Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - 3 ZB 16.938

bei uns veröffentlicht am27.02.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 15.2328, 05.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 12.650,89 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Landesamt für Finanzen – Dienststelle R... Bezügestelle Dienstunfall - vom 14. Oktober 2015 abgewiesen hat, in dem die Anerkennung einer „Nasenrückenabweichung nach links“ als Dienstunfallfolge des Dienstunfallereignisses vom 7. Dezember 2010 zurückgenommen, diesbezügliche Unfallfürsorgeanträge vom 15. August 2014, 21. Oktober 2014, 26. November 2014, 21. Dezember 2014 und 2. September 2015 abgelehnt und vorläufig gewährte Heilbehandlungskosten in Höhe von 7650,89 Euro zurückgefordert worden waren.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachtens (Dr. H.........) vom 15. Mai 2015 zur Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar unbestritten ein Körperschaden in Form einer „Nasenrückenabweichung nach links“ vorliege, dieser sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den anerkannten Dienstunfall vom 7. Dezember 2010 zurück führen ließe. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R... vom 8. Juni 2011 erweise sich insoweit als rechtswidrig. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Rahmen eines vom Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 beauftragten fachärztlichen Gutachtens sollte geklärt werden, ob die Operation des Klägers vom 2. Oktober 2014 ursächlich auf die anerkannten Dienstunfallfolgen zurück zu führen ist bzw. ob und welche Folgen des Dienstunfalls vom 7. Dezember 2010, bei dem der Kläger im Rahmen eines dienstlichen Selbstverteidigungstrainings von seinem Kollegen G... einen Faustschlag auf die Nase erhalten hatte, überhaupt beim Kläger festzustellen sind.

In seinem Gutachten vom 15. Mai 2015 kam Dr. H... unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen und aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers zum Ergebnis, dass zwar eine Nasenprellung durchaus mit den vom Kläger geschilderten Beschwerden nach dem Ereignis vom 7. Dezember 2010 in Einklang zu bringen sei, nicht jedoch eine ebenfalls zunächst anerkannte Dienstunfallfolge „Nasenrückenverschiebung nach links“. Vom Kläger seien bis auf das nach dem Schlag aufgetretene Nasenbluten keinerlei Symptome einer mit einer Nasenrückenabweichung nach links einhergehenden Nasengerüstveränderung geschildert worden. In der Regel würden jedoch bei einer solchen Verletzung sowohl an der knöchernen als auch an der knorpeligen Nase zusätzliche Symptome auftreten, wie z.B. eine massive Schwellung und eine unmittelbar oder im Verlauf von einigen Tagen entstehende erhebliche Nasenatmungsbehinderung durch Hämatome an der Nasenscheidewand. Eine Nasenrückenabweichung setze ein massives Trauma voraus, das Strukturveränderungen im Sinne einer Nasenbeinfraktur hervorrufe, was vorliegend radiologisch nach dem Unfall nicht belegt sei. Da primäre Befunde nach dem Dienstunfall fehlten, erscheine auch bei der anamnestischen Symptomatik die erhebliche Nasengerüstverletzung nicht schlüssig nachvollziehbar. Auch dass bei einer solchen Verletzung keine unmittelbare ärztliche Konsultation erfolgt sei und die erste Befunderhebung erst zwei Monate später stattgefunden habe, lasse Zweifel aufkommen, ob tatsächlich das Unfallereignis einen solchen, sowohl das knöcherne als auch das knorpelige Nasengerüst betreffenden Schaden an der Nase des Klägers verursacht habe. Auch der Operationsbericht vom 2. Oktober 2014 (Prof. Dr. W.........), der multiple Frakturlinien durch Knorpel und die Lamina als Zustand vor der Durchführung der Operation beschreibe, würde ein massives Septumhämatom mit unmittelbar auftretender erheblicher Nasenatmungsbehinderung erwarten lassen, das in der Regel eine unmittelbare operative Revision erforderlich gemacht hätte. Eine Operation sei aber erst knapp vier Jahre nach dem Unfallereignis erfolgt. Aus den Akten ergäben sich keine Unterlagen oder Angaben, die belegen würden, dass die von Dr. W... im OP-Bericht beschriebene Situation beim Kläger nach dem Ereignis vom 7. Dezember 2010 vorgelegen habe. Die multiplen Frakturlinien könnten sich zudem auch mit der vorangegangenen Operation von 2006 erklären lassen, da dort beim Kläger eine Korrektur des Septums erfolgt sei, die in der Regel mit einer Durchtrennung des Knorpels einhergehe. Ferner werde noch eine Entnahme und ausgedünnte und begradigte Reimplantation der knöchernen Bestandteile berichtet. Insofern fehlten eindeutige Belege dafür, dass die vor der Operation 2014 beschriebene Strukturveränderung durch den Dienstunfall vom 7. Dezember 2010 verursacht worden sei. Weitere Aufzeichnungen oder Befunde aus der Zeit vor dem Unfallereignis seien nicht vorhanden. Die aktuellen Beschwerden, wie eine behinderte Nasenatmung (sowie die Formveränderung der äußeren Nase), ließen sich deshalb nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 7. Dezember 2010 zurückführen.

Soweit das Verwaltungsgericht – gerade auch im Hinblick auf die beim Kläger bestehende Vorschädigung – auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens deshalb zum Ergebnis kommt, dass die aktuellen Beschwerden, wie eine behinderte Nasenatmung (sowie die Formveränderung der äußeren Nase), nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 7. Dezember zurückzuführen seien, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beamte trägt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten. Dies gilt auch im Fall der Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen, die nicht zu einer Beweislastumkehr führt (BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 3 ZB 14.1047 – juris Rn. 5; U.v. 21.9.2011 – 3 B 09.3140 – juris Rn. 36). Die Behörde genügt ihrer Beweislast vielmehr schon dadurch, indem sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 4.8.2014 – 3 ZB 12.2647 – juris Rn. 7).

Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass die Anerkennung der Dienstunfallfolge „Nasenrückenabweichung nach links“ vom 8. Juni 2011 rechtswidrig war und deshalb gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte. Die Ermessenserwägungen, insbesondere dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Anerkennung, das auch die sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel umfasse, das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung überwiege, lassen keine Ermessenfehler erkennen (BayVGH, B.v. 6.3.2017 a.a.O. Rn. 7). Solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG ist ebenfalls gewahrt, nachdem der Beklagte erst aufgrund des Gutachtens vom 15. Mai 2015 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen erlangte.

Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungs- und Operationskosten gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugungsbildung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte fachärztliche Gutachten vom 15. Mai 2015 gestützt. Unlösbare Widersprüche oder Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters Dr. H... hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Der Gutachter ist auch nicht deshalb von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen, weil der Zeuge G... nicht vor Erstellung des Gutachtens gehört worden war.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass für eine Einvernahme des Zeugen G... im Verwaltungsverfahren schon deshalb kein Anlass bestanden habe, weil der Zeuge für die unter Beweis gestellte Tatsache, „dass als adäquat-kausale Folge des Dienstunfalls eine Nasenrückenabweichung nach links und eine Nasenspitzenabweichung nach rechts eingetreten ist“, ein ungeeignetes Beweismittel darstelle. Die Frage der Kausalität im Dienstunfallrecht sei der Wahrnehmung durch Zeugen nicht zugänglich. Der Tathergang (Schlag auf die Nase des Klägers mit anschließendem Nasenbluten) habe festgestanden und eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs sei vom Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens aufgrund der ihm vorliegenden Akten nicht für erforderlich gehalten worden. Dr. H... habe in seinem fachärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2015 ausdrücklich festgestellt, dass eine knöcherne Verletzung des Nasenrückens nach dem Faustschlag radiologisch nicht nachweisbar gewesen sei (Bl. 18) und auch die anamnestische Symptomatik nicht für ein derartiges Nasentrauma spreche. Einen Bruch des knöchernen Nasengerüsts habe auch der erstmals am 15. Februar 2011 untersuchende Arzt, Dr. K... nicht feststellen können und ergänzend zu seiner ärztlichen Stellungnahme bezüglich des Dienstunfalls vom 7. Dezember 2010 seine Diagnose „posttraumatische Nasendeformität“ dahingehend ergänzt, dass beim Kläger wegen Nasendeformität am 28. April 2006 eine Septorhinoplastik erfolgt sei und er über den bis zum Dienstunfallereignis bestehenden Verlauf keine Aussage treffen könne. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere Aufklärung auf das Gutachten des Dr. H... stützen dürfen, folgt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter – wie hier der Kläger – nicht ausdrücklich beantragt hat. Soweit, wie im Zulassungsantrag vorgetragen, der Zeuge G... geschildert hätte, dass nach seinem Schlag vom 7. Dezember 2010 beim Kläger im Vergleich zum vorigen Zustand eine Nasenrückenabweichung nach links vorgelegen hätte, hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf eine aus seiner Sicht notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (BayVGH, B.v. 6.5.2016 – 3 ZB 15.924 – Rn. 13). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die in erster Instanz unterlassene Stellung eines förmlichen Beweisantrags im Berufungsverfahren nachzuholen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 21).

Etwas anderes gilt nur, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (BayVGH, B.v. 15.6.2015 – 5 ZB 14.1919 – juris Rn. 29). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach den Vorberatungen das von der Behörde eingeholte Gutachten des Dr. H... vom 15. Mai 2015 als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehe. Soweit daraufhin von der Klägerseite deutlich gemacht worden war, dass dem Gutachten keine ausreichend ermittelte Tatsachengrundlage zu Grunde läge, da der Beklagte den Zeugen G... nicht einvernommen hätte, obwohl dieser genaue Angaben zu der Art und Intensität des von ihm geführten Schlags auf die Nase des Klägers hätte machen können, was notwendigerweise vom Gutachter zu berücksichtigen gewesen wäre, so ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (BVerwG, B.v. 26.9.2012 – 2 B 97/11 – juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem Gutachten des Dr. H... vom 15. Mai 2015 auseinander gesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Ausdrücklich hat es in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass der Gutachter aus seiner Sicht auch nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Tathergang (Schlag auf die Nase mit nachfolgendem Nasenbluten) habe festgestanden, die Kausalitätsfrage sei der Wahrnehmung des Zeugen nicht zugänglich. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht deshalb nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängen.

Nach alledem war der Zulassungsantrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2016 - 3 ZB 15.924

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 3 ZB 13.1735

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 € festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2014 - 3 ZB 12.2647

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 5 ZB 14.1919

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgeset

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 3 ZB 14.1047

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000…. € festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2012 - 2 B 97/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Gründe 1 Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000…. € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012, mit dem die am 4. Februar 2011 erfolgte Anerkennung des Dienstunfalls vom 22. Juni 2006, bei dem der Kläger, der als Oberstraßenmeister (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten steht, bei Straßenkontrollen einen Zeckenbiss erlitt, insoweit nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, als „die daraus resultierende Erkrankung des Klägers“ als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG anerkannt worden war (Nr. 1), sowie die Anträge auf Genehmigung und Kostenübernahme für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme aufgrund einer therapieresistenten Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge vom 29. November 2011 (Nr. 2) und auf Unfallausgleich vom 20. September 2011 (Nr. 3) abgelehnt wurden, zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des von ihm eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. vom 2. Januar 2013 mit Ergänzung vom 20. Juni 2013 und dessen Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden (vgl. Beweisbeschluss vom 8. November 2012) wie insbesondere eine Borreliose-Erkrankung nicht auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen. Prof. Dr. P. hat sich eingehend mit den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, v.a. mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der behandelnden Ärzte (Gutachten Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013; Atteste Dr. K. vom 13. Mai 2011 und Dr. Sch. vom 19. Mai 2011) und den Laborberichten (Dr. L. vom 20. und 22. Dezember 2010; MVZ W. vom 12. Januar 2011) befasst und ist anhand der Untersuchung des Klägers schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass kein serologischer Nachweis einer Borreliose-Erkrankung geführt werden könne und die beim Kläger vorhandenen Beschwerden hierfür auch nicht typisch seien. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung durch das Gesundheitsamt des Beklagten (Stellungnahmen vom 21. Juni 2011 und 1. Juni 2012) und durch den im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H. (Gutachten vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012), wonach die vom Kläger geschilderten Beschwerden nicht durch den Dienstunfall verursacht worden seien und bei ihm keine Anzeichen für eine Borreliose feststellbar seien.

Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Anerkennung der aus dem Zeckenbiss resultierenden Erkrankung des Klägers als Dienstunfall nach Art. 48 BayVwVfG ex tunc als rechtmäßig erachtet hat, weil die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 und 3 BayBeamtVG im Zeitpunkt der Anerkennung nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen waren und diese daher von Anfang an rechtswidrig war. Der Beamte trägt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten. Dies gilt auch im Fall der Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen, die nicht zu einer Beweislastumkehr führt (BayVGH, U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Die Behörde genügt ihrer Beweislast vielmehr schon dadurch, indem sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 3 ZB 12.2647 - juris Rn. 7).

Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Die Erkrankung eines Beamten an einer durch Zecken übertragenen Borreliose als einer von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheit i.S.d. Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV gilt danach als Dienstunfall, wenn die eingetretenen Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Berufskrankheit beruhen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 34). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet das, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass die vom Kläger beklagten streitbefangenen körperlichen Beschwerden durch den im Jahr 2006 erlittenen Zeckenbiss verursacht worden sind. Dieser Nachweis kann nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geführt werden, was zu Lasten des Klägers geht.

Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass die Anerkennung vom 4. Februar 2011 rechtswidrig war und deshalb gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte. Die Ermessenserwägungen, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Anerkennung, das die sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel umfasse, das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung, lassen keine Ermessensfehler erkennen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 49). Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist ersichtlich gewahrt, nachdem der Beklagte erst aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen hatte.

Da mangels Anerkennung einer Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG kein Zusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und dem Dienstunfall vom 22. Juni 2006 besteht, hat er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme zur Behandlung einer Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 BayBeamtVG sowie auf Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den von ihm vorgelegten Gutachten von Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013 auseinandergesetzt und diese nicht (zutreffend) gewürdigt, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sei, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dieses Parteivorbringen nicht nur im Tatbestand ausführlich und zutreffend wiedergegeben (UA S. 4, 8 und 9), sondern sich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. und dessen Ausführungen hierzu auch eingehend mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten, die aus Sicht von Dr. B. für eine Borreliose-Erkrankung sowie für eine Dienstunfallbedingtheit der vom Kläger angeführten Beschwerden sprechen, auseinandergesetzt und diese eigenständig gewürdigt (UA S. 13-17). Es hat die Ausführungen von Prof. Dr. P. als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und diese nach Würdigung aller für und gegen das Vorliegen einer Borreliose-Erkrankung sowie eines Zusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Zeckenbiss vom 22. Juni 2006 sprechenden Argumente rechtsfehlerfrei als überzeugend erachtet und sie sich dadurch zu eigen gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eigene medizinische Überlegungen anzustellen und diese zu formulieren, da ihm hierfür die erforderliche Sachkunde fehlt. Es hat vielmehr das Gutachten gerade zu dem Zweck eingeholt, um eine medizinische Einschätzung zu erhalten, ob Hinweise für eine Borreliose-Erkrankung beim Kläger bestehen und ob die Beschwerden des Klägers auf den Zeckenbiss zurückgeführt werden können, um auf dieser Grundlage die Rechtsfrage beantworten zu können, ob mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den Beschwerden nachgewiesen ist. Dies hat es anhand des Gutachtens nachvollziehbar verneint. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern moniert nur, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht der von ihm vertretenen Auffassung gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch lediglich, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, der von diesem vertretenen Rechtsansicht zu folgen.

1.2.2 Soweit der Kläger rügt, das Gutachten von Prof. Dr. P. sei widersprüchlich und beruhe auf falschen Tatsachen, legt er nicht substantiiert dar, an welchen Mängeln das Gutachten, die zu dessen Unverwertbarkeit führen würden, leiden sollte. Wenn er meint, es sei widersprüchlich, dass der Gutachter davon ausgegangen sei, dass auch die wiederholte Antibiotikagabe zu keiner dauerhaften Besserung beim Kläger geführt habe, vermag der Senat keinen Widerspruch zum klägerischen Vorbringen zu erblicken, die erste Antibiotikagabe 2010 habe angeschlagen, danach sei es ihm wieder schlechter gegangen, so dass die zweite Therapie eingeleitet worden sei. Wenn er behauptet, der Gutachter habe sich in der mündlichen Verhandlung bei Fragen in Widersprüche verwickelt, lassen sich die behaupteten Widersprüche dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 nicht entnehmen. Darüber hinaus hat der Gutachter ausdrücklich dargelegt, dass die vom Kläger laut Beweisbeschluss vom 8. November 2012 geltend gemachten Beschwerden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, weil ein serologischer Nachweis nicht geführt werden könne und die vorhandenen Beschwerden für eine solche Erkrankung auch nicht typisch seien. Entgegen der klägerischen Behauptung hat der Gutachter damit die im Beweisbeschluss gestellten Fragen beantwortet. Der Gutachter hat auch plausibel erläutert, weshalb er trotz der Tatsache, dass die Zecke positiv auf Borrelien getestet wurde und eine Untersuchung am 20. Dezember 2010 eine schwach bis mittelgradig positive LTT-Reaktion auf Borrelien-Antigene ergab, nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Borreliose ausgehen könne. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) darlegt. Im Übrigen irrt er, wenn er meint, dass der Gutachter verpflichtet gewesen wäre, die Ursachen seiner diversen Krankheitssymptome zu ermitteln. Maßgebend war vielmehr nur, ob die vom Kläger beklagten Beschwerden auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, was nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar war. Darauf, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Kläger verkennt auch die o.g. Beweislast, wenn er davon ausgeht, der Gutachter hätte im Einzelnen nachweisen müssen, dass seine Beschwerden nicht auf dem Dienstunfall beruhen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Mit der Behauptung, der Unfall habe zu Gesundheitsstörungen beim Kläger geführt, wovon nach den Feststellungen des Gutachters gerade nicht auszugehen ist, werden keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt.

3. Auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat der Kläger nicht dargelegt.

3.1 Soweit er eine mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) dazu eingeholt hat, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei ihm eine unfallbedingte Borreliose-Erkrankung vorliege und/oder die im Beweisbeschluss vom 8. November 2012 angeführten Gesundheitsstörungen unfallbedingt seien, musste sich dem Erstgericht aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine erneute Begutachtung nicht aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung und Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und so die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B.v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche Mängel des Gutachtens trägt der Kläger nicht substantiiert vor; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 1.2 Bezug genommen. Der Kläger legt auch nicht dar, dass andere Gutachter über neue oder überlegenere Forschungsmittel bzw. größere Erfahrung verfügen würden (BVerwG, B.v. 3.2.2012 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. H. als schlüssig und überzeugend angesehen hat, hat deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO).

3.2 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht Dr. B. nicht - wie beantragt - als (sachverständigen) Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und dessen Einvernahme zu den mit dem vom Kläger beantragten Obergutachten gestellten Fragen abgelehnt hat, musste sich ihm eine weitere Sachaufklärung aus den unter 3.1 genannten Gründen ebenfalls nicht aufdrängen und hat es deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. B als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Falls der Kläger sich die Möglichkeit hätte offenhalten wollen, durch Dr. B. Fragen an den Sachverständigen stellen zu können bzw. Dr. B. als präsenten Zeugen befragen zu können, hätte er ihn zur mündlichen Verhandlung mitbringen müssen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger war hierfür nicht erforderlich. Dass das Gericht Dr. B. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, musste dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zudem aus der Ladung bekannt sein, in der lediglich Prof. Dr. P. als Sachverständiger aufgeführt war.

3.3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten akzeptiert hat. Diese ist nach dem unter 1.1 Ausgeführten auch nicht zu beanstanden.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2010 abgewiesen und entschieden hat, dass die Rücknahme der Anerkennung einer Zeckenborreliose als Folge eines Dienstunfalls, die Rückforderung der (vorläufig gewährten) Heilbehandlungskosten in Höhe von 31.719,83 € und die Einstellung der Zahlung von Unfallausgleich rechtens war.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Der Kläger trägt vor, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Bescheide vom 12. März 1997 (Zecken-Borreliose Stadium II nach Nr. 3192 der Liste der Berufskrankheiten) und vom 18. April 2002 (Borreliose Stadium III) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig seien.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genügt, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. zuletzt, B. v. 10.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 60).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass der Beklagte seiner materiellen Beweislast im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG dadurch genügt, dass er nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 12. März 1997 und vom 18. April 2002, mit denen die Bezirksfinanzdirektion Ansbach die Körperschäden des Klägers als Folge seines Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennung der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen, also „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, d. h. auch dafür, dass es sich bei dem schädigenden Ereignis zumindest um eine wesentlich mitwirkende Teilursache gehandelt hat. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme der den Kläger begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 14).

b. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der vom Landesamt für Finanzen eingeholten Gutachten der Professoren Dr. P. (Facharzt für Neurologie) und Dr. Sch. (Rheumatologe) vom 7. Juli 2007 (= Bl. 1154 Dienstunfallakte Bd. VI) bzw. 19. Februar 2008 (= Bl. 1249 Dienstunfallakte Bd. VII), ihrer ergänzenden Gutachten vom 9. Februar 2010 (= Bl. 1516 Dienstunfallakte Bd. VIII) und vom 5. Juni 2010 (= Bl. 1541 Dienstunfallakte Bd. VIII) sowie der Ausführungen des Prof. Dr. P. in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2012 zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerden des Klägers jedenfalls nicht durch die als Dienstunfall geltend gemachten Zeckenstiche im Sommer 1995 verursacht worden seien.

(1) Der Kläger rügt, das angefochtene Urteil stütze sich ganz wesentlich auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachter Prof. Dr. P. und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2012, der (entsprechend seiner Fachrichtung) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Gesamtkonstellation gegen eine Neuroborreliose spreche. Das Verwaltungsgericht habe damit geradezu beiläufig auch den Ausschluss anderer Borreliosearten verbunden. Das Verwaltungsgericht habe die Tatsache verkannt, dass es sich bei der Zeckenerkrankung des Klägers um eine Lyme-Arthritis/Borrelien-Arthritis handele.

Diese Rüge greift nicht. Der Kläger verweist auf Bl. 23 f. des angefochtenen Urteils und meint daraus den Schluss ziehen zu können, das Verwaltungsgericht habe den (generellen) Ausschluss einer Borrelioseerkrankung allein auf die gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. P. gestützt. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Aus der vom Kläger genannten Urteilspassage ergibt sich das jedenfalls nicht. Vielmehr ist die Formulierung „zum Ausschluss einer Borrelioseerkrankung“ entsprechend der Fachrichtung des Gutachters allein auf die Neuroborreliose bezogen. Das wird auch aus der Gesamtschau der Urteilsbegründung deutlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung sowohl mit den rheumatologischinternistischen Zusammenhängen (vgl. UA Bl. 20 unten/Bl. 21 oben, Bl. 25; Bl. 27) als auch mit den neurologischen Feststellungen (vgl. UA Bl. 22 unten bis Bl. 24 oben) begründet. Das gesteht letztlich auch der Kläger ein, denn er führt auf Seite 4 seiner Zulassungsbegründung vom 4. Januar 2013 aus, das Verwaltungsgericht stütze sich auch darauf, dass nach schriftlicher Feststellung des vom Beklagten beauftragten Prof. Dr. Sch. diagnostische bzw. klinische Erkenntnisse gegen die Annahme einer Lyme-Arthritis sprächen.

