Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 5 ZB 14.1919

published on 15/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 5 ZB 14.1919
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 17 K 13.808, 26/06/2014
Subsequent court decisions
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1705/15, 06/07/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Maßnahmen, die die Beklagte in ihrer Funktion als Transplantationszentrum im Zusammenhang mit der Führung der Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) vorgenommen hat. Die Klägerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb seit März 2010 im Transplantationszentrum der Beklagten auf der Warteliste geführt. Bereits 2001 hatte die Klägerin eine gespendete Niere transplantiert bekommen, die jedoch 2002 ausgefallen war. Sie wurde seither in einem Dialysezentrum behandelt. Im Frühjahr 2012 erwog der Ehemann der Klägerin eine Lebendspende für seine Frau. Am 11. Juni 2012 kam es deshalb bei der Beklagten zu einem Untersuchungs- und Besprechungstermin. In diesem Termin lehnte der chirurgische Leiter für Nierentransplantationen bei der Beklagten eine Lebendspende des Ehemanns ab und vertrat die Auffassung, es sei vorzugswürdig, weiter auf die Zuteilung eines postmortal gespendeten Organs zu warten.

Wegen der Umstände des Gesprächs und der dem Gespräch vorausgegangenen Untersuchung (Entnahme von Blutproben, die dann nicht weiter untersucht worden seien) wandte sich der Ehemann mit verschiedenen Auskunftsersuchen an die Beklagte, von der er jedoch keine aus seiner Sicht zufriedenstellende Antwort erhielt. Er wandte sich schließlich am 7. August 2012 mit einer E-Mail an den chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen. In dieser E-Mail verlangte er eine Erklärung, weshalb die Klägerin und er nicht schon im Vorfeld mitgeteilt bekommen hätten, dass eine Lebendspende abgelehnt würde. Sie hätten deswegen die weite Anreise nach München unter falschen Vorstellungen angetreten. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb trotzdem Blutproben entnommen worden seien, aber dann nicht einmal festgestellt worden sei, ob er als Spender überhaupt in Frage komme. Die E-Mail schloss mit dem Satz: „Ich nehme an, dass ich mich mit der Beantwortung meiner Fragen nicht an die Klinikleitung bzw. die KV oder ähnliches wenden muss.“.

Der Empfänger der E-Mail bei der Beklagten antwortete dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2012. In diesem Schreiben vertritt er die Auffassung, dass er aufgrund der „unverhohlenen Drohung in ihrer E-Mail vom 7.8.2012“ eine vertrauensvolle Behandlung der Ehefrau bei der Beklagten nicht mehr für möglich halte. Eine Nierentransplantation bei der Klägerin werde deshalb bei der Beklagten definitiv nicht durchgeführt. Aus genannten Gründen werde die Klägerin ab sofort bei Eurotransplant als „nicht transplantabel“ gemeldet. Die Anmeldungsunterlagen der Klägerin seien an das Dialysezentrum der Klägerin zurückgesandt worden.

In der Folgezeit bemühte sich der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten vergeblich um einen Besprechungstermin zur Ausräumung der Unstimmigkeiten. Etwa seit Mitte Dezember 2012 war die Klägerin dann aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr zur Transplantation fähig.

Mit der mit Schriftsatz vom 5. März 2013 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte die Klägerin,

festzustellen, dass die Herausnahme der Klägerin von der Warteliste zur Nierentransplantation und die Meldung an Eurotransplant als nicht transplantabel mit Bescheid vom 8. August 2012 rechtswidrig waren.

Gegenstand des Rechtsstreits sei die erhebliche Schmälerung der Chancen auf Zuteilung eines Organs durch die Beklagte wegen der Meldung als nicht transplantabel. Die Mitteilung dieses Status an Eurotransplant sei gleichbedeutend mit „vorübergehend von der Warteliste genommen“. Die wartelistenrelevante Entscheidung der Beklagten, die Klägerin als nicht transplantabel zu melden, habe sich rechtswidrig auf ein unzutreffendes Compliance-Urteil gestützt. In den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organallokation werde die mangelnde Compliance zwar als Kontraindikation für eine Organtransplantation bewertet. Damit nehme die Bundesärztekammer auf einen nicht medizinischen Faktor Bezug, während § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG die Kammer aber lediglich dazu ermächtige, „den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ in Richtlinien festzustellen. Die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer stoße auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken; eine illegitime Richtlinienregel könne keineswegs tragfähige Grundlage einer wartelistenrelevanten Entscheidung eines Transplantationszentrums sein.

