Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger stand, zuletzt als Polizeihauptkommissar, im Dienst des Beklagten und wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2015 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger war in erster Ehe mit Frau A. verheiratet. Die Ehe wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 22. April 2010, rechtskräftig seit dem 16. Juli 2010, geschieden. In diesem Zusammenhang wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wonach zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Finanzen und zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.004,64 Euro monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, im Wege der externen Teilung begründet wurde. Daneben wurde zulasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei dem Bundeseisenbahnvermögen und zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 518,13 Euro monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, im Wege der internen Teilung übertragen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2015 (versandt am 23. Oktober 2015) wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2015 auf 1.903,35 Euro monatlich festgesetzt. Hierin enthalten war eine monatliche Kürzung der Versorgungsbezüge um 1.137,29 Euro gemäß Art. 92 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) infolge des seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 7. September 2015 wurden dem Kläger beginnend mit dem 1. November 2015 Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht seiner geschiedenen Ehefrau in Höhe von netto 527,01 Euro bewilligt.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 35 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auszusetzen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass sich seine geschiedene Ehefrau noch nicht im Ruhestand befinde und somit auch noch keine Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalte.

Mit Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 wurde dem Kläger seitens des Beklagten mitgeteilt, dass eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge nach §§ 35, 36 VersAusglG nicht möglich sei. Eine Anpassung erfolge nur, solange der Kläger aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente beziehen könne. Der Kläger erhalte jedoch bereits eine Rente aus dem beim Bundeseisenbahnvermögen erworbenen Anrecht. Zudem sei eine Anpassung der Höhe nach nur in dem Umfang möglich, in dem der Ausgleichsverpflichtete einen Anspruch durch den Versorgungsausgleich erworben habe, im Falle des Klägers also - bezogen auf den 31. August 2009 - 518,13 Euro. Eine Anpassung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages sei nicht möglich. Das Schreiben des Beklagten enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen diese Entscheidung ließ der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Widerspruch einlegen und beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2015 die Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 28. Oktober 2015 bis zur Pensionierung seiner geschiedenen Ehefrau auszusetzen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine Anpassung anteilig in Höhe des den Rentenbezug aus dem erworbenen Anrecht übersteigenden Kürzungsbetrages erfolgen müsse. Der Versorgungsausgleich in Höhe von 1.137,29 Euro greife wegen der noch bestehenden Beschäftigung der früheren Ehefrau des Klägers erst in etwa drei bis vier Jahren. Die einschränkende Vorschrift des § 35 Abs. 3 VersAusglG komme daher nicht in Betracht. Eine Kürzung über den vom Bundeseisenbahnvermögen geleisteten Betrag in Höhe von derzeit 527,01 Euro hinaus sei nicht rechtens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 wurde der Widerspruch als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Hierzu wurde erläutert, dass die Rechtsbehelfsfrist gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2015 verstrichen sei. Grundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge sei Art. 92 BayBeamtVG, wonach ab Ruhestandsbeginn der dynamisierte Betrag der übertragenen Anwartschaft in voller Höhe vom Ruhegehalt abzuziehen sei. Eine Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG scheitere daran, dass dem Kläger gemäß Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 7. September 2015 ab dem 1. November 2015 aus dem beim Bundeseisenbahnvermögen übertragenen Anrecht eine Rente gewährt werde. Somit sei die gesetzliche Voraussetzung, dass aus dem erworbenen Anrecht noch keine Leistung bezogen werden könne, vorliegend nicht erfüllt. Es solle nur der Nachteil ausgeglichen werden, der dadurch entstehe, dass der Beamte voll gekürzte Versorgungsbezüge erhalte, während er aus der erworbenen Rentenanwartschaft noch keine Leistungen beziehen könne. Somit könne es auch nur Ziel der Regelung sein, den Betrag auszugleichen, den der Beamte noch nicht erhalten könne, solange bis eine Rente aus dem Versorgungsausgleich gewährt werde. Ob und in welcher Höhe die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau eine Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalte, sei rechtlich unerheblich.

