Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 16b D 13.633

published on 23/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 16b D 13.633
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Verwaltungsgericht München, M 13B DK 12.2339, 22/01/2013

Gericht

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Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2013 wird die Disziplinarklage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der am ... 1968 geborene Beklagte schloss seine Schulausbildung mit der Fachhochschulreife ab. Im Jahre 1988 begann er seinen Wehrdienst und verpflichtete sich anschließend als Zeitsoldat. Die Verpflichtungszeit von acht Jahren beendete er am 31. März 1997 im Rang eines Oberleutnants.

[1997] wurde der Beklagte als Regierungsinspektorenanwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Wehrverwaltung des Bundes eingestellt, am 28. September 2000 nach bestandener Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt und mit Wirkung zum 29. März 2003 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Regierungsinspektor ernannt. Zum 29. März 2004 erfolgte seine Ernennung zum Regierungsoberinspektor (BesGr. A 10).

Der Beklagte wurde mit Verfügung der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd vom 11. Juli 2008 mit Ablauf des Monats Juli wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Der Beklagte erhielt im Jahre 2003 folgende Beurteilung: „Übertrifft die Anforderungen“, sowie im gleichen Jahr eine Leistungsprämie in Höhe von 800 € für besondere dienstliche Leistungen.

Der Beklagte ist verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter, geboren am 13. Juli 2000, hervorgegangen.

II.

Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2007 eingeleitet. Der Beklagte wurde nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG über seine Rechte belehrt.

Das Disziplinarverfahren betraf den Vorwurf, drei Kurzfilme mit kinderpornografischem Inhalt sowie 12.800 private Fotos auf dem dienstlichen Laptop gespeichert zu haben. Weiterer Gegenstand der Einleitungsverfügung war der Vorwurf, junge Frauen (darunter auch minderjährige Mädchen) auf dem Gelände der früheren Standortverwaltung M. fotografiert zu haben und für die Kontaktaufnahme bzw. Terminvereinbarung die dienstliche E-Mail-Adresse verwandt zu haben.

Mit Vermerk vom 24. September 2007 wurde das Disziplinarverfahren auf den Sachverhalt der sexuellen Nötigung ausgedehnt, nachdem die Staatsanwaltschaft München II dem Beklagten zu Last gelegt hatte, am 11. November 2006 die 16-jährige L. Z. während eines Fotoshootings in einem von ihm angemieteten Raum auf dem Gelände der früheren Standortverwaltung M. sexuell genötigt zu haben. Der Beklagte wurde auch insoweit nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG über seine Rechte belehrt.

Das Disziplinarverfahren wurde zunächst bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt und schließlich mit Ermittlungsbericht vom 28. Juli 2008 abgeschlossen.

Die Bevollmächtigten des Beklagten haben zum Ermittlungsbericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 und 22. Februar 2010 Stellung genommen.

Der Beklagte selbst hat sich zu den Vorwürfen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber die Kriminalpolizeistation Garmisch-Partenkirchen am 15. Dezember 2006 sowie mit Schreiben vom 23. Februar 2007 und 15. Oktober 2007 geäußert.

Der Beklagte wurde durch Verfügung vom 25. März 2008 mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und seine Bezüge ab dem 1. April 2008 um 4,59% gekürzt. Nach seiner Ruhestandsversetzung wurde die Kürzung der Bezüge (des Ruhegehalts) mit Verfügung vom 9. September 2008 ab dem 1. August 2008 aufgehoben.

III.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Er wurde durch das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen (Jugendschöffengericht) vom 4. Februar 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen sexueller Nötigung in einem minder schweren Fall verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Den Urteilsgründen liegen diesbezüglich folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 11. November 2006 hatte der Angeschuldigte mit der am 13. Januar 1990 geborenen L. Z. ein Fotoshooting in dem von ihm angemieteten Raum auf dem Gelände der Standortverwaltung M. in der T.-straße ... vereinbart. Am 11. November 2006, kurz vor 12.00 Uhr, holte der Angeschuldigte L. Z. am Bahnhof in Garmisch-Partenkirchen ab und verbrachte sie zu seinem „Studio“ auf dem Militärgelände. Da Samstag war, war das Gelände der Standortverwaltung leer. Die Zufahrt ist nur über ein versperrtes Tor möglich, welches der Angeschuldigte nach der Durchfahrt wieder versperrte. Auf dem Gelände befinden sich weitläufige Gebäude, welche auch im Übrigen kaum benutzt werden. Der Angeschuldigte betrat mit der 16-jährigen L. Z. das Gebäude mit dem von ihm angemieteten und als Fotoatelier genutzten Raum und versperrte die Eingangstüre nach dem Betreten. Der Angeschuldigte ist der einzige, welcher für das Fotoatelier über Schlüssel verfügt. Den in der Zugangstüre befindlichen Glaseinsatz hatte der Angeschuldigte von innen mit schwarzer Folie als Sichtschutz versehen. L. Z. hatte der Angeschuldigte zuvor per E-Mail über deren Modelagentur „Fotoagentur“ kontaktiert. Es war zu keiner Zeit vereinbart worden, dass der Angeschuldigte Aktfotos von L. Z. machen würde.

