Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 3 K 15.1380

bei uns veröffentlicht am20.03.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf einer Zuwendung für die gewerbliche Wirtschaft und die entsprechende Rückforderung.

1. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma ... GmbH (im Folgenden: ... GmbH), die die Herstellung von Löschwasserrückhaltebarrieren, Hochwasserrückhaltebarrieren, Brandschutztüren und -toren sowie Industrietür- und -torsystemen zum Gegenstand hatte. Im Wege einer steuerlichen Betriebsaufspaltung war das Betriebsgrundstück im unmittelbaren Eigentum des Klägers, firmierend als, verblieben.

Mit Antrag vom 3. April 2009 wurde für die Erweiterung des Betriebsstandortes die Gewährung eines Investitionszuschusses im Rahmen der öffentlichen Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe – beantragt. Als Antragsteller zu 1 trat die ... GmbH (Betriebsfirma) und als Antragsteller zu 2 ... (Besitzfirma) auf.

Mit einheitlichem Bescheid vom 2. Dezember 2009 wurde den Firmen ... GmbH (Betriebsunternehmen) und ... (Besitzunternehmen) nach Maßgabe der Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen Regionalen Förderungsprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) eine Zuwendung bis zu einer Höhe von 250.000,- EUR gewährt. Die besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW) wurden zum verbindlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Weiter enthielt der Bescheid u.a. folgende Nebenbestimmungen: Als Förderzweck wurde die Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten für verschiedene bauliche und maschinelle Erweiterungsinvestitionen in der Betriebsstätte der Firma ... GmbH festgelegt und die Spanne vom 17. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010 als Zeitraum für die Durchführung des Vorhabens bestimmt (Nr. 1). Die Bindungsfrist sollte fünf Jahre nach Abschluss des Investitionszeitraums betragen (Nr. 2). Zweck der Förderung sei insbesondere, dass in der Betriebsstätte der Firma ... GmbH insgesamt 51,75 Dauerarbeitsplätze gesichert sowie 11 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen würden (Nr. 3). Als Dauerarbeitsplätze wurden solche Arbeitsplätze definiert, die von vornherein auf Dauer angelegt und während der Bindungsfrist ständig besetzt sein sollten oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich dauerhaft angeboten werden sollten. Für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage der Zuwendungsempfänger oder einer erheblichen Vermögensgefährdung, z. B. durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens, wurde der Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung vorbehalten (Nr. 4). Weiter wurde bestimmt, dass das Besitz- und das Betriebsunternehmen für die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid einschließlich BNZW enthaltenen Bestimmungen und den Anspruch auf Rückzahlung gesamtschuldnerisch hafteten gleich, aus welchem Grund sich die Rückzahlungsverpflichtung ergebe und ob die Ursachen für die Rückzahlungsverpflichtung beim Besitz- oder beim Betriebsunternehmen lägen (Nr. 5).

Am 27. Juli 2011 wurde ein Verwendungsnachweis vorgelegt, in dem der 31. Dezember 2010 als Zeitpunkt des Vorhabensabschlusses benannt wurde. Darin wurde die Schaffung von 12 Dauerarbeitsplätzen und die Erhaltung von 51,75 Dauerarbeitsplätzen bestätigt.

Am 1. September 2014 wurde über das Vermögen der ... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine weitere Erfüllung des Zuwendungszwecks durch einen etwaigen Erwerber zuwendungsrechtlich nur berücksichtigt werden könne, wenn zwischen dem Erwerber und dem Beklagten ein Förderverhältnis begründet werde.

2. Mit Bescheid vom 12. August 2015 wurde gegenüber dem Kläger der Zuwendungsbescheid insoweit widerrufen, als ein Zuschuss von mehr als 183.334,- EUR bewilligt wurde, und ein Betrag in Höhe von 66.666,- EUR zurückgefordert. Der Zuwendungsbescheid sei zu widerrufen, da die Zuwendung innerhalb der Bindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet werde, weil ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Zuwendungsempfängerin eröffnet worden sei. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ... GmbH rechtfertige den Widerruf des Zuwendungsbescheides gegenüber beiden Zuwendungsempfängern, da beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Zuwendungszweckes verantwortlich seien. Im Rahmen der Ermessensausübung werde die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also während 44 Monaten berücksichtigt, weshalb der Widerrufsbetrag nur 66.666,- EUR betrage. Beim Widerruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung komme dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu, weshalb in der Regel nur der Widerruf ermessensfehler frei sei. Atypische Gegebenheiten lägen nicht vor.

Ein Bescheid gleichen Inhalts erging an den Insolvenzverwalter der ... GmbH.

3. Gegen den an ihn gerichteten Bescheid erhob der Kläger am 18. September 2015 Klage und beantragte zuletzt,

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 12.08.2015 Az. ... wird aufgehoben.