(2) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei ihm das klinische Borreliose-Merkmal Erythema migrans (Wanderröte) tatsächlich aufgetreten sei, die aufgetretenen Entzündungen/Schwellungen der Knie und Gelenke des Klägers im Sommer 1996 als Indizien für eine Lyme-Arthritis unter Beweis gestellt worden seien und als Nachweis für eine Borrelien-Infektion hinsichtlich des schubartig mehrfachen Ansteigens des PCR Beweislage vorhanden sei und als Nachweis für eine Borrelien-Infektion Belege aus 1996 und 1997 sowie aus 2001 Feststellungen anlässlich von Rückenmarkspunktionen angeboten worden seien. Im Übrigen habe der sog. Western-Blot-Test vom 24. Juni 1999 ergeben, dass der Antikörper-Titer schwach positiv gewesen sei.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) dargetan. Dies wäre nur der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde und die derart dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur dann ernstliche Zweifel, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein damit, dass Tatsachenfeststellungen oder die Würdigung des Klagevorbringens und daraus gezogene Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden, lässt sich die Richtigkeit eines Urteils nicht in Frage stellen. Auch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 - juris Rn. 7; B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

(a) Der Einwand, die Eigenanamnese des Klägers hinsichtlich der Erythema migrans (Wanderröte, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Stichwort Erythema migrans) sei durch Dr. S. bestätigt worden, lässt eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Wanderröte ausschließlich eigenanamnestisch dokumentiert sei. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 1998 angegeben: „Anfang 1995 Erythema migrans, was aber nur anamnestisch angegeben wird, Unterlagen über diese Hauterscheinung liegen nicht vor“ (vgl. Gutachten vom 4.5.1998, S. 3 = Bl. 143 Unfallakte Bd. II). Eine Bestätigung liegt hierin nicht; es wird nur die persönlichen Wahrnehmung und Einschätzung des Klägers wiedergegeben.

Die Ehefrau des Klägers kann das Auftreten der Wanderröte mangels medizinischen Sachverstands, der auch nicht behauptet wird, nicht belegen. Der Gutachter Prof. Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass Rötungen vielfältige Ursachen haben können, so seien z. B. Rötungen nach Insekten- oder Zeckenstichen häufig toxischallergische Stichreaktionen (vgl. Gutachten vom 19.2.2008, S. 21 = Bl. 1269 Dienstunfallakte Bd. VII). Die Ehefrau könnte damit allenfalls eine Rötung, nicht aber eine spezifische Wanderröte aus ihrer Laiensphäre bestätigen.

Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, eine Wanderröte sei nicht nachgewiesen, ist demnach nicht zu beanstanden.

(b) Auch die Tatsache, dass die im Sommer 1996 aufgetretenen Entzündungen/Schwellungen der Knie und Gelenke des Klägers als Indizien unter Beweis gestellt worden sind, vermag die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat dies bereits deshalb nicht als Indiz gewertet, weil die - außerdem unspezifischen - Gelenkschmerzen bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt eingesetzt hatten (vgl. UA S. 21 oben). Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf das Sachverständigengutachten vom 7. Juli 2007, wonach seit mindestens einem Jahr vor dem vermeintlichen Infektionszeitpunkt Gelenkbeschwerden in den gleichen Gelenkregionen (Hände, Ellbogen, Knie) bestanden hätten (vgl. Bl. 1167 Unfallakte VI). Der Kläger hat diese Feststellung mit seiner Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt.

(c) Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihm zwei Liquor-Befunde vorlagen, die beide negativ waren. Darüber hinaus lagen ihm die Antikörperwerte aus der Zeit von 1995 bis 2004 vor. Alle ELISA-Untersuchungen seien negativ gewesen. Er kam zum Schluss, dass kein Anstieg der Antiköperwerte festgestellt werden könne. Man müsse bei den Diagnoseverfahren für den Nachweis von Antikörpern zwei Stufen unterscheiden: Zunächst der sogenannte ELISA-Test, der auf breiter Basis Antikörper erfassen und feststellen solle. Erst wenn ein solcher Test verdächtige Ergebnisse erbringe, werde in der zweiten Stufe die sogenannte Western-Blot-Untersuchung angewandt. Im Falle des Klägers sei es so gewesen, dass alle Testungen nach ELISA negativ verlaufen seien. Es gebe lediglich drei zweifelhafte Ergebnisse aus der Western-Blot-Untersuchung im Jahr 1996 (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2012, Seite 5; vgl. auch Gutachten vom 19.2.2008, S. 22 = Bl. 1270 Dienstunfallakte Bd. VII). Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass, selbst wenn Borrelien-Antikörper nachgewiesen worden wären, diese lediglich für eine stattgehabte Infektion sprächen. Keinesfalls könne damit zwingend auf die Zeckenstiche aus dem Jahr 1995 als Ursache der zahlreichen klägerischen Leiden geschlossen werden (vgl. Gutachten vom 19.2.2008, S. 24 = Bl. 1272 Dienstunfallakte Bd. VII). Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (vgl. UA Bl. 22 oben). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass aus dem internistischrheumatologischen Gutachten vom 9. Februar 2010 (Seite 7 = Bl. 1522 Dienstunfallakte Bd. VIII) folgt, dass die Diagnose einer Borreliose nicht anhand eines serologischen Befundes allein gestellt werden kann, sondern ohne Ausnahme der klinischen Beurteilung bedarf. Vor diesem Hintergrund gewinnt der Hinweis des Klägers auf teils positiven serologischen Nachweise keine Bedeutung. Das Vorliegen teilweise positiver serologischer Nachweise ist nach der vom Kläger unwidersprochenen gebliebenen gutachterlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wird allein mit teils positive serologische Befunden nicht nachgewiesen, dass die Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenbissen im Sommer 1995 beruhen. Hierfür trägt der Beamte die Beweislast (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 11). Selbst der Sachverständige des Klägers, Dr. T., musste in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einräumen, dass das Vorliegen einer Lyme-Arthritis naheliegend sei, aber nicht bewiesen werden könne (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom27.7.2012, S. 6).

(3) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Borreliose und FSME Bunds Deutschland, einer gemeinnützige Patientenorganisation auf Bundesebene (vgl. www.bfbd.de/de/verein.html, zuletzt besucht am 29.7.2014). Danach lasse die auffällig wiederkehrende Verwendung von identischen Textbausteinen in den diversen Gutachten von Prof. Dr. P. eine Fließbandproduktion ohne individuelle Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall vermuten. Dass eine nachhaltig agierende Interessengruppe mit diametraler Interessenlage einen Gutachter „angreift“, ist nicht geeignet, an der Schlüssigkeit seines Gutachtens zu zweifeln. Der Zulassungsantrag lässt insoweit einen substantiierten Sachvortrag missen.

2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit wiederholt der Kläger seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Januar 1989. Danach ist von einem Forstbeamten im Außendienst nicht nachzuweisen, dass eine Erkrankung an Borreliose auf einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Zeckenbiss während des Dienstes zurückzuführen ist. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Beamte sich die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Hier liegt aber bereits nach den gutachterlichen Feststellungen, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, keine Zecken-Borreliose vor, so dass sich die Frage eines Kausalzusammenhangs mit einem geringeren Beweismaßstab nicht stellen kann.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. Sch. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine neue Begutachtung nicht aufdrängen. Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (s. auch Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst.

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 1 und 2 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2010 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen.

1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 23).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Zusammenhang der vom Kläger beklagten Beschwerden in Form einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) mit dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 verneint.

Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des von ihm eingeholten neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 14. November 2014, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 erläutert hat, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Kläger bis etwa Ende 2012 chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bestanden, die jedoch nicht ursächlich auf dem Dienstunfall beruhten. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung hierfür angeführt, die im Beweisbeschluss aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei seitens des Gutachters verneint worden, da es hierfür schon an der erforderlichen psychiatrischen Symptomatik als Schmerzursache gefehlt habe. Diagnostiziert worden sei vielmehr ein Kopfschmerz vom Spannungstyp, der in der Bevölkerung die häufigste Kopfschmerzerkrankung überhaupt darstelle und nach dem Gutachten nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Der Sachverständige habe den erforderlichen Ursachenzusammenhang auch mit der Erwägung verneint, dass es beim Kläger - sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch ausweislich der vorliegenden Vorbefunde (Befund von Dr. K... vom 31.3.2011, Gutachten von Dr. A... vom 14.2.2012) - schon vor dem Unfall zum Auftreten ähnlicher Kopfschmerzen im Sinn eines Spannungskopfschmerzes mit dem Erfordernis chiropraktischer Behandlung gekommen sei. Entsprechende Behandlungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien vorbekannt und in den Unterlagen der privaten Krankenversicherung dokumentiert. Wenn schon vor dem Trauma-Ereignis Kopfschmerzen dokumentiert seien, könne der Kopfschmerz - wie der Gutachter unter Berufung auf die Leitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ausgeführt habe - nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit bestehe keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge.

1.3 Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

1.3.1 Der Kläger trägt in seiner Antragsbegründung und vertiefend mit Schriftsatz vom 28. September 2015 vor, das Verwaltungsgericht sei dem gerichtlich bestellten Gutachter Dr. B. folgend bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen von falschen Tatsachen ausgegangen. Das Gericht habe seine Entscheidung auf fehlerhaft berücksichtigte und nicht aufgeklärte Tatsachen gestützt. Das Urteil wie auch das Gutachten Dr. B. verneinten einen Kausalzusammenhang zwischen den chronischen Kopfschmerzen des Klägers und dem erlittenen streitgegenständlichen Dienstunfall, da der Kläger bereits 2001 und 2002 unter einem Spannungskopfschmerz gelitten haben soll. Es solle mithin durch den Unfall zu einer Verschlimmerung der bereits bestehenden Spannungskopfschmerzen von zwei Monaten gekommen sein, jedoch nicht zu einem chronischen Kopfschmerz. Der Kläger trägt vor, er habe 2002 nicht unter Kopfschmerzen gelitten und sich diesbezüglich ärztlich behandeln lassen. Im Jahr 2001 habe er sich zwar wegen Kopfschmerzen behandeln lassen. Damals sei jedoch eine Ursache feststell- und behebbar gewesen, so dass sich diese Kopfschmerzen infolge des Dienstunfalls fast 10 Jahre später nicht mehr verschlimmert haben könnten.

Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere Aufklärung auf das Gutachten Dr. B. stützen dürfen, folgt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anders gilt nur, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2015 - 5 ZB 14.1919 - juris Rn. 29).

Einen Beweisantrag zu den jetzt vom Kläger aufgeworfenen Tatsachenfragen (keine Spannungskopfschmerzen in den Jahren 2001 und 2002) hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ermittlungen in dieser Hinsicht hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Die Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt (Schriftsätze vom 18.9.2012 und vom 7.11.2012) Beweis dafür angeboten, dass es sich bei den im Fachgutachten Dr. A... erwähnten Vorerkrankungen aus den Jahren 2001 und 2002 um einmalige Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehandelt habe, die für die chronischen Kopfschmerzen seit 2010 nicht ursächlich gewesen seien. Angesichts dessen aber, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung im Bezirkskrankenhaus B. (Klinik für Neurologie) Herrn Prof. Dr. K... am 31. März 2011 davon berichtete, dass er etwa einmal alle zwei Jahre an einem intermittierenden Cervikal-Syndrom leide (vgl. Arztbrief vom 4.4.2011, Bl. 26/27 der Dienstunfallakte), kommt der Beweisanregung keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Die dem Beweisangebot zugrundeliegende Tatsachenbehauptung ist letztlich aufgrund eigener Angaben des Klägers widerlegt. Insbesondere auch deshalb, weil der Kläger gegenüber Dr. A... angab, er sei sowohl 2001 als auch 2002 wegen seiner Kopfschmerzen zweimal chiropraktisch behandelt worden. Die Kopfschmerzen seien ähnlich wie heute gewesen (vgl. Gutachten vom 14.2.2012, Bl. 87/114 der Dienstunfallakte).

1.3.2 Der Kläger verweist auf die Leitlinien Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Stand: Sep. 2012. Danach gebe es auch im Bereich der unfallbedingten HWS-Distorsionen Fälle, in denen ein länger andauernder Spannungskopfschmerz entstehen könne. So heiße es in den Leitlinien sogar, dass bei 12% der Fälle der Patient noch nach 6 Monaten nicht beschwerdefrei sei.

Allein der Umstand aber, dass 12% der Patienten auch nach sechs Monaten nicht bei ihrem Status quo ante angelangt sind, vermag das Gutachten nicht zu widerlegen. Mit seiner abstrakten Argumentation vermag der Kläger einen konkreten, also auf seinen Fall bezogenen länger andauernden Spannungskopfschmerz nicht zu belegen.

