Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2014 - 21 BV 14.1435

bei uns veröffentlicht am26.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 3. April 2014 verpflichtet, ihren Bescheid vom 19. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2013 bezüglich der Höhe der erworbenen Anwartschaft (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu ändern.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten über die Höhe und den Umfang von erworbenen Versorgungsanwartschaften in der gemäß § 27 Abs. 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz i.d.F. vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2467 – SchfHwG) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geschlossenen Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Der am … 1969 geborene Kläger wurde am 15. Oktober 2008 für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (Kehrbezirk Trier VIII) bestellt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 bestätigte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz, dass der Kläger mit einem Rangstichtag vom 23. Juli 1987 in der landeseinheitlichen Bewerberliste Rheinland-Pfalz eingetragen war und die Bestellung später als 12 Jahre nach dem Rangstichtag nicht in seinem Verschulden lag.

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim wandelte mit Schreiben vom 28. April 2009 im Vollzug des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe in eine bis zum 30. April 2016 befristete Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Bad Dürkheim XII zum 1. Mai 2009 um. Zum 1. August 2011 wurde der Kläger schließlich befristet bis zum 31. Juli 2018 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Frankenthal (Pfalz) I bestellt.

Die Bayerische Versorgungskammer – Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister – (Versorgungsanstalt) unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 28. März 2012 von einem Gesetzesentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Danach sei die Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zum 31. Dezember 2012 sowie eine anschließende Abwicklung durch die Versorgungsanstalt unter Berücksichtigung einer Startgutschrift der jeweils zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften vorgesehen; die zum Stichtag festgestellten Versorgungsleistungen würden weitergezahlt.

Im Januar des Jahres 2013 zahlte der Kläger zehn Monatsbeiträge (6.050,00 €) nach, um die für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften erforderliche Mindestbeitragszeit von fünf Jahren zu erreichen.

Die Versorgungsanstalt stellte mit Bescheid vom 19. August 2013 fest, dass die vom Kläger nach § 37 Abs. 1 SchfHwG erworbenen Anwartschaften ("Startgutschrift") zum Stichtag 31. Dezember 2012 monatlich 172,42 € betragen.

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, der im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Er wolle eine Gleichstellung mit den Kollegen, die seit fünf Jahren einen Kehrbezirk hätten und damit die unverschuldete Zeit einer verspäteten Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf die Dauer ihrer Beitragszahlung angerechnet bekämen und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erhielten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 wies die Versorgungsanstalt den Widerspruch als unbegründet zurück.

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 3. April 2014 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

2. Der Kläger hat Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründen lässt:

Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger durch die Nachzahlung von Beiträgen keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Anwartschaften in der Weise erworben habe, dass ihm im Rahmen der Rangstichtagsregelung des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG Mitgliedschaftszeiten zugerechnet werden könnten und daraus der Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit herleitbar gemacht werden könne. Aus allen gesetzgeberischen Quellen zu den Bestimmungen des § 37 SchfHwG sei nicht an einer Stelle der gesetzgeberische Wille zu erkennen, dass von den Bestimmungen des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG ausschließlich die Beitragszahler bei der Beklagten profitieren sollten, die bereits fünf Beitragsjahre aufwiesen.

Rechtsfehlerhaft sei zudem die inhaltliche Gewichtung der Vertrauenstatbestände gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 SchfHwG durch das Verwaltungsgericht. Dazu sei festzustellen, dass auf Seite 2 (gemeint ist wohl Seite 1), B. 2. Absatz der Bundesdrucksache 17/11185 ausdrücklich betont werde, mit dem Änderungsantrag würden weitere Übergangsregelungen getroffen. So sollten unter anderem Ansprüche von Versicherten geregelt werden, die erst in den letzten fünf Jahren vor Schließung des Zusatzversorgungssystems Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt geworden seien. In den Urteilsgründen werde nicht bzw. rechtsfehlerhaft gewichtet, dass eine „Berufsunfähigkeitsversicherung“ im Rahmen der zu gewährenden Versorgungstatbestände gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG – losgelöst von allen weiteren Voraussetzungen – jedenfalls dann gewährt werde, wenn ein Beitragszahler zum Zeitpunkt der Systemumstellung 40 Jahre alt sei. Das sei ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber nicht um einen kategorischen Ausschluss aller Anwartschaften von Beitragszahlern gegangen sei, die nicht bereits fünf Jahre in die Kasse der Beklagten eingezahlt hätten. Der Gesetzgeber sei zudem mit der „Drei-Fünftel-Regelung“ unter Vertrauensgesichtspunkten bewusst von der "Fünf-Jahresgrenze" abgewichen. Im Ergebnis würde sich bei richtiger Auslegung der Vertrauenstatbestände entweder ergeben, dass dem Kläger gemäß § 37 SchfHwG aufgrund unverschuldeter Wartezeiten die zusätzliche Dauer zum Rangstichtag auch bezüglich des § 38 SchfHwG anzurechnen sei oder er im Zuge des Ausnahmetatbestandes für Personen, die vor dem 1. Januar 1973 geboren seien, bei der Beklagten auch im Falle der Nachzahlung gemäß § 38 Abs. 2 SchfHwG (gemeint ist wohl § 38 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG) gegen Berufsunfähigkeit geschützt sei.

Soweit sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 14 GG insbesondere auf die Rechtsprechung zum Schutzgehalt von noch nicht unverfallbaren Anwartschaften beziehe, verkenne es die Besonderheit des vorliegenden Falles. Die Altfassung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sehe zunächst den Fortbestand der Versorgungskasse und auch der Beitragspflicht für alle Zwangsmitglieder auch nach dem 1. Januar 2013 vor. Damit habe das Gesetz selbst ein für die Beitragszahler maßgebliches Kriterium für deren Einzahlungsbereitschaft hergestellt. Damit sei ein besonderer Vertrauenstatbestand bei dem Kläger erzeugt worden. Insoweit fehle die rechtliche Gewichtung, dass die betroffenen Beitragszahler mit den gesetzlichen Änderungen doppelt schlechter gestellt worden seien. Zunächst sei im Jahre 2008 die Wartefrist von fünf Jahren mit den §§ 27 bis 47 SchfHwG a.F. zum 1. Januar 2013 angekündigt worden. Diese sei sodann – ohne vorhergehende Aufhebung der Beitragszahlungspflicht oder auch der Möglichkeit des Erreichens der Grenze zur unverfallbaren Anwartschaft – noch als Grund für die Nachzahlung, allerdings ohne Berufsunfähigkeitsschutz im Jahre 2012 "benutzt" worden. Der Gesetzgeber sei aufgrund dieser Entscheidungen in seinen Möglichkeiten der Einschränkungen des Eigentumsrechts aus Billigkeitsgründen begrenzt.

Es wäre dem Gesetzgeber zweifelsfrei als milderes Mittel zumutbar gewesen, für den Kläger und die weiteren knapp 1.000 betroffenen Beitragszahler, welche noch nicht die Wartefrist von fünf Beitragsjahren erreicht hätten, jedenfalls ab Beginn der gesetzlichen Beratungen zur letztmaligen Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes die Beitragspflicht auszusetzen oder unter Beibehaltung der Beitragspflicht die Wartefrist entfallen zu lassen. Unter dem Gesichtspunkt, dass zwischenzeitlich gegenüber der Situation im Schornsteinfegerhandwerk über die eingeführten Änderungen hinaus keine tiefgreifenden und/oder unabsehbaren Veränderungen eingetreten seien, die ein (erneutes) Einschreiten des Gesetzgebers über die bereits eingeführten Regelungen des Jahres 2008 erforderlich gemacht hätten, überwiege das Bestandsinteresse des Klägers. Es ergebe sich auch kein so grundlegender Wandel, der über die bereits bestehenden Kenntnisse des Jahres 2008 hinaus einen weitergehenden Systemwandel – auch aus europarechtlicher Sicht – zwingend erforderlich gemacht hätte, weil außerhalb der Einführung des Wettbewerbs auch künftig alle 7.700 Kehrbezirke mit bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern besetzt blieben, die weiterhin, wenn auch erheblich eingeschränkt, hoheitliche Aufgaben verrichteten.

Es habe kein überragendes öffentliches Interesse oder eine zwingende Notwendigkeit bestanden, ausgerechnet die in der Wartezeit befindlichen Personen ungleich zu behandeln.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 3. April 2014 verpflichtet, ihren Bescheid vom 19. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2013 bezüglich der Höhe der erworbenen Anwartschaften (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu ändern.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass sich die Bestimmung des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG bezüglich einer Anrechnung der nicht verschuldeten Zeiten des Klägers über den Rangstichtag von zwölf Jahren nicht nur auf die Zeiten Beitragsjahre des Ruhegelds, sondern auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 38 SchfHwG erstreckt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gegen eine Anrechnung nicht mit Beiträgen belegter Zeiten aus dem Rangstichtag sprächen schon der Wortlaut und die systematische Stellung der Vorschrift. Nach der Gesetzessystematik beziehe sich die Zurechnungsregelung in § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG nur auf die zum Stichtag (31.12.2012) bereits unverfallbar gewordenen Anwartschaften im Sinn des Satzes 1 der Vorschrift. Der Kläger habe zum 31. Dezember 2012 jedoch noch keine unverfallbare Anwartschaft erworben, die zu einer späteren Rente geführt hätte, da er noch nicht mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet gehabt habe (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Im Fall der Nachzahlung von Beiträgen bestimme § 31 Abs. 4 SchfHwG nur, dass für das Erreichen der fünfjährigen Wartezeit noch fehlende Beiträge nachbezahlt werden könnten, nicht hingegen, dass im Fall der Nachzahlung auch eine Zurechnung der unverschuldet verspäteten Bestellung zu den Beitragsjahren erfolgen solle. Durch die Nachzahlung sollten gerade keine neuen vollwertigen Anwartschaften entstehen. Diese Auslegung werde durch die Gesetzesbegründung untermauert. Der geringe Beitrag zur Umlage bei gleichzeitig hohem Erwerb von Leistungen über die Zurechnung des Rangstichtages ginge zu Lasten der Solidargemeinschaft und letztlich des Bundes und damit der Steuerzahler. Das sei aber nicht Sinn und Zweck der Nachzahlungsregelung gewesen, wie sie in den ursprünglichen Gesetzesentwurf noch aufgenommen worden sei. Der Gesetzgeber habe keinen vollständigen Bestandsschutz gewähren wollen, sondern nur vermeiden wollen, dass die bis zum 31. Dezember 2012 vorgenommenen Zahlungen komplett entwertet würden.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Bereits die Gesetzesbegründung führe an, dass mit der Nachzahlung nicht die Wartezeit für das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder die "Drei-Fünftel-Belegung" erfüllt werden könne. Der weiteren Kritik des Klägers, dass das Gericht § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG und die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SchfHwG rechtsfehlerhaft nur isoliert voneinander bewerte sei nicht zuzustimmen. Es wäre nicht sachgerecht, die Tatsache, ob jemand unverschuldet verspätet bestellt worden sei, in Zusammenhang mit der Frage zu bewerten, wie viele Jahre er bereits Beiträge bezahlt habe und im Ergebnis die Frage des Berufsunfähigkeitsschutzes davon abhängig zu machen, denn das würde zu einer Vermischung auf unterschiedliche Zwecke gerichteter „Themenbereiche“ führen. Der bis zur Schließung der Zusatzversorgung nach § 29 Abs. 1 SchfG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit habe sich noch nicht so verfestigt, dass sich hieraus eine schützenswerte eigentumsrechtliche Position ergeben hätte. Darüber hinaus erhielten nicht nur Nachzahler mit bis zum 31. Dezember 2012 weniger als fünf Beitragsjahren keinen vollwertigen Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit. Bei Personen mit unverfallbarer Anwartschaft zum 31. Dezember 2012 bleibe der Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit nicht in allen Fällen mit Schließung der Zusatzversorgung erhalten. Der Gesetzgeber nehme insoweit die nach dem 31. Dezember 1979 geborenen Personen aus.

Ein unzumutbarer, nicht mehr verhältnismäßiger Eingriff in ein durch Art. 14 GG geschütztes Recht liege nicht vor. Die Argumentation des Klägers, dass der Eingriffsspielraum des Gesetzgebers aufgrund von im Jahre 2008 geschaffener Vertrauensschutztatbestände verengt worden sei, gehe ins Leere, denn es müsste zunächst eine eigentumsrechtliche Position bestanden haben. Auch das Reformgesetz 2008 habe bereits eine fünfjährige Wartezeit vorgesehen. Selbst nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG habe eine bestellungsunabhängige unverfallbare Anwartschaft erst dann bestanden, wenn mindestens fünf Jahre als Mitglied der Zusatzversorgung Beiträge entrichtet worden seien. Der Einwand des Klägers, er habe in Unkenntnis der möglichen Schließung der Zusatzversorgung Beiträge entrichtet, greife nicht. Das Rentenversicherungsprinzip müsse auf Änderungen der Rahmenbedingungen reagieren können, so dass Umgestaltungen des Systems möglich bleiben müssten. Auch das Argument des Klägers, das Aussetzen der Beitragspflicht oder der Wartefrist als milderes Mittel sei möglich gewesen, greife nicht. Im Rahmen der Schließung der Zusatzversorgung zur Erreichung des Ziels einer Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister erscheine es zweckmäßig und von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt, die Mitglieder auszunehmen, die noch keine lange Zeit Beiträge bezahlt hätten, weil sonst vergleichsweise kleine Anwartschaften mit vergleichsweise hohem Verwaltungsaufwand entstünden. Ein Aussetzen der Wartefrist käme deren Abschaffung gleich. Ebenso widerspräche das Aussetzen der Beitragspflicht dem Umstand, dass dem Kläger bis zum 31. Dezember 2012 und damit dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgung eine Rente bei Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen gewährt worden wäre. Dieser Versicherungsschutz sei ebenfalls eine Gegenleistung für die Beitragszahlung.

Eine Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rückwirkungsverbots liege nicht vor.

Der Kläger rüge ohne Erfolg eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Stichtagsregelungen zögen für den einzelnen Betroffenen unvermeidbar gewisse Härten nach sich. Im streitgegenständlichen Fall beruhe die getroffene Differenzierung (fünf Jahre Beitragszahlung) auf sachlichen Erwägungen.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten der Beklagten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 25. November 2014 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung ist im Hauptantrag begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger kann beanspruchen, dass bei der Berechnung der von ihm zum Stichtag 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld die Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung angerechnet wird, die sich daraus ergibt, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangsstichtags als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist. Das folgt aus § 27 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SchfHwG (dazu 1.1) und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (dazu 1.2).

1.1 Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG bleiben die zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (31.12.2012) erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nach Maßgabe des § 37 SchfHwG erhalten. Sonach bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (SchfG), ob und inwieweit der Kläger eine Anwartschaft auf

Ruhegeld bis zum maßgebenden Zeitpunkt erworbenen hat (dazu 1.1.1). Sodann ist den Regelungen des § 37 SchfHwG zu entnehmen, ob und inwieweit diese Anwartschaft erhalten bleibt (dazu 1.1.2).

1.1.1 Ein Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist, erhielt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SchfG ein (Alters-)Ruhegeld; eine Wartezeit war dafür nicht bestimmt. Ein solches Ruhegeld hatte nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister zu erwarten, dessen Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet hat. Es kann dahinstehen, aufgrund welcher Bestimmung der Kläger eine Anwartschaft auf Ruhegeld bis zum 31. Dezember 2012 erworben hat. Einerseits erfolgt die Bemessung des Ruhegelds unabhängig vom Entstehungsgrund des Anspruchs (§ 29 Abs. 3 bis 5 SchfG). Andererseits wäre eine Anwartschaft wegen der in § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG vorausgesetzten Wartezeit nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG wäre nicht unmittelbar anwendbar, weil es im Falle des Klägers nicht um ein Erlöschen der Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung geht, sondern wegen Fristablaufs. Dessen zum 1. November 2008 ausgesprochene Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (Kehrbezirk Trier VIII) ist mit Wirkung zum 1. Mai 2009 in eine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Dürkheim XII umgewandelt worden. Diese Bestellung war wegen der Übergangsregelung des § 48 Satz 3 Schornsteinfegerhandwerksgesetz in der Fassung vom 26. November 2008 (SchfHwG a.F.) – nunmehr § 42 Satz 2 SchfHwG – auf sieben Jahre bis zum 30. April 2016 befristet. Die nachfolgende Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Frankenthal (Pfalz) I zum 1. August 2011 war auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG bis zum 31. Juli 2018 befristet.

§ 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG wäre jedoch auf das Erlöschen der Bestellung wegen Fristablaufs entsprechend mit der Maßgabe anwendbar, dass es einer Wartezeit nicht bedarf. Die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke besteht, weil der Gesetzgeber insoweit ersichtlich planwidrig untätig geblieben ist. Die Interessenlagen sind im Wesentlichen vergleichbar. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG sollte einem Bezirksschornsteinfegermeister die Anwartschaft auf Ruhegeld im Grundsatz auch dann erhalten bleiben, wenn seine unbefristet ausgesprochene Bestellung vorzeitig endete, weil sie zurückzunehmen (§ 11 Abs. 1 SchfG), zu widerrufen (§ 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfG) oder auf Antrag aufzuheben war (§ 11 Abs. 5 SchfG). Nichts anderes hat zu gelten, wenn eine Bestellung wegen einer hier maßgebenden Befristung erloschen ist. Allerdings wäre in diesen Fällen eine Wartezeit nicht statthaft, weil die Bestellung von vornherein auf mehr als fünf Jahre befristet war. Damit bestand zugunsten der betroffenen Bezirksschornsteinfegermeister, anders als in den Fällen der gesetzlich von vornherein vorgesehenen Aufhebung der Bestellung ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der Bestellung, der die Erwartung auf ein Ruhegeld zu einer geschützten Anwartschaft erstarken ließ. Dafür spricht überdies, dass nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG auch die bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach Maßgabe des § 37 SchfHwG erhalten bleiben. Denn der damit angesprochene Personenkreis konnte nach der seit 29. November 2008 geltenden Rechtslage nur noch befristet bestellt werden (§ 48 SchfHwG a.F., § 42 SchfHwG, § 5 Abs. 1 SchfG).

Für die Bemessung des Ruhegelds war die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend (§ 29 Abs. 3 Satz 1 SchfG). Anzurechnen war die Zeit, die der Kläger unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum des Rangstichtags (23.7.1987) als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SchfG). Danach berechnete sich die zum 31. Dezember 2012 erworbene Ruhegeld-Anwartschaft des Klägers auf der Grundlage einer Mitgliedszeit von 13 Jahren und 5 Monaten, wobei für den Jahresbetrag des Ruhegeldes jedes begonnene Jahr (voll) gezählt wurde (§ 29 Abs. 4 SchfG). Der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaftszeit von 4 Jahren und 2 Monaten (1.11.2008 bis 31.12.2012) sind aufgrund der Rangstichtagsregelung (gerundet) 9 Jahre und 3 Monate hinzuzurechnen (Rangstichtag 23.7.1987 zuzüglich 12 Jahre: 22.7.1999/Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister: 1.11.2008), so dass sich die bis zum 31. Dezember 2012 erworbene Anwartschaft des Kläger auf Ruhegeld nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage auf der Grundlage von insgesamt 14 begonnen Jahren der Mitgliedschaft berechnete (§ 29 Abs. 4 Satz 1 SchfG).

1.1.2 Die zum 31. Dezember 2012 entstandene Anwartschaft ist seit dem 1. Januar 2013 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG dahingehend eingeschränkt, dass Versorgungsberechtigte bei Erreichen der Regelaltersgrenze auf Antrag Ruhegeld nur erhalten, wenn sie mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Allerdings erlaubte es § 31 Abs. 4 Satz 1 und 3 SchfHwG den Versorgungsberechtigten für die aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung fehlende Zeit, bis zum 30. Juni 2013 Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzuzahlen und so die Einschränkung für ihre bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften zu beseitigen Im Falle – wie hier – der Nachzahlung wurden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben (§ 31 Abs. 4 Satz 4 SchfHwG). Deren Berechnung richtet sich nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG.

Danach werden die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf der Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet. Dabei spricht diese Regelung allgemein von „erworben Anwartschaften“ und umfasst so auch die gemäß § 31 Abs. 4 Satz 4 SchfHwG durch Nachzahlung erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld. Dem entspricht es, dass das Schornsteinfegerhandwerksgesetz weder in § 37 noch an anderer Stelle für die durch Nachzahlung erworbenen Anwartschaften eine besondere Berechnungsgrundlage bestimmt.

Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist zunächst die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG). Zudem ist die Zurechnungszeit wegen unverschuldet verspäteter Bestellung auf die Dauer der Beitragszahlung anzurechnen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG). Danach berechnet sich die Ruhegeldanwartschaft des Klägers entsprechend der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage auf der Grundlage von 14 mit Beiträgen belegten Jahren.

Hinzuzurechnen ist die Zeit von zehn Monaten, für die der Kläger Beiträge gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG nachgezahlt hat, weil er aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf Jahre Beiträge entrichtet hat. Zwar können gemäß § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SchfHwG ab dem 1. Januar 2013 keine Anwartschaften mehr erworben werden und nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG bleiben lediglich die bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften nach Maßgabe des § 37 SchfHwG erhalten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die bis zum 31. Dezember 2012 erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld nach der Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) bemisst. Das gestattet es, auch die für die fehlende Wartezeit nachgezahlten Beiträge zu berücksichtigen, zumal auch § 36 Abs. 4 Satz 4 davon spricht, dass durch die Nachzahlung Anwartschaften erworben werden.

1.2 Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze eröffnete mit § 31 Abs. 3 vor dem Hintergrund, dass einzelne Versorgungsberechtigte wegen Nichterfüllung der neu eingeführten Wartezeit keine Leistungen mehr aus dem System erhalten können, lediglich die Möglichkeit einer Beitragserstattung entsprechend § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI (vgl. BT-Drs. 17/10749 S. 15). Der Bundesrat hielt es in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 unter anderem für erforderlich, dass entsprechende Vertrauensschutzregelungen bei der Kappung der Beitragsrückerstattung im Interesse der Betroffenen geschaffen werden (vgl. BR-Drs. 453/1/12 S. 1). Auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales wurde sodann die Regelung des § 31 SchfHwG um den nunmehrigen Absatz 4 ergänzt. Damit sollten in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 SGB VI) entsprechende Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit in die Zusatzversicherung nachgezahlt und damit die Anwartschaften der Betroffenen auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgungaufrechterhalten werden können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/11185 S. 4). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn mit der Nachzahlung, wovon die Beklagte und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind, eine Ruhegeldanwartschaft lediglich auf der Grundlage von fünf mit Beiträgen belegten Jahren berechnet wird. Die zum 31. Dezember 2012 erworbene Anwartschaft bliebe so nicht aufrechterhalten, soweit für sie auch die Zurechnungszeiten über den Rangstichtag (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SchfG) maßgebend waren.

Der Verweis der Beklagten darauf, Folge einer Zurechnung der verspäteten Bestellung wäre eine „negative Risikoselektion“, weil sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nur diejenigen zur Nachzahlung von Beiträgen entscheiden würden, denen viele Jahre zugerechnet würden, veranlasst keine andere Beurteilung. Sinn der Nachzahlungsregelung ist es, wie ausgeführt, die zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften aufrechtzuerhalten. Das hat auch für solche Anwartschaften zu gelten, die aufgrund von Zurechnungszeiten für den Betroffenen eine gewichtige Eigentumsposition darstellen.

Ebenso wenig spricht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand gegen eine Berücksichtigung der Rangstichtagsregelung, dass sie sich nur dann auswirken kann, wenn der Betroffene bei Erreichen der Regelaltersgrenze (noch) als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt ist. Es entspricht dem Wesen der Anwartschaft, dass sie sich nur dann zum Vollrecht entwickelt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Bedeutsam ist im Übrigen in diesem Zusammenhang allein, ob sich die Rangstichtagsregelung für die zum 31. Dezember 2012 zu berechnende Anwartschaft erhöhend auswirkt. Entsprechendes gilt auch für den Einwand der Beklagten, die Rangstichtagszurechnung wäre nur für solche Versorgungsberechtigte bedeutsam gewesen, deren durch Beiträge belegte Mitgliedschaft 30 Jahre unterschreitet (§ 29 Abs. 4 SchfG). Schließlich greifen diese Bedenken auch dann nicht, wenn davon auszugehen wäre, dass die zu berücksichtigende Anwartschaft auf einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG beruht.

2. Die Berufung bleibt im hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ohne Erfolg und ist insoweit zurückzuweisen.

Der Kläger begehrt damit nicht allgemein die Feststellung, dass § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG im Rahmen des § 38 SchfHwG Anwendung findet. Solches ergibt sich ohne Weiteres aus der Bestimmung des § 38 Abs. 5 Satz 2 SchfHwG, der die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 SchfHwG für die Berechnung des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit anordnet. Vielmehr zielt der Feststellungsantrag der Sache nach, wie auch die Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, auf die Beantwortung der Frage, ob mit der Zurechnungszeit über den Rangstichtag gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG auch die für einen Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt werden kann.

Bei dem so auszulegenden Antrag handelt es sich um einen zulässigen (unechten) Hilfsantrag, der durch Klageänderung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (2.1). Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil die begehrte Feststellung nicht der Rechtslage entspricht. (2.2). Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (2.3).

2.1 Der erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte Feststellungsantrag wurde im Wege der Klageänderung Verfahrensgegenstand. Die Beklagte hat in die Änderung der Klage eingewilligt, indem sie sich mit Schriftsatz vom 28. August 2014 und in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch darauf eingelassen hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Der Kläger hat den Hilfsantrag in zulässiger Weise nur für den Fall gestellt, dass er mit seinem Hauptantrag Erfolg hat (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 44 Rn. 1 m.w.N.). Ausgehend davon, dass die Bestimmung des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG für das Ruhegeld zur Anrechnung einer verspäteten Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf die Dauer der Beitragszahlung führt, begehrt der Kläger die Feststellung, dass eine solche Anrechnung auch im Rahmen des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit (§ 38 SchfHwG) stattfindet.

