Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1018

bei uns veröffentlicht am28.09.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Industrie- und Bauprofile S. GmbH (Zuwendungsempfängerin) beantragte beim Beklagten eine Förderung zwecks Erweiterung ihres Betriebs, wodurch 175 vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert und weitere 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden sollten (Antrag vom 27.9.2006 mit Anlagen, Behördenakte Bl. 2 ff., 25).

Mit Zuwendungsbescheid vom 26. Juni 2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 21. November 2007, 29. Mai 2008 und 5. November 2009 (Behördenakte Bl. 107 ff., 145 ff., 163 ff., 194 ff.) gewährte die Regierung von N. der Zuwendungsempfängerin eine Zuwendung bis zur Höhe von 355.000 Euro im Wege der Anteilsfinanzierung. Der Investitionszeitraum wurde zuletzt auf die Zeit vom 9. Oktober 2006 bis 2. Oktober 2008 festgesetzt; die Bindungsfrist sollte fünf Jahre ab Ende des Investitionszeitraums dauern. Die Zuwendungsempfängerin wurde zur Beachtung der beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW) als verbindlicher Bestandteil des Bescheids verpflichtet. Nach Nr. 1 der Bescheidsbestimmungen war die Zuwendung zweckgebunden zur „Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten… für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte“; nach Nr. 2 war Zweck der Förderung „insbesondere, dass entsprechend den Angaben im Antrag und auf dem Beiblatt ‚Arbeitsplätze‘ durch die mitfinanzierten Maßnahmen in der Betriebsstätte… 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt“ seien; „nach Abschluss der geförderten Maßnahme beträgt die Zahl der in der Betriebsstätte… vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202.“ Unter Verzicht auf Rechtsbehelfe erkannte die Zuwendungsempfängerin die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids als rechtsverbindlich an (Behördenakte Bl. 156). Die Beigeladene übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Beklagten für die Rückzahlung der Zuwendung zuzüglich Zinsen und Kosten für den Fall, dass gegen die Zuwendungsempfängerin ein Widerrufsbescheid ergehe und diese den Rückforderungsbetrag nicht innerhalb von vier Wochen ab dessen Bestandskraft zurückbezahle; die Regierung sei nicht verpflichtet, sich zunächst an etwaige andere Befriedigungsmöglichkeiten zu halten, bevor sie die Bürgin in Anspruch nehme (Behördenakte Bl. 157). Der Zuwendungsbetrag wurde in voller Höhe von 355.000 Euro ausbezahlt.

Nach Vorlage des Verwendungsnachweises, in dem sie die Sicherung von 175 und die Schaffung von 27 Dauerarbeitsplätzen mitgeteilt hatte (Verwendungsnachweis vom 25.6.2009, Behördenakte Bl. 172/173), geriet die Zuwendungsempfängerin in Zahlungsschwierigkeiten, wie sie dem Beklagten am 15. Mai 2013 mitteilte (ebenda, Bl. 222). Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (AG P., B. v. 29.7.2013 und B. v. 1.10.2013 - IN 246/13, ebenda Bl. 223 ff., 243 ff.). Er teilte auf Anhörung zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids mit, der Geschäftsbetrieb sei verkauft und vom Investor zum 23. November 2013 übernommen worden, 160 Arbeitsplätze in der Betriebsstätte seien damit gerettet worden, so dass die Zuwendung nicht und vor allem nicht in voller Höhe widerrufen werden dürfe (Behördenakte Bl. 294 ff.).

Daraufhin widerrief die Regierung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Dezember 2013 den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355.000 Euro beträgt und zu verzinsen ist (Nr. 2). Der Widerruf stütze sich auf Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Nr. 7.2.2 BNZW. Der Zuwendungsbescheid werde mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, weil die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde, da die Zuwendung der Erhaltung und Sicherung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen diene, eine dauerhafte Sicherung aber mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen sei. Nicht erst der Abbau der Arbeitsplätze sondern bereits die drastische Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin gefährde den Bestand der Arbeitsplätze. Die Fortführung des Betriebs in der Insolvenz stelle keine dauerhafte Sicherung dar; durch den Betriebsübergang auf den Investor seien die Dauerarbeitsverhältnisse auf diesen nach § 613a BGB übergegangen und bei der Zuwendungsempfängerin weggefallen. Da der Erwerber nicht in das Zuwendungsverhältnis eingetreten sei, könne er die Arbeitsplätze nicht zuwendungsbezogen sichern; zudem könne die Zuwendungsempfängerin ihre geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr eigenbetrieblich nutzen. Der Widerruf werde im Ermessenswege mangels gegenteiliger besonderer Gründe durch den vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheids ausgeübt, denn der Investor könne als außerhalb des Zuwendungsverhältnisses stehender Dritter den Zuwendungszweck rechtlich nicht erfüllen, die Zuwendungsempfängerin wegen des Betriebsübergangs sachlich nicht. Das Insolvenzverfahren hindere den Widerruf nicht, weil die Grundsätze der sparsamen Mittelbewirtschaftung zumindest die Möglichkeit einer anteiligen Erlangung des Rückforderungsbetrags rechtfertigten. Eine sachlich oder zeitlich begrenzte Rückforderung (pro rata temporis) komme nicht in Betracht, da die Zuwendungsempfängerin kein berechtigtes Interesse hieran habe; eine nur teilweise Rückforderung würde nur die anderen Insolvenzgläubiger bei der quotalen Verteilung der Insolvenzmasse begünstigen, aber nicht die Zuwendungsempfängerin entlasten.

Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2015 abgewiesen hat.

Die Beigeladene hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte beantragt die Antragsablehnung; der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen in ihrer Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Die Beigeladene hat solche Zweifel nicht dargelegt.

1. Soweit die Beigeladene vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich nicht erfüllt, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Insoweit macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe vorliegend nicht berücksichtigt, dass der Zuwendungszweck durch den Fortbestand der Arbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter vorübergehend sowie durch den Erwerber des Betriebs dauerhaft sachlich erfüllt werde und der Zuwendungszweck durch das Insolvenzverfahren nicht verfehlt worden sei. Dies trifft nicht zu.

Der Zuwendungszweck ergibt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinreichend deutlich aus dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid vom 26. Juni 2007. Danach war die Zuwendung zweckgebunden dafür bestimmt, dass „175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden“. Diese Sicherung sei jedoch in Folge der in der Stellung des Insolvenzantrags und der Veräußerung des Betriebs an den Investor zu Tage getretenen finanziellen Schwierigkeiten der Zuwendungsempfängerin nicht mehr gegeben gewesen (Urteil S. 5 f.). Der Investor habe schließlich auch nur 160 Mitarbeiter übernommen (Urteil S. 6). Das Vorbringen der Beigeladenen zieht dies im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel.

Der Zuwendungszweck lag nicht in erster Linie in der Förderung der Betriebsstätte, sondern in der damit erwarteten dauerhaften Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in einer strukturschwachen Region. Dies kam in der sachlichen Verbindung von Nr. 1 und Nr. 2 der Bescheidsbestimmungen zum Ausdruck, wonach Zweck der Förderung insbesondere sei, „dass entsprechend den Angaben im Antrag und auf dem Beiblatt ‚Arbeitsplätze‘ durch die mitfinanzierten Maßnahmen in der Betriebsstätte 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt“ seien, so dass „nach Abschluss der geförderten Maßnahme… die Zahl der in der Betriebsstätte… vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202“ betrage. Dies galt für die gesamte Bindungsfrist von fünf Jahren ab Ende des Investitionszeitraums (vgl. Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 i. d. F. vom 5.11.2009, Behördenakte Bl. 108, 194 ff.). Die Arbeitsplatzsicherung war somit nicht Neben-, sondern Hauptzweck der Zuwendung; daneben waren die geförderten Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte kein von diesem Zuwendungszweck unabhängiger weiterer Zuwendungszweck, sondern dem Zweck der Arbeitsplatzschaffung und -sicherung untergeordnet. Ganz entscheidend war damit jedenfalls, dass in der Betriebsstätte die Zielzahl an Dauerarbeitsplätzen gesichert und geschaffen und ständig, d. h. mindestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist, besetzt wird.

Dieser Zuwendungszweck ist - wie bei Erlass des Bescheids vom 3. Dezember 2013 bereits feststand - vollständig (und nicht nur teilweise) verfehlt worden, weil das Zuwendungsziel sachlich und rechtlich nicht mehr erreicht werden konnte. Sachlich liegt die Zahl von 160 Dauerarbeitsplätzen nach dem Betriebsübergang deutlich unter der durch die Zuwendung angestrebten Zahl von 202 Dauerarbeitsplätzen und sogar noch unter der vor Beginn der Förderung bestehenden Zahl von 175 Dauerarbeitsplätzen (vgl. Antrag vom 27.9.2006 mit Anlagen, Behördenakte Bl. 25). Zeitlich dauerte die Verpflichtung der Zuwendungsempfängerin bis zum Ablauf der Bindungsfrist, die fünf Jahre nach Auszahlung des letzten Teilbetrags der Zuwendung endete. Da diese Restauszahlung mit Wertstellung zum 23. November 2009 erfolgte, dauerte die Bindungsfrist bis zum 23. November 2014 (ebenda Bl. 207, 213 f.). Da der Betriebsübergang zum 23. November 2013 aber nur mit 160 Arbeitsplätzen erfolgte (Behördenakte Bl. 294 ff.), lief die Bindungsfrist noch ein weiteres Jahr, ohne dass der Zuwendungszweck der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für mindestens fünf Jahre noch erreicht wurde.