1.3.3 Der Kläger weist darauf hin, dass der Sachverständige Dr. B. seine Auffassung, der Kopfschmerz bilde sich in der Regel innerhalb von wenigen Wochen bis zu maximal zwei Monaten wieder zurück, mit einer veralteten Leitlinie begründet habe. Das von ihm in Bezug genommene Werk „Das neurologische Gutachten“, 4. Auflage 2000, liege bereits in der 5. Auflage vor. In der Sache zielt der Kläger mit seinem Hinweis darauf ab, dass das Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen soll, ohne darzulegen, wann die 5. Auflage erschienen sein soll und inwieweit sie zur entscheidenden Frage über andere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen sollte.

1.3.4 Der Kläger schließt aus dem Verhalten des Sachverständigen im Zuge der Exploration für die Gutachtenserstellung auf seine Befangenheit. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht. Der Kläger kann diesen Umstand im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend machen, da er es versäumt hat, die Befangenheit des Sachverständigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu rügen.

Nach § 98 VwGO sind auf die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens zwei Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung, zu stellen. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Nach diesen Vorgaben hat der Kläger den Antrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet gestellt. Die Vorschrift verlangt, dass ein erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bekannt gewordener Ablehnungsgrund „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend gemacht wird (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 406 Rn. 11 m. w. N.). Hiermit wird dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist zur ruhigen und vernünftigen Entscheidung eingeräumt (Huber in Musielak, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 406 Rn. 14). Die Überlegungsfrist kann allerdings keinesfalls länger als zwei Wochen sein. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Satz 2 des § 406 Abs. 2 ZPO an Satz 1 der Vorschrift anknüpft, in dem das Ablehnungsrecht auf zwei Wochen begrenzt wird. Dies ergibt sich aber auch aus dem Zweck der Regelung. Die Frage, ob gegenüber einem Sachverständigen ein Ablehnungsgrund vorliegt, wird in einem Zwischenverfahren entschieden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO), damit vor der Entscheidung in der Hauptsache rasch und endgültig geklärt werden kann, ob das Gutachten des Sachverständigen verwertet werden darf. Aus diesem Grund wird die Ausübung des Ablehnungsrechts zeitlich begrenzt.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Ablehnung eines Sachverständigen im Verwaltungsprozess (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 1 C 03.950 - BayVBl 2004, 733 - juris). Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält hierzu keine abweichenden Vorschriften. Auch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Verwaltungsprozess und dem Zivilprozess (vgl. § 173 Satz 1 VwGO) erfordern keine Abweichungen.

Der Befangenheitsantrag ist zu spät gestellt worden. Der Kläger hat dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nach die behauptete Voreingenommenheit des Sachverständigen ihm gegenüber bereits bei dem Untersuchungstermin erkannt und hätte einen etwaigen Ablehnungsgrund spätestens innerhalb von zwei Wochen geltend machen. Dies hat er nicht getan.

1.3.4 Der Kläger meint, der Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 sei als wesentliche Ursache der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen chronischen Kopfschmerzen anzusehen. Ohne das Unfallereignis wären die weitergehenden Körperschäden in Form von typischen Kopfschmerzen nicht aufgetreten. Bei natürlicher Betrachtungsweise des Geschehensablaufs - hier Auftreten von Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfallereignis - spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 und den chronischen Kopfschmerzen vorliege.

Dem Kläger kommen die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38 - juris Rn. 18). An einer derartigen Typizität fehlt es hier. Eine solche wurde vom Kläger auch nicht behauptet.

1.3.5 Der Kläger rügt schließlich - ebenfalls ohne Erfolg - der Sachverständige habe jedenfalls für die Zeit vom 13. Dezember 2010 bis zum November 2012 einen posttraumatischen Kopfschmerz anerkennen müssen. Da dieser Gesichtspunkt erstmals im Schriftsatz vom 28. September 2015 und damit nach Ablauf der Antragsbegründungfrist (25.5.2015) vorgebracht wurde, ist das Vorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und damit unbeachtlich.

2. Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter 1.3.1) Bezug genommen.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) als weitere Folgen aus dem mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 20. September 2011 anerkannten Dienstunfall vom 9. August 2011 sowie gegen die Nichtgewährung von Unfallfürsorgeleistungen und die Rückforderung vorläufiger Zahlungen in Höhe von 1.841,38 € zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, bei dem der Kläger, der als Hauptwerkmeister (BesGr A 8) im Dienst des Beklagten steht und in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt S. beschäftigt war, auf dem Hof des JVA-Geländes mit dem Fahrrad stürzte und verschiedene, als Unfallfolgen anerkannte Verletzungen am Kopf und an den Händen erlitt, und den von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankungen, für den der Kläger die materielle Beweislast trägt, verneint.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat anhand des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachtens von Dr. K. (Psychiater und Neurologe) vom 7. August 2012 und dessen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013 zu Recht entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen jedenfalls nicht wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen.

1.1.1 Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind dabei nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U. v. 11.3.2007 - 2 A 9.04 - juris Rn. 8). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B. v. 23.10.2003 - 2 B 34.12 - juris Rn. 6). Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i. S. d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BVerwG, B. v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6). Der Beamte trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zulasten des Beamten (BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5).

1.1.2 Dr. K. ist aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung des Klägers am 6. August 2012, der von ihm erhobenen Anamnese, der Würdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen (Bericht des Unfallarztes Dr. N. vom 31. März 2012; Fachärztliche Atteste der Psychiaterin L. vom 18. November 2011, 27. April 2012 und 2. Juli 2012; Berichte der Neurologin Dr. F. vom 25. November 2011 und 29. Juli 2012; Arztbrief des Psychiaters Dr. G. [Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik B.] vom 21. Juni 2012; Attest I.-Klinikum [Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie] vom 10. Dezember 2012; Entlassungsbericht I.-Klinikum (ohne Datum); Bestätigung der Traumaambulanz des MPI für Psychiatrie M. vom 21. Januar 2013) sowie der Dienstunfallakten nachvollziehbar und schlüssig zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger weder eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch eine andere psychische Erkrankung wesentlich durch den Dienstunfall verursacht wurden.

Laut Gutachten vom 7. August 2012 war der neurologische sowie psychiatrische Untersuchungsbefund unauffällig. Es habe sich kein Nachweis einer depressiven Symptomatik bzw. Antriebsstörung gefunden. Durch den geschilderten Fahrradunfall seien weder die Trauma- noch die Symptomkriterien für eine PTBS erfüllt. Der Kläger leide nur an unspezifischen arbeitsplatzbezogenen Ängsten. Seine Persönlichkeit sei durch sensible Züge und mangelndes Durchsetzungsvermögen gekennzeichnet. Er habe sich bereits 2003 aufgrund beruflicher Konflikte und privater Probleme sechs Monate in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Seit 2010 seien infolge vermehrter beruflicher Belastung und familiärer Probleme (Suizid der Schwester; Tod des Vaters; Sorgen wegen der Drogenabhängigkeit des Sohnes) Symptome eines Erschöpfungssyndroms wie Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen manifest geworden. Der Unfall sei dabei allenfalls als „Auslöser“ der Beschwerden zu sehen und habe auch nicht zu einer Akzentuierung der schon vorher bestehenden psychischen Symptomatik geführt. Dr. K. hat hierzu am 20. Juni 2013 erläutert, die für die Diagnose „PTBS“ erforderlichen Kriterien seien nicht erfüllt. Der vom Kläger geschilderte Fahrradunfall stelle schon kein Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung dar. Zudem sei die Diagnose PTBS erstmals im April 2012 gestellt worden. Aufgrund des Fahrradunfalls habe er keine psychische Erkrankung beim Kläger feststellen können. Der Kläger neige vielmehr unabhängig von dem Fahrradunfall seit zehn Jahren zu Depressionen. So habe er sich bereits 2003 in psychiatrischer Behandlung befunden. 2010 sei es wieder zu psychischen Beschwerden gekommen, die unabhängig von dem Unfall bestünden.

Diese Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung von Dr. G im Arztbrief vom 21. Juni 2012, wonach ein beim Kläger vorbestehendes, durch berufliche und familiäre Ereignisse (Suizid der Schwester; Tod des Vaters; Drogenabhängigkeit des Sohnes) bereits labilisiertes psychisches Gleichgewicht durch den Fahrradsturz weitergehend labilisiert worden sei, der „das Fass zum Überlaufen gebracht habe“. Auch Frau L. geht im Attest vom 18. November 2011 davon aus, dass der Kläger, der sich 2003 aufgrund Mobbings am Arbeitsplatz sechs Monate in Psychotherapie befunden habe und seit Juli 2010 an einem Erschöpfungssyndrom leide, seit November 2010 zunehmend depressive Symptome zeige, die durch eine Überforderung am Arbeitsplatz, den Suizid der Schwester, den Tod des Vaters, die Sorge um seinen drogenabhängigen Sohn und die Einweisung seiner anderen Schwester wegen Suizidgefahr ausgelöst worden seien; zudem habe er im August 2011 einen Fahrradunfall erlitten.

Soweit Frau L. mit Attest vom 27. April 2012 und 2. Juli 2012 beim Kläger eine PTBS mit depressiver Störung als Folge des Unfalls konstatiert, hat Dr. K. dargelegt, dass diese - nicht näher begründete - Diagnose nicht nachvollziehbar sei, weil der vom Kläger geschilderte Fahrradunfall die Eingangskriterien für eine PTBS nicht erfülle. Zum einen stelle der vom Kläger geschilderte, nicht lebensbedrohliche Fahrradunfall ohne Fremdeinwirkung offensichtlich kein Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung dar, so dass es schon am A1-Kriterium fehle. Zum anderen sei die Diagnose PTBS erstmals Monate nach dem Unfall gestellt worden, obwohl sich der Kläger einen Monat nach dem Unfall bei Frau L. in Behandlung begeben habe, die eine schon vorher bestehende Depression festgestellt habe, so dass auch das A2-Kriterium zu verneinen sei. Soweit Prof. Dr. Dr. A. im Attest vom 10. Dezember 2012 und im Entlassungsbericht (ohne Datum) des I.-Klinikums zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe infolge des Dienstunfalls eine PTBS mit schwerer bzw. mittelgradiger depressiver Episode erlitten, weil er sich den von ihm betreuten potentiell gewaltbereiten jugendlichen Strafgefangenen hilflos ausgeliefert und bedroht gefühlt habe, widerspreche dies den früheren Angaben des Klägers, der nichts von Jugendlichen oder sonstigen Personen bei dem Unfall gesagt habe. Die Stellungnahmen enthielten - ebenso wie die Bestätigung der Traumaambulanz M. vom 21. Januar 2013 - nur Mutmaßungen, jedoch keine gesicherte Diagnose. Es werde davon ausgegangen, dass das traumatische Moment in dem Unfallereignis gegeben scheine, doch sei nicht ersichtlich, dass hierzu eine direkte Exploration stattgefunden habe, so dass die Diagnose auf bloße Vermutungen gestützt werde.

