Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 8 ZB 18.1187

bei uns veröffentlicht am26.09.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 2 K 17.61, 14.11.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme der durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Verfahren M 2 K 14.1380 und M 2 K 15.1096.

Gegenstand dieser Klageverfahren waren Anordnungen der Beklagten, den vom Wohngrundstück des Klägers (FlNr. … Gemarkung T…) in den angrenzenden Eigentümerweg (FlNr. …) hineinragenden Pflanzenwuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Kläger ist zu 1/33 Miteigentümer des Eigentümerwegs, der im Jahr 1980 gewidmet wurde. Der Voreigentümer hatte den Miteigentumsanteil im Zwangsversteigerungsverfahren mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 14. August 1984 erworben.

Mit Urteil vom 14. November 2017 hat das Verwaltungsgericht München die Restitutionsklage abgewiesen. Weder die Widmung noch die Zustimmung hierzu seien durch die Zwangsversteigerung erloschen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Widmung des Eigentümerwegs (Art. 6 Abs. 1, Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) nicht durch Zwangsversteigerung erloschen ist. § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach die Rechte an einem Grundstück erlöschen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden, ist insoweit nicht einschlägig. Bei der Widmung nach Art. 6 Bay-StrWG handelt es sich nämlich nicht um ein Recht in diesem Sinn (vgl. OVG Hamburg, U.v. 12.11.1992 - Bf II 29/91 - MDR 1993, 763 = juris Rn. 46; in diese Richtung auch BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 218.92 - NJW 1993, 480 = juris Rn. 7 - jeweils zur öffentlichen Baulast; OVG MV, B.v. 27.5.2008 - 3 M 117/05 - NVwZ-RR 2009, 76 = juris Rn. 21). Art. 6 Abs. 5 BayStrWG legt demgemäß fest, dass Verfügungen im Weg der Zwangsvollstreckung die Widmung einer Straße nicht berühren.

Für eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG auf straßenrechtliche Widmungen besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Raum. Weshalb eine planwidrige Regelungslücke vorliegen sollte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 29.3.2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 23 ff.) legt der Zulassungsantrag nicht dar. Abgesehen davon sprechen hiergegen die in §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 EGZVG enthaltenen Vorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 218.92 - NJW 1993, 480 = juris Rn. 7). Im Übrigen erschließt sich das für eine Analogie angeführte Vorbingen, entscheidend sei nicht die Eintragung in das Grundbuch, sondern die Außenwirkung der Widmung als Verwaltungsakt, dem Senat nicht.

1.2 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass die Zustimmung zur Widmung, die als empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung spätestens mit Erlass der Widmung unwiderruflich wurde (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2010 - 8 ZB 10.1109 - juris Rn. 12), nicht als Recht nach § 52 Abs. 1 ZVG verstanden werden kann.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, welche Fragen rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig sein sollten. Die zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführten Fragen sind - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28). Sie können vielmehr ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 - 14 ZB 13.2658 - Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine entsprechende Frage formuliert.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.

4.1 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7) .

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Erhebung der beantragten Beweise zur „Historie“ der Grundstücke voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

4.2. Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Denn die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn die dafür angegebenen Gründe im Prozessrecht keine Stütze mehr finden (vgl. BVerfG, B.v. 2.7.2018 - 1 BvR 612/12 - juris Rn. 31; B.v. 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 28.6.2018 - 10 B 20.17 - juris Rn. 9; vgl. auch Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 212). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweiserhebung ausgehend von seiner Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.2018 - 1 B 8.18 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75), dass die Zwangsversteigerung die straßenrechtliche Widmung unberührt lässt, zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.

4.3 Ein Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Nichteinräumung der beantragten Schriftsatzfrist wird nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. Der Zulassungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, was der Kläger innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.2003 - 8 B 144.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 143 = juris Rn. 6 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; BayVGH, B.v. 4.10.2017 - 1 ZB 15.1673 - juris Rn. 10). Abgesehen davon bestand vorliegend keine Verpflichtung, dem Kläger eine schriftliche Äußerungsfrist zur Klärung der Sachlage hinsichtlich der Ablehnung seines Beweisantrags einzuräumen. Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung bestand. Im Übrigen kann die Entscheidung nicht auf der Ablehnung der Schriftsatzfrist beruhen, weil das Verwaltungsgericht die Tatsachen, zu denen der Kläger ergänzend schriftlich vortragen wollte, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 220).

4.4. Auch im Zusammenhang mit der Protokollierung der mündlichen Verhandlung (§ 105 VwGO i.V.m. §§ 159 bis 165 ZPO) macht der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

4.4.1 Ob eine angeblich fehlerhafte Protokollierung als Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO oder nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO gerügt werden kann (so OVG Saarl, B.v. 24.4.2006 - 3 Q 60/05 - NJW 2006, 1750 = juris Rn. 15; in diese Richtung auch BayVGH, B.v. 23.1.2012 - 3 ZB 11.1088 - juris Rn. 5), kann offenbleiben. Die Niederschrift ist jedenfalls nicht unrichtig, weil für die vom Kläger vermisste Erwähnung seiner angeblichen Konzentrationsschwäche keine Protokollierungspflicht bestand (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO).

4.4.2 Dass das Verwaltungsgericht den mit Schreiben vom 28. November 2017 sinngemäß gestellten Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung nicht förmlich abgelehnt hat, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, inwiefern die Klageabweisung hierauf nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte; dies ist für den Senat auch sonst nicht erkennbar.

4.5 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei seinem Befangenheitsantrag nicht formell-rechtlich ordnungsgemäß nachgekommen, zeigt der Kläger ebenfalls keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Im Gegensatz zur Behauptung einer fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags, die als unanfechtbare Vorentscheidung (§§ 146 Abs. 2, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO) der Überprüfung durch das Berufungsgericht nur ausnahmsweise - im Falle von Willkür oder vergleichbar schweren Mängeln - zugänglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 = juris Rn. 10 f.; BVerwG, B.v. 25.1.2016 - 2 B 34.14 u.a. - NVwZ-RR 2016, 428 = juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), kann eine solche Rüge zwar grundsätzlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2011 - 7 PKH 9.11 - NVwZ-RR 2011, 621 = juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO m.w.N.).

Die Zulassungsbegründung setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe das zeitlich begrenzte Ablehnungsrecht nach § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO mit Erlass der angegriffenen Entscheidung, vorliegend spätestens mit Abruf des niedergelegten Urteilstenors durch die Beklagtenseite am 15. November 2017, nicht mehr geltend machen können, aber nicht auseinander. Abgesehen davon erweist sich diese Annahme des Erstgerichts als rechtlich zutreffend. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2016 - 2 B 18.15 - BayVBl 2017, 353 = juris Rn. 38; B.v. 6.10.1989 - 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460 = juris Rn. 3). Spätestens mit Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle und formloser Bekanntgabe des Entscheidungstenors an einen Beteiligten war das angegriffene Urteil mit der Bindungsfolge nach § 167 VwGO i.V.m. § 318 ZPO erlassen (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2015 - 7 B 18.14 - ZfB 2015, 85 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 2.12.1996 - 19 B 95.629 - NVwZ 1997, 1233/1234; vgl. auch Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 116 Rn. 10).

4.6 Das Vorbringen, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Erstgericht „entsprechende Unterlagen“ entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung gegebenen Zusage nicht herausgegeben habe, ist anhand der Zulassungsbegründung nicht nachzuvollziehen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Unklar ist schon, welche Unterlagen die Klägerseite überhaupt meint. Dem Senat erschließt sich auch nicht, inwiefern ein Zulassungsgrund aus einem angeblichen Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz hergeleitet werden soll. Im Übrigen gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nur gegenüber dessen Behörden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG); in Bayern existiert keine entsprechende landesgesetzliche Regelung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 52


(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte. (2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug


Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 159 Protokollaufnahme


(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der be

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 15.1096

Im Namen des Volkes

Urteil

5. Mai 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte: Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern; Widmung als Eigentümerweg; Erledigung einer Anordnung durch Ersatzvornahme (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

gegen

... - Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Straßenrecht; Rückschnitt von Pflanzen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 am 5. Mai 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klage ist gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 gerichtet, mit dem der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme zum Rückschnitt von Pflanzenwuchs verpflichtet wird, der vom klägerischen Grundstück in ein Wegegrundstück ragte.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... und zu 1/33 Miteigentümer des Wegegrundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Sein Wohngrundstück liegt mit der Nordseite an der ...straße und mit der West- und Südseite an dem namenlosen Eigentümerweg auf FlNr. ... an. Dieser Weg ist Teil der inneren Erschließung der um 1980 errichteten Reihenhaussiedlung „... ring“. Unter dem 2. Oktober 1980 hatte die Fa. ... als damalige Bauträgerin für das Bauprojekt mit 33 Reihenhäusern unter Bezugnahme auf eine Vorkorrespondenz der Beklagten geschrieben: „Vereinbarungsgemäß stellen wir hiermit für die 33 Hauskäufer die Widmung der entsprechenden inneren Wege“. Anschließend wurde der Weg mit Verfügung vom ... Oktober 1980, die von diesem Tag bis zum ... November 1980 ausgehängt wurde, zum Eigentümerweg (mit Beschränkung auf Fußgängerverkehr und Kfz-Verkehr zum Be- und Entladen sowie für Einsatzzwecke) gewidmet. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2012, 28. November 2013, 19. Dezember 2013 und 30. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Beschwerde aufgefordert, die von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzen soweit zurückzuschneiden, dass Verkehrsteilnehmer ungehindert passieren können. Nachdem der Kläger u. a. die Wirksamkeit der Widmung in Frage gestellt hatte und diesen formlosen Aufforderungen nicht nachgekommen war, wurde er von der Beklagten mit Bescheiden vom ... Februar 2014 und ... März 2014 jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes zum Rückschnitt verpflichtet. Den am 1. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen (vgl. Einstellungsbeschluss des BayVGH v. 15.7.2014 - 8 CS 14.1381). Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, abgewiesen. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wiederum formlos und ergebnislos aufgefordert hatte, den Rückschnitt bis zum 7. Februar 2015 vorzunehmen, erließ sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18. Februar 2015 mit folgenden Tenor:

„1. Herr ... wird erneut verpflichtet, den von seinem Grundstück ...straße 13 in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzenwuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.

3. Falls Herr ... die unter Nr. 1 genannte Verpflichtung nicht bis längstens 04. 03. 2015 erfüllt, wird die Gemeinde ... den Pflanzenwuchs an Stelle und auf Kosten der Eigentümer (Ersatzvornahme) zurückschneiden und entfernen lassen. Hierfür werden vorläufige Kosten in Höhe von € 416,50 festgesetzt.

4. Herr ... hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 15,33 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 10,00 Euro.“

Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Februar 2015 zugestellt.

Am 6. März 2015 wurde im Auftrag der Beklagten von einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen der Rückschnitt durchgeführt und das Schnittgut entfernt.

Am 19. März 2015 erhob der Kläger Klage mit den Anträgen:

„a) den Bescheid der Beklagten vom ... 02.2015 durch Gerichtsentscheid, notwendigenfalls durch Urteil, vollumfänglich aufzuheben

b) der Beklagten die Übernahme der Kosten des Klageverfahrens sowie der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen

c) Der Beklagten den sofortigen und auch späteren Vollzug der im angegriffenen Bescheid angedrohten Maßnahmen und Kosten zu untersagen.“

Zur Begründung führte der Kläger sinngemäß u. a. aus: Der Bescheid sei nicht umsetzbar, da der Rückschnitt bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Die sofortige Entfernung des Pflanzenüberhangs sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagten liege für den Rückschnitt ein Kostenangebot in Höhe von € 50,- vor und sie sei gehalten, die Maßnahmen nach öffentlicher Ausschreibung an den wirtschaftlichsten und kostengünstigsten Auftragnehmer zu vergeben. Bei den betroffenen Pflanzen handele es sich um sein Eigentum, weshalb es der Beklagten nicht zustehe, „die betreffenden Pflanzenteile in eigenen beauftragten Maßnahmen zurückzuschneiden und nachfolgend auch noch zusätzlich entfernen zu lassen.“ Der Rückschnitt sei nicht nur bis zur Grundstücksgrenze, sondern darüber hinaus vorgenommen worden, wobei auch Zwergkiefern zerstört worden seien. Kosten für die Entsorgung von Pflanzenteilen dürften nicht verlangt werden, weil er bereits Müllgebühren bezahle. Die Widmung des Weges sei gegen den Willen der früheren Eigentümer seines Grundstücks und erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung erfolgt. Die Inanspruchnahme der Wegefläche durch die Beklagte ohne jegliche Gegenleistung, erkennbare Betreuung und Pflichtenübernahme sei sittenwidrig, weshalb er die Widmung, soweit sie seinen Miteigentumsanteil betreffe, fristlos gekündigt habe. Das Verhalten der Beklagten sei mit dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Recht auf Eigentum und Selbstbestimmung unvereinbar. Die Widmung sei auch nicht erforderlich, da alle an dem Wegenetz anliegenden Grundstücke bereits durch andere im öffentlichen Besitz befindliche Straßenwege erschlossen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte von ihm und nicht von anderen Eigentümern, bei denen ein Pflanzenüberhang viel störender sei, einen Rückschnitt gefordert habe.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2015, den Eilantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Bei der Anordnung des Rückschnitts in Ziffer 1 und der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids handle es sich um schlichte Wiederholungen der in den vorangegangenen Bescheiden getroffenen Verfügungen, eine neue Sachentscheidung sei nicht getroffen worden. Der Eilantrag sei dahingehend zu verstehen, dass er sich nur gegen Ziffer 3 des Bescheids richte, also gegen die Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der damit einhergehenden Festsetzung vorläufiger Kosten. Insoweit sei der Eilantrag unzulässig, weil die angedrohte Ersatzvornahme bereits vor Klageerhebung durchgeführt und mit dem irreversiblen Vollzug die Erledigung eingetreten sei. Im Übrigen seien Klage und Eilantrag unbegründet. Selbst wenn in der erneuten Anordnung des Pflanzenrückschnitts eine erneute Verfügung zu sehen wäre, sei die hiergegen erhobene Klage unbegründet. Dies sei bereits mit Urteil vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, entschieden worden und der Sachverhalt und die Maßstäbe für die rechtliche Würdigung hätten sich insoweit nicht geändert. Die Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der vorläufigen Festsetzung der Kosten sei rechtmäßig, insbesondere habe Aussichtslosigkeit einer erneuten Zwangsgeldandrohung festgestanden.

Mit Schreiben des Gerichts vom 17. April 2015 wurde den Beteiligten der am 22. Dezember 1978 zwischen der Firma ... und den Voreigentümern über das Grundstück FlNr. ... und einen 1/33 Miteigentumsanteil am Wegegrundstück FlNr. ... übersandt, der in Ziffer VII.4. die Erklärung der damaligen Käufer (und Voreigentümer des Klägers) enthält, dass sie mit einer Widmung der im Miteigentum stehenden Wegeflächen einverstanden sind.

