Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. März 2019 - B 5 E 19.95

bei uns veröffentlicht am21.03.2019

Tenor

1. Der Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Umsetzung und die Verlagerung ihres Arbeitsplatzes in ein auswärtiges Dienstgebäude.

Seit 01.12.2012 war die Antragstellerin als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung beim Antragsgegner tätig. Mit Bescheid vom 17.09.2017 stellte der Antragsgegner die begrenzte Dienstfähigkeit und zugleich Teildienstunfähigkeit der Antragstellerin fest. Die regelmäßige Arbeitszeit der Antragstellerin wurde auf 20 Stunden pro Woche festgesetzt. Die Änderung der Arbeitszeit trat zum 01.10.2017 in Kraft. Gemäß amtsärztlichem Gutachten des Landratsamtes Bamberg, Gesundheitswesen, vom … führten die Leistungseinschränkungen der Antragstellerin dazu, dass alle Tätigkeiten nur noch mit insgesamt 50% der Regelarbeitszeit ausgeführt werden könnten. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Seit 01.07.2018 teilte sich die Antragstellerin den Dienstposten der Geschäfts- und Fachbereichsleitung mit einem weiteren Mitarbeiter des Antragsgegners im Wege eines „Job-Sharing-Modells“. Bereits mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 19.08.2009 wurde die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 3 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin liegt bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor.

Mit Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 20.12.2018 wurde der Antragstellerin ab dem 01.01.2019 die „Stabstelle des Bürgermeisters“ als neues Aufgabengebiet zugewiesen. Dieses beinhaltet die Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, die Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters, die Beratung des Bürgermeisters und des Geschäftsleiters bei besonderen Rechtsfragen und Öffentlichkeitsarbeit nach Weisung des Bürgermeisters. Im Rahmen des vorgenannten Schreibens ist weiter ausgeführt, dass die Stabstelle in der Verwaltungsgliederung direkt dem Bürgermeister zugeordnet sei und eine Unterschrifts-, Weisungs- und Bewirtschaftungsbefugnis dieser Stelle nicht obliege. Die Erläuterung des Aufgabenbereichs sollte in einem persönlichen Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Ersten Bürgermeister erfolgen. Mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde der Personalrat über die geplante Umsetzung unterrichtet, der der Maßnahme mit Beschluss vom 16.01.2019 zustimmte. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass die Umsetzung der Antragstellerin nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden und der Personalrat damit gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayPVG nicht zustimmungspflichtig sei.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2019 beantragt die Antragstellerin,

  • 1.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin auf den bis zum 31.12.2018 zugewiesenen Dienstposten als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung rückumsetzen,

  • 2.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den Arbeitsplatz weiterhin in dem Dienstgebäude Rathaus, … in … … einzusetzen.

Die seitens des Antragsgegners vorgenommene Umsetzung, die noch dazu mit der Änderung des Dienstgebäudes verbunden sei, sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihrer individuellen Rechtssphäre. Die getroffenen Maßnahmen seien ermessensfehlerhaft, da sie auf sachwidrigen Gründen und einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruhen würden. Die Umsetzung sei ausschließlich aus Gründen der Willkür und Schikane erfolgt. Obwohl die Antragstellerin bis einschließlich 19.12.2018 ohne längere Fehlzeiten im Dienst gewesen sei, sei ihr die Umsetzung schriftlich erst zwei Tage vor Weihnachten per Post mitgeteilt worden. Eine Anhörung hierzu habe nicht stattgefunden. Die Entscheidung sei nicht begründet worden. Der Erste Bürgermeister habe diese Maßnahme offensichtlich geraume Zeit vor dem 20.12.2018 geplant und die Entscheidung nicht erst am 20.12.2018, also am ersten Urlaubstag der Antragstellerin getroffen. Die Umsetzung hätte bereits zum 01.01.2019 - in Abwesenheit der Antragstellerin - wirksam werden sollen. Sie sei inzwischen auch in Kraft, obwohl hiergegen Widerspruch eingelegt worden sei. Die Umsetzung bedeute schlichtweg eine Entmachtung der Antragstellerin. Ihr solle nunmehr ein Aufgabengebiet übertragen werden, auf dem ihr keinerlei Befugnisse mehr zustünden. Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin in der Gemeindeverwaltung hätte bei Vollzug der Umsetzung im Vergleich zur Antragstellerin z. B. mehr Unterschriftsbefugnisse. Im Übrigen könne von einer amtsangemessenen Beschäftigung keine Rede mehr sein, da die Antragstellerin nur noch beratend tätig sein dürfe und nicht mehr selbst entscheiden könne. Das neue Aufgabengebiet erschöpfe sich in reiner Zuarbeit für Bürgermeister und Geschäftsleitung. Der Antragstellerin oblägen keinerlei Führungsaufgaben mehr und keinerlei Verantwortung. Sie solle lediglich „abgeschoben“ und von der Gemeindeverwaltung ausgegrenzt werden. Schließlich seien auch keinerlei Beteiligungsrechte und Teilhaberichtlinien des öffentlichen Dienstes, u.a. Beteiligungsrechte des Personalrates, beachtet worden. Relevant wäre hier u.a. auch die Beteiligung der zuständigen Gremien, wie des Haupt- und Finanzausschusses in Bezug auf die Geschäftsverteilung und des Marktgemeinderates nach § 2 Ziffer 8 der Geschäftsordnung im Hinblick auf derartige Personalentscheidungen.

Die Umsetzung entbehre jeglichen sachlichen Grundes, wobei die neuen Aufgaben auch keinesfalls auf das Amt der Antragstellerin zugeschnitten seien. Die Antragstellerin habe seit ihrer Ausbildung in Nordrhein-Westfalen und während der gesamten beruflichen Laufbahn weder in NRW noch in Bayern in der Kämmerei oder als Kämmerin gearbeitet. Dies sei eine Aufgabe, die sie ohne Fortbildung/Seminarbesuch zum bayerischen Haushaltsrecht nicht erledigen könne. Hierzu wäre die Antragstellerin bereits gesundheitlich nicht in der Lage. Insoweit werde auf das amtsärztliche Gutachten vom 07.06.2017 verwiesen. Demnach sei es der Antragstellerin nicht möglich, an ganztägig stattfindenden Schulungen teilzunehmen. Eine solche benötige sie aber zur Erledigung der neuen Aufgaben. Schließlich sei bei der Zuweisung des vermeintlichen Aufgabenbereichs „Stabstelle“ auch in keiner Weise Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Aufgabenfelder der Antragstellerin genommen worden. Der Ruf der Antragstellerin als Führungskraft, mithin als Spitzenbeamtin in der Gemeindeverwaltung, sei durch diese Maßnahme zerstört worden. Auch der Ruf in der Öffentlichkeit habe Schaden genommen. Die innerdienstliche Weisung sei offenbar gezielt darauf gerichtet, die Antragstellerin in eine Dienstunfähigkeit zu drängen. Im Übrigen mangele es auch an jedwedem dienstlichen Bedürfnis für die fragliche Umsetzung. Eine Umsetzung solle der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung dienen. Die Antragstellerin habe als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung seit dem 01.12.2010 bei der Antragsgegnerin gearbeitet, ohne dass ihr irgendwann etwas hätte vorgeworfen werden können. Dies auch nachdem die Antragstellerin ab dem 01.10.2017 nur noch 50% in Teildienstunfähigkeit gearbeitet habe. Hätte der Dienstherr die Umsetzungsentscheidung auf ein anderes Aufgabengebiet infolge der Teildienstunfähigkeit zum 01.10.2017 getroffen, wäre sicherlich ein dienstlicher Grund für eine Umsetzung aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Geschäfts- und Fachbereichsleitung zu diskutieren gewesen. Stattdessen habe die Antragstellerin jedoch ohne jegliche Reklamation mit 50% reduzierter Arbeitszeit ihren Aufgabenbereich vollumfänglich weiter inne gehabt bis zum 30.06.2018. Ein sachlicher Grund, diesen funktionierenden Einsatz zu ändern, sei schlichtweg nicht gegeben. Gleiches gelte für die Verlagerung des Arbeitsplatzes in das Nachbargebäude. Bezüglich der mit der Anweisung des Arbeitsplatzwechsels in ein auswärtiges Bürogebäude verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 06.11.2018 verwiesen. Es falle auf, dass die Umsetzung nun als Maßnahme ergriffen werde, nachdem die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 06.11.2018 begründet habe, dass ein Wechsel auf einen Arbeitsplatz in einem auswärtigen Dienstgebäude nicht mit der Aufgabenerledigung als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung vereinbar sei. Es sei nur zu offensichtlich, dass die Argumente der Antragstellerin „nutzend“ nun ad hoc ein neues Aufgabengebiet geschaffen werde, um weiterhin die Antragstellerin in ein anderes Gebäude „abschieben“ zu können. Allerdings werde dabei übersehen, dass auch das „geschaffene neue“ Aufgabengebiet, die seitens der Antragstellerin vorgetragenen Argumente nicht entkräfte. Sofern es eine solche Stelle im öffentlichen Dienst tatsächlich gebe und nicht lediglich ein „Name ohne Inhalt“ geschaffen worden sei, dann sei der Aufgabeninhalt einer Stabstelle nur umsetzbar, wenn der Stelleninhaber über sämtliche Vorgänge und Entscheidungen in der Gemeindeverwaltung auch informiert sei. Dienstgänge zum Rathaus seien nach wie vor aus Gründen der Vernetzung, Kooperation und Kommunikation schlichtweg unvermeidlich. Arbeitsgespräche der Leitungsebene (jour fix) fänden im Rathaus statt. Der Kämmerer, der Bürgermeister sowie alle Fachbereichsleitungen hätten ihr Büro im Rathaus. Die Antragstellerin könne somit die ihr neu zugewiesenen Aufgaben von einem anderen Dienstgebäude aus schlichtweg nicht erledigen. Als Beispiel sei hier nur die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge und Akten genannt.

Der Bevollmächtigte des Antragsgegners beantragt mit Schriftsatz vom 14.02.2019,

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine vorherige Anhörung der Antragstellerin zu der verfahrensgegenständlichen Aufgabenzuweisung nicht geboten gewesen sei. Die Umsetzungsverfügung stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar, da es an der erforderlichen Außenwirkung fehle. Der Bürgermeister sei kraft Gemeindeordnung „Leiter der Verwaltung“ und in seine Organkompetenz falle die Organisation der Verwaltung. Da die Umsetzung der Antragstellerin nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden gewesen sei, sei der Personalrat gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG nicht mitbestimmungspflichtig gewesen. Sachliche Gründe des Antragsgegners für die Zuweisung eines neuen Aufgabengebiets an die Antragstellerin würden vorliegen. Hierzu wird auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Ersten Bürgermeisters vom 12.02.2019 und die Stellungnahme des Kommunalen Prüfungsverbandes vom 18.12.2018 verwiesen, der inhaltlich zum Sachvortrag in diesem Verfahren erklärt wird. Es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung des streitgegenständlichen Organisationsaktes, damit die wirksame Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben gewährleistet bleibe. Die persönlichen Belange der Antragstellerin müssten demgegenüber zurücktreten, denn die Antragstellerin sei nicht offensichtlich rechtswidrig behandelt worden. Schließlich seien auch keine Gründe von der Antragstellerin vorgetragen worden oder ersichtlich, wonach es ihr schlechthin nicht zuzumuten sei, die Folgen der Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen. Die Zuweisung der Stabstelle des Bürgermeisters mit dem im Schreiben des Antragsgegners vom 20.12.2018 beschriebenen Aufgabenbereich stelle jedenfalls keine Degradierung der Antragstellerin dar und sei in jeder Hinsicht eine amtsangemessene Aufgabenzuweisung. Für die Stabstelle des Bürgermeisters habe der Kommunale Prüfungsverband folgende Bewertungseinschätzung abgegeben:

- Die Stelleninhaberin sei vorwiegend mit qualifizierten Projekten betraut, die in der Größe der Kommune üblicherweise auch den Leitern der Organisationseinheiten zugewiesen würden. Zudem sei sie mit besonderen Rechtsfragen nach Weisung des Bürgermeisters betraut. Diese sollten grundsätzlich fachbereichsübergreifende Rechtsthemen oder aufgrund zeitlicher Auslastung der Fachbereichsleiter qualifizierte Rechtsthemen und Fragestellen aus den Fachbereichen betreffen. Die Öffentlichkeitsarbeit nach Weisung des Bürgermeisters sei der Stelle ebenfalls zugeordnet.

- Die Qualität der Arbeitsausführung zu den Projekten, Rechtsfragen und der Öffentlichkeitsarbeit könne entsprechend der geforderten Qualifikation des Stelleninhabers (Beamter mit der fachlichen Befähigung zur Einstellung in die 3. Qualifikationsebene) erbracht werden.

- Bei einer Beamtenstelle mit den genannten Tätigkeiten dürfte nach Einschätzung des Kommunalen Prüfungsverbandes angesichts der Größe der Kommune eine Bewertung der Stelle mit der Besoldungsgruppe A12/A13 in Frage kommen. Es würden daher von „Prüfungs wegen“ keine Bedenken gegen eine örtliche Bewertung mit Besoldungsgruppe A 13 (3. QE) erhoben.

Die Antragstellerin bleibe ab 01.01.2019 zur Erfüllung ihres neuen Aufgabenbereichs (zunächst) auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Insoweit fehle es bereits an der Eilbedürftigkeit des erhobenen Antrags. Rechtlich oder zumindest faktisch würden die von der Antragstellerin begehrten Regelungen auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen. Im Übrigen bleibe auch ein Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg. Die Antragstellerin wende im Wesentlichen ein, sie wolle nicht in ein anderes Gebäude „abgeschoben“ werden und sehe eine Verletzung der dienstlichen Fürsorgepflicht des Antragsgegners auf Grund ihres gesundheitlichen Zustands. In einem Hauptsacheverfahren sei hinreichend Raum, dass die Antragstellerin diesen vermeintlichen Zusammenhang im Einzelnen darlege. Im einstweiligen Anordnungsverfahren fehle es jedenfalls bereits an einer Glaubhaftmachung, so dass substantiiert nicht erwidert werden könne.

Im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.02.2019 führte der Erste Bürgermeister des Antragsgegners aus, dass er die Geschäftsleitung wieder durch eine Person ausgeführt wissen wolle und er sich insoweit für Herrn S. entschieden habe. In der Zeit von Juli bis Dezember 2018 sei ihm klar geworden, wie wichtig es sei, dass die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ und die Geschäftsleitung in einer Hand lägen. Dies führe zu einer schlankeren Verwaltung und zu einer Optimierung des Verwaltungshandelns und der Abläufe. Die Besetzung der Geschäftsleitung und der Fachbereichsleitung „Hauptamt“ mit zwei Personen seit 01.07.2018 habe sich in der Praxis schwierig dargestellt und regelmäßig zu Kompetenzproblemen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Abwicklung von Vorgängen sei die Geschäftsleitung und die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ in einer Person zwingend erforderlich. Durch die Neuorganisation werde eine flachere Führungshierarchie in der Verwaltung angestrebt. Anstelle von fünf Fachbereichsleitern gebe es nur noch vier Fachbereichsleiter. Von den Fachbereichsleitern erwarte der Bürgermeister, dass sie an wichtigen Ortsterminen in den ihnen zugewiesenen Außenstellen teilnehmen würden. Der Antragstellerin sei dies nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Weiterhin erwarte er, dass Termine beim Landratsamt Bamberg bzw. bei der Regierung von Oberfranken von der Geschäftsleitung mit wahrgenommen würden. Auch dies sei der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Daher habe sich der Bürgermeister an den Kommunalen Prüfungsverband gewandt mit der Bitte, durch eine geeignete Stelle eine amtsangemessene Beschäftigung für die Antragstellerin auch in Zukunft zu gewährleisten. Dem Vorschlag des Kommunalen Prüfungsverbandes sei der Bürgermeister gefolgt. Er halte ihn für beide Seiten für zweckmäßig und sachdienlich. Die Aufgabe „Konzept zur Einführung der doppischen Haushalts- und Kassenführung“ sei ihm sehr wichtig und bedürfe gründlicher Vorbereitung und Beratung. Bereits in einer Mitarbeiterversammlung am 13.09.2018 sei ein Umzug von Teilen der Verwaltung in die „Alte Schule“ gegenüber dem Rathaus bekanntgegeben worden, weil das Rathaus aus allen Nähten platze. Der Umzug sei nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen frühestens im Juli/August 2019 geplant. Solange bleibe die Antragstellerin in ihrem bisherigen Dienstzimmer. Der Bürgermeister habe die Antragstellerin gebeten, ihren Umzug aktiv mitzugestalten, da sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen am besten kenne. Außerdem habe er ihr angeboten, zu Besprechungen in die Alte Schule zu kommen.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2019 trägt die Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend vor, dass der Antragstellerin auch hinsichtlich der Verlagerung ihres Arbeitsplatzes in ein anderes Dienstgebäude ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht möglich sei. Im Vorfeld der Umbaumaßnahmen für das weitere Dienstgebäude Alte Schule stünden nach allgemeiner Lebenserfahrung Planung und Konzeptionierung. Davor wiederum die Entscheidung, welche Arbeitsplätze betroffen seien. Im Rahmen dieser Entscheidung seien die Rechte der Antragstellerin verletzt worden. Eine Hauptsacheentsscheidung könne deutlich nach dem Bezugstermin des neuen Bürogebäudes liegen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner selbst insoweit eine Eilbedürftigkeit ins Spiel gebracht, indem er die Antragstellerin trotz ihrer Beschwerde vom 06.11.2018 bereits mit Schreiben vom 10.12.2018 aufgefordert habe, bis zum 21.12.2018 Vorschläge für die Errichtung ihres neuen Arbeitsplatzes in der Alten Schule mitzuteilen. In der Folge sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.12.2018 nochmals aufgefordert worden, an der Gestaltung ihres neuen Arbeitsplatzes in der Alten Schule bis zum 31.01.2019 mitzuwirken. Da die Antragstellerin diesbezüglich kaum mitwirken könne, ohne ihre eigene Argumentation ad absurdum zu führen, sei ihr keine andere Wahl geblieben als Eilrechtsschutz zu beantragen. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache würde weiterhin dazu führen, dass der Dienstherr der Antragstellerin einen Arbeitsplatz auch ohne ihr Mitwirken einrichte, der den behindertengerechten Ansprüchen nicht gerecht werde. Darüber hinaus stünden beide Entscheidungen, also die Versetzung in ein anderes Dienstgebäude und die Umsetzung, in einem sachlichen Zusammenhang, was die Eilbedürftigkeit nochmals begründe.

Der Erste Bürgermeister des Antragsgegners sei seit längerem gezielt und methodisch vorgegangen, um die Antragstellerin - wie auch immer - „los zu werden“.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch sowohl auf Rückgängigmachung ihrer Umsetzung als auch Rücknahme der Entscheidung über den Umzug ihres Arbeitsplatzes in ein anderes Dienstgebäude, da diese nicht auf sachlichen Gründen beruhten, ermessensfehlerhaft gewesen seien, insbesondere den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung verletzen und auch gegen sonstige Regelungen und Grundsätze verstoßen würden. Sachliche Gründe für die Umsetzung und die Verlegung des Arbeitsplatzes seien bis zum Zeitpunkt des Antrags auf einstweilige Anordnung vom 31.01.2019 nicht vorgetragen worden. Vielmehr müsse die Antragstellerin ein Klageverfahren anstrengen, um solche zu erhalten. Zudem würden für den angeordneten Wechsel in ein auswärtiges Bürogebäude nach wie vor keine sachlichen Gründe angeführt, so dass es sich insoweit um eine willkürliche Maßnahme des Ersten Bürgermeisters handele. Mit den nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen „vermeintlichen“ Gründen könne die materielle Fehlerhaftigkeit der Maßnahmen nicht geheilt werden. Die jetzt „nachgereichten“ Begründungen für die Umsetzung der Antragstellerin seien vorgeschoben und nachträglich konstruiert, um eine auf anderen Beweggründen (wohl persönliche Ziele des Ersten Bürgermeisters) beruhende Entscheidungen zu rechtfertigen. Der Umzug der betroffenen Beschäftigten in das auswärtige Dienstgebäude sei bei weitem nicht zielführend, das von der Gegenseite als Begründung angeführte Platzproblem im Rathaus zu lösen. Die vier „auserkorenen“ Beschäftigten würden vier Arbeitsplätze und drei Büros räumen. Es würde im Ergebnis im Rathaus allerdings nur ein Büro frei werden. Eine zielorientierte und zukunftsorientierte Lösung sei hiermit nicht erfolgt. Ganz im Gegenteil, Mitarbeiter einer Organisationseinheit auf verschiedene Gebäude zu verteilen, erschwere ein wirtschaftliches, effektives und zeitgerechtes Verwaltungshandeln. Die Kommunikationswege und zeitlichen Abläufe der Aufgabenerledigung seien durch die Entscheidung erheblich erschwert.

Soweit der Erste Bürgermeister im Rahmen seiner Eidesstattlichen Versicherung anführe, dass durch die Umsetzung eine flachere Führungshierarchie in der Verwaltung angestrebt werde, sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Die Hierarchieform der Gemeindeverwaltung … habe sich mit der Umsetzung der Antragstellerin nicht geändert. Nach wie vor gebe es beim Markt … wie seit Jahren drei Ebenen mit zwei Ebenen von Ranghöheren: 1. Sachbearbeiterebene, 2. Fachbereichsleiterebene und 3. Bürgermeister. Der Erste Bürgermeister führe weiter an, dass er durch die Umsetzung „Kompetenzprobleme“ vermeiden wolle, da sich das zum 01.07.2018 eingeführte Job-Sharing-Modell als schwierig dargestellt und regelmäßig zu Kompetenzgerangel geführt habe. Insoweit übersehe der Antragsgegner jedoch die Tatsache, dass das von der Antragstellerin selbst erarbeitete Job-Sharing-Modell auf einer klaren Trennung von Zuständigkeiten aufgebaut gewesen sei. Zwar sei richtig, dass es Kompetenzprobleme gegeben habe, für diese sei aber ausschließlich der Erste Bürgermeister verantwortlich gewesen, indem er der Antragstellerin Aufgaben, für die sie nach der Geschäftsverteilung zuständig gewesen wäre, willkürlich entzogen und dem nunmehrigen Geschäftsleiter übertragen habe.

Soweit der Erste Bürgermeister die Umsetzung damit begründe, dass er von seinen Fachbereichsleitern erwarte, dass diese an wichtigen Ortsterminen in den Außenstellen oder Terminen bei anderen Behörden teilnehmen würden und weiter ausführe, dass dies der Antragstellerin aus seiner Sicht nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, könne er diese pauschale Behauptung nicht belegen. Im amtsärztlichen Gutachten werde unter Ziffer 4 ausdrücklich erwähnt, dass die Antragstellerin „zur Erfüllung der angestammten Tätigkeiten ihres Arbeitsprofils vollständige in der Lage“ sei. Der Antragsgegner habe seinen Ermessensspielraum missbräuchlich ausgenutzt. Der Umsetzung fehle es somit an einem sachlichen Grund. Die Gründe des Dienstherrn seien eindeutig vorgeschoben und durch die Rechtsvertretung des Antragsgegners konstruiert. Daneben seien die Belange der Antragstellerin nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe sich mit Bewerbungsschreiben vom 20.06.2010 auf die ausgeschriebene Stelle „Geschäftsleitung“ beim Markt … beworben und sei explizit für diesen Bereich eingestellt worden. Es widerspreche eindeutig der Fürsorgepflicht, eine Beamtin, die während ihrer praktischen Laufbahn ausschließlich in den Bereichen Kommunalrecht und Hauptverwaltung gearbeitet habe, herauszureißen und sie zu zwingen, nun in ihrem 55. Lebensjahr sich noch Kenntnisse in anderen Rechtsbereichen (Kämmerei/Bauverwaltung) anzueignen.

Die Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens sei weiterhin als rechtswidrig anzusehen, da sie eine unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin zur Folge habe. Es falle auf, dass der Antragsgegner offensichtlich den neuen Aufgabenbereich der Antragstellerin fortlaufend nach Belieben „konstruiere“. Eine aussagekräftige Stellenbeschreibung der Stabstelle liege nicht vor. Die für eine mit der BesGr. A 13 zu bewertende Stelle übliche und bisher wahrgenommene Führungsfunktion solle mit der Umsetzung völlig entfallen. Der künftige Aufgabenbereich der Antragstellerin beinhalte gar keine Leitungsaufgaben mehr. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit ihrem künftigen Aufgabenbereich zeitlich ausgelastet werde. Denn die Aufgaben sollten ihr lediglich nach „Belieben“ des Ersten Bürgermeisters übertragen werden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dies nur in willkürlichen Entscheidungen des Ersten Bürgermeisters enden könne. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, dass in einer Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde mit 12.000 Einwohnern drei mit BesGr. A 13 bzw. EntgeltGr 12 TVöD bezahlte Spitzenkräfte jeweils mit ihrem Amt entsprechenden Aufgaben beschäftigt werden könnten. Bei der neu geschaffenen Stabstelle handele es sich um einen konstruierten Dienstposten, der geschaffen worden sei, um die Antragstellerin zu entmachten. Zum Zeitpunkt der übereilten Entscheidung des Ersten Bürgermeisters seien keine entsprechenden Planstellen im aktuellen Haushaltsplan des Antragsgegners enthalten gewesen.

Sowohl mit der Umsetzung als auch mit der Zuweisung des Arbeitsplatzes in ein auswärtiges Bürogebäude und mit der Art und Weise, wie dies getan worden sei, habe der Antragsgegner ebenso gegen sonstige, hier relevante Regelungen oder Grundsätze verstoßen, vorrangig gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vom Vorgehen des Antragsgegners gehe eine gesundheitliche Gefahr für die Antragstellerin aus, was der Dienstherr offenbar billigend in Kauf genommen habe. Die Eile des Bürgermeisters, seine Maßnahmen umzusetzen, sei dienstlich nicht zu begründen, da der Dienstbetrieb bisher reibungslos funktioniert habe. Der Umzug in ein auswärtiges Dienstgebäude bedeute für die Antragstellerin eine Zunahme von Dienstgängen, die bisher im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung an ihrem Arbeitsplatz im Rathaus nicht angefallen seien und damit eine Gefahr für die Gesundheit der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei schwerbehindert mit einem festgestellten GdB von 50. Die Schwerbehindertenvertretung - hier: das Integrationsamt Bamberg - sei trotz entsprechend deutlicher Vorschriften in den Teilhaberichtlinien vorab nicht beteiligt worden. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) sowie gegen § 33 AGO vor. Gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern bestehe eine besondere Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen. So begründe das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) einen besonderen beruflichen Förderungsanspruch, wenn es vom Arbeitgeber verlange, schwerbehinderte Menschen so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln könnten (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Nach den Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) habe der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts u.a. bezüglich Inhalt und Ort der Arbeitsleistung auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, so auch im Falle der Antragstellerin. Entsprechend der Teilhaberichtlinien (Ziffer 6.6) sollten schwerbehinderte Bedienstete grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten würden. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die jeweilige Schwerbehindertenvertretung seien vorher zu hören. Diese Vorgaben seien vorliegend nicht beachtet worden. Die Gesundheit der Antragstellerin habe sich seit der Kenntnis des Schreibens vom 22.12.2018 erheblich verschlechtert, wobei die Neuerkrankung nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehe. Die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme sei inzwischen amtsärztlich bestätigt und werde kurzfristig noch im März 2018 beginnend durchgeführt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werde sehr deutlich, dass die Maßnahmen des Antragsgegners ausschließlich auf sachfremden willkürlichen Gründen beruhen würden.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig aber unbegründet.

1. Das Schreiben des Ersten Bürgermeisters des Antragsgegners vom 20.12.2018 enthält keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG. Denn die in Rede stehende Zuweisung der Antragstellerin auf die „Stabstelle“ des Bürgermeisters stellt eine Umsetzung dar, weil die Antragstellerin auch danach als Verwaltungsrätin im Dienst des Antragsgegners steht. Durch die Maßnahme ist nur das konkret-funktionelle Amt berührt (vgl. Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Art. 48 BayBG, Rn. 15f.). Bei einer rechtswidrigen Umsetzung hätte die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Rückumsetzung auf ihren alten Dienstposten. Entsprechend wird vorläufiger Rechtsschutz bei einer Umsetzung für den Fall, dass diese rechtswidrig ist, nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt (Baßlsperger, a.a.O., Art. 48 BayBG, Rn. 22).

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - ggf. auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

a) Zweifelhaft erscheint bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts. Denn der Antragstellerin ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - des Interesses an dem Bestand des ihr übertragenen Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits - zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den - insoweit vergleichbaren - Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B.v. 09.07.1991 - 3 CE 91.1406 - juris) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.05.1995 - 3 CE 94.2976 - juris). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B.v. 25.07.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris). Allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (BayVGH, B.v. 03.07.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl 1980, 536).

Hinsichtlich des Antrags zu 2, vorläufig weiterhin im Dienstgebäude Rathaus eingesetzt zu werden, kommt hinzu, dass die Antragstellerin entsprechend der eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters des Antragsgegners jedenfalls bis Juli/August 2019 ihren Dienst weiterhin in ihrem bisherigen Dienstzimmer verrichten soll. Ein Umzug in das andere Dienstgebäude steht daher nicht unmittelbar bevor. Warum gleichwohl bereits derzeit das Erfordernis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts vorliegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antragsgegner mit seiner Aufforderung Vorschläge zur Einrichtung des neuen Arbeitsplatzes anzubringen, eine Eilbedürftigkeit geschaffen habe, erscheint die Argumentation widersprüchlich. Einerseits macht die Antragstellerin geltend, dass ihr ein Arbeitsplatz im auswärtigen Dienstgebäude aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, andererseits weigert sie sich aber Vorschläge für eine einschränkungskonforme Einrichtung dieses Arbeitsplatzes anzubringen. Der Eintritt unwiederbringlicher, nicht mehr rückgängig zu machender Rechtsverluste oder sonstiger schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile im Falle des Zuwartens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte höchst zweifelhaft.

b) Die Antragstellerin hat zudem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung und des angeordneten Wechsel des Dienstgebäudes, was Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche ist.

aa) Die Umsetzung vom 20.12.2018 mit Wechsel des Dienstgebäudes erweist sich nicht als formell rechtswidrig. Insbesondere ist die Umsetzung hinreichend bestimmt. Die von Antragstellerseite unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Umsetzung aufgeworfene Frage einer zunächst vermeintlich unklaren Arbeitsplatzbeschreibung ist bei Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin zu würdigen.

(1) Die Umsetzung der Antragstellerin stellt eine Organisationsmaßnahme dar, die grundsätzlich unter die Geschäftsverteilungsbefugnis (Organisationsgewalt) des Ersten Bürgermeisters fällt. Eine Umsetzung wird nicht von Art. 43 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erfasst, da hier ausdrücklich u.a. nur die Abordnung von Beamten zu einem anderen Dienstherrn oder deren Versetzung geregelt ist. Die seitens der Antragstellerin angegriffenen Maßnahmen haben jedoch nicht ihre Versetzung, sondern lediglich eine Umsetzung zur Folge, da die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (hier der Stabstelle) das statusrechtliche und funktionelle Amt der Antragstellerin im abstrakten Sinne (Verwaltungsrätin BesGr. A 13) unberührt lassen. Damit obliegt die Umsetzung der Antragstellerin nicht dem Marktgemeinderat oder einem Ausschuss, sondern fällt in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters des Antragsgegners. Dieser kann in Ausübung seiner Dienstaufsicht gemäß Art. 37 Abs. 4 BayGO die Umsetzung eines Beamten verfügen. Für die Verteilung der Aufgaben an Gemeindebedienstete, d.h. die Regelung organisatorischer Fragen des Verwaltungsaufbaus und -ablaufs - wie hier der Umorganisation als solcher -, ergibt sich die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GO.

(2) Hinsichtlich des Anhörungserfordernisses ist festzustellen, dass mangels Verwaltungsaktqualität der Maßnahme Art. 28 BayVwVfG nicht unmittelbar anzuwenden ist. Für den Fall der Umsetzung gebietet die Fürsorgepflicht die Anhörung zwar dann, wenn die Umsetzung Reaktion auf ein persönliches Verhalten der Beamtin ist oder wenn dem Dienstvorgesetzten sonstige Umstände bekannt sind, die die Umsetzung als persönlich problematisch erscheinen lassen (Baßlsperger, a.a.O., Art. 48 BayBG, Rn. 19). Jedenfalls ist der Mangel der Anhörung aber durch die ausführlichen Stellungnahmen des Antragsgegners im hiesigen Verfahren geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG analog; vgl. zur Nachholung der Anhörung im Eilverfahren: BayVGH, B.v. 28.06.2011 - 3 CE 11.573 - juris, Rn. 25ff.).

(3) Dass die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierende Umsetzung mit Schreiben vom 20.12.2018 in diesem Schreiben selbst nicht begründet wurde, erweist sich im Hinblick auf die ausführliche Begründung der Maßnahme mit den o.g. Schriftsätzen der Antragsgegnerin ebenfalls als unbedenklich (Art. 39Abs. 1, Art.45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog; vgl. zur Nachholung der Begründung im Eilverfahren: BayVGH, B.v. 28.06.2011, a.a.O.).

(4) Die gegen den Willen der Antragstellerin erfolgte Umsetzung unterlag gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) auch nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Denn der Wechsel der Dienststelle innerhalb des Stadtgebietes des Antragsgegners führte nicht zu einem Wechsel auch des Dienstortes der Antragstellerin, weil das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Dienststelle entfernt ist (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG). Im Übrigen befindet sich das in Rede stehende auswärtige Dienstgebäude ebenfalls in …, nach dem Beteiligtenvortrag offenbar in unmittelbarer Nähe zum Rathaus.

(5) Schließlich folgt aus der gerügten unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung keine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen des Antragsgegners. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Eine Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nur in Betrieben und Dienststellen zu bilden, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dass dies beim Antragsgegner der Fall wäre, wurde jedenfalls nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Eine Beteiligung des Integrationsamtes, wie sie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern nach Maßgabe der §§ 164ff. SGB IX erforderlich ist (Zustimmungserfordernis, vgl. § 164 SGB IX), sieht das SGB IX bei beamtenrechtlichen Maßnahmen nicht vor.

bb) Die gegenständlichen beamtenrechtlichen Maßnahmen sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Umsetzung sowie die Verlagerung des Arbeitsplatzes sind nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Gründen beruhen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und der Antragstellerin auch nach der Umsetzung ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

Anders als etwa die Abordnung oder die Versetzung ist eine Umsetzung eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität. Daraus folgt, dass die Antragstellerin gegen sie rechtlich nur in beschränktem Maße vorgehen kann. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherren können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 - juris, Rn. 24; BayVGH, B.v. 09.09.2009 - 3 CE 09.790 - juris, Rn. 20; VG München, B.v. 01.03.2011 - M 5 E 10.5854 - juris, Rn. 17; Baßlsperger, a.a.O., Art. 48 BayBG, Rn. 19).

(1) Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern (BVerwG, B.v. 08.02.2007 - 2 VR 1.07; U.v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 - juris). Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amtes im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris; B.v. 28.06.2011 - 3 CE 11.573 - juris; VG München, U.v. 18.02.2014 - M 5 K 13.4827- juris; B.v. 10.06.2013 - M 5 E 13.718 - juris). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Akt als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U.v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144). Daher darf der Dienstherr aufgrund seines aus § 35 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) folgenden Rechts auf Organisationshoheit und Weisung die Neuorganisation und Umsetzung vornehmen.

Ein solcher sachlicher Grund ist vorliegend gegeben und auch nicht etwa nur vorgeschoben. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen sind in den Schriftsätzen der Antragsgegnerseite sowie im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung des Ersten Bürgermeisters ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Der Erste Bürgermeister des Antragsgegners führte aus, dass er die Geschäftsleitung wieder durch eine Person ausgeführt wissen wolle, da dies zu einer schlankeren Verwaltung und zu einer Optimierung des Verwaltungshandelns sowie der Abläufe führe. Die Besetzung der Geschäftsleitung und der Fachbereichsleitung „Hauptamt“ mit zwei Personen seit 01.07.2018 habe sich in der Praxis schwierig dargestellt und regelmäßig zu Kompetenzproblemen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Abwicklung von Vorgängen sei die Geschäftsleitung und die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ in einer Person zwingend erforderlich. Durch die Neuorganisation werde eine flachere Führungshierarchie in der Verwaltung angestrebt; anstelle von fünf Fachbereichsleitern gebe es künftig nur noch vier. Von Fachbereichsleitern werde weiterhin erwartet, dass sie an wichtigen Ortsterminen in den ihnen zugewiesenen Außenstellen teilnehmen würden. Dies sei der Antragstellerin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Zudem müssten Termine beim Landratsamt Bamberg bzw. der Regierung von Oberfranken von der Geschäftsleitung wahrgenommen werden. Auch dies sei der Antragstellerin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.

Gegen den von Seiten des Ersten Bürgermeisters genannten Gesichtspunkt im Wege der Neuorganisation eine flachere Führungshierarchie anzustreben, ist nichts zu erinnern. Diese Umorganisation, die künftig zu vier statt bislang fünf Fachbereichsleitern führt und die die Geschäftsleitung wieder in einer Hand vereinigt, ist vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt. Dies betrifft auch personelle Maßnahmen in Gestalt von Umsetzungen, die sich aus der Umorganisation von Abteilungen und Referaten ergeben. Dabei steht es auch im Ermessen des Dienstherrn, wenn zwei Referate zu einem verschmolzen werden sollen, wen er mit der Weiterführung des verbleibenden neu zu bildenden Referats betraut und welchen Beamten er auf einen anderen Dienstposten umsetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn der Dienstherr im Zuge einer Umorganisation die Möglichkeit nutzt, bestehende Kompetenzschwierigkeiten zu bereinigen. Da hier die Umsetzung bereits allein durch die Neuorganisation ausreichend sachlich begründet ist, ist auch unerheblich, wer für die in der Vergangenheit aufgekommenen Kompetenzunklarheiten verantwortlich war (vgl. BayVGH, B.v. 27.05.2013 - 3 CE 13.947 - juris, Rn. 19; B.v. 08.03.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 27; B.v. 30.01.2012 - 3 CS 11.2083 - juris, Rn. 27). Im Übrigen ist eine Störung des täglichen Dienstbetriebs durch Kompetenzunklarheiten regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu sehen, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung einer Beamtin oder eines Beamten geboten erscheint, so ist auch insoweit ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich zu bejahen (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.01.1967 - 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65).

Ferner liegt es auch im Organisationsermessen des Dienstherrn, wo er einen Beamten - vorausgesetzt er wird amtsangemessen verwendet - einsetzt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Beibehaltung ihres Amts im konkret-funktionellen Sinn, auch nicht mit der Begründung, dass sie über spezielle langjährige Erfahrungen auf ihrem derzeitigen Fachgebiet - hier der Geschäftsleitung - verfügt. Träfe die Auffassung der Antragstellerin zu, hätte dies zur Folge, dass einem Dienstherrn jegliche Umorganisation verwehrt wäre, wenn er dabei nicht auch Beamte mit langjähriger Spezialerfahrung umsetzen dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.05.2013 - 3 CE 13.947 - juris, Rn. 26). Zumal von Antragsgegnerseite als weitere sachliche Erwägung in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass der Antragstellerin eine Teilnahme an Ortsterminen und Terminen bei Aufsichtsbehörden, die das Amt des Geschäftsleiters mit sich bringe, gesundheitlich nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorbringt, dass der Antragsgegner diese Behauptungen nicht belegt habe, erweist sich ihr Vortrag als widersprüchlich. Denn wie die Antragstellerin an anderer Stelle selbst vorträgt, sei ihr eine Teilnahme an beispielsweise ganztägigen auswärtigen Fortbildungsveranstaltungen aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht möglich. Wie aber gleichwohl die Teilnahme an Ortsterminen oder auswärtigen Besprechungen, die ggf. ein längeres Stehen oder Sitzen mit sich bringen, in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen gewährleistet werden soll, wird nicht dargelegt.

Ferner kann aus der bloßen Tatsache einer zügigen administrativen Umsetzung noch nicht auf Willkür der streitbefangenen Maßnahmen geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.05.2013 - 3 CE 13.947 - juris, Rn. 28).

Auch der jedenfalls aus den Akten ersichtliche Aspekt der zahlreichen Krankheitstage der Antragstellerin bei einer Kernstelle der Verwaltung ist ein Aspekt, der einen sachlichen Grund für eine Umsetzung begründen würde. Fällt eine Mitarbeiterin in einer für das Funktionieren der Verwaltung zentralen Position aus, so muss es dem Dienstherrn möglich sein, durch eine organisatorische Änderung des Personaleinsatzes einen reibungslosen Geschäftsablauf sicherzustellen. Die Antragstellerin hatte als geschäftsleitende Beamtin und Abteilungsleiterin eine zentrale Position in der Verwaltung des Antragsgegners inne. Es wäre daher rechtlich nichts dagegen zu erinnern, ein Bedürfnis für eine organisatorische Reaktion des Dienstherrn auch hinsichtlich der vorliegenden Ausfallzeiten zu sehen.

Schließlich dürfte auch die Verlagerung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin in ein auswärtiges Dienstgebäude von sachlichen Gründen getragen sein. Der Antragsgegner verweist insoweit auf Kapazitätsprobleme im Rathaus und dass bereits anlässlich einer Mitarbeiterversammlung am 13.09.2018 ein Umzug von Teilen der Verwaltung in die „Alte Schule“ gegenüber dem Rathaus bekanntgegeben worden sei. Die Frage, welche Mitarbeiter von einem Umzug betroffen sind, unterliegt wiederum dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn.

(2) Die Umsetzung sowie die Verlagerung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin wahren zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beruhen auf einer ausreichenden Abwägung der Belange der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 21.06.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481 - juris, Rn. 10).

Wie bereits ausgeführt sind dem Dienstherrn bei seiner Ermessensausübung grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144).

Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.04.2012 - 4 B 40.10 - juris; VGH BW, B.v. 27.04.2006 - 4 S 491/06 - juris). Das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessenmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktische Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn, zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe, vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße eingeschränkt sein (BVerwG, U.v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144).

Jedoch war der Antragsgegner nicht aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Anbetracht der Schwerbehinderung der Antragstellerin in seiner Ermessensentscheidung eingeschränkt. Auszugehen ist nach Aktenlage von einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Aufgrund der somit vorliegenden Schwerbehinderung gebietet es die Fürsorgepflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dem Antragsgegner, bei seinen Entscheidungen die wohl verstandenen Interessen der Antragstellerin in gebührender Weise zu berücksichtigen, insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen der Entscheidung über eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.05.2005 - 2 BvR 583/05 - juris, Rn. 10). Die Antragstellerin hat jedoch die konkreten Auswirkungen ihrer Schwerbehinderung auf ihre Dienstleistung nicht substantiiert vorgetragen; insbesondere hat sie im Verfahren keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, welche konkrete Beeinträchtigungen infolge der Umsetzung hätte glaubhaft machen können. Soweit die Antragstellerin lediglich pauschal vorträgt, dass ihr jedenfalls eine Aufgabenerfüllung im neuen Dienstgebäude wegen in erheblichem Umfang erforderlicher Dienstgänge zum Rathaus nicht zumutbar sei, ist bereits nicht ersichtlich, dass solche Dienstgänge tatsächlich im befürchteten Ausmaß erforderlich sein werden. So hat der Erste Bürgermeister des Antragsgegners darauf hingewiesen, dass Besprechungen mit der Antragstellerin im neuen Dienstgebäude abgehalten werden könnten. Inwieweit die neue Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Aktenführung des Antragsgegners und die etwaig erforderliche Kommunikation mit den Fachbereichen tatsächlich eine Anwesenheit der Antragstellerin im Rathaus verlangt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht verpflichtet, von einer Umsetzung der Antragstellerin abzusehen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass eine Umsetzung innerhalb der Behörde bei schwerbehinderten Beamten wegen des Fürsorgeprinzips nur erfolgen kann, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (vgl. auch Ziffer 6.6. der Teilhaberichtlinien Bayern). Allerdings ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Umsetzung und Verlagerung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin gegen diese Vorgaben verstoßen hätte.

Soweit von Antragstellerseite weiterhin Verstöße gegen § 2 und § 33 AGO geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verwaltungsvorschrift mit Bindung nur für die Staatsbehörden des Freistaates Bayern und ihre Bediensteten gilt. Den Gemeinden wird in § 36 AGO (lediglich) empfohlen, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren; eine unmittelbare verbindliche Festlegung der Geltung für die Kommunen würde deren Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 und Art. 11 der Bayerischen Verfassung - BV -), insbesondere deren Organisationshoheit, widersprechen.

(3) Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihres neuen Aufgabenbereichs nicht amtsangemessen beschäftigt würde. Die Einwertung der Stabstelle des Antragsgegners in die Besoldungsgruppe A 13 ist letztlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Antragsgegnerseite hierzu sind plausibel und nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechtsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (OVG LSA, B.v. 26.03.2013 - 1 M 23/13 - juris, Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Bewertung des Dienstpostens um eine willkürliche Festlegung handelt, die nur erfolgt wäre, um formal die Angemessenheit der Aufgaben zu belegen, sind für das Gericht nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Auch die in Rede stehende Stabstelle ist - wie der bisherige Dienstposten der Antragstellerin - direkt dem Ersten Bürgermeister des Antragsgegners unterstellt. Weiterhin spricht das breite Aufgabenfeld dafür, dass die Bewertung mit A 13 frei von Willkür erfolgt ist. So ist die Stabstelle, deren Leitung die Antragstellerin übernehmen soll, für die Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, die Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters, die Beratung des Bürgermeisters und des Geschäftsleiters bei besonderen Rechtsfragen und die Öffentlichkeitsarbeit nach Weisung des Bürgermeister entwickelt worden. Die inhaltliche Wertigkeit dieser auf dem Dienstposten anfallenden Aufgaben zeigen, dass für die Tätigkeit eine hohe Fachkompetenz erforderlich ist, die eine Bewertung mit A 13 zumindest nicht als willkürlich erscheinen lässt. Die Amtsangemessenheit der Stabstelle in ihrem gesamten Aufgabenbereich einschließlich der Aufgabe der Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens wird von Antragstellerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Stabstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen, weil sie einer von ihr gesundheitlich nicht zu bewältigenden Fortbildung zur Ausführung dieser Tätigkeit bedürfe, kann sie damit nicht durchdringen. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich als Beamtin der 3. Qualifikationsebene die notwendigen Kenntnisse nicht auf andere Weise oder im Rahmen einer „einschränkungskonformen“ Fortbildung verschaffen könnte, bestehen nicht und wurden von ihr auch nicht vorgetragen. Allein die Behauptung der Antragstellerin, sie verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um ein solches Konzept zu erstellen, führt nicht zu einer amtsunangemessenen Beschäftigung auf dem neuen Dienstposten.

Soweit die Antragstellerin einwendet, dass ihr bislang Leitungsaufgaben mit Weisungsbefugnissen als geschäftsleitender Beamte zugekommen seien, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch nach der Umsetzung eine nach der Hierarchieebene vergleichbare Funktion inne hat, bei der ihre fachlichen Kenntnisse berücksichtigt werden. Auf die Beibehaltung der Vorgesetzteneigenschaft hat die Antragstellerin keinen Anspruch; dies gilt erst recht für das mit der Geschäftsleitung verbundene Ansehen in der Gemeindeverwaltung. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U.v. 02.09.1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 100, 292 - juris, Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.03.2014 - 3 CE 13.2567 - juris, Rn. 20).

Soweit die Antragstellerseite gegen die Aufgabe der Beratung in besonderen Rechtsfragen einwendet, dass dies bislang durch die Amts- und Sachgebietsleiter fallbezogen erfolgt sei, folgt daraus nichts, was die Amtsangemessenheit in Frage stellen könnte. Auch bei kleineren Verwaltungen treten komplexere Rechtsfragen auf, die einen höheren Beratungsbedarf und Überblick bedingen. Wenn der Dienstherr eine erfahrene Beamtin der 3. Qualifikationsebene für entsprechende Beratungen speziell beauftragt, ist das durchaus amtsangemessen, zumal die Beratung in besonderen Rechtsfragen eine anspruchsvolle und herausgehobene Aufgabe mit erheblicher Bedeutung und Auswirkung darstellt.

Die weite Fassung der Aufgabe „Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters“ steht der Amtsangemessenheit ebenfalls nicht entgegen. Der Dienstherr will für bestimmte, noch nicht konkret vorhersehbare, aber schwierige Aufgaben eine angemessene Arbeitskraft bereitstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Projekte tatsächlich nicht vorkommen. Die Verwaltungserfahrung spricht dafür, dass solche Aufgaben in der Praxis immer wieder zu bewältigen sind. Die Offenheit ändert in der Gesamtschau der der Stelle vorbehaltenen Aufgaben nichts an der Amtsangemessenheit des Tätigkeitsfeldes für eine Beamtin mit der Besoldungsgruppe A 13. Denn es sollen komplexe Projekte bearbeitet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stelle neu geschaffen wurde und die konkrete Ausschöpfung des Aufgabenspektrums eine gewisse Anlaufzeit in Anspruch nehmen darf. Es kann jedenfalls bei den übertragenen Aufgaben nicht davon gesprochen werden, dass die Antragstellerin quantitativ unterfordert wäre oder dass ihr nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die sie mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zubringen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.08.2014 - 3 ZB 14.454 - juris, Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.06.2006 - 2 C 26/05 - juris, Rn. 24).

Soweit von Antragstellerseite gerügt wird, dass zunächst keine Arbeitsplatzbeschreibung vorlag, führt auch dieser Umstand nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Da die in Rede stehende Stabstelle zum Zeitpunkt der Umsetzung erst im Aufbau war, war eine gewisse Unschärfe des künftigen Aufgabenzuschnitts nicht zu vermeiden. Im Übrigen wurde das Aufgabengebiet der Stabstelle bereits im Umsetzungsschreiben vom 20.12.2018 hinreichend konkretisiert.

Mithin ist der Antragstellerin mit der Stabstelle des Bürgermeister ein einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 quantitativ wie qualitativ amtsangemessener Aufgabenbereich übertragen worden.

Da es somit sowohl hinsichtlich der Umsetzung wie auch in Bezug auf den angeordneten Wechsel des Dienstgebäudes an einem Anordnungsanspruch fehlt, waren die Anträge abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da die Antragstellerin neben der einstweiligen Rückumsetzung auf den Geschäftsleiterdienstposten den vorübergehenden Verbleib ihres Arbeitsplatzes im bisherigen Dienstgebäude begehrt, war der Regelstreitwert zweimalig in Ansatz zu bringen. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

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bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. März 2013 - 1 M 23/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Februar 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist teilweise

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2012 - 2 B 23/12

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der g

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Apr. 2006 - 4 S 491/06

bei uns veröffentlicht am 27.04.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 - 2 K 309/06 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Entscheidung vom 14.12.20

Referenzen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1.
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3.
Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4.
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5.
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

1.
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2.
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3.
Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.

(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.

(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.

(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar.

(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

1.
das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
2.
die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3.
eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.

(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.

(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1.
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3.
Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4.
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5.
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller steht als Feuerwehrmann im Rang eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Antragsgegners (Werkfeuerwehr G. der Technischen Universität M.). Bei dem Beklagten besteht für die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten eine 24-stündige Präsenzpflicht im Rahmen eines Schichtplanmodells (56 Wochenstunden auf der Grundlage einer sog. Opt-Out-Regelung, § 4 Abs. 2 AzV). Zur Aufrechterhaltung dieses Schichtmodells gibt es drei Wachschichten, die durchschnittlich 10 Schichten pro Monat zu leisten haben. Jede Wachschicht hat eine Mindeststärke von 15 Mann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 12 Mann von 17.00 Uhr bis 8 Uhr. Jede Wachschicht hat einen Wachschichtführer und einen Stellvertreter. Auch der Antragsteller leistete in der Vergangenheit Dienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden; er hatte die Funktion eines Wachschichtführers (Wachschicht 2) inne.

Der Antragsteller widerrief mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 die (jeweils individuell vereinbarte) Opt-Out-Regelung zum 30. Juni 2013 und wechselte ab dem 1. Juli 2013 in ein Arbeitsmodell mit 12-Stunden-Schichten und 48 Stunden Wochenarbeitszeit. Aufgrund des Widerrufs teilte ihm die Technische Universität M. mit formlosen Schreiben vom 21. Mai 2013 mit, dass es künftig nicht mehr möglich sei, dass er die Funktion eines Wachschichtführers wahrnehmen könne. Es sei unumgänglich, dass der Wachschichtführer in dem gleichen Dienstplanrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter arbeite. Der Antragsteller könne beim Arbeitsmodell mit 48-Stunden-Wochenarbeitszeit selbst bei optimaler Planung nur an maximal vier (von 10) Wachschichttagen je Monat bzw. aufs Jahr bezogen nur durchschnittlich an 25% der Wachschichttage seiner Tätigkeit als Wachschichtführer nachkommen. Damit könne die Funktion als Wachtschichtführer nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden. Der Antragsteller werde daher künftig aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Wachschichtführers entbunden und stattdessen mit der Leitung der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) und des dortigen Personals beauftragt.

Mit Schreiben jeweils vom 16. Oktober 2013 und vom 31. Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2013 eine einstweilige Anordnung mit dem zuletzt am 5. März 2013 gestellten Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller auf dessen früheren Dienstposten als Führer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Die dem Antragsteller nunmehr zugewiesene Aufgabe eines Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) sei bisher nicht existent gewesen. Fast das gesamte Personal der Leitstelle werde derzeit aus den Wachschichten rekrutiert. Nach Kenntnis des Antragstellers sei der Dienstposten der Leitstelle nicht nach der Besoldungsgruppe A 10 eingewertet. Schließlich liege für die dem Antragsteller zugewiesene Stelle keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, so dass im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Es liege auch kein sachlicher Grund für eine Umsetzung des Antragstellers vor. Auch bei einer 48-Stundenwoche ließen sich Dienstplanmodelle entwickeln, bei denen eine Funktionsausübung als Wachschichtführer für den Antragsteller möglich wäre.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Über die Zuweisung des Dienstpostens als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. an den Antragsteller sei unter Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse entschieden worden. Der Dienstbetrieb und eine geordnete Einsatzplanung machten es erforderlich, dass der Wachschichtführer den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter habe. Die Organisationsverantwortung und ein mögliches Verschulden wegen verfehlter Leitstrukturen im Falle eines Einsatzes würden es verbieten, die Wachschichtführung weiterhin dem Antragsteller zu überlassen. Der Antragsteller verkenne die Bedeutung der Leitstelle der Werksfeuerwehr mit einem Personalkörper von 60 Personen und ihre Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko. Von der exzellenten Vorarbeit der Leitstelle sei der gesamte Einsatz abhängig, so dass die Leitung einem Beamten der dritten Qualifikationsebene zugewiesen sei. Zudem habe der Antragsteller den Auftrag, die Leitstelle umzustrukturieren, beispielsweise im Hinblick auf die Planung einer 4. Leitstellenschicht.

Die Widersprüche vom 16. Oktober 2013 und 31. Dezember 2013 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Januar 2014 bzw. 10. April 2014 zurückgewiesen.

Am 24. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.764) mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 auf dessen früheren Dienstposten als Schichtführer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Mit Beschluss vom 17. März 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. März 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner habe die verfahrensgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitsmodell unter Einhaltung der 48-Stundenwoche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Diese begrenzte Anwesenheit sei nach der Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ungenügend. Diese Überlegungen des Dienstherrn seien sachliche Gründe, die ihrer Art nach eine Umsetzung ohne weiteres rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner habe zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Organisation des Schichtbetriebes einer Berufsfeuerwehr primär an der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr orientierte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vorgaben der Arbeitszeitverordnung einzuhalten seien, die beispielsweise auch Vorgaben zur Höchstarbeitszeit beinhalteten. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen obliege es dabei der Einschätzung des Dienstherrn, welche Anforderungen er für die Ausübung der Funktion eines Schichtführers aufstelle. Zutreffend habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf seine Organisationsobliegenheit für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Werksfeuerwehr G. bei deren besonderer Sicherungsaufgabe eine hohe Verantwortung trage. Mit dieser Verantwortung korrespondiere die Befugnis zu einer Dienstplangestaltung, die im Hinblick auf die Schlagkraft und Einsatzfähigkeit an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtet werden dürfe. Dabei habe der Antragsgegner die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, im Übrigen aber einen weiten - gerichtlich nicht überprüfbaren - Beurteilungsspielraum. Ausgehend von diesen Vorgaben sei die Grundüberlegung des Antragsgegners, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass diese Gründe nicht der tatsächlichen Einschätzung des Dienstherrn entsprächen und nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend allein mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) dem von ihm innegehabten Amt nicht amtsangemessen wäre.

Mit der am 2. April 2014 von seinem Bevollmächtigten eingelegten und am 22. April 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner habe die von ihm behauptete dienstliche Notwendigkeit der Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 bereits nicht glaubhaft gemacht. Es sei gerade nicht so, dass beim Arbeitszeitmodell in der 48-Stunden-Woche selbst bei optimaler Planung die Anwesenheit des Schichtführers nur an maximal vier Wachschichttagen je Monat möglich sei, mit der Folge, dass ein Wachschichtführer, der von einem Arbeitszeitmodell mit einer 56-Stunden-Woche in ein Arbeitszeitmodell mit einer 48-Stunden-Woche wechsle, bezogen auf die in seiner Wachschicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Denn insoweit gelte, dass die Zahl der Wachschichttage, die ein Wachschichtführer, der seinen Dienst im Rahmen einer 48-Stunden-Woche verrichte, bei seiner Wachschicht anwesend sein könne, allein davon abhänge, in welchem Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche der Wachschichtführer von seinem Dienstherrn eingesetzt werde. Es ließen sich nicht nur ein, sondern zahllose Arbeitszeitmodelle entwickeln, die einem Wachschichtführer eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermöglichten, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne (vgl. Arbeitszeitmodelle Anlage BF 2). Damit sei die mit Verfügung vom 21. Mai 2013 erfolgte Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. ohne sachliche Gründe und ohne die gebotene Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers erfolgt. Es sei zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Führung einer Wachschicht nicht erforderlich, dass der Wachschichtführer an allen Tagen diesen Dienst übernehmen könne bzw. bei jeder Wachschicht 24 Stunden anwesend sei. Der Antragsgegner habe keinerlei Bemühungen unternommen, für den Antragsteller ein Arbeitszeitmodell zu entwickeln, das ihm eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermögliche, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben als Wachschichtführer einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen.

Der Antragsgegner habe durch die verfahrensgegenständliche Umsetzung auch gegen die Zusage verstoßen (vgl. „Opt-Out-Regelung“ vom 31.8.2007), wonach dem Antragsteller für den Fall des Widerrufs dieser Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen.

Der Antragsteller werde seit dem 1. Juli 2013 hinsichtlich seiner Arbeitszeit in rechtswidriger Weise verwendet. Gemäß Ziff. 3 der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM G. vom 3. Dezember 2007 werde ein Mitarbeiter, der keine „Opt-Out-Regelung“ unterzeichne bzw. diese kündige, im Tagdienst oder im 48-Stunden-Wechselschichtdienst eingesetzt. Der Antragsgegner habe es bis zum heutigen Tag versäumt, ein Arbeitszeitmodell für einen 48-Stunden-Wechselschichtdienst zu entwickeln. Der Antragsteller sei vielmehr seit dem 1. Juli 2013 in dem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus eingesetzt (vgl. Anlage ASt 11, VG-Akt, Bl. 67). Im Übrigen sei das Arbeitszeitmodell, nach dem der Antragsteller seit dem 1. Juli 2013 seinen Dienst zu verrichten habe, wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam bzw. rechtswidrig.

Die Umsetzung des Antragstellers sei nicht aus sachlichen Gründen vorgenommen worden, sondern vielmehr, um einen unbequemen Mitarbeiter zu disziplinieren. Zum Nachweis hierfür verweist der Antragsteller auf das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners (insb. Stellungnahme vom 16.12.2013, Bl. 160 ff. der VG-Akte: u. a. mangelnde Führungseignung, fortwährend unsachliche Arbeitsweise, Aufwiegelung seiner Kollegen, Trotzreaktion, sachlicher Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich, wenig seriös, mangelnde Solidarität, verzerrte Wahrnehmung, übertriebenes soziales Denken und übersteigerter Gerechtigkeitssinn, unzufriedene Grundhaltung, eindeutige Führungsschwächen, Gruppenbildung und Radikalisierung, „innere Kündigung“, gelebte Führungsschwäche). Auch die vom der Antragsgegner vorgelegte „Situationseinschätzung der Feuerwehr-TU M.“ (vgl. Bl. 191 der VG-Akte) zur Führungsqualität des Antragstellers ziele im Ergebnis in sachwidriger und nicht hinnehmbarer Weise ausschließlich darauf ab, die vom Antragsgegner vorgenommene rechtswidrige Umsetzung des Antragstellers im Nachhinein plausibel und sachgerecht erscheinen zu lassen.

Schließlich sei der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) im Gegensatz zu dem vom Antragsteller zuvor innegehabten Amt nicht amtsangemessen. Der Antragsteller habe in seiner Funktion als Leiter der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) keine Führungsaufgaben wahrzunehmen, was der Annahme einer Amtsangemessenheit des Dienstpostens zwingend entgegenstehe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Umsetzung des Antragstellers ist aufgrund der im Eilverfahren stattfindenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 21. Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und die der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19; vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 15 zu Art. 48 BayBG).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5).

1. Die Umsetzung ist formell rechtmäßig; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Aus der Verfügung vom 21. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in ein Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche wechseln und künftig mit der Leitung der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) beauftragt werden wird. Die Verfügung enthält den Hinweis auf künftige Personalführung und den Hinweis, dass der Antragsteller auch weiterhin Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 erhalten wird. Weiteres bedurfte es im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht. Die vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Umsetzung aufgeworfene Frage einer anfangs fehlenden Arbeitsplatzbeschreibung ist bei Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers zu würdigen (siehe hierzu unter 2. c.).

2. Die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitbefangene Umsetzung stützt, lassen keinen beachtlichen Rechtsverstoß erkennen. Die Umsetzung ist nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf einem sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Grund beruht (a.), sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b.) und dem Antragsteller verbleibt ein amtsangemessener Aufgabenbereich (c.). Die Umsetzung scheitert auch nicht an der „Zusage“ des Antragsgegners, dem Antragsteller würden im Falle des Widerrufs seiner Einwilligung zur Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen (d.). Soweit der Antragsteller schließlich die mangelnde Personalratsbeteiligung hinsichtlich des Arbeitszeitmodells seiner jetzigen Tätigkeit rügt und auf den Widerspruch zur Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 hinweist, schlagen diese rechtlichen Mängel nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch (e.).

a. Der Antragsgegner hat die Umsetzung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitszeitmodell unter Einhaltung der 48-Stunden-Woche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Schichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könnte. Diese begrenzte Anwesenheit ist nach Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation nicht vereinbar. Zudem ist bei der Organisation des Schichtbetriebes primär darauf zu achten, dass weder die Funktions- noch die Einsatzfähigkeit leidet und der Schichtbetrieb in Einklang mit der Arbeitszeitverordnung steht.

Es obliegt dem Antragsgegner, welche Anforderungen er an einen Wachschichtführer stellt. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Wachschichtführer weitgehend den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angeführte sachliche Grund nur vorgeschoben ist, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199 - juris Rn. 21). Aus dem Schriftwechsel der ersten Instanz, auf die der Antragsteller hierzu verweist, ist zwar ersichtlich, dass das Verhältnis von Antragsteller und Dienstherrn offensichtlich von starken Spannungen geprägt ist. Selbst wenn man nicht ausschließt, dass die Umsetzungsentscheidung auch davon motiviert war, den als „schwierig“ empfundenen Antragsteller, dem zudem eine „mangelnde Führungskompetenz“ attestiert wurde, anderweitig einzusetzen, möglicherweise um weitere Konflikte zu vermeiden, dürften diese Motive aber angesichts des nachvollziehbaren und wegen der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr auch naheliegenden Gesichtspunkts der zeitlichen Bindung des Wachschichtführers an seine Schicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, so dass für die Umsetzung letztlich die Grundüberlegung gilt, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden.

b. Die Umsetzung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beruht auf einer ausreichenden Abwägung der Belange des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481 - juris Rn. 10).

Der Antragsteller wendet ein, mit einem anderen Arbeitszeitmodell könne er seiner Funktion als Wachschichtführer weiter nachkommen. Der Antragsteller trägt vor, es gäbe bei einer 48-Stunden-Woche eine Vielzahl von Modellen, die unter Berücksichtigung der 56-Stunden-Woche der übrigen Beamten eine ordnungsgemäße Funktionsausübung als Wachschichtführer mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ermöglichten. Nach den Stellungnahmen des Brandrats F. vom 2. Mai 2014 und vom 28. Juli 2014 (vgl. Bl. 67 und 149 VGH-Akt) lassen sich die vom Antragsteller vorgeschlagenen Dienstplanmodelle mit dem bestehenden Schichtplanmodell (56-Stunden-Woche) nur bei einer Überbesetzung von 0,5 Mann vereinbaren, was wegen der bestehenden, engen Personalressource nicht darstellbar sei. Selbst dann aber könnte der Antragsteller nur an 50% der Dienstzeit der Wachschicht 2 anwesend sein und letztlich seiner Führungsarbeit damit nur zeitlich beschränkt nachkommen. Zudem könnte die zulässige durchgehende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst vom 25.7.1995 in der Fassung vom 5.1.2011, GVBl 2011, 12, - AzV -) nicht eingehalten werden bzw. der Antragsteller hätte zum Teil aktive Arbeitszeit, während die Mitarbeiter der Wachschicht nur Bereitschaftsdienst hätten, was zu Problemen führen könne.

Der Antragsteller zielt mit seinen Alternati. V. m.odellen letztlich darauf ab, die Organisationshoheit des Dienstherrn zu beschränken und ein für ihn „maßgeschneidertes“ Arbeitszeitmodell durchzusetzen, obwohl dies - davon geht der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Stellungnahmen des Brandrats F. aus - mit Friktionen in Bezug auf das 56-Wochen-Stunden-Modell behaftet ist. Der Dienstherr kann jedoch im Rahmen des Organisationsermessens, das hier durch die Anforderungen an die Werksfeuerwehr und das Gefahrenpotential des Forschungsreaktors M. II wesentlich bestimmt wird, festlegen, dass der Wachschichtführer im gleichen Schichtmodell wie die übrigen Mitarbeiter eingesetzt ist. Der Antragsteller verkennt mit seinen Überlegungen zu alternativ denkbaren Arbeitsorganisationsmöglichkeiten die Anforderungen, denen eine Umsetzungsentscheidung zu genügen hat.

c. Die Tätigkeit als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) ist amtsangemessen. Es lag zwar zum Zeitpunkt der Umsetzungsverfügung keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, diese wurde erst am 15. April 2014 (vgl. Bl. 154/157 VGH-Akt) erstellt. Dieser Umstand ist jedoch unschädlich, weil die Leitstelle erst im Aufbau war und damit eine gewisse Unschärfe des künftigen Aufgabenzuschnitts nicht zu vermeiden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der dem Antragsteller übertragene Aufgabenbereich - vorübergehend - noch nicht endgültig (abschließend) beschrieben werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2008 - 3 CE 08.226 - juris Rn. 41). Nach der nunmehr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung bestehen zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken, dass die Stelle des Leiters der Leitstelle amtsangemessen ist. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, „amtsgemäß“, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334 - juris Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 2 C 45/89 . ZBR 1992, 242 -juris Rn. 27). Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. April 2014 ist der Antragsteller mit der Aus- und Fortbildung der Disponenten betraut, er ist zuständig für die selbstständige Datenversorgung, die Erarbeitung der Alarm- und Ausrücke-Ordnung, die permanente Pflege des Notfallplans der Leitstelle und die laufende Aktualisierung aller darin vorkommenden Daten, die Unterstützung der Disponenten und die Fehleranalyse und Fehlerbehebung in enger Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung und den jeweiligen Wartungsfirmen. Insgesamt hat der Leiter der Leitstelle einen hohen Verantwortungsbereich und die Personalverantwortung über die Disponenten. Die Bedeutung der Leitstelle einer Werksfeuerwehr und die Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko (Forschungsreaktor) ist kaum zu überschätzen. Da jederzeit die Möglichkeit einer größeren Schadenslage mit erhöhtem Koordinationsaufwand besteht, ist die Stelle mit einem Mitarbeiter der 3. Qualifikationsebene amtsangemessen besetzt.

d. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung zur Opt-Out-Regelung vom 31. August 2007 steht der Hinweis „Ich bin darüber informiert, dass ich diese Einwilligung zum Ablauf eines Kalenderhalbjahrs mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen kann und mir für den Fall des Widerrufs dieser Einwilligungserklärung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen dürfen“. Darin liegt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da sie sich nicht auf den Erlass oder Nichterlass einer Verwaltungsakts bezieht. Vielmehr bezieht sich die Textpassage auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV, wonach Beamten, die keine Erklärung für eine Opt-Out-regelung abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen dürfen. Das gilt auch für den Fall des Widerrufs. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung sind die Nachteile näher spezifiziert, nämlich in Hinblick auf Dienst- und Laufbahnrecht. Der Senat sieht darunter Nachteile, die sich beispielwiese bei der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungspostens oder der Erstellung einer Beurteilung ergeben können. Der Umstand, dass Nachteile nicht entstehen dürfen, ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Dienstherr auf notwendige Organisationsmaßnahmen verzichten müsste. Denn der Dienstherr kann sich nicht einer für eine effektive Verwaltung erforderlichen Organisationsfreiheit und Personalhoheit begeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 - juris Rn. 30).

e. Die Umsetzung des Antragstellers als solche unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden war, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Die fehlende Mitbestimmung des Personalrats bzw. die Unvereinbarkeit mit der Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 betrifft vielmehr das für die Stelle des Leiters der Leitstelle ausgearbeitete Arbeitszeitmodell.

Der Antragsteller wird in einem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus und damit entgegen der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM in G. vom 3. Dezember 2007 beschäftigt, die neben der Opt-Out-Regelung nur den Tagdienst oder einen 48 Stunden Wechselschichtdienst vorsieht. Der Antragsteller ist unstreitig nicht in einem 48 Stunden Wechselschichtdienst eingesetzt (vgl. Schr. vom 4.6.2014, Bl. 102 VGH-Akt). Weiter ist das Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus (vgl. Bl. 142 VG-Akt) ohne die erforderliche Mitbestimmung des Personalrats erfolgt. Die Mitbestimmung war erforderlich, da das Dienstplanmodell für zwei Mitarbeiter zugeschnitten wurde und somit für eine „Gruppe von Beschäftigten“ gilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG). Insoweit kann nicht von einer individuellen Maßnahme ausgegangen werden. Unschädlich ist, dass es sich um ein Pilotprojekt (mit einer Laufzeit von sechs Monaten) handelt, da auch Maßnahmen als Versuch oder zur Erprobung der Mitbestimmung unterliegen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Grundsätzlich ist zwar auch eine Zustimmung des Personalrats ohne förmliches Mitbestimmungsverfahren möglich (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 08/14, Art. 70 Rn. 51), hier ergibt sich aber aus der Vormerkung vom 5. Juni 2013 (Bl. 190 VG-Akt), dass das Konzept zu einem 48 Stunden Modell dem Personalrat zur Mitbestimmung zugeleitet werden soll. Es war damit offensichtlich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren zumindest seitens des Personalrats vorgesehen.

Diese Mängel rechtfertigen jedoch nicht die begehrte Rückumsetzung. Die Mängel schlagen bereits deshalb nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch, weil diese nicht den neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten betreffen, sondern die Fixierung der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung, der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Dienstposten steht, sondern gesondert zu betrachten ist.

Gleichwohl hat der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn den Anspruch, in einem Arbeitszeitmodell beschäftigt zu werden, dass den Vorschriften des Personalvertretungsrechts mit seinen Vorschriften zur Mitbestimmung und Dienstvereinbarungen entspricht. Der Dienstherr muss daher entweder die Zustimmung des Personalrats zum derzeit praktizierten Arbeitszeitmodell des Antragsteller einholen oder den Antragsteller in einem Arbeitszeitmodell entsprechend der Dienstvereinbarung (als „vorweggenommene“ Mitbestimmung, vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 8/14, Art. 73 Rn. 8a) beschäftigen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. September 2007 von der Regionalstelle B. der Sächsischen ... zur Regionalstelle L. umgesetzt. In beiden Dienststellen war er als Leiter einer Abteilung tätig. Während des Berufungsverfahrens wurde er an ein Ministerium des Beklagten versetzt.

3

Die zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, Umsetzungen bedürften keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. Die Befugnis zu ihrer Anordnung folge aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn; die betroffenen Beamten müssten sie aufgrund der Weisungsgebundenheit befolgen. Umsetzungen seien von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob ein dienstliches Interesse an der Änderung des Aufgabenbereichs bestehe und der Dienstherr dieses Interesse ermessensfehlerfrei mit entgegenstehenden privaten Belangen des Beamten abgewogen habe.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob eine Umsetzung einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn sie mit einer über das Einzugsgebiet des bisherigen Dienstortes hinausgehenden Ortsveränderung oder mit einer Verlagerung des Dienstortes um mehr als 90 km Entfernung verbunden ist.

5

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, dass eine von ihm bezeichnete Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn die Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn sie durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist oder auf ihrer Grundlage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

6

Nach diesem Maßstab liegt auf der Hand, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Sie sind durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht, die der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst dargestellt hat, eindeutig geklärt. Danach sind Umsetzungen Maßnahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die nicht dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterfallen. Dies gilt unabhängig von den Folgewirkungen für den betroffenen Beamten.

7

Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Diese Änderung des Aufgabenbereichs ist zwangsläufig mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, wenn alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt sind.

8

Es ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 28 ff. und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 S. 9 f.).

9

Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Zu den nachteiligen Folgen für die private Lebensgestaltung kann insbesondere gehören, dass die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt liegt oder wesentlich schwerer erreichbar ist als der alte Dienstort.

10

Der Senat hat diese Rechtsprechung jüngst in dem Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - (Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19) wie folgt zusammengefasst:

"Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht (Urteil vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.; stRspr). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. ..."

11

Die für das Beamtenrecht zuständige Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dargestellten Rechtsgrundsätze mit Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - (NVwZ 2008, 547) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt. Danach sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für Umsetzungen unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes nicht geboten, weil die Ämter des Beamten im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührt werden. Der Beamte werde auch auf dem neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) amtsangemessen, d.h. entsprechend der Wertigkeit seines Amtes im statusrechtlichen Sinn, beschäftigt. Die Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung für Umsetzungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil Umsetzungen lediglich die Modalitäten der Berufsausübung konkretisierten.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt und insbesondere die Auswirkungen der Umsetzung auf die private Lebensführung des Klägers zutreffend als hinnehmbar angesehen. Da der Kläger ungefähr in der Mitte zwischen B. und L. wohnt, ist die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort im Wesentlichen gleich geblieben.

13

In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen von Umsetzungen hätte der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO neue, bislang nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen müssen, die Anlass zu einem Überdenken der Frage des Gesetzesvorbehalts für Umsetzungen in einem Revisionsverfahren hätten geben können. Dies hat er jedoch nicht getan. Die vom Kläger angeführten Beispiele für die bereichsspezifische Geltung des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes im Beamtenrecht können nicht auf Umsetzungen übertragen werden. Auch verkennt er den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 5 GG. Hierzu ist zu bemerken:

14

Mit dem Begriff des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens während der Geltung der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Grundlegende Bedeutung und Anerkennung müssen kumulativ vorliegen. Erfasst werden nur Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung das Wesen des Beamtentums antasten würde (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <348 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.>).

15

Entgegen dem Vortrag des Klägers gibt es keinen allgemeinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterliegen. Dies wird gerade durch das Rechtsinstitut der Umsetzung belegt: Es ist zu keiner Zeit in Frage gestellt worden, dass die Voraussetzungen von Umsetzungen nicht gesetzlich festgelegt sein müssen, diese Maßnahmen ihre Rechtsgrundlagen vielmehr in der Organisationsgewalt des Dienstherrn und in der Pflicht der Beamten finden, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Umsetzungen sind stets ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung als zulässig angesehen worden (vgl. Urteile vom 22. Mai 1980 a.a.O. und vom 28. November 1991 a.a.O.).

16

Daher kann der Kläger nichts aus dem bereichsspezifischen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (sog. besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 = NVwZ-RR 2010, 647).

17

Neuere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich gegen die ausnahmslose Geltung des Streikverbots für Beamte aussprechen, sind für die hier aufgeworfenen Fragen zu den Rechtsgrundlagen von Umsetzungen ohne jede Bedeutung. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass dem Streikverbot als einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1 <17> und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <264>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 86.79 - BVerwGE 73, 97 <102 f.>). Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen nur die Frage des Verhältnisses dieses hergebrachten Grundsatzes mit Art. 11 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423).

18

Auch ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger genannten verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalte für spezielle Bereiche des Beamtenrechts für die Beurteilung der Rechtsgrundlagen von Umsetzungen von Bedeutung sein könnten:

19

Der beihilferechtliche Gesetzesvorbehalt beruht auf der Besonderheit, dass die Beihilfegewährung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Alimentation steht, die ihrerseits einem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Er soll verhindern, dass die Exekutive das gesetzlich festgelegte Niveau von Besoldung und Versorgung durch Änderungen des Beihilferechts unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers in beachtlichem Umfang absenken kann (Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <106 f.> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 12 f.).

20

Der Gesetzesvorbehalt für ein an Lehrer gerichtetes Verbot, im Unterricht an öffentlichen Schulen religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen, hat seinen Grund darin, dass ein derartiges Verhalten widerstreitende Grundrechtspositionen von Lehrern, Schülern und Eltern berührt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297 ff.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <144 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 f.). Eine derartige grundrechtliche Konfliktlage besteht bei Umsetzungen gerade nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 a.a.O.).

21

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Statuierung eines Gesetzesvorbehalts der vorliegenden Feststellungsklage nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre dem Gesetzgeber eine angemessene Frist für sein Tätigwerden einzuräumen. In der Übergangszeit wären Umsetzungen, so auch diejenige des Klägers, weiterhin nach den allgemein anerkannten Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 111 f. bzw. S. 14 f. und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 - 2 K 309/06 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Entscheidung vom 14.12.2005 verfügte Umsetzung der Antragstellerin zum Dienstort Reutlingen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen und, soweit sie bereits vollzogen ist, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin für die begehrte Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) dahingehend glaubhaft gemacht, dass ihr der Antragsgegnerin gegenüber ein Anspruch auf Sicherung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung darüber zusteht, welcher amtsangemessene Aufgabenbereich ihr übertragen werden soll. Denn dieser Anspruch dürfte bisher wegen einer unzulänglichen Beachtung ihrer familiären Belange nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sein. Die angegriffene Maßnahme, mit welcher die Antragstellerin entgegen ihrem Willen seit Anfang 2006 auf unbestimmte Zeit innerhalb der „Kundenniederlassung Spezial (KNL Spezial)“ im Bereich „Outbound Contact Center (OCC 3)“ zum Dienstort Reutlingen umgesetzt worden ist, leidet daher zu Lasten der Antragstellerin an einem rechtlichen Mangel. Da bereits während der Dauer des Hauptsacheverfahrens die Gefahr einer Vereitelung des geltend gemachten Rechts oder - bei bereits vollzogener Maßnahme - wesentlicher Nachteile der Antragstellerin besteht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Soweit darin zunächst eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt, ist dies nach dem Sinn und Zweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall hinzunehmen, denn diese Vorwegnahme ist bei dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die einzige Möglichkeit, den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Im Übrigen spricht nach dem derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisstand ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin auch im Hauptsacheverfahren, so dass auch von daher eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache hinnehmbar erscheint.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die für die gerichtliche Überprüfung einer beamtenrechtlichen Umsetzung, wie sie das Verwaltungsgericht hier in Abgrenzung zur Versetzung (§ 26 BBG) und Abordnung (§ 27 BBG) zutreffend angenommen haben dürfte und wovon auch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausgeht, in der Rechtsprechung entwickelten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Maßstäbe. Danach hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann deshalb aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten nach Ermessen verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144, 151; Urteil vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 101). Dass der Antragstellerin bei Durchführung der von ihr angegriffenen Umsetzung ein solcher Tätigkeitsbereich entzogen wird, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung kann im Übrigen gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden, wobei alle zu erwägenden Gesichtspunkte, auch die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung besteht, in den Bereich der Ermessensausübung verlagert sind. Bei der Handhabung seines Ermessens sind dem Dienstherrn demnach grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt, solange dem Beamten eine amtsangemessene Verwendung verbleibt. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich daraus, dass die Maßnahme nicht durch einen Ermessensmissbrauch, etwa durch lediglich vorgeschobene Erwägungen, geprägt sein darf und dass die besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls das Ermessen einschränken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.).
Dabei ist freilich zu beachten, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Fürsorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie (§ 79 BBG, Art. 33 Abs. 5 GG) bei der Ermessensausübung auch im Rahmen einer Umsetzung stets zu berücksichtigen hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 359, m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, bei seiner Entscheidung die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu beachten und substantiierte Anhaltspunkte insbesondere für eine etwaige Gesundheitsgefährdung (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, NVwZ 2005, 926), aber auch für andere Härten angemessen zu erwägen. Dabei dürften in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Umsetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, die daraus für den Beamten entstehenden persönlichen Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam sein. Denn wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten kann der Ermessensspielraum des Dienstherrn in derartigen Fällen - ähnlich wie bei einer Versetzung oder Abordnung - stärker eingeschränkt sein, als dies bei einer Umsetzung ohne Ortsveränderung der Fall ist (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 05.05.1994, BayVBl. 1994, 500, m.w.N.).
Die Deutsche Telekom AG hat daher in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht, die ihr wegen der ihr übertragenen Ausübung der Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Bundesbeamten obliegt (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), die persönlichen Belange der Antragstellerin, welche sie bei ihrer Anhörung, im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nämlich ihre Verpflichtungen gegenüber ihrer Familie und die sich aus dem Wechsel zu der Dienststelle in Reutlingen für sie ergebenden wesentlich längeren An- und Abfahrtswege, welche die Erfüllung der familiären Verpflichtungen erschweren, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, a.a.O. zur Abordnung). Dabei kann die Deutsche Telekom AG ihre dienstlichen, das heißt wegen ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsunternehmen betrieblichen Belange in sachgerechter Weise zur Grundlage ihrer Erwägungen machen und überdies zu ihren eigenen Gunsten berücksichtigen, dass der Beamte die Pflicht hat, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). Er hat daher konsequenterweise auch seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 74 Abs. 1 BBG), denn diese Pflicht dient der notwendigen Sicherung seiner Dienstleistung (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991, Buchholz 237.0 § 92 BaWüLBG Nr. 2). Die Deutsche Telekom AG muss aber wegen der gebotenen Beachtung der Fürsorgepflicht auch dem darin enthaltenen Schutz von Ehe und Familie, wie er überdies in Art. 6 GG zum Ausdruck kommt, Rechnung tragen. Dies kann bei verheirateten Beamten, die auf die Berufstätigkeit ihres Ehegatten Rücksicht nehmen müssen, dazu führen, dass sie versuchen muss, die Beamten an einem Dienstort einzusetzen, der noch in einer solchen Nähe zu ihrem Familienwohnsitz gelegen ist, dass sie im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren ihren familiären Verpflichtungen nachkommen können. Die erhebliche Entfernung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und der neuen Dienststelle bedeutet für sich genommen freilich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer privaten Belange. Vielmehr kommt es auf die individuellen familiären Verhältnisse an (Beschluss des Senats vom 03.01.2005 - 4 S 2757/04 -).
Die Deutsche Telekom AG kann zwar, wie sie in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, bei der Organisation ihres Unternehmens im Rahmen der ihr zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit das Ziel verfolgen, die Beamten zunächst innerhalb einer Organisationseinheit effektiv einzusetzen und freie Dienstposten in anderen Organisationseinheiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil die Personalplanung wegen der Größe des Unternehmens und aus betriebswirtschaftlichen Gründen innerhalb jeder Organisationseinheit selbständig durchgeführt werden soll. Sie muss dabei aber unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen, ob der vorgesehene Einsatz eines Beamten im konkreten Fall mit Blick auf die Wahrung seiner familiären Belange jeweils zumutbar ist oder ob er zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung unterbleiben kann. Insoweit kann es geboten sein, dass die Deutsche Telekom AG in Abweichung von ihrem Grundsatz, die bei ihr beschäftigten Beamten nur innerhalb einer, ggf. auf mehrere Dienstorte verteilten, Organisationseinheit einzusetzen, einen Einsatz in einer anderen Organisationseinheit in den Blick nimmt. Es ist für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, dass es der Deutsche Telekom AG aus organisatorischen Gründen schlechthin unmöglich oder jedenfalls unzumutbar wäre, einen derartigen Einsatz in einer anderen Organisationseinheit, in der ein amtsangemessener Dienstposten frei ist, anzuordnen. Vielmehr erscheint dies möglich und jedenfalls dann ausnahmsweise geboten, wenn anders den schutzwürdigen Interessen eines Beamten nicht in zumutbarer Weise Rechnung getragen werden kann.
Nach diesen Maßstäben hat die für die Antragsgegnerin gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG handelnde Deutsche Telekom AG bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die familiären Belange der Antragstellerin bisher nicht ausreichend gewürdigt. Sie hat deshalb ermessensfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, dass wegen der familiären Verpflichtung der Antragstellerin, die diese gegenüber ihren schulpflichtigen Kindern hat, aus Gründen der Fürsorge ein ihrem Wohnort näher gelegener und für sie schneller erreichbarer Einsatzort angemessen ist. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass ihre erst sieben Jahre alte Tochter sowohl am Morgen vor Beginn des Schulwegs als auch nach der Rückkehr von der Schule am Mittag ihrer Betreuung bedarf, weil ihr Ehemann wegen seiner ganztägigen Berufstätigkeit zumindest mittags nicht in der Lage ist, diese Betreuung an ihrer Stelle zu leisten. Weiter hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie selbst wegen der zeitlich aufwändigen Anreise zu dem Einsatzort Reutlingen und der ebenso zeitaufwändigen Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am frühen Morgen die Wohnung verlassen muss und nach Erbringung ihrer vierstündigen Dienstleistung erst am Nachmittag nach Hause zurückkehren kann, so dass sie ihre Tochter vor dem morgendlichen Schulweg nicht mehr betreuen und auch bei deren Rückkehr aus der Schule noch nicht anwesend sein kann. Zwar würde diese besondere Härte nur jeweils an drei Tagen in der Woche auftreten, da die Antragstellerin teilzeitbeschäftigt ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich zwölf Stunden zu erbringen hat. Die Antragstellerin hat aber glaubhaft vorgetragen, dass sie während dieser drei Tage keine andere Person zur Betreuung ihrer Tochter heranziehen kann. Angesichts dieser Umstände erscheint es dem Senat geboten, dass die Deutsche Telekom AG trotz der von ihr geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten eine Verwendung der Antragstellerin an einem ihrem Wohnort näher gelegenen und von ihr schneller erreichbaren Einsatzort in Erwägung zieht und sie zur Vermeidung der glaubhaft gemachten besonderen familiären Härten gegebenenfalls auch in einer anderen Organisationseinheit einsetzt. Eine derartige Maßnahme dürfte bei Würdigung sowohl der dienstlichen Belange der Telekom AG als auch der persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin angemessen und für die Telekom AG zumutbar sein. Dabei lässt sich der Senat von der Erwägung leiten, dass es bei den gegebenen Umständen für die Antragstellerin und ihre Familie nicht zumutbar wäre, den Familienwohnsitz an den Dienstort Reutlingen zu verlegen. Vielmehr dürfte es der Telekom AG, die das Vorhandensein amtsangemessener, für die Antragstellerin in Betracht kommender Dienstposten in anderen Organisationseinheiten in Stuttgart nicht in Abrede gestellt hat, möglich und zumutbar sein, die Antragstellerin in einer derartigen anderen Organisationseinheit einzusetzen. Insoweit ist zu beachten, dass die Telekom AG nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG als einheitliches Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse ausübt und ihr deshalb auch in ihrer unternehmerischen Gesamtheit die Pflicht zur gebotenen Fürsorge gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG) obliegt. Das kann es in Einzelfällen erfordern, zur Wahrung der Fürsorge den Einsatz der Beamten auch in anderen Organisationseinheiten zu ermöglichen und nicht auf die Umsetzung innerhalb einer Organisationseinheit zu beschränken. So liegt es im vorliegenden Streitfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG (Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Februar 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist teilweise begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht gänzlich verweigert; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund und -anspruch mit seinem Hilfsbegehren teilweise glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Das Beschwerdevorbringen zwar macht einen Anordnungsanspruch in Bezug auf das Hauptbegehren sowie das Hilfsbegehren, soweit konkret die Übertragung eines „Dienstpostens in der Funktion eines Fachbereichsleiters“ begehrt wird, nicht glaubhaft. Indes hat die Beschwerde den erforderlichen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, soweit überhaupt eine amtsangemessene Verwendung des Antragstellers geltend gemacht wird.

5

Mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen korrespondiert das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2009 - 1 M 42/09 -, juris [m. w. N.]). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG LSA, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 M 84/06 -, juris [m. w. N.]).

6

Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41). Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.]). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können deshalb von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O.), d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547).

7

Dies zugrunde legend hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass er aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich weg-umgesetzt worden ist. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich wie im Beschwerdeverfahren eingehend den Hintergrund bzw. die Umstände, die sie zu der hier maßgeblichen Umstrukturierung veranlasst haben, ebenso aufgezeigt wie den damit verbundenen Weg-Umsetzungsbedarf, weil der vom Antragsteller bislang innegehabte Dienstposten weggefallen ist. Soweit der Antragsteller die Sachgerechtigkeit der Umstrukturierungsentscheidung sowie den damit zusammenhängenden Weg-Umsetzungsbedarf bestreitet, kann die diesbezügliche abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es ist im Übrigen auch weder zu ersehen, noch wird durch den Antragssteller plausibel bzw. glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Organisationsänderung aus sachwidrigen Erwägungen heraus lediglich zum Anlass genommen hätte, gezielt den Antragsteller willkürlich anderweitig zu verwenden. Dagegen spricht schon der Umfang der vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vorgenommenen Umstrukturierung der Verwaltung. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen vorwiegend oder gar ausnahmslos an den Verwendungswünschen eines Beamten ausrichtet und insofern zwangsweise personelle Maßnahmen gegenüber anderen Beamten ergreift.

8

Der Antragsteller hat ebenso wenig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin ein Ermessensausfall oder Ermessensfehlgebrauch unterlaufen ist.

9

Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist nämlich nur auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O.). D. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, a. a. O. [m. w. N.]). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, a. a. O. [m. w. N.]). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris [m. w. N.]). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind.

10

Dies zugrunde legend legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, dass die Antragsgegnerin ein besonderes Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen gehabt hätte. Dieses ergibt sich weder aus der früheren Stellenbesetzung noch aus besonderen persönlichen Umständen. Vielmehr spricht die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber allen hier von der umfangreichen Umstrukturierung der Verwaltung potentiell betroffenen Beamten nicht für eine den Antragsteller gezielt begünstigende Personalmaßnahme zu Lasten der übrigen Bediensteten, da in der Person des Antragstellers gerade keine persönlichen Belange berührt sind, die nicht alle Beamten gleichermaßen träfen bzw. treffen. Gegenteiliges macht die Beschwerde jedenfalls nicht glaubhaft.

11

Die Umsetzungsverfügung leidet auch nicht an dem von der Beschwerde geltend gemachten Mangel einer mangelhaften bzw. fehlenden Mitbestimmung durch den zuständigen Personalrat. Die Umsetzung des Antragstellers stellt nämlich keine nach § 66 PersVG LSA mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Daher geht die Beschwerde mit den von ihr insoweit angeführten Entscheidungen fehl, weil diesen gerade eine die dortigen Beamten betreffende Mitbestimmungspflicht zugrunde gelegen hat. An der Rechtsqualität der hier streitgegenständlichen Maßnahme als Umsetzung ändert sich auch nichts durch ihre tatsächliche Wirkung. Denn für die Einordnung einer Maßnahme als Umsetzung ist es unerheblich, ob sie im Einzelfall, etwa durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder den Entzug bestimmter Funktionen, tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt oder nicht (siehe: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 ME 295/06 -, juris [m. w. N.]). Im Übrigen ist es nicht Sache des Antragstellers, die allein der Personalvertretung obliegende Wahrnehmung von dessen Rechten geltend zu machen. Es spricht insofern bereits Überwiegendes dafür, dass Mitbestimmungsverfahren, soweit sie nicht individuelle Belange eines bestimmten Beamten zum Gegenstand haben, diesem im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine subjektiven öffentlichen Rechte vermitteln (vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2012 - 5 LB 301/10 -, juris [m. w. N.]). Jedenfalls berühren für die Personalvertretung erkennbare, aber unbeanstandet gebliebene formelle Mängel grundsätzlich nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 27.82 -, juris; OVG Niedersachen, a. a. O.).

12

Ebenso liegt - entgegen der Beschwerde - kein Rechtsmangel darin begründet, dass der Hauptausschuss an der Umsetzung des Antragstellers nicht beteiligt gewesen ist. Es spricht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes schon Überwiegendes dafür, dass mit gemeindlichem Satzungsrecht nicht, jedenfalls nicht ohne Öffnungsklausel, die höherrangigen Bestimmungen der GO LSA „modifiziert“ werden dürfen. Dass entsprechende Regelungen der GO LSA dies hier ausdrücklich zuließen, legt die Beschwerde schon nicht weiter dar. Ungeachtet dessen liegt hier - entgegen der Annahme der Beschwerde - kein Fall der „Entlassung“ vor. Vielmehr betrifft § 44 Abs. 4 GO LSA statusamtsbezogene Maßnahmen, um die es sich bei einer Umsetzung - wie bereits ausgeführt - gerade nicht handelt. Gegenteiliges ergibt sich in Bezug auf Beamte auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Kommentarliteratur (Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 44 GO Ziffer 6.1 [Seite 12], ebenso: Lübking/ Beck, GO LSA, § 44 Rn. 47 ff.; Klang/Gundlach, GO LSA. 3. Auflage, § 44 Rn. 30, 33 ff.).

13

Ist nach alledem zwar von einem voraussichtlich rechtmäßigerweise anzunehmenden Weg-Umsetzungsbedarf in Bezug auf den Antragsteller auszugehen, hat die Antragsgegnerin indes bei der Zu-Umsetzung die subjektiven (Status-)Rechte des Antragstellers zu beachten. Diesen Anforderungen ist sie - wie die Beschwerde mit Recht geltend macht - nicht gerecht geworden.

14

Soweit Beamte, die - wie hier der Antragsteller - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus zwar, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 1 L 390/05, juris). Insofern besteht zugleich ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Seinen Belangen ist dadurch Rechnung (zu) tragen, dass der Dienstherr den Beamten künftig anderweitig, aber amtsangemessen verwendet (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 28. März 2012 - 1 M 26/12 - und Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 - jeweils juris [m. w. N.]). Ein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes besteht indes als solcher - wie ausgeführt - nicht.

15

Die vom Antragsteller hier (hilfsweise) erstrebte Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten kommt daher allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer Dienstposten, auf welchem er amtsangemessen verwendet werden könnte, nicht vorhanden ist. Indes hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, noch erscheint es als im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsteller beanspruchten Stellen die einzigen Dienstposten der Antragsgegnerin sind, auf denen der Antragsteller amtsangemessen verwendet werden könnte. Die hierzu vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen rechtfertigen eine solche Annahme jedenfalls nicht.

16

Unabhängig vom Vorstehenden hat der Antragsteller im Hinblick auf die erstrebte Rückumsetzung oder die (hilfsweise) begehrte Verwendung als Fachbereichsleiter auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil er allenfalls einen Anspruch dahingehend besitzt, dass die Antragsgegnerin über das bzw. die konkreten Verwendungsbegehren - ermessensfehlerfrei - entscheidet (vgl. hierzu: OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 2 B 11.10 -, juris; siehe zudem: Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2010 - 1 B 541/10 -, juris [m. w. N.]).

17

Zur Absicherung dieses Anspruches bedarf es vorliegend allerdings ausnahmsweise einer vorläufigen gerichtlichen Eilentscheidung, da - wie die Beschwerde mit Recht ausführt - dem Antragsteller insoweit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erhebliche wie unwiederbringliche Nachteile drohen, weil er schon seit dem 4. Dezember 2012 nicht mehr amtsangemessen verwendet wird und eine künftige dauerhafte amtsangemessene Verwendung durch die Antragsgegnerin derzeit nicht erkennbar ist. Damit verstößt die Antragsgegnerin gegen ihre aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Verpflichtung, den Antragsteller auf Dauer amtsangemessen zu verwenden.

18

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gelten uneingeschränkt auch für die Antragsgegnerin, die daher bei Ausübung ihrer Dienstherrnbefugnisse die Rechtsstellung ihrer Beamten, d. h. die sich aus deren Status ergebenden Rechte wahren muss (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, juris). Sobald ein Beamter seinen Beschäftigungsanspruch geltend macht, trifft den Dienstherrn eine Bringschuld, deren Erfüllung er grundsätzlich nicht hinausschieben darf (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O.).

19

Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O.). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O. [m. w. N.]). Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasst dabei den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, die einem Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet sind. Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen, wodurch er in die Behörde eingegliedert wird und den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, d. h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn erwirbt (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]). Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 LBesG LSA (siehe auch § 18 BBesG) gebotene Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht daher einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (vgl.: BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.).

20

Im Rahmen der vorgenannten Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (siehe hierzu: BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O.). Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich dabei einerseits aus § 18 LBesG LSA, wonach die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sowie die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Des Weiteren kann sich der Inhalt auch aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen oder auch aus traditionellen Leitbildern ergeben. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl.: BVerwG Urteil vom 3. März 2005, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O.).

21

Soweit Beamte, die - wie hier der Antragsteller - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf (vgl. auch: OVG LSA, a. a. O.; Beschluss vom 16. Januar 2006 - 1 L 390/05 -, juris). Hiernach besteht mithin ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Der Dienstherr hat den Belangen des Beamten dadurch Rechnung zu tragen, dass er diesen zeitnah anderweitig, aber amtsangemessen verwendet (siehe: OVG LSA, a. a. O.).

22

Hiervon ausgehend hat die Beschwerde schlüssig aufgezeigt und unterliegt es auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits seit dem 4. Dezember 2012 nicht mehr amtsangemessen verwendet. Dies wird im Übrigen auch durch das erstinstanzliche Vorbringen der Antragsgegnerin bestätigt. Denn diese hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 ausgeführt, dass der Dienstposten des dem Antragsteller vorgesetzten Fachbereichsleiters nach A15 LBesO bewertet sei. Im Hinblick auf die Verwaltungshierarchie und die darin zum Ausdruck kommende wachsende Bedeutungssteigerung der Dienstposten ist es ausgeschlossen, dass der dem Antragsteller mit Wirkung vom 4. Dezember 2012 übertragene und dem des Fachbereichsleiters nachgeordnete Dienstposten rechtmäßigerweise nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO, geschweige denn nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO bewertet werden könnte. Nichts Anderes gälte bei der hier gegebenen Konstellation im Übrigen für den Fall, dass der Dienstposten des Fachbereichsleiters nach A16 LBesO bewertet wäre.

23

Unabhängig vom Vorstehenden hat es die Antragsgegnerin entgegen § 18 LBesG LSA pflichtwidrig unterlassen, den dem Antragsteller übertragenen Dienstposten einer Bewertung zu unterziehen. Vielmehr hat sie lediglich eine Stellen-„Beschreibung“ vorgenommen; eine Bewertung ist weder erkennbar noch dargelegt.

24

Nach § 18 Satz 1 LBesG LSA muss jedoch eine Ämterbewertung zwingend erfolgen. § 18 Satz 2 LBesG LSA gibt inhaltlich als Kriterium für diese Bewertung die „Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) vor. Es ist mithin das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Überdies sind die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil (hier: Stellen-„Beschreibung“) einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 LBesG LSA den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Da die Dienstpostenbewertung eine - auch gegenüber dem Beamten bestehende - Rechtspflicht des Dienstherrn darstellt, obliegt ihm die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast dafür, dass der auf einem bestimmten Dienstposten verwendete Beamte dort amtsangemessen beschäftigt ist. Insofern ist die Antragsgegnerin vorliegend darlegungsfällig dafür geblieben, dass sie den Antragsteller auf dem verwendeten Dienstposten amtsangemessen beschäftigt.

25

Ohne seine Zustimmung darf der Beamte auf Dauer aber nicht unterwertig beschäftigt werde (siehe: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 -, juris [m. w. N.]). Es verstößt daher gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung auf unbestimmte Zeit zu übertragen. Das Beamtenrecht enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn daher, den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn - wie hier - geltend gemacht hat. Die bloße Möglichkeit oder der reine Verweis darauf, sich auf amtsangemessene Dienstposten zu bewerben bzw. bewerben zu können, genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht (vgl.: zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, juris [m. w. N.]).

26

Hier hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen nicht amtsangemessenen Dienstposten auch „auf Dauer“ übertragen. Art. 33 Abs. 5 GG wie § 18 LBesG LSA verbieten indes eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 8.07 -, juris [m. w. N.]). Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere wenn offen ist, ob er überhaupt endet. In diesem Falle handelt es sich um eine „dauerhafte" Maßnahme, selbst wenn sie - wie hier seitens der Antragsgegnerin im Nachhinein geäußert - als „vorübergehend" bezeichnet wird (vgl.: BVerwG, a. a. O.).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei wegen der faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Regelstreitwertes nicht angezeigt war.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1963 geborene Antragstellerin steht als Oberin (BesGr. A 9 + AZ) in der Justizvollzugsanstalt M. (JVA) im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde dort zum 1. Juni 2011 zur Leiterin des Pflegedienstes mit 30 Beschäftigten ernannt und bis zu ihrer Ablösung am 8. Oktober 2013 eingesetzt. Die Tätigkeit umfasst u. a. die Organisation und Koordinierung des Dienstablaufs, die Prüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften und die Mitwirkung bei der Einarbeitung und Fortbildung von Pflegekräften. Derzeit nimmt Frau Sch. die Aufgaben der Pflegedienstleitung wahr.

Seit Ende 2011 verschlechterte sich das Arbeitsklima im Pflegedienstbereich. Die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit ihrer Stellvertreterin Frau Sch. sowie mit dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. gestaltete sich zunehmend als problematisch. Mitarbeiter des Pflegedienstes beschwerten sich über das Führungs- und Kommunikationsverhalten der Antragstellerin. Deshalb wurden in Gesprächen u. a. am 10. Januar, 27. Februar, 8. und 10. Mai sowie 13. und 28. Juni 2012 Möglichkeiten zur Verbesserung des Situation erörtert, was aber zu keiner durchgreifenden Änderung der angespannten Lage im Pflegedienstbereich führte. Die ab Mitte 2012 durchgeführte Supervision der Pflegedienstleitung wurde im Juli 2013 abgebrochen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 leitete der Leiter der JVA ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Im Spätsommer 2013 spitzte sich die Situation im Pflegedienstbereich weiter zu. Die Antragstellerin wurde in zwei Gesprächen am 30. September und 8. Oktober 2013 dazu angehört, dass geplant sei, sie bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zu verwenden, was sie jedoch ablehnte.

Mit Verfügung des Leiters der JVA M. vom 8. Oktober 2013 wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von der Leitung des Pflegedienstes entbunden und dem Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zugeteilt. Betriebsklima und Arbeitsmoral im Pflegedienst hätten sich aufgrund des Kommunikations- und Führungsverhaltens der Antragstellerin zusehends verschlechtert. Im Pflegedienst herrsche ein Klima des gegenseitigen Misstrauens und der Angst. Mitarbeiter wollten daher den Arbeitsplatz wechseln und hätten sich an den Personalrat gewandt. Da bereits vier Stellen im Pflegebereich unbesetzt seien, sei die Umsetzung der Antragstellerin im Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Inhaftierten erforderlich, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen und eine weitere Personalflucht zu verhindern.

Am 25. Oktober 2013 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben (M 5 K 13.4980) und zugleich beantragen,

der Antragstellerin vorläufig die Dienstaufgaben der Leitung des Krankenpflegedienstes bei der Justizvollzugsanstalt M. wieder zu übertragen und die Zuteilung der Antragstellerin zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ vorläufig aufzuheben, bis über die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragstellerin sei nicht zuzumuten, die Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen, da sie dadurch „stigmatisiert“ werde. Es entstehe der Eindruck, dass sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich sei. Dies komme einer Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens gleich und bedeute einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Eine unbelastete Rückkehr auf ihren Dienstposten sei ihr so unmöglich. Die Umsetzung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Es seien auch keine konkreten Aufgaben benannt worden. Die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft, da nicht aufgeklärt worden sei, welcher der Beteiligten die Störung des Betriebsfriedens hauptsächlich verursacht habe. Es werde nur unterstellt, dass dies auf dem Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin beruhe, ohne dies konkret zu belegen. Gleiches gelte für die befürchtete Personalflucht. Der Betriebsfrieden sei bereits gestört gewesen, als die Antragstellerin die Pflegedienstleitung übernommen habe. Diese sei dafür nicht verantwortlich zu machen. Ursachen seien vielmehr die allgemein schwierigen Umstände aufgrund Personalmangels und das Verhalten von Frau Sch. Die Antragstellerin habe sich bemüht, den Betriebsfrieden wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Es werde bestritten, dass die Störung des Betriebsfriedens nicht von der Antragstellerin ausgegangen sei. Vor der Ernennung der Antragstellerin zur Leiterin des Pflegedienstes habe es keine ernsten Störungen des Betriebsfriedens in der Krankenpflegeabteilung gegeben. Dies sei erst gegen Ende 2011 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe dort kein Personalmangel geherrscht. Schon damals seien aber Defizite der Antragstellerin im Umgang mit Mitarbeitern deutlich geworden. In der Folgezeit hätten sich vermehrt Mitarbeiter über die Antragstellerin beschwert. Auch seien Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Antragstellerin mit Dr. W. und mit ihrer Stellvertreterin Frau Sch. aufgetreten. Aufgrund des schlechten Betriebsklimas hätten mehrere Mitarbeiter seit Anfang 2012 die Krankenabteilung verlassen, so dass dort seit Monaten vier Stellen unbesetzt seien. Das Betriebsklima in der Krankenabteilung habe sich bis Spätsommer 2013 weiter erheblich verschlechtert. Mehrere Mitarbeiter hätten sich an den örtlichen Personalrat gewandt, an der Situation etwas zu ändern, andernfalls würden sie sich ebenfalls um einen anderen Arbeitsplatz umsehen. Aufgrund bereits bestehender Personalengpässe werde ein weiterer Personalabgang zur Schließung von Ambulanzen und ggf. der Krankenabteilung führen. Auch in anderen Bereichen der JVA seien Probleme in der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin offenkundig geworden. In den vergangenen Jahren hätten bereits zahlreiche Gespräche mit der Antragstellerin stattgefunden, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Auch eine Supervision sei durchgeführt worden. Es sei weiter versucht worden, das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und Frau Sch. zu entspannen. Auch der Vorsitzende des örtlichen Personalrats habe wiederholt das Gespräch mit Antragstellerin gesucht. All dies sei aber leider erfolglos geblieben, so dass nur die Möglichkeit geblieben sei, die Antragstellerin einem anderen Bereich zuzuteilen. Die Zuteilung der Antragstellerin zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ sei auch amtsangemessen, wie eine Gegenüberstellung der bisherigen Aufgaben der Antragstellerin in der Pflegedienstleitung mit ihren jetzigen zeige. Hierzu wurde eine Aufgabenübersicht vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 66 f. der Verwaltungsgerichtsakten). Eine genauere Festlegung der Tätigkeiten sei bislang aufgrund einer Erkrankung der Antragstellerin nicht möglich gewesen. Schon jetzt sei eine deutliche Verbesserung des Betriebsklimas in der Krankenabteilung erkennbar. Einer Stigmatisierung der Antragstellerin sei von Seiten der Anstaltsleitung bewusst entgegengewirkt und das gegen sie eingeleitete Disziplinarverfahren gegenüber Mitarbeitern nicht erwähnt worden. Die Umsetzung sei auch nicht zwingend mit Schuldzuweisungen verbunden.

Mit Beschluss vom 21. November 2013, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 29. November 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle schon an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung bestünden. Die vom Antragsgegner angestellten Erwägungen seien stichhaltig und begründeten ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung. Ein willkürliches Handeln sei nicht zu erkennen. Die Einschätzung des Antragsgegners, wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses von Kollegen zur Antragstellerin beeinträchtige deren Arbeit im Krankenpflegedienst das Betriebsklima, sei nachvollziehbar. Der Antragsgegner habe auch schlüssig vorgetragen, dass vordringlich andere, weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen worden seien, um den schwelenden Konflikten zu begegnen und diese beizulegen. Es bestehe auch hinreichender Anlass zu der Annahme, dass ein Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin sowie anderen Angestellten des Krankenpflegedienstes vorliege, das den Dienstablauf beeinträchtige. Demzufolge sei die Umsetzung der Antragstellerin unabhängig von einem etwaigen Verschulden geeignet, das Funktionieren der Dienstgeschäfte zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ nicht amtsangemessen sei, seien nicht gegeben. Gemessen an der Beschreibung des Tätigkeitsfelds entsprächen Umfang und Anforderungsprofil der Beschäftigung dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin. Die Antragstellerin werde in ihrer beamtenrechtlich geschützten Stellung auch nicht beeinträchtigt, da sie nach wie vor in BesGr. A 9 + AZ eingruppiert sei und - bis auf die mit der Pflegedienstleitung verbundenen Leitungsaufgaben - weiterhin eine von der Hierarchieebene vergleichbare Funktion als Oberin behalte. Auch die fachlichen Kenntnisse der Antragstellerin seien bei der neuen Tätigkeit berücksichtigt worden. Auf Beibehaltung der Vorgesetztenfunktion bestehe hingegen kein Anspruch. Auch besondere Leitungsfunktionen seien nicht Bestandteil dieses Statusamts. Zudem sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, da die Umsetzung keine Schuldzuweisung beinhalte und grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht werden könne.

Mit der am 10. Dezember 2013 von ihren Bevollmächtigten eingelegten und am 20. Dezember 2013 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie hat hierzu unter Vorlage der Stellungnahme im Disziplinarverfahren vom 25. November 2013 am 28. Februar und 6. März 2014 weiter vortragen sowie die „Leitlinien Wunde“ und das „Einarbeitungskonzept 2012“ vorlegen lassen.

Das Verwaltungsgericht habe ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung rechtsfehlerhaft nur aufgrund der Beteiligung der Antragstellerin an einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis bejaht, ohne wie erforderlich die Verschuldensfrage zu klären. Bereits vor Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleiterin sei es zur Störung des Betriebsfriedens in der Krankenabteilung gekommen. Die nach Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleitung entstandenen Beschwerden könnten ihr nicht angelastet werden. Es gebe keine klare Abgrenzung der Zuständigkeit. Sie habe sich auch nachweislich um die Wiederherstellung des Betriebsfriedens bemüht. Mitarbeiter und Kollegen würden ihr eine gute Zusammenarbeit bescheinigen. Der Antragstellerin drohe bei einer Rückübertragung ein erheblicher Autoritätsverlust. Aufgrund des irreparablen Ansehensverlustes infolge der Umsetzung könne sie in der JVA praktisch keine Führungsposition mehr einnehmen. Im Zweifel sei deshalb auch nicht die Person umzusetzen, die Führungsaufgaben innehabe. Die Angaben des Antragsgegners würden auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es treffe nicht zu, dass Defizite der Antragstellerin im Umgang mit Mitarbeitern bestünden. Die ihr von Mitarbeitern vorgeworfenen Führungsschwächen seien nicht belegt. Es werde bestritten, dass sie ihre Stellvertreterin Frau Sch. nicht mit eingebunden und nicht mit ihr kommuniziert habe. Frau Sch. verhalte sich aber ihr gegenüber illoyal. Auch die Anschuldigungen von Dr. W. träfen nicht zu, ihr könne insoweit keine Arbeitsverweigerung oder Schlechterfüllung vorgeworfen werden. Die Vorwürfe seien nicht erwiesen und würden von ihr auch im Disziplinarverfahren bestritten. Die Umsetzung stelle deshalb eine unzulässige Vorwegnahme des noch offenen Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zulasten der Antragstellerin dar. Es werde auch bestritten, dass mehrere Mitarbeiter des Pflegedienstes die Abteilung wegen des schlechten Betriebsklimas verlassen hätten und sich deswegen an den Personalrat gewandt hätten. Es fehlten auch Belege dafür, dass die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit anderen Stellen in der JVA problematisch sei. Weniger einschneidende Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Der Vorsitzende des Personalrats habe keine Kritikgespräche mit ihr geführt. Sie habe auch nur deshalb keinen Rückhalt bei Vorgesetzten, weil sie sich in die Stelle der Pflegedienstleitung eingeklagt habe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Ablösung der Antragstellerin als Leiterin der Krankenpflegeabteilung in der JVA M. und ihre Zuteilung zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens vor dem Hintergrund eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Die hiergegen von der Antragstellerin fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 8. Oktober 2013, durch die die Antragstellerin als Leiterin der Krankenpflegeabteilung in der JVA M. abgelöst und unter Zuteilung eines anderen Aufgabengebiets dem Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ in der JVA zugewiesen wurde, stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481; BayVGH B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben i. d. R. keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG B.v. 26.11.2004 a. a. O. juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Umsetzung der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gegen die vor dem Verwaltungsgericht von ihr bestrittene Amtsangemessenheit der Beschäftigung im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ der JVA M. hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht mehr gewandt und insoweit auch nicht auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, so dass davon auszugehen ist, dass sie amtsgemäß verwendet wird und ihr ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Art und Umfang der Beschäftigung der nach wie vor in BesGr. A 9 + AZ eingruppierten Antragstellerin gemessen an der Beschreibung ihrer Tätigkeit laut Gegenüberstellung der bisherigen und jetzigen Aufgaben der Antragstellerin (Bl. 66 f. der Verwaltungsgerichtsakten) nicht dem statusrechtlichen Amt entsprächen. Die Antragstellerin hat auch weiterhin - bis auf die mit der Pflegedienstleitung zusammenhängenden Leitungsaufgaben - eine nach der Hierarchieebene vergleichbare Funktion als Oberin inne, bei der ihre fachlichen Kenntnisse (etwa bei der Erstellung eines Hygieneplanes) berücksichtigt werden. Auf die Beibehaltung der Vorgesetzteneigenschaft hat die Antragstellerin keinen Anspruch; dies gilt erst recht für das mit der Pflegedienstleitung verbundene Ansehen in der JVA. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG U.v. 2.9.1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 juris Rn. 16).

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Umsetzung der Antragstellerin aus Sicht des Dienstherrn eine ermessensfehlerfreie Reaktion auf ein innerdienstliches Spannungsverhältnis ist, das seit Ende 2011 zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin Frau Sch. sowie zwischen der Antragstellerin und dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. als auch mit anderen Mitarbeitern im Krankenpflegedienst bestand und aufgrund dessen der Betriebsfrieden in der Krankenabteilung erheblich gestört war. Das stellt einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für die Umsetzung der Antragstellerin dar, ohne dass es insoweit darauf ankäme, welchen der Beteiligten in welchem Maße ein Verschulden hieran trifft.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bzw. ein sachlicher Grund für die Umsetzung i.d.R. bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, zu bejahen (BVerwG B.v 26.11.2004 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH U.v. 20.3.1991 - 3 B 90.1985 - ZBR 1992, 111; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2356 - juris Rn. 26; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6; B.v. 22.1.2014 - 6 ZB 13.2 - juris Rn. 10). Allerdings kann eine sachgerechte Ermessensausübung trotz des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses bzw. sachlichen Grundes für die Ver- bzw. Umsetzung eines Beamten der Durchführung einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Der Dienstherr darf dabei grundsätzlich den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar die objektiven Gegebenheiten für die Ver- bzw. Umsetzung sprechen, jedoch den Beamten an der (Aufrechterhaltung der) Spannungssituation im Gegensatz zu den übrigen Konfliktbeteiligten überhaupt kein Verschulden trifft, so dass er quasi in eine „Opferrolle“ gedrängt würde (BVerwG U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65; BayVGH B.v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 57; B.v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27; B.v. 22.1.2014 a. a. O. Rn. 11). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Nach Aktenlage kam es seit Ende 2011 infolge des angespannten Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin Frau Sch. und der zunehmend schwierigen Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. zu einer spürbaren Verschlechterung des Arbeitsklimas im Pflegebereich und zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in die Pflegedienstleistung. Die genannten Personen machten sich gegenseitig wiederholt erhebliche Vorwürfe, was zu einer tiefgreifenden Störung des Betriebsfriedens in der Krankenabteilung als auch im medizinischen Dienst führte (vgl. im einzelnen die Vermerke vom 22. Dezember 2011, 10. Januar 2012, 27. Februar 2012, 7. März 2012, 22. März 2012, 11. Juni 2012 und 13. Juni 2012).

So sprach sich die Antragstellerin mit harten Worten („verheerend“, „bedauerlich“) gegen die Bestellung von Frau Sch. als ihre Stellvertreterin aus (vgl. Schreiben vom 16. Dezember 2011), während sich diese über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin beklagte (so etwa hinsichtlich der Anerkennung von ihr geleisteter Überstunden, vgl. Schreiben vom 27. Februar 2012, oder aufgrund der fehlenden Einbindung bei der Beurteilung von Mitarbeitern, vgl. Schreiben vom 20. Februar 2012), was sich von Anfang an negativ auf die Zusammenarbeit auswirkte. Dr. W. warf der Antragstellerin ein Organisationsversagen und andere Defizite im Umgang mit Mitarbeitern (unzureichende Einarbeitung des Krankenpflegers R. und die mangelnde Unterstützung der Krankenpfleger R. und B.) vor und bemängelte die Weigerung der Antragstellerin, seinen Weisungen nachzukommen (vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Wundmanagements und Einrichtung einer sog. „Wundsprechstunde“, vgl. Anweisung vom 24. November 2011, Schreiben vom 20. Dezember 2011 und Vermerk vom 22. Dezember 2011). Die Antragstellerin ihrerseits verwahrte sich gegen die „haltlosen Vorwürfe“ von Dr. W. (vgl. Schreiben vom 29. Dezember 2011), widersprach den Vorwürfen von Frau Sch. (vgl. Schreiben vom 7. März 2012) und beklagte die Störung des Betriebsfriedens im medizinischen Dienst durch „4-5 Störer“ (vgl. Vermerk vom 10. Januar 2012). In der Folgezeit beschwerten sich die Antragstellerin und Frau Sch. unabhängig voneinander darüber, dass es große Probleme in der Zusammenarbeit zwischen ihnen gebe. Frau Sch. kritisierte das Kommunikationsverhalten der Antragstellerin, die ihr vorwarf, das erforderliche Vertrauen sei aufgrund ihres Verhaltens nicht gegeben (vgl. Vermerke vom 11. und 13. Juni 2012). Auch mit Dr. W. bestanden Differenzen über die Zusammenarbeit (vgl. Vermerke vom 8., 9. und 10. Mai 2012 sowie Schreiben vom 15. Oktober 2012).

Zudem gab es Beschwerden von Mitarbeitern des Krankenpflegedienstes über den Führungsstil der Antragstellerin (vgl. Vermerk vom 10. Januar 2012). Krankenpfleger B. gab an, sein Vertrauen in die Pflegedienstleitung sei durch das Verhalten der Antragstellerin erschüttert (vgl. Schreiben vom 19. Dezember 2011 und Vermerk vom 22. Dezember 2011). Krankenpfleger R. erklärte, von ihr vor seiner Kündigung nicht auf mangelnde Leistungen aufmerksam gemacht worden zu sein (vgl. Vermerk vom 1. Februar 2012). Stationsschwester P. beklagte die angespannte Atmosphäre in dem am 6. März 2012 von der Antragstellerin durchgeführten Mitarbeitergespräch (vgl. Schreiben vom 7. März 2012). Oberschwester H. beschwerte sich, dass die Antragstellerin sie an der Einarbeitung neuer Mitarbeiter nicht beteilige und entgegen ihrer Zusicherung nicht auf der Stammstation belassen habe (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2012 sowie Vermerk vom 28. Juni 2012). Laut Angaben von Krankenpfleger Z. wurde er von der Antragstellerin im Herbst 2012 mittels Überwachungskamera bei der Arbeit beobachtet und zu Unrecht gerügt (vgl. Vermerk vom 31. Juli 2013).

Die am 10. Januar, 27. Februar, 8. und 10. Mai sowie 13. und 28. Juni 2012 mit der Antragstellerin geführten Gespräche führten zu keiner dauerhaften Verbesserung der angespannten Lage in der Pflegeabteilung. Die mit ihr vereinbarte, ab Juni 2012 durchgeführte Supervision der Pflegedienstleitung wurde im Juli 2013 abgebrochen, da sich laut Angaben von Dr. W. bei der Antragstellerin wesentliche Führungsmängel ergeben hätten (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2013). Diese erhob am 29. August 2013 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dr. W. Dieser beschwerte sich am 24. August 2013 über die Zusammenarbeit mit der Pflegedienstleitung und warf der Antragstellerin u. a. vor, entgegen seiner Weisung Wasserleitungen nicht gespült zu haben.

Mitte 2013 verschlechterte sich die Situation in der Pflegeabteilung weiter. Am 3. Juli 2013 meldete sich Abteilungsschwester C.-W. aufgrund der unerträglichen Stimmung im Pflegedienst krank (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2013). Frau Sch. beklagte, dass sie von der Antragstellerin keine Einweisung oder Unterlagen erhalten habe und von ihr aufgefordert worden sei, ihre Funktion als stv. Pflegedienstleiterin niederzulegen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2013). Hierauf stellte die Antragstellerin die Kommunikation mit Frau Sch. ein (vgl. Vermerke vom 7. August sowie 25. und 30. September 2013). Auch andere Mitarbeiter sowie Abteilungen der JVA beschwerten sich über die Antragstellerin (vgl. Vermerke vom 7. und 8. August 2013). Diese warf Frau Sch. ein illoyales Verhalten bei der Einführung einer neuen Arbeitszeitregelung vor.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen und dass sie auch nicht hinreichend belegt seien, um als Grundlage für die getroffene Ermessensentscheidung zu dienen, kann sie damit nicht durchdringen. Auf eine nähere Substantiierung des unstreitig zerrütteten Vertrauensverhältnisses in der Pflegeabteilung kommt es vorliegend nicht an. Aufgrund des nachweislich bestehenden Spannungsverhältnisses genügen vielmehr ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in einer erheblichen Weise zu dessen Entstehen sowie Aufrechterhaltung beigetragen hat, ohne dass die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. des vorliegenden Eilverfahrens - etwa durch Einholung mündlicher Zeugenaussagen - näher aufgeklärt werden müssten (vgl. BayVGH B.v. 26.2.2010 - 3 CE 10.167 - juris Rn. 49; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 39; B.v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris Rn. 22).

Dass es seit Ende 2011 zu Spannungen in der Pflegeabteilung gekommen ist, die das Betriebsklima erheblich gestört haben, bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Das Arbeitsklima in der Pflegeabteilung war aufgrund ihres Vorschlags Gegenstand der Dienstbesprechung vom 28. März 2012. Am 10. Januar 2012 hat sie Störungen des Betriebsfriedens im medizinischen Dienst beklagt. Am 27. Februar 2012 hat sie über Probleme in der Zusammenarbeit mit Frau Sch. und Dr. W. berichtet. Am 30. Mai 2012 hat sie erklärt, dass es Probleme in der Zusammenarbeit mit Frau Sch. und anderen Mitarbeitern gebe. Am 28. und 13. Juni 2012 hat sie über die schlechte Kommunikation im Pflegedienst und Probleme in der Zusammenarbeit geklagt. Am 30. September und 8. Oktober 2013 hat sie erklärt, dass das Betriebsklima in der Pflegeabteilung nicht gut sei und zunehmend schlechter werde.

Die Behauptung, dass die Antragstellerin hierfür nicht verantwortlich sei, sondern dass Frau Sch., Dr. W. sowie andere (namentlich von ihr allerdings nicht genannte) Mitarbeiter die Störung des Betriebsfriedens verursacht hätten, vermag die aktenkundige Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Spannungsverhältnisses nicht so in Frage zu stellen, dass sich bei Ausübung des - vorliegend weit gespannten - sachgerechten Ermessens des Antragsgegners die Umsetzung der Antragstellerin verbieten würde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr von einer maßgeblichen Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses auszugehen.

Die Antragstellerin kann nicht in Abrede stellen, dass die Spannungen in der Pflegeabteilung maßgeblich jedenfalls auch auf ihrem Verhalten beruhen. Sie hat sich nicht nur vehement gegen die Ernennung von Frau Sch. als Stellvertreterin gewandt und dadurch das Betriebsklima von vornherein erheblich belastet, sondern auch wiederholt schwerwiegende Vorwürfe gegen Frau Sch. erhoben und so zu einer Eskalation beigetragen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Frau Sch. von Anfang an wesentlich erschwerte und schließlich ganz unmöglich machte. Entsprechendes gilt auch für die zunehmend schwierigere Zusammenarbeit mit Dr. W., die maßgeblich auch darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerin sich dessen Anweisungen mehrfach widersetzt und sich gegen dessen Beschwerden in scharfem Ton verwahrt und schließlich sogar Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben hat, wodurch sie zweifellos entscheidend zur Verschlechterung des Betriebsklimas im Pflegedienst beigetragen hat. Auch die Beschwerden von Mitarbeitern im Pflegedienst haben ihre Ursache ersichtlich im Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin.

Auch soweit die Antragstellerin die zugrundeliegende Tatsachenbasis grundsätzlich in Frage stellt, indem sie die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreitet, wird damit nicht das unstreitig vorliegende innerdienstliche Spannungsverhältnis und ihre maßgebliche Beteiligung daran relativiert. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass sich die nach Aktenlage gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe jedenfalls in dieser Form nicht immer als richtig erweisen oder dass ihr die darin zur Last gelegten Vorkommnisse nicht vorwerfbar sein könnten. Das ändert aber nichts daran, dass es aufgrund ihres Verhaltens zu Spannungen gekommen ist. So mag die Antragstellerin R. aufgrund von dessen Ungeeignetheit auf Anregung von Dr. W. zu Recht gekündigt haben (vgl. Schreiben Dr. W. vom 1. Dezember 2013 und der Antragstellerin vom 29. Dezember 2011), der von Dr. W. erhobene Vorwurf der unzureichenden Einarbeitung von R. durch die Antragstellerin entfällt damit jedoch nicht, auch wenn sie sich dabei an das „Einarbeitungskonzept 2012“ gehalten haben will. Gleiches gilt auch für die von der Antragstellerin abgelehnte Einrichtung einer „Wundsprechstunde“. Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin sich hierzu aufgrund einer Überlastung nicht in der Lage sah (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 11. Januar 2012 und von Dr. W. vom 19. Januar 2012, 26. und 28. Januar 2013) und dass die „Leitlinien Wunde“ hierfür eine Alternative vorsehen. Dennoch hat sie sich damit über eine Weisung von Dr. W. vom 24. November 2011 hinweggesetzt und damit maßgeblich zu den innerdienstlichen Spannungen beigetragen.

Entsprechendes gilt auch für die von den Mitarbeitern im Pflegedienst erhobenen Vorwürfe. Auch wenn deren Aussageverhalten nicht immer unproblematisch bzw. konsequent ist und der mögliche Wahrheitsgehalt der Angaben sehr unterschiedlich beurteilt werden mag (siehe etwa die Aussagen von Frau C.-W. im Schreiben von Frau Sch. vom 15. Juli 2013 einerseits und im Schreiben vom 20. Oktober 2013 andererseits), liegen damit dennoch hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin an den innerdienstlichen Spannungen jedenfalls so beteiligt gewesen ist, dass die Umsetzung nach summarischer Prüfung gerechtfertigt war.

Soweit die Antragstellerin eine Verantwortlichkeit bestreitet, indem sie unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen (vgl. Schreiben Frau Sch. vom 5. Dezember 2008, Herr Wi. vom 24. Oktober 2008, Dr. W. vom 14. November 2011, Antragstellerin vom 11. November 2011 und Frau S. vom 17. Oktober 2013) darauf verweist, dass es bereits vor ihrer Ernennung zur Pflegedienstleitung wegen der allgemein bekannt schlechten Personallage im Pflegebereich zu Problemen gekommen sei, ergibt sich - trotz der Existenz dahingehender Stellungnahmen - demgegenüber aus den Akten eine Reihe von Erkenntnisquellen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich das Betriebsklima im Pflegedienst erst seit Ende 2011 und damit kurze Zeit nach der Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleiterin erheblich verschlechtert hat.

Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Tätigkeit der Antragstellerin werde von anderen Mitarbeitern und Kollegen durchaus positiv gesehen (vgl. Schreiben Dr. Wi. vom 18. Januar 2012, Frau M. vom 7. Mai 2012, Herr D. vom 29. Mai 2013, Herr Wa. vom 17. Oktober 2013, Frau C.-W. vom 20. Oktober 2013, Frau S. vom 30. Oktober 2013). Auch insoweit ergeben sich - unbeschadet der Vorlage solcher Äußerungen - aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte, dass die Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und Frau Sch., Dr. W. sowie bestimmten Mitarbeitern im Pflegedienst seit deren Ernennung zur Pflegedienstleitung äußerst problematisch war, so dass die dadurch verursachte Störung des Betriebsfriedens als Grundlage für die Annahme eines sachlichen Grundes für eine Umsetzung der Antragstellerin dienen konnte.

Auch der Hinweis darauf, dass Frau Sch. sich ihr gegenüber illoyal verhalten habe, vermag - ungeachtet dessen, ob dieser Vorwurf zutrifft - die maßgebliche Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses nicht in Frage zu stellen.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie sich - im Gegensatz zu anderen Konfliktbeteiligten - um die Beilegung des Spannungsverhältnisses bemüht habe, indem sie Vorschläge zur Behebung des Personalnotstands im Pflegebereich durch gezielte Anwerbung von Mitarbeitern, Einstellung von mehr Personal und höhere Bezahlung gemacht habe (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 7. November 2012, 18. Dezember 2012, 18. Februar 2013 und 16. Mai 2013), hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Durchführung der Vorschläge haushalts- und tarifrechtliche Vorschriften entgegenstehen und solche Maßnahmen im Ermessen des Dienstherrn stehen. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass die anderen Konfliktbeteiligten sich nicht um eine Wiederherstellung des Betriebsfriedens bemüht hätten, wie die zahlreichen Gespräche mit der Antragstellerin belegen.

Die Antragstellerin kann der Umsetzung schließlich nicht entgegenhalten, dass die Vorwürfe nicht erwiesen seien und im Disziplinarverfahren von ihr bestritten würden, so dass die Umsetzung - unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung - sich als unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zu ihren Lasten darstelle. Bei den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Vermerken und Schreiben handelt es sich um verwertbare Aussagen. Sie sind nicht, wie die Antragstellerin meint, als Grundlage für das Handeln des Antragsgegners unzulässig, weil sie ihr auch im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur Last gelegt werden. Ob die Vorfälle der Antragstellerin tatsächlich subjektiv vorgeworfen werden können, muss zwar dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben. Dies hindert den Antragsgegner aber nicht, sie auch im Rahmen der streitgegenständlichen Umsetzung heranzuziehen. Es handelt sich bei der Umsetzung auch nicht um eine zusätzliche (unzulässige) Strafe, sondern um eine rein dienstliche Maßnahme. Sie erfolgt auch unabhängig davon, ob das Verhalten der Antragstellerin gerichtliche oder dienstaufsichtliche Folgen hat oder haben kann (VG Augsburg B.v. 13.9.2001 - Au 2 S 01.1256 - juris Rn. 18). Auch eine vorläufige Dienstenthebung nach Art. 39 BayDG folgt anderen Regeln als eine Umsetzung (BayVGH B.v. 10.2.2011 - 3 CS 10.2829 - juris Rn. 3). Die Umsetzung erfolgt auch nicht als (versteckte) disziplinäre Maßnahme zur Abschreckung der Antragstellerin, sondern ersichtlich allein aus dienstlichen Gründen (BayVGH B.v. 27.1.2010 - 3 ZB 09.392 - juris Rn. 9). Für die Behauptung der Antragstellerin, sie sei nur deshalb umgesetzt worden, weil sie sich in die Pflegedienstleitung einklagen habe müssen und daher keinen Rückhalt bei ihren Vorgesetzten habe, gibt es keinen Beleg.

Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Abstellung der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch eine Umsetzung der Antragstellerin unverhältnismäßig war, weil diese nur ein unbeteiligtes Opfer haltloser Anwürfe von Vorgesetzten oder Kollegen wäre. Ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten allein oder überwiegend für die Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses verantwortlich ist, ist für die Entscheidung, sie umzusetzen, hingegen nicht erheblich. Auf den Verursachungsbeitrag einzelner Personen kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf persönliche Verantwortlichkeiten für die aus den Akten ersichtliche Zuspitzung der gegenseitigen Vorwürfe. Deshalb war der Antragsgegner bzw. das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe zu hinterfragen und den streitigen Ursachen der Störung des Betriebsfriedens näher nachzugehen oder sich mit den von der Antragstellerin beklagten Zuständen in der Krankenabteilung eingehender zu befassen. Eine Klärung der Verschuldensfrage hätte lediglich zur Fortsetzung der Auseinandersetzung und zu einer weiteren Verhärtung der Standpunkte geführt (vgl. BayVGH B.v. 21.8.2012 a. a. O. Rn. 7; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 33).

Entscheidend ist allein, dass der Dienstbetrieb durch das unstreitig bestehende Spannungsverhältnis erheblich beeinträchtigt war, dass der Dienstherr diese Störung des Dienstbetriebs vor dem Hintergrund des von ihm nachvollziehbar vorgetragenen bestehenden Personalmangels sowie einer aufgrund der unhaltbaren Zustände in der Abteilung ersichtlich drohenden weiteren Personalflucht nicht zuletzt mit Blick auf die besonderen Anforderungen innerhalb der Krankenabteilung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Gefangenen der JVA beheben musste und dass eine Umsetzung der Antragstellerin innerhalb der JVA zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens in der Pflegeabteilung eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, nachdem andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Konfliktbeilegung - die bei einer Umsetzung wegen eines Spannungsverhältnisses in aller Regel auch nicht vorausgesetzt werden (vgl. BayVGH B.v. 27.5.2013 a. a. O. Rn. 24) - gescheitert waren.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Umsetzung der Antragstellerin zusätzlich auch wegen Nichtbeachtung von dienstlichen Weisungen durch Dr. W. hinsichtlich der Einrichtung einer Wundsprechstunde und des Spülens von Leitungen gegen Legionellen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH B.v. 27.10.2010 a. a. O.).

3. Die Umsetzung ist der Antragstellerin auch zumutbar. Sie kann hiergegen nicht einwenden, dass sie dadurch „stigmatisiert“ werde - damit gemeint ist offenbar die Außenwirkung der Maßnahme -, weil so der Eindruck entstehe, dass sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich sei, so dass ihr eine unbelastete Rückkehr auf ihren Dienstposten oder die Einnahme eines anderen Führungspostens in der JVA unmöglich sei. Zum einen ist mit der Umsetzung keine zwingende Schuldzuweisung verbunden, so dass das dem Begriff der „Stigmatisierung“ innewohnende Element des Ungerechtfertigten, also Sach- und Rechtswidrigen als eine vorweg genommene Wertung hier außer Acht zu lassen ist. Die Berechtigung der Vorwürfe, ihre Wertung und die danach auszurichtende Reaktion kann im Hauptsacheverfahren überprüft werden und eine Rehabilitierung durch die Aufhebung der Umsetzung erfolgen (BayVGH B.v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - juris Rn. 35). Zum anderen liegt das Element des Offenbarwerdens in der Natur der Sache der Umsetzung; ihm kann also insofern keine eigenständige Bedeutung zukommen (BayVGH B.v. 26.2.2010 a. a. O. Rn. 77).

Soweit die Antragstellerin einen erheblichen Autoritätsverlust durch die Umsetzung befürchtet, hat sie - wie unter 1. ausgeführt - keinen Anspruch auf Beibehaltung des mit der Pflegedienstleitung ggf. verbundenen Ansehens in der JVA. Auch wenn die Umsetzung von Vorgesetzten bzw. Beamten mit Führungsaufgaben regelmäßig mit größeren Problemen verbunden sein dürfte als die Umsetzung von Mitarbeitern, war der Antragsgegner vorliegend nicht gehindert, die Antragstellerin umzusetzen, da mit Frau Sch. eine Stellvertreterin in der Pflegedienstleitung existiert. Zudem ist es auch sachgerecht, die Antragstellerin, die gleichzeitig mit mehreren Personen im Streit lag, und nicht einen der sonstigen Beteiligten umzusetzen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberrechtsrat (BesGr. A 14) als Leiter des gemeindlichen Rechtsamts des Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 und 2 C 41/2 C 41/89 - jeweils juris Rn. 16 f.).

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass der im angefochtenen Urteil (d. h. sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen) festgestellte Sachverhalt eine Reihe von fehlerhaften Darstellungen enthalte, könnte die vom Kläger damit geltend gemachte Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils nur im Wege der Urteilsergänzung nach § 120 VwGO bzw. der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO und nicht mit Rechtsmitteln behoben werden (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 119 Rn. 1). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die nunmehr beanstandete Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung geltend zu machen.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, weil das Verwaltungsgericht dem Urteil insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte (SächsOVG B. v. 25.9.2000 - 3 BS 72/00 - juris Rn. 5), wird damit nicht dargetan. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, aus der sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben können, liegt folglich lediglich dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH B. v. 23.1.2012 - 3 ZB 11.1088 - juris Rn. 7).

Der Kläger legt nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nachweislich unzutreffend sind, sondern moniert lediglich deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht und setzt seine eigene Bewertung an die Stelle der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts konkret auseinander zu setzen. Er bringt insbesondere nichts substantiiert dazu vor, woraus sich ein Mangel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ergibt und legt nicht dar, inwiefern die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen vor dem Hintergrund der Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sind. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

(1) Soweit der Kläger rügt, dass es keine „Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 2002“ (UA S. 2), sondern unter diesem Datum nur den Entwurf eines Stellenprofils gebe, handelt es sich allenfalls um eine ungenaue Bezeichnung. Damit legt er aber nicht zugleich dar, dass der Inhalt des Stellenprofils unzutreffend wäre.

(2) Soweit der Kläger behauptet, dass im Tatbestand die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 erwähnt werde (UA S. 3), ohne jedoch auf den entscheidenden Umstand hinzuweisen, dass dem Kläger die juristische Sachbearbeitung nur nach Maßgabe des jeweiligen Amtsleiters übertragen worden sei, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 10) sehr wohl hierauf abgestellt.

(3) Soweit der Kläger moniert, das im Tatbestand (UA S. 4) angeführte „Zitat“, „Dem Kläger seien 65% seines ursprünglichen Tätigkeitsfelds entzogen, daher verblieben dem Kläger keine amtsangemessenen Aufgaben in nennenswerten Umfang mehr.“, stamme nicht aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2011, erschließt sich nicht, weshalb das damit wiedergegebene klägerische Vorbringen unrichtig sein soll.

(4) Soweit der Kläger angibt, dass er entgegen den Feststellungen im Tatbestand (UA S. 5) seine Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt habe, steht jedenfalls unstreitig fest, dass er seine Überlastungsanzeige aufgrund des Mediationsverfahrens nicht aufrechterhalten hat.

(5) Soweit der Kläger kritisiert, der Inhalt der Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 sei unrichtig wiedergegeben worden (UA S. 3), ist nicht nachvollziehbar, was an der Feststellung, der Kläger habe erklärt, angesichts seines beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet zu sein, unzutreffend sein sollte.

(6) Soweit der Kläger beanstandet, dass er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2014 und nicht erst mit Schreiben vom 24. Januar 2014 die Aufstellungen vorgelegt habe (UA S. 5), ist nicht erkennbar, welche Folge dies für das Urteil haben sollte.

(7) Soweit der Kläger vorträgt, es treffe nicht zu, dass er den Beklagten vor Erhebung der Klage nicht mit dem Klageanliegen konfrontiert habe (UA S. 5), war diese Frage mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich.

(8) Soweit der Kläger sich gegen die „Vermutung“ des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) wendet, „Es erscheint nicht abwegig, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt wird.“, steht diese Erwägung im Zusammenhang mit der Bewertung der vom Kläger als Oberrechtsrat der BesGr. A 14 innegehabten Stelle und enthält daher keine Tatsachenfeststellung.

(9) Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe pauschal behauptet, „die dargestellten Aufgaben des Klägers umfassten eine Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ (UA S. 9), ohne dies belegen zu können, handelt es sich ersichtlich um eine bewertende Feststellung anhand der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts noch verbliebenen Aufgaben anhand der Stellenbeschreibung.

(10) Soweit der Kläger darauf hinweist, die in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 angeführte Frau O.-K. sei nicht Leiterin des Bauamts (UA S. 10), ist nicht klar, inwiefern dies eine Rolle für die Frage spielen soll, ob der Kläger Aufgaben eines „Baujuristen“ i. S. d. Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO wahrgenommen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nur festgestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger vom Bauamt beteiligt wird sowie dass er Verträge nur nach Maßgabe der anderen Amtsleiter bearbeiten kann (UA S. 10).

(11) Soweit der Kläger einwendet, es treffe nicht zu, dass dem Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 bekannt geworden sei, dass der Kläger nur in etwa die Hälfe seiner täglichen Arbeitszeit für die ihm zugewiesenen Aufgaben aufwenden müsse (UA S.10), weil ihm 65% seines Aufgabenbereichs entzogen worden seien, ist damit nicht zugleich belegt, dass seine Auslastung nur mehr 50% beträgt. Im Übrigen ist dieses Vorbringen wörtlich erstmals vor Gericht gemacht worden (Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA).

(12) Soweit der Kläger schließlich anführt, es könne offensichtlich nicht stimmen, wenn das Verwaltungsgericht auf die Stellenbeschreibung sowie die „Verwaltungsanordnung vom 17. März 2013 in der Fassung vom 1. Dezember 2011“ abstelle (UA S. 8), handelt es nur um eine offenbare, jederzeit zu berichtigende Unrichtigkeit i. S. d. § 118 VwGO in Form eines bloßen Schreibfehlers, da das Verwaltungsgericht dem Urteil ersichtlich die in den Akten befindlichen Verwaltungsanordnungen vom 17. März 2011 bzw. 11. November 2011 zugrunde gelegt hat (UA S. 3).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass die rechtlichen Ausführungen im Urteil fehlerhaft seien, wird damit kein einzelner tragender Rechtssatz des Urteils des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, um Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger als sog. Verwaltungsjuristen (Oberrechtsrat BesGr. A 14) durch Änderung seines bisherigen Aufgabenbereichs infolge der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011 verbleibende Aufgabenbereich als Leiter des Rechtsamts des Beklagten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht derzeit amtsangemessen ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 25).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die gerichtliche Überprüfung ist daher grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.

Die durch den Beklagten vorgenommene Umstrukturierung des Aufgabengebiets des Klägers als Leiter des Rechtsamts ist sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters vom 11. November 2011. Danach hat der Beklagte das Aufgabenprofil des Rechtsamts aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen sowie im Rahmen der laufenden Optimierung der Organisationsgrundlagen des Beklagten aufgrund der Erfahrungen des Jahres 2011 neu definiert und die Zuständigkeit des Klägers (insbesondere) auf die eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung sowie die selbstständige allgemeine Prozessführung für den Beklagten erstreckt. Es stellt einen sachlichen Grund dar, aus Gründen der Verbesserung der Verwaltungsstruktur einer Gemeinde bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und im Sinne einer Koordination von Aufgaben bei einer Stelle Querschnittaufgaben beim zuständigen Rechtsamt zu bündeln, das dann in der Lage ist, sich fachkundiger und intensiver mit auftretenden Rechtsfragen zu befassen, die von der jeweiligen Fachabteilung nicht (allein) bewältigt werden können (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40).

Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) damit auch dem Interesse des Klägers Rechnung getragen und ihn von zusätzlichen Aufgaben (neben in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 genannten Aufgaben die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten) entbunden, die ihm aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt (2010) konstatierten „spürbaren Unterbeschäftigung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 8. Juni 2010 im Verfahren M 5 E 10.2161, Bl. 82 VGA) mit Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, nachdem der Kläger mit Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 wiederum geltend gemacht hatte, dass er, solange die notwendigen organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen nicht geschaffen worden seien, angesichts seines sehr beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet sei. Der Kläger kann insoweit auch nicht einwenden, dass er damit entgegen dem von ihm Erklärten (§§ 133 157 BGB analog) gar keine Überlastung angezeigt habe, sondern nur darauf aufmerksam machen habe wollen, dass es ihm an den personellen und sächlichen Mitteln für die Aufgabenerfüllung fehle.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (st. Rpsr., vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger auf der neu strukturierten Stelle des Rechtsamtsleiters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Oberrechtsrat in BesGr. A 14 dar.

Der dem Kläger verbleibende Aufgabenbereich ist in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Er entspricht seiner Wertigkeit nach - auch wenn er mit einem kw-Vermerk versehen und seine künftige Wiederbesetzung offen sein sollte - dem statusrechtlichen Amt eines Oberrechtsrats (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 35). Der Kläger ist in erster Linie als Justitiar („Hausjurist“) tätig. Das vom Kläger geleitete Rechtsamt, das als Querschnittsstelle für alle rechtlichen Angelegenheiten zuständig ist, ist nach der Stellenbeschreibung vom 11. November 2011 mit anspruchsvollen Aufgaben für einen „Verwaltungsjuristen“ betraut. So ist der Kläger insbesondere für eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen und für die allgemeine Prozessführung des Beklagten zuständig; letzteres unterstreicht die Bedeutung der Position des Klägers, da die Prozessführung zu den vornehmsten Aufgaben eines Juristen (auch) im Bereich der öffentlichen Verwaltung gehört.

Damit hat der Kläger als Leiter des Rechtsamts eine Querschnittsfunktion inne, die er in tatsächlicher Hinsicht auch hinreichend wahrnehmen kann.

Aus den vom Kläger vorgelegten Fallaufstellungen ergibt sich, dass er im Rahmen seiner Querschnittsfunktion u. a. Fälle aus den Bereichen des Enteignungs-, Bau-, Denkmalschutz-, Gewerbesteuer-, Erschließungsbeitrags-, Fremdenverkehrs-, Wasser-, Friedhofs-, Naturschutz-, Sicherheits-, Straßen-, Verkehrs-, Gewerbe-, Gaststätten-, Melde-, Feuerwehr-, Brandschutz-, Kindergarten- und Zweitwohnungssteuerrechts sowie auch des Vergabe-, Urheber-, Verwertungs-, Arbeits-, Gesellschafts-, Grundstücks-, Miet-, Vertrags-, Transport-, Schadensersatz-, Vermögens-, Unterhaltslasten-, Telekommunikations-, Werbe-, Vereins-, Presse-, Ordnungswidrigkeiten- und Prozessrechts bearbeitet hat. Die von ihm bearbeiteten Fälle umfassen dabei eine Vielzahl auch schwieriger juristischer Fälle wie die Erstellung von Satzungen oder Geschäftsordnungen bzw. auch schwierige Rechtsgebiete wie beispielsweise das Erschließungsbeitrags- oder Enteignungsrecht (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 36).

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger - mit Ausnahme der Prozessvertretung, die allerdings zu den juristischen Kernaufgaben gehört - keinen originären (Rechts-) Bereich innehat, sondern hinsichtlich juristischer Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nur nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung tätig wird. Die Leitung des Rechtsamts des Beklagten schließt keinesfalls aus, dass der Kläger - ggf. intensiver als bisher - juristische Sachbearbeitung auf Bitte anderer Abteilungen übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist für einen Oberrechtsrat, der sich - als Volljurist - mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, auch amtsangemessen (vgl. BayVGH. B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30). Insoweit hat der Kläger auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter, da er insoweit ausdrücklich eigenverantwortlich tätig wird.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger damit den Anforderungen anderer Beschäftigter des Beklagten unterliegt, die sich - wie der Geschäftsleiter, der Leiter der Finanzverwaltung oder der Leiter des Bauamts - ebenfalls in der 4. QE befinden. Er kann als Leiter des Rechtsamts nicht beanspruchen, von diesen keine Aufträge entgegennehmen zu müssen und nur von sich aus Fälle aus deren Abteilungen zur rechtlichen Klärung aufzugreifen. Damit würde er die vom Beklagten im Rahmen von dessen Organisationsermessen vorgenommene sachlich gegliederte Aufteilung der Leitungsgeschäfte auf mehrere Beamte derselben QE in Frage stellen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger in quantitativer Hinsicht ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen nicht unerheblichen Fallzahlen in den Jahren 2011, 2012 und 2013, in denen er mit selbstständiger bzw. eigenverantwortlicher juristischer Sachbearbeitung befasst war, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger quantitativ unterfordert gewesen wäre oder dass ihm nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die er mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zugebracht hätte (vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Eine solche Unterbeschäftigung konnte der Kläger nicht belegen; dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass durch die streitgegenständliche Organisationsmaßnahme 65% der ihm bisher zugewiesenen Aufgaben entzogen worden seien und er daher von einer Vollbeschäftigung weit entfernt sei, so dass eine amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Mit dem unsubstantiierten Hinweis darauf, dass der Kläger aufgrund der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 nur noch 35% seiner bisherigen Aufgaben verbleiben würden, wird weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht belegt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Zwar trifft zu, dass die juristische Sachbearbeitung nach der Stellenbeschreibung vom 25. Mai 2004 lediglich 35% der Aufgaben des Klägers umfassen sollte. Damit ist aber nicht gesagt, dass die nach der Organisationsverfügung vom 11. November 2011 im Vordergrund stehende eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung und Rechtsberatung der Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung zu einer in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht angemessenen Beschäftigung des Klägers geführt hätte. Eine gewisse Komprimierung des Aufgabenbereichs des Klägers im Rechtsamt ist nach der Begründung für die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 durchaus auch gewollt, um eine Optimierung der Bearbeitung von Anfragen aus anderen Abteilungen zu rechtlichen Fragestellungen durch die Schaffung einer juristischen Querschnittsstelle zu erreichen. Eine solche geänderte Zielsetzung ist von der Organisationsbefugnis des Dienstherrn gedeckt und bedeutet nicht automatisch, dass die dem Kläger verbleibende Tätigkeit nicht (mehr) amtsangemessen wäre.

Dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, kann auch nicht aus dem unsubstantiierten und vom Beklagten bestrittenen Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte seiner regulären Arbeitszeit erledige, während er in der übrigen Zeit Fachzeitschriften lese und sich juristisch fortbilde (vgl. Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA), gefolgert werden. Zum Einen gehört auch die juristische Fortbildung zum Tätigkeitsbild eines Juristen als Leiter eines Rechtsamts, zum anderen können jederzeit auch schwierige rechtliche Fragstellungen auftreten, die der Kläger in der angegebenen Zeit nicht bewältigen kann. Die Unterbeschäftigung kann auch nicht durch die vorgelegten Aufstellungen belegt werden, da diese hinsichtlich der quantitativen Auslastung des Klägers nicht aussagekräftig sind (vgl. Niederschrift vom 28. Januar 2014 S. 3, Bl. 221 VGA).

Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem ihm verbliebenen Aufgabenbereich Anfragen anderer Abteilungen nur in sehr geringem Umfang anfallen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar vorstellbar ist, dass ein Beratungsbedarf zwar nicht konstant besteht, dass aber jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die dann seitens des Klägers auch Kapazität vorhanden sein muss. Überdies hat der Beklagte erklärt, dass der Kläger laut Anweisung miteingebunden werden soll.

Dass der Kläger seit 2011 unterbeschäftigt gewesen wäre, ist zudem auch deshalb zu bezweifeln, da er laut Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm mit der Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, abgelehnt hat - darunter die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten. Wenn sich der Kläger mit dem derzeitigen Aufgabenspektrum nicht ausgelastet fühlt, erscheint es umso weniger verständlich, dass er dann die Übernahme von Aufgaben, deren Erledigung der Dienstherr ihm überträgt, ablehnt (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 31). Damit verhält sich der Kläger widersprüchlich i. S. e. „venire contra factum propium“ (§ 242 BGB analog).

Auch vermag der Kläger durch seine eigene Einschätzung von ihm herausgegriffener einzelner Verfahren nicht die vom Verwaltungsgericht konstatierte „Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ substantiiert in Frage zu stellen, da er selbst von einer unbestimmten Anzahl durchaus auch schwieriger Fälle ausgeht.

Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei insoweit irrigerweise von „bearbeiteten“ und nicht von „übernommenen“ Fällen ausgegangen, sind nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich darf vom Kläger erwartet werden, dass er übernommene Fälle auch bearbeitet hat.

Zweifel an der Amtsangemessenheit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte, der gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, entgegen Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO, wonach den unteren Bauaufsichtsbehörden Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören müssen, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, die damit verbundenen Aufgaben nicht auf den Kläger übertragen hat. Art. 53 Abs. 3 BayBO ist keine beamtenrechtliche Vorschrift und damit nicht zum Schutz der betreffenden Beamten bestimmt, sondern begründet ausschließlich objektive Anforderungen an die Baubehörde, über deren Einhaltung allein die Rechtsaufsichtsbehörde zu wachen hat. Verstößt die Geschäftsverteilung gegen Art. 53 Abs. 3 BayBO, weil kein entsprechender Beamter bestellt ist, werden dadurch keine Rechte anderer Beamter verletzt (Dirnberger in: Busse/Simon, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 53 Rn. 73; ebenso zur Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 GO BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 33). Zudem sind auch „Justitiariatslösungen“ zulässig (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer, BayBO, Stand Januar 2012, Art. 53 Rn. 14).

Unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Entwurf handelt oder nicht, kann der Kläger auch aus dem Organisationsgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) nicht begründen, dass er nicht (mehr) amtsangemessen beschäftigt wäre. Auch wenn darin (vgl. S. 16-18, 25-27, 134-137) Vorschläge zum Aufgabenbereich des „Juristischen Mitarbeiters“ in einer geplanten Stabsstelle bzw. im Büro des Bürgermeisters gemacht werden, lässt sich daraus weder entnehmen, dass die derzeitige Bewertung des vom Kläger innegehabten Dienstpostens nicht zutrifft, noch, dass dem Kläger die Aufgaben entsprechend dem Vorschlag zunächst übertragen worden sind. Im Übrigen ist die Frage, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Rechtsamts amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht der BKPV zu klären haben.

Da damit die Amtsangemessenheit der Tätigkeit des Klägers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, kann offen bleiben, ob das erkennbar als zusätzlich tragender Rechtssatz vom Verwaltungsgericht herangezogene Gebot der Vorbefassung des Dienstherrn im vorliegenden Fall anwendbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, um die Klageabweisung zu begründen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, in dieser Form erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 gemacht wurde.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Entscheidung einer anderen Rechtsansicht gefolgt sei, als noch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 geäußert. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinzuweisen. Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob der Beklagte mit dem Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, schon im Vorfeld der Klage konfrontiert worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 thematisiert. Damit stellte sich durchaus die Frage der Vorbefassung des Dienstherrn. Darauf, dass der Beklagte im Rahmen der früheren Eilverfahrens M 5 E 10.2161 bzw. M 5 E 11.5980 oder allgemein mit dem Anliegen der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers konfrontiert war, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen beruht das Urteil - wie unter 1.2 ausgeführt - nicht allein tragend auf den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbefassung des Dienstherrn.

Auch für die Behauptung, der Vorsitzende habe dem Kläger Hoffnungen gemacht, dass in seinem Sinne entschieden werde, gibt es im Protokoll keine Anhaltspunkte.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.