Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 22 CS 15.58

bei uns veröffentlicht am20.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 15.58

Beschluss

vom 20. März 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 2. Dezember 2014, Az.: RO 7 S 14.1572)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Darstellung von Flächen für die Nutzung regenerativer Energie in einem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan; auf Änderung dieser Darstellung abzielender Gemeinderatsbeschluss; Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dieses Genehmigungsantrags; Mindestmaß an Konkretheit der gemeindlichen Planungsabsichten; Darlegung der Erforderlichkeit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren; Streitwerthöhe in Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB aus Anlass der geplanten Errichtung von Windkraftanlagen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,

- Antragsgegner -

beigeladen: Stadt B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, P-platz ..., B.,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Zurückstellung der Entscheidung über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Dezember 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, ohne mündliche Verhandlung am 20. März 2015

folgenden Beschluss:

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 129.758 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin beantragte am 27. Januar 2014 beim Landratsamt N. ... die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer 170 m und einer 200 m hohen Windkraftanlage im Gebiet der Beigeladenen.

Die Grundstücke, auf denen die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, gehören zu einem zwischen den Ortsteilen E. und W. der Beigeladenen liegenden Areal, bei dem es sich nach der zeichnerischen Darstellung in dem mit einem integrierten Landschaftsplan verbundenen, am 5. März 2007 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beigeladenen und der zugehörigen Legende um eine „Fläche für die Nutzung regenerativer Energie“ handelt. Mehrere weitere derartige Areale finden sich weiter südlich im Gebiet der Beigeladenen. Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan führt in Abschnitt 8.4.3 unter der Überschrift „Windenergie“ u. a. aus:

„Zur Erleichterung der richtigen Standortwahl wurden in der 5. Änderung des Regionalplanes (Entwurf) sowohl Vorbehaltsgebiete für die Nutzung von Windenergie als auch Ausschlussgebiete dargestellt. Diese wurden nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen.“

Im Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Beigeladenen heißt es in Abschnitt 10.8.1 unter der Überschrift „Windenergie“:

„Im Regionalplan waren im Rahmen der 5. Fortschreibung Vorbehaltsgebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Eine regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung wir[d] derzeit nicht weiterverfolgt. …

Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes wurden die im Rahmen der Regionalplanung diskutierten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie überprüft und in Absprache mit der Beigeladenen und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises geringfügig abgeändert … Die für die Windenergienutzung geeigneten Gebiete sind im Landschaftsplan dargestellt.

Um eine Erschließung des Gebiets und geordnete Bebauung zu ermöglichen, wird die Beigeladene einen Bebauungsplan zur Nutzung der Windenergie aufstellen. …“

In einer am 18. Februar 2014 abgehaltenen Sitzung befasste sich der Stadtrat der Beigeladenen mit dem von einem Mitglied dieses Gremiums eingebrachten Antrag, einen sich auf die Nutzung der Windkraft beziehenden Bebauungsplan der Beigeladenen zu ändern, eine Veränderungssperre zu erlassen und den Flächennutzungsplan anzupassen. Ein anwesender Abteilungsleiter des Landratsamts führte ausweislich der Sitzungsniederschrift aus, die Beigeladene habe mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans alles getan, um die Entwicklung der Windkraft in ihrem Gebiet zu steuern. Im Verfahren über die Änderung des Regionalplans habe sie sich gegen ein in Aussicht genommenes Vorbehalts- und zwei in Aussicht genommene Vorranggebiete ausgesprochen. Für die „Konzentrationszone Nord“ bestehe kein Bebauungsplan; neben den dort errichteten drei Windkraftanlagen seien - sofern technisch realisierbar - weitere derartige Anlagen möglich. Für den nördlichen Teil der „Konzentrationszone Süd“ existiere ein Bebauungsplan; dieser Teil der „Konzentrationszone Süd“ sei damit ausgeschöpft. Der südliche Teil der „Konzentrationszone Süd“ sei nicht überplant; ob dort die Errichtung einer Windkraftanlage in Betracht komme, sei rechtlich ungeklärt, da sich die Rechtsprechung noch nicht mit der Frage befasst habe, ob ein Bebauungsplan, der nicht für den gesamten Bereich einer Konzentrationszone gelte, die Errichtung von Windkraftanlagen abschließend regle. Mögliche Wege „zur Vorbeugung“ seien die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, in den von ihm erfassten Gebieten keine weiteren Anlagen zuzulassen, oder die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Anpassung der Konzentrationszonen. Auf die Konzentrationszonen bezogene Bebauungspläne, die „Nulllösungen“ vorsähen, seien nichtig, da sie nicht dem Flächennutzungsplan entsprächen und das Ziel einer solchen Planung nur die unmittelbare Verhinderung weiterer Windkraftanlagen sei. Im Flächennutzungsplan könnten die Konzentrationszonen jedoch neu festgelegt werden. Anlass zur Änderung gebe die Einbeziehung neuer Flächen durch den Entwurf (der Fortschreibung) des Regionalplans. Die Einleitung der Änderung des Flächennutzungsplans schaffe die Möglichkeit, anhängig werdende Genehmigungsanträge zurückzustellen.

Der Stadtrat der Beigeladenen fasste daraufhin am 18. Februar 2014 folgenden Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt die Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Windkraft (Ziffer 8.4.3 Erläuterungsbericht).

Die Änderung und Anpassung ist begründet mit den geänderten Rahmenbedingungen. Insbesondere sind die Auswirkungen der nunmehr größeren Anlagen auf die Wohn- und Lebensqualität und der [sic] Landschaft neu zu bewerten.

Des weiteren ist die sich aus der derzeit laufenden Regionalplanung abzeichnende Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Überbelastung bzw. Überfrachtung zu bewerten.

In diesem Zusammenhang ist auch eine gemeindeübergreifende Flächennutzungsplanung mit Beilngries und Dietfurt in Erwägung zu ziehen und zu prüfen.“

Am 4. Juni 2014 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin nicht zu erteilen und beim Landratsamt einen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB zu stellen. Ein dahingehendes Ersuchen der Beigeladenen ging dem Landratsamt am 6. Juni 2014 zu.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 29. Juli 2014 setzte das Landratsamt die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin für einen Zeitraum von einem Jahr ab Bescheidszustellung aus.

Über die am 28. August 2014 gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin (Az. RO 7 K 14.1439) wurde noch nicht entschieden.

Dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. Dezember 2014 statt.

Im vorliegenden Fall überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da eine sicherungsfähige Planung nicht vorliege. Das Planungskonzept sei im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung völlig offen gewesen; es habe offenbar noch nicht einmal ein Grundkonzept gegeben. Hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes an Konkretheit, das die Planungsabsichten aufweisen müssten, verwies das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.). Der Auslegung, die § 15 Abs. 3 BauGB in dem vom Landratsamt in Bezug genommenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris) gefunden habe, könne nicht gefolgt werden.

Die Beigeladene gehe zu Unrecht davon aus, sie habe in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung ausgewiesen. In Abschnitt 8.4.3 des Erläuterungsberichts sei jedoch nur von einer nachrichtlichen Übernahme der im Entwurf einer Änderung des Regionalplans dargestellten Vorbehalts- und Ausschlussgebiete die Rede. Die diesbezüglichen Flächen sollten zudem neben der Stromgewinnung aus der Windkraft auch der Nutzung z. B. der Sonnenenergie, von Biomasse oder der Geothermie dienen. Nach dem Abschnitt 10.8.1 des Erläuterungsberichts zum Landschaftsplan bedeute das für die Darstellung dieser Gebiete verwendete Planzeichen im Übrigen „Vorschlag Vorbehaltsfläche Windenergie Landschaftsplan“. Nicht erkennbar sei ferner, dass die Beigeladene bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans ein schlüssiges, sich auf den gesamten Außenbereich erstreckendes Konzept für die Nutzung der Windenergie auf ihrem Gebiet entwickelt habe; sie habe lediglich überörtliche Erkenntnisse des Regionalen Planungsverbandes zugrunde gelegt, ohne harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln und die sich danach ergebenden Potenzialflächen in Bezug zu konkurrierenden Nutzungen zu setzen und so zu prüfen, ob noch weitere Flächen für die Ausbeute der Windenergie in Betracht gekommen wären.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II. Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgewiesen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, da der Standort der Vorhaben der Antragstellerin maximal 5 km von einer in ihrem Gebiet bestehenden seismologischen Station entfernt sei, sei im Rahmen des Verfahrens, das die Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich des Teilbereichs „Windkraft“ zum Gegenstand habe, die mündliche Stellungnahme eines Amtsträgers der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe eingeholt worden. Dieser habe mitgeteilt, die Bundesanstalt würde für den Fall ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren u. a. diese Vorhaben ablehnen.