Die Beklagte äußerte dazu mit Schriftsatz vom 22. April 2015, aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass die Voreigentümer des Klägers mit der Widmung einverstanden gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2015 beantragte der Kläger:

„ a) Absetzung des bisher für den 5. Mai 2015 um 9 Uhr festgelegten Verhandlungstermins und spätere Neuansetzung in zeitlich gebührlichem Abstand nach Klärung prozessualer Erfordernisse sowie nach Gewährung des gemäß c) erbetenen Schriftsatzfrist

b) Vorübergehende Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung zur Klagesache M 2 K 14.1380/1381 und bis zu möglichem Abschluss einer möglichen Prüfung der Korrektheit der im Zuge von im Miteigentum des Klägers stehenden Wegen im Siedlungsgebiet „... ring“ erfolgten Widmung als öffentliche Wege

c) Einräumung einer Schriftsatzfrist mit angemessener Dauer von mindestens 4 Wochen für dem Kläger mögliche Prüfung und Reaktion auf Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 10. April 2015

d) Zusendung eines vollständigen Exemplars des Kaufvertrags des Erstbesitzers einschließlich aller dazu existierenden Anlagen für die aktuell im Eigentum des Klägers befindlichen und klagerelevanten z.T. in ME.Anteilen dem Kläger gehörenden Grundstücke

e) Die Beklagte zur Vorlage des gesamten im Zusammenhang mit bau- und baudurchführungsbezogenen Genehmigungsvorgängen sowie der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Widmung von im Miteigentum des Klägers befindlichen Wegen stehenden Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem an Errichtung, Verkauf und Verwertung der betreffenden Grundstücke im Siedlungsbereich „... ring“ gegenüber der Beklagten als Bauausführendem und Antragsteller der dazu erforderlichen Genehmigungen agierenden Bauträger, sowie die Vorlage der Baugenehmigungen zum betreffenden Bauvorhaben durch die Beklagte zu möglicher Prüfung durch Gericht und Kläger zu veranlassen“

Hinsichtlich der mehrseitigen, als „vorläufig“ bezeichneten Begründung, wird auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2015 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 erklärte die Beklagte, dass in Ziff. 3. Satz 2 des Bescheids vom ... Februar 2015 das Wort „festgesetzt“ durch das Wort „veranschlagt“ ersetzt wird. Der Kläger führte u. a. ergänzend aus, ein Rückschnitt des Pflanzenüberhangs sei nach der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Bestandes an Bäumen vom ... Juli 1993 unzulässig gewesen. Anträge des Klägers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung und auf Einräumung einer Schriftsatzfrist sowie mehrfache Ablehnungsgesuche des Klägers wurden abgelehnt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Gerichts vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, und vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 entschieden werden.

a) Den Anträgen des Klägers auf Verlegung und Vertagung der mündlichen Verhandlung sowie auf Einräumung einer Schriftsatzfrist brauchte nicht stattgegeben zu werden. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzgebers, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 7). Kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung ist die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten, wenn er dies nicht genügend entschuldigt (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). In diesem Verfahren hat der Kläger seine Anträge auf Terminsänderung im Wesentlichen damit begründet, dass er Zeit brauche, um auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10. und vom 22. April 2015 einzugehen. Dieses Vorbringen hat eine Terminsänderung nicht erfordert.

Der Schriftsatz vom 10. April 2015 wurde dem Kläger laut Versendungsvermerk der Geschäftsstelle des Gerichts (in der Akte M 2 S 15.1097) mit Schreiben vom Dienstag, den 14. April 2015, zugestellt. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten innerhalb und außerhalb des Gerichts dürfte dieser Schriftsatz dem Kläger spätestens am Samstag, dem 18. April 2015, zugegangen sein. Dafür spricht auch, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 15. April 2015 dem Kläger nachweislich am 17. April 2015 zugestellt wurde. Selbst wenn es - wie vom Kläger behauptet - durch Arbeitsniederlegungen bei der Deutschen Post AG zu Verzögerungen bei der Postzustellung gekommen sein sollte, müsste der Schriftsatz vom 14. April 2015 spätestens in der ersten Hälfte der 17. Kalenderwoche zugegangen sein, während, abgesehen von der nicht weiter substantiierten Behauptung des Klägers, nichts dafür spricht, dass ihm der Schriftsatz „erst seit einigen wenigen Tagen (Schriftsatz vom 2. 5. 2015, Seite 3) zugegangen war. Zudem enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2015 neben der Angabe, der Rückschnitt sei im Auftrag der Beklagten durchgeführt worden, keine Tatsachenangaben, die dem Kläger nicht schon aus den abgeschlossenen Verwaltungsstreitsachen M 2 K 14.1380 und M 2 S 14.1381 bekannt waren oder der mit Schreiben der Beklagten vom 2. April 2015 vorgelegten Verwaltungsakte zu entnehmen waren. Soweit im Schriftsatz vom 10. April 2015 geäußert wurde, Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom ... Februar 2015 seien lediglich wiederholende Verfügungen, Klage und Eilantrag würden sich nur gegen Ziffer 3 dieses Bescheids richten und die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Anordnung habe sich, soweit darin nicht bloß eine wiederholende Verfügung gesehen werden sollte, mit der Durchführung der Ersatzvornahme erledigt, folgt das Gericht ohnehin nicht diesen Auffassungen (dazu nachfolgend).

Der kurze Schriftsatz vom 22. April 2015 wurde dem Kläger tatsächlich erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 übergeben. Er enthält jedoch neben dem Hinweis auf die im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 enthaltene und dem Kläger spätestens seit Übersendung einer Ablichtung des Vertrags bekannte Zustimmungserklärung der Voreigentümer lediglich die bereits im Verfahren M 2 K 14.1380 geäußerte Ansicht der Beklagten, dass der Einwand des Klägers gegen die Wirksamkeit der straßenrechtlichen Widmung nicht zutreffe. Zudem hatte der Kläger während der mehrfachen Unterbrechungen der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, den 15 Zeilen umfassenden Text zur Kenntnis zu nehmen und sich in der mehrstündigen Verhandlung dazu zu äußern.

Auch die Behauptung des Klägers, er habe erst in der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der am 6. März 2015 durchgeführte Rückschnitt der Bepflanzung von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei, hat keine Terminsänderung gerechtfertigt. Es musste für den Kläger, der den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Februar 2015 und dessen Vorgeschichte kennt, offensichtlich sein, dass es sich bei dieser Maßnahme um die von der Beklagten angedrohte Ersatzvornahme handelte, der Rückschnitt also von der Beklagten veranlasst worden war. Im Übrigen hatte die Beklagte bereits in der Klage- und Antragserwiderung vom 10. April 2015 (auf Seite 3) ausdrücklich erklärt, dass sie die Ersatzvornahme, d. h. den Rückschnitt, durch eine beauftragte Fachfirma habe durchführen lassen.

b) Ebenso wenig bedurfte es einer „Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über die Klagesache M 2 K 14.1380/1381.“ Das Verfahren M 2 S 14.1381 wurde mit Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2014, das Klageverfahren M 2 K 14.1380 mit Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (am 10. Dezember 2014) rechtskräftig abgeschlossen.

c) Die weiteren im Schriftsatz vom 2. Mai 2015 enthaltenen Verfahrensanträge sind unbehelflich. Eine Zusendung aller Anlagen zum Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 war nicht erforderlich, zumal der Kläger als Grundstückseigentümer selbst Einsicht in das Grundbuch und die Grundakte nehmen kann, soweit es sein Grundstück betrifft (vgl. § 14 Grundbuchordnung). Ebenso wenig war die Beklagte zur Vorlage der vor über 30 Jahren angefallenen Genehmigungs- und Widmungsunterlagen zu veranlassen. Die Widmungsunterlagen hatte die Beklagte bereits im Verfahren M 2 K 14.1380 vorgelegt, sie sind dem Kläger und dem Gericht hinlänglich bekannt. Die Baugenehmigungsunterlagen für die im „... ring“ errichteten Gebäude sind nicht entscheidungserheblich.

d) Der Erklärung des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung, er halte diejenigen Mitglieder der Kammer für befangen, die für die Ablehnung seines Antrags auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestimmt hätten, war nach dem Hinweis des Gerichts, dass ihm die betreffenden Mitglieder der Kammer wegen des Beratungsgeheimnisses (§§ 43, 45 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz) nicht benannt werden können, nicht weiter nachzugehen. Soweit die Erklärung des Klägers als Ablehnungsgesuch zu verstehen war, war dieses als rechtsmissbräuchlich abzulehnen.

2. Gegenstand dieses Klageverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 mit Ziffern 1, 3 und 4 (während die Vollzugsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids Gegenstand des Verfahrens M 2 S 15.1097 ist). Dies ergibt sich aus Buchstabe a) der Klageschrift, wonach beantragt wird, den Bescheid vollumfänglich aufzuheben. Dagegen sind die von der Beklagten noch nicht erhobenen Kosten der Ersatzvornahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Ziffer 3 des Bescheids die Kosten der Ersatzvornahme nicht „festgesetzt“ sondern - entsprechend dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 S. 1 BayVwZVG - „veranschlagt“ werden sollen.

3. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist Ziffer 1 des Bescheids vom ... Februar 2015 nach seinem objektiven Erklärungswert nicht nur als eine die Rückschnittsanordnungen in den bestandskräftigen Bescheiden vom ... Februar 2014 und vom ... März 2014 bloß wiederholende Verfügung zu verstehen, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt (Zweitbescheid). Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „erneut“, aus der Bezugnahme der in Ziffer 2 ausgesprochenen Vollzugsanordnung auf Ziffer 1 des Bescheids und aus der Angabe der Befugnisnorm in Ziffer II der Bescheidsgründe. Folglich ist nicht nur gegen die in Ziffer 3 ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme, sondern auch gegen die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Rückschnittsanordnung die Anfechtungsklage statthaft.

Die Anordnung des Rückschnitts und die Androhung der Ersatzvornahme haben sich auch nicht durch die am 6. März 2015 durchgeführte Ersatzvornahme erledigt, denn von diesen Verfügungen gehen weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - BayVBl 2009, 184 f.) In einem nachfolgenden Streit über die Kosten der Ersatzvornahme könnte der Kläger die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht mehr rügen (BVerwG a. a. O.; BayVGH, B.v. 21.10.2009 - 20 ZB 09.2316 - juris Rn. 5).

4. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung des Pflanzenrückschnitts und die Androhung der Ersatzvornahme sind rechtmäßig und verletzen den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

a) Die Verpflichtung des Klägers, den von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzenbewuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und Art. 66 Nr. 4 BayStrWG. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann die Beklagte als örtliche Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden. Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 66 Nr. 4 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG verwirklicht, indem er es unterließ, die von seinem Garten in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Äste und Zweige zurückzuschneiden. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG dürfen unter anderem Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Anpflanzungen aller Art im Sinne dieser Vorschrift sind Bäume, Sträucher, Stauden, Hecken, lebende Zäune und anderes mehr (Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2014, Art. 29 RdNr. 21). Das Verbot erfasst nicht nur die Neuanlegung von Anpflanzungen, sondern auch das wachsen lassen von Pflanzen. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der eine Anpflanzung derart in den Lichtraum einer Straße hineinwachsen lässt, dass hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann, eine „Anpflanzung anlegt“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, selbst wenn er die (frühere) Anpflanzung nicht selbst vorgenommen hat (Beschluss vom 04.04.1995, Az.: 3 ObOWi 30/95, BayVBl 1995, 541). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Anlieger eine selbst vorgenommene oder eine (z. B. vom Voreigentümer) übernommene Anpflanzung solange weiter wachsen lässt, bis sie die verbotene Wirkung erreicht (Wiget a. a. O., RdNr. 26). Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG zuwider handelt, kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 66 Nr. 4 BayStrWG) und begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 OWiG, gegen die die Beklagte als örtliche Sicherheitsbehörde im Wege einer sicherheitsrechtlichen Anordnung einschreiten kann (vgl. Wiget a. a. O., Rn. 28).

Wie die von der Beklagten mit der Verwaltungsakte vorgelegten Lichtbilder (Blatt 7 ff., 18 ff. der Verwaltungsakte) bestätigen, ragten die auf dem Grundstück des Klägers angelegten Gehölze erheblich, nämlich stellenweise mehr als 1 m weit, in das Lichtraumprofil des Eigentümerwegs hinein und nahmen dort etwa die Hälfte der Wegbreite ein. Es liegt auf der Hand, dass diese Zweige, zumal wenn sie belaubt oder mit Schnee bedeckt waren, die Sicht behindern und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Eigentümerweg beeinträchtigen konnten, auch wenn nach der Widmung nur Fußgängerverkehr und ein beschränkter Anliegerverkehr zulässig ist. Die Zweige haben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs konkret beeinträchtigt.

Die gegen die Anordnung vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch.

b) Gegen die Wirksamkeit der am ... Oktober 1980 verfügten und vom ... Oktober bis ... November 1980 öffentlich bekannt gemachten Widmung des Wegegrundstückes Fl.Nr. ... als Eigentümerweg bestehen keine Bedenken. Die Widmung, für deren Nichtigkeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist seit fast 35 Jahren bestandskräftig. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderlichen Zustimmung der damaligen Miteigentümer des Wegegrundstückes. Diese haben sich im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 im Abschnitt VII (Erschließung, Gemeinschaftsanlagen) unter Ziffer 4. ausdrücklich mit einer Widmung der im Miteigentum der Reihenhauseigentümer stehenden Verkehrsflächen einverstanden erklärt. Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen die nicht nichtige und seit Jahrzehnten bestandskräftige Widmung sind unbehelflich. Auf die zeitlich vor der Widmung erfolgte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der früheren Miteigentümer kann sich der Kläger nicht berufen. Falls die für privatrechtliche Verfügungsgeschäfte geltende Regelung des § 883 Abs. 2 BGB auf die öffentlich rechtliche Widmung überhaupt (analog) anwendbar ist, wäre die Berufung darauf 35 Jahre später durch den Rechtsnachfolger der damals Zustimmenden als widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten unbeachtlich (§ 242 BGB). Die vom Kläger gegenüber der Beklagten erklärte „Kündigung“ ist schon deshalb bedeutungslos, weil die Zustimmung zur Widmung allenfalls von allen Miteigentümern gemeinsam widerrufen werden könnte (Wiget a. a. O., Art. 6 Rn. 22 a).

c) Die Anordnung ist auch verhältnismäßig, nachdem die überhängenden Zweige und Äste nicht nur die Sicht behinderten, sondern bei Begegnungsverkehr, z. B. eines Lieferautos mit Fußgängern, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Weg beinträchtigen konnten; die Verkehrsfläche ist nur einige Meter breit und nicht in Fahrbahn und Gehbahn unterteilt, und an manchen Stellen ragten die vom klägerischen Grundstück überhängenden Äste ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder in einer Höhe von weniger als 2,50 m mindestens 1 m weit in die Verkehrsfläche hinein. Soweit die Gehölze durch den am 6. März erfolgten Rückschnitt in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden, hat der Kläger dies hinzunehmen und rechtfertigt dies nicht die fortdauernde rechtswidrige Inanspruchnahme des Verkehrsraums durch überhängende Äste und Zweige.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihr Entschließungsermessen in dieser Weise ausübt und insbesondere auch den Kläger, bei dem nach den vorgelegten Lichtbildern der Überhang besonders groß ist, zum Rückschnitt auffordert. Aber selbst wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen nicht zeitnah in der gebotenen Weise einschreiten und damit in diesen Fällen möglicherweise ermessenswidrig handeln sollte, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerwG, U. v. 4.9.1990 - 1 C 7/88 - juris Rn. 31).

d) Der Einwand des Klägers, nach der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Bestandes an Bäumen vom ... Juli 1993 hätte er der Anordnung gar nicht nachkommen dürfen, ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von der Rückschnittsanordnung überhaupt in den Schutzbereich der Verordnung fallende Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm in 1m Höhe (vgl. § 4 Nr. 1 der Verordnung) betroffen waren und zugleich ein Verbotstatbestand gemäß § 3 der Verordnung erfüllt war. Denn jedenfalls kann der angeordnete Rückschnitt als eine von den Verboten der Verordnung ausgenommene Maßnahme in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (§ 4 Nr. 4 der Verordnung) gelten.

e) Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Insbesondere war die Rückschnittsanordnung für sofort vollziehbar erklärt, die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nicht erfolgversprechend und die dem Kläger gesetzte Frist angemessen (von der Bescheidszustellung am 19.2.2015 bis Fristablauf am 4.3.2015: 11 Werktage), zumal der Kläger bereits seit Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Rückschnittsanordnung vom ... Februar 2014 zum Rückschnitt verpflichtet war.