Die Beklagte erwiderte auf die Klage und rügte im Rahmen des erstinstanzlichen Schriftverkehrs mehrfach die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Ab 8. Oktober 2013 war die Klägerin bei einem anderen Transplantationszentrum wieder als transpantabel gemeldet, dort wurde schließlich am 18. Dezember 2013 eine Transplantation durchgeführt.

Mit Urteil vom 26. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handle, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sei, § 40 Abs. 1 VwGO. Eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung für das Gebiet des Transplantationswesens fehle. Nachdem keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vorliege, seien jedenfalls die Sozialgerichte nicht zuständig. Die Qualifizierung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit ergebe sich daraus, dass die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts seien. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG überantworte den Transplantationszentren die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Status ein Patient auf der Warteliste geführt werde und berechtige und verpflichte die Transplantationszentren damit als Träger öffentlicher Gewalt. Jede Entscheidung mit Einfluss auf die Chancen eines Empfängers, ein Organ zu erhalten, sei Bestandteil einer Mangelverwaltung. Sie sei maßgeblich dafür, ob der Patient an der Verteilung der knappen Spenderorgane teilhaben könne. Darüber könne der behandelnde Arzt, anders als über seine Bereitschaft zur Behandlung, nicht privatautonom verfügen. Es müsse über die Qualifizierung dieser Vorschrift als öffentlich-rechtlich eine unmittelbare Bindung an Grundrechte bestehen.

Die Klage sei jedoch mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Die Meldung als nicht transplantabel sei ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das Schreiben vom 8. August 2012 an den Ehemann der Klägerin sei rein informatorisch und zeige keine unmittelbare Rechtswirkung. Von der Meldung als nicht transplantabel selbst gingen jedoch unmittelbare Rechtswirkungen für die Klägerin aus. Zwar sei sie trotzdem weiterhin auf der Warteliste gestanden. Jedoch habe der gemeldete Status bewirkt, dass sie in der bei jedem Angebot eines Spenderorgans durch Eurotransplant in der jeweils neu ermittelten verteilungsrelevanten Rangfolge der potentiellen Empfänger nicht aufgetaucht sei. Sie habe also keine Chance auf Zuteilung eines Spenderorgans gehabt. Die Angelegenheit habe sich aber erledigt; schon im Zeitpunkt der Klageerhebung und auch beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien von der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin als nicht transplantabel zu melden, keine negativen Wirkungen für die Klägerin mehr ausgegangen. Schon nach eigenem Vortrag sei die Klägerin bei Klageerhebung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Transplantation fähig gewesen und es sei ungewiss gewesen, wann sie wieder transplantationsfähig werden würde. Endgültig sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Erledigung eingetreten gewesen, da die zwischenzeitlich erfolgreich transplantierte Klägerin kein Spenderorgan mehr benötigt habe und daher auf keiner Warteliste mehr gestanden sei. Im Falle der Erledigung vor Klageerhebung finde § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung. Danach spreche das Verwaltungsgericht nur dann durch Urteil die Feststellung aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, ein gegenstandsloses Klagebegehren auf seine ursprüngliche Berechtigung hin zu überprüfen. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse könne die Klägerin aber für sich nicht in Anspruch nehmen. Erforderlich wäre, dass sie selbst mit dem erstrebten Sachurteil noch etwas anfangen könne, es also in irgendeiner Weise geeignet sei, ihre Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern. Hierzu hätten sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis im Wesentlichen drei Hauptgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen sei, nämlich die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses und das sog. Rehabilitationsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr dürfe im Fall der Klägerin als ausgeschlossen gelten, weil sie nach eigenem Vortrag mangels Vertrauens schon kein Interesse mehr daran habe, im Transplantationszentrum der Beklagten auf der Warteliste geführt oder dort behandelt zu werden. Seit der erfolgreichen Transplantation im Dezember 2013 bestehe hierfür zudem keine Notwendigkeit mehr. Im Falle der Erledigung vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage begründe die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, weil die Klägerin wegen des von ihr gegebenenfalls erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anrufen könne, das dann gegebenenfalls auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig sei.