Gegen den am 8. Juli 2016 versandten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Juli 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 18. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2016 aufzuheben und die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 28. Oktober 2015 bis zur Pensionierung seiner früheren Ehefrau auszusetzen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Schreiben des Beklagten vom 18. Dezember 2015 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und somit der Widerspruch vom 17. Juni 2016 auch nicht verfristet gewesen sei. Materiell wurde auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen des § 35 VersAusglG lägen nicht vor, da der Kläger aus dem von seiner geschiedenen Ehefrau erworbenen Anrecht aus dem Bundeseisenbahnvermögen bereits seit seinem Eintritt in den Ruhestand eine Leistung beziehe. Auf die Höhe der bezogenen Leistung komme es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass seine geschiedene Ehefrau aus dem vom Kläger einzubehaltenden Kürzungsbetrag noch keine Leistungen beziehe. Eine Anpassung nach § 35 VersAusglG scheitere daher bereits dem Grunde nach, so dass sich die Frage nach der Höhe der Anpassung i. S. d. § 35 Abs. 3 VersAusglG gar nicht mehr stelle.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz des Klägers vom 2. September 2016 sowie des Beklagten vom 26. September 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach den §§ 35, 36 VersAusglG keinen Anspruch auf die Aussetzung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die erhobene Klage ist nicht verfristet. Den Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2015 auf Aussetzung bzw. Anpassung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 abgelehnt. Dieser Verwaltungsakt enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Widerspruchsfrist vorliegend gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides beträgt. Der am 17. Juni 2016 bei dem Beklagten eingelegte Widerspruch ist somit jedenfalls fristgemäß. Gegenstand der Klage ist hierbei - entgegen der Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid - allein der Bescheid vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich der Aussetzung bzw. Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge, nicht jedoch der Bescheid vom 7. Oktober 2015, mit welchem die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer Kürzung nach Art. 92 BayBeamtVG festgesetzt wurden und der in Bestandskraft erwachsen ist.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen des § 35 VersAusglG vorliegend nicht gegeben sind. Nach § 35 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen beziehen kann. Zwar handelt es sich bei dem Kläger gemäß Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 22. April 2010 im Scheidungsverbundverfahren um eine ausgleichspflichtige Person, da zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Finanzen zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von seinerzeit 1.004,64 Euro monatlich begründet wurde. Auch erhält der Kläger gemäß Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2015 seit dem 1. November 2015 eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze, da er Polizeivollzugsbeamter war, für welche gemäß Art. 129, 143 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) eine besondere Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand gilt. Jedoch fehlt es eindeutig an dem kumulativ erforderlichen gesetzlichen Merkmal, dass der Kläger aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistung beziehen kann (vgl. hierzu Münchener Kommentar, § 35 VersAusglG, Rn. 5; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., juris PK-BGB, § 35 VersAusglG, Rn. 10; Beck‘scher Online- Kommentar BGB, Bamberger/Roth, § 35 VersAusglG, Rn. 4). Vielmehr erhält der Kläger seit dem 1. November 2015, mithin seit dem Eintritt in den Ruhestand, Zahlungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht seiner Ehefrau bei dem Bundeseisenbahnvermögen von derzeit 527,01 Euro, wie der Kläger auch selbst vorgetragen hat. Damit steht diesem ein Anspruch nach § 35 VersAusglG auf Aussetzung bzw. Anpassung der Kürzung seiner Versorgung nach Art. 92 BayBeamtVG nicht zu.

Dieses Ergebnis deckt sich mit dem durch § 35 VersAusglG erfolgten Normzweck. Die Vorschrift enthält nämlich eine Regelung für Härtefälle, die dadurch entstehen können, dass die beiderseitigen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich nicht mehr - wie nach dem am 31. August 2009 außer Kraft getretenen früheren Versorgungsausgleichsrecht - saldiert werden, sondern jedes einzelne Anrecht isoliert ausgeglichen wird. Wenn die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen haben, kann dieses Ausgleichssystem zu unbilligen Ergebnissen führen, etwa weil die laufende Versorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten noch keine Leistungen beziehen kann (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 74 f.; BT-Drs. 16/11903, S. 110). Mit der Vorschrift des § 35 Abs. 1 VersAusglG soll vermieden werden, dass die Ehegatten nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs schlechter stehen als nach bisherigem Recht, das durch den Einmalausgleich der Anrechte mit Saldierung geprägt war (vgl. Münchener Kommentar, § 35 VersAusglG, Rn. 1). Aus diesem Grunde sieht § 35 Abs. 3 VersAusglG auch vor, dass die Kürzung höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus den denjenigen Anrechten i. S. d. § 32 VersAusglG auszusetzen ist, aus denen die ausgleichspflichtige Person (noch) keine Leistung bezieht. Zweck dieses Absatzes ist es wiederum, die ausgleichsverpflichtete Person durch die neu eingeführte Anpassungsbestimmung nicht besser zu stellen als nach bisherigem Versorgungsausgleichsrecht. Denn auch nach bisheriger Rechtslage war eine Kürzung in Höhe des Saldos der auszugleichenden Anrechte im Falle der Invalidität oder bei einer besonderen Altersgrenze hinzunehmen (vgl. Münchener Kommentar, § 35 VersAusglG, Rn. 12).