5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.08.2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um das Recht des Antragsgegners, umfangreiche Aktenbestände, die bis 1990 beim Rat der Gemeinde X. entstanden sind, als Privateigentum zu behandeln.

2

Die Gemeinde X. versteigerte über eine Immobilien-Auktions-Firma im Juni 2005 ein Grundstück in der Gemeinde X., das mit dem früher als Kindergarten genutzten Gebäude bebaut war. Die Erwerber forderten mit Schreiben vom 08.07.2005 den Antragsteller auf, das Gebäude besenrein zu übergeben, nachdem sie bei einer Besichtigung neben Hausmüll unter anderem eine Waschmaschine, Elektroherde und Reste von Vormietern - gemeint war wohl von diesen hinterlassene Einrichtungsgegenstände - festgestellt hatten. Ein Hinweis auf vorgefundene Aktenbestände ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Bürgermeister der Gemeinde X. lehnte mit Schreiben vom 18.07.2005 die Beräumung des Gebäudes ab. Einem notariellen Vertrag sei eindeutig zu entnehmen, dass das Grundstück einschließlich der darauf befindlichen beweglichen Sachen verkauft worden sei.

3

Unter nicht näher bekannten Umständen gelangte der Antragsgegner in den Besitz der in dem Gebäude gelagerten umfangreichen Aktenbestände. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern forderte mit Schreiben vom 11.08.2005 die Gemeinde auf, den Sachverhalt zu klären, weil sich umfangreiche Akten mit personenbezogenen Daten in den Händen des Antragsgegners befänden. Die leitende Verwaltungsbeamtin des Antragstellers setzte sich mit dem Antragsgegner umgehend in Verbindung, der wohl die Übergabe der Unterlagen versprach. Noch am 11.08.2005 teilte er aber mit, der Bürgermeister habe ihm Prügel angedroht, sodass er mit den Akten X. verlassen müsse.

4

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Schwerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt,

5

1. den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, Akten der Gemeinde X., etwa 15 bis 20 Aktenordner, die ihm von den neuen Eigentümern des Kindergartenhauses in X., R.-straße 3, übergeben worden sind (Einwohnerkartei, Bauakten, Personalakten aus den Jahren 1945 bis 1991) zu entfernen.

6

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die vorbenannten Akten vorläufig zur amtlichen Verwahrung einer geeigneten öffentlichen Behörde, z. B. der Staatsanwaltschaft Schwerin oder aber einem Gerichtsvollzieher zur amtlichen Verwahrung auszuhändigen.

7

3. den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, den Inhalt der etwa 15 bis 20Aktenordner der Gemeinde X. sich anzueignen, den Inhalt der Akten zu fotokopieren oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen und den Akteninhalt im Original oder in vervielfältigter Form Dritten zugänglich zu machen.

8

Der Antragsgegner hat beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Er vertritt die Auffassung, dass die Gemeinde ihr Eigentum aufgegeben habe.

11

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29.08.2005 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig bis zur Klärung seiner Verpflichtung im Verfahren der Hauptsache aufgegeben, unverzüglich sämtliche in seinem Gewahrsam befindlichen Akten und Aktenteile der Gemeinde X., insbesondere Unterlagen der Einwohnerkartei, Bauakten und Personalakten aus den Jahren 1945 bis 1991, an das Amtsgericht P. - Hinterlegungsstelle - herauszugeben und ihm ab sofort untersagt, die vorgenannten Akten und Aktenteile - abgesehen von Nr. 1 des Beschlusses - an einen anderen Ort zu verbringen oder deren Inhalt zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen sowie für jeden Fall Zuwiderhandlung gegen Nr.1 b dieses Beschlusstenors (Verbringungsverbots) dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,- Euro angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch des Antragstellers in dessen Aktenführungskompetenz gesehen, die dem Antragsteller obliege, nachdem die Gemeinde X. über keine eigene Verwaltung mehr verfüge. Eine Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft über die Akten ergebe sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Auch der Anordnungsgrund sei wegen der angekündigten Verbringung der Akten aus X. und der Androhung der Veröffentlichung von Teilen der Akten gegeben.

12

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 30.08.2005 beantragt,

13

dem Antragsteller aufzugeben, innerhalb einer durch das Gericht zu bestimmenden Frist in der Hauptsache Klage zu erheben.

14

Er hat am 09.09.2005 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt, die er am 04.10.2005 (einen Dienstag) damit begründete, die Gemeinde X. habe wahrheitswidrig behauptet, ihr sei bei der Versteigerung das Vorhandensein der Aktenbestände unbekannt gewesen. Jedenfalls die Ersteigerer des Grundstücks hätten dem Bürgermeister auch mitgeteilt, dass sie Akten der Gemeinde vorgefunden hätten. Dieser habe durch sein Schreiben vom 18.07.2005 deutlich gemacht, kein Interesse an den Akten zu haben und sie bewusst der Vernichtung zugeführt.

15

Mit Beschluss vom 27.12.2005 wurde das Mediationsverfahren eingeleitet. Nach dem Scheitern des Verfahrens wurden die Akten am 04.04.2008 an das Oberverwaltungsgericht zurückgegeben.

16

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Verwaltungsvorgänge liegen nicht vor.

II.

17

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

18

Die Beschwerde ist nach Zustellung des Beschlusses am 01.09.2005 fristgerecht am 09.09.2005 eingelegt worden. Die Beschwerdebegründung erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht. Der 03.10.2005 war ein Montag. Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklich formulierten Antrag, doch genügt es zur Erfüllung des Formerfordernisses, wenn sich aus der Beschwerdeschrift das Beschwerdebegehren hinreichend bestimmt entnehmen lässt (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn.69 m.w.N. zur Rechtsprechung).

19

Die Beschwerde ist aber nach Maßgabe der vom Senat allein zu prüfenden innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) unbegründet.

20

Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde zum einen auf die Behauptung, die Gemeinde X. habe das Vorhandensein der Akten bereits im Zeitpunkt der Versteigerung gekannt und durch die Versteigerung das Eigentum an den Akten aufgeben wollen. Eine Glaubhaftmachung dieses Vortrages fehlt. Schon daher kann die Beschwerde mit dieser Überlegung nicht durchdringen.

21

Der Antragsgegner vermag auch mit seiner Überlegung, die Gemeinde habe bewusst die Akten einer Vernichtung zugeführt, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Damit knüpft der Antragsgegner an die Rechtsauffassung an, dass es sich bei den Akten um Verwaltungsvorgänge handelt, die nach den Grundsätzen, die für öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch gelten (vgl. dazu Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht Band II, 6. Aufl. 2000, § 75 II 1), rechtlich zu behandeln sind. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Verwaltungsvorgänge als körperliche Gegenstände Sachen sind, die unmittelbar der öffentlichen Verwaltung dienen und von dieser für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung genutzt werden. Die spezielle Beziehung zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung drückt sich durch eine das private Eigentumsrecht überlagernde öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung aus, deren stärkste Form die Widmung ist. Der Senat kann offenlassen, ob die hier streitbefangenen Verwaltungsvorgänge gewidmet worden sind, denn die öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung entsteht aus der Natur der Sache heraus wegen ihres, der Akten, Entstehens und ihrer Verwendung für Zwecke der öffentlichen Verwaltung. Dies begründet eine spezielle öffentlich-rechtliche Zuordnung zum Träger der öffentlichen Verwaltung. Diese Zuordnung endet nicht mit dem formellen Abschluss eines Verfahrens oder dem Schließen der Akten, sondern wirkt nach, gilt also auch dann, wenn die Verwaltungsvorgänge Sachverhalte und Verfahren betreffen, die bereits abgeschlossen sind. Nur so kann der besondere Schutz der Verwaltungsvorgänge, den diese wegen ihres Inhalts genießen müssen, rechtlich gesichert werden. Ausdruck dieser besonderen öffentlich-rechtlichen Zuordnung ist die Aufbewahrungspflicht, die den Träger der öffentlichen Verwaltung trifft, die ihrerseits in eine besondere Pflicht zur Aktenvernichtung mündet, wenn die Verwaltungsvorgänge endgültig nicht mehr gebraucht werden und ein zukünftiges Gebrauchtmachen nicht zu erwarten ist (vgl. Fachausschuss IX - Organisation sozialer Dienste - NDV 1990, 335). Aufgrund dieser speziellen öffentlich-rechtlichen Zuordnung ist ein Entlassen von Verwaltungsvorgängen in Privateigentum unter Lösung der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung grundsätzlich ausgeschlossen. Privatrechtliche Veränderungen der Eigentumstitel an den Sachen ändern an dieser überlagernden und private Rechte verdrängenden öffentlich-rechtlichen Sonderzuordnung und der Eigenschaft als öffentliche Sache nichts (Wolff/Bachhof/Stober, a.a.O., Rn. 33). Daher ändert die Zwangsversteigerung des Kindergartengrundstücks, die das zivilrechtliche Eigentum an den beweglichen Sachen auf dem Grundstück erfassen sollte, an der Eigenschaft der Akten als öffentlich-rechtliche Sachen und dem ausschließlichen Zugriffsrecht des Trägers öffentlicher Verwaltung nichts.

22

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die auf Betreiben der Gemeinde erfolgte Versteigerung als solche keine konkludente Freigabe der Verwaltungsvorgänge aus der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung bedeutet. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise durch die Versteigerung zugleich die öffentlich-rechtliche Sonderzuordnung aufgelöst werden sollte, behauptet der Antragsgegner zwar, bleibt aber jegliche Glaubhaftmachung dafür schuldig. Soweit der Antragsgegner auf den Briefwechsel zwischen den Ersteigerern und dem Antragsgegner sowie der Gemeinde hinweist, ergibt sich dafür zu seinen Gunsten nichts. Bereits aus dem Schreiben der Ersteigerer vom 08.07.2005 ergibt sich nicht, dass diese dort (umfangreiche) Aktenbestände entdeckt haben. Von Akten ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Ebensowenig ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die Ersteigerer in anderer Weise den Antragsteller oder die Gemeinde X. auf das Vorhandensein der Aktenbestände hingewiesen haben. Daher kann dem Antwortschreiben der Gemeinde X. auch nicht die bewusste Entscheidung zur Entlassung der Akten in das Privateigentum der Ersteigerer gesehen werden. Im Übrigen übersieht der Antragsgegner, dass die Gemeinde X. die öffentlich-rechtliche Zuordnung nicht lösen kann. Denn die Gemeinde X. ist amtsangehörig, woraus sich ergibt, dass die laufende Verwaltung vom Amt wahrgenommen wird (§127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V). Die Wahrnehmung der laufenden Verwaltung umfasst auch die Entscheidung, wie Verwaltungsvorgänge behandelt werden, einschließlich der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Sonderzuordnung. Eine Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde für diese Entscheidung fehlt. Selbst wenn die Rechtsauffassung vertreten werden sollte, dass aufgrund des § 127 Abs. 1 KV M-V die Gemeinde die Berechtigung hat, das Amt in Einzelfragen der laufenden Verwaltung anzuweisen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners nichts dafür, dass eine entsprechende Weisung erteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass auf das Schreiben der Ersteigerer vom 08.07.2005 an den Antragsgegner nicht etwa dieser, sondern die Gemeinde X. geantwortet hat, ein deutliches Indiz dafür, dass weder dem Antragsgegner noch der Gemeinde das Vorhandensein der Akten in dem ehemaligen Kindergartengebäude bekannt war. Offensichtlich ging es ausschließlich um die von den Ersteigerern als Müll bezeichneten beweglichen Sachen im Haus, deren Beräumung die Gemeinde verweigerte. Auf diese Sachen ist § 127 KV M-V nicht anwendbar.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe für zwei am 30. April 2012 (rechtes Auge) und 3. Mai 2012 (linkes Auge) durchgeführte Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sowie für die Beseitigung eines astigmatischen Refraktionsdefizits unter Bezugnahme auf ein von der Festsetzungsstelle eingeholtes augenärztliches Gutachten mit der Begründung verneint, die bei der Klägerin durchgeführte Beseitigung eines beginnenden Grauen Stars (Cataracta incipiens) sei dem Grunde nach medizinisch nicht indiziert und damit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht notwendig gewesen. Die bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Eingriffe bestehende Sehschärfe von über 0,6 dpt sei lediglich als eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionseinschränkung zu betrachten. Eine Sehschärfe von 0,7 (rechtes Auge) bzw. 0,63 (linkes Auge) sei nach dem Abschlussbericht vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss als dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland in Auftrag gegebenen Studie grundsätzlich keine Indikation für einen solchen operativen Eingriff. Diese Auffassung werde nach Aussage des Gutachters durch die Tatsache gestützt, dass bei der Klägerin nur ein beginnender Grauer Star (Cataracta incipiens) bestanden habe. Auch die Beseitigung des bei ihr seit der Kindheit vorhandenen Astigmatismus sei nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen des Gutachters nicht erforderlich und damit ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dem Grunde nach nicht medizinisch notwendig gewesen. Soweit sich die Klägerin auf die durch die Operationen an beiden Augen erreichte Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen berufe, stehe § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV i. V. m. der Anlage 1 Nr. 2 zu dieser Vorschrift einer Beihilfegewährung entgegen. Es sei nicht ersichtlich und die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Falle eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich gewesen sein sollte.

Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Klägerin greifen nicht durch. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, der Verweis auf Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehe fehl, da der Gemeinsame Bundesausschuss lediglich befugt sei, Regelungen für gesetzliche Krankenkassen oder Ersatzkrankenkassen zu treffen. Für diese gelte das Wirtschaftlichkeitsprinzip, da Leistungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssten und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürften. Im Beihilferecht gelte nicht das Wirtschaftlichkeitsprinzip, sondern es gehe allein um die Frage der medizinischen Notwendigkeit. Diese Einwendungen können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu Recht abgelehnt und sich dabei zutreffend auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten gestützt.

Bereits in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist geregelt, dass Beihilfeleistungen nur zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt werden. Konkretisierend hierzu sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor, dass Aufwendungen grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 32.12 - ZBR 2014, 134 Rn. 13 m. w. N.) . Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Ob eine Maßnahme, für die Beihilfe beansprucht wird, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV erfüllt, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien.

Zuständig für die Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV die Festsetzungsstelle. In der Regel kann die Festsetzungsstelle davon ausgehen, dass das, was der Arzt durchgeführt, angeordnet und damit auch in Rechnung gestellt hat, notwendig ist. Allerdings belegt eine ärztliche Verordnung nicht automatisch, dass jedwede ärztliche Behandlung medizinisch indiziert wäre. Beispielsweise sind Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß einer ärztlichen Versorgung hinausgehen und nach GOÄ nur berechnet werden dürfen, wenn der Arzt sie auf Verlangen erbracht und entsprechend bezeichnet hat, nicht beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1.1.2014, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Hat die Festsetzungsstelle Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie aufgrund fehlender eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, kann sie nach § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV ein Gutachten hierzu einholen (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 8 m. w. N.). Auf der Grundlage einer solchen Begutachtung kann die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung durch eigene Entscheidung verneinen (vgl. VGH BW, B. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 m. w. N.).

