Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 14.454

bei uns veröffentlicht am27.08.2014

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberrechtsrat (BesGr. A 14) als Leiter des gemeindlichen Rechtsamts des Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 und 2 C 41/2 C 41/89 - jeweils juris Rn. 16 f.).

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass der im angefochtenen Urteil (d. h. sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen) festgestellte Sachverhalt eine Reihe von fehlerhaften Darstellungen enthalte, könnte die vom Kläger damit geltend gemachte Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils nur im Wege der Urteilsergänzung nach § 120 VwGO bzw. der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO und nicht mit Rechtsmitteln behoben werden (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 119 Rn. 1). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die nunmehr beanstandete Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung geltend zu machen.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, weil das Verwaltungsgericht dem Urteil insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte (SächsOVG B. v. 25.9.2000 - 3 BS 72/00 - juris Rn. 5), wird damit nicht dargetan. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, aus der sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben können, liegt folglich lediglich dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH B. v. 23.1.2012 - 3 ZB 11.1088 - juris Rn. 7).

Der Kläger legt nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nachweislich unzutreffend sind, sondern moniert lediglich deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht und setzt seine eigene Bewertung an die Stelle der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts konkret auseinander zu setzen. Er bringt insbesondere nichts substantiiert dazu vor, woraus sich ein Mangel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ergibt und legt nicht dar, inwiefern die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen vor dem Hintergrund der Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sind. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

(1) Soweit der Kläger rügt, dass es keine „Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 2002“ (UA S. 2), sondern unter diesem Datum nur den Entwurf eines Stellenprofils gebe, handelt es sich allenfalls um eine ungenaue Bezeichnung. Damit legt er aber nicht zugleich dar, dass der Inhalt des Stellenprofils unzutreffend wäre.

(2) Soweit der Kläger behauptet, dass im Tatbestand die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 erwähnt werde (UA S. 3), ohne jedoch auf den entscheidenden Umstand hinzuweisen, dass dem Kläger die juristische Sachbearbeitung nur nach Maßgabe des jeweiligen Amtsleiters übertragen worden sei, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 10) sehr wohl hierauf abgestellt.

(3) Soweit der Kläger moniert, das im Tatbestand (UA S. 4) angeführte „Zitat“, „Dem Kläger seien 65% seines ursprünglichen Tätigkeitsfelds entzogen, daher verblieben dem Kläger keine amtsangemessenen Aufgaben in nennenswerten Umfang mehr.“, stamme nicht aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2011, erschließt sich nicht, weshalb das damit wiedergegebene klägerische Vorbringen unrichtig sein soll.

(4) Soweit der Kläger angibt, dass er entgegen den Feststellungen im Tatbestand (UA S. 5) seine Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt habe, steht jedenfalls unstreitig fest, dass er seine Überlastungsanzeige aufgrund des Mediationsverfahrens nicht aufrechterhalten hat.

(5) Soweit der Kläger kritisiert, der Inhalt der Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 sei unrichtig wiedergegeben worden (UA S. 3), ist nicht nachvollziehbar, was an der Feststellung, der Kläger habe erklärt, angesichts seines beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet zu sein, unzutreffend sein sollte.

(6) Soweit der Kläger beanstandet, dass er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2014 und nicht erst mit Schreiben vom 24. Januar 2014 die Aufstellungen vorgelegt habe (UA S. 5), ist nicht erkennbar, welche Folge dies für das Urteil haben sollte.

(7) Soweit der Kläger vorträgt, es treffe nicht zu, dass er den Beklagten vor Erhebung der Klage nicht mit dem Klageanliegen konfrontiert habe (UA S. 5), war diese Frage mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich.

(8) Soweit der Kläger sich gegen die „Vermutung“ des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) wendet, „Es erscheint nicht abwegig, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt wird.“, steht diese Erwägung im Zusammenhang mit der Bewertung der vom Kläger als Oberrechtsrat der BesGr. A 14 innegehabten Stelle und enthält daher keine Tatsachenfeststellung.

