Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Mai 2015 - M 2 K 15.1096

published on 05/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Mai 2015 - M 2 K 15.1096
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8 ZB 15.1428, 10/08/2017

Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 15.1096

Im Namen des Volkes

Urteil

5. Mai 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte: Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern; Widmung als Eigentümerweg; Erledigung einer Anordnung durch Ersatzvornahme (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

gegen

... - Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Straßenrecht; Rückschnitt von Pflanzen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 am 5. Mai 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klage ist gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 gerichtet, mit dem der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme zum Rückschnitt von Pflanzenwuchs verpflichtet wird, der vom klägerischen Grundstück in ein Wegegrundstück ragte.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... und zu 1/33 Miteigentümer des Wegegrundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Sein Wohngrundstück liegt mit der Nordseite an der ...straße und mit der West- und Südseite an dem namenlosen Eigentümerweg auf FlNr. ... an. Dieser Weg ist Teil der inneren Erschließung der um 1980 errichteten Reihenhaussiedlung „... ring“. Unter dem 2. Oktober 1980 hatte die Fa. ... als damalige Bauträgerin für das Bauprojekt mit 33 Reihenhäusern unter Bezugnahme auf eine Vorkorrespondenz der Beklagten geschrieben: „Vereinbarungsgemäß stellen wir hiermit für die 33 Hauskäufer die Widmung der entsprechenden inneren Wege“. Anschließend wurde der Weg mit Verfügung vom ... Oktober 1980, die von diesem Tag bis zum ... November 1980 ausgehängt wurde, zum Eigentümerweg (mit Beschränkung auf Fußgängerverkehr und Kfz-Verkehr zum Be- und Entladen sowie für Einsatzzwecke) gewidmet. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2012, 28. November 2013, 19. Dezember 2013 und 30. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Beschwerde aufgefordert, die von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzen soweit zurückzuschneiden, dass Verkehrsteilnehmer ungehindert passieren können. Nachdem der Kläger u. a. die Wirksamkeit der Widmung in Frage gestellt hatte und diesen formlosen Aufforderungen nicht nachgekommen war, wurde er von der Beklagten mit Bescheiden vom ... Februar 2014 und ... März 2014 jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes zum Rückschnitt verpflichtet. Den am 1. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen (vgl. Einstellungsbeschluss des BayVGH v. 15.7.2014 - 8 CS 14.1381). Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, abgewiesen. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wiederum formlos und ergebnislos aufgefordert hatte, den Rückschnitt bis zum 7. Februar 2015 vorzunehmen, erließ sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18. Februar 2015 mit folgenden Tenor:

„1. Herr ... wird erneut verpflichtet, den von seinem Grundstück ...straße 13 in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzenwuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.

3. Falls Herr ... die unter Nr. 1 genannte Verpflichtung nicht bis längstens 04. 03. 2015 erfüllt, wird die Gemeinde ... den Pflanzenwuchs an Stelle und auf Kosten der Eigentümer (Ersatzvornahme) zurückschneiden und entfernen lassen. Hierfür werden vorläufige Kosten in Höhe von € 416,50 festgesetzt.

4. Herr ... hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 15,33 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 10,00 Euro.“

Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Februar 2015 zugestellt.

Am 6. März 2015 wurde im Auftrag der Beklagten von einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen der Rückschnitt durchgeführt und das Schnittgut entfernt.

Am 19. März 2015 erhob der Kläger Klage mit den Anträgen:

„a) den Bescheid der Beklagten vom ... 02.2015 durch Gerichtsentscheid, notwendigenfalls durch Urteil, vollumfänglich aufzuheben

b) der Beklagten die Übernahme der Kosten des Klageverfahrens sowie der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen

c) Der Beklagten den sofortigen und auch späteren Vollzug der im angegriffenen Bescheid angedrohten Maßnahmen und Kosten zu untersagen.“