Dass der vorliegend von der Festsetzungsstelle mit der Begutachtung betraute Augenarzt zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die bei der Klägerin an beiden Augen durchgeführten Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse medizinisch nicht indiziert gewesen sind, weil die bei ihr zum Zeitpunkt der Eingriffe vorhandene Sehstärke mit 0,6 lediglich eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionsbeeinträchtigung bedeutet habe und er sich hierbei auf die Vorgaben des Abschlussberichts vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu dieser Frage in Auftrag gegebenen Studie bezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Begriff der - medizinischen - Notwendigkeit ist nach objektiven Maßstäben auszufüllen und kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Er findet sich auch in anderen Krankenversicherungssystemen, insbesondere in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. beispielsweise den von der Klägerin selbst zitierten § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine medizinisch notwendige Behandlung ist zudem Voraussetzung für eine Vergütungsberechnung durch den Arzt nach GOÄ (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Ist der beauftragte Gutachter, dessen Fachkunde die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, von deren wissenschaftlicher Aussagekraft überzeugt, kann er bei der Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung auch auf Studien und Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückgreifen, auch wenn dieser als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätig wird (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dass die Indikationsvorgaben der vom Gutachter herangezogenen Studie wissenschaftlich zweifelhaft wären, hat die Klägerin nicht dargelegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob - was die Klägerin bestreitet - diese Vorgaben zur Indikation einer Kataraktextraktion zugleich in den Qualitätsindikatoren des Bundesverbands Deutscher Opthalmochirugen Berücksichtigung gefunden haben. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung wird insbesondere auch nicht dadurch impliziert, dass die private Krankenkasse der Klägerin ihren Anteil an den Behandlungskosten übernommen hat.

Der Hinweis, sie sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Operation 58 Jahre alt und damit mit dem von der Studie benannten Patientenkollektiv mit einem Durchschnittsalter von 70 Jahren nicht vergleichbar gewesen, stellt nicht das Ergebnis der Studie in Frage, sondern beinhaltet die Behauptung, die Ergebnisse der Studie seien auf die Klägerin nicht übertragbar. Diese Einschätzung ist fachärztlich nicht belegt. Der diesbezügliche weitere Einwand der Klägerin, besondere schulische Anforderungen würden ihre optimale Sehkraft erfordern, ist nicht relevant. Denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, d. h. nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten. Auf besondere berufliche Anforderungen ist hierbei nicht abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 2 C 66.81 - ZBR 1984, 274; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 A 1249/10 - juris Rn. 6). Auch auf den Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit einer Behandlung kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht an. Denn auch eine nützliche und sinnvolle ärztliche Maßnahme ist nicht in jedem Fall medizinisch notwendig.

Unerheblich ist auch, dass der Gutachter die Klägerin nicht untersucht hat. Denn die Klägerin hat weder dargelegt, zu welchem anderen, für sie günstigeren Ergebnis eine derartige Untersuchung nach Durchführung der streitgegenständlichen Eingriffe hätte führen können, noch hat sie gerügt, dem Gutachter hätten zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht sämtliche, von ihr vorgelegten Unterlagen zur Verfügung gestanden.

Soweit die Klägerin einwendet, der Gutachter habe das Ergebnis der zitierten Untersuchung (gemeint ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Auftrag gegebene Studie) unrichtig bzw. unvollständig dargestellt, da nach der Studie eine medizinische Indikation für eine Staroperation auch bei einem Visus von mehr als 0,6 nach besonderer Begründung möglich sei, kann dieser Einwand die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht in Frage stellen. Durch Bezugnahme auf den augenärztlichen Befundbericht vom 2. August 2012 verbunden mit dem Hinweis, ein drei Monate im Nachhinein von einem angestellten Arzt ausgestelltes Attest, das zudem nicht den Bestimmungen des § 12 der Berufsordnung entspreche, könne an seiner Auffassung nichts ändern, im aktuellen Fall sei von einer Leistung auf Verlangen auszugehen, zeigt der Gutachter, dass er das Vorliegen einer abweichenden Indikation geprüft hat und er folglich bei seiner Begutachtung von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Warum das vorgelegte Attest, das ausschließlich die Befunde nennt, die bei der Klägerin vor der Operation erhoben worden waren, ohne darüber hinaus die besondere Indikation der Operation zu begründen, entgegen der Einschätzung des Gutachters ein ausreichender Beleg für die medizinische Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es geht zu ihren Lasten, dass die behandelnden Augenärzte keine stichhaltige Begründung dafür gegeben haben, warum die Operation trotz ihrer Visuswerte aus anderen Gründen indiziert gewesen sei. Denn es oblag der Klägerin, einen eindeutigen Nachweis darüber zu führen, dass bei ihr eine abweichende Veranlassung zur Kataraktoperation im Sinne der Vorgaben indiziert war (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 7 m. w. N.). Darüber war sie im Verwaltungsverfahren mit Schreiben der Festsetzungsstelle vom 18. Januar und 20. April 2012 sowie ausweislich der behördlichen Aktenvermerke telefonisch am 4. und 17. Juli 2012 unterrichtet worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der behandelnden Augenärzte vom 29. September 2012 den Anforderungen an eine ausreichende ärztliche Begründung nicht entspricht. Unabhängig davon, dass das Schreiben inhaltlich lediglich aussagt, dass die Klägerin auf beiden Augen Grauen Star hatte und deshalb operiert worden ist, was im Übrigen von der Festsetzungsstelle nicht in Zweifel gezogen worden ist, ist die Abrechnungsstelle eines Augenarztes nicht befähigt, eine ärztliche Indikation abzugeben.

Der Einwand, die Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen sei - entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts - keine Maßnahme nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV, ist zwar zutreffend. Auch dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sind bei der Klägerin nicht wegen ihrer Fehlsichtigkeit, sondern wegen des beginnenden Grauen Stars durchgeführt worden. Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft ist, ob es sich dabei um eine zur Behandlung der Fehlsichtigkeit wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt (vgl. zu den Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode BVerwG, B. v. 20.10.2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 22 m. w. N. sowie § 7 Abs. 5 BayBhV), hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Behandlung auch ausschließlich zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit medizinisch indiziert gewesen wäre. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei und die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen sei nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich. Mit dieser Begründung hat es im Ergebnis zutreffend die Notwendigkeit der streitgegenständlichen operativen Maßnahmen auch zur Behebung der Fehlsichtigkeit der Klägerin verneint (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, die Operation sei insgesamt medizinisch nicht indiziert gewesen.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zudem damit begründet, im privatrechtlichen Sinne sei ein astigmatisches Refraktionsdefizit, also eine sog. Hornhautverkrümmung, als Krankheit anzusehen, wenn sie mehr als eine Dioptrie betrage, stellt sie damit die gutachterliche Bewertung nicht ernstlich in Zweifel. Dass die Behandlung einer Krankheit nicht in jedem Fall indiziert ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Im Übrigen verweist auch der Gutachter darauf, dass dieser Eingriff zwar nicht - medizinisch - erforderlich, aber legitim gewesen sei.

2. Ungeachtet dessen, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, ist er jedenfalls nicht gegeben.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 38). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin ist ihren diesbezüglichen Darlegungspflichten nicht nachgekommen, da sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Schriftsatz vom 13. Januar 2014 lediglich erwähnt hat, ohne weitergehend hierzu auszuführen. Denn die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72). Ihren Darlegungspflichten zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 7. April 2014 nachgekommen, da die darin enthaltenen Ausführungen verspätet waren, nachdem dieser Schriftsatz außerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe eingegangen ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts war den Bevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 22. November 2013 zugestellt worden, so dass die Darlegungsfrist von zwei Monaten am Mittwoch, den 22. Januar 2014 endete. Nach Ablauf dieser Frist können die Zulassungsgründe nur dann ergänzt werden, wenn der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn lediglich die Nennung des Zulassungsgrunds erfüllt die Mindestanforderungen nicht.

4. Sofern die Klägerin - mit dem Hinweis auf die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags - sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen, weil die Klägerin auch insoweit ihren Darlegungspflichten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise nachgekommen ist. Denn der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen. Außer in den Fällen des § 138 VwGO, der vorliegend nicht einschlägig ist, ist auch darzulegen, inwiefern die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 74). Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Januar 2013 entspricht diesen Anforderungen nicht.

Die Klägerin hat nicht darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags auf Einvernahme des behandelnden Augenarztes zur Frage, dass die bei ihr durchgeführte Operation an den Augen medizinisch notwendig war, da durch den Eingriff sowohl die Fehlsichtigkeit als auch der beginnende Katarakt beseitigt und ihre Fehlsichtigkeit behoben worden sei, so dass keine gesundheitlichen Probleme mehr bestünden, gegen seine ihm nach § 86 Abs. 2 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat. Dass das Verwaltungsgericht gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Wie unter Nr. 1 ausgeführt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses als Entscheidungsgrundlage des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Planergänzungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, der die Nachtflugregelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ergänzt, und gegen die ihn bestätigenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

I.

2

1. Mit Verordnung vom 28. Oktober 2003 beschlossen die Länder Brandenburg und Berlin den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS 2003) (GVBl. Bgb. II S. 594; GVBl. BE S. 521). Nach einer der Planaussagen ist der Flughafen Berlin-Schönefeld zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Brandenburg und Berlin weiter zu entwickeln. Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 sieht den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Großflughafen Berlin Brandenburg mit zwei parallelen Start- und Landebahnen vor. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Auflagen zur Vermeidung und Minderung von Fluglärm und regelte den Flugbetrieb während der Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr). Abgesehen von der grundsätzlichen Beschränkung auf lärmarme Flugzeuge und den völligen Ausschluss von Ausbildungs- und Übungsflügen sollten Starts und Landungen während der gesamten Nachtzeit zulässig sein.

3

Das Bundesverwaltungsgericht gab gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten, ausgewählten Musterklagen mit Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, teilweise statt. Es verpflichtete die Planfeststellungsbehörde, unter anderem über weitergehende Einschränkungen des Nachtflugbetriebs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss den ausgesprochenen Verpflichtungen widersprach, wurde er aufgehoben.

4

2. Im Planergänzungsverfahren legte die Vorhabenträgerin Flughafen Berlin- Schönefeld GmbH unter anderem ein Gutachten über den Bedarf von Flugbewegungen während der Nachtzeit (ARC-Gutachten) vor. Die Planfeststellungsbehörde holte zum nächtlichen Flugbetrieb bei der Intraplan Consult GmbH Gutachten ein, die die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachten beurteilten und einen Abschlussbericht zum Nachtflugbedarf enthielten (Intraplan-Nachtfluggutachten).

5

Die Planfeststellungsbehörde ermittelte zunächst auf der Grundlage von Gutachten und Prognosen, welcher Bedarf für Nachtflugverkehr besteht. Dabei differenzierte sie jeweils nach einzelnen Verkehrssegmenten und schichtete die Nachtzeit in sogenannte Zeitscheiben ab. In dem Planergänzungsbeschluss "Lärmschutz BBI zum Vorhaben Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" vom 20. Oktober 2009 ergänzte und änderte sie den Planfeststellungbeschluss, soweit dieser den Flugbetrieb während der Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) zum Gegenstand hatte. Auf diese Weise sollten die Verpflichtungen aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 umgesetzt werden.

6

Die im Planergänzungsbeschluss getroffene Nachtflugregelung hält die Nachtkernzeit 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr grundsätzlich von Flugaktivitäten frei und öffnet die Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 23:30 Uhr sowie von 05:30 Uhr bis 06:00 Uhr weitgehend für den Flugbetrieb. In der Nachtkernzeit dürfen nur besonders geregelte Flüge stattfinden. In den halben Stunden unmittelbar vor (23:30 Uhr bis 24:00 Uhr) und nach (05:00 Uhr bis 05:30 Uhr) der Nachtkernzeit sind großzügigere Ausnahmen vom Nachtflugverbot zugelassen.

7

3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführenden gegen die Nachtflugregelung ab (BVerwGE 141, 1). Sie sei unbegründet, weil die Regelungen zum Nachtflugbetrieb nicht an Fehlern litten, die zu einem Anspruch der Kläger auf eine erneute Entscheidung führten.

8

a) Die Planfeststellungsbehörde habe im Planergänzungsbeschluss die im Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet, zu Recht einen Bedarf für den zugelassenen Nachtflugverkehr bejaht und die Bedeutung und das Gewicht dieses Belangs nicht verkannt.

9

Die in dem Intraplan-Nachtfluggutachten erstellte Nachtflugprognose sei - im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Prognosen - nicht zu beanstanden. Intraplan habe in einem ersten Schritt die tatsächlichen Flugbewegungen im Jahr 2008 an den drei Berliner Flughäfen erhoben und nach Verkehrssegmenten geordnet. Im nächsten Schritt seien dann für die Verkehrssegmente Wachstumsraten aus der Masterplan-Prognose abgeleitet worden. Diese habe mit einer geeigneten Methode das zukünftige Luftverkehrsaufkommen an den einzelnen Flughäfen ermittelt. Die Einzelflugbewegungen aus der Masterplan-Prognose hätten sich mittels der dort ebenfalls hinterlegten Daten (Start- und Zielflughafen, Verkehrsart, Fluglinie, Anzahl der Passagiere, Anzahl der Fracht etc.) den im Intraplan-Nachtfluggutachten definierten Verkehrssegmenten zuordnen lassen. Die Hochrechnung mit den aus der Masterplan-Prognose für die einzelnen Verkehrssegmente abgeleiteten Wachstumsraten sei eine geeignete Methode zur Ermittlung des Nachtflugaufkommens im Jahr 2020. Das Ergebnis der Nachtverkehrsprognose sei plausibel.

10

Was die Planfeststellungsbehörde in der Nacht zugelassen habe, sei von den Planungszielen für den Ausbau des Flughafens umfasst. Im Planergänzungsbeschluss seien auch die sachlichen Gründe, weshalb Flüge nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden könnten, plausibel dargelegt.

11

Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es ungeachtet der dargelegten Nachtfluggründe möglich sei, die von Intraplan im Rahmen der Bedarfsprognose für die Nachtzeit prognostizierten beziehungsweise hochgerechneten Flüge auf die nachgelagerte Zeitscheibe zu verlagern, habe nicht entsprochen werden müssen. Ob und inwieweit ein Verkehrsbedarf befriedigend innerhalb der Tag- und der angrenzenden Nachtrandstunden abgewickelt werden könne, sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage. Maßgebend sei, welche Gründe die Inanspruchnahme der Nachtrandzeiten rechtfertigen könnten, und wie diese Gründe insbesondere im Hinblick auf die Verkehrsfunktion des Flughafens und seine Stellung im Luftverkehrsnetz zu gewichten seien. Die Planfeststellungsbehörde habe die regionalwirtschaftlichen Auswirkungen einer Beschränkung des nächtlichen Flugbetriebs ausreichend ermittelt und die Bedeutung der regionalwirtschaftlichen Aspekte nicht überschätzt.

12

b) Die Lärmschutzbelange der Beschwerdeführenden seien ausreichend ermittelt worden. Ihr Gewicht habe die Planfeststellungsbehörde nicht zu gering eingeschätzt.

13

Dies gelte zunächst für die zugrunde gelegte Flugroutenprognose. Soweit es um die Regelung des Nachtflugbetriebs gehe, sei die für den abhängigen Bahnbetrieb erstellte Grobplanung der An- und Abflugrouten ausreichend, um die Lärmbetroffenheit auch bei unabhängigem Bahnbetrieb abzuschätzen.

14

Die Planfeststellungsbehörde habe neuere Erkenntnisse der Lärmmedizin und Lärmwirkungsforschung nicht zu würdigen brauchen. Der maßgebende Bezugspunkt für die Gewichtung der Lärmschutzbelange sei die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle, bei deren Überschreitung passiver Schallschutz zu gewährleisten sei. Lärmbeeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle seien abwägungsrelevant. Habe die Planfeststellungsbehörde die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle fehlerfrei bestimmt, genüge es für die Abwägung grundsätzlich, die Lärmschutzbelange ausgehend von dieser Schwelle zu gewichten. Sie wögen umso schwerer, je näher die Lärmbelastungen an die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle heranreichten; ihr Gewicht sei umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückblieben. Eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung sei für diese Gewichtung nicht erforderlich.