Ein Widerruf wegen Insolvenz sei schon deshalb ausgeschlossen, weil das Insolvenzverfahren dem Schutz des Unternehmensbestandes diene. Jedenfalls sei der Zweck der Förderung, Arbeitsplätze im Investitionszeitraum zu schaffen und nach dem Investitionszeitraum dauerhaft zu sichern, erfüllt worden. Das Unternehmen sei im Insolvenzverfahren und vor Erlass des Widersrufsbescheides an ein Tochterunternehmen der ... AG verkauft worden. Dadurch seien die Arbeitsplätze gesichert und der Zuwendungszweck trotz Eröffnung der Insolvenz gesichert worden. Da die Arbeitsplätze bereits vor Investitionsende geschaffen worden seien, habe die Bindungsfrist schon vor dem 1. Januar 2011 begonnen; jedenfalls sei die Bindungsfrist weitgehend abgelaufen. Der Widerruf sei ermessenfehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Zuwendungszweck im Einzelfall trotz Insolvenz erfüllt worden sei. Trotz Ziff. 5 des Zuwendungsbescheides könne der Kläger nicht gesamtschuldnerisch herangezogen werden, weil es an einer Grundlage für die gesamtschuldnerische Haftung fehle. Der Kläger sei nicht für die Zweckerreichung verantwortlich gewesen und daher falscher Schuldner. Es fehle diesbezüglich an einer Ermessensausübung.

4. Für den Beklagten ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die geförderten Investitionsgüter seien für die Dauer der Zweckbindung für die betrieblichen Zwecke der Firma ... GmbH zu nutzen gewesen (Nr. 3 BNZW). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe diese das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Betriebsvermögen und damit über die geförderten Gegenstände verloren. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Firma ... GmbH aufgelöst. Damit habe die Firma ... GmbH seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen der Zuwendungszwecke mehr erfüllen können. Zweck der Förderung sei nicht nur die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sondern gleichrangig die Realisierung der geförderten Investitionsmaßnahmen. Das gesamte Förderverfahren sei auf die geplanten Investitionen in bauliche und maschinelle Erweiterungen fokussiert. Die klägerseits ohne Nachweis vorgetragene Erfüllung des Arbeitsplatzziels durch einen Dritten, den Erwerber, besitze wegen der Unternehmensbezogenheit der Förderung keine Relevanz. Die Zweckverfehlung durch die Firma ... GmbH wirke auch gegen den Kläger, da eine Förderung im Verhältnis zum Kläger nur wegen der steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung möglich gewesen sei. Die Zuwendungszwecke hätten die beiden Zuwendungsempfänger nur gemeinsam erfüllen können. Für die Zeit ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides, also ab 18. August 2015, könne der Widerruf auch auf den Vorbehalt unter Nr. 4 des Zuwendungsbescheides gestützt werden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Zeiten der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung seien zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Weder im Hinblick auf die behauptete Übernahme der Firma ... GmbH durch einen Investor, noch im Hinblick auf einen Abschluss der Investitionsmaßnahmen vor dem 31. Dezember 2010 könne von einer atypischen Situation ausgegangen werden, da klägerseits trotz entsprechender Hinweise vor Erlass des Widerrufsbescheides keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden seien.

5. In der mündlichen Verhandlung wurde klägerseits ein Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die frühere ... Industriebarrieren und Brandschutztechnik Planungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, die nicht Zuwendungsempfängerin war und über die im September 2014 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, im März 2015 unter der Firma ... GmbH fortgesetzt wurde, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Weiter wurden Jahresabschlüsse der ... GmbH für den Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.12.2016 vorgelegt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, der die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Wirtschaftsförderung widerruft, ist im Rahmen der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen zu beanstanden sind (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 48).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

a) Der Zuwendungsbescheid vom 2. Dezember 2009 stellt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt dar, mit dem den Zuwendungsempfängern eine einmalige Geldleistung von 250.000,00 EUR gewährt wurde.

b) Die für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG auf Tatbestandsseite erforderliche Zweckverfehlung liegt vor. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der Bindungsfrist ist eine Zweckverfehlung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG eingetreten, weil die gewährte Leistung damit nicht mehr für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde.

aa) Als Zweck der Förderung wurde nach Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides die Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten für verschiedene bauliche und maschinelle Erweiterungsinvestitionen in der Betriebsstätte der Firma ... GmbH am Standort ... sowie nach Ziff. 3 als weiterer Zweck die Sicherung von 51,75 Dauerarbeitsplätzen sowie die Schaffung von elf zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen festgelegt.

bb) Der Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der Bindungsfrist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel – insbesondere die Sicherung und ständige Besetzung von Dauerarbeitsplätzen – nicht mehr gegeben war.