Zur Begründung führte der Kläger sinngemäß u. a. aus: Der Bescheid sei nicht umsetzbar, da der Rückschnitt bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Die sofortige Entfernung des Pflanzenüberhangs sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagten liege für den Rückschnitt ein Kostenangebot in Höhe von € 50,- vor und sie sei gehalten, die Maßnahmen nach öffentlicher Ausschreibung an den wirtschaftlichsten und kostengünstigsten Auftragnehmer zu vergeben. Bei den betroffenen Pflanzen handele es sich um sein Eigentum, weshalb es der Beklagten nicht zustehe, „die betreffenden Pflanzenteile in eigenen beauftragten Maßnahmen zurückzuschneiden und nachfolgend auch noch zusätzlich entfernen zu lassen.“ Der Rückschnitt sei nicht nur bis zur Grundstücksgrenze, sondern darüber hinaus vorgenommen worden, wobei auch Zwergkiefern zerstört worden seien. Kosten für die Entsorgung von Pflanzenteilen dürften nicht verlangt werden, weil er bereits Müllgebühren bezahle. Die Widmung des Weges sei gegen den Willen der früheren Eigentümer seines Grundstücks und erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung erfolgt. Die Inanspruchnahme der Wegefläche durch die Beklagte ohne jegliche Gegenleistung, erkennbare Betreuung und Pflichtenübernahme sei sittenwidrig, weshalb er die Widmung, soweit sie seinen Miteigentumsanteil betreffe, fristlos gekündigt habe. Das Verhalten der Beklagten sei mit dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Recht auf Eigentum und Selbstbestimmung unvereinbar. Die Widmung sei auch nicht erforderlich, da alle an dem Wegenetz anliegenden Grundstücke bereits durch andere im öffentlichen Besitz befindliche Straßenwege erschlossen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte von ihm und nicht von anderen Eigentümern, bei denen ein Pflanzenüberhang viel störender sei, einen Rückschnitt gefordert habe.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2015, den Eilantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Bei der Anordnung des Rückschnitts in Ziffer 1 und der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids handle es sich um schlichte Wiederholungen der in den vorangegangenen Bescheiden getroffenen Verfügungen, eine neue Sachentscheidung sei nicht getroffen worden. Der Eilantrag sei dahingehend zu verstehen, dass er sich nur gegen Ziffer 3 des Bescheids richte, also gegen die Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der damit einhergehenden Festsetzung vorläufiger Kosten. Insoweit sei der Eilantrag unzulässig, weil die angedrohte Ersatzvornahme bereits vor Klageerhebung durchgeführt und mit dem irreversiblen Vollzug die Erledigung eingetreten sei. Im Übrigen seien Klage und Eilantrag unbegründet. Selbst wenn in der erneuten Anordnung des Pflanzenrückschnitts eine erneute Verfügung zu sehen wäre, sei die hiergegen erhobene Klage unbegründet. Dies sei bereits mit Urteil vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, entschieden worden und der Sachverhalt und die Maßstäbe für die rechtliche Würdigung hätten sich insoweit nicht geändert. Die Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der vorläufigen Festsetzung der Kosten sei rechtmäßig, insbesondere habe Aussichtslosigkeit einer erneuten Zwangsgeldandrohung festgestanden.

Mit Schreiben des Gerichts vom 17. April 2015 wurde den Beteiligten der am 22. Dezember 1978 zwischen der Firma ... und den Voreigentümern über das Grundstück FlNr. ... und einen 1/33 Miteigentumsanteil am Wegegrundstück FlNr. ... übersandt, der in Ziffer VII.4. die Erklärung der damaligen Käufer (und Voreigentümer des Klägers) enthält, dass sie mit einer Widmung der im Miteigentum stehenden Wegeflächen einverstanden sind.

Die Beklagte äußerte dazu mit Schriftsatz vom 22. April 2015, aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass die Voreigentümer des Klägers mit der Widmung einverstanden gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2015 beantragte der Kläger:

„ a) Absetzung des bisher für den 5. Mai 2015 um 9 Uhr festgelegten Verhandlungstermins und spätere Neuansetzung in zeitlich gebührlichem Abstand nach Klärung prozessualer Erfordernisse sowie nach Gewährung des gemäß c) erbetenen Schriftsatzfrist

b) Vorübergehende Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung zur Klagesache M 2 K 14.1380/1381 und bis zu möglichem Abschluss einer möglichen Prüfung der Korrektheit der im Zuge von im Miteigentum des Klägers stehenden Wegen im Siedlungsgebiet „... ring“ erfolgten Widmung als öffentliche Wege

c) Einräumung einer Schriftsatzfrist mit angemessener Dauer von mindestens 4 Wochen für dem Kläger mögliche Prüfung und Reaktion auf Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 10. April 2015

d) Zusendung eines vollständigen Exemplars des Kaufvertrags des Erstbesitzers einschließlich aller dazu existierenden Anlagen für die aktuell im Eigentum des Klägers befindlichen und klagerelevanten z.T. in ME.Anteilen dem Kläger gehörenden Grundstücke

e) Die Beklagte zur Vorlage des gesamten im Zusammenhang mit bau- und baudurchführungsbezogenen Genehmigungsvorgängen sowie der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Widmung von im Miteigentum des Klägers befindlichen Wegen stehenden Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem an Errichtung, Verkauf und Verwertung der betreffenden Grundstücke im Siedlungsbereich „... ring“ gegenüber der Beklagten als Bauausführendem und Antragsteller der dazu erforderlichen Genehmigungen agierenden Bauträger, sowie die Vorlage der Baugenehmigungen zum betreffenden Bauvorhaben durch die Beklagte zu möglicher Prüfung durch Gericht und Kläger zu veranlassen“

Hinsichtlich der mehrseitigen, als „vorläufig“ bezeichneten Begründung, wird auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2015 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 erklärte die Beklagte, dass in Ziff. 3. Satz 2 des Bescheids vom ... Februar 2015 das Wort „festgesetzt“ durch das Wort „veranschlagt“ ersetzt wird. Der Kläger führte u. a. ergänzend aus, ein Rückschnitt des Pflanzenüberhangs sei nach der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Bestandes an Bäumen vom ... Juli 1993 unzulässig gewesen. Anträge des Klägers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung und auf Einräumung einer Schriftsatzfrist sowie mehrfache Ablehnungsgesuche des Klägers wurden abgelehnt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Gerichts vom 3. Juni 2014, Az: M 2 S 14.1381, und vom 16. September 2014, Az: M 2 K 14.1380, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 entschieden werden.

a) Den Anträgen des Klägers auf Verlegung und Vertagung der mündlichen Verhandlung sowie auf Einräumung einer Schriftsatzfrist brauchte nicht stattgegeben zu werden. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzgebers, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 7). Kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung ist die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten, wenn er dies nicht genügend entschuldigt (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). In diesem Verfahren hat der Kläger seine Anträge auf Terminsänderung im Wesentlichen damit begründet, dass er Zeit brauche, um auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10. und vom 22. April 2015 einzugehen. Dieses Vorbringen hat eine Terminsänderung nicht erfordert.

Der Schriftsatz vom 10. April 2015 wurde dem Kläger laut Versendungsvermerk der Geschäftsstelle des Gerichts (in der Akte M 2 S 15.1097) mit Schreiben vom Dienstag, den 14. April 2015, zugestellt. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten innerhalb und außerhalb des Gerichts dürfte dieser Schriftsatz dem Kläger spätestens am Samstag, dem 18. April 2015, zugegangen sein. Dafür spricht auch, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 15. April 2015 dem Kläger nachweislich am 17. April 2015 zugestellt wurde. Selbst wenn es - wie vom Kläger behauptet - durch Arbeitsniederlegungen bei der Deutschen Post AG zu Verzögerungen bei der Postzustellung gekommen sein sollte, müsste der Schriftsatz vom 14. April 2015 spätestens in der ersten Hälfte der 17. Kalenderwoche zugegangen sein, während, abgesehen von der nicht weiter substantiierten Behauptung des Klägers, nichts dafür spricht, dass ihm der Schriftsatz „erst seit einigen wenigen Tagen (Schriftsatz vom 2. 5. 2015, Seite 3) zugegangen war. Zudem enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2015 neben der Angabe, der Rückschnitt sei im Auftrag der Beklagten durchgeführt worden, keine Tatsachenangaben, die dem Kläger nicht schon aus den abgeschlossenen Verwaltungsstreitsachen M 2 K 14.1380 und M 2 S 14.1381 bekannt waren oder der mit Schreiben der Beklagten vom 2. April 2015 vorgelegten Verwaltungsakte zu entnehmen waren. Soweit im Schriftsatz vom 10. April 2015 geäußert wurde, Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom ... Februar 2015 seien lediglich wiederholende Verfügungen, Klage und Eilantrag würden sich nur gegen Ziffer 3 dieses Bescheids richten und die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Anordnung habe sich, soweit darin nicht bloß eine wiederholende Verfügung gesehen werden sollte, mit der Durchführung der Ersatzvornahme erledigt, folgt das Gericht ohnehin nicht diesen Auffassungen (dazu nachfolgend).