Ob allein die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens den Widerruf eines Zuwendungsbescheids gestattet, auch wenn dieses Verfahren dem Bestandsschutz des Betriebs - im Einzelfall auch dem Erhalt der Arbeitsplätze der Beschäftigten - und einem wirtschaftlichen Neuanfang dient (vgl. zu § 12 GewO BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 26), kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall liegen - wie ausgeführt - zusätzliche Umstände vor, die es rechtfertigen, den Zuwendungszweck als nicht mehr erreichbar anzusehen.

2. Soweit die Beigeladene sinngemäß Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Widerruf geltend macht, ergeben sich solche aus ihren Darlegungen nicht.

Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ergeben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln, dass der Widerruf in Fällen der Zweckverfehlung die Regel ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55/58; BVerwG, U. v. 26.2.2015 - 3 C 8/14 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 15.11.1999 - 22 ZB 99.3009 - BA S. 3). Gründe für einen Widerruf und eine Rückforderung nur pro rata temporis, welche die Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht oder fehlerhaft berücksichtigt hätte, liegen jedenfalls nach der Antragsbegründung nicht vor.

Die Beigeladene macht geltend, dass die Zuwendungsempfängerin bis zum Betriebsübergang ihre Verpflichtungen aus der Zuwendung erfüllt habe, so dass jedenfalls der vollständige Widerruf unverhältnismäßig sei. Allenfalls sei eine Rückforderung pro rata temporis angemessen. Zwar ist der Beigeladenen darin beizupflichten, dass die Restlaufzeit der Bindungsfrist von einem Jahr (zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs) gegenüber dem bereits abgelaufenen Teil der Bindungsfrist von fünf Jahren verhältnismäßig kurz ist. Auch hätte die Zuwendungsempfängerin ab Ablauf der Bindungsfrist wirtschaftlich völlig frei über den Zuwendungsgegenstand verfügen und ihn veräußern können. Die Regierung und das Verwaltungsgericht haben dies aber nicht übersehen. Die Regierung hat mit Billigung durch das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Zuwendungsempfängerin habe kein vernünftiges und insbesondere kein überwiegendes Interesse an einer lediglich zeitanteiligen Rückforderung. Sie erlange durch eine Reduzierung der Forderung keinen Vorteil, denn die Höhe der Forderung sei lediglich entscheidend für die Quote, welche in einem Insolvenzverfahren aus der dann festgestellten Insolvenzmasse zugesprochen werde. Eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags käme nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute, was nicht Sinn und Zweck einer Rückforderung pro rata temporis sei (Bescheid vom 3.12.2013, Behördenakte Bl. 337). Dies trifft insofern zu, als das Insolvenzverfahren ohnehin das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während dieses Verfahrens erlangt, also die sog. Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Diese dient insgesamt der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), und ist daher für den Schuldner so oder so verloren. Eine höhere Forderung zugunsten eines Gläubigers bewirkt lediglich eine niedrigere Quote zulasten aller Gläubiger, gefährdet wegen des bereits erfolgten Betriebsübergangs aber auch nicht den Erhalt der fortbestehenden Arbeitsplätze oder sonstiger schutzwürdiger Interessen der Zuwendungsempfängerin. Die Beigeladene ist diesen Erwägungen in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. Sie hat sich zudem vor Erlass des Widerrufsbescheids als entscheidungserheblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage trotz Kenntnis des beabsichtigten Widerrufs nicht gegenüber der Regierung geäußert.

Dass der vollständige Widerruf rechtswidrig wäre, weil der Beklagte ohnehin (nur) die Beigeladene aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen beabsichtigt und der Ausgang des Insolvenzverfahrens hierfür gleichgültig ist, hat die Beigeladene nicht dargelegt. Im Gegenteil ist der vollständige Widerruf der Zuwendung zugleich Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Bürgschaft in diesem Umfang und damit für eine Rückführung der verlorenen Zuwendung an die Staatskasse. Dafür geht der ersatzweise aus der Bürgschaft befriedigte Rückzahlungsanspruch auf die Beigeladene über (vgl. § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) und sie erhält einen Befriedigungsanspruch im Umfang der Gläubigerquote. Gründe, weshalb in Abweichung von dieser gesetzlichen Risikoverteilung zwischen Gläubiger, Schuldner und Bürge hier das Risiko des teilweisen oder völligen Zahlungsausfalls der Zuwendungsempfängerin von der Allgemeinheit statt von der aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse als Konzernmutter mit der Bürgschaft engagierten Beigeladenen getragen werden sollte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Dass vorliegend die Beigeladene Rechtsmittelführerin ist, kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG zu keinem höheren Streitwert führen, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht der erstinstanzliche Kläger, sondern wie hier ein Beigeladener Rechtsmittelführer ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BayVGH B. v. 13.7.2015 - 22 ZB 15.1330 - Rn. 15; BVerwG, B. v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280).

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

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Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

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eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückforderung einer Subvention von der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung erfasst wird.

2

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 27. Februar 1998 eine Finanzierungshilfe aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" über - umgerechnet - 23 519,43 € zur Errichtung einer Betriebsstätte und zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes, der für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen war. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung widerrufen werde und ausgezahlte Mittel zurückgefordert würden, wenn der Dauerarbeitsplatz nicht für mindestens den genannten Zeitraum vorhanden sei. Zur Verwirklichung des Vorhabens beschaffte sich der Kläger bis in den Herbst 1998 hinein verschiedene Investitionsgüter (letzte Rechnung: 17. November 1998).

3

Im März, spätestens aber im Mai 2003 stellte der Kläger den Geschäftsbetrieb ein. Das Amtsgericht Hanau eröffnete am 25. Februar 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers.

4

Mit Bescheid vom 19. August 2005 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid und forderte den Kläger zur Rückzahlung der ausgezahlten Mittel auf. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger die Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes nicht nachgewiesen habe und er daher davon ausgehen müsse, dass diese Fördervoraussetzung nicht erfüllt sei. Der Bescheid wurde am 31. Mai 2006 zugestellt, worauf der Kläger unter Verweis auf das Insolvenzverfahren Widerspruch erhob, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde unter anderem aus, das Investitionsvorhaben sei am 17. November 1998 abgeschlossen worden. Der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit bereits im März 2003 und damit innerhalb des Überwachungszeitraums eingestellt, so dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt seien.

5

Das Amtsgericht Hanau erteilte dem Kläger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode mit Beschluss vom 30. März 2010 Restschuldbefreiung gemäß § 300 der Insolvenzordnung (InsO). Parallel dazu forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zur Zahlung der Rückforderungssumme auf und leitete nachfolgend die Vollstreckung ein.

6

Der hierauf erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid unzulässig sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die Vollstreckung der mit Bescheid vom 19. August 2005 titulierten Forderung sei dem Beklagten dauerhaft verwehrt, denn sie werde von der Restschuldbefreiung erfasst. Der Beklagte sei Insolvenzgläubiger, weil die Rückforderung einen Vermögensanspruch betreffe, der bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet gewesen sei. Hierfür genüge, dass der Gläubiger eine gesicherte haftungsrechtliche Anwartschaft erlangt habe. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entstehe zwar erst mit Aufhebung des Zuwendungsbescheides, weil dieser Rechtsgrund des Behaltendürfens der Subvention sei. Insolvenzrechtlich sei jedoch regelmäßig ausreichend, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheids gegeben, das Rückforderungs- oder Widerrufsermessen intendiert und damit die Rückforderung vorprogrammiert seien. Das sei hier der Fall, nachdem das Geschäft deutlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden sei. Umstände, die dazu hätten führen können, das intendierte Ermessen abweichend auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheids sei nicht abzustellen. Anderenfalls stünde im Gutdünken der Behörde, das Insolvenzverfahren zu umgehen, obwohl der Gesetzgeber staatliche Privilegien habe weitgehend abschaffen wollen. Die Insolvenzordnung überlagere insoweit die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens. Die Rückforderung sei auch nicht mit einer Vorausleistungsforderung nach § 133 Abs. 3 BauGB vergleichbar. Ohne Bedeutung sei, dass der Beklagte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis gehabt und seine Forderung deshalb nicht angemeldet habe. Hierauf komme es nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht an, was auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung könne jedermann von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangen und müsse mit einer Restschuldbefreiung rechnen. Das gelte für den Beklagten besonders, nachdem der Kläger auf die Aufforderung nicht reagiert habe, Verwendungsnachweise vorzulegen.

