Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 3 K 15.1380
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
II.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RN 7 K 14.34
Im Namen des Volkes
Verkündet am 12. Februar 2015
..., stv. Urkundsbeamtin
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
- Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Rückforderung Zuwendungen
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,
unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.
Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.
Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.
Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.
Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.
Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.
Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).
Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55;
Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.
Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.
Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RN 7 K 14.34
Im Namen des Volkes
Verkündet am 12. Februar 2015
..., stv. Urkundsbeamtin
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
- Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Rückforderung Zuwendungen
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,
unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.
Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.
Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.
Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.
Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.
Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.
Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).
Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55;
Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.
Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.
Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; - 3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; - 4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; - 5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; - 7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RN 7 K 14.34
Im Namen des Volkes
Verkündet am 12. Februar 2015
..., stv. Urkundsbeamtin
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
- Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Rückforderung Zuwendungen
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,
unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.
Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.
Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.
Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.
Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.
Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.
Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).
Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55;
Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.
Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.
Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RN 7 K 14.34
Im Namen des Volkes
Verkündet am 12. Februar 2015
..., stv. Urkundsbeamtin
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
- Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Rückforderung Zuwendungen
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,
unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.
Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.
Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.
Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.
Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.
Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.
Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).
Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55;
Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.
Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.
Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten verfügten Widerruf von Subventionen.
- 2
Der Kläger war Gesellschafter der Dr. … GbR, deren Mitgesellschafter Geschäftsführer des Unternehmens ...GmbH (am 14.5.1998 eingetragen im Handelsregister des AG C-Stadt HRB …, später AG S. – HRB …) war. Die ... GmbH meldete ihr Gewerbe als Industriebetrieb zur Fertigung von Maschinen und Stahlbauteilen, Apparaten der Umwelttechnik, Durchführung von Montagen sowie Lohnfertigung am 28.5.1998 bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt C-Stadt an. Beide Gesellschaften, die GbR und die GmbH, stellten am 24.6.1998 beim Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt (LFI) auf einheitlichem Formular einen Antrag (Bl. 357 ff. Beiakte A) auf Gewährung eines Zuschusses aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die Erweiterung ihrer Betriebsstätte in C-Stadt. Hierfür sollten Gesamtinvestitionen in Höhe von 900.000,- DM aufgewandt und 2 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Investitionsplan (Bl. 377 Beiakte A) wurden die anzuschaffenden Investitionsgüter (Maschinen, etc.) spezifiziert. Zu den mit dem Subventionsantrag eingereichten Unterlagen gehörte u.a. ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der ... GmbH vom 25.2.1998, beurkundet durch die Notarin E. in A-Stadt (UR Nr. E …), unter gleichzeitiger Bestellung des Klägers zum alleinvertretungsbefugten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers der GmbH (Bl. 429 ff. Beiakte A). Die unter § 3 b) des Vertrages bezeichnete Gesellschafterstellung übernahm durch Gesellschaftsanteilsabtretungsvertrag vom 14.5.1998, beurkundet von der Notarin H. in C-Stadt (UR Nr. …), Herr Claus W.. Eingereicht wurde ferner eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über eine ab 1.4.1998 bestehende Betriebsaufspaltung der GbR und der GmbH (Bl. 404 Beiakte A).
- 3
Mit Bescheid vom 29.7.1999 (Bl. 315 Beiakte A), gerichtet an die Fa. ...GmbH und die Dr. A. – W. GbR, bewilligte das LFI einen Investitionszuschuss in Höhe von bis zu 291.200,- DM (32,36 % der förderfähigen Ausgaben). Als rechtliche Grundlagen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Vorschriften, der 27. Rahmenplan zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie die ergänzenden Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt nebst Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, ANBest-P) aufgeführt. Der Antrag wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Beigefügt wurden Nebenbestimmungen. Es sollten (Festlegung S. 4 des Bescheides, Bl. 318 der Beiakte A) die Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte von 10 um 2 auf 12 erhöht und besetzt werden. Der Abschluss des Vorhabens wurde auf den 30.9.2000 festgelegt. Auf S. 5 des Bescheides wurden Widerrufsvorbehalte beigefügt u.a. für den Fall, dass die Dauerarbeitsplätze dem Arbeitsmarkt nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mindestens 5 Jahre ununterbrochen zur Verfügung gestellt würden und Investitionsgüter, die mit Hilfe des Investitionszuschusses beschafft, erworben oder hergestellt worden seien, vor Ablauf von 3 Jahren nach Ende des Investitionszeitraumes ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde einer anderen als der mit dem Investitionszuschuss bezweckten Verwendung zugeführt würden. Auf S. 7 des Bescheides wird festgestellt, dass jedes der Unternehmen für die Erfüllung der der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen und für eine eventuelle Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses als Gesamtschuldner hafte; die Unternehmen würden in bezug auf die geförderte Betriebsstätte als wirtschaftliche Einheit (Zuwendungsempfänger) betrachtet, wenn der Investitionszuschuss von mehreren Unternehmen gemeinsam beantragt werde.