Der kurze Schriftsatz vom 22. April 2015 wurde dem Kläger tatsächlich erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 übergeben. Er enthält jedoch neben dem Hinweis auf die im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 enthaltene und dem Kläger spätestens seit Übersendung einer Ablichtung des Vertrags bekannte Zustimmungserklärung der Voreigentümer lediglich die bereits im Verfahren M 2 K 14.1380 geäußerte Ansicht der Beklagten, dass der Einwand des Klägers gegen die Wirksamkeit der straßenrechtlichen Widmung nicht zutreffe. Zudem hatte der Kläger während der mehrfachen Unterbrechungen der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, den 15 Zeilen umfassenden Text zur Kenntnis zu nehmen und sich in der mehrstündigen Verhandlung dazu zu äußern.

Auch die Behauptung des Klägers, er habe erst in der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der am 6. März 2015 durchgeführte Rückschnitt der Bepflanzung von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei, hat keine Terminsänderung gerechtfertigt. Es musste für den Kläger, der den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Februar 2015 und dessen Vorgeschichte kennt, offensichtlich sein, dass es sich bei dieser Maßnahme um die von der Beklagten angedrohte Ersatzvornahme handelte, der Rückschnitt also von der Beklagten veranlasst worden war. Im Übrigen hatte die Beklagte bereits in der Klage- und Antragserwiderung vom 10. April 2015 (auf Seite 3) ausdrücklich erklärt, dass sie die Ersatzvornahme, d. h. den Rückschnitt, durch eine beauftragte Fachfirma habe durchführen lassen.

b) Ebenso wenig bedurfte es einer „Aussetzung des Klageverfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über die Klagesache M 2 K 14.1380/1381.“ Das Verfahren M 2 S 14.1381 wurde mit Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2014, das Klageverfahren M 2 K 14.1380 mit Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (am 10. Dezember 2014) rechtskräftig abgeschlossen.

c) Die weiteren im Schriftsatz vom 2. Mai 2015 enthaltenen Verfahrensanträge sind unbehelflich. Eine Zusendung aller Anlagen zum Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 war nicht erforderlich, zumal der Kläger als Grundstückseigentümer selbst Einsicht in das Grundbuch und die Grundakte nehmen kann, soweit es sein Grundstück betrifft (vgl. § 14 Grundbuchordnung). Ebenso wenig war die Beklagte zur Vorlage der vor über 30 Jahren angefallenen Genehmigungs- und Widmungsunterlagen zu veranlassen. Die Widmungsunterlagen hatte die Beklagte bereits im Verfahren M 2 K 14.1380 vorgelegt, sie sind dem Kläger und dem Gericht hinlänglich bekannt. Die Baugenehmigungsunterlagen für die im „... ring“ errichteten Gebäude sind nicht entscheidungserheblich.

d) Der Erklärung des Klägers gegen Ende der mündlichen Verhandlung, er halte diejenigen Mitglieder der Kammer für befangen, die für die Ablehnung seines Antrags auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestimmt hätten, war nach dem Hinweis des Gerichts, dass ihm die betreffenden Mitglieder der Kammer wegen des Beratungsgeheimnisses (§§ 43, 45 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz) nicht benannt werden können, nicht weiter nachzugehen. Soweit die Erklärung des Klägers als Ablehnungsgesuch zu verstehen war, war dieses als rechtsmissbräuchlich abzulehnen.