Ein ideelles oder Rehabilitierungsinteresse, wie es die Klägerin in erster Linie geltend mache, bestehe ebenfalls nicht. Zwar könne, wenn ein Verwaltungsakt außer seiner belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt habe, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich sei, das Interesse an einer Rehabilitierung, also der Beseitigung dieser Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen. Aus der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG folge jedoch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte. Ein solches Interesse könne nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des jeweiligen Klägers verbessern könne oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären. Das Interesse, in einer erledigten Streitsache nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichten für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses allein nicht aus. Die beanstandete Meldung als nicht transplantabel habe für sich genommen keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt. Die Gründe für diese Maßnahme beträfen allenfalls den Ehemann der Klägerin, der Klägerin selbst sei kein Verhaltensvorwurf gemacht worden. Durch die Aufnahme in die Warteliste bei einem anderen Transplantationszentrum sei auch widerlegt, dass von der Entscheidung der Beklagten noch negative Wirkungen ausgegangen seien. Die Klägerin sei zwar über vier Monate mit den negativen Auswirkungen der beanstandeten Maßnahme belastet gewesen. Die Erledigung sei aber nicht typischerweise binnen kurzer Zeit eingetreten, sondern wegen der zumindest nicht zwangsläufig zu erwartenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit der Folge der mangelnden Transplantabilität. In der Zwischenzeit habe die Klägerin grundsätzlich Rechtsschutz erlangen können. Wartelistenrelevante Entscheidungen erledigten sich auch generell nicht typischerweise kurzfristig. Sie wirkten fort, solange der jeweilige Status aufrecht erhalten bleibe.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklage ist diesem Antrag entgegengetreten. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt und hält den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht für begründet, stellt jedoch keinen eigenen Antrag.

II.