Die Beigeladene verweist ferner darauf, dass nach Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, einen Mindestabstand im Umfang des 10-fachen ihrer Höhe einzuhalten haben. Die Vorhaben der Antragstellerin unterfielen nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F., da bis zum 4. Februar 2014 keine Unterlagen über ihre Verträglichkeit mit der vorerwähnten seismologischen Station vorgelegt worden seien.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche zudem der zutreffenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris), der zufolge eine Planung bereits dann sicherungsfähig sei, wenn ein Beschluss, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, vorliege.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der Replik der Beigeladenen auf die Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin vom 26. Januar 2015 und der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. Januar 2015 wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. März 2015 verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Rechtsmittelverfahren der vorliegenden Art gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der Gründe beschränkt, die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wurden. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdevorbringen hierzu Anlass gibt.

Das ist hier nicht der Fall. Der Beigeladenen ist es nicht gelungen, in der Beschwerdebegründung ihrer Bevollmächtigten vom 8. Januar 2015 die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Juli 2014 erhobene Anfechtungsklage werde voraussichtlich Erfolg haben, da die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht vorlägen.

Die Rechtmäßigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Behördenentscheidung hängt nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Wesentlichen von drei Voraussetzungen ab. Zum einen muss die Planungsabsicht jenes Mindestmaß an Konkretheit aufweist, das eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob - wie das der Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB fordert - „die Durchführung der Planung durch das [zurückzustellende] Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“ (vgl. zum Erfordernis eines Mindestmaßes an Bestimmtheit und Absehbarkeit der gemeindlichen Planung auch Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 44). Zweitens ist erforderlich, dass die Gemeinde keine reine „Negativplanung“ beabsichtigt, der es ausschließlich darum zu tun ist, die Verwirklichung bestimmter Vorhaben (oder von Vorhaben einer bestimmten Art) zu verhindern (vgl. z. B. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 71j). Keinen Bestand haben kann eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB - drittens - dann, wenn sich bereits absehen lässt, dass die Planung aus sonstigen Gründen keinesfalls in rechtmäßiger Weise vorgenommen werden kann (weil ihr z. B. Mängel anhaften, die auch im weiteren Verfahrensgang schlechterdings nicht behebbar sein werden; vgl. dazu z. B. Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 23).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss die erste und die dritte dieser Voraussetzungen verneint. Da die Beigeladene jedenfalls den Befund nicht entkräftet hat, dass ihre Planungsabsichten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids; vgl. dazu vor allem BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18 und B.v 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18, jeweils mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; bestätigt durch BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93, Rn. 28; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16) „völlig offen“ (so die Bewertung im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 12 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2.12.2014) waren, und diese rechtliche Einschätzung die angefochtene Entscheidung selbstständig zu tragen vermag, kann dahinstehen, welche Überzeugungskraft den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zukommt.

1. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Planungsabsicht der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretheit aufgewiesen habe, tritt die Beschwerdebegründung zum einen mit dem Argument entgegen, nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris) reiche es zur Erfüllung dieses Postulats aus, dass ein Beschluss zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans gefasst worden sei. Das in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene zusätzliche Erfordernis, es müsse zu befürchten sein, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, werde dabei berücksichtigt; denn jede Errichtung von Baulichkeiten in einem Planbereich vereitle automatisch eine Planung oder erschwere sie wesentlich. Dahinstehen kann, ob sich aus dem zitierten Beschluss des 15. Senats des Verwaltungsgerichtshofs die Folgerungen für den vorliegenden Fall ergeben, die die Beigeladene daraus ziehen will (der Antragsgegner bezweifelt dies im Schriftsatz vom 19.1.2015 Abschnitt 2). Jedenfalls vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen, da bauliche Vorhaben die Realisierbarkeit einer künftigen gemeindlichen Planung dann nicht in Frage stellen, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie mit ihr in Einklang stehen werden. Dies kann aber nur beurteilt werden, wenn bereits ein Mindestmaß an Konkretisierung vorhanden ist.

Ebenfalls in nicht stichhaltiger Weise tritt die Beschwerdebegründung dem Gesichtspunkt entgegen, bei einem Verzicht auf das Erfordernis der ansatzweisen Konkretheit der gemeindlichen Planungsabsicht ließen sich zudem mit dem Instrument des § 15 Abs. 3 BauGB bestimmte (Arten von) Bauvorhaben in einer Gemeinde zeitweilig vollständig verhindern. Insbesondere übersieht die Beigeladene, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Konzeption zugrunde liegt, der zufolge die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB bezeichneten („privilegierten“) Vorhaben in Teilen des Gemeindegebiets lediglich dann - und auch das nur „in der Regel“ - unzulässig sein sollen, wenn in einem anderen Teil der Kommune eine sie für zulässig erklärende Ausweisung erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mithin kein Instrument zur Verhinderung von Anlagen, die das Gesetz wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung dem Außenbereich zuweist, sondern bezweckt ihre sachgerechte Zuweisung an einen oder mehrere Teile des Außenbereichs einer Gemeinde und ihre Bündelung dort.

Vor allem aber genügen die Darlegungen in Abschnitt III.3 der Beschwerdebegründung vom 8. Januar 2015 dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO deshalb nicht, weil der beschließende Senat in seinem in der angefochtenen Entscheidung auszugsweise wörtlich zitiertenBeschluss vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.) unter Rückgriff auf im Normgebungsverfahren angefallene Materialien aufgezeigt hat, dass der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 Abs. 3 BauGB eine Lösung, die sich mit der Existenz eines bloßen Planaufstellungsbeschlusses und dem Vorhandensein einer (noch nicht näher spezifizierten) „Prüfabsicht“ der Gemeinde begnügen wollte, verworfen und er in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Forderung aufgenommen hat, es müsse zu befürchten sein, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber das Erfordernis im Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Bedacht festgelegt hat und dass diesem Erfordernis auch Unterscheidungs- und Steuerungsfunktion zukommen soll. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofsvom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.) hieraus hergeleiteten, vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Schlussfolgerung, eine derartige Beurteilung könne nur erfolgen, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen seien, sondern ein Mindestmaß dessen erkennen ließen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein solle, leistet die Beschwerdebegründung nicht in genügender Weise. Der im Schriftsatz vom 8. Januar 2015 enthaltene Hinweis auf die Verpflichtung des Gesetzgebers, die kommunale Planungshoheit effektiv zu schützen, genügt zu diesem Zweck schon deshalb nicht, weil die gemeindliche Selbstverwaltung, zu der die Planungshoheit gehört, nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet wird, sie mithin normativen Einschränkungen, wie sie sich u. a. aus dem Nachsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergeben, zugänglich ist. Auch ist das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) baulich zu nutzen, Bestandteil der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 - BVerfGE 35, 263/276). Die Zurückstellung eines Baugesuchs sogar dann, wenn nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Verwirklichung des Vorhabens in Widerspruch zu einer künftigen gemeindlichen Planung geraten kann, wäre im Licht des Art. 14 GG nicht zulässig (so zu Recht Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 44).

Zwar mag es in sehr frühen Stadien eines Planungsvorhabens u. U. schwierig sein, bereits Angaben über den Inhalt des angestrebten Plans zu tätigen. Der beschließende Senat hat sich deshalb stets mit einem „bloßen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten“ begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 f., Rn. 16 und 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20) und darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 15 Abs. 3 BauGB noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen, wie sich die planerischen Vorstellungen manifestiert haben müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können (BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20). Anzulegen ist m.a.W. ein einzelfallbezogener Maßstab, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, in welchem Ausmaß angesichts der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Planung von der planenden Gemeinde verlangt werden kann, im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung - sei es ggf. auch nur grobe - Aussagen über ihre planerischen Intentionen zu tätigen. Das gilt umso mehr, als die gebotene „Mindestkonkretisierung“ nicht notwendig bereits im Zeitpunkt des Beschlusses, eine (Änderungs-)Planung vorzunehmen, erfolgen muss; es genügt, wenn sie bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde über ein gemeindliches Zurückstellungsersuchen vorliegt, so dass Fortschritte im Planungsprozess berücksichtigt werden können und müssen.

2. Die Beschwerdebegründung zeigt zum anderen nicht auf, dass die mit dem Stadtratsbeschluss vom 18. Februar 2014 verfolgten Intentionen entweder schon damals so konkret waren, dass der Vorhalt des Verwaltungsgerichts, die Planungsabsicht der Beigeladenen sei „völlig offen“, bereits - bezogen auf diesen Zeitpunkt - nicht zutraf, oder dass die Beigeladene ihre Zielsetzungen bis zum Erlass des Bescheids vom 29. Juli 2014 in der von Rechts wegen gebotenen Weise konturiert hat.

Sollten die im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. Januar 2015 enthaltenen Hinweise auf die behauptete Beeinträchtigung einer im Gemeindegebiet vorhandenen seismologischen Situation durch das Vorhaben der Antragstellerin sowie auf die durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft bewirkte Änderung der Rechtslage dazu dienen, die erforderliche Konkretheit der Planungsabsichten aufzuzeigen, so wäre dieses Vorbringen schon deshalb unbehelflich, weil beide Umstände erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten bzw. der Beigeladenen bekannt geworden sind.