Schon mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, der den Widerruf eines Zuwendungsbescheids ermöglicht, verwirklicht. Auch wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestandes genügt, angesichts der besonderen Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles offenlassen konnte (BayVGH, B.v. 28.9.2015 – 22 ZB 15.1018 – juris Rn. 16), ist dies mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 50 ff.) zu bejahen.

Die Zuwendungsempfänger haben mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist selbst zu erfüllen und damit zu Gunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung auf die Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist verzichtet. Zuwendungszweck war u.a. die Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen.

(1) Diese Sicherheit der Arbeitsplätze, zu deren Gewährleistung sich die Zuwendungsempfänger verpflichtet hatten, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren gegangen. Dauerarbeitsplätze sind nicht nur dann gefährdet, wenn tatsächlich Arbeitsplätze abgebaut werden. Ausreichend ist bereits eine konkrete Gefährdung. Diese ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 51).

Basis für die Sicherung der Arbeitsplätze ist die Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Dazu gehört auch, dass der Zuwendungsempfänger in finanzieller Hinsicht durchweg die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bietet (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 20). Dies ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall. Denn abgesehen von etwaigen missbräuchlichen Insolvenzantragstellungen bedarf es für ein Insolvenzverfahren eines Eröffnungsgrundes gemäß § 16 ff. InsO, etwa einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. einer Überschuldung. Vor diesem Hintergrund war eine Fortführung des Unternehmens auf der Basis, wie sie im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt und vorgegeben worden ist, nicht mehr sichergestellt. Schon aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens manifest wurden, konnte nicht mehr von einer unbedingten Sicherung der Arbeitsplätze ausgegangen werden. Die Erhaltung der Arbeitsplätze war zweifelhaft geworden (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 52).

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die weitere Entwicklung – im konkreten Fall der Fortbestand des Betriebs der ... GmbH und damit auch der Erhalt der Dauerarbeitsplätze – gerade offen und damit das Gegenteil von sicher. Ob die Firma ... GmbH solide und stabil fortgeführt und auf dieser Basis die Dauerarbeitsplätze erhalten werden konnten, war vage und unsicher geworden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss stets damit gerechnet werden, dass Arbeitsplätze verloren gehen, weil das Unternehmen möglicherweise stillgelegt oder zerschlagen wird oder Vermögensgegenstände an andere Rechtsträger übertragen werden. Schließlich verfolgt eine Insolvenz unter Einsetzung eines Insolvenzverwalters primär andere Ziele als den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt damit eine konkrete Gefährdung der bestehenden Arbeitsplätze ein.

(2) Zudem waren die Zuwendungsempfänger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Lage, den Zuwendungszweck selbst zu erfüllen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Firma ... GmbH ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Betriebsvermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsolvenzordnungInsO); gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wurde die Firma... GmbH mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die geförderten Wirtschaftsgüter wie die Arbeitsverträge der geförderten Arbeitsplätze zunächst auf den Insolvenzverwalter, später auf den Erwerber übergegangen, weshalb die Zuwendungsempfänger auf deren Bestand keinen Einfluss mehr hatten. Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnten weder die Zuwendungsempfänger noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 21). Schon dadurch wird der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt.

(3) Dass nach dem Willen des Fördergebers, dem bei der Ausgestaltung der Förderbedingungen ein weiter Spielraum zukommt, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens widerrufsbegründende Bedeutung zukommen sollte, zeigt sich auch daran, dass in den BNZW unter Ziff. 4.6. ausdrücklich bestimmt ist, dass Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erklärt sich in erster Linie vor dem Hintergrund, zeitnah eine Widerrufsentscheidung treffen und gegebenenfalls Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden zu können. Die BNZW wurden im Zuwendungsbescheid ausdrücklich einbezogen; zudem wurde sogar die Beantragung eines Insolvenzverfahrens in Ziff. 4 des Zuwendungsbescheides ausdrücklich als Fall einer erheblichen Vermögensgefährdung benannt.

(4) Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Betrieb zunächst durch den Insolvenzverwalter fortgeführt und später an einen Erwerber veräußert wurde.

Denn auch die einstweilige Fortführung des Geschäftsbetriebs und der vorläufige Erhalt der Arbeitsplätze in dieser Phase bedeutet nicht die zweckentsprechende Sicherung der Arbeitsplätze (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53). Denn wie dargelegt verfolgt eine Insolvenz unter Einsetzung eines Insolvenzverwalters primär andere Ziele als den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen.