- 4
Der Bescheid wurde nach Rechtsbehelfsverzicht bestandskräftig. Der Zuschuss wurde in voller Höhe ausgezahlt.
- 5
Nach Vorlage des den Subventionsempfängern aufgegebenen Verwendungsnachweises am 4.5.2001 und getätigten Gesamtinvestitionen in Höhe von lediglich 555.208,62 DM erging am 14.12.2001 ein Teilwiderrufsbescheid des LFI (Bl. 276 Beiakte A), der in Bestandskraft erwuchs.
- 6
Am 31.7.2003 eröffnete das AG C-Stadt das Insolvenzverfahren - … IN … - über das Vermögen der ... GmbH (Bl. 178 Beiakte A). Im Gutachten und Bericht vom 28.7.2003 führte der bereits am 2.4.2003 als vorläufiger Insolvenzverwalter (Bl. 183 Beiakte A) eingesetzte Rechtsanwalt … zu den Ursachen der Insolvenz aus (Bl. 32 Beiakte A): „Überspitzt könnte man … schlussfolgern, dass die Gesellschaftsgründung vornehmlich dem Zwecke diente, einen Grundstückserwerb und –ausbau für die Herren Dr. A. und W. zu finanzieren. Jedenfalls haben die nachgezeichneten unternehmerischen Aktivitäten eine Daseinsberechtigung der Schuldnerin nicht wirklich vermitteln können.“ Der vorläufige Insolvenzverwalter führte in seinem Bericht des weiteren aus, die zuletzt verbliebenen 6 Mitarbeiter hätten zum 31.3.2003 gekündigt. Die Frist nach § 38 InsO, Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, wurde vom Amtsgericht auf den 12.9.2003 festgesetzt.
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Mit Bescheiden vom 27.8.2003 (Bl. 253, 260 Beiakte A) widerrief das LFI unter Ausübung von Ermessenserwägungen - gestützt auf § 49 Abs. 3 VwVfG - den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter der GmbH und der Dr. ... GbR und stellte das Bestehen eines – verzinslichen – Erstattungsbetrages in Höhe von 91.861,51 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien Auflagen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten worden und der Zuwendungszweck sei verfehlt worden. Unter Berücksichtigung der Angaben im Verwendungsnachweis hätte der Zweckbindungszeitraum für die zu besetzenden Dauerarbeitsplätze am 3.11.2004 geendet. Dies könne aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr erreicht werden. Die Einhaltung des am 3.11.2002 abgelaufenen Zweckbindungszeitraums für die angeschafften Wirtschaftsgüter sei im Verwendungsnachweis nicht belegt worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die Bescheide wurden am 30.8.2003 (Insolvenzverwalter der GmbH) bzw. 2.9.2003 (GbR z. Hd. des Prozessbevollmächtigten des Klägers) zugestellt (Bl. 244 f. Beiakte A).