2.2 Die Klage ist im Hilfsantrag unbegründet. Die Zurechnungszeit über den Rangstichtag gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG ist nicht auf die für einen Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG erforderliche Wartezeit von fünf Jahren anzurechnen.

Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle wird Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe des § 38 SchfHwG geleistet (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG). Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG setzt eine solche Leistung unter anderem voraus, dass vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Mithin kann Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nur beansprucht werden, wenn vor deren Eintritt mindestens während fünf Jahren Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet wurden. Das folgt zwar im Gegensatz zur Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus dem Zusammenspiel mit § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG, wonach für einen Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit im Grundsatz des Weiteren vorausgesetzt wird, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden. Die Wartezeit des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist eine weitere Voraussetzung neben der Drei-Fünftel-Belegung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die ihr damit zugedachte selbständige Bedeutung hat sie aber nur, wenn sie mit Beiträgen belegt ist. Demgemäß verzichtet § 38 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG für Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, lediglich auf die Anwendung des Satzes 1 Nr. 3 (Drei-Fünftel-Belegung), nicht aber auf die Wartezeit des Satzes 1 Nr. 2.

Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 4 SchfHwG werden durch die Nachzahlung von Beiträgen zur Erfüllung der Wartezeit Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben, nicht aber auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit oder anders gewendet: Soweit es § 36 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG Versorgungsberechtigten gestattet, für die nicht erfüllte Wartezeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzuzahlen, kann nur die für das Ruhegeld geltende Wartezeit erfüllt werden, nicht jedoch die für das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit vorausgesetzte Wartezeit. Dementsprechend beschränkt § 38 Abs. 5 Satz 2 SchfHwG die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 SchfHwG auf dieBerechnung des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit.

Nichts anderes lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, denen zufolge die Wartezeit von fünf Jahren für das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit durch eine Nachzahlung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG nicht erfüllt werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/11185 S. 4). Dem liefe es zuwider, wenn die lediglich aufgrund einer solchen Nachzahlung für die Berechnung des Ruhegeldes anzuwendende Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG auch für die Wartezeit des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 heranzuziehen wäre.

2.3 Die so anzuwendende Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG verletzt nicht das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.

2.3.1 Die zum 1. Januar 2013 (Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5.12.2012 – BGBl I S. 2467) als Voraussetzung für den Bezug von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit eingeführte Wartezeit berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die vom Kläger bis zum 31. Dezember 2012 in der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weist die wesentlichen Merkmale des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf. Es handelt sich um eine privatnützig zugeordnete, durch nicht unerhebliche Eigenleistung erworbene vermögenswerte Rechtsposition, die nach ihrer objektiven Funktion der Existenzsicherung dient; es ist deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger mit der gesetzlichen Rentenversicherung noch über weitere Möglichkeiten der Existenzsicherung verfügt (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.1986 – 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9/21 und U.v. 28.4.1999 -1 BvL 32/95 sowie 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1/34).

Diese geschützte Rechtsposition wird den Bezirksschornsteinfegermeistern entzogen, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Schließung noch keine fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben und so die Wartezeit des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG nicht nachweisen können (vgl. dazu BVerfG, B.v. 8.4.1987 – 1 BvR 564/84 u.a. – BVerfGE 75, 78/97 zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung).

2.3.2 Die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG und keine Enteignung im Sinn des Art. 14 Abs. 3 GG.

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist auf den vollständigen oder teilweisen Entzug konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Allerdings ist nicht jeder Entzug einer konkreten Rechtsposition eine Enteignung im Sinn des Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist auf solche Fälle beschränkt, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 15.4.2009 – 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158/1159 und B.v. 21.7.2010 – 1 BvL 8/07 – BVerfGE 126, 331/359).

Der danach für eine Enteignung erforderliche Güterbeschaffungsvorgang liegt hier nicht vor. Die Einführung der Wartezeit hat zwar zur Folge, dass dem Kläger und den übrigen Betroffenen die bis zum 31. Dezember 2012 erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand entzogen wurde. Allerdings fehlt es an einer Übertragung des entzogenen Objekts auf einen Begünstigten. Das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze ist nicht darauf gerichtet, auf das Eigentum zum Zweck der Güterbeschaffung zuzugreifen. Mit dem Gesetz soll vielmehr, wie schon seine Bezeichnung zum Ausdruck bringt, die Gesamtversorgung (Zusatzversorgung und gesetzliche Rentenversicherung), wie sie bis zum 31. Dezember 2012 für die Bezirksschornsteinfegermeister bestand, neu geordnet werden.

Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen einer solchen Neuregelung nicht von vornherein verwehrt, bisher bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen zu beseitigen (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.1991 – 1 BvR 929/89 – BVerfGE 83, 201/212). Allerdings hat er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden. Zudem ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2010 – 1 BvL 8/07 – BVerfGE 126, 331/359 f.).

2.3.3 Die inmitten stehende Regelung genügt diesen Anforderungen, die bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.

a) Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG dient einem legitimen Zweck, der im Interesse der Allgemeinheit liegt. Sie orientiert sich, wie auch die Drei-Fünftel-Belegung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG), an der Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung und hier an den Regelungen zur Wartezeit des § 43 SGB VI (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237 S. 78 zur zunächst beabsichtigten insoweit gleichlautenden Regelung des § 44 SchfHwG). Die Wartezeit des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG hat demnach allgemein die Funktion, den Versicherungsschutz für Risiken auszuschließen, die aus versicherungswirtschaftlicher Sicht besonders nachteilig sind (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2014, § 50 SGB VI Rn. 3), weil ohne Wartezeit eine negative Risikoselektion zu befürchten ist und so im Versicherungsfall geringen Beitragsleistungen verhältnismäßig hohe Leistungen gegenüberstehen.

§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG ist Teil der Regelungen, mit denen die bisherige spezifische Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister den vor allem aufgrund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wurde. Das bisherige System der Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister war durch deren besondere Stellung als beliehene, allein mit Kehr- und Überwachungsaufgaben in einem Bezirk zuständige Unternehmer („Schornsteinfegermonopol“) geprägt. Es handelte sich um eine beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen nachgebildete, von einem erdienbaren Jahreshöchstbetrag ausgehende (§ 30 SchfG) gesetzlich angeordnete berufsständische Zusatzversorgung, die mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine aufeinander bezogene Gesamtversorgung darstellte. Dabei waren die Beiträge zur Zusatzversorgung in den Kehrgebühren als Teil der Geschäftskosten eingerechnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 14.12.2010 - OVG 1 B 33.09 - juris).

Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 am 1. Januar 2013 unterliegen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach weitgehender Beseitigung des Schornsteinfegermonopols im Wesentlichen dem freien Wettbewerb. Der hoheitliche Aufgabenbereich und damit auch die gebührenpflichtigen Tätigkeiten, wie sie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern gemäß §§ 13, 14, 15, 16 und 26 SchfHwG verbleiben, sind auf etwa 15 v. H. der bisherigen (hoheitlichen) Tätigkeiten reduziert. Es entstand so ein Berufsbild, das mit der herkömmlichen Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister wenig gemeinsam hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist nunmehr „normaler Handwerker“ mit einem „Beleihungsannex“, der überdies – wenn auch mit der Option der Verlängerung – gemäß § 10 SchfHwG auf sieben Jahre befristet ist (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens BT-Drs. 16/9237 S. 23; Schira/Schwarz, SchfHwG, S. 169).

Der Gesetzgeber sah zudem die finanzielle Tragfähigkeit der obligatorischen Zusatzversorgung mittel- und langfristig nicht als gesichert an, weil das System aufgrund der demografischen Entwicklung auf der Leistungsseite künftig sehr stark belastet werde, die Zahl der Kehrbezirke und folglich die Zahl der Beitragszahler durch die technische Entwicklung rückläufig sein werde und die bisherige Finanzierung über öffentlich-rechtliche Kehrgebühren wegen deren erheblichen Reduzierung nicht mehr möglich sei (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze BT-Drs. 17/10749 S. 13).

All dem soll die Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister dadurch Rechnung tragen, dass die bisherige erwerbslebenslange Pflichtversicherung der Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18 Jahre abgesenkt wird, was der Pflichtversicherung der sonstigen selbständigen Handwerker entspricht, und das bestehende im Wesentlichen umlagefinanzierte Zusatzversorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister geschlossen wird (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze BT-Drs. 17/10749 S. 13).

Das Ziel, die auf das bisherige Berufsbild abgestimmte Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister den veränderten Umständen anzugleichen, dient einer sachgerechten und tragfähigen Altersversorgung des betroffenen Personenkreises. Regelungen, die das System der Sozialversicherung den gewandelten Verhältnissen anpassen und diesen Veränderungen im Interesse der sozialen Sicherung Rechnung tragen, stellen mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel das (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 – 1 BvL 10/00 – NJW 2007, 1577/1579).

b) § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich; die Regelung ist überdies verhältnismäßig im engeren Sinn.

ba) Die in Rede stehende Regelung ist geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern. Die Wartezeit von fünf Jahren entlastet die Zusatzversorgung, der mit der Schließung keine Beiträge mehr zufließen, von Anwartschaften auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, bei denen im Versicherungsfall geringen Beitragsleistungen verhältnismäßig hohe Ansprüche gegenüberstünden. Damit trägt sie dazu bei, dass bestehende und künftige Versorgungsansprüche der Mitglieder möglichst lange aus dem im Wesentlichen aus deren Beiträgen gebildeten Vermögen der Versorgungsanstalt gezahlt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Wartezeit insoweit nennenswert zu Einsparungen führt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung waren 1.394 von etwa 7.500 und damit (gerundet) 19 v. H. der aktiven Mitglieder betroffen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Wartezeit, wie von der Beklagten vorgetragen, das letztlich in Abwicklung befindliche System der Zusatzversorgung auch dadurch entlastet, weil der Verwaltungsaufwand für die betroffenen Anwartschaften mit deren Beseitigung entfällt.

bb) Der durch die zu prüfende Vorschrift bewirkte Entzug von Anwartschaften auf Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand ist auch erforderlich. Dem Gesetzgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er sein Ziel ebenso gut hätte erreichen können.

Die insoweit vom Kläger ins Feld geführte „Aussetzung“ der Beitragspflicht für die von der Wartezeit Betroffenen ab Beginn der Beratungen des Gesetzes im Bundestag (27.9.2012 - vgl. Plenarprotokoll 17/195 S. 23384) wäre keine ebenso gut geeignete Maßnahme. Sie hätte die Zusatzversorgung nach der Schließung zwar ebenfalls dadurch finanziell entlastet, dass von ihr unter versicherungswirtschaftlichen Gesichtspunkten unerwünschte Risiken ferngehalten worden wären. Allerdings hätte sich das Beitragsaufkommen zulasten der Versorgungsanstalt um etwa 2.377.000 Euro verringert. Zugrunde gelegt sind dabei ein Beitragsausfall der Versorgungsanstalt im Jahr 2012 für die Monate Oktober 2012 bis einschließlich Dezember 2012, ein mittlerer monatlicher Beitrag in Höhe von 568,50 Euro (Beitrag Beitrittsgebiet: 532,00 Euro und Beitrag übriges Gebiet: 605,00 Euro) und 1.394 Betroffene, welche die Wartezeit des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG nicht erfüllten. Unabhängig davon hätte die vom Kläger genannte Maßnahme dazu geführt, dass ohne Beitragszahlung nicht nur Anwartschaften auf das Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand, sondern auch solche auf Altersruhegeld sowie auf Witwen- und Waisengeld erworben worden wären.

Der weitere Vorschlag des Klägers, die Wartezeit für die Betroffenen auszusetzen, die Beitragspflicht für den Adressatenkreis aufrechtzuerhalten und die Leistungsinhalte beizubehalten, stellt die Erforderlichkeit der inmitten stehenden Regelung ebenfalls nicht mit Erfolg infrage. Damit wird keine weniger belastende Maßnahme aufgezeigt, sondern die Möglichkeit der Nachzahlung und damit letztlich ein Verzicht auf die Wartezeit für das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit.

Schließlich gibt es für die Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister keine ebenso taugliche, aber weniger belastende Maßnahme, als die Zusatzversorgung zu schließen und die Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung den übrigen selbständigen Handwerkern gleichzustellen. Die vom Gesetzgeber zunächst beabsichtigte Umstellung auf eine von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängige, isolierte Zusatzversorgung (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens BT-Drs. 16/9237 S. 38) wäre schon nicht geeignet gewesen, die Altersversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die der sonstigen selbständigen Handwerker anzupassen. Zudem ist es ohne Weiteres nachvollziehbar und vom Kläger auch nicht konkret widerlegt, dass die Zusatzversorgung wegen der geänderten Verhältnisse aus den vom Gesetzgeber erwogenen und bereits angeführten Gründen auf Dauer nicht tragfähig finanzierbar gewesen wäre.

bc) § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG belastet die Mitglieder der Versorgungsanstalt, welche die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht unzumutbar.

Der Entzug der Anwartschaft auf Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand ist für die Betroffenen ein schwerwiegender Eingriff. Er unterliegt einer besonders strengen Prüfung, weil die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Grundsatz die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2010 – 1 BvL 8/07 – BVerfGE 126, 331/363 f.), die hier gegeben sind.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass dem Gesetzgeber ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zustand. Sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften weisen mehr als andere Eigentumspositionen neben dem personalen auch einen ausgeprägten sozialen Bezug auf. Sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen Eigentümers lässt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruht. Dem Gesetzgeber sind deshalb insoweit im Grundsatz weite Grenzen bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gezogen, die sich allerdings in dem Maße verengen, in dem Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257/292 f.). Für die hier betroffenen Anwartschaften auf Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand, denen weniger als fünf Jahre mit Beiträgen belegte Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt zugrunde liegt, war dieser personale Bezug verhältnismäßig gering. Bestimmungsfaktor für die Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld wäre (auch) in diesen Fällen regelmäßig nicht allein die mit Beiträgen belegte Zeit gewesen, wie bereits die für die Bemessung des Ruhegelds maßgebende Bestimmung des § 29 Abs. 3 Satz 3 SchfG zeigt. Danach war ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, wobei mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen war. Konkret bedeutet das: Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der etwa – wie der Kläger – im Alter von 39 Jahren zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und im Alter von 43 Jahren wegen Berufsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre, wäre so zu behandeln gewesen, als hätte eine Mitgliedschaftszeit von 16 Jahren bestanden, von denen allerdings lediglich vier Jahre mit Beiträgen belegt gewesen wären. Hinzu kommt, dass der Kläger und die übrigen Betroffenen, für die bis zur Schließung der Zusatzversorgung eingezahlten Beiträge eine Gegenleistung erhalten haben, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert waren. Im Übrigen lag es in der Entscheidung der Betroffenen auf welchem Weg sie die Eingriffsintensität abmildern wollten. Sie hatten die Wahl, sich durch Nachzahlung von Beiträgen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG) die bis zur Schließung der Zusatzversorgung entstandene Anwartschaft auf Ruhegeld wegen Erreichens der Altersgrenze und auf Witwen- und Witwergeld sowie das Waisengeld zu erhalten oder eine hälftige Erstattung der gezahlten Beiträge (§ 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) zu verlangen. Schließlich durfte der Gesetzgeber, davon ausgehen, dass es insbesondere dem von der Regelung typischerweise betroffenen Personenkreis der jüngeren Bezirksschornsteinfegermeister möglich sein werde, sich nach der Schließung der Zusatzversorgung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft – ohne Wartezeit – freiwillig auch gegen Berufsunfähigkeit zu versichern. Zu nennen sind hier etwa die über das Versorgungswerk des Schornsteinfegerhandwerks e.V. oder das Versorgungswerk der Dienstleister im Schornsteinfegerhandwerk e.V. vermittelten Angebote namhafter Versicherer. Zudem verbleibt den Betroffenen die Absicherung durch die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Abwägung dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass es der Gesetzgeber im Interesse einer mit Blick auf das veränderte Berufsbild sachgerechten und finanziell tragfähigen Altersversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für zumutbar erachtete, einen Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit von einer Wartezeit abhängig zu machen.

bd) Das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand ihrer Anwartschaft auf Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand überwiegt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mit Blick auf das „gestufte“ Vorgehen des Gesetzgebers das öffentliche Interesse an der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister.

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 sah unter anderem vor, die Zusatzversorgung unter Aufgabe des Systems der Gesamtversorgung losgelöst von der gesetzlichen Rentenversicherung fortzusetzen. Dabei sollte ein Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit im Grundsatz erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren entstehen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG a.F.). Diese Vorschrift sollte – wie die übrigen Regelungen zur Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – am 1. Januar 2013 in Kraft treten (Art. 4 Abs. 3 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens). Das trat nicht ein. Stattdessen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 die Zusatzversorgung – wie dargelegt – aufgelöst. Dieses Vorgehen führt schon deshalb nicht zu einem gesteigerten Vertrauensschutz der Betroffenen, weil die Erwartung auf das Wirksamwerden gesetzlicher Regelungen ebenso wenig geschützt ist, wie das bloße Vertrauen in die Fortgeltung gesetzten Rechts (vgl. zu Letzterem BVerfG, U.v. 3.4.2001 – 1681, 2491/94 u.a. – BVerfGE 103, 271/287). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Dispositionen des Klägers für den Fall geändert hätten, dass der Gesetzgeber die Zusatzversorgung sogleich zum 31. Dezember 2012 aufgelöst hätte.

c) Der Kläger meint, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil weder ein überragendes öffentliches Interesse noch eine zwingende Notwendigkeit bestanden habe, die in der Wartezeit befindlichen Personen ungleich zu behandeln. Das greift nicht durch.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist vielmehr nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 – 1 BvL 10/00 – NJW 2007, 1577/1580).

Die bezogen auf das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit unterschiedliche Behandlung der Versorgungsberechtigten in Abhängigkeit davon, ob sie eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, ist im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel gerechtfertigt. Die Wartezeit berücksichtigt in angemessener Weise, dass einem Ruhegeld – wie dargelegt – bei Berufsunfähigkeit in den ersten Jahren im Verhältnis zur Versicherungsleistung nur geringe Beitragszahlungen gegenüberstehen. Eines überragenden Interesses oder einer zwingenden Notwendigkeit, wie vom Kläger verlangt, bedarf es hier nicht. Etwaige mit der Wartezeit einhergehende Härten im Einzelfall wären allenfalls unter Schwierigkeiten vermeidbar und sind deshalb angesichts der notwendigen Generalisierung und Pauschalierung hinzunehmen (vgl. BVerfG, U.v. 28.4.1999 – 1 BvL 22, 34/95 – BVerfGE 100, 59/90).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gibt es nicht.

Beschluss

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 3. April 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 11.646,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Klage nicht nur die Neuberechnung der Anwartschaft auf (Alters-)Ruhegeld begehrte, deren Jahresbetrag sich nach den Feststellungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 9.146,16 beläuft. Ihm ging es des Weiteren, wenn auch in erster Instanz als Verpflichtungsbegehren formuliert, von vornherein um eine Anwartschaft auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Der Senat hat das in Höhe von 2.500,00 Euro streitwerterhöhend berücksichtigt.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau


(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 27 Schließung der Zusatzversorgung


(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten V

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 37 Ruhegeld


(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung


(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Beh

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit


(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn1.er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,2.vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 31 Versorgungsverfahren


(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 26 Ersatzvornahme


(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 15 Anlassbezogene Überprüfungen


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist od

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 13 Allgemeine Aufgaben


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 16 Weitere Aufgaben


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. (2) Jeder bevollmächti

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 42 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister


Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist di

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung


(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus1.Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,2.der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und3.anderen Einnahmen d

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 29 Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts an

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2014 - 21 BV 14.1435 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2014 - 21 BV 14.1435 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tenor § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundes

Referenzen

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere

1.
die Feststellung und Zahlung der Leistungen,
2.
die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher,
3.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
4.
die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser muss die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, eine Darstellung der Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthalten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,
5.
die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500 000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen,
6.
die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Geschäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßigen Buchführung, der Angemessenheit der Verwaltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus

1.
Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,
2.
der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und
3.
anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.

(2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) ein Miterbe, der mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar war, von seinen Rechten an im Beitrittsgebiet belegenen, ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten auch dann zugunsten des Entschädigungsfonds ausgeschlossen werden kann, wenn ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

2

Die zur Prüfung gestellte Vorschrift regelt die Berechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik staatlich zwangsverwaltet wurden und nach dem Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht vom Eigentümer oder Inhaber beansprucht werden. Sie unterwirft diese Vermögenswerte der Abführung an einen Entschädigungsfonds, wenn der Berechtigte sich auch nach öffentlichem Aufgebot nicht gemeldet hat. Zu den nicht beanspruchten Vermögenswerten werden kraft ausdrücklicher Regelung auch die Rechte nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miteigentümer oder Miterben gezählt.

3

§ 10 EntschG lautet auszugsweise:

4

§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds

5

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

6

(…)

7

7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;

8

(…).

9

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG in Bezug genommene Vorschrift des § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) hat folgenden Wortlaut:

10

§ 15 Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes

11

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

12

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

13

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erlässt das Bundesamt einen Ausschlussbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlussbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

14

(...)

15

1. a) In der DDR und Ost-Berlin standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke wie auch Unternehmen -, die nicht enteignet worden waren, unter verschiedenen Formen staatlicher Zwangsverwaltung. Sie hatte zur Folge, dass der Betroffene bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in unterschiedlichem Umfang in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkt war. Diese Befugnisse gingen auf den staatlichen Verwalter über. In ihren wirtschaftlichen Wirkungen war die staatliche Zwangsverwaltung weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen (vgl. Nentwig/Nethe, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11 VermG Rn. 2; Juli 1999). Sie unterliegt als Vermögensschädigung dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes - VermG - (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) und damit der Wiedergutmachung.

16

b) Der Gesetzgeber hatte sich nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst dafür entschieden, die staatliche Verwaltung fortbestehen zu lassen, allerdings unter inhaltlicher Umgestaltung in ein Treuhandverhältnis (vgl. § 15 VermG). Er ging davon aus, dass in vielen Fällen die Ermittlung der aktuellen Eigentümer sehr schwierig, vielleicht sogar unmöglich sein würde. Die vorläufige Fortführung der staatlichen Verwaltung sollte daher die sonst in großer Zahl erforderlichen Pflegerbestellungen entbehrlich machen. Das Vermögensgesetz sah ursprünglich weiter vor, dass der Eigentümer einen Anspruch auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung hatte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG), über den - ähnlich wie bei der Restitution nach vorangegangener Eigentumsentziehung - durch antragsgebundenen Verwaltungsakt zu entscheiden war (vgl. § 30 VermG). Bereits im Jahr 1992 wurde allerdings mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) neu eingefügten § 11a VermG die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet (§ 11a Abs. 1 Satz 1 VermG). Eines Antrags des Berechtigten oder eines besonderen Vollzugsaktes bedurfte es damit nicht mehr.

17

c) Danach waren allerdings weiter viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke "faktisch herrenlos", weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Diese faktische Herrenlosigkeit warf vielfältige Probleme auf. Insbesondere bestand ein Bedürfnis dafür, in diesem Sinne herrenlose Grundstücke verkehrsfähig zu machen, das heißt, die Voraussetzungen für deren Verkauf an Investoren zu schaffen. Der gleichzeitig mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in Kraft getretene § 11b VermG sieht demgemäß vor, dass durch den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Antrag eines jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers bestellt werden kann. Die gesetzliche Vertretung ist der treuhänderischen Verwaltung angenähert, wie sie nach § 15 VermG bis zum 31. Dezember 1992 durch die ehemals staatlichen Verwalter auszuüben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 8 C 18.07 -, NVwZ-RR 2009, S. 46 <47>).

18

d) Die Voraussetzungen für eine endgültige Lösung des Problems der faktisch herrenlosen Vermögenswerte hat der Gesetzgeber für den Bereich der ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerte schließlich mit dem hier in Rede stehenden, am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz (BGBl I S. 2624) und der dort von Anfang an enthaltenen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG über das Aufgebotsverfahren in Bezug auf nicht beanspruchte Vermögenswerte geschaffen. Die Regelungen über die Durchführung des Aufgebotsverfahrens wurden später durch die Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) und den neu eingefügten § 15 GBBerG, auf den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG verweist, modifiziert.

19

Die aufgebotenen und nicht beanspruchten Vermögenswerte sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG an den Entschädigungsfonds abzuführen, der als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet worden ist und durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds werden Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erbracht, wenn eine Restitution nach dem Vermögensgesetz nicht erfolgt, ferner Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG); aus ihm werden weitere Leistungsverpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Vermögensgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ergeben.

20

e) Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) wurde § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG schließlich die vorliegend zur Prüfung gestellte Bestimmung hinzugefügt (Satz 2). Nach dieser unterliegen als nicht beanspruchte Vermögenswerte dem Aufgebotsverfahren und der Abführung an den Entschädigungsfonds auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Handelt es sich um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, wird der Entschädigungsfonds in Folge der Abführung Mitglied dieser Gemeinschaft (vgl. BTDrucks 15/1180, S. 20). Allerdings erfasst die Ausschlussregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, abweichend von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht den gesamten Anteil am Nachlass eines Miterben, sondern nur Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen, nämlich denjenigen, die zuvor unter staatlicher Verwaltung gestanden haben. Dies kann eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der jeweiligen Erbengemeinschaft hinsichtlich des betroffenen Nachlassgegenstandes sowie hinsichtlich des weiteren Nachlasses zur Folge haben.