Übertragen auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass eine Aussetzung der Kürzung nur in Höhe des dem Kläger übertragenen Anrechts beim Bundeseisenbahnvermögen, derzeit 527,01 Euro, möglich wäre und es bei einer Kürzung von 610,28 Euro monatlich verbliebe (1.137,29 Euro abzgl. 527,01 Euro). Denn um diesen Betrag wären die Versorgungsbezüge des Klägers auch nach altem Versorgungsausgleichsrecht gekürzt worden. Da es jedoch - wie ausgeführt - bereits an der zwingenden Voraussetzung eines fehlenden Leistungsbezugs aus dem erworbenen Anrecht mangelt, kommt vorliegend eine Aussetzung der Kürzung bereits dem Grunde nach nicht in Betracht.

Auf die Tatsache, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers derzeit noch arbeitet und aus dem vom Kläger im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen bezieht, kommt es von Rechts wegen nicht an. Die Kürzung ist vielmehr gemäß Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG bereits ab dem Ruhestandsbeginn des Klägers, mithin ab dem 1. November 2015, durchzuführen. Die Höhe der Kürzung bestimmt sich nach Art. 92 Abs. 2 BayBeamtVG und legt hierfür den (vollen) Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaften zugrunde, welcher zudem gemäß Abs. 2 Sätze 2 und 3 fortzuschreiben ist. Durch die seit dem 1. Januar 2011 gültige Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG ist das sog. Pensionistenprivileg entfallen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält somit nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 3 ZB 13.2437 - juris Rn. 5). Auch die in diesem Zusammenhang bestehende Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG greift vorliegend nicht, da der Kläger sich im Januar 2011 noch nicht im Ruhestand befand. Der Wegfall des Pensionistenprivilegs ist darüber hinaus verfassungskonform (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris).

§ 49 VersAusglG, wonach für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn der Antrag auf Aussetzung der Kürzung wurde erst mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 beim zuständigen Versorgungsträger gestellt wurde. Zudem enthielt das bis zum 31. August 2009 geltende Recht keine Vorschrift zur Aussetzung der Kürzung bei einer Versorgung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze (vgl. obige Ausführungen sowie Münchener Kommentar, § 49 VersAusglG, Rn. 2).

3. Diese auf Basis der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage beruhende Ablehnung des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird in ständiger Rechtsprechung des BVerfG als vereinbar mit Art. 14 und 33 Abs. 5 GG, der das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich absichert, angesehen. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG sind aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie sowie der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, U. v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerfG, U. v. 5.7.1989 - 1 BvL 11/87; BVerfG, B. v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12).

Die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B. v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten: BVerfG, B. v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20).

Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt sich das versicherungstypische Risiko statistisch unterdurchschnittlicher Leistungen zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person aufgrund ihres konkreten Versicherungsverlaufs im statistischen Vergleich weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, realisiert sich darin das typische Versicherungsrisiko allein der ausgleichsberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist dies ohne Bedeutung. Denn die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung voneinander unabhängig. Während der Ehe steht jedes Anrecht einem Ehepartner formal ungeteilt zu und folgt einem einheitlichen Versicherungsverlauf, der sich im Wesentlichen am Inhaber des Anrechts ausrichtet. Durch den Versorgungsausgleich werden die einzelnen ehezeitlich erworbenen Rechte zwischen den geschiedenen Ehegatten in zwei Hälften geteilt, die den beiden je eigenen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei entstehen zwei selbstständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind.

Die auf die Hälfte ihres zu Ehezeiten begründeten Anrechts verwiesene ausgleichspflichtige Person erbringt auch nicht etwa ein Opfer, das im Einzelfall in Gestalt tatsächlich erbrachter Versorgungsleistungen dem geschiedenen Ehegatten zugutekommen müsste, ansonsten aber seine Rechtfertigung verlöre. Als Opfer ist die versorgungsausgleichbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil mit der Teilung lediglich die seit Ehebeginn angelegte materielle Zuordnung der Anrechte auch rechtstechnisch nachvollzogen wird. Der ausgleichsberechtigten Person wird rechtlich das Anrecht in der Höhe zugewiesen, in der es ihr der Sache nach schon zuvor zustand. Die eigentumsrechtliche Position der ausgleichspflichtigen Person war von vornherein durch die Ehe mitbestimmt und gebunden (BVerfG, B. v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 - juris Rn. 48 ff.).

