine Anwendung findet.

Zugunsten der Klägerin greift jedoch die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wonach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei einem Geburtsdatum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Dezember 1953 an die Stelle des 65. Lebensjahres der Ablauf des Monats tritt, in welchem die Klägerin das 63. Lebensjahr und 7 Monate vollendet hat (Ablauf des Januar 2017). Hiervon ausgehend errechnet sich gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG ein Versorgungsabschlag von 5,40 v. H.

Dieser Versorgungsabschlag war von dem Beklagten zwingend festzusetzen. Eine von den Vorgaben des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz abweichende Festsetzung der Versorgungsbezüge ist gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unzulässig (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 29.08, juris Rn. 12 zu § 3 BeamtVG).

Insbesondere ist für eine analoge Anwendung der Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG kein Raum. Danach findet Art. 62 BayBG in der am31. Dezember 2010 geltenden Fassung auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Anwendung, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) befanden.

Vorliegend ist aber gerade nicht der Anwendungsbereich des Art. 62 BayBG betroffen, da die Klägerin nicht Altersteilzeit bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze beantragt, sondern von der Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG, der durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neue Dienstrecht inhaltlich unverändert geblieben ist, Gebrauch gemacht hat.

Die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG hat zudem eine andere, nicht auf die Festsetzung des Versorgungsabschlags übertragbare Zielsetzung. Bei Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts) in der Ansparphase der Altersteilzeit befanden, hätte die Anhebung der Altersgrenzen sowie die Verschiebung des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Altersgrenze erreicht wird, dazu geführt, dass diese bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre hätten Dienst leisten müssen. Dieser Zeitraum hätte sich aber nicht mit dem in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeitumfang beim Blockmodell vereinbaren lassen (50% bzw. 60%); eine Anhebung hätte daher zu einem Beginn der Freistellung während des laufenden Schuljahres geführt, was schulorganisatorisch vom Gesetzgeber als nicht sachgerecht angesehen wurde (LT-Drs. 16/3200, S. 576).

Weder die Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG noch die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG unterliegen (verfassungs)rechtlichen Bedenken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242, juris; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris).

Entsprechendes gilt für die Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG, und zwar auch dann, wenn Schwerbehinderte betroffen sind (vgl. VG Ansbach, U. v. 12.5.2009 - AN 1 K 08.00795, juris; BVerwG, U. v. 25.1.2005 - 2 C 48/03 und v. 19.2.2004 - 2 C 12.03; BayVGH, B. v. 1.3.2005 - 3 B 03.498; BVerfG, B. v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03, juris).

Die Vorschrift des Art. 26 BayBeamtVG regelt die Höhe des Ruhegehalts und entspricht inhaltlich weitgehend dem § 14 BeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 469). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.6.2006, a. a. O., zu § 14 Abs. 3 BeamtVG ausgeführt, dass diese Regelung, welche ebenso wie Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG eine Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 v. H. für jedes Jahr vor Erreichen der Altersgrenze bei einer Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beamten vorsieht, nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums widerspricht, demzufolge die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. Der Versorgungsabschlag stellt die amtsangemessene Versorgung nicht grundsätzlich in Frage und ist mit dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2005, a. a. O.). Durch den Versorgungsabschlag wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem er Ruhegehalt bezieht. Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung der Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BT-Drs. 11/5136 S. 23, BT-Drs. 11/5372 S. 23).

Auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 BayBeamtVG, die vorliegend Anwendung findet, unterliegt in ihrer Ausgestaltung keinen rechtlichen Bedenken. Weitergehende Regelungen zugunsten von Beamten, die sich - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neuen Dienstrechts aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen in Altersteilzeit befanden, waren rechtlich nicht geboten.

Die genannte Vorschrift trifft Übergangsregelungen für Fälle, in denen der Gesetzgeber eine sofortige Erhöhung des Referenzalters für die Berechnung des Versorgungsabschlag als unbillig angesehen hat (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 529), ohne dass hierfür allerdings eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestanden hätte. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums lässt sich nämlich kein Anspruch herleiten, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird. Nichts anderes kann für den Berechnungszeitraum des Versorgungsabschlags gelten. Der Anspruch auf amtsangemessene Versorgung beschränkt sich auf den Anspruch auf eine Versorgung zu den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden verfassungsmäßigen Regelungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann deshalb nicht auf die für sie günstigeren Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. des Beginns der Altersteilzeit abgestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14, juris Rn. 15).

Dem steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da dem Beamten nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die er bei Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat, garantiert wird. Er muss auch damit rechnen, dass sich seine Gesamtversorgung ändern kann (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Kazmeier, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu Art. 106 BayBeamtVG; vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004, a. a. O.; U. v. 25.1.2005, a.o.O.; BVerfG, B. v. 20.6.2006, a. a. O.).

Wie die Anhebung der Altersgrenzen selbst, wurden auch die Übergangsregelungen zu Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG denen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes nachgezeichnet (vgl. hier § 236a SGB VI), soweit sie versorgungsrelevant sind. Sie stimmen auch mit der entsprechenden Übergangsregelung für den Bereich des Bundes überein (DNeuG vom 5.2.2009, BGBl I S. 160).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit der Bewilligung der Altersteilzeit weder eine Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen wurde, noch ist mit ihr eine bindende Aussage über die künftige Versorgungshöhe verbunden gewesen ist.

Auch die Argumentation der Klägerin, sie habe bereits bei der Beantragung der Altersteilzeit mit Schreiben vom 26. Februar 2010 einen zeitlich bestimmten Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen müssen, an den sie gebunden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Ein Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG kann in entsprechender Anwendung des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG grundsätzlich bis zur Zustellung der Ruhestandsverfügung zurückgenommen werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 5 zu Art. 64 BayBG). Bei der Bewilligung von Altersteilzeit handelt es sich wiederum um einen begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 58 zu Art. 91 BayBG) der - auch auf Antrag des Beamten - unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG geändert bzw. aufgehoben werden kann (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 89 ff. zu Art. 91 BayBG). Für die Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell ermöglicht Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BayBG in besonderen Härtefällen den Widerruf der gewährten Altersteilzeit sogar mit der Wirkung für die Vergangenheit, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.

Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 3. August 2010 enthielt in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus Ziffer 2.1.1 und 2.2.3.1 VV-BeamtR vom 13. Juli 2009, Az. 21-P 1003/1-023-19 952/09, die Angabe des voraussichtlichen Eintritts in den Ruhestand und einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass sich die für den Ruhestandstermin erhebliche Sachlage ändert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu gegebener Zeit (ca. sechs Monate vor Beginn des Ruhestandes) die Ruhestandsversetzung gesondert zu beantragen habe.

Die Klägerin hatte seit Erhalt der Versorgungsauskunft vom 17. Dezember 2010 davon Kenntnis, dass der von ihr gewünschte Antragsruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2015 einen Versorgungsabschlag von 5,40 v. H. zur Folge haben werde. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt am Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit und hätte - falls sie einen Versorgungsabschlag in der bezeichneten Höhe als finanziell nicht tragbar angesehen hätte - an die Regierung von Mittelfranken herantreten können, mit dem Ziel, eine Abänderung bzw. eine Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2010 zu erreichen. Die Klägerin hat hiervon jedoch abgesehen und mit Schreiben vom 20. März 2015 (erneut) beantragt, gemäß Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG zum 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt zu werden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.417,20 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe:

Der Streitwert berechnet sich aus dem 2-fachen Jahresbetrag der Differenz des Betrages des Versorgungsabschlags bei Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 5,4 bzw. von 3,31 (Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz


(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das G

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2

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Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

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Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verschiebung ihres Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin war als Oberstudienrätin (BesGr. A 14) im Dienst des Beklagten tätig. Auf ihren Antrag hin wurde ihr mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. März 2008 Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d BayBG a. F. genehmigt. Darin ist u. a. ausgeführt: „Die Altersteilzeitbeschäftigung beginnt am 1. August 2008 und dauert bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012.“

Mitt. Schreiben vom 22. März 2011 teilte das Kultusministerium mit, mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 habe sich die Altersgrenze für die Klägerin geändert. Gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gelte als Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht habe. Der gesetzliche Ruhestand der Klägerin beginne deshalb mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014, d. h. mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 zurück.

Die hiergegen am 26. September 2011 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2012, zugestellt am 23. Mai 2012, ab. Eine Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 22. März 2011 sei unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handle. Für die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 nach § 79 Abs. 2 VwGO fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt worden sei und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012, hilfsweise des 30. September 2013 in den Ruhestand versetzt werde, sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin, die das maßgebliche Lebensalter (65 Jahre 2 Monate) am 13. September 2013 erreiche, trete gemäß Art. 62 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 mit Ablauf des 14. Februar 2014 (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO) in Ruhestand. Die Regelung sei nicht unbestimmt. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts für Lehrkräfte verstoße weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für alle Beamtengruppen angehoben worden sei, noch dadurch, dass nunmehr das Ende des auf das jeweils maßgebliche Lebensalter nachfolgenden Schulhalbjahres und nicht mehr das Ende des vorangehenden Schuljahres ausschlaggebend sei. Die längere Dienstleistungspflicht werde dadurch kompensiert, dass betroffenen Lehrern gemäß Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG ein Versorgungszuschlag gewährt werde. Der Gesetzgeber habe die gegen die Neuregelung vorgebrachten Einwände mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung der Änderungen in der Rentenversicherung abgewogen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch nicht aufgrund der behaupteten besonderen Belastungen durch den Schulbetrieb und der angeblich hieraus resultierenden hohen Anzahl vorzeitiger Ruhestandsversetzungen von Lehrkräften oder wegen Fehlens einer Evaluierungsklausel verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. eine besondere Altersgrenze für Lehrer festzulegen. Es stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn Lehrer aus schulorganisatorischen Gründen später als andere Beamte in den Ruhestand treten würden. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen Gründen lediglich auf Lehrer in Altersteilzeit im Blockmodell Anwendung finde. Auch unionsrechtlich könne die Lebensarbeitszeit nach oben oder unten verändert werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Mai 2012 eingelegte Berufung, mit der diese zuletzt beantragt hat,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. April 2012 den Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren sowie festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt war und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 mit Ablauf der Altersteilzeit ohne Abschläge in den Ruhestand eingetreten ist, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand eingetreten ist.

Die Berufung wurde mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2012 und 23. Juli 2012, ergänzt durch Schriftsätze vom 14. September 2012, 2. Oktober 2012 und 20. November 2012, wie folgt begründet: Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 sei statthaft. Dieser stelle nicht nur eine bloß deklaratorische Mitteilung dar, sondern habe den mit Bescheid vom 19. März 2008 bestandskräftig festgesetzten Eintritt der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand zum 31. Juli 2012 dahin abgeändert, dass dieser erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 beginne. Die geänderte gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. wirke nicht unmittelbar. Der Bescheid vom 19. März 2008 habe die verbindliche Feststellung enthalten, dass der Ruhestand der Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginne und könne daher nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert werden. Auch ein Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG sei nicht zulässig. Der Bescheid vom 22. März 2011 beinhalte jedenfalls die Regelung, dass das Altersteilzeitverhältnis über den ursprünglichen Zeitpunkt hinaus andauere, weil darin die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu festgelegt worden sei. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit bewilligt werde, müsse - unabhängig vom gewählten Modell - Anfang und Ende der Altersteilzeit festlegen, da er sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecke. Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. setze voraus, dass die Bewilligung von Altersteilzeit durch Verwaltungsakt erfolge. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben.

Der Klage sei zumindest im Hilfsantrag stattzugeben, weil die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungswidrig sei. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. sei entgegen Art. 20 Abs. 3 GG unbestimmt und nichtig. Aufgrund der Verwendung von „bzw.“ sei nicht klar, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet sein solle. Für die Klägerin könne daher allenfalls der 30. September 2013 maßgeblich sein. Die Neureglung verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Da der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt würden, bei über 40% liege, hätte der Gesetzgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht prüfen und abwägen müssen, ob die Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrer gegenüber anderen Beamten zulässig sei, um gesundheitliche Nachteile auszuschließen. Dies habe er ausweislich der Gesetzesbegründung nicht getan. Die Annahme, der abweichende Zeitpunkt des Ruhestandseintritts sei zur Aufrechterhaltung des Schul- und Unterrichtsbetriebs gerechtfertigt, sei unzutreffend. Die Kompensation der Mehrbelastung durch den Versorgungsaufschlag ändere nichts an der Verfassungswidrigkeit. Ein Großteil der Lehrer erreiche nicht einmal die frühere Altersgrenze und habe Versorgungsabschläge hinzunehmen. Zudem sei keine Evaluation zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenze vorgesehen. Die Neuregelung sei auch mit dem Vertrauensschutzgedanken unvereinbar. Die Klägerin habe nicht mit der Gesetzesänderung rechnen müssen und keine Zeit gehabt, ihre Planungen anzupassen. Sie habe ein Haus in Köln gekauft, um bei ihrer Tochter sein zu können, und nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es gebe keinen sachlichen Grund, Lehrer gegenüber sonstigen Beamten schlechter zu stellen. Mitt. der Neuregelung sei nicht nur die Altersgrenze allgemein heraufgesetzt, sondern auch eine begünstigende Regelung für Lehrer aufgehoben worden, so dass die Klägerin erst über eineinhalb Jahre nach Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand treten könne. Dies gehe weit über eine Anpassung an das Rentenrecht hinaus. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Beamten in Altersteilzeit im Blockmodell vor, für die mit Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. eine besondere Übergangsvorschrift erlassen worden sei. Sachliche Gründe, diese anders zu behandeln als Beamte im Regelmodell, seien nicht ersichtlich. Schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Unterrichtsbedarf sonst nicht gedeckt werden könne. Das Ausscheiden der Klägerin stehe nämlich bereits langfristig fest. Darüber hinaus werde subsidiär ein Verstoß von Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG gegen die Richtlinie 2000/78/EG gerügt.

Die Klägerin hat zudem für den Fall, dass dies entscheidungserheblich sein sollte, den (bedingten) Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 92 BV dazu einzuholen, ob die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie ob Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Weiter hat sie für den Fall, dass es nach Ansicht des Senats auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen ankommen sollte, folgende (bedingte) Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass der Lehrerberuf einer der Berufe mit der größten psychischen Beanspruchung darstellt, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass Lehrkräfte häufiger als Beamte (Regellaufbahn) unter Beschwerden leiden, die für depressive Störungen und Burn-Out charakteristisch sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass Zeitdruck, fehlende Erholungspausen und große Leistungsunterschiede bei den Schülern zu besonderen gesundheitlichen Belastungen der Lehrerinnen und Lehrer führen, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4. Zum Beweis der Tatsache, dass lediglich 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren in der Vergangenheit erreicht haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5. Zum Beweis der Tatsache, dass bezogen auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrerinnen und Lehrer führen wird, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

6. Zum Beweis der Tatsache, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit in der Gruppe der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

7. Zum Beweis der Tatsache, dass die Auswirkungen einer Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer und deren Dienstfähigkeit der bayerischen Staatsregierung bekannt waren, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Kultusministeriums beizuziehen.

Auf Hinweis des Senats, dass die Klägerin inzwischen auf ihren Antrag hin nach Vollendung des 64. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Juli 2012 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand versetzt wurde sowie jedenfalls mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist, ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2014 ausführen: Das klägerische Interesse an der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung sei dadurch, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin zum 31. Juli 2012, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den Ruhestand getreten sei, nicht entfallen. Es bestehe zumindest ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Klägerin nach bisherigem Recht ohne Versorgungsabschlag zum 31. Juli 2012 in den Ruhestand treten hätte können und aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2012 auf Antrag erhebliche besoldungs- und versorgungsrechtliche Einbußen erlitten habe.

Der von der Klägerin aufgrund des Antragsruhestands gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG hinzunehmende Versorgungsabschlag beträgt nach Angaben des Beklagten derzeit 116,61 € monatlich.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat am 11. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin ersichtlich (§ 88 VwGO) gegen eine Verschiebung des gesetzlichen Eintritts in den Ruhestand vom 31. Juli 2012 auf den 14. Februar 2014 aufgrund von Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung durch § 4 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010, GVBl. S. 410 = n. F.) wendet, zu Recht abgewiesen.

1. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 begehrt, ist die Klage unzulässig.

1.1 Bei dem Schreiben des Kultusministeriums vom 22. März 2011 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit dem der Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns individuell neu verbindlich gegenüber der Klägerin festgesetzt worden wäre, sondern lediglich um einen Hinweis auf die ab dem 1. Januar 2011 unmittelbar kraft Gesetzes geltende Rechtslage, so dass eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO hiergegen nicht statthaft ist.

Nach dem gesamten objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens vom 22. März 2011, in dem lediglich mitgeteilt wird, dass sich mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 die gesetzliche Altersgrenze für die Klägerin geändert hat, deren Ruhestand nunmehr gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht, d. h. mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014 am 14. Februar 2014 beginnt, ist aus materiell-rechtlichen Gründen kein Raum für die Annahme einer Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt, und zwar weder bei unmittelbarer Betrachtung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnatur als sog. „actus contrarius“ zur bestandskräftigen Festsetzung der Altersteilzeit der Klägerin mit Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008.

Das Schreiben vom 22. März 2011 beschränkt sich auf die deklaratorische Mitteilung der gesetzlichen und somit unmittelbar und ohne individuelle Umsetzung gegenüber dem einzelnen Beamten wirksamen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ab 1. Januar 2011. Wirkt sich aber eine Änderung der Altersgrenze kraft Gesetzes und ohne erforderlichen weiteren Umsetzungsakt unmittelbar auf den Ruhestandseintritt des Beamten aus, so sind hierauf hinweisende Schreiben des Dienstherrn lediglich als deklaratorische Mitteilung über die veränderte Rechtslage zu verstehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 88 zur Erhöhung der Arbeitszeit kraft Gesetzes), ähnlich etwa den Bezügemitteilungen, denen ebenfalls kein konstitutiver Regelungscharakter und damit kein Verwaltungsaktscharakter zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21).

Mangels Regelungscharakter hat das Schreiben vom 22. März 2011 aber auch nicht - insbesondere nicht im Sinn eines Teilwiderrufs gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG - das Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008 in dessen verfügendem Teil geändert. Dieses hat - mit der Fähigkeit, in Bestandskraft zu erwachsen - in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts lediglich die von der Klägerin ab 1. August 2008 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu leistende Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung vom 7. Dezember 2004 = a. F., die mit Art. 91 BayBG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 1. April 2009 identisch ist, der nach der Übergangsregelung des Art. 142a BayBG n. F. auf Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden sind, weiter Anwendung findet) mit einem Umfang von 47,450% der regelmäßigen bisherigen Arbeitszeit (d. h. der Unterrichtspflichtstunden) der Klägerin durch Regelung des Teilzeitstatus verbindlich festgelegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 83 f.).

In die Bestandskraft dieser Verfügung haben weder Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. noch das Schreiben vom 22. März 2011 eingegriffen; sie existiert nach wie vor mit unverändertem Inhalt. Die Altersteilzeitgenehmigung regelt nämlich nur den Teilzeitstatus. Altersteilzeit gemäß Art. 80d BayBG a. F. wird durch einen statusändernden Verwaltungsakt auf der Grundlage der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Diese Teilzeitbeschäftigung ist nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. zwingend mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu bewilligen. Maßstab ist die für diese Vergleichszeit in § 2 AzV festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Anhand dieses Maßstabs wurde mit Schreiben vom 19. März 2008 für die Klägerin individuell und konstitutiv der Teilzeitstatus in Form einer Verhältniszahl festgelegt, die die Relation zwischen der künftig konkret von ihr zu leistenden Arbeitszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit wiedergibt. Diese Quote bildet (neben der Festlegung des Beginns der Altersteilzeit, des bewilligten Modells der Altersteilzeit sowie - im Falle des Blockmodells - der Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase) den essentiellen Kern des Altersteilzeit bewilligenden Bescheids, der in Bestandskraft erwächst (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 85). Dies gilt gleichermaßen für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2003 - 3 CE 03.3188 - juris Rn. 27) als auch für die Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 3 ZB 09.1695 - juris Rn. 4).

Nicht in Bestandskraft erwachsen ist hingegen die Passage im Schreiben vom 19. März 2008 „Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012“. Dieser Satz enthält keine rechtsverbindliche Festlegung bzw. Zusicherung des konkreten Datums des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand, sondern nur den - rechtlich nicht gebotenen - rein deklaratorischen Hinweis auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts nach der damals geltenden Rechtslage. Verbindlich ist allein die Formulierung, dass die ab 1. August 2008 beginnende Altersteilzeitbeschäftigung - entsprechend der gesetzlichen, in Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. getroffenen Regelung, von der die Behörde nicht abweichen kann - bis zum Eintritt in den (gesetzlichen) Ruhestand dauert (VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 - W 1 K 11.543 - juris Rn. 24; VG Augsburg, GB. v. 15.4.2011 - Au 2 K 10.1894 - juris Rn. 11).