1.1.3 Das Verwaltungsgericht ist anhand dessen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass nicht mit der nötigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die psychischen Erkrankungen des Klägers wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen. Es hat ausgeführt, mangels traumatischen Ereignisses liege keine PTBS vor, da es sich bei dem Fahrradunfall nicht um ein Ereignis von katastrophalem Ausmaß handle. Weiter sei davon auszugehen, dass die bestehende psychische Erkrankung nicht wesentlich durch den Fahrradunfall, sondern durch eine besondere Vulnerabilität des Klägers verursacht worden sei. Der Kläger habe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall schwere Schicksalsschläge erlitten, die das A1-Kriterium für eine PTBS erfüllen würden, und sei auch sonst psychisch sehr belastet gewesen. Es gebe keinen Anlass, die Ausführungen von Dr. K. in Frage zu stellen. Diese würden durch die anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert, die auf unzutreffenden Tatsachen beruhen und nicht den Anforderungen an ein PTBS feststellendes Attest entsprechen würden.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.2.1 Das Zulassungsvorbringen vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils zu begründen, weil es sich allein dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht - zu Unrecht - eine PTBS beim Kläger verneint habe. Dagegen legt der Kläger nicht substantiiert dar, welche ernstlichen Zweifel an der das Urteil selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass die beim Kläger bestehende psychische Erkrankung nicht wesentlich durch den Dienstunfall, sondern aufgrund der vorhandenen besonderen psychischen Labilität infolge der seit 2010 aufgetretenen beruflichen und privaten Probleme verursacht worden sei. Beruht das Urteil - wie hier - kumulativ auf zwei selbstständig tragenden Gründen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich eines jeden tragenden Grundes ernstliche Zweifel aufgezeigt werden. Dem genügt die bloße Behauptung, die PTBS beruhe „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ auf dem Dienstunfall, ohne sich mit den begründeten gegenteiligen Stellungnahmen auseinanderzusetzen, nicht. Auch das Vorbringen, bei der 2002/03 aufgetretenen Problematik habe es sich um ein abgeschlossenes Ereignis gehandelt, widerlegt nicht, dass die seit Ende 2010 aufgetretenen erheblichen Probleme Ursache für die psychische Erkrankung waren.

1.2.2 Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass das dem Urteil zugrunde liegende Gutachten von Dr. K. erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält bzw. Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (BVerwG, B. v. 20.3.2014 - 2 B 59.12 - juris Rn. 10). Die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen, die zu einer anderen Einschätzung gelangen, können diese Beurteilung nicht ernsthaft in Frage stellen, weil sie selbst nicht den Anforderungen an ein eine PTBS bestätigendes Attest entsprechen (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15; B. v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7).

a) Soweit der Kläger rügt, Dr. K. habe zu Unrecht eine PTBS verneint, weil diese erstmals mit Attest von Frau L. vom 27. April 2012 diagnostiziert worden sei, zeigt er nicht auf, warum das Urteil fehlerhaft sein sollte. Dr. K. hat hierzu erläutert, dass das A2-Kriterium für die Diagnose von PTBS ein unmittelbares psychisches Betroffensein des Verletzten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall verlangt. Ein solches sei laut Attest von Frau L. vom 18. November 2011 aber zu verneinen gewesen, weil sie als Auslöser für die beim Kläger festgestellte Depression die beruflichen und privaten Probleme des Klägers seit Ende 2010 und nicht den Fahrradunfall angesehen habe. Im Übrigen geht zwar auch ICD-10: F43.1 davon aus, dass eine PTBS als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis entstehen kann, wobei der Beginn dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann, folgen kann. Werden Symptome für eine PTBS erst längere Zeit nach dem angeblich traumatisierenden Ereignis vorgetragen, so ist jedoch eine Begründung erforderlich, warum die Erkrankung nicht schon früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15). Eine solche - nachvollziehbare - Begründung lässt sich der Stellungnahme des I.-Klinikums vom 3. September 2013 nicht entnehmen. Wenn darin ausgeführt wird, eine zeitliche Latenz könne sich insbesondere ergeben, wenn neben der PTBS eine komorbide psychische Erkrankung vorliege, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die zusammen mit PTBS festgestellte depressive Episode diese so „überlagert“ haben sollte, dass sie nicht früher hätte diagnostiziert werden können. Darüber hinaus handelt es sich dabei nur um bloße Mutmaßungen („kann“). Auch die Behauptung, der Kläger weise insoweit Erinnerungslücken auf, überzeugt nicht, da dieser dazu in der Lage war, im Rahmen der Therapiesitzungen bei Frau L. genaue Angaben zum Unfallhergang und zu seinem Befinden zu machen.

b) Soweit der Kläger bemängelt, Dr. K. habe fehlerhaft eine PTBS verneint, weil er das A1-Kriterium (Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung, das bei fast jedem ein tiefe Verzweiflung hervorrufen würde [ICD-10] bzw. Konfrontation mit ernsthaften Verletzungen oder drohendem Tod [DSM-IV], vgl. BayVGH, U. v. 14.12.2015 - 3 B 13.920, 13.921, 13.922 - juris Rn. 44 ff.) für eine PTBS zu Unrecht als nicht gegeben angesehen habe, weil er den geschilderten Fahrradunfall nicht als derartiges Ereignis erachtet habe, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Laut seinen Angaben gegenüber Dr. K., die sich mit seiner Schilderung zum Unfallhergang im persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012 decken, hat der Kläger am 9. August 2011 im Dienst zwar einen Fahrradunfall erlitten, bei dem er erhebliche Verletzungen am Kopf und an den Händen davongetragen hat, der aber kein existenzbedrohendes Ereignis darstellt. Auch eine subjektiv so von ihm erlebte Bedrohung durch den Unfall (BayVGH, B. v. 29.6.2007 - 3 B 04.851 - juris Rn. 27) hat der Kläger nicht berichtet, sondern nur von Ängsten vor Kollegen und Auseinandersetzungen in der Arbeit.

Wenn Prof. Dr. Dr. A. im Attest vom 10. Dezember 2012 sowie im Entlassungsbericht (ohne Datum) und in den psychiatrischen Stellungnahme vom 3. September 2013 und 27. Oktober 2014 zu der Beurteilung gelangt, der Kläger habe infolge des Dienstunfalls eine PTBS erlitten, beruht diese Diagnose auf der im Widerspruch zu seinen früheren Angaben stehenden Behauptung des Klägers, er habe sich bei dem Unfall hilflos und massiv bedroht gefühlt, weil er meinte, den potentiell gewaltbereiten jugendlichen Strafgefangenen, die er in der Schreinerei betreut habe, ausgeliefert zu sein. Dieses gesteigerte Vorbringen ist schon deshalb unglaubwürdig, weil sich der Unfall auf dem Hof der JVA und nicht in einem Bereich wie der Werkstatt ereignete, in dem Häftlinge sich dem Kläger nähern hätten können. Der Kläger hat bei Dr. K. auch nichts von jugendlichen Strafgefangenen oder sonstigen Personen am Unfallort berichtet. Zudem hat der Kläger erklärt, infolge des Unfalls ohnmächtig geworden zu sein, bevor ihn ein Kollege gefunden habe, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie er sich in dieser Situation bedroht gefühlt haben kann. Auch der Hinweis darauf, der Kläger weise diesbezüglich Erinnerungslücken auf, verfängt nicht, da er gegenüber Dr. K. und in seinem persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012 durchaus sehr detaillierte Angaben zum Unfallhergang und zu seinem Befinden nach dem Unfall machen konnte, die im unauflösbarem Widerspruch zu den nunmehr behaupteten Umständen stehen.

Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden. Allein aufgrund der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob ein bestimmtes traumatisierendes Ereignis vorlag. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen dabei nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beweiswürdigung durch das Gericht (BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8).

Die Stellungnahmen des I.-Klinikums vom 10. Dezember 2012, 3. September 2013 und 27. Oktober 2014 sowie der Entlassungsbericht (ohne Datum) beruhen auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage und sind deshalb nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen von Dr. K. ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Sie stehen im Widerspruch zum Akteninhalt, insbesondere zu den früheren eigenen Einlassungen des Klägers im persönlichen Unfallbericht vom 3. Januar 2012, und zur Einschätzung von Frau L. im Attest vom 18. November 2011 sowie von Dr. G. im Arztbrief vom 21. Juni 2012, die beide in Übereinstimmung mit Dr. K. die psychischen Erkrankungen des Klägers als nicht wesentlich auf den Dienstunfall, sondern auf dessen psychische Labilität und die seit 2010 vermehrten Probleme im beruflichen und privaten Bereich zurückgeführt haben. Damit setzen sich die Stellungnahmen nicht auseinander, sondern legen ihrer Diagnose nur unkritisch die Schilderungen des Klägers zugrunde. Sie entsprechen daher nicht den Mindestanforderungen an ein PTBS bestätigendes Attest, aus dem sich nachvollziehbar und schlüssig ergeben muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die diagnostizierte Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15). Hierfür genügt weder, aus den für eine PTBS typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit einschließlich eines nicht näher bestimmbaren Traumas rückzuschließen, noch sich pauschal auf allgemein umschriebene, für eine PTBS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Betroffene unterlag, und hieraus die Diagnose PTBS abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das unter Ausschluss sonstiger Ursachen für die Entstehung der PTBS ursächlich war. Die o.g. Stellungnahmen enthalten diesbezüglich jedoch nur Mutmaßungen, aber keine gesicherte Diagnose („scheine gegeben“, „potentiell lebensbedrohlich“ usw.). Wenn nunmehr von der gesicherten Symptomatik für eine PTBS ausgegangen wird, belegt dies allenfalls, dass jetzt eine PTBS diagnostiziert worden ist, nicht jedoch einen wesentlichen Zusammenhang zwischen der (behaupteten) PTBS und dem Dienstunfall.

c) Entsprechendes gilt auch für die Entlassungsberichte der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik B. vom 26. Juli und 5. August 2013 sowie für die Bestätigungen der Traumaambulanz M. vom 21. Januar 2013, 26. August 2013 und 11. Februar 2014, in denen ohne nähere Begründung aufgrund der Schilderungen des Klägers und der Bejahung der Symptome einer PTBS bzw. aufgrund der Stellungnahmen des I.-Klinikums das Vorliegen einer unfallbedingten PTBS beim Kläger unterstellt wird, ohne sich mit den früheren Angaben des Klägers und den Stellungnahmen von Dr. K. vom 7. August 2012, Frau L. vom 18. November 2011 und Dr. G. vom 21. Juni 2012 auseinanderzusetzen.

d) Soweit der Kläger behauptet, Dr. K habe ihn nicht sorgfältig und einfühlsam zum Unfallhergang und zu seiner psychiatrischen Vorgeschichte befragt, steht angesichts des Gutachtensinhalts fest, dass diese Unterstellung nicht den Tatsachen entspricht. Auch beruht die Einschätzung von Dr. K. nicht allein auf der Untersuchung und der Anamnese des Klägers, er hat auch alle sonstigen, ihm vorliegenden Unterlagen sorgfältig und umfassend ausgewertet. Auch die Behauptung, das Gutachten würde auf unzutreffenden Tatsachen beruhen, ist unzutreffend. Wenn der Kläger ausführt, Dr. K. sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er sich bereits vor dem Unfall 2010 und nicht erst seit 9. September 2011 bei Frau L. in Behandlung befunden habe, beruht dies - wie der Kläger im Schreiben vom 12. September 2012 einräumen musste - allein auf seinen unzutreffenden Angaben, die er gegenüber Dr. K. gemacht hat, so dass dies nicht dem Gutachter angelastet werden kann. Im Übrigen hat der Kläger zugegeben, dass er - entgegen seinen bisherigen Angaben - bereits vor dem Dienstunfall im Juli 2011 wegen eines Attests für eine Kur bei der Psychiaterin Dr. B. vorgesprochen hat. Jedenfalls beruht das Gutachten nicht auf diesen unzutreffenden Angaben des Klägers, sondern auf der Einschätzung von Dr. K., auch Frau L. sei im Attest vom 18. November 2011 davon ausgegangen, dass der Dienstunfall nicht die wesentliche Ursache für die psychischen Erkrankungen des Klägers sei. Auch der Hinweis darauf, der Kläger habe die 2002/03 aufgetretene psychische Problematik laut Attest des Dipl.-Psychologen W. vom 9. September 2013 bewältigt, führt nicht zu einer Unrichtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, Ursache für die psychischen Erkrankungen seien die seit 2010 aufgetretenen Belastungen gewesen. Der Hinweis auf die Leistungsprämien liegt insoweit neben der Sache. Wenn Dr. K. sich darauf bezieht, dass der von der Neurologin Dr. F. erhobene psychiatrische Befund normal gewesen sei, hat sich diese im Bericht vom 29. Juli 2012 so geäußert.

e) Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO Prof. Dr. Dr. A. (I.-Klinikum) und Dr. Sch. (Traumaambulanz M.) als Zeugen zum Vorliegen einer PTBS zu hören (BayVGH, B. v. 17.10.2012 a. a. O. Rn. 12), weil die vom Kläger hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar i. S. d. genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2007 a. a. O. Rn. 15) sind. Sie gehen von einem traumatisierenden Ereignis aus, das nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegt. Der Kläger greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf eine aus seiner Sicht notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die in erster Instanz unterlassene Stellung eines förmlichen Beweisantrags im Berufungsverfahren nachzuholen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9).