Schließlich verfehlt auch die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern bei einer anderen Firma den Förderzweck, sofern diese andere Firma nicht in das Förderverhältnis eintritt und die Zuwendung übernimmt. Denn in diesem Fall sind es gerade nicht mehr die Zuwendungsempfänger, die den Förderzweck selbst sicherstellen (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 53; VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 21). Weder der Insolvenzverwalter noch der Erwerber sind in das Förderverhältnis eingetreten, obwohl im Anhörungsschreiben auf diese grundsätzlich bestehende Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

Aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den Insolvenzverwalter der ... GmbH und den Geschäftsführer des Unternehmens, das nach klägerischem Vortrag in der mündlichen Verhandlung das insolvente Unternehmen vom Insolvenzverwalter übernommen hat, zum Erhalt der Arbeitsplätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Erwerb zu vernehmen, abzulehnen. Wenn wie dargelegt der Förderzweck auch bei einstweiliger Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze und bei Weiterbeschäftigung durch eine andere Firma, die nicht in das Förderverhältnis eintritt, verfehlt wird, sind etwaige Angaben hierzu durch die benannten Zeugen nicht entscheidungserheblich.

cc) Für die Verwirklichung des Zweckverfehlungstatbestands genügt bei einem Zuwendungsbescheid, der an mehrere Zuwendungsempfänger gleichermaßen gerichtet ist und diesen die gemeinsame Erfüllung des Zuwendungszwecks sowie die Einhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen aufgibt, dass bei einem Mitantragsteller Zahlungsunfähigkeit eintritt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird (VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 54, VG Greifswald U.v. 13.7.2000 – 4 A 1665/96 – juris Rn. 30). Daher war es im vorliegenden Fall, in dem der Zuwendungsbescheid angesichts der steuerlichen Betriebsaufspaltung an den Kläger und die Firma ... GmbH gerichtet war und diesen die Erfüllung des Zuwendungszwecks aufgab, für die Verwirklichung des Tatbestandes des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ausreichend, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma... GmbH eröffnet wurde.

3. Der angefochtene Bescheid ist frei von Ermessensfehlern. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG vor, steht es im Ermessen des Beklagten, die gewährte Geldleistung ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Beklagte hat von dem ihm danach eröffneten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO). Ermessensfehler in diesem Sinn sind nicht zu erkennen.

a) Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung zu Recht ermessenslenkende Bedeutung beigemessen. Danach ist im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen der Widerruf von Subventionen gerechtfertigt, sofern nicht atypische Gegebenheiten vorliegen und eine andere Betrachtung rechtfertigen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – BVerwE 105, 55; U.v. 10.12.2003 – 3 C 22/02 – NVwZ-RR 2004, 413). Nichts anderes gilt grundsätzlich für Insolvenzverfahren. Hier ist der Widerruf in der Regel geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn.23).

b) Der Beklagte hat bei der Ausübung seines Ermessens auch die Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt. Insbesondere hat er die Zeiten der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Gunsten des Klägers berücksichtigt und deshalb nur einen Teilwiderruf nach der pro-rata-temporis-Methode wegen zeitweiser Erfüllung des Zuwendungszwecks angeordnet. Angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu befinden, ob nicht auch eine vollständige Rückforderung möglich gewesen wäre.

c) Kein Ermessensfehler ergibt sich daraus, dass der Beklagte nicht weiter zu Gunsten des Klägers eine etwaige einstweilige Fortführung des Geschäftsbetriebs mit vorläufiger Aufrechterhaltung der Dauerarbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter oder den etwaigen Erhalt der Arbeitsplätze durch den späteren Erwerber der Firma ... GmbH, auf die sich der Kläger erst im Klageverfahren berufen hat, berücksichtigt hat.

Anders als im Fall der Schaffung und Erhaltung der Arbeitsplätze vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt hierin schon keine zeitweise Erfüllung des Zuwendungszwecks, weil, wie dargelegt, weder durch den Insolvenzverwalter noch durch den Erwerber der Zuwendungszweck erfüllt werden konnte (s.o.).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang freilich, dass es für die Frage, ob eine Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, wie eingangs dargelegt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung und damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufbescheids für die Behörde dargestellt hat, ankommt (VG Regensburg, U.v. 12.2.2015 – RN 7 K 14.34 – juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 25.1.2012 – W 6 K 11.411 – juris Rn. 48). Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Beklagten (vgl. Blatt 299, 306, 315 und 319 der Verwaltungsakten) wurde klägerseits vor Erlass des Widerrufsbescheids nicht substantiiert zum Erhalt der Arbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter oder den Erwerber vorgetragen. Wenn aber klägerseits trotz Aufforderung hierzu nicht substantiiert vorgetragen wurde, kann die unterbliebene Berücksichtigung derartigen Vortrags auch nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerrufsbescheids führen. Auch insofern waren daher etwaige Angaben zum Erhalt der Arbeitsplätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Erwerb der insolventen Firma, zu deren Beweis in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung von Zeugen beantragt wurde, nicht entscheidungserheblich.

d) Die Heranziehung des Klägers als Adressat des Rückforderungsbescheids war nicht ermessensfehlerhaft. Es erfolgte keine einseitige Heranziehung nur des Klägers; vielmehr wurde der Widerruf ebenso gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgesprochen.