Ausweislich der der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. Januar 2015 beigefügten Anlage hat sich das von der Beigeladenen mit der Erstellung der Änderungsplanung beauftragte Unternehmen mit Schreiben vom 13. November 2014 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe wegen der Auswirkungen der seismologischen Station erkundigt und noch am gleichen Tag seitens dieser Behörde fernmündliche Informationen hierzu erhalten. Bis zum 29. Juli 2014 hat die Frage, ob innerhalb eines bestimmten Umkreises um diese seismologische Station Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windkraft vorgesehen werden dürfen, nach derzeitiger Lage der Akten in den Überlegungen der zuständigen Beschlussorgane der Beigeladenen oder des von der Beigeladenen eingeschalteten Planungsbüros demgegenüber keine Rolle gespielt.

Auch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft wurde erst nach Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids erlassen. Dass die Beigeladene der durch dieses Gesetz bewirkten geänderten Rechtslage „im Vorgriff“ habe Rechnung tragen wollen, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend. Im vorletzten Absatz ihres Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2014 hat die Beigeladene ferner ausdrücklich in Abrede gestellt, es sei Ziel der am 18. Februar 2014 beschlossenen Änderungsplanung gewesen sei, auch nur einen generellen Abstand von 1.000 m zwischen Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung und bestehender Wohnbebauung vorzusehen.

Ebenfalls unbehelflich ist es, wenn im ersten vollständigen Absatz auf Seite 5 der Beschwerdebegründungsschrift sinngemäß ausgeführt wurde, dem Aufstellungsbeschluss vom 18. Februar 2014 sei eindeutig das Planungsziel zu entnehmen, die bisherigen Darstellungen und Planungen aufzuheben und die geänderten Darstellungen und Planungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Inhalt des Flächennutzungsplans zu machen. Denn dieses Vorbringen lässt - seine Vereinbarkeit mit dem Wortlaut des Stadtratsbeschlusses vom 18. Februar 2014 dahingestellt - nicht einmal ansatzweise erkennen, welchen Inhalt die neuen oder geänderten Darstellungen aufweisen sollen.

Soweit die Beigeladene im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. März 2015 versucht, die hinreichende Bestimmtheit ihrer Planungsabsichten aus dem Umstand herzuleiten, dass in der Stadtratssitzung vom 18. Februar 2014 die Einbeziehung neuer Flächen in den Entwurf (einer Fortschreibung) des Regionalplans als Anlass für die in Aussicht genommene Änderung bezeichnet wurde, wäre dieses Vorbringen erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zugegangen. Es wäre nur berücksichtigungsfähig, wenn in den Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin vom 26. Januar 2015 oder des Antragsgegners vom 19. Januar 2015 die Eignung des Entwurfs einer Fortschreibung des Regionalplans, die Planungsabsichten der Beigeladenen erkennen zu lassen, in Abrede gestellt worden wäre; der Beigeladenen könnte es im Lichte des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unter dieser Voraussetzung nicht verwehrt werden, solchem Vorbringen auch noch nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entgegenzutreten. Die Frage, ob der Entwurf einer Fortschreibung des Regionalplans zur Konkretisierung des Stadtratsbeschlusses vom 18. Februar 2014 herangezogen werden kann, wurde in den letztgenannten Schriftsätzen indes in keiner Weise thematisiert.

Dass im Bereich der Beigeladenen selbst geraume Zeit nach dem 18. Februar 2014 noch nicht einmal im Ansatz konkrete Vorstellungen darüber bestanden, innerhalb welcher Teile ihres Gemeindegebiets die Nutzung der Windenergie künftig zulässig sein sollte, verdeutlicht der Umstand, dass die am 2. Mai 2014 erfolgte Bekanntmachung des seinerzeitigen Stadtratsbeschlusses mit folgendem Satz schließt: „Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Beigeladene Ziel und Zweck öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.“

3. Entgegen der Beschwerdebegründung steht dem Vorhaben auch kein evidentes Genehmigungshindernis entgegen, das Auswirkungen auf das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin haben könnte. Ein solches ergibt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs weder aus dem Umstand, dass die beiden von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen in einer Entfernung von (weniger als) 5 km von der im Gebiet der Beigeladenen bestehenden seismologischen Station errichtet werden sollen, noch aus Art. 82 f. BayBO n. F.

Ersteres folgt aus der Tatsache, dass die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit Schreiben vom 24. März 2014 gegenüber dem Landratsamt ausgeführt hat, sie erhebe gegen die Errichtung und den Betrieb der beiden von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen an den dafür vorgesehenen Stellen keine Einwände, da von diesen Vorhaben, die hinter den bereits bestehenden Windkraftanlagen errichtet würden, keine nennenswerten zusätzlichen Störungen ausgingen. Was die Genehmigungsfähigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen unter dem Blickwinkel der Art. 82 f. BayBO n. F. anbetrifft, kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zurückstellungsentscheidung schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist, von deren völliger Aussichtslosigkeit angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.; Würfel/Werner BayVBl 2015, 109/112) nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495 - Rn. 20).

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass sich der Streitwert von Verfahren, denen ein die Errichtung oder den Betrieb einer Windkraftanlage betreffendes Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt, gemäß der Empfehlung in der Nummer 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung grundsätzlich auf 10% der (geschätzten) Herstellungskosten beläuft. Diese betragen nach den im Genehmigungsantrag (Blatt 2 Rückseite) enthaltenen Angaben der Antragstellerin für beide Windkraftanlagen zusammen 5.190.345,65 €. Ist nicht über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung, sondern nur über die Zurückstellung eines Genehmigungsantrags zu befinden, so erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für angemessen, der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Rechtsschutzbegehren dadurch Rechnung zu tragen, dass statt 10% nur 5% der Herstellungskosten angesetzt werden. Der sich im vorliegenden Fall deshalb errechnende Betrag von 259.517,29 € ist, da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inmitten steht, durch dessen Ausgang die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, nach der Empfehlung in der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nochmals zu halbieren. Der Umstand, dass Rechtsmittelführerin eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000,-- € vorschlägt, hat ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht zu bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z. B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -BauR 2010, 871/874). Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.723 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung der Entscheidungen über von ihr mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Vorbescheide zur Errichtung zweier Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen (Fl. Nr. 681 der Gemarkung B., Fl. Nr. .../4 und Fl. Nr. ... der Gemarkung M.).

Die Beigeladene hat in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2011 eine Teiländerung ihres Flächennutzungsplans für den Bereich der regenerativen Energien beschlossen, diesen Beschluss ortsüblich bekannt gemacht und u. a. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die von der Antragstellerin vorgesehenen Standorte liegen nicht in Bereichen, die für die Windenergienutzung ausgewiesen sind.

Mit am 9. Juli 2013 bei ihr eingegangenem Schreiben beteiligte das Landratsamt O. die Beigeladene am Vorbescheidsverfahren und wies darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert werde.

Mit Schreiben vom 27. August 2013 beantragte der zweite Bürgermeister der Beigeladenen die Zurückstellung der Entscheidungen bis zu einem Jahr, weil die Beigeladene die Änderung ihres Flächennutzungsplans betreibe. Die nächste Stadtratssitzung finde aufgrund der Sommerpause erst am 7. Oktober 2013 statt, so dass die Beigeladene die planungsrechtliche Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben könne, weshalb die Zurückstellung beantragt werde (Verfahrensakte Bl. 95 ff.).

Mit Schreiben vom 25. September 2013 übermittelte die Beigeladene zusätzlich Eilentscheidungen des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 über die Beantragung der Zurückstellung der Entscheidungen über die Vorbescheidsanträge unter Hinweis darauf, die formelle Beteiligung im Flächennutzungsplanänderungsverfahren finde bis zum 27. September 2013 statt, deren Ergebnisse nicht mehr in der Sitzung des Stadtrats am 7. Oktober 2013, sondern erst am 28. Oktober 2013 abgewogen werden könnten. Der Sachverhalt wurde dem Stadtrat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2013 mitgeteilt.

Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 31. Oktober 2013 stellte das Landratsamt die Entscheidungen über die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide bis zum Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, längstens jedoch für ein Jahr zurück und erklärte die Zurückstellungen für sofort vollziehbar. Die Standorte der Anlagen befänden sich außerhalb der im Entwurf der Beigeladenen dargestellten Flächen, so dass zu befürchten sei, dass die Planung durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 Klagen erhoben, über welche noch nicht entschieden ist, und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 19. Mai 2014 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 31. Oktober 2013 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Die Beigeladene verweist insbesondere darauf, der Stadtrat habe den Antrag des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 in seiner Sitzung vom 30. Juni 2014 durch Beschluss nachträglich genehmigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Anordnung des Sofortvollzugs in den angefochtenen Bescheiden sei lediglich formelhaft und damit unzureichend begründet und daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Landratsamt hat den Sofortvollzug der Zurückstellung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Verweis auf das laufende Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren der Beigeladenen im Kern damit begründet, die von der Antragstellerin begehrten Standorte lägen außerhalb der von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen, auch die nahe gelegene Konzentrationsfläche 4 solle nach deren Willen nicht weiterverfolgt werden. Es wäre bei einer Genehmigung daher eine Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen zu befürchten. Dies ist formell nicht zu beanstanden. Zwar ist die Begründung des Landratsamts kurz, verweist aber auf die Gefährdung der Planungshoheit der Beigeladenen gerade im Falle der aufschiebenden Wirkung der Klage (mögliche Erteilung einer „Genehmigung“, Bindung der für die Zurückstellung zuständigen Behörde an die Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6a Satz 1, Abs. 9 BImSchG und deren möglicher Ablauf vor Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids). Diese Argumentation ist jedenfalls ausreichend fallbezogen und damit formell ausreichend.

2. Auch der Einwand der Antragstellerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die fehlende Organkompetenz des zweiten Bürgermeisters der Beigeladenen durch den Stadtratsbeschluss vom 30. Juni 2014 nach Ablauf der Antragsfrist nicht (mehr) geheilt werden, so dass der für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erforderliche Antrag fehle, verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg, weil in der Entscheidung des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 ein wirksamer Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB i. V. m. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GO vorliegt, der einer Heilung nicht bedarf.

a) Der Verwaltungsgerichtshof geht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass keine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO vorliegt, die eine Organkompetenz des Bürgermeisters begründet hätte, so dass grundsätzlich ein Beschluss des Stadtrats nach Art. 29 GO erforderlich war.

b) Die Organkompetenz des ersten Bürgermeisters im Zeitpunkt seiner Antragstellung ergibt sich hier aber aus Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO. Danach ist der erste Bürgermeister befugt, an Stelle des nach Art. 29 GO zuständigen Gemeinderats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.

aa) Die Antragstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB kann eine von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO umfasste Angelegenheit sein.

Der Kreis dieser Angelegenheiten wird weit gefasst und schließt alle dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben und selbst einen Satzungsbeschluss ein. Dies gilt namentlich für Instrumente zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung wie eine Veränderungssperre (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.). Für die fristgebundene Stellung eines Antrags auf Zurückstellung einer Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 15 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung gilt nichts Anderes. Ein Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ist zwar keine Satzung, ihm kommt aber nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine bebauungsplan- und damit satzungsgleiche Wirkung zu (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/303; BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - NVwZ 2005, 211/212).

bb) Die Antragstellung war auch sachlich und zeitlich dringlich.

Eine Angelegenheit ist dringlich, wenn eine spätere Entscheidung des an sich zuständigen Gemeinderats nicht abgewartet werden kann, weil dieser aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr ebenso entscheiden könnte, wodurch der Gemeinde Nachteile entstünden (vgl. Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller/Scharpf, GO, Loseblatt, Stand: November 2013, Art. 37 Rn. 14 f.; Hölzl/Hien/Huber, GO, Loseblatt, Stand: April 2014, Art. 37 Anm. 2; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., GO, Loseblatt, Stand: Juni 2014, Art. 37 Anm. 2.2.2). Die Dringlichkeit einer Anordnung in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde eilbedürftig geworden ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.), solange sie im Zeitpunkt der Handlung des Bürgermeisters objektiv eilbedürftig war.

Die Dringlichkeit einer Anordnung in sachlicher Hinsicht kann bei allen Angelegenheiten auftreten, für die an sich der Gemeinderat oder ein Ausschuss zuständig sind und die nicht als laufende Angelegenheit vom ersten Bürgermeister ohnehin in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erledigt werden. Allerdings hängen die Anforderungen an die Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit von der Bedeutung der Sache ab. Je gebundener und unbedeutender die Angelegenheit ist, desto eher kann sie im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine Entscheidung durch den ersten Bürgermeister in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m. w. N.). Diese Gesetzesauslegung folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Loseblatt, Stand: April 2014, Art. 37 Anm. 3); je bindender die Rechtsfolgen der Handlung sind, desto dringender muss sie sein, um vom Bürgermeister vorgenommen werden zu dürfen.

Vorliegend ist die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit in sachlicher Hinsicht unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der Antrag des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB war zwar eine die künftige Wahrnehmung der Planungshoheit der Beigeladenen sichernde Handlung und damit von erheblicher Bedeutung. Der Antrag hatte aber für die Gemeinde keine unmittelbaren Rechtsfolgen, denn die Entscheidung über die Zurückstellung lag beim Landratsamt. Zudem kann eine Zurückstellung den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde nicht einengen. Der Antrag diente „nur“ dazu, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Die Antragstellung hatte insofern nur vorläufigen und sichernden Charakter, als sie den Rechtskreis der Gemeinde nicht einschränken, sondern bewahren sollte.

Die Dringlichkeit einer Anordnung in zeitlicher Hinsicht kann vorliegen, wenn die spätere Befassung des Gemeinderats zu spät käme. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt eine Einberufung einer Sondersitzung nur bei schwerwiegenden Entscheidungen in Betracht und wenn kein fester Sitzungsplan besteht, der Terminskollisionen vermeiden, die Beschlussfähigkeit sichern und den Gemeinderatsmitgliedern eine ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung ermöglichen soll. Daher liegt im Regelfall eine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht bereits vor, wenn die nächste planmäßig stattfindende Gemeinderatssitzung nicht mehr abgewartet werden kann (vgl. Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller/Scharpf, GO, Loseblatt, Stand: November 2013, Art. 37 Rn. 15).

So ist es hier, denn zum Zeitpunkt der nächsten in Betracht kommenden Sitzung des Stadtrats wäre erstens bereits die zweimonatige Frist zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, gerechnet ab Eingang des Schreibens des Landratsamts am 9. Juli 2013, abgelaufen gewesen, so dass das Einvernehmen der Beigeladenen als erteilt gegolten hätte und die Genehmigungsbehörde über den Vorbescheidsantrag der Antragstellerin insoweit hätte entscheiden können. Zweitens wäre auch die drei- bzw. siebenmonatige Entscheidungsfrist für die Genehmigungsbehörde nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6a Satz 1, Abs. 9, § 19 Abs. 2 BImSchG, die bei der gebotenen einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 2 BImSchG auch für Vorbescheide im vereinfachten Verfahren gelten dürfte (vgl. Kühling in: Kotulla (Hrsg.), BImSchG, Loseblatt, Stand: Dezember 2009, § 19 Rn. 25; auch Czajka in: Feldhaus (Hrsg.), BImSchG, Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 19 Rn. 23 a. E.), für den Vorbescheidsantrag der Antragstellerin vom 18. März 2013 abgelaufen gewesen bzw. hätte deren baldiger Ablauf gedroht, so dass eine zeitnahe Entscheidung zu erwarten war, wie die Genehmigungsbehörde bereits in ihrem Beteiligungsschreiben deutlich gemacht hatte. Drittens konnte die Beigeladene dem Zeitdruck des Genehmigungsverfahrens rechtlich außer einem Zurückstellungsantrag nichts entgegensetzen, um sich - entsprechend den Tagesordnungen ihrer für den 7. und 28. Oktober 2013 geplanten Stadtratssitzungen - zunächst mit den Ergebnissen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in ihrem Flächennutzungsplanverfahren und erst anschließend auf dieser Grundlage mit dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu befassen und darüber zu beschließen (vgl. die Darstellung im Schreiben vom 24.9.2013, Verfahrensakte Bl. 111 ff.).

c) Offen bleiben kann daher, ob der zweite Bürgermeister der Beigeladenen für seinen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidungen mit Schreiben vom 27. August 2013 die erforderliche Organkompetenz besaß, ob der Mangel der nach Auffassung der Antragstellerin fehlenden Organkompetenz durch den genehmigenden Beschluss des Stadtrats der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 geheilt werden konnte und ob eine Heilung noch nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglich war und ob die eine Heilungswirkung nach Fristablauf für § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verneinende Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 15 ZB 13.105) auf die Fälle des § 15 Abs. 3 BauGB übertragbar ist.