2. Gegenstand dieses Klageverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 mit Ziffern 1, 3 und 4 (während die Vollzugsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids Gegenstand des Verfahrens M 2 S 15.1097 ist). Dies ergibt sich aus Buchstabe a) der Klageschrift, wonach beantragt wird, den Bescheid vollumfänglich aufzuheben. Dagegen sind die von der Beklagten noch nicht erhobenen Kosten der Ersatzvornahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Ziffer 3 des Bescheids die Kosten der Ersatzvornahme nicht „festgesetzt“ sondern - entsprechend dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 S. 1 BayVwZVG - „veranschlagt“ werden sollen.

3. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist Ziffer 1 des Bescheids vom ... Februar 2015 nach seinem objektiven Erklärungswert nicht nur als eine die Rückschnittsanordnungen in den bestandskräftigen Bescheiden vom ... Februar 2014 und vom ... März 2014 bloß wiederholende Verfügung zu verstehen, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt (Zweitbescheid). Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „erneut“, aus der Bezugnahme der in Ziffer 2 ausgesprochenen Vollzugsanordnung auf Ziffer 1 des Bescheids und aus der Angabe der Befugnisnorm in Ziffer II der Bescheidsgründe. Folglich ist nicht nur gegen die in Ziffer 3 ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme, sondern auch gegen die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Rückschnittsanordnung die Anfechtungsklage statthaft.

Die Anordnung des Rückschnitts und die Androhung der Ersatzvornahme haben sich auch nicht durch die am 6. März 2015 durchgeführte Ersatzvornahme erledigt, denn von diesen Verfügungen gehen weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - BayVBl 2009, 184 f.) In einem nachfolgenden Streit über die Kosten der Ersatzvornahme könnte der Kläger die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht mehr rügen (BVerwG a. a. O.; BayVGH, B.v. 21.10.2009 - 20 ZB 09.2316 - juris Rn. 5).

4. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung des Pflanzenrückschnitts und die Androhung der Ersatzvornahme sind rechtmäßig und verletzen den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

a) Die Verpflichtung des Klägers, den von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzenbewuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und Art. 66 Nr. 4 BayStrWG. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann die Beklagte als örtliche Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden. Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 66 Nr. 4 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG verwirklicht, indem er es unterließ, die von seinem Garten in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Äste und Zweige zurückzuschneiden. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG dürfen unter anderem Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Anpflanzungen aller Art im Sinne dieser Vorschrift sind Bäume, Sträucher, Stauden, Hecken, lebende Zäune und anderes mehr (Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2014, Art. 29 RdNr. 21). Das Verbot erfasst nicht nur die Neuanlegung von Anpflanzungen, sondern auch das wachsen lassen von Pflanzen. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der eine Anpflanzung derart in den Lichtraum einer Straße hineinwachsen lässt, dass hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann, eine „Anpflanzung anlegt“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, selbst wenn er die (frühere) Anpflanzung nicht selbst vorgenommen hat (Beschluss vom 04.04.1995, Az.: 3 ObOWi 30/95, BayVBl 1995, 541). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Anlieger eine selbst vorgenommene oder eine (z. B. vom Voreigentümer) übernommene Anpflanzung solange weiter wachsen lässt, bis sie die verbotene Wirkung erreicht (Wiget a. a. O., RdNr. 26). Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG zuwider handelt, kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 66 Nr. 4 BayStrWG) und begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 OWiG, gegen die die Beklagte als örtliche Sicherheitsbehörde im Wege einer sicherheitsrechtlichen Anordnung einschreiten kann (vgl. Wiget a. a. O., Rn. 28).

Wie die von der Beklagten mit der Verwaltungsakte vorgelegten Lichtbilder (Blatt 7 ff., 18 ff. der Verwaltungsakte) bestätigen, ragten die auf dem Grundstück des Klägers angelegten Gehölze erheblich, nämlich stellenweise mehr als 1 m weit, in das Lichtraumprofil des Eigentümerwegs hinein und nahmen dort etwa die Hälfte der Wegbreite ein. Es liegt auf der Hand, dass diese Zweige, zumal wenn sie belaubt oder mit Schnee bedeckt waren, die Sicht behindern und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Eigentümerweg beeinträchtigen konnten, auch wenn nach der Widmung nur Fußgängerverkehr und ein beschränkter Anliegerverkehr zulässig ist. Die Zweige haben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs konkret beeinträchtigt.

