I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Umsetzung und die Verlagerung ihres Arbeitsplatzes in ein auswärtiges Dienstgebäude.
Seit 01.12.2012 war die Antragstellerin als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung beim Antragsgegner tätig. Mit Bescheid vom 17.09.2017 stellte der Antragsgegner die begrenzte Dienstfähigkeit und zugleich Teildienstunfähigkeit der Antragstellerin fest. Die regelmäßige Arbeitszeit der Antragstellerin wurde auf 20 Stunden pro Woche festgesetzt. Die Änderung der Arbeitszeit trat zum 01.10.2017 in Kraft. Gemäß amtsärztlichem Gutachten des Landratsamtes Bamberg, Gesundheitswesen, vom … führten die Leistungseinschränkungen der Antragstellerin dazu, dass alle Tätigkeiten nur noch mit insgesamt 50% der Regelarbeitszeit ausgeführt werden könnten. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Seit 01.07.2018 teilte sich die Antragstellerin den Dienstposten der Geschäfts- und Fachbereichsleitung mit einem weiteren Mitarbeiter des Antragsgegners im Wege eines „Job-Sharing-Modells“. Bereits mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 19.08.2009 wurde die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 3 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin liegt bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor.
Mit Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 20.12.2018 wurde der Antragstellerin ab dem 01.01.2019 die „Stabstelle des Bürgermeisters“ als neues Aufgabengebiet zugewiesen. Dieses beinhaltet die Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, die Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters, die Beratung des Bürgermeisters und des Geschäftsleiters bei besonderen Rechtsfragen und Öffentlichkeitsarbeit nach Weisung des Bürgermeisters. Im Rahmen des vorgenannten Schreibens ist weiter ausgeführt, dass die Stabstelle in der Verwaltungsgliederung direkt dem Bürgermeister zugeordnet sei und eine Unterschrifts-, Weisungs- und Bewirtschaftungsbefugnis dieser Stelle nicht obliege. Die Erläuterung des Aufgabenbereichs sollte in einem persönlichen Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Ersten Bürgermeister erfolgen. Mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde der Personalrat über die geplante Umsetzung unterrichtet, der der Maßnahme mit Beschluss vom 16.01.2019 zustimmte. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die Umsetzung der Antragstellerin nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden und der Personalrat damit gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayPVG nicht zustimmungspflichtig sei.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2019 beantragt die Antragstellerin,
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1.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin auf den bis zum 31.12.2018 zugewiesenen Dienstposten als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung rückumsetzen,
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2.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den Arbeitsplatz weiterhin in dem Dienstgebäude Rathaus, … in … … einzusetzen.
Die seitens des Antragsgegners vorgenommene Umsetzung, die noch dazu mit der Änderung des Dienstgebäudes verbunden sei, sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihrer individuellen Rechtssphäre. Die getroffenen Maßnahmen seien ermessensfehlerhaft, da sie auf sachwidrigen Gründen und einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruhen würden. Die Umsetzung sei ausschließlich aus Gründen der Willkür und Schikane erfolgt. Obwohl die Antragstellerin bis einschließlich 19.12.2018 ohne längere Fehlzeiten im Dienst gewesen sei, sei ihr die Umsetzung schriftlich erst zwei Tage vor Weihnachten per Post mitgeteilt worden. Eine Anhörung hierzu habe nicht stattgefunden. Die Entscheidung sei nicht begründet worden. Der Erste Bürgermeister habe diese Maßnahme offensichtlich geraume Zeit vor dem 20.12.2018 geplant und die Entscheidung nicht erst am 20.12.2018, also am ersten Urlaubstag der Antragstellerin getroffen. Die Umsetzung hätte bereits zum 01.01.2019 - in Abwesenheit der Antragstellerin - wirksam werden sollen. Sie sei inzwischen auch in Kraft, obwohl hiergegen Widerspruch eingelegt worden sei. Die Umsetzung bedeute schlichtweg eine Entmachtung der Antragstellerin. Ihr solle nunmehr ein Aufgabengebiet übertragen werden, auf dem ihr keinerlei Befugnisse mehr zustünden. Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin in der Gemeindeverwaltung hätte bei Vollzug der Umsetzung im Vergleich zur Antragstellerin z. B. mehr Unterschriftsbefugnisse. Im Übrigen könne von einer amtsangemessenen Beschäftigung keine Rede mehr sein, da die Antragstellerin nur noch beratend tätig sein dürfe und nicht mehr selbst entscheiden könne. Das neue Aufgabengebiet erschöpfe sich in reiner Zuarbeit für Bürgermeister und Geschäftsleitung. Der Antragstellerin oblägen keinerlei Führungsaufgaben mehr und keinerlei Verantwortung. Sie solle lediglich „abgeschoben“ und von der Gemeindeverwaltung ausgegrenzt werden. Schließlich seien auch keinerlei Beteiligungsrechte und Teilhaberichtlinien des öffentlichen Dienstes, u.a. Beteiligungsrechte des Personalrates, beachtet worden. Relevant wäre hier u.a. auch die Beteiligung der zuständigen Gremien, wie des Haupt- und Finanzausschusses in Bezug auf die Geschäftsverteilung und des Marktgemeinderates nach § 2 Ziffer 8 der Geschäftsordnung im Hinblick auf derartige Personalentscheidungen.