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Hiergegen erhob der Kläger am 3.9.2003 Widerspruch und stellte die Nichteinhaltung der Auflagen in Abrede. Im Lauf des Widerspruchsverfahrens eröffnete das AG C-Stadt durch Beschluss vom 7.5.2004 – … IN … (S) – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Claus W. (Bl. 110 Beiakte A). Durch Beschluss vom 16.2.2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben; eine zu verteilende Masse war nicht vorhanden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH wurde am 11.9.2008 vom AG C-Stadt eingestellt, da die Schlussverteilung vollzogen war und die Masse nicht ausgereicht hat, die Kosten des Verfahrens zu decken. Im Handelsregister wurde die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit am 17.2.2010 von Amts wegen eingetragen. Zur Begründung seines Widerspruchs reichte der Kläger den notariellen Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999 (UR Nr. …) der Dr. … Verwaltungs- und Vermittlungs GbR (Bl. 37 Beiakte B) und das Kündigungsschreiben des Gesellschafters W. vom 24.3.2003 (Bl. 42 Beiakte B) ein und trug vor: Ein Teil der Auflagen sei erfüllt worden. Lediglich die Auflage der Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens sei es daher naheliegend, den Rückforderungsbetrag zu reduzieren bzw. zu beschränken. Ein persönliches Verschulden des Klägers liege nicht vor, da Herr W. alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Die GmbH sei auch alleinige Empfängerin des zugewendeten Investitionszuschusses gewesen. Mit Schriftsatz vom 7.1.2009 beantwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fragen der Beklagten aus deren Schreiben vom 18.12.2008: 1. Die beiden benannten GbR seien identisch. 2. Die GbR sei aufgrund außerordentlicher Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet worden. 3. Die GbR sei vom Kläger bzw. mit einem weiteren Gesellschafter nicht fortgeführt worden (Bl. 33 Beiakte B).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 3.9.2003 als unbegründet kostenpflichtig zurück und verfügte im Einzelnen die Verzinslichkeit des Erstattungsbetrages. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderliche Anzahl von Dauerarbeitsplätzen sei auch nach Ergehen des Ausgangsbescheides nicht besetzt und die Zweckbindung bezüglich der Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen worden. Die vorgetragenen Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein nur anteiliger Widerruf komme nicht in Betracht. Die ... GmbH sei nicht alleinige Subventionsnehmerin gewesen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (S. 1-8) verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.12.2011 zugestellt (Bl. 19 Beiakte B).
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Am 17.1.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze vom 24.4.2012 und 24.5.2013 sowie das Terminsprotokoll verwiesen.
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Der Kläger trägt vor: Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, da ein nur teilweiser Widerruf nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden sei. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne den Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststehe, ob der Betrieb fortgeführt werde und dadurch die Zweckbindungsfristen noch erreicht werden könnten. Die geförderten Wirtschaftsgüter und baulichen Anlagen seien im Zweckbindungszeitraum in der Betriebsstätte verblieben und zweckgemäß eingesetzt worden. Die 10 vorhandenen Arbeitsplätze seien gesichert und 2 Dauerarbeitsplätze neu geschaffen worden. Lediglich die Auflage Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden. Am 24.3.2003 habe Herr W. die bestehende GbR aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt (Bl. 70 der Gerichtsakte). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999 (UR Nr. … der Notarin H. in C-Stadt, Bl. 65 der Gerichtsakte) werde die Gesellschaft aufgelöst, sofern der verbleibende Gesellschafter innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme des Ausscheidens keine entsprechende Erklärung gegenüber dem ausscheidungswilligen Gesellschafter abgebe. Die Gesellschaft sei zum 25.6.2003 aufgelöst worden. Daher habe der Bescheid vom 27.8.2003 nicht wirksam zugestellt werden können. Mit Schreiben vom 29.7.2004 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Gesellschafter W. zwischenzeitlich einen eigenen Insolvenzantrag gestellt habe. Es fehle an einem Haftungsbescheid, um den Kläger als Gesellschafter der GbR in Anspruch zu nehmen. Ein Haftungsbescheid sei nicht erlassen worden und könne auch wegen Verjährung nicht mehr ergehen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt vom 27.8.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.12.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erwidert: Eine Fortführung der Betriebsstätte sei nicht nachgewiesen worden, ebensowenig die Einhaltung der Zweckbindungsfrist für die Wirtschaftsgüter. Eine andere Entscheidung als die getroffene komme auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht in Betracht. Zutreffend möge sein, dass Herr W. den Gesellschaftsvertrag der GbR am 24.3.2003 gekündigt habe; sie, die Beklagte, habe davon vor Erlass des Widerrufsbescheides jedoch nichts erfahren, sondern erst mit Schreiben vom 12.11.2008 (Bl. 36 der Beiakte B). Der Widerrufsbescheid sei auch wirksam bekanntgegeben worden. Die Kündigung des Herrn W. führe dazu, dass die Gesellschaft zu Unrecht in der Zeit nach der fristlosen Kündigung als GbR aufgetreten sei, denn eine Ein-Mann-GbR gebe es gemäß § 705 BGB tatsächlich nicht. Eine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft liege nicht vor. Die Identität der GbR in deren Liquidationsphase bleibe bestehen. Zudem sei davon auszugehen, dass – selbst wenn keine Liquidation erfolgt sein solle – zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides eine Scheingesellschaft vorgelegen habe. Bei ihr, der Beklagten, habe aufgrund mangelnder Informationen über die Kündigung des Gesellschaftsvertrages ein Vertrauen auf die Existenz der GbR bestanden, auch im Hinblick auf Haftungsgesichtspunkte und die Einhaltung von Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften. Dieses Vertrauen sei schützenswert. Damit wirke die Kündigung des Gesellschafters W. nur im Innenverhältnis. Zudem erscheine es rechtsmissbräuchlich, dass sich der Kläger nun auf eine fehlerhafte Bekanntgabe des Widerrufsbescheides berufe und dies auf sein Versäumnis stütze, sie, die Beklagte, über die Auflösung der Gesellschaft nicht zeitnah informiert zu haben. Es gebe noch keinen bestandskräftigen Ausgangsbescheid, für den der Gesellschafter mittels eines Haftungsbescheides in Haftung genommen werden könnte.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der vom Kläger angefochtene Bescheid des Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt vom 27.8.2003 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.12.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).