3. Es ist nach den Darlegungen der Antragstellerin auch nicht davon auszugehen, dass die Zurückstellung deshalb rechtwidrig wäre, weil nach dem Fachkonzept, das die Beigeladene ihrer Konzentrationsflächenplanung zugrunde legt, bindende Kriterien dergestalt angelegt würden, dass die Planung letztlich der Windenergienutzung keinen substanziellen Raum verschaffen könnte.

a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Anfechtungsklagen gegen Zurückstellungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also der Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom 31. Oktober 2013 (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.). Das für die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidende materielle Recht (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 25 = juris Rn. 15) spricht nicht für einen anderen Zeitpunkt. Vielmehr entwickeln die in § 15 Abs. 3 BauGB enthaltenen Fristenregelungen ihre steuernde rechtliche Wirkung nur in sinnvoller Weise, wenn die für eine Zurückstellung erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des zu erlassenden Bescheids geprüft werden und nach Bescheidserlass eintretende Veränderungen für die Rechtmäßigkeit des Bescheids ohne Belang sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.).

b) Bei der Prüfung, ob eine rechtlich realisierbare und damit sicherstellungsfähige Planung vorliegt, ist von folgenden Maßstäben auszugehen, die eine Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllen muss: Inhaltlich muss der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen, das den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017; BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; jeweils m. w. N.). Eine fehlerfreie Abwägung in Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB braucht diese Vorschrift nicht einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu sehen. Ein Planungsträger muss der Windenergienutzung nicht bestmöglich Rechnung tragen, sondern ihr lediglich substanziell Raum schaffen. Er braucht der Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung dann keinen Vorrang bei der Abwägung einzuräumen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen allerdings ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen allerdings zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse das Auswahlkonzept zu ändern ist (BayVGH, U. v. 22.10.2008 - 22 BV 06.2701 - NVwZ-RR 2009, 321 m. w. N.).

c) Für den Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung, in dem eine abschließende Abwägung naturgemäß nicht vorliegen kann, ist zusätzlich zu bedenken: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Planungsträger bei der Entwicklung seiner Konzentrationsflächenplanung zunächst das gesamte Planungsgebiet nach allgemeinen Kriterien untersuchen und dabei in diesem ersten Schritt seiner Untersuchung relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum zugrunde legen, ohne örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2/07 - NVwZ 2008, 559, juris Rn. 14 und 15). Der Planungsträger darf in diesem Planungsstadium in einem ersten Schritt auch schematisch einen einheitlichen Abstand zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten zugrunde legen. Eine erneute Prüfung und ggf. eine Änderung des Auswahlkonzepts ist in einem zweiten Schritt insbesondere geboten, wenn der Planungsträger erkennt, dass er mit der gewählten Methode der Windenergienutzung nicht ausreichend substanziell Raum schaffen kann; je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso eher muss der Planungsträger prüfen, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.2008, a. a. O., juris Rn. 16). Eindeutige Unterschiede bei der Schutzwürdigkeit können eine stärkere Differenzierung gebieten (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris). Eine Gleichbehandlung trotz erkennbar unterschiedlicher Schutzwürdigkeit kann abwägungsfehlerhaft sein (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 24).

Es muss demzufolge im Zeitpunkt der Zurückstellung zum Einen absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll. Zum Anderen dürfen eventuelle Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - Rn. 18 m. w. N.).

d) Eine nicht hinreichend substanzielle Berücksichtigung der Windenergienutzung sowie im weiteren Planungsverfahren durch die Beigeladene nicht mehr behebbare Mängel ihrer Konzentrationsplanung sind von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.

aa) Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass bei der Planung von Konzentrationsflächen und der hierbei ggf. erfolgenden Festlegung von Mindestabständen von Windkraftanlagen zu schützenswerten Nutzungen grundsätzlich eine Differenzierung nach der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung geboten ist. Die Notwendigkeit, an sich wünschenswerte Schutzabstände zu verkleinern und hierbei zwischen den verschiedenen Nutzungen (nach Lage und Nutzungsart) zu differenzieren, ergibt sich umso stärker, je kleiner am Ende des planerischen Abwägungsprozesses diejenigen Flächen ausfallen, die der Windenergienutzung zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - Rn. 26, 27).

Vorliegend hat die Beigeladene jedoch differenzierte Vorsorgeabstände zur Bebauung vorgesehen (WR 1.100 m, WA 800 m, MI und MD sowie Wohngebäude im Außenbereich 600 m, GE 300 m, vgl. Flächennutzungsplan „Windenergie“, Stand: 9.12.2013, Behördenakten der Beigeladenen, Ordner 7, Textteil S. 16 f.), wenngleich sie diese Abstände - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend bemängelt - fehlerhaft als „harte“ Tabukriterien eingestuft hat. Dies ist im weiteren Planungsverfahren aber korrigierbar.

bb) Die Beigeladene hat auch im Übrigen städtebauliche Gründe für ihre Konzentrationsflächenplanung angeführt, denen die Tragfähigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden kann.

Sie hat die Windhöffigkeit geprüft und wegen zunächst unsicherer Datenlage nicht als Ausschlusskriterium herangezogen, sondern Windertragsuntersuchungen veranlasst (vgl. Flächennutzungsplan „Windenergie“, Stand: 9.12.2013, Behördenakten der Beigeladenen, Ordner 7, Textteil S. 17, 21). Weiter hat sie Einspeisemöglichkeiten in bestehende Stromnetze berücksichtigt, weil für die Errichtung von mehr als drei Windkraftanlagen Hochspannungsnetze erforderlich, aber nur nördlich des Stadtgebiets vorhanden seien (ebenda, S. 21). Dem liegt erkennbar die städtebauliche Überlegung zugrunde, drohende Eingriffe in die Landschaft durch neue bzw. zusätzliche Freileitungen zu im Außenbereich situierten Windkraftanlagen zu minimieren, indem Standorte möglichst in der Nähe vorhandener Leitungsnetze ausgewiesen werden. Dies ist ein methodisch nachvollziehbares Vorgehen, das nicht darauf zielt, der Windenergienutzung durch besonders strenge Ausschlusskriterien substanziellen Raum zu verwehren, sondern sie dort zu konzentrieren, wo die infrastrukturellen Folgewirkungen auf das Landschaftsbild geringer sind.

cc) Soweit der bisherigen Planung der Konzentrationsflächen im Einzelfall zu Unrecht zu große Vorsorgeabstände zur Bebauung, undifferenzierte Sichtbarkeitskriterien oder mögliche artenschutzrechtliche Konflikte entgegenstehen sollten, wie die Antragstellerin rügt, lassen sich solche Fehler ohne wesentliche Auswirkungen auf das Gesamtkonzept im weiteren Planungsfortschritt noch beheben und stehen deshalb der Sicherungsfähigkeit der Planung rechtlich und tatsächlich nicht entgegen.

dd) Die nachträgliche Entwicklung bestätigt diese Beurteilung: Die Bereitschaft der Beigeladenen, die erkannten Mängel auch zu beheben und ihr Gesamtkonzept kritisch zu prüfen, zeigt der Beschluss ihres Stadtrats vom 30. Juni 2014, den Flächennutzungsplanentwurf fortzuschreiben und „insbesondere die Auswirkungen des neuen bayerischen Windatlasses, die neuen artenschutzrechtlichen Erkenntnisse und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im Beschluss vom 19.5.2014… zu berücksichtigen“ sowie die „Beurteilung der Suchräume und bisher ausgeschlossener Flächen… zu überprüfen und ggf. anzupassen“ (VGH-Akte Bl. 78). Insoweit hat die Beigeladene angesichts der geringen verbliebenen Konzentrationsflächen ihr methodisches Vorgehen hinterfragt und überprüft nicht nur ihr vorläufiges Abwägungsergebnis, sondern auch ihre bislang für maßgeblich erachteten Abwägungskriterien.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert wie Vorinstanz: § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 19.1.1 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 86.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich als Standortgemeinde einer geplanten Windkraftanlage mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Klage der Antragstellerin gegen die Zurückstellung der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windkraftanlage wieder hergestellt wurde.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 11. März 2014 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 197,30 m. Das Baugrundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in einem Wald in einem Abstand von ca. 1700 m zu einer im Südwesten und von ca. 1200 m zu einer im Südosten gelegenen Ortschaft. Nördlich des Baugrundstücks befinden sich bereits 19 Windkraftanlagen.

Den insoweit zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Folge liegt das Baugrundstück nach dem aktuellen Stand des Entwurfs für einen gemeinsamen Flächennutzungsplan der Beigeladenen und zweier Nachbargemeinden in einer Konzentrationszone für die Windkraft (Interkommunales Fachkonzept zur Ermittlung von Potentialflächen für die Windkraftnutzung, sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraftanlagen“, Planfassung vom 10.6.2014: Konzentrationszone 4 B). Einer Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands R. zu Folge liegt das Baugrundstück in einem Vorranggebiet für die Windkraft nach dem derzeitigen Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans (Schreiben vom 12.2.2014, Behördenakte Bl. 105 Rückseite).

Mit Schreiben vom 9. April 2014 beantragte die Beigeladene die Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, weil die Abwägung zu der Flächennutzungsplanänderung u. a. wegen Einwänden betreffend seismologische Messstationen noch nicht abgeschlossen sei.

Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe hat zum streitgegenständlichen Vorhaben der Antragstellerin ausdrücklich keine Einwände erhoben, weil der Standort außerhalb des geforderten Mindestabstands zu den seismologischen Messstationen liegt (Schreiben vom 14.4.2014, Behördenakte Bl. 82, 85).