7

Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend, Voraussetzung der Rückforderung der Finanzierungshilfe sei die Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Vorher sei ein Rückforderungsanspruch auch insolvenzrechtlich nicht begründet. Wann eine öffentlich-rechtliche Forderung im Sinne von § 38 InsO begründet sei, richte sich nach den Besonderheiten des Fachrechts. Von einem hinreichenden Schuldrechtsorganismus im Sinne einer gesicherten Anwartschaft könne hier erst gesprochen werden, wenn das Widerrufsermessen ausgeübt worden sei. Das mögliche Vorliegen eines fiktiven Widerrufstatbestands, von dessen Existenz die Behörde nicht wissen und zu dem sie folglich die erforderliche Ermessensentscheidung nicht treffen könne, genüge nicht. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die Ausübung des Ermessens intendiert sei. Beim Widerruf von Subventionsbescheiden sei ein Mindestmaß an Sachverhaltsaufklärung geboten, um überhaupt von einem Regelfall des intendierten Ermessens ausgehen zu können. Ein Rückforderungsanspruch sei deshalb frühestens begründet, wenn ein Widerrufsbescheid begründet sei. Das sei der Fall, wenn die Widerrufsvoraussetzungen gegeben seien, dies der Behörde bekannt sei und sie ihr Ermessen ausgeübt habe. Dabei dürfe die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht verkürzt werden. Ihm, dem Beklagten, sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt geworden, dass der Kläger seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei. Gleiches gelte für den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung, weil zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Sachverhalt nicht aufgeklärt gewesen sei. Zudem stütze sich das Berufungsgericht fälschlicherweise auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung, denn diesen habe er gar nicht geltend gemacht. Vielmehr beruhe der Widerrufsbescheid darauf, dass der Kläger seine Mitteilungspflichten verletzt habe. Das Berufungsgericht tausche damit in unzulässiger Weise den Widerrufsgrund aus und komme nur so zur Annahme intendierten Ermessens. Die Auslegung von § 38 InsO durch das Berufungsgericht sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil anderenfalls die öffentliche Hand das Regime der Insolvenzordnung umgehen könne. Sie führe vielmehr dazu, dass sich Zuwendungsempfänger berechtigten Rückforderungen entziehen könnten. Auch schneide sie der Behörde Handlungsspielräume ab, die der Verwirklichung der Förderzwecke dienten.

8

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Er verweist darauf, dass das Ermessen Rechtsfolge eines Widerrufstatbestands sei. Öffentlich-rechtliche Rückforderungen bezögen sich praktisch durchweg auf Leistungen, die auf Bewilligungsbescheiden beruhten. Die Insolvenzordnung könne umgangen werden, folge man der Argumentation des Beklagten.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses ist mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Auffassung, dass eine öffentlich-rechtliche Forderung, die auf der Rückforderung einer Subvention wegen Zweckverfehlung beruht, insolvenzrechtlich bereits dann begründet sei, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides gegeben seien. Ausreichend sei, dass von der Forderung ihrem Rechtsgrunde nach so viele Merkmale verwirklicht seien, dass der Gläubiger eine gesicherte Anwartschaft habe, der Schuldner ihr Entstehen also nicht mehr einseitig verhindern könne. Das Berufungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückabwicklung der Subvention vorgelegen hätten, es hingegen nicht erforderlich sei, dass das vorgesehene Ermessen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt worden sei. Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens dürften nicht zur Disposition eines Gläubigers stehen. Nicht maßgeblich sei, ob der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe oder diese Tatsachen für ihn erkennbar gewesen seien. Spätestens mit der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte der Beklagte prüfen müssen, ob der Tatbestand der Zweckverfehlung erfüllt sei und eine Beteiligung am Verfahren in Betracht komme.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Vollstreckung des Rückforderungsanspruchs aus dem Bescheid vom 19. August 2005 steht die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung entgegen, da der Anspruch bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war und die Restschuldbefreiung damit auch gegenüber dem Beklagten wirkt.

11

Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. August 2013, BGBl. I S. 3533) dient der gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen ihn haben (Insolvenzgläubiger, § 1 Satz 1 und § 38 InsO). Es erfasst neben privatrechtlichen Ansprüchen auch Steuerforderungen, öffentliche Abgaben und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, wie sich etwa aus § 55 Abs. 4 und § 185 InsO ableiten lässt und daraus folgt, dass der Gesetzgeber für diese Ansprüche jenseits der Insolvenzordnung keine insolvenzrechtlichen Sondervorschriften getroffen hat (zur Gesamtvollstreckungsordnung: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 54 S. 3). Das führt unter anderem dazu, dass die Träger der öffentlichen Verwaltung ihre Insolvenzforderungen nur nach Maßgabe der Insolvenzordnung geltend machen können (§ 87 InsO); damit ist der Erlass eines Leistungsbescheids während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 - Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 54 S. 3 m.w.N., Beschlüsse vom 27. Mai 1997 - 3 B 151.96 - Buchholz 401.0 § 251 AO Nr. 1 und - 3 B 152.96 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 32; auch für die Aufhebung der Bewilligung einer Investitionszulage und Nichtigkeit annehmend: BFH, Urteile vom 16. April 2013 - VII R 44/12 - BFHE 241, 291 Rn. 17 ff., 21, vom 31. Januar 2012 - I S 15/11 - BFH/NV 2012, 989 Rn. 8 und vom 24. August 2004 - VIII R 14/02 - BFHE 207, 10 <15> m.w.N.). Das ist hier allerdings ohne Bedeutung, weil das Insolvenzverfahren - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt - jedenfalls vor Zustellung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids vom 19. August 2005 sowie Erlass des Widerspruchsbescheids aufgehoben worden war.

12

Die dem Kläger gemäß § 300 InsO erteilte Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht mehr erzwingbar sind und sich in unvollkommene Verbindlichkeiten wandeln (§ 301 Abs. 3 InsO). Entsprechend steht sie der Vollstreckung des Rückforderungsanspruchs aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid entgegen (§ 257 Abs. 1 AO i.V.m. § 5a BlnVwVfG und § 5 Abs. 1 VwVG). Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der erst mit dem Bescheid gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG entstandene und festgesetzte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne von § 38 InsO begründet war und der Beklagte damit Insolvenzgläubiger ist.

13

Der Begriff des "begründeten" Vermögensanspruchs dient dazu, die als Insolvenzforderungen vom Insolvenzverfahren erfassten Verbindlichkeiten gegenüber nicht berücksichtigungsfähigen Rechtspositionen, Neuschulden und insbesondere Masseverbindlichkeiten abzugrenzen. Die Restschuldbefreiung knüpft hieran an, denn sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 Satz 1 InsO). Unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensanspruch im Sinne von § 38 InsO begründet ist, ist insolvenzrechtlich zu bestimmen (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - VII B 309/04 - BFH/NV 2006, 369 - juris Rn. 6 und BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75 <79>). Auf der Grundlage des einschlägigen öffentlichen Rechts ist nur zu beantworten, ob bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese Voraussetzungen erfüllt waren.

14

Begründet ist ein Anspruch nicht erst dann, wenn er bereits entstanden ist. Auch ein Anspruch, der noch nicht fällig (betagt) ist oder dessen Entstehung vom Eintritt einer zeitlichen Voraussetzung abhängen soll (befristeter Anspruch) und selbst ein Anspruch, der erst mit dem Eintritt einer Bedingung entsteht, ist gemäß §§ 41, 42, 191 InsO bereits begründet. Allerdings soll es der Gemeinschuldner nicht in der Hand haben, die Schuldenmasse zu vermehren. Ein Anspruch, der vom Eintritt einer Bedingung abhängt, die allein im Willen des Gemeinschuldners steht, ist daher vor Bedingungseintritt nicht begründet (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. Henckel, in: Jaeger, InsO, § 38 Rn. 88; Lüdtke, in: ‌ HK-InsO, 5. Aufl. 2015, § 38 Rn. 33). Umgekehrt gilt, dass ein Anspruch nicht erst dann begründet ist, wenn ein für seine Entstehung notwendiges Gestaltungsrecht durch den Gläubiger ausgeübt wurde, etwa eine Kündigung ausgesprochen ist (BGH, Urteile vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - BGHZ 150, 305 <312> und vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77 - BGHZ 72, 263 <266>; zur Insolvenzanfechtung vgl. BFH, Beschluss vom 1. April 2008 - X B 201/07 - ZIP 2008, 1780 Rn. 16 f.). Aufschiebend bedingte Forderungen, die in diesem Sinne eine haftungsrechtliche Anwartschaft des Gläubigers begründen, sind als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen (vgl. Henckel, in: Jaeger, InsO, § 38 Rn. 87; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 38 Rn. 33). Allgemein gilt, dass ein Anspruch begründet ist, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt ist. Das Schuldverhältnis - der so genannte Schuldrechtsorganismus, der die Grundlagen des Anspruchs bildet - muss bestanden haben, auch wenn sich hieraus der Anspruch erst später ergibt (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03 - ZInsO 2005, 537 <538> m.w.N.; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 38 Rn. 26; Ehricke, in: MüKoInsO, 3. Aufl. 2013, § 38 Rn. 16; Bornemann, in: FK-InsO, 7. Aufl. 2013, § 38 Rn. 14; Lüdtke, in: HK-InsO, 5. Aufl. 2015, § 38 Rn. 30). Mit anderen Worten muss der Rechtsgrund seiner Entstehung bereits gelegt sein (BFH, Urteil vom 11. November 1993 - XI R 73/92 - ZIP 1994, 1286 <1287> und Beschluss vom 1. April 2008 - X B 201/07 - ZIP 2008, 1780 Rn. 17).