Auch die Bedenken des Klägers gegen die sich aus Ziff. 5 des Zuwendungsbescheids ergebende gesamtschuldnerische Haftung vermögen nicht durchzuschlagen. Zwar kommt eine gesamtschuldnerische Haftung bei steuerlicher Betriebsaufspaltung im Sinne des § 15 EstG nur dann in Betracht, wenn dies im Zuwendungsbescheid wirksam festgelegt worden ist. (OVG Lüneburg, U.v. 20.2.2002 – 13 L 3011/00 – juris Rn. 34 ff.) Wird im Zuwendungsbescheid aber die gesamtschuldnerische Haftung festgelegt, so wird dadurch für den Fall der Rückforderung der Zuwendung das gesamtschuldnerische Verhältnis gerade begründet (VG Göttingen, B.v. 2.4.2014 – 1 B 38/14 – juris Rn. 19; VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 – 3 A 15/12 – juris Rn. 28). Vorliegend wurde angesichts der steuerlichen Betriebsaufspaltung zwischen der klägerischen Firma und der ... GmbH die gesamtschuldnerische Haftung gerade in Ziff. 5 des Zuwendungsbescheids festgelegt. Dass der Kläger diese gesamtschuldnerische Haftung gegen sich gelten lassen muss, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Zuwendungsbescheid insgesamt und damit auch dessen Ziff. 5, der die gesamtschuldnerische Haftung anordnet, bestandskräftig sind. Allein schon deshalb sind keine Einwendungen hiergegen möglich (VG Magdeburg, U.v. 1.7.2013 – 3 A 15/12 – juris Rn. 28).

5. Die gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zu beachtende Jahresfrist wurde eingehalten.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RN 7 K 14.34

Im Namen des Volkes

Verkündet am 12. Februar 2015

..., stv. Urkundsbeamtin

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Rückforderung Zuwendungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,

unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.

Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.

Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.

Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.

Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.

Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.

Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.

Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.

Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413). Etwas anders gilt nach der Rechtsprechung nicht für Insolvenzverfahren. Vielmehr wird beim Tatbestandsmerkmal „begründet“ des § 38 InsO die Auffassung vertreten, dass wegen des intendiertem Ermessens dieses nicht erst mit Erlass eines Rückforderungsbescheids, sondern schon bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Zuwendungsbescheids erfüllt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.4.2014 Az. OVG 6 B 16.12). Der von der Klägerseite gerügte „routinemäßige Widerruf“ wegen der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist daher nach der Rechtsprechung geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt.

Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.

Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.

Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Industrie- und Bauprofile S. GmbH (Zuwendungsempfängerin) beantragte beim Beklagten eine Förderung zwecks Erweiterung ihres Betriebs, wodurch 175 vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert und weitere 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden sollten (Antrag vom 27.9.2006 mit Anlagen, Behördenakte Bl. 2 ff., 25).

Mit Zuwendungsbescheid vom 26. Juni 2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 21. November 2007, 29. Mai 2008 und 5. November 2009 (Behördenakte Bl. 107 ff., 145 ff., 163 ff., 194 ff.) gewährte die Regierung von N. der Zuwendungsempfängerin eine Zuwendung bis zur Höhe von 355.000 Euro im Wege der Anteilsfinanzierung. Der Investitionszeitraum wurde zuletzt auf die Zeit vom 9. Oktober 2006 bis 2. Oktober 2008 festgesetzt; die Bindungsfrist sollte fünf Jahre ab Ende des Investitionszeitraums dauern. Die Zuwendungsempfängerin wurde zur Beachtung der beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW) als verbindlicher Bestandteil des Bescheids verpflichtet. Nach Nr. 1 der Bescheidsbestimmungen war die Zuwendung zweckgebunden zur „Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten… für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte“; nach Nr. 2 war Zweck der Förderung „insbesondere, dass entsprechend den Angaben im Antrag und auf dem Beiblatt ‚Arbeitsplätze‘ durch die mitfinanzierten Maßnahmen in der Betriebsstätte… 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt“ seien; „nach Abschluss der geförderten Maßnahme beträgt die Zahl der in der Betriebsstätte… vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202.“ Unter Verzicht auf Rechtsbehelfe erkannte die Zuwendungsempfängerin die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids als rechtsverbindlich an (Behördenakte Bl. 156). Die Beigeladene übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Beklagten für die Rückzahlung der Zuwendung zuzüglich Zinsen und Kosten für den Fall, dass gegen die Zuwendungsempfängerin ein Widerrufsbescheid ergehe und diese den Rückforderungsbetrag nicht innerhalb von vier Wochen ab dessen Bestandskraft zurückbezahle; die Regierung sei nicht verpflichtet, sich zunächst an etwaige andere Befriedigungsmöglichkeiten zu halten, bevor sie die Bürgin in Anspruch nehme (Behördenakte Bl. 157). Der Zuwendungsbetrag wurde in voller Höhe von 355.000 Euro ausbezahlt.