Auch auf Hinweis der Antragstellerin im Zurückstellungsverfahren, der Standort der Windkraftanlage erschwere die Planungen der Gemeinde gerade nicht, weil das Vorhaben den bisherigen Planungen der Gemeinde entspreche, hielt die Beigeladene mit Schreiben vom 16. September 2014 an ihrem Zurückstellungsantrag fest.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 setzte das Landratsamt N. die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Windkraftanlage für einen Zeitraum von einem Jahr ab Zustellung des Bescheids aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das beantragte Vorhaben sei zwar privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und befinde sich innerhalb von Flächen, für welche die Beigeladene eine Ausweisung zur Nutzung von Windenergie beabsichtige. Allerdings habe eine Endabwägung der Fortschreibung des Teilflächennutzungsplans noch nicht stattgefunden und seien Belange der im Gemeindegebiet installierten seismologischen Messstationen im Rahmen des Abwägungsprozesses noch zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssten etwaige Rechtsänderungen in Folge der Länderöffnungsklausel zu Abständen von Windkraftanlagen gegenüber Siedlungen in die Abwägung eingestellt werden. Daher bestehe die Möglichkeit, dass das den Planungen zugrunde liegende gesamträumliche Plankonzept überarbeitet werden müsse; ob die im Entwurf aufgeführten Konzentrationsflächen so bestehen bleiben könnten, könne nicht prognostiziert werden. Eine Antragsgenehmigung würde die Überarbeitung des Flächennutzungsplans auf jeden Fall wesentlich erschweren. Für die sofortige Vollziehung liege ein öffentliches Interesse vor, weil die gemeindliche Planungshoheit und Planungstätigkeit nicht geschützt werden könnten, wenn die Zurückstellung nicht sofort wirksam werden würde (Behördenakte Bl. 7 ff.).

Die Antragstellerin erhob Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid und beantragte die Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung.

Mit Beschluss vom 26. November 2014 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2014 an.

Die Beigeladene hat Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und betont, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB gehe von der streitgegenständlichen Windkraftanlage nicht aus, weil sie sich im Umfeld eines Windparks befinde, diesen erweitere und an die vorhandene Infrastruktur anschließe.

Der Antragsgegner hat ohne eigene Antragstellung darauf hingewiesen, die Planung der Beigeladenen werde nicht vollständig obsolet, sondern müsse lediglich überarbeitet und angepasst werden und sei daher hinreichend konkret.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners und der Beigeladenen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die von der Beigeladenen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf welche die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht zu verneinen, da ihr eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG verschafft und damit ihre Rechtsstellung gegenüber dem angefochtenen Zurückstellungsbescheid vom 2. Oktober 2014 verbessert. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allenfalls bei offensichtlicher Genehmigungsunfähigkeit. Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn die Antragstellerin - wie hier - glaubhaft eine rechtliche Klärung anstrebt, sei es der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB, sei es der Verfassungsmäßigkeit der sog. 10 H-Regelung.

2. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids vom 2. Oktober 2014 die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht erfüllt. Die Beigeladene hat keine Gründe vorgetragen, die diese rechtliche Beurteilung in Frage stellen.

Vorliegend ist nicht zu befürchten, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Durchführung der Planung durch die Beigeladene wesentlich erschwert oder unmöglich macht, denn entweder ist die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen hinreichend konkret und das Vorhaben steht zu ihr nicht im Widerspruch (dazu a)), oder sie ist (wieder) völlig offen, weil sie vollständig überarbeitet werden soll, so dass sie nicht sicherungsfähig ist und das Vorhaben sie auch nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen kann (dazu b)). Da die Darlegungen der Beigeladenen hierzu widersprüchlich sind, kann es bei dieser Wahlfeststellung verbleiben, denn in beiden Varianten ist die Zurückstellung voraussichtlich rechtswidrig.

a) Soweit die Beigeladene ihrer Beschwerdebegründung zu Folge ihre bisherige Planung als hinreichend konkret ansieht, steht das Vorhaben der Antragstellerin zu ihr nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 BauGB im Widerspruch, vermag deren Durchführung daher nicht wesentlich zu erschweren und rechtfertigt aus diesem Grund keine Zurückstellung.

Hierzu führt die Beigeladene aus, ihre Konzentrationsflächenplanung sei auf der Grundlage des sachlichen Teilflächennutzungsplans zum Stand 10. Juni 2014 hinreichend konkret, wobei der endgültige Beschluss hierüber nur durch das Inkrafttreten der Neuregelungen des Art. 82 und Art. 83 BayBO verhindert worden sei und die Rechtsträger der seismologischen Anlagen auf einem Abstand zu Windkraftanlagen von 5 km bestanden hätten, so dass die Planung nochmals geändert und angepasst werden müsse. Dies bedeute aber nicht, dass das gesamträumliche Planungskonzept nicht mehr vorhanden sei und die Planung „auf Null“ zurückgestellt werden müsse (Schriftsätze vom 29.12.2014 und vom 31.12.2014, VGH-Akte Bl. 4 ff., 24 mit Anlage).

Mit diesem Planungsstand der Beigeladenen steht das Vorhaben aber in Einklang. Der Standort liegt - nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in einer für die Windenergienutzung vorgesehenen Konzentrationszone und außerhalb des geforderten Mindestabstands zu den seismologischen Messstationen (vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Schreiben vom 14.4.2014, Behördenakte Bl. 82, 85), so dass die von der Beigeladenen geltend gemachten seismologischen Belange nicht entgegenstehen. Die nach dem Vortrag der Beigeladenen beabsichtigte Anpassung ihrer Planungen an Art. 82 Abs. 1, Abs. 5 BayBO n. F. ist weder dargelegt noch gar konkretisiert worden. Nach Art. 82 Abs. 5 BayBO n. F. bleibt die Planung der Beigeladenen weitestgehend unberührt.

b) Soweit die Beigeladene aber nach der Begründung ihres Zurückstellungsantrags ihre Planung als vollständig überarbeitungsbedürftig ansieht, also auf das Ziel einer völlig neuen Planung abstellt, ist diese mangels hinreichender Konkretisierung nicht (mehr) sicherungsfähig im Sinne von § 15 Abs. 3 BauGB und rechtfertigt deswegen keine Zurückstellung.

Ihren Zurückstellungsantrag hat die Beigeladene damit begründet, ihre Konzentrationsflächenplanung müsse vollständig überarbeitet werden, wobei nicht abzusehen sei, dass die bisher dargestellten Konzentrationszonen auch weiterhin in der Planung verblieben. Ihrer eigenen Einschätzung zu Folge ist ihre Planung so offen, dass selbst sie „derzeit nicht erkennen“ kann, „ob die Zulassung von Windkraftanlagen außerhalb und innerhalb der bisher dargestellten Konzentrationszonen im jetzigen Planungsstadium die weitere Planbearbeitung wesentlich erschwert oder unmöglich macht“ (Schreiben vom 9.4.2014 und vom 16.9.2014, Behördenakte Bl. 59 ff., Bl. 19/20). Diese Erkennbarkeit ist aber Voraussetzung für eine hinreichende Konkretisierung. Eine erkennbare Beeinträchtigung ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Da die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB derzeit nicht beurteilt werden kann, weil die planerischen Vorstellungen der Gemeinde (wieder) völlig offen sind und nicht absehbar ist, dass der Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum gegeben werden soll, liegt keine hinreichend konkrete Planung vor.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung v. 18.7.2013 (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 199,8 m im Gebiet der Beigeladenen. Den Antragsunterlagen zufolge befindet sich der Standort des Vorhabens ca. 1470 m nordöstlich des Hauptortes der Beigeladenen und etwa 1120 m südöstlich der im Ortsteil A. der Beigeladenen bestehenden Wohngebiete.

In der Nähe dieses Standorts wurden bereits sechs Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 150 m errichtet. Zwei davon („R. 1 und R. 2“) befinden sich auf dem Gebiet der Beigeladenen, die übrigen in der Nachbargemeinde U. Nach Aktenlage hat ein Dritter die Errichtung einer weiteren, ebenfalls 150 m hohen Windkraftanlage beantragt, die zwischen diesen beiden Anlagengruppen entstehen soll.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat die Antragstellerin das Landratsamt, nunmehr „mit der aktiven Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange“ am Genehmigungsverfahren zu beginnen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 leitete das Landratsamt daraufhin neben einer Vielzahl von Fachstellen auch der Beigeladenen einen Plansatz mit der Bitte um Äußerung zu.