Der Angeschuldigte richtete sodann sein fototechnisches Gerät her und zeigte L. Z. Aktfotos, welche er zu einem früheren Zeitpunkt von anderen Models aufgenommen hatte. L. Z. schminkte sich sodann nach und der Angeschuldigte begann das Fotoshooting. Nach der ersten Fotoreihe, bei der L. Z. noch bekleidet war, forderte der Angeschuldigte das Mädchen auf, den BH abzulegen. L. Z. lehnte dies zunächst ab, nachdem der Angeschuldigte jedoch weiter darauf bestand und er versprach, dass man auf den Fotos nichts sehen würde, da ihre Brüste ja noch durch ein Shirt bedeckt seien, ließ sich L. Z. hierzu überreden und legte den BH ab. Daraufhin verlangte der Angeschuldigte vom Mädchen Posen, bei denen ihre Brüste sichtbar waren. Auch dies wollte L. Z. nicht, da sie es aber mit der Angst zu tun bekam, da sie mit dem Angeschuldigten ganz alleine war und aufgrund der Weitläufigkeit und der versperrten Türen auch nicht wusste, wie sie von dem Gelände kommen sollte, fügte sie sich den Aufforderungen. Diesen Umstand, dass das Mädchen aufgrund der räumlichen Verhältnisse und der versperrten Türen auf den Angeschuldigten angewiesen war, nutzte dieser aus und forderte sie auf, sich gänzlich auszuziehen. Diesem Ansinnen kam L. Z. aufgrund der von ihr als ausweglos empfundenen Situation schließlich zum Teil nach und entblößte ihren Oberkörper. Daraufhin brachte der Angeschuldigte ihr eine durchsichtige Bluse, die L. Z. offen tragen musste. Er stellte einen Ventilator neben das Mädchen, so dass sich die Bluse im Windspiel immer wieder öffnete und ihre Brüste zu sehen waren. So fotografierte er die zweite Serie, während L. Z. ihn laufend darauf hinwies, dass sie auf keinen Fall so aufgenommen werden wollte. Dennoch forderte der Angeschuldigte sie auf, sich gänzlich auszuziehen und sich ein kurzes Kleid anzuziehen. Auch hierbei nutzte der Angeschuldigte den Umstand aus, dass L. Z. aufgrund der Räumlichkeiten und der Tatsache, dass sie gänzlich auf ihn angewiesen war, verängstigt war und nur deswegen seine Aufforderung nachkam und sich bis auf den Slip auszog. In der Folgezeit musste sich L. Z. mit durchsichtiger Kleidung auf eine Erhöhung legen und in unterschiedlichsten Stellungen posieren. Dies war L. Z. sehr unangenehm, was sie dem Angeschuldigten auch sagte. Dennoch schoss der Angeschuldigte weitere Fotos und kam schließlich mit Creme und Sonnenöl auf das Mädchen zu. Der Angeschuldigte forderte das Mädchen auf, sich auf den Boden zu legen und sich auszuziehen. Dieser Aufforderung kam L. Z. aufgrund der Umstände widerwillig nach und zog die Bluse, die sich zu diesem Zeitpunkt trug, aus. Sie legte sich auf den Bauch und der Angeschuldigte massierte sie mit Öl und Creme am Rücken. Während dieser Massage sagte er L. Z. wiederholt, dass sie die tollste und schönste sei. Außerdem versuchte der Angeschuldigte, das Mädchen zu küssen und küsste sie zart in Rücken und Hals. Hierbei war dem Angeschuldigten bewusst, dass L. Z. dies nicht wollte. Wie ihm weiterhin bewusst war, sagte das Mädchen nichts gegen seine Zudringlichkeiten, da sie sich aufgrund der Umstände nicht traute. Schließlich nutzte der Angeschuldigte die Situation, L. Z. plötzlich unter die Hose ans Gesäß zu fassen und anschließend ihre Brüste zu streicheln. Dem Massieren ihrer Brüste entzog sich L. Z. schließlich, indem sie aufstand und den Angeschuldigten aufforderte, mit dem Fotografieren weiterzumachen. Der Angeschuldigte wollte daraufhin Aktfotos von L. Z. machen, worauf diese sich jedoch nicht einließ. Der Angeschuldigte beendete daher gegen 18.45 Uhr das Fotoshooting und fuhr L. Z. nach einer Stunde Wartezeit schließlich zum Bahnhof. Während dieser Wartezeit zeigte der Angeschuldigte L. Z. noch einige Aktfotos und äußerte, dass er so etwas schon auch gerne mit ihr machen würde.