15

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des § 49a VwVfG entsteht, wenn der Verwaltungsakt, der der Leistung zugrunde liegt, mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden und damit der Rechtsgrund der Leistung beseitigt ist (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 3 B 152.96 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 32). Das geschah hier erst nach der Insolvenzeröffnung mit Zustellung des Widerrufsbescheids am 31. Mai 2006. Der Anspruch war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht deshalb entstanden, weil der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte. Die Notwendigkeit, im Insolvenzverfahren die Insolvenzgläubiger bestimmen zu können, schließt es aus, die Rückwirkung des Widerrufs zu berücksichtigen. Ebenso wenig lässt sich die Annahme eines begründeten Anspruchs allein darauf stützen, dass der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung zum Tatbestand und das Ermessen zur Rechtsfolge des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gehört. Denn der Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt den Widerruf und damit sowohl einen Widerrufsgrund als auch die Ermessensausübung für seine Entstehung voraus.

16

Obwohl der Erstattungsanspruch somit seinerzeit noch nicht entstanden war, war er dennoch bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, weil auf der Grundlage des mit dem Zuwendungsbescheid vom 27. Februar 1998 entstandenen Rechtsverhältnisses der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG mit der vorzeitigen Geschäftsaufgabe gegeben war und damit die den Erstattungsanspruch materiell begründenden Umstände eingetreten waren. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben war, nachdem die Zuwendung zu dem Zweck der Schaffung eines mindestens fünf Jahre währenden Dauerarbeitsplatzes bewilligt worden war, der Geschäftsbetrieb aber spätestens im Mai 2003 eingestellt und damit die notwendige Dauerhaftigkeit des geschaffenen Arbeitsplatzes nicht erreicht worden war. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

17

Die Regelung zum Widerruf eines Verwaltungsakts wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG geht auf § 44a BHO zurück und beruht auf der Aussage, dass die Rückforderung von Haushaltsmitteln in Fällen der Zweckverfehlung möglich sein müsse (BT-Drs. 13/1534 S. 5). In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann (Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <58>). Dem liegt zugrunde, dass der Erstattungsanspruch materiell von der Zweckverfehlung getragen wird und keiner weiteren rechtfertigenden Umstände bedarf. Das auf dieser Grundlage auszuübende Ermessen ermöglicht es, im Einzelfall vom Widerruf und damit der Rückforderung abzusehen, und hat somit eine potentiell rechtsvernichtende Funktion. Jenseits der rechtlichen Bindungen des Ermessens liegt es auch nicht mehr in der Hand des Gläubigers, den Widerruf zu verhindern. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Ermessen ausgeübt wurde, um den Erstattungsanspruch im Sinne von § 38 InsO zu begründen. Dementsprechend hängt die Begründung des Anspruchs auch nicht von einem wirksamen Widerrufsbescheid ab. Ob jenseits des vom Berufungsgericht herangezogenen Widerrufsgrunds weitere Widerrufsgründe vorgelegen haben und inwieweit der Beklagte seinen Widerruf auf diese Gründe gestützt hat, ist danach nicht weiter erheblich.

18

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist damit aber auch ohne Bedeutung, ob die Ermessensausübung im Einzelfall intendiert ist. Abgesehen von der Problematik des für eine hypothetische Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkts und Sachverhalts betrifft das intendierte Ermessen allein die Frage, welche Anforderungen an die Ermessensentscheidung zu stellen sind. Entscheidend ist jedoch, dass das Ermessen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG lediglich ermöglicht, vom Widerruf abzusehen, der Widerruf jedoch seinen ihn tragenden Grund im tatbestandlichen Vorliegen des Widerrufsgrunds der Zweckverfehlung findet.

19

Dies unterscheidet den Widerruf eines Zuwendungsbescheides zugleich von Vorausleistungsansprüchen auf den Erschließungsbeitrag, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Dass die Voraussetzungen vorliegen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB dazu ermächtigen, Vorausleistungen zu verlangen, genügt nicht, um bereits ein konkretes Schuldverhältnis zwischen Gemeinde und potentiell Beitragspflichtigem zu begründen. Die vom Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Januar 2010 getroffene Aussage, dass eine Vorausleistungsforderung erst mit einem Vorausleistungsbescheid begründet worden dein dürfte (OVG 9 S 1.09 - NVwZ-RR 2010, 494), lässt sich daher - anders als teilweise angenommen (vgl. Bäuerle, in: Braun, InsO, 6. Aufl. 2014, § 38 Rn. 5; Ehricke, in: MüKoInsO, 3. Aufl. 2013, § 38 Rn. 17 a.E.) - nicht ohne Weiteres verallgemeinern und nicht auf den hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch übertragen.

20

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass es auf die Kenntnisse des Beklagten nicht ankommt.

21

Die Kenntnis des Widerrufsgrunds ist nicht notwendig, damit ein Erstattungsanspruch im Sinne von § 38 InsO begründet ist. Das folgt allerdings nicht schon aus der Reichweite der Restschuldbefreiung. Sie erfasst Forderungen zwar auch dann, wenn sie nicht angemeldet wurden (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das kann aber auch andere Ursachen als die fehlende Kenntnis von den Widerrufsvoraussetzungen haben. Darüber hinaus trifft es zu, dass der Erstattungsanspruch erst entsteht, wenn der Zuwendungsbescheid widerrufen ist, was die Kenntnis des Widerrufsgrunds voraussetzt. Die verwaltungsverfahrensrechtliche Notwendigkeit des Widerrufs rechtfertigt es jedoch nicht, anders als für den entsprechenden zivilrechtlichen Kondiktionsanspruch der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Nichterreichen des bezweckten Erfolgs, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erst mit der Kenntnis des Widerrufsgrunds als begründet zu erachten und damit im Ergebnis zu privilegieren. Dafür bietet die Insolvenzordnung keine Grundlage. Auch allgemein gilt, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt vorliegen muss, Kenntnis hiervon aber nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidungsfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ohne Bedeutung, ganz abgesehen davon, dass im Insolvenzverfahren die speziellen Vorschriften der Insolvenzordnung für die Geltendmachung von Insolvenzforderungen maßgeblich sind.

22

Damit kommt es auch für die Restschuldbefreiung, die mit Ausnahme der in § 302 InsO genannten Verbindlichkeiten alle Insolvenzforderungen erfasst (§ 301 Abs. 1 Satz 1 InsO), nicht auf die Kenntnis der eine Insolvenzforderung begründenden Umstände an. Ebenso wenig hängt die Wirkung der Restschuldbefreiung von der Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von dem Beklagten nicht weiter infrage gestellt wird. Jenseits des Schutzes, den § 826 BGB in den Fällen gewährt, in denen der Insolvenzschuldner einen Anspruch eines Gläubigers bewusst zur Erreichung der Restschuldbefreiung verschweigt, hat der Gesetzgeber dem Interesse der Rechtssicherheit einer umfassenden Restschuldbefreiung Vorrang gegenüber Erwägungen der materiellen Gerechtigkeit gegeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10 - WM 2011, 271 Rn. 19 ff.). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, zumal der Beklagte eigenständig in der Lage gewesen wäre, nicht nur von der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch vom Vorliegen des Widerrufsgrunds Kenntnis zu erlangen.