Der Gemeinderat der Beigeladenen hat am 21. Februar 2011 und am 22. Juli 2011 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ beschlossen. Hinsichtlich eines vom 26. November 2012 datierenden ersten und eines vom 8. Oktober 2013 stammenden zweiten Entwurfs dieses Teilflächennutzungsplans wurden jeweils die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die den zweiten Entwurf betreffenden Äußerungen wurden in einer am 22. Juli 2014 abgehaltenen Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen behandelt. In ihr erging folgender Beschluss:

„Hinsichtlich einer möglichen Höhenbeschränkung erfolgt aufgrund der fehlenden, vorliegenden Rechtsprechung keine relative Höhenbeschränkung. Bei der Abwägung aller Aspekte überwiegen die Belange zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Windkraftnutzung nicht, eine Höhenbeschränkung auf eine maximale Anlagengesamthöhe von 150 m über Grund ist in die Planung aufzunehmen.“

Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat ferner, hinsichtlich des Entwurfs des Teilflächennutzungsplans in der Gestalt, die er durch die am 22. Juli 2014 gefassten weiteren Beschlüsse erhalten hat, das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen an das Landratsamt vom 23. Juli 2014, dort als Fernkopie eingegangen am 25. Juli 2014, beantragte diese, die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zurückzustellen.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. August 2014 sprach das Landratsamt daraufhin aus, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin werde bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ der Beigeladenen, längstens jedoch bis zum 8. August 2015, ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wieder her, da die Zurückstellungsentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei. Zwar seien die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen hinreichend konkret; auch stellten sie keine bloße Negativplanung dar. Die Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m bedeute jedoch eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftlichkeit derartiger Vorhaben; auch behindere sie eine zukunftsorientierte Windenergienutzung (z. B. im Rahmen eines Repowerings). Für diese erhebliche Erschwerung der Nutzung der Windkraft fehle es an den erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Interessen.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Beigeladene:

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Der mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2014 angeordnete Sofortvollzug bleibt aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Das Vorbringen in Abschnitt B.III.4 der Beschwerdebegründung reicht nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der von ihr gegen den Bescheid vom 5. August 2014 erhobenen Klage und ihres Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO in Abrede zu stellen. Denn die Beigeladene zeigt nicht auf, dass diese Rechtsschutzgesuche - wie das für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses erforderlich wäre - schlechthin ungeeignet sind, die rechtliche Position der Antragstellerin zu verbessern. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 4. Februar 2015 (22 CS 14.2872) darauf hingewiesen, dass die antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung dem Anlagenbetreiber wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG verschafft. Bereits darin liegt eine Verbesserung seiner Rechtsstellung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dieser Rechtsprechung zufolge allenfalls bei offensichtlicher Genehmigungsunfähigkeit.

Die Beigeladene geht von einer solchen Gegebenheit deshalb aus, weil die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben bereits im Hinblick auf Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „BayBO n. F.“ genannt) unabhängig von dem in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht erteilt werden könne. In tatsächlicher Hinsicht trifft dieses Vorbringen zwar insofern zu, als das Vorhaben der Antragstellerin den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erforderlichen, das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO n. F.) betragenden Mindestabstand nach den eigenen, im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben der Antragstellerin insbesondere gegenüber den Wohnanwesen im Ortsteil A., aber auch gegenüber dem Hauptort der Beigeladenen selbst nicht einhält. Der Antragstellerin fehlt vor diesem Hintergrund das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der Zurückstellungsentscheidung des Landratsamts bzw. der Beseitigung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit aber schon deshalb nicht, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist. Von völliger Aussichtslosigkeit kann angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung nicht ausgegangen werden (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m. w. N.). Abgesehen davon kann die Antragstellerin auch selbst eine rechtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sog. 10-H-Regelung anstreben und für dieses Ziel einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehren (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 Rn. 15). Abgesehen davon könnte zugunsten der Antragstellerin die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. eingreifen. Die Beigeladene bestreitet zwar, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien, da dem am 30. Dezember 2013 beim Landratsamt eingegangenen Antrag keine vollständigen Unterlagen beigefügt gewesen und sie bis zum Ablauf des nach Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. maßgeblichen Stichtags - dem 4. Februar 2014 - nicht vervollständigt worden seien. Die Beigeladene benennt aber kein einziges danach beizubringendes Dokument, das dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht vorgelegen habe, sondern behauptet lediglich, der Antragsgegner habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage ihres Bevollmächtigten hin die Unvollständigkeit der Unterlagen bestätigt. Das reicht nach den Gegebenheiten des konkreten Falles als Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit von einem nicht der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. unterfallenden Genehmigungsantrag ausgehen zu können.

2. Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe Abwägungsentscheidungen vorgenommen, die der Beigeladenen vorbehalten seien. Der angefochtene Beschluss hat vielmehr korrekt jene dreistufige Prüfung vorgenommen, anhand derer über die Rechtmäßigkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu befinden ist. Neben der Untersuchung der Frage, ob die planerischen Vorstellungen der Gemeinde so konkret sind, dass sich bereits beurteilen lässt, ob zu befürchten steht, die Durchführung der Planung werde durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und der Vergewisserung, ob eine unzulässige bloße Verhinderungs- (Negativ-)Planung vorliegt, bedarf es aus solchem Anlass auch der Prüfung, ob die konkreten Planungsabsichten „überhaupt rechtlich und tatsächlich verwirklichungsfähig sind“ (BVerwG, B.v. 17.9.1987 - 4 B 185.87 - juris Rn. 4; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 30). Lässt sich das verfolgte Planungsziel - z. B. weil ihm anhaftende rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind - nicht erreichen, fehlt es an der Sicherungsbedürftigkeit bzw. Sicherungsfähigkeit der Planung (Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 15 Rn. 22). Im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB ist eine Planung namentlich dann nicht sicherungsfähig, wenn sich bereits absehen lässt, dass sie der Nutzung der Windenergie nicht in dem erforderlichen substantiellen Maß Raum verschafft (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 16; B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - ZNER 2013, 211/212 Rn. 22 f.; B.v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - BayVBl 2014, 569 Rn. 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 21; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 22; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 f. Rn. 27, 29, 31 f.).

3. Der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass das Verwaltungsgericht die Sicherungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Teilflächennutzungsplans wegen fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der beschlossenen Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen verneint habe, ohne dass ihm die auf dem Stand vom 22. Juli 2014 befindlichen Planungsunterlagen vorgelegen hätten, erweist sich mangels ausreichender Substantiierung als unbehelflich. Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit darauf, dem Verwaltungsgerichtshof mehrere das letztgenannte Datum tragende Ausarbeitungen mit dem Bemerken vorzulegen, aus ihnen ergäben sich die Abwägungsentscheidungen, „die der Gemeinderat der Beigeladenen ordnungsgemäß getroffen“ habe. Dies genügt dem Gebot, dass die Begründung einer Beschwerde gegen einen u. a. im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss die Gründe, aus denen diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, „darzulegen“ hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ebenso wenig wie die sich anschließende Bemerkung in der Beschwerdebegründung, die Abwägung und die Grundlagen dieser Abwägung ergäben sich aus der Planung selbst, die dem Gemeinderat bei der Erörterung, der Abwägung und der Beschlussfassung vorgelegen habe. Verlangt das Gesetz von einem Rechtsmittelführer eine „Darlegung“, so darf dieser sich nicht mit dem Aufstellen bloßer Behauptungen begnügen; „darlegen“ bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 17). Die Beigeladene hätte deshalb konkret aufzeigen müssen, an welcher Stelle in den von ihrem Bevollmächtigten als Anlagen zur Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 übersandten, umfangreichen Unterlagen sich Aussagen finden, durch die die Richtigkeit eines oder mehrerer der auf der Seite 11 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Gesichtspunkte erschüttert wird, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, es lägen keine städtebaulichen Belange vor, die eine Begrenzung der Höhe von Windkraftanlagen auf 150 m zu rechtfertigen vermöchten. Einen dahingehenden Versuch unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

4. Der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungslast ist die Beigeladene auch insofern nicht gerecht geworden, als sie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 geltend gemacht hat, der Rückgriff auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 genüge nicht, um beurteilen zu können, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe, da es unmöglich sei, in einer solchen Unterlage „Sichtbeziehungen“ wiederzugeben und „festzuschreiben“.