1. Der erkennende Senat prüft entsprechend § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Allerdings hat es das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, über den von ihm in seinem Urteil bejahten Verwaltungsrechtsweg vorab gesondert durch Beschluss zu entscheiden. Dazu war es verpflichtet, nachdem die Beklagte in ihren Schriftsätzen mehrfach die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gerügt hatte; auch rügeloses mündliches Verhandeln zur Hauptsache entband das Verwaltungsgericht nicht von seiner Pflicht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 295 Rn. 47). Folge einer fehlenden Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ist grundsätzlich, dass das Rechtsmittelgericht bei seiner Sachentscheidung nach § 17a Abs. 5 VwGO an die Entscheidung über die Rechtswegfrage nicht gebunden ist und sie demgemäß inhaltlich zu prüfen hat (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 33; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 17a GVG, Rn. 17). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Rechtsmittelführer die Rüge des nicht gegebenen Verwaltungsrechtswegs in der Rechtsmittelinstanz nicht weiter verfolgt, weil er sich ersichtlich mit der abweichenden Ansicht des Erstgerichts zur Rechtswegfrage abgefunden und dementsprechend auch kein Rechtsmittel gegen das gesetzeswidrige Verhalten des Verwaltungsgerichts eingelegt hat (Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17a GVG Rn. 27 und 46; Lückemann in Zöller, ZPO, a. a. O. Rn. 17). Ein solcher Fall ist hinsichtlich der Interessenlage des Betroffenen nämlich demjenigen Fall gleichzustellen, in dem die Rüge des nicht gegebenen Verwaltungsrechtswegs von vornherein nicht erhoben wird und damit eine inhaltliche Überprüfung der Rechtswegfrage wegen § 17a Abs. 5 GVG nicht stattfindet (so auch BayVGH, B.v. 9.7.1996 - 8 CE 96.1986 - NJW 1997, 1251; BVerwG, B.v. 28.1.1994 - 7 B 198/93 - NJW 1994, 956: nur bei aufrechterhaltener Rüge; Ziekow in Sodan/Ziekow, a. a. O. § 17a GVG Rn. 27, 28 und 46). Im vorliegenden Fall hat die Klägerseite beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und auch später den Rechtsweg nicht gerügt. Die Beklagtenseite hat zwar mehrfach beim Verwaltungsgericht schriftlich die erforderliche Rüge des Rechtswegs erhoben, dann aber im Berufungszulassungsverfahren das Verhalten des Verwaltungsgerichts insoweit nicht kritisiert, sondern im Gegenteil darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht ausführlich erläutert habe, wieso es den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben ansieht. Damit verteidigt die Beklagtenseite nunmehr offensichtlich die den Rechtsweg betreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, so dass entsprechend den genannten Grundsätzen eine Interessenlage vorliegt, die einem Fall entspricht, in dem von vornherein keine Rechtswegrüge erhoben wurde. Ob die Beklagte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen das Urteil wegen der Rechtswegfrage auch hätte Beschwerde einlegen können (so Kissel/Mayer, a. a. O., Rn. 35; Ziekow in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 17a GVG Rn. 28; a.A. Lückemann in Zöller, a. a. O., § 17a GVG Rn. 17), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Feststellungsklage wegen Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig ist. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass ihr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz verweigere. Die vom Verwaltungsgericht hierzu herangezogenen Fallgruppen hätten nur strukturierende Funktion, seien aber nicht abschließend. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - NVwZ 2013, 1481) zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff sei zu scharf. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei im vorliegenden Fall gegen die Entscheidung der Beklagten grundsätzlich Rechtsschutz möglich gewesen, verkenne die Unsicherheiten, wo und wie Rechtsschutz gegen wartelistenrelevante Entscheidungen in der Transplantationsmedizin erlangt werden könne. Die Klägerin habe sich mit dem drohenden Rechtsschutzverlust auch nicht abgefunden, wie die Versuche zur gütlichen Einigung mit der Beklagten vor Klageerhebung zeigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Differenzierung zwischen kurzfristig erledigten Maßnahmen und andauernden Belastungen für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht präjudiziell. Im vorliegenden Fall habe ernsthafte Lebensgefahr für die Klägerin bestanden. Es sei auch nicht überzeugend, dass die Meldung als nicht transplantabel für die Klägerin nicht diskriminierend gewesen sein solle. Sie sei ohne ihre Kenntnis für das Verhalten ihres Ehemanns sanktioniert worden. Bei der späteren Aufnahme in dem anderen Transplantationszentrum sei die Klägerin auch direkt auf die Auseinandersetzung mit der Beklagten angesprochen worden, wozu das Verwaltungsgericht Beweis durch Einvernahme ihres Ehemanns hätte erheben können. Zudem seien Wartelistenentscheidungen dokumentationspflichtig; das Verwaltungsgericht hätte daher die Patientenakte der Klägerin anfordern müssen, weil diese sicherlich entsprechende Vermerke enthalten habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen gegeben, dass es der Frage der negativen Wirkung der Meldung als nicht transplantabel als entscheidungserheblich ansieht. Es sei diesbezüglich kein Hinweis an die Klägerin ergangen und das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich keine Sachverhaltsermittlung betrieben.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage vorliegt, zutreffend auseinandergesetzt. Es ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit für die Klägerin durch den weiteren Verlauf zunächst durch die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit dem Ergebnis der fehlenden Transplantationsfähigkeit und später durch die tatsächlich durchgeführte Transplantation bei einem anderen Transplantationszentrum erledigt hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das fragliche Schreiben des chirurgischen Leiters bei der Beklagten vom 8. August 2012 überhaupt als Verwaltungsakt anzusehen ist oder lediglich als Information über eine diesbezügliche Realhandlung der Beklagten. Zulässig ist die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls nur, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldung als nicht transplantabel hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Es ist richtig, wenn die Klägerin den vom Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses genannten Fallgruppen eine strukturierende Funktion zuerkennt. Sie wurden von der Rechtsprechung entwickelt, um zu verhindern, dass Prozesse nur zum Zweck nachträglicher Rechtsklärung geführt werden und die Verwaltungsgerichte gleichsam gutachtlich Vergangenes aufarbeiten, ohne dass die Betroffenen abgesehen von einer etwaigen Genugtuung davon noch einen weitergehenden Nutzen haben. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses und das Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses ausführlich geprüft und abschließend auch die Frage behandelt, unter welchen Umständen etwaige Grundrechtsverletzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen können. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Dass die Klägerin die diesbezüglich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 16.5.2013 a. a. O.), auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat, bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen für „zu scharf“ hält, ändert nichts an der Tatsache, dass mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt. Die pauschal bleibende Kritik der Klägerin an dieser Entscheidung rechtfertigt jedenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei grundsätzlich die Ergreifung von Rechtsschutz möglich gewesen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb falsch, weil in der Literatur Unsicherheiten darüber bestünden, wo und wie Rechtsschutz im Transplantationswesen eigentlich zu erlangen sei. Die Abgrenzung zwischen Zivilrechtsweg und Verwaltungsrechtsweg kann durch die Möglichkeiten des § 17a GVG auch in einem eventuellen Eilverfahren - unabhängig vom ursprünglich eingeschlagenen Rechtsweg - zügig geklärt werden (vgl. etwa LG Gießen, B.v. 19.9.2014 - 3 O 290/14 - BeckRS 2014, 19527).