Angesichts dessen, dass die vorgelegten Stellungnahmen nicht die Anforderungen an ein PTBS bestätigendes ärztliches Attest erfüllen, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht die Einholung eines weiteren ergänzenden (Ober-) Gutachtens aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits - wie hier - ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B. v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche zeigt der Kläger - wie ausgeführt - nicht auf. Dass die Stellungnahmen in einer schwierigen Fachfrage zu einem anderen Ergebnis kommen als Dr. K., ändert nichts daran, dass sie den Mindestanforderungen nicht genügen.

1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ablehnung weiterer Unfallfürsorgeleistungen und die Rückforderung vorläufiger Zahlungen in Höhe von 1.841,38 € abgewiesen hat, macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Maßnahmen, die die Beklagte in ihrer Funktion als Transplantationszentrum im Zusammenhang mit der Führung der Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) vorgenommen hat. Die Klägerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb seit März 2010 im Transplantationszentrum der Beklagten auf der Warteliste geführt. Bereits 2001 hatte die Klägerin eine gespendete Niere transplantiert bekommen, die jedoch 2002 ausgefallen war. Sie wurde seither in einem Dialysezentrum behandelt. Im Frühjahr 2012 erwog der Ehemann der Klägerin eine Lebendspende für seine Frau. Am 11. Juni 2012 kam es deshalb bei der Beklagten zu einem Untersuchungs- und Besprechungstermin. In diesem Termin lehnte der chirurgische Leiter für Nierentransplantationen bei der Beklagten eine Lebendspende des Ehemanns ab und vertrat die Auffassung, es sei vorzugswürdig, weiter auf die Zuteilung eines postmortal gespendeten Organs zu warten.

Wegen der Umstände des Gesprächs und der dem Gespräch vorausgegangenen Untersuchung (Entnahme von Blutproben, die dann nicht weiter untersucht worden seien) wandte sich der Ehemann mit verschiedenen Auskunftsersuchen an die Beklagte, von der er jedoch keine aus seiner Sicht zufriedenstellende Antwort erhielt. Er wandte sich schließlich am 7. August 2012 mit einer E-Mail an den chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen. In dieser E-Mail verlangte er eine Erklärung, weshalb die Klägerin und er nicht schon im Vorfeld mitgeteilt bekommen hätten, dass eine Lebendspende abgelehnt würde. Sie hätten deswegen die weite Anreise nach München unter falschen Vorstellungen angetreten. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb trotzdem Blutproben entnommen worden seien, aber dann nicht einmal festgestellt worden sei, ob er als Spender überhaupt in Frage komme. Die E-Mail schloss mit dem Satz: „Ich nehme an, dass ich mich mit der Beantwortung meiner Fragen nicht an die Klinikleitung bzw. die KV oder ähnliches wenden muss.“.

Der Empfänger der E-Mail bei der Beklagten antwortete dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2012. In diesem Schreiben vertritt er die Auffassung, dass er aufgrund der „unverhohlenen Drohung in ihrer E-Mail vom 7.8.2012“ eine vertrauensvolle Behandlung der Ehefrau bei der Beklagten nicht mehr für möglich halte. Eine Nierentransplantation bei der Klägerin werde deshalb bei der Beklagten definitiv nicht durchgeführt. Aus genannten Gründen werde die Klägerin ab sofort bei Eurotransplant als „nicht transplantabel“ gemeldet. Die Anmeldungsunterlagen der Klägerin seien an das Dialysezentrum der Klägerin zurückgesandt worden.

In der Folgezeit bemühte sich der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten vergeblich um einen Besprechungstermin zur Ausräumung der Unstimmigkeiten. Etwa seit Mitte Dezember 2012 war die Klägerin dann aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr zur Transplantation fähig.

Mit der mit Schriftsatz vom 5. März 2013 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte die Klägerin,

festzustellen, dass die Herausnahme der Klägerin von der Warteliste zur Nierentransplantation und die Meldung an Eurotransplant als nicht transplantabel mit Bescheid vom 8. August 2012 rechtswidrig waren.

Gegenstand des Rechtsstreits sei die erhebliche Schmälerung der Chancen auf Zuteilung eines Organs durch die Beklagte wegen der Meldung als nicht transplantabel. Die Mitteilung dieses Status an Eurotransplant sei gleichbedeutend mit „vorübergehend von der Warteliste genommen“. Die wartelistenrelevante Entscheidung der Beklagten, die Klägerin als nicht transplantabel zu melden, habe sich rechtswidrig auf ein unzutreffendes Compliance-Urteil gestützt. In den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organallokation werde die mangelnde Compliance zwar als Kontraindikation für eine Organtransplantation bewertet. Damit nehme die Bundesärztekammer auf einen nicht medizinischen Faktor Bezug, während § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG die Kammer aber lediglich dazu ermächtige, „den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ in Richtlinien festzustellen. Die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer stoße auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken; eine illegitime Richtlinienregel könne keineswegs tragfähige Grundlage einer wartelistenrelevanten Entscheidung eines Transplantationszentrums sein.

Die Beklagte erwiderte auf die Klage und rügte im Rahmen des erstinstanzlichen Schriftverkehrs mehrfach die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Ab 8. Oktober 2013 war die Klägerin bei einem anderen Transplantationszentrum wieder als transpantabel gemeldet, dort wurde schließlich am 18. Dezember 2013 eine Transplantation durchgeführt.

Mit Urteil vom 26. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handle, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sei, § 40 Abs. 1 VwGO. Eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung für das Gebiet des Transplantationswesens fehle. Nachdem keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vorliege, seien jedenfalls die Sozialgerichte nicht zuständig. Die Qualifizierung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit ergebe sich daraus, dass die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts seien. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG überantworte den Transplantationszentren die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Status ein Patient auf der Warteliste geführt werde und berechtige und verpflichte die Transplantationszentren damit als Träger öffentlicher Gewalt. Jede Entscheidung mit Einfluss auf die Chancen eines Empfängers, ein Organ zu erhalten, sei Bestandteil einer Mangelverwaltung. Sie sei maßgeblich dafür, ob der Patient an der Verteilung der knappen Spenderorgane teilhaben könne. Darüber könne der behandelnde Arzt, anders als über seine Bereitschaft zur Behandlung, nicht privatautonom verfügen. Es müsse über die Qualifizierung dieser Vorschrift als öffentlich-rechtlich eine unmittelbare Bindung an Grundrechte bestehen.

Die Klage sei jedoch mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Die Meldung als nicht transplantabel sei ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das Schreiben vom 8. August 2012 an den Ehemann der Klägerin sei rein informatorisch und zeige keine unmittelbare Rechtswirkung. Von der Meldung als nicht transplantabel selbst gingen jedoch unmittelbare Rechtswirkungen für die Klägerin aus. Zwar sei sie trotzdem weiterhin auf der Warteliste gestanden. Jedoch habe der gemeldete Status bewirkt, dass sie in der bei jedem Angebot eines Spenderorgans durch Eurotransplant in der jeweils neu ermittelten verteilungsrelevanten Rangfolge der potentiellen Empfänger nicht aufgetaucht sei. Sie habe also keine Chance auf Zuteilung eines Spenderorgans gehabt. Die Angelegenheit habe sich aber erledigt; schon im Zeitpunkt der Klageerhebung und auch beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien von der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin als nicht transplantabel zu melden, keine negativen Wirkungen für die Klägerin mehr ausgegangen. Schon nach eigenem Vortrag sei die Klägerin bei Klageerhebung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Transplantation fähig gewesen und es sei ungewiss gewesen, wann sie wieder transplantationsfähig werden würde. Endgültig sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Erledigung eingetreten gewesen, da die zwischenzeitlich erfolgreich transplantierte Klägerin kein Spenderorgan mehr benötigt habe und daher auf keiner Warteliste mehr gestanden sei. Im Falle der Erledigung vor Klageerhebung finde § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung. Danach spreche das Verwaltungsgericht nur dann durch Urteil die Feststellung aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, ein gegenstandsloses Klagebegehren auf seine ursprüngliche Berechtigung hin zu überprüfen. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse könne die Klägerin aber für sich nicht in Anspruch nehmen. Erforderlich wäre, dass sie selbst mit dem erstrebten Sachurteil noch etwas anfangen könne, es also in irgendeiner Weise geeignet sei, ihre Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern. Hierzu hätten sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis im Wesentlichen drei Hauptgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen sei, nämlich die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses und das sog. Rehabilitationsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr dürfe im Fall der Klägerin als ausgeschlossen gelten, weil sie nach eigenem Vortrag mangels Vertrauens schon kein Interesse mehr daran habe, im Transplantationszentrum der Beklagten auf der Warteliste geführt oder dort behandelt zu werden. Seit der erfolgreichen Transplantation im Dezember 2013 bestehe hierfür zudem keine Notwendigkeit mehr. Im Falle der Erledigung vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage begründe die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, weil die Klägerin wegen des von ihr gegebenenfalls erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anrufen könne, das dann gegebenenfalls auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig sei.

Ein ideelles oder Rehabilitierungsinteresse, wie es die Klägerin in erster Linie geltend mache, bestehe ebenfalls nicht. Zwar könne, wenn ein Verwaltungsakt außer seiner belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt habe, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich sei, das Interesse an einer Rehabilitierung, also der Beseitigung dieser Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen. Aus der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG folge jedoch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte. Ein solches Interesse könne nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des jeweiligen Klägers verbessern könne oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären. Das Interesse, in einer erledigten Streitsache nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichten für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses allein nicht aus. Die beanstandete Meldung als nicht transplantabel habe für sich genommen keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt. Die Gründe für diese Maßnahme beträfen allenfalls den Ehemann der Klägerin, der Klägerin selbst sei kein Verhaltensvorwurf gemacht worden. Durch die Aufnahme in die Warteliste bei einem anderen Transplantationszentrum sei auch widerlegt, dass von der Entscheidung der Beklagten noch negative Wirkungen ausgegangen seien. Die Klägerin sei zwar über vier Monate mit den negativen Auswirkungen der beanstandeten Maßnahme belastet gewesen. Die Erledigung sei aber nicht typischerweise binnen kurzer Zeit eingetreten, sondern wegen der zumindest nicht zwangsläufig zu erwartenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit der Folge der mangelnden Transplantabilität. In der Zwischenzeit habe die Klägerin grundsätzlich Rechtsschutz erlangen können. Wartelistenrelevante Entscheidungen erledigten sich auch generell nicht typischerweise kurzfristig. Sie wirkten fort, solange der jeweilige Status aufrecht erhalten bleibe.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklage ist diesem Antrag entgegengetreten. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt und hält den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht für begründet, stellt jedoch keinen eigenen Antrag.

II.