Die Beschwerdebegründung knüpft damit erkennbar an den Umstand an, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen den Zurückstellungsantrag im Schreiben vom 23. Juli 2014 u. a. wie folgt begründet hat:

„Zudem bestanden von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Forderungen zur Berücksichtigung der landschaftsprägenden Baudenkmäler mit der Notwendigkeit, Sichtbezugsanalysen durchzuführen. Nach Erstellen und Kenntnisnahme dieses Abwägungsmaterials musste der Gemeinderat feststellen, dass für die Burg Rothenfels als landschaftsprägendes Baudenkmal erhebliche Auswirkungen insbesondere abhängig von der jeweiligen, zulässigen Höhe der Windkraftanlagen zu befürchten sind.“

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Gesichtspunkt deshalb keinen städtebaulichen Belang gesehen, der dem Erfordernis, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu schaffen, durchgreifend entgegengehalten werden könne, weil der Gemeinderat der Beigeladenen keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes „Baudenkmal“ erkannt und diesen Aspekt auch im Rahmen der Endabwägung nicht ausdrücklich aufgegriffen habe. Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlich, inwieweit das Erfordernis des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung der Privilegierung der Windkraftnutzung einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang für ihre Begrenzung darstellen könne.

a) Wenn die Beschwerdebegründung diesen beiden Argumenten des Verwaltungsgerichts allein mit der Behauptung entgegentritt, Sichtbeziehungen ließen sich in der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung nicht darstellen, so wird hierdurch die Notwendigkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Der Überzeugungskraft dieses Vorbringens steht bereits entgegen, dass auf der gesamten Seite 7 sowie der unteren Hälfte der Seite 6 dieses Protokolls, wie es sich in der Gestalt eines beglaubigten Beschlussbuchauszugs als Blatt 196 bis 208 in den Akten des Landratsamts befindet, die Ausführungen eines Mitarbeiters des von der Beigeladenen mit der Erstellung des Teilflächennutzungsplan beauftragten Unternehmens über die Sichtbeziehungen, die zwischen verschiedenen im Umgriff der in Aussicht genommenen Konzentrationsfläche befindlichen Denkmälern einerseits und innerhalb der Konzentrationsfläche (künftig) errichteten Windkraftanlagen andererseits bestehen, eingehend wiedergegeben wurden. Aus diesen Darlegungen, die sich außer auf die Burg Rothenfels auf vier weitere Denkmäler und ein Denkmalensemble bezogen, ergibt sich, dass der Vortragende seinen Ausführungen vor dem Gemeinderat jene 3D-Analyse zugrunde gelegt hat, die der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 als Anlage 4 beigefügt wurde. Er gelangte zu dem Ergebnis, durch eine 200 m hohe, auf dem höchsten Punkt der in Aussicht genommenen Konzentrationszone installierte Windkraftanlage würden denkmalschutzrechtliche Belange hinsichtlich der vier Denkmäler und des denkmalgeschützten Ensembles, die neben der Burg Rothenfels in die Betrachtung einbezogen wurden, nicht oder nicht erheblich betroffen. Von der landschaftsprägenden Burg Rothenfels aus sei ein 200 m hohes Windrad allerdings noch deutlicher erkennbar, als das bei den bereits bestehenden Windkraftanlagen schon der Fall sei. Angesichts der Entfernung zwischen der Burg und der Konzentrationszone sowie der Lage dieser Zone im Bereich bestehender Anlagen seien jedoch keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Dem folgend fasste der Gemeinderat am 22. Juli 2014 folgenden Beschluss:

„Der Gemeinderat erkennt aufgrund der Vorbelastungen vorhandener Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone und der 3D-Analyse keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Baudenkmal. Der Gemeinderat stellt in die Abwägung ein, dass die Fachstelle aufgrund der bereits bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhebt. Die Ergebnisse der 3-D Analyse sind im Umweltbericht zu ergänzen.“

Dies bestätigt die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage, der Gemeinderat der Beigeladenen habe Belange des Denkmalschutzes nicht als in erheblichem Ausmaß betroffen angesehen.

b) Unwiderlegt im Raum steht ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei auch unabhängig von der Auffassung der Beigeladenen nicht ersichtlich, inwieweit Erfordernisse des Denkmalschutzes im gegebenen Fall eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen zu rechtfertigen vermöchten. Denn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/504 Rn. 33; U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BauR 2014, 258/259), hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 ausgeführt, aufgrund der bestehenden kulturlandschaftlichen Vorbelastungen bestünden gegen die damals in Aussicht genommene (d. h. noch nicht um die Höhenbeschränkung ergänzte) Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keine grundsätzlichen Einwendungen. Die Beigeladene wurde lediglich gebeten, die Sichtbeziehungen zu den in einem Umkreis von 15 km liegenden, besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern bzw. Ensembles zu untersuchen und sie im Umweltbericht beurteilungsfähig darzustellen. In Einklang mit dieser fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege steht es, dass diese Behörde in einer E-Mail vom 3. Juni 2014 auch gegen das 200 m hohe Vorhaben der Antragstellerin wegen der bestehenden Vorbelastungen keine Einwände erhoben hat.

5. Wenn die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die ihr als Anlage 5 beigefügte „Wirtschaftlichkeitsabschätzung“ den Versuch unternimmt, aufzuzeigen, dass 150 m hohe Anlagen am fraglichen Standort durchaus rentabel betrieben werden könnten, so bekämpft sie damit eine tatsächliche Annahme, von der sich das Verwaltungsgericht nicht hat leiten lassen; die diesbezüglichen Ausführungen gehen deshalb ins Leere. Im angefochtenen Beschluss wird die Aussage, die Beigeladene räume der Nutzung der Windenergie nicht genügend Raum ein, nicht damit begründet, 150 m hohe Windkraftanlagen ließen sich nicht (mehr) gewinnbringend betreiben; am Ende des einzigen vollständigen Absatzes auf Seite 10 des Beschlussumdrucks bezeichnet das Verwaltungsgericht der Behauptung der Antragstellerin, nur noch Anlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m seien betriebswirtschaftlich sinnvoll, vielmehr ausdrücklich als wohl zu weitgehend.

Der für die rechtliche Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Erwägung, es fehle an hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen, um die Windkraftnutzung durch eine Begrenzung der Anlagehöhe auf 150 m einzuschränken, tritt die Beigeladene auch in diesem Zusammenhang nur mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, sie habe sich „umfassend mit allen städtebaulichen Aspekten hinsichtlich der Höhenbeschränkung beschäftigt“. Der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens steht entgegen, dass die Frage, welche Auswirkungen eine Begrenzung der maximal zulässigen Anlagenhöhe auf 150 m für das Ausmaß der Stromgewinnung durch ein solches Windrad und die Ertragslage des Anlagenbetreibers entfaltet, ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 in der damaligen Sitzung dieses Gremiums allenfalls insofern thematisiert wurde, als über das Verlangen der Nachbargemeinde U. zu befinden war, die Höhe der in der künftigen Konzentrationszone zulässigen Windkraftanlagen auf 160 m festzusetzten. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 des Protokolls über jene Sitzung hatte sich der Gemeinderat schon früher mit dieser Forderung zu befassen, da sie bereits aus Anlass der Auslegung des ersten Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans erhoben worden sei. Im Rahmen der Abwägung sei damals folgendes festgehalten worden:

„Derzeit sind Festlandanlagen bis zu einer Gesamthöhe von ca. 200 m gängig. Eine Höhenbeschränkung auf 160 m Höhe würde die Belange der Windkraftnutzung erheblich berühren. Es wäre zu befürchten, dass derzeit gängige und wirtschaftliche Anlagen durch eine Höhenfestsetzung in den Konzentrationszonen nicht mehr realistisch sind. Insofern würde das Ziel, der Windkraftnutzung substantiell Raum zu verschaffen gefährdet werden.“

Durch am 22. Juli 2014 gefassten Beschluss lehnte es der Gemeinderat der Beigeladenen ab, eine Höhenbeschränkung im Interesse der Nachbargemeinde vorzusehen. Die Beweggründe, die dafür maßgeblich waren, in der gleichen Sitzung dessen ungeachtet eine noch einschneidendere Höhenbegrenzung - nämlich auf 150 m - zu beschließen, gehen aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Insbesondere wird nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche rechtlich anerkennungsfähigen Gesichtspunkte die Mehrheit des Gemeinderats als so gewichtig angesehen hat, dass ihnen im Weg der Abwägung der Vorrang vor dem Erfordernis, die Gewinnung elektrischer Energie aus der Windkraft in substantieller Weise zu ermöglichen, und vor den Einnahmeinteressen der Anlagebetreiber zuerkannt wurde.

Dass eine nur 150 m hohe Windkraftanlage zumindest in aller Regel sowohl für die Allgemeinheit (unter dem Blickwinkel des Umfangs der Erzeugung umweltfreundlicher Energie) als auch für den Betreiber im Hinblick auf dessen Rentabilitätserwartungen weniger attraktiv ist als eine um ein Drittel höhere Anlage, liegt angesichts der Tatsache, dass größere Anlagen die mit zunehmender Entfernung vom Boden in der Regel zunehmende Windintensität zu erschließen vermögen, so sehr auf der Hand, dass es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung jedenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner ausdrücklichen Begründung der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts bedurfte.

6. Die Behauptung, die Beigeladene habe bereits bei der Beschlussfassung am 22. Juli 2014 berücksichtigen müssen, dass innerhalb absehbarer Zeit eine Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft treten werde, durch die der Abstand, den Windkraftanlagen von Wohngebäuden einzuhalten haben, im Regelfall auf das Zehnfache der Anlagenhöhe festgesetzt würde, ist entscheidungsunerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB auf die bei Bescheidserlass bestehende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18; B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93 Rn. 28; B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16). Später eintretende Rechtsänderungen haben in diesem Zusammenhang deshalb außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, dass die erwarteten Rechtsänderungen ihren Planungen rechtlich hätten entgegenstehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffenden Darlegungen im letzten Absatz der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.