15

Die Planfeststellungsbehörde habe diese Schwelle rechtsfehlerfrei bestimmt. Der Planfeststellungsbeschluss habe bereits im Jahr 2004 Werte festgelegt, bei deren Überschreitung passiver Schallschutz für Schlafräume gewährt werde, die für die Anwohner günstiger seien als die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a FluglärmG in der Neufassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) bis zum 31. Dezember 2010 maßgebenden Werte für neue Flughäfen. Allenfalls auf letztere, nicht etwa auf für spätere Zeiträume vorgesehene Werte wäre es angekommen, da der für den Zeitpunkt der Planfeststellung festgelegte Wert maßgeblich sei.

16

Die Beschwerdeführenden hätten Anhaltspunkte dafür, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) 2007 verfassungswidrig sein könnte, weil die festgelegten Werte der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht genügten, nicht substantiiert dargelegt. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass das Fluglärmschutzgesetz einen durch Fluglärm hervorgerufenen Dauerschallpegel LAeq Nacht unter 50 dB(A) und/oder einen fluglärmbedingten Maximalpegel LAmax unter 6 x 55 dB(A) hätte festlegen müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden habe der Gesetzgeber seine Nachbesserungspflicht nicht verletzt, da die Regelung nicht aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden sei.

17

c) Der von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Ausgleich zwischen den gegenläufigen Belangen, also dem Verkehrsinteresse und den Lärmschutzbelangen, halte sich im Rahmen des der Exekutive zustehenden Gestaltungsspielraums.

18

Für die Nachtkernzeit habe die Planfeststellungsbehörde die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (- BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116), im Planergänzungsbeschluss fehlerfrei umgesetzt. Die Ausnahmen, die zugelassen worden seien, seien durch einen standortspezifischen Nachtflugbedarf gerechtfertigt.

19

Dies gelte auch für das kernzeitnahe Segment: Die Planfeststellungsbehörde habe das grundsätzliche Verbot von Starts und Landungen in der Nachtkernzeit auf das kernzeitnahe Segment (23:30 Uhr bis 24:00 Uhr und 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr) erstreckt. Die in diesem Zeitsegment zugelassenen Ausnahmen minderten die Wirkungen des Start- und Landeverbots jedenfalls nicht erheblich. Die Regelung führe dazu, dass der Flugverkehr in der letzten halben Stunde vor der Kernzeit deutlich abnehme und nach ihrem Ende nur langsam wieder ansteige. Ausgehend hiervon seien die Ausnahmen durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt.

20

Dies gelte auch für die restliche Nachtzeit: Ausgangspunkt sei das Konzept des Beklagten, dass der Flugverkehr zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr insgesamt und ab 23:30 Uhr sogar deutlich abnehme, in der Nachtkernzeit eine weitgehende Lärmpause eintrete und der Verkehr nach 05:00 Uhr bis zum Beginn des Tages erst langsam wieder anschwelle. Mit diesem weitgehenden Schutz der Nachtruhe zwischen 23:30 Uhr und 05:30 Uhr sei es vertretbar, Flugverkehr bis 23:30 Uhr und ab 05:30 Uhr grundsätzlich zuzulassen, die Lärmschutzbelange der Anwohnerinnen und Anwohner insoweit also weitgehend hinter den Verkehrsinteressen dieses Flughafens zurücktreten zu lassen. Auch zwischen 22:00 Uhr und 23:30 Uhr und 05:30 Uhr und 06:00 Uhr dürfe die Nacht jedoch nicht zum Tage werden. Die Verhältnismäßigkeit bleibe nur gewahrt, wenn das Konzept eines Ab- und Anschwellens des Flugverkehrs auch in diesen Zeitsegmenten weiter durchgeführt werde. Der Beklagte habe sich im Planergänzungsbeschluss die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten. Der Vorbehalt entfalte drittschützende Wirkung. Er könne, wie der Senat bereits im Urteil vom 16. März 2006 (- BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116) dargelegt habe, auch für Maßnahmen des aktiven Schallschutzes bis hin zu einem (Teil-)Widerruf der Regelungen über den Flugbetrieb nutzbar gemacht werden. Vor diesem Hintergrund sei es vertretbar gewesen, im Planergänzungsbeschluss von einer weitergehenden Beschränkung des Nachtflugbetriebs in der ersten Nachtstunde abzusehen.

21

4. Die von den Beschwerdeführenden erhobene Anhörungsrüge wies das Bundesverwaltungsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 16. Februar 2012 zurück.

22

5. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

23

a) Das Bundesverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es habe wesentlichen Vortrag zur fehlenden Differenzierung zwischen Tag- und Nachtflugverkehr in der Masterplan-Prognose und zu der daraus folgenden fehlerhaften Hochrechnung des Nachtflugaufkommens übergangen. Es habe sich auch kommentarlos über ihre Argumentation hinweggesetzt, dem Prognosegutachten seien Annahmen zugrunde gelegt worden, die erst das Ergebnis des Gutachtens sein könnten. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Abwägung die Lärmschutzinteressen der Anwohner vollkommen übergangen.

24

b) Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verletzten die Beschwerdeführenden auch in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

25

Es entspräche nicht der Bedeutung des Schutzguts "Gesundheit", wenn neue medizinische Erkenntnisse Planungsentscheidungen nur dann zugrunde zu legen seien, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt hätten. Dies führe zu einer unzulässigen Risikoverlagerung auf die vom Fluglärm betroffenen Menschen.

26

Die Bedeutung des hohen Guts der Gesundheit sei im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Belange fehlgewichtet worden. Für die Nachtkernzeit sei weder im Planergänzungsbeschluss noch in dem angegriffenen Urteil die Summierung der Ausnahmen vom Nachtflugverbot in den Blick genommen worden. Hinsichtlich der Nachtrandzeit sei bis auf die halbe Stunde vor und nach der Nachtkernzeit der Schutz der Schlafzeiten weitgehend aufgegeben worden. Bei einer Gesamtbetrachtung der Nachtzeit bleibe angesichts der Vielzahl der zugelassenen Ausnahmen für Nachtflüge vom Gewicht der privaten Belange nichts mehr übrig.

27

Auch bei der Flugroutenprognose seien die maßgeblichen Belange evident fehlgewichtet worden. Der entscheidende Gewichtungsmangel liege im Abstraktionsgrad der Flugroutenprognose. Die Annahme, bei der Abwägung der Belange komme es lediglich darauf an, wie viele Anwohner ungefähr durch Fluglärm betroffen seien und wie schwer die jeweilige Betroffenheit eingestuft werden müsse, nicht aber, welche Anwohner konkret betroffen seien, verletze die subjektive Komponente des öffentlichen Belangs "Nachtruheschutz".

28

Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Abwägung der Lärmschutzbelange der Anwohner nicht mehr geprüft, ob die Nachtflugregelung im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verhältnismäßig im engeren Sinne, also zumutbar sei. Infolgedessen fehle eine konkrete Güterabwägung. Das Gericht untersuche vielmehr nur noch, ob plausible Gründe für den Nachtflugbedarf in den Nachtrandstunden vorlägen. Lägen solche Gründe vor, werde der Nachtflugbetrieb als gerechtfertigt angesehen. Es werde nicht mehr gefragt, ob die für den Nachtflugbetrieb sprechenden Gründe im Einzelfall so gewichtig seien, dass sie die Lärmschutzbelange der Anwohner überwinden könnten.

II.

29

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführenden geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

30

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführenden nicht in Art. 103 Abs. 1 GG.

31

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>; BVerfGK 13, 303 <304>).

32

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 70, 288 <293 f.>; 96, 206 <216 f.>).

33

b) Gemessen hieran, verletzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

34

aa) Das Bundesverwaltungsgericht ging ausdrücklich auf die Kritik der Beschwerdeführenden ein, im Masterplan fehle eine Differenzierung zwischen Tag- und Nachtflugverkehr, was zu einer unzureichenden Prognose im Intraplangutachten geführt habe. Es hat aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden das auf der Grundlage des Masterplans erarbeitete Intraplangutachten und die darin enthaltene Nachtflugprognose, die dem Planergänzungsbeschluss zugrunde gelegt wurde, nicht beanstandet. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden hat das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht deren Vortrag übergangen, sondern sich ausdrücklich mit den angegriffenen Tatsachengrundlagen der Prognose auseinandergesetzt, diese aber anders gewertet und die Annahmen und Zuordnungen als plausibel erachtet. Dies stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

35

bb) Auch mit dem Einwand, es komme zu einer überobligatorischen Steigerung des Nachtflugverkehrs, hat sich das Bundesverwaltungsgericht auseinandergesetzt (angegriffenes Urteil, Rn. 71 ff.). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden wurde auch hier nicht übergangen, sondern lediglich anders gewürdigt.

36

cc) Das Bundesverwaltungsgericht hat das Intraplangutachten nur zum Nachweis der Nachfrage nach, nicht aber der Notwendigkeit von Nachtflügen herangezogen. Die Notwendigkeit von Nachtflügen hat es hingegen auf der Grundlage der Begründung des Planergänzungsbeschlusses nachgeprüft und mit den Lärmschutzbelangen der Anwohner abgewogen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, es sei unzulässig, die Notwendigkeit eines Nachtflugbetriebs zur Prämisse der Begutachtung zu machen, zielte damit auf einen nicht entscheidungserheblichen Umstand. Daher ist es unschädlich, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich hierauf einging.

37

dd) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Abwägung der Lärmschutzinteressen der Anwohner zentralen Vortrag nicht übergangen. Es hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, gelangte aber zu einer anderen Gewichtung der Belange, was keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darstellt.

38

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführenden auch nicht in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

39

a) aa) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit ist von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 Rn. 69>). Eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge kann ebenfalls von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst sein (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>).

40

Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, Rn. 78; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 37).

41

Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten verbietet, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Dieser lässt auch Raum, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; 121, 317 <356, 360>; 133, 59 <76 Rn. 45>; 142, 313 <337 Rn. 70>). Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 <80>; 77, 170 <215>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, um den Schutz zu gewähren, ist verfassungsgerichtlich damit nur begrenzt überprüfbar. Nur unter besonderen Umständen kann sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 142, 313 <338 Rn. 71>; BVerfGK 13, 303 <321>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 38).

42

Aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt auch eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers. Hat dieser eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist (vgl. BVerfGE 49, 89 <130 f.>; 56, 54 <78 f.>; BVerfGK 10, 208 <211 f.>; 16, 68 <72>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, Rn. 10 ff.).

43

Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen sind, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (vgl. BVerfGK 13, 303 <323>). Es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung seiner Nachbesserungspflicht kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>; BVerfGK 10, 208 <211 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 38).

44

bb) Behördliche Planungsentscheidungen und deren verwaltungsgerichtliche Bestätigung kann das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachten und verhältnismäßig sind. Dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann - wie jedes Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob sich diese und deren verwaltungsgerichtliche Bestätigung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen halten. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, also insbesondere die Betroffenen angehört wurden, und ob anhand dieses Sachverhalts der Entscheidung alle sachlich beteiligten Belange und Interessen zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Ziele, Wertungen und Prognosen zu befinden ist, beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107 <121 f.>; 95, 1 <22 f.>; 134, 232 <353 Rn. 323>; BVerfGK 13, 294 <296 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, Rn. 20).

45

Zudem ist, wenn wie hier ein fachgerichtliches Verfahren stattgefunden hat, zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung verfassungsgerichtlich kontrolliert wird, Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht greift hier nicht schon ein, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist, sondern nur, wenn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt (stRspr seit BVerfGE 1, 418 <420>).

46

b) An diesen Maßstäben gemessen verletzen weder der Planergänzungsbeschluss noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine grundlegende Verkennung der sich aus diesem Grundrecht ergebenden Vorgaben bei der Gestaltung des Verfahrens, der Feststellung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die Planfeststellungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht vor.

47

aa) Die angegriffene Nachtflugregelung ist Teil des vom Bundesverwaltungsgericht den einschlägigen Bestimmungen vor allem des Luftverkehrsgesetzes und des Lärmschutzgesetzes entnommenen abgestuften Lärmschutzkonzepts. Danach bestehe ein Anspruch des Betroffenen auf Übernahme seines Anwesens, wenn die Fluglärmbeeinträchtigung eine solche Intensität habe, dass der Grad der Gesundheitsgefährdung erreicht werde. Diese Schwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht als "verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze" bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 <249 Rn. 376>). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch auf einer der Gefahrenabwehr vorgelagerten Stufe Handlungsbedarf gesehen habe. Daher hat es § 9 Abs. 2 LuftVG eine weitere, niedrigere Zumutbarkeitsschwelle entnommen (fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - BVerwG, angegriffenes Urteil, Rn. 166 -) bei deren Überschreitung ein Anspruch auf passiven Schallschutz bestehe. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch den unterhalb dieser einfachrechtlichen fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle angesiedelten Lärmschutzinteressen der Anwohner im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG Rechnung zu tragen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 <199 Rn. 268>; BVerwG, angegriffenes Urteil, Rn. 166). Hier kämen auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch Betriebsbeschränkungen in Betracht, wie beispielsweise Nachtflugbeschränkungen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 <199 Rn. 268>). § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG sei mit Blick auf den Nachtflug als Gewichtungsvorgabe zu betrachten, die für eine Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses der Nachbarschaft eine gesteigerte Rechtfertigung verlange (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 <199 Rn. 269>).

48

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, BVerfGK 16, 68, dieses Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts zu dem abgestuften Lärmschutzkonzept verfassungsrechtlich gebilligt. Von diesem Standpunkt abzugehen, besteht kein Anlass. Die normative Fluglärmschutzkonzeption für den auf der Planungsebene zu gewährleistenden Lärmschutz ist seit der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes im Jahre 2007 sogar stärker als bisher durch den Gesetzgeber abgesichert, da seither die neuen Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bei luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zu beachten sind.

49

bb) Die Beschwerdeführenden werden auch nicht durch die im Planergänzungsbeschluss festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Nachtflugregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

50

(1) Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht, die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung angewandten Maßstäbe bezüglich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verändern. Diese sind in der Regel erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben (vgl. BVerfGE 56, 54 <76 ff.>; BVerfGK 13, 303 <323>; 16, 68 <76>). Durch die sich ebenfalls aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 38) wird zugleich gesichert, dass das Risiko von zunächst noch bestehenden Ungewissheiten in der Wissenschaft nicht einseitig dauerhaft Betroffenen auferlegt wird. Dem trägt die Rechtslage im Hinblick auf den Schutz vor Fluglärm mittlerweile deutlicher als bisher dadurch Rechnung, dass nach § 2 Abs. 3 FluglärmG in der Fassung des Jahres 2007 die Bundesregierung verpflichtet wird, dem Deutschen Bundestag spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren Bericht über die Überprüfung der in § 2 Abs. 2 FluglärmG genannten Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik zu erstatten. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Konsequenz gezogen, dass angesichts der in § 2 Abs. 2 FluglärmG normativ festgelegten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle neuere Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung durch die Planfeststellungsbehörde zur Bestimmung dieser Grenze nicht mehr eingeholt zu werden brauchten (angegriffenes Urteil, Rn. 165 - 167). Darüber hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar mit dem Stand der Lärmwirkungsforschung auseinandergesetzt (angegriffenes Urteil, Rn. 169).

51

(2) Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die abzuwägenden Belange seien bereits fehlerhaft ermittelt worden, liegt ebenfalls keine Verletzung der Beschwerdeführenden in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor.

