Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2019 - 3 CE 19.715

bei uns veröffentlicht am31.05.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1964 geborene mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehinderte Antragstellerin steht als Verwaltungsrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Antragsgegners und wendet sich gegen ihre Umsetzung und die Verlagerung ihres bisher im Rathaus (Kirchplatz 6) befindlichen Arbeitsplatzes in ein gegenüberliegendes Dienstgebäude (sog. „Alte Schule“ am Kirchplatz 4).

Seit 1. Dezember 2010 war sie als Geschäfts- und Fachbereichsleitung bei dem Antragsgegner tätig. Gemäß amtsärztlichem Gutachten des zuständigen Gesundheitsamtes vom 7. Juni 2017 würden die Leistungseinschränkungen der Antragstellerin dazu führen, dass alle Tätigkeiten nur noch mit insgesamt 50% der Regelarbeitszeit ausgeführt werden könnten. Der Antragsgegner stellte daraufhin mit Bescheid vom 17. September 2017 die begrenzte Dienstfähigkeit und zugleich Teildienstunfähigkeit der Antragstellerin fest und reduzierte ihre regelmäßige Arbeitszeit mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 auf 20 Stunden pro Woche. Seit 1. Juli 2018 teilt sich die Antragstellerin den Dienstposten der Geschäfts- und Fachbereichsleitung mit einem weiteren Mitarbeiter des Antragsgegners im Wege eines „Job-Sharing-Modells“.

Bei der Eröffnung ihrer (gerichtlich angefochtenen) dienstlichen Beurteilung (Gesamturteil von 7 Punkten für den Beurteilungszeitraum vom 1.5.2014 bis 31.8.2018) am 5. September 2018 kündigte der erste Bürgermeister der Antragstellerin an, dass ein Bürowechsel bevorstehe. Am 29. Oktober 2018 wurde ihr mitgeteilt, dass sich im Zuge der Neuorganisation der Räumlichkeiten der Kernverwaltung künftig ihr Arbeitsplatz nicht mehr im Rathaus, sondern in dem Gebäude „Alte Schule“ befinden werde.

Unter Verweis auf ihre Schutzrechte als Schwerbehinderte wandte sich die Antragstellerin am 6. November 2018 schriftlich an den ersten Bürgermeister sowie die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses als zuständiger Ausschuss für Personalangelegenheiten und wies darauf hin, dass die Verlagerung des Arbeitsplatzes für sie als schwerbehinderte Beschäftigte schlechtere Arbeitsbedingungen zur Folge habe. Es bestehe die latente Gefahr, dass sich ihre gesundheitlichen Probleme verstärken werden.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 beauftragte der Haupt- und Finanzausschuss die Verwaltung, der Antragstellerin bei ihrer Umsetzung in die „Alte Schule“ einen entsprechenden behindertengerechten Arbeitsplatz einzurichten.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 wies der erste Bürgermeister der Antragstellerin die „Stabsstelle des Bürgermeisters“ als neues Aufgabengebiet ab dem 1. Januar 2019 zu. Dieses beinhaltet die Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, die Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters, die Beratung des Bürgermeisters und des Geschäftsleiters bei besonderen Rechtsfragen und Öffentlichkeitsarbeit nach Weisung des Bürgermeisters. Die Stabsstelle sei in der Verwaltungsgliederung direkt dem Bürgermeister zugeordnet; dieser Stelle obliege keine Unterschrifts-, Weisungs- und Bewirtschaftungsbefugnis. Die Erläuterung des Aufgabenbereichs sollte in einem persönlichen Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem ersten Bürgermeister erfolgen.

Unter dem 21. Dezember 2018 bot der erste Bürgermeister der Antragstellerin schriftlich an, bei der (insbesondere behindertengerechten) Gestaltung ihres neuen Arbeitsplatzes direkt mitzuwirken. Sie solle ihm bis zum 31. Januar 2019 entsprechende Vorschläge zukommen lassen, die auch gerne in einem persönlichen Gespräch erörtert werden könnten.

Zur geplanten Umsetzung wurde der Personalrat mit Schreiben vom 11. Januar 2019 angehört; dieser stimmte der Maßnahme mit Beschluss vom 16. Januar 2019 und der Anmerkung zu, dass die Umsetzung nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden und der Personalrat damit nicht zustimmungspflichtig sei.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Zuweisung eines anderen Aufgabengebietes und beantragte am 30. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin auf den bis zum 31. Dezember 2018 zugewiesenen Dienstposten als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung rückumzusetzen sowie

2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den Arbeitsplatz weiterhin in dem Dienstgebäude Rathaus, Kirchplatz 6 in H. einzusetzen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Nach der vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) dürfte nach dessen Einschätzung eine Bewertung der Stelle mit den genannten Tätigkeiten (Stabsstelle des Bürgermeisters) mit der Besoldungsgruppe A 12/A 13 infrage kommen. Der BKPV würde daher von Prüfungswegen keine Bedenken gegen eine örtliche Bewertung mit Besoldungsgruppe A 13 (3. QE) erheben. Nach der eidesstattlichen Versicherung des ersten Bürgermeisters vom 12. Februar 2019 sei der Umzug der Antragstellerin in das andere Dienstgebäude erst nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen frühestens im Juli/August 2019 geplant. Als Grund für die Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs für die Antragstellerin gab der erste Bürgermeister im Wesentlichen an, dass er die Geschäftsleitung wieder durch eine Person ausgeführt wissen wolle und er sich insoweit für den Kollegen der Antragstellerin entschieden habe. In der Zeit von Juli bis Dezember 2018 sei ihm klar geworden, wie wichtig es sei, dass die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ und die Geschäftsleitung in einer Hand lägen. Dies führe zu einer schlankeren Verwaltung und zu einer Optimierung des Verwaltungshandelns und der Abläufe. Die bisherige aufgeteilte Besetzung habe sich in der Praxis als schwierig dargestellt und regelmäßig zu Kompetenzproblemen geführt. Durch die Neuorganisation werde eine flachere Führungshierarchie in der Verwaltung angestrebt. Anstelle von fünf Fachbereichsleitern gebe es nur noch vier.

Mit Beschluss vom 21. März 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, da sich im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung und des angeordneten Wechsels des Dienstgebäudes ergäben. Weder in formeller noch materieller Hinsicht bestünden Bedenken. Die Umsetzung sowie die Verlagerung des Arbeitsplatzes seien nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf sachlichen Gründen beruhen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren würden; der Antragstellerin verbleibe auch nach der Umsetzung ein amtsangemessener Aufgabenbereich.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiter.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt und einen Anordnungsanspruch verneint. Die von der Antragstellerin hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht einzugehen war.

1.1. Die Umsetzung der Antragstellerin unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht mit dem Wechsel des Dienstorts verbunden war, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Als Dienstort eines Beamten ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwG, B.v. 21.12.1999 - 10 B 7.98 - juris Rn. 4). Da der Arbeitsplatz der Antragstellerin nur in ein gegenüberliegendes (ca. 30 m entfernte) Gebäude innerhalb des Marktes verlagert werden soll, liegt somit kein Wechsel des Dienstortes vor.

1.2. Der Einwand der Antragstellerin, die Schwerbehindertenvertretung sei bei der Umsetzung und Arbeitsplatzzuweisung nicht beteiligt worden, rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Arbeitgeber kann die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur unterrichten und vor einer Entscheidung anhören, wenn eine Schwerbehindertenvertretung auch tatsächlich besteht. Das ist bei dem Antragsgegner nicht der Fall. Eine „ersatzweise“ Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung des Landratsamtes - wie die Antragstellerin meint - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ob bei dem Antragsgegner wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind und damit bei dem Antragsgegner eine Schwerbehindertenvertretung hätte gewählt werden müssen (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) kann offen bleiben. Denn das bloße Untätigbleiben des Dienstherrn hinsichtlich der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung stellt keinen Mangel des Umsetzungsverfahrens dar. Zumal keine gesetzliche Pflicht des Dienstherrn besteht, auf die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken; dass dies vielmehr die Aufgabe der Personalräte ist, ergibt sich aus der in den Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung im SGB IX angelegten Aufgabenverteilung zwischen den Personalvertretungen, dem Dienstherrn und dem zuständigen Integrationsamt (§ 176 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX; vgl. Esser in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 176 SGB IX, Rn. 21).

1.3. Nach Einschätzung des Senats bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzungsverfügung vom 20. Dezember 2018 und die Zuweisung des Arbeitsplatzes in der „Alten Schule“ ermessensfehlerhaft bzw. willkürlich vorgenommen worden wären.

In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Februar 2019 gibt der erste Bürgermeister im Wesentlichen an, die Umsetzungsentscheidung habe ihren Grund darin, dass er die Geschäftsleitung wieder durch eine Person ausgeführt haben will, die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ und die Geschäftsleitung in einer Hand liegen sollen und dies zu einer schlankeren Verwaltung (flachere Führungshierarchie) und zu einer Optimierung des Verwaltungshandelns und der -abläufe führen würde. Von den Fachbereichsleitern werde weiterhin erwartet, dass sie an wichtigen Ortsterminen in den ihnen zugewiesenen Außenstellen teilnehmen. Zudem müssten Termine im zuständigen Landratsamt bzw. der Bezirksregierung von der Geschäftsleitung wahrgenommen werden. Dies sei der Antragstellerin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Hinsichtlich der Verlagerung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin in ein anderes Dienstgebäude verweist der Antragsgegner insoweit auf Kapazitätsprobleme im Rathaus.

Damit werden sachliche, nicht nur vorgeschobene Gründe für die dienstlichen Maßnahmen plausibel und glaubhaft vorgetragen (BA S. 17 ff.), welche die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung und die Verlagerung des Arbeitsplatzes in nicht zu beanstandender Wiese rechtfertigen.

Umorganisationen einer Behörde sind grundsätzlich vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt. Dies betrifft auch personelle Maßnahmen in Gestalt von Umsetzungen, die sich aus der Umorganisation von Abteilungen, Referaten und Fachbereichen ergeben. Dabei steht es auch im Ermessen des Dienstherrn, wenn - wie hier - die Aufteilung der Geschäfts- und Fachbereichsleitung im Wege eines „Job-Sharing-Modells“ wieder aufgehoben und „geteilte“ Stellen zu einer verschmolzen werden sollen, wen er mit der Weiterführung der verbleibenden Geschäfts- und Fachbereichsleitung betraut und welchen Beamten er auf einen anderen Dienstposten umsetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn der Dienstherr im Zuge der Umorganisation zudem die Möglichkeit nutzt, bestehende Kompetenzunklarheiten zu bereinigen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass bei der Ermessensausübung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, ob etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 3 CS 17.2383 - juris Rn. 25), führt dies bereits deshalb nicht weiter, weil die Umsetzung hier nicht aufgrund ernsthafter innerdienstlicher Spannungen, sondern einer sachlich begründeten Umorganisation erfolgt ist. Ungeachtet dessen kann - im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens - jedenfalls nicht von einem alleinigen Verschulden eines Anderen hinsichtlich etwaiger Kompetenzunklarheiten ausgegangen werden.

Die Antragstellerin weist zur Begründung ihrer Beschwerde darauf hin, dass in der erstinstanzlichen Entscheidung der in (angeblich) verwerflicher und verachtender Weise stattgefundene Umgang des Dienstvorgesetzten mit ihr keine Berücksichtigung gefunden habe. Es habe sich um eine „methodische Vorgehensweise“ des ersten Bürgermeisters gehandelt, um die Antragstellerin „loszuwerden“; sein Verhalten sei darauf gerichtet, die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin herbeizuführen. Sachfremde Erwägungen oder eine rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung können hieraus allerdings nicht gefolgert werden. Bei den dahingehenden Schilderungen handelt es sich nach Auffassung des Senats in erster Linie um die subjektive Wahrnehmung durch die Antragstellerin, welcher im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ein nur geringer Wert zukommen kann. Soweit die Antragstellerin den Verlust ihres Ansehens als Geschäftsstellenleiterin moniert, geht der Senat mit der ständigen Rechtsprechung darin überein, dass auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. grundsätzlich unbeachtlich sind (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 24).

Ein Ermessensfehler ist auch nicht in der Entscheidung des Dienstvorgesetzten erkennbar, Herrn S. mit der zukünftigen alleinigen Geschäfts- und Fachbereichsleitung „Hauptamt“ zu betrauen. Soweit der Dienstherr der Antragstellerin die regelmäßige Teilnahme an Ortsterminen bei den ihr zugewiesenen Außenstellen, dem Landratsamt oder der Bezirksregierung aus Fürsorgegründen im Hinblick auf die festgestellte Teildienstunfähigkeit nicht zumuten will, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Antragstellerin, ihre gesundheitliche Konstitution würde es ihr ermöglichen, diese auswärtigen Termine wahrzunehmen, ist nicht geeignet die diesbezüglichen Ermessenserwägungen des Dienstvorgesetzen - aus seiner Sicht sei die Terminwahrnehmung durch die Antragstellerin nicht oder „nur sehr eingeschränkt möglich“ - als sachfremd erscheinen zu lassen. Soweit die Antragstellerseite vorträgt, dass hinsichtlich auswärtiger Termine (z.B. in München) gerade auch ihre Position im Jobsharing aufgeteilt worden sei, sodass der andere Geschäftsleiter einspringen, also die Minderleistung der Antragstellerin kompensieren könne, räumt sie eine entsprechende Einschränkung ihrer Einsatzmöglichkeiten ein. Wie oben aufgezeigt, steht es dem Dienstherrn frei, die Aufteilung der Geschäfts- und Fachbereichsleitung im Wege eines „Job-Sharing-Modells“ wieder rückgängig zu machen und damit den aus seiner Sicht besser geeigneten Beamten auf dem Dienstposten zu belassen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Aufgabenbereich ohne jegliche Beanstandung mit 50% reduzierter Arbeitszeit vollumfänglich weiter bis zum 30. Juni 2018 innegehabt hat, folgt daher kein Anspruch auf Beibehaltung ihres Dienstpostens, wenn der Dienstherr eine bestehende Vollzeitstelle wieder durch eine Vollzeitkraft besetzt wissen will.

Mit ihrem Einwand, dass seit ihrer Teildienstunfähigkeit (1.10.2017) keine nennenswerten Krankheitstage angefallen seien, wendet sich die Antragstellerin gegen eine nicht entscheidungstragende Hilfserwägung des Erstgerichts, wonach rechtlich nichts dagegen zu erinnern wäre, ein Bedürfnis für eine organisatorische Reaktion des Dienstherrn auch hinsichtlich der vorliegenden Ausfallzeiten zu sehen (BA S. 19).

1.4. Der Antragsgegner hat auch zutreffend die der Umsetzung und Verlagerung des Arbeitsplatzes entgegenstehenden Belange der Antragstellerin mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt und gewichtet. Insbesondere hat er die aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) in besonderer Weise zu berücksichtigende Schwerbehinderung der Antragstellerin (BVerfG, B.v. 23.5.2005 - 2 BvR 583/05 - juris Rn. 10 hinsichtlich Gesundheitsschädigungen) in seine Ermessensentscheidung eingestellt und hinreichend erwogen.

1.4.1. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 118a Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) verbieten die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung. Art. 118a Satz 2 BV richtet an den Staat den Auftrag, sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung einzusetzen. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze werden in Gesetzen wie dem SGB IX, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) konkretisiert. Bei dienstlichen Maßnahmen gegenüber Beamten erfahren diese Prinzipien insbesondere im Fürsorgegrundsatz (§ 45 BeamtStG) ihre Ausprägung. Der zuständige Dienstherr hat bei einer Verwendungsentscheidung stets auch die persönlichen und familiären Belange des jeweiligen Beamten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen einzubeziehen. Er muss stets bemüht sein, den Beamten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Nachteilen und Schäden zu bewahren (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 - 1 WDS-VR 5.04 - juris Rn. 12).

Inhalt der Fürsorgepflicht ist bei einem schwerbehinderten Beamten jedenfalls auch, dass der Dienstherr die Regelungen der Teilhaberichtlinie - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012, Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12 - FMBl. S. 605, StAnz. Nr. 51/52) beachtet. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TeilR sollen schwerbehinderte Bedienstete grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Denn ein Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzwechsel oder die Übertragung anderer oder zusätzlicher Aufgaben kann für sie mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß hiergegen weder ersichtlich noch hinreichend glaubhaft gemacht wurde (BA S. 20 f.). Ärztliche Bescheinigungen, welche konkrete Beeinträchtigungen als Folge der Umsetzung zu befürchten seien, legte die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung nicht vor. Die Annahme der Antragstellerin, ihr sei eine Aufgabenerfüllung im neuen Dienstgebäude wegen der in erheblichem Umfang erforderlichen Dienstgänge zum Rathaus gesundheitlich unzumutbar, vermag der Senat nicht zu teilen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche Vorgänge, Besprechungen und Kontaktpersonen, mithin sämtliche Verwaltungsabläufe und -vorgänge im Rathaus stattfinden würden, ist nicht ersichtlich, dass der Beamtin eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer neuen Aufgaben an ihrem neuen Arbeitsplatz nicht durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Hol- und Bringdienst von umfangreichen Akten, Besprechungstermine im Dienstgebäude/Büro der Antragstellerin, Nutzung der bestehenden technischen Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefonkonferenzen, E-Mail, ggf. Facetime, etc.) möglich gemacht werden könnten. Dem Angebot des Dienstherrn, Vorschläge zur behindertengerechten Gestaltung ihres Arbeitsplatzes und ihrer Arbeitsorganisation zu unterbreiten, kam die Antragstellerin bislang nicht nach.

1.4.2. Die streitgegenständlichen dienstlichen Maßnahmen wahren zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn von den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird. Die Antragstellerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass als milderes Mittel die Zuweisung eines anderen Zimmers im Rathaus in Betracht käme. Denn dabei verkennt sie, dass die dem legitimen Zweck - der Schaffung von Bürokapazitäten - dienende Maßnahme der Verlagerung des Arbeitsplatzes in das andere Dienstgebäude, nicht erreicht wird, wenn die Antragstellerin im Rathaus verbleiben würde.

Die Antragstellerin geht auch fehl in der Annahme, dass das Ermessen des Dienstherrn dahingehend eingeschränkt wäre, zur Beseitigung der Raumkapazitätsprobleme vorrangig die Arbeitsplätze derjenigen Mitarbeiter/-innen, die nicht schwerbehindert sind, aus dem Rathaus verlagern zu müssen. Die Teilhaberichtlinie gibt zwar als Grundsatz vor, alle ergangenen Bestimmungen im Interesse der Schwerbehinderten großzügig auszulegen und anzuwenden (Nr. 1.7), und hält - wie dargestellt - dazu an, schwerbehinderte Bedienstete grundsätzlich nur zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (Nr. 6.6). Ein entsprechendes uneingeschränktes Vorrangprinzip oder absolutes Hindernis zur Umsetzung oder Verlagerung des Arbeitsplatzes ist der Teilhaberichtlinie jedoch gerade nicht zu entnehmen, ebenso wenig dem Schwerbehindertenrecht (BVerwG, B.v. 20.7.1993 - 1 WB 44/92 - juris Rn. 12). Eine Besserstellung von schwerbehinderten Beamten gegenüber Beamten, die nicht als schwerbehindert anerkannt sind, ist sachlich nicht ohne Weiteres gerechtfertigt; vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit ihrer Ursachen lässt das jeweilige Ausmaß der Schwerbehinderung und deren Auswirkungen im Fall der Umsetzung keine Typisierung dahingehend zu, dass diesen Beamten per se ein Wechsel des Dienstortes nicht zugemutet werden könnte. In Anbetracht des weiten Ermessensspielraums des Dienstherrn unter Berücksichtigung des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes, der hier angebotenen individuellen Arbeitsbedingungen sowie der bisherigen Ausführungen des Senats, ist die konkrete Verlagerung des Büros der Antragstellerin in das gegenüberliegende Gebäude ermessensfehlerfrei erfolgt.

Der Einwand, dass mit dem Arbeitsplatzwechsel kein Zugewinn an Räumlichkeiten verbunden sei, da das Büro der Antragstellerin durch den alleinigen Geschäftsleiter besetzt werde, vermag der Senat selbst bei einer vorherigen Büroteilung wegen der zumindest damit verbundenen Flächenmehrung nicht nachzuvollziehen.

1.5. Der Antragstellerin verbleibt nach ihrer Umsetzung zudem ein sowohl qualitativ wie quantitativ amtsangemessener Aufgabenbereich.

Gleichwohl die Beamtin kein Recht am Amt im konkret-funktionellen Sinn hat, das heißt auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der einmal übertragenen dienstlichen Aufgaben (stRspr BVerfG, B.v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 14), steht ihr ein Anspruch auf eine ihren statusrechtlichen Amt entsprechende Verwendung zu.

Das Verwaltungsgericht (BA S. 21 ff.) hat zu Recht die Einwertung der Stabsstelle des Antragsgegners in die Besoldungsgruppe A13 (3. QE) bestätigt und damit diese Stelle als für die Antragstellerin amtsangemessen angesehen. Die Ausführungen des Antragsgegners hierzu sind plausibel und nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 11; vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 16/89 - juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Stabsstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen, weil sich das neue Aufgabengebiet in einer reinen (beratenden) Zuarbeit für Bürgermeister und Geschäftsleitung ohne Führungsaufgaben, ohne eigene Verantwortung und ohne Entscheidungskompetenz erschöpfe, kann die Antragstellerin damit nicht durchdringen.

Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihre bisherige Geschäfts- und Fachbereichsleiterfunktion verloren hat, macht somit die angegriffenen Maßnahmen nicht rechtswidrig. Werden im Zug von Umorganisationsmaßnahmen Geschäfts- und Fachbereichsleitungen in einer Behörde zusammengelegt, so ist es die mehr oder minder zwangsläufige Konsequenz, dass ein bisheriger Geschäfts- bzw. Fachbereichsleiter diese Funktion verliert. Übt ein solcher Beamter künftig keine Vorgesetztenfunktion mehr aus, so kann darin keine „unterwertige“ Verwendung gesehen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.1996 - 3 B 95.1836). Der Verlust der Vorgesetztenfunktion (als Geschäfts- oder Fachbereichsleitung) bedingt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Eingriff in das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 a.a.O. juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.5.1996 - 3 CE 96.00506 - ZBR 1997, 194)

Entsprechend der Stellungnahme des BKPV dürfte angesichts der Größe der Kommune die neue Aufgabe der Antragstellerin eine Bewertung der Stabsstelle des Bürgermeisters mit der Besoldungsgruppe A 12/A 13 infrage kommen. Der BKPV würde von Prüfungswegen keine Bedenken gegen eine örtliche Bewertung mit Besoldungsgruppe A 13 (3. QE) erheben. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser vorsichtig formulierten Bewertung des Dienstpostens um eine willkürliche Festlegung handelt, sind für den Senat nicht ersichtlich. Wie der bisherige Dienstposten der Antragstellerin ist auch die in Rede stehende Stabsstelle direkt dem ersten Bürgermeister unterstellt. Die inhaltliche Wertigkeit und das breite Aufgabenfeld zeigen, dass für die Tätigkeit eine hohe Fachkompetenz erforderlich ist, die eine Bewertung mit A 13 zumindest nicht als willkürlich erscheinen lassen. Die neu geschaffene besondere Querschnittsaufgabe ist nicht nur innerbehördlich an zentraler Stelle angesiedelt; mit der Aufgabe Öffentlichkeitsarbeit kommt ihr auch eine besonders wichtige Funktion in der Außendarstellung der Kommune zu.

Die Aufgabe der Beratung des Bürgermeisters und des Geschäftsleiters bei besonderen Rechtsfragen ist qualitativ unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Kommune als durchaus hochwertig einzuschätzen. Das Aufgabenspektrum, das über eine juristische Sachbearbeitung über die Rechtsberatung der Verwaltung bis hin zur Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen reichen dürfte, unterstreicht die Bedeutung der für die Antragstellerin neu vorgesehenen Position. Auch bei kleineren Verwaltungen - die zudem weniger auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert sein können - treten regelmäßig komplexere Rechtsfragen auf, die einen höheren Beratungsbedarf, Überblick und fundierte Rechtskenntnisse bedingen. Wenn der Dienstherr eine erfahrene Beamtin der dritten Qualifikationsebene für entsprechende Beratungen speziell beauftragt, ist das durchaus amtsangemessen.

Der Aufgabe der Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens misst der Dienstvorgesetzte der Antragstellerin einen hohen Stellenwert bei. Die Umstellung des kommunalen Haushaltsuns Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik hat für die Kommune erhebliche Bedeutung. Die Verwaltung soll künftig mit Leistungszielen gesteuert und dadurch ihre Wirtschaftlichkeit und Transparenz erhöht werden. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Stabsstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen, weil sie eine von ihr gesundheitlich nicht zu bewältigenden Fortbildung zur Ausführung dieser Tätigkeit bedürfe, kann sie damit nicht durchdringen. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich als Beamtin der 3. Qualifikationsebene die notwendigen Kenntnisse nicht auf andere Weise als der Teilnahme an einer ihr gesundheitlich nicht zumutbaren Fortbildungsveranstaltung verschaffen könnte, bestehen nicht und wurden von ihr auch nicht vorgetragen.

Schließlich steht die weite Fassung der Aufgabe „Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters“ der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Der Dienstherr will für bestimmte, noch nicht konkret vorhersehbare, aber schwierige Aufgaben eine angemessene Arbeitskraft bereitstellen. Es ist nichtersichtlich, dass solche Projekte tatsächlich nicht vorkommen. Die Verwaltungserfahrung spricht dafür, dass solche Aufgaben in der Praxis immer wieder zu bewältigen sind. Die Offenheit spricht in der Gesamtschau der der Stelle vorbehaltenen Aufgaben nicht gegen die Amtsangemessenheit einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13. Denn es sollen komplexe Projekte bearbeitet werden.

Es kann jedenfalls bei den übertragenen Aufgaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin qualitativ oder quantitativ unterfordert wäre oder dass ihr nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die sie mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zubringen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Da bei der neuen Stabsstelle Rechtsangelegenheiten der Antragstellerin anspruchsvolle und herausgehobene Aufgaben mit erheblicher Bedeutung und Außenwirkung für die Antragsgegnerin übertragen wurden, stellt diese Übertragung auch eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin dar.

2. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

3. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG.

Die beiden beantragten Streitgegenstände (Rückumsetzung und Beibehaltung des Arbeitsplatzes) sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Eine Anhebung des Streitwerts bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ist nicht etwa wegen einer (zeitweiligen) Vorwegnahme der Hauptsache geboten (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2016 - 3 CE 16.1015 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 6 CE 14.2856 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 6.6.2017 - 4 S 1055/17 - juris Rn. 38; a.A. OVG NW, B.v. 6.8.2013 - 6 B 834/13 - juris Rn. 11).

Es entspricht allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens an dem in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert zu orientieren und ihn regelmäßig zu halbieren. Dies ist typischerweise im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens und die damit verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller gerechtfertigt. Dementsprechend empfiehlt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ-Beilage 2013, 57) unter Nr. 1.5 Satz 1 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Andererseits ist bei einer entsprechend gesteigerten Bedeutung der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz für den Antragsteller der Streitwert im Ermessensweg zu erhöhen. Auch dies sieht der Streitwertkatalog unter Nr. 1.5 Satz 2 vor.

Ausgehend hiervon legt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Rückumsetzung nach dem hälftigen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG fest. Denn das Begehren der Antragstellerin ist auch nicht aus sich heraus auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Das ist grundsätzlich bei einer Umsetzung nicht der Fall. Eine zeitweilige Vorwegnahme genügt nicht, weil jede vorläufige Entscheidung für die Dauer ihrer Gültigkeit eine entsprechende Hauptsacheentscheidung in gewisser Weise vorwegnimmt, indem vorläufig (ganz oder teilweise) gewährt wird, was endgültig erst im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Umsetzung für den vergangenen Zeitraum, in dem die einstweilige Anordnung gegolten hat, als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung weder rechtlich noch faktisch zu einer endgültigen. Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (BVerfG, B.v. 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 - NVwZ 2003, 1112 - juris Rn. 4; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 104).

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 14.454

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 6 CE 14.2856

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Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 2014 - M 21 E 14.5142 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 3 CS 17.2383

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 3 CE 16.1015

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2016 - 3 ZB 14.1779

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

1.
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2.
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3.
Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.

(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.

(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.

(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar.

(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

1.
das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
2.
die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3.
eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.

(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.

(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin steht als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in den Diensten des Antragsgegners. Sie war ab 2. November 2015 als Seminarvorstand am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen eingesetzt. Ein dort im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit entstandener Konflikt mit der Leitenden Seminarvorständin M. ließ sich auch im Rahmen eines Mediationsverfahrens nicht beseitigen.

Im Bericht vom 19. Mai 2017 hielt der Mediator fest, dass keinem der Beteiligten eine überwiegende Schuld für die Fortdauer bzw. Eskalation des Konflikts zugeschrieben werden könne. Die Spannungen würden eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen und den reibungslosen Dienstbetrieb einschränken.

Mit Bescheid vom 7. August 2017 ordnete daraufhin der Antragsgegner die Antragstellerin an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M. ab und hörte sie zu einer beabsichtigten Versetzung dorthin zum nächstmöglichen Zeitpunkt an. Gegen die Abordnungsverfügung erhob die Antragstellerin Klage (M 5 K 17.3773) und Eilantrag (M 5 S. 17.3772). Das Eilverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2017 eingestellt.

Der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – Gruppe berufliche Schulen - erklärte sich am 10. Juli 2017 mit der Versetzung der Antragstellerin einverstanden und schlug in einem weiteren Schreiben vom 23. August 2017 eine Umsetzung der Antragstellerin aus dienstlichen Gründen auf einen dem Seminarvorstand gleichwertigen Dienstposten vor. Es werde davon ausgegangen, dass bedingt durch den Mediationsversuch eine mögliche Beförderung der Antragstellerin nicht erfolgt sei und die Antragstellerin deshalb allein die nachteiligen Folgen der Konfliktsituation tragen müsse. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es der Leitenden Seminarvorständin M. nicht gelungen sei, zur Deeskalation und Lösung des Konflikts beizutragen. Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Oberbayern stimmte mit Schreiben vom 2. August 2017 der geplanten Versetzung nicht zu. Er sehe eine Benachteiligung der Antragstellerin, da die Versetzung gegen ihren Willen in ein zum Seminarvorstand minderwertiges Amt erfolgen solle. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 5. September 2017 ein, dass sich ihre Dienstvorgesetzte bei der Streitbeilegung unkooperativ gezeigt habe, was letztlich für die Frage nach dem Verursachungsbeitrag erheblich sei.

Mit Bescheid vom 14. September 2017 wurde die Antragstellerin an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M. versetzt und zugleich von ihrer Funktion des Seminarvorstands am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen entpflichtet. Im Gegenzug wurde sie mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut. Die Versetzung erfolge, um wieder einen reibungslosen täglichen Dienstbetrieb am Staatlichen Studienseminar zu gewährleisten. Dieser sei durch innere Spannungen beeinträchtigt, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen würden. Eine gedeihliche Zusammenarbeit sei – nach einer Reihe von Gesprächen sowie dem gescheiterten Mediationsversuch - nicht mehr zu erwarten. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung sei deshalb gegeben. Der Dienstherr habe nach pflichtgemäßem Ermessen eine der Beteiligten auswählen müssen, wobei dienstliche Interessen grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen der Beteiligten hätten. Eine Neubesetzung des Leitenden Seminarvorstands würde den Dienstbetrieb aufgrund der anfallenden Einarbeitungszeit in diese Führungsposition grundsätzlich erheblich beeinträchtigen. Zudem weise die Antragstellerin die kürzere Dienstzeit am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen auf.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2017 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14. September 2017 Klage und beantragte zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 anzuordnen.

Der Personalrat habe der Maßnahme nicht zugestimmt. Das auf Anregung der Antragstellerin begonnene Mediationsverfahren sei letztlich an der Leitenden Seminarvorständin M. gescheitert.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 20. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgenden Prüfung erweise sich die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 als rechtmäßig. Ein dienstliches Bedürfnis gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG für die Versetzung sei gegeben. Ein solches sei regelmäßig bei erheblichen innerdienstlichen Spannungen begründet, die sich auf den Dienstbetrieb auswirkten. Ob den Beamten hieran ein Verschulden treffe, spiele keine Rolle. Sei – wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, so entscheide der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch mache oder welcher von mehreren Beamten versetzt werde. Bei der Ausübung des Ermessens müsse sich der Dienstherr auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiege, er dürfe nur nicht unberücksichtigt lassen, wenn ein eindeutiges oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliege. Der Konflikt zwischen der Antragstellerin und der Leitenden Seminarvorständin M. sei unbestreitbar und wirke sich negativ auf den Dienstbetrieb aus. Trotz nebeneinander liegender Dienstzimmer finde keine unmittelbare Kommunikation zwischen den Beamtinnen statt. Dies habe der Mediator von den Beteiligten unbestritten auch in seinem Resümee vom 19. Mai 2017 festgehalten. Aufgrund des gestörten Verhältnisses sei augenscheinlich auch künftig keine reibungslose Zusammenarbeit mehr möglich. Ein auf einer Seite überwiegendes Verschulden habe er nicht feststellen können. Auch der Vortrag der Antragstellerin vermöge ein einseitiges Verschulden der Leitenden Seminarvorständin M. am Konflikt nicht zu begründen. Die vorgelegten Akten und Schriftsätze legten vielmehr den Schluss nahe, dass der Konflikt auf dem beiderseitigen Verhalten der beteiligten Beamtinnen beruhe. Der Dienstherr habe deshalb sein Ermessen frei ausüben und entscheiden dürfen, welche der beiden Streitbeteiligten er versetze. Die ausweislich des Bescheids vom 14. September 2017 angestellten Erwägungen zeigten, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung der Antragstellerin überwiege. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die kürzere Dienstzeit der Antragstellerin am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen und die Erwartung, dass sich die Einarbeitung einer neuen Leitung in größerem Maße auf den Dienstbetrieb auswirken würde, seien durchaus Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden könnten. Besondere persönliche Belange, die den dienstlichen Interessen entgegenstünden, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ihre Zustimmung sei nicht erforderlich. Die mit der Versetzung verbundene Entbindung von der Funktion eines Seminarvorstandes hindere den Dienstherrn nicht, zumal die Antragstellerin im Gegenzug mit der Funktion der Mitarbeiterin der Schulleitung betraut worden sei. Auch die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) notwendige Beteiligung des Personalrats sei erfolgt. Der Hauptpersonalrat habe gemäß Art. 80 Abs. 2 BayPVG zugestimmt, auf eine Zustimmung des Bezirkspersonalrats komme es nicht an, da es sich bei der Versetzungsverfügung um eine Maßnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst handle. Zudem sei fraglich, ob die neue Stelle im Hinblick auf die abgegebene Begründung des Bezirkspersonalrats ein im Vergleich zum Seminarvorstand minderwertiges Amt darstelle, da die Antragstellerin im Gegenzug die Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung erhalten habe. Zudem sei fraglich, ob der Bezirkspersonalrat die Zustimmung überhaupt habe verweigern dürfen.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2017 erhob die Antragstellerin Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss – abgesehen von der Tatsache, dass den Argumenten des Antragsgegners im Tatbestand deutlich mehr Raum eingeräumt worden sei – nicht berücksichtige, dass unstreitig durch Urkunden bewiesen sei, dass die Leitende Seminarvorständin M. rechtswidrig ohne Anhörung eine Disziplinarverfügung und gleichzeitig eine ebenfalls rechtswidrige Dienstanweisung erlassen und das auf Anregung der Antragstellerin eingeleitete Mediationsverfahren einseitig abgebrochen habe. Die Auffassung des Gerichts, dass auf keiner Seite der Beteiligten ein überwiegendes Verschulden habe festgestellt werden können, sei in keiner Weise nachzuvollziehen. Es stehe fest, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht bzw. unzureichend ausgeübt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wurde auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. September 2017 verwiesen, in dessen Rahmen unter anderem vorgebracht worden war, dass der Mediator nach mehreren Sitzungen wegen der fehlenden Konzessionsbereitschaft der Leitenden Seminarvorständin M. das Mediationsverfahren abgebrochen habe, was aus dem Bericht des Mediators vom 19. Mai 2017 jedoch nicht hervorgehe. Dieser Bericht, der dem Staatsministerium bereits ein Vierteljahr vor Erlass der Abordnungsverfügung bekannt gewesen sei, dürfe nicht zum Nachteil der Antragstellerin verwendet werden. Das Mediationsverfahren sei auf ausdrückliche Anregung der Antragstellerin eingeleitet worden, die lediglich um ein wertschätzendes und konstruktives Arbeitsumfeld ohne Druck, Kontrolle und Aggressionsverhalten gebeten habe, während die Leitende Seminarvorständin M. selbst im Rahmen des Mediationsverfahrens trotz ihres rechtswidrigen Verhaltens keine Verletzung ihrer Dienstpflichten eingeräumt habe. Zudem entspreche die Feststellung des Mediators über Eskalation und Fortdauer des Konflikts nicht den Tatsachen.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 legte die Antragstellerin die Stellungnahme des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats am Beruflichen Schulzentrum M. vom 28. November 2017 vor. Hieraus ergebe sich, dass der örtliche Gesamtpersonalrat im Rahmen seiner ursprünglichen Stellungnahme vom 6. Juli 2017 davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin freiwillig an ihrer alte Schule zurückwolle, gegen eine „Zwangsversetzung“ bestünden jedoch im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit erhebliche Bedenken, weshalb die ursprüngliche Zustimmung zur Versetzung mit Beschluss vom 14. Juli 2017 revidiert worden sei und dem Bezirkspersonalrat empfohlen werde, seine Zustimmung zu verweigern.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017,

die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Zur Frage der korrekten Beteiligung der Personalvertretung wurde ausgeführt, dass die Haltung des örtlichen Gesamtpersonalrats dem Hauptpersonalrat bei seiner Entscheidung bekannt gewesen sei. Ansonsten beschränke sich das einzig relevante Beschwerdevorbringen auf den Vortrag, das Erstgericht habe nicht gewürdigt, dass die alleinige Schuld am Konflikt bei der Vorgesetzten liege. Allerdings habe die Antragstellerin versäumt, vorzubringen, woraus sich diese alleinige Schuldzuweisung plausibel ergeben solle. Der schlagwortartige Vortrag enthalte keine Darlegungen, warum die Antragstellerin keinerlei Schuld am Konflikt trage. Auch die vom Mediator nach ausführlichen Gesprächen gewonnene Erkenntnis, dass eine eindeutige Schuldzuweisung nicht möglich sei, werde dadurch nicht entkräftet. Nach Auffassung des Antragsgegners schwele der Konflikt schon länger. Eine Lösung zwischen den Beteiligten sei mit der Eskalation des Gesprächs vom 21. Oktober 2016 offenkundig gescheitert. Der Dienstherr habe daraufhin mit ausdrücklichem Einverständnis auch der Antragstellerin eine Mediation in Auftrag gegeben. Weder nach Aktenlage noch auf der Grundlage des Berichts des Mediators sei eine eindeutige Schuldzuweisung möglich. Auch das Beschwerdevorbringen belege den bereits vom Mediator erhobenen Befund, dass (auch) die Antragstellerin die Ursachen für den Konflikt ausschließlich bei der anderen Konfliktpartei sehe. Inzwischen sei durch die Versetzung der Antragstellerin wieder ein reibungsloser Dienstbetrieb am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen möglich. Bei einer Aussetzung der Vollziehung sei angesichts der verfestigten Schuldzuweisungen mit einem erneuten Aufflammen des Konflikts zu rechnen. Eine problematische Situation an der die Antragstellerin aufnehmenden Schule sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 äußerte sich die Antragstellerin erneut.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 für rechtmäßig erachtet und deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die von Gesetzes wegen gemäß § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), Art. 8 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) sofort vollziehbare Versetzung mangels Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen.

Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) kann ein Beamter u.a. dann in ein anderes Amt seiner Laufbahn versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Erscheint mit Blick auf Streitigkeiten die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten, so besteht ein innerdienstliches Bedürfnis für die Versetzung – unabhängig von der Verschuldensfrage – grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis (BVerfG, B.v. 25.8.2016 – 2 BvR 877/16 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – juris Rn. 9 m.w.N.; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 48 Rn. 33 m. Rechtsprechungsnachweisen; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 4 Rn. 24).

Der zur Vermittlung in beiderseitigem Einvernehmen eingeschaltete Mediator stellte vorliegend in seinem Mediationsbericht vom 19. Mai 2017 fest, dass die Kommunikation zwischen beiden Beamtinnen, wiewohl beider Dienstzimmer unmittelbar nebeneinander liegen, vor allem via E-Mail-Verkehr statt finde. Selbst in alltäglichen Angelegenheiten gestalte sich die Kommunikation deshalb höchst kompliziert. Die dabei jeweils angeschlagenen Tonarten würden nicht zueinander passen. Von Seiten der Leitenden Seminarvorständin sei die Tonlage oft direktiv, von Seiten der Antragstellerin oft gereizt. Der Konflikt zwischen den beiden Parteien habe seinen Höhepunkt bei einem Gespräch am 21. Oktober 2016 gefunden. Dieses sei zunächst auf Ersuchen der Antragstellerin zustande gekommen, um mit ihrer Dienstvorgesetzten über deren aus ihrer Sicht „despektierliches Verhalten“ und die „ungleiche Arbeitsverteilung“ zu sprechen. Im Mitarbeitergespräch sei die Antragstellerin der Vorgesetzten massiv ins Wort gefallen, mit der Absicht, die Gesprächsführung an sich zu reißen („Heute rede ich mit dir, wir können gern ein weiteres Gespräch führen, wo es dann um das Teamverhalten geht“. „Ich führe das Gespräch mit dir!“ etc.) Sie habe mitten im Gespräch den Raum verlassen und damit das Mitarbeitergespräch von sich aus beendet. Danach habe sie sich geweigert, ein weiteres dienstliches Gespräch zu führen, und durch ihre wiederholten höhnischen Äußerung („Pf, du Dienstvorgesetzte?“) unmissverständlich gezeigt, dass sie die Leitende Seminarvorständin M. als Dienstvorgesetzte nicht anerkenne. Im Hinblick auf dieses Verhalten, das von der Antragstellerin nicht bestritten wurde, entzog die Leitende Seminarvorständin der Antragstellerin das „Du“ und erteilte ihr mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 einen Verweis.

Unter gleichem Datum erging auch eine Dienstanweisung an die Antragstellerin zu Dienst- und Präsenzzeiten. Beide Verfügungen wurden im Nachgang mit Schreiben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. November 2016 aufgehoben, um ein zwischenzeitlich im Einvernehmen angestrebtes Mediationsverfahren zwischen den Parteien unbelastet beginnen zu lassen. Eine Annäherung der beiden Kolleginnen konnte jedoch auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht erreicht werden. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung lag deshalb unbestritten vor. Soweit das Verwaltungsgericht diese auch unter Berücksichtigung der weiteren rechtlichen Vorgaben als rechtmäßig erachtet hat, so ist dies nicht zu beanstanden.

Ist - wie hier - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, so entscheidet die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte der Antragsteller auch darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahentinnen und die Länge der jeweiligen Dienstzeit am Staatlichen Studienseminar in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 24.03.2015 a.a.O. Rn. 12; B.v. 8.3. 2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 29). Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Solche Umstände vermochte die Antragstellerin nicht darzulegen. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht deshalb zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönlichen Belange der Antragstellerin zu berücksichtigen waren.

Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt bzw. wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 a.a.O. Rn. 16). Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Sind etwa Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, von einer Person allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das „Opfer“ dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen (BVerfG, B.v. 25.8.2016 – 2 BvR 877/16 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 26.11.2004 – 2 B 72.04 – juris Rn. 13; Schnellenbach/Bodanowitz a.a.O. § 4 Rn. 27).

Aufgrund der vorgelegten Akten geht der Senat jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Entstehung und Fortdauer der vorliegenden Konfliktsituation nicht einseitig auf das Verhalten einer Partei zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten lässt sich dies auch nicht der Anordnung des Staatsministeriums vom 23. November 2016 entnehmen, mit der der ausgesprochene Verweis vom 26. Oktober 2016 für kraftlos erklärt und die Dienstanweisung vom selben Datum vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde. Im Schreiben des Staatsministeriums wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Maßnahme lediglich ein unbelasteter Beginn des Mediationsverfahrens sichergestellt werden sollte. Eine rechtliche Bewertung der angeordneten Maßnahmen wurde gerade nicht vorgenommen. Vielmehr stellte das Ministerium im Hinblick auf die der Dienstanweisung zugrundeliegende Meinungsverschiedenheit über die erforderliche Anwesenheit an der Dienststelle gegenüber der Antragstellerin klar, dass von ihr eine regelmäßige Anwesenheit an der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte erwartet werde.

Auch nach Auffassung des Mediators ist das Verhältnis der beiden Kolleginnen hinsichtlich ihrer Rollenerwartungen sowie hinsichtlich des Kooperations- und Kommunikationsstils tief zerrüttet und offenbar irreparabel beschädigt. Beide würden den Konflikt unterschiedlich wahrnehmen und wiesen die Ursachen des Konflikts der jeweils anderen Seite zu, von der sie unverrückbar die Lösung des Konflikts erwarteten. Während die Antragstellerin eine „Entschuldigung für das dienstliche Fehlverhalten“ sowie eine „umfangreiche Aufarbeitung der Vorkommnisse“ und „eine zeitgemäße Führung als Coaching“ sowie „ein wertschätzendes und konstruktives Arbeitsumfeld ohne Druck, Kontrolle und Aggressionsverhalten“ voraussetze, erkenne die Leitende Seminarvorständin M. in ihrem Verhalten keine Dienstpflichtverletzungen und sehe keine Veranlassung, ihren Führungsstil zu ändern. Vielmehr erwarte sie von der Antragstellerin, von ihr als weisungsbefugte Vorgesetzte anerkannt zu werden. Das Ziel der Mediation, Akzeptanz für die verschiedenen Rollenbilder der Beteiligten in einer Behördenhierarchie und eine tragfähige Kommunikationsbasis zu schaffen, war zwischen den Parteien nicht erreicht worden. So stand nach den vier Gesprächsrunden auch für den Mediator fest, dass aufgrund der unverrückbaren Erwartungshaltung auf beiden Seiten die Fortsetzung der Mediation keinerlei Erfolgsaussichten verspreche, ein überwiegendes Verschulden hierfür jedoch auf keiner Seite festzustellen sei. Nach Auffassung des Senats wäre deshalb auch in einem Abbruch des Mediationsverfahrens durch die Leitende Seminarvorständin M. keine einseitige Verursachung oder Aufrechterhaltung der innerdienstlichen Spannungen zu sehen.

Mangels eindeutig zuordenbaren Verschuldens stand es deshalb im Ermessen des Dienstherrn, welche der Streitbeteiligten er versetzt. Soweit das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass die im Rahmen der Versetzung angestellten Überlegungen ein Überwiegen des dienstlichen Interesses an der Versetzung der Antragstellerin belegen, so ist dies nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner ermessensfehlerhafte Gründe in seine Entscheidung miteinbezogen habe, wird von Seiten der Antragstellerin nicht substantiiert behauptet. Konkrete Ausführungen, inwiefern sich die Versetzungsentscheidung in Bezug auf die Wertigkeit der neuen Stelle am Staatlichen Beruflichen Schulzentrum M. als fehlerhaft erweise, wurden nicht vorgetragen. Auch im Hinblick auf etwaige Fehler im gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG notwendigen Beteiligungsverfahren des Personalrats bei der vorliegenden Versetzung fehlt es an den im Rahmen der Beschwerde gemäß Art. 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegungen.

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die von der Beklagten zum 1. Juni 2013 angeordnete Umsetzung des Klägers mit Organisationsverfügung des Ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenommene Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich erweist sich als amtsangemessen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Deshalb kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob sich die Klage auf Aufhebung der Umsetzungsverfügung durch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. September 2014 erledigt hat und deshalb das rechtliche Interesse für die Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 9. April 2013 bzw. für den Zulassungsantrag weggefallen ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 78a, § 126 Rn. 6a) bzw. ob dann ggf. eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und zulässig wäre. Unabhängig von der sich dann stellenden Frage, ob § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei einer nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten allgemeinen Leistungsklage entsprechend anwendbar ist (umstritten, s. Schmidt in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 106), hätte der Kläger kein besonderes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage dargelegt. Abwertende oder ehrenrührige Bemerkungen zu seinen Lasten lassen sich der Umsetzungsverfügung nicht entnehmen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die sein Ansehen so beeinträchtigen würden, dass zur Beseitigung einer Rufminderung eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerechtfertigt wäre (s. Schmidt in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 92 m. w. N.). Der pauschale Hinweis auf eine angeblich diskriminierende Begründung der Umsetzungsverfügung reicht nicht aus.

1.1. Der Kläger, der als Geschäftsleiter - zuletzt in BesGr. A 12 - in Diensten der Beklagten stand, beantragte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Dieser Antrag wurde von der Beklagten zunächst bis zum Vorliegen einer von ihr hinsichtlich der spezifischen Struktur ihrer Gemeindeverwaltung in Auftrag gegebenen Organisationsuntersuchung zurückgestellt. Das Gutachten der mit der Untersuchung beauftragten Firma C. kam im Rahmen der Soll-Stellenbemessung Kernverwaltung (7.2. der Organisationsuntersuchung) zum Ergebnis, der Stelle des Geschäftsleiters in der Gemeindeverwaltung zusätzlich die Aufgaben des Kämmerers und die des Geschäftsführers der Fernwärme GmbH zuzuordnen und eine befristete, dem Bürgermeister direkt zugeordnete Stabsstelle „Verwaltungsmodernisierung“ einzurichten. Die Stelle der Geschäftsleitung, Kämmerer, Geschäftsführung der Fernwärme GmbH sei nach der Soll-Stellenbewertung der Besoldungsgruppe A 13, die genannte Stabsstelle sei der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen. Die Stabsstelle umfasst neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten/Angelegenheiten der Arbeitsorganisation (10%), Angelegenheiten der Gemeindeverfassung und des Ortsrechts (4%), Grundlagen der Verwaltungsorganisation (3%), allgemeine Rechtsangelegenheiten (5%) und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters (20%) das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controlling) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens (33%). Eine Bewerbung des Klägers auf die nunmehr mit A13 bewertete Geschäftsleiterstelle hatte keinen Erfolg. Mit Verfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 9. April 2013 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2013 auf die mit A12 bewertete Stabstelle umgesetzt.

1.2 Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 (2 C 30.78 - juris) geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkretfunktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 3 ZB 15.1559 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5). Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - juris Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage gegen eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (BVerwG, U.v.19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 18); so insbesondere darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um in Wahrheit allein oder maßgebend eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 30) bzw. ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Januar 2013, Art. 48 Rn. 18). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des Amtes im konkretfunktionellen Sinn wie z. B. Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, etwaiges, mit dem bisherigen Dienstposten verbundenes gesellschaftliches Ansehen oder ausgeübte Nebentätigkeiten haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob das neue Aufgabengebiet noch in das Aufgabenspektrum des Amts im statusrechtlichen Sinn fällt, dem Beamten somit ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 a. a. O. juris Rn. 19).

1.3 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Umsetzung des Klägers zum 1. Juni 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

1.3.1 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung des Klägers vorliegt. Nach Abschluss der Organisationsuntersuchung hat die Beklagte die dort ausgesprochenen Empfehlungen zur Personalstruktur ihrer Gemeindeverwaltung und zum Stellenplan für 2013 aufgegriffen und umgesetzt. Damit ist die bisher vom Kläger innegehabte Stelle des Geschäftsleiters nach bisherigem Aufgabenzuschnitt weggefallen und eine neue Stelle mit dem Aufgabenzuschnitt Geschäftsleitung, Kämmerer und Geschäftsführung der Fernwärme GmbH entstanden. Gleichzeitig wurde eine neue - mit A12 bewertete - Stabsstelle (u. a. zur Vorbereitung der Einführung der Doppik) geschaffen, auf die der Kläger umgesetzt wurde. Solche Umstrukturierungen liegen in der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Anhaltspunkte dafür, dass die im Organisationsgutachten vorgeschlagenen Änderungen der bisherigen Aufgabenzuschnitte einschließlich des Stellenplans in der Gemeindeverwaltung sachlich nicht begründet waren, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.3.2 Soweit der Kläger vorbringt, es hätte keine Notwendigkeit für seine Umsetzung bestanden, da das Organisationsgutachten lediglich Empfehlungen ausgesprochen habe, es aber ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Kläger auf der (nach dem Gutachten angehobenen) Stelle des Geschäftsleiters zu belassen, kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Die Entscheidung, die neuzugeschnittene Geschäftsleiterstelle anderweitig zu besetzen, führt nicht zwangsläufig zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Umsetzung des Klägers mit Verfügung vom 9. April 2013. Eine solche ist prinzipiell aus jedem sachlichen Grund möglich. Der Kläger verkennt hier die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinn der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt ist als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinn oder auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (u. a. durch Versetzung). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkretfunktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG herleiten. Es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinn (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris Rn. 5).

1.3.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der nunmehrige Aufgabenbereich des Klägers seinem Statusamt (A 12) angemessen ist. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass das Projekt „Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens“ bei der Gemeindeverwaltung und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder des Finanzwesens 58 Prozent der Stabsstelle ausmachten. Die Beklagte habe der Einführung der Doppik einen sehr hohen Stellenwert beigemessen, da diese für die weitere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde äußerst wichtig sei. Das dürfe sie auch, da es Ausdruck ihrer Organisationsgewalt als Dienstherr sei, die Wertigkeit der einzelnen Aufgaben zu bestimmen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.11.1991 a. a. O. juris Rn.18). Vor diesem Hintergrund sei auch die Einschätzung der Beklagten zu sehen, die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens sowie der Aufbau der Anlagenbuchhaltung sei wegen der komplexen Bewertungsvorgänge (z. B. Erfassung einer Sportanlage) von herausgehobener Bedeutung und deshalb wesentlicher Grund für die Einstufung der Stabsstelle in A12. Die Beklagte habe die Stelle nicht mit A13 bewertet, da die Entscheidungskompetenz letztendlich beim Ersten Bürgermeister bzw. dem Gemeinderat liege. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.

In der mündlichen Verhandlung wurden von der Beklagten als weitere Sonderaufgaben der Stabsstelle (neben den Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, den Grundlagen der Verwaltungsorganisation, vorbereitenden Tätigkeiten und allgemeinen Rechtsangelegenheiten) auch der Bau eines Seniorenheims und die Klärung von in Zusammenhang mit der Dorferneuerung, Hofeinfahrten und Hochwasser bestehenden Rechtsfragen genannt.

Aufgrund dieser Darlegungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Einwertung der Stabsstelle der Beklagten in die Besoldungsgruppe A12 bestätigt und damit diese Stelle als für den Kläger amtsangemessen angesehen. Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind plausibel und nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris Rn. 20 m. w. N.). Die Amtsangemessenheit der Stabsstelle in ihrem gesamten Aufgabenbereich einschließlich der Doppik wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Soweit er vorbringt, die Stabsstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen und damit die Umsetzung letztlich als ermessensfehlerhaft, weil er 58 Prozent seiner Aufgaben mangels einschlägiger fachlicher Kenntnisse nicht habe erfüllen können und ihm eine - auch vom Organisationsgutachten als notwendig angesehene - Fachfortbildung zum Erwerb der speziellen Kenntnisse in der Doppik verweigert worden sei, kann der Kläger nicht durchdringen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich als Beamter der 3. QE die notwendigen Kenntnisse zur Erstellung eines Konzepts für die Einführung der Doppik, welche mit einem Stellenanteil von (lediglich) 33 Prozent veranschlagt wurde, nicht in vertretbarer Zeit hätte aneignen können, bestehen nicht und wurden von ihm auch nicht vorgetragen. Allein die Behauptung des Klägers, er verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um ein solches Konzept zu erstellen, führt nicht zum Wegfall der seinem neuen Dienstposten konkret zugeordneten Aufgaben. Für die vom Kläger behauptete Verweigerung einer Fortbildung durch die Beklagte sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der Erste Bürgermeister der Beklagten wurde vom Kläger erst am letzten Tag der ihm gesetzten Nachfrist am 14. August 2013 darauf hingewiesen, dass er sich zur Erstellung des Konzepts ohne vorherige Fortbildung fachlich nicht in der Lage sehe. Im Anschluss daran war der Kläger ab Mitte August 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Sonstige Ermessensfehler im Rahmen der Umsetzungsverfügung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Stabsstelle um eine reine „Pseudobeschäftigung“ handeln würde (BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12) liegen im Hinblick auf die klägerischen Ausführungen zu den erforderlichen Kenntnissen gerade nicht vor.

2. Auch auf einen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), kann sich der Kläger nicht berufen.

Soweit der Kläger rügt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsbeweisantrag,

zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, wird die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands beantragt,

sei unzulässig abgelehnt worden, kann er nicht durchdringen. Zu Recht wurde der Hilfsbeweisantrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass die Bewertung, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Stabsstelle amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage ist, die vom Gericht zu klären ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2016 a. a. O. Rn. 32). Gegenstand eines Beweises sind grundsätzlich Tatsachen, nämlich Geschehnisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Vorliegend wurde aber als Beweisthema nicht die Übertragung von Aufgaben und Verantwortungen als solche benannt, sondern die Bewertung der Stabsstelle im Hinblick auf die Amtsangemessenheit für den Kläger. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle an sich steht nicht in Frage. Dieser wurde von der Beklagten ausführlich nochmals in der mündlichen Verhandlung dargelegt und seine Einstufung in A12 vom Kläger nicht bestritten. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle hat sich auch nicht durch das von ihm behauptete fehlende Fachwissen im Bereich der Doppik verändert. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, welche rechtlich relevanten Tatsachen mittels Gutachten zu ermitteln gewesen wären. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht ersichtlich.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendigkeit der Umsetzung?, Umfang der Aufgaben der Stabsstelle?, Bewertung der dem Kläger übertragenen Aufgaben? Ist die Bewertung einer Stelle allein eine Rechtsfrage?) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). „Darlegung“ setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzung auf die Frage der „Notwendigkeit“ der Umsetzung“ nicht an. Auch der „Umfang der Aufgaben der Stabsstelle“ bereitet keine tatsächlichen Schwierigkeiten (s. unter 1.).

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Ist die Bewertung einer Stelle allein eine Rechtsfrage?“ ist bereits hinreichend geklärt (s. unter 2.).

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberrechtsrat (BesGr. A 14) als Leiter des gemeindlichen Rechtsamts des Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 und 2 C 41/2 C 41/89 - jeweils juris Rn. 16 f.).

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass der im angefochtenen Urteil (d. h. sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen) festgestellte Sachverhalt eine Reihe von fehlerhaften Darstellungen enthalte, könnte die vom Kläger damit geltend gemachte Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils nur im Wege der Urteilsergänzung nach § 120 VwGO bzw. der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO und nicht mit Rechtsmitteln behoben werden (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 119 Rn. 1). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die nunmehr beanstandete Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung geltend zu machen.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, weil das Verwaltungsgericht dem Urteil insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte (SächsOVG B. v. 25.9.2000 - 3 BS 72/00 - juris Rn. 5), wird damit nicht dargetan. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, aus der sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben können, liegt folglich lediglich dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH B. v. 23.1.2012 - 3 ZB 11.1088 - juris Rn. 7).

Der Kläger legt nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nachweislich unzutreffend sind, sondern moniert lediglich deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht und setzt seine eigene Bewertung an die Stelle der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts konkret auseinander zu setzen. Er bringt insbesondere nichts substantiiert dazu vor, woraus sich ein Mangel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ergibt und legt nicht dar, inwiefern die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen vor dem Hintergrund der Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sind. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

(1) Soweit der Kläger rügt, dass es keine „Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 2002“ (UA S. 2), sondern unter diesem Datum nur den Entwurf eines Stellenprofils gebe, handelt es sich allenfalls um eine ungenaue Bezeichnung. Damit legt er aber nicht zugleich dar, dass der Inhalt des Stellenprofils unzutreffend wäre.

(2) Soweit der Kläger behauptet, dass im Tatbestand die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 erwähnt werde (UA S. 3), ohne jedoch auf den entscheidenden Umstand hinzuweisen, dass dem Kläger die juristische Sachbearbeitung nur nach Maßgabe des jeweiligen Amtsleiters übertragen worden sei, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 10) sehr wohl hierauf abgestellt.

(3) Soweit der Kläger moniert, das im Tatbestand (UA S. 4) angeführte „Zitat“, „Dem Kläger seien 65% seines ursprünglichen Tätigkeitsfelds entzogen, daher verblieben dem Kläger keine amtsangemessenen Aufgaben in nennenswerten Umfang mehr.“, stamme nicht aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2011, erschließt sich nicht, weshalb das damit wiedergegebene klägerische Vorbringen unrichtig sein soll.

(4) Soweit der Kläger angibt, dass er entgegen den Feststellungen im Tatbestand (UA S. 5) seine Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt habe, steht jedenfalls unstreitig fest, dass er seine Überlastungsanzeige aufgrund des Mediationsverfahrens nicht aufrechterhalten hat.

(5) Soweit der Kläger kritisiert, der Inhalt der Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 sei unrichtig wiedergegeben worden (UA S. 3), ist nicht nachvollziehbar, was an der Feststellung, der Kläger habe erklärt, angesichts seines beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet zu sein, unzutreffend sein sollte.

(6) Soweit der Kläger beanstandet, dass er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2014 und nicht erst mit Schreiben vom 24. Januar 2014 die Aufstellungen vorgelegt habe (UA S. 5), ist nicht erkennbar, welche Folge dies für das Urteil haben sollte.

(7) Soweit der Kläger vorträgt, es treffe nicht zu, dass er den Beklagten vor Erhebung der Klage nicht mit dem Klageanliegen konfrontiert habe (UA S. 5), war diese Frage mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich.

(8) Soweit der Kläger sich gegen die „Vermutung“ des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) wendet, „Es erscheint nicht abwegig, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt wird.“, steht diese Erwägung im Zusammenhang mit der Bewertung der vom Kläger als Oberrechtsrat der BesGr. A 14 innegehabten Stelle und enthält daher keine Tatsachenfeststellung.

(9) Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe pauschal behauptet, „die dargestellten Aufgaben des Klägers umfassten eine Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ (UA S. 9), ohne dies belegen zu können, handelt es sich ersichtlich um eine bewertende Feststellung anhand der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts noch verbliebenen Aufgaben anhand der Stellenbeschreibung.

(10) Soweit der Kläger darauf hinweist, die in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 angeführte Frau O.-K. sei nicht Leiterin des Bauamts (UA S. 10), ist nicht klar, inwiefern dies eine Rolle für die Frage spielen soll, ob der Kläger Aufgaben eines „Baujuristen“ i. S. d. Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO wahrgenommen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nur festgestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger vom Bauamt beteiligt wird sowie dass er Verträge nur nach Maßgabe der anderen Amtsleiter bearbeiten kann (UA S. 10).

(11) Soweit der Kläger einwendet, es treffe nicht zu, dass dem Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 bekannt geworden sei, dass der Kläger nur in etwa die Hälfe seiner täglichen Arbeitszeit für die ihm zugewiesenen Aufgaben aufwenden müsse (UA S.10), weil ihm 65% seines Aufgabenbereichs entzogen worden seien, ist damit nicht zugleich belegt, dass seine Auslastung nur mehr 50% beträgt. Im Übrigen ist dieses Vorbringen wörtlich erstmals vor Gericht gemacht worden (Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA).

(12) Soweit der Kläger schließlich anführt, es könne offensichtlich nicht stimmen, wenn das Verwaltungsgericht auf die Stellenbeschreibung sowie die „Verwaltungsanordnung vom 17. März 2013 in der Fassung vom 1. Dezember 2011“ abstelle (UA S. 8), handelt es nur um eine offenbare, jederzeit zu berichtigende Unrichtigkeit i. S. d. § 118 VwGO in Form eines bloßen Schreibfehlers, da das Verwaltungsgericht dem Urteil ersichtlich die in den Akten befindlichen Verwaltungsanordnungen vom 17. März 2011 bzw. 11. November 2011 zugrunde gelegt hat (UA S. 3).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass die rechtlichen Ausführungen im Urteil fehlerhaft seien, wird damit kein einzelner tragender Rechtssatz des Urteils des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, um Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger als sog. Verwaltungsjuristen (Oberrechtsrat BesGr. A 14) durch Änderung seines bisherigen Aufgabenbereichs infolge der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011 verbleibende Aufgabenbereich als Leiter des Rechtsamts des Beklagten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht derzeit amtsangemessen ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 25).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die gerichtliche Überprüfung ist daher grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.

Die durch den Beklagten vorgenommene Umstrukturierung des Aufgabengebiets des Klägers als Leiter des Rechtsamts ist sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters vom 11. November 2011. Danach hat der Beklagte das Aufgabenprofil des Rechtsamts aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen sowie im Rahmen der laufenden Optimierung der Organisationsgrundlagen des Beklagten aufgrund der Erfahrungen des Jahres 2011 neu definiert und die Zuständigkeit des Klägers (insbesondere) auf die eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung sowie die selbstständige allgemeine Prozessführung für den Beklagten erstreckt. Es stellt einen sachlichen Grund dar, aus Gründen der Verbesserung der Verwaltungsstruktur einer Gemeinde bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und im Sinne einer Koordination von Aufgaben bei einer Stelle Querschnittaufgaben beim zuständigen Rechtsamt zu bündeln, das dann in der Lage ist, sich fachkundiger und intensiver mit auftretenden Rechtsfragen zu befassen, die von der jeweiligen Fachabteilung nicht (allein) bewältigt werden können (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40).

Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) damit auch dem Interesse des Klägers Rechnung getragen und ihn von zusätzlichen Aufgaben (neben in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 genannten Aufgaben die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten) entbunden, die ihm aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt (2010) konstatierten „spürbaren Unterbeschäftigung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 8. Juni 2010 im Verfahren M 5 E 10.2161, Bl. 82 VGA) mit Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, nachdem der Kläger mit Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 wiederum geltend gemacht hatte, dass er, solange die notwendigen organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen nicht geschaffen worden seien, angesichts seines sehr beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet sei. Der Kläger kann insoweit auch nicht einwenden, dass er damit entgegen dem von ihm Erklärten (§§ 133 157 BGB analog) gar keine Überlastung angezeigt habe, sondern nur darauf aufmerksam machen habe wollen, dass es ihm an den personellen und sächlichen Mitteln für die Aufgabenerfüllung fehle.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (st. Rpsr., vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger auf der neu strukturierten Stelle des Rechtsamtsleiters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Oberrechtsrat in BesGr. A 14 dar.

Der dem Kläger verbleibende Aufgabenbereich ist in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Er entspricht seiner Wertigkeit nach - auch wenn er mit einem kw-Vermerk versehen und seine künftige Wiederbesetzung offen sein sollte - dem statusrechtlichen Amt eines Oberrechtsrats (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 35). Der Kläger ist in erster Linie als Justitiar („Hausjurist“) tätig. Das vom Kläger geleitete Rechtsamt, das als Querschnittsstelle für alle rechtlichen Angelegenheiten zuständig ist, ist nach der Stellenbeschreibung vom 11. November 2011 mit anspruchsvollen Aufgaben für einen „Verwaltungsjuristen“ betraut. So ist der Kläger insbesondere für eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen und für die allgemeine Prozessführung des Beklagten zuständig; letzteres unterstreicht die Bedeutung der Position des Klägers, da die Prozessführung zu den vornehmsten Aufgaben eines Juristen (auch) im Bereich der öffentlichen Verwaltung gehört.

Damit hat der Kläger als Leiter des Rechtsamts eine Querschnittsfunktion inne, die er in tatsächlicher Hinsicht auch hinreichend wahrnehmen kann.

Aus den vom Kläger vorgelegten Fallaufstellungen ergibt sich, dass er im Rahmen seiner Querschnittsfunktion u. a. Fälle aus den Bereichen des Enteignungs-, Bau-, Denkmalschutz-, Gewerbesteuer-, Erschließungsbeitrags-, Fremdenverkehrs-, Wasser-, Friedhofs-, Naturschutz-, Sicherheits-, Straßen-, Verkehrs-, Gewerbe-, Gaststätten-, Melde-, Feuerwehr-, Brandschutz-, Kindergarten- und Zweitwohnungssteuerrechts sowie auch des Vergabe-, Urheber-, Verwertungs-, Arbeits-, Gesellschafts-, Grundstücks-, Miet-, Vertrags-, Transport-, Schadensersatz-, Vermögens-, Unterhaltslasten-, Telekommunikations-, Werbe-, Vereins-, Presse-, Ordnungswidrigkeiten- und Prozessrechts bearbeitet hat. Die von ihm bearbeiteten Fälle umfassen dabei eine Vielzahl auch schwieriger juristischer Fälle wie die Erstellung von Satzungen oder Geschäftsordnungen bzw. auch schwierige Rechtsgebiete wie beispielsweise das Erschließungsbeitrags- oder Enteignungsrecht (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 36).

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger - mit Ausnahme der Prozessvertretung, die allerdings zu den juristischen Kernaufgaben gehört - keinen originären (Rechts-) Bereich innehat, sondern hinsichtlich juristischer Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nur nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung tätig wird. Die Leitung des Rechtsamts des Beklagten schließt keinesfalls aus, dass der Kläger - ggf. intensiver als bisher - juristische Sachbearbeitung auf Bitte anderer Abteilungen übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist für einen Oberrechtsrat, der sich - als Volljurist - mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, auch amtsangemessen (vgl. BayVGH. B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30). Insoweit hat der Kläger auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter, da er insoweit ausdrücklich eigenverantwortlich tätig wird.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger damit den Anforderungen anderer Beschäftigter des Beklagten unterliegt, die sich - wie der Geschäftsleiter, der Leiter der Finanzverwaltung oder der Leiter des Bauamts - ebenfalls in der 4. QE befinden. Er kann als Leiter des Rechtsamts nicht beanspruchen, von diesen keine Aufträge entgegennehmen zu müssen und nur von sich aus Fälle aus deren Abteilungen zur rechtlichen Klärung aufzugreifen. Damit würde er die vom Beklagten im Rahmen von dessen Organisationsermessen vorgenommene sachlich gegliederte Aufteilung der Leitungsgeschäfte auf mehrere Beamte derselben QE in Frage stellen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger in quantitativer Hinsicht ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen nicht unerheblichen Fallzahlen in den Jahren 2011, 2012 und 2013, in denen er mit selbstständiger bzw. eigenverantwortlicher juristischer Sachbearbeitung befasst war, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger quantitativ unterfordert gewesen wäre oder dass ihm nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die er mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zugebracht hätte (vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Eine solche Unterbeschäftigung konnte der Kläger nicht belegen; dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass durch die streitgegenständliche Organisationsmaßnahme 65% der ihm bisher zugewiesenen Aufgaben entzogen worden seien und er daher von einer Vollbeschäftigung weit entfernt sei, so dass eine amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Mit dem unsubstantiierten Hinweis darauf, dass der Kläger aufgrund der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 nur noch 35% seiner bisherigen Aufgaben verbleiben würden, wird weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht belegt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Zwar trifft zu, dass die juristische Sachbearbeitung nach der Stellenbeschreibung vom 25. Mai 2004 lediglich 35% der Aufgaben des Klägers umfassen sollte. Damit ist aber nicht gesagt, dass die nach der Organisationsverfügung vom 11. November 2011 im Vordergrund stehende eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung und Rechtsberatung der Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung zu einer in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht angemessenen Beschäftigung des Klägers geführt hätte. Eine gewisse Komprimierung des Aufgabenbereichs des Klägers im Rechtsamt ist nach der Begründung für die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 durchaus auch gewollt, um eine Optimierung der Bearbeitung von Anfragen aus anderen Abteilungen zu rechtlichen Fragestellungen durch die Schaffung einer juristischen Querschnittsstelle zu erreichen. Eine solche geänderte Zielsetzung ist von der Organisationsbefugnis des Dienstherrn gedeckt und bedeutet nicht automatisch, dass die dem Kläger verbleibende Tätigkeit nicht (mehr) amtsangemessen wäre.

Dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, kann auch nicht aus dem unsubstantiierten und vom Beklagten bestrittenen Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte seiner regulären Arbeitszeit erledige, während er in der übrigen Zeit Fachzeitschriften lese und sich juristisch fortbilde (vgl. Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA), gefolgert werden. Zum Einen gehört auch die juristische Fortbildung zum Tätigkeitsbild eines Juristen als Leiter eines Rechtsamts, zum anderen können jederzeit auch schwierige rechtliche Fragstellungen auftreten, die der Kläger in der angegebenen Zeit nicht bewältigen kann. Die Unterbeschäftigung kann auch nicht durch die vorgelegten Aufstellungen belegt werden, da diese hinsichtlich der quantitativen Auslastung des Klägers nicht aussagekräftig sind (vgl. Niederschrift vom 28. Januar 2014 S. 3, Bl. 221 VGA).

Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem ihm verbliebenen Aufgabenbereich Anfragen anderer Abteilungen nur in sehr geringem Umfang anfallen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar vorstellbar ist, dass ein Beratungsbedarf zwar nicht konstant besteht, dass aber jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die dann seitens des Klägers auch Kapazität vorhanden sein muss. Überdies hat der Beklagte erklärt, dass der Kläger laut Anweisung miteingebunden werden soll.

Dass der Kläger seit 2011 unterbeschäftigt gewesen wäre, ist zudem auch deshalb zu bezweifeln, da er laut Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm mit der Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, abgelehnt hat - darunter die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten. Wenn sich der Kläger mit dem derzeitigen Aufgabenspektrum nicht ausgelastet fühlt, erscheint es umso weniger verständlich, dass er dann die Übernahme von Aufgaben, deren Erledigung der Dienstherr ihm überträgt, ablehnt (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 31). Damit verhält sich der Kläger widersprüchlich i. S. e. „venire contra factum propium“ (§ 242 BGB analog).

Auch vermag der Kläger durch seine eigene Einschätzung von ihm herausgegriffener einzelner Verfahren nicht die vom Verwaltungsgericht konstatierte „Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ substantiiert in Frage zu stellen, da er selbst von einer unbestimmten Anzahl durchaus auch schwieriger Fälle ausgeht.

Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei insoweit irrigerweise von „bearbeiteten“ und nicht von „übernommenen“ Fällen ausgegangen, sind nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich darf vom Kläger erwartet werden, dass er übernommene Fälle auch bearbeitet hat.

Zweifel an der Amtsangemessenheit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte, der gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, entgegen Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO, wonach den unteren Bauaufsichtsbehörden Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören müssen, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, die damit verbundenen Aufgaben nicht auf den Kläger übertragen hat. Art. 53 Abs. 3 BayBO ist keine beamtenrechtliche Vorschrift und damit nicht zum Schutz der betreffenden Beamten bestimmt, sondern begründet ausschließlich objektive Anforderungen an die Baubehörde, über deren Einhaltung allein die Rechtsaufsichtsbehörde zu wachen hat. Verstößt die Geschäftsverteilung gegen Art. 53 Abs. 3 BayBO, weil kein entsprechender Beamter bestellt ist, werden dadurch keine Rechte anderer Beamter verletzt (Dirnberger in: Busse/Simon, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 53 Rn. 73; ebenso zur Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 GO BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 33). Zudem sind auch „Justitiariatslösungen“ zulässig (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer, BayBO, Stand Januar 2012, Art. 53 Rn. 14).

Unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Entwurf handelt oder nicht, kann der Kläger auch aus dem Organisationsgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) nicht begründen, dass er nicht (mehr) amtsangemessen beschäftigt wäre. Auch wenn darin (vgl. S. 16-18, 25-27, 134-137) Vorschläge zum Aufgabenbereich des „Juristischen Mitarbeiters“ in einer geplanten Stabsstelle bzw. im Büro des Bürgermeisters gemacht werden, lässt sich daraus weder entnehmen, dass die derzeitige Bewertung des vom Kläger innegehabten Dienstpostens nicht zutrifft, noch, dass dem Kläger die Aufgaben entsprechend dem Vorschlag zunächst übertragen worden sind. Im Übrigen ist die Frage, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Rechtsamts amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht der BKPV zu klären haben.

Da damit die Amtsangemessenheit der Tätigkeit des Klägers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, kann offen bleiben, ob das erkennbar als zusätzlich tragender Rechtssatz vom Verwaltungsgericht herangezogene Gebot der Vorbefassung des Dienstherrn im vorliegenden Fall anwendbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, um die Klageabweisung zu begründen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, in dieser Form erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 gemacht wurde.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Entscheidung einer anderen Rechtsansicht gefolgt sei, als noch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 geäußert. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinzuweisen. Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob der Beklagte mit dem Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, schon im Vorfeld der Klage konfrontiert worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 thematisiert. Damit stellte sich durchaus die Frage der Vorbefassung des Dienstherrn. Darauf, dass der Beklagte im Rahmen der früheren Eilverfahrens M 5 E 10.2161 bzw. M 5 E 11.5980 oder allgemein mit dem Anliegen der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers konfrontiert war, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen beruht das Urteil - wie unter 1.2 ausgeführt - nicht allein tragend auf den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbefassung des Dienstherrn.

Auch für die Behauptung, der Vorsitzende habe dem Kläger Hoffnungen gemacht, dass in seinem Sinne entschieden werde, gibt es im Protokoll keine Anhaltspunkte.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin ist seit dem 1. Juli 19... am Neuen Museum in N... tätig. Zum 1. Dezember 1999 wurde sie zur Konservatorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 1. September 2002 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum 1. April 2008 zur Oberkonservatorin (BesGr. A14) befördert. In ihrer letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 erhielt die Antragstellerin 15 Punkte. Als Aufgabengebiete wurden darin die wissenschaftliche und organisatorische Betreuung von Wechselausstellungen und Projekten und die wissenschaftliche Mitarbeit an Publikationen, insbesondere Ausstellungspublikationen, beschrieben. Im Jahr 2009 und 2013 erhielt die Antragstellerin jeweils eine Leistungsprämie in Anerkennung besonderer Leistungen.

Durch Mitteilung vom 15. Dezember 2015 informierte der Antragsgegner über die Neuausrichtung im Team des Neuen Museums. Nach der ab 1. Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilung wurde dem Oberkonservator Dr. T., der bisher die Sammlung leitete, auch die Zuständigkeit für die Ausstellungen übertragen, die bislang von der Antragstellerin betreut wurden. Der Antragstellerin wurde der Bereich der wissenschaftlichen Forschung zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO und beantragte,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache ein ihrem Statusamt angemessenes, abstraktes sowie konkretes Funktionsamt zu übertragen und sie darauf amtsangemessen zu beschäftigen.

Eine Entscheidung in der Hauptsache sei nicht absehbar, die beantragte Regelung sei notwendig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung würde der dargelegte Anordnungsanspruch in nicht reparabler Weise weiter verletzt. Die Antragstellerin sei nämlich (ohne Not) vor Kollegen, Kunden und auch öffentlich blamiert und bloßgestellt worden. Dies sei ihr nicht weiter zuzumuten, zumal ganz überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Die vorläufige Regelung sei für den Antragsgegner zumutbar, da die Hauptsache nicht vorweggenommen würde. Die der Antragstellerin zugewiesenen Aufgaben seien nicht amtsangemessen, sie habe keinerlei Projektverantwortung mehr, dürfe nur mehr zuliefernde Mitarbeit leisten und sei an der Konzeption von Projekten nicht mehr beteiligt. Die Aufgaben wie Recherche, Vorbereiten, Archivieren, Sammlungsdokumentation, Kurztexte, Archivarbeit etc. brächten es mit sich, dass die Antragstellerin in jeder Hinsicht weisungsgebunden sei und zwangsläufig dem jeweiligen Ressortleiter zuzuarbeiten habe. Die kuratoriale Eigenständigkeit und Kompetenz der Antragstellerin gehe damit verloren. Vor allem für Ausstellungen oder Sammlungen könne sie keine eigenen Entscheidungen mehr treffen. Problematisch sei auch, dass sie vollständig von der Außenwelt abgeschnitten sei und das Museum nach außen nicht mehr repräsentieren könne. Die Antragstellerin habe bisher in ihrem Ressort ihrem Statusamt entsprechend in der Rolle der Kuratorin die Projekte des Museums eigenständig, verantwortungsvoll und vertrauensvoll durchgeführt. Wie bei den anderen Ressortleitern auch, sei es hier notwendig gewesen, dass die Antragstellerin in Absprache mit den jeweiligen Künstlern auf Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit Konzepte entwickle, erstelle und verantworte. Sie sei gemäß ihrem Statusamt als Ressortleiterin alleinige Ansprechpartnerin für Außenstehende gewesen und habe u. a. Vorträge gehalten. Demgegenüber habe sie seit der Organisationsverfügung vom Dezember kein Referat mehr, das sie eigenverantwortlich und in Eigenregie innehabe und vertrauensvoll bearbeite. Seit Mitte Dezember werde sie wie eine wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt, erhalte keinerlei Mitspracherechte, keine Gestaltungsfreiheit, werde aus Entscheidungsprozessen und insbesondere aus allen museumsinternen und projektbezogenen Besprechungen (intern wie extern) ausgeschlossen. Sie habe kein künftiges Ausstellungsprojekt mehr zugesprochen bekommen, das sie eigenständig entwickeln und vorschlagen dürfe und solle stattdessen Zulieferarbeit, Textarbeit, Recherchen und redaktionelle Hilfestellungen für Projekte erledigen, in die sie sonst nicht eingebunden sei. Diese Tätigkeiten würden der Qualifikation der Antragstellerin nicht gerecht. Dem Konservator, insbesondere dem Oberkonservator, werde typischerweise ein eigenverantwortliches Ressort übertragen.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Im Laufe der letzten Jahre sei es immer häufiger zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Antragstellerin und der Museumsleitung bzw. der Antragstellerin und ihren Kolleginnen/Kollegen bzw. Dritten/Kooperationspartnern des Neuen Museums gekommen, die deutliche Zweifel an der Teamfähigkeit sowie der sozialen Kompetenz der Antragstellerin aufkommen ließen. Dies sei auch wiederholt mit der Antragstellerin thematisiert worden.

Im Oktober 2015 sei es zudem zu einem Vorfall gekommen, der das Vertrauensverhältnis zwischen der Museumsleitung und der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt habe. Die Antragstellerin habe vormittags das Dienstgebäude verlassen, ohne auszustempeln und bei ihrer Rückkehr wieder einzustempeln und habe somit gegen die geltende Dienstvereinbarung über die elektronische Zeiterfassung vom 1. April 2013 verstoßen. Dieses Fehlverhalten habe die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 letztendlich nach mehrfachem Abstreiten eingestanden. Mit dem Entzug der Ausstellungsleitung habe der Antragsgegner der Antragstellerin zugleich den Bereich „wissenschaftliche Forschung“, den er mit außergerichtlichem Schreiben vom 14. März 2016 noch einmal zusammengefasst und konkretisiert habe, übertragen. In diesem Bereich sei das Neue Museum nach Auffassung der Museumsleitung bislang nicht in dem Maße nach außen in Erscheinung getreten, wie es für ein Museum mit entsprechender Reputation üblich sei. Zum neuen Aufgabenbereich der Antragstellerin gehörten danach:

„1. Wissenschaftliche Projektarbeit, insbesondere die Erschließung, Recherche und Vorbereitung von ausgewählten Ausstellungen und Sammlungspräsentationen.

2. Wissenschaftliche Textarbeit sowie redaktionelle Erarbeitung von Katalogen;

3. Forschung und Vermittlung (Führungen und Vorträge/Vortragsreihen, Entwicklung und Durchführung von Forschungsprojekten);

4. Wissenschaftliche Erforschung von Sammlungsbeständen;

5. Ggf. Dokumentation und Inventarisierung sowie Mitarbeit beim Sammeln und Bewahren von Sammlungsbeständen;

6. Behandlung wissenschaftlicher Anfragen;

7. Betreuung des Museumsarchivs;

8. Einarbeitung und Betreuung von Volontären;

9. Begutachtung von Werken“.

Im Aufgabenbereich sei zudem die Organisation, Betreuung und Durchführung einzelner Reisen für Mitglieder der Museumsinitiative, die sie bereits seit Jahren erfülle. Zudem sei die Antragstellerin auf Vorschlag der Direktorin des Neuen Museums rückwirkend vom 1. April 2016 bis 31. März 2021 zum Mitglied der Ankaufskommission des Freistaats Bayern bestellt worden, die den Erwerb von Kunstwerken im Rahmen des Ankaufsprogramms der Bayerischen Staatsregierung durchführe, mit einem geschätzten monatlichen Zeitaufwand von 2 - 3 Tagen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es schon an einem Anordnungsanspruch, da keinerlei Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung bzw. für eine nicht angemessene Beschäftigung der Antragstellerin durch die Übertragung des Bereichs „Wissenschaftliche Forschung“ vorlägen. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin ein ihrem Statusamt entsprechendes abstraktes sowie konkretes Funktionsamt übertragen. Sie werde darauf amtsangemessen beschäftigt. Die Umsetzung bzw. die damit einhergehende Umstrukturierung und Änderung der Geschäftsverteilung sei einerseits zur Optimierung der Aufgabenerfüllung auf Basis eines bestmöglichen Personaleinsatzes und andererseits zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des täglichen Dienstbetriebs durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses erfolgt und damit sachlich begründet. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr auch die hervorragenden wissenschaftlichen Fähigkeiten der Antragstellerin nutzbar machen und zugleich das Betriebsklima verbessern wolle. Insbesondere die unter Ziff. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 genannten Tätigkeiten sowie die neue Aufgabe als Mitglied der Ankaufskommission seien solche, die eine umfangreiche wissenschaftlich fundierte Vorbildung und ein hohes Maß an durch berufliche Erfahrungen und Weiterbildung gewonnener Qualifikation voraussetze. Gerade hier kämen der Antragstellerin ihre Neigung zur und ihre Erfahrungen in der wissenschaftlichen Tätigkeit zugute, die sich wie ein roter Faden durch ihr bisheriges Wirken zögen (Promotion, Tätigkeit als wissenschaftliche Museumsassistentin, wissenschaftlich fundierte Veröffentlichungen, Lehrauftrag an Akademien und Lehreinrichtungen, Gutachtertätigkeiten etc.). Der Umfang und das Anforderungsprofil der neuen Tätigkeit entsprächen dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Oberkonservatorin in der BesGr. A 14.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ab. Voraussetzungen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise zuließen, lägen nicht vor. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lasse sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin mit der Leitung des Referats „Wissenschaftliche Forschung“ derzeit offensichtlich nicht mehr als Oberkonservatorin amtsangemessen beschäftigt und eine Veränderung des Aufgabenzuschnitts der Dienstaufgaben rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, aufgrund dessen ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, bestehe deshalb nicht. Zudem fehle es auch an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da im Falle eines Obsiegens in einem späteren Hauptsacheverfahren die vorgenommenen Änderungen in der Geschäftsverteilung des Neuen Museums jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass selbst durch eine für eine Übergangszeit nicht amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin ein unwiederbringlicher, nicht mehr rückgängig zumachender Nachteil entstünde, da ihr wieder ein eigenes Referat (Wissenschaftliche Forschung) übertragen worden und damit eine irreparable Rufschädigung nicht zu befürchten sei.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Ein Anordnungsanspruch liege vor. Insbesondere sei zu rügen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Sachvortrag der Antragstellerin zu den im Rahmen der amtsangemessenen Beschäftigung in den Blick zu nehmenden Dienstaufgaben einer Konservatorin auseinandergesetzt habe.

Vom 10-seitigen Beschwerdebegründungsschriftsatz gingen am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist lediglich sechs Seiten per Telefax ein. Es fehlten die Seiten 3, 4, 6 und 7. Das vollständige Original folgte einen Tag später (10. Juni 2016) per Post.

Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 13. Juni 2016, wonach der unvollständige Schriftsatz wohl nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO an die Beschwerdebegründung gerecht werde, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdebegründungsschriftsatz fristgerecht erstellt und am 9. Juni 2016 unterzeichnet worden sei. Gemäß der kanzleiinternen Anweisung sei dieser vorab gefaxt worden. Der Sendebericht sei von der Rechtsanwaltsgehilfin T. gegengezeichnet worden. Diese ordnungsgemäß ausgebildete und seit 25 Jahren in der Kanzlei beschäftigte Fachkraft habe dabei leider übersehen, dass die auf dem Sendebericht ausgewiesene Seitenzahl nicht der Seitenzahl der Beschwerdebegründung entsprochen habe, obwohl sie dies hätte kontrollieren müssen. Die Rechtsanwaltsgehilfin T. habe sich bisher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als sehr zuverlässig erwiesen. Es sei noch nie vorgekommen, dass ein Telefax nicht vollständig übermittelt worden sei. Im Rahmen der Kanzleiorganisation sei geregelt, dass in der Akte das Sendeprotokoll, aus dem sich die Telefaxnummer des Empfängers, das Datum der Übermittlung und die Zahl der übermittelten Seiten ergebe, zu Dokumentationszwecken hinter dem Schriftsatz abgeheftet werde. Diese drei Informationen würden von der jeweils zuständigen Kanzleimitarbeiterin überprüft und abgehakt. Außerdem werde mit Namenskürzel vermerkt, wer das Telefax versandt habe. Dieser Ablauf werde von den Rechtsanwälten der Sozietät regelmäßig stichprobenweise kontrolliert. Zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe legte der Bevollmächtigte eine Erklärung der Kanzleiangestellten vom 16. Juni 2016 vor, in der diese eidesstattlich versichert, dass sie den vom Faxgerät ausgedruckten Sendebericht kontrolliert und mit ihrem Namenskürzel versehen habe. Dabei habe sie übersehen, dass nur sechs von zehn Seiten übermittelt worden seien. Sie hätte vergessen, die Seitenzahl abzugleichen und deshalb auch keinen Haken gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass die Beteiligten in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht der Durchführung eines Mediationsverfahrens zugestimmt haben. Gleichzeitig wurde angeregt, ein Ruhen des Verfahrens im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Einhaltung der als zweckmäßig dargestellten Büroorganisation regelmäßig kontrolliere und die danach erforderliche Prüfung der übermittelten Seiten auch tatsächlich praktiziert werde. Die Kanzleiangestellte T. habe selbst eingeräumt, dass sie die kanzleiintern vorgesehene Kontrolle der Zahl der übermittelten Seiten nicht vorgenommen habe. Sie habe dies aber nicht als einmaliges Versäumnis bezeichnet. Der Erklärungsinhalt lasse vermuten, dass die Kontrolle der übermittelten Seiten auch in sonstigen Verfahren nicht regelmäßig geschehe. Die Kanzleiangestellte habe eine regelmäßige Kontrolle der 3-Haken-Regelung durch den Bevollmächtigen nicht versichert, sondern darauf verwiesen, dass eine nur lückenhafte Übermittlung eines Schriftsatzes noch nie vorgekommen sei. Hierauf berufe sich auch der Bevollmächtigte. Die Vorlage vergleichbarer Faxprotokolle mit jeweils drei Haken zur Glaubhaftmachung einer sonst regelmäßig den Anweisungen entsprechenden Ausgangskontrolle sei nicht erfolgt. Ebenso fehle es an einem Vortrag, ob die kanzleiintern unter Anweisung „4. Erledigung“ vorgesehene abendliche Kontrolle durch „S... und P...“ erfolgt sei. Ein entsprechender Auszug aus dem Fristenbuch liege nicht vor. Selbst wenn jedoch eine Wiedereinsetzung in Betracht käme, so fehle es gegenwärtig offenkundig an einem Anordnungsgrund, da sich die Beteiligten nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Eilverfahren im Hauptsacheverfahren auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens geeinigt hätten. Dies habe wohl das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz beseitigt.

Die Antragstellerin verweist mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juli 2016 auf eine Entscheidung des BGH vom 23. Februar 2016 (Az. II ZB 9/15 - juris Rn. 16), wonach bei einer kanzleiintern geforderten allabendlichen Erledigungskontrolle das Sendeprotokoll nicht erneut inhaltlich geprüft werden müsse, und beantragt mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016 das Ruhen des Verfahrens. Aus der Erklärung der Kanzleiangestellten, es sei noch nie vorgekommen, dass ein Telefax nicht vollständig übermittelt worden sei, zu schließen, dass die Kontrolle der übermittelten Seiten in sonstigen Verfahren nicht regelmäßig erfolge, sei völlig fernliegend. Zahlreiche vergleichbare Faxkontrollen mit Haken und Namenskürzel könnten jederzeit beigebracht werden. Für die vom Antragsgegner geforderte Glaubhaftmachung, dass sonst immer entsprechend den Kanzleiregeln verfahren werde, müssten allerdings alle jemals erhaltenen Faxprotokolle vorgelegt werden. Dies übersteige den Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Alle diese Dokumente enthielten zudem nicht drei, sondern einen Haken, der das Vorliegen aller drei wesentlichen zu prüfenden Inhalte (Empfänger, Seitenzahl, Datum) bestätige. Fehle der Haken, mangele es an einem dieser drei Merkmale und die Frist könne nicht gestrichen werden. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich ebenfalls, dass alle Mitarbeiterinnen - auch die Kanzleiangestellte T. - die Kanzleianweisung beachteten und danach vorgingen. Vorliegend habe T. versehentlich den Haken nicht gesetzt und die Frist dennoch gestrichen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 wurde das Ruhen des Hauptsacheverfahrens (Az. AN 1 K 16.00810) im Hinblick auf die Durchführung einer Mediation angeordnet.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (1.), bleibt aber mangels Anordnungsgrund ohne Erfolg (2.).

1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, weil dem Antragsteller Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren ist.

Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 ist dem Bevollmächtigten am 9. Mai 2016 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am Donnerstag, den 9. Juni 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), ist beim Verwaltungsgerichtshof kein Schriftsatz eingegangen, der den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Per Telefax wurden lediglich sechs von zehn Seiten des Beschwerdebegründungsschriftsatzes übermittelt. Eine nachvollziehbare Darstellung der Beschwerdegründe liegt insoweit nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2005 - 1 CS 04.3045 - juris Rn. 15). Das vollzählige Original ging per Post erst nach Ablauf der Frist am 10. Juni 2016 ein.

Zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe legte der Bevollmächtigte das entsprechende Faxprotokoll mit Namenskürzel und ohne Haken bzw. eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten vom 16. Juni 2016 vor.

Für den Senat ist damit im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 24), dass die ordnungsgemäß ausgebildete und zur zweckmäßigen Ausgangskontrolle angewiesene Kanzleiangestellte ein einmaliges Versäumnis begangen hat, als sie die Beschwerdebegründungsfrist aus dem Fristenbuch strich, ohne die korrekte Seitenzahl des vorher versandten Telefaxes zu überprüfen und den entsprechenden Haken zu setzen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 20). Ein Organisationsmangel, welcher als Verschulden des Bevollmächtigten der Antragstellerin zuzurechnen wäre (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist nicht ersichtlich.

Zwar erfordert die Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen eine gesteigerte Aufmerksamkeit (BayVGH, B.v. 8.9.2011 - 9 CS 11.1628 - juris Rn. 15). Im Rahmen seiner Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen, muss der Bevollmächtigte für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Bei einer Übermittlung per Telefax muss deshalb festgestellt werden können, dass das Schriftstück auch tatsächlich gesendet worden ist. Das setzt voraus, dass ein Sendebericht ausgedruckt und kontrolliert wird (BayVGH, B.v.24.2.2005 - 1 CS 04.3045 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Die sich aus den kanzleiinternen Anweisungen ergebende Ausgangskontrolle erweist sich unbestritten prinzipiell als zweckmäßig. Die Kanzleiangestellte T. hat eidesstattlich versichert, dass sie den vom Faxgerät ausgedruckten Sendebericht kontrolliert und mit ihrem Namenskürzel versehen habe. Dabei habe sie übersehen, dass nur sechs von zehn Seiten übermittelt worden seien. Sie habe vergessen, die Seitenzahl abzugleichen und deshalb auch keinen Haken gesetzt. Ein solcher Fehler sei ihr noch nie passiert. Die kanzleiinternen Regeln zur Fristenkontrolle würden von ihr und allen Mitarbeiterinnen beachtet und von den Rechtsanwälten stichprobenweise kontrolliert.

Einer weiteren Glaubhaftmachung - wie die Vorlage vergleichbarer Faxprotokolle mit Haken - bedurfte es nach Ansicht des Senats mangels Aussagekraft ebenso wenig wie eines Vortrags des Bevollmächtigten, dass die kanzleiintern unter „Anweisung 4“ (Erledigung) vorgesehene abendliche Fristenkontrolle durch „S... und P...“ auch tatsächlich erfolgt sei (vgl. hierzu BGH, B.v. 23.2.2016 - II ZB 9/15 - juris Rn. 16, wonach das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden muss). Die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, dürfen hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2001 - 1 BvR 436/01 - juris Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Büropersonal des Bevollmächtigten auch in der Vergangenheit nicht an die kanzleiinternen Anweisungen gehalten hat und ein solches den Kanzleiregeln widersprechendes Verhalten bei den stichprobenhaften Kontrollen hätte auffallen müssen, liegen nach Auffassung des Senats nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Unabhängig von der Frage der Vorwegnahme der Hauptsache hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin hiergegen - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen

Zwar kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht bereits deshalb die Eilbedürftigkeit verneint werden, weil das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 25. Juli 2016 das vorübergehende Ruhen des Verfahrens angeordnet hat (vgl. OVG Thüringen, B.v. 17.6.2009 - 2 EO 222/08 - juris Rn. 34). Allerdings gelten im Falle einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung, mit der - wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird - zumindest partiell die Hauptsache vorweggenommen wird, für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für die Antragstellerin zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Der Antragstellerin müssten also unzumutbar schwere, nicht anders abwendbare Nachteile drohen, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde (OVG NRW, B.v. 25.6.2001 - 1 B 789/01- juris Rn. 5; Sächsisches OVG, B.v. 7.7.2010 - 2 B 430/09 - juris Rn. 6). Solche besonderen Umstände, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, sind vorliegend für den Senat nicht ersichtlich und wurden auch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine irreparable Rufschädigung - auch bei evtl. längerer Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren - nicht zu befürchten ist, weil der Antragstellerin wieder ein eigenes Referat übertragen wurde. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin mit der Übertragung des Referats „Wissenschaftliche Forschung“ nicht amtsangemessen beschäftigt ist oder die innerorganisatorischen Maßnahmen sachlich nicht gerechtfertigt waren, so könnten die behördeninternen Umstrukturierungen - unabhängig davon, ob diese als veränderter Aufgabenzuschnitt des Dienstpostens der Antragstellerin oder als Umsetzung zu qualifizieren sind, jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein endgültiger Rechtsverlust ist deshalb für die Antragstellerin nicht zu befürchten.

Selbst eine unterwertige Beschäftigung wäre von der Antragstellerin vorübergehend hinzunehmen (BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 AE 14.788 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12 m.w.N, wonach der Beamte auf Dauer nicht ohne seine Zustimmung unterwertig beschäftigt werden darf). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass sich zumindest im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der seit Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilung und den im Schreiben des Antragsgegners vom 14. März 2016 unter Ziff. 1. -9. aufgeschlüsselten Aufgabenbereichen einschließlich der neuen Aufgabe als Mitglied der Ankaufskommission eine offensichtlich nicht mehr amtsangemessene Beschäftigung nicht ohne weiteres feststellen lasse. Eine besondere Schwere des Eingriffs, die ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens als unzumutbar erscheinen ließe, hält der Senat deshalb vorliegend für nicht gegeben (vgl. OVG NRW, B.v 25.6.2001 - 1 B 789/01- juris Rn. 9 ff.).

3. Dem Antrag der Antragstellerin, das Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, musste das Gericht nicht nachkommen. Zwar ist die Zweckmäßigkeit des Ruhens des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz dann nicht grundsätzlich zu verneinen, wenn nach gegebenenfalls erfolglosem Abschluss des Mediationsverfahrens ein bestehender Anordnungsgrund wieder aufleben könnte (vgl. Beck-Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 21. Edition, Stand Juli 2016, § 251 ZPO, Rn. 5). Hier ist indes ein Ruhen des Verfahrens schon deshalb als nicht zweckmäßig anzusehen, weil vorliegend kein Anordnungsgrund vorliegt. Eine solche prozessuale Vorgehensweise widerspräche dem Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes, eine alsbaldige und vorläufige Entscheidung herbeizuführen (VG Bayreuth, B.v. 16.12.2014 - B 5 E 14.682 - juris Rn. 21).

Mangels Anordnungsgrund, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung ist Prüfungsgegenstand des Hauptsacheverfahrens, dem die weitere Sachaufklärung vorbehalten bleibt. Welche Umstände und Gründe letztendlich für die Änderung der Geschäftsverteilung und für den veränderten Aufgabenzuschnitt der Antragstellerin bzw. für eine Umsetzung maßgeblich waren und ob diese als sachlich gerechtfertigt anzusehen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, 47 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen ist (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 2013).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 2014 - M 21 E 14.5142 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Beamter (Verwaltungsamtmann der BesGr A 11) im Dienst der Antragsgegnerin, wendet sich gegen seine vorübergehende Umsetzung. Ihm ist seit dem 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren eine Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung der Agentur für Arbeit M. und der Stadt M. im Jobcenter M. zugewiesen. Dort war er ab dem 1. Mai 2012 als Teamleiter am Standort „Sozialbürgerhaus …“ beschäftigt. Mit Schreiben vom 22. August 2014 wurde er mit Wirkung vom 15. September 2014 vorübergehend bis 14. März 2015 auf den nach der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten „Erste Fachkraft in der gE“ an einem anderen Standort in M. umgesetzt.

Der Antragsteller hat gegen die Umsetzung Widerspruch und später Klage erhoben. Zudem hat er beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Umsetzung vorläufig auszusetzen und ihn auf seinen früheren Dienstposten rückumzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 als unbegründet abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur „Rückumsetzung“ des Antragstellers auf seinen früheren Dienstposten zu verpflichten, ohne Erfolg bleiben muss. Ihm steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Denn die Umsetzung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig, weshalb die Hauptsacheklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und es dem Antragsteller zuzumuten ist, die Umsetzung bereits jetzt zu befolgen.

Durch die streitige Maßnahme wird dem Antragsteller bei seiner Dienststelle vorübergehend ein anderer Aufgabenbereich (Dienstposten) übertragen, ohne dass sich dabei sein Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn ändert. Eine solche Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder durch eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 6 ZB 13.2 - juris Rn. 9 m. w. N.). Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können bei einer Umsetzung von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6 m. w. N.). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, wie z. B. der Vorgesetztenfunktion oder Beförderungsmöglichkeiten, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung zu (BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199/201; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 5 f.). Denn der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens).

Nach diesen Maßstäben ist die in Streit stehende Umsetzung, die von der Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung in Ausübung der ihr nach § 44d Abs. 4 SGB II zustehenden dienstrechtlichen Befugnisse verantwortet war, rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Maßnahme verfolgt der Dienstherr das Ziel, die Effizienz der Aufgabenerfüllung zu verbessern; Anlass war eine hohe Zielverfehlung bei der Integrationsquote des vom Antragsteller zuvor geleiteten Teams. Das stellt einen sachlichen Grund dar, der die vorübergehende Umsetzung rechtfertigt.

Die Einwände, die mit der Beschwerde entgegengehalten werden, können nicht überzeugen. Die Annahme, es bedürfe gemäß § 44g Abs. 1 Satz 2 SGB II (i. d. F. des G. v. 28.7.2014, BGBl I S. 1306) eines dringenden dienstlichen Interesses, geht fehl. Diese - im Übrigen erst seit dem 1. Januar 2015 geltende - Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen Beamten und Arbeitnehmer der Träger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und der Delegationsgemeinden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II) auch ohne deren Zustimmung der gemeinsamen Einrichtung (§ 44b SGB II) zugewiesen werden dürfen. Sie regelt aber nicht die hier in Streit stehende Umsetzung eines zugewiesenen Beamten auf einen anderen Dienstposten innerhalb der gemeinsamen Einrichtung.

Auf die Ursachen der aus Sicht des Dienstherrn unzureichenden Teamleistungen kommt es nicht an. Die Verschlechterung der Arbeitsergebnisse mag, wie der Antragsteller meint, auf einer Umstrukturierung zu Jahresbeginn beruhen und auf Mängeln in der Aufgabenwahrnehmung. In der Umsetzung liegt kein Tadel. Der Dienstherr hält sich im Rahmen seines weiten Ermessens, wenn er sich durch einen Personalwechsel in der Teamleitung eine Effizienzsteigerung verspricht und den Antragsteller deshalb von der Teamleitung entbindet und ihm vorübergehend einen anderen Aufgabenbereich überträgt.

Der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. § 44g Abs. 3 Satz 2 SGB II) ist nicht verletzt. Der vorübergehend übertragene Dienstposten einer „Ersten Fachkraft“ ist nach Besoldungsgruppe A 11 bewertet und entspricht damit dem Statusamt des Antragstellers. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung fehlerhaft sein könnte, sind mit der Beschwerde nicht dargetan und zumal mit Blick auf die bei der Personalakte befindliche Dienstpostenbeschreibung auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht auch keinen Anspruch auf Beibehaltung der ihm „bislang … eingeräumten Berichtsebene“. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er auf dem neuen Dienstposten „nur“ der Ebene berichten soll, der er selbst angehört. Die Behauptung, der neue Dienstposten existiere bislang noch gar nicht, kann ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsetzung begründen. Der übertragene Aufgabenbereich ist jedenfalls, wie schon die im Juni 2013 erstellte Dienstpostenbeschreibung zeigt, grundsätzlich vorhanden. Für die Annahme, dem Antragsteller würde - nach Rückkehr aus dem offenbar seit Beginn der Umsetzungsmaßnahme bis heute andauernden Krankenstand - lediglich auf dem Papier eine Aufgabe übertragen, ist nichts ersichtlich. An der Verhältnismäßigkeit der Umsetzung bestehen keine Zweifel. Dass sie nur vorübergehend für ein halbes Jahr ausgesprochen wurde, ist dem Antragsteller ebenso zumutbar wie der damit verbundene Standortwechsel innerhalb der Stadt M.

Die Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.