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Der Bescheid ist formell rechtmäßig und insbesondere dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden. Der an die Dr. … GbR, eine rechtsfähige Personengesellschaft i.S.v. § 14 BGB (vgl. Pache/Knauff, Die BGB-Gesellschaft im Verwaltungsprozess, BayVBl. 2003, 168, 169), adressierte Bescheid ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2.9.2003 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden, wobei es sich aufgrund der Nachfrage der Beklagten (Bl. 243 der Beiakte A) um eine Nachsendung an die bevollmächtigte Kanzlei handelte. Dies erfüllt die Bekanntmachungsvorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
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Der Kläger vermag dieser Bekanntgabe nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bereits nicht mehr bestanden habe, da der Mitgesellschafter W. die Gesellschaft am 24.3.2003 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe und damit mangels Fortführung i.S.v. § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 20.10.1999 drei Monate später, am 25.6.2003, die GbR beendet gewesen sei. Denn aufgrund der fehlenden Registerpublizität einer GbR (vgl. Pache/Knauff, a.a.O., S. 170) war die Behörde als Subventionsgeberin darauf angewiesen, entsprechende Informationen von Subventionsnehmerseite zu erhalten. Nach Ziff. 5.1.2 ANBest-P, die wirksam in die Förderung der Betriebserweiterung einbezogen wurden, obliegt es auch der Mitteilungspflicht des Subventionsnehmers, eine Änderung oder den Wegfall der für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Zu Recht sieht daher die Beklagte das Bestreiten eines wirksamen Zugangs des Bescheides als rechtsmissbräuchlich an. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass notwendige Informationen über eine Beendigung, Auseinandersetzung/Liquidation der GbR bzw. Nichtfortführung mit anderen Gesellschaftern vor Ergehen des Bescheides an das LFI gelangt seien. Gegen den gesetzten Rechtsschein der Noch-Existenz der GbR ist der Kläger nicht pflichtgemäß vorgegangen. Der Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999, auf dessen Bestimmungen sich der Kläger beruft, ist ebenfalls nicht nach ergangener Förderung von den Subventionsnehmern an das LFI nachgereicht worden.
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Der Widerrufsbescheid vom 27.8.2003 bedurfte auch keiner vorherigen Anhörung. Aufgrund der kurzen, nur bis zum 12.9.2003 laufenden Frist zur Anmeldung von Forderungen in dem am 31.7.2003 eröffneten Insolvenzverfahren war eine Anhörung im öffentlichen Interesse gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG hier entbehrlich.
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Der Widerruf der Fördermittel ist auch materiell rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für den im Bescheid vom 27.8.2003 verfügten Widerruf des ergangenen Zuwendungsbescheides des LFI vom 29.7.1999 (in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 14.12.2001) ist § 49 Abs. 3 Nr. 1. und 2. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG (LSA) -. Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben.