Vor diesem Hintergrund geht der Kläger auch mit seinem Hinweis fehl, dass es sich bei dem Saldo aus dem von ihm hinzunehmenden Kürzungsbetrag und dem ihm übertragenen Anrecht noch um „sein“ Geld handelt. Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze


(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung de

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen


Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze


(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (3) § 34 Abs. 3 und 4 gil

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 3 ZB 13.2437

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt. Grü

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(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 23. April 2013 zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2013 (Vf. 17-VII-12 - BayVBl. 2013, 532 - juris) abgewiesen.

Bis zum 31. August 2009 galt für Bundesbeamte das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung). Danach war das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst zu kürzen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war. Für Ruhebestandsbeamte des Freistaats Bayern war das Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen weiter anzuwenden (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG).

Durch die ab 1. Januar 2011 gültige Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG ist das sog. Pensionistenprivileg weggefallen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält somit nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht. Die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG fordert für die Weitergeltung des Pensionistenprivilegs ein vor dem Stichtag 1. Januar 2011 abgeschlossenes Versorgungsausgleichverfahren. Nach der vorzitierten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verletzt des Wegfall des Pensionistenprivilegs weder Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BV (Institution des Berufsbeamtentums) noch Art. 103 Abs. 1 BV (Eigentum) oder Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz). Auch die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG verstößt danach nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich mit einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes feststellen lasse. Die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besonderen Vertrauensschutz, gegen den ebenfalls dort verankerte Alimentationsgrundsatz sowie jedenfalls gegen das in Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Willkürverbot. Soweit man nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG als spezieller Gewährleistung ansehe, liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.

Die klägerische Argumentation greift die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG unter dem Gesichtspunkt und vor dem Hintergrund an, dass der Bund mit § 57 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG und beispielsweise Bremen mit § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BremBeamtVG eine im Vergleich zur bayerischen Übergangsnorm günstigere Übergangsvorschrift geschaffen hätten, indem sie auf die Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich und nicht auf Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts abgestellt hätten. Er moniert, dass Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG keine faire und effektive Übergangsnorm sei. Anders als in den Regelungen in dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz und den Bremischen Beamtenversorgungsgesetz sei es für bayerische Beamte nicht möglich zu beeinflussen, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pensionistenprivilegs überhaupt noch erfüllt werden könnten. Es hänge vielmehr vom Zufall ab. Denn während es die Bundesbeamten und Beamten anderer Länder selbst in der Hand hätten, wann das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet wird (wodurch dann die Anwendung der Übergangsvorschrift hinsichtlich des Pensionistenprivilegs ausgelöst werde), seien die bayerischen Landesbeamten davon abhängig, wie lange das Familiengericht zur Durchführung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich benötige.

Der Kläger kann mit seinem Hinweis auf den aus dem Art. 33 Abs. 55 GG folgenden besonderen Vertrauensschutz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.

Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 - juris Rn. 75; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 87). Diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes trägt die Übergangsregelung in Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 93; BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - ZBR 2007, 307 - juris Rn. 35). Auch die bundesverfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unterscheiden sich damit die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.

Den hiernach eröffneten Spielraum hat der bayerische Gesetzgeber nicht überschritten. Die getroffene Übergangsregelung beruht auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen. Insoweit kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, der hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung einen gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verankerte Rückwirkungsverbot verneint hat (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 66f./69), weil der betroffene Beamte nicht in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage habe vertrauen dürfen. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Pensionistenprivileg nach der Reform des Versorgungsausgleichs strukturbedingt nicht beibehalten werden konnte (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 55) und ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Anpassung der Rechtslage bestand, dem mangels familiengerichtlicher Entscheidung keine schützenswerte konkrete Rechtsposition des Ruhestandsbeamten entgegen stehe. Der Verfassungsgerichtshof hat auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, es für alle „Altfälle“, d. h. für alle den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren, die vor der Gesetzesänderung eingeleitet wurden, bei dem alten Recht zu belassen (Für die Möglichkeit haben sich z. B. der Bund und die Hansestadt Bremen entschieden), diese Alternative aber letztlich wegen der damit verbundenen Mehrarbeit der Gerichte und Versorgungsträger vernachlässigt, zumal damit gleichzeitig eine vermeidbare Fehlerquelle geschaffen worden wäre. Der vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Prüfungsmaßstab entspricht der Prüfung des durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten schutzwürdigen Vertrauens (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. EL 2014 - Art. 20 Rn. 74), so dass auch unter Berücksichtigung der Bundesgrundrechte bzw. Art. 33 Abs. 5 GG als spezielle Verfassungsgewährleistung (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 23, Art. 33 Rn. 51) keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG bestehen.