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das Schreiben vom 19. März 2008 habe die verbindliche und in Bestandskraft erwachsene Festsetzung enthalten, dass die Altersteilzeit durch Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2012 ende, die nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert und - ungeachtet dessen, dass Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. als abschließende Sonderregelung vorgehe - auch nicht nach Art. 49 BayVwVfG widerrufen werden könne, verkennt sie, dass sich die Dauer der Dienstleistungspflicht bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, die sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Zeitpunkt, zu dem ein Beamter in den Ruhestand tritt, ist gesetzlich geregelt. Im Schreiben vom 19. März 2008 wurde aus diesem Grund lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeitbeschäftigung der Klägerin bis zum Eintritt in den gesetzlichen (nicht in einen individuell bestimmten wie den Antragsruhestand nach Art. 64 BayBG) Ruhestand dauert, der - nach damals geltender Rechtslage - mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginnen hätte sollen. Eine dahingehende Regelungswirkung, dass damit sowohl das Datum des Ruhestandseintritts als auch das Ende der Altersteilzeitbeschäftigung verbindlich festgelegt worden wären, kommt der fraglichen Formulierung hingegen nicht zu, zumal eine (wenn auch nur feststellende) Regelung des konkreten Ruhestandseintritts durch Verwaltungsakt aufgrund der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen nicht zulässig wäre (vgl. Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 25 BeamtStG Rn. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut und Sinn des Schreibens vom 19. März 2008. Sowohl nach dem Betreff („Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80d BayBG; hier: Teilzeitmodell“) als auch nach dem verfügenden Text („Der Umfang der zu leistenden Altersteilzeit beträgt damit 47,450%“) befasst sich das Schreiben allein mit der von der Klägerin beantragten Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, nicht jedoch mit der verbindlichen Festsetzung des Beginns des gesetzlichen Ruhestands, der darin - entsprechend dem damaligen Rechtsstand - rein deklaratorisch mit 31. Juli 2012 mitgeteilt wurde, wie der Beklagte ausdrücklich bestätigt hat.

Demgemäß beinhaltet auch das Schreiben vom 22. März 2011 keine individuelle Regelung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit der die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu dahingehend festgelegt worden wäre, dass das Altersteilzeitverhältnis der Klägerin über den ursprünglich festgelegten Zeitpunkt 31. Juli 2012 hinaus nunmehr bis 14. Februar 2014 andauert. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit im Teilzeitmodell bewilligt wird, muss zwar den Beginn der Altersteilzeit individuell festlegen, wobei diese Festsetzung ggf. in Bestandskraft erwächst, die Altersteilzeit dauert jedoch bis zum Beginn des (jeweiligen) gesetzlichen Ruhestandes, so dass es keiner Festlegung eines konkreten Endtermins bedarf. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch aus dem in Art. 80d Abs. 1 Satz 4 BayBG a. F. geregelten Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr nicht, dass sich Altersteilzeit bewilligende Bescheide auf einen datumsmäßig feststehenden Zeitraum (d. h. hier auf den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012) beziehen müssten. Aus der genannten Vorschrift folgt lediglich, dass Altersteilzeit, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein Jahr erstreckt, nicht bewillig werden kann.

Es bedurfte insoweit auch keines Vorbehalts für den Fall, dass sich die Dauer der Altersteilzeit der Klägerin infolge einer nachträglichen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze verschieben sollte, da die Verfügung vom 19. März 2008, durch die der Klägerin Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, aufgrund der Bezugnahme auf den gesetzlichen Ruhestand unter dem immanenten Vorbehalt einer künftigen Änderung der gesetzlichen Altersgrenze stand. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Teilwiderruf der bestandskräftigen Festsetzung des Endes der Altersteilzeit aufgrund eines Vorbehalts gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bzw. einer geänderten Rechtsvorschrift gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG, sondern um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Änderung.

Deshalb geht der Hinweis der Klägerin, dass die nachträgliche einseitige Änderung bzw. der Widerruf der Bewilligung von Altersteilzeit durch den Dienstherrn unzulässig sei, an der Sache vorbei. Eine Änderung der für die Festlegung der Altersteilzeit maßgeblichen Komponenten der durchschnittlich geleisteten sowie der regelmäßigen Arbeitszeit und des Altersteilzeitmodells ist mit der Änderung des Ruhestandsalters nicht verbunden und wäre nach bestandskräftiger Bewilligung von Altersteilzeit auch nicht mehr möglich (BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 86), so dass offen bleiben kann, ob außerhalb der nur auf Altersteilzeit im Blockmodell anwendbaren Regelung des Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. überhaupt eine Änderung zulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 a. a. O. Rn. 6).

Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass mangels Regelungscharakter des Schreibens vom 22. März 2011 dadurch auch keine unzulässige Änderung des bestandskräftig gewordenen verfügenden Teils des Schreibens vom 19. März 2008 vorgenommen wurde, so dass das Schreiben vom 22. März 2011 nicht bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist und deshalb aufzuheben wäre.

Darüber hinaus würde sich mit Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 - selbst wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde - auch nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage, durch die die Altersgrenze für den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand angehoben und insoweit auch das Ende der der Klägerin bewilligten Altersteilzeit verschoben wurde, ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr beantragte Aufhebung fehlt.

1.2 Aus dem eben genannten Grund wäre auch eine auf Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 gerichtete allgemeine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ unzulässig. Denn auch insoweit würde sich mit der Aufhebung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage für die Klägerin ändern (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 26).

1.3 Auch für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 gemäß § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Schreiben vom 22. März 2011 keine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 25).

2. Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist lediglich teilweise zulässig.

2.1 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren, setzt eine Feststellung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen erledigten Verwaltungsakt voraus, an dem es nach dem unter 1.1 Ausgeführten fehlt. Zudem würde auch die begehrte Feststellung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlt; gleiches gilt für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 22. März 2011 gemäß § 43 VwGO.

2.2 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass ihr Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt gewesen ist, fehlt es ebenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin durch eine entsprechende Feststellung ihre Rechtsposition nicht verbessern könnte. Denn dies würde nichts daran ändern, dass sie aufgrund der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen wäre, bis 14. Februar 2014 weiterhin Dienst zu leisten.

2.3 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 ohne Abschläge in den Ruhestand getreten ist, hilfsweise festzustellen, dass sie mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand getreten ist, ist die Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. An der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand hat die Klägerin ein berechtigtes (sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches) Interesse (BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - juris Rn. 9). Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin auf ihren Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand getreten ist, da dies gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG mit einem Versorgungsabschlag in Höhe von monatlich 116,16 € verbunden ist, während sie nach Art. 62 Satz 2 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 29. Juli 2008 = a. F.) mit Vollendung des 64. Lebensjahres zum 31. Juli 2012 ohne Abschlag in den Ruhestand hätte treten können. Eine Erledigung der Hauptsache ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin am 14. Februar 2014 die gesetzliche Altersgrenze i. S. d. Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. erreicht hat. Denn Gegenstand der Klage ist nicht der Eintritt der Klägerin in den Ruhestand als solcher, sondern der Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

3. Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin, die das nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter (65 Jahre und 2 Monate) im September 2013 erreicht hat, ist danach erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 und nicht bereits mit Ablauf des 31. Juli 2012 bzw. 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. ist nicht unbestimmt und verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Normklarheit.

Danach ist der Gesetzgeber gehalten, die Tatbestände einer Norm so zu präzisieren, dass dies nicht dem Rechtsanwender überlassen bleibt. Der Grundsatz der Normklarheit erfordert ferner, die gesetzlichen Tatbestände, die unterschiedliche Altersgrenzen bestimmen, so aussagekräftig zu formulieren, dass der Normadressat sein Handeln kalkulieren kann, weil die Folgen der Regelung für ihn voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Sowohl Art. 62 BayBG n. F. als auch die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. sind für sich genommen verständlich. Hiernach lässt sich die jeweilige Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eindeutig bestimmen.

Nach § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Diese muss gesetzlich festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138). Mitt. Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 wurde entsprechend der Regelung im Rentenrecht sowie im Bundesbeamtenrecht die allgemeine Altersgrenze für den Ruhestandseintritt gemäß Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. auf das Ende des Monats festgelegt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon wurde durch Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres bestimmt, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571); der mit § 24 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 22. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) angefügte Hs. 2 stellt klar, dass das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres durch die Schulordnungen festgelegt wird (vgl. LT-Drs. 16/9083 S. 25).

Nach der ebenfalls zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 BayBG n. F. erfolgt eine schrittweise Anhebung des Ruhestandsalters (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Beamte sowie für vor dem 2. August 1947 geborene Lehrkräfte an öffentlichen Schulen findet nach Satz 1 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung, wonach Beamte mit Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Lehrkräfte mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt nach Satz 2 als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F. das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Für Beamte, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden oder die bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, findet nach Satz 3 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung. Für ab dem 1. Januar 1964 geborene Beamte und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F.

Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 62 BayBG in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. („abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2“) ergibt sich unzweifelhaft, dass (sonstige) Beamte abweichend von Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. nicht mit Ende des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, sondern mit Ende des Monats, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, während Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichend von Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. nicht zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, sondern zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, in den Ruhestand treten (BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 19). Hieran ändert auch nichts, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. lediglich von „Beamten“ spricht, ohne die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nochmals eigens zu erwähnen, da sich die jeweilige Beamtengruppe eindeutig aus der Bezugnahme auf Art. 62 Satz 1 (sonstige Beamte) bzw. Satz 2 (Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) BayBG n. F. ergibt. Diese Unterscheidung wird durch die Verwendung des Wortes „bzw.“, das zwischen „Ende des Monats“ und „Ende des Schulhalbjahres“ steht, verdeutlicht, so dass nicht - wie die Klägerin meint - unklar ist, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet wird.

Da die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin als (ehemalige) Gymnasiallehrerin das gemäß Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet hat, ist sie deshalb mit Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG beginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen vom Schuljahr abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Da das Schulhalbjahr an Gymnasien am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar endet (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO), ist die Klägerin dementsprechend mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten.

Aus dem eben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Klägerin nicht wie (sonstige) Beamte, die das insoweit maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet haben, nach Art. 62 Satz 1 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayBG n. F. spätestens zum 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist.

3.2 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Die Klägerin erfährt aufgrund der generellen Anhebung der Altersgrenze und der Ruhestandsversetzung erst zum darauffolgenden Schulhalbjahr im Vergleich zur bisherigen Regelung zwar eine zweifache Verschlechterung. Denn die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen führt dazu, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage (Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand verstößt aber weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für Lehrer - ebenso wie für andere Beamtengruppen - generell angehoben wurde, noch dadurch, dass maßgeblicher Stichtag nunmehr das Ende des Schulhalbjahres ist, in dem das jeweilige Lebensalter vollendet wird, anstelle wie bisher das Ende des vorangegangenen Schuljahres.

(1) Einen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass Beamte regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand treten, gibt es nicht. Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze noch verbietet er Änderungen einer bestehenden Altersgrenze. Der Gesetzgeber kann deshalb auch für bestimmte Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die Pflicht des Beamten zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit vermutet. Dagegen ist unterhalb dieser Altersgrenze die Dienstfähigkeit nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Regelfall gegeben. Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B. v. 23.5.2008 a. a. O.; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O.; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22). Die Festlegung einer Altersgrenze kann auch dazu dienen, ältere Beamte ab einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, um für jüngere Kollegen Platz zu machen (BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - juris Rn. 42).

Deshalb ist es weder zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für Lehrer zur Vermeidung von Lehrerarbeitslosigkeit und Überalterung der Lehrerschaft auf das Ende des vorhergehenden Schuljahres vorverlegt (BVerfG, U. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 juris Rn. 52; BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138), noch wenn er sie aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres auf das Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festlegt und dadurch ggf. gegenüber anderen Beamten nach hinten verschiebt (BVerwG, U. v. 22.9.1966 - II C 109/64 - BVerwGE 25, 83 juris Rn. 23; BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 - Vf. 69-VII-69 - VerfGHE 23, 120).

(2) Aus diesem Grund war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die 1977 von ihm aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. LT-Drs. 8/2844) beschlossene besondere Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG (in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 352) = Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) an die erhöhte Altersgrenze für Beamte anzugleichen sowie zugleich den Ruhestandseintritt von Lehrkräften aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet, festzulegen (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 19).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat und dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die dazu führt, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen, auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar oder unverhältnismäßig wäre (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für Beamte von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 67. Lebensjahres durch Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. liegt die - nachvollziehbare und auch auf sachlichen Gründen beruhende - Zielsetzung zugrunde, dass angesichts der künftigen demographischen Entwicklung und der nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme die Regelaltersgrenze für Beamte heraufgesetzt werden soll. Dadurch soll eine wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f., 576).

Der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich - wie die Klägerin - am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, aufgrund der Neuregelung nunmehr bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst leisten müssen, beruht zum einen darauf, dass der Gesetzgeber damit eine Privilegierung der Beamtengruppe der Lehrer im Verhältnis zu den übrigen Beamten beseitigen wollte. Im Hinblick auf die geänderte Altersgrenze bei Lehrkräften führt die Neuregelung zu einem Abbau der bisherigen Privilegierungen bei der Ruhestandsversetzung und leitet diese in ein gerechtes und stimmiges System über (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen war nach bisheriger Rechtslage (vgl. Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) die Regelaltersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Je nach dem Geburtstag der einzelnen Lehrkraft war so ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Dies bewirkte eine Ungleichbehandlung innerhalb dieser Beamtengruppe selbst und eine Besserstellung im Vergleich zur restlichen Beamtenschaft, die bis zu ein Jahr länger Dienst leisten mussten als Lehrer (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571). Die Beseitigung einer bestehenden Ungleichbehandlung durch Aufhebung einer Privilegierung für eine bestimmte Beamtengruppe ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B. v. 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96 - juris).

Mitt. der Festlegung des Endes des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht, als Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt wurde nicht nur die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Beamten beseitigt, sondern zusätzlich der besonderen Situation im Schulbereich Rechnung getragen, aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen einen Lehrerwechsel während des laufenden Schulhalbjahres möglichst zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Insoweit kann die Klägerin auch nicht ihre Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzen. Dadurch wurde zugleich auch einer Forderung des Bayer. Beamtenbundes entsprochen, den Ruhestandseintritt von Lehrkräften zumindest zum Ende des Schulhalbjahres und nicht erst zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft die maßgebliche Altersgrenze erreicht, zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), so dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Interessen der von der Neuregelung betroffenen Lehrkräfte berücksichtigt hat.

Damit beträgt die nach der Beseitigung der bisherigen Privilegierung von Lehrkräften zu leistende längere Dienstzeit im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft im äußersten Fall jedoch lediglich knapp 6 Monate, was einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der Umstand, dass einzelne Lehrkräfte damit ggf. „eine gewisse Zeit“ (d. h. maximal 6 Monate) über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, wird überdies durch Zuschläge beim Ruhegehalt berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Solche Zuschläge würden zwar nichts an der - vom Senat allerdings verneinten - Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Ruhestandseintritts für Lehrer als solches ändern. Die sich aus der Verlängerung der Dienstzeit ergebenden Härten werden im Einzelfall jedoch versorgungsrechtlich dadurch kompensiert, dass sich gemäß Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt von Beamten, die wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. in den Ruhestand treten, für jedes volle Jahr um 3,6 v. H. erhöht, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG n. F. überschritten wird (Versorgungsaufschlag, vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 470). Da Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG auch auf Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG verweist, werden - entgegen der Befürchtung der Klägerin - anfallende Tage vollständig angerechnet. Deshalb kann auch offen bleiben, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt solcher Ausgleichszahlungen bedarf (verneinend BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 a. a. O.).

Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26). Daran ändert nichts, dass sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr vermindert, um das die Lehrkraft vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, da diese Regelung ihrerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - juris).

Sofern eine Lehrkraft entsprechend der bisherigen Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. früher in den Ruhestand gehen möchte, besteht zudem weiterhin - wenn auch unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG - die Möglichkeit des Antragsruhestands gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG, sofern die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26; LT-Drs. 16/3200 S. 571), wovon die Klägerin vorliegend auch Gebrauch gemacht hat. Durch Verlängerung der Altersteilzeit durch Art. 91 BayBG ist für jede Lehrkraft ein Ende der Unterrichtstätigkeit während der Übergangsphase mit 63 oder 64 Jahren und selbst in der Endphase der Anhebung der Altersgrenzen mit 65 Jahren möglich (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Die Neuregelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da sie lediglich eine moderate schrittweise Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ab dem Schuljahr 2012/2013 unter gleichzeitiger Einbeziehung der Lehrkräfte in die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. festlegt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576).

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass es sich bei der Anhebung der Altersgrenze für verbeamtete Lehrer um eine erhebliche Schlechterstellung handle, die weit über eine erforderliche Anpassung an das Rentenrecht hinausgehe. Zum einen sollen mit den streitgegenständlichen Bestimmungen die entsprechenden Maßnahmen in der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich und nicht identisch übertragen werden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Demgemäß rechtfertigt das Alimentationsprinzip auch eine unterschiedliche Behandlung von verbeamteten und angestellten Lehrern (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2003 - 3 CE 03.3012 - juris Rn. 33). Darüber hinaus ist auch keine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrkräften zu erkennen. Gemäß § 44 Nr. 4 TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) vom 9. März 2013 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das (in § 35 SGB VI i. V. m. der Übergangsregelung des § 235 SGB VI) gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Damit knüpft das Arbeitsrecht - ebenso wie das Beamtenrecht - für Lehrkräfte an das Ende des Schulhalbjahres an, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter erreicht.

(3) Auch das Vorbringen, der Gesetzgeber hätte entgegen seiner Fürsorgepflicht bei der Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrkräfte nicht (genügend) berücksichtigt und mit dem von ihm verfolgten Ziel einer Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie einer Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen, dass Lehrkräfte aufgrund der besonderen psychischen und körperlichen Belastungen durch den Schulbetrieb seit Jahren in überdurchschnittlich hoher Anzahl vorzeitig in den Ruhestand gehen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hält sich mit seiner Einschätzung, wonach er bis zu dem sich aus Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. ergebenden Zeitpunkt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Beamtengruppe der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen grundsätzlich noch als gegeben ansieht, im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.

Zwar lässt mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nach und ist somit zunehmend zu befürchten, dass der Beamte die Dienstaufgaben nicht mehr adäquat wahrnehmen kann. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichung eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet wird. Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 17; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 42).

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die von der Klägerin behauptete hohe Anzahl an vorzeitigen Ruhestandseintritten von Lehrkräften vor Erreichen der (bisherigen bzw. nunmehrigen) Regelaltersgrenze überhaupt statistisch hinreichend belegt ist. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Bl. 133 ff. der VG-Akte) vorgelegten Studien (Lederer/Weltle/Weber, Evaluation der Dienstunfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten, 2003; Leuphana Universität L., Lehrergesundheit. Was hält Lehrkräfte gesund?, 2011; IfD Allenspach, Belastungen von Lehrern, ohne Datum) sowie Zeitungsausschnitte (Süddeutsche Zeitung v. 6.12.2011: „Zahl der Lehrer-Pensionierungen auf Rekordniveau; Ärzte Zeitung v. 11.2.2012: „Schule bis 65 - für viele Lehrer völlig abwegig“) lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass Lehrkräfte - trotz der darin konstatierten v. a. psychischen Belastungen und Erkrankungen durch den Schulbetrieb, die zu Frühpensionierungen von Lehrern führten - im Vergleich zu anderen Beamtengruppen überdurchschnittlich vorzeitig in den Ruhestand gehen würden. So wird - sofern nicht überhaupt nur (überwiegend) Lehrer befragt wurden - festgestellt, dass der Anteil der Dienstunfähigkeit bei Lehrern auf dem Niveau der übrigen Beamten liegt und die Zahl der Frühpensionierungen insgesamt zurückgegangen ist, so dass hieraus nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden kann.

Soweit die Klägerin weiter auf die LT-Drs. 16/6100 hinweist, wonach der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der damaligen Regelaltersgrenze im Schuljahr 2000/01 vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, bei 40% lag, hat sich dieser Anteil, wie auch dieser Landtagsdrucksache entnommen werden kann, bereits im Schuljahr 2001/02 mit 23,6% fast halbiert und ist seitdem mit ca. 20% stabil auf diesem Niveau geblieben, so dass schon aus diesem Grund nicht von einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Frühpensionierungen ausgegangen werden kann. Außerdem kann hieraus ebenfalls nicht auf eine im Vergleich zu sonstigen Beamten signifikant höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen würde. Im Übrigen folgt hieraus, dass jedenfalls der Anteil der Gymnasiallehrer, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, schon seit 2000/01 jeweils eher niedrig war, so dass hinsichtlich dieser Gruppe von Lehrern, der die Klägerin bis zu ihrer Pensionierung angehört hat, keine überdurchschnittlich hohen Frühpensionierungen festgestellt werden können.

Unabhängig hiervon hat der Gesetzgeber die mit der Anhebung der Altersgrenze verbundenen Auswirkungen auf die Beamtengruppe der Lehrer bei der Neuregelung berücksichtigt und mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen der Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie der Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen und ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass - entsprechend der Regelung für sonstige Beamten - auch die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte alternativlos ist (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Dabei ist unschädlich, dass in Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. keine entsprechende Zielsetzung explizit genannt ist. Zu den legitimen Zielen zählen jedenfalls gesetzlich erfasste oder aus dem Kontext der Maßnahme ableitbare Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Aus den Gesetzesmaterialien geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber sich auch mit den Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Beamtengruppe der Lehrer befasst hat, auch wenn er darin nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, in welchem Umfang die Beamtengruppe der Lehrer von Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betroffen ist. Denn jedenfalls hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie häufig Lehrkräfte die Regelaltersgrenze erreichen und ob deshalb eine besondere niedrigere Altersgrenze gerechtfertigt ist.