Der ebenfalls pauschale Hinweis der Klägerin „auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ bezüglich der Differenzierung zwischen kurzfristig sich erledigenden Maßnahmen und andauernden Belastungen ist untauglich, weil sie die von ihr gemeinten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht benennt und damit den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht hinreichend darlegt. Die Hinweis der Klägerseite, dass hier womöglich ernsthafte Lebensgefahr bestanden habe, rechtfertigt für sich allein noch nicht die gleichsam automatische Annahme eines späteren Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, wird vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Dies gilt nach dieser Rechtsprechung unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Auch das Bundesverfassungsgericht hebt bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen auf die Umstände des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 - juris Rn. 40: zur besonderen diskriminierenden Wirkung einer Inhaftierung). Die von der Klägerin jetzt geschilderte Lebensgefahr hätte vielmehr zusätzlicher Anlass sein können, statt monatelangem fruchtlosem Streit um eine Terminvereinbarung mit der Beklagten zügigen Rechtsschutz auch im Eilverfahren zu suchen (vgl. etwa LG Gießen, B.v. 19.9.2014 - 3 O 290/14 - BeckRS 2014, 19527: Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG auch im einstweiligen Verfügungsverfahren, einstweilige Verfügung aber abgelehnt, vgl. OLG Frankfurt, B.v. 5.3.2015 - 16 U 192/14 - juris Rn. 7; LG Essen, U.v. 21.11.2007 - 1 O 312/07 - juris: erfolgreiche einstweilige Verfügung auf Wiederaufnahme in die Warteliste; auch das Bundesverfassungsgericht hält fachgerichtlichen Rechtsschutz in der Transplantationsmedizin für möglich: B.v. 18.8.2014 - 1 BvR 2271/14 - juris Rn. 2). Ein bloß möglicher tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht lässt daher für sich allein noch kein berechtigtes Feststellungsinteresse aufscheinen (so BVerwG, a. a. O. Rn. 29). Denn Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden können, eine nachträgliche richterliche Überprüfungsmöglichkeit. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich typischerweise aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG a. a. O. Rn. 32; BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 5 ZB 14.2742 - juris Rn. 10; Unterreitmeier, NVwZ 2015, 25/28). Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvor kommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG im Grundsatz nicht (BVerwG a. a. O. Rn. 34). Die sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit der sich daraus ergebenden prozessualen Konsequenzen ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass eine großzügigere Handhabung der Klägerin mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden. Eine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall oder gar ein vollständiger Instanzenzug wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Meldungen als „nicht transplantabel“ erledigen sich aber, wie gerade auch der vorliegende Fall der Klägerin zeigt, nicht typischerweise so kurzfristig, dass Rechtsschutz auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu erlangen wäre. Die Krankengeschichte der Klägerin reicht viele Jahre zurück, spätestens seit 2002 stand sie wegen des damaligen Organverlustes auf der Warteliste für eine Organzuteilung. Ihr Zustand ist nicht nur einmal von transplantabel zu nicht transplantabel geändert worden (etwa auch im Mai 2012 wegen einer Operation). Nach dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 8. August 2012 an Ihren Ehemann hat sich die Klägerseite zunächst monatelang um eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit mit der Beklagten bemüht, dann war die Klägerin ab Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Transplantation fähig und hat sich noch bis zum März 2013 mit der Klageerhebung Zeit gelassen. Ein gerichtliches Eilverfahren hat sie nicht angestrengt. Erst im Oktober 2013 wurde sie bei einem anderen Transplantationszentrum wieder als transplantabel gemeldet, wo dann im Dezember 2013 erfolgreich eine Transplantation durchgeführt worden ist. Es ist also nach dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Maßstab gerade nicht davon auszugehen, dass sich Meldungen als „nicht transplantabel“ in ihren Auswirkungen typischerweise so schnell erledigen, dass gerichtlicher Rechtsschutz auch in der Hauptsache nicht mehr zu erlangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der diskriminierenden Wirkung der Meldung als nicht transplantabel auch überzeugend ausgeführt, dass die beanstandete Meldung als solche für sich genommen keinen ehrenrührigen Inhalt hat. Ihr haftet keinerlei Makel an. Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags erstmals darauf verweist, dass sie von dem anderen Transplantationszentrum bei der Annahme als Patientin direkt auf die Auseinandersetzung mit der Beklagten angesprochen worden sei, zeigt dies keine diskriminierende Wirkung der Meldung als nicht transplantabel auf. Der Klägervertreter führt hierzu selbst aus, dass bis heute nicht habe geklärt werden können, wie das andere Transplantationszentrum Kenntnis von der Angelegenheit erlangt habe. Irgendwelche Indiskretionen durch die Beklagte über die Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Klägerin sind aber nicht Gegenstand des Klageverfahrens, so dass es auch nicht mehr auf die Frage ankommen kann, ob zu diesem neuen Sachvortrag der Schwierigkeiten bei der Annahme durch ein anderes Transplantationszentrum Beweis durch Einvernahme des Ehemanns der Klägerin hätte erhoben werden können. Soweit die Klägerseite noch darauf hinweist, das Verwaltungsgericht hätte die Patientenakte der Klägerin zur Sichtung der dortigen Inhalte anfordern müssen, rechtfertigen auch diesbezügliche Vermutungen eines abträglichen Inhalts in der Patientenakte nicht die Annahme einer diskriminierenden Wirkung der allein von der Klägerin angegriffenen Meldung als nicht transplantabel.