Die Stichtagsregelung bringt - wie es der vorliegende Fall zeigt - unvermeidbar gewisse Härten mit sich (vgl. BVerfG, B. v. 17.2.2012 - 1 BvR 488/10 - juris Rn. 42 ständige Rechtsprechung). Gleichwohl muss das Interesse des Klägers an einer (für ihn) angemessenen individuellen Lösung dem abstrakt-generellen Gedanken der streitgegenständlichen Übergangsregelung gegenüber zurücktreten, weil die Stichtagsregelung - wie sich aus Vorstehendem ergibt - auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach er sich nicht hätte scheiden lassen oder zumindest eine anderweitige Regelung mit seiner früheren Ehefrau getroffen hätte, wenn ihm die Änderung der Rechtslage bekannt gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er seit Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ausreichend Zeit gehabt hätte, den Versorgungsausgleich nach § 6 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) auszuschließen oder anderweitige Regelungen zu treffen. Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wobei auch nach rechtskräftiger Scheidung noch Vereinbarungen im abgetrennten Versorgungsausgleichs-Verfahren möglich sind (vgl. Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.11.2014, § 6 VersAusglG Rn. 1; Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 6 VersAusglG Rn. 4). Selbst nach Übersendung des Merkblatts im November 2012 an seinen Prozessbevollmächtigten sei noch Zeit gewesen, eine außergerichtliche Regelung zu treffen. Insoweit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge trotz Geltung des Pensionistenprivilegs zu vermeiden.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3200 S. 525) vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 (1 BvR 207/87 - BVerfGE 83, 182 - juris Rn. 45) Rechnung getragen werden sollte, wonach der Eigentumsschutz den Versorgungsanspruch auch insoweit erfasst, als dieser aufgrund des Pensionistenprivilegs auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst in voller Höhe fortbesteht. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „künftige Ehescheidungen“ in einem umfassenderen Sinne zu verstehe, der auch und insbesondere den „künftigen“ Versorgungsausgleich einschließt. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber schließlich auch die streitige Übergangsvorschrift formuliert und auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich abgestellt, wie aus Art. 92 BayBeamtVG deutlich wird.

Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt am 11. Dezember 2014 (1 BvR 1485/12 - MDR 2015, 158 - juris) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kürzung der Versorgungsbezüge an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Im Übrigen ist die Übergangsvorschrift nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, sondern an Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, stellt sich die Rechtsfrage „Lässt sich die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG derart verfassungskonform auslegen, dass ein Beamter, der seinen Antrag auf Versorgungsausgleich beim zuständigen Familiengericht jedoch ohne Verschulden des Beamten erst nach dem 1. Januar 2011 entschieden hat, durch die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 BayBeamtVG nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 i. V. m.. Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist?“ bereits vom Ansatz her nicht, da die streitgegenständliche Übergangsvorschrift sowohl mit den Bundesgrundrechten als auch den (inhaltsgleichen) Landesgrundrechten vereinbar ist und mithin eine verfassungskonforme Auslegung nicht veranlasst ist.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG (2-facher Jahresbetrag der gekürzten Versorgungsbezüge: 24 x 785,61 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der die Aussetzung der Kürzung seines Ruhegehalts nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) abgelehnt wurde.

2

1. a) Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die verschieden hohen Rentenanwartschaften für die Altersrente, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Er ist geprägt von dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs.

3

b) In Ausnahme dieses Grundsatzes bestimmte § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, dass Kürzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. § 55c Abs. 1 SVG lautete:

"(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind."

4

Entsprechende Regelungen fanden sich für die gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie für Beamte und Richter in § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG).

5

c) Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700) wurde dieses sogenannte Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivileg zum 1. September 2009 - mit Ausnahme von Übergangsfällen - abgeschafft. § 55c Abs. 1 SVG lautet in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nunmehr:

"(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind."