Er ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Mehrzahl der Lehrkräfte in Bayern aufgrund des häufigen Gebrauchmachens von Altersteilzeit im Blockmodell, deren Anteil bei deutlich über 50% liegt, bei einem Berufsausstieg zwei Jahre vor der künftigen Regelaltersgrenze bleiben wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), er hat jedoch - trotz entsprechender Forderungen (a. a. O. S. 601) - sowohl die Beibehaltung des bisherigen früheren Ruhestandseintritts für Lehrer (a. a. O. S. 602) als auch die Einführung einer besonderen Altersgrenze für Lehrer ähnlich der im Vollzugsbereich (Art. 129 BayBG n. F.) abgelehnt, weil dies keine Anhebung, sondern vielmehr eine Absenkung des Pensionseintrittsalters und somit eine Privilegierung von Lehrern bedeuten würde (a. a. O. S. 603). Damit hat er in seine Überlegungen miteinbezogen, dass innerhalb der Beamtengruppe der Lehrer die Regelaltersgrenze häufig nicht erreicht wird, es aber in Abwägung mit den von ihm verfolgten Zielen für erforderlich gehalten, die Altersgrenze für Lehrer anzuheben. Wenn er insoweit die weiterhin für Lehrkräfte bestehende Möglichkeit, Antragsruhestand (a. a. O. S. 571) sowie Altersteilzeit (a. a. O. S. 602) zu beantragen, für ausreichend gehalten hat, hält sich dies im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Deshalb war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Gruppe der Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. für diese eine mit Art. 129 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 2 n. F. vergleichbare Regelung zu erlassen. Die Festlegung einer besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte beruht auf sachlichen Erwägungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis aufgrund der mit der Dienstausübung verbundenen Gefahren sowie des Wechselschichtdienstes besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 39; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 a. a. O. Rn. 25). Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Lehrkräfte dementsprechend zu behandeln, zumal bei diesen keine vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen vorliegen (vgl. BayVerfGH a. a. O. Rn. 26). Auch die bisherige besondere Altersgrenze für Lehrkräfte war lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und nicht aufgrund besonderer gesundheitlicher Belastungen eingeführt worden (vgl. LT-Drs. 8/2844). Im Übrigen wäre der Gesetzgeber selbst dann, wenn Lehrer vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen durch den Schuldienst ausgesetzt wären, nicht gezwungen, deshalb eine besondere Altersgrenze für Lehrer einzuführen, da auch andere Möglichkeiten wie z. B. Präventionsmaßnahmen bestehen, um Frühpensionierungen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund war der Senat deshalb auch nicht gehalten, den lediglich für den Fall, dass es auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen (d. h. nach Lehrern und sonstigen Beamten) ankommen sollte, und damit nur bedingt gestellten Beweisanträgen (1. bis 7.) von Amts wegen nachzugehen und bei seiner Prüfung, ob der Gesetzgeber seine Fürsorgepflicht verletzt oder mit der fraglichen Vorschrift eine unverhältnismäßige Regelung getroffen hat, über die konkreten gesundheitlichen Anforderungen im Schuldienst bzw. über die konkreten Belastungen durch den Schuldienst Beweis zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 30 und 42). Aufgrund des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Festsetzung der Altersgrenze sind die konkreten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst und die konkreten Gründe für die Versetzung von Lehrern in den vorzeitigen Ruhestand für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte nicht entscheidungserheblich.

Darüber hinaus ist auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst nicht dargetan, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte gegen die Fürsorgepflicht verstoßen würde. Aus der Häufigkeit bestimmter Erkrankungen von Lehrern kann nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung geschlossen werden, aufgrund derer Lehrer generell früher dienstunfähig würden (1. bis 3.). Soweit unter Beweis gestellt wird, dass in der Vergangenheit nur 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht hätten, widerspricht dies den Zahlen in der LT-Drs. 16/6100, wonach der Anteil frühpensionierter Lehrer sich seit dem Schuljahr 2000/01 von 40% auf ca. 20% halbiert hat (4.). Soweit eine Beweiserhebung dazu beantragt wird, dass die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrer führen wird, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, aufgrund der entscheidungserhebliche Tatsachen erst gewonnen werden sollen (5.). Soweit beantragt wird, Beweis dazu zu erheben, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit bei Lehrern nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, kann dies als wahr unterstellt werden, sagt so abstrakt jedoch nichts zur Erforderlichkeit einer besonderen Altersgrenze aus (6.). Ebenfalls als wahr kann unterstellt werden, dass die Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand von Lehrern und deren Dienstfähigkeit dem Gesetzgeber bekannt waren, da er sich angesichts der von ihm angestellten Überlegungen ersichtlich damit befasst hat (7.).

(4) Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte verstößt auch nicht deshalb gegen die Fürsorgepflicht, weil der Gesetzgeber insoweit nicht ausdrücklich eine Evaluierung der von ihm erlassenen Neuregelung in der Norm selbst vorgesehen hat. Insoweit kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sog. Evaluations- oder Revisionsklauseln (vgl. U. v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 juris Rn. 139; B. v. 24.9.2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. - BVerfK 12, 189 juris Rn. 50; U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 juris Rn. 165, 185) - ungeachtet dessen, dass diese zum Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ergangen ist, um etwaigen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip zu begegnen, so dass die Entscheidungen jedenfalls nicht ohne weiteres auf die vorliegende Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte übertragbar sind - nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber bei Erlass von Neuregelungen im Beamtenrecht verpflichtet wäre, die Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Korrektur der Auswirkungen der erlassenen Vorschriften im Gesetz festzuschreiben.

Aufgrund des dem Gesetzgeber bei der Neufestlegung der Altersgrenze für Lehrer zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraums trifft diesen aufgrund der mit der grundlegenden Umgestaltung des Ruhestandseintritts von Lehrern verbundenen Unwägbarkeiten - weil sich die Tragfähigkeit und Auswirkungen seiner Einschätzung erst künftig herausstellen - zwar neben einer Begründungspflicht auch eine Beobachtungs- und ggf. eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Fehlentwicklungen adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Nachbesserungen an der Ausgestaltung des Ruhestandeintritts vorzunehmen.

Dies wird vorliegend aber auch vom Gesetzgeber so gesehen. Er hat ausdrücklich die Aufnahme einer Revisionsklausel für überflüssig angesehen, weil sowohl in den Eckpunkten zum Neuen Dienstrecht als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570) klargestellt ist, dass eine Anhebung der Altersgrenzen unterbleibt bzw. zurückgenommen wird, wenn sie auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgenommen wird (a. a. O. S. 603). Der Gesetzgeber ist im Übrigen schon aufgrund der Konzeption des Neuen Dienstrechts verpflichtet, seine Einschätzung zu überprüfen und ggf. erforderliche Änderungen zu beschließen. Dies hindert ihn aber nicht daran, zunächst - wie geschehen - die Anhebung der Altersgrenze in Kraft zu setzen.

3.3 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt darüber hinaus auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 20, 25).

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 75), verbietet es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwertet (sog. unechte Rückwirkung, vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 22 m. w. N.).

Vorliegend liegt ein Fall der „unechten Rückwirkung“ vor. Die Antragstellerin befand sich zwar bereits seit 1. August 2008 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F., ihr ursprünglicher Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 31. Juli 2012 war aber zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 ebenso wenig eingetreten wie der erst nachträglich geänderte Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für zukünftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Beamten auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 23 m. w. N.).

Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Diese Abwägung geht hier zulasten der Klägerin.

Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der für sie günstigeren bisherigen gesetzlichen Regelung der Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, tritt hinter das öffentliche Interesse an der Heraufsetzung der Altersgrenze zurück. Das öffentliche Interesse besteht darin, die Rechtslage in Übereinstimmung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Bundesbeamten an die demographische Entwicklung anzupassen und durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme zu leisten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f.).

Die Rückwirkung ist auch zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 24). Je nach Geburtsdatum der einzelnen Lehrkraft war nach der bisherigen Regelung ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Diese Besserstellung im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft soll dadurch beseitigt werden, dass die Altersgrenze für Lehrer - wie bei den übrigen Beamten - generell angehoben und nunmehr statt auf das Schuljahresende auf das Ende des Schulhalbjahrs abgestellt wird, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet (LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Lehrer trägt die Übergangsregelung in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 35). Hiernach erfolgt - wie bei den übrigen Beamten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) - keine abrupte Umstellung auf die neue Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. mit 67 Jahren für alle Lehrkräfte zu einem bestimmten Stichtag, sondern nur eine moderate stufenweise Anhebung des Ruhestandsalters (zunächst in Zweimonatsschritten, dann in Monatsschritten) ab dem Schuljahr 2012/2013 über einen Zeitraum von 17 Jahren.

Demgemäß trat die Klägerin mit Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten vollendet hatte (14. Februar 2014), in den gesetzlichen Ruhestand.

Im Fall der Klägerin betrug die Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 und ihrem 64. Geburtstag am 15. Juli 2012, nach dessen Vollendung sie nach bisheriger Rechtslage zum 31. Juli 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten wäre, beinahe zwei Jahre, so dass sie auch ausreichend Gelegenheit hatte, von der geänderten Rechtslage Kenntnis zu nehmen und sich hierauf einzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 36).

Auch die Frist zwischen der Verkündung der Neuregelung und deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 war angemessen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 27).

Demgegenüber kann die Klägerin nicht einwenden, dass durch die Neuregelung in eine bestandskräftige Rechtsposition eingegriffen worden sei. Nach dem unter 1.1 Ausgeführten konnte aufgrund der Altersteilzeit im Teilzeitmodell nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F. bewilligenden Verfügung vom 19. März 2008 nur der Teilzeitstatus und nicht das Datum des gesetzlichen Ruhestandseintritts in Bestandskraft erwachsen. Auch konnte sich insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, weil die Klägerin nicht auf ein Gleichbleiben des Pensionsalters vertrauen durfte.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Vertrauen auf einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand nach bisherigem Recht zum 31. Juli 2012 Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht rückgängig machen könne. Unabhängig davon, dass das Risiko einer privaten Anschaffung eines Hauses in die Sphäre des Beamten fällt (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2002 - 1 WB 30/02 - juris Rn. 12), konnte die Klägerin zum 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. auf ihren Antrag in den Ruhestand treten, so dass sie wie geplant zu ihrer Tochter nach K. hätte ziehen können.

Damit ist bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung, der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und der Schwere des Eingriffs die Zumutbarkeitsgrenze gewahrt.

3.4 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass sich für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wegen des Abstellens auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, ein anderer (späterer) Ruhestandsbeginn als bei den übrigen Beamten ergibt, noch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bei Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayGB n. F. anders behandelt, nämlich hinsichtlich des Ruhestandsbeginns besser stellt, als diejenigen Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit im Teilzeitmodell Dienst leisteten (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 29).

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Versorgungsrechts - einschließlich der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn - einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 37).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 15 m. w. N.) ist der Gesetzgeber insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. E. v. 31.6.2011 a. a. O. Rn. 27).

Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten unterschiedlichen Behandlung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Beamten wird auf die unter 3.2 (2) gemachten Ausführungen verwiesen, wonach sachliche (d. h. schulorganisatorische) Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die von ihr beantragte Altersteilzeit im Teilzeitmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F.) eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a. F.) befanden, rügt, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Auf diese findet gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG n. F. weiter Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. Anwendung, so dass sie mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, während Lehrer wie die Klägerin, die sich am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. bis zu der jeweils maßgeblichen Altersgrenze Dienst leisten müssen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) insoweit darauf abgestellt, dass die Verschiebung des Ruhestandsbeginns auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, dazu führen würde, dass Lehrkräfte, die sich in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst verrichten müssten. Gleiches trifft zwar auch auf die Klägerin zu. Dieser Zeitraum lässt sich seiner Einschätzung nach aber nicht mit dem in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitsumfang beim Blockmodell vereinbaren (50% bzw. 60%); eine Anhebung würde daher zu einem Beginn der Freistellung während des laufenden Schul(halb)jahrs führen, was schulorganisatorisch nicht sachgerecht sei. Der Gesetzgeber hat hier beim Vergleich des Blockmodells mit dem Teilzeitmodell also die - unterschiedlichen - organisatorischen Auswirkungen auf den Schulbetrieb als maßgeblich angesehen. Dies ist ein sachgerechtes Kriterium, auf das der Gesetzgeber abstellen und die unterschiedliche Regelung stützen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin eine andere Lösung für gerechter hält oder dass sie ihre eigene Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzt. Dies gilt auch für das Vorbringen, schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da nicht ersichtlich sei, dass der Unterrichtsbedarf anderweitig nicht gedeckt werden könne, zumal ihr Ausscheiden langfristig festgestanden habe.

Zudem wird der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befinden und deshalb über die Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, durch Zuschläge zum Ruhegehalt (Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG) berücksichtigt.

3.5 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.

Dabei ist schon unklar, inwieweit ein Verstoß durch Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gegen die Richtlinie 2000/78/EG mit Blick auf die behauptete ungleichmäßige Anwendung bei der Regelung der Lebensarbeitszeit vorliegen soll. Jedenfalls können sich die Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 21.7.2011 - C-159/10 u. a., Slg. 2011, I-6919-6956 juris Rn. 65) bei Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demographischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer - wie hier - zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Dabei ist es Sache der jeweiligen nationalen Stellen, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist. Insoweit ist die Anhebung der Altersgrenze von Lehrkräften zur Erreichung der unter 3.2 (2) genannten legitimen demographischen und haushaltspolitischen Ziele unter Beachtung des Fürsorgegrundsatzes auch unionsrechtlich als zulässig anzusehen.

4. Da der Senat nach dem unter 3. Ausgeführten davon ausgeht, dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 92 BV - wie von der Klägerin nur für den Fall der Entscheidungserheblichkeit beantragt - nicht in Betracht.

5. Die Berufung der Klägerin war nach alldem im Haupt- wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der 1945 geborene Kläger wurde nach seiner Übersiedlung aus der damaligen DDR im Jahr 1977 zum Bundesbeamten auf Probe ernannt. Seit 1980 war er Beamter auf Lebenszeit; seit 1992 hatte er ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 inne. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz auf 66,33 v.H. festgesetzt. Dabei erkannte sie weder die Zeiten des Medizinstudiums und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Jena (1964 bis 1973) noch die Zeit als politischer Häftling (1973 bis 1976) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten an.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Anerkennung dieser Zeiten erneut zu entscheiden und gegebenenfalls einen höheren Ruhegehaltssatz festzulegen. In dem Berufungsurteil heißt es, das Ruhegehalt des Klägers sei nach § 85 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen. Danach richte sich die Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten nach dem an diesem Tag geltenden Recht. Die damals geltenden allgemeinen Anrechnungsvorschriften seien auch für die in der DDR zurückgelegten Zeiten maßgebend. Danach seien die Studien- und Assistentenzeiten des Klägers dem Grunde nach ruhegehaltfähig; ihre Anerkennung stehe im Ermessen der Beklagten. Die Berücksichtigung der Haftzeit sei gesetzlich vorgegeben.

4

Die Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG, die die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten ausschließe, sofern hierfür Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden, sei im Fall des Klägers nicht anwendbar. Sie gehöre nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht, weil sie erst am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten sei. Der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 12b BeamtVG für die Bemessung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG erst durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnet, der am 22. März 2012 in Kraft getreten sei. Diese Regelung gelte jedoch nicht rückwirkend für die Bemessung des Ruhegehalts der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten wie dem Kläger.

5

Die Beklagte hält die Frage rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob § 12b Abs. 1 BeamtVG die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen das Ruhegehalt nach § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bemessen ist.

6

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft, die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein solcher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

7

So liegt der Fall hier. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden. Auf dieser Grundlage hat bereits das Oberverwaltungsgericht die in der Beschwerdebegründung wiederholten Argumente der Beklagten zutreffend abgehandelt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass das Ruhegehalt des Klägers, der am 31. Dezember 1991 bereits Beamter war und seitdem bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, aufgrund der Vergleichsberechnungen nach § 85 Abs. 4 BeamtVG nach Absatz 1 dieser Vorschrift festzusetzen ist. Nach Satz 1 des § 85 Abs. 1 BeamtVG bleibt der am 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Die Sätze 3 bis 5 des § 85 Abs. 1 BeamtVG regeln die Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegten Dienstzeiten, wobei eine Steigerung von 1 v.H. für jedes Jahr vorgesehen ist.

9

Der Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Die Vorschrift enthält ein vollständiges Regelungsprogramm für die Festsetzung des Ruhegehalts derjenigen Beamten, die bereits am 31. Dezember 1991 und seitdem ununterbrochen bis zum Eintritt in den Ruhestand in einem Beamtenverhältnis gestanden haben. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG ist das Ruhegehalt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten ausschließlich nach demjenigen Recht zu bestimmen, das an diesem Tag in Kraft war. Das neue, am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Versorgungsrecht kommt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nicht zur Anwendung. § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisten den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard; sie schließen für die bis dahin zurückgelegten Zeiten Einbußen aus, die sich aus der Anwendung des neuen Versorgungsrechts ergeben können (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4 und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 = Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 10).

10

Daraus folgt zum einen, dass der Ruhegehaltssatz für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nach der alten, bis zu diesem Tag geltenden degressiven Ruhegehaltsskala zu berechnen ist. Zum anderen ist nach der am 31. Dezember 1991 bestehenden Rechtslage zu beurteilen, ob und inwieweit Zeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses (Vordienstzeiten) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen und damit für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes Beamtendienstzeiten gleichzustellen sind. Daher sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften der §§ 8 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) maßgebend (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich diese Rechtsfolgen bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ergeben.

11

Nach alledem liegt auf der Hand, dass die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getretenen Änderungen der Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten für die bis dahin zurückgelegten Zeiten jedenfalls dann keine Bedeutung haben können, wenn sie die nach dem alten Recht vorgeschriebene oder mögliche Berücksichtigung ausschließen oder erschweren. Die Anwendung derartiger Regelungen widerspricht der Aussage des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, dass der bis zum 31. Dezember 1991 bei Anwendung des alten Rechts erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Ansonsten könnten diese Regelungen ihren Zweck nicht erfüllen, den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard ohne Abstriche zu gewährleisten.

12

Etwas anderes kann allenfalls angenommen werden, wenn der Gesetzgeber nachträglich § 85 Abs. 1 BeamtVG ändern würde oder einer nachträglichen Rechtsänderung Geltung auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach dieser Vorschrift beimisst. Es bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass Änderungen der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getreten sind, auch auf die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten, Anwendung finden.

13

Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf den § 12b BeamtVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) nicht vor. Der dadurch mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 erstmals eingeführte Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die im Beitrittsgebiet, d.h. im Gebiet der ehemaligen DDR, zurückgelegt wurden, hat die sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten unberührt gelassen. Um den bis dahin erreichten Versorgungsstandard durch die Anwendung des § 12b BeamtVG abzusenken, hätte der Gesetzgeber die Geltung des § 12b BeamtVG auch bei Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG anordnen müssen; dies ist nicht geschehen.

14

Die erforderliche Anordnung enthält erst der am 22. März 2012 in Kraft getretene § 85 Abs. 12 BeamtVG in der Fassung von Art. 4 Nr. 19 des Änderungsgesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), der § 12b BeamtVG für die vorstehenden Absätze und damit auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG für anwendbar erklärt. Diese Rechtsänderung hat den durch § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisteten Versorgungsstandard für die vor dem 31. Dezember 1991 in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten abgesenkt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Bemerkung in der Gesetzesbegründung als unzutreffend angesehen, bei § 85 Abs. 12 BeamtVG handele es sich in Bezug auf den Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG um eine Klarstellung (BTDrucks 17/7142 S. 34). Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG und dem Zweck des § 85 Abs. 1 BeamtVG; sie hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Ruhegehalt nach demjenigen Recht festzusetzen ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (stRspr; vgl. Urteile vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 13 und vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 7). Daraus hat es zu Recht geschlossen, dass § 85 Abs. 12 BeamtVG nicht nachträglich gestaltend in bereits vorhandene Versorgungsverhältnisse eingreift. Vielmehr findet die Regelung für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nur Anwendung, wenn der Beamte nach ihrem Inkrafttreten am 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.

16

Diese Rechtslage ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; sie führt nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beamten mit in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten gegenüber Beamten mit ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet, d.h. dem Gebiet der ehemaligen DDR, nach dem 31. Dezember 1991. Die Stichtagsregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit eingeführt, um die nachteiligen Folgen der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen versorgungsrechtlichen Änderungen, insbesondere die Ablösung der degressiven durch eine strikt lineare Ruhegehaltsskala, auf die Zukunft zu begrenzen. Es erschließt sich nicht, warum dieser Vertrauensschutz für Beamte mit in der DDR zurückgelegten, nach altem Recht ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nicht gelten sollte.

17

Nach alledem ist § 85 Abs. 12 BeamtVG im Fall des Klägers nicht anwendbar: Für die Berechnung seines Ruhegehalts ist die Rechtslage am 1. Mai 2010, dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war § 85 Abs. 12 BeamtVG noch nicht in Kraft, sodass das Oberverwaltungsgericht die Ruhegehaltfähigkeit der in der DDR zurückgelegten Zeiten des Klägers zu Recht nach den Vorschriften der §§ 8 ff. BeamtVG 1987 beurteilt hat.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verschiebung ihres Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin war als Oberstudienrätin (BesGr. A 14) im Dienst des Beklagten tätig. Auf ihren Antrag hin wurde ihr mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. März 2008 Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d BayBG a. F. genehmigt. Darin ist u. a. ausgeführt: „Die Altersteilzeitbeschäftigung beginnt am 1. August 2008 und dauert bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012.“

Mitt. Schreiben vom 22. März 2011 teilte das Kultusministerium mit, mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 habe sich die Altersgrenze für die Klägerin geändert. Gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gelte als Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht habe. Der gesetzliche Ruhestand der Klägerin beginne deshalb mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014, d. h. mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 zurück.