Während des Shootings und während der Angeschuldigte die Lage von L. Z. dazu ausnutzte, dieser ans Gesäß und Brüste zu fassen, war ihm bewusst, dass aufgrund der Abgeschiedenheit und da sie kein Schlüssel hatte, L. Z. von vornherein auf jeglichen Widerstand oder Gegenwehr verzichtete. Ihm war weiter bewusst, dass er als erwachsener Mann auf das sechzehnjährige Mädchen, mit dem er in der Abgeschiedenheit ganz alleine war, einschüchternd wirkte. Da es sich um ein Wochenende handelte und das gesamte Gelände verlassen war, wären auch jegliche Hilferufe von L. Z. sinnlos gewesen. Auch diesen Umstand nutzte der Angeschuldigte für die Vornahme seiner Handlungen aus.“

3. Den ursprünglich unter Ziff. 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II erhobenen Vorwurf eines Vergehens des Besitzes kinderpornografischer Schriften hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingeräumt. Das Verfahren wurde in diesem Punkt gemäß Art. 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Der zugrundeliegende Vorwurf lautete:

„Im Rahmen einer Routineüberprüfung des dienstlichen Laptops des Angeschuldigten durch die WBV Süd wurde festgestellt, dass der Angeschuldigte kurz vor der Überprüfung eine größere Datenmenge gelöscht hatte. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Auswertung dieses Laptops und weiterer, im Rahmen einer daraufhin veranlassten Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeschuldigte in ..., Ko.-straße ..., sichergestellten Computer und Datenträger ergaben, dass hinsichtlich des Notebooks Gericom Webgine XL Force Internetseiten oder Dateien mit einschlägigen kinderpornographischen Begriffen im Titel wie beispielsweise „teens“, „pedo“, „lolitas“, „preeteen“ oder „underage“ aufgerufen worden waren. Durch dieses Surfverhalten nahm der Angeschuldigte es zumindest billigend in Kauf, dass er auch Bild- oder Videodateien, welche den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, aus dem Internet auf seinen Computer lud. Beispielsweise zeigt die Videodatei „Cali Marie & Cherish - Sex With Young Girls.mpg“ zwei höchstens 13-jährige Zwillingsschwestern, welche zunächst jeweils in ihrer Scheide manipulieren und sodann jeweils bei erwachsenen Männern Oralverkehr ausüben. Die kindliche, unbehaarte Scham ist jeweils deutlich zu sehen. Des Weiteren haben die beiden Mädchen noch einen sehr kindlichen Brustansatz und insbesondere bei dem beim Oralverkehr rechts im Bild befindlichen Mädchen ist die kindliche Unerfahrenheit bei der Ausübung des Oralverkehr deutlich zu sehen.“

IV.

Am 10. Mai 2012 hat die WBV Süd Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Klägerin legt dem Beklagten folgende Sachverhalte als Dienstvergehen zu Last:

1. Den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafurteils (sexuelle Nötigung in einem minder schweren Fall),

2. die Speicherung des kinderpornografischen Kurzfilms „(Twin Sisters) Cali Marie & Cherish - Sex with young girls.mpg“ sowohl auf seinem privaten Notebook (Gericom) als auch dem dienstlichen Rechner (Hyrican) und

3. die Nutzung des Raums auf dem Standortgelände als Fotostudio.

Mit Urteil vom 22. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt.

Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt, sexuelle Nötigung in einem minder schweren Fall nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 HS. 1 StGB, stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 4. Februar 2008 nach §§ 23, 57 BDG fest. Es stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, zumal der Beklagte seine beruflichen Zugangsmöglichkeiten zum Kasernengelände für seine Straftat ausgenutzt habe. Er habe sich damit nicht so verhalten, wie es sein Amt erfordere und er habe dem Ansehen seines Dienstherrn schwer geschadet. Auch die Nutzung des dienstlichen Rechners für die Speicherung kinderpornographischer Kurzfilme sei achtungs- und vertrauensschädigend und könne wegen des dienstlichen Bezugs nicht als außerdienstliches Dienstvergehen angesehen werden. Die Einrichtung eines Fotostudios im Gelände einer Kaserne, in der - wie der Beklagte als Standortverwalter sehr wohl gewusst habe - das Fotografieren verboten sei, sei ein erhebliches Dienstvergehen. Die Lage des Studios im abgeschlossenen Kasernengelände habe, wie auch das Amtsgericht festgestellt habe, den psychischen Druck auf die potentiellen „Models“ erheblich vergrößert.

Ausgangspunkt für die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme sei der Sachverhalt des Strafurteils, nämlich die sexuelle Nötigung, begangen in einem Fotostudio auf dem abgeschlossenen Gelände der Standortverwaltung am Samstag, den 11. November 2006. Zwar gebe es für derartige Straftaten keine Regelmaßnahme, vielmehr seien die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Hier sei unter anderem maßgebend, dass der Beklagte ein Verbrechen (Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre) begangen habe. Die Freiheitsstrafe von elf Monaten sei nur möglich gewesen, weil das Strafgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen sei. Wie im Strafurteil eindringlich geschildert, habe der Beklagte die räumliche Situation auf dem Gelände der Standortverwaltung ausgenutzt. Am Wochenende sei das Gelände menschenleer. Das Kasernentor sei abgesperrt. Ebenso sei das Gebäude, in dem der Beklagte sein Fotostudio eingerichtet habe, abgeschlossen. In diesem Umfeld sei die sechzehnjährige Betroffene den „Überredungskünsten“ des Beklagten ausgesetzt gewesen. Im konkreten Fall komme noch hinzu, dass der Beklagte - wie sich aus den Ermittlungsakten ergebe - gezielt darauf gesetzt habe, dass junge Mädchen heutzutage vielfach den Wunsch hätten, bereits in jungen Jahren eine Modelkarriere zu beginnen. Als Einstieg dafür benötigten sie „Bewerbungsfotos“, hätten aber nicht das Geld, diese professionell erstellen zu lassen. Das Internetportal des Beklagten sei bis zum letzten Jahr für jedermann frei zugänglich gewesen und habe Interessentinnen die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten geboten. Die Aussicht, kostenlos entsprechende „Bewerbungsfotos“ zu erhalten, und so die von den Medien (insbesondere Privatsendern) propagierte Karriere beginnen zu können, sei verlockend. Aus diesen Gründen sei die Höchstmaßnahme, nämlich die Aberkennung des Ruhegehalts, zu verhängen.

Die guten Leistungen, die der Beklagte im Dienst erbracht habe und die 2003 mit einer Leistungsprämien gewürdigt worden sein, rechtfertigten es nicht, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Vielmehr ergebe die prognostische Gesamtwürdigung, dass der Beklagte auch in Zukunft seinen Interessen nachgehen werde und es dabei zu neuerlichen Übergriffen kommen könne. Es sei dem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht zuzumuten, den Beamten lebenslang zu alimentieren. Vielmehr sei die Vertrauensgrundlage unwiederbringlich zerstört. Dies führe nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG zur Aberkennung des Ruhegehalts. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Da das Vertrauensverhältnis zerstört sei, erweise sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruhe nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und sei diesem daher als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.