Nach Vorlage des Verwendungsnachweises, in dem sie die Sicherung von 175 und die Schaffung von 27 Dauerarbeitsplätzen mitgeteilt hatte (Verwendungsnachweis vom 25.6.2009, Behördenakte Bl. 172/173), geriet die Zuwendungsempfängerin in Zahlungsschwierigkeiten, wie sie dem Beklagten am 15. Mai 2013 mitteilte (ebenda, Bl. 222). Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (AG P., B. v. 29.7.2013 und B. v. 1.10.2013 - IN 246/13, ebenda Bl. 223 ff., 243 ff.). Er teilte auf Anhörung zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids mit, der Geschäftsbetrieb sei verkauft und vom Investor zum 23. November 2013 übernommen worden, 160 Arbeitsplätze in der Betriebsstätte seien damit gerettet worden, so dass die Zuwendung nicht und vor allem nicht in voller Höhe widerrufen werden dürfe (Behördenakte Bl. 294 ff.).

Daraufhin widerrief die Regierung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Dezember 2013 den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355.000 Euro beträgt und zu verzinsen ist (Nr. 2). Der Widerruf stütze sich auf Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Nr. 7.2.2 BNZW. Der Zuwendungsbescheid werde mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, weil die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde, da die Zuwendung der Erhaltung und Sicherung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen diene, eine dauerhafte Sicherung aber mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen sei. Nicht erst der Abbau der Arbeitsplätze sondern bereits die drastische Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin gefährde den Bestand der Arbeitsplätze. Die Fortführung des Betriebs in der Insolvenz stelle keine dauerhafte Sicherung dar; durch den Betriebsübergang auf den Investor seien die Dauerarbeitsverhältnisse auf diesen nach § 613a BGB übergegangen und bei der Zuwendungsempfängerin weggefallen. Da der Erwerber nicht in das Zuwendungsverhältnis eingetreten sei, könne er die Arbeitsplätze nicht zuwendungsbezogen sichern; zudem könne die Zuwendungsempfängerin ihre geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr eigenbetrieblich nutzen. Der Widerruf werde im Ermessenswege mangels gegenteiliger besonderer Gründe durch den vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheids ausgeübt, denn der Investor könne als außerhalb des Zuwendungsverhältnisses stehender Dritter den Zuwendungszweck rechtlich nicht erfüllen, die Zuwendungsempfängerin wegen des Betriebsübergangs sachlich nicht. Das Insolvenzverfahren hindere den Widerruf nicht, weil die Grundsätze der sparsamen Mittelbewirtschaftung zumindest die Möglichkeit einer anteiligen Erlangung des Rückforderungsbetrags rechtfertigten. Eine sachlich oder zeitlich begrenzte Rückforderung (pro rata temporis) komme nicht in Betracht, da die Zuwendungsempfängerin kein berechtigtes Interesse hieran habe; eine nur teilweise Rückforderung würde nur die anderen Insolvenzgläubiger bei der quotalen Verteilung der Insolvenzmasse begünstigen, aber nicht die Zuwendungsempfängerin entlasten.

Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2015 abgewiesen hat.

Die Beigeladene hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte beantragt die Antragsablehnung; der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen in ihrer Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Die Beigeladene hat solche Zweifel nicht dargelegt.

1. Soweit die Beigeladene vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich nicht erfüllt, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Insoweit macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe vorliegend nicht berücksichtigt, dass der Zuwendungszweck durch den Fortbestand der Arbeitsplätze durch den Insolvenzverwalter vorübergehend sowie durch den Erwerber des Betriebs dauerhaft sachlich erfüllt werde und der Zuwendungszweck durch das Insolvenzverfahren nicht verfehlt worden sei. Dies trifft nicht zu.

Der Zuwendungszweck ergibt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinreichend deutlich aus dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid vom 26. Juni 2007. Danach war die Zuwendung zweckgebunden dafür bestimmt, dass „175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden“. Diese Sicherung sei jedoch in Folge der in der Stellung des Insolvenzantrags und der Veräußerung des Betriebs an den Investor zu Tage getretenen finanziellen Schwierigkeiten der Zuwendungsempfängerin nicht mehr gegeben gewesen (Urteil S. 5 f.). Der Investor habe schließlich auch nur 160 Mitarbeiter übernommen (Urteil S. 6). Das Vorbringen der Beigeladenen zieht dies im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel.