21

Der Regierungsentwurf maß der Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG durch den eingefügten Satz 2 ausschließlich verdeutlichende und klarstellende Bedeutung zu (BTDrucks 15/1180, S. 20); er ging offenbar davon aus, dass dessen Regelungsgehalt sich bereits aus einer entsprechenden Interpretation des Satzes 1 der Bestimmung ergebe. Weitere Aufschlüsse über die gesetzgeberischen Motive, insbesondere über den die Einfügung auslösenden Klarstellungsbedarf, lassen sich den Materialien nicht entnehmen.

22

f) Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miterbenanteils, auf Auskehr eines diesem zugefallenen Erlöses nach einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder sonstige Ausgleichsansprüche für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Miterbe oder seine Rechtsnachfolger nach Eintritt der Bestandskraft des Ausschlussbescheides noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht. Über die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG hinaus sieht es überdies für faktisch herrenlose Miterbenanteile, die nicht Gegenstand der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung waren, keine Regelung vor, die über ein Aufgebotsverfahren zu einem Verlust der Rechtsposition führt.

II.

23

1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

24

Der 1977 verstorbene Vater der Klägerin des Ausgangsverfahrens war Eigentümer eines in F. (Brandenburg) gelegenen Grundstücks. Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem Vater zu einem Drittel. Das Grundstück stand als Eigentum eines Bundesbürgers von 1963 an in der DDR unter vorläufiger staatlicher Verwaltung. Diese endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nach § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Gesetzes. Anschließend wurde die Stadt F. nach § 11b Abs. 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin der Eigentümer bestellt.

25

Im September 1999 angestellte Nachforschungen des Landkreises H. ergaben, dass der verstorbene Eigentümer des Grundstücks verheiratet gewesen war und drei Töchter hatte. Deren aktueller Aufenthaltsort konnte aber zunächst nicht festgestellt werden. Im Januar 2000 eröffnete das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) das Aufgebotsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG. Der Vermögenswert wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben; die Berechtigten beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich bis zum 8. November 2001 beim Bundesamt zu melden. Im September 2000 machte eine der Schwestern der Klägerin unter Vorlage eines entsprechenden Teilerbscheins fristgerecht Ansprüche für sich und eine weitere Schwester geltend. Sie teilte zugleich mit, dass sie den Aufenthaltsort der ungefähr im Jahr 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin, die geschieden sei und zwei Kinder habe, trotz intensiver Nachforschungen nicht habe ermitteln können. Auf Antrag der Schwester bestimmte das Amtsgericht den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ihrem Abwesenheitspfleger und betraute ihn mit ihrer Vertretung bei der Beantragung des Erbscheins nach ihrem Vater sowie der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Im Juli 2001 meldete der Abwesenheitspfleger der Klägerin ihre Ansprüche beim Bundesamt an und legte einen Teilerbschein vor, der sie als Miterbin auswies. Im September 2001 wurden die Klägerin und ihre beiden Schwestern als Eigentümerinnen des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde auf deren Antrag hin die Bestellung der Stadt F. zur gesetzlichen Vertreterin aufgehoben (§ 11b Abs. 3 VermG).

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Nachdem auch weitere Recherchen nach dem Aufenthaltsort der Klägerin ohne Erfolg geblieben waren, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe.

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2. Die vom Abwesenheitspfleger der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin ließ das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

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3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

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a) Die Gültigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, soweit dort als an den Entschädigungsfonds abzuführende sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte ausdrücklich auch diejenigen Rechte angesehen würden, die nicht auffindbaren Miterben zustünden. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bejahe, sei die Revision der Klägerin zurückzuweisen, da es sich bei ihrer Mitberechtigung an dem Grundstück wegen ihres nach wie vor unbekannten Aufenthalts um einen nicht beanspruchten Vermögenswert im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG handele. Danach sei die Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG zum Erlass eines Ausschlussbescheides ermächtigt gewesen. Werde dagegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG für nichtig erklärt, fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin; das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dann zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

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Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfalle nicht deshalb, weil das angegriffene Urteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben oder bestätigt werden müsse. Der angefochtene Ausschlussbescheid erweise sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der für die Klägerin bestellte Abwesenheitspfleger ihre Rechte im Zuge des Aufgebotsverfahrens angemeldet habe. Ebenso wenig sei der Ausschlussbescheid deswegen aufzuheben, weil unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG nicht die zu Gebote stehenden Mittel zum Auffinden der Klägerin eingesetzt worden seien oder das von der Beklagten durchgeführte Aufgebotsverfahren aus sonstigen Gründen fehlerhaft gewesen sei.

31

aa) Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, es handele sich bei den aus ihrer Miterbenstellung folgenden Rechten der Klägerin in Bezug auf das Grundstück um einen "sonstigen nicht beanspruchten Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG, obgleich ihr Abwesenheitspfleger unter Vorlage eines Teilerbscheins ihre Ansprüche geltend gemacht habe.

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Das Ausschlussverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG diene der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts. Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG oder wie hier eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB bewirke gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Blick auf den Vertretenen nicht kläre. Es bleibe nach wie vor unklar, ob er seine Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen werde.

33

bb) Der Ausschlussbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Vorfeld des Aufgebotsverfahrens etwa nicht, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erforderlich, die zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthalts der Klägerin eingesetzt habe. An den hierbei zu betreibenden Aufwand seien im Blick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen sei hier genügt. Weder über die vom Landkreis H. im September 1999 gestellten Anfragen noch durch die Recherchen der Beklagten habe der Aufenthaltsort der Klägerin ermittelt werden können. Auch die Nachforschungen der beiden Schwestern der Klägerin in Großbritannien seien ohne Erfolg geblieben. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei.

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cc) Schließlich gebe es auch keinen rechtlichen Grund dafür, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst dann Bestand haben könnte, wenn die den Ausschluss anordnende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG unwirksam wäre. Halte das Bundesverfassungsgericht die in Satz 2 enthaltene Regelung für verfassungswidrig, soweit sie die Rechte von unbekannten Miterben oder Miterben unbekannten Aufenthalts ausdrücklich einbeziehe, stehe dies zugleich einer Auslegung des Satzes 1 entgegen, die bei Nichtigkeit des Satzes 2 dessen Regelungsgehalt bereits dem Satz 1 beilegen würde.

35

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Bei dem Ausschluss von Miterben, die nach der Person oder nach ihrem Aufenthalt unbekannt seien, handele es sich nicht um eine entschädigungslose Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie genüge nicht den an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

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aa) Durch den angegriffenen Ausschlussbescheid und die zugrunde liegenden Regelungen werde der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Dabei könne dahinstehen, ob das Eigentum oder das Erbrecht betroffen sei, das neben dem Erblasser auch das Recht des testamentarischen oder gesetzlichen Erben schütze, die vererbten Gegenstände zu erlangen. Eigentum und Erbrecht unterlägen gleichermaßen dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

37

Die Klägerin sei als Miterbin Teil der Gesamthandsgemeinschaft, der gemäß § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zustehe. Allerdings weiche die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gewählte Konstruktion von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuches insofern ab, als dieses vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung nur Rechte der Miterben am Nachlass insgesamt kenne (vgl. § 2032 BGB) und dem Miterben nur eine Verfügung über seinen Anteil an dem Nachlass gestatte (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Hingegen betreffe die genannte Ausschlussregelung Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen, die sie entziehe und auf den Entschädigungsfonds überleite. Die Folge sei eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, je nachdem, um welchen Nachlassgegenstand es gehe. Eine solche Vorgehensweise sei dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt. Eine vergleichbare "Aufspaltung" des Nachlasses nehme etwa auch § 2a Abs. 1a VermG vor.

38

bb) In der Entziehung der vermögenswerten Rechte, die sich aus der Miterbenstellung der Klägerin in Bezug auf das Grundstück ergäben, liege keine Enteignung, die den Anforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG entsprechen müsse, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

39

Die Enteignung sei auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Die Enteignung setze den Entzug konkreter Eigentumspositionen voraus, doch sei nicht jeder Entzug eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese sei beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft würden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden solle.

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Auf eine solche hoheitliche Güterbeschaffung zur Durchführung eines konkreten Vorhabens ziele die Entziehung von vermögenswerten Rechten auf der Grundlage eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG jedoch nicht ab. Der Ausschlussbescheid regele die Neuzuordnung von vermögenswerten Rechten für den Fall, dass nach ergebnislosen Aufklärungsbemühungen auch ein nachfolgend eingeleitetes Aufgebotsverfahren zur Ermittlung eines Erben oder Miterben, sei es der Person oder dem Aufenthaltsort nach, ohne Erfolg geblieben sei. Damit sollten nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung von Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, die gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG spätestens zum 31. Dezember 1992 eingetreten sei, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts bereinigt und eine auch nur faktische Herrenlosigkeit beseitigt werden.

41

Allerdings habe sich der Gesetzgeber zu den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG verfolgten Zielen weder in den Materialien zum Entschädigungsgesetz noch in der Begründung für die Anfügung von § 15 GBBerG durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 geäußert. Jedoch ergebe sich aus der Begründung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG, wonach an den Entschädigungsfonds nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz abzuführen seien, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, die Entstehung von "herrenlosem" Vermögen zu vermeiden. Dieser Gedanke könne wegen der Vergleichbarkeit der Ausgangssituation auch auf die an ein ergebnisloses Aufgebotsverfahren anknüpfende Regelung in Nummer 7 des § 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG übertragen werden.

42

Das mit der Regelung angestrebte Ziel der Vermeidung herrenlosen Vermögens bedürfe dabei der Präzisierung. Davon gehe offensichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, nachdem er das Adjektiv "herrenlos" in der Gesetzesbegründung in Anführungszeichen gesetzt habe. Nachdem er einen Ausschluss auch für solche Vermögenswerte vorsehe, bei denen lediglich der Aufenthaltsort des Miteigentümers oder Miterben unbekannt sei, sei offensichtlich auch eine faktische Herrenlosigkeit gemeint, also der Fall, dass der Berechtigte zwar der Person nach feststehe, aber nicht auffindbar und damit nicht erreichbar sei.

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Zwar gebe es mit dem Erlass eines Ausschlussbescheides nicht nur einen Verlierer, sondern durch die Neuzuordnung der Rechte auch einen Gewinner. Begünstigt durch einen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG ergangenen Ausschlussbescheid werde der Entschädigungsfonds. Damit werde der Eigentumszugriff aber nicht zu einem Güterbeschaffungsvorgang und damit zu einer Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Dies gelte selbst in Ansehung der Aufgabe des Fonds, Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz zu finanzieren. Darin liege nach der dargestellten Intention des Gesetzgebers nicht der Grund für die Entziehung der Rechte, sondern allenfalls für die Auswahl desjenigen, der den Vermögenswert erhalten solle. Die damit ermöglichte Verwendung der entzogenen Vermögenswerte sei nicht, wie dies für eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG erforderlich wäre, Zweck des Aufgebots- und Ausschlussverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG, sondern Folge der angestrebten Eigentumsbereinigung.

44

Demgemäß handele es sich bei der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG getroffenen Regelung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Solche Vorschriften blieben auch dann Inhalts- und Schrankenbestimmungen, wenn sie konkrete Vermögenspositionen ganz oder teilweise entzögen oder hierzu für den Einzelfall die Voraussetzung bildeten. Auch eine etwa wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stelle nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinne dar und könne wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden.

45

cc) Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung von Satz 2 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG die Grenzen einer im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zulässigen Regelung überschritten.

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(1) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG müsse der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er müsse sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere sei er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.

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(2) Zwar sei ausgehend von diesen Grundsätzen die Grundregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG verfassungsgemäß. Das aus verfassungsrechtlicher Sicht legitime Anliegen des die Wiedervereinigung und ihre Folgen regelnden Gesetzgebers, faktisch herrenloses Vermögen zu vermeiden, rechtfertige es grundsätzlich, einen in angemessener Zeit mit zumutbaren Mitteln nicht auffindbaren Eigentümer oder Rechtsinhaber mit seinen Rechten auszuschließen. Eine solche Maßnahme sei zur Verwirklichung des mit dem Gesetz verfolgten Ziels erforderlich, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Ein herrenloser Zustand lasse sich bei unbekanntem Eigentümer oder bei unbekanntem Aufenthalt dieses Eigentümers auf Dauer nur durch Zuordnung des Vermögenswertes an einen neuen Eigentümer vermeiden, der zur Ausübung seines Rechts und damit auch zur Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten bereit und in der Lage sei. Aus diesem Grund führten bloße Vertretungsregelungen wie die gesetzliche Vertretung nach § 11b VermG oder die Bestellung eines Pflegers nach § 1911 BGB oder § 1960 BGB nicht weiter, weil sie am Kernproblem der Herrenlosigkeit nichts änderten. Sie seien darauf angelegt, vorübergehende Verwaltungs- oder auch Verfügungshindernisse zu beseitigen, ohne jedoch die Eigentumszuordnung hinsichtlich des Vermögenswertes oder des dafür erzielten Erlöses endgültig zu bereinigen und damit den Rechtsverkehr von den mit der ungeklärten Eigentumssituation verbundenen Problemen dauerhaft zu entlasten.

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(3) Grundlegend anders verhalte es sich aber bei der Berechtigung eines Miterben an einem Vermögenswert. Das Ziel, herrenloses Eigentum zu vermeiden, erfordere in solchen Fällen nicht den Ausschluss des unbekannten Miterben oder des Miterben unbekannten Aufenthalts, um einen neuen, erreichbaren Eigentümer an seine Stelle zu setzen, der die Funktion des Eigentümers nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch ausfülle.

49

In Ansehung der nach § 2032 BGB zur gesamten Hand gehaltenen Nachlassgegenstände gebe es bei der Unauffindbarkeit eines Miterben gerade keinen herrenlosen Zustand, der einen staatlichen Zugriff auf die Rechte dieses Miterben erforderlich mache. Anders als beim Alleineigentum, bei dem bei Nichtgreifbarkeit des Eigentümers die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten dauerhafter Regelung bedürften, gebe es bei der gesamthänderischen Erbengemeinschaft bereits gesetzliche Vorkehrungen, falls einzelne Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts seien. Die §§ 2038 ff. BGB räumten den übrigen Miterben entsprechende Verwaltungsrechte ein, unter anderem über die Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Auch die Eigentumszuordnung regele das Zivilrecht. An die Stelle des nicht auffindbaren Miterben träten im Falle einer Todeserklärung und je nach deren Zeitpunkt die an seiner Stelle berufenen Erben, oder es finde nach § 2094 Abs. 1 BGB Anwachsung statt. Die Probleme, die mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bewältigt werden müssten, bestünden lediglich "nach innen", also innerhalb der Erbengemeinschaft. Im Außenverhältnis gebe es mit den übrigen auffindbaren Miterben sowohl für Private als auch für die Behörden verantwortliche Ansprechpartner, denen die Nachlassgegenstände gemeinschaftlich zugeordnet seien. Insofern könne im Blick auf die Nachlassgegenstände weder von einer rechtlichen noch von einer faktischen Herrenlosigkeit gesprochen werden. Herrenlos sei allenfalls die Mitberechtigung des nicht auffindbaren Miterben. Faktische oder rechtliche Beeinträchtigungen im Rechtsverkehr, derer sich der Staat im Interesse des Gemeinwohls über die im bürgerlichen Recht bereits getroffenen Regelungen hinaus annehmen müsste, entstünden daraus nicht. Probleme dürften sich im Gegenteil eher dann ergeben, wenn der Entschädigungsfonds nach dem Ausschluss des unbekannten oder unauffindbaren Miterben dessen Stelle in der Erbengemeinschaft einnehme. Ein solches, den in der Regel familiär verbundenen Erben fremdes Zwangsmitglied, das lediglich ein finanzielles, aber kein Affektionsinteresse hinsichtlich der Nachlassgegenstände habe, werde bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nicht den Erhalt des Familienerbes im Auge haben, sondern vor allem dessen Verwertung. Insoweit werde es ohne Rücksicht auf familiäre Interessen die Auseinandersetzung des Erbes betreiben, die es gemäß § 2042 Abs. 1 BGB regelmäßig verlangen könne.

50

(4) Zudem werfe die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG eingefügte Regelung im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb Probleme auf, weil das Vermögensgesetz für die Restitution im Gegensatz zur Abwicklung der staatlichen Verwaltung eine Verweigerung der Rückgabe bei einem unbekannten Miterben oder einem Miterben unbekannten Aufenthalts ebenso wenig kenne wie den nachträglichen, nach der Restitution vorzunehmenden Ausschluss eines solchen Miterben von seinen Rechten. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG werde ein Vermögenswert an eine Erbengemeinschaft selbst dann zurückgegeben, wenn deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt seien; in diesem Fall werde der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser restituiert. Es sei dann ausschließlich Sache der weiteren Miterben, die Probleme zu bereinigen, die sich durch die Unauffindbarkeit eines Miterben ergäben. Ein sachlicher Grund dafür, warum das Recht eines unauffindbaren Miterben im Fall der Beendigung der staatlichen Verwaltung als nicht beanspruchter Vermögenswert qualifiziert werde, während es im Fall der vermögensrechtlichen Restitution ausreiche, dass einer der Miterben den Anspruch der in der Erbengemeinschaft verbundenen Erben geltend mache (vgl. § 2039 BGB), sei nicht ersichtlich. Der vergleichende Blick auf § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG zeige, dass der Gesetzgeber im Vermögensrecht trotz nicht vollständig aufgefundener Erbengemeinschaften keine herrenlosen Zustände gesehen habe, die eine Abhilfe durch hoheitliche Maßnahmen erforderten.

51

(5) Die Zuweisung eines nicht beanspruchten Miterbenanteils an den Entschädigungsfonds führe neben der Verletzung des individuellen Eigentums oder Erbrechts zudem zu einem Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls gewährleistete Institutsgarantie des Erbrechts. Zu deren grundlegendem Gehalt gehörten die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts. Bei gewillkürter Erbfolge werde die Testierfreiheit beeinträchtigt, weil entgegen § 2094 Abs. 1 BGB selbst dann keine Anwachsung stattfinde, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass bei Ausfall eines Erben nur die von ihm eingesetzten Personen erbberechtigt sein sollten. Bei gesetzlicher Erbfolge entfalle aufgrund der zur Prüfung gestellten Regelung das Verwandtenerbrecht im Umfang des dem unauffindbaren Miterben zustehenden Erbanteils. Auch diese Eingriffe in die Institutsgarantie seien aus den bereits dargestellten Gründen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

52

c) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz, mit der die dargestellten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Regelung ausgeräumt werden könnten, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und deren Entstehungsgeschichte nicht möglich.

III.

53

Zu der Vorlage haben Stellung genommen das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.

54

1. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, die Vorlage sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG - wie auch sonst bei der Wiedergutmachung des Unrechts einer durch das Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt - einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Die Regelung sei mit dem insofern vorrangig zu prüfenden Art. 3 GG sowie mit den in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Garantien des Eigentums und des Erbrechts vereinbar.

55

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Fallgruppe der nicht bekannten oder nicht erreichbaren Alleinerben bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung sei vergleichbar mit der bei nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miterben. Diese Fallgruppen würden auch gleich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht sehe eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Behandlung von Erbengemeinschaften im Rahmen der Restitution, die nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann möglich sei, wenn nicht sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft bekannt oder nicht auffindbar seien. Insoweit fehle es aber an der Vergleichbarkeit der herangezogenen Fallgruppen. Die Restitution und die Beendigung der staatlichen Verwaltung stellten in sich geschlossene Regelungssysteme mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen dar, deren Wertungen allenfalls eingeschränkt übertragbar seien: Für den Bereich der Restitution ergebe sich die Notwendigkeit einer raschen Eigentumsklärung vor allem aus der Beteiligung des Verfügungsberechtigten und der damit bestehenden Konkurrenz der Ansprüche. § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG solle aber nicht das Problem der faktischen Herrenlosigkeit regeln, da sich dieses wegen der Antragsgebundenheit der Restitution dort nicht stelle. Das Erfordernis einer endgültigen Eigentumsklärung bestehe zwar auch bei der Beendigung der staatlichen Verwaltung, aber nur bei faktischer Herrenlosigkeit, wenn Miterben nicht bekannt oder auffindbar seien. Wegen der eigentlich geklärten Eigentumslage habe der Gesetzgeber zunächst nur den Bedarf für eine Vertretungsregelung (§ 11b VermG) gesehen. Da im Rahmen der Beendigung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes nach § 11a VermG weder ein Antragserfordernis noch eine Antragsfrist vorgesehen seien, würde die Vertretung lediglich dazu führen, dass auf unabsehbare Zeit keine endgültigen Eigentumsverhältnisse geschaffen würden. Hier gelte es mithin im Unterschied zur Restitution, das Eigentum zur Vermeidung der Herrenlosigkeit überhaupt jemandem endgültig zuzuordnen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ziele darauf, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und Grundstücke wieder voll verkehrsfähig zu machen. Die Regelung diene damit auch der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Länder.

56

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG stehe im Einklang mit der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stünden auch die in der DDR erworbenen Eigentumsrechte. Dies gelte auch im Fall der Klägerin, die nach § 363 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) Erbin geworden sei. Ihr stehe der Nachlass nach § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB gemeinschaftlich mit den anderen Erben zu. Der Vorlagebeschluss lasse nicht eindeutig erkennen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch die Eigentumsrechte der übrigen Miterben mit Blick auf die von ihm angesprochene Möglichkeit der Anwachsung nach § 2094 BGB als berührt ansehe. Unabhängig hiervon handele es sich dabei jedoch um eine bloße Erwerbschance, die nicht von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werde.

57

Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG seien die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht überschritten. Die Vorschrift sei aus Klarstellungsgründen eingefügt worden. Die Zuweisung von Vermögen an den Entschädigungsfonds ergebe sich aus dem Entstehungsgrund. Der Gesetzgeber sei mit § 10 EntschG davon ausgegangen, dass bei den Regelungen der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen einerseits der Staatsbankrott der DDR und andererseits die finanziellen Lasten der Vereinigung zu berücksichtigen seien. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG diene dem legitimen Ziel, die staatliche Verwaltung zu beenden und sei zu dessen Erreichung auch geeignet. Sie sei weiter erforderlich, um das Ziel der alsbaldigen Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse zu erreichen. Die Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB beende die staatliche Verwaltung nicht endgültig, da sie keine abschließende Regelung vorsehe, wenn ein Erbe dauerhaft nicht bekannt werde. Gleiches gelte für die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB und die Bestellung eines Vertreters nach § 11b VermG. Die Übertragung auf die Miterben sei eine Alternative, die aber den Betroffenen nicht weniger belaste, da ihm das Eigentum ebenso entzogen würde. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG die Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Zielsetzung und Mittelauswahl seien beim Alleineigentum, beim Miteigentum und der Miterbengemeinschaft identisch. Es gehe immer um die Vermeidung herrenlosen Vermögens, weshalb der Gesetzgeber in der Vorschrift auch nur eine Klarstellung gesehen habe. Es sei dem Gemeinwohl abträglich, wenn in den neuen Ländern die Eigentumsverhältnisse an ehemals staatlich verwalteten Grundstücken auf längere Zeit ungeklärt blieben. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meine, komme es bei Anwendung der Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB entweder nicht zur Schaffung endgültiger und klarer Eigentumsverhältnisse, oder es ergäben sich Eingriffe, die nicht milder seien als der Ausschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG.

58

2. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das für die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens Stellung genommen hat, hält die Vorlage für unzulässig und unbegründet.

59

a) Das Bundesverwaltungsgericht sei den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gerecht geworden. Es habe sich darauf beschränkt zu erläutern, dass der angefochtene Ausschlussbescheid sich nicht etwa aus anderen Gründen, neben der angenommenen Nichtigkeit der Rechtsgrundlage, als rechtswidrig erweise. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Abwesenheitspfleger - dessen Anmeldung von Rechten nach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Aufklärung der Zuordnung des Vermögenswerts führe - insoweit überhaupt eine Rechtsverletzung geltend machen könne. Zwar könne nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Erben die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln treffen. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rechtsbehelfe gegen den Entzug von Nachlassgegenständen. Die Frage, warum einerseits eine Anmeldung des Abwesenheitspflegers zur Wahrung der Rechte der nicht auffindbaren Erbin nicht ausreiche, andererseits dieser möglicherweise erfolgreich eine Rechtsverletzung rügen könne, sei jedoch nicht erörtert worden.

60

Zudem verdeutliche der Vorlagebeschluss nicht hinreichend, wessen Rechte das Bundesverwaltungsgericht als verletzt sehe. Der Vorlagebeschluss spreche von den betroffenen Rechten der "Miterben", ohne dass dies auf die unbekannten oder unauffindbaren Miterben im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG beschränkt werde. Soweit in der Begründung die Anwachsung nach § 2094 BGB als Vorgehensweise zur Klärung der Eigentumszuordnung bei unbekannten oder unauffindbaren Miterben erörtert werde, mit der Folge, dass auch danach die unbekannten oder unauffindbaren Miterben ausgeschlossen werden könnten, bleibe im Ergebnis offen, ob das Bundesverwaltungsgericht durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch die bekannten oder auffindbaren Miterben in ihren Rechten betroffen sehe, weil ihnen eine durch eine mögliche Anwachsung zustehende Erbteilserhöhung vorenthalten werde.

61

Gehe aus dem Vorlagebeschluss jedoch nicht deutlich hervor, wessen Grundrechte durch die zu überprüfende Norm verletzt würden, sei dies ein erheblicher Darlegungsmangel, welcher zur Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses führe.