Für den Senat nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe nicht zu erkennen gegeben, dass es der Frage der diskriminierenden Wirkung der Meldung als nicht transplantabel entscheidungserhebliche Bedeutung zumesse. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vielmehr bereits in ihrer Klageschrift vom 5. März 2013 ausführlich dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sein soll. Dort wurde ausdrücklich auf ein Rehabilitationsinteresse und die aus Sicht der Klägerin diskriminierende Wirkung des Handelns der Beklagten abgestellt. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Zulässigkeitsfrage war der Klägerseite daher von Anfang an sehr wohl bewusst, sie musste schon aufgrund ihrer eigenen Ausführungen mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierzu rechnen. Warum dann noch ein gesonderter Hinweis an die Klägerin hätte erfolgen müssen, erschließt sich dem Senat nicht. Sollte die diesbezügliche Rüge der Klägerin kritisieren wollen, dass das Verwaltungsgericht vor Fällung des Urteils seine Rechtsauffassung zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht kommuniziert habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Rechtsauffassung, die es nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung zu einer Entscheidung bündelt, den Parteien vor der eigentlichen Entscheidung mitzuteilen. Eine unzulässige so genannte Überraschungsentscheidung läge nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Das ist aber nach den Ausführungen der Klägerseite schon in der Klageschrift nicht anzunehmen.

b) Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten werden im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Mit dem Vortrag, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei inkonsistent und offenbare kategoriale Unsicherheiten, werden auch keine rechtlichen Schwierigkeiten aufgeworfen, auf die es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch entscheidungserheblich angekommen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses abgewiesen, das unabhängig von der Frage zu prüfen war, ob man das Handeln der Beklagten (unstreitige Meldung als nicht transplantabel oder eine - von der Beklagten bestrittene - Herausnahme aus der zentrumsinternen Warteliste) wie das Verwaltungsgericht als Verwaltungsakt auffasst oder als bloße Realhandlung, die der Klägerin erst auf Umwegen bekannt geworden ist. Die von der Klägerin aufgezeigten „kategorialen Unsicherheiten“, die Fragen der Bekanntgabe der wartelistenrelevanten Entscheidung der Beklagten, aber auch die weiter von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Verhältnis zwischen Herausnahme aus der Warteliste oder der schlichten Meldung als „nicht transplantabel“ zur (konkludenten?) Aufkündigung des Behandlungsvertrages, sind daher nicht entscheidungserheblich geworden. Wie die Landesanwaltschaft Bayern insoweit in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 zu Recht ausführt, würden sich die von der Klägerin weiterführend aufgeworfenen Rechtsfragen erst zur Prüfung stellen, wenn ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu bejahen wäre.

c) Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3). Die Klägerin weist hierzu darauf hin, dass der Rechtsschutz im Rahmen der Transplantationsmedizin strukturell defizitär und unklar sei, was durch die Richtlinientätigkeit der Bundesärztekammer insbesondere in Bezug auf die so genannte Compliance noch zugespitzt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. August 2014 (Az. 1 BvR 2271/14) entschieden, dass die Fachgerichte diese Richtlinien zu überprüfen hätten. Dem sei das Verwaltungsgericht wegen unzutreffender Zulässigkeitserwägungen ausgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch die Möglichkeit, den zulässigen Rechtsweg für Wartelistenentscheidungen zu klären.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird damit nicht dargetan. Zur Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofs, den zulässigen Rechtsweg zu klären, wird auf die einleitenden Ausführungen (oben 1.) verwiesen. Die Klägerin selbst hielt den Rechtsweg ausweislich ihrer Ausführungen in der Klageschrift für gegeben und wurde vom Verwaltungsgericht in ihrer Auffassung bestätigt. Die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen mögen zwar durchaus von grundsätzlicher Bedeutung sein, waren aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil sie erst bei einer Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Blick genommen werden müssten.

d) Ein Verfahrensmangel i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.

Die Klägerin lässt hierzu vortragen, dass das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen kein Sachurteil, sondern ein Prozessurteil erlassen habe, weil es fehlerhaft das berechtigte Rehabilitierungsinteresse der Klägerin verkannt habe. Damit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben unter 2.a) dargestellt, nicht zu beanstanden sind.