Der Zuwendungszweck lag nicht in erster Linie in der Förderung der Betriebsstätte, sondern in der damit erwarteten dauerhaften Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in einer strukturschwachen Region. Dies kam in der sachlichen Verbindung von Nr. 1 und Nr. 2 der Bescheidsbestimmungen zum Ausdruck, wonach Zweck der Förderung insbesondere sei, „dass entsprechend den Angaben im Antrag und auf dem Beiblatt ‚Arbeitsplätze‘ durch die mitfinanzierten Maßnahmen in der Betriebsstätte 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt“ seien, so dass „nach Abschluss der geförderten Maßnahme… die Zahl der in der Betriebsstätte… vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202“ betrage. Dies galt für die gesamte Bindungsfrist von fünf Jahren ab Ende des Investitionszeitraums (vgl. Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 i. d. F. vom 5.11.2009, Behördenakte Bl. 108, 194 ff.). Die Arbeitsplatzsicherung war somit nicht Neben-, sondern Hauptzweck der Zuwendung; daneben waren die geförderten Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte kein von diesem Zuwendungszweck unabhängiger weiterer Zuwendungszweck, sondern dem Zweck der Arbeitsplatzschaffung und -sicherung untergeordnet. Ganz entscheidend war damit jedenfalls, dass in der Betriebsstätte die Zielzahl an Dauerarbeitsplätzen gesichert und geschaffen und ständig, d. h. mindestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist, besetzt wird.

Dieser Zuwendungszweck ist - wie bei Erlass des Bescheids vom 3. Dezember 2013 bereits feststand - vollständig (und nicht nur teilweise) verfehlt worden, weil das Zuwendungsziel sachlich und rechtlich nicht mehr erreicht werden konnte. Sachlich liegt die Zahl von 160 Dauerarbeitsplätzen nach dem Betriebsübergang deutlich unter der durch die Zuwendung angestrebten Zahl von 202 Dauerarbeitsplätzen und sogar noch unter der vor Beginn der Förderung bestehenden Zahl von 175 Dauerarbeitsplätzen (vgl. Antrag vom 27.9.2006 mit Anlagen, Behördenakte Bl. 25). Zeitlich dauerte die Verpflichtung der Zuwendungsempfängerin bis zum Ablauf der Bindungsfrist, die fünf Jahre nach Auszahlung des letzten Teilbetrags der Zuwendung endete. Da diese Restauszahlung mit Wertstellung zum 23. November 2009 erfolgte, dauerte die Bindungsfrist bis zum 23. November 2014 (ebenda Bl. 207, 213 f.). Da der Betriebsübergang zum 23. November 2013 aber nur mit 160 Arbeitsplätzen erfolgte (Behördenakte Bl. 294 ff.), lief die Bindungsfrist noch ein weiteres Jahr, ohne dass der Zuwendungszweck der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für mindestens fünf Jahre noch erreicht wurde.

Ob allein die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens den Widerruf eines Zuwendungsbescheids gestattet, auch wenn dieses Verfahren dem Bestandsschutz des Betriebs - im Einzelfall auch dem Erhalt der Arbeitsplätze der Beschäftigten - und einem wirtschaftlichen Neuanfang dient (vgl. zu § 12 GewO BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 26), kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall liegen - wie ausgeführt - zusätzliche Umstände vor, die es rechtfertigen, den Zuwendungszweck als nicht mehr erreichbar anzusehen.

2. Soweit die Beigeladene sinngemäß Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Widerruf geltend macht, ergeben sich solche aus ihren Darlegungen nicht.

Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ergeben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln, dass der Widerruf in Fällen der Zweckverfehlung die Regel ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55/58; BVerwG, U. v. 26.2.2015 - 3 C 8/14 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 15.11.1999 - 22 ZB 99.3009 - BA S. 3). Gründe für einen Widerruf und eine Rückforderung nur pro rata temporis, welche die Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht oder fehlerhaft berücksichtigt hätte, liegen jedenfalls nach der Antragsbegründung nicht vor.