(9) Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe pauschal behauptet, „die dargestellten Aufgaben des Klägers umfassten eine Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ (UA S. 9), ohne dies belegen zu können, handelt es sich ersichtlich um eine bewertende Feststellung anhand der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts noch verbliebenen Aufgaben anhand der Stellenbeschreibung.

(10) Soweit der Kläger darauf hinweist, die in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 angeführte Frau O.-K. sei nicht Leiterin des Bauamts (UA S. 10), ist nicht klar, inwiefern dies eine Rolle für die Frage spielen soll, ob der Kläger Aufgaben eines „Baujuristen“ i. S. d. Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO wahrgenommen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nur festgestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger vom Bauamt beteiligt wird sowie dass er Verträge nur nach Maßgabe der anderen Amtsleiter bearbeiten kann (UA S. 10).

(11) Soweit der Kläger einwendet, es treffe nicht zu, dass dem Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 bekannt geworden sei, dass der Kläger nur in etwa die Hälfe seiner täglichen Arbeitszeit für die ihm zugewiesenen Aufgaben aufwenden müsse (UA S.10), weil ihm 65% seines Aufgabenbereichs entzogen worden seien, ist damit nicht zugleich belegt, dass seine Auslastung nur mehr 50% beträgt. Im Übrigen ist dieses Vorbringen wörtlich erstmals vor Gericht gemacht worden (Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA).

(12) Soweit der Kläger schließlich anführt, es könne offensichtlich nicht stimmen, wenn das Verwaltungsgericht auf die Stellenbeschreibung sowie die „Verwaltungsanordnung vom 17. März 2013 in der Fassung vom 1. Dezember 2011“ abstelle (UA S. 8), handelt es nur um eine offenbare, jederzeit zu berichtigende Unrichtigkeit i. S. d. § 118 VwGO in Form eines bloßen Schreibfehlers, da das Verwaltungsgericht dem Urteil ersichtlich die in den Akten befindlichen Verwaltungsanordnungen vom 17. März 2011 bzw. 11. November 2011 zugrunde gelegt hat (UA S. 3).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass die rechtlichen Ausführungen im Urteil fehlerhaft seien, wird damit kein einzelner tragender Rechtssatz des Urteils des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, um Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger als sog. Verwaltungsjuristen (Oberrechtsrat BesGr. A 14) durch Änderung seines bisherigen Aufgabenbereichs infolge der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011 verbleibende Aufgabenbereich als Leiter des Rechtsamts des Beklagten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht derzeit amtsangemessen ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 25).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die gerichtliche Überprüfung ist daher grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.

Die durch den Beklagten vorgenommene Umstrukturierung des Aufgabengebiets des Klägers als Leiter des Rechtsamts ist sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters vom 11. November 2011. Danach hat der Beklagte das Aufgabenprofil des Rechtsamts aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen sowie im Rahmen der laufenden Optimierung der Organisationsgrundlagen des Beklagten aufgrund der Erfahrungen des Jahres 2011 neu definiert und die Zuständigkeit des Klägers (insbesondere) auf die eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung sowie die selbstständige allgemeine Prozessführung für den Beklagten erstreckt. Es stellt einen sachlichen Grund dar, aus Gründen der Verbesserung der Verwaltungsstruktur einer Gemeinde bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und im Sinne einer Koordination von Aufgaben bei einer Stelle Querschnittaufgaben beim zuständigen Rechtsamt zu bündeln, das dann in der Lage ist, sich fachkundiger und intensiver mit auftretenden Rechtsfragen zu befassen, die von der jeweiligen Fachabteilung nicht (allein) bewältigt werden können (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40).

Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) damit auch dem Interesse des Klägers Rechnung getragen und ihn von zusätzlichen Aufgaben (neben in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 genannten Aufgaben die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten) entbunden, die ihm aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt (2010) konstatierten „spürbaren Unterbeschäftigung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 8. Juni 2010 im Verfahren M 5 E 10.2161, Bl. 82 VGA) mit Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, nachdem der Kläger mit Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 wiederum geltend gemacht hatte, dass er, solange die notwendigen organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen nicht geschaffen worden seien, angesichts seines sehr beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet sei. Der Kläger kann insoweit auch nicht einwenden, dass er damit entgegen dem von ihm Erklärten (§§ 133 157 BGB analog) gar keine Überlastung angezeigt habe, sondern nur darauf aufmerksam machen habe wollen, dass es ihm an den personellen und sächlichen Mitteln für die Aufgabenerfüllung fehle.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (st. Rpsr., vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger auf der neu strukturierten Stelle des Rechtsamtsleiters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Oberrechtsrat in BesGr. A 14 dar.

Der dem Kläger verbleibende Aufgabenbereich ist in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Er entspricht seiner Wertigkeit nach - auch wenn er mit einem kw-Vermerk versehen und seine künftige Wiederbesetzung offen sein sollte - dem statusrechtlichen Amt eines Oberrechtsrats (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 35). Der Kläger ist in erster Linie als Justitiar („Hausjurist“) tätig. Das vom Kläger geleitete Rechtsamt, das als Querschnittsstelle für alle rechtlichen Angelegenheiten zuständig ist, ist nach der Stellenbeschreibung vom 11. November 2011 mit anspruchsvollen Aufgaben für einen „Verwaltungsjuristen“ betraut. So ist der Kläger insbesondere für eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen und für die allgemeine Prozessführung des Beklagten zuständig; letzteres unterstreicht die Bedeutung der Position des Klägers, da die Prozessführung zu den vornehmsten Aufgaben eines Juristen (auch) im Bereich der öffentlichen Verwaltung gehört.

Damit hat der Kläger als Leiter des Rechtsamts eine Querschnittsfunktion inne, die er in tatsächlicher Hinsicht auch hinreichend wahrnehmen kann.

Aus den vom Kläger vorgelegten Fallaufstellungen ergibt sich, dass er im Rahmen seiner Querschnittsfunktion u. a. Fälle aus den Bereichen des Enteignungs-, Bau-, Denkmalschutz-, Gewerbesteuer-, Erschließungsbeitrags-, Fremdenverkehrs-, Wasser-, Friedhofs-, Naturschutz-, Sicherheits-, Straßen-, Verkehrs-, Gewerbe-, Gaststätten-, Melde-, Feuerwehr-, Brandschutz-, Kindergarten- und Zweitwohnungssteuerrechts sowie auch des Vergabe-, Urheber-, Verwertungs-, Arbeits-, Gesellschafts-, Grundstücks-, Miet-, Vertrags-, Transport-, Schadensersatz-, Vermögens-, Unterhaltslasten-, Telekommunikations-, Werbe-, Vereins-, Presse-, Ordnungswidrigkeiten- und Prozessrechts bearbeitet hat. Die von ihm bearbeiteten Fälle umfassen dabei eine Vielzahl auch schwieriger juristischer Fälle wie die Erstellung von Satzungen oder Geschäftsordnungen bzw. auch schwierige Rechtsgebiete wie beispielsweise das Erschließungsbeitrags- oder Enteignungsrecht (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 36).