Die Umsetzung entbehre jeglichen sachlichen Grundes, wobei die neuen Aufgaben auch keinesfalls auf das Amt der Antragstellerin zugeschnitten seien. Die Antragstellerin habe seit ihrer Ausbildung in Nordrhein-Westfalen und während der gesamten beruflichen Laufbahn weder in NRW noch in Bayern in der Kämmerei oder als Kämmerin gearbeitet. Dies sei eine Aufgabe, die sie ohne Fortbildung/Seminarbesuch zum bayerischen Haushaltsrecht nicht erledigen könne. Hierzu wäre die Antragstellerin bereits gesundheitlich nicht in der Lage. Insoweit werde auf das amtsärztliche Gutachten vom 07.06.2017 verwiesen. Demnach sei es der Antragstellerin nicht möglich, an ganztägig stattfindenden Schulungen teilzunehmen. Eine solche benötige sie aber zur Erledigung der neuen Aufgaben. Schließlich sei bei der Zuweisung des vermeintlichen Aufgabenbereichs „Stabstelle“ auch in keiner Weise Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Aufgabenfelder der Antragstellerin genommen worden. Der Ruf der Antragstellerin als Führungskraft, mithin als Spitzenbeamtin in der Gemeindeverwaltung, sei durch diese Maßnahme zerstört worden. Auch der Ruf in der Öffentlichkeit habe Schaden genommen. Die innerdienstliche Weisung sei offenbar gezielt darauf gerichtet, die Antragstellerin in eine Dienstunfähigkeit zu drängen. Im Übrigen mangele es auch an jedwedem dienstlichen Bedürfnis für die fragliche Umsetzung. Eine Umsetzung solle der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung dienen. Die Antragstellerin habe als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung seit dem 01.12.2010 bei der Antragsgegnerin gearbeitet, ohne dass ihr irgendwann etwas hätte vorgeworfen werden können. Dies auch nachdem die Antragstellerin ab dem 01.10.2017 nur noch 50% in Teildienstunfähigkeit gearbeitet habe. Hätte der Dienstherr die Umsetzungsentscheidung auf ein anderes Aufgabengebiet infolge der Teildienstunfähigkeit zum 01.10.2017 getroffen, wäre sicherlich ein dienstlicher Grund für eine Umsetzung aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Geschäfts- und Fachbereichsleitung zu diskutieren gewesen. Stattdessen habe die Antragstellerin jedoch ohne jegliche Reklamation mit 50% reduzierter Arbeitszeit ihren Aufgabenbereich vollumfänglich weiter inne gehabt bis zum 30.06.2018. Ein sachlicher Grund, diesen funktionierenden Einsatz zu ändern, sei schlichtweg nicht gegeben. Gleiches gelte für die Verlagerung des Arbeitsplatzes in das Nachbargebäude. Bezüglich der mit der Anweisung des Arbeitsplatzwechsels in ein auswärtiges Bürogebäude verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 06.11.2018 verwiesen. Es falle auf, dass die Umsetzung nun als Maßnahme ergriffen werde, nachdem die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 06.11.2018 begründet habe, dass ein Wechsel auf einen Arbeitsplatz in einem auswärtigen Dienstgebäude nicht mit der Aufgabenerledigung als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung vereinbar sei. Es sei nur zu offensichtlich, dass die Argumente der Antragstellerin „nutzend“ nun ad hoc ein neues Aufgabengebiet geschaffen werde, um weiterhin die Antragstellerin in ein anderes Gebäude „abschieben“ zu können. Allerdings werde dabei übersehen, dass auch das „geschaffene neue“ Aufgabengebiet, die seitens der Antragstellerin vorgetragenen Argumente nicht entkräfte. Sofern es eine solche Stelle im öffentlichen Dienst tatsächlich gebe und nicht lediglich ein „Name ohne Inhalt“ geschaffen worden sei, dann sei der Aufgabeninhalt einer Stabstelle nur umsetzbar, wenn der Stelleninhaber über sämtliche Vorgänge und Entscheidungen in der Gemeindeverwaltung auch informiert sei. Dienstgänge zum Rathaus seien nach wie vor aus Gründen der Vernetzung, Kooperation und Kommunikation schlichtweg unvermeidlich. Arbeitsgespräche der Leitungsebene (jour fix) fänden im Rathaus statt. Der Kämmerer, der Bürgermeister sowie alle Fachbereichsleitungen hätten ihr Büro im Rathaus. Die Antragstellerin könne somit die ihr neu zugewiesenen Aufgaben von einem anderen Dienstgebäude aus schlichtweg nicht erledigen. Als Beispiel sei hier nur die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge und Akten genannt.
Der Bevollmächtigte des Antragsgegners beantragt mit Schriftsatz vom 14.02.2019,
die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine vorherige Anhörung der Antragstellerin zu der verfahrensgegenständlichen Aufgabenzuweisung nicht geboten gewesen sei. Die Umsetzungsverfügung stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar, da es an der erforderlichen Außenwirkung fehle. Der Bürgermeister sei kraft Gemeindeordnung „Leiter der Verwaltung“ und in seine Organkompetenz falle die Organisation der Verwaltung. Da die Umsetzung der Antragstellerin nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden gewesen sei, sei der Personalrat gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG nicht mitbestimmungspflichtig gewesen. Sachliche Gründe des Antragsgegners für die Zuweisung eines neuen Aufgabengebiets an die Antragstellerin würden vorliegen. Hierzu wird auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Ersten Bürgermeisters vom 12.02.2019 und die Stellungnahme des Kommunalen Prüfungsverbandes vom 18.12.2018 verwiesen, der inhaltlich zum Sachvortrag in diesem Verfahren erklärt wird. Es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung des streitgegenständlichen Organisationsaktes, damit die wirksame Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben gewährleistet bleibe. Die persönlichen Belange der Antragstellerin müssten demgegenüber zurücktreten, denn die Antragstellerin sei nicht offensichtlich rechtswidrig behandelt worden. Schließlich seien auch keine Gründe von der Antragstellerin vorgetragen worden oder ersichtlich, wonach es ihr schlechthin nicht zuzumuten sei, die Folgen der Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen. Die Zuweisung der Stabstelle des Bürgermeisters mit dem im Schreiben des Antragsgegners vom 20.12.2018 beschriebenen Aufgabenbereich stelle jedenfalls keine Degradierung der Antragstellerin dar und sei in jeder Hinsicht eine amtsangemessene Aufgabenzuweisung. Für die Stabstelle des Bürgermeisters habe der Kommunale Prüfungsverband folgende Bewertungseinschätzung abgegeben:
- Die Stelleninhaberin sei vorwiegend mit qualifizierten Projekten betraut, die in der Größe der Kommune üblicherweise auch den Leitern der Organisationseinheiten zugewiesen würden. Zudem sei sie mit besonderen Rechtsfragen nach Weisung des Bürgermeisters betraut. Diese sollten grundsätzlich fachbereichsübergreifende Rechtsthemen oder aufgrund zeitlicher Auslastung der Fachbereichsleiter qualifizierte Rechtsthemen und Fragestellen aus den Fachbereichen betreffen. Die Öffentlichkeitsarbeit nach Weisung des Bürgermeisters sei der Stelle ebenfalls zugeordnet.
- Die Qualität der Arbeitsausführung zu den Projekten, Rechtsfragen und der Öffentlichkeitsarbeit könne entsprechend der geforderten Qualifikation des Stelleninhabers (Beamter mit der fachlichen Befähigung zur Einstellung in die 3. Qualifikationsebene) erbracht werden.