23

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger nach dem Zuwendungsbescheid und dessen allgemeinen Nebenbestimmungen verpflichtet war, einen Insolvenzantrag und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich mitzuteilen. Auch wenn sich aus einer Pflichtverletzung im Subventionsverhältnis ein Schadensersatzanspruch ergeben kann, wäre ein solcher Anspruch hier lediglich eine Insolvenzforderung, für die die Restschuldbefreiung gelten würde. Eine Ausnahme hiervon sieht die Insolvenzordnung lediglich für Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vor (§ 302 Nr. 1 InsO), die entsprechend angemeldet wurden (§ 174 Abs. 2 InsO). Abgesehen davon, dass es hier nicht um die Befreiung von einem solchen Schadensersatzanspruch geht, kennt die Insolvenzordnung als Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung zudem lediglich die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Beklagten, er habe im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit mehr, die Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs förderpolitisch zu steuern. Er trifft bereits tatsächlich nicht zu, denn es bleibt in der Hand des Beklagten, die Forderung anzumelden und im weiteren Verfahren geltend zu machen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 15.58

Beschluss

vom 20. März 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 2. Dezember 2014, Az.: RO 7 S 14.1572)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Darstellung von Flächen für die Nutzung regenerativer Energie in einem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan; auf Änderung dieser Darstellung abzielender Gemeinderatsbeschluss; Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dieses Genehmigungsantrags; Mindestmaß an Konkretheit der gemeindlichen Planungsabsichten; Darlegung der Erforderlichkeit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren; Streitwerthöhe in Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB aus Anlass der geplanten Errichtung von Windkraftanlagen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,

- Antragsgegner -

beigeladen: Stadt B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, P-platz ..., B.,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Zurückstellung der Entscheidung über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Dezember 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, ohne mündliche Verhandlung am 20. März 2015

folgenden Beschluss:

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 129.758 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin beantragte am 27. Januar 2014 beim Landratsamt N. ... die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer 170 m und einer 200 m hohen Windkraftanlage im Gebiet der Beigeladenen.

Die Grundstücke, auf denen die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, gehören zu einem zwischen den Ortsteilen E. und W. der Beigeladenen liegenden Areal, bei dem es sich nach der zeichnerischen Darstellung in dem mit einem integrierten Landschaftsplan verbundenen, am 5. März 2007 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beigeladenen und der zugehörigen Legende um eine „Fläche für die Nutzung regenerativer Energie“ handelt. Mehrere weitere derartige Areale finden sich weiter südlich im Gebiet der Beigeladenen. Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan führt in Abschnitt 8.4.3 unter der Überschrift „Windenergie“ u. a. aus:

„Zur Erleichterung der richtigen Standortwahl wurden in der 5. Änderung des Regionalplanes (Entwurf) sowohl Vorbehaltsgebiete für die Nutzung von Windenergie als auch Ausschlussgebiete dargestellt. Diese wurden nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen.“

Im Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Beigeladenen heißt es in Abschnitt 10.8.1 unter der Überschrift „Windenergie“:

„Im Regionalplan waren im Rahmen der 5. Fortschreibung Vorbehaltsgebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Eine regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung wir[d] derzeit nicht weiterverfolgt. …

Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes wurden die im Rahmen der Regionalplanung diskutierten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie überprüft und in Absprache mit der Beigeladenen und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises geringfügig abgeändert … Die für die Windenergienutzung geeigneten Gebiete sind im Landschaftsplan dargestellt.

Um eine Erschließung des Gebiets und geordnete Bebauung zu ermöglichen, wird die Beigeladene einen Bebauungsplan zur Nutzung der Windenergie aufstellen. …“

In einer am 18. Februar 2014 abgehaltenen Sitzung befasste sich der Stadtrat der Beigeladenen mit dem von einem Mitglied dieses Gremiums eingebrachten Antrag, einen sich auf die Nutzung der Windkraft beziehenden Bebauungsplan der Beigeladenen zu ändern, eine Veränderungssperre zu erlassen und den Flächennutzungsplan anzupassen. Ein anwesender Abteilungsleiter des Landratsamts führte ausweislich der Sitzungsniederschrift aus, die Beigeladene habe mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans alles getan, um die Entwicklung der Windkraft in ihrem Gebiet zu steuern. Im Verfahren über die Änderung des Regionalplans habe sie sich gegen ein in Aussicht genommenes Vorbehalts- und zwei in Aussicht genommene Vorranggebiete ausgesprochen. Für die „Konzentrationszone Nord“ bestehe kein Bebauungsplan; neben den dort errichteten drei Windkraftanlagen seien - sofern technisch realisierbar - weitere derartige Anlagen möglich. Für den nördlichen Teil der „Konzentrationszone Süd“ existiere ein Bebauungsplan; dieser Teil der „Konzentrationszone Süd“ sei damit ausgeschöpft. Der südliche Teil der „Konzentrationszone Süd“ sei nicht überplant; ob dort die Errichtung einer Windkraftanlage in Betracht komme, sei rechtlich ungeklärt, da sich die Rechtsprechung noch nicht mit der Frage befasst habe, ob ein Bebauungsplan, der nicht für den gesamten Bereich einer Konzentrationszone gelte, die Errichtung von Windkraftanlagen abschließend regle. Mögliche Wege „zur Vorbeugung“ seien die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, in den von ihm erfassten Gebieten keine weiteren Anlagen zuzulassen, oder die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Anpassung der Konzentrationszonen. Auf die Konzentrationszonen bezogene Bebauungspläne, die „Nulllösungen“ vorsähen, seien nichtig, da sie nicht dem Flächennutzungsplan entsprächen und das Ziel einer solchen Planung nur die unmittelbare Verhinderung weiterer Windkraftanlagen sei. Im Flächennutzungsplan könnten die Konzentrationszonen jedoch neu festgelegt werden. Anlass zur Änderung gebe die Einbeziehung neuer Flächen durch den Entwurf (der Fortschreibung) des Regionalplans. Die Einleitung der Änderung des Flächennutzungsplans schaffe die Möglichkeit, anhängig werdende Genehmigungsanträge zurückzustellen.

Der Stadtrat der Beigeladenen fasste daraufhin am 18. Februar 2014 folgenden Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt die Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Windkraft (Ziffer 8.4.3 Erläuterungsbericht).

Die Änderung und Anpassung ist begründet mit den geänderten Rahmenbedingungen. Insbesondere sind die Auswirkungen der nunmehr größeren Anlagen auf die Wohn- und Lebensqualität und der [sic] Landschaft neu zu bewerten.

Des weiteren ist die sich aus der derzeit laufenden Regionalplanung abzeichnende Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Überbelastung bzw. Überfrachtung zu bewerten.

In diesem Zusammenhang ist auch eine gemeindeübergreifende Flächennutzungsplanung mit Beilngries und Dietfurt in Erwägung zu ziehen und zu prüfen.“

Am 4. Juni 2014 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin nicht zu erteilen und beim Landratsamt einen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB zu stellen. Ein dahingehendes Ersuchen der Beigeladenen ging dem Landratsamt am 6. Juni 2014 zu.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 29. Juli 2014 setzte das Landratsamt die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin für einen Zeitraum von einem Jahr ab Bescheidszustellung aus.

Über die am 28. August 2014 gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin (Az. RO 7 K 14.1439) wurde noch nicht entschieden.

Dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. Dezember 2014 statt.

Im vorliegenden Fall überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da eine sicherungsfähige Planung nicht vorliege. Das Planungskonzept sei im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung völlig offen gewesen; es habe offenbar noch nicht einmal ein Grundkonzept gegeben. Hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes an Konkretheit, das die Planungsabsichten aufweisen müssten, verwies das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.). Der Auslegung, die § 15 Abs. 3 BauGB in dem vom Landratsamt in Bezug genommenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris) gefunden habe, könne nicht gefolgt werden.

Die Beigeladene gehe zu Unrecht davon aus, sie habe in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung ausgewiesen. In Abschnitt 8.4.3 des Erläuterungsberichts sei jedoch nur von einer nachrichtlichen Übernahme der im Entwurf einer Änderung des Regionalplans dargestellten Vorbehalts- und Ausschlussgebiete die Rede. Die diesbezüglichen Flächen sollten zudem neben der Stromgewinnung aus der Windkraft auch der Nutzung z. B. der Sonnenenergie, von Biomasse oder der Geothermie dienen. Nach dem Abschnitt 10.8.1 des Erläuterungsberichts zum Landschaftsplan bedeute das für die Darstellung dieser Gebiete verwendete Planzeichen im Übrigen „Vorschlag Vorbehaltsfläche Windenergie Landschaftsplan“. Nicht erkennbar sei ferner, dass die Beigeladene bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans ein schlüssiges, sich auf den gesamten Außenbereich erstreckendes Konzept für die Nutzung der Windenergie auf ihrem Gebiet entwickelt habe; sie habe lediglich überörtliche Erkenntnisse des Regionalen Planungsverbandes zugrunde gelegt, ohne harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln und die sich danach ergebenden Potenzialflächen in Bezug zu konkurrierenden Nutzungen zu setzen und so zu prüfen, ob noch weitere Flächen für die Ausbeute der Windenergie in Betracht gekommen wären.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II. Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgewiesen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, da der Standort der Vorhaben der Antragstellerin maximal 5 km von einer in ihrem Gebiet bestehenden seismologischen Station entfernt sei, sei im Rahmen des Verfahrens, das die Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich des Teilbereichs „Windkraft“ zum Gegenstand habe, die mündliche Stellungnahme eines Amtsträgers der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe eingeholt worden. Dieser habe mitgeteilt, die Bundesanstalt würde für den Fall ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren u. a. diese Vorhaben ablehnen.