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger - mit Ausnahme der Prozessvertretung, die allerdings zu den juristischen Kernaufgaben gehört - keinen originären (Rechts-) Bereich innehat, sondern hinsichtlich juristischer Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nur nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung tätig wird. Die Leitung des Rechtsamts des Beklagten schließt keinesfalls aus, dass der Kläger - ggf. intensiver als bisher - juristische Sachbearbeitung auf Bitte anderer Abteilungen übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist für einen Oberrechtsrat, der sich - als Volljurist - mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, auch amtsangemessen (vgl. BayVGH. B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30). Insoweit hat der Kläger auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter, da er insoweit ausdrücklich eigenverantwortlich tätig wird.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger damit den Anforderungen anderer Beschäftigter des Beklagten unterliegt, die sich - wie der Geschäftsleiter, der Leiter der Finanzverwaltung oder der Leiter des Bauamts - ebenfalls in der 4. QE befinden. Er kann als Leiter des Rechtsamts nicht beanspruchen, von diesen keine Aufträge entgegennehmen zu müssen und nur von sich aus Fälle aus deren Abteilungen zur rechtlichen Klärung aufzugreifen. Damit würde er die vom Beklagten im Rahmen von dessen Organisationsermessen vorgenommene sachlich gegliederte Aufteilung der Leitungsgeschäfte auf mehrere Beamte derselben QE in Frage stellen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger in quantitativer Hinsicht ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen nicht unerheblichen Fallzahlen in den Jahren 2011, 2012 und 2013, in denen er mit selbstständiger bzw. eigenverantwortlicher juristischer Sachbearbeitung befasst war, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger quantitativ unterfordert gewesen wäre oder dass ihm nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die er mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zugebracht hätte (vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Eine solche Unterbeschäftigung konnte der Kläger nicht belegen; dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass durch die streitgegenständliche Organisationsmaßnahme 65% der ihm bisher zugewiesenen Aufgaben entzogen worden seien und er daher von einer Vollbeschäftigung weit entfernt sei, so dass eine amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Mit dem unsubstantiierten Hinweis darauf, dass der Kläger aufgrund der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 nur noch 35% seiner bisherigen Aufgaben verbleiben würden, wird weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht belegt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Zwar trifft zu, dass die juristische Sachbearbeitung nach der Stellenbeschreibung vom 25. Mai 2004 lediglich 35% der Aufgaben des Klägers umfassen sollte. Damit ist aber nicht gesagt, dass die nach der Organisationsverfügung vom 11. November 2011 im Vordergrund stehende eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung und Rechtsberatung der Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung zu einer in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht angemessenen Beschäftigung des Klägers geführt hätte. Eine gewisse Komprimierung des Aufgabenbereichs des Klägers im Rechtsamt ist nach der Begründung für die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 durchaus auch gewollt, um eine Optimierung der Bearbeitung von Anfragen aus anderen Abteilungen zu rechtlichen Fragestellungen durch die Schaffung einer juristischen Querschnittsstelle zu erreichen. Eine solche geänderte Zielsetzung ist von der Organisationsbefugnis des Dienstherrn gedeckt und bedeutet nicht automatisch, dass die dem Kläger verbleibende Tätigkeit nicht (mehr) amtsangemessen wäre.

Dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, kann auch nicht aus dem unsubstantiierten und vom Beklagten bestrittenen Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte seiner regulären Arbeitszeit erledige, während er in der übrigen Zeit Fachzeitschriften lese und sich juristisch fortbilde (vgl. Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA), gefolgert werden. Zum Einen gehört auch die juristische Fortbildung zum Tätigkeitsbild eines Juristen als Leiter eines Rechtsamts, zum anderen können jederzeit auch schwierige rechtliche Fragstellungen auftreten, die der Kläger in der angegebenen Zeit nicht bewältigen kann. Die Unterbeschäftigung kann auch nicht durch die vorgelegten Aufstellungen belegt werden, da diese hinsichtlich der quantitativen Auslastung des Klägers nicht aussagekräftig sind (vgl. Niederschrift vom 28. Januar 2014 S. 3, Bl. 221 VGA).

Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem ihm verbliebenen Aufgabenbereich Anfragen anderer Abteilungen nur in sehr geringem Umfang anfallen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar vorstellbar ist, dass ein Beratungsbedarf zwar nicht konstant besteht, dass aber jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die dann seitens des Klägers auch Kapazität vorhanden sein muss. Überdies hat der Beklagte erklärt, dass der Kläger laut Anweisung miteingebunden werden soll.