Die hiergegen am 26. September 2011 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2012, zugestellt am 23. Mai 2012, ab. Eine Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 22. März 2011 sei unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handle. Für die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 nach § 79 Abs. 2 VwGO fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt worden sei und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012, hilfsweise des 30. September 2013 in den Ruhestand versetzt werde, sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin, die das maßgebliche Lebensalter (65 Jahre 2 Monate) am 13. September 2013 erreiche, trete gemäß Art. 62 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 mit Ablauf des 14. Februar 2014 (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO) in Ruhestand. Die Regelung sei nicht unbestimmt. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts für Lehrkräfte verstoße weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für alle Beamtengruppen angehoben worden sei, noch dadurch, dass nunmehr das Ende des auf das jeweils maßgebliche Lebensalter nachfolgenden Schulhalbjahres und nicht mehr das Ende des vorangehenden Schuljahres ausschlaggebend sei. Die längere Dienstleistungspflicht werde dadurch kompensiert, dass betroffenen Lehrern gemäß Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG ein Versorgungszuschlag gewährt werde. Der Gesetzgeber habe die gegen die Neuregelung vorgebrachten Einwände mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung der Änderungen in der Rentenversicherung abgewogen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch nicht aufgrund der behaupteten besonderen Belastungen durch den Schulbetrieb und der angeblich hieraus resultierenden hohen Anzahl vorzeitiger Ruhestandsversetzungen von Lehrkräften oder wegen Fehlens einer Evaluierungsklausel verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. eine besondere Altersgrenze für Lehrer festzulegen. Es stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn Lehrer aus schulorganisatorischen Gründen später als andere Beamte in den Ruhestand treten würden. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen Gründen lediglich auf Lehrer in Altersteilzeit im Blockmodell Anwendung finde. Auch unionsrechtlich könne die Lebensarbeitszeit nach oben oder unten verändert werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Mai 2012 eingelegte Berufung, mit der diese zuletzt beantragt hat,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. April 2012 den Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren sowie festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt war und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 mit Ablauf der Altersteilzeit ohne Abschläge in den Ruhestand eingetreten ist, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand eingetreten ist.

Die Berufung wurde mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2012 und 23. Juli 2012, ergänzt durch Schriftsätze vom 14. September 2012, 2. Oktober 2012 und 20. November 2012, wie folgt begründet: Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 sei statthaft. Dieser stelle nicht nur eine bloß deklaratorische Mitteilung dar, sondern habe den mit Bescheid vom 19. März 2008 bestandskräftig festgesetzten Eintritt der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand zum 31. Juli 2012 dahin abgeändert, dass dieser erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 beginne. Die geänderte gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. wirke nicht unmittelbar. Der Bescheid vom 19. März 2008 habe die verbindliche Feststellung enthalten, dass der Ruhestand der Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginne und könne daher nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert werden. Auch ein Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG sei nicht zulässig. Der Bescheid vom 22. März 2011 beinhalte jedenfalls die Regelung, dass das Altersteilzeitverhältnis über den ursprünglichen Zeitpunkt hinaus andauere, weil darin die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu festgelegt worden sei. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit bewilligt werde, müsse - unabhängig vom gewählten Modell - Anfang und Ende der Altersteilzeit festlegen, da er sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecke. Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. setze voraus, dass die Bewilligung von Altersteilzeit durch Verwaltungsakt erfolge. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben.

Der Klage sei zumindest im Hilfsantrag stattzugeben, weil die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungswidrig sei. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. sei entgegen Art. 20 Abs. 3 GG unbestimmt und nichtig. Aufgrund der Verwendung von „bzw.“ sei nicht klar, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet sein solle. Für die Klägerin könne daher allenfalls der 30. September 2013 maßgeblich sein. Die Neureglung verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Da der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt würden, bei über 40% liege, hätte der Gesetzgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht prüfen und abwägen müssen, ob die Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrer gegenüber anderen Beamten zulässig sei, um gesundheitliche Nachteile auszuschließen. Dies habe er ausweislich der Gesetzesbegründung nicht getan. Die Annahme, der abweichende Zeitpunkt des Ruhestandseintritts sei zur Aufrechterhaltung des Schul- und Unterrichtsbetriebs gerechtfertigt, sei unzutreffend. Die Kompensation der Mehrbelastung durch den Versorgungsaufschlag ändere nichts an der Verfassungswidrigkeit. Ein Großteil der Lehrer erreiche nicht einmal die frühere Altersgrenze und habe Versorgungsabschläge hinzunehmen. Zudem sei keine Evaluation zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenze vorgesehen. Die Neuregelung sei auch mit dem Vertrauensschutzgedanken unvereinbar. Die Klägerin habe nicht mit der Gesetzesänderung rechnen müssen und keine Zeit gehabt, ihre Planungen anzupassen. Sie habe ein Haus in Köln gekauft, um bei ihrer Tochter sein zu können, und nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es gebe keinen sachlichen Grund, Lehrer gegenüber sonstigen Beamten schlechter zu stellen. Mitt. der Neuregelung sei nicht nur die Altersgrenze allgemein heraufgesetzt, sondern auch eine begünstigende Regelung für Lehrer aufgehoben worden, so dass die Klägerin erst über eineinhalb Jahre nach Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand treten könne. Dies gehe weit über eine Anpassung an das Rentenrecht hinaus. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Beamten in Altersteilzeit im Blockmodell vor, für die mit Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. eine besondere Übergangsvorschrift erlassen worden sei. Sachliche Gründe, diese anders zu behandeln als Beamte im Regelmodell, seien nicht ersichtlich. Schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Unterrichtsbedarf sonst nicht gedeckt werden könne. Das Ausscheiden der Klägerin stehe nämlich bereits langfristig fest. Darüber hinaus werde subsidiär ein Verstoß von Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG gegen die Richtlinie 2000/78/EG gerügt.

Die Klägerin hat zudem für den Fall, dass dies entscheidungserheblich sein sollte, den (bedingten) Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 92 BV dazu einzuholen, ob die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie ob Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Weiter hat sie für den Fall, dass es nach Ansicht des Senats auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen ankommen sollte, folgende (bedingte) Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass der Lehrerberuf einer der Berufe mit der größten psychischen Beanspruchung darstellt, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass Lehrkräfte häufiger als Beamte (Regellaufbahn) unter Beschwerden leiden, die für depressive Störungen und Burn-Out charakteristisch sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass Zeitdruck, fehlende Erholungspausen und große Leistungsunterschiede bei den Schülern zu besonderen gesundheitlichen Belastungen der Lehrerinnen und Lehrer führen, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4. Zum Beweis der Tatsache, dass lediglich 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren in der Vergangenheit erreicht haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5. Zum Beweis der Tatsache, dass bezogen auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrerinnen und Lehrer führen wird, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

6. Zum Beweis der Tatsache, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit in der Gruppe der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

7. Zum Beweis der Tatsache, dass die Auswirkungen einer Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer und deren Dienstfähigkeit der bayerischen Staatsregierung bekannt waren, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Kultusministeriums beizuziehen.

Auf Hinweis des Senats, dass die Klägerin inzwischen auf ihren Antrag hin nach Vollendung des 64. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Juli 2012 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand versetzt wurde sowie jedenfalls mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist, ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2014 ausführen: Das klägerische Interesse an der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung sei dadurch, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin zum 31. Juli 2012, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den Ruhestand getreten sei, nicht entfallen. Es bestehe zumindest ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Klägerin nach bisherigem Recht ohne Versorgungsabschlag zum 31. Juli 2012 in den Ruhestand treten hätte können und aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2012 auf Antrag erhebliche besoldungs- und versorgungsrechtliche Einbußen erlitten habe.

Der von der Klägerin aufgrund des Antragsruhestands gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG hinzunehmende Versorgungsabschlag beträgt nach Angaben des Beklagten derzeit 116,61 € monatlich.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat am 11. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin ersichtlich (§ 88 VwGO) gegen eine Verschiebung des gesetzlichen Eintritts in den Ruhestand vom 31. Juli 2012 auf den 14. Februar 2014 aufgrund von Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung durch § 4 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010, GVBl. S. 410 = n. F.) wendet, zu Recht abgewiesen.

1. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 begehrt, ist die Klage unzulässig.

1.1 Bei dem Schreiben des Kultusministeriums vom 22. März 2011 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit dem der Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns individuell neu verbindlich gegenüber der Klägerin festgesetzt worden wäre, sondern lediglich um einen Hinweis auf die ab dem 1. Januar 2011 unmittelbar kraft Gesetzes geltende Rechtslage, so dass eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO hiergegen nicht statthaft ist.

Nach dem gesamten objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens vom 22. März 2011, in dem lediglich mitgeteilt wird, dass sich mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 die gesetzliche Altersgrenze für die Klägerin geändert hat, deren Ruhestand nunmehr gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht, d. h. mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014 am 14. Februar 2014 beginnt, ist aus materiell-rechtlichen Gründen kein Raum für die Annahme einer Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt, und zwar weder bei unmittelbarer Betrachtung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnatur als sog. „actus contrarius“ zur bestandskräftigen Festsetzung der Altersteilzeit der Klägerin mit Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008.

Das Schreiben vom 22. März 2011 beschränkt sich auf die deklaratorische Mitteilung der gesetzlichen und somit unmittelbar und ohne individuelle Umsetzung gegenüber dem einzelnen Beamten wirksamen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ab 1. Januar 2011. Wirkt sich aber eine Änderung der Altersgrenze kraft Gesetzes und ohne erforderlichen weiteren Umsetzungsakt unmittelbar auf den Ruhestandseintritt des Beamten aus, so sind hierauf hinweisende Schreiben des Dienstherrn lediglich als deklaratorische Mitteilung über die veränderte Rechtslage zu verstehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 88 zur Erhöhung der Arbeitszeit kraft Gesetzes), ähnlich etwa den Bezügemitteilungen, denen ebenfalls kein konstitutiver Regelungscharakter und damit kein Verwaltungsaktscharakter zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21).

Mangels Regelungscharakter hat das Schreiben vom 22. März 2011 aber auch nicht - insbesondere nicht im Sinn eines Teilwiderrufs gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG - das Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008 in dessen verfügendem Teil geändert. Dieses hat - mit der Fähigkeit, in Bestandskraft zu erwachsen - in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts lediglich die von der Klägerin ab 1. August 2008 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu leistende Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung vom 7. Dezember 2004 = a. F., die mit Art. 91 BayBG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 1. April 2009 identisch ist, der nach der Übergangsregelung des Art. 142a BayBG n. F. auf Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden sind, weiter Anwendung findet) mit einem Umfang von 47,450% der regelmäßigen bisherigen Arbeitszeit (d. h. der Unterrichtspflichtstunden) der Klägerin durch Regelung des Teilzeitstatus verbindlich festgelegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 83 f.).

In die Bestandskraft dieser Verfügung haben weder Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. noch das Schreiben vom 22. März 2011 eingegriffen; sie existiert nach wie vor mit unverändertem Inhalt. Die Altersteilzeitgenehmigung regelt nämlich nur den Teilzeitstatus. Altersteilzeit gemäß Art. 80d BayBG a. F. wird durch einen statusändernden Verwaltungsakt auf der Grundlage der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Diese Teilzeitbeschäftigung ist nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. zwingend mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu bewilligen. Maßstab ist die für diese Vergleichszeit in § 2 AzV festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Anhand dieses Maßstabs wurde mit Schreiben vom 19. März 2008 für die Klägerin individuell und konstitutiv der Teilzeitstatus in Form einer Verhältniszahl festgelegt, die die Relation zwischen der künftig konkret von ihr zu leistenden Arbeitszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit wiedergibt. Diese Quote bildet (neben der Festlegung des Beginns der Altersteilzeit, des bewilligten Modells der Altersteilzeit sowie - im Falle des Blockmodells - der Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase) den essentiellen Kern des Altersteilzeit bewilligenden Bescheids, der in Bestandskraft erwächst (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 85). Dies gilt gleichermaßen für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2003 - 3 CE 03.3188 - juris Rn. 27) als auch für die Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 3 ZB 09.1695 - juris Rn. 4).

Nicht in Bestandskraft erwachsen ist hingegen die Passage im Schreiben vom 19. März 2008 „Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012“. Dieser Satz enthält keine rechtsverbindliche Festlegung bzw. Zusicherung des konkreten Datums des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand, sondern nur den - rechtlich nicht gebotenen - rein deklaratorischen Hinweis auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts nach der damals geltenden Rechtslage. Verbindlich ist allein die Formulierung, dass die ab 1. August 2008 beginnende Altersteilzeitbeschäftigung - entsprechend der gesetzlichen, in Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. getroffenen Regelung, von der die Behörde nicht abweichen kann - bis zum Eintritt in den (gesetzlichen) Ruhestand dauert (VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 - W 1 K 11.543 - juris Rn. 24; VG Augsburg, GB. v. 15.4.2011 - Au 2 K 10.1894 - juris Rn. 11).

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das Schreiben vom 19. März 2008 habe die verbindliche und in Bestandskraft erwachsene Festsetzung enthalten, dass die Altersteilzeit durch Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2012 ende, die nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert und - ungeachtet dessen, dass Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. als abschließende Sonderregelung vorgehe - auch nicht nach Art. 49 BayVwVfG widerrufen werden könne, verkennt sie, dass sich die Dauer der Dienstleistungspflicht bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, die sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Zeitpunkt, zu dem ein Beamter in den Ruhestand tritt, ist gesetzlich geregelt. Im Schreiben vom 19. März 2008 wurde aus diesem Grund lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeitbeschäftigung der Klägerin bis zum Eintritt in den gesetzlichen (nicht in einen individuell bestimmten wie den Antragsruhestand nach Art. 64 BayBG) Ruhestand dauert, der - nach damals geltender Rechtslage - mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginnen hätte sollen. Eine dahingehende Regelungswirkung, dass damit sowohl das Datum des Ruhestandseintritts als auch das Ende der Altersteilzeitbeschäftigung verbindlich festgelegt worden wären, kommt der fraglichen Formulierung hingegen nicht zu, zumal eine (wenn auch nur feststellende) Regelung des konkreten Ruhestandseintritts durch Verwaltungsakt aufgrund der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen nicht zulässig wäre (vgl. Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 25 BeamtStG Rn. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut und Sinn des Schreibens vom 19. März 2008. Sowohl nach dem Betreff („Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80d BayBG; hier: Teilzeitmodell“) als auch nach dem verfügenden Text („Der Umfang der zu leistenden Altersteilzeit beträgt damit 47,450%“) befasst sich das Schreiben allein mit der von der Klägerin beantragten Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, nicht jedoch mit der verbindlichen Festsetzung des Beginns des gesetzlichen Ruhestands, der darin - entsprechend dem damaligen Rechtsstand - rein deklaratorisch mit 31. Juli 2012 mitgeteilt wurde, wie der Beklagte ausdrücklich bestätigt hat.

Demgemäß beinhaltet auch das Schreiben vom 22. März 2011 keine individuelle Regelung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit der die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu dahingehend festgelegt worden wäre, dass das Altersteilzeitverhältnis der Klägerin über den ursprünglich festgelegten Zeitpunkt 31. Juli 2012 hinaus nunmehr bis 14. Februar 2014 andauert. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit im Teilzeitmodell bewilligt wird, muss zwar den Beginn der Altersteilzeit individuell festlegen, wobei diese Festsetzung ggf. in Bestandskraft erwächst, die Altersteilzeit dauert jedoch bis zum Beginn des (jeweiligen) gesetzlichen Ruhestandes, so dass es keiner Festlegung eines konkreten Endtermins bedarf. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch aus dem in Art. 80d Abs. 1 Satz 4 BayBG a. F. geregelten Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr nicht, dass sich Altersteilzeit bewilligende Bescheide auf einen datumsmäßig feststehenden Zeitraum (d. h. hier auf den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012) beziehen müssten. Aus der genannten Vorschrift folgt lediglich, dass Altersteilzeit, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein Jahr erstreckt, nicht bewillig werden kann.

Es bedurfte insoweit auch keines Vorbehalts für den Fall, dass sich die Dauer der Altersteilzeit der Klägerin infolge einer nachträglichen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze verschieben sollte, da die Verfügung vom 19. März 2008, durch die der Klägerin Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, aufgrund der Bezugnahme auf den gesetzlichen Ruhestand unter dem immanenten Vorbehalt einer künftigen Änderung der gesetzlichen Altersgrenze stand. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Teilwiderruf der bestandskräftigen Festsetzung des Endes der Altersteilzeit aufgrund eines Vorbehalts gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bzw. einer geänderten Rechtsvorschrift gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG, sondern um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Änderung.

Deshalb geht der Hinweis der Klägerin, dass die nachträgliche einseitige Änderung bzw. der Widerruf der Bewilligung von Altersteilzeit durch den Dienstherrn unzulässig sei, an der Sache vorbei. Eine Änderung der für die Festlegung der Altersteilzeit maßgeblichen Komponenten der durchschnittlich geleisteten sowie der regelmäßigen Arbeitszeit und des Altersteilzeitmodells ist mit der Änderung des Ruhestandsalters nicht verbunden und wäre nach bestandskräftiger Bewilligung von Altersteilzeit auch nicht mehr möglich (BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 86), so dass offen bleiben kann, ob außerhalb der nur auf Altersteilzeit im Blockmodell anwendbaren Regelung des Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. überhaupt eine Änderung zulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 a. a. O. Rn. 6).

Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass mangels Regelungscharakter des Schreibens vom 22. März 2011 dadurch auch keine unzulässige Änderung des bestandskräftig gewordenen verfügenden Teils des Schreibens vom 19. März 2008 vorgenommen wurde, so dass das Schreiben vom 22. März 2011 nicht bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist und deshalb aufzuheben wäre.

Darüber hinaus würde sich mit Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 - selbst wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde - auch nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage, durch die die Altersgrenze für den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand angehoben und insoweit auch das Ende der der Klägerin bewilligten Altersteilzeit verschoben wurde, ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr beantragte Aufhebung fehlt.

1.2 Aus dem eben genannten Grund wäre auch eine auf Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 gerichtete allgemeine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ unzulässig. Denn auch insoweit würde sich mit der Aufhebung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage für die Klägerin ändern (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 26).

1.3 Auch für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 gemäß § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Schreiben vom 22. März 2011 keine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 25).

2. Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist lediglich teilweise zulässig.

2.1 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren, setzt eine Feststellung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen erledigten Verwaltungsakt voraus, an dem es nach dem unter 1.1 Ausgeführten fehlt. Zudem würde auch die begehrte Feststellung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlt; gleiches gilt für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 22. März 2011 gemäß § 43 VwGO.

2.2 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass ihr Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt gewesen ist, fehlt es ebenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin durch eine entsprechende Feststellung ihre Rechtsposition nicht verbessern könnte. Denn dies würde nichts daran ändern, dass sie aufgrund der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen wäre, bis 14. Februar 2014 weiterhin Dienst zu leisten.

2.3 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 ohne Abschläge in den Ruhestand getreten ist, hilfsweise festzustellen, dass sie mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand getreten ist, ist die Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. An der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand hat die Klägerin ein berechtigtes (sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches) Interesse (BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - juris Rn. 9). Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin auf ihren Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand getreten ist, da dies gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG mit einem Versorgungsabschlag in Höhe von monatlich 116,16 € verbunden ist, während sie nach Art. 62 Satz 2 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 29. Juli 2008 = a. F.) mit Vollendung des 64. Lebensjahres zum 31. Juli 2012 ohne Abschlag in den Ruhestand hätte treten können. Eine Erledigung der Hauptsache ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin am 14. Februar 2014 die gesetzliche Altersgrenze i. S. d. Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. erreicht hat. Denn Gegenstand der Klage ist nicht der Eintritt der Klägerin in den Ruhestand als solcher, sondern der Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

3. Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin, die das nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter (65 Jahre und 2 Monate) im September 2013 erreicht hat, ist danach erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 und nicht bereits mit Ablauf des 31. Juli 2012 bzw. 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. ist nicht unbestimmt und verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Normklarheit.

Danach ist der Gesetzgeber gehalten, die Tatbestände einer Norm so zu präzisieren, dass dies nicht dem Rechtsanwender überlassen bleibt. Der Grundsatz der Normklarheit erfordert ferner, die gesetzlichen Tatbestände, die unterschiedliche Altersgrenzen bestimmen, so aussagekräftig zu formulieren, dass der Normadressat sein Handeln kalkulieren kann, weil die Folgen der Regelung für ihn voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Sowohl Art. 62 BayBG n. F. als auch die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. sind für sich genommen verständlich. Hiernach lässt sich die jeweilige Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eindeutig bestimmen.

Nach § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Diese muss gesetzlich festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138). Mitt. Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 wurde entsprechend der Regelung im Rentenrecht sowie im Bundesbeamtenrecht die allgemeine Altersgrenze für den Ruhestandseintritt gemäß Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. auf das Ende des Monats festgelegt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon wurde durch Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres bestimmt, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571); der mit § 24 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 22. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) angefügte Hs. 2 stellt klar, dass das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres durch die Schulordnungen festgelegt wird (vgl. LT-Drs. 16/9083 S. 25).

Nach der ebenfalls zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 BayBG n. F. erfolgt eine schrittweise Anhebung des Ruhestandsalters (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Beamte sowie für vor dem 2. August 1947 geborene Lehrkräfte an öffentlichen Schulen findet nach Satz 1 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung, wonach Beamte mit Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Lehrkräfte mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt nach Satz 2 als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F. das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Für Beamte, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden oder die bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, findet nach Satz 3 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung. Für ab dem 1. Januar 1964 geborene Beamte und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F.

Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 62 BayBG in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. („abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2“) ergibt sich unzweifelhaft, dass (sonstige) Beamte abweichend von Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. nicht mit Ende des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, sondern mit Ende des Monats, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, während Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichend von Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. nicht zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, sondern zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, in den Ruhestand treten (BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 19). Hieran ändert auch nichts, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. lediglich von „Beamten“ spricht, ohne die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nochmals eigens zu erwähnen, da sich die jeweilige Beamtengruppe eindeutig aus der Bezugnahme auf Art. 62 Satz 1 (sonstige Beamte) bzw. Satz 2 (Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) BayBG n. F. ergibt. Diese Unterscheidung wird durch die Verwendung des Wortes „bzw.“, das zwischen „Ende des Monats“ und „Ende des Schulhalbjahres“ steht, verdeutlicht, so dass nicht - wie die Klägerin meint - unklar ist, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet wird.

Da die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin als (ehemalige) Gymnasiallehrerin das gemäß Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet hat, ist sie deshalb mit Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG beginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen vom Schuljahr abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Da das Schulhalbjahr an Gymnasien am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar endet (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO), ist die Klägerin dementsprechend mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten.

Aus dem eben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Klägerin nicht wie (sonstige) Beamte, die das insoweit maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet haben, nach Art. 62 Satz 1 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayBG n. F. spätestens zum 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist.

3.2 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Die Klägerin erfährt aufgrund der generellen Anhebung der Altersgrenze und der Ruhestandsversetzung erst zum darauffolgenden Schulhalbjahr im Vergleich zur bisherigen Regelung zwar eine zweifache Verschlechterung. Denn die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen führt dazu, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage (Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand verstößt aber weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für Lehrer - ebenso wie für andere Beamtengruppen - generell angehoben wurde, noch dadurch, dass maßgeblicher Stichtag nunmehr das Ende des Schulhalbjahres ist, in dem das jeweilige Lebensalter vollendet wird, anstelle wie bisher das Ende des vorangegangenen Schuljahres.

(1) Einen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass Beamte regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand treten, gibt es nicht. Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze noch verbietet er Änderungen einer bestehenden Altersgrenze. Der Gesetzgeber kann deshalb auch für bestimmte Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die Pflicht des Beamten zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit vermutet. Dagegen ist unterhalb dieser Altersgrenze die Dienstfähigkeit nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Regelfall gegeben. Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B. v. 23.5.2008 a. a. O.; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O.; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22). Die Festlegung einer Altersgrenze kann auch dazu dienen, ältere Beamte ab einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, um für jüngere Kollegen Platz zu machen (BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - juris Rn. 42).

Deshalb ist es weder zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für Lehrer zur Vermeidung von Lehrerarbeitslosigkeit und Überalterung der Lehrerschaft auf das Ende des vorhergehenden Schuljahres vorverlegt (BVerfG, U. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 juris Rn. 52; BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138), noch wenn er sie aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres auf das Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festlegt und dadurch ggf. gegenüber anderen Beamten nach hinten verschiebt (BVerwG, U. v. 22.9.1966 - II C 109/64 - BVerwGE 25, 83 juris Rn. 23; BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 - Vf. 69-VII-69 - VerfGHE 23, 120).

(2) Aus diesem Grund war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die 1977 von ihm aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. LT-Drs. 8/2844) beschlossene besondere Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG (in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 352) = Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) an die erhöhte Altersgrenze für Beamte anzugleichen sowie zugleich den Ruhestandseintritt von Lehrkräften aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet, festzulegen (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 19).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat und dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die dazu führt, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen, auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar oder unverhältnismäßig wäre (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für Beamte von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 67. Lebensjahres durch Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. liegt die - nachvollziehbare und auch auf sachlichen Gründen beruhende - Zielsetzung zugrunde, dass angesichts der künftigen demographischen Entwicklung und der nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme die Regelaltersgrenze für Beamte heraufgesetzt werden soll. Dadurch soll eine wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f., 576).

Der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich - wie die Klägerin - am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, aufgrund der Neuregelung nunmehr bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst leisten müssen, beruht zum einen darauf, dass der Gesetzgeber damit eine Privilegierung der Beamtengruppe der Lehrer im Verhältnis zu den übrigen Beamten beseitigen wollte. Im Hinblick auf die geänderte Altersgrenze bei Lehrkräften führt die Neuregelung zu einem Abbau der bisherigen Privilegierungen bei der Ruhestandsversetzung und leitet diese in ein gerechtes und stimmiges System über (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen war nach bisheriger Rechtslage (vgl. Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) die Regelaltersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Je nach dem Geburtstag der einzelnen Lehrkraft war so ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Dies bewirkte eine Ungleichbehandlung innerhalb dieser Beamtengruppe selbst und eine Besserstellung im Vergleich zur restlichen Beamtenschaft, die bis zu ein Jahr länger Dienst leisten mussten als Lehrer (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571). Die Beseitigung einer bestehenden Ungleichbehandlung durch Aufhebung einer Privilegierung für eine bestimmte Beamtengruppe ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B. v. 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96 - juris).

Mitt. der Festlegung des Endes des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht, als Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt wurde nicht nur die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Beamten beseitigt, sondern zusätzlich der besonderen Situation im Schulbereich Rechnung getragen, aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen einen Lehrerwechsel während des laufenden Schulhalbjahres möglichst zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Insoweit kann die Klägerin auch nicht ihre Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzen. Dadurch wurde zugleich auch einer Forderung des Bayer. Beamtenbundes entsprochen, den Ruhestandseintritt von Lehrkräften zumindest zum Ende des Schulhalbjahres und nicht erst zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft die maßgebliche Altersgrenze erreicht, zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), so dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Interessen der von der Neuregelung betroffenen Lehrkräfte berücksichtigt hat.

Damit beträgt die nach der Beseitigung der bisherigen Privilegierung von Lehrkräften zu leistende längere Dienstzeit im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft im äußersten Fall jedoch lediglich knapp 6 Monate, was einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der Umstand, dass einzelne Lehrkräfte damit ggf. „eine gewisse Zeit“ (d. h. maximal 6 Monate) über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, wird überdies durch Zuschläge beim Ruhegehalt berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Solche Zuschläge würden zwar nichts an der - vom Senat allerdings verneinten - Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Ruhestandseintritts für Lehrer als solches ändern. Die sich aus der Verlängerung der Dienstzeit ergebenden Härten werden im Einzelfall jedoch versorgungsrechtlich dadurch kompensiert, dass sich gemäß Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt von Beamten, die wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. in den Ruhestand treten, für jedes volle Jahr um 3,6 v. H. erhöht, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG n. F. überschritten wird (Versorgungsaufschlag, vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 470). Da Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG auch auf Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG verweist, werden - entgegen der Befürchtung der Klägerin - anfallende Tage vollständig angerechnet. Deshalb kann auch offen bleiben, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt solcher Ausgleichszahlungen bedarf (verneinend BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 a. a. O.).

Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26). Daran ändert nichts, dass sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr vermindert, um das die Lehrkraft vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, da diese Regelung ihrerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - juris).

Sofern eine Lehrkraft entsprechend der bisherigen Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. früher in den Ruhestand gehen möchte, besteht zudem weiterhin - wenn auch unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG - die Möglichkeit des Antragsruhestands gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG, sofern die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26; LT-Drs. 16/3200 S. 571), wovon die Klägerin vorliegend auch Gebrauch gemacht hat. Durch Verlängerung der Altersteilzeit durch Art. 91 BayBG ist für jede Lehrkraft ein Ende der Unterrichtstätigkeit während der Übergangsphase mit 63 oder 64 Jahren und selbst in der Endphase der Anhebung der Altersgrenzen mit 65 Jahren möglich (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Die Neuregelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da sie lediglich eine moderate schrittweise Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ab dem Schuljahr 2012/2013 unter gleichzeitiger Einbeziehung der Lehrkräfte in die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. festlegt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576).

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass es sich bei der Anhebung der Altersgrenze für verbeamtete Lehrer um eine erhebliche Schlechterstellung handle, die weit über eine erforderliche Anpassung an das Rentenrecht hinausgehe. Zum einen sollen mit den streitgegenständlichen Bestimmungen die entsprechenden Maßnahmen in der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich und nicht identisch übertragen werden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Demgemäß rechtfertigt das Alimentationsprinzip auch eine unterschiedliche Behandlung von verbeamteten und angestellten Lehrern (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2003 - 3 CE 03.3012 - juris Rn. 33). Darüber hinaus ist auch keine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrkräften zu erkennen. Gemäß § 44 Nr. 4 TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) vom 9. März 2013 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das (in § 35 SGB VI i. V. m. der Übergangsregelung des § 235 SGB VI) gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Damit knüpft das Arbeitsrecht - ebenso wie das Beamtenrecht - für Lehrkräfte an das Ende des Schulhalbjahres an, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter erreicht.

(3) Auch das Vorbringen, der Gesetzgeber hätte entgegen seiner Fürsorgepflicht bei der Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrkräfte nicht (genügend) berücksichtigt und mit dem von ihm verfolgten Ziel einer Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie einer Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen, dass Lehrkräfte aufgrund der besonderen psychischen und körperlichen Belastungen durch den Schulbetrieb seit Jahren in überdurchschnittlich hoher Anzahl vorzeitig in den Ruhestand gehen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hält sich mit seiner Einschätzung, wonach er bis zu dem sich aus Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. ergebenden Zeitpunkt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Beamtengruppe der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen grundsätzlich noch als gegeben ansieht, im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.

Zwar lässt mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nach und ist somit zunehmend zu befürchten, dass der Beamte die Dienstaufgaben nicht mehr adäquat wahrnehmen kann. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichung eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet wird. Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 17; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 42).

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die von der Klägerin behauptete hohe Anzahl an vorzeitigen Ruhestandseintritten von Lehrkräften vor Erreichen der (bisherigen bzw. nunmehrigen) Regelaltersgrenze überhaupt statistisch hinreichend belegt ist. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Bl. 133 ff. der VG-Akte) vorgelegten Studien (Lederer/Weltle/Weber, Evaluation der Dienstunfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten, 2003; Leuphana Universität L., Lehrergesundheit. Was hält Lehrkräfte gesund?, 2011; IfD Allenspach, Belastungen von Lehrern, ohne Datum) sowie Zeitungsausschnitte (Süddeutsche Zeitung v. 6.12.2011: „Zahl der Lehrer-Pensionierungen auf Rekordniveau; Ärzte Zeitung v. 11.2.2012: „Schule bis 65 - für viele Lehrer völlig abwegig“) lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass Lehrkräfte - trotz der darin konstatierten v. a. psychischen Belastungen und Erkrankungen durch den Schulbetrieb, die zu Frühpensionierungen von Lehrern führten - im Vergleich zu anderen Beamtengruppen überdurchschnittlich vorzeitig in den Ruhestand gehen würden. So wird - sofern nicht überhaupt nur (überwiegend) Lehrer befragt wurden - festgestellt, dass der Anteil der Dienstunfähigkeit bei Lehrern auf dem Niveau der übrigen Beamten liegt und die Zahl der Frühpensionierungen insgesamt zurückgegangen ist, so dass hieraus nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden kann.

Soweit die Klägerin weiter auf die LT-Drs. 16/6100 hinweist, wonach der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der damaligen Regelaltersgrenze im Schuljahr 2000/01 vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, bei 40% lag, hat sich dieser Anteil, wie auch dieser Landtagsdrucksache entnommen werden kann, bereits im Schuljahr 2001/02 mit 23,6% fast halbiert und ist seitdem mit ca. 20% stabil auf diesem Niveau geblieben, so dass schon aus diesem Grund nicht von einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Frühpensionierungen ausgegangen werden kann. Außerdem kann hieraus ebenfalls nicht auf eine im Vergleich zu sonstigen Beamten signifikant höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen würde. Im Übrigen folgt hieraus, dass jedenfalls der Anteil der Gymnasiallehrer, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, schon seit 2000/01 jeweils eher niedrig war, so dass hinsichtlich dieser Gruppe von Lehrern, der die Klägerin bis zu ihrer Pensionierung angehört hat, keine überdurchschnittlich hohen Frühpensionierungen festgestellt werden können.

Unabhängig hiervon hat der Gesetzgeber die mit der Anhebung der Altersgrenze verbundenen Auswirkungen auf die Beamtengruppe der Lehrer bei der Neuregelung berücksichtigt und mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen der Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie der Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen und ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass - entsprechend der Regelung für sonstige Beamten - auch die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte alternativlos ist (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Dabei ist unschädlich, dass in Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. keine entsprechende Zielsetzung explizit genannt ist. Zu den legitimen Zielen zählen jedenfalls gesetzlich erfasste oder aus dem Kontext der Maßnahme ableitbare Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Aus den Gesetzesmaterialien geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber sich auch mit den Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Beamtengruppe der Lehrer befasst hat, auch wenn er darin nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, in welchem Umfang die Beamtengruppe der Lehrer von Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betroffen ist. Denn jedenfalls hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie häufig Lehrkräfte die Regelaltersgrenze erreichen und ob deshalb eine besondere niedrigere Altersgrenze gerechtfertigt ist.

Er ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Mehrzahl der Lehrkräfte in Bayern aufgrund des häufigen Gebrauchmachens von Altersteilzeit im Blockmodell, deren Anteil bei deutlich über 50% liegt, bei einem Berufsausstieg zwei Jahre vor der künftigen Regelaltersgrenze bleiben wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), er hat jedoch - trotz entsprechender Forderungen (a. a. O. S. 601) - sowohl die Beibehaltung des bisherigen früheren Ruhestandseintritts für Lehrer (a. a. O. S. 602) als auch die Einführung einer besonderen Altersgrenze für Lehrer ähnlich der im Vollzugsbereich (Art. 129 BayBG n. F.) abgelehnt, weil dies keine Anhebung, sondern vielmehr eine Absenkung des Pensionseintrittsalters und somit eine Privilegierung von Lehrern bedeuten würde (a. a. O. S. 603). Damit hat er in seine Überlegungen miteinbezogen, dass innerhalb der Beamtengruppe der Lehrer die Regelaltersgrenze häufig nicht erreicht wird, es aber in Abwägung mit den von ihm verfolgten Zielen für erforderlich gehalten, die Altersgrenze für Lehrer anzuheben. Wenn er insoweit die weiterhin für Lehrkräfte bestehende Möglichkeit, Antragsruhestand (a. a. O. S. 571) sowie Altersteilzeit (a. a. O. S. 602) zu beantragen, für ausreichend gehalten hat, hält sich dies im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Deshalb war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Gruppe der Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. für diese eine mit Art. 129 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 2 n. F. vergleichbare Regelung zu erlassen. Die Festlegung einer besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte beruht auf sachlichen Erwägungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis aufgrund der mit der Dienstausübung verbundenen Gefahren sowie des Wechselschichtdienstes besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 39; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 a. a. O. Rn. 25). Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Lehrkräfte dementsprechend zu behandeln, zumal bei diesen keine vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen vorliegen (vgl. BayVerfGH a. a. O. Rn. 26). Auch die bisherige besondere Altersgrenze für Lehrkräfte war lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und nicht aufgrund besonderer gesundheitlicher Belastungen eingeführt worden (vgl. LT-Drs. 8/2844). Im Übrigen wäre der Gesetzgeber selbst dann, wenn Lehrer vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen durch den Schuldienst ausgesetzt wären, nicht gezwungen, deshalb eine besondere Altersgrenze für Lehrer einzuführen, da auch andere Möglichkeiten wie z. B. Präventionsmaßnahmen bestehen, um Frühpensionierungen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund war der Senat deshalb auch nicht gehalten, den lediglich für den Fall, dass es auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen (d. h. nach Lehrern und sonstigen Beamten) ankommen sollte, und damit nur bedingt gestellten Beweisanträgen (1. bis 7.) von Amts wegen nachzugehen und bei seiner Prüfung, ob der Gesetzgeber seine Fürsorgepflicht verletzt oder mit der fraglichen Vorschrift eine unverhältnismäßige Regelung getroffen hat, über die konkreten gesundheitlichen Anforderungen im Schuldienst bzw. über die konkreten Belastungen durch den Schuldienst Beweis zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 30 und 42). Aufgrund des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Festsetzung der Altersgrenze sind die konkreten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst und die konkreten Gründe für die Versetzung von Lehrern in den vorzeitigen Ruhestand für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte nicht entscheidungserheblich.

Darüber hinaus ist auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst nicht dargetan, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte gegen die Fürsorgepflicht verstoßen würde. Aus der Häufigkeit bestimmter Erkrankungen von Lehrern kann nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung geschlossen werden, aufgrund derer Lehrer generell früher dienstunfähig würden (1. bis 3.). Soweit unter Beweis gestellt wird, dass in der Vergangenheit nur 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht hätten, widerspricht dies den Zahlen in der LT-Drs. 16/6100, wonach der Anteil frühpensionierter Lehrer sich seit dem Schuljahr 2000/01 von 40% auf ca. 20% halbiert hat (4.). Soweit eine Beweiserhebung dazu beantragt wird, dass die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrer führen wird, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, aufgrund der entscheidungserhebliche Tatsachen erst gewonnen werden sollen (5.). Soweit beantragt wird, Beweis dazu zu erheben, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit bei Lehrern nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, kann dies als wahr unterstellt werden, sagt so abstrakt jedoch nichts zur Erforderlichkeit einer besonderen Altersgrenze aus (6.). Ebenfalls als wahr kann unterstellt werden, dass die Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand von Lehrern und deren Dienstfähigkeit dem Gesetzgeber bekannt waren, da er sich angesichts der von ihm angestellten Überlegungen ersichtlich damit befasst hat (7.).

(4) Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte verstößt auch nicht deshalb gegen die Fürsorgepflicht, weil der Gesetzgeber insoweit nicht ausdrücklich eine Evaluierung der von ihm erlassenen Neuregelung in der Norm selbst vorgesehen hat. Insoweit kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sog. Evaluations- oder Revisionsklauseln (vgl. U. v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 juris Rn. 139; B. v. 24.9.2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. - BVerfK 12, 189 juris Rn. 50; U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 juris Rn. 165, 185) - ungeachtet dessen, dass diese zum Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ergangen ist, um etwaigen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip zu begegnen, so dass die Entscheidungen jedenfalls nicht ohne weiteres auf die vorliegende Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte übertragbar sind - nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber bei Erlass von Neuregelungen im Beamtenrecht verpflichtet wäre, die Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Korrektur der Auswirkungen der erlassenen Vorschriften im Gesetz festzuschreiben.

Aufgrund des dem Gesetzgeber bei der Neufestlegung der Altersgrenze für Lehrer zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraums trifft diesen aufgrund der mit der grundlegenden Umgestaltung des Ruhestandseintritts von Lehrern verbundenen Unwägbarkeiten - weil sich die Tragfähigkeit und Auswirkungen seiner Einschätzung erst künftig herausstellen - zwar neben einer Begründungspflicht auch eine Beobachtungs- und ggf. eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Fehlentwicklungen adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Nachbesserungen an der Ausgestaltung des Ruhestandeintritts vorzunehmen.

Dies wird vorliegend aber auch vom Gesetzgeber so gesehen. Er hat ausdrücklich die Aufnahme einer Revisionsklausel für überflüssig angesehen, weil sowohl in den Eckpunkten zum Neuen Dienstrecht als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570) klargestellt ist, dass eine Anhebung der Altersgrenzen unterbleibt bzw. zurückgenommen wird, wenn sie auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgenommen wird (a. a. O. S. 603). Der Gesetzgeber ist im Übrigen schon aufgrund der Konzeption des Neuen Dienstrechts verpflichtet, seine Einschätzung zu überprüfen und ggf. erforderliche Änderungen zu beschließen. Dies hindert ihn aber nicht daran, zunächst - wie geschehen - die Anhebung der Altersgrenze in Kraft zu setzen.

3.3 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt darüber hinaus auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 20, 25).

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 75), verbietet es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwertet (sog. unechte Rückwirkung, vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 22 m. w. N.).

Vorliegend liegt ein Fall der „unechten Rückwirkung“ vor. Die Antragstellerin befand sich zwar bereits seit 1. August 2008 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F., ihr ursprünglicher Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 31. Juli 2012 war aber zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 ebenso wenig eingetreten wie der erst nachträglich geänderte Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für zukünftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Beamten auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 23 m. w. N.).

Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Diese Abwägung geht hier zulasten der Klägerin.

Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der für sie günstigeren bisherigen gesetzlichen Regelung der Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, tritt hinter das öffentliche Interesse an der Heraufsetzung der Altersgrenze zurück. Das öffentliche Interesse besteht darin, die Rechtslage in Übereinstimmung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Bundesbeamten an die demographische Entwicklung anzupassen und durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme zu leisten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f.).

Die Rückwirkung ist auch zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 24). Je nach Geburtsdatum der einzelnen Lehrkraft war nach der bisherigen Regelung ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Diese Besserstellung im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft soll dadurch beseitigt werden, dass die Altersgrenze für Lehrer - wie bei den übrigen Beamten - generell angehoben und nunmehr statt auf das Schuljahresende auf das Ende des Schulhalbjahrs abgestellt wird, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet (LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Lehrer trägt die Übergangsregelung in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 35). Hiernach erfolgt - wie bei den übrigen Beamten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) - keine abrupte Umstellung auf die neue Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. mit 67 Jahren für alle Lehrkräfte zu einem bestimmten Stichtag, sondern nur eine moderate stufenweise Anhebung des Ruhestandsalters (zunächst in Zweimonatsschritten, dann in Monatsschritten) ab dem Schuljahr 2012/2013 über einen Zeitraum von 17 Jahren.

