Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

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Berufsrecht: Schadensersatz wegen Falschberatung und Anwaltshaftung

07.04.2010

Anwalt für Berufsrecht - Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 31 Versorgungsverfahren


(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind.

Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung - VAErstV | § 1 Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs


(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 Abs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten B
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten


(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen bel

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 286d Beitragserstattung


(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt. (2) Die Wirkung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten


(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten m
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2005 - XII ZB 31/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 31/03 vom 28. September 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG § 10a a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverf ahren. b) Die Erstattung in der Ehezei

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2004 - XII ZB 65/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 65/99 vom 11. Februar 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. 7 Satz 1; VAHRG § 10 a; GAL § 2 Abs. 1 (Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. vom 14. September 1965) AL

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2010 - IX ZR 104/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/08 Verkündet am: 11. März 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 138 Abs. 3 Hat ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2010 - IV ZR 90/09

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 21 BV 14.989

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsle

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 20 R 630/12

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.05.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2014 - 21 BV 14.1435

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Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 3. April 2014 verpflichtet, ihren Bescheid vom 19. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2013 bezüglich der Höhe der

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 19 R 388/17

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Apr. 2016 - M 12 K 15.3847

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 1 BV 14.824

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherhe

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.2716

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.2341

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.1746

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.1744

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Sept. 2015 - L 1 LW 11/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07. August 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 v

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.2717

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.1747

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2018 - L 19 R 412/17

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Feb. 2015 - L 1 R 717/14

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. III. Die Revis

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Apr. 2014 - 12 K 13.5867

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2014 - L 13 R 207/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. III. Die Revisio

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.3301

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Nov. 2018 - L 19 R 613/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 08. Juni 2017 - S 16 R 258/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob 6.234,57 Euro, um die der Erstattungsbetrag einer Beitragserst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 21 C 15.1785

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewill

Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 21. Sept. 2016 - S 1 R 506/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente. Der 1934 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsa

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Mai 2017 - L 19 R 82/17

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 145/14

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 04. März 2016 - S 7 R 982/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Beitragserstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuc

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 29. Dez. 2016 - S 16 R 838/15

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte zusätzlich zu den mit Bescheid vom 06.11.2013 ers

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 31. Aug. 2016 - L 19 R 321/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Juni 2016 - S 3 R 151/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zur deutschen gesetzlichen Rentenvers

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 21 BV 14.824

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - L 19 R 515/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteil

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Okt. 2017 - X R 3/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2016  3 K 1266/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 10 B 27/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Gründe 1 Der Kläger, der zum 1. Oktober 2008 erstmalig zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wurde, begehrt die Erstattung sämtlicher Beiträge, die er in der Zeit

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 10 B 26/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Gründe 1 Der Kläger, der zum 1. Januar 2009 erstmalig zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wurde, begehrt die Erstattung sämtlicher Beiträge, die er in der Zeit s

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2016 - 3 K 1266/15

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 wird dahin gehend geändert, dass keine Einkünfte aus Leibrenten in Ansatz gebracht werden

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Juni 2016 - L 18 KN 33/12

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 verurteilt, an den Kläger E

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Juni 2016 - L 18 KN 31/14

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.02.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 verurteilt, an den Kläger E

Landessozialgericht NRW Urteil, 21. Apr. 2015 - L 18 KN 91/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist Regelal

Landessozialgericht NRW Urteil, 21. Apr. 2015 - L 18 KN 136/13

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 7.8.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist (große

Bundessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2015 - B 13 R 361/14 B

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 16. Dez. 2014 - L 18 KN 118/12

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 9.8.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist Regelal

Sozialgericht Münster Urteil, 11. Nov. 2014 - S 14 R 397/12

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 und Zug um Zug gegen Rückerstattung von 132,46 EUR durch die Klägerin verurteilt, den Beitragserstattungsbeschied und den

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Okt. 2014 - L 18 KN 116/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist Regel

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(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur...