Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Dez. 2016 - 2 A 11150/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:1216.2A11150.16.0A
bei uns veröffentlicht am16.12.2016

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Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.539,76 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.

3

Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).

4

Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2016 zutreffend die Altersversorgung des Klägers gemäß § 18 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz – AbgGRhPf – i.V.m. § 81 Abs. 1 und 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – um den Versorgungsausgleich gekürzt hat.

5

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:

6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem 1958 geborenen Kläger, der von 1991 bis 2001 Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz war, die diesem ab Februar 2016 – dem Monat, in dem er sein 58. Lebensjahr vollendet hat – zustehende Abgeordnetenversorgung von monatlich … € um den aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X. von 2003 resultierenden Versorgungsausgleich zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau zu kürzen ist, so dass ihm noch eine Abgeordnetenversorgung von zur Zeit monatlich … € verbleibt, die ihm aus zehn Jahren Mitgliedschaft im Landtag erwachsen ist. Der Kläger kann hiergegen weder mit Erfolg einwenden, dass §§ 11, 12 AbgGRhPf eine abschließende Regelung zur Abgeordnetenversorgung treffe, sodass die Verweisungsnorm des § 18 AbgGRhPf auf die Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und damit auch § 81 Abs. 1 und 2 LBeamtVG keine Anwendung finde (a), noch dass die vorgenommene Kürzung um den Versorgungsausgleich wegen Verstoßes gegen Art. 14 Grundgesetz – GG – verfassungswidrig sei (b), noch dass für ihn, da seine Ehefrau derzeit noch keine Rente bezieht, die Anwendung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unterstellt, das sogenannte Pensionistenprivileg des § 87 Abs. 6 LBeamtVG Anwendung finde, weil er nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag ab dem 18. Mai 2001 entsprechend als Ruhestandsbeamter i.S. dieser Vorschrift zu behandeln sei (c).

7

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seiner Entscheidung die Verweisungsnorm des § 18 AbgGRhPf zugrunde gelegt, wonach „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“, die „für die Versorgung für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden“ sind, und die damit auch auf § 81 Abs. 1 und 2 LBeamtVG verweist, wonach eine Kürzung für den Versorgungsausgleich vorzunehmen ist. Das Abgeordnetengesetz trifft insoweit entgegen der Ansicht des Klägers keine abschließende, sondern enthält vielmehr im Hinblick auf die Behandlung des Versorgungsausgleichs gerade gar keine Regelung. Diese Lücke ist daher nach der sog. Analogieverweisung des § 18 AbgGRhPf durch die sinngemäße Anwendung der versorgungsrechtlichen Regelungen für die Landesbeamten zu schließen (vgl. entsprechend Leppek, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetengesetz, 2016, § 26 Rn. 6 und 8).

8

Dieses Ergebnis ist auch system- und sachgerecht, da der Landesgesetzgeber die Abgeordnetenversorgung als Annex der Entschädigung in Ausfüllung seines nach Art. 97 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bestehenden weiten Regelungsspielraums (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 97 Rn. 7) insgesamt „beamtenrechtsähnlich“ konzipiert hat (vgl. Sinner, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetengesetz, 2016, § 19 Rn. 57; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 –, BVerfGE 40, 296 [311] sowie Bericht und Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts, BT-Drucks. 17/12500, S. 26). Durch diese dynamische Verweisung sind zum einen die Normen in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen sowie zum anderen sowohl die den Abgeordneten bzw. die Höhe seiner Altersversorgung positiv wie negativ beeinflussenden Bestimmungen.

9

Dies gilt namentlich auch für die Kürzungsregelung des § 81 Abs. 1 und 2 LBeamtVG im Hinblick auf einen durchgeführten Versorgungsausgleich. Würde keine Kürzung der Versorgungsbezüge vorgenommen, müsste der Träger der Versorgungslast, hier: das Land, die Versorgungslast teilweise doppelt tragen. Denn der Träger der Versorgungslast erfüllt mit der Erstattungslast zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers eine Verpflichtung, die dem Kläger durch die durch Entscheidung des Familiengerichts begründete fiktive Rentenanwartschaft auferlegt worden ist. Letztlich ginge diese teilweise Doppelverpflichtung des Trägers der Versorgungslast ohne eine „Anrechnung“ allein zulasten der Allgemeinheit, obwohl sie allein im privaten Rechtskreis des Versorgungsempfängers, nämlich der Abwicklung seines Eheverhältnisses, seinen Ursprung hat (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 1990 – 2 A 12089/90.OVG –, AS 26, 81 [84 f.] m.w.N.). Dies würde nicht nur der „beamtenrechtsähnlichen“ Ausgestaltung der Abgeordnetenversorgung in §§ 11 ff. AbgGRhPf systematisch zuwiderlaufen. Der Kläger hat namentlich, worauf das Verwaltungsgericht bereits überzeugend hingewiesen hat, als ausgleichsverpflichteter Ehegatte auch von Verfassungs keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche, was vielmehr umgekehrt zu gleichheitswidrigen Ergebnissen innerhalb der Versichertengemeinschaft führen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1985 – 1 BvL 7/83 –, BVerfGE 71, 1 [15]). Aus dem Abgeordnetenmandat lässt sich ein solcher Anspruch auf einseitige Bevorzugung des Klägers gegenüber Pensions- und im Übrigen auch Rentenempfängern, wie er sie für sich reklamiert, nicht herleiten. Sie wäre im Gegenteil, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz von Dezember 2016 zu Recht ausführt, vielmehr mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 17 Abs. 2 LV nicht in Einklang zu bringen. Auch deshalb verbietet sich die vom Kläger geltend gemachte Auslegung von §§ 11, 12 AbgGRhPf als „abschließend“ in Bezug auf die Behandlung des Versorgungsausgleichs.

10

b) Aus dem Vorgesagten folgt gleichzeitig, dass die Anwendung der Kürzungsbestimmung gemäß § 18 AbgGRhPf i.V.m. § 81 Abs. 1 und 2 LBeamtVG auf den Kläger anders als dieser rügt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 60 LV verstößt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 BvR 1485/12 –, NJW 2015, 686 f.; BayVGH, Beschluss vom 4. März 2015 – 3 ZB 13.2437 –, juris Rn. 5 ff. jeweils m.w.N.). Dies gilt erst Recht im Hinblick auf die Abgeordnetenversorgung, die in ihrer Höhe und Struktur, anders als die Beamtenpension, nicht an Art. 33 Abs. 5 GG, sondern an Art. 97 Abs. 1 LV zu messen ist, der anders als Art. 33 Abs. 5 GG von einer lediglich lückenfüllenden, begrenzten (Teil-)Altersversorgung und keineswegs von einer Vollversorgung ausgeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1971 – 2 BvR 367/69 –, BVerfGE 32, 157 [165]); Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 –, BVerfGE 40, 296 [342]). Dafür, dass die dem Kläger nach der Kürzung um den Versorgungsausgleich verbleibende in nur zehn Jahren erworbene (Teil-)Altersversorgung nicht auskömmlich wäre, ist weder etwas dargetan noch ist es sonst ersichtlich.

11

c) Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass der Kläger sich nicht auf das Pensionistenprivileg des § 87 Abs. 6 AbgGRhPf berufen kann, denn er entspricht nicht einem, wie es in dieser Bestimmung heißt, „am 1. Januar 2012 vorhandenen Ruhestandsbeamten“. Pensionist ist derjenige, der auch tatsächlich Pension bezieht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. März 2015 – 3 ZB 13.2437 –, juris Rn. 5). Es reicht, anders als der Kläger geltend macht, nicht aus, dass er aus dem Landtag ausgeschieden ist, um den Status eines Versorgungsempfängers zu erlangen. Die in § 11 Satz 1 AbgGRhPf genannten Voraussetzungen – das Ausscheiden aus dem Landtag, die Vollendung des (im Falle des Klägers) 58. Lebensjahrs und eine Mindestmandatszeit von zehn Jahren – müssen vielmehr kumulativ erfüllt sind (vgl. entsprechend Sinner, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetengesetz, 2016, § 19 Rn. 28). Dies ist im Falle des Klägers erst mit der Vollendung des 58. Lebensjahrs im Februar 2016 der Fall und damit nach dem in § 87 Abs. 6 AbgGRhPf genannten Stichtag.

12

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind insbesondere solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt sind; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 [214]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, juris Rn. 23).

13

Die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage

14

„ob für ehemalige Landtagsabgeordnete das sogenannte Pensionistenprivileg auch nach der entsprechenden Änderung im Beamtenrecht weiter gelten soll“,

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erfüllt diese Anforderung nicht. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtsfrage nicht geboten, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [190]; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 142 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 9 B 80.07 –, juris Rn. 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies ist vorliegend, wie oben dargelegt, der Fall.

16

3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 3 ZB 13.2437

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt. Grü

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 23. April 2013 zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2013 (Vf. 17-VII-12 - BayVBl. 2013, 532 - juris) abgewiesen.

Bis zum 31. August 2009 galt für Bundesbeamte das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung). Danach war das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst zu kürzen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war. Für Ruhebestandsbeamte des Freistaats Bayern war das Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen weiter anzuwenden (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG).

Durch die ab 1. Januar 2011 gültige Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG ist das sog. Pensionistenprivileg weggefallen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält somit nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht. Die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG fordert für die Weitergeltung des Pensionistenprivilegs ein vor dem Stichtag 1. Januar 2011 abgeschlossenes Versorgungsausgleichverfahren. Nach der vorzitierten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verletzt des Wegfall des Pensionistenprivilegs weder Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BV (Institution des Berufsbeamtentums) noch Art. 103 Abs. 1 BV (Eigentum) oder Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz). Auch die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG verstößt danach nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich mit einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes feststellen lasse. Die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besonderen Vertrauensschutz, gegen den ebenfalls dort verankerte Alimentationsgrundsatz sowie jedenfalls gegen das in Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Willkürverbot. Soweit man nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG als spezieller Gewährleistung ansehe, liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.

Die klägerische Argumentation greift die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG unter dem Gesichtspunkt und vor dem Hintergrund an, dass der Bund mit § 57 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG und beispielsweise Bremen mit § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BremBeamtVG eine im Vergleich zur bayerischen Übergangsnorm günstigere Übergangsvorschrift geschaffen hätten, indem sie auf die Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich und nicht auf Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts abgestellt hätten. Er moniert, dass Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG keine faire und effektive Übergangsnorm sei. Anders als in den Regelungen in dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz und den Bremischen Beamtenversorgungsgesetz sei es für bayerische Beamte nicht möglich zu beeinflussen, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pensionistenprivilegs überhaupt noch erfüllt werden könnten. Es hänge vielmehr vom Zufall ab. Denn während es die Bundesbeamten und Beamten anderer Länder selbst in der Hand hätten, wann das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet wird (wodurch dann die Anwendung der Übergangsvorschrift hinsichtlich des Pensionistenprivilegs ausgelöst werde), seien die bayerischen Landesbeamten davon abhängig, wie lange das Familiengericht zur Durchführung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich benötige.

Der Kläger kann mit seinem Hinweis auf den aus dem Art. 33 Abs. 55 GG folgenden besonderen Vertrauensschutz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.

Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 - juris Rn. 75; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 87). Diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes trägt die Übergangsregelung in Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 93; BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - ZBR 2007, 307 - juris Rn. 35). Auch die bundesverfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unterscheiden sich damit die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.

Den hiernach eröffneten Spielraum hat der bayerische Gesetzgeber nicht überschritten. Die getroffene Übergangsregelung beruht auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen. Insoweit kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, der hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung einen gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verankerte Rückwirkungsverbot verneint hat (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 66f./69), weil der betroffene Beamte nicht in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage habe vertrauen dürfen. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Pensionistenprivileg nach der Reform des Versorgungsausgleichs strukturbedingt nicht beibehalten werden konnte (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 55) und ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Anpassung der Rechtslage bestand, dem mangels familiengerichtlicher Entscheidung keine schützenswerte konkrete Rechtsposition des Ruhestandsbeamten entgegen stehe. Der Verfassungsgerichtshof hat auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, es für alle „Altfälle“, d. h. für alle den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren, die vor der Gesetzesänderung eingeleitet wurden, bei dem alten Recht zu belassen (Für die Möglichkeit haben sich z. B. der Bund und die Hansestadt Bremen entschieden), diese Alternative aber letztlich wegen der damit verbundenen Mehrarbeit der Gerichte und Versorgungsträger vernachlässigt, zumal damit gleichzeitig eine vermeidbare Fehlerquelle geschaffen worden wäre. Der vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Prüfungsmaßstab entspricht der Prüfung des durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten schutzwürdigen Vertrauens (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. EL 2014 - Art. 20 Rn. 74), so dass auch unter Berücksichtigung der Bundesgrundrechte bzw. Art. 33 Abs. 5 GG als spezielle Verfassungsgewährleistung (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 23, Art. 33 Rn. 51) keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG bestehen.

Die Stichtagsregelung bringt - wie es der vorliegende Fall zeigt - unvermeidbar gewisse Härten mit sich (vgl. BVerfG, B. v. 17.2.2012 - 1 BvR 488/10 - juris Rn. 42 ständige Rechtsprechung). Gleichwohl muss das Interesse des Klägers an einer (für ihn) angemessenen individuellen Lösung dem abstrakt-generellen Gedanken der streitgegenständlichen Übergangsregelung gegenüber zurücktreten, weil die Stichtagsregelung - wie sich aus Vorstehendem ergibt - auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach er sich nicht hätte scheiden lassen oder zumindest eine anderweitige Regelung mit seiner früheren Ehefrau getroffen hätte, wenn ihm die Änderung der Rechtslage bekannt gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er seit Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ausreichend Zeit gehabt hätte, den Versorgungsausgleich nach § 6 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) auszuschließen oder anderweitige Regelungen zu treffen. Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wobei auch nach rechtskräftiger Scheidung noch Vereinbarungen im abgetrennten Versorgungsausgleichs-Verfahren möglich sind (vgl. Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.11.2014, § 6 VersAusglG Rn. 1; Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 6 VersAusglG Rn. 4). Selbst nach Übersendung des Merkblatts im November 2012 an seinen Prozessbevollmächtigten sei noch Zeit gewesen, eine außergerichtliche Regelung zu treffen. Insoweit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge trotz Geltung des Pensionistenprivilegs zu vermeiden.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3200 S. 525) vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 (1 BvR 207/87 - BVerfGE 83, 182 - juris Rn. 45) Rechnung getragen werden sollte, wonach der Eigentumsschutz den Versorgungsanspruch auch insoweit erfasst, als dieser aufgrund des Pensionistenprivilegs auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst in voller Höhe fortbesteht. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „künftige Ehescheidungen“ in einem umfassenderen Sinne zu verstehe, der auch und insbesondere den „künftigen“ Versorgungsausgleich einschließt. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber schließlich auch die streitige Übergangsvorschrift formuliert und auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich abgestellt, wie aus Art. 92 BayBeamtVG deutlich wird.

Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt am 11. Dezember 2014 (1 BvR 1485/12 - MDR 2015, 158 - juris) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kürzung der Versorgungsbezüge an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Im Übrigen ist die Übergangsvorschrift nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, sondern an Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, stellt sich die Rechtsfrage „Lässt sich die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG derart verfassungskonform auslegen, dass ein Beamter, der seinen Antrag auf Versorgungsausgleich beim zuständigen Familiengericht jedoch ohne Verschulden des Beamten erst nach dem 1. Januar 2011 entschieden hat, durch die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 BayBeamtVG nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 i. V. m.. Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist?“ bereits vom Ansatz her nicht, da die streitgegenständliche Übergangsvorschrift sowohl mit den Bundesgrundrechten als auch den (inhaltsgleichen) Landesgrundrechten vereinbar ist und mithin eine verfassungskonforme Auslegung nicht veranlasst ist.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG (2-facher Jahresbetrag der gekürzten Versorgungsbezüge: 24 x 785,61 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 23. April 2013 zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2013 (Vf. 17-VII-12 - BayVBl. 2013, 532 - juris) abgewiesen.

Bis zum 31. August 2009 galt für Bundesbeamte das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung). Danach war das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst zu kürzen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war. Für Ruhebestandsbeamte des Freistaats Bayern war das Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen weiter anzuwenden (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG).

Durch die ab 1. Januar 2011 gültige Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG ist das sog. Pensionistenprivileg weggefallen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält somit nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht. Die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG fordert für die Weitergeltung des Pensionistenprivilegs ein vor dem Stichtag 1. Januar 2011 abgeschlossenes Versorgungsausgleichverfahren. Nach der vorzitierten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verletzt des Wegfall des Pensionistenprivilegs weder Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BV (Institution des Berufsbeamtentums) noch Art. 103 Abs. 1 BV (Eigentum) oder Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz). Auch die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG verstößt danach nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich mit einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes feststellen lasse. Die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besonderen Vertrauensschutz, gegen den ebenfalls dort verankerte Alimentationsgrundsatz sowie jedenfalls gegen das in Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Willkürverbot. Soweit man nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG als spezieller Gewährleistung ansehe, liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.

Die klägerische Argumentation greift die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG unter dem Gesichtspunkt und vor dem Hintergrund an, dass der Bund mit § 57 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG und beispielsweise Bremen mit § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BremBeamtVG eine im Vergleich zur bayerischen Übergangsnorm günstigere Übergangsvorschrift geschaffen hätten, indem sie auf die Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich und nicht auf Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts abgestellt hätten. Er moniert, dass Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG keine faire und effektive Übergangsnorm sei. Anders als in den Regelungen in dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz und den Bremischen Beamtenversorgungsgesetz sei es für bayerische Beamte nicht möglich zu beeinflussen, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pensionistenprivilegs überhaupt noch erfüllt werden könnten. Es hänge vielmehr vom Zufall ab. Denn während es die Bundesbeamten und Beamten anderer Länder selbst in der Hand hätten, wann das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet wird (wodurch dann die Anwendung der Übergangsvorschrift hinsichtlich des Pensionistenprivilegs ausgelöst werde), seien die bayerischen Landesbeamten davon abhängig, wie lange das Familiengericht zur Durchführung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich benötige.

Der Kläger kann mit seinem Hinweis auf den aus dem Art. 33 Abs. 55 GG folgenden besonderen Vertrauensschutz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.

Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 - juris Rn. 75; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 87). Diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes trägt die Übergangsregelung in Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 93; BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - ZBR 2007, 307 - juris Rn. 35). Auch die bundesverfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unterscheiden sich damit die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.

Den hiernach eröffneten Spielraum hat der bayerische Gesetzgeber nicht überschritten. Die getroffene Übergangsregelung beruht auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen. Insoweit kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, der hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung einen gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verankerte Rückwirkungsverbot verneint hat (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 66f./69), weil der betroffene Beamte nicht in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage habe vertrauen dürfen. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Pensionistenprivileg nach der Reform des Versorgungsausgleichs strukturbedingt nicht beibehalten werden konnte (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 55) und ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Anpassung der Rechtslage bestand, dem mangels familiengerichtlicher Entscheidung keine schützenswerte konkrete Rechtsposition des Ruhestandsbeamten entgegen stehe. Der Verfassungsgerichtshof hat auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, es für alle „Altfälle“, d. h. für alle den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren, die vor der Gesetzesänderung eingeleitet wurden, bei dem alten Recht zu belassen (Für die Möglichkeit haben sich z. B. der Bund und die Hansestadt Bremen entschieden), diese Alternative aber letztlich wegen der damit verbundenen Mehrarbeit der Gerichte und Versorgungsträger vernachlässigt, zumal damit gleichzeitig eine vermeidbare Fehlerquelle geschaffen worden wäre. Der vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Prüfungsmaßstab entspricht der Prüfung des durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten schutzwürdigen Vertrauens (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. EL 2014 - Art. 20 Rn. 74), so dass auch unter Berücksichtigung der Bundesgrundrechte bzw. Art. 33 Abs. 5 GG als spezielle Verfassungsgewährleistung (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 23, Art. 33 Rn. 51) keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG bestehen.

Die Stichtagsregelung bringt - wie es der vorliegende Fall zeigt - unvermeidbar gewisse Härten mit sich (vgl. BVerfG, B. v. 17.2.2012 - 1 BvR 488/10 - juris Rn. 42 ständige Rechtsprechung). Gleichwohl muss das Interesse des Klägers an einer (für ihn) angemessenen individuellen Lösung dem abstrakt-generellen Gedanken der streitgegenständlichen Übergangsregelung gegenüber zurücktreten, weil die Stichtagsregelung - wie sich aus Vorstehendem ergibt - auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach er sich nicht hätte scheiden lassen oder zumindest eine anderweitige Regelung mit seiner früheren Ehefrau getroffen hätte, wenn ihm die Änderung der Rechtslage bekannt gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er seit Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ausreichend Zeit gehabt hätte, den Versorgungsausgleich nach § 6 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) auszuschließen oder anderweitige Regelungen zu treffen. Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wobei auch nach rechtskräftiger Scheidung noch Vereinbarungen im abgetrennten Versorgungsausgleichs-Verfahren möglich sind (vgl. Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.11.2014, § 6 VersAusglG Rn. 1; Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 6 VersAusglG Rn. 4). Selbst nach Übersendung des Merkblatts im November 2012 an seinen Prozessbevollmächtigten sei noch Zeit gewesen, eine außergerichtliche Regelung zu treffen. Insoweit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge trotz Geltung des Pensionistenprivilegs zu vermeiden.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3200 S. 525) vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 (1 BvR 207/87 - BVerfGE 83, 182 - juris Rn. 45) Rechnung getragen werden sollte, wonach der Eigentumsschutz den Versorgungsanspruch auch insoweit erfasst, als dieser aufgrund des Pensionistenprivilegs auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst in voller Höhe fortbesteht. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „künftige Ehescheidungen“ in einem umfassenderen Sinne zu verstehe, der auch und insbesondere den „künftigen“ Versorgungsausgleich einschließt. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber schließlich auch die streitige Übergangsvorschrift formuliert und auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich abgestellt, wie aus Art. 92 BayBeamtVG deutlich wird.

Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt am 11. Dezember 2014 (1 BvR 1485/12 - MDR 2015, 158 - juris) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kürzung der Versorgungsbezüge an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Im Übrigen ist die Übergangsvorschrift nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, sondern an Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, stellt sich die Rechtsfrage „Lässt sich die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG derart verfassungskonform auslegen, dass ein Beamter, der seinen Antrag auf Versorgungsausgleich beim zuständigen Familiengericht jedoch ohne Verschulden des Beamten erst nach dem 1. Januar 2011 entschieden hat, durch die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 BayBeamtVG nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 i. V. m.. Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist?“ bereits vom Ansatz her nicht, da die streitgegenständliche Übergangsvorschrift sowohl mit den Bundesgrundrechten als auch den (inhaltsgleichen) Landesgrundrechten vereinbar ist und mithin eine verfassungskonforme Auslegung nicht veranlasst ist.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG (2-facher Jahresbetrag der gekürzten Versorgungsbezüge: 24 x 785,61 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.