62

b) Der Vorlagebeschluss sei auch unbegründet. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es handele sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber habe die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG habe die Entstehung von faktisch herrenlosem Vermögen nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung verhindert werden sollen. Zur Erfüllung dieses legitimen Zwecks sei die Vorschrift geeignet und auch erforderlich. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Problem der Herrenlosigkeit auch dann, wenn einzelne Miterben ihre Ansprüche geltend gemacht hätten; denn die erbrechtlichen Regelungen der §§ 2032 ff. BGB hätten eine andere Zielrichtung. Die nach den §§ 2038 ff. BGB bestehenden Verwaltungsrechte seien nicht auf eine endgültige Klärung des Eigentums angelegt. Zwar könne damit - wie durch eine Pflegerbestellung - für die notwendige Sicherung des Vermögenswertes gesorgt werden. Eine darüber hinausgehende Klärung finde jedoch nicht statt. Die Eigentumszuordnung durch Anwachsung nach § 2094 BGB führe zwar ebenfalls zu einem Ausschluss des unbekannten Miterben; sie setze aber voraus, dass eine gewillkürte Regelung vorhanden sei. Zudem bestünden dabei in der Praxis erhebliche Nachweisschwierigkeiten, insbesondere bei im Ausland unauffindbaren Miterben. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um ein milderes Mittel zur endgültigen Klärung der Herrenlosigkeit handele, da sich für den Betroffenen auch diese Eigentumszuordnung als Eingriff in seine Rechte darstelle. Mit dem Aufgebotsverfahren werde ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr erreicht, da mit Bestandskraft des Bescheides sämtliche Miteigentümer des Grundstücks bekannt seien und damit das gesetzgeberische Ziel verwirklicht werde. Sollte sich in Einzelfällen danach noch ein Berechtigter melden, so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, diesem auch außerhalb der gesetzlichen Regelung den Vermögenswert zurückzugeben oder einen Verwertungserlös auszuzahlen.

63

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Vergleichsgruppen. Im Bereich der Restitution handle es sich nicht um eine Regelung zur Klärung der faktischen Herrenlosigkeit eines Grundstücks. Hier stehe der Vermögenswert vielmehr im Eigentum des Verfügungsberechtigten. Dem Verfügungsberechtigten werde aus Gründen der Wiedergutmachung im Rahmen der Restitution das Eigentum entzogen. Im Rahmen der staatlichen Verwaltung sei die Wiedergutmachung auf deren Beendigung und nicht auf die Abführung an den Entschädigungsfonds gerichtet gewesen. Die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG ziele auch nicht auf die Lösung des Problems der faktischen Herrenlosigkeit ab, sondern auf die Klärung der Eigentumsfrage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigtem.

64

Schließlich sei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch mit der Garantie des Erbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Schon der Schutzbereich sei nicht berührt, weil weder die gewillkürte noch die gesetzliche Erbfolge als solche von dem Aufgebotsverfahren und dem Ausschluss betroffen seien. Dies gelte sowohl gegenüber dem Alleinerben als auch gegenüber einem Miterben. An der Erbberechtigung des vom Erblasser bestimmten Erben werde durch dessen Unauffindbarkeit nichts verändert.

65

3. Der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat erklärt, der Senat sei mit der angesprochenen Rechtsfrage bislang nicht befasst gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich ähnliche Fragen bei § 6 GBBerG und bei § 1170 BGB stellen könnten. In diesem Zusammenhang könne der Senat damit befasst werden. Ob er dann ein Aufgebotsverfahren für zulässig hielte, obwohl ein Abwesenheitspfleger bestellt gewesen sei, sei freilich zweifelhaft. Verneine man das, stelle sich die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht.

B.

66

Die Vorlage ist zulässig. Allerdings bedarf die Vorlagefrage der Einschränkung.

I.

67

Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Prüfung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 VermG zu beschränken, soweit dadurch die Rechte von unauffindbaren Miterben betroffen sind und zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden, also ermittelt ist oder sich im Aufgebotsverfahren gemeldet hat (§ 15 Abs. 2 GBBerG).

68

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Einbeziehung von Rechten in das Aufgebotsverfahren, die Miterben zustehen, sondern auch solche von Miteigentümern. Zudem bezieht sie sich einerseits auf Miteigentümer oder Miterben, die namentlich unbekannt sind, und andererseits auf solche, die zwar bekannt, aber nicht auffindbar sind. Zu einer Prüfung, ob der Gesamtgehalt der Bestimmung hinsichtlich aller von ihr Betroffenen verfassungsgemäß ist, kann die Vorlage allerdings nicht führen. Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 3, 187 <196>; 4, 74 <80>; 24, 220 <224 f.>; stRspr).

69

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies grundsätzlich berücksichtigt und die im Tenor des Vorlagebeschlusses gestellte Rechtsfrage auf die Rechte von Miterben beschränkt. Allerdings steht für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Miterben schlechthin in Rede. Maßgeblich ist sie nur in Bezug auf solche Miterben, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens namentlich zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Insofern geht die Vorlagefrage über das hinaus, was für eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. Darüber hinaus ist die zu entscheidende Fallgestaltung dadurch gekennzeichnet, dass weitere Miterben nicht nur bekannt, sondern auch aufgefunden sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer entsprechenden Eingrenzung der Vorlagefrage gesehen hat, ergibt sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses. Die Vorlagefrage kann daher sinngerecht und fallbezogen einschränkend gefasst werden.

II.

70

Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Normenkontrolle liegen vor.

71

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm nachvollziehbar dargelegt. Es hat unter Berücksichtigung der naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkte ausgeführt, dass und mit welchen Gründen es im Fall der Gültigkeit der in Frage gestellten Norm anders zu entscheiden hätte als im Falle ihrer Ungültigkeit.

72

Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Fachgerichts an, sofern er nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 121, 233 <237>; stRspr). Nach diesem Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Bewertung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Vorlagebeschluss zugrundezulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere in vertretbarer Weise dargelegt, dass die Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthaltsorts der unauffindbaren Miterbin erfüllt sind (vgl. § 15 Abs. 2 GBBerG). Es hat weiter nachvollziehbar verdeutlicht, dass es den in Rede stehenden Erbanteil der Klägerin des Ausgangsverfahrens als nicht beansprucht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EntschG ansieht, obwohl für diese ein Abwesenheitspfleger bestellt ist. Schließlich hat es auch die Möglichkeit einer einengenden verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Norm erwogen und verworfen. Dies bedurfte in Ansehung des entgegenstehenden, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers keiner weitergehenden Begründung. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der in Frage gestellten Vorschrift genügt (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 107, 59 <85>; 121, 233 <237 f.>; 121, 241 <252>).

73

Die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ist in der erforderlichen Weise näher dargelegt (vgl. BVerfGE 65, 265 <282>; 66, 265 <270>; 76, 100 <104>; 121, 241 <253> m.w.N.). Die Vorlage verdeutlicht, dass das vorlegende Gericht jedenfalls den unauffindbaren Miterben in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt sieht.

C.

74

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

75

Die Vorschrift ist formell verfassungsgemäß.

76

Dem Bund kommt die Gesetzgebungsbefugnis für den Erlass des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG zu. Sie ergibt sich aus dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG für das Gebiet der Wiedergutmachung und darüber hinaus auch aus dem des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das bürgerliche Recht.

77

1. Die Ausschluss- und Abführungsregelung nach § 10 EntschG ist dem Gesetzgebungskompetenztitel des Gebietes der Wiedergutmachung zuzuordnen. Sie ist konzeptionell Teil der Ausgestaltung eines Gesamtsystems, das Wiedergutmachung auch im Sinne einer finanziellen Abgeltung erlittener Schäden (vgl. BVerfGE 3, 407 <419>) durch Entschädigungen aus dem Entschädigungsfonds sowie die Einrichtung und Finanzierung dieses Fonds regelt.

78

Herangezogen werden kann darüber hinaus der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Befugnis zur Regelung des bürgerlichen Rechts umfasst alle Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 11, 192 <199>; 42, 20 <31>; vgl. auch BVerfGE 45, 297 <344>). Hierauf können grundsätzlich auch Vorschriften gestützt werden, die Eigentum der öffentlichen Hand begründen, wenn der betreffende Gegenstand herrenlos ist oder ein Eigentümer nicht ermittelt werden kann.

79

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG wird auch den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) gerecht. Vorschriften, die die Bereinigung überholter oder unklarer Rechtsverhältnisse an Vermögenswerten zum Gegenstand haben, können namentlich dann, wenn die Gegebenheiten die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswertes beeinträchtigen, grundsätzlich als zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich angesehen werden. Das gilt auch mit Blick darauf, dass die Regelung dem Rechtsgebiet der Wiedergutmachung zuzuordnen ist. Insoweit liegt auf der Hand, dass nur eine das gesamte Beitrittsgebiet erfassende, also bundeseinheitliche Konzeption in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 111, 226 <253 f.>).

II.

80

Die vorgelegte Norm ist in dem zu prüfenden Umfang auch materiell verfassungsgemäß.

81

1. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundrecht des ausgeschlossenen Miterben auf Eigentum vereinbar (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch hinreichend Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.

82

a) Einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG steht nicht entgegen, dass das Eigentumsgrundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt, soweit es darum geht, eine Pflicht des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt herzuleiten und deren Art, Umfang und Ausgestaltung zu bestimmen, und zwar auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 ff.>). Bei den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen geht es nicht darum, ob und wie für ehemals in der DDR staatlich verwaltete Vermögenswerte Wiedergutmachung gewährt wird. Diese Frage hat der Gesetzgeber bereits durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantwortet. Überdies verdeutlichen die einschlägigen Regelungen des Vermögensgesetzes (vgl. § 1 Abs 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1 VermG), die seit dessen Inkrafttreten in Bezug auf den staatlich verwalteten Vermögenswert ausdrücklich von "Eigentum" und von seinem "Eigentümer" sprechen, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Nummer 2 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) auch das weiterhin staatlich verwaltete Eigentum als Eigentumsposition anerkannt hat. Das staatlich verwaltete Eigentum stand damit vom 3. Oktober 1990 an unter dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

83

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

84

Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 70, 191 <199>; 97, 350 <371>; 112, 93 <107>). Dies umfasst auch die Rechtsstellung als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere einer ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. BVerfGE 24, 367 <384>). Grundrechtlichen Schutz genießt auch eine auf der Grundlage früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung, weil diese durch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB als gesamtdeutsche Rechtsposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

85

Diese geschützte Rechtsposition wird dem unauffindbaren Miterben und hier der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG jedenfalls teilweise entzogen. Sie verliert infolge der Einbeziehung ihres Miterbenanteils in das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG für faktisch herrenlose Vermögenswerte vorgesehene Aufgebotsverfahren und den Ausschlussbescheid nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht ihre Miterbenstellung insgesamt, jedoch - abweichend von den allgemeinen erbrechtlichen Regeln - ihre gesamthänderisch gebundene Berechtigung an dem in Rede stehenden Vermögenswert, der zuvor unter staatlicher Verwaltung stand.

86

c) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.

87

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1 <10>). Die gesetzlichen Regelungen über das Aufgebotsverfahren und die anschließende Abführung an den Entschädigungsfonds enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie zielen hierauf schon deshalb nicht ab, weil das Aufgebotsverfahren auf die Ermittlung des Berechtigten gerichtet und sein Ergebnis offen ist, also dem Entschädigungsfonds ein bestimmter Vermögenswert nicht verlässlich zufließt.

88

d) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 <97 f.>; 110, 1 <28>). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 <340 f.>; 70, 191 <201>; 102, 1 <16 f.>; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70, 191 <201>; 112, 93 <110>). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>).

89

e) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG genügt diesen Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.

90

aa) Die Vorschrift dient einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie ist wie die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG insgesamt auf eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und damit auf die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit ehedem im Beitrittsgebiet staatlich verwalteter Vermögenswerte gerichtet (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss, Rn. 22, NVwZ 2008, S. 430 <432>; ebenso Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10 EntschG Rn. 42, August 2009). Insofern stellt sie sich als Teil der Regelungen dar, mit denen die sozialistische Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde, wobei auch die Folgen der Nachkriegswirren und der mehr als vierzigjährigen Teilung Deutschlands für die Rechtswirklichkeit gerade in Bezug auf Grund und Boden bewältigt werden mussten. Mit ihrem Ziel, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern, dient sie einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 29, November 2004; VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463 <464>). Solche auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet abzielenden Regelungen können grundsätzlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, S. 1460 <1462>).

91

bb) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist geeignet und erforderlich, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 30, 250 <263> m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden Maßnahmen und ihre Wirkung zu (vgl. auch BVerfGE 50, 290 <332 f.>). Nach diesen Maßstäben kann die Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sei faktisch herrenlos allenfalls der jeweilige Anteil des unauffindbaren Miterben an der Erbengemeinschaft, nicht hingegen der jeweilige Nachlassgegenstand selbst, auf die sich die Gesamthandsberechtigung der Miterben bezieht. Der Gesetzgeber durfte jedoch bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben dazu führt, dass eine Erbengemeinschaft - jedenfalls solange kein Pfleger bestellt ist - nur Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 BGB) oder solche der Notgeschäftsführung (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ergreifen kann und damit etwa aufwendige Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die zu Zeiten der DDR verfallen sind, ebenso unterbleiben wie ein Verkauf des ererbten Grundstücks. Zumindest erscheint es nachvollziehbar, dass sich solche Schwierigkeiten bei derartigen Erbengemeinschaften eher ergeben können als sonst. Solche Hemmnisse können dadurch bewältigt werden, dass der in Rede stehende Erbanteil an dem Nachlassgegenstand an den Entschädigungsfonds überführt wird, der regelmäßig die Teilung der Erbengemeinschaft und damit die Veräußerung des Vermögenswerts betreiben wird.

92

Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen verneint werden, wenn von dem als Alternative in Betracht gezogenen Eingriff von geringerer Intensität in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass er den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfGE 105, 17 <36>). An dieser Erforderlichkeit fehlt es der Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht. Bei typisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber der Einschätzung folgen, dass eine Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung mittels einer durch den Entschädigungsfonds initiierten Auseinandersetzung einer nicht uneingeschränkt handlungsfähigen Erbengemeinschaft schneller erreicht werden könne als durch eine Lösung, bei der die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft lediglich punktuell für bestimmte Maßnahmen durch Bestellung eines Vertreters oder Pflegers herstellbar ist. Ein milderes Mittel liegt auch nicht darin, den Erbteil des ausgeschlossenen Miterben durch Anwachsung den übrigen Erben zufallen zu lassen, denn auch in diesem Fall verliert der Miterbe seine Rechtsstellung.

93

cc) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belastung.

94

(1) Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Miterben - der Anteil am Gesamthandseigentum - stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 <385>; siehe auch BVerfGE 42, 263 <295>; 50, 290 <341>). Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>).

95

(2) Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 <212 f.>).

96

Die Eingriffsintensität wird hier nicht unmittelbar durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>). Das Bundesamt hat zwar in seiner Stellungnahme erklärt, auch einem Berechtigten, der sich nach Bestandskraft des Ausschlussbescheides melde, könne der Vermögenswert zurückgegeben oder ein etwaiger Erlös ausgezahlt werden. Es fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds übergegangen ist (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

97

Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, soweit er die Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland regelt (vgl. BVerfGE 98, 17 <38>; 101, 54 <76>). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG Vermögenswerte betrifft, die seit geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hat. Der Rechtsordnung ist seit jeher der Gedanke nicht fremd, dass über eine lange Zeit tatsächlich nicht beanspruchte Rechte infolge des Zeitablaufs verloren gehen können, weil dann Rechtsfrieden und Rechtssicherheit höheres Gewicht beizumessen ist als dem Eigentum. Der Gesetzgeber hat diesen Weg im Zusammenhang mit der Überführung der Rechtsordnung der DDR in die der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Bereinigung der tatsächlichen Folgen der Nachkriegswirren und der Teilung Deutschlands für die Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern schon verschiedentlich beschritten (vgl. etwa § 6 GBBerG). Es war ihm nicht verwehrt, Konsequenzen selbst dann zu ziehen, wenn für den unauffindbaren Inhaber eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes ein Pfleger oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Mit Blick auf die besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands durfte der Gesetzgeber in der Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung eine hinreichende Rechtfertigung für den Entzug der hier in Rede stehenden gesamthänderisch gebundenen Berechtigung eines unauffindbaren Miterben vor allem deshalb sehen, weil dieser über einen langen Zeitraum hinweg - bis zum Inkrafttreten der Regelung 13 Jahre lang - Gelegenheit hatte, sich um sein Erbe zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur Ermittlung des Eigentümers oder Berechtigten von Amts wegen mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung im Fall der bloß faktischen Herrenlosigkeit eines Miterbenanteils weniger schwer wiegt, als wenn ein Vermögenswert insgesamt faktisch herrenlos ist, ist der Entzug der Miterbenstellung in Ansehung der verstrichenen Zeit und der trotz Ermittlungen und Aufgebot fortbestehenden Unauffindbarkeit des Berechtigten gerechtfertigt, weil damit das öffentliche Interesse in der besonderen Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt.

98

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung kompensationslos erfolgt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken dient, sondern anderen Personen zugute kommt, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im weitesten Sinne in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463).

99

f) Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist zudem gleichheitsgerecht ausgestaltet (Art. 3 Abs. 1 GG).

100

aa) Allerdings bewirkt die Vorschrift eine Ungleichbehandlung von zwei Gruppen unauffindbarer Miterben, die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands die uneingeschränkte Mitberechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten im Wege der Wiedergutmachung zurückerlangt haben und miteinander verglichen werden können, weil sie demselben rechtlichen Ordnungsbereich angehören (vgl. BVerfGE 40, 121 <139 f.>). Unterschiedlich behandelt werden einerseits unauffindbare Miterben, bei denen die Wiedergutmachung die Unterstellung unter die staatliche Verwaltung betrifft und die deshalb unter die hier in Rede stehende Vorschrift fallen, und andererseits solche Miterben, in deren Fall die Wiedergutmachung durch die Rückübertragung (Restitution) eines Vermögenswertes nach den §§ 3 ff. VermG erfolgt. Zwar ist wegen der Antragsgebundenheit der Restitution (§ 30 VermG) die Entstehung faktisch herrenloser Vermögenswerte auf diesem Wege im Allgemeinen nicht möglich. Gleichwohl können auch Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben zur gesamten Hand die Berechtigung an einem restituierten Vermögenswert erlangen, so dass auf diesem Wege faktisch herrenlose Miterbenanteile entstehen können (vgl. dazu Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2a VermG Rn. 3, Januar 1995; Wasmuth, in: RVI, B 100, § 2a Rn. 13, August 2008). Diese unterliegen jedoch anders als im Fall der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung keinem der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG entsprechenden Aufgebotsverfahren.

101

bb) Diese Verschiedenbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt.

102

(1) Der Gesetzgeber hat einen besonders weiten Gestaltungsspielraum bei der Wiedererrichtung einer funktionierenden Eigentumsordnung, soweit diese zugleich in einem funktionalen Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachung von Unrecht steht, das - wie das unter der Hoheit der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Ein solcher funktionaler Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VermG vorgesehene Neuzuordnung des Eigentums insgesamt ersichtlich auch darauf abzielt, im Nachhinein vom Gesetzgeber nicht gewollte, aber zunächst hingenommene Folgen der Durchführung der Wiedergutmachung im Fall der staatlichen Verwaltung wieder zu beseitigen. Der Gesetzgeber ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein auch bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten (vgl. auch BVerfGE 102, 254 <299>; 106, 201 <206>). Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind.

103

Der Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 <96 f.>).

104

(2) Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nicht evident sachwidrig. Sie erklärt sich aus der unterschiedlichen Bedeutung der faktischen Herrenlosigkeit im Fall der Wiedergutmachung einer Eigentumsentziehung einerseits und derjenigen einer Unterstellung unter die staatliche Verwaltung andererseits. Anders als im Fall der Restitution entsteht die faktische Herrenlosigkeit des hier in Rede stehenden Miterbenanteils nicht erst durch einen einzelfallbezogenen und antragsgebundenen Rückübertragungsakt. Sie ist vielmehr bereits unausweichliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber mit dem Vermögensgesetz pauschal, zeitgleich und uneingeschränkt zunächst das Eigentum an staatlich verwalteten Vermögenswerten als fortbestehend bestätigt und schließlich zum 31. Dezember 1992 in gleicher Weise die staatliche Verwaltung kraft Gesetzes gänzlich aufgehoben hat, obwohl er sich bewusst war, dass hinsichtlich einer unüberschaubaren Vielzahl von Vermögenswerten und auf unabsehbare Zeit unklar sein würde, ob ein Berechtigter sich werde ermitteln lassen. Angesichts dieser konzeptionell gänzlich anderen Herangehensweise an die Wiedergutmachung der spezifischen jeweiligen Vermögensschädigungen ist auch eine auf deren Eigenart abstellende Differenzierung bei der Behandlung der so entstandenen faktisch herrenlosen Vermögenswerte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 <90 f.>).

105

2. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten Miterben wie die des Erblassers ist nicht verletzt.

106

a) Den weiteren Miterben wird - bezogen auf den jeweiligen Nachlassgegenstand - zwar der Entschädigungsfonds als gegenstandsbezogenes Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen, der vor allem an deren Teilung interessiert ist. Das ist für sich gesehen jedoch kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Soweit aus der Abführung des Miterbenanteils am betroffenen Vermögenswert eine Verringerung der Haftungsmasse für etwaige Nachlassverbindlichkeiten resultieren sollte (vgl. § 2046 BGB), wird gegebenenfalls eine Mithaftung des abgeführten Vermögenswertes an bestehenden Nachlassverbindlichkeiten im Wege verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften sicherzustellen sein.

107

b) Die Grundrechtsposition des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), der sein Vermögen unter Ausübung seiner Testierfreiheit, aber auch nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge vererben darf, ist ebenfalls nicht berührt. Der Erbfall und damit die Gesamtrechtsnachfolge als solche ist nach Maßgabe der Regeln des gesetzlichen Erbrechts, einschließlich des im Vorlagebeschluss angesprochenen § 2094 Abs. 1 BGB, oder der letztwilligen Verfügung des Erblassers eingetreten; der hier in Rede stehende Eingriff betrifft allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser Grundlage Miterbe geworden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) ein Miterbe, der mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar war, von seinen Rechten an im Beitrittsgebiet belegenen, ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten auch dann zugunsten des Entschädigungsfonds ausgeschlossen werden kann, wenn ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

2

Die zur Prüfung gestellte Vorschrift regelt die Berechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik staatlich zwangsverwaltet wurden und nach dem Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht vom Eigentümer oder Inhaber beansprucht werden. Sie unterwirft diese Vermögenswerte der Abführung an einen Entschädigungsfonds, wenn der Berechtigte sich auch nach öffentlichem Aufgebot nicht gemeldet hat. Zu den nicht beanspruchten Vermögenswerten werden kraft ausdrücklicher Regelung auch die Rechte nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miteigentümer oder Miterben gezählt.

3

§ 10 EntschG lautet auszugsweise:

4

§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds

5

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

6

(…)

7

7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;

8

(…).

9

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG in Bezug genommene Vorschrift des § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) hat folgenden Wortlaut:

10

§ 15 Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes

11

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

12

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

13

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erlässt das Bundesamt einen Ausschlussbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlussbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

14

(...)

15

1. a) In der DDR und Ost-Berlin standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke wie auch Unternehmen -, die nicht enteignet worden waren, unter verschiedenen Formen staatlicher Zwangsverwaltung. Sie hatte zur Folge, dass der Betroffene bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in unterschiedlichem Umfang in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkt war. Diese Befugnisse gingen auf den staatlichen Verwalter über. In ihren wirtschaftlichen Wirkungen war die staatliche Zwangsverwaltung weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen (vgl. Nentwig/Nethe, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11 VermG Rn. 2; Juli 1999). Sie unterliegt als Vermögensschädigung dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes - VermG - (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) und damit der Wiedergutmachung.

16

b) Der Gesetzgeber hatte sich nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst dafür entschieden, die staatliche Verwaltung fortbestehen zu lassen, allerdings unter inhaltlicher Umgestaltung in ein Treuhandverhältnis (vgl. § 15 VermG). Er ging davon aus, dass in vielen Fällen die Ermittlung der aktuellen Eigentümer sehr schwierig, vielleicht sogar unmöglich sein würde. Die vorläufige Fortführung der staatlichen Verwaltung sollte daher die sonst in großer Zahl erforderlichen Pflegerbestellungen entbehrlich machen. Das Vermögensgesetz sah ursprünglich weiter vor, dass der Eigentümer einen Anspruch auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung hatte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG), über den - ähnlich wie bei der Restitution nach vorangegangener Eigentumsentziehung - durch antragsgebundenen Verwaltungsakt zu entscheiden war (vgl. § 30 VermG). Bereits im Jahr 1992 wurde allerdings mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) neu eingefügten § 11a VermG die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet (§ 11a Abs. 1 Satz 1 VermG). Eines Antrags des Berechtigten oder eines besonderen Vollzugsaktes bedurfte es damit nicht mehr.

17

c) Danach waren allerdings weiter viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke "faktisch herrenlos", weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Diese faktische Herrenlosigkeit warf vielfältige Probleme auf. Insbesondere bestand ein Bedürfnis dafür, in diesem Sinne herrenlose Grundstücke verkehrsfähig zu machen, das heißt, die Voraussetzungen für deren Verkauf an Investoren zu schaffen. Der gleichzeitig mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in Kraft getretene § 11b VermG sieht demgemäß vor, dass durch den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Antrag eines jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers bestellt werden kann. Die gesetzliche Vertretung ist der treuhänderischen Verwaltung angenähert, wie sie nach § 15 VermG bis zum 31. Dezember 1992 durch die ehemals staatlichen Verwalter auszuüben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 8 C 18.07 -, NVwZ-RR 2009, S. 46 <47>).