- Bei einer Beamtenstelle mit den genannten Tätigkeiten dürfte nach Einschätzung des Kommunalen Prüfungsverbandes angesichts der Größe der Kommune eine Bewertung der Stelle mit der Besoldungsgruppe A12/A13 in Frage kommen. Es würden daher von „Prüfungs wegen“ keine Bedenken gegen eine örtliche Bewertung mit Besoldungsgruppe A 13 (3. QE) erhoben.
Die Antragstellerin bleibe ab 01.01.2019 zur Erfüllung ihres neuen Aufgabenbereichs (zunächst) auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Insoweit fehle es bereits an der Eilbedürftigkeit des erhobenen Antrags. Rechtlich oder zumindest faktisch würden die von der Antragstellerin begehrten Regelungen auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen. Im Übrigen bleibe auch ein Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg. Die Antragstellerin wende im Wesentlichen ein, sie wolle nicht in ein anderes Gebäude „abgeschoben“ werden und sehe eine Verletzung der dienstlichen Fürsorgepflicht des Antragsgegners auf Grund ihres gesundheitlichen Zustands. In einem Hauptsacheverfahren sei hinreichend Raum, dass die Antragstellerin diesen vermeintlichen Zusammenhang im Einzelnen darlege. Im einstweiligen Anordnungsverfahren fehle es jedenfalls bereits an einer Glaubhaftmachung, so dass substantiiert nicht erwidert werden könne.
Im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.02.2019 führte der Erste Bürgermeister des Antragsgegners aus, dass er die Geschäftsleitung wieder durch eine Person ausgeführt wissen wolle und er sich insoweit für Herrn S. entschieden habe. In der Zeit von Juli bis Dezember 2018 sei ihm klar geworden, wie wichtig es sei, dass die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ und die Geschäftsleitung in einer Hand lägen. Dies führe zu einer schlankeren Verwaltung und zu einer Optimierung des Verwaltungshandelns und der Abläufe. Die Besetzung der Geschäftsleitung und der Fachbereichsleitung „Hauptamt“ mit zwei Personen seit 01.07.2018 habe sich in der Praxis schwierig dargestellt und regelmäßig zu Kompetenzproblemen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Abwicklung von Vorgängen sei die Geschäftsleitung und die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ in einer Person zwingend erforderlich. Durch die Neuorganisation werde eine flachere Führungshierarchie in der Verwaltung angestrebt. Anstelle von fünf Fachbereichsleitern gebe es nur noch vier Fachbereichsleiter. Von den Fachbereichsleitern erwarte der Bürgermeister, dass sie an wichtigen Ortsterminen in den ihnen zugewiesenen Außenstellen teilnehmen würden. Der Antragstellerin sei dies nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Weiterhin erwarte er, dass Termine beim Landratsamt Bamberg bzw. bei der Regierung von Oberfranken von der Geschäftsleitung mit wahrgenommen würden. Auch dies sei der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Daher habe sich der Bürgermeister an den Kommunalen Prüfungsverband gewandt mit der Bitte, durch eine geeignete Stelle eine amtsangemessene Beschäftigung für die Antragstellerin auch in Zukunft zu gewährleisten. Dem Vorschlag des Kommunalen Prüfungsverbandes sei der Bürgermeister gefolgt. Er halte ihn für beide Seiten für zweckmäßig und sachdienlich. Die Aufgabe „Konzept zur Einführung der doppischen Haushalts- und Kassenführung“ sei ihm sehr wichtig und bedürfe gründlicher Vorbereitung und Beratung. Bereits in einer Mitarbeiterversammlung am 13.09.2018 sei ein Umzug von Teilen der Verwaltung in die „Alte Schule“ gegenüber dem Rathaus bekanntgegeben worden, weil das Rathaus aus allen Nähten platze. Der Umzug sei nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen frühestens im Juli/August 2019 geplant. Solange bleibe die Antragstellerin in ihrem bisherigen Dienstzimmer. Der Bürgermeister habe die Antragstellerin gebeten, ihren Umzug aktiv mitzugestalten, da sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen am besten kenne. Außerdem habe er ihr angeboten, zu Besprechungen in die Alte Schule zu kommen.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2019 trägt die Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend vor, dass der Antragstellerin auch hinsichtlich der Verlagerung ihres Arbeitsplatzes in ein anderes Dienstgebäude ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht möglich sei. Im Vorfeld der Umbaumaßnahmen für das weitere Dienstgebäude Alte Schule stünden nach allgemeiner Lebenserfahrung Planung und Konzeptionierung. Davor wiederum die Entscheidung, welche Arbeitsplätze betroffen seien. Im Rahmen dieser Entscheidung seien die Rechte der Antragstellerin verletzt worden. Eine Hauptsacheentsscheidung könne deutlich nach dem Bezugstermin des neuen Bürogebäudes liegen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner selbst insoweit eine Eilbedürftigkeit ins Spiel gebracht, indem er die Antragstellerin trotz ihrer Beschwerde vom 06.11.2018 bereits mit Schreiben vom 10.12.2018 aufgefordert habe, bis zum 21.12.2018 Vorschläge für die Errichtung ihres neuen Arbeitsplatzes in der Alten Schule mitzuteilen. In der Folge sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.12.2018 nochmals aufgefordert worden, an der Gestaltung ihres neuen Arbeitsplatzes in der Alten Schule bis zum 31.01.2019 mitzuwirken. Da die Antragstellerin diesbezüglich kaum mitwirken könne, ohne ihre eigene Argumentation ad absurdum zu führen, sei ihr keine andere Wahl geblieben als Eilrechtsschutz zu beantragen. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache würde weiterhin dazu führen, dass der Dienstherr der Antragstellerin einen Arbeitsplatz auch ohne ihr Mitwirken einrichte, der den behindertengerechten Ansprüchen nicht gerecht werde. Darüber hinaus stünden beide Entscheidungen, also die Versetzung in ein anderes Dienstgebäude und die Umsetzung, in einem sachlichen Zusammenhang, was die Eilbedürftigkeit nochmals begründe.
Der Erste Bürgermeister des Antragsgegners sei seit längerem gezielt und methodisch vorgegangen, um die Antragstellerin - wie auch immer - „los zu werden“.