Die Beigeladene verweist ferner darauf, dass nach Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, einen Mindestabstand im Umfang des 10-fachen ihrer Höhe einzuhalten haben. Die Vorhaben der Antragstellerin unterfielen nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F., da bis zum 4. Februar 2014 keine Unterlagen über ihre Verträglichkeit mit der vorerwähnten seismologischen Station vorgelegt worden seien.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche zudem der zutreffenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris), der zufolge eine Planung bereits dann sicherungsfähig sei, wenn ein Beschluss, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, vorliege.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der Replik der Beigeladenen auf die Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin vom 26. Januar 2015 und der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. Januar 2015 wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. März 2015 verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Rechtsmittelverfahren der vorliegenden Art gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der Gründe beschränkt, die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wurden. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdevorbringen hierzu Anlass gibt.

Das ist hier nicht der Fall. Der Beigeladenen ist es nicht gelungen, in der Beschwerdebegründung ihrer Bevollmächtigten vom 8. Januar 2015 die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Juli 2014 erhobene Anfechtungsklage werde voraussichtlich Erfolg haben, da die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht vorlägen.

Die Rechtmäßigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Behördenentscheidung hängt nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Wesentlichen von drei Voraussetzungen ab. Zum einen muss die Planungsabsicht jenes Mindestmaß an Konkretheit aufweist, das eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob - wie das der Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB fordert - „die Durchführung der Planung durch das [zurückzustellende] Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“ (vgl. zum Erfordernis eines Mindestmaßes an Bestimmtheit und Absehbarkeit der gemeindlichen Planung auch Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 44). Zweitens ist erforderlich, dass die Gemeinde keine reine „Negativplanung“ beabsichtigt, der es ausschließlich darum zu tun ist, die Verwirklichung bestimmter Vorhaben (oder von Vorhaben einer bestimmten Art) zu verhindern (vgl. z. B. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 71j). Keinen Bestand haben kann eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB - drittens - dann, wenn sich bereits absehen lässt, dass die Planung aus sonstigen Gründen keinesfalls in rechtmäßiger Weise vorgenommen werden kann (weil ihr z. B. Mängel anhaften, die auch im weiteren Verfahrensgang schlechterdings nicht behebbar sein werden; vgl. dazu z. B. Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 23).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss die erste und die dritte dieser Voraussetzungen verneint. Da die Beigeladene jedenfalls den Befund nicht entkräftet hat, dass ihre Planungsabsichten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids; vgl. dazu vor allem BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18 und B.v 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18, jeweils mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; bestätigt durch BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93, Rn. 28; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16) „völlig offen“ (so die Bewertung im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 12 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2.12.2014) waren, und diese rechtliche Einschätzung die angefochtene Entscheidung selbstständig zu tragen vermag, kann dahinstehen, welche Überzeugungskraft den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zukommt.

1. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Planungsabsicht der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretheit aufgewiesen habe, tritt die Beschwerdebegründung zum einen mit dem Argument entgegen, nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris) reiche es zur Erfüllung dieses Postulats aus, dass ein Beschluss zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans gefasst worden sei. Das in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene zusätzliche Erfordernis, es müsse zu befürchten sein, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, werde dabei berücksichtigt; denn jede Errichtung von Baulichkeiten in einem Planbereich vereitle automatisch eine Planung oder erschwere sie wesentlich. Dahinstehen kann, ob sich aus dem zitierten Beschluss des 15. Senats des Verwaltungsgerichtshofs die Folgerungen für den vorliegenden Fall ergeben, die die Beigeladene daraus ziehen will (der Antragsgegner bezweifelt dies im Schriftsatz vom 19.1.2015 Abschnitt 2). Jedenfalls vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen, da bauliche Vorhaben die Realisierbarkeit einer künftigen gemeindlichen Planung dann nicht in Frage stellen, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie mit ihr in Einklang stehen werden. Dies kann aber nur beurteilt werden, wenn bereits ein Mindestmaß an Konkretisierung vorhanden ist.

Ebenfalls in nicht stichhaltiger Weise tritt die Beschwerdebegründung dem Gesichtspunkt entgegen, bei einem Verzicht auf das Erfordernis der ansatzweisen Konkretheit der gemeindlichen Planungsabsicht ließen sich zudem mit dem Instrument des § 15 Abs. 3 BauGB bestimmte (Arten von) Bauvorhaben in einer Gemeinde zeitweilig vollständig verhindern. Insbesondere übersieht die Beigeladene, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Konzeption zugrunde liegt, der zufolge die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB bezeichneten („privilegierten“) Vorhaben in Teilen des Gemeindegebiets lediglich dann - und auch das nur „in der Regel“ - unzulässig sein sollen, wenn in einem anderen Teil der Kommune eine sie für zulässig erklärende Ausweisung erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mithin kein Instrument zur Verhinderung von Anlagen, die das Gesetz wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung dem Außenbereich zuweist, sondern bezweckt ihre sachgerechte Zuweisung an einen oder mehrere Teile des Außenbereichs einer Gemeinde und ihre Bündelung dort.

Vor allem aber genügen die Darlegungen in Abschnitt III.3 der Beschwerdebegründung vom 8. Januar 2015 dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO deshalb nicht, weil der beschließende Senat in seinem in der angefochtenen Entscheidung auszugsweise wörtlich zitiertenBeschluss vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.) unter Rückgriff auf im Normgebungsverfahren angefallene Materialien aufgezeigt hat, dass der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 Abs. 3 BauGB eine Lösung, die sich mit der Existenz eines bloßen Planaufstellungsbeschlusses und dem Vorhandensein einer (noch nicht näher spezifizierten) „Prüfabsicht“ der Gemeinde begnügen wollte, verworfen und er in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Forderung aufgenommen hat, es müsse zu befürchten sein, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber das Erfordernis im Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Bedacht festgelegt hat und dass diesem Erfordernis auch Unterscheidungs- und Steuerungsfunktion zukommen soll. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofsvom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.) hieraus hergeleiteten, vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Schlussfolgerung, eine derartige Beurteilung könne nur erfolgen, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen seien, sondern ein Mindestmaß dessen erkennen ließen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein solle, leistet die Beschwerdebegründung nicht in genügender Weise. Der im Schriftsatz vom 8. Januar 2015 enthaltene Hinweis auf die Verpflichtung des Gesetzgebers, die kommunale Planungshoheit effektiv zu schützen, genügt zu diesem Zweck schon deshalb nicht, weil die gemeindliche Selbstverwaltung, zu der die Planungshoheit gehört, nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet wird, sie mithin normativen Einschränkungen, wie sie sich u. a. aus dem Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergeben, zugänglich ist. Auch ist das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) baulich zu nutzen, Bestandteil der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 - BVerfGE 35, 263/276). Die Zurückstellung eines Baugesuchs sogar dann, wenn nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Verwirklichung des Vorhabens in Widerspruch zu einer künftigen gemeindlichen Planung geraten kann, wäre im Licht des Art. 14 GG nicht zulässig (so zu Recht Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 44).

Zwar mag es in sehr frühen Stadien eines Planungsvorhabens u. U. schwierig sein, bereits Angaben über den Inhalt des angestrebten Plans zu tätigen. Der beschließende Senat hat sich deshalb stets mit einem „bloßen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten“ begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 f., Rn. 16 und 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20) und darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 15 Abs. 3 BauGB noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen, wie sich die planerischen Vorstellungen manifestiert haben müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können (BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20). Anzulegen ist m.a.W. ein einzelfallbezogener Maßstab, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, in welchem Ausmaß angesichts der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Planung von der planenden Gemeinde verlangt werden kann, im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung - sei es ggf. auch nur grobe - Aussagen über ihre planerischen Intentionen zu tätigen. Das gilt umso mehr, als die gebotene „Mindestkonkretisierung“ nicht notwendig bereits im Zeitpunkt des Beschlusses, eine (Änderungs-)Planung vorzunehmen, erfolgen muss; es genügt, wenn sie bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde über ein gemeindliches Zurückstellungsersuchen vorliegt, so dass Fortschritte im Planungsprozess berücksichtigt werden können und müssen.

2. Die Beschwerdebegründung zeigt zum anderen nicht auf, dass die mit dem Stadtratsbeschluss vom 18. Februar 2014 verfolgten Intentionen entweder schon damals so konkret waren, dass der Vorhalt des Verwaltungsgerichts, die Planungsabsicht der Beigeladenen sei „völlig offen“, bereits - bezogen auf diesen Zeitpunkt - nicht zutraf, oder dass die Beigeladene ihre Zielsetzungen bis zum Erlass des Bescheids vom 29. Juli 2014 in der von Rechts wegen gebotenen Weise konturiert hat.