Demgemäß trat die Klägerin mit Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten vollendet hatte (14. Februar 2014), in den gesetzlichen Ruhestand.

Im Fall der Klägerin betrug die Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 und ihrem 64. Geburtstag am 15. Juli 2012, nach dessen Vollendung sie nach bisheriger Rechtslage zum 31. Juli 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten wäre, beinahe zwei Jahre, so dass sie auch ausreichend Gelegenheit hatte, von der geänderten Rechtslage Kenntnis zu nehmen und sich hierauf einzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 36).

Auch die Frist zwischen der Verkündung der Neuregelung und deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 war angemessen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 27).

Demgegenüber kann die Klägerin nicht einwenden, dass durch die Neuregelung in eine bestandskräftige Rechtsposition eingegriffen worden sei. Nach dem unter 1.1 Ausgeführten konnte aufgrund der Altersteilzeit im Teilzeitmodell nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F. bewilligenden Verfügung vom 19. März 2008 nur der Teilzeitstatus und nicht das Datum des gesetzlichen Ruhestandseintritts in Bestandskraft erwachsen. Auch konnte sich insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, weil die Klägerin nicht auf ein Gleichbleiben des Pensionsalters vertrauen durfte.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Vertrauen auf einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand nach bisherigem Recht zum 31. Juli 2012 Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht rückgängig machen könne. Unabhängig davon, dass das Risiko einer privaten Anschaffung eines Hauses in die Sphäre des Beamten fällt (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2002 - 1 WB 30/02 - juris Rn. 12), konnte die Klägerin zum 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. auf ihren Antrag in den Ruhestand treten, so dass sie wie geplant zu ihrer Tochter nach K. hätte ziehen können.

Damit ist bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung, der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und der Schwere des Eingriffs die Zumutbarkeitsgrenze gewahrt.

3.4 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass sich für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wegen des Abstellens auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, ein anderer (späterer) Ruhestandsbeginn als bei den übrigen Beamten ergibt, noch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bei Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayGB n. F. anders behandelt, nämlich hinsichtlich des Ruhestandsbeginns besser stellt, als diejenigen Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit im Teilzeitmodell Dienst leisteten (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 29).

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Versorgungsrechts - einschließlich der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn - einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 37).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 15 m. w. N.) ist der Gesetzgeber insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. E. v. 31.6.2011 a. a. O. Rn. 27).

Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten unterschiedlichen Behandlung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Beamten wird auf die unter 3.2 (2) gemachten Ausführungen verwiesen, wonach sachliche (d. h. schulorganisatorische) Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die von ihr beantragte Altersteilzeit im Teilzeitmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F.) eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a. F.) befanden, rügt, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Auf diese findet gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG n. F. weiter Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. Anwendung, so dass sie mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, während Lehrer wie die Klägerin, die sich am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. bis zu der jeweils maßgeblichen Altersgrenze Dienst leisten müssen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) insoweit darauf abgestellt, dass die Verschiebung des Ruhestandsbeginns auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, dazu führen würde, dass Lehrkräfte, die sich in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst verrichten müssten. Gleiches trifft zwar auch auf die Klägerin zu. Dieser Zeitraum lässt sich seiner Einschätzung nach aber nicht mit dem in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitsumfang beim Blockmodell vereinbaren (50% bzw. 60%); eine Anhebung würde daher zu einem Beginn der Freistellung während des laufenden Schul(halb)jahrs führen, was schulorganisatorisch nicht sachgerecht sei. Der Gesetzgeber hat hier beim Vergleich des Blockmodells mit dem Teilzeitmodell also die - unterschiedlichen - organisatorischen Auswirkungen auf den Schulbetrieb als maßgeblich angesehen. Dies ist ein sachgerechtes Kriterium, auf das der Gesetzgeber abstellen und die unterschiedliche Regelung stützen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin eine andere Lösung für gerechter hält oder dass sie ihre eigene Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzt. Dies gilt auch für das Vorbringen, schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da nicht ersichtlich sei, dass der Unterrichtsbedarf anderweitig nicht gedeckt werden könne, zumal ihr Ausscheiden langfristig festgestanden habe.

Zudem wird der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befinden und deshalb über die Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, durch Zuschläge zum Ruhegehalt (Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG) berücksichtigt.

3.5 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.

Dabei ist schon unklar, inwieweit ein Verstoß durch Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gegen die Richtlinie 2000/78/EG mit Blick auf die behauptete ungleichmäßige Anwendung bei der Regelung der Lebensarbeitszeit vorliegen soll. Jedenfalls können sich die Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 21.7.2011 - C-159/10 u. a., Slg. 2011, I-6919-6956 juris Rn. 65) bei Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demographischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer - wie hier - zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Dabei ist es Sache der jeweiligen nationalen Stellen, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist. Insoweit ist die Anhebung der Altersgrenze von Lehrkräften zur Erreichung der unter 3.2 (2) genannten legitimen demographischen und haushaltspolitischen Ziele unter Beachtung des Fürsorgegrundsatzes auch unionsrechtlich als zulässig anzusehen.

4. Da der Senat nach dem unter 3. Ausgeführten davon ausgeht, dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 92 BV - wie von der Klägerin nur für den Fall der Entscheidungserheblichkeit beantragt - nicht in Betracht.

5. Die Berufung der Klägerin war nach alldem im Haupt- wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der 1945 geborene Kläger wurde nach seiner Übersiedlung aus der damaligen DDR im Jahr 1977 zum Bundesbeamten auf Probe ernannt. Seit 1980 war er Beamter auf Lebenszeit; seit 1992 hatte er ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 inne. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz auf 66,33 v.H. festgesetzt. Dabei erkannte sie weder die Zeiten des Medizinstudiums und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Jena (1964 bis 1973) noch die Zeit als politischer Häftling (1973 bis 1976) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten an.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Anerkennung dieser Zeiten erneut zu entscheiden und gegebenenfalls einen höheren Ruhegehaltssatz festzulegen. In dem Berufungsurteil heißt es, das Ruhegehalt des Klägers sei nach § 85 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen. Danach richte sich die Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten nach dem an diesem Tag geltenden Recht. Die damals geltenden allgemeinen Anrechnungsvorschriften seien auch für die in der DDR zurückgelegten Zeiten maßgebend. Danach seien die Studien- und Assistentenzeiten des Klägers dem Grunde nach ruhegehaltfähig; ihre Anerkennung stehe im Ermessen der Beklagten. Die Berücksichtigung der Haftzeit sei gesetzlich vorgegeben.

4

Die Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG, die die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten ausschließe, sofern hierfür Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden, sei im Fall des Klägers nicht anwendbar. Sie gehöre nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht, weil sie erst am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten sei. Der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 12b BeamtVG für die Bemessung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG erst durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnet, der am 22. März 2012 in Kraft getreten sei. Diese Regelung gelte jedoch nicht rückwirkend für die Bemessung des Ruhegehalts der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten wie dem Kläger.

5

Die Beklagte hält die Frage rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob § 12b Abs. 1 BeamtVG die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen das Ruhegehalt nach § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bemessen ist.

6

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft, die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein solcher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

7

So liegt der Fall hier. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden. Auf dieser Grundlage hat bereits das Oberverwaltungsgericht die in der Beschwerdebegründung wiederholten Argumente der Beklagten zutreffend abgehandelt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass das Ruhegehalt des Klägers, der am 31. Dezember 1991 bereits Beamter war und seitdem bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, aufgrund der Vergleichsberechnungen nach § 85 Abs. 4 BeamtVG nach Absatz 1 dieser Vorschrift festzusetzen ist. Nach Satz 1 des § 85 Abs. 1 BeamtVG bleibt der am 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Die Sätze 3 bis 5 des § 85 Abs. 1 BeamtVG regeln die Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegten Dienstzeiten, wobei eine Steigerung von 1 v.H. für jedes Jahr vorgesehen ist.

9

Der Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Die Vorschrift enthält ein vollständiges Regelungsprogramm für die Festsetzung des Ruhegehalts derjenigen Beamten, die bereits am 31. Dezember 1991 und seitdem ununterbrochen bis zum Eintritt in den Ruhestand in einem Beamtenverhältnis gestanden haben. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG ist das Ruhegehalt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten ausschließlich nach demjenigen Recht zu bestimmen, das an diesem Tag in Kraft war. Das neue, am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Versorgungsrecht kommt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nicht zur Anwendung. § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisten den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard; sie schließen für die bis dahin zurückgelegten Zeiten Einbußen aus, die sich aus der Anwendung des neuen Versorgungsrechts ergeben können (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4 und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 = Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 10).

10

Daraus folgt zum einen, dass der Ruhegehaltssatz für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nach der alten, bis zu diesem Tag geltenden degressiven Ruhegehaltsskala zu berechnen ist. Zum anderen ist nach der am 31. Dezember 1991 bestehenden Rechtslage zu beurteilen, ob und inwieweit Zeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses (Vordienstzeiten) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen und damit für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes Beamtendienstzeiten gleichzustellen sind. Daher sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften der §§ 8 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) maßgebend (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich diese Rechtsfolgen bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ergeben.

11

Nach alledem liegt auf der Hand, dass die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getretenen Änderungen der Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten für die bis dahin zurückgelegten Zeiten jedenfalls dann keine Bedeutung haben können, wenn sie die nach dem alten Recht vorgeschriebene oder mögliche Berücksichtigung ausschließen oder erschweren. Die Anwendung derartiger Regelungen widerspricht der Aussage des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, dass der bis zum 31. Dezember 1991 bei Anwendung des alten Rechts erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Ansonsten könnten diese Regelungen ihren Zweck nicht erfüllen, den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard ohne Abstriche zu gewährleisten.

12

Etwas anderes kann allenfalls angenommen werden, wenn der Gesetzgeber nachträglich § 85 Abs. 1 BeamtVG ändern würde oder einer nachträglichen Rechtsänderung Geltung auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach dieser Vorschrift beimisst. Es bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass Änderungen der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getreten sind, auch auf die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten, Anwendung finden.

13

Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf den § 12b BeamtVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) nicht vor. Der dadurch mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 erstmals eingeführte Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die im Beitrittsgebiet, d.h. im Gebiet der ehemaligen DDR, zurückgelegt wurden, hat die sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten unberührt gelassen. Um den bis dahin erreichten Versorgungsstandard durch die Anwendung des § 12b BeamtVG abzusenken, hätte der Gesetzgeber die Geltung des § 12b BeamtVG auch bei Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG anordnen müssen; dies ist nicht geschehen.

14

Die erforderliche Anordnung enthält erst der am 22. März 2012 in Kraft getretene § 85 Abs. 12 BeamtVG in der Fassung von Art. 4 Nr. 19 des Änderungsgesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), der § 12b BeamtVG für die vorstehenden Absätze und damit auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG für anwendbar erklärt. Diese Rechtsänderung hat den durch § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisteten Versorgungsstandard für die vor dem 31. Dezember 1991 in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten abgesenkt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Bemerkung in der Gesetzesbegründung als unzutreffend angesehen, bei § 85 Abs. 12 BeamtVG handele es sich in Bezug auf den Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG um eine Klarstellung (BTDrucks 17/7142 S. 34). Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG und dem Zweck des § 85 Abs. 1 BeamtVG; sie hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Ruhegehalt nach demjenigen Recht festzusetzen ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (stRspr; vgl. Urteile vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 13 und vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 7). Daraus hat es zu Recht geschlossen, dass § 85 Abs. 12 BeamtVG nicht nachträglich gestaltend in bereits vorhandene Versorgungsverhältnisse eingreift. Vielmehr findet die Regelung für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nur Anwendung, wenn der Beamte nach ihrem Inkrafttreten am 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.

16

Diese Rechtslage ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; sie führt nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beamten mit in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten gegenüber Beamten mit ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet, d.h. dem Gebiet der ehemaligen DDR, nach dem 31. Dezember 1991. Die Stichtagsregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit eingeführt, um die nachteiligen Folgen der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen versorgungsrechtlichen Änderungen, insbesondere die Ablösung der degressiven durch eine strikt lineare Ruhegehaltsskala, auf die Zukunft zu begrenzen. Es erschließt sich nicht, warum dieser Vertrauensschutz für Beamte mit in der DDR zurückgelegten, nach altem Recht ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nicht gelten sollte.

17

Nach alledem ist § 85 Abs. 12 BeamtVG im Fall des Klägers nicht anwendbar: Für die Berechnung seines Ruhegehalts ist die Rechtslage am 1. Mai 2010, dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war § 85 Abs. 12 BeamtVG noch nicht in Kraft, sodass das Oberverwaltungsgericht die Ruhegehaltfähigkeit der in der DDR zurückgelegten Zeiten des Klägers zu Recht nach den Vorschriften der §§ 8 ff. BeamtVG 1987 beurteilt hat.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verschiebung ihres Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin war als Oberstudienrätin (BesGr. A 14) im Dienst des Beklagten tätig. Auf ihren Antrag hin wurde ihr mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. März 2008 Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d BayBG a. F. genehmigt. Darin ist u. a. ausgeführt: „Die Altersteilzeitbeschäftigung beginnt am 1. August 2008 und dauert bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012.“

Mitt. Schreiben vom 22. März 2011 teilte das Kultusministerium mit, mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 habe sich die Altersgrenze für die Klägerin geändert. Gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gelte als Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht habe. Der gesetzliche Ruhestand der Klägerin beginne deshalb mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014, d. h. mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 zurück.

Die hiergegen am 26. September 2011 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2012, zugestellt am 23. Mai 2012, ab. Eine Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 22. März 2011 sei unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handle. Für die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 nach § 79 Abs. 2 VwGO fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt worden sei und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012, hilfsweise des 30. September 2013 in den Ruhestand versetzt werde, sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin, die das maßgebliche Lebensalter (65 Jahre 2 Monate) am 13. September 2013 erreiche, trete gemäß Art. 62 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 mit Ablauf des 14. Februar 2014 (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO) in Ruhestand. Die Regelung sei nicht unbestimmt. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts für Lehrkräfte verstoße weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für alle Beamtengruppen angehoben worden sei, noch dadurch, dass nunmehr das Ende des auf das jeweils maßgebliche Lebensalter nachfolgenden Schulhalbjahres und nicht mehr das Ende des vorangehenden Schuljahres ausschlaggebend sei. Die längere Dienstleistungspflicht werde dadurch kompensiert, dass betroffenen Lehrern gemäß Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG ein Versorgungszuschlag gewährt werde. Der Gesetzgeber habe die gegen die Neuregelung vorgebrachten Einwände mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung der Änderungen in der Rentenversicherung abgewogen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch nicht aufgrund der behaupteten besonderen Belastungen durch den Schulbetrieb und der angeblich hieraus resultierenden hohen Anzahl vorzeitiger Ruhestandsversetzungen von Lehrkräften oder wegen Fehlens einer Evaluierungsklausel verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. eine besondere Altersgrenze für Lehrer festzulegen. Es stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn Lehrer aus schulorganisatorischen Gründen später als andere Beamte in den Ruhestand treten würden. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen Gründen lediglich auf Lehrer in Altersteilzeit im Blockmodell Anwendung finde. Auch unionsrechtlich könne die Lebensarbeitszeit nach oben oder unten verändert werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Mai 2012 eingelegte Berufung, mit der diese zuletzt beantragt hat,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. April 2012 den Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren sowie festzustellen, dass der Klägerin Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt war und sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 mit Ablauf der Altersteilzeit ohne Abschläge in den Ruhestand eingetreten ist, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand eingetreten ist.

Die Berufung wurde mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2012 und 23. Juli 2012, ergänzt durch Schriftsätze vom 14. September 2012, 2. Oktober 2012 und 20. November 2012, wie folgt begründet: Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 sei statthaft. Dieser stelle nicht nur eine bloß deklaratorische Mitteilung dar, sondern habe den mit Bescheid vom 19. März 2008 bestandskräftig festgesetzten Eintritt der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand zum 31. Juli 2012 dahin abgeändert, dass dieser erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 beginne. Die geänderte gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. wirke nicht unmittelbar. Der Bescheid vom 19. März 2008 habe die verbindliche Feststellung enthalten, dass der Ruhestand der Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginne und könne daher nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert werden. Auch ein Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG sei nicht zulässig. Der Bescheid vom 22. März 2011 beinhalte jedenfalls die Regelung, dass das Altersteilzeitverhältnis über den ursprünglichen Zeitpunkt hinaus andauere, weil darin die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu festgelegt worden sei. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit bewilligt werde, müsse - unabhängig vom gewählten Modell - Anfang und Ende der Altersteilzeit festlegen, da er sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecke. Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. setze voraus, dass die Bewilligung von Altersteilzeit durch Verwaltungsakt erfolge. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben.

Der Klage sei zumindest im Hilfsantrag stattzugeben, weil die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungswidrig sei. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. sei entgegen Art. 20 Abs. 3 GG unbestimmt und nichtig. Aufgrund der Verwendung von „bzw.“ sei nicht klar, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet sein solle. Für die Klägerin könne daher allenfalls der 30. September 2013 maßgeblich sein. Die Neureglung verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Da der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt würden, bei über 40% liege, hätte der Gesetzgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht prüfen und abwägen müssen, ob die Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrer gegenüber anderen Beamten zulässig sei, um gesundheitliche Nachteile auszuschließen. Dies habe er ausweislich der Gesetzesbegründung nicht getan. Die Annahme, der abweichende Zeitpunkt des Ruhestandseintritts sei zur Aufrechterhaltung des Schul- und Unterrichtsbetriebs gerechtfertigt, sei unzutreffend. Die Kompensation der Mehrbelastung durch den Versorgungsaufschlag ändere nichts an der Verfassungswidrigkeit. Ein Großteil der Lehrer erreiche nicht einmal die frühere Altersgrenze und habe Versorgungsabschläge hinzunehmen. Zudem sei keine Evaluation zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenze vorgesehen. Die Neuregelung sei auch mit dem Vertrauensschutzgedanken unvereinbar. Die Klägerin habe nicht mit der Gesetzesänderung rechnen müssen und keine Zeit gehabt, ihre Planungen anzupassen. Sie habe ein Haus in Köln gekauft, um bei ihrer Tochter sein zu können, und nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen. Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es gebe keinen sachlichen Grund, Lehrer gegenüber sonstigen Beamten schlechter zu stellen. Mitt. der Neuregelung sei nicht nur die Altersgrenze allgemein heraufgesetzt, sondern auch eine begünstigende Regelung für Lehrer aufgehoben worden, so dass die Klägerin erst über eineinhalb Jahre nach Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand treten könne. Dies gehe weit über eine Anpassung an das Rentenrecht hinaus. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Beamten in Altersteilzeit im Blockmodell vor, für die mit Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG n. F. eine besondere Übergangsvorschrift erlassen worden sei. Sachliche Gründe, diese anders zu behandeln als Beamte im Regelmodell, seien nicht ersichtlich. Schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Unterrichtsbedarf sonst nicht gedeckt werden könne. Das Ausscheiden der Klägerin stehe nämlich bereits langfristig fest. Darüber hinaus werde subsidiär ein Verstoß von Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG gegen die Richtlinie 2000/78/EG gerügt.

Die Klägerin hat zudem für den Fall, dass dies entscheidungserheblich sein sollte, den (bedingten) Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 92 BV dazu einzuholen, ob die Anhebung der Altersgrenze für Lehrer durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie ob Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Weiter hat sie für den Fall, dass es nach Ansicht des Senats auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen ankommen sollte, folgende (bedingte) Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass der Lehrerberuf einer der Berufe mit der größten psychischen Beanspruchung darstellt, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass Lehrkräfte häufiger als Beamte (Regellaufbahn) unter Beschwerden leiden, die für depressive Störungen und Burn-Out charakteristisch sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass Zeitdruck, fehlende Erholungspausen und große Leistungsunterschiede bei den Schülern zu besonderen gesundheitlichen Belastungen der Lehrerinnen und Lehrer führen, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4. Zum Beweis der Tatsache, dass lediglich 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren in der Vergangenheit erreicht haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5. Zum Beweis der Tatsache, dass bezogen auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrerinnen und Lehrer führen wird, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

6. Zum Beweis der Tatsache, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit in der Gruppe der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

7. Zum Beweis der Tatsache, dass die Auswirkungen einer Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer und deren Dienstfähigkeit der bayerischen Staatsregierung bekannt waren, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Kultusministeriums beizuziehen.

Auf Hinweis des Senats, dass die Klägerin inzwischen auf ihren Antrag hin nach Vollendung des 64. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Juli 2012 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand versetzt wurde sowie jedenfalls mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist, ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2014 ausführen: Das klägerische Interesse an der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung sei dadurch, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin zum 31. Juli 2012, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den Ruhestand getreten sei, nicht entfallen. Es bestehe zumindest ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Klägerin nach bisherigem Recht ohne Versorgungsabschlag zum 31. Juli 2012 in den Ruhestand treten hätte können und aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2012 auf Antrag erhebliche besoldungs- und versorgungsrechtliche Einbußen erlitten habe.

Der von der Klägerin aufgrund des Antragsruhestands gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG hinzunehmende Versorgungsabschlag beträgt nach Angaben des Beklagten derzeit 116,61 € monatlich.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat am 11. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin ersichtlich (§ 88 VwGO) gegen eine Verschiebung des gesetzlichen Eintritts in den Ruhestand vom 31. Juli 2012 auf den 14. Februar 2014 aufgrund von Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung durch § 4 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010, GVBl. S. 410 = n. F.) wendet, zu Recht abgewiesen.

1. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 begehrt, ist die Klage unzulässig.

1.1 Bei dem Schreiben des Kultusministeriums vom 22. März 2011 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit dem der Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns individuell neu verbindlich gegenüber der Klägerin festgesetzt worden wäre, sondern lediglich um einen Hinweis auf die ab dem 1. Januar 2011 unmittelbar kraft Gesetzes geltende Rechtslage, so dass eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO hiergegen nicht statthaft ist.

Nach dem gesamten objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens vom 22. März 2011, in dem lediglich mitgeteilt wird, dass sich mit Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 die gesetzliche Altersgrenze für die Klägerin geändert hat, deren Ruhestand nunmehr gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht, d. h. mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014 am 14. Februar 2014 beginnt, ist aus materiell-rechtlichen Gründen kein Raum für die Annahme einer Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt, und zwar weder bei unmittelbarer Betrachtung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnatur als sog. „actus contrarius“ zur bestandskräftigen Festsetzung der Altersteilzeit der Klägerin mit Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008.

Das Schreiben vom 22. März 2011 beschränkt sich auf die deklaratorische Mitteilung der gesetzlichen und somit unmittelbar und ohne individuelle Umsetzung gegenüber dem einzelnen Beamten wirksamen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ab 1. Januar 2011. Wirkt sich aber eine Änderung der Altersgrenze kraft Gesetzes und ohne erforderlichen weiteren Umsetzungsakt unmittelbar auf den Ruhestandseintritt des Beamten aus, so sind hierauf hinweisende Schreiben des Dienstherrn lediglich als deklaratorische Mitteilung über die veränderte Rechtslage zu verstehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 88 zur Erhöhung der Arbeitszeit kraft Gesetzes), ähnlich etwa den Bezügemitteilungen, denen ebenfalls kein konstitutiver Regelungscharakter und damit kein Verwaltungsaktscharakter zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21).

Mangels Regelungscharakter hat das Schreiben vom 22. März 2011 aber auch nicht - insbesondere nicht im Sinn eines Teilwiderrufs gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG - das Schreiben des Kultusministeriums vom 19. März 2008 in dessen verfügendem Teil geändert. Dieses hat - mit der Fähigkeit, in Bestandskraft zu erwachsen - in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts lediglich die von der Klägerin ab 1. August 2008 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu leistende Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung vom 7. Dezember 2004 = a. F., die mit Art. 91 BayBG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 1. April 2009 identisch ist, der nach der Übergangsregelung des Art. 142a BayBG n. F. auf Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden sind, weiter Anwendung findet) mit einem Umfang von 47,450% der regelmäßigen bisherigen Arbeitszeit (d. h. der Unterrichtspflichtstunden) der Klägerin durch Regelung des Teilzeitstatus verbindlich festgelegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 83 f.).

In die Bestandskraft dieser Verfügung haben weder Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. noch das Schreiben vom 22. März 2011 eingegriffen; sie existiert nach wie vor mit unverändertem Inhalt. Die Altersteilzeitgenehmigung regelt nämlich nur den Teilzeitstatus. Altersteilzeit gemäß Art. 80d BayBG a. F. wird durch einen statusändernden Verwaltungsakt auf der Grundlage der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Diese Teilzeitbeschäftigung ist nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. zwingend mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu bewilligen. Maßstab ist die für diese Vergleichszeit in § 2 AzV festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Anhand dieses Maßstabs wurde mit Schreiben vom 19. März 2008 für die Klägerin individuell und konstitutiv der Teilzeitstatus in Form einer Verhältniszahl festgelegt, die die Relation zwischen der künftig konkret von ihr zu leistenden Arbeitszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit wiedergibt. Diese Quote bildet (neben der Festlegung des Beginns der Altersteilzeit, des bewilligten Modells der Altersteilzeit sowie - im Falle des Blockmodells - der Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase) den essentiellen Kern des Altersteilzeit bewilligenden Bescheids, der in Bestandskraft erwächst (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 85). Dies gilt gleichermaßen für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2003 - 3 CE 03.3188 - juris Rn. 27) als auch für die Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 3 ZB 09.1695 - juris Rn. 4).

Nicht in Bestandskraft erwachsen ist hingegen die Passage im Schreiben vom 19. März 2008 „Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012“. Dieser Satz enthält keine rechtsverbindliche Festlegung bzw. Zusicherung des konkreten Datums des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand, sondern nur den - rechtlich nicht gebotenen - rein deklaratorischen Hinweis auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts nach der damals geltenden Rechtslage. Verbindlich ist allein die Formulierung, dass die ab 1. August 2008 beginnende Altersteilzeitbeschäftigung - entsprechend der gesetzlichen, in Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. getroffenen Regelung, von der die Behörde nicht abweichen kann - bis zum Eintritt in den (gesetzlichen) Ruhestand dauert (VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 - W 1 K 11.543 - juris Rn. 24; VG Augsburg, GB. v. 15.4.2011 - Au 2 K 10.1894 - juris Rn. 11).

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das Schreiben vom 19. März 2008 habe die verbindliche und in Bestandskraft erwachsene Festsetzung enthalten, dass die Altersteilzeit durch Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2012 ende, die nach antragsgemäßer Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr einseitig geändert und - ungeachtet dessen, dass Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. als abschließende Sonderregelung vorgehe - auch nicht nach Art. 49 BayVwVfG widerrufen werden könne, verkennt sie, dass sich die Dauer der Dienstleistungspflicht bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, die sich nach Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Zeitpunkt, zu dem ein Beamter in den Ruhestand tritt, ist gesetzlich geregelt. Im Schreiben vom 19. März 2008 wurde aus diesem Grund lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeitbeschäftigung der Klägerin bis zum Eintritt in den gesetzlichen (nicht in einen individuell bestimmten wie den Antragsruhestand nach Art. 64 BayBG) Ruhestand dauert, der - nach damals geltender Rechtslage - mit Ablauf des 31. Juli 2012 beginnen hätte sollen. Eine dahingehende Regelungswirkung, dass damit sowohl das Datum des Ruhestandseintritts als auch das Ende der Altersteilzeitbeschäftigung verbindlich festgelegt worden wären, kommt der fraglichen Formulierung hingegen nicht zu, zumal eine (wenn auch nur feststellende) Regelung des konkreten Ruhestandseintritts durch Verwaltungsakt aufgrund der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen nicht zulässig wäre (vgl. Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 25 BeamtStG Rn. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut und Sinn des Schreibens vom 19. März 2008. Sowohl nach dem Betreff („Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80d BayBG; hier: Teilzeitmodell“) als auch nach dem verfügenden Text („Der Umfang der zu leistenden Altersteilzeit beträgt damit 47,450%“) befasst sich das Schreiben allein mit der von der Klägerin beantragten Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, nicht jedoch mit der verbindlichen Festsetzung des Beginns des gesetzlichen Ruhestands, der darin - entsprechend dem damaligen Rechtsstand - rein deklaratorisch mit 31. Juli 2012 mitgeteilt wurde, wie der Beklagte ausdrücklich bestätigt hat.

Demgemäß beinhaltet auch das Schreiben vom 22. März 2011 keine individuelle Regelung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, mit der die verbleibende Dienstzeit der Klägerin neu dahingehend festgelegt worden wäre, dass das Altersteilzeitverhältnis der Klägerin über den ursprünglich festgelegten Zeitpunkt 31. Juli 2012 hinaus nunmehr bis 14. Februar 2014 andauert. Ein Bescheid, mit dem Altersteilzeit im Teilzeitmodell bewilligt wird, muss zwar den Beginn der Altersteilzeit individuell festlegen, wobei diese Festsetzung ggf. in Bestandskraft erwächst, die Altersteilzeit dauert jedoch bis zum Beginn des (jeweiligen) gesetzlichen Ruhestandes, so dass es keiner Festlegung eines konkreten Endtermins bedarf. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch aus dem in Art. 80d Abs. 1 Satz 4 BayBG a. F. geregelten Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr nicht, dass sich Altersteilzeit bewilligende Bescheide auf einen datumsmäßig feststehenden Zeitraum (d. h. hier auf den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012) beziehen müssten. Aus der genannten Vorschrift folgt lediglich, dass Altersteilzeit, die sich auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein Jahr erstreckt, nicht bewillig werden kann.

Es bedurfte insoweit auch keines Vorbehalts für den Fall, dass sich die Dauer der Altersteilzeit der Klägerin infolge einer nachträglichen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze verschieben sollte, da die Verfügung vom 19. März 2008, durch die der Klägerin Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, aufgrund der Bezugnahme auf den gesetzlichen Ruhestand unter dem immanenten Vorbehalt einer künftigen Änderung der gesetzlichen Altersgrenze stand. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Teilwiderruf der bestandskräftigen Festsetzung des Endes der Altersteilzeit aufgrund eines Vorbehalts gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bzw. einer geänderten Rechtsvorschrift gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG, sondern um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Änderung.

Deshalb geht der Hinweis der Klägerin, dass die nachträgliche einseitige Änderung bzw. der Widerruf der Bewilligung von Altersteilzeit durch den Dienstherrn unzulässig sei, an der Sache vorbei. Eine Änderung der für die Festlegung der Altersteilzeit maßgeblichen Komponenten der durchschnittlich geleisteten sowie der regelmäßigen Arbeitszeit und des Altersteilzeitmodells ist mit der Änderung des Ruhestandsalters nicht verbunden und wäre nach bestandskräftiger Bewilligung von Altersteilzeit auch nicht mehr möglich (BayVGH, B. v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 86), so dass offen bleiben kann, ob außerhalb der nur auf Altersteilzeit im Blockmodell anwendbaren Regelung des Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a. F. überhaupt eine Änderung zulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 a. a. O. Rn. 6).

Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass mangels Regelungscharakter des Schreibens vom 22. März 2011 dadurch auch keine unzulässige Änderung des bestandskräftig gewordenen verfügenden Teils des Schreibens vom 19. März 2008 vorgenommen wurde, so dass das Schreiben vom 22. März 2011 nicht bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist und deshalb aufzuheben wäre.

Darüber hinaus würde sich mit Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 - selbst wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde - auch nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage, durch die die Altersgrenze für den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand angehoben und insoweit auch das Ende der der Klägerin bewilligten Altersteilzeit verschoben wurde, ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr beantragte Aufhebung fehlt.

1.2 Aus dem eben genannten Grund wäre auch eine auf Aufhebung des Schreibens vom 22. März 2011 gerichtete allgemeine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ unzulässig. Denn auch insoweit würde sich mit der Aufhebung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage für die Klägerin ändern (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 26).

1.3 Auch für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 gemäß § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Schreiben vom 22. März 2011 keine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (vgl. VG Würzburg, U. v. 8.3.2012 a. a. O. Rn. 25).

2. Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist lediglich teilweise zulässig.

2.1 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 22. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 rechtswidrig waren, setzt eine Feststellung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen erledigten Verwaltungsakt voraus, an dem es nach dem unter 1.1 Ausgeführten fehlt. Zudem würde auch die begehrte Feststellung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage ändern, so dass es auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlt; gleiches gilt für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 22. März 2011 gemäß § 43 VwGO.

2.2 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass ihr Altersteilzeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 bewilligt gewesen ist, fehlt es ebenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin durch eine entsprechende Feststellung ihre Rechtsposition nicht verbessern könnte. Denn dies würde nichts daran ändern, dass sie aufgrund der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen wäre, bis 14. Februar 2014 weiterhin Dienst zu leisten.

2.3 Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass sie mit Ablauf des 31. Juli 2012 ohne Abschläge in den Ruhestand getreten ist, hilfsweise festzustellen, dass sie mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand getreten ist, ist die Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. An der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand hat die Klägerin ein berechtigtes (sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches) Interesse (BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - juris Rn. 9). Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin auf ihren Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. in den Ruhestand getreten ist, da dies gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG mit einem Versorgungsabschlag in Höhe von monatlich 116,16 € verbunden ist, während sie nach Art. 62 Satz 2 BayBG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 29. Juli 2008 = a. F.) mit Vollendung des 64. Lebensjahres zum 31. Juli 2012 ohne Abschlag in den Ruhestand hätte treten können. Eine Erledigung der Hauptsache ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin am 14. Februar 2014 die gesetzliche Altersgrenze i. S. d. Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. erreicht hat. Denn Gegenstand der Klage ist nicht der Eintritt der Klägerin in den Ruhestand als solcher, sondern der Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand.

3. Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin, die das nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter (65 Jahre und 2 Monate) im September 2013 erreicht hat, ist danach erst mit Ablauf des 14. Februar 2014 und nicht bereits mit Ablauf des 31. Juli 2012 bzw. 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. ist nicht unbestimmt und verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Normklarheit.

Danach ist der Gesetzgeber gehalten, die Tatbestände einer Norm so zu präzisieren, dass dies nicht dem Rechtsanwender überlassen bleibt. Der Grundsatz der Normklarheit erfordert ferner, die gesetzlichen Tatbestände, die unterschiedliche Altersgrenzen bestimmen, so aussagekräftig zu formulieren, dass der Normadressat sein Handeln kalkulieren kann, weil die Folgen der Regelung für ihn voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Sowohl Art. 62 BayBG n. F. als auch die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. sind für sich genommen verständlich. Hiernach lässt sich die jeweilige Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eindeutig bestimmen.

Nach § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Diese muss gesetzlich festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138). Mitt. Einführung des Neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 wurde entsprechend der Regelung im Rentenrecht sowie im Bundesbeamtenrecht die allgemeine Altersgrenze für den Ruhestandseintritt gemäß Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. auf das Ende des Monats festgelegt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon wurde durch Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. aus schulorganisatorischen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres bestimmt, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571); der mit § 24 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 22. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) angefügte Hs. 2 stellt klar, dass das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres durch die Schulordnungen festgelegt wird (vgl. LT-Drs. 16/9083 S. 25).

Nach der ebenfalls zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 BayBG n. F. erfolgt eine schrittweise Anhebung des Ruhestandsalters (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Beamte sowie für vor dem 2. August 1947 geborene Lehrkräfte an öffentlichen Schulen findet nach Satz 1 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung, wonach Beamte mit Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Lehrkräfte mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt nach Satz 2 als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F. das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Für Beamte, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden oder die bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, findet nach Satz 3 Art. 62 BayBG a. F. Anwendung. Für ab dem 1. Januar 1964 geborene Beamte und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG n. F.

Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 62 BayBG in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. („abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2“) ergibt sich unzweifelhaft, dass (sonstige) Beamte abweichend von Art. 62 Satz 1 BayBG n. F. nicht mit Ende des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, sondern mit Ende des Monats, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, während Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichend von Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. nicht zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, sondern zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, in den Ruhestand treten (BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 19). Hieran ändert auch nichts, dass Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. lediglich von „Beamten“ spricht, ohne die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nochmals eigens zu erwähnen, da sich die jeweilige Beamtengruppe eindeutig aus der Bezugnahme auf Art. 62 Satz 1 (sonstige Beamte) bzw. Satz 2 (Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) BayBG n. F. ergibt. Diese Unterscheidung wird durch die Verwendung des Wortes „bzw.“, das zwischen „Ende des Monats“ und „Ende des Schulhalbjahres“ steht, verdeutlicht, so dass nicht - wie die Klägerin meint - unklar ist, welcher Beamtengruppe welcher Zeitpunkt zugeordnet wird.

Da die am 13. Juli 1948 geborene Klägerin als (ehemalige) Gymnasiallehrerin das gemäß Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet hat, ist sie deshalb mit Ende des 1. Schulhalbjahres 2013/2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG beginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen vom Schuljahr abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Da das Schulhalbjahr an Gymnasien am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar endet (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO), ist die Klägerin dementsprechend mit Ablauf des 14. Februar 2014 in den gesetzlichen Ruhestand getreten.

Aus dem eben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Klägerin nicht wie (sonstige) Beamte, die das insoweit maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten im September 2013 vollendet haben, nach Art. 62 Satz 1 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayBG n. F. spätestens zum 30. September 2013 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist.

3.2 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Die Klägerin erfährt aufgrund der generellen Anhebung der Altersgrenze und der Ruhestandsversetzung erst zum darauffolgenden Schulhalbjahr im Vergleich zur bisherigen Regelung zwar eine zweifache Verschlechterung. Denn die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen führt dazu, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage (Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen. Die Neuregelung des Zeitpunkts des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand verstößt aber weder dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Altersgrenze für Lehrer - ebenso wie für andere Beamtengruppen - generell angehoben wurde, noch dadurch, dass maßgeblicher Stichtag nunmehr das Ende des Schulhalbjahres ist, in dem das jeweilige Lebensalter vollendet wird, anstelle wie bisher das Ende des vorangegangenen Schuljahres.

(1) Einen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass Beamte regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand treten, gibt es nicht. Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze noch verbietet er Änderungen einer bestehenden Altersgrenze. Der Gesetzgeber kann deshalb auch für bestimmte Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die Pflicht des Beamten zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit vermutet. Dagegen ist unterhalb dieser Altersgrenze die Dienstfähigkeit nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Regelfall gegeben. Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B. v. 23.5.2008 a. a. O.; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O.; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22). Die Festlegung einer Altersgrenze kann auch dazu dienen, ältere Beamte ab einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, um für jüngere Kollegen Platz zu machen (BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - juris Rn. 42).

Deshalb ist es weder zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für Lehrer zur Vermeidung von Lehrerarbeitslosigkeit und Überalterung der Lehrerschaft auf das Ende des vorhergehenden Schuljahres vorverlegt (BVerfG, U. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 juris Rn. 52; BayVerfGH, E. v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138), noch wenn er sie aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres auf das Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festlegt und dadurch ggf. gegenüber anderen Beamten nach hinten verschiebt (BVerwG, U. v. 22.9.1966 - II C 109/64 - BVerwGE 25, 83 juris Rn. 23; BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 - Vf. 69-VII-69 - VerfGHE 23, 120).

(2) Aus diesem Grund war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die 1977 von ihm aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. LT-Drs. 8/2844) beschlossene besondere Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG (in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 352) = Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) an die erhöhte Altersgrenze für Beamte anzugleichen sowie zugleich den Ruhestandseintritt von Lehrkräften aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet, festzulegen (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 19).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat und dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die dazu führt, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen, auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar oder unverhältnismäßig wäre (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für Beamte von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 67. Lebensjahres durch Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. liegt die - nachvollziehbare und auch auf sachlichen Gründen beruhende - Zielsetzung zugrunde, dass angesichts der künftigen demographischen Entwicklung und der nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme die Regelaltersgrenze für Beamte heraufgesetzt werden soll. Dadurch soll eine wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f., 576).

Der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich - wie die Klägerin - am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, aufgrund der Neuregelung nunmehr bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst leisten müssen, beruht zum einen darauf, dass der Gesetzgeber damit eine Privilegierung der Beamtengruppe der Lehrer im Verhältnis zu den übrigen Beamten beseitigen wollte. Im Hinblick auf die geänderte Altersgrenze bei Lehrkräften führt die Neuregelung zu einem Abbau der bisherigen Privilegierungen bei der Ruhestandsversetzung und leitet diese in ein gerechtes und stimmiges System über (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen war nach bisheriger Rechtslage (vgl. Art. 62 Satz 2 BayBG a. F.) die Regelaltersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Je nach dem Geburtstag der einzelnen Lehrkraft war so ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Dies bewirkte eine Ungleichbehandlung innerhalb dieser Beamtengruppe selbst und eine Besserstellung im Vergleich zur restlichen Beamtenschaft, die bis zu ein Jahr länger Dienst leisten mussten als Lehrer (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571). Die Beseitigung einer bestehenden Ungleichbehandlung durch Aufhebung einer Privilegierung für eine bestimmte Beamtengruppe ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B. v. 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96 - juris).

Mitt. der Festlegung des Endes des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht, als Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt wurde nicht nur die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Beamten beseitigt, sondern zusätzlich der besonderen Situation im Schulbereich Rechnung getragen, aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen einen Lehrerwechsel während des laufenden Schulhalbjahres möglichst zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576). Insoweit kann die Klägerin auch nicht ihre Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzen. Dadurch wurde zugleich auch einer Forderung des Bayer. Beamtenbundes entsprochen, den Ruhestandseintritt von Lehrkräften zumindest zum Ende des Schulhalbjahres und nicht erst zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft die maßgebliche Altersgrenze erreicht, zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), so dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Interessen der von der Neuregelung betroffenen Lehrkräfte berücksichtigt hat.

Damit beträgt die nach der Beseitigung der bisherigen Privilegierung von Lehrkräften zu leistende längere Dienstzeit im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft im äußersten Fall jedoch lediglich knapp 6 Monate, was einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Der Umstand, dass einzelne Lehrkräfte damit ggf. „eine gewisse Zeit“ (d. h. maximal 6 Monate) über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, wird überdies durch Zuschläge beim Ruhegehalt berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Solche Zuschläge würden zwar nichts an der - vom Senat allerdings verneinten - Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Ruhestandseintritts für Lehrer als solches ändern. Die sich aus der Verlängerung der Dienstzeit ergebenden Härten werden im Einzelfall jedoch versorgungsrechtlich dadurch kompensiert, dass sich gemäß Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt von Beamten, die wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. in den Ruhestand treten, für jedes volle Jahr um 3,6 v. H. erhöht, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG n. F. überschritten wird (Versorgungsaufschlag, vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 470). Da Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG auch auf Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG verweist, werden - entgegen der Befürchtung der Klägerin - anfallende Tage vollständig angerechnet. Deshalb kann auch offen bleiben, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt solcher Ausgleichszahlungen bedarf (verneinend BayVerfGH, E. v. 26.5.1970 a. a. O.).

Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26). Daran ändert nichts, dass sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr vermindert, um das die Lehrkraft vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, da diese Regelung ihrerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - juris).

Sofern eine Lehrkraft entsprechend der bisherigen Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. früher in den Ruhestand gehen möchte, besteht zudem weiterhin - wenn auch unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG - die Möglichkeit des Antragsruhestands gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG, sofern die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26; LT-Drs. 16/3200 S. 571), wovon die Klägerin vorliegend auch Gebrauch gemacht hat. Durch Verlängerung der Altersteilzeit durch Art. 91 BayBG ist für jede Lehrkraft ein Ende der Unterrichtstätigkeit während der Übergangsphase mit 63 oder 64 Jahren und selbst in der Endphase der Anhebung der Altersgrenzen mit 65 Jahren möglich (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Die Neuregelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da sie lediglich eine moderate schrittweise Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ab dem Schuljahr 2012/2013 unter gleichzeitiger Einbeziehung der Lehrkräfte in die Übergangsregelung des Art. 143 BayBG n. F. festlegt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576).

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass es sich bei der Anhebung der Altersgrenze für verbeamtete Lehrer um eine erhebliche Schlechterstellung handle, die weit über eine erforderliche Anpassung an das Rentenrecht hinausgehe. Zum einen sollen mit den streitgegenständlichen Bestimmungen die entsprechenden Maßnahmen in der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich und nicht identisch übertragen werden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570). Demgemäß rechtfertigt das Alimentationsprinzip auch eine unterschiedliche Behandlung von verbeamteten und angestellten Lehrern (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2003 - 3 CE 03.3012 - juris Rn. 33). Darüber hinaus ist auch keine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrkräften zu erkennen. Gemäß § 44 Nr. 4 TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) vom 9. März 2013 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das (in § 35 SGB VI i. V. m. der Übergangsregelung des § 235 SGB VI) gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Damit knüpft das Arbeitsrecht - ebenso wie das Beamtenrecht - für Lehrkräfte an das Ende des Schulhalbjahres an, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter erreicht.

(3) Auch das Vorbringen, der Gesetzgeber hätte entgegen seiner Fürsorgepflicht bei der Heraufsetzung der Altersgrenze für Lehrkräfte nicht (genügend) berücksichtigt und mit dem von ihm verfolgten Ziel einer Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie einer Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen, dass Lehrkräfte aufgrund der besonderen psychischen und körperlichen Belastungen durch den Schulbetrieb seit Jahren in überdurchschnittlich hoher Anzahl vorzeitig in den Ruhestand gehen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hält sich mit seiner Einschätzung, wonach er bis zu dem sich aus Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. ergebenden Zeitpunkt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Beamtengruppe der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen grundsätzlich noch als gegeben ansieht, im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.

Zwar lässt mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nach und ist somit zunehmend zu befürchten, dass der Beamte die Dienstaufgaben nicht mehr adäquat wahrnehmen kann. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichung eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet wird. Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 12; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 28; BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 17; BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 42).

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die von der Klägerin behauptete hohe Anzahl an vorzeitigen Ruhestandseintritten von Lehrkräften vor Erreichen der (bisherigen bzw. nunmehrigen) Regelaltersgrenze überhaupt statistisch hinreichend belegt ist. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Bl. 133 ff. der VG-Akte) vorgelegten Studien (Lederer/Weltle/Weber, Evaluation der Dienstunfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten, 2003; Leuphana Universität L., Lehrergesundheit. Was hält Lehrkräfte gesund?, 2011; IfD Allenspach, Belastungen von Lehrern, ohne Datum) sowie Zeitungsausschnitte (Süddeutsche Zeitung v. 6.12.2011: „Zahl der Lehrer-Pensionierungen auf Rekordniveau; Ärzte Zeitung v. 11.2.2012: „Schule bis 65 - für viele Lehrer völlig abwegig“) lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass Lehrkräfte - trotz der darin konstatierten v. a. psychischen Belastungen und Erkrankungen durch den Schulbetrieb, die zu Frühpensionierungen von Lehrern führten - im Vergleich zu anderen Beamtengruppen überdurchschnittlich vorzeitig in den Ruhestand gehen würden. So wird - sofern nicht überhaupt nur (überwiegend) Lehrer befragt wurden - festgestellt, dass der Anteil der Dienstunfähigkeit bei Lehrern auf dem Niveau der übrigen Beamten liegt und die Zahl der Frühpensionierungen insgesamt zurückgegangen ist, so dass hieraus nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden kann.

Soweit die Klägerin weiter auf die LT-Drs. 16/6100 hinweist, wonach der Anteil der Lehrer, die wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der damaligen Regelaltersgrenze im Schuljahr 2000/01 vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, bei 40% lag, hat sich dieser Anteil, wie auch dieser Landtagsdrucksache entnommen werden kann, bereits im Schuljahr 2001/02 mit 23,6% fast halbiert und ist seitdem mit ca. 20% stabil auf diesem Niveau geblieben, so dass schon aus diesem Grund nicht von einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Frühpensionierungen ausgegangen werden kann. Außerdem kann hieraus ebenfalls nicht auf eine im Vergleich zu sonstigen Beamten signifikant höhere dienstliche Belastung von Lehrern geschlossen werden, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen würde. Im Übrigen folgt hieraus, dass jedenfalls der Anteil der Gymnasiallehrer, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, schon seit 2000/01 jeweils eher niedrig war, so dass hinsichtlich dieser Gruppe von Lehrern, der die Klägerin bis zu ihrer Pensionierung angehört hat, keine überdurchschnittlich hohen Frühpensionierungen festgestellt werden können.

Unabhängig hiervon hat der Gesetzgeber die mit der Anhebung der Altersgrenze verbundenen Auswirkungen auf die Beamtengruppe der Lehrer bei der Neuregelung berücksichtigt und mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen der Anpassung der Alterssicherungssysteme sowie der Angleichung an das Ruhestandseintrittsalter für sonstige Beamte abgewogen und ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass - entsprechend der Regelung für sonstige Beamten - auch die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte alternativlos ist (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602).

Dabei ist unschädlich, dass in Art. 62 und Art. 143 BayBG n. F. keine entsprechende Zielsetzung explizit genannt ist. Zu den legitimen Zielen zählen jedenfalls gesetzlich erfasste oder aus dem Kontext der Maßnahme ableitbare Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (BayVGH, B. v. 9.8.2010 a. a. O. Rn. 42). Aus den Gesetzesmaterialien geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber sich auch mit den Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Beamtengruppe der Lehrer befasst hat, auch wenn er darin nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, in welchem Umfang die Beamtengruppe der Lehrer von Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betroffen ist. Denn jedenfalls hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie häufig Lehrkräfte die Regelaltersgrenze erreichen und ob deshalb eine besondere niedrigere Altersgrenze gerechtfertigt ist.

Er ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Mehrzahl der Lehrkräfte in Bayern aufgrund des häufigen Gebrauchmachens von Altersteilzeit im Blockmodell, deren Anteil bei deutlich über 50% liegt, bei einem Berufsausstieg zwei Jahre vor der künftigen Regelaltersgrenze bleiben wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 602), er hat jedoch - trotz entsprechender Forderungen (a. a. O. S. 601) - sowohl die Beibehaltung des bisherigen früheren Ruhestandseintritts für Lehrer (a. a. O. S. 602) als auch die Einführung einer besonderen Altersgrenze für Lehrer ähnlich der im Vollzugsbereich (Art. 129 BayBG n. F.) abgelehnt, weil dies keine Anhebung, sondern vielmehr eine Absenkung des Pensionseintrittsalters und somit eine Privilegierung von Lehrern bedeuten würde (a. a. O. S. 603). Damit hat er in seine Überlegungen miteinbezogen, dass innerhalb der Beamtengruppe der Lehrer die Regelaltersgrenze häufig nicht erreicht wird, es aber in Abwägung mit den von ihm verfolgten Zielen für erforderlich gehalten, die Altersgrenze für Lehrer anzuheben. Wenn er insoweit die weiterhin für Lehrkräfte bestehende Möglichkeit, Antragsruhestand (a. a. O. S. 571) sowie Altersteilzeit (a. a. O. S. 602) zu beantragen, für ausreichend gehalten hat, hält sich dies im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 26).

Deshalb war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Gruppe der Lehrer von der Anhebung der Altersgrenze auszunehmen bzw. für diese eine mit Art. 129 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 2 n. F. vergleichbare Regelung zu erlassen. Die Festlegung einer besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte beruht auf sachlichen Erwägungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis aufgrund der mit der Dienstausübung verbundenen Gefahren sowie des Wechselschichtdienstes besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 39; BayVerfGH, E. v. 21.6.2011 a. a. O. Rn. 25). Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Lehrkräfte dementsprechend zu behandeln, zumal bei diesen keine vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen vorliegen (vgl. BayVerfGH a. a. O. Rn. 26). Auch die bisherige besondere Altersgrenze für Lehrkräfte war lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und nicht aufgrund besonderer gesundheitlicher Belastungen eingeführt worden (vgl. LT-Drs. 8/2844). Im Übrigen wäre der Gesetzgeber selbst dann, wenn Lehrer vergleichbaren gesundheitlichen Belastungen durch den Schuldienst ausgesetzt wären, nicht gezwungen, deshalb eine besondere Altersgrenze für Lehrer einzuführen, da auch andere Möglichkeiten wie z. B. Präventionsmaßnahmen bestehen, um Frühpensionierungen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund war der Senat deshalb auch nicht gehalten, den lediglich für den Fall, dass es auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen (d. h. nach Lehrern und sonstigen Beamten) ankommen sollte, und damit nur bedingt gestellten Beweisanträgen (1. bis 7.) von Amts wegen nachzugehen und bei seiner Prüfung, ob der Gesetzgeber seine Fürsorgepflicht verletzt oder mit der fraglichen Vorschrift eine unverhältnismäßige Regelung getroffen hat, über die konkreten gesundheitlichen Anforderungen im Schuldienst bzw. über die konkreten Belastungen durch den Schuldienst Beweis zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 30 und 42). Aufgrund des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Festsetzung der Altersgrenze sind die konkreten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst und die konkreten Gründe für die Versetzung von Lehrern in den vorzeitigen Ruhestand für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte nicht entscheidungserheblich.

Darüber hinaus ist auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten gesundheitlichen Belastungen von Lehrern durch den Schuldienst nicht dargetan, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte gegen die Fürsorgepflicht verstoßen würde. Aus der Häufigkeit bestimmter Erkrankungen von Lehrern kann nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung geschlossen werden, aufgrund derer Lehrer generell früher dienstunfähig würden (1. bis 3.). Soweit unter Beweis gestellt wird, dass in der Vergangenheit nur 40% der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht hätten, widerspricht dies den Zahlen in der LT-Drs. 16/6100, wonach der Anteil frühpensionierter Lehrer sich seit dem Schuljahr 2000/01 von 40% auf ca. 20% halbiert hat (4.). Soweit eine Beweiserhebung dazu beantragt wird, dass die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrer führen wird, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, aufgrund der entscheidungserhebliche Tatsachen erst gewonnen werden sollen (5.). Soweit beantragt wird, Beweis dazu zu erheben, dass bei fortschreitendem Alter die körperliche Leistungsfähigkeit bei Lehrern nachlässt und daher zu erwarten ist, dass dienstliche Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können, kann dies als wahr unterstellt werden, sagt so abstrakt jedoch nichts zur Erforderlichkeit einer besonderen Altersgrenze aus (6.). Ebenfalls als wahr kann unterstellt werden, dass die Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Gesundheitszustand von Lehrern und deren Dienstfähigkeit dem Gesetzgeber bekannt waren, da er sich angesichts der von ihm angestellten Überlegungen ersichtlich damit befasst hat (7.).

(4) Die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte verstößt auch nicht deshalb gegen die Fürsorgepflicht, weil der Gesetzgeber insoweit nicht ausdrücklich eine Evaluierung der von ihm erlassenen Neuregelung in der Norm selbst vorgesehen hat. Insoweit kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sog. Evaluations- oder Revisionsklauseln (vgl. U. v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 juris Rn. 139; B. v. 24.9.2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. - BVerfK 12, 189 juris Rn. 50; U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 juris Rn. 165, 185) - ungeachtet dessen, dass diese zum Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ergangen ist, um etwaigen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip zu begegnen, so dass die Entscheidungen jedenfalls nicht ohne weiteres auf die vorliegende Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte übertragbar sind - nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber bei Erlass von Neuregelungen im Beamtenrecht verpflichtet wäre, die Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Korrektur der Auswirkungen der erlassenen Vorschriften im Gesetz festzuschreiben.

Aufgrund des dem Gesetzgeber bei der Neufestlegung der Altersgrenze für Lehrer zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraums trifft diesen aufgrund der mit der grundlegenden Umgestaltung des Ruhestandseintritts von Lehrern verbundenen Unwägbarkeiten - weil sich die Tragfähigkeit und Auswirkungen seiner Einschätzung erst künftig herausstellen - zwar neben einer Begründungspflicht auch eine Beobachtungs- und ggf. eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Fehlentwicklungen adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Nachbesserungen an der Ausgestaltung des Ruhestandeintritts vorzunehmen.

Dies wird vorliegend aber auch vom Gesetzgeber so gesehen. Er hat ausdrücklich die Aufnahme einer Revisionsklausel für überflüssig angesehen, weil sowohl in den Eckpunkten zum Neuen Dienstrecht als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570) klargestellt ist, dass eine Anhebung der Altersgrenzen unterbleibt bzw. zurückgenommen wird, wenn sie auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgenommen wird (a. a. O. S. 603). Der Gesetzgeber ist im Übrigen schon aufgrund der Konzeption des Neuen Dienstrechts verpflichtet, seine Einschätzung zu überprüfen und ggf. erforderliche Änderungen zu beschließen. Dies hindert ihn aber nicht daran, zunächst - wie geschehen - die Anhebung der Altersgrenze in Kraft zu setzen.

3.3 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt darüber hinaus auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 20, 25).

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 75), verbietet es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwertet (sog. unechte Rückwirkung, vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 22 m. w. N.).

Vorliegend liegt ein Fall der „unechten Rückwirkung“ vor. Die Antragstellerin befand sich zwar bereits seit 1. August 2008 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F., ihr ursprünglicher Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 31. Juli 2012 war aber zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 ebenso wenig eingetreten wie der erst nachträglich geänderte Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 14. Februar 2014.

Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für zukünftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Beamten auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 23 m. w. N.).

Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 33). Diese Abwägung geht hier zulasten der Klägerin.

Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der für sie günstigeren bisherigen gesetzlichen Regelung der Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, tritt hinter das öffentliche Interesse an der Heraufsetzung der Altersgrenze zurück. Das öffentliche Interesse besteht darin, die Rechtslage in Übereinstimmung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Bundesbeamten an die demographische Entwicklung anzupassen und durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme zu leisten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 570 f.).

Die Rückwirkung ist auch zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet (BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 24). Je nach Geburtsdatum der einzelnen Lehrkraft war nach der bisherigen Regelung ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu ein Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Diese Besserstellung im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft soll dadurch beseitigt werden, dass die Altersgrenze für Lehrer - wie bei den übrigen Beamten - generell angehoben und nunmehr statt auf das Schuljahresende auf das Ende des Schulhalbjahrs abgestellt wird, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet (LT-Drs. 16/3200 S. 571).

Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Lehrer trägt die Übergangsregelung in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 35). Hiernach erfolgt - wie bei den übrigen Beamten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) - keine abrupte Umstellung auf die neue Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG n. F. mit 67 Jahren für alle Lehrkräfte zu einem bestimmten Stichtag, sondern nur eine moderate stufenweise Anhebung des Ruhestandsalters (zunächst in Zweimonatsschritten, dann in Monatsschritten) ab dem Schuljahr 2012/2013 über einen Zeitraum von 17 Jahren.

Demgemäß trat die Klägerin mit Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten vollendet hatte (14. Februar 2014), in den gesetzlichen Ruhestand.

Im Fall der Klägerin betrug die Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 und ihrem 64. Geburtstag am 15. Juli 2012, nach dessen Vollendung sie nach bisheriger Rechtslage zum 31. Juli 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten wäre, beinahe zwei Jahre, so dass sie auch ausreichend Gelegenheit hatte, von der geänderten Rechtslage Kenntnis zu nehmen und sich hierauf einzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 36).

Auch die Frist zwischen der Verkündung der Neuregelung und deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 war angemessen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 27).

Demgegenüber kann die Klägerin nicht einwenden, dass durch die Neuregelung in eine bestandskräftige Rechtsposition eingegriffen worden sei. Nach dem unter 1.1 Ausgeführten konnte aufgrund der Altersteilzeit im Teilzeitmodell nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F. bewilligenden Verfügung vom 19. März 2008 nur der Teilzeitstatus und nicht das Datum des gesetzlichen Ruhestandseintritts in Bestandskraft erwachsen. Auch konnte sich insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, weil die Klägerin nicht auf ein Gleichbleiben des Pensionsalters vertrauen durfte.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Vertrauen auf einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand nach bisherigem Recht zum 31. Juli 2012 Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht rückgängig machen könne. Unabhängig davon, dass das Risiko einer privaten Anschaffung eines Hauses in die Sphäre des Beamten fällt (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2002 - 1 WB 30/02 - juris Rn. 12), konnte die Klägerin zum 31. Juli 2012 nach Art. 64 Nr. 1 BayBG n. F. auf ihren Antrag in den Ruhestand treten, so dass sie wie geplant zu ihrer Tochter nach K. hätte ziehen können.

Damit ist bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung, der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und der Schwere des Eingriffs die Zumutbarkeitsgrenze gewahrt.

3.4 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass sich für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wegen des Abstellens auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, ein anderer (späterer) Ruhestandsbeginn als bei den übrigen Beamten ergibt, noch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bei Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayGB n. F. anders behandelt, nämlich hinsichtlich des Ruhestandsbeginns besser stellt, als diejenigen Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit im Teilzeitmodell Dienst leisteten (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 29).

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Versorgungsrechts - einschließlich der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn - einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 a. a. O. Rn. 37).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 23.5.2008 a. a. O. Rn. 15 m. w. N.) ist der Gesetzgeber insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. E. v. 31.6.2011 a. a. O. Rn. 27).

Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten unterschiedlichen Behandlung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Beamten wird auf die unter 3.2 (2) gemachten Ausführungen verwiesen, wonach sachliche (d. h. schulorganisatorische) Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die von ihr beantragte Altersteilzeit im Teilzeitmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F.) eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a. F.) befanden, rügt, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 33).

Auf diese findet gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG n. F. weiter Art. 62 Satz 2 BayBG a. F. Anwendung, so dass sie mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorrangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, während Lehrer wie die Klägerin, die sich am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befanden, gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG n. F. bis zu der jeweils maßgeblichen Altersgrenze Dienst leisten müssen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 576) insoweit darauf abgestellt, dass die Verschiebung des Ruhestandsbeginns auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, dazu führen würde, dass Lehrkräfte, die sich in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre Dienst verrichten müssten. Gleiches trifft zwar auch auf die Klägerin zu. Dieser Zeitraum lässt sich seiner Einschätzung nach aber nicht mit dem in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitsumfang beim Blockmodell vereinbaren (50% bzw. 60%); eine Anhebung würde daher zu einem Beginn der Freistellung während des laufenden Schul(halb)jahrs führen, was schulorganisatorisch nicht sachgerecht sei. Der Gesetzgeber hat hier beim Vergleich des Blockmodells mit dem Teilzeitmodell also die - unterschiedlichen - organisatorischen Auswirkungen auf den Schulbetrieb als maßgeblich angesehen. Dies ist ein sachgerechtes Kriterium, auf das der Gesetzgeber abstellen und die unterschiedliche Regelung stützen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin eine andere Lösung für gerechter hält oder dass sie ihre eigene Einschätzung an Stelle der des Gesetzgebers setzt. Dies gilt auch für das Vorbringen, schulorganisatorische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da nicht ersichtlich sei, dass der Unterrichtsbedarf anderweitig nicht gedeckt werden könne, zumal ihr Ausscheiden langfristig festgestanden habe.

Zudem wird der Umstand, dass Lehrkräfte, die sich in Altersteilzeit im Teilzeitmodell befinden und deshalb über die Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, durch Zuschläge zum Ruhegehalt (Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG) berücksichtigt.

3.5 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.

Dabei ist schon unklar, inwieweit ein Verstoß durch Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. gegen die Richtlinie 2000/78/EG mit Blick auf die behauptete ungleichmäßige Anwendung bei der Regelung der Lebensarbeitszeit vorliegen soll. Jedenfalls können sich die Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 21.7.2011 - C-159/10 u. a., Slg. 2011, I-6919-6956 juris Rn. 65) bei Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demographischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer - wie hier - zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Dabei ist es Sache der jeweiligen nationalen Stellen, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist. Insoweit ist die Anhebung der Altersgrenze von Lehrkräften zur Erreichung der unter 3.2 (2) genannten legitimen demographischen und haushaltspolitischen Ziele unter Beachtung des Fürsorgegrundsatzes auch unionsrechtlich als zulässig anzusehen.

4. Da der Senat nach dem unter 3. Ausgeführten davon ausgeht, dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG n. F. verfassungsgemäß ist sowie Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F. mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 92 BV - wie von der Klägerin nur für den Fall der Entscheidungserheblichkeit beantragt - nicht in Betracht.

5. Die Berufung der Klägerin war nach alldem im Haupt- wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.