Die Antragstellerin habe einen Anspruch sowohl auf Rückgängigmachung ihrer Umsetzung als auch Rücknahme der Entscheidung über den Umzug ihres Arbeitsplatzes in ein anderes Dienstgebäude, da diese nicht auf sachlichen Gründen beruhten, ermessensfehlerhaft gewesen seien, insbesondere den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung verletzen und auch gegen sonstige Regelungen und Grundsätze verstoßen würden. Sachliche Gründe für die Umsetzung und die Verlegung des Arbeitsplatzes seien bis zum Zeitpunkt des Antrags auf einstweilige Anordnung vom 31.01.2019 nicht vorgetragen worden. Vielmehr müsse die Antragstellerin ein Klageverfahren anstrengen, um solche zu erhalten. Zudem würden für den angeordneten Wechsel in ein auswärtiges Bürogebäude nach wie vor keine sachlichen Gründe angeführt, so dass es sich insoweit um eine willkürliche Maßnahme des Ersten Bürgermeisters handele. Mit den nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen „vermeintlichen“ Gründen könne die materielle Fehlerhaftigkeit der Maßnahmen nicht geheilt werden. Die jetzt „nachgereichten“ Begründungen für die Umsetzung der Antragstellerin seien vorgeschoben und nachträglich konstruiert, um eine auf anderen Beweggründen (wohl persönliche Ziele des Ersten Bürgermeisters) beruhende Entscheidungen zu rechtfertigen. Der Umzug der betroffenen Beschäftigten in das auswärtige Dienstgebäude sei bei weitem nicht zielführend, das von der Gegenseite als Begründung angeführte Platzproblem im Rathaus zu lösen. Die vier „auserkorenen“ Beschäftigten würden vier Arbeitsplätze und drei Büros räumen. Es würde im Ergebnis im Rathaus allerdings nur ein Büro frei werden. Eine zielorientierte und zukunftsorientierte Lösung sei hiermit nicht erfolgt. Ganz im Gegenteil, Mitarbeiter einer Organisationseinheit auf verschiedene Gebäude zu verteilen, erschwere ein wirtschaftliches, effektives und zeitgerechtes Verwaltungshandeln. Die Kommunikationswege und zeitlichen Abläufe der Aufgabenerledigung seien durch die Entscheidung erheblich erschwert.
Soweit der Erste Bürgermeister im Rahmen seiner Eidesstattlichen Versicherung anführe, dass durch die Umsetzung eine flachere Führungshierarchie in der Verwaltung angestrebt werde, sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Die Hierarchieform der Gemeindeverwaltung … habe sich mit der Umsetzung der Antragstellerin nicht geändert. Nach wie vor gebe es beim Markt … wie seit Jahren drei Ebenen mit zwei Ebenen von Ranghöheren: 1. Sachbearbeiterebene, 2. Fachbereichsleiterebene und 3. Bürgermeister. Der Erste Bürgermeister führe weiter an, dass er durch die Umsetzung „Kompetenzprobleme“ vermeiden wolle, da sich das zum 01.07.2018 eingeführte Job-Sharing-Modell als schwierig dargestellt und regelmäßig zu Kompetenzgerangel geführt habe. Insoweit übersehe der Antragsgegner jedoch die Tatsache, dass das von der Antragstellerin selbst erarbeitete Job-Sharing-Modell auf einer klaren Trennung von Zuständigkeiten aufgebaut gewesen sei. Zwar sei richtig, dass es Kompetenzprobleme gegeben habe, für diese sei aber ausschließlich der Erste Bürgermeister verantwortlich gewesen, indem er der Antragstellerin Aufgaben, für die sie nach der Geschäftsverteilung zuständig gewesen wäre, willkürlich entzogen und dem nunmehrigen Geschäftsleiter übertragen habe.
Soweit der Erste Bürgermeister die Umsetzung damit begründe, dass er von seinen Fachbereichsleitern erwarte, dass diese an wichtigen Ortsterminen in den Außenstellen oder Terminen bei anderen Behörden teilnehmen würden und weiter ausführe, dass dies der Antragstellerin aus seiner Sicht nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, könne er diese pauschale Behauptung nicht belegen. Im amtsärztlichen Gutachten werde unter Ziffer 4 ausdrücklich erwähnt, dass die Antragstellerin „zur Erfüllung der angestammten Tätigkeiten ihres Arbeitsprofils vollständige in der Lage“ sei. Der Antragsgegner habe seinen Ermessensspielraum missbräuchlich ausgenutzt. Der Umsetzung fehle es somit an einem sachlichen Grund. Die Gründe des Dienstherrn seien eindeutig vorgeschoben und durch die Rechtsvertretung des Antragsgegners konstruiert. Daneben seien die Belange der Antragstellerin nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe sich mit Bewerbungsschreiben vom 20.06.2010 auf die ausgeschriebene Stelle „Geschäftsleitung“ beim Markt … beworben und sei explizit für diesen Bereich eingestellt worden. Es widerspreche eindeutig der Fürsorgepflicht, eine Beamtin, die während ihrer praktischen Laufbahn ausschließlich in den Bereichen Kommunalrecht und Hauptverwaltung gearbeitet habe, herauszureißen und sie zu zwingen, nun in ihrem 55. Lebensjahr sich noch Kenntnisse in anderen Rechtsbereichen (Kämmerei/Bauverwaltung) anzueignen.
Die Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens sei weiterhin als rechtswidrig anzusehen, da sie eine unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin zur Folge habe. Es falle auf, dass der Antragsgegner offensichtlich den neuen Aufgabenbereich der Antragstellerin fortlaufend nach Belieben „konstruiere“. Eine aussagekräftige Stellenbeschreibung der Stabstelle liege nicht vor. Die für eine mit der BesGr. A 13 zu bewertende Stelle übliche und bisher wahrgenommene Führungsfunktion solle mit der Umsetzung völlig entfallen. Der künftige Aufgabenbereich der Antragstellerin beinhalte gar keine Leitungsaufgaben mehr. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit ihrem künftigen Aufgabenbereich zeitlich ausgelastet werde. Denn die Aufgaben sollten ihr lediglich nach „Belieben“ des Ersten Bürgermeisters übertragen werden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dies nur in willkürlichen Entscheidungen des Ersten Bürgermeisters enden könne. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, dass in einer Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde mit 12.000 Einwohnern drei mit BesGr. A 13 bzw. EntgeltGr 12 TVöD bezahlte Spitzenkräfte jeweils mit ihrem Amt entsprechenden Aufgaben beschäftigt werden könnten. Bei der neu geschaffenen Stabstelle handele es sich um einen konstruierten Dienstposten, der geschaffen worden sei, um die Antragstellerin zu entmachten. Zum Zeitpunkt der übereilten Entscheidung des Ersten Bürgermeisters seien keine entsprechenden Planstellen im aktuellen Haushaltsplan des Antragsgegners enthalten gewesen.