1. Der erkennende Senat prüft entsprechend § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Allerdings hat es das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, über den von ihm in seinem Urteil bejahten Verwaltungsrechtsweg vorab gesondert durch Beschluss zu entscheiden. Dazu war es verpflichtet, nachdem die Beklagte in ihren Schriftsätzen mehrfach die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gerügt hatte; auch rügeloses mündliches Verhandeln zur Hauptsache entband das Verwaltungsgericht nicht von seiner Pflicht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 295 Rn. 47). Folge einer fehlenden Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ist grundsätzlich, dass das Rechtsmittelgericht bei seiner Sachentscheidung nach § 17a Abs. 5 VwGO an die Entscheidung über die Rechtswegfrage nicht gebunden ist und sie demgemäß inhaltlich zu prüfen hat (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 33; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 17a GVG, Rn. 17). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Rechtsmittelführer die Rüge des nicht gegebenen Verwaltungsrechtswegs in der Rechtsmittelinstanz nicht weiter verfolgt, weil er sich ersichtlich mit der abweichenden Ansicht des Erstgerichts zur Rechtswegfrage abgefunden und dementsprechend auch kein Rechtsmittel gegen das gesetzeswidrige Verhalten des Verwaltungsgerichts eingelegt hat (Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17a GVG Rn. 27 und 46; Lückemann in Zöller, ZPO, a. a. O. Rn. 17). Ein solcher Fall ist hinsichtlich der Interessenlage des Betroffenen nämlich demjenigen Fall gleichzustellen, in dem die Rüge des nicht gegebenen Verwaltungsrechtswegs von vornherein nicht erhoben wird und damit eine inhaltliche Überprüfung der Rechtswegfrage wegen § 17a Abs. 5 GVG nicht stattfindet (so auch BayVGH, B.v. 9.7.1996 - 8 CE 96.1986 - NJW 1997, 1251; BVerwG, B.v. 28.1.1994 - 7 B 198/93 - NJW 1994, 956: nur bei aufrechterhaltener Rüge; Ziekow in Sodan/Ziekow, a. a. O. § 17a GVG Rn. 27, 28 und 46). Im vorliegenden Fall hat die Klägerseite beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und auch später den Rechtsweg nicht gerügt. Die Beklagtenseite hat zwar mehrfach beim Verwaltungsgericht schriftlich die erforderliche Rüge des Rechtswegs erhoben, dann aber im Berufungszulassungsverfahren das Verhalten des Verwaltungsgerichts insoweit nicht kritisiert, sondern im Gegenteil darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht ausführlich erläutert habe, wieso es den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben ansieht. Damit verteidigt die Beklagtenseite nunmehr offensichtlich die den Rechtsweg betreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, so dass entsprechend den genannten Grundsätzen eine Interessenlage vorliegt, die einem Fall entspricht, in dem von vornherein keine Rechtswegrüge erhoben wurde. Ob die Beklagte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen das Urteil wegen der Rechtswegfrage auch hätte Beschwerde einlegen können (so Kissel/Mayer, a. a. O., Rn. 35; Ziekow in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 17a GVG Rn. 28; a.A. Lückemann in Zöller, a. a. O., § 17a GVG Rn. 17), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Feststellungsklage wegen Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig ist. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass ihr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz verweigere. Die vom Verwaltungsgericht hierzu herangezogenen Fallgruppen hätten nur strukturierende Funktion, seien aber nicht abschließend. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - NVwZ 2013, 1481) zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff sei zu scharf. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei im vorliegenden Fall gegen die Entscheidung der Beklagten grundsätzlich Rechtsschutz möglich gewesen, verkenne die Unsicherheiten, wo und wie Rechtsschutz gegen wartelistenrelevante Entscheidungen in der Transplantationsmedizin erlangt werden könne. Die Klägerin habe sich mit dem drohenden Rechtsschutzverlust auch nicht abgefunden, wie die Versuche zur gütlichen Einigung mit der Beklagten vor Klageerhebung zeigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Differenzierung zwischen kurzfristig erledigten Maßnahmen und andauernden Belastungen für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht präjudiziell. Im vorliegenden Fall habe ernsthafte Lebensgefahr für die Klägerin bestanden. Es sei auch nicht überzeugend, dass die Meldung als nicht transplantabel für die Klägerin nicht diskriminierend gewesen sein solle. Sie sei ohne ihre Kenntnis für das Verhalten ihres Ehemanns sanktioniert worden. Bei der späteren Aufnahme in dem anderen Transplantationszentrum sei die Klägerin auch direkt auf die Auseinandersetzung mit der Beklagten angesprochen worden, wozu das Verwaltungsgericht Beweis durch Einvernahme ihres Ehemanns hätte erheben können. Zudem seien Wartelistenentscheidungen dokumentationspflichtig; das Verwaltungsgericht hätte daher die Patientenakte der Klägerin anfordern müssen, weil diese sicherlich entsprechende Vermerke enthalten habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen gegeben, dass es der Frage der negativen Wirkung der Meldung als nicht transplantabel als entscheidungserheblich ansieht. Es sei diesbezüglich kein Hinweis an die Klägerin ergangen und das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich keine Sachverhaltsermittlung betrieben.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage vorliegt, zutreffend auseinandergesetzt. Es ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit für die Klägerin durch den weiteren Verlauf zunächst durch die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit dem Ergebnis der fehlenden Transplantationsfähigkeit und später durch die tatsächlich durchgeführte Transplantation bei einem anderen Transplantationszentrum erledigt hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das fragliche Schreiben des chirurgischen Leiters bei der Beklagten vom 8. August 2012 überhaupt als Verwaltungsakt anzusehen ist oder lediglich als Information über eine diesbezügliche Realhandlung der Beklagten. Zulässig ist die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls nur, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldung als nicht transplantabel hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Es ist richtig, wenn die Klägerin den vom Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses genannten Fallgruppen eine strukturierende Funktion zuerkennt. Sie wurden von der Rechtsprechung entwickelt, um zu verhindern, dass Prozesse nur zum Zweck nachträglicher Rechtsklärung geführt werden und die Verwaltungsgerichte gleichsam gutachtlich Vergangenes aufarbeiten, ohne dass die Betroffenen abgesehen von einer etwaigen Genugtuung davon noch einen weitergehenden Nutzen haben. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses und das Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses ausführlich geprüft und abschließend auch die Frage behandelt, unter welchen Umständen etwaige Grundrechtsverletzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen können. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Dass die Klägerin die diesbezüglich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 16.5.2013 a. a. O.), auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat, bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen für „zu scharf“ hält, ändert nichts an der Tatsache, dass mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt. Die pauschal bleibende Kritik der Klägerin an dieser Entscheidung rechtfertigt jedenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei grundsätzlich die Ergreifung von Rechtsschutz möglich gewesen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb falsch, weil in der Literatur Unsicherheiten darüber bestünden, wo und wie Rechtsschutz im Transplantationswesen eigentlich zu erlangen sei. Die Abgrenzung zwischen Zivilrechtsweg und Verwaltungsrechtsweg kann durch die Möglichkeiten des § 17a GVG auch in einem eventuellen Eilverfahren - unabhängig vom ursprünglich eingeschlagenen Rechtsweg - zügig geklärt werden (vgl. etwa LG Gießen, B.v. 19.9.2014 - 3 O 290/14 - BeckRS 2014, 19527).

Der ebenfalls pauschale Hinweis der Klägerin „auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ bezüglich der Differenzierung zwischen kurzfristig sich erledigenden Maßnahmen und andauernden Belastungen ist untauglich, weil sie die von ihr gemeinten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht benennt und damit den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht hinreichend darlegt. Die Hinweis der Klägerseite, dass hier womöglich ernsthafte Lebensgefahr bestanden habe, rechtfertigt für sich allein noch nicht die gleichsam automatische Annahme eines späteren Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, wird vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Dies gilt nach dieser Rechtsprechung unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Auch das Bundesverfassungsgericht hebt bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen auf die Umstände des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 - juris Rn. 40: zur besonderen diskriminierenden Wirkung einer Inhaftierung). Die von der Klägerin jetzt geschilderte Lebensgefahr hätte vielmehr zusätzlicher Anlass sein können, statt monatelangem fruchtlosem Streit um eine Terminvereinbarung mit der Beklagten zügigen Rechtsschutz auch im Eilverfahren zu suchen (vgl. etwa LG Gießen, B.v. 19.9.2014 - 3 O 290/14 - BeckRS 2014, 19527: Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG auch im einstweiligen Verfügungsverfahren, einstweilige Verfügung aber abgelehnt, vgl. OLG Frankfurt, B.v. 5.3.2015 - 16 U 192/14 - juris Rn. 7; LG Essen, U.v. 21.11.2007 - 1 O 312/07 - juris: erfolgreiche einstweilige Verfügung auf Wiederaufnahme in die Warteliste; auch das Bundesverfassungsgericht hält fachgerichtlichen Rechtsschutz in der Transplantationsmedizin für möglich: B.v. 18.8.2014 - 1 BvR 2271/14 - juris Rn. 2). Ein bloß möglicher tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht lässt daher für sich allein noch kein berechtigtes Feststellungsinteresse aufscheinen (so BVerwG, a. a. O. Rn. 29). Denn Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden können, eine nachträgliche richterliche Überprüfungsmöglichkeit. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich typischerweise aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG a. a. O. Rn. 32; BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 5 ZB 14.2742 - juris Rn. 10; Unterreitmeier, NVwZ 2015, 25/28). Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvor kommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG im Grundsatz nicht (BVerwG a. a. O. Rn. 34). Die sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit der sich daraus ergebenden prozessualen Konsequenzen ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass eine großzügigere Handhabung der Klägerin mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden. Eine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall oder gar ein vollständiger Instanzenzug wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Meldungen als „nicht transplantabel“ erledigen sich aber, wie gerade auch der vorliegende Fall der Klägerin zeigt, nicht typischerweise so kurzfristig, dass Rechtsschutz auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu erlangen wäre. Die Krankengeschichte der Klägerin reicht viele Jahre zurück, spätestens seit 2002 stand sie wegen des damaligen Organverlustes auf der Warteliste für eine Organzuteilung. Ihr Zustand ist nicht nur einmal von transplantabel zu nicht transplantabel geändert worden (etwa auch im Mai 2012 wegen einer Operation). Nach dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 8. August 2012 an Ihren Ehemann hat sich die Klägerseite zunächst monatelang um eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit mit der Beklagten bemüht, dann war die Klägerin ab Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Transplantation fähig und hat sich noch bis zum März 2013 mit der Klageerhebung Zeit gelassen. Ein gerichtliches Eilverfahren hat sie nicht angestrengt. Erst im Oktober 2013 wurde sie bei einem anderen Transplantationszentrum wieder als transplantabel gemeldet, wo dann im Dezember 2013 erfolgreich eine Transplantation durchgeführt worden ist. Es ist also nach dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Maßstab gerade nicht davon auszugehen, dass sich Meldungen als „nicht transplantabel“ in ihren Auswirkungen typischerweise so schnell erledigen, dass gerichtlicher Rechtsschutz auch in der Hauptsache nicht mehr zu erlangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der diskriminierenden Wirkung der Meldung als nicht transplantabel auch überzeugend ausgeführt, dass die beanstandete Meldung als solche für sich genommen keinen ehrenrührigen Inhalt hat. Ihr haftet keinerlei Makel an. Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags erstmals darauf verweist, dass sie von dem anderen Transplantationszentrum bei der Annahme als Patientin direkt auf die Auseinandersetzung mit der Beklagten angesprochen worden sei, zeigt dies keine diskriminierende Wirkung der Meldung als nicht transplantabel auf. Der Klägervertreter führt hierzu selbst aus, dass bis heute nicht habe geklärt werden können, wie das andere Transplantationszentrum Kenntnis von der Angelegenheit erlangt habe. Irgendwelche Indiskretionen durch die Beklagte über die Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Klägerin sind aber nicht Gegenstand des Klageverfahrens, so dass es auch nicht mehr auf die Frage ankommen kann, ob zu diesem neuen Sachvortrag der Schwierigkeiten bei der Annahme durch ein anderes Transplantationszentrum Beweis durch Einvernahme des Ehemanns der Klägerin hätte erhoben werden können. Soweit die Klägerseite noch darauf hinweist, das Verwaltungsgericht hätte die Patientenakte der Klägerin zur Sichtung der dortigen Inhalte anfordern müssen, rechtfertigen auch diesbezügliche Vermutungen eines abträglichen Inhalts in der Patientenakte nicht die Annahme einer diskriminierenden Wirkung der allein von der Klägerin angegriffenen Meldung als nicht transplantabel.

Für den Senat nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe nicht zu erkennen gegeben, dass es der Frage der diskriminierenden Wirkung der Meldung als nicht transplantabel entscheidungserhebliche Bedeutung zumesse. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vielmehr bereits in ihrer Klageschrift vom 5. März 2013 ausführlich dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sein soll. Dort wurde ausdrücklich auf ein Rehabilitationsinteresse und die aus Sicht der Klägerin diskriminierende Wirkung des Handelns der Beklagten abgestellt. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Zulässigkeitsfrage war der Klägerseite daher von Anfang an sehr wohl bewusst, sie musste schon aufgrund ihrer eigenen Ausführungen mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierzu rechnen. Warum dann noch ein gesonderter Hinweis an die Klägerin hätte erfolgen müssen, erschließt sich dem Senat nicht. Sollte die diesbezügliche Rüge der Klägerin kritisieren wollen, dass das Verwaltungsgericht vor Fällung des Urteils seine Rechtsauffassung zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht kommuniziert habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Rechtsauffassung, die es nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung zu einer Entscheidung bündelt, den Parteien vor der eigentlichen Entscheidung mitzuteilen. Eine unzulässige so genannte Überraschungsentscheidung läge nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Das ist aber nach den Ausführungen der Klägerseite schon in der Klageschrift nicht anzunehmen.

b) Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten werden im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Mit dem Vortrag, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei inkonsistent und offenbare kategoriale Unsicherheiten, werden auch keine rechtlichen Schwierigkeiten aufgeworfen, auf die es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch entscheidungserheblich angekommen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses abgewiesen, das unabhängig von der Frage zu prüfen war, ob man das Handeln der Beklagten (unstreitige Meldung als nicht transplantabel oder eine - von der Beklagten bestrittene - Herausnahme aus der zentrumsinternen Warteliste) wie das Verwaltungsgericht als Verwaltungsakt auffasst oder als bloße Realhandlung, die der Klägerin erst auf Umwegen bekannt geworden ist. Die von der Klägerin aufgezeigten „kategorialen Unsicherheiten“, die Fragen der Bekanntgabe der wartelistenrelevanten Entscheidung der Beklagten, aber auch die weiter von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Verhältnis zwischen Herausnahme aus der Warteliste oder der schlichten Meldung als „nicht transplantabel“ zur (konkludenten?) Aufkündigung des Behandlungsvertrages, sind daher nicht entscheidungserheblich geworden. Wie die Landesanwaltschaft Bayern insoweit in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 zu Recht ausführt, würden sich die von der Klägerin weiterführend aufgeworfenen Rechtsfragen erst zur Prüfung stellen, wenn ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu bejahen wäre.

c) Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3). Die Klägerin weist hierzu darauf hin, dass der Rechtsschutz im Rahmen der Transplantationsmedizin strukturell defizitär und unklar sei, was durch die Richtlinientätigkeit der Bundesärztekammer insbesondere in Bezug auf die so genannte Compliance noch zugespitzt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. August 2014 (Az. 1 BvR 2271/14) entschieden, dass die Fachgerichte diese Richtlinien zu überprüfen hätten. Dem sei das Verwaltungsgericht wegen unzutreffender Zulässigkeitserwägungen ausgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch die Möglichkeit, den zulässigen Rechtsweg für Wartelistenentscheidungen zu klären.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird damit nicht dargetan. Zur Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofs, den zulässigen Rechtsweg zu klären, wird auf die einleitenden Ausführungen (oben 1.) verwiesen. Die Klägerin selbst hielt den Rechtsweg ausweislich ihrer Ausführungen in der Klageschrift für gegeben und wurde vom Verwaltungsgericht in ihrer Auffassung bestätigt. Die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen mögen zwar durchaus von grundsätzlicher Bedeutung sein, waren aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil sie erst bei einer Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Blick genommen werden müssten.

d) Ein Verfahrensmangel i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.

Die Klägerin lässt hierzu vortragen, dass das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen kein Sachurteil, sondern ein Prozessurteil erlassen habe, weil es fehlerhaft das berechtigte Rehabilitierungsinteresse der Klägerin verkannt habe. Damit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben unter 2.a) dargestellt, nicht zu beanstanden sind.

Weitere Verstöße gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf regeln, sind den Darlegungen im Zulassungsantrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dass das Verwaltungsgericht die Patientenakte der Klägerin hätte anfordern müssen und es zur Frage der negativen Wirkung der Meldung als nicht transplantabel an hinreichender Sachverhaltsermittlung fehle, macht sie zwar der Sache nach einen Verfahrensmangel i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dazu hätte im Zulassungsantrag und der Begründung des Zulassungsantrags aber ausgeführt werden müssen, dass entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden war, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung durch eine anwaltlich vertretene Partei zu kompensieren (BVerwG v. 3.7.1998 - 6 B 67.98 - juris). Einen Beweisantrag zu den jetzt von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfragen hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ermittlungen in dieser Hinsicht hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Obwohl der Klägerseite, wie oben bereits ausgeführt, die Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses und insbesondere auch eines Rehabilitierungsinteresses schon bei Klageerhebung bewusst war, fehlte in der ersten Instanz jeglicher Vortrag zu den jetzt in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umständen. Die Klägerin hat es in der ersten Instanz noch nicht einmal für nötig befunden, dem Verwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014 mitzuteilen, dass sie schon seit Oktober 2013 bei einer anderen Klinik als transpantabel gemeldet und im Dezember 2013 auch tatsächlich transplantiert worden war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

1. Der 1966 geborene Kläger, der als Vollzugsbeamter im Dienst des Beklagten steht, zog sich im Rahmen des Dienstsports einen Schlüsselbeinbruch sowie einen Bänderabriss an der Schulter zu. Nach dem Sturz, der als Dienstunfall anerkannt worden ist, war der Kläger etwas mehr als vier Monate krank geschrieben. Anschließend verrichtete er seinen Dienst rund ein Jahr, seitdem befindet er sich dauerhaft im Krankenstand. Die Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Unfallausgleich und die Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folgen des Dienstunfalls erreichen will, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ein vom Amtsarzt eingeholtes fachärztliches Gutachten und die darauf bezogene amtsärztliche Stellungnahme zugrunde gelegt.

3

2. Mit den vom Kläger erhobenen Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und seine Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten fehlerhaft abgelehnt, sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.

4

a) Es stellt keinen Aufklärungsmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht die rechtliche Würdigung auf amtsärztliche Stellungnahmen und zugrunde liegende fachärztliche Gutachten gestützt hat. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier auch nach Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 = NVwZ 2007, 345 m.w.N.; zur Begründungspflicht für die Annahme eigener Sachkunde auch Beschluss vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 = NVwZ-RR 2011, 126).

5

Gegen diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht hier nicht verstoßen. Vielmehr hat es seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der fehlenden Kausalität des Dienstunfalls hierfür auf die Feststellungen eines amtsärztlichen Attestes und eines fachärztlichen Zusatzgutachtens gestützt. Eine Verpflichtung, die fachkundige Begutachtung durch vom Gericht selbst bestellte Sachverständige durchführen zu lassen, kennt das Verwaltungsprozessrecht nicht. Vielmehr kann sich ein Verwaltungsgericht auch auf sachverständige Stellungnahmen stützen, die bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind (Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 2 B 37.10 - juris Rn. 25). Das Gericht kann regelmäßig auf die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes zurückgreifen, weil dieser nach seiner Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist. Dies gilt auch, wenn sich der Amtsarzt der Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (Urteile vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f. und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35). Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der hinreichend substanziierten Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Gleiches gilt für das Verhältnis des vom Amtsarzt hinzugezogenen Facharztes zum behandelnden Arzt, wenn sich der Amtsarzt der Beurteilung des Facharztes angeschlossen hat (Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 36). Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht angewandt.

6

b) Auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist nicht zu beanstanden und begründet keinen Verfahrensfehler.

7

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits Gutachten oder sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorhandene von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. etwa Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614 m.w.N.).

8

Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Beschwerde nicht auf. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Angriffe ausschließlich gegen das fachärztliche Zusatzgutachten vom 9. Juni 2007 richten. Einwände gegen die amtsärztliche Stellungnahme vom 5. Juli 2005, mit der die volle Dienstfähigkeit ab 5. Juli 2005 festgestellt worden war, legt die Beschwerde nicht dar. Diesem Attest ist vom Oberverwaltungsgericht aber "ausschlaggebende Bedeutung" zugemessen worden (S. 9 des Urteilsabdrucks). Selbst wenn daher Anlass zu Zweifeln an dem Zusatzgutachten bestehen sollte, ist nicht ersichtlich, warum sich das Gericht nicht auf die amtsärztliche Stellungnahme hätte stützen dürfen. Die Beschwerde legt somit bereits nicht dar, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.

9

Unabhängig hiervon zeigt die Beschwerde auch hinsichtlich des fachärztlichen Zusatzgutachtens keine Anhaltspunkte auf, die Anlass zu Zweifeln geben könnten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Untersuchungszeitpunkt keine Feststellungen zu dem zwei Jahre zuvor liegenden Gesundheitszustand hätten getroffen werden können, übersieht er, dass der Gutachter hierzu auf die vorgelegten MRT-Befunde und die insoweit feststellbare Entwicklung abgestellt hat (S. 5 des fachärztlichen Gutachtens). Im Übrigen gälte dieser Einwand auch für die vom Kläger selbst beantragte neue Begutachtung.

10

Soweit der Kläger vorträgt, der Gutachter habe übersehen, dass das Vorliegen seitengleicher Muskelverhältnisse auf die durchgeführten krankengymnastischen Übungen zurückzuführen sei, ist sein Vortrag unsubstanziiert geblieben. Der Gutachter hat ausgeführt, dass es bei den vorgetragenen Belastungsminderungen zu erheblichen Muskelatrophien im Bereich der oberen Extremität hätte kommen müssen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen verhalten sich zu dieser Frage nicht und sind damit auch nicht geeignet, Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung zu begründen. Die Einschätzung des Gutachters wird zudem durch weitere Befunde, wie etwa die seitengleiche Handflächenbeschwielung, untermauert, die ebenfalls gegen eine dauerhafte Schonung sprechen. Hierauf hat im Übrigen bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend verwiesen.

11

Unzutreffend ist auch der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls für den Zeitraum bis zur Teilnahme des Klägers an der Wehrübung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer wiedererlangten Dienstfähigkeit gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu auf die Feststellungen des Amtsarztes verwiesen. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung ist insoweit auch nachvollziehbar, was mit der Angabe "Mitte 2005" gemeint war. Die Aussage steht erkennbar im Zusammenhang mit der Darstellung, dass der Kläger ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme zum 5. Juli 2005 volle Dienstfähigkeit für die von ihm ausgeübte Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst wiedererlangt habe.

12

c) Schließlich liegt auch kein Aufklärungsmangel vor, weil das Oberverwaltungsgericht zur Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung keinen Beweis erhoben hat. Die von der Beschwerde vermisste Aufklärung war auf Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.

13

Die Tatsachengerichte haben auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auffassung zu entscheiden, welche Aufklärungsmaßnahmen sie ergreifen, insbesondere welchen Beweisangeboten sie nachgehen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f. und vom 30. September 2011 - BVerwG 2 B 66.11 - Rn. 16, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21).

14

Das Oberverwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 19. Februar 2007 - BVerwG 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49 und vom 15. November 1996 - BVerwG 2 B 40.96 - juris Rn. 6) - davon ausgegangen, dass psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst eine psychische Erkrankung nicht vorgetragen hatte und die erlittene Schulterverletzung ohne weitere Anhaltspunkte für sich genommen nicht als schwerwiegendes Ereignis betrachtet werden kann, das die Möglichkeit einer psychischen Erkrankung nahe legt, musste sich eine weitere Aufklärung hierzu nicht aufdrängen.

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Aus dem Umstand, dass die vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung herangezogene Einlassung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht aufgeführt ist, folgt nichts anderes. Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind nur die wesentlichen Vorgänge in die Niederschrift aufzunehmen, eine Wortlautprotokollierung ist nur im Falle der Beweiserhebung vorgesehen (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).

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Soweit das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus zusätzlich ("aus einem weiteren Grund") auf die fehlende Bereitschaft des Klägers zur Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und - eine Erkrankung unterstellt - Behandlung verwiesen hat, kann offen bleiben, ob hieraus Anknüpfungspunkte für ein Entfallen der Ursächlichkeit entnommen werden könnten. Denn diese Ausführungen sind nicht entscheidungstragend, so dass das Urteil auf einem entsprechenden Mangel auch nicht beruhen könnte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.