18

d) Die Voraussetzungen für eine endgültige Lösung des Problems der faktisch herrenlosen Vermögenswerte hat der Gesetzgeber für den Bereich der ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerte schließlich mit dem hier in Rede stehenden, am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz (BGBl I S. 2624) und der dort von Anfang an enthaltenen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG über das Aufgebotsverfahren in Bezug auf nicht beanspruchte Vermögenswerte geschaffen. Die Regelungen über die Durchführung des Aufgebotsverfahrens wurden später durch die Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) und den neu eingefügten § 15 GBBerG, auf den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG verweist, modifiziert.

19

Die aufgebotenen und nicht beanspruchten Vermögenswerte sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG an den Entschädigungsfonds abzuführen, der als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet worden ist und durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds werden Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erbracht, wenn eine Restitution nach dem Vermögensgesetz nicht erfolgt, ferner Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG); aus ihm werden weitere Leistungsverpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Vermögensgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ergeben.

20

e) Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) wurde § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG schließlich die vorliegend zur Prüfung gestellte Bestimmung hinzugefügt (Satz 2). Nach dieser unterliegen als nicht beanspruchte Vermögenswerte dem Aufgebotsverfahren und der Abführung an den Entschädigungsfonds auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Handelt es sich um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, wird der Entschädigungsfonds in Folge der Abführung Mitglied dieser Gemeinschaft (vgl. BTDrucks 15/1180, S. 20). Allerdings erfasst die Ausschlussregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, abweichend von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht den gesamten Anteil am Nachlass eines Miterben, sondern nur Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen, nämlich denjenigen, die zuvor unter staatlicher Verwaltung gestanden haben. Dies kann eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der jeweiligen Erbengemeinschaft hinsichtlich des betroffenen Nachlassgegenstandes sowie hinsichtlich des weiteren Nachlasses zur Folge haben.

21

Der Regierungsentwurf maß der Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG durch den eingefügten Satz 2 ausschließlich verdeutlichende und klarstellende Bedeutung zu (BTDrucks 15/1180, S. 20); er ging offenbar davon aus, dass dessen Regelungsgehalt sich bereits aus einer entsprechenden Interpretation des Satzes 1 der Bestimmung ergebe. Weitere Aufschlüsse über die gesetzgeberischen Motive, insbesondere über den die Einfügung auslösenden Klarstellungsbedarf, lassen sich den Materialien nicht entnehmen.

22

f) Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miterbenanteils, auf Auskehr eines diesem zugefallenen Erlöses nach einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder sonstige Ausgleichsansprüche für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Miterbe oder seine Rechtsnachfolger nach Eintritt der Bestandskraft des Ausschlussbescheides noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht. Über die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG hinaus sieht es überdies für faktisch herrenlose Miterbenanteile, die nicht Gegenstand der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung waren, keine Regelung vor, die über ein Aufgebotsverfahren zu einem Verlust der Rechtsposition führt.

II.

23

1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

24

Der 1977 verstorbene Vater der Klägerin des Ausgangsverfahrens war Eigentümer eines in F. (Brandenburg) gelegenen Grundstücks. Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem Vater zu einem Drittel. Das Grundstück stand als Eigentum eines Bundesbürgers von 1963 an in der DDR unter vorläufiger staatlicher Verwaltung. Diese endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nach § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Gesetzes. Anschließend wurde die Stadt F. nach § 11b Abs. 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin der Eigentümer bestellt.

25

Im September 1999 angestellte Nachforschungen des Landkreises H. ergaben, dass der verstorbene Eigentümer des Grundstücks verheiratet gewesen war und drei Töchter hatte. Deren aktueller Aufenthaltsort konnte aber zunächst nicht festgestellt werden. Im Januar 2000 eröffnete das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) das Aufgebotsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG. Der Vermögenswert wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben; die Berechtigten beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich bis zum 8. November 2001 beim Bundesamt zu melden. Im September 2000 machte eine der Schwestern der Klägerin unter Vorlage eines entsprechenden Teilerbscheins fristgerecht Ansprüche für sich und eine weitere Schwester geltend. Sie teilte zugleich mit, dass sie den Aufenthaltsort der ungefähr im Jahr 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin, die geschieden sei und zwei Kinder habe, trotz intensiver Nachforschungen nicht habe ermitteln können. Auf Antrag der Schwester bestimmte das Amtsgericht den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ihrem Abwesenheitspfleger und betraute ihn mit ihrer Vertretung bei der Beantragung des Erbscheins nach ihrem Vater sowie der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Im Juli 2001 meldete der Abwesenheitspfleger der Klägerin ihre Ansprüche beim Bundesamt an und legte einen Teilerbschein vor, der sie als Miterbin auswies. Im September 2001 wurden die Klägerin und ihre beiden Schwestern als Eigentümerinnen des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde auf deren Antrag hin die Bestellung der Stadt F. zur gesetzlichen Vertreterin aufgehoben (§ 11b Abs. 3 VermG).

26

Nachdem auch weitere Recherchen nach dem Aufenthaltsort der Klägerin ohne Erfolg geblieben waren, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe.

27

2. Die vom Abwesenheitspfleger der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin ließ das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

28

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

29

a) Die Gültigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, soweit dort als an den Entschädigungsfonds abzuführende sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte ausdrücklich auch diejenigen Rechte angesehen würden, die nicht auffindbaren Miterben zustünden. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bejahe, sei die Revision der Klägerin zurückzuweisen, da es sich bei ihrer Mitberechtigung an dem Grundstück wegen ihres nach wie vor unbekannten Aufenthalts um einen nicht beanspruchten Vermögenswert im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG handele. Danach sei die Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG zum Erlass eines Ausschlussbescheides ermächtigt gewesen. Werde dagegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG für nichtig erklärt, fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin; das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dann zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

30

Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfalle nicht deshalb, weil das angegriffene Urteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben oder bestätigt werden müsse. Der angefochtene Ausschlussbescheid erweise sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der für die Klägerin bestellte Abwesenheitspfleger ihre Rechte im Zuge des Aufgebotsverfahrens angemeldet habe. Ebenso wenig sei der Ausschlussbescheid deswegen aufzuheben, weil unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG nicht die zu Gebote stehenden Mittel zum Auffinden der Klägerin eingesetzt worden seien oder das von der Beklagten durchgeführte Aufgebotsverfahren aus sonstigen Gründen fehlerhaft gewesen sei.

31

aa) Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, es handele sich bei den aus ihrer Miterbenstellung folgenden Rechten der Klägerin in Bezug auf das Grundstück um einen "sonstigen nicht beanspruchten Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG, obgleich ihr Abwesenheitspfleger unter Vorlage eines Teilerbscheins ihre Ansprüche geltend gemacht habe.

32

Das Ausschlussverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG diene der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts. Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG oder wie hier eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB bewirke gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Blick auf den Vertretenen nicht kläre. Es bleibe nach wie vor unklar, ob er seine Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen werde.

33

bb) Der Ausschlussbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Vorfeld des Aufgebotsverfahrens etwa nicht, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erforderlich, die zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthalts der Klägerin eingesetzt habe. An den hierbei zu betreibenden Aufwand seien im Blick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen sei hier genügt. Weder über die vom Landkreis H. im September 1999 gestellten Anfragen noch durch die Recherchen der Beklagten habe der Aufenthaltsort der Klägerin ermittelt werden können. Auch die Nachforschungen der beiden Schwestern der Klägerin in Großbritannien seien ohne Erfolg geblieben. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei.

34

cc) Schließlich gebe es auch keinen rechtlichen Grund dafür, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst dann Bestand haben könnte, wenn die den Ausschluss anordnende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG unwirksam wäre. Halte das Bundesverfassungsgericht die in Satz 2 enthaltene Regelung für verfassungswidrig, soweit sie die Rechte von unbekannten Miterben oder Miterben unbekannten Aufenthalts ausdrücklich einbeziehe, stehe dies zugleich einer Auslegung des Satzes 1 entgegen, die bei Nichtigkeit des Satzes 2 dessen Regelungsgehalt bereits dem Satz 1 beilegen würde.

35

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Bei dem Ausschluss von Miterben, die nach der Person oder nach ihrem Aufenthalt unbekannt seien, handele es sich nicht um eine entschädigungslose Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie genüge nicht den an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

36

aa) Durch den angegriffenen Ausschlussbescheid und die zugrunde liegenden Regelungen werde der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Dabei könne dahinstehen, ob das Eigentum oder das Erbrecht betroffen sei, das neben dem Erblasser auch das Recht des testamentarischen oder gesetzlichen Erben schütze, die vererbten Gegenstände zu erlangen. Eigentum und Erbrecht unterlägen gleichermaßen dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

37

Die Klägerin sei als Miterbin Teil der Gesamthandsgemeinschaft, der gemäß § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zustehe. Allerdings weiche die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gewählte Konstruktion von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuches insofern ab, als dieses vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung nur Rechte der Miterben am Nachlass insgesamt kenne (vgl. § 2032 BGB) und dem Miterben nur eine Verfügung über seinen Anteil an dem Nachlass gestatte (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Hingegen betreffe die genannte Ausschlussregelung Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen, die sie entziehe und auf den Entschädigungsfonds überleite. Die Folge sei eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, je nachdem, um welchen Nachlassgegenstand es gehe. Eine solche Vorgehensweise sei dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt. Eine vergleichbare "Aufspaltung" des Nachlasses nehme etwa auch § 2a Abs. 1a VermG vor.

38

bb) In der Entziehung der vermögenswerten Rechte, die sich aus der Miterbenstellung der Klägerin in Bezug auf das Grundstück ergäben, liege keine Enteignung, die den Anforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG entsprechen müsse, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

39

Die Enteignung sei auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Die Enteignung setze den Entzug konkreter Eigentumspositionen voraus, doch sei nicht jeder Entzug eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese sei beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft würden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden solle.

40

Auf eine solche hoheitliche Güterbeschaffung zur Durchführung eines konkreten Vorhabens ziele die Entziehung von vermögenswerten Rechten auf der Grundlage eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG jedoch nicht ab. Der Ausschlussbescheid regele die Neuzuordnung von vermögenswerten Rechten für den Fall, dass nach ergebnislosen Aufklärungsbemühungen auch ein nachfolgend eingeleitetes Aufgebotsverfahren zur Ermittlung eines Erben oder Miterben, sei es der Person oder dem Aufenthaltsort nach, ohne Erfolg geblieben sei. Damit sollten nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung von Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, die gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG spätestens zum 31. Dezember 1992 eingetreten sei, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts bereinigt und eine auch nur faktische Herrenlosigkeit beseitigt werden.

41

Allerdings habe sich der Gesetzgeber zu den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG verfolgten Zielen weder in den Materialien zum Entschädigungsgesetz noch in der Begründung für die Anfügung von § 15 GBBerG durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 geäußert. Jedoch ergebe sich aus der Begründung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG, wonach an den Entschädigungsfonds nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz abzuführen seien, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, die Entstehung von "herrenlosem" Vermögen zu vermeiden. Dieser Gedanke könne wegen der Vergleichbarkeit der Ausgangssituation auch auf die an ein ergebnisloses Aufgebotsverfahren anknüpfende Regelung in Nummer 7 des § 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG übertragen werden.

42

Das mit der Regelung angestrebte Ziel der Vermeidung herrenlosen Vermögens bedürfe dabei der Präzisierung. Davon gehe offensichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, nachdem er das Adjektiv "herrenlos" in der Gesetzesbegründung in Anführungszeichen gesetzt habe. Nachdem er einen Ausschluss auch für solche Vermögenswerte vorsehe, bei denen lediglich der Aufenthaltsort des Miteigentümers oder Miterben unbekannt sei, sei offensichtlich auch eine faktische Herrenlosigkeit gemeint, also der Fall, dass der Berechtigte zwar der Person nach feststehe, aber nicht auffindbar und damit nicht erreichbar sei.

43

Zwar gebe es mit dem Erlass eines Ausschlussbescheides nicht nur einen Verlierer, sondern durch die Neuzuordnung der Rechte auch einen Gewinner. Begünstigt durch einen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG ergangenen Ausschlussbescheid werde der Entschädigungsfonds. Damit werde der Eigentumszugriff aber nicht zu einem Güterbeschaffungsvorgang und damit zu einer Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Dies gelte selbst in Ansehung der Aufgabe des Fonds, Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz zu finanzieren. Darin liege nach der dargestellten Intention des Gesetzgebers nicht der Grund für die Entziehung der Rechte, sondern allenfalls für die Auswahl desjenigen, der den Vermögenswert erhalten solle. Die damit ermöglichte Verwendung der entzogenen Vermögenswerte sei nicht, wie dies für eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG erforderlich wäre, Zweck des Aufgebots- und Ausschlussverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG, sondern Folge der angestrebten Eigentumsbereinigung.

44

Demgemäß handele es sich bei der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG getroffenen Regelung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Solche Vorschriften blieben auch dann Inhalts- und Schrankenbestimmungen, wenn sie konkrete Vermögenspositionen ganz oder teilweise entzögen oder hierzu für den Einzelfall die Voraussetzung bildeten. Auch eine etwa wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stelle nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinne dar und könne wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden.

45

cc) Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung von Satz 2 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG die Grenzen einer im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zulässigen Regelung überschritten.

46

(1) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG müsse der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er müsse sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere sei er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.

47

(2) Zwar sei ausgehend von diesen Grundsätzen die Grundregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG verfassungsgemäß. Das aus verfassungsrechtlicher Sicht legitime Anliegen des die Wiedervereinigung und ihre Folgen regelnden Gesetzgebers, faktisch herrenloses Vermögen zu vermeiden, rechtfertige es grundsätzlich, einen in angemessener Zeit mit zumutbaren Mitteln nicht auffindbaren Eigentümer oder Rechtsinhaber mit seinen Rechten auszuschließen. Eine solche Maßnahme sei zur Verwirklichung des mit dem Gesetz verfolgten Ziels erforderlich, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Ein herrenloser Zustand lasse sich bei unbekanntem Eigentümer oder bei unbekanntem Aufenthalt dieses Eigentümers auf Dauer nur durch Zuordnung des Vermögenswertes an einen neuen Eigentümer vermeiden, der zur Ausübung seines Rechts und damit auch zur Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten bereit und in der Lage sei. Aus diesem Grund führten bloße Vertretungsregelungen wie die gesetzliche Vertretung nach § 11b VermG oder die Bestellung eines Pflegers nach § 1911 BGB oder § 1960 BGB nicht weiter, weil sie am Kernproblem der Herrenlosigkeit nichts änderten. Sie seien darauf angelegt, vorübergehende Verwaltungs- oder auch Verfügungshindernisse zu beseitigen, ohne jedoch die Eigentumszuordnung hinsichtlich des Vermögenswertes oder des dafür erzielten Erlöses endgültig zu bereinigen und damit den Rechtsverkehr von den mit der ungeklärten Eigentumssituation verbundenen Problemen dauerhaft zu entlasten.

48

(3) Grundlegend anders verhalte es sich aber bei der Berechtigung eines Miterben an einem Vermögenswert. Das Ziel, herrenloses Eigentum zu vermeiden, erfordere in solchen Fällen nicht den Ausschluss des unbekannten Miterben oder des Miterben unbekannten Aufenthalts, um einen neuen, erreichbaren Eigentümer an seine Stelle zu setzen, der die Funktion des Eigentümers nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch ausfülle.

49

In Ansehung der nach § 2032 BGB zur gesamten Hand gehaltenen Nachlassgegenstände gebe es bei der Unauffindbarkeit eines Miterben gerade keinen herrenlosen Zustand, der einen staatlichen Zugriff auf die Rechte dieses Miterben erforderlich mache. Anders als beim Alleineigentum, bei dem bei Nichtgreifbarkeit des Eigentümers die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten dauerhafter Regelung bedürften, gebe es bei der gesamthänderischen Erbengemeinschaft bereits gesetzliche Vorkehrungen, falls einzelne Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts seien. Die §§ 2038 ff. BGB räumten den übrigen Miterben entsprechende Verwaltungsrechte ein, unter anderem über die Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Auch die Eigentumszuordnung regele das Zivilrecht. An die Stelle des nicht auffindbaren Miterben träten im Falle einer Todeserklärung und je nach deren Zeitpunkt die an seiner Stelle berufenen Erben, oder es finde nach § 2094 Abs. 1 BGB Anwachsung statt. Die Probleme, die mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bewältigt werden müssten, bestünden lediglich "nach innen", also innerhalb der Erbengemeinschaft. Im Außenverhältnis gebe es mit den übrigen auffindbaren Miterben sowohl für Private als auch für die Behörden verantwortliche Ansprechpartner, denen die Nachlassgegenstände gemeinschaftlich zugeordnet seien. Insofern könne im Blick auf die Nachlassgegenstände weder von einer rechtlichen noch von einer faktischen Herrenlosigkeit gesprochen werden. Herrenlos sei allenfalls die Mitberechtigung des nicht auffindbaren Miterben. Faktische oder rechtliche Beeinträchtigungen im Rechtsverkehr, derer sich der Staat im Interesse des Gemeinwohls über die im bürgerlichen Recht bereits getroffenen Regelungen hinaus annehmen müsste, entstünden daraus nicht. Probleme dürften sich im Gegenteil eher dann ergeben, wenn der Entschädigungsfonds nach dem Ausschluss des unbekannten oder unauffindbaren Miterben dessen Stelle in der Erbengemeinschaft einnehme. Ein solches, den in der Regel familiär verbundenen Erben fremdes Zwangsmitglied, das lediglich ein finanzielles, aber kein Affektionsinteresse hinsichtlich der Nachlassgegenstände habe, werde bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nicht den Erhalt des Familienerbes im Auge haben, sondern vor allem dessen Verwertung. Insoweit werde es ohne Rücksicht auf familiäre Interessen die Auseinandersetzung des Erbes betreiben, die es gemäß § 2042 Abs. 1 BGB regelmäßig verlangen könne.

50

(4) Zudem werfe die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG eingefügte Regelung im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb Probleme auf, weil das Vermögensgesetz für die Restitution im Gegensatz zur Abwicklung der staatlichen Verwaltung eine Verweigerung der Rückgabe bei einem unbekannten Miterben oder einem Miterben unbekannten Aufenthalts ebenso wenig kenne wie den nachträglichen, nach der Restitution vorzunehmenden Ausschluss eines solchen Miterben von seinen Rechten. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG werde ein Vermögenswert an eine Erbengemeinschaft selbst dann zurückgegeben, wenn deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt seien; in diesem Fall werde der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser restituiert. Es sei dann ausschließlich Sache der weiteren Miterben, die Probleme zu bereinigen, die sich durch die Unauffindbarkeit eines Miterben ergäben. Ein sachlicher Grund dafür, warum das Recht eines unauffindbaren Miterben im Fall der Beendigung der staatlichen Verwaltung als nicht beanspruchter Vermögenswert qualifiziert werde, während es im Fall der vermögensrechtlichen Restitution ausreiche, dass einer der Miterben den Anspruch der in der Erbengemeinschaft verbundenen Erben geltend mache (vgl. § 2039 BGB), sei nicht ersichtlich. Der vergleichende Blick auf § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG zeige, dass der Gesetzgeber im Vermögensrecht trotz nicht vollständig aufgefundener Erbengemeinschaften keine herrenlosen Zustände gesehen habe, die eine Abhilfe durch hoheitliche Maßnahmen erforderten.

51

(5) Die Zuweisung eines nicht beanspruchten Miterbenanteils an den Entschädigungsfonds führe neben der Verletzung des individuellen Eigentums oder Erbrechts zudem zu einem Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls gewährleistete Institutsgarantie des Erbrechts. Zu deren grundlegendem Gehalt gehörten die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts. Bei gewillkürter Erbfolge werde die Testierfreiheit beeinträchtigt, weil entgegen § 2094 Abs. 1 BGB selbst dann keine Anwachsung stattfinde, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass bei Ausfall eines Erben nur die von ihm eingesetzten Personen erbberechtigt sein sollten. Bei gesetzlicher Erbfolge entfalle aufgrund der zur Prüfung gestellten Regelung das Verwandtenerbrecht im Umfang des dem unauffindbaren Miterben zustehenden Erbanteils. Auch diese Eingriffe in die Institutsgarantie seien aus den bereits dargestellten Gründen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

52

c) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz, mit der die dargestellten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Regelung ausgeräumt werden könnten, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und deren Entstehungsgeschichte nicht möglich.

III.

53

Zu der Vorlage haben Stellung genommen das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.

54

1. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, die Vorlage sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG - wie auch sonst bei der Wiedergutmachung des Unrechts einer durch das Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt - einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Die Regelung sei mit dem insofern vorrangig zu prüfenden Art. 3 GG sowie mit den in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Garantien des Eigentums und des Erbrechts vereinbar.

55

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Fallgruppe der nicht bekannten oder nicht erreichbaren Alleinerben bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung sei vergleichbar mit der bei nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miterben. Diese Fallgruppen würden auch gleich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht sehe eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Behandlung von Erbengemeinschaften im Rahmen der Restitution, die nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann möglich sei, wenn nicht sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft bekannt oder nicht auffindbar seien. Insoweit fehle es aber an der Vergleichbarkeit der herangezogenen Fallgruppen. Die Restitution und die Beendigung der staatlichen Verwaltung stellten in sich geschlossene Regelungssysteme mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen dar, deren Wertungen allenfalls eingeschränkt übertragbar seien: Für den Bereich der Restitution ergebe sich die Notwendigkeit einer raschen Eigentumsklärung vor allem aus der Beteiligung des Verfügungsberechtigten und der damit bestehenden Konkurrenz der Ansprüche. § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG solle aber nicht das Problem der faktischen Herrenlosigkeit regeln, da sich dieses wegen der Antragsgebundenheit der Restitution dort nicht stelle. Das Erfordernis einer endgültigen Eigentumsklärung bestehe zwar auch bei der Beendigung der staatlichen Verwaltung, aber nur bei faktischer Herrenlosigkeit, wenn Miterben nicht bekannt oder auffindbar seien. Wegen der eigentlich geklärten Eigentumslage habe der Gesetzgeber zunächst nur den Bedarf für eine Vertretungsregelung (§ 11b VermG) gesehen. Da im Rahmen der Beendigung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes nach § 11a VermG weder ein Antragserfordernis noch eine Antragsfrist vorgesehen seien, würde die Vertretung lediglich dazu führen, dass auf unabsehbare Zeit keine endgültigen Eigentumsverhältnisse geschaffen würden. Hier gelte es mithin im Unterschied zur Restitution, das Eigentum zur Vermeidung der Herrenlosigkeit überhaupt jemandem endgültig zuzuordnen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ziele darauf, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und Grundstücke wieder voll verkehrsfähig zu machen. Die Regelung diene damit auch der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Länder.

56

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG stehe im Einklang mit der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stünden auch die in der DDR erworbenen Eigentumsrechte. Dies gelte auch im Fall der Klägerin, die nach § 363 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) Erbin geworden sei. Ihr stehe der Nachlass nach § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB gemeinschaftlich mit den anderen Erben zu. Der Vorlagebeschluss lasse nicht eindeutig erkennen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch die Eigentumsrechte der übrigen Miterben mit Blick auf die von ihm angesprochene Möglichkeit der Anwachsung nach § 2094 BGB als berührt ansehe. Unabhängig hiervon handele es sich dabei jedoch um eine bloße Erwerbschance, die nicht von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werde.

57

Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG seien die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht überschritten. Die Vorschrift sei aus Klarstellungsgründen eingefügt worden. Die Zuweisung von Vermögen an den Entschädigungsfonds ergebe sich aus dem Entstehungsgrund. Der Gesetzgeber sei mit § 10 EntschG davon ausgegangen, dass bei den Regelungen der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen einerseits der Staatsbankrott der DDR und andererseits die finanziellen Lasten der Vereinigung zu berücksichtigen seien. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG diene dem legitimen Ziel, die staatliche Verwaltung zu beenden und sei zu dessen Erreichung auch geeignet. Sie sei weiter erforderlich, um das Ziel der alsbaldigen Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse zu erreichen. Die Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB beende die staatliche Verwaltung nicht endgültig, da sie keine abschließende Regelung vorsehe, wenn ein Erbe dauerhaft nicht bekannt werde. Gleiches gelte für die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB und die Bestellung eines Vertreters nach § 11b VermG. Die Übertragung auf die Miterben sei eine Alternative, die aber den Betroffenen nicht weniger belaste, da ihm das Eigentum ebenso entzogen würde. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG die Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Zielsetzung und Mittelauswahl seien beim Alleineigentum, beim Miteigentum und der Miterbengemeinschaft identisch. Es gehe immer um die Vermeidung herrenlosen Vermögens, weshalb der Gesetzgeber in der Vorschrift auch nur eine Klarstellung gesehen habe. Es sei dem Gemeinwohl abträglich, wenn in den neuen Ländern die Eigentumsverhältnisse an ehemals staatlich verwalteten Grundstücken auf längere Zeit ungeklärt blieben. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meine, komme es bei Anwendung der Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB entweder nicht zur Schaffung endgültiger und klarer Eigentumsverhältnisse, oder es ergäben sich Eingriffe, die nicht milder seien als der Ausschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG.

58

2. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das für die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens Stellung genommen hat, hält die Vorlage für unzulässig und unbegründet.