52

Bei der Feststellung des Bedarfs an Nachtflugverkehr wurde im Planergänzungsbeschluss nach verschiedenen Verkehrssegmenten zu unterschiedlichen Zeiten differenziert. Diese Feststellung beruht auf Prognosen, bei deren Nachprüfung das Bundesverfassungsgericht sich darauf zu beschränken hat, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (oben 2 a bb). Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb es die auf der Grundlage der Masterplan-Prognose erstellten Wachstumsprognosen für die einzelnen Verkehrssegmente und den darauf prognostizierten Nachtflugbedarf für plausibel hält. Der abzuwägende Belang "Bedarf an Nachtflugverkehr" ist daher ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelt worden.

53

(3) Die Beschwerdeführenden sind auch nicht durch die Gewichtung der widerstreitenden Belange in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

54

(a) Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden das Gewicht der Nachtkernzeit erkannt und die besondere Bedeutung der Nachtruhe in der Nachtkernzeit betont sowie eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung in der Summe vorgenommen, die durch die zugelassenen Ausnahmen entsteht.

55

(b) Auch für die Nachtrandzeiten betreffend erfolgte bei einer Gesamtbetrachtung der Nachtzeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandende Fehlgewichtung des Belangs "Schutz der Nachtruhe" durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, auf die Nachtruhe der Bevölkerung sei in besonderem Maß Rücksicht zu nehmen, was für die gesamte Nacht gelte, auch wenn diesem Gebot in den Nachtrandstunden nicht dasselbe hohe Gewicht wie in der Nachtkernzeit zukomme. Die Nachtrandstunden dürften jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sei, ob das Lärmschutzkonzept bei einer Betrachtung der Gesamtnacht ausreichend Rücksicht auf die Nachtruhe der Bevölkerung nehme (angegriffenes Urteil, Rn. 189 ff.). Ferner wies das Gericht auf die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG hin, die im Planergänzungsbeschluss beachtet worden sei (angegriffenes Urteil, Rn. 172 ff.). Damit beachtet das Bundesverwaltungsgericht die aus der Schutzpflicht abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Mit Rücksicht auf die eingeschränkte verfassungsgerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen sind die plausiblen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

56

(c) Die Beschwerdeführenden sind auch nicht durch eine vermeintliche Fehlgewichtung infolge des Abstellens auf eine aus Sicht der Beschwerdeführenden fehlerhafte Flugroutenprognose in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

57

Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass eine bei der Standortwahl eines Flughafens im Rahmen der Landesplanung und der Planfeststellung zugrunde gelegte Prognose von der Rechtsprechung gebilligt wurde, obwohl diese die konkreten und individuellen Betroffenheiten nicht abbildet, sondern nur nach Art und Ausmaß derart darstellt, dass sie als Abwägungsbelange in die Abwägung auf der jeweiligen Stufe eingestellt werden können (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -).

58

Dies gilt auch für Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der widerstreitenden Belange im Rahmen der Nachtflugregelung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine allein abstrakte Betrachtung der Fluglärmbetroffenheiten, die nach Art und Ausmaß geeignet ist, auch die konkreten Betroffenheiten abzubilden, zu einer Fehlgewichtung führen soll. Die Beschwerdeführenden tragen in ihrer Verfassungsbeschwerde auch nicht vor, wie und warum sich das Gewicht der Belange bei einer konkreten Betrachtung der Flugrouten verändert hätte.

59

(4) Die Beschwerdeführenden werden weder durch die Abwägung im Planergänzungsbeschluss als solche noch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Abwägung der einzelnen widerstreitenden Belange im Planergänzungsbeschluss bei der Festlegung der Nachtflugregelung rechtsfehlerfrei sei, in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

60

(a) Die Rüge der Beschwerdeführenden, es läge ein grundsätzlicher Mangel des gesamten Abwägungsvorgangs vor, weil sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in luftverkehrsrechtlichen Planungsverfahren vereinfacht und verschärft habe, da nicht mehr die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne geprüft werde, also eine konkrete Güterabwägung ausfalle und nur noch geprüft werde, ob plausible Gründe für den Nachtflugbedarf in den Nachtrandstunden vorlägen und dieser dann als gerechtfertigt angesehen werde, trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu.

61

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Beginn der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung (angegriffenes Urteil, Rn. 44 ff.) die Anforderungen an eine Regelung des Nachtflugbetriebs dargelegt. Die dort wiedergegebenen Grundsätze entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 <198 ff. Rn. 267 ff.>; Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 <113 ff. Rn. 67 ff.>; Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316 <326 f. Rn. 39, 343 Rn. 93>; Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 -, BVerwGE 132, 123 <140 Rn. 51>), die es auch im vorliegenden Fall beibehält. Diese Anforderungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere zeigt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor eine konkrete Güterabwägung fordert und kontrolliert (vgl. angegriffenes Urteil, Rn. 45, 47 f., 50, 186 - 200).

62

(b) Das Konzept der Nachtflugregelung und die diesem zugrunde liegende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange sowie dessen Prüfung und Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht verletzen die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

63

Hinsichtlich der Nachtkernzeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Festsetzungen im Planergänzungsbeschluss nicht beanstandet, wonach in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen dürfen und nur Ausnahmen für Notlandungen, Flüge für den Katastrophenschutz, medizinische Hilfeleistungen, Vermessungen, Staatsbesuche, für Regierungsflüge, Militärflüge von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und den Luftpostverkehr zugelassen wurden; sie seien durch einen standortspezifischen Nachtflugbedarf gerechtfertigt. Insoweit könne eine Zurückstellung der Lärmschutzbelange der Anwohner hingenommen werden, weil dies trotz der Ausnahmen wegen des grundsätzlichen Start- und Landeverbots in der Nachtkernzeit zu einer deutlich spürbaren Lärmpause führe. Für die Durchschnittsnacht 2020 seien zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr 2,7 Flugbewegungen prognostiziert. Um diese Lärmpause zu erreichen, seien öffentliche und private Verkehrsinteressen wie die nach Ermittlungen des Beklagten nicht unerhebliche Nachfrage im Interkontinentalverkehr und in den touristischen Zielen zurückgestellt worden.

64

Diese Regelung für die Nachtkernzeit hält dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bei Planungsentscheidungen stand, da die Einschätzungen und Entscheidungen weder offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegt sind, noch der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen und zudem der erhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und die beteiligten Belange und Interessen umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen wurden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht erkennbar.

65

Im Ergebnis gilt dies auch für die Nachtrandzeit. Das Bundesverwaltungsgericht betont, das Gebot, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), gelte für die gesamte Nachtzeit, habe aber in den Nachtrandstunden nicht dasselbe hohe Gewicht wie in der Nachtkernzeit. Die Nachtrandstunden dürften nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sei die Betrachtung der Gesamtnacht. Auch dies begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

66

Auch die konkrete Anwendung dieses Abwägungsprogramms durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt die Beschwerdeführenden nicht in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

67

(aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nachtflugregelung des Planergänzungsbeschlusses im kernzeitnahen Segment (23:30 Uhr bis 24:00 Uhr und 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr) nicht beanstandet. Es stellte zutreffend fest, im Planergänzungsbeschluss sei das grundsätzliche Verbot von Starts und Landungen in der Nachtkernzeit auch auf die angrenzenden, kernzeitnahen Zeitscheiben erstreckt worden, wodurch in Ansehung der standortspezifischen Situation mit einer ausgeprägten Lärmbelastung für Flughafenanwohner und sonstige Lärmbetroffene dem Schutz der Nachtruhe gegenüber den Verkehrsinteressen der Vorrang eingeräumt worden sei (vgl. Planergänzungsbeschluss, S. 168). Die in diesem Zeitsegment zugelassenen Ausnahmen minderten die Wirkungen des Start- und Landeverbots jedenfalls nicht erheblich, weil der Flugverkehr in der letzten halben Stunde vor der Kernzeit deutlich abnehme und nach ihrem Ende nur langsam wieder ansteige. Im Planergänzungsbeschluss seien für die Durchschnittsnacht im Jahr 2020 in der Zeit von 23:30 Uhr bis 24:00 Uhr nur noch 4,1 Flugbewegungen prognostiziert, während in der halben Stunde zuvor noch 13,6 Bewegungen zu erwarten seien; für die Zeit von 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr sei von 0,6 Flugbewegungen auszugehen, während es in der halben Stunde danach 10 seien.

68

Weiter hat es die Ausnahmen vom Start- und Landeverbot für verspätete Starts im Interkontinentalverkehr bis 24:00 Uhr, verspätete Landungen bis 24:00 Uhr und verfrühte Landungen ab 05:00 Uhr, sowie für Bereitstellungs- und Überführungsflüge als durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt angesehen und dies für die einzelnen Ausnahmen ausführlich begründet.

69

Diese fachgerichtliche Wertung ist vertretbar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht erkennbar.

70

(bb) Das gilt auch für die Entscheidung über den Nachtflug. Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 23:30 Uhr und von 05:30 Uhr bis 06:00 Uhr ließ die Planfeststellungsbehörde Flugverkehr grundsätzlich zu und nahm eine Beschränkung lediglich für besonders laute Flugzeuge und durch die Nachtverkehrszahl vor, die allerdings nicht den Verkehr von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr erfasst.

71

Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass dies die Anwohner des Flughafens erheblichen Belastungen aussetzt. In der Durchschnittsnacht 2020 sind zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr 40,2 Flugbewegungen zu erwarten, zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr 13,6 Flugbewegungen und zwischen 05:30 Uhr und 06:00 Uhr 10,0 Flugbewegungen. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht diese Werte auch vor dem Hintergrund von 71,2 Flugbewegungen in der Gesamtnacht gesehen und betont, dass in Spitzennächten die Zahl der Flugbewegungen deutlich darüber liegen werde.

72

Bei der Abwägung sah es diesen erheblichen Lärmbetroffenheiten gewichtige Verkehrsinteressen gegenüberstehen, so die nationale und internationale herausragende Bedeutung, die es erfordere, den internationalen Luftverkehrsbedarf der Länder Berlin und Brandenburg am einzigen Verkehrsflughafen der Region zu decken. In der Abwägung sei so dem Zweck, den Flughafen mit dieser Funktion auch am frühen Morgen und späten Abend in das weltweite Flugverkehrsnetz einzubinden, hohes Gewicht beigemessen worden.

73

Trotz der hohen Belastungen für die Anwohner beanstandete das Bundesverwaltungsgericht das Konzept der Planfeststellungsbehörde nicht, wonach ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den Lärmschutz- und Verkehrsbelangen dadurch hergestellt werde, dass der Flugverkehr zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr abnehme - ab 23:30 Uhr sogar deutlich -, in der Nachtkernzeit eine weitgehende Lärmpause eintrete und der Verkehr nach 05:00 Uhr bis zum Beginn des Tages erst langsam wieder anschwelle.

74

Diese Erwägungen halten sich noch im Rahmen vertretbarer fachgerichtlicher Auslegung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt es für den Flughafen Berlin-Schönefeld für vertretbar, im Hinblick auf den weitgehenden Schutz der Nachtruhe zwischen 23:30 Uhr und 05:30 Uhr, Flugverkehr bis 23:30 Uhr und ab 05:30 Uhr grundsätzlich unbegrenzt zuzulassen und die Lärmschutzbelange der Anwohner insoweit weitgehend hinter den dargelegten Verkehrsinteressen zurücktreten zu lassen, betonte aber, dass auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:30 Uhr und zwischen 05:00 Uhr und 05:30 Uhr "die Nacht nicht zum Tag" werden dürfe (angegriffenes Urteil, Rn. 200).

75

Die Verhältnismäßigkeit sieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur gewahrt, wenn das Konzept des Ab- und Anschwellens auch in dieser Zeit auf Dauer eingehalten werde. Als einen Teil zur Umsetzung dieses Konzeptes anerkennt es, dass im Planergänzungsbeschluss für die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr und von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr eine mengenmäßige Begrenzung durch die Nachtverkehrszahl erfolgt, auch wenn die damit verbundene Schutzwirkung sich erst entfalte, wenn die Flugbewegungen das für 2023 prognostizierte Aufkommen erreichen werde. Jedenfalls werde dadurch ein die Prognose überschreitendes Verkehrsaufkommen unterbunden.

76

Das Bundesverwaltungsgericht weist ferner darauf hin, dass im Planergänzungsbeschluss für die erste Stunde der Nacht (von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr) keine vergleichbare Regelung getroffen worden sei. Da aber die Nachtverkehrsprognose aufgrund der nachlassenden Nachfrage einen abnehmenden Trend der Flugbewegungen vom Ende des Tages zur Nachtkernzeit hin ergeben habe, hält es die Verhältnismäßigkeit für noch gewahrt. Es betont aber, es wäre mit dem Abwägungsgebot und § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht vereinbar, wenn sich die erste Nachtstunde entgegen der Prognose zu einer Stunde entwickeln würde, in der die Fluglärmbelastung der Anwohner in der Regel größer sei als in den Abendstunden zuvor. Da sich die Planfeststellungsbehörde im Planergänzungsbeschluss unter A II 5.1.9 die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten habe und der Vorbehalt drittschützende Wirkung entfalte, und auch für Maßnahmen des Schallschutzes bis hin zu einem (Teil-)Widerruf der Regelung über den Flugbetrieb nutzbar gemacht werden könne, sei es nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, von einer weitergehenden Beschränkung des Nachtflugbetriebs in der ersten Nachtstunde abzusehen.

77

Auch diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts halten sich noch im Rahmen vertretbarer fachgerichtlicher Wertung. Sie verkennen nicht grundsätzlich das Gebot des Schutzes vor Fluglärm aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich abgesicherten Belangs des Schutzes vor Verkehrslärm wird aber für die erste Stunde der Nacht (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr) nur Rechnung getragen, sofern - wie vom Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich gefordert - die Belastung in dieser Stunde im Zusammenhang mit dem Konzept des Ab- und Anschwellens für die ganze Nachtzeit gesehen wird, die Nachtverkehrszahl im Zeitabschnitt danach durch die mengenmäßige Begrenzung das Abschwellen sichert und in dieser Stunde keine stärkere Belastung mit Fluglärm als in den Abendstunden auftritt und dies gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen und Begrenzungen umgesetzt wird.

78

Die weitere Abwägung der Belange in der übrigen Nachtrandzeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

79

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte unterhält.