Sowohl mit der Umsetzung als auch mit der Zuweisung des Arbeitsplatzes in ein auswärtiges Bürogebäude und mit der Art und Weise, wie dies getan worden sei, habe der Antragsgegner ebenso gegen sonstige, hier relevante Regelungen oder Grundsätze verstoßen, vorrangig gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vom Vorgehen des Antragsgegners gehe eine gesundheitliche Gefahr für die Antragstellerin aus, was der Dienstherr offenbar billigend in Kauf genommen habe. Die Eile des Bürgermeisters, seine Maßnahmen umzusetzen, sei dienstlich nicht zu begründen, da der Dienstbetrieb bisher reibungslos funktioniert habe. Der Umzug in ein auswärtiges Dienstgebäude bedeute für die Antragstellerin eine Zunahme von Dienstgängen, die bisher im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung an ihrem Arbeitsplatz im Rathaus nicht angefallen seien und damit eine Gefahr für die Gesundheit der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei schwerbehindert mit einem festgestellten GdB von 50. Die Schwerbehindertenvertretung - hier: das Integrationsamt Bamberg - sei trotz entsprechend deutlicher Vorschriften in den Teilhaberichtlinien vorab nicht beteiligt worden. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) sowie gegen § 33 AGO vor. Gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern bestehe eine besondere Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen. So begründe das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) einen besonderen beruflichen Förderungsanspruch, wenn es vom Arbeitgeber verlange, schwerbehinderte Menschen so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln könnten (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Nach den Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) habe der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts u.a. bezüglich Inhalt und Ort der Arbeitsleistung auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, so auch im Falle der Antragstellerin. Entsprechend der Teilhaberichtlinien (Ziffer 6.6) sollten schwerbehinderte Bedienstete grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten würden. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die jeweilige Schwerbehindertenvertretung seien vorher zu hören. Diese Vorgaben seien vorliegend nicht beachtet worden. Die Gesundheit der Antragstellerin habe sich seit der Kenntnis des Schreibens vom 22.12.2018 erheblich verschlechtert, wobei die Neuerkrankung nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehe. Die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme sei inzwischen amtsärztlich bestätigt und werde kurzfristig noch im März 2018 beginnend durchgeführt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werde sehr deutlich, dass die Maßnahmen des Antragsgegners ausschließlich auf sachfremden willkürlichen Gründen beruhen würden.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig aber unbegründet.
1. Das Schreiben des Ersten Bürgermeisters des Antragsgegners vom 20.12.2018 enthält keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG. Denn die in Rede stehende Zuweisung der Antragstellerin auf die „Stabstelle“ des Bürgermeisters stellt eine Umsetzung dar, weil die Antragstellerin auch danach als Verwaltungsrätin im Dienst des Antragsgegners steht. Durch die Maßnahme ist nur das konkret-funktionelle Amt berührt (vgl. Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Art. 48 BayBG, Rn. 15f.). Bei einer rechtswidrigen Umsetzung hätte die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Rückumsetzung auf ihren alten Dienstposten. Entsprechend wird vorläufiger Rechtsschutz bei einer Umsetzung für den Fall, dass diese rechtswidrig ist, nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt (Baßlsperger, a.a.O., Art. 48 BayBG, Rn. 22).
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - ggf. auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
a) Zweifelhaft erscheint bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts. Denn der Antragstellerin ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - des Interesses an dem Bestand des ihr übertragenen Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits - zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den - insoweit vergleichbaren - Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B.v. 09.07.1991 - 3 CE 91.1406 - juris) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.05.1995 - 3 CE 94.2976 - juris). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B.v. 25.07.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris). Allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (BayVGH, B.v. 03.07.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl 1980, 536).
Hinsichtlich des Antrags zu 2, vorläufig weiterhin im Dienstgebäude Rathaus eingesetzt zu werden, kommt hinzu, dass die Antragstellerin entsprechend der eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters des Antragsgegners jedenfalls bis Juli/August 2019 ihren Dienst weiterhin in ihrem bisherigen Dienstzimmer verrichten soll. Ein Umzug in das andere Dienstgebäude steht daher nicht unmittelbar bevor. Warum gleichwohl bereits derzeit das Erfordernis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts vorliegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antragsgegner mit seiner Aufforderung Vorschläge zur Einrichtung des neuen Arbeitsplatzes anzubringen, eine Eilbedürftigkeit geschaffen habe, erscheint die Argumentation widersprüchlich. Einerseits macht die Antragstellerin geltend, dass ihr ein Arbeitsplatz im auswärtigen Dienstgebäude aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, andererseits weigert sie sich aber Vorschläge für eine einschränkungskonforme Einrichtung dieses Arbeitsplatzes anzubringen. Der Eintritt unwiederbringlicher, nicht mehr rückgängig zu machender Rechtsverluste oder sonstiger schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile im Falle des Zuwartens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte höchst zweifelhaft.
b) Die Antragstellerin hat zudem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung und des angeordneten Wechsel des Dienstgebäudes, was Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche ist.
aa) Die Umsetzung vom 20.12.2018 mit Wechsel des Dienstgebäudes erweist sich nicht als formell rechtswidrig. Insbesondere ist die Umsetzung hinreichend bestimmt. Die von Antragstellerseite unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Umsetzung aufgeworfene Frage einer zunächst vermeintlich unklaren Arbeitsplatzbeschreibung ist bei Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin zu würdigen.
(1) Die Umsetzung der Antragstellerin stellt eine Organisationsmaßnahme dar, die grundsätzlich unter die Geschäftsverteilungsbefugnis (Organisationsgewalt) des Ersten Bürgermeisters fällt. Eine Umsetzung wird nicht von Art. 43 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erfasst, da hier ausdrücklich u.a. nur die Abordnung von Beamten zu einem anderen Dienstherrn oder deren Versetzung geregelt ist. Die seitens der Antragstellerin angegriffenen Maßnahmen haben jedoch nicht ihre Versetzung, sondern lediglich eine Umsetzung zur Folge, da die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (hier der Stabstelle) das statusrechtliche und funktionelle Amt der Antragstellerin im abstrakten Sinne (Verwaltungsrätin BesGr. A 13) unberührt lassen. Damit obliegt die Umsetzung der Antragstellerin nicht dem Marktgemeinderat oder einem Ausschuss, sondern fällt in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters des Antragsgegners. Dieser kann in Ausübung seiner Dienstaufsicht gemäß Art. 37 Abs. 4 BayGO die Umsetzung eines Beamten verfügen. Für die Verteilung der Aufgaben an Gemeindebedienstete, d.h. die Regelung organisatorischer Fragen des Verwaltungsaufbaus und -ablaufs - wie hier der Umorganisation als solcher -, ergibt sich die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GO.