59

a) Das Bundesverwaltungsgericht sei den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gerecht geworden. Es habe sich darauf beschränkt zu erläutern, dass der angefochtene Ausschlussbescheid sich nicht etwa aus anderen Gründen, neben der angenommenen Nichtigkeit der Rechtsgrundlage, als rechtswidrig erweise. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Abwesenheitspfleger - dessen Anmeldung von Rechten nach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Aufklärung der Zuordnung des Vermögenswerts führe - insoweit überhaupt eine Rechtsverletzung geltend machen könne. Zwar könne nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Erben die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln treffen. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rechtsbehelfe gegen den Entzug von Nachlassgegenständen. Die Frage, warum einerseits eine Anmeldung des Abwesenheitspflegers zur Wahrung der Rechte der nicht auffindbaren Erbin nicht ausreiche, andererseits dieser möglicherweise erfolgreich eine Rechtsverletzung rügen könne, sei jedoch nicht erörtert worden.

60

Zudem verdeutliche der Vorlagebeschluss nicht hinreichend, wessen Rechte das Bundesverwaltungsgericht als verletzt sehe. Der Vorlagebeschluss spreche von den betroffenen Rechten der "Miterben", ohne dass dies auf die unbekannten oder unauffindbaren Miterben im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG beschränkt werde. Soweit in der Begründung die Anwachsung nach § 2094 BGB als Vorgehensweise zur Klärung der Eigentumszuordnung bei unbekannten oder unauffindbaren Miterben erörtert werde, mit der Folge, dass auch danach die unbekannten oder unauffindbaren Miterben ausgeschlossen werden könnten, bleibe im Ergebnis offen, ob das Bundesverwaltungsgericht durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch die bekannten oder auffindbaren Miterben in ihren Rechten betroffen sehe, weil ihnen eine durch eine mögliche Anwachsung zustehende Erbteilserhöhung vorenthalten werde.

61

Gehe aus dem Vorlagebeschluss jedoch nicht deutlich hervor, wessen Grundrechte durch die zu überprüfende Norm verletzt würden, sei dies ein erheblicher Darlegungsmangel, welcher zur Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses führe.

62

b) Der Vorlagebeschluss sei auch unbegründet. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es handele sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber habe die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG habe die Entstehung von faktisch herrenlosem Vermögen nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung verhindert werden sollen. Zur Erfüllung dieses legitimen Zwecks sei die Vorschrift geeignet und auch erforderlich. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Problem der Herrenlosigkeit auch dann, wenn einzelne Miterben ihre Ansprüche geltend gemacht hätten; denn die erbrechtlichen Regelungen der §§ 2032 ff. BGB hätten eine andere Zielrichtung. Die nach den §§ 2038 ff. BGB bestehenden Verwaltungsrechte seien nicht auf eine endgültige Klärung des Eigentums angelegt. Zwar könne damit - wie durch eine Pflegerbestellung - für die notwendige Sicherung des Vermögenswertes gesorgt werden. Eine darüber hinausgehende Klärung finde jedoch nicht statt. Die Eigentumszuordnung durch Anwachsung nach § 2094 BGB führe zwar ebenfalls zu einem Ausschluss des unbekannten Miterben; sie setze aber voraus, dass eine gewillkürte Regelung vorhanden sei. Zudem bestünden dabei in der Praxis erhebliche Nachweisschwierigkeiten, insbesondere bei im Ausland unauffindbaren Miterben. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um ein milderes Mittel zur endgültigen Klärung der Herrenlosigkeit handele, da sich für den Betroffenen auch diese Eigentumszuordnung als Eingriff in seine Rechte darstelle. Mit dem Aufgebotsverfahren werde ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr erreicht, da mit Bestandskraft des Bescheides sämtliche Miteigentümer des Grundstücks bekannt seien und damit das gesetzgeberische Ziel verwirklicht werde. Sollte sich in Einzelfällen danach noch ein Berechtigter melden, so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, diesem auch außerhalb der gesetzlichen Regelung den Vermögenswert zurückzugeben oder einen Verwertungserlös auszuzahlen.

63

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Vergleichsgruppen. Im Bereich der Restitution handle es sich nicht um eine Regelung zur Klärung der faktischen Herrenlosigkeit eines Grundstücks. Hier stehe der Vermögenswert vielmehr im Eigentum des Verfügungsberechtigten. Dem Verfügungsberechtigten werde aus Gründen der Wiedergutmachung im Rahmen der Restitution das Eigentum entzogen. Im Rahmen der staatlichen Verwaltung sei die Wiedergutmachung auf deren Beendigung und nicht auf die Abführung an den Entschädigungsfonds gerichtet gewesen. Die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG ziele auch nicht auf die Lösung des Problems der faktischen Herrenlosigkeit ab, sondern auf die Klärung der Eigentumsfrage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigtem.

64

Schließlich sei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch mit der Garantie des Erbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Schon der Schutzbereich sei nicht berührt, weil weder die gewillkürte noch die gesetzliche Erbfolge als solche von dem Aufgebotsverfahren und dem Ausschluss betroffen seien. Dies gelte sowohl gegenüber dem Alleinerben als auch gegenüber einem Miterben. An der Erbberechtigung des vom Erblasser bestimmten Erben werde durch dessen Unauffindbarkeit nichts verändert.

65

3. Der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat erklärt, der Senat sei mit der angesprochenen Rechtsfrage bislang nicht befasst gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich ähnliche Fragen bei § 6 GBBerG und bei § 1170 BGB stellen könnten. In diesem Zusammenhang könne der Senat damit befasst werden. Ob er dann ein Aufgebotsverfahren für zulässig hielte, obwohl ein Abwesenheitspfleger bestellt gewesen sei, sei freilich zweifelhaft. Verneine man das, stelle sich die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht.

B.

66

Die Vorlage ist zulässig. Allerdings bedarf die Vorlagefrage der Einschränkung.

I.

67

Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Prüfung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 VermG zu beschränken, soweit dadurch die Rechte von unauffindbaren Miterben betroffen sind und zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden, also ermittelt ist oder sich im Aufgebotsverfahren gemeldet hat (§ 15 Abs. 2 GBBerG).

68

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Einbeziehung von Rechten in das Aufgebotsverfahren, die Miterben zustehen, sondern auch solche von Miteigentümern. Zudem bezieht sie sich einerseits auf Miteigentümer oder Miterben, die namentlich unbekannt sind, und andererseits auf solche, die zwar bekannt, aber nicht auffindbar sind. Zu einer Prüfung, ob der Gesamtgehalt der Bestimmung hinsichtlich aller von ihr Betroffenen verfassungsgemäß ist, kann die Vorlage allerdings nicht führen. Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 3, 187 <196>; 4, 74 <80>; 24, 220 <224 f.>; stRspr).

69

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies grundsätzlich berücksichtigt und die im Tenor des Vorlagebeschlusses gestellte Rechtsfrage auf die Rechte von Miterben beschränkt. Allerdings steht für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Miterben schlechthin in Rede. Maßgeblich ist sie nur in Bezug auf solche Miterben, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens namentlich zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Insofern geht die Vorlagefrage über das hinaus, was für eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. Darüber hinaus ist die zu entscheidende Fallgestaltung dadurch gekennzeichnet, dass weitere Miterben nicht nur bekannt, sondern auch aufgefunden sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer entsprechenden Eingrenzung der Vorlagefrage gesehen hat, ergibt sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses. Die Vorlagefrage kann daher sinngerecht und fallbezogen einschränkend gefasst werden.

II.

70

Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Normenkontrolle liegen vor.

71

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm nachvollziehbar dargelegt. Es hat unter Berücksichtigung der naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkte ausgeführt, dass und mit welchen Gründen es im Fall der Gültigkeit der in Frage gestellten Norm anders zu entscheiden hätte als im Falle ihrer Ungültigkeit.

72

Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Fachgerichts an, sofern er nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 121, 233 <237>; stRspr). Nach diesem Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Bewertung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Vorlagebeschluss zugrundezulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere in vertretbarer Weise dargelegt, dass die Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthaltsorts der unauffindbaren Miterbin erfüllt sind (vgl. § 15 Abs. 2 GBBerG). Es hat weiter nachvollziehbar verdeutlicht, dass es den in Rede stehenden Erbanteil der Klägerin des Ausgangsverfahrens als nicht beansprucht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EntschG ansieht, obwohl für diese ein Abwesenheitspfleger bestellt ist. Schließlich hat es auch die Möglichkeit einer einengenden verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Norm erwogen und verworfen. Dies bedurfte in Ansehung des entgegenstehenden, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers keiner weitergehenden Begründung. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der in Frage gestellten Vorschrift genügt (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 107, 59 <85>; 121, 233 <237 f.>; 121, 241 <252>).

73

Die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ist in der erforderlichen Weise näher dargelegt (vgl. BVerfGE 65, 265 <282>; 66, 265 <270>; 76, 100 <104>; 121, 241 <253> m.w.N.). Die Vorlage verdeutlicht, dass das vorlegende Gericht jedenfalls den unauffindbaren Miterben in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt sieht.

C.

74

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

75

Die Vorschrift ist formell verfassungsgemäß.

76

Dem Bund kommt die Gesetzgebungsbefugnis für den Erlass des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG zu. Sie ergibt sich aus dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG für das Gebiet der Wiedergutmachung und darüber hinaus auch aus dem des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das bürgerliche Recht.

77

1. Die Ausschluss- und Abführungsregelung nach § 10 EntschG ist dem Gesetzgebungskompetenztitel des Gebietes der Wiedergutmachung zuzuordnen. Sie ist konzeptionell Teil der Ausgestaltung eines Gesamtsystems, das Wiedergutmachung auch im Sinne einer finanziellen Abgeltung erlittener Schäden (vgl. BVerfGE 3, 407 <419>) durch Entschädigungen aus dem Entschädigungsfonds sowie die Einrichtung und Finanzierung dieses Fonds regelt.

78

Herangezogen werden kann darüber hinaus der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Befugnis zur Regelung des bürgerlichen Rechts umfasst alle Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 11, 192 <199>; 42, 20 <31>; vgl. auch BVerfGE 45, 297 <344>). Hierauf können grundsätzlich auch Vorschriften gestützt werden, die Eigentum der öffentlichen Hand begründen, wenn der betreffende Gegenstand herrenlos ist oder ein Eigentümer nicht ermittelt werden kann.

79

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG wird auch den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) gerecht. Vorschriften, die die Bereinigung überholter oder unklarer Rechtsverhältnisse an Vermögenswerten zum Gegenstand haben, können namentlich dann, wenn die Gegebenheiten die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswertes beeinträchtigen, grundsätzlich als zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich angesehen werden. Das gilt auch mit Blick darauf, dass die Regelung dem Rechtsgebiet der Wiedergutmachung zuzuordnen ist. Insoweit liegt auf der Hand, dass nur eine das gesamte Beitrittsgebiet erfassende, also bundeseinheitliche Konzeption in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 111, 226 <253 f.>).

II.

80

Die vorgelegte Norm ist in dem zu prüfenden Umfang auch materiell verfassungsgemäß.

81

1. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundrecht des ausgeschlossenen Miterben auf Eigentum vereinbar (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch hinreichend Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.

82

a) Einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG steht nicht entgegen, dass das Eigentumsgrundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt, soweit es darum geht, eine Pflicht des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt herzuleiten und deren Art, Umfang und Ausgestaltung zu bestimmen, und zwar auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 ff.>). Bei den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen geht es nicht darum, ob und wie für ehemals in der DDR staatlich verwaltete Vermögenswerte Wiedergutmachung gewährt wird. Diese Frage hat der Gesetzgeber bereits durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantwortet. Überdies verdeutlichen die einschlägigen Regelungen des Vermögensgesetzes (vgl. § 1 Abs 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1 VermG), die seit dessen Inkrafttreten in Bezug auf den staatlich verwalteten Vermögenswert ausdrücklich von "Eigentum" und von seinem "Eigentümer" sprechen, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Nummer 2 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) auch das weiterhin staatlich verwaltete Eigentum als Eigentumsposition anerkannt hat. Das staatlich verwaltete Eigentum stand damit vom 3. Oktober 1990 an unter dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

83

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

84

Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 70, 191 <199>; 97, 350 <371>; 112, 93 <107>). Dies umfasst auch die Rechtsstellung als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere einer ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. BVerfGE 24, 367 <384>). Grundrechtlichen Schutz genießt auch eine auf der Grundlage früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung, weil diese durch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB als gesamtdeutsche Rechtsposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

85

Diese geschützte Rechtsposition wird dem unauffindbaren Miterben und hier der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG jedenfalls teilweise entzogen. Sie verliert infolge der Einbeziehung ihres Miterbenanteils in das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG für faktisch herrenlose Vermögenswerte vorgesehene Aufgebotsverfahren und den Ausschlussbescheid nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht ihre Miterbenstellung insgesamt, jedoch - abweichend von den allgemeinen erbrechtlichen Regeln - ihre gesamthänderisch gebundene Berechtigung an dem in Rede stehenden Vermögenswert, der zuvor unter staatlicher Verwaltung stand.

86

c) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.

87

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1 <10>). Die gesetzlichen Regelungen über das Aufgebotsverfahren und die anschließende Abführung an den Entschädigungsfonds enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie zielen hierauf schon deshalb nicht ab, weil das Aufgebotsverfahren auf die Ermittlung des Berechtigten gerichtet und sein Ergebnis offen ist, also dem Entschädigungsfonds ein bestimmter Vermögenswert nicht verlässlich zufließt.

88

d) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 <97 f.>; 110, 1 <28>). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 <340 f.>; 70, 191 <201>; 102, 1 <16 f.>; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70, 191 <201>; 112, 93 <110>). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>).

89

e) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG genügt diesen Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.

90

aa) Die Vorschrift dient einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie ist wie die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG insgesamt auf eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und damit auf die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit ehedem im Beitrittsgebiet staatlich verwalteter Vermögenswerte gerichtet (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss, Rn. 22, NVwZ 2008, S. 430 <432>; ebenso Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10 EntschG Rn. 42, August 2009). Insofern stellt sie sich als Teil der Regelungen dar, mit denen die sozialistische Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde, wobei auch die Folgen der Nachkriegswirren und der mehr als vierzigjährigen Teilung Deutschlands für die Rechtswirklichkeit gerade in Bezug auf Grund und Boden bewältigt werden mussten. Mit ihrem Ziel, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern, dient sie einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 29, November 2004; VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463 <464>). Solche auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet abzielenden Regelungen können grundsätzlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, S. 1460 <1462>).

91

bb) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist geeignet und erforderlich, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 30, 250 <263> m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden Maßnahmen und ihre Wirkung zu (vgl. auch BVerfGE 50, 290 <332 f.>). Nach diesen Maßstäben kann die Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sei faktisch herrenlos allenfalls der jeweilige Anteil des unauffindbaren Miterben an der Erbengemeinschaft, nicht hingegen der jeweilige Nachlassgegenstand selbst, auf die sich die Gesamthandsberechtigung der Miterben bezieht. Der Gesetzgeber durfte jedoch bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben dazu führt, dass eine Erbengemeinschaft - jedenfalls solange kein Pfleger bestellt ist - nur Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 BGB) oder solche der Notgeschäftsführung (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ergreifen kann und damit etwa aufwendige Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die zu Zeiten der DDR verfallen sind, ebenso unterbleiben wie ein Verkauf des ererbten Grundstücks. Zumindest erscheint es nachvollziehbar, dass sich solche Schwierigkeiten bei derartigen Erbengemeinschaften eher ergeben können als sonst. Solche Hemmnisse können dadurch bewältigt werden, dass der in Rede stehende Erbanteil an dem Nachlassgegenstand an den Entschädigungsfonds überführt wird, der regelmäßig die Teilung der Erbengemeinschaft und damit die Veräußerung des Vermögenswerts betreiben wird.

92

Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen verneint werden, wenn von dem als Alternative in Betracht gezogenen Eingriff von geringerer Intensität in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass er den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfGE 105, 17 <36>). An dieser Erforderlichkeit fehlt es der Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht. Bei typisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber der Einschätzung folgen, dass eine Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung mittels einer durch den Entschädigungsfonds initiierten Auseinandersetzung einer nicht uneingeschränkt handlungsfähigen Erbengemeinschaft schneller erreicht werden könne als durch eine Lösung, bei der die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft lediglich punktuell für bestimmte Maßnahmen durch Bestellung eines Vertreters oder Pflegers herstellbar ist. Ein milderes Mittel liegt auch nicht darin, den Erbteil des ausgeschlossenen Miterben durch Anwachsung den übrigen Erben zufallen zu lassen, denn auch in diesem Fall verliert der Miterbe seine Rechtsstellung.

93

cc) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belastung.

94

(1) Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Miterben - der Anteil am Gesamthandseigentum - stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 <385>; siehe auch BVerfGE 42, 263 <295>; 50, 290 <341>). Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>).

95

(2) Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 <212 f.>).

96

Die Eingriffsintensität wird hier nicht unmittelbar durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>). Das Bundesamt hat zwar in seiner Stellungnahme erklärt, auch einem Berechtigten, der sich nach Bestandskraft des Ausschlussbescheides melde, könne der Vermögenswert zurückgegeben oder ein etwaiger Erlös ausgezahlt werden. Es fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds übergegangen ist (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

97

Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, soweit er die Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland regelt (vgl. BVerfGE 98, 17 <38>; 101, 54 <76>). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG Vermögenswerte betrifft, die seit geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hat. Der Rechtsordnung ist seit jeher der Gedanke nicht fremd, dass über eine lange Zeit tatsächlich nicht beanspruchte Rechte infolge des Zeitablaufs verloren gehen können, weil dann Rechtsfrieden und Rechtssicherheit höheres Gewicht beizumessen ist als dem Eigentum. Der Gesetzgeber hat diesen Weg im Zusammenhang mit der Überführung der Rechtsordnung der DDR in die der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Bereinigung der tatsächlichen Folgen der Nachkriegswirren und der Teilung Deutschlands für die Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern schon verschiedentlich beschritten (vgl. etwa § 6 GBBerG). Es war ihm nicht verwehrt, Konsequenzen selbst dann zu ziehen, wenn für den unauffindbaren Inhaber eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes ein Pfleger oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Mit Blick auf die besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands durfte der Gesetzgeber in der Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung eine hinreichende Rechtfertigung für den Entzug der hier in Rede stehenden gesamthänderisch gebundenen Berechtigung eines unauffindbaren Miterben vor allem deshalb sehen, weil dieser über einen langen Zeitraum hinweg - bis zum Inkrafttreten der Regelung 13 Jahre lang - Gelegenheit hatte, sich um sein Erbe zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur Ermittlung des Eigentümers oder Berechtigten von Amts wegen mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung im Fall der bloß faktischen Herrenlosigkeit eines Miterbenanteils weniger schwer wiegt, als wenn ein Vermögenswert insgesamt faktisch herrenlos ist, ist der Entzug der Miterbenstellung in Ansehung der verstrichenen Zeit und der trotz Ermittlungen und Aufgebot fortbestehenden Unauffindbarkeit des Berechtigten gerechtfertigt, weil damit das öffentliche Interesse in der besonderen Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt.

98

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung kompensationslos erfolgt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken dient, sondern anderen Personen zugute kommt, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im weitesten Sinne in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463).

99

f) Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist zudem gleichheitsgerecht ausgestaltet (Art. 3 Abs. 1 GG).

100

aa) Allerdings bewirkt die Vorschrift eine Ungleichbehandlung von zwei Gruppen unauffindbarer Miterben, die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands die uneingeschränkte Mitberechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten im Wege der Wiedergutmachung zurückerlangt haben und miteinander verglichen werden können, weil sie demselben rechtlichen Ordnungsbereich angehören (vgl. BVerfGE 40, 121 <139 f.>). Unterschiedlich behandelt werden einerseits unauffindbare Miterben, bei denen die Wiedergutmachung die Unterstellung unter die staatliche Verwaltung betrifft und die deshalb unter die hier in Rede stehende Vorschrift fallen, und andererseits solche Miterben, in deren Fall die Wiedergutmachung durch die Rückübertragung (Restitution) eines Vermögenswertes nach den §§ 3 ff. VermG erfolgt. Zwar ist wegen der Antragsgebundenheit der Restitution (§ 30 VermG) die Entstehung faktisch herrenloser Vermögenswerte auf diesem Wege im Allgemeinen nicht möglich. Gleichwohl können auch Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben zur gesamten Hand die Berechtigung an einem restituierten Vermögenswert erlangen, so dass auf diesem Wege faktisch herrenlose Miterbenanteile entstehen können (vgl. dazu Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2a VermG Rn. 3, Januar 1995; Wasmuth, in: RVI, B 100, § 2a Rn. 13, August 2008). Diese unterliegen jedoch anders als im Fall der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung keinem der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG entsprechenden Aufgebotsverfahren.

101

bb) Diese Verschiedenbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt.

102

(1) Der Gesetzgeber hat einen besonders weiten Gestaltungsspielraum bei der Wiedererrichtung einer funktionierenden Eigentumsordnung, soweit diese zugleich in einem funktionalen Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachung von Unrecht steht, das - wie das unter der Hoheit der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Ein solcher funktionaler Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VermG vorgesehene Neuzuordnung des Eigentums insgesamt ersichtlich auch darauf abzielt, im Nachhinein vom Gesetzgeber nicht gewollte, aber zunächst hingenommene Folgen der Durchführung der Wiedergutmachung im Fall der staatlichen Verwaltung wieder zu beseitigen. Der Gesetzgeber ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein auch bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten (vgl. auch BVerfGE 102, 254 <299>; 106, 201 <206>). Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind.

103

Der Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 <96 f.>).

104

(2) Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nicht evident sachwidrig. Sie erklärt sich aus der unterschiedlichen Bedeutung der faktischen Herrenlosigkeit im Fall der Wiedergutmachung einer Eigentumsentziehung einerseits und derjenigen einer Unterstellung unter die staatliche Verwaltung andererseits. Anders als im Fall der Restitution entsteht die faktische Herrenlosigkeit des hier in Rede stehenden Miterbenanteils nicht erst durch einen einzelfallbezogenen und antragsgebundenen Rückübertragungsakt. Sie ist vielmehr bereits unausweichliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber mit dem Vermögensgesetz pauschal, zeitgleich und uneingeschränkt zunächst das Eigentum an staatlich verwalteten Vermögenswerten als fortbestehend bestätigt und schließlich zum 31. Dezember 1992 in gleicher Weise die staatliche Verwaltung kraft Gesetzes gänzlich aufgehoben hat, obwohl er sich bewusst war, dass hinsichtlich einer unüberschaubaren Vielzahl von Vermögenswerten und auf unabsehbare Zeit unklar sein würde, ob ein Berechtigter sich werde ermitteln lassen. Angesichts dieser konzeptionell gänzlich anderen Herangehensweise an die Wiedergutmachung der spezifischen jeweiligen Vermögensschädigungen ist auch eine auf deren Eigenart abstellende Differenzierung bei der Behandlung der so entstandenen faktisch herrenlosen Vermögenswerte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 <90 f.>).

105

2. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten Miterben wie die des Erblassers ist nicht verletzt.

106

a) Den weiteren Miterben wird - bezogen auf den jeweiligen Nachlassgegenstand - zwar der Entschädigungsfonds als gegenstandsbezogenes Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen, der vor allem an deren Teilung interessiert ist. Das ist für sich gesehen jedoch kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Soweit aus der Abführung des Miterbenanteils am betroffenen Vermögenswert eine Verringerung der Haftungsmasse für etwaige Nachlassverbindlichkeiten resultieren sollte (vgl. § 2046 BGB), wird gegebenenfalls eine Mithaftung des abgeführten Vermögenswertes an bestehenden Nachlassverbindlichkeiten im Wege verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften sicherzustellen sein.

107

b) Die Grundrechtsposition des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), der sein Vermögen unter Ausübung seiner Testierfreiheit, aber auch nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge vererben darf, ist ebenfalls nicht berührt. Der Erbfall und damit die Gesamtrechtsnachfolge als solche ist nach Maßgabe der Regeln des gesetzlichen Erbrechts, einschließlich des im Vorlagebeschluss angesprochenen § 2094 Abs. 1 BGB, oder der letztwilligen Verfügung des Erblassers eingetreten; der hier in Rede stehende Eingriff betrifft allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser Grundlage Miterbe geworden ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
2.
unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) ein Miterbe, der mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar war, von seinen Rechten an im Beitrittsgebiet belegenen, ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten auch dann zugunsten des Entschädigungsfonds ausgeschlossen werden kann, wenn ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

2

Die zur Prüfung gestellte Vorschrift regelt die Berechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik staatlich zwangsverwaltet wurden und nach dem Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht vom Eigentümer oder Inhaber beansprucht werden. Sie unterwirft diese Vermögenswerte der Abführung an einen Entschädigungsfonds, wenn der Berechtigte sich auch nach öffentlichem Aufgebot nicht gemeldet hat. Zu den nicht beanspruchten Vermögenswerten werden kraft ausdrücklicher Regelung auch die Rechte nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miteigentümer oder Miterben gezählt.

3

§ 10 EntschG lautet auszugsweise:

4

§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds

5

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

6

(…)

7

7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;

8

(…).

9

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG in Bezug genommene Vorschrift des § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) hat folgenden Wortlaut:

10

§ 15 Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes

11

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

12

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

13

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erlässt das Bundesamt einen Ausschlussbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlussbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

14

(...)

15

1. a) In der DDR und Ost-Berlin standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke wie auch Unternehmen -, die nicht enteignet worden waren, unter verschiedenen Formen staatlicher Zwangsverwaltung. Sie hatte zur Folge, dass der Betroffene bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in unterschiedlichem Umfang in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkt war. Diese Befugnisse gingen auf den staatlichen Verwalter über. In ihren wirtschaftlichen Wirkungen war die staatliche Zwangsverwaltung weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen (vgl. Nentwig/Nethe, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11 VermG Rn. 2; Juli 1999). Sie unterliegt als Vermögensschädigung dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes - VermG - (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) und damit der Wiedergutmachung.