Die Beigeladene macht geltend, dass die Zuwendungsempfängerin bis zum Betriebsübergang ihre Verpflichtungen aus der Zuwendung erfüllt habe, so dass jedenfalls der vollständige Widerruf unverhältnismäßig sei. Allenfalls sei eine Rückforderung pro rata temporis angemessen. Zwar ist der Beigeladenen darin beizupflichten, dass die Restlaufzeit der Bindungsfrist von einem Jahr (zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs) gegenüber dem bereits abgelaufenen Teil der Bindungsfrist von fünf Jahren verhältnismäßig kurz ist. Auch hätte die Zuwendungsempfängerin ab Ablauf der Bindungsfrist wirtschaftlich völlig frei über den Zuwendungsgegenstand verfügen und ihn veräußern können. Die Regierung und das Verwaltungsgericht haben dies aber nicht übersehen. Die Regierung hat mit Billigung durch das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Zuwendungsempfängerin habe kein vernünftiges und insbesondere kein überwiegendes Interesse an einer lediglich zeitanteiligen Rückforderung. Sie erlange durch eine Reduzierung der Forderung keinen Vorteil, denn die Höhe der Forderung sei lediglich entscheidend für die Quote, welche in einem Insolvenzverfahren aus der dann festgestellten Insolvenzmasse zugesprochen werde. Eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags käme nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute, was nicht Sinn und Zweck einer Rückforderung pro rata temporis sei (Bescheid vom 3.12.2013, Behördenakte Bl. 337). Dies trifft insofern zu, als das Insolvenzverfahren ohnehin das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während dieses Verfahrens erlangt, also die sog. Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Diese dient insgesamt der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), und ist daher für den Schuldner so oder so verloren. Eine höhere Forderung zugunsten eines Gläubigers bewirkt lediglich eine niedrigere Quote zulasten aller Gläubiger, gefährdet wegen des bereits erfolgten Betriebsübergangs aber auch nicht den Erhalt der fortbestehenden Arbeitsplätze oder sonstiger schutzwürdiger Interessen der Zuwendungsempfängerin. Die Beigeladene ist diesen Erwägungen in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. Sie hat sich zudem vor Erlass des Widerrufsbescheids als entscheidungserheblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage trotz Kenntnis des beabsichtigten Widerrufs nicht gegenüber der Regierung geäußert.

Dass der vollständige Widerruf rechtswidrig wäre, weil der Beklagte ohnehin (nur) die Beigeladene aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen beabsichtigt und der Ausgang des Insolvenzverfahrens hierfür gleichgültig ist, hat die Beigeladene nicht dargelegt. Im Gegenteil ist der vollständige Widerruf der Zuwendung zugleich Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Bürgschaft in diesem Umfang und damit für eine Rückführung der verlorenen Zuwendung an die Staatskasse. Dafür geht der ersatzweise aus der Bürgschaft befriedigte Rückzahlungsanspruch auf die Beigeladene über (vgl. § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) und sie erhält einen Befriedigungsanspruch im Umfang der Gläubigerquote. Gründe, weshalb in Abweichung von dieser gesetzlichen Risikoverteilung zwischen Gläubiger, Schuldner und Bürge hier das Risiko des teilweisen oder völligen Zahlungsausfalls der Zuwendungsempfängerin von der Allgemeinheit statt von der aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse als Konzernmutter mit der Bürgschaft engagierten Beigeladenen getragen werden sollte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Dass vorliegend die Beigeladene Rechtsmittelführerin ist, kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG zu keinem höheren Streitwert führen, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht der erstinstanzliche Kläger, sondern wie hier ein Beigeladener Rechtsmittelführer ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BayVGH B. v. 13.7.2015 - 22 ZB 15.1330 - Rn. 15; BVerwG, B. v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RN 7 K 14.34

Im Namen des Volkes

Verkündet am 12. Februar 2015

..., stv. Urkundsbeamtin

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Rückforderung Zuwendungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,

unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.

Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.

Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.

Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.

Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.

Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.

Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.

Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.

Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413). Etwas anders gilt nach der Rechtsprechung nicht für Insolvenzverfahren. Vielmehr wird beim Tatbestandsmerkmal „begründet“ des § 38 InsO die Auffassung vertreten, dass wegen des intendiertem Ermessens dieses nicht erst mit Erlass eines Rückforderungsbescheids, sondern schon bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Zuwendungsbescheids erfüllt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.4.2014 Az. OVG 6 B 16.12). Der von der Klägerseite gerügte „routinemäßige Widerruf“ wegen der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist daher nach der Rechtsprechung geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt.

Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.

Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.

Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RN 7 K 14.34

Im Namen des Volkes

Verkündet am 12. Februar 2015

..., stv. Urkundsbeamtin

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Rückforderung Zuwendungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,

unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.

Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.

Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.

Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.

Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.

Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.

Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.

Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.

Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413). Etwas anders gilt nach der Rechtsprechung nicht für Insolvenzverfahren. Vielmehr wird beim Tatbestandsmerkmal „begründet“ des § 38 InsO die Auffassung vertreten, dass wegen des intendiertem Ermessens dieses nicht erst mit Erlass eines Rückforderungsbescheids, sondern schon bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Zuwendungsbescheids erfüllt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.4.2014 Az. OVG 6 B 16.12). Der von der Klägerseite gerügte „routinemäßige