Dass der Kläger seit 2011 unterbeschäftigt gewesen wäre, ist zudem auch deshalb zu bezweifeln, da er laut Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm mit der Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, abgelehnt hat - darunter die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten. Wenn sich der Kläger mit dem derzeitigen Aufgabenspektrum nicht ausgelastet fühlt, erscheint es umso weniger verständlich, dass er dann die Übernahme von Aufgaben, deren Erledigung der Dienstherr ihm überträgt, ablehnt (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 31). Damit verhält sich der Kläger widersprüchlich i. S. e. „venire contra factum propium“ (§ 242 BGB analog).

Auch vermag der Kläger durch seine eigene Einschätzung von ihm herausgegriffener einzelner Verfahren nicht die vom Verwaltungsgericht konstatierte „Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ substantiiert in Frage zu stellen, da er selbst von einer unbestimmten Anzahl durchaus auch schwieriger Fälle ausgeht.

Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei insoweit irrigerweise von „bearbeiteten“ und nicht von „übernommenen“ Fällen ausgegangen, sind nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich darf vom Kläger erwartet werden, dass er übernommene Fälle auch bearbeitet hat.

Zweifel an der Amtsangemessenheit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte, der gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, entgegen Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO, wonach den unteren Bauaufsichtsbehörden Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören müssen, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, die damit verbundenen Aufgaben nicht auf den Kläger übertragen hat. Art. 53 Abs. 3 BayBO ist keine beamtenrechtliche Vorschrift und damit nicht zum Schutz der betreffenden Beamten bestimmt, sondern begründet ausschließlich objektive Anforderungen an die Baubehörde, über deren Einhaltung allein die Rechtsaufsichtsbehörde zu wachen hat. Verstößt die Geschäftsverteilung gegen Art. 53 Abs. 3 BayBO, weil kein entsprechender Beamter bestellt ist, werden dadurch keine Rechte anderer Beamter verletzt (Dirnberger in: Busse/Simon, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 53 Rn. 73; ebenso zur Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 GO BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 33). Zudem sind auch „Justitiariatslösungen“ zulässig (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer, BayBO, Stand Januar 2012, Art. 53 Rn. 14).

Unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Entwurf handelt oder nicht, kann der Kläger auch aus dem Organisationsgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) nicht begründen, dass er nicht (mehr) amtsangemessen beschäftigt wäre. Auch wenn darin (vgl. S. 16-18, 25-27, 134-137) Vorschläge zum Aufgabenbereich des „Juristischen Mitarbeiters“ in einer geplanten Stabsstelle bzw. im Büro des Bürgermeisters gemacht werden, lässt sich daraus weder entnehmen, dass die derzeitige Bewertung des vom Kläger innegehabten Dienstpostens nicht zutrifft, noch, dass dem Kläger die Aufgaben entsprechend dem Vorschlag zunächst übertragen worden sind. Im Übrigen ist die Frage, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Rechtsamts amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht der BKPV zu klären haben.

Da damit die Amtsangemessenheit der Tätigkeit des Klägers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, kann offen bleiben, ob das erkennbar als zusätzlich tragender Rechtssatz vom Verwaltungsgericht herangezogene Gebot der Vorbefassung des Dienstherrn im vorliegenden Fall anwendbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, um die Klageabweisung zu begründen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, in dieser Form erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 gemacht wurde.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Entscheidung einer anderen Rechtsansicht gefolgt sei, als noch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 geäußert. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinzuweisen. Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob der Beklagte mit dem Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, schon im Vorfeld der Klage konfrontiert worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 thematisiert. Damit stellte sich durchaus die Frage der Vorbefassung des Dienstherrn. Darauf, dass der Beklagte im Rahmen der früheren Eilverfahrens M 5 E 10.2161 bzw. M 5 E 11.5980 oder allgemein mit dem Anliegen der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers konfrontiert war, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen beruht das Urteil - wie unter 1.2 ausgeführt - nicht allein tragend auf den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbefassung des Dienstherrn.

Auch für die Behauptung, der Vorsitzende habe dem Kläger Hoffnungen gemacht, dass in seinem Sinne entschieden werde, gibt es im Protokoll keine Anhaltspunkte.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 120


(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 14.454 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 ZB 15.1559

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 AE 14.788

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.