16

b) Der Gesetzgeber hatte sich nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst dafür entschieden, die staatliche Verwaltung fortbestehen zu lassen, allerdings unter inhaltlicher Umgestaltung in ein Treuhandverhältnis (vgl. § 15 VermG). Er ging davon aus, dass in vielen Fällen die Ermittlung der aktuellen Eigentümer sehr schwierig, vielleicht sogar unmöglich sein würde. Die vorläufige Fortführung der staatlichen Verwaltung sollte daher die sonst in großer Zahl erforderlichen Pflegerbestellungen entbehrlich machen. Das Vermögensgesetz sah ursprünglich weiter vor, dass der Eigentümer einen Anspruch auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung hatte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG), über den - ähnlich wie bei der Restitution nach vorangegangener Eigentumsentziehung - durch antragsgebundenen Verwaltungsakt zu entscheiden war (vgl. § 30 VermG). Bereits im Jahr 1992 wurde allerdings mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) neu eingefügten § 11a VermG die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet (§ 11a Abs. 1 Satz 1 VermG). Eines Antrags des Berechtigten oder eines besonderen Vollzugsaktes bedurfte es damit nicht mehr.

17

c) Danach waren allerdings weiter viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke "faktisch herrenlos", weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Diese faktische Herrenlosigkeit warf vielfältige Probleme auf. Insbesondere bestand ein Bedürfnis dafür, in diesem Sinne herrenlose Grundstücke verkehrsfähig zu machen, das heißt, die Voraussetzungen für deren Verkauf an Investoren zu schaffen. Der gleichzeitig mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in Kraft getretene § 11b VermG sieht demgemäß vor, dass durch den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Antrag eines jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers bestellt werden kann. Die gesetzliche Vertretung ist der treuhänderischen Verwaltung angenähert, wie sie nach § 15 VermG bis zum 31. Dezember 1992 durch die ehemals staatlichen Verwalter auszuüben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 8 C 18.07 -, NVwZ-RR 2009, S. 46 <47>).

18

d) Die Voraussetzungen für eine endgültige Lösung des Problems der faktisch herrenlosen Vermögenswerte hat der Gesetzgeber für den Bereich der ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerte schließlich mit dem hier in Rede stehenden, am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz (BGBl I S. 2624) und der dort von Anfang an enthaltenen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG über das Aufgebotsverfahren in Bezug auf nicht beanspruchte Vermögenswerte geschaffen. Die Regelungen über die Durchführung des Aufgebotsverfahrens wurden später durch die Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) und den neu eingefügten § 15 GBBerG, auf den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG verweist, modifiziert.

19

Die aufgebotenen und nicht beanspruchten Vermögenswerte sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG an den Entschädigungsfonds abzuführen, der als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet worden ist und durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds werden Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erbracht, wenn eine Restitution nach dem Vermögensgesetz nicht erfolgt, ferner Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG); aus ihm werden weitere Leistungsverpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Vermögensgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ergeben.

20

e) Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) wurde § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG schließlich die vorliegend zur Prüfung gestellte Bestimmung hinzugefügt (Satz 2). Nach dieser unterliegen als nicht beanspruchte Vermögenswerte dem Aufgebotsverfahren und der Abführung an den Entschädigungsfonds auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Handelt es sich um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, wird der Entschädigungsfonds in Folge der Abführung Mitglied dieser Gemeinschaft (vgl. BTDrucks 15/1180, S. 20). Allerdings erfasst die Ausschlussregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, abweichend von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht den gesamten Anteil am Nachlass eines Miterben, sondern nur Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen, nämlich denjenigen, die zuvor unter staatlicher Verwaltung gestanden haben. Dies kann eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der jeweiligen Erbengemeinschaft hinsichtlich des betroffenen Nachlassgegenstandes sowie hinsichtlich des weiteren Nachlasses zur Folge haben.

21

Der Regierungsentwurf maß der Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG durch den eingefügten Satz 2 ausschließlich verdeutlichende und klarstellende Bedeutung zu (BTDrucks 15/1180, S. 20); er ging offenbar davon aus, dass dessen Regelungsgehalt sich bereits aus einer entsprechenden Interpretation des Satzes 1 der Bestimmung ergebe. Weitere Aufschlüsse über die gesetzgeberischen Motive, insbesondere über den die Einfügung auslösenden Klarstellungsbedarf, lassen sich den Materialien nicht entnehmen.

22

f) Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miterbenanteils, auf Auskehr eines diesem zugefallenen Erlöses nach einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder sonstige Ausgleichsansprüche für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Miterbe oder seine Rechtsnachfolger nach Eintritt der Bestandskraft des Ausschlussbescheides noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht. Über die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG hinaus sieht es überdies für faktisch herrenlose Miterbenanteile, die nicht Gegenstand der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung waren, keine Regelung vor, die über ein Aufgebotsverfahren zu einem Verlust der Rechtsposition führt.

II.

23

1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

24

Der 1977 verstorbene Vater der Klägerin des Ausgangsverfahrens war Eigentümer eines in F. (Brandenburg) gelegenen Grundstücks. Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem Vater zu einem Drittel. Das Grundstück stand als Eigentum eines Bundesbürgers von 1963 an in der DDR unter vorläufiger staatlicher Verwaltung. Diese endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nach § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Gesetzes. Anschließend wurde die Stadt F. nach § 11b Abs. 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin der Eigentümer bestellt.

25

Im September 1999 angestellte Nachforschungen des Landkreises H. ergaben, dass der verstorbene Eigentümer des Grundstücks verheiratet gewesen war und drei Töchter hatte. Deren aktueller Aufenthaltsort konnte aber zunächst nicht festgestellt werden. Im Januar 2000 eröffnete das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) das Aufgebotsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG. Der Vermögenswert wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben; die Berechtigten beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich bis zum 8. November 2001 beim Bundesamt zu melden. Im September 2000 machte eine der Schwestern der Klägerin unter Vorlage eines entsprechenden Teilerbscheins fristgerecht Ansprüche für sich und eine weitere Schwester geltend. Sie teilte zugleich mit, dass sie den Aufenthaltsort der ungefähr im Jahr 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin, die geschieden sei und zwei Kinder habe, trotz intensiver Nachforschungen nicht habe ermitteln können. Auf Antrag der Schwester bestimmte das Amtsgericht den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ihrem Abwesenheitspfleger und betraute ihn mit ihrer Vertretung bei der Beantragung des Erbscheins nach ihrem Vater sowie der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Im Juli 2001 meldete der Abwesenheitspfleger der Klägerin ihre Ansprüche beim Bundesamt an und legte einen Teilerbschein vor, der sie als Miterbin auswies. Im September 2001 wurden die Klägerin und ihre beiden Schwestern als Eigentümerinnen des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde auf deren Antrag hin die Bestellung der Stadt F. zur gesetzlichen Vertreterin aufgehoben (§ 11b Abs. 3 VermG).

26

Nachdem auch weitere Recherchen nach dem Aufenthaltsort der Klägerin ohne Erfolg geblieben waren, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe.

27

2. Die vom Abwesenheitspfleger der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin ließ das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

28

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

29

a) Die Gültigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, soweit dort als an den Entschädigungsfonds abzuführende sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte ausdrücklich auch diejenigen Rechte angesehen würden, die nicht auffindbaren Miterben zustünden. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bejahe, sei die Revision der Klägerin zurückzuweisen, da es sich bei ihrer Mitberechtigung an dem Grundstück wegen ihres nach wie vor unbekannten Aufenthalts um einen nicht beanspruchten Vermögenswert im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG handele. Danach sei die Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG zum Erlass eines Ausschlussbescheides ermächtigt gewesen. Werde dagegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG für nichtig erklärt, fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin; das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dann zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

30

Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfalle nicht deshalb, weil das angegriffene Urteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben oder bestätigt werden müsse. Der angefochtene Ausschlussbescheid erweise sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der für die Klägerin bestellte Abwesenheitspfleger ihre Rechte im Zuge des Aufgebotsverfahrens angemeldet habe. Ebenso wenig sei der Ausschlussbescheid deswegen aufzuheben, weil unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG nicht die zu Gebote stehenden Mittel zum Auffinden der Klägerin eingesetzt worden seien oder das von der Beklagten durchgeführte Aufgebotsverfahren aus sonstigen Gründen fehlerhaft gewesen sei.

31

aa) Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, es handele sich bei den aus ihrer Miterbenstellung folgenden Rechten der Klägerin in Bezug auf das Grundstück um einen "sonstigen nicht beanspruchten Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG, obgleich ihr Abwesenheitspfleger unter Vorlage eines Teilerbscheins ihre Ansprüche geltend gemacht habe.

32

Das Ausschlussverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG diene der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts. Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG oder wie hier eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB bewirke gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Blick auf den Vertretenen nicht kläre. Es bleibe nach wie vor unklar, ob er seine Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen werde.

33

bb) Der Ausschlussbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Vorfeld des Aufgebotsverfahrens etwa nicht, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erforderlich, die zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthalts der Klägerin eingesetzt habe. An den hierbei zu betreibenden Aufwand seien im Blick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen sei hier genügt. Weder über die vom Landkreis H. im September 1999 gestellten Anfragen noch durch die Recherchen der Beklagten habe der Aufenthaltsort der Klägerin ermittelt werden können. Auch die Nachforschungen der beiden Schwestern der Klägerin in Großbritannien seien ohne Erfolg geblieben. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei.

34

cc) Schließlich gebe es auch keinen rechtlichen Grund dafür, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst dann Bestand haben könnte, wenn die den Ausschluss anordnende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG unwirksam wäre. Halte das Bundesverfassungsgericht die in Satz 2 enthaltene Regelung für verfassungswidrig, soweit sie die Rechte von unbekannten Miterben oder Miterben unbekannten Aufenthalts ausdrücklich einbeziehe, stehe dies zugleich einer Auslegung des Satzes 1 entgegen, die bei Nichtigkeit des Satzes 2 dessen Regelungsgehalt bereits dem Satz 1 beilegen würde.

35

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Bei dem Ausschluss von Miterben, die nach der Person oder nach ihrem Aufenthalt unbekannt seien, handele es sich nicht um eine entschädigungslose Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie genüge nicht den an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

36

aa) Durch den angegriffenen Ausschlussbescheid und die zugrunde liegenden Regelungen werde der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Dabei könne dahinstehen, ob das Eigentum oder das Erbrecht betroffen sei, das neben dem Erblasser auch das Recht des testamentarischen oder gesetzlichen Erben schütze, die vererbten Gegenstände zu erlangen. Eigentum und Erbrecht unterlägen gleichermaßen dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

37

Die Klägerin sei als Miterbin Teil der Gesamthandsgemeinschaft, der gemäß § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zustehe. Allerdings weiche die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gewählte Konstruktion von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuches insofern ab, als dieses vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung nur Rechte der Miterben am Nachlass insgesamt kenne (vgl. § 2032 BGB) und dem Miterben nur eine Verfügung über seinen Anteil an dem Nachlass gestatte (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Hingegen betreffe die genannte Ausschlussregelung Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen, die sie entziehe und auf den Entschädigungsfonds überleite. Die Folge sei eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, je nachdem, um welchen Nachlassgegenstand es gehe. Eine solche Vorgehensweise sei dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt. Eine vergleichbare "Aufspaltung" des Nachlasses nehme etwa auch § 2a Abs. 1a VermG vor.

38

bb) In der Entziehung der vermögenswerten Rechte, die sich aus der Miterbenstellung der Klägerin in Bezug auf das Grundstück ergäben, liege keine Enteignung, die den Anforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG entsprechen müsse, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

39

Die Enteignung sei auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Die Enteignung setze den Entzug konkreter Eigentumspositionen voraus, doch sei nicht jeder Entzug eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese sei beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft würden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden solle.

40

Auf eine solche hoheitliche Güterbeschaffung zur Durchführung eines konkreten Vorhabens ziele die Entziehung von vermögenswerten Rechten auf der Grundlage eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG jedoch nicht ab. Der Ausschlussbescheid regele die Neuzuordnung von vermögenswerten Rechten für den Fall, dass nach ergebnislosen Aufklärungsbemühungen auch ein nachfolgend eingeleitetes Aufgebotsverfahren zur Ermittlung eines Erben oder Miterben, sei es der Person oder dem Aufenthaltsort nach, ohne Erfolg geblieben sei. Damit sollten nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung von Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, die gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG spätestens zum 31. Dezember 1992 eingetreten sei, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts bereinigt und eine auch nur faktische Herrenlosigkeit beseitigt werden.

41

Allerdings habe sich der Gesetzgeber zu den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG verfolgten Zielen weder in den Materialien zum Entschädigungsgesetz noch in der Begründung für die Anfügung von § 15 GBBerG durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 geäußert. Jedoch ergebe sich aus der Begründung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG, wonach an den Entschädigungsfonds nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz abzuführen seien, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, die Entstehung von "herrenlosem" Vermögen zu vermeiden. Dieser Gedanke könne wegen der Vergleichbarkeit der Ausgangssituation auch auf die an ein ergebnisloses Aufgebotsverfahren anknüpfende Regelung in Nummer 7 des § 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG übertragen werden.

42

Das mit der Regelung angestrebte Ziel der Vermeidung herrenlosen Vermögens bedürfe dabei der Präzisierung. Davon gehe offensichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, nachdem er das Adjektiv "herrenlos" in der Gesetzesbegründung in Anführungszeichen gesetzt habe. Nachdem er einen Ausschluss auch für solche Vermögenswerte vorsehe, bei denen lediglich der Aufenthaltsort des Miteigentümers oder Miterben unbekannt sei, sei offensichtlich auch eine faktische Herrenlosigkeit gemeint, also der Fall, dass der Berechtigte zwar der Person nach feststehe, aber nicht auffindbar und damit nicht erreichbar sei.

43

Zwar gebe es mit dem Erlass eines Ausschlussbescheides nicht nur einen Verlierer, sondern durch die Neuzuordnung der Rechte auch einen Gewinner. Begünstigt durch einen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG ergangenen Ausschlussbescheid werde der Entschädigungsfonds. Damit werde der Eigentumszugriff aber nicht zu einem Güterbeschaffungsvorgang und damit zu einer Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Dies gelte selbst in Ansehung der Aufgabe des Fonds, Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz zu finanzieren. Darin liege nach der dargestellten Intention des Gesetzgebers nicht der Grund für die Entziehung der Rechte, sondern allenfalls für die Auswahl desjenigen, der den Vermögenswert erhalten solle. Die damit ermöglichte Verwendung der entzogenen Vermögenswerte sei nicht, wie dies für eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG erforderlich wäre, Zweck des Aufgebots- und Ausschlussverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG, sondern Folge der angestrebten Eigentumsbereinigung.

44

Demgemäß handele es sich bei der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG getroffenen Regelung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Solche Vorschriften blieben auch dann Inhalts- und Schrankenbestimmungen, wenn sie konkrete Vermögenspositionen ganz oder teilweise entzögen oder hierzu für den Einzelfall die Voraussetzung bildeten. Auch eine etwa wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stelle nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinne dar und könne wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden.

45

cc) Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung von Satz 2 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG die Grenzen einer im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zulässigen Regelung überschritten.

46

(1) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG müsse der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er müsse sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere sei er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.

47

(2) Zwar sei ausgehend von diesen Grundsätzen die Grundregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG verfassungsgemäß. Das aus verfassungsrechtlicher Sicht legitime Anliegen des die Wiedervereinigung und ihre Folgen regelnden Gesetzgebers, faktisch herrenloses Vermögen zu vermeiden, rechtfertige es grundsätzlich, einen in angemessener Zeit mit zumutbaren Mitteln nicht auffindbaren Eigentümer oder Rechtsinhaber mit seinen Rechten auszuschließen. Eine solche Maßnahme sei zur Verwirklichung des mit dem Gesetz verfolgten Ziels erforderlich, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Ein herrenloser Zustand lasse sich bei unbekanntem Eigentümer oder bei unbekanntem Aufenthalt dieses Eigentümers auf Dauer nur durch Zuordnung des Vermögenswertes an einen neuen Eigentümer vermeiden, der zur Ausübung seines Rechts und damit auch zur Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten bereit und in der Lage sei. Aus diesem Grund führten bloße Vertretungsregelungen wie die gesetzliche Vertretung nach § 11b VermG oder die Bestellung eines Pflegers nach § 1911 BGB oder § 1960 BGB nicht weiter, weil sie am Kernproblem der Herrenlosigkeit nichts änderten. Sie seien darauf angelegt, vorübergehende Verwaltungs- oder auch Verfügungshindernisse zu beseitigen, ohne jedoch die Eigentumszuordnung hinsichtlich des Vermögenswertes oder des dafür erzielten Erlöses endgültig zu bereinigen und damit den Rechtsverkehr von den mit der ungeklärten Eigentumssituation verbundenen Problemen dauerhaft zu entlasten.

48

(3) Grundlegend anders verhalte es sich aber bei der Berechtigung eines Miterben an einem Vermögenswert. Das Ziel, herrenloses Eigentum zu vermeiden, erfordere in solchen Fällen nicht den Ausschluss des unbekannten Miterben oder des Miterben unbekannten Aufenthalts, um einen neuen, erreichbaren Eigentümer an seine Stelle zu setzen, der die Funktion des Eigentümers nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch ausfülle.

49

In Ansehung der nach § 2032 BGB zur gesamten Hand gehaltenen Nachlassgegenstände gebe es bei der Unauffindbarkeit eines Miterben gerade keinen herrenlosen Zustand, der einen staatlichen Zugriff auf die Rechte dieses Miterben erforderlich mache. Anders als beim Alleineigentum, bei dem bei Nichtgreifbarkeit des Eigentümers die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten dauerhafter Regelung bedürften, gebe es bei der gesamthänderischen Erbengemeinschaft bereits gesetzliche Vorkehrungen, falls einzelne Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts seien. Die §§ 2038 ff. BGB räumten den übrigen Miterben entsprechende Verwaltungsrechte ein, unter anderem über die Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Auch die Eigentumszuordnung regele das Zivilrecht. An die Stelle des nicht auffindbaren Miterben träten im Falle einer Todeserklärung und je nach deren Zeitpunkt die an seiner Stelle berufenen Erben, oder es finde nach § 2094 Abs. 1 BGB Anwachsung statt. Die Probleme, die mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bewältigt werden müssten, bestünden lediglich "nach innen", also innerhalb der Erbengemeinschaft. Im Außenverhältnis gebe es mit den übrigen auffindbaren Miterben sowohl für Private als auch für die Behörden verantwortliche Ansprechpartner, denen die Nachlassgegenstände gemeinschaftlich zugeordnet seien. Insofern könne im Blick auf die Nachlassgegenstände weder von einer rechtlichen noch von einer faktischen Herrenlosigkeit gesprochen werden. Herrenlos sei allenfalls die Mitberechtigung des nicht auffindbaren Miterben. Faktische oder rechtliche Beeinträchtigungen im Rechtsverkehr, derer sich der Staat im Interesse des Gemeinwohls über die im bürgerlichen Recht bereits getroffenen Regelungen hinaus annehmen müsste, entstünden daraus nicht. Probleme dürften sich im Gegenteil eher dann ergeben, wenn der Entschädigungsfonds nach dem Ausschluss des unbekannten oder unauffindbaren Miterben dessen Stelle in der Erbengemeinschaft einnehme. Ein solches, den in der Regel familiär verbundenen Erben fremdes Zwangsmitglied, das lediglich ein finanzielles, aber kein Affektionsinteresse hinsichtlich der Nachlassgegenstände habe, werde bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nicht den Erhalt des Familienerbes im Auge haben, sondern vor allem dessen Verwertung. Insoweit werde es ohne Rücksicht auf familiäre Interessen die Auseinandersetzung des Erbes betreiben, die es gemäß § 2042 Abs. 1 BGB regelmäßig verlangen könne.

50

(4) Zudem werfe die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG eingefügte Regelung im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb Probleme auf, weil das Vermögensgesetz für die Restitution im Gegensatz zur Abwicklung der staatlichen Verwaltung eine Verweigerung der Rückgabe bei einem unbekannten Miterben oder einem Miterben unbekannten Aufenthalts ebenso wenig kenne wie den nachträglichen, nach der Restitution vorzunehmenden Ausschluss eines solchen Miterben von seinen Rechten. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG werde ein Vermögenswert an eine Erbengemeinschaft selbst dann zurückgegeben, wenn deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt seien; in diesem Fall werde der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser restituiert. Es sei dann ausschließlich Sache der weiteren Miterben, die Probleme zu bereinigen, die sich durch die Unauffindbarkeit eines Miterben ergäben. Ein sachlicher Grund dafür, warum das Recht eines unauffindbaren Miterben im Fall der Beendigung der staatlichen Verwaltung als nicht beanspruchter Vermögenswert qualifiziert werde, während es im Fall der vermögensrechtlichen Restitution ausreiche, dass einer der Miterben den Anspruch der in der Erbengemeinschaft verbundenen Erben geltend mache (vgl. § 2039 BGB), sei nicht ersichtlich. Der vergleichende Blick auf § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG zeige, dass der Gesetzgeber im Vermögensrecht trotz nicht vollständig aufgefundener Erbengemeinschaften keine herrenlosen Zustände gesehen habe, die eine Abhilfe durch hoheitliche Maßnahmen erforderten.

51

(5) Die Zuweisung eines nicht beanspruchten Miterbenanteils an den Entschädigungsfonds führe neben der Verletzung des individuellen Eigentums oder Erbrechts zudem zu einem Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls gewährleistete Institutsgarantie des Erbrechts. Zu deren grundlegendem Gehalt gehörten die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts. Bei gewillkürter Erbfolge werde die Testierfreiheit beeinträchtigt, weil entgegen § 2094 Abs. 1 BGB selbst dann keine Anwachsung stattfinde, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass bei Ausfall eines Erben nur die von ihm eingesetzten Personen erbberechtigt sein sollten. Bei gesetzlicher Erbfolge entfalle aufgrund der zur Prüfung gestellten Regelung das Verwandtenerbrecht im Umfang des dem unauffindbaren Miterben zustehenden Erbanteils. Auch diese Eingriffe in die Institutsgarantie seien aus den bereits dargestellten Gründen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

52

c) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz, mit der die dargestellten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Regelung ausgeräumt werden könnten, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und deren Entstehungsgeschichte nicht möglich.

III.

53

Zu der Vorlage haben Stellung genommen das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.

54

1. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, die Vorlage sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG - wie auch sonst bei der Wiedergutmachung des Unrechts einer durch das Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt - einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Die Regelung sei mit dem insofern vorrangig zu prüfenden Art. 3 GG sowie mit den in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Garantien des Eigentums und des Erbrechts vereinbar.

55

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Fallgruppe der nicht bekannten oder nicht erreichbaren Alleinerben bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung sei vergleichbar mit der bei nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miterben. Diese Fallgruppen würden auch gleich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht sehe eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Behandlung von Erbengemeinschaften im Rahmen der Restitution, die nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann möglich sei, wenn nicht sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft bekannt oder nicht auffindbar seien. Insoweit fehle es aber an der Vergleichbarkeit der herangezogenen Fallgruppen. Die Restitution und die Beendigung der staatlichen Verwaltung stellten in sich geschlossene Regelungssysteme mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen dar, deren Wertungen allenfalls eingeschränkt übertragbar seien: Für den Bereich der Restitution ergebe sich die Notwendigkeit einer raschen Eigentumsklärung vor allem aus der Beteiligung des Verfügungsberechtigten und der damit bestehenden Konkurrenz der Ansprüche. § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG solle aber nicht das Problem der faktischen Herrenlosigkeit regeln, da sich dieses wegen der Antragsgebundenheit der Restitution dort nicht stelle. Das Erfordernis einer endgültigen Eigentumsklärung bestehe zwar auch bei der Beendigung der staatlichen Verwaltung, aber nur bei faktischer Herrenlosigkeit, wenn Miterben nicht bekannt oder auffindbar seien. Wegen der eigentlich geklärten Eigentumslage habe der Gesetzgeber zunächst nur den Bedarf für eine Vertretungsregelung (§ 11b VermG) gesehen. Da im Rahmen der Beendigung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes nach § 11a VermG weder ein Antragserfordernis noch eine Antragsfrist vorgesehen seien, würde die Vertretung lediglich dazu führen, dass auf unabsehbare Zeit keine endgültigen Eigentumsverhältnisse geschaffen würden. Hier gelte es mithin im Unterschied zur Restitution, das Eigentum zur Vermeidung der Herrenlosigkeit überhaupt jemandem endgültig zuzuordnen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ziele darauf, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und Grundstücke wieder voll verkehrsfähig zu machen. Die Regelung diene damit auch der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Länder.

56

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG stehe im Einklang mit der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stünden auch die in der DDR erworbenen Eigentumsrechte. Dies gelte auch im Fall der Klägerin, die nach § 363 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) Erbin geworden sei. Ihr stehe der Nachlass nach § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB gemeinschaftlich mit den anderen Erben zu. Der Vorlagebeschluss lasse nicht eindeutig erkennen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch die Eigentumsrechte der übrigen Miterben mit Blick auf die von ihm angesprochene Möglichkeit der Anwachsung nach § 2094 BGB als berührt ansehe. Unabhängig hiervon handele es sich dabei jedoch um eine bloße Erwerbschance, die nicht von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werde.