Sollten die im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. Januar 2015 enthaltenen Hinweise auf die behauptete Beeinträchtigung einer im Gemeindegebiet vorhandenen seismologischen Situation durch das Vorhaben der Antragstellerin sowie auf die durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft bewirkte Änderung der Rechtslage dazu dienen, die erforderliche Konkretheit der Planungsabsichten aufzuzeigen, so wäre dieses Vorbringen schon deshalb unbehelflich, weil beide Umstände erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten bzw. der Beigeladenen bekannt geworden sind.

Ausweislich der der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. Januar 2015 beigefügten Anlage hat sich das von der Beigeladenen mit der Erstellung der Änderungsplanung beauftragte Unternehmen mit Schreiben vom 13. November 2014 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe wegen der Auswirkungen der seismologischen Station erkundigt und noch am gleichen Tag seitens dieser Behörde fernmündliche Informationen hierzu erhalten. Bis zum 29. Juli 2014 hat die Frage, ob innerhalb eines bestimmten Umkreises um diese seismologische Station Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windkraft vorgesehen werden dürfen, nach derzeitiger Lage der Akten in den Überlegungen der zuständigen Beschlussorgane der Beigeladenen oder des von der Beigeladenen eingeschalteten Planungsbüros demgegenüber keine Rolle gespielt.

Auch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft wurde erst nach Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids erlassen. Dass die Beigeladene der durch dieses Gesetz bewirkten geänderten Rechtslage „im Vorgriff“ habe Rechnung tragen wollen, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend. Im vorletzten Absatz ihres Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2014 hat die Beigeladene ferner ausdrücklich in Abrede gestellt, es sei Ziel der am 18. Februar 2014 beschlossenen Änderungsplanung gewesen sei, auch nur einen generellen Abstand von 1.000 m zwischen Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung und bestehender Wohnbebauung vorzusehen.

Ebenfalls unbehelflich ist es, wenn im ersten vollständigen Absatz auf Seite 5 der Beschwerdebegründungsschrift sinngemäß ausgeführt wurde, dem Aufstellungsbeschluss vom 18. Februar 2014 sei eindeutig das Planungsziel zu entnehmen, die bisherigen Darstellungen und Planungen aufzuheben und die geänderten Darstellungen und Planungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Inhalt des Flächennutzungsplans zu machen. Denn dieses Vorbringen lässt - seine Vereinbarkeit mit dem Wortlaut des Stadtratsbeschlusses vom 18. Februar 2014 dahingestellt - nicht einmal ansatzweise erkennen, welchen Inhalt die neuen oder geänderten Darstellungen aufweisen sollen.

Soweit die Beigeladene im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. März 2015 versucht, die hinreichende Bestimmtheit ihrer Planungsabsichten aus dem Umstand herzuleiten, dass in der Stadtratssitzung vom 18. Februar 2014 die Einbeziehung neuer Flächen in den Entwurf (einer Fortschreibung) des Regionalplans als Anlass für die in Aussicht genommene Änderung bezeichnet wurde, wäre dieses Vorbringen erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zugegangen. Es wäre nur berücksichtigungsfähig, wenn in den Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin vom 26. Januar 2015 oder des Antragsgegners vom 19. Januar 2015 die Eignung des Entwurfs einer Fortschreibung des Regionalplans, die Planungsabsichten der Beigeladenen erkennen zu lassen, in Abrede gestellt worden wäre; der Beigeladenen könnte es im Lichte des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unter dieser Voraussetzung nicht verwehrt werden, solchem Vorbringen auch noch nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entgegenzutreten. Die Frage, ob der Entwurf einer Fortschreibung des Regionalplans zur Konkretisierung des Stadtratsbeschlusses vom 18. Februar 2014 herangezogen werden kann, wurde in den letztgenannten Schriftsätzen indes in keiner Weise thematisiert.

Dass im Bereich der Beigeladenen selbst geraume Zeit nach dem 18. Februar 2014 noch nicht einmal im Ansatz konkrete Vorstellungen darüber bestanden, innerhalb welcher Teile ihres Gemeindegebiets die Nutzung der Windenergie künftig zulässig sein sollte, verdeutlicht der Umstand, dass die am 2. Mai 2014 erfolgte Bekanntmachung des seinerzeitigen Stadtratsbeschlusses mit folgendem Satz schließt: „Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Beigeladene Ziel und Zweck öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.“

3. Entgegen der Beschwerdebegründung steht dem Vorhaben auch kein evidentes Genehmigungshindernis entgegen, das Auswirkungen auf das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin haben könnte. Ein solches ergibt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs weder aus dem Umstand, dass die beiden von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen in einer Entfernung von (weniger als) 5 km von der im Gebiet der Beigeladenen bestehenden seismologischen Station errichtet werden sollen, noch aus Art. 82 f. BayBO n. F.

Ersteres folgt aus der Tatsache, dass die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit Schreiben vom 24. März 2014 gegenüber dem Landratsamt ausgeführt hat, sie erhebe gegen die Errichtung und den Betrieb der beiden von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen an den dafür vorgesehenen Stellen keine Einwände, da von diesen Vorhaben, die hinter den bereits bestehenden Windkraftanlagen errichtet würden, keine nennenswerten zusätzlichen Störungen ausgingen. Was die Genehmigungsfähigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen unter dem Blickwinkel der Art. 82 f. BayBO n. F. anbetrifft, kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zurückstellungsentscheidung schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist, von deren völliger Aussichtslosigkeit angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.; Würfel/Werner BayVBl 2015, 109/112) nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495 - Rn. 20).

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass sich der Streitwert von Verfahren, denen ein die Errichtung oder den Betrieb einer Windkraftanlage betreffendes Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt, gemäß der Empfehlung in der Nummer 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung grundsätzlich auf 10% der (geschätzten) Herstellungskosten beläuft. Diese betragen nach den im Genehmigungsantrag (Blatt 2 Rückseite) enthaltenen Angaben der Antragstellerin für beide Windkraftanlagen zusammen 5.190.345,65 €. Ist nicht über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung, sondern nur über die Zurückstellung eines Genehmigungsantrags zu befinden, so erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für angemessen, der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Rechtsschutzbegehren dadurch Rechnung zu tragen, dass statt 10% nur 5% der Herstellungskosten angesetzt werden. Der sich im vorliegenden Fall deshalb errechnende Betrag von 259.517,29 € ist, da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inmitten steht, durch dessen Ausgang die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, nach der Empfehlung in der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nochmals zu halbieren. Der Umstand, dass Rechtsmittelführerin eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000,-- € vorschlägt, hat ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht zu bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z. B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -BauR 2010, 871/874). Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 518.840 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf dem Gemeindegebiet des Beigeladenen errichtet werden. Nach dessen Beteiligung im Genehmigungsverfahren versagte das Landratsamt N. die begehrte Genehmigung mit Bescheid vom 26. März 2014 und führte zur Begründung aus, das gemäß § 36 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen des Beigeladenen sei weder ausdrücklich noch infolge der Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erteilt worden. Die Einvernehmensversagung sei rechtmäßig, weil dem geplanten Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Gestalt der Ausweisung besonderer Flächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan entgegenstünden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 25. März 2015 dem - zuletzt allein aufrecht erhaltenen - Verbescheidungsantrag der Klägerin stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom 26. März 2014 verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Den Darstellungen von Flächen für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan des Beigeladenen komme keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu. Es fehle wohl schon ein auf eine solche Ausschlusswirkung gerichteter Planungswille des Normgebers. Zudem sei die Planungsabwägung fehlerhaft. Das erforderliche gesamträumliche Planungskonzept liege bei der bloßen Übernahme einer Vorbehaltsfläche aus dem Regionalplanentwurf nicht vor. Der Windenergienutzung werde auch nicht in substantieller Weise Raum geschaffen (nur 0,15% des Gemeindegebiets). Die aktuelle Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht entscheidungserheblich, weil ihr die sogenannte Planreife fehle. Dass der Beigeladene die Zurückstellung des Genehmigungsantrags beantragt habe, sei mangels hinreichend konkretisierter Planung im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB unerheblich. Dahinstehen könne, ob die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sei. Der Beklagte hätte das Einvernehmen ersetzen müssen.