V.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, seinem Bevollmächtigten zugestellt am 21. Februar 2013, am 21. März 2013 Berufung einlegen und beantragen lassen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2013 die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht nicht sämtliche entlastende Tatsachen bei der Gesamtwürdigung mit einbezogen habe. Das Verwaltungsgericht habe als (einzige) entlastende Tatsache die Leistungen angeführt, die der Beklage im Dienst erbracht habe und die 2003 mit einer Leistungsprämie gewürdigt worden seien. Neben den guten Leistungen, die der Beklagte Dienst erbracht habe, sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei. Weiter sei das Nachtatverhalten des Beklagten zu berücksichtigen nämlich dahingehend, dass dieser durch sein umfassendes Geständnis im Strafverfahren der Geschädigten eine Aussage erspart habe. Die durch das Strafgericht festgestellten sexuellen Handlungen seien im unteren Bereich anzusiedeln. Es sei davon auszugehen, dass die zur Tatzeit 16 Jahre und zehn Monate alte Jugendliche keine dauerhaften Belastungen davon getragen habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass der Beklagte gezielt junge Mädchen mit der Aussicht auf kostenlose „Bewerbungsfotos“ für eine Modelkarriere gelockt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die bei dem hier verfahrensgegenständlichen Vorfall Betroffene bereits einige Zeit davor bei einer Internet-Fotoagentur aufgelistet gewesen sei, eine eigene Webseite betrieben habe, auf der sie sich als Modell vorgestellt und offenbar vor dem Vorfall durchaus Erfahrungen vor der Kamera gesammelt habe. Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich hierbei um eine außerdienstliche Verfehlung des Beklagten gehandelt habe. Ein derartiges Verhalten müsse nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigen, damit es überhaupt ein Dienstvergehen darstelle. Diese Wertung müsse auch in die Beurteilung, ob ein endgültiger Vertrauensverlust anzunehmen sei, mit einfließen. Über die Beeinträchtigung des amtsbezogenen Vertrauens in besonderem Maße hinaus müsse das Vertrauen in einen Beamten, damit die Erkennung auf die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei, vollkommen und unwiederbringlich zerstört sein. Hierfür liefere Verwaltungsgericht jedoch keine tragfähige Begründung. Soweit es ausführe, die prognostische Gesamtwürdigung ergebe, dass der Beklagte auch in Zukunft seine Interessen nachgehen werde und es dabei zu neuerlichen Übergriffen kommen könne, sei nicht ersichtlich, worauf das Gericht eine derartige Prognose gründe. Insbesondere wäre auch die Möglichkeit, dass es auch in Zukunft zu neuerlichen Übergriffen kommen könne, nicht ausreichend, um hier einen endgültigen Vertrauensverlust annehmen zu können. Ein erheblicher Verstoß gegen Dienstpflichten müsse daher bei dieser Prognoseentscheidung zumindest wahrscheinlich sein. Vielmehr sei hier zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits Jahre vor dem Vorfall nach Aktenlage eine Vielzahl von Fotoshootings durchgeführt habe, ohne dass es zu irgendwelchen Übergriffen oder sonstigen relevanten Vorkommnissen gekommen sei. Weiter sei auch der präventive Effekt des Strafurteils zu berücksichtigen. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte bereits in den Ruhestand versetzt worden sei, so dass mit einer weiteren Dienstverfehlung nicht zu rechnen sei.

Dem verwaltungsgerichtlichen Urteil sei nicht sicher zu entnehmen, ob es die beiden weiteren Vorwürfe überhaupt noch bei seiner Entscheidung über die Verhängung der Maßnahme mit einbezogen habe. Was den Vorwurf der Speicherung von kinderpornographischen Kurzfilmen auf dem dienstlichen bzw. dem privaten Rechner betreffe, sei ein entsprechender Sachverhalt nicht bewiesen. Dateien kinderpornographischen Inhalten seien gerade nicht gefunden worden. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beklagte einen von ihm angemieteten Raum auf dem Standortgelände als Fotostudio benutzt habe, sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich hier um ein Dienstvergehen handeln sollte.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 wurde der Disziplinarvorwurf der Nutzung des angemieteten Raums auf dem Standortgelände als Fotostudio mit Beschluss des Senats vom Disziplinarverfahren ausgeschieden.

Mit Beschluss vom 12. März 2014 in der Fassung vom 19. Mai 2014 hat der Senat Beweis erhoben über die Frage, ob die in der mündlichen Verhandlung übergebene CD „Dateien Server Murnau“ bzw. das unter dem 2. Mai 2014 übersandte „Image der Festplatte“ Dateien des dienstlichen Rechners Hyrican-BEN 01338451 enthält, ob der Film „(Twin Sisters) Cali Marie und Cherish - Sex with young girls.mpg“ auf der CD bzw. dem Image des dienstlichen Rechners vorhanden ist/war, wann dieser Film auf dem dienstlichen Rechners gespeichert worden ist und ob der Film kinderpornografische Inhalte enthält, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Unter dem 26. Mai 2014 hat der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt. Auf der CD „Dateien Server Murnau“ seien Daten, die dem privaten und dienstlichen Umfeld des Klägers zuzurechnen seien. Der Film sei nicht darauf vorhanden. Das Image sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Image der Originalfestplatte, die seinerzeit im dienstlichen Laptop des Klägers eingebaut gewesen sei. Das auf dem Image (nicht in voller Länge) vorhandene Video sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Kinderpornografie.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 räumt die Klägerin ein, der in der Disziplinarklage enthaltene Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Dateien sei nicht nachgewiesen worden. Gleichwohl sei ein Dienstvergehen insbesondere wegen der begangenen sexuellen Nötigung festzustellen.