57

Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG seien die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht überschritten. Die Vorschrift sei aus Klarstellungsgründen eingefügt worden. Die Zuweisung von Vermögen an den Entschädigungsfonds ergebe sich aus dem Entstehungsgrund. Der Gesetzgeber sei mit § 10 EntschG davon ausgegangen, dass bei den Regelungen der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen einerseits der Staatsbankrott der DDR und andererseits die finanziellen Lasten der Vereinigung zu berücksichtigen seien. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG diene dem legitimen Ziel, die staatliche Verwaltung zu beenden und sei zu dessen Erreichung auch geeignet. Sie sei weiter erforderlich, um das Ziel der alsbaldigen Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse zu erreichen. Die Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB beende die staatliche Verwaltung nicht endgültig, da sie keine abschließende Regelung vorsehe, wenn ein Erbe dauerhaft nicht bekannt werde. Gleiches gelte für die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB und die Bestellung eines Vertreters nach § 11b VermG. Die Übertragung auf die Miterben sei eine Alternative, die aber den Betroffenen nicht weniger belaste, da ihm das Eigentum ebenso entzogen würde. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG die Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Zielsetzung und Mittelauswahl seien beim Alleineigentum, beim Miteigentum und der Miterbengemeinschaft identisch. Es gehe immer um die Vermeidung herrenlosen Vermögens, weshalb der Gesetzgeber in der Vorschrift auch nur eine Klarstellung gesehen habe. Es sei dem Gemeinwohl abträglich, wenn in den neuen Ländern die Eigentumsverhältnisse an ehemals staatlich verwalteten Grundstücken auf längere Zeit ungeklärt blieben. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meine, komme es bei Anwendung der Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB entweder nicht zur Schaffung endgültiger und klarer Eigentumsverhältnisse, oder es ergäben sich Eingriffe, die nicht milder seien als der Ausschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG.

58

2. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das für die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens Stellung genommen hat, hält die Vorlage für unzulässig und unbegründet.

59

a) Das Bundesverwaltungsgericht sei den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gerecht geworden. Es habe sich darauf beschränkt zu erläutern, dass der angefochtene Ausschlussbescheid sich nicht etwa aus anderen Gründen, neben der angenommenen Nichtigkeit der Rechtsgrundlage, als rechtswidrig erweise. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Abwesenheitspfleger - dessen Anmeldung von Rechten nach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Aufklärung der Zuordnung des Vermögenswerts führe - insoweit überhaupt eine Rechtsverletzung geltend machen könne. Zwar könne nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Erben die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln treffen. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rechtsbehelfe gegen den Entzug von Nachlassgegenständen. Die Frage, warum einerseits eine Anmeldung des Abwesenheitspflegers zur Wahrung der Rechte der nicht auffindbaren Erbin nicht ausreiche, andererseits dieser möglicherweise erfolgreich eine Rechtsverletzung rügen könne, sei jedoch nicht erörtert worden.

60

Zudem verdeutliche der Vorlagebeschluss nicht hinreichend, wessen Rechte das Bundesverwaltungsgericht als verletzt sehe. Der Vorlagebeschluss spreche von den betroffenen Rechten der "Miterben", ohne dass dies auf die unbekannten oder unauffindbaren Miterben im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG beschränkt werde. Soweit in der Begründung die Anwachsung nach § 2094 BGB als Vorgehensweise zur Klärung der Eigentumszuordnung bei unbekannten oder unauffindbaren Miterben erörtert werde, mit der Folge, dass auch danach die unbekannten oder unauffindbaren Miterben ausgeschlossen werden könnten, bleibe im Ergebnis offen, ob das Bundesverwaltungsgericht durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch die bekannten oder auffindbaren Miterben in ihren Rechten betroffen sehe, weil ihnen eine durch eine mögliche Anwachsung zustehende Erbteilserhöhung vorenthalten werde.

61

Gehe aus dem Vorlagebeschluss jedoch nicht deutlich hervor, wessen Grundrechte durch die zu überprüfende Norm verletzt würden, sei dies ein erheblicher Darlegungsmangel, welcher zur Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses führe.

62

b) Der Vorlagebeschluss sei auch unbegründet. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es handele sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber habe die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG habe die Entstehung von faktisch herrenlosem Vermögen nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung verhindert werden sollen. Zur Erfüllung dieses legitimen Zwecks sei die Vorschrift geeignet und auch erforderlich. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Problem der Herrenlosigkeit auch dann, wenn einzelne Miterben ihre Ansprüche geltend gemacht hätten; denn die erbrechtlichen Regelungen der §§ 2032 ff. BGB hätten eine andere Zielrichtung. Die nach den §§ 2038 ff. BGB bestehenden Verwaltungsrechte seien nicht auf eine endgültige Klärung des Eigentums angelegt. Zwar könne damit - wie durch eine Pflegerbestellung - für die notwendige Sicherung des Vermögenswertes gesorgt werden. Eine darüber hinausgehende Klärung finde jedoch nicht statt. Die Eigentumszuordnung durch Anwachsung nach § 2094 BGB führe zwar ebenfalls zu einem Ausschluss des unbekannten Miterben; sie setze aber voraus, dass eine gewillkürte Regelung vorhanden sei. Zudem bestünden dabei in der Praxis erhebliche Nachweisschwierigkeiten, insbesondere bei im Ausland unauffindbaren Miterben. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um ein milderes Mittel zur endgültigen Klärung der Herrenlosigkeit handele, da sich für den Betroffenen auch diese Eigentumszuordnung als Eingriff in seine Rechte darstelle. Mit dem Aufgebotsverfahren werde ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr erreicht, da mit Bestandskraft des Bescheides sämtliche Miteigentümer des Grundstücks bekannt seien und damit das gesetzgeberische Ziel verwirklicht werde. Sollte sich in Einzelfällen danach noch ein Berechtigter melden, so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, diesem auch außerhalb der gesetzlichen Regelung den Vermögenswert zurückzugeben oder einen Verwertungserlös auszuzahlen.

63

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Vergleichsgruppen. Im Bereich der Restitution handle es sich nicht um eine Regelung zur Klärung der faktischen Herrenlosigkeit eines Grundstücks. Hier stehe der Vermögenswert vielmehr im Eigentum des Verfügungsberechtigten. Dem Verfügungsberechtigten werde aus Gründen der Wiedergutmachung im Rahmen der Restitution das Eigentum entzogen. Im Rahmen der staatlichen Verwaltung sei die Wiedergutmachung auf deren Beendigung und nicht auf die Abführung an den Entschädigungsfonds gerichtet gewesen. Die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG ziele auch nicht auf die Lösung des Problems der faktischen Herrenlosigkeit ab, sondern auf die Klärung der Eigentumsfrage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigtem.

64

Schließlich sei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch mit der Garantie des Erbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Schon der Schutzbereich sei nicht berührt, weil weder die gewillkürte noch die gesetzliche Erbfolge als solche von dem Aufgebotsverfahren und dem Ausschluss betroffen seien. Dies gelte sowohl gegenüber dem Alleinerben als auch gegenüber einem Miterben. An der Erbberechtigung des vom Erblasser bestimmten Erben werde durch dessen Unauffindbarkeit nichts verändert.

65

3. Der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat erklärt, der Senat sei mit der angesprochenen Rechtsfrage bislang nicht befasst gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich ähnliche Fragen bei § 6 GBBerG und bei § 1170 BGB stellen könnten. In diesem Zusammenhang könne der Senat damit befasst werden. Ob er dann ein Aufgebotsverfahren für zulässig hielte, obwohl ein Abwesenheitspfleger bestellt gewesen sei, sei freilich zweifelhaft. Verneine man das, stelle sich die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht.

B.

66

Die Vorlage ist zulässig. Allerdings bedarf die Vorlagefrage der Einschränkung.

I.

67

Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Prüfung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 VermG zu beschränken, soweit dadurch die Rechte von unauffindbaren Miterben betroffen sind und zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden, also ermittelt ist oder sich im Aufgebotsverfahren gemeldet hat (§ 15 Abs. 2 GBBerG).

68

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Einbeziehung von Rechten in das Aufgebotsverfahren, die Miterben zustehen, sondern auch solche von Miteigentümern. Zudem bezieht sie sich einerseits auf Miteigentümer oder Miterben, die namentlich unbekannt sind, und andererseits auf solche, die zwar bekannt, aber nicht auffindbar sind. Zu einer Prüfung, ob der Gesamtgehalt der Bestimmung hinsichtlich aller von ihr Betroffenen verfassungsgemäß ist, kann die Vorlage allerdings nicht führen. Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 3, 187 <196>; 4, 74 <80>; 24, 220 <224 f.>; stRspr).

69

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies grundsätzlich berücksichtigt und die im Tenor des Vorlagebeschlusses gestellte Rechtsfrage auf die Rechte von Miterben beschränkt. Allerdings steht für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Miterben schlechthin in Rede. Maßgeblich ist sie nur in Bezug auf solche Miterben, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens namentlich zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Insofern geht die Vorlagefrage über das hinaus, was für eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. Darüber hinaus ist die zu entscheidende Fallgestaltung dadurch gekennzeichnet, dass weitere Miterben nicht nur bekannt, sondern auch aufgefunden sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer entsprechenden Eingrenzung der Vorlagefrage gesehen hat, ergibt sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses. Die Vorlagefrage kann daher sinngerecht und fallbezogen einschränkend gefasst werden.

II.

70

Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Normenkontrolle liegen vor.

71

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm nachvollziehbar dargelegt. Es hat unter Berücksichtigung der naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkte ausgeführt, dass und mit welchen Gründen es im Fall der Gültigkeit der in Frage gestellten Norm anders zu entscheiden hätte als im Falle ihrer Ungültigkeit.

72

Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Fachgerichts an, sofern er nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 121, 233 <237>; stRspr). Nach diesem Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Bewertung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Vorlagebeschluss zugrundezulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere in vertretbarer Weise dargelegt, dass die Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthaltsorts der unauffindbaren Miterbin erfüllt sind (vgl. § 15 Abs. 2 GBBerG). Es hat weiter nachvollziehbar verdeutlicht, dass es den in Rede stehenden Erbanteil der Klägerin des Ausgangsverfahrens als nicht beansprucht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EntschG ansieht, obwohl für diese ein Abwesenheitspfleger bestellt ist. Schließlich hat es auch die Möglichkeit einer einengenden verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Norm erwogen und verworfen. Dies bedurfte in Ansehung des entgegenstehenden, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers keiner weitergehenden Begründung. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der in Frage gestellten Vorschrift genügt (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 107, 59 <85>; 121, 233 <237 f.>; 121, 241 <252>).

73

Die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ist in der erforderlichen Weise näher dargelegt (vgl. BVerfGE 65, 265 <282>; 66, 265 <270>; 76, 100 <104>; 121, 241 <253> m.w.N.). Die Vorlage verdeutlicht, dass das vorlegende Gericht jedenfalls den unauffindbaren Miterben in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt sieht.

C.

74

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

75

Die Vorschrift ist formell verfassungsgemäß.

76

Dem Bund kommt die Gesetzgebungsbefugnis für den Erlass des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG zu. Sie ergibt sich aus dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG für das Gebiet der Wiedergutmachung und darüber hinaus auch aus dem des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das bürgerliche Recht.

77

1. Die Ausschluss- und Abführungsregelung nach § 10 EntschG ist dem Gesetzgebungskompetenztitel des Gebietes der Wiedergutmachung zuzuordnen. Sie ist konzeptionell Teil der Ausgestaltung eines Gesamtsystems, das Wiedergutmachung auch im Sinne einer finanziellen Abgeltung erlittener Schäden (vgl. BVerfGE 3, 407 <419>) durch Entschädigungen aus dem Entschädigungsfonds sowie die Einrichtung und Finanzierung dieses Fonds regelt.

78

Herangezogen werden kann darüber hinaus der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Befugnis zur Regelung des bürgerlichen Rechts umfasst alle Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 11, 192 <199>; 42, 20 <31>; vgl. auch BVerfGE 45, 297 <344>). Hierauf können grundsätzlich auch Vorschriften gestützt werden, die Eigentum der öffentlichen Hand begründen, wenn der betreffende Gegenstand herrenlos ist oder ein Eigentümer nicht ermittelt werden kann.

79

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG wird auch den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) gerecht. Vorschriften, die die Bereinigung überholter oder unklarer Rechtsverhältnisse an Vermögenswerten zum Gegenstand haben, können namentlich dann, wenn die Gegebenheiten die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswertes beeinträchtigen, grundsätzlich als zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich angesehen werden. Das gilt auch mit Blick darauf, dass die Regelung dem Rechtsgebiet der Wiedergutmachung zuzuordnen ist. Insoweit liegt auf der Hand, dass nur eine das gesamte Beitrittsgebiet erfassende, also bundeseinheitliche Konzeption in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 111, 226 <253 f.>).

II.

80

Die vorgelegte Norm ist in dem zu prüfenden Umfang auch materiell verfassungsgemäß.

81

1. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundrecht des ausgeschlossenen Miterben auf Eigentum vereinbar (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch hinreichend Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.

82

a) Einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG steht nicht entgegen, dass das Eigentumsgrundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt, soweit es darum geht, eine Pflicht des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt herzuleiten und deren Art, Umfang und Ausgestaltung zu bestimmen, und zwar auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 ff.>). Bei den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen geht es nicht darum, ob und wie für ehemals in der DDR staatlich verwaltete Vermögenswerte Wiedergutmachung gewährt wird. Diese Frage hat der Gesetzgeber bereits durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantwortet. Überdies verdeutlichen die einschlägigen Regelungen des Vermögensgesetzes (vgl. § 1 Abs 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1 VermG), die seit dessen Inkrafttreten in Bezug auf den staatlich verwalteten Vermögenswert ausdrücklich von "Eigentum" und von seinem "Eigentümer" sprechen, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Nummer 2 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) auch das weiterhin staatlich verwaltete Eigentum als Eigentumsposition anerkannt hat. Das staatlich verwaltete Eigentum stand damit vom 3. Oktober 1990 an unter dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

83

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

84

Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 70, 191 <199>; 97, 350 <371>; 112, 93 <107>). Dies umfasst auch die Rechtsstellung als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere einer ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. BVerfGE 24, 367 <384>). Grundrechtlichen Schutz genießt auch eine auf der Grundlage früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung, weil diese durch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB als gesamtdeutsche Rechtsposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

85

Diese geschützte Rechtsposition wird dem unauffindbaren Miterben und hier der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG jedenfalls teilweise entzogen. Sie verliert infolge der Einbeziehung ihres Miterbenanteils in das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG für faktisch herrenlose Vermögenswerte vorgesehene Aufgebotsverfahren und den Ausschlussbescheid nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht ihre Miterbenstellung insgesamt, jedoch - abweichend von den allgemeinen erbrechtlichen Regeln - ihre gesamthänderisch gebundene Berechtigung an dem in Rede stehenden Vermögenswert, der zuvor unter staatlicher Verwaltung stand.

86

c) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.

87

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1 <10>). Die gesetzlichen Regelungen über das Aufgebotsverfahren und die anschließende Abführung an den Entschädigungsfonds enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie zielen hierauf schon deshalb nicht ab, weil das Aufgebotsverfahren auf die Ermittlung des Berechtigten gerichtet und sein Ergebnis offen ist, also dem Entschädigungsfonds ein bestimmter Vermögenswert nicht verlässlich zufließt.

88

d) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 <97 f.>; 110, 1 <28>). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 <340 f.>; 70, 191 <201>; 102, 1 <16 f.>; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70, 191 <201>; 112, 93 <110>). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>).

89

e) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG genügt diesen Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.

90

aa) Die Vorschrift dient einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie ist wie die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG insgesamt auf eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und damit auf die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit ehedem im Beitrittsgebiet staatlich verwalteter Vermögenswerte gerichtet (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss, Rn. 22, NVwZ 2008, S. 430 <432>; ebenso Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10 EntschG Rn. 42, August 2009). Insofern stellt sie sich als Teil der Regelungen dar, mit denen die sozialistische Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde, wobei auch die Folgen der Nachkriegswirren und der mehr als vierzigjährigen Teilung Deutschlands für die Rechtswirklichkeit gerade in Bezug auf Grund und Boden bewältigt werden mussten. Mit ihrem Ziel, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern, dient sie einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 29, November 2004; VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463 <464>). Solche auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet abzielenden Regelungen können grundsätzlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, S. 1460 <1462>).

91

bb) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist geeignet und erforderlich, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 30, 250 <263> m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden Maßnahmen und ihre Wirkung zu (vgl. auch BVerfGE 50, 290 <332 f.>). Nach diesen Maßstäben kann die Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sei faktisch herrenlos allenfalls der jeweilige Anteil des unauffindbaren Miterben an der Erbengemeinschaft, nicht hingegen der jeweilige Nachlassgegenstand selbst, auf die sich die Gesamthandsberechtigung der Miterben bezieht. Der Gesetzgeber durfte jedoch bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben dazu führt, dass eine Erbengemeinschaft - jedenfalls solange kein Pfleger bestellt ist - nur Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 BGB) oder solche der Notgeschäftsführung (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ergreifen kann und damit etwa aufwendige Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die zu Zeiten der DDR verfallen sind, ebenso unterbleiben wie ein Verkauf des ererbten Grundstücks. Zumindest erscheint es nachvollziehbar, dass sich solche Schwierigkeiten bei derartigen Erbengemeinschaften eher ergeben können als sonst. Solche Hemmnisse können dadurch bewältigt werden, dass der in Rede stehende Erbanteil an dem Nachlassgegenstand an den Entschädigungsfonds überführt wird, der regelmäßig die Teilung der Erbengemeinschaft und damit die Veräußerung des Vermögenswerts betreiben wird.

92

Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen verneint werden, wenn von dem als Alternative in Betracht gezogenen Eingriff von geringerer Intensität in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass er den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfGE 105, 17 <36>). An dieser Erforderlichkeit fehlt es der Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht. Bei typisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber der Einschätzung folgen, dass eine Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung mittels einer durch den Entschädigungsfonds initiierten Auseinandersetzung einer nicht uneingeschränkt handlungsfähigen Erbengemeinschaft schneller erreicht werden könne als durch eine Lösung, bei der die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft lediglich punktuell für bestimmte Maßnahmen durch Bestellung eines Vertreters oder Pflegers herstellbar ist. Ein milderes Mittel liegt auch nicht darin, den Erbteil des ausgeschlossenen Miterben durch Anwachsung den übrigen Erben zufallen zu lassen, denn auch in diesem Fall verliert der Miterbe seine Rechtsstellung.

93

cc) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belastung.

94

(1) Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Miterben - der Anteil am Gesamthandseigentum - stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 <385>; siehe auch BVerfGE 42, 263 <295>; 50, 290 <341>). Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>).

95

(2) Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 <212 f.>).

96

Die Eingriffsintensität wird hier nicht unmittelbar durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>). Das Bundesamt hat zwar in seiner Stellungnahme erklärt, auch einem Berechtigten, der sich nach Bestandskraft des Ausschlussbescheides melde, könne der Vermögenswert zurückgegeben oder ein etwaiger Erlös ausgezahlt werden. Es fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds übergegangen ist (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

97

Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, soweit er die Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland regelt (vgl. BVerfGE 98, 17 <38>; 101, 54 <76>). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG Vermögenswerte betrifft, die seit geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hat. Der Rechtsordnung ist seit jeher der Gedanke nicht fremd, dass über eine lange Zeit tatsächlich nicht beanspruchte Rechte infolge des Zeitablaufs verloren gehen können, weil dann Rechtsfrieden und Rechtssicherheit höheres Gewicht beizumessen ist als dem Eigentum. Der Gesetzgeber hat diesen Weg im Zusammenhang mit der Überführung der Rechtsordnung der DDR in die der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Bereinigung der tatsächlichen Folgen der Nachkriegswirren und der Teilung Deutschlands für die Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern schon verschiedentlich beschritten (vgl. etwa § 6 GBBerG). Es war ihm nicht verwehrt, Konsequenzen selbst dann zu ziehen, wenn für den unauffindbaren Inhaber eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes ein Pfleger oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Mit Blick auf die besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands durfte der Gesetzgeber in der Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung eine hinreichende Rechtfertigung für den Entzug der hier in Rede stehenden gesamthänderisch gebundenen Berechtigung eines unauffindbaren Miterben vor allem deshalb sehen, weil dieser über einen langen Zeitraum hinweg - bis zum Inkrafttreten der Regelung 13 Jahre lang - Gelegenheit hatte, sich um sein Erbe zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur Ermittlung des Eigentümers oder Berechtigten von Amts wegen mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung im Fall der bloß faktischen Herrenlosigkeit eines Miterbenanteils weniger schwer wiegt, als wenn ein Vermögenswert insgesamt faktisch herrenlos ist, ist der Entzug der Miterbenstellung in Ansehung der verstrichenen Zeit und der trotz Ermittlungen und Aufgebot fortbestehenden Unauffindbarkeit des Berechtigten gerechtfertigt, weil damit das öffentliche Interesse in der besonderen Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt.

98

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung kompensationslos erfolgt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken dient, sondern anderen Personen zugute kommt, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im weitesten Sinne in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463).

99

f) Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist zudem gleichheitsgerecht ausgestaltet (Art. 3 Abs. 1 GG).

100

aa) Allerdings bewirkt die Vorschrift eine Ungleichbehandlung von zwei Gruppen unauffindbarer Miterben, die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands die uneingeschränkte Mitberechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten im Wege der Wiedergutmachung zurückerlangt haben und miteinander verglichen werden können, weil sie demselben rechtlichen Ordnungsbereich angehören (vgl. BVerfGE 40, 121 <139 f.>). Unterschiedlich behandelt werden einerseits unauffindbare Miterben, bei denen die Wiedergutmachung die Unterstellung unter die staatliche Verwaltung betrifft und die deshalb unter die hier in Rede stehende Vorschrift fallen, und andererseits solche Miterben, in deren Fall die Wiedergutmachung durch die Rückübertragung (Restitution) eines Vermögenswertes nach den §§ 3 ff. VermG erfolgt. Zwar ist wegen der Antragsgebundenheit der Restitution (§ 30 VermG) die Entstehung faktisch herrenloser Vermögenswerte auf diesem Wege im Allgemeinen nicht möglich. Gleichwohl können auch Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben zur gesamten Hand die Berechtigung an einem restituierten Vermögenswert erlangen, so dass auf diesem Wege faktisch herrenlose Miterbenanteile entstehen können (vgl. dazu Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2a VermG Rn. 3, Januar 1995; Wasmuth, in: RVI, B 100, § 2a Rn. 13, August 2008). Diese unterliegen jedoch anders als im Fall der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung keinem der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG entsprechenden Aufgebotsverfahren.

101

bb) Diese Verschiedenbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt.

102

(1) Der Gesetzgeber hat einen besonders weiten Gestaltungsspielraum bei der Wiedererrichtung einer funktionierenden Eigentumsordnung, soweit diese zugleich in einem funktionalen Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachung von Unrecht steht, das - wie das unter der Hoheit der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Ein solcher funktionaler Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VermG vorgesehene Neuzuordnung des Eigentums insgesamt ersichtlich auch darauf abzielt, im Nachhinein vom Gesetzgeber nicht gewollte, aber zunächst hingenommene Folgen der Durchführung der Wiedergutmachung im Fall der staatlichen Verwaltung wieder zu beseitigen. Der Gesetzgeber ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein auch bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten (vgl. auch BVerfGE 102, 254 <299>; 106, 201 <206>). Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind.

103

Der Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 <96 f.>).

104

(2) Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nicht evident sachwidrig. Sie erklärt sich aus der unterschiedlichen Bedeutung der faktischen Herrenlosigkeit im Fall der Wiedergutmachung einer Eigentumsentziehung einerseits und derjenigen einer Unterstellung unter die staatliche Verwaltung andererseits. Anders als im Fall der Restitution entsteht die faktische Herrenlosigkeit des hier in Rede stehenden Miterbenanteils nicht erst durch einen einzelfallbezogenen und antragsgebundenen Rückübertragungsakt. Sie ist vielmehr bereits unausweichliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber mit dem Vermögensgesetz pauschal, zeitgleich und uneingeschränkt zunächst das Eigentum an staatlich verwalteten Vermögenswerten als fortbestehend bestätigt und schließlich zum 31. Dezember 1992 in gleicher Weise die staatliche Verwaltung kraft Gesetzes gänzlich aufgehoben hat, obwohl er sich bewusst war, dass hinsichtlich einer unüberschaubaren Vielzahl von Vermögenswerten und auf unabsehbare Zeit unklar sein würde, ob ein Berechtigter sich werde ermitteln lassen. Angesichts dieser konzeptionell gänzlich anderen Herangehensweise an die Wiedergutmachung der spezifischen jeweiligen Vermögensschädigungen ist auch eine auf deren Eigenart abstellende Differenzierung bei der Behandlung der so entstandenen faktisch herrenlosen Vermögenswerte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 <90 f.>).

105

2. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten Miterben wie die des Erblassers ist nicht verletzt.

106

a) Den weiteren Miterben wird - bezogen auf den jeweiligen Nachlassgegenstand - zwar der Entschädigungsfonds als gegenstandsbezogenes Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen, der vor allem an deren Teilung interessiert ist. Das ist für sich gesehen jedoch kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Soweit aus der Abführung des Miterbenanteils am betroffenen Vermögenswert eine Verringerung der Haftungsmasse für etwaige Nachlassverbindlichkeiten resultieren sollte (vgl. § 2046 BGB), wird gegebenenfalls eine Mithaftung des abgeführten Vermögenswertes an bestehenden Nachlassverbindlichkeiten im Wege verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften sicherzustellen sein.

107

b) Die Grundrechtsposition des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), der sein Vermögen unter Ausübung seiner Testierfreiheit, aber auch nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge vererben darf, ist ebenfalls nicht berührt. Der Erbfall und damit die Gesamtrechtsnachfolge als solche ist nach Maßgabe der Regeln des gesetzlichen Erbrechts, einschließlich des im Vorlagebeschluss angesprochenen § 2094 Abs. 1 BGB, oder der letztwilligen Verfügung des Erblassers eingetreten; der hier in Rede stehende Eingriff betrifft allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser Grundlage Miterbe geworden ist.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.