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Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Erweiterung der Betriebsstätte in C-Stadt, Steinkopfinsel 3, handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. § 49 Abs. 3 VwVfG. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dies gilt insbesondere bezüglich der Überprüfung der Einhaltung von Zuwendungsauflagen und Zweckbindungsfristen. Die Förderfähigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach dem 27. Rahmenplan gem. §§ 4, 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6.10.1969 - BGBl. I S. 1861 -, geändert durch Gesetz vom 24.6.1991 - BGBl. I S. 1322 -, i.V.m. Art. 28 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.9.1990 - BGBl. II S. 885 ff., in dem zum Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags die für die GA-Förderung maßgeblichen Bestimmungen zusammengefasst sind. Diese Vorschriften sind auch rechtmäßig in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 29.7.1999 einbezogen und wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden.
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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen des Rahmenplans wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des LFI bzw. der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die Behörde hat dem Kläger aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf ihre ständige Verwaltungspraxis die Aufrechterhaltung der Förderung bezüglich des dem Widerruf unterliegenden Betrages in Höhe von 91.861,51 € versagt.
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Die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Festlegungen stellen Auflagen i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Nach der Auflage auf Seite 4 des Bescheides vom 29.7.1999 sollten mit der geförderten Maßnahme die Dauerarbeitsplätze von 10 um 2 auf 12 erhöht und besetzt werden. Diese Verpflichtung bestand für den Zweckbindungszeitraum von 5 Jahren, wie im Widerrufsvorbehalt auf S. 5 des Bescheides als weitere Auflage im Einklang mit Ziff. 2.2 des 27. Rahmenplans festgelegt wurde. Des weiteren galt für die im Investitionsplan aufgeführten Wirtschaftsgüter eine Zweckbindungsfrist von 3 Jahren (S. 5 des Bescheides, Ziff. 2.7.2 des 27. Rahmenplans) mit der Verpflichtung, deren Einhaltung nach Ablauf der Frist nachzuweisen.
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Diese Verpflichtung bestand für beide Subventionsnehmer, die ... GmbH wie auch die Dr. ... GbR. Denn beide Gesellschaften zusammen haben den Subventionsantrag vom 24.6.1998 eingereicht und mit Stempel und Unterschrift versehen abgegeben (Bl. 357, 367 der Beiakte A). Sie sind bereits auf Bl. 1 des Antrags als Antragsteller bezeichnet (die GbR mit hinzugefügtem Stempel). Entsprechend ist der Zuwendungsbescheid vom 29.7.1999 an beide Gesellschaften adressiert worden, die auch auf S. 1 des Bescheides als Zuwendungsempfänger ausgewiesen sind. Der klägerische Vortrag, es sei nur die GmbH gefördert worden bzw. Subventionsnehmerin gewesen, ist damit ersichtlich unzutreffend. Selbst wenn aber der Kläger seinerzeit dieser Auffassung gewesen wäre, bleibt ihm sein heutiger Einwand aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides versagt. Zu dessen Regelungen (Seite 7) gehört auch die festgelegte Gesamtschuldnerschaft der Zuwendungsempfänger.
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Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand gehört werden, er dürfe nicht für die Schuld der (nicht mehr bestehenden) GbR in Anspruch genommen werden, weil die Beklagte bisher keinen Haftungsbescheid erlassen habe und ein solcher auch nicht mehr ergehen könne. Denn aufgrund seines Widerspruchs und der vorliegenden Klage fehlt bisher ein bestandskräftiger Ausgangsbescheid hinsichtlich des verfügten Widerrufs, der Voraussetzung für einen Haftungsbescheid wäre (vgl. OVG Nds., Urt. v. 22.2.1996, Nds. VBl. 1996, 193, 194). Hinzu kommt, dass ein Haftungsbescheid im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) nicht geregelt ist und ein Haftungsbescheid gem. § 191 der Abgabenordnung – AO – nicht in Betracht kommt, wenn es – wie hier – nicht um die Haftung für eine Steuer geht.