Die gegen die Anordnung vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch.

b) Gegen die Wirksamkeit der am ... Oktober 1980 verfügten und vom ... Oktober bis ... November 1980 öffentlich bekannt gemachten Widmung des Wegegrundstückes Fl.Nr. ... als Eigentümerweg bestehen keine Bedenken. Die Widmung, für deren Nichtigkeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist seit fast 35 Jahren bestandskräftig. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderlichen Zustimmung der damaligen Miteigentümer des Wegegrundstückes. Diese haben sich im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1978 im Abschnitt VII (Erschließung, Gemeinschaftsanlagen) unter Ziffer 4. ausdrücklich mit einer Widmung der im Miteigentum der Reihenhauseigentümer stehenden Verkehrsflächen einverstanden erklärt. Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen die nicht nichtige und seit Jahrzehnten bestandskräftige Widmung sind unbehelflich. Auf die zeitlich vor der Widmung erfolgte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der früheren Miteigentümer kann sich der Kläger nicht berufen. Falls die für privatrechtliche Verfügungsgeschäfte geltende Regelung des § 883 Abs. 2 BGB auf die öffentlich rechtliche Widmung überhaupt (analog) anwendbar ist, wäre die Berufung darauf 35 Jahre später durch den Rechtsnachfolger der damals Zustimmenden als widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten unbeachtlich (§ 242 BGB). Die vom Kläger gegenüber der Beklagten erklärte „Kündigung“ ist schon deshalb bedeutungslos, weil die Zustimmung zur Widmung allenfalls von allen Miteigentümern gemeinsam widerrufen werden könnte (Wiget a. a. O., Art. 6 Rn. 22 a).

c) Die Anordnung ist auch verhältnismäßig, nachdem die überhängenden Zweige und Äste nicht nur die Sicht behinderten, sondern bei Begegnungsverkehr, z. B. eines Lieferautos mit Fußgängern, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Weg beinträchtigen konnten; die Verkehrsfläche ist nur einige Meter breit und nicht in Fahrbahn und Gehbahn unterteilt, und an manchen Stellen ragten die vom klägerischen Grundstück überhängenden Äste ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder in einer Höhe von weniger als 2,50 m mindestens 1 m weit in die Verkehrsfläche hinein. Soweit die Gehölze durch den am 6. März erfolgten Rückschnitt in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden, hat der Kläger dies hinzunehmen und rechtfertigt dies nicht die fortdauernde rechtswidrige Inanspruchnahme des Verkehrsraums durch überhängende Äste und Zweige.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihr Entschließungsermessen in dieser Weise ausübt und insbesondere auch den Kläger, bei dem nach den vorgelegten Lichtbildern der Überhang besonders groß ist, zum Rückschnitt auffordert. Aber selbst wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen nicht zeitnah in der gebotenen Weise einschreiten und damit in diesen Fällen möglicherweise ermessenswidrig handeln sollte, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerwG, U. v. 4.9.1990 - 1 C 7/88 - juris Rn. 31).

d) Der Einwand des Klägers, nach der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Bestandes an Bäumen vom ... Juli 1993 hätte er der Anordnung gar nicht nachkommen dürfen, ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von der Rückschnittsanordnung überhaupt in den Schutzbereich der Verordnung fallende Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm in 1m Höhe (vgl. § 4 Nr. 1 der Verordnung) betroffen waren und zugleich ein Verbotstatbestand gemäß § 3 der Verordnung erfüllt war. Denn jedenfalls kann der angeordnete Rückschnitt als eine von den Verboten der Verordnung ausgenommene Maßnahme in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (§ 4 Nr. 4 der Verordnung) gelten.

e) Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Insbesondere war die Rückschnittsanordnung für sofort vollziehbar erklärt, die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nicht erfolgversprechend und die dem Kläger gesetzte Frist angemessen (von der Bescheidszustellung am 19.2.2015 bis Fristablauf am 4.3.2015: 11 Werktage), zumal der Kläger bereits seit Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Rückschnittsanordnung vom ... Februar 2014 zum Rückschnitt verpflichtet war.

5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen
published on 05/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 15.1096 Im Namen des Volkes Urteil 5. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern;
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published on 26/09/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 05/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 15.1096 Im Namen des Volkes Urteil 5. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern;
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.

(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.