Der Senat hat am 23. Juli 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich vorgelegen:

1 Personalgrundakte nebst Nebenakte Beurteilungen

Disziplinarakte 2 Bände

Ermittlungsakten Band 1, 2, 4 und 5

2 Akten der Staatsanwaltschaft München II - Az. 12 Js 44604/06

1 Akte des Amtsgerichts Mannheim - Az. 402 Js 20031/98

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013 war die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 das Verfahren durch Beschluss gemäß § 56 Satz 1 BDG auf die Anschuldigungspunkte der sexuellen Nötigung und des Speicherung eines kinderpornografischen Kurzfilms sowohl auf dem privaten Notebook als auch dem dienstlichen Rechner beschränkt. Er ist der Auffassung, dass der Vorwurf der Nutzung eines angemieteten Raums auf dem Standortgelände als Fotostudio hinsichtlich der Art und Höhe der sich aus den anderen beiden Komplexen ergebenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Hinsichtlich der dem Beklagten als Dienstvergehen zu Last gelegten Sachverhalte, ist die sexuelle Nötigung zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen (1.). Der Sachverhalt „Speicherung eines kinderpornografischen Kurzfilms“ konnte hingegen nicht nachgewiesen werden (2.).

1. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung der Jugendlichen L. Z. ist der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen. Dass der Beklagte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat, steht aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 4. Februar 2008, das gemäß Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 55, Art. 63 Abs. 1 BayDG auch für das Berufungsgericht Bindungswirkung entfaltet, fest. Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 4. Februar 2008 offenkundig unrichtige Feststellungen im Sinne von Art. 55 BayDG enthält, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die Taten auch eingeräumt. Danach ist Gegenstand des Verfahrens eine sexuelle Nötigung in einem minder schweren Fall, was mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, strafrechtlich geahndet worden ist.

2. Der Vorwurf, der Beklagte habe den kinderpornografischen Kurzfilm „(Twin sisters) Cali Marie & Cherish - Sex with young girls.mpg“ sowohl auf seinem privaten Notebook (Gericom) als auch dem dienstlichen Rechner (Hyrican) gespeichert, ist nicht erwiesen. Ausweislich des im Strafverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24. Mai 2007 (vgl. Bl. 323 ff. der Disziplinarakte Band II) konnten im Datenbestand des Notebooks Gericom keine strafrechtlich relevanten Dateien festgestellt werden; insbesondere fand sich nicht der angeschuldigte Film im Datenbestand (vgl. Gutachten vom 24.5.2007, Seite 7 = Bl. 329 Disziplinarakte Band II). Ein im Berufungsverfahren in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten des bisher nicht begutachteten dienstlichen Rechners Hyrican-BEN 01338451 hat ergeben, dass das Video zwar (zumindest teilweise) auf dem Image vorhanden war, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Kinderpornografie ist (vgl. Gutachten vom 26.5.2014, Seite 6). Beide Gutachten sind in sich stimmig, nachvollziehbar und überzeugend. Die Klägerin ist den gutachterlichen Feststellungen nicht entgegen getreten und hat zugestanden, dass der in der Disziplinarklage enthaltene Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Dateien nicht nachgewiesen werden konnte.

III.

Die gegenüber L. Z. begangene sexuelle Nötigung ist als schweres außerdienstliches Dienstvergehen einzustufen, weil der Beamte vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 77 Abs. 1 BBG).