(2) Hinsichtlich des Anhörungserfordernisses ist festzustellen, dass mangels Verwaltungsaktqualität der Maßnahme Art. 28 BayVwVfG nicht unmittelbar anzuwenden ist. Für den Fall der Umsetzung gebietet die Fürsorgepflicht die Anhörung zwar dann, wenn die Umsetzung Reaktion auf ein persönliches Verhalten der Beamtin ist oder wenn dem Dienstvorgesetzten sonstige Umstände bekannt sind, die die Umsetzung als persönlich problematisch erscheinen lassen (Baßlsperger, a.a.O., Art. 48 BayBG, Rn. 19). Jedenfalls ist der Mangel der Anhörung aber durch die ausführlichen Stellungnahmen des Antragsgegners im hiesigen Verfahren geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG analog; vgl. zur Nachholung der Anhörung im Eilverfahren: BayVGH, B.v. 28.06.2011 - 3 CE 11.573 - juris, Rn. 25ff.).
(3) Dass die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierende Umsetzung mit Schreiben vom 20.12.2018 in diesem Schreiben selbst nicht begründet wurde, erweist sich im Hinblick auf die ausführliche Begründung der Maßnahme mit den o.g. Schriftsätzen der Antragsgegnerin ebenfalls als unbedenklich (Art. 39Abs. 1, Art.45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog; vgl. zur Nachholung der Begründung im Eilverfahren: BayVGH, B.v. 28.06.2011, a.a.O.).
(4) Die gegen den Willen der Antragstellerin erfolgte Umsetzung unterlag gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) auch nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Denn der Wechsel der Dienststelle innerhalb des Stadtgebietes des Antragsgegners führte nicht zu einem Wechsel auch des Dienstortes der Antragstellerin, weil das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Dienststelle entfernt ist (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG). Im Übrigen befindet sich das in Rede stehende auswärtige Dienstgebäude ebenfalls in …, nach dem Beteiligtenvortrag offenbar in unmittelbarer Nähe zum Rathaus.
(5) Schließlich folgt aus der gerügten unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung keine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen des Antragsgegners. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Eine Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nur in Betrieben und Dienststellen zu bilden, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dass dies beim Antragsgegner der Fall wäre, wurde jedenfalls nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Eine Beteiligung des Integrationsamtes, wie sie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern nach Maßgabe der §§ 164ff. SGB IX erforderlich ist (Zustimmungserfordernis, vgl. § 164 SGB IX), sieht das SGB IX bei beamtenrechtlichen Maßnahmen nicht vor.
bb) Die gegenständlichen beamtenrechtlichen Maßnahmen sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Umsetzung sowie die Verlagerung des Arbeitsplatzes sind nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Gründen beruhen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und der Antragstellerin auch nach der Umsetzung ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
Anders als etwa die Abordnung oder die Versetzung ist eine Umsetzung eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität. Daraus folgt, dass die Antragstellerin gegen sie rechtlich nur in beschränktem Maße vorgehen kann. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherren können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 - juris, Rn. 24; BayVGH, B.v. 09.09.2009 - 3 CE 09.790 - juris, Rn. 20; VG München, B.v. 01.03.2011 - M 5 E 10.5854 - juris, Rn. 17; Baßlsperger, a.a.O., Art. 48 BayBG, Rn. 19).
(1) Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern (BVerwG, B.v. 08.02.2007 - 2 VR 1.07; U.v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 - juris). Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amtes im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris; B.v. 28.06.2011 - 3 CE 11.573 - juris; VG München, U.v. 18.02.2014 - M 5 K 13.4827- juris; B.v. 10.06.2013 - M 5 E 13.718 - juris). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Akt als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U.v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144). Daher darf der Dienstherr aufgrund seines aus § 35 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) folgenden Rechts auf Organisationshoheit und Weisung die Neuorganisation und Umsetzung vornehmen.
Ein solcher sachlicher Grund ist vorliegend gegeben und auch nicht etwa nur vorgeschoben. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen sind in den Schriftsätzen der Antragsgegnerseite sowie im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung des Ersten Bürgermeisters ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Der Erste Bürgermeister des Antragsgegners führte aus, dass er die Geschäftsleitung wieder durch eine Person ausgeführt wissen wolle, da dies zu einer schlankeren Verwaltung und zu einer Optimierung des Verwaltungshandelns sowie der Abläufe führe. Die Besetzung der Geschäftsleitung und der Fachbereichsleitung „Hauptamt“ mit zwei Personen seit 01.07.2018 habe sich in der Praxis schwierig dargestellt und regelmäßig zu Kompetenzproblemen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Abwicklung von Vorgängen sei die Geschäftsleitung und die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ in einer Person zwingend erforderlich. Durch die Neuorganisation werde eine flachere Führungshierarchie in der Verwaltung angestrebt; anstelle von fünf Fachbereichsleitern gebe es künftig nur noch vier. Von Fachbereichsleitern werde weiterhin erwartet, dass sie an wichtigen Ortsterminen in den ihnen zugewiesenen Außenstellen teilnehmen würden. Dies sei der Antragstellerin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Zudem müssten Termine beim Landratsamt Bamberg bzw. der Regierung von Oberfranken von der Geschäftsleitung wahrgenommen werden. Auch dies sei der Antragstellerin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.
Gegen den von Seiten des Ersten Bürgermeisters genannten Gesichtspunkt im Wege der Neuorganisation eine flachere Führungshierarchie anzustreben, ist nichts zu erinnern. Diese Umorganisation, die künftig zu vier statt bislang fünf Fachbereichsleitern führt und die die Geschäftsleitung wieder in einer Hand vereinigt, ist vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt. Dies betrifft auch personelle Maßnahmen in Gestalt von Umsetzungen, die sich aus der Umorganisation von Abteilungen und Referaten ergeben. Dabei steht es auch im Ermessen des Dienstherrn, wenn zwei Referate zu einem verschmolzen werden sollen, wen er mit der Weiterführung des verbleibenden neu zu bildenden Referats betraut und welchen Beamten er auf einen anderen Dienstposten umsetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn der Dienstherr im Zuge einer Umorganisation die Möglichkeit nutzt, bestehende Kompetenzschwierigkeiten zu bereinigen. Da hier die Umsetzung bereits allein durch die Neuorganisation ausreichend sachlich begründet ist, ist auch unerheblich, wer für die in der Vergangenheit aufgekommenen Kompetenzunklarheiten verantwortlich war (vgl. BayVGH, B.v. 27.05.2013 - 3 CE 13.947 - juris, Rn. 19; B.v. 08.03.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 27; B.v. 30.01.2012 - 3 CS 11.2083 - juris, Rn. 27). Im Übrigen ist eine Störung des täglichen Dienstbetriebs durch Kompetenzunklarheiten regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu sehen, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung einer Beamtin oder eines Beamten geboten erscheint, so ist auch insoweit ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich zu bejahen (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.01.1967 - 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65).