Die Klägerin betreibt seit 2007 in den gemieteten Kellerräumen des Anwesens W … eine Cocktailbar und Lounge, im Erdgeschoss befindet sich eine Gaststätte mit anschließendem Biergarten. Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan „W …“ (bekanntgemacht am 14.2.1983, zuletzt geändert am 20.9.2008), der die Nutzungsart Mischgebiet festsetzt. Die Erweiterung des Kellergeschosses und die gastronomische Umnutzung des ehemaligen Bierkellers wurden dem Eigentümer des Anwesens mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 genehmigt; eine Tekturgenehmigung wurde mit Bescheid vom 19. Januar 2011 erteilt. In den Baugenehmigungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Vergnügungsstätte unzulässig ist. Die Klägerin erhielt am 19. April 2007 die beantragte gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine Schankwirtschaft. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 16. Januar 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin, gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO, die Gaststätte „M … Cocktailbar und Lounge“ in der Form einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte zu betreiben und legte Auflagen zu den Genehmigungsbescheiden fest. In dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 wird ausgeführt, dass der konkrete Betrieb der Gaststätte der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses in einer Weise ausgestaltet gewesen sei, bei der das „Amüsement“ gegenüber dem Verzehr von Speisen und Getränken derart prägend im Vordergrund gestanden habe, dass der Betrieb als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Die zur Unterhaltung der Gäste eingesetzte Musik gehe nach Funktion und Lautstärke deutlich über eine zurückhaltende Hintergrund- oder dezente Barmusik hinaus und es fänden teilweise im Wochenrhytmus unter ein besonderes Motto gestellte Sonderveranstaltungen statt, bei denen namentlich genannte Diskjockeys und deren Musikangebot besonders herausgestellt würden. Auf der Internetseite eingestellte Fotos zeigten eine ausgelassene Tanz- und Partystimmung. Auch der vorgegebene Dresscode („chic“ und sexy“) sowie die Einlasskontrolle, bei der die männlichen und weiblichen Gäste gesondert gezählt würden, sprächen für eine auf „Amüsement“ angelegte Freizeitgestaltung. Es handele sich aufgrund der Größe der Lokals und des auf einen großen Einzugsbereich angelegten Internetauftritts um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder wurden bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Die kerngebietstypische Vergnügungsstätte ist hier planungsrechtlich von der im Mischgebiet zulässigen Schank- und Speisewirtschaft abzugrenzen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, auf welche Fassung der Baunutzungsverordnung abzustellen ist. Zwar konnten nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig sein, aber nur, wenn es sich nicht um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handelte (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207; U.v. 24.2.2000 – 4 C 23.98 – NVwZ 2000, 1054). Die Begriffe „Schank- und Speisewirtschaft“ und „Vergnügungsstätte“ werden in der Baunutzungsverordnung (auch in der vor 1990 geltenden Fassung) nicht definiert. Ausgangspunkt der Begriffsbestimmung für die Schank- und Speisewirtschaft ist die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 GastG (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Februar 2017, § 4 BauNVO Rn. 57). Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft – also die Gaststätte ohne Betriebseigentümlichkeit – wird geprägt vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt davon ab, in welchem Maße Musik und Tanz den Gaststättenbetrieb beherrschen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.1988 – 1 B 89.88 – NVwZ-RR 1989, 14). Die Vergnügungsstätte ist als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Februar 2017, § 6 BauNVO Rn. 42). Nicht entscheidend ist die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätten zu wertenden Betriebe wie z.B. Diskotheken, Nachtclubs oder Nachtbars, sondern ob die Einrichtung bei wertender Gesamtbetrachtung von ihrem Gesamterscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 – 3 A 1112/ 11.Z – juris Rn. 10). Es ist daher nicht maßgeblich, ob sich die Klägerin mit dem Begriff „Lounge“ von einer Diskothek abgrenzen will, in der das Tanzen im Vordergrund steht. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zutreffend davon aus, dass es für den Störungsgrad einer Vergnügungsstätte und damit deren Gebietsverträglichkeit in erster Linie auf die Musik und weniger das Tanzen sowie die Größe des Lokals, die für die Anzahl der Gäste und die dadurch bedingten sonstigen Begleiterscheinungen (z.B. Störungen durch das Kommen und Gehen von Besuchern in den Nachtstunden) entscheidend ist, ankommt (vgl. OVG Berlin, B.v. 10.11.2004 – 2 S. 50.04 – NVwZ-RR 2005, 160; OVG SH, B.v. 5.10.2009 – 1 MB 16/09 – juris Rn. 34, 36; HessVGH, B.v. 22.2.2012, a.a.O.). Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte liegt vor, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 19.11.1990 – 4 B 162.90 – juris Rn. 8).

Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt. Das Gericht hat im Einzelnen begründet, dass eine auf „Amüsement“ angelegte Freizeitgestaltung gegenüber dem Verzehr von Speisen und Getränken deutlich im Vordergrund gestanden habe (vgl. UA S. 14 und 15). Soweit die Klägerin einzelne Begründungselemente lediglich in Frage stellt, fehlt bereits ein substantiierter und konkreter Vortrag, warum die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Sachverhalts unzutreffend ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2012 – 9 B 71.11 – NVwZ 2012, 1490). Die behauptete Änderung des Betriebskonzepts vor Erlass der Nutzungsuntersagung wurde weder im Verwaltungsverfahren dargestellt noch wird sie im Zulassungsverfahren dargelegt. Eine Änderung des Betriebskonzeptes ist ersichtlich auch nicht erfolgt. So hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 6. November 2012 angekündigt, ein noch in Feinheiten auszuarbeitendes Konzept zur Fortführung des Unternehmens kurzfristig zu übermitteln, was jedoch nicht geschah. Das Gericht hat unter Hinweis auf die entsprechenden Seiten in der Behördenakte zu Recht festgestellt, dass selbst noch nach Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung die Clubnächte auf der Internetseite der Klägerin hauptsächlich mit einem Musikprogramm verschiedener Stilrichtungen beworben wurden. Liegt der Nutzungsschwerpunkt bei täglich wechselnden, in den Nachtstunden beginnenden Musikprogrammen, handelt es sich um eine Vergnügungsstätte (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 – 3 A 1112/11.Z – juris Rn. 10). Für die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, ist in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich. Außerdem können der mit jeder Vergnügungsstätte typischerweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr und die damit ausgelösten Geräusch- und sonstigen Immissionen als weitere Merkmale geeignet sein, eine Vergnügungsstätte als „kerngebietstypisch“ zu qualifizieren (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1990 – 4 B 162/90 – juris Rn. 8). Das Gericht hat daher zu Recht im Hinblick auf die Größe des Lokals mit der von der Beklagten zugestandenen Besucheranzahl von 200 Personen einen großen Einzugsbereich bejaht (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; OVG SH, B.v. 5.10.2009 – 1 MB 16/09 – juris Rn. 36). Es konnte dabei auch den Internetauftritt der Klägerin berücksichtigen, mit dem sich der Betrieb der Klägerin als besondere Lokalität darstellt und für ein größeres, auch überörtliches Publikum wirbt (vgl. u.a. die Hinweise für die Anfahrt zu dem Lokal von der Autobahn bzw. der Bundesstraße aus sowie die Presseberichte auf Bl. 603, 604 der Behördenakten „wer in der Landsberger Szene was auf sich hält, der muss einfach ins „M …“).

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die in den Auflagen verwendeten Begriffe Unschärfen aufwiesen, wird bereits nicht dargelegt, welche Begriffe im Einzelnen angegriffen werden und inwieweit danach eine Abgrenzung nicht möglich ist. Im Übrigen wird der Begriff der Vergnügungsveranstaltung vom Gesetzgeber als ausreichend bestimmt angesehen (vgl. die bußgeldbewehrte Vorschrift des Art. 19 LStVG). Auch die Einwendungen gegen die Ermessensausübung der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Für die Frage, ob ein Betrieb nach der Art der Nutzung das Wohnen wesentlich stört, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten, es kommt nicht auf die konkreten Immissionen im Einzelfall an (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207; U.v. 24.2.2000 – 4 C 23.98 – NVwZ 2000, 1054). Aus den Behördenakten und der Gerichtsakte ergeben sich im Übrigen mehrere Beschwerden aus der umliegenden Wohnbebauung, nur die AOK sieht verständlicherweise mit ihrer Büronutzung (Schreiben vom 18. Mai 2010) keine Kollision mit dem Betrieb der Klägerin in den Abend- und Nachtstunden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte die Nutzung fast fünfeinhalb Jahre geduldet habe, hat die Beklagte die Nutzung nur kurzfristig geduldet, um dem Eigentümer des Anwesens die Möglichkeit zu eröffnen, eine planungsrechtliche Grundlage zu schaffen. In dem Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 1. Juni 2011 wurde festgehalten, dass, falls der Investor nicht in der Lage sei, die Rahmenbedingungen bis Ende 2011 zu schaffen, die Zurückführung des Betriebs zur genehmigten Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft durch geeignete Sanktionsmaßnahmen zu erfolgen habe. Verzögerungen in den insgesamt ca. vier Jahren seit Bekanntwerden der unzulässigen Nutzung sind vor allem dadurch entstanden, dass der Eigentümer und die Klägerin immer wieder das Gespräch mit Behördenvertretern gesucht haben und im Anhörungsverfahren mehrfach um Fristverlängerung gebeten wurde. Unsachliche Erwägungen bei der Ermessensausübung kann der Senat nicht erkennen.

Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bei einem Auflagenverstoß wendet, fehlen konkrete Angaben zum wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, das von der Beklagten geschätzt werden konnte (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG).

Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ob es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, kann tatsächlich und rechtlich ohne besondere Schwierigkeiten anhand der genannten Rechtsprechung beurteilt werden. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin bereits nicht ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

Die geltend gemachten Verfahrensmängel § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Gericht einen wesentlichen Teil ihres Vortrags nicht berücksichtigt habe, wird bereits nicht dargelegt, um welchen Vortrag es sich handelt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht seine Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt (§ 86 VwGO). Soweit auf die Beweisanregungen in der Klagebegründung Bezug genommen wird, verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin missversteht die Verpflichtung, u.a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, wenn er der Vorschrift entnimmt, dass ein Beteiligter Anspruch darauf hat, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert. Soweit geltend macht wird, dass danach eine weitere Schriftsatzfrist abgelehnt wurde, lässt sich dem Zulassungsantrag bereits nicht entnehmen, was innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist vorgetragen worden und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Auch ist der Klägerin das Akteneinsichtsrecht nicht vorenthalten worden. Das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2014, mit dem sie dem Gericht eine weitere Aktenheftung übersandt hat, wurde übermittelt. Es gehört zu den prozessualen Pflichten des Bevollmächtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an ein früheres Akteneinsichtsgesuch zu erinnern (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1989 – 9 B 268.89 – BayVBl 1990, 317).

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, der in der in Rede stehenden Zeit Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft studierte, unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen für den Bewilligungszeitraum von April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass von der Entscheidung über die Berufung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Erforderlich hierfür ist, dass die – abstrakte – Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 – 2 Q 32/99 – m.w.N..

Bereits die erste Anforderung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuführen und macht außerdem geltend, die Beklagte sei sich selbst lange über die Behandlung der Angelegenheit im Unklaren gewesen und habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ihr Interesse an einer Musterentscheidung für künftige Fälle bekundet. Eine konkrete Rechtsfrage, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ist indes weder herausgearbeitet noch formuliert.

Auch auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist für die Zulassung der Berufung kein Raum. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es über die Frage des Bestehens einer Pflicht des Klägers, den aus der Veräußerung seines Hauses erlösten Betrag an seine Mutter zurückzugewähren, entschieden hat, ohne die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann demgemäß grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – m.w.N..

Einen Antrag auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 indes ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz her auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zur Beantwortung der nach seinem Entscheidungsgang erheblichen Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur „Weitergabe“ des durch Veräußerung des Wohnanwesens des Klägers erlösten Betrages an seine Mutter bestand, zum einen auf Grundsätze zurückgegriffen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für die steuerrechtliche Anerkennung von so genannten Angehörigendarlehen entwickelt worden sind, und diesen so genannten Fremdvergleich deshalb für notwendig erachtet, „um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher zu stellen, die allein aufgrund übereinstimmender Behauptung von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist.“. Kam es für das Verwaltungsgericht danach von seinem rechtlichen Ansatz her entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an, musste sich ihm die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin nicht aufdrängen. Zum anderen hat es auf die im Verwaltungsverfahren von dem Kläger selbst abgegebenen Erklärungen abgestellt und diese – wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis – gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhaltes bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.3.2001 – 2 Q 18/00 -.

Ebenfalls keinen Verfahrensfehler zeigt die Rüge des Klägers auf, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, die Angaben in dem Antragsformular zu bestehenden Schulden beruhten auf einem Missverständnis, ohne weitere Sachaufklärung als bloße Schutzbehauptung bewertet. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts bezieht sich auf Tatsachen als Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung und nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.9.2004 – 3 Q 61/03 -.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Angaben in den Antragsvordrucken abgestellt, sondern seine rechtliche Würdigung damit begründet, dass der Kläger außerdem in seinem Schreiben vom 14.3.2001 an die Beklagte erklärt habe, seine Mutter habe „ihm“ (dem Kläger) ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft und er sei nicht verschuldet, und erst nach bestandskräftiger Ablehnung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag für den anschließenden Förderzeitraum geltend gemacht habe, seine Mutter habe ihm das Geld für den Kauf des Hauses geliehen. Das Verwaltungsgericht hat demnach Folgerungen aus der seiner Ansicht nach gegebenen Widersprüchlichkeit der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen gezogen und damit eine Beurteilung des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials vorgenommen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass diese rechtliche Würdigung der vom Kläger abgegebenen Erklärungen auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, die nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier anzunehmende Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu widerlegen, betreffen nicht die Ermittlungen des Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage, sondern die rechtliche Würdigung des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes und beschreiben keinen Verfahrensfehler, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359.

Gleiches gilt für die Beanstandung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage, welchen Zweck die Mutter des Klägers verfolgt (habe), als sie dem Kläger ein Haus gekauft habe beziehungsweise die Mittel für den Hauskauf zur Verfügung gestellt habe, unter diesen Umständen ebenso wenig an, wie auf die Frage der sich daraus ergebenden kondiktionsrechtlichen Konsequenzen.

Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, er habe bereits in der Klageschrift und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – erstmals in der mündlichen Verhandlung und nach Hinweis auf die Rechtsprechung zum Fremdvergleich die Überlassung der Mittel für den Hauserwerb als unbenannte Zuwendung bezeichnet. Selbst wenn in dieser unzutreffenden Annahme ein Verfahrensfehler liegen sollte, könnte die Entscheidung hierauf nicht im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, da das Verwaltungsgericht im weiteren Gang seiner Begründung das Vorliegen einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung unterstellt – „… wenn es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung gehandelt haben sollte…“ -, indes die Auffassung vertreten hat, es lägen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zur Rückzahlung des Betrages rechtlich verpflichtet gewesen sei (siehe Seite 20 unten des Urteilsabdruckes). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Frage, wann sich der Kläger erstmals auf das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung berufen hat, für das Verwaltungsgericht keine entscheidungstragende Bedeutung hatte.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, sein Vorbringen und das seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien weder protokolliert noch in dem Urteil vollständig und richtig wiedergegeben worden, ist zu bemerken, dass eine fehlerhafte Protokollierung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 69.

Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2005 die nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 1 bis 3 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen nicht enthielte beziehungsweise eine oder mehrere dieser Feststellungen fehlerhaft seien, macht der Kläger im übrigen nicht, jedenfalls nicht unter konkreter Angabe, welche Feststellungen unzutreffend seien oder fehlten, geltend. Er vermisst vielmehr ganz allgemein die Protokollierung seines Vorbringens und des Vorbringens seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Auf die Aufnahme dieses Vorbringens in die Sitzungsniederschrift hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller indes mit einem Antrag nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO hinwirken können. Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen

vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.1989 – 22 U 40/88 – NJW-RR 1990, 123, wonach ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann.

Hat der anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen, die Aufnahme seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung in die Sitzungsniederschrift zu beantragen, kann er die unterlassene Protokollierung nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen und dasjenige seines Prozessbevollmächtigten unzutreffend im Urteil wiedergegeben, ist pauschal und unsubstantiiert und genügt deshalb schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, welche seiner Äußerungen oder der Bekundungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurden. Daran fehlt es hier.

Ebenso wenig wie danach der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Die Argumentation des Klägers, der die Einstufung der Rechtssache als tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig aus dem Umstand herleiten will, dass die Kammer das Verfahren entgegen einer von ihm seinerzeit gegebenen Anregung nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, übersieht, dass die letztgenannte Vorschrift eine Sollvorschrift für den Regelfall darstellt und nicht den (Umkehr-)Schluss erlaubt, jede von der Kammer entschiedene Sache ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf

vgl. auch Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung, die sogar davon ausgehen, dass ein Antragsteller kaum erfolgreich „besondere Schwierigkeiten“ geltend machen kann, wenn er der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt hat.