6

2. a) Der Beschwerdeführer wurde im März 1956 geboren und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Seine im April 1958 geborene Ehefrau ist als Arzthelferin berufstätig. Die im Februar 1978 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 14. Januar 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ein Anrecht in Höhe von 10,2566 Entgeltpunkten auf ein für den Beschwerdeführer bei der DRV Bund einzurichtendes Versicherungskonto und zu Lasten des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Wehrbereichsverwaltung West für die Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 977,76 € bei diesem Versorgungsträger übertragen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kürzte die Wehrbereichsverwaltung West das Ruhegehalt des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich 977,76 €. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Kürzung jedoch im Hinblick auf seinen vorgezogenen Ruhestand und die Tatsache, dass er aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, gemäß §§ 35, 36 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) in Höhe von 278,98 € ausgesetzt.

7

b) Im Februar 2011 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei dem Amtsgericht, die Kürzung des Ruhegehalts des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Verpflichtung, ihr nachehelichen Unterhalt zu zahlen, weitergehend auszusetzen (§§ 33, 34 VersAusglG). Dabei gingen die Eheleute aufgrund einer notariellen Vereinbarung davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 350 € schulde. Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer ausdrücklich an. Im Juli 2011 beantragte die Ehefrau sodann ausdrücklich, die Kürzung der Versorgung des Beschwerdeführers der Höhe nach unbegrenzt auszusetzen.

8

c) Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2011 setzte das Gericht die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers gemäß §§ 33, 34 VersAusglG ab März 2011 in Höhe von (weiteren) 350 € monatlich aus. Der weitergehende Antrag auf vollständige Aussetzung der Kürzung wurde zurückgewiesen. Hierfür bestehe kein Grund.

9

d) Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgte der Beschwerdeführer das Ziel der vollständigen Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge weiter. Die Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verstießen, soweit sie keine vollständige Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in den Fällen des bis zum 31. August 2009 geltenden "Rentnerprivilegs" zuließen, gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und seien somit verfassungswidrig.

10

e) Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Mai 2012 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde zurück. Zu Recht habe das Amtsgericht die Aussetzung der Versorgungskürzung nur auf die Höhe des vereinbarten monatlichen Unterhalts beschränkt. Für eine weitergehende Aussetzung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Diese Rechtslage sei auch nicht verfassungswidrig. Zwar komme dem Beschwerdeführer das frühere sogenannte Rentnerprivileg nicht mehr zugute, das eine Renten- oder Pensionskürzung verhinderte, solange der andere Ehegatte noch keine Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten konnte. Diese Verschonung von Bestandsrentnern von der sofortigen Kürzung ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs habe auf der früheren Entscheidung des Gesetzgebers beruht, ihnen nach der Scheidung zunächst noch die bisher bezogene Rente zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bereits entschieden, dass dies verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

II.

11

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 GG. Er müsse entschädigungslos über Jahre hinweg eine Kürzung seines Ruhegehalts in Kauf nehmen, ohne dass seine Ehefrau hiervon real profitiere. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da dieses auch seine Versorgungsanwartschaften schütze. Darüber hinaus rügt er die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.

B.

I.

12

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zukommt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist jedenfalls unbegründet.

II.

13

Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Rechtslage verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

14

1. Nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung sind die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der den Versorgungsausgleich regelnden familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen. Eine Aussetzung dieser Kürzung ist - von der Übergangsregelung des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG abgesehen - nur in den Grenzen der Bestimmungen der §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht.

15

2. a) Der Versorgungsausgleich führt damit zu Kürzungen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Versorgungsbezüge und Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen dabei in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften (vgl. BVerfGE 53, 257 <295 ff.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 11 BvR 1145/13 -, juris, Rn. 39). Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 53, 257 <301 f.>).

16

b) Auch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivilegs zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris, Rn. 20 f., 27). Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken (vgl. BVerfGE 53, 257 <302>), steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits deshalb nicht entgegen, weil die Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert ihren Zweck erfüllt, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen. Bezieht die ausgleichspflichtige Person zu einem früheren Zeitpunkt eine Versorgung als die ausgleichsberechtigte Person, ist die Rente der pflichtigen Person zwar bereits versorgungsausgleichsbedingt gekürzt, bevor die berechtigte Person Leistungen aus dem ihr übergegangenen Anrecht bezieht, so dass sich die Kürzung bei der verpflichteten Person vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an die berechtigte Person niederschlägt. Dies beruht jedoch auf der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung je eigenständigen, voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall - wie hier - bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 11 BvR 1145/13 -, juris, Rn. 59).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.