- 30
Die genannten Verpflichtungen aus den Auflagen des Zuwendungsbescheides (Zweckbindungsnachweis führen, 12 Dauerarbeitsplätze zusammenhängend für 5 Jahre besetzen) haben die Subventionsnehmer nicht eingehalten. Der Kläger vermag sich nicht damit zu entlasten, er selbst habe den Nachweis nicht erbringen können, da sein Mitgesellschafter W. vorrangige Befugnisse im Unternehmen gehabt habe. Als Mitgesellschafter der GbR trifft dies auf den Kläger nicht zu (vgl. § 128 HGB). Da es bezüglich des Widerrufs nicht auf ein Verschulden des Subventionsnehmers ankommt, ist auch unbeachtlich, dass der Kläger moniert, der fehlende Zweckbindungsnachweis für die Wirtschaftsgüter habe am Insolvenzverwalter gelegen. Der klägerische Vortrag ist darüber hinaus nicht frei von Widersprüchen, denn auf S. 3 des Schriftsatzes vom 24.4.2012 räumt er einerseits ein, die Auflage Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden, trägt aber andererseits vor, nach seiner Kenntnis seien die 10 vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert und 2 Dauerarbeitsplätze neu geschaffen worden. Gleichwohl fehlt es auch diesbezüglich am erforderlichen Nachweis für die volle Zeit von 5 Jahren. Stattdessen führt der Insolvenzverwalterbericht aus, die (nur noch) verbliebenen 6 Arbeitnehmer hätten zum 31.3.2003 gekündigt. Warum die Folgen daraus nicht die Subventionsnehmerseite, sondern die mit aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Fördergeldern haushaltende Beklagte tragen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
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Das klägerische Vorbringen hat die Beklagte in den ergangenen Bescheiden ausreichend gewürdigt, ohne dass nach Auffassung der Kammer eine Verpflichtung zu einer geänderten Bewertung gegeben war.
- 32
Die Beurteilung der Förderfähigkeit von Investitionen unterliegt nach der Gesamtkonzeption der Subventionierung zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur dem erfolgsorientierten Charakter der Bestimmungen des Rahmenplans. Unabhängig davon, ob dem Kläger bei der entsprechenden Nachweisführung ein Verschulden vorzuhalten ist, kann der Kläger die Aufrechterhaltung der Bezuschussung nicht mehr verlangen, wenn sich herausgestellt hat, dass die Besetzung der Arbeitsplätze für einen zusammenhängenden Zeitraum von 5 Jahren nach Investitionsende infolge des Insolvenzfalls nicht gewährleistet war. Die Gründe dafür fallen in das unternehmerische Risiko und nicht in die Risikosphäre des öffentlichen Subventionsgebers.
- 33
Dass dieser Fall der nicht vollständigen Einhaltung der Arbeitsplatzauflage als förderschädlich und als Widerrufsgrund eingestuft wird, steht im Einklang mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens, wonach im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) im Regelfall ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des subventionsnehmenden Unternehmens, trotz teilweisen Nichterreichens des Förderzweckes bzw. Nichteinhaltens von Förderauflagen den Zuschuss vollständig oder teilweise behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006). Der Kläger hat sich durch Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn der Kläger hat in den Unternehmen, für die er sich die Gestaltungswirkungen der Betriebsaufspaltung (Bl. 404 Beiakte A) zunutze gemacht hat, die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen erhalten. Der Subventionsgeber kann bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172).
- 34
Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermes-sensvorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die entsprechenden Ausführungen der ergangenen Bescheide, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erkennbar ausgeübt. Die Beklagte hat darüber hinaus im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerseite im Gerichtsverfahren im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessensausführungen in den Klageerwiderungsschriftsätzen vom 12.9.2012 und 5.6.2013 sowie im Sitzungstermin ausführlich ergänzt und hierbei auf ihre ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinie Bezug genommen. Ermessensfehler sind daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht unverhältnismäßig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerseite mit der Durchführung der Investition, der Erweiterung des Betriebes in C-Stadt und der zeitweisen Vorhaltung von Arbeitsplätzen das Ziel der Subventionierung teilweise erreicht hat. Die Zweckerreichung des Betriebserweiterungsvorhabens wird bei der Förderung zugunsten der Subventionsempfänger vorausgesetzt; eine Zweckverfehlung auch hinsichtlich der Investitionssumme hätte gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG LSA einen eigenständigen Widerrufsgrund erfüllt, wie dem Kläger aus dem Teilwiderrufsbescheid vom 14.12.2001 bekannt ist. Das öffentliche Interesse an der Schaffung neuer, dauerhafter Arbeitsplätze im zugesagten Umfang bildet hingegen einen eigenständigen Aspekt unter mehreren zu beachtenden Zielen der Wirtschaftsförderung.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide, insbesondere zur - nicht substantiiert angegriffenen - Verzinslichkeit und des Erstattungsanspruchs nach § 49 a VwVfG LSA sowie dem Kostenfesfestsetzungsbescheid folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
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Die Klage war nach alldem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.