2. Der Beigeladene hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie Verfahrensmängel geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beigeladenen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Beigeladene unter Nr. B.II.1 der Antragsbegründung geltend macht, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Beigeladenen keine ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Beigeladene will ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht „sich mit der Problematik der Fiktion des § 36 Abs. 2 BauGB nicht wirklich auseinandergesetzt, sondern diese Frage offen“ gelassen, dennoch aber die Rechtslage so behandelt habe, als sei die Fiktionswirkung eingetreten (Antragsbegründung, S. 3 unten). Der Beigeladene meint damit offenbar, das Verwaltungsgericht habe zwar in den Entscheidungsgründen ausgeführt, über die Frage eines kraft Gesetzes (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) fingierten Einvernehmens nicht befinden zu müssen, es sei aber im Widerspruch zu seiner eigenen Begründung in entscheidungserheblicher Weise davon ausgegangen, dass die Fiktion des erteilten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sei. Dieser Einwand des Beigeladenen ist aber sachlich falsch. Gegen die Annahme des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei - entgegen anders lautender Formulierungen - in Wirklichkeit von einer eingetretenen Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen, spricht auch der vom Verwaltungsgericht hinzugefügte Satz (UA, S. 12, Abschnitt 2, letzter Satz), wonach jedenfalls der Beklagte gehalten gewesen wäre, das Einvernehmen - wegen nicht ersichtlicher Versagungsgründe - zu ersetzen. Wäre das Verwaltungsgericht, wie der Beigeladene meint, tatsächlich von einem infolge gesetzlicher Fiktionswirkung erteilten Einvernehmen ausgegangen, so käme schon aus Rechtsgründen die - vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogene - Ersetzung des Einvernehmens nicht in Betracht.

1.2. Gegen diesen Befund kann auch nicht eingewandt werden, die übrige Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA, S. 7 Mitte bis S. 12 oben) setze rechtsdogmatisch zwingend voraus, dass das Verwaltungsgericht von einem Eintritt der Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen sei, dass es also - mit den Worten des Beigeladenen - „die Rechtslage so behandelt“ habe, als sei die Fiktionswirkung eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass die vom Beklagten als entgegenstehend angesehenen öffentlichen Belange dem strittigen Vorhaben bei zutreffender rechtlicher Beurteilung nicht entgegenstünden und dass im Übrigen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllt seien, nach denen das Verwaltungsgericht im Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens trotz grundsätzlich gebundener Entscheidung die Sache nicht spruchreif zu machen brauche, sondern es bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts belassen dürfe (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In konsequenter Fortführung dessen hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Frage, ob andere öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB (etwa die vorgetragenen Belange des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes) dem Vorhaben entgegenstehen würden, vom Beklagten noch abschließend geprüft werden müsse (UA, S. 7 und S. 12 oben). Insofern ist das Verwaltungsgericht also nicht unausgesprochen davon ausgegangen, dass insoweit die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sei, so dass keine Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts vorliegen, die mit Bindungswirkung für den Beigeladenen in Rechtskraft erwachsen könnten (§ 121 Nr. 1 VwGO).

1.3. Gegen den dogmatischen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wegen des „steckengebliebenen“ Verfahrens die Sache nicht spruchreif machen zu müssen, wendet sich der Beigeladene in der Antragsbegründung nicht. Den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Urteils tritt er nicht entgegen. Er macht zwar geltend, dem Vorhaben stünden auch naturschutzrechtliche Belange entgegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen (Nr. B.II.3 der Antragsbegründung) gehen jedoch nur dahin, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob naturschutzrechtliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG dem Vorhaben wirklich entgegenstünden, und dass im Hinblick auf Naturschutzbelange die dem Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorliegenden Unterlagen unzureichend gewesen seien, so dass er noch gar nicht in der Lage gewesen sei, sachgerecht über die Einvernehmenserteilung oder -versagung zu befinden. Dieses Vorbringen stellt den angefochtenen Verbescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts aber nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht dem Beklagten insofern keine rechtlichen Vorgaben macht.

2. Der Beigeladene macht unter Nr. B.II.2 seiner Antragsbegründung geltend, es liege auch ein „formeller Fehler des Gerichts erster Instanz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)“ vor. Ein solcher Fehler liege darin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB fingiertes gemeindliches Einvernehmen angenommen habe sowie davon ausgegangen sei, dass dem Vorhaben keine naturschutzrechtlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden, und dass es demzufolge rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, das Einvernehmen sei entweder erteilt oder zu Unrecht verweigert worden. Beide Schlussfolgerungen seien falsch und begründeten ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zugleich liege darin ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb, weil mit dem tenorierten Ausspruch - Verpflichtung des Beklagten zur neuen Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - der Beigeladene vom weiteren Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werde. Das Urteil habe zur Folge, dass etwaige der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zwar bedeuten würden, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens „sachlich richtig“ und seine Ersetzung rechtsfehlerhaft wären; dennoch bliebe - folgte man dem Urteil - „nur noch der Grund der Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens“; hierüber habe das Verwaltungsgericht aber gerade nicht entschieden. Das Urteil greife deshalb rechtswidrig „in die Formalien des Genehmigungsverfahrens und konkret des § 36 BauGB“ ein. Wie sich aus dem Vortrag des Beigeladenen am Ende von Nr. B.II.3 der Antragsbegründung (S. 7 oben) ergibt, meint der Beigeladene hierbei, der - nach seiner Auffassung - durch das verwaltungsgerichtliche Urteil bewirkte Ausschluss des Beigeladenen von weiterem Vortrag betreffe insbesondere etwaige entgegenstehende Naturschutzbelange.

2.1. Mit diesem Vortrag unter Nr. B.II.2 und 3 der Antragsbegründung kann der Beigeladene nicht durchdringen. Wie oben unter II.1.2 und II.1.3 dieses Beschlusses ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht nicht von einer Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen und hat im Übrigen zwar angenommen, dass - nach derzeitiger Einschätzung - keine Naturschutzbelange ersichtlich seien, die dem Vorhaben entgegenstünden, jedoch für die Prüfung solcher Belange im fortzuführenden Verwaltungsverfahren keine Vorgaben gemacht.

2.2. Abgesehen davon hat das verwaltungsgerichtliche Urteil die vom Beigeladenen befürchtete „Ausschlusswirkung“ auch nicht zur Folge; es gilt lediglich die Rechtskraftwirkung des § 121 Nr. 1 VwGO. Dem Urteil lässt sich auch nicht eine Auffassung des Verwaltungsgerichts entnehmen, die besagen würde, dass für die dem Beklagten aufgegebene neue Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung das Beteiligungsverfahren nach § 36 BauGB in Bezug auf den Beigeladenen als vollständig abgeschlossen betrachtet werden müsste. Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass „nach derzeitigem Erkenntnisstand“ - mithin im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - andere als die bis dahin angesprochenen Versagungsgründe lediglich nicht geltend gemacht worden waren (UA, S. 12, Abschnitt 2 am Ende) und dass der Beklagte noch zu prüfen habe, ob andere öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB, etwa solche des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, dem Vorhaben entgegen stünden (UA, S. 12 oben). Der Beigeladene ist insofern - falls weiterhin nicht von einer Einvernehmensfiktion im Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB auszugehen ist - mit keinerlei Einwendungen ausgeschlossen.

Ein darüber hinausgehender Inhalt des vom Beigeladenen angegriffenen Urteils, der in Rechtskraft erwachsen (§ 121 Nr. 1 VwGO) und den Beigeladenen beschweren könnte, ergibt sich vorliegend weder aus dem Urteilsausspruch (Tenor) noch aus den Entscheidungsgründen. Insbesondere trifft - wie ausgeführt - die vom Verwaltungsgericht dargelegte Rechtsauffassung, mit der die ausstehende behördliche Entscheidung vorgezeichnet wird (vgl. Happ, a. a. O., § 121 Rn. 22), hinsichtlich etwaiger weiterer, dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehender öffentlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB (insbesondere solcher des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes), keine Festlegungen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Umstand, dass vorliegend Rechtsmittelführer eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000 € vorschlägt, muss ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z. B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BVerwG, B. v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B. v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871/874).

Allerdings bleibt der Streitgegenstand des Antragsverfahrens vorliegend insofern hinter dem Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren zurück, als es dem Beigeladenen als Rechtsmittelführer nur noch um die von ihm bekämpfte Verpflichtung des Beklagten zur neuen Entscheidung über den Genehmigungsantrag geht; den Klageantrag auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung hatte die Klägerin schon vor dem Verwaltungsgericht zurück genommen. Das Verwaltungsgericht hat - wie sich aus der Kostenentscheidung und deren Begründung (UA, S. 12) ergibt - die Bedeutung der Sache für die Klägerin im Sinn des § 51 Abs. 1 GKG nach pflichtgemäßem Ermessen so eingeschätzt, dass das Verbescheidungsbegehren um ein Drittel weniger „wert“ sei als der zurückgenommene Verpflichtungsantrag. Die Beteiligten haben hiergegen nichts eingewandt. Von dem Verhältnis 2/3 zu 3/3 zwischen dem Verbescheidungs- und dem Verpflichtungsbegehren kann daher auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. Daraus ergibt sich der Streitwert für das Antragsverfahren von 518.840 € (zwei Drittel von 778.260 €).