Maßgeblich ist die Rechtslage im Tatzeitpunkt (11.11.2006). Zwar ist das im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 20092009, BGBl I S. 160, novellierte Bundesbeamtengesetz seit dem 12. Februar 2009 mit geändertem Inhalt (und teilweise geänderter Paragrafenfolge) in Kraft. Obwohl § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. in seinem Wortlaut hinsichtlich der „Achtung“ über die Formulierung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n. F. hinausgeht, ergibt sich hieraus jedoch keine Rechtsänderung, weil der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. entsprach. Mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache stimmen § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in der jetzt geltenden Fassung mit der vorangehenden Fassung sowie § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (a. a. O.) - n. F. - mit der Vorgängerregelung des § 54 Satz 3 BBG - a. F. - im Wesentlichen überein. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neueres Recht gibt (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - NVwZ 2010, 713- juris Rn. 33).

Das Verhalten des Beamten ist als außerdienstliche Pflichtverletzung i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. wie n. F. zu bewerten, denn es stellt sich als Verhalten einer Privatperson ohne kausale und logische Einbindung in ein Amt und eine damit verbundene dienstliche Tätigkeit dar. Der Beamte hat durch die sexuelle Nötigung der jugendlichen L. Z. gegen seine auch außerdienstlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG a. F.; § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n. F.) verstoßen.

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten erfüllt auch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.. Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung in besonderem Maß, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret - funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris).

Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung, wie die gesetzgeberische Wertung in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a. F., zeigt (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2000 - 1 D 37/99 - BVerwGE 112, 19 - juris). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei der sexuellen Nötigung in einem minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen wiegt schwer. § 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung, d. h. die Freiheit der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden. Ein Beamter, der sich durch einen Verstoß gegen diese Strafnorm schuldig macht und dadurch die Würde und sexuelle Selbstbestimmung einer Frau missachtet, schädigt sein eigenes Ansehen und das der Beamtenschaft in sehr hohem Maße.

IV.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 19; U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 - juris Rn. 39).

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bewertung des dem Beamten zur Last gelegten Strafdelikts der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) hat die disziplinarrechtliche Rechtsprechung keine Regeleinstufung als sog. „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“ entwickelt. Die Variationsbreite, in der solche Dienstvergehen denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf das Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend.

In einer Entscheidung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2010 (2 WD 5.09 - juris Rn. 28; bestätigend: U. v. 15.3.2013 - 2 WD 15/11 - juris Rn. 30) wird ausgeführt, dass es der Rechtsprechung des Senats entspreche, dass beim sexuellen Missbrauch eines Kindes oder der sexuellen Nötigung eines Jugendlichen ein Soldat für die Bundeswehr im Grundsatz untragbar geworden ist (Verweis auf die Urteile vom 18.7.2001 - 2 WD 51.00 - und vom 29.1.1991 - 2 WD 18.90 - juris). Nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe könne der Soldat im Dienstverhältnis bleiben. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden (U. v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - BVerwGE 136, 173 - juris 18), dass bei einem außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt.

Für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt aber auch dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu (vgl. vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris). Für die disziplinarrechtliche Ahndung der außerdienstlichen sexuellen Nötigung ist aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren für die Maßnahmebemessung auf einen Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung abzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 23.1.2014 - 2 B 52/13 - juris Rn. 8; B. v. 26.6.2012 - 2 B 28/12 - juris Rn. 12). Diese Maßnahme entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 12 BDG.

Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung geht der Senat als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung von der Aberkennung des Ruhegehalts aus.

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 21; B. v. 21.12.2010 - 2 B 29.10 - juris Rn. 15). Es sind die Umstände des Einzelfalls entsprechend zu würdigen. Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 BDG genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf den im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen, die maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhängt. Insbesondere entfällt die Indizwirkung dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis nicht vollends zerstört (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - BVerwGE 136, 173 - juris Rn. 20).