Ferner liegt es auch im Organisationsermessen des Dienstherrn, wo er einen Beamten - vorausgesetzt er wird amtsangemessen verwendet - einsetzt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Beibehaltung ihres Amts im konkret-funktionellen Sinn, auch nicht mit der Begründung, dass sie über spezielle langjährige Erfahrungen auf ihrem derzeitigen Fachgebiet - hier der Geschäftsleitung - verfügt. Träfe die Auffassung der Antragstellerin zu, hätte dies zur Folge, dass einem Dienstherrn jegliche Umorganisation verwehrt wäre, wenn er dabei nicht auch Beamte mit langjähriger Spezialerfahrung umsetzen dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.05.2013 - 3 CE 13.947 - juris, Rn. 26). Zumal von Antragsgegnerseite als weitere sachliche Erwägung in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass der Antragstellerin eine Teilnahme an Ortsterminen und Terminen bei Aufsichtsbehörden, die das Amt des Geschäftsleiters mit sich bringe, gesundheitlich nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorbringt, dass der Antragsgegner diese Behauptungen nicht belegt habe, erweist sich ihr Vortrag als widersprüchlich. Denn wie die Antragstellerin an anderer Stelle selbst vorträgt, sei ihr eine Teilnahme an beispielsweise ganztägigen auswärtigen Fortbildungsveranstaltungen aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht möglich. Wie aber gleichwohl die Teilnahme an Ortsterminen oder auswärtigen Besprechungen, die ggf. ein längeres Stehen oder Sitzen mit sich bringen, in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen gewährleistet werden soll, wird nicht dargelegt.
Ferner kann aus der bloßen Tatsache einer zügigen administrativen Umsetzung noch nicht auf Willkür der streitbefangenen Maßnahmen geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.05.2013 - 3 CE 13.947 - juris, Rn. 28).
Auch der jedenfalls aus den Akten ersichtliche Aspekt der zahlreichen Krankheitstage der Antragstellerin bei einer Kernstelle der Verwaltung ist ein Aspekt, der einen sachlichen Grund für eine Umsetzung begründen würde. Fällt eine Mitarbeiterin in einer für das Funktionieren der Verwaltung zentralen Position aus, so muss es dem Dienstherrn möglich sein, durch eine organisatorische Änderung des Personaleinsatzes einen reibungslosen Geschäftsablauf sicherzustellen. Die Antragstellerin hatte als geschäftsleitende Beamtin und Abteilungsleiterin eine zentrale Position in der Verwaltung des Antragsgegners inne. Es wäre daher rechtlich nichts dagegen zu erinnern, ein Bedürfnis für eine organisatorische Reaktion des Dienstherrn auch hinsichtlich der vorliegenden Ausfallzeiten zu sehen.
Schließlich dürfte auch die Verlagerung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin in ein auswärtiges Dienstgebäude von sachlichen Gründen getragen sein. Der Antragsgegner verweist insoweit auf Kapazitätsprobleme im Rathaus und dass bereits anlässlich einer Mitarbeiterversammlung am 13.09.2018 ein Umzug von Teilen der Verwaltung in die „Alte Schule“ gegenüber dem Rathaus bekanntgegeben worden sei. Die Frage, welche Mitarbeiter von einem Umzug betroffen sind, unterliegt wiederum dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn.
(2) Die Umsetzung sowie die Verlagerung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin wahren zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beruhen auf einer ausreichenden Abwägung der Belange der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 21.06.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481 - juris, Rn. 10).
Wie bereits ausgeführt sind dem Dienstherrn bei seiner Ermessensausübung grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144).
Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.04.2012 - 4 B 40.10 - juris; VGH BW, B.v. 27.04.2006 - 4 S 491/06 - juris). Das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessenmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktische Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn, zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe, vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße eingeschränkt sein (BVerwG, U.v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144).
Jedoch war der Antragsgegner nicht aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Anbetracht der Schwerbehinderung der Antragstellerin in seiner Ermessensentscheidung eingeschränkt. Auszugehen ist nach Aktenlage von einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Aufgrund der somit vorliegenden Schwerbehinderung gebietet es die Fürsorgepflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dem Antragsgegner, bei seinen Entscheidungen die wohl verstandenen Interessen der Antragstellerin in gebührender Weise zu berücksichtigen, insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen der Entscheidung über eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.05.2005 - 2 BvR 583/05 - juris, Rn. 10). Die Antragstellerin hat jedoch die konkreten Auswirkungen ihrer Schwerbehinderung auf ihre Dienstleistung nicht substantiiert vorgetragen; insbesondere hat sie im Verfahren keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, welche konkrete Beeinträchtigungen infolge der Umsetzung hätte glaubhaft machen können. Soweit die Antragstellerin lediglich pauschal vorträgt, dass ihr jedenfalls eine Aufgabenerfüllung im neuen Dienstgebäude wegen in erheblichem Umfang erforderlicher Dienstgänge zum Rathaus nicht zumutbar sei, ist bereits nicht ersichtlich, dass solche Dienstgänge tatsächlich im befürchteten Ausmaß erforderlich sein werden. So hat der Erste Bürgermeister des Antragsgegners darauf hingewiesen, dass Besprechungen mit der Antragstellerin im neuen Dienstgebäude abgehalten werden könnten. Inwieweit die neue Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Aktenführung des Antragsgegners und die etwaig erforderliche Kommunikation mit den Fachbereichen tatsächlich eine Anwesenheit der Antragstellerin im Rathaus verlangt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht verpflichtet, von einer Umsetzung der Antragstellerin abzusehen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass eine Umsetzung innerhalb der Behörde bei schwerbehinderten Beamten wegen des Fürsorgeprinzips nur erfolgen kann, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (vgl. auch Ziffer 6.6. der Teilhaberichtlinien Bayern). Allerdings ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Umsetzung und Verlagerung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin gegen diese Vorgaben verstoßen hätte.