Zudem kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an und können anfängliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Sache durch eine entsprechende Klärung im erstinstanzlichen Verfahren entfallen sein.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden ferner nicht durch den Umstand aufgezeigt, dass die Beklagte sich über ihre eigene Beurteilung der Angelegenheit zunächst im Unklaren war. Der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten, der dadurch gekennzeichnet war, dass offensichtlich die Sachbearbeiterin zunächst vorgeschlagen hatte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen, während sich der Abteilungsleiter in einem Aktenvermerk für eine Zurückweisung des Widerspruchs ausgesprochen hat, kann die verschiedensten Gründe haben, belegt indessen nicht zwingend besondere Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger selbst anhand konkreter Passagen des angefochtenen Urteils erläutert hätte, aus welchen Gründen sich die besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache ergibt; zum Beispiel indem er aufgezeigt hätte, dass die Rechtssache Fragen aufwirft, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht eindeutig entscheiden lassen, sondern einer näheren Klärung und Würdigung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das ist indes hier nicht geschehen.

Rechtfertigt das der Beurteilung zugrunde zu legende Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages danach nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so ist die Berufung im weiteren entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger zeigt nämlich in seinem Vorbringen keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sondern in seinem Ergebnis begründen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahin erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird; vgl. außerdem Bader u.a. VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 22 m.w.N., zum Stand der Rechtsprechung.

Vorliegend spricht nach dem Ergebnis der insoweit vorzunehmenden prognostischen Beurteilung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren allenfalls wenig dafür, dass er mit seinem Begehren in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren Erfolg hätte. Zunächst liegt auf der Hand, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem dargelegten Sinne nicht schon dadurch begründet werden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Klägers anders beurteilt hat als der Abteilungsleiter. Denn der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten erlaubt keinerlei Schlüsse auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung.

Klarzustellen ist ferner, dass es hier nicht um die Frage geht, ob es sich bei dem im Jahre 2001 veräußerten Wohnanwesen des Klägers um ein kleines Hausgrundstück gehandelt hat, dessen Verlust als Wohnstatt bei einer förderungsrechtlichen Berücksichtigung als anrechenbares Vermögen zu besorgen gewesen wäre, sondern dass es hier um die förderungsrechtliche Berücksichtigung des Erlöses geht, der infolge der von dem Kläger selbst veranlassten Veräußerung des Anwesens angefallen ist.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der an seine Mutter gezahlte Erlös aus der Veräußerung seines Hauses in Höhe von 287.000,-- DM bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 04/2002 bis 03/2003 nach näherer Maßgabe der §§ 27-30 BAFöG als anzurechnendes Vermögen anzusetzen ist, im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Dieser rechtliche Ansatz wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Veräußerungserlöses auf die Mutter hat das Verwaltungsgericht sodann das Vorbringen des Klägers aufgegriffen, bei der Leistung an seine Mutter habe es sich um die Tilgung eines Darlehens gehandelt, das diese ihm im Jahre 2000 zum Bestreiten der Kosten des Erwerbs und der Herrichtung seines im Jahre 2000 erworbenen und im September 2001 wieder veräußerten Wohnanwesens gewährt habe. Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 – 7 S 197/93 – FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Auch hier gegen erhebt der Kläger keine Einwände.

Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Wohnanwesens des Klägers im Jahre 2000 durch dessen Mutter darlehensweise erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht die in der steuerrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs herangezogen

so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht

vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 – IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.

Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn im Rahmen einer zivilrechtlich wirksamen Absprache eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art sowie Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit, das heißt jedenfalls bei einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren, ausreichend gesichert ist

BFH, Urteil vom 28.1.1993 – IV ZR 109/91 – zitiert nach Juris.

Allerdings ist dieser Fremdvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in erster Linie bei so genannten „Umwandlungsfällen“ geboten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass betriebliches Vermögen entnommen und einem nahen Angehörigen zugewendet wird, der es wiederum dem Betrieb als Darlehen zur Verfügung stellt, und in vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch nahe liegt. Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind

vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 – IX R 150/85 – zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 – 1 K 1477/03 – zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.

Dass das Verwaltungsgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs in der steuerrechtlichen Rechtsprechung in seiner rechtlichen Würdigung nicht anführt, begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Ergebnis. Denn aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen (siehe dort S. 18) ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Angehörigen selbst nicht davon abhängig macht, dass dieser strikt in jeder Hinsicht dem entspricht, was bei der Darlehensgewährung unter Fremden üblich ist. Es lässt es nämlich – einschränkend – ausreichen, wenn Vertrag und Durchführung „in allen wesentlichen Punkten“ dem Fremdüblichen entsprechen, und verlangt in diesem Zusammenhang „lediglich“ für den Regelfall eine Vereinbarung auch über Laufzeit und Art der Rückzahlung und eine ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruches. Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang stellt das VG Bremen in der zitierten Entscheidung darauf ab, dass es dem Auszubildenden obliegt darzulegen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorliegt, und dass ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht von Darlehensverbindlichkeiten unter Familienangehörigen ausgegangen werden kann. Eine solche Einzelfallwürdigung – „Gesamtbildbetrachtung“ (siehe Seiten 18 und 19 der Entscheidungsgründe) – hat das Verwaltungsgericht indes vorliegend vorgenommen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht zunächst, teils mit entsprechenden eigenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, teils unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO, siehe Seite 14 des Urteilsabdrucks) darauf abgestellt, dass objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Darlehens wie schriftliche Darlehensvereinbarung, Abreden über Tilgungszeitpunkt und Tilgungsraten sowie eine Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung fehlen. Soweit der Kläger demgegenüber auf das intakte Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter verweist, das eine darlehensweise Überlassung des Geldes auch ohne schriftliche Vereinbarung ermöglicht habe, und ferner geltend macht, eine Sicherung der Rückzahlungspflicht sei nicht zwingend, vermag dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass Schriftform, mit Blick auf die Möglichkeit einer Darlehenskündigung auch das Vorliegen von Tilgungsabreden und ferner die Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung keine zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Darlehensvereinbarung sind. Auch mag es sein, dass Darlehen unter Angehörigen wegen des insoweit in aller Regel bestehenden Vertrauensverhältnisses oder mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden familienrechtlichen Beziehungen vielfach ohne derartige Festlegungen gewährt werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Überlassung von einigen tausend Euro, sondern – was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Größenordnung des überlassenen Betrages mit Recht der Sache nach anspricht – um einen Betrag von 287.000,-- DM geht, dessen Ausfall – sollte er darlehensweise gewährt worden sein – für den Darlehensgeber durchaus ins Gewicht fiele, möglicherweise sogar in wirtschaftlicher Hinsicht von existentieller Bedeutung wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger, als ihm der Betrag im Jahre 2000 überlassen wurde, noch am Beginn seines Studiums stand und nach seinen Angaben in den Förderungsanträgen außer über eine Waisenrente über keinerlei eigene Einkünfte verfügte. Das bedeutet, das „ob“ und der Zeitpunkt einer Rückzahlung waren, weil abhängig von einem späteren beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg des Klägers, völlig ungewiss. Bei dieser Ausgangslage ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, das es auch unter Angehörigen eher fern liegt, dass ein Darlehen in dieser Größenordnung ohne nähere Festschreibung der Rückzahlungspflicht gewährt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die fehlende Sicherung, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Bestellung einer Sicherheit gerade in den Fällen, in denen wie hier die Mittel zum Erwerb eines – unbelastet bleibenden - Wohnanwesens verwendet wurden, nicht nur das (Ver-trauens)Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter berührt, sondern auch der Absicherung des – hier behaupteten – Rückzahlungsanspruches gegenüber Forderungen Dritter im Falle eines nicht auszuschließenden wirtschaftlichen Misserfolges des Klägers diente. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesichtspunkt des Fehlens einer Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht als mit Blick auf das familiäre Vertrauensverhältnis entbehrlicher Selbstzweck abgetan werden

vgl. in diesem Zusammenhang BFH, Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 – zitiert nach Juris betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Vater seinem noch studierenden Sohn 100.000,-- DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH überlassen hatte.

Vielmehr spricht das Fehlen einer Sicherung mit Gewicht gegen das Vorliegen einer Darlehensgewährung.

Im übrigen ist anzumerken, dass das Fehlen von Schriftform, Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung zwar das Vorliegen einer Darlehensabrede nicht zwingend ausschließt, für die Darlegungspflicht des Klägers jedoch bedeutet, das es keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Darlehensabrede gibt.

Das Verwaltungsgericht hat zudem seine Gesamtbildbetrachtung nicht auf die Prüfung des Vorliegens von Merkmalen wie Schriftform, Tilgungsabrede und Sicherungen beschränkt, sondern hat außerdem die Erklärungen des Klägers in seine Würdigung einbezogen und durchaus nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens festgestellt. So hat der Kläger in seinem am 16.3.2001 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung sein damaliges Wohnanwesen mit dem Einheitswert als Vermögen angegeben, die Felder des Vordruckes zur Angabe von Schulden und Lasten hingegen gestrichen. Das ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes für Erwerb und Herrichtung des Anwesens bestanden haben sollte. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Streichung beruhe auf einem Missverständnis, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten habe, vermag das jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu überzeugen. Denn der Kläger hat, was das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, nicht nur – was für sich gesehen vielleicht noch mit einem Missverständnis erklärt werden könnte - die betreffenden Antragsfelder über Schulden in dem Antragsvordruck gestrichen, sondern außerdem in einem Begleitschreiben vom 14.3.2001 erklärt, er habe von seiner Mutter nach dem Tode seines Vaters ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft (bekommen). Ferner hat er in diesem Schreiben ausgeführt, er habe zwar das Glück ein eigenes Heim zu besitzen, bei dem er keine Miete zahlen müsse und nicht verschuldet sei… . Diese Äußerungen sprechen in einer Gesamtschau mit den Angaben im Formblatt mit Gewicht gegen eine lediglich darlehensweise Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Anwesens und lassen sich auch mit einem Missverständnis bezüglich der Fragestellung in dem Antragsvordruck nicht erklären. Gerade die Formulierung – „… bekam ich … von meiner Mutter ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft …“ – deutet auf eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung hin und ist zusammen mit der Bekundung, er habe keine Schulden, unverständlich, wenn die Mutter dem Kläger die Mittel zum Erwerb des Hauses lediglich gegen Rückzahlungsverpflichtung vorgestreckt haben sollte.

Auf das Vorliegen eines Darlehens hat sich der Kläger dann unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung seiner Mutter erstmals im Februar 2002 nach bestandskräftiger Ablehnung des Förderungsantrages für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 und Veräußerung seines Wohnanwesens sowie Auszahlung des erlösten Kaufpreises an seine Mutter berufen. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen nicht nur – wie bereits dargelegt - das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Darlehensgewährung und die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit seinem Förderungsantrag im März 2001. Sie vermag auch nicht mit Blick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers einzuleuchten, die Mittel seien ihm zweckgebunden zum Erwerb eines Wohnhauses für ihn und seine damalige Verlobte zur Verfügung gestellt worden und nach Auflösung des Verlöbnisses wegen Zweckfortfalls zurückzugewähren gewesen. Das gilt insbesondere mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, seine Mutter habe sich selbst wegen der Überlassung der Mittel verschulden müssen. Denn letztlich würde das, den Fortbestand des Verlöbnisses und eine anschließende Ehe einmal unterstellt, bedeuten, dass es auf ungewisse Zeit nicht zu einer Rückgewähr des Geldes gekommen wäre und die Mutter des Klägers ihre angeblich zur Bereitstellung der dem Kläger überlassenen Mittel eingegangene Verschuldung ebenfalls nicht hätte zurückführen können. Das Verwaltungsgericht hat indes mit Recht darauf verwiesen, dass die Mutter des Klägers das von ihr aufgenommene Darlehen in Höhe von 120.000,-- DM, das mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnanwesens des Klägers zurückgeführt wurde, erst im Juli 2001 und damit nach Überlassung der Mittel zum Erwerb des Hauses im Jahre 2000 aufgenommen hat.

Die auf die gebotene Würdigung der Fallumstände gestützten Annahmen des Verwaltungsgerichts, das behauptete Darlehen könne nicht als Schuld und die vorgetragene Tilgung nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, begegnet danach mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren keinen die erstrebte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Zweifeln.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Kläger behauptete Rückgewährverpflichtung für den Fall, dass von einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung auszugehen ist. Zwar kommen bei derartigen Rechtsgeschäften Rückgewähransprüche bei Zweckfortfall in Betracht, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris – Praxiskommentar zum BGB, 2. Auflage 2004, § 516 Rdnr. 50, 51 zur Zweckschenkung sowie Rdnrn. 73, 74 zur unbenannten Zuwendung an Kinder jeweils m.w.N.

Jedoch ist bereits in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides eingehend und zutreffend dargelegt (siehe dort S. 7), dass das Vorbringen des Klägers, er sei nach dem Scheitern der Beziehung zu seiner Verlobten zur Rückgewähr des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes verpflichtet gewesen, nicht überzeugt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass gerade wenn, wie der Kläger hervorhebt, ein enges Vertrauensverhältnis besteht, eine Mutter das eigene Kind vor die Notwendigkeit stellen könnte, ein kürzlich erst erworbenes und mit beträchtlichem Aufwand hergerichtetes Wohnanwesen zu veräußern, weil eine Beziehung zu einem Dritten in die Brüche gegangen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.3.2001 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, ohne Ausbildungsförderung fehlten ihm die Mittel, sein Haus zu erhalten, und mit am 15.2.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärt hat, er habe sein Haus aus finanziellen Gründen verkaufen müssen. Das weist darauf hin, dass der Kläger sein Haus veräußert hat, weil er die mit dem Eigentum und dem Wohnen verbundenen Lasten nicht (mehr) tragen konnte und nicht, um einen Rückgewährsanspruch seiner Mutter wegen „Zweckfortfalls“ erfüllen zu können.

Soweit der Kläger außerdem für den Fall der Annahme einer Schenkung auf § 528 BGB verweist, ist zu bemerken, dass das von seiner Mutter aufgenommene Darlehen sich auf 120.000,-- DM belief, während ihr vom Kläger 287.000,-- DM zurückgewährt wurden. Im Hinblick hierauf hätte es im Rahmen der dem Kläger obliegenden Darlegungspflicht zumindest substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass auch die Zahlung des 120.000,-- DM übersteigenden Betrages erforderlich war, um eine Notlage der Schenkerin abzuwenden

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris-Praxiskommentar zum BGB, § 528 Rdnr. 17, wonach bei Teilbarkeit des Geschenks nur die zur Unterhaltssicherung des Schenkers notwendigen Teile zurückgefordert werden dürfen.

Auch daran fehlt es hier.

Im Übrigen leuchtet es – was ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht angesprochen hat – mit Blick auf das Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit der Grundlage der Rückzahlungspflicht und die den Kläger insoweit treffende Darlegungspflicht nicht ein, dass er zum einen das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit behauptet, zum anderen – falls ihm Beklagte und Gericht insoweit nicht folgen sollten – das Vorliegen einer Schenkung oder unbenannten Zuwendung mit Rückzahlungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Zweckverfehlung und Verarmung der Schenkerin) geltend macht.

Zeigt danach der Kläger in seiner Antragsbegründung keine Umstände auf, die die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, er habe den Erlös aus der Veräußerung seines Anwesens ohne dahingehende rechtliche Verpflichtung und damit rechtsmissbräuchlich im förderungsrechtlichen Sinne seiner Mutter zukommen lassen, in Frage stellen, so ist insoweit für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein Raum.

Gleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAFöG wendet. Der Kläger tritt dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts zwar entgegen, zeigt aber keine Gründe auf, die Veranlassung geben könnten, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Da auch sonst keiner der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan und erfüllt ist, kann seinem Zulassungsbegehren nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.