Weitere Verstöße gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf regeln, sind den Darlegungen im Zulassungsantrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dass das Verwaltungsgericht die Patientenakte der Klägerin hätte anfordern müssen und es zur Frage der negativen Wirkung der Meldung als nicht transplantabel an hinreichender Sachverhaltsermittlung fehle, macht sie zwar der Sache nach einen Verfahrensmangel i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dazu hätte im Zulassungsantrag und der Begründung des Zulassungsantrags aber ausgeführt werden müssen, dass entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden war, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung durch eine anwaltlich vertretene Partei zu kompensieren (BVerwG v. 3.7.1998 - 6 B 67.98 - juris). Einen Beweisantrag zu den jetzt von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfragen hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ermittlungen in dieser Hinsicht hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Obwohl der Klägerseite, wie oben bereits ausgeführt, die Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses und insbesondere auch eines Rehabilitierungsinteresses schon bei Klageerhebung bewusst war, fehlte in der ersten Instanz jeglicher Vortrag zu den jetzt in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umständen. Die Klägerin hat es in der ersten Instanz noch nicht einmal für nötig befunden, dem Verwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014 mitzuteilen, dass sie schon seit Oktober 2013 bei einer anderen Klinik als transpantabel gemeldet und im Dezember 2013 auch tatsächlich transplantiert worden war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 28/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 (und gegebenenfalls wie viele)
published on 18/08/2014 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer einen Verstoß der Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Sat
published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung, mit der ihr die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Spor
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published on 06/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün
published on 21/11/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag
published on 27/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 12.650,89 Euro festgesetzt. Gründe
published on 09/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der Senat hat nach wie vor über den Antrag der Beklagten auf
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Annotations

(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender zugelassen sind. Bei der Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.

(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,

1.
Wartelisten der zur Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen angenommenen Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich über die Annahme eines Patienten zur Organübertragung und seine Aufnahme in die Warteliste zu entscheiden und den behandelnden Arzt darüber zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines Patienten aus der Warteliste,
2.
über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organübertragung,
3.
die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme sowie bei vermittlungspflichtigen Organen die auf Grund des § 12 getroffenen Regelungen zur Organvermittlung einzuhalten,
4.
vor der Organübertragung festzustellen, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a abgeschlossen und dokumentiert ist und die Bedingungen für die Konservierung und den Transport eingehalten worden sind,
5.
jede Organübertragung unverzüglich so zu dokumentieren, dass eine lückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung von Organen verstorbener Spender ist die Kenn-Nummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine Rückverfolgung durch die Koordinierungsstelle zu ermöglichen,
6.
die durchgeführten Lebendorganspenden aufzuzeichnen,
7.
vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für eine erforderliche psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen und
8.
nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
§ 9a Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten,

1.
für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder
2.
bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln,
um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzugen.

(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für

1.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,
1a.
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme,
3.
die ärztliche Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,
4.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation ergänzend zu der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a, insbesondere an
a)
die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten,
b)
die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten,
c)
die Erkennung und Behandlung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, oder von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender, die im Rahmen seiner Nachbetreuung festgestellt werden,
5.
die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1,
6.
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
7.
die Anforderungen an die Aufzeichnung der Lebendorganspenden nach § 10 Absatz 2 Nummer 6.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind.

(2) Die Bundesärztekammer legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 und für die Beschlussfassung fest. Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚ einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 und der zuständigen Behörden der Länder vorzusehen. Darüber hinaus sollen bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 5 Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.

(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender zugelassen sind. Bei der Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.

(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,

1.
Wartelisten der zur Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen angenommenen Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich über die Annahme eines Patienten zur Organübertragung und seine Aufnahme in die Warteliste zu entscheiden und den behandelnden Arzt darüber zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines Patienten aus der Warteliste,
2.
über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organübertragung,
3.
die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme sowie bei vermittlungspflichtigen Organen die auf Grund des § 12 getroffenen Regelungen zur Organvermittlung einzuhalten,
4.
vor der Organübertragung festzustellen, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a abgeschlossen und dokumentiert ist und die Bedingungen für die Konservierung und den Transport eingehalten worden sind,
5.
jede Organübertragung unverzüglich so zu dokumentieren, dass eine lückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung von Organen verstorbener Spender ist die Kenn-Nummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine Rückverfolgung durch die Koordinierungsstelle zu ermöglichen,
6.
die durchgeführten Lebendorganspenden aufzuzeichnen,
7.
vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für eine erforderliche psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen und
8.
nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
§ 9a Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten,

1.
für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder
2.
bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln,
um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzugen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.