Soweit von Antragstellerseite weiterhin Verstöße gegen § 2 und § 33 AGO geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verwaltungsvorschrift mit Bindung nur für die Staatsbehörden des Freistaates Bayern und ihre Bediensteten gilt. Den Gemeinden wird in § 36 AGO (lediglich) empfohlen, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren; eine unmittelbare verbindliche Festlegung der Geltung für die Kommunen würde deren Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 und Art. 11 der Bayerischen Verfassung - BV -), insbesondere deren Organisationshoheit, widersprechen.
(3) Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihres neuen Aufgabenbereichs nicht amtsangemessen beschäftigt würde. Die Einwertung der Stabstelle des Antragsgegners in die Besoldungsgruppe A 13 ist letztlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Antragsgegnerseite hierzu sind plausibel und nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechtsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (OVG LSA, B.v. 26.03.2013 - 1 M 23/13 - juris, Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Bewertung des Dienstpostens um eine willkürliche Festlegung handelt, die nur erfolgt wäre, um formal die Angemessenheit der Aufgaben zu belegen, sind für das Gericht nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Auch die in Rede stehende Stabstelle ist - wie der bisherige Dienstposten der Antragstellerin - direkt dem Ersten Bürgermeister des Antragsgegners unterstellt. Weiterhin spricht das breite Aufgabenfeld dafür, dass die Bewertung mit A 13 frei von Willkür erfolgt ist. So ist die Stabstelle, deren Leitung die Antragstellerin übernehmen soll, für die Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, die Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters, die Beratung des Bürgermeisters und des Geschäftsleiters bei besonderen Rechtsfragen und die Öffentlichkeitsarbeit nach Weisung des Bürgermeister entwickelt worden. Die inhaltliche Wertigkeit dieser auf dem Dienstposten anfallenden Aufgaben zeigen, dass für die Tätigkeit eine hohe Fachkompetenz erforderlich ist, die eine Bewertung mit A 13 zumindest nicht als willkürlich erscheinen lässt. Die Amtsangemessenheit der Stabstelle in ihrem gesamten Aufgabenbereich einschließlich der Aufgabe der Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens wird von Antragstellerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Stabstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen, weil sie einer von ihr gesundheitlich nicht zu bewältigenden Fortbildung zur Ausführung dieser Tätigkeit bedürfe, kann sie damit nicht durchdringen. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich als Beamtin der 3. Qualifikationsebene die notwendigen Kenntnisse nicht auf andere Weise oder im Rahmen einer „einschränkungskonformen“ Fortbildung verschaffen könnte, bestehen nicht und wurden von ihr auch nicht vorgetragen. Allein die Behauptung der Antragstellerin, sie verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um ein solches Konzept zu erstellen, führt nicht zu einer amtsunangemessenen Beschäftigung auf dem neuen Dienstposten.
Soweit die Antragstellerin einwendet, dass ihr bislang Leitungsaufgaben mit Weisungsbefugnissen als geschäftsleitender Beamte zugekommen seien, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch nach der Umsetzung eine nach der Hierarchieebene vergleichbare Funktion inne hat, bei der ihre fachlichen Kenntnisse berücksichtigt werden. Auf die Beibehaltung der Vorgesetzteneigenschaft hat die Antragstellerin keinen Anspruch; dies gilt erst recht für das mit der Geschäftsleitung verbundene Ansehen in der Gemeindeverwaltung. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U.v. 02.09.1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 100, 292 - juris, Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.03.2014 - 3 CE 13.2567 - juris, Rn. 20).
Soweit die Antragstellerseite gegen die Aufgabe der Beratung in besonderen Rechtsfragen einwendet, dass dies bislang durch die Amts- und Sachgebietsleiter fallbezogen erfolgt sei, folgt daraus nichts, was die Amtsangemessenheit in Frage stellen könnte. Auch bei kleineren Verwaltungen treten komplexere Rechtsfragen auf, die einen höheren Beratungsbedarf und Überblick bedingen. Wenn der Dienstherr eine erfahrene Beamtin der 3. Qualifikationsebene für entsprechende Beratungen speziell beauftragt, ist das durchaus amtsangemessen, zumal die Beratung in besonderen Rechtsfragen eine anspruchsvolle und herausgehobene Aufgabe mit erheblicher Bedeutung und Auswirkung darstellt.
Die weite Fassung der Aufgabe „Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters“ steht der Amtsangemessenheit ebenfalls nicht entgegen. Der Dienstherr will für bestimmte, noch nicht konkret vorhersehbare, aber schwierige Aufgaben eine angemessene Arbeitskraft bereitstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Projekte tatsächlich nicht vorkommen. Die Verwaltungserfahrung spricht dafür, dass solche Aufgaben in der Praxis immer wieder zu bewältigen sind. Die Offenheit ändert in der Gesamtschau der der Stelle vorbehaltenen Aufgaben nichts an der Amtsangemessenheit des Tätigkeitsfeldes für eine Beamtin mit der Besoldungsgruppe A 13. Denn es sollen komplexe Projekte bearbeitet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stelle neu geschaffen wurde und die konkrete Ausschöpfung des Aufgabenspektrums eine gewisse Anlaufzeit in Anspruch nehmen darf. Es kann jedenfalls bei den übertragenen Aufgaben nicht davon gesprochen werden, dass die Antragstellerin quantitativ unterfordert wäre oder dass ihr nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die sie mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zubringen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.08.2014 - 3 ZB 14.454 - juris, Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.06.2006 - 2 C 26/05 - juris, Rn. 24).
Soweit von Antragstellerseite gerügt wird, dass zunächst keine Arbeitsplatzbeschreibung vorlag, führt auch dieser Umstand nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Da die in Rede stehende Stabstelle zum Zeitpunkt der Umsetzung erst im Aufbau war, war eine gewisse Unschärfe des künftigen Aufgabenzuschnitts nicht zu vermeiden. Im Übrigen wurde das Aufgabengebiet der Stabstelle bereits im Umsetzungsschreiben vom 20.12.2018 hinreichend konkretisiert.
Mithin ist der Antragstellerin mit der Stabstelle des Bürgermeister ein einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 quantitativ wie qualitativ amtsangemessener Aufgabenbereich übertragen worden.
Da es somit sowohl hinsichtlich der Umsetzung wie auch in Bezug auf den angeordneten Wechsel des Dienstgebäudes an einem Anordnungsanspruch fehlt, waren die Anträge abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da die Antragstellerin neben der einstweiligen Rückumsetzung auf den Geschäftsleiterdienstposten den vorübergehenden Verbleib ihres Arbeitsplatzes im bisherigen Dienstgebäude begehrt, war der Regelstreitwert zweimalig in Ansatz zu bringen. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.