Zugunsten des Beklagten spricht, dass die ihm vorgeworfene sexuelle Nötigung nach Auffassung des Senats auch in dem vom Strafgericht angenommenen minder schweren Fall dem unteren Bereich denkbarer Begehungsformen sexuellen Missbrauchs zuzuordnen ist. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Geschädigte in Kenntnis der Umstände darauf eingelassenen hat, sich mit einem ihr nur durch E-Mail-Kontakte bekannten, ca. 20 Jahre älteren Mann, auf das am Wochenende verlassene Kasernengelände begeben, um sich fotografieren zu lassen. Bei dem Versuch des Beklagten, die Geschädigte zu küssen, dem zarten Beißen an Hals und Rücken, dem Greifen an das Gesäß unter der Hose und dem Streicheln der Brüste der auf den Bauch liegenden L. Z, das wegen der liegenden Position nur am seitlichen Brustansatz möglich war, handelt es sich um sexuelle Handlungen, die im unteren Bereich der Strafbarkeit liegen. Als L. Z. aufstand und den Beklagten aufforderte, mit dem Fotografieren weiterzumachen, kam er dieser Aufforderungen sofort nach, so dass Intensität und Dauer des körperlichen Übergriffs gering waren. Für den Beklagten spricht auch, dass er nach der Aufforderung nicht weiter insistierte und die Geschädigte auch im weiteren Verlauf des Shootings nicht belästigte. Erschwerend ist jedoch zu berücksichtigen, dass L. Z. erst 16 Jahre alt war. Insgesamt ist daher jedoch noch von einer sexuellen Nötigung auszugehen, die an der unteren Schwelle eines minderschweren Delikts anzusiedeln ist mit der Folge, dass für die Maßnahmenbemessung im konkreten Einzelfall eine Entfernung aus dem Dienst bzw. eine Aberkennung des Ruhegehalts zu den besonderen Umständen der Tatbegehung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht. Zugunsten des Beamten spricht weiter, dass er geständig war und die Tat eingeräumt hat, so dass er der geschädigten L. Z. eine Zeugeneinvernahme erspart und damit Empathie bewiesen hat. Zugunsten des Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass er vor der angeschuldigten Tat bisher disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seine letzte dienstliche Beurteilung „Übertrifft die Anforderungen“ lautete und er im Jahr 2003 eine Leistungsprämie erhielt.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände erscheint dem Senat bei einem aktiven Beamten eine Zurückstufung (§ 9 BDG) angemessen und geboten. Dieser Maßnahme entspricht - als einzige mildere Maßnahme gegenüber der Aberkennung des Ruhegehalts - bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung des Ruhegehalts gemäß § 11 BDG. Dem Ausspruch einer Kürzung steht hier jedoch § 14 Abs. 1 BDG entgegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG darf, wenn gegen einen Beamten im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden. Aus diesem Grund war die Disziplinarklage abzuweisen.

V.

Die Kostentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Kostenentscheidung entsprechend § 77 Abs. 2 BDG kommt nicht in Betracht. Wenn das Gericht eine Disziplinarverfügung wegen eines bestehenden Disziplinarmaßnahmeverbots (§ 14 BDG) trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufhebt, besteht gemäß § 77 Abs. 2 BDG die Möglichkeit für das Gericht, eine von § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO abweichende Kostengrundentscheidung zu treffen und „die Kosten“ ganz oder teilweise dem Beamten aufzuerlegen. Bei Abweisung von Disziplinarklagen wegen eines Disziplinarmaßnahmeverbots - wie im vorliegenden Fall - besteht diese Möglichkeit nicht. Der Umstand, dass § 77 BDG im Falle der Klageabweisung wegen eines Maßnahmeverbots nach § 14 BDG anders als § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG bei behördlicher Einstellung keine Kostenentscheidung zulasten des beklagten Beamten zulässt, ist Folge des kostenrechtlichen Unterliegensgrundsatzes (vgl. VG Berlin, U. v. 15.10.2013 - 80 K 15.13 OL - juris Rn. 15; OVG Berlin, U. v. 2.6.2014 - OVG 80 D 10.13 - juris Rn. 19; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2014, § 77 Rn. 32).

Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I, 160) wurde nämlich die spezielle Kostentragungsregelung im bisherigen § 77 Abs. 1 BDG zugunsten der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Kostenregelungen gestrichen. Begründet wurde die Neuregelung dahingehend, dass die Kostenregelungen für das disziplinargerichtliche Verfahren an die des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angepasst werden sollen (BT-Dr 16/2253 S. 15). Damit findet der mit dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes zum 1. Januar 2002 begonnene Paradigmenwechsel im Disziplinarrecht weg von der Strafprozessordnung und hin zur Verwaltungsgerichtsordnung seinen konsequenten Fortgang (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 77 Rn. 1).

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 11/02/2014 00:00

Gründe 1 Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
published on 26/06/2012 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sowie § 73 HDG) hat keinen Erfolg.
published on 19/08/2010 00:00

Tatbestand 1 Der 1947 geborene Beklagte ist Lehrer im Dienst der Klägerin. 1976 wurde er zum Studienrat an Volks- und Realschulen in der Laufbahn des höheren Dienstes er
published on 25/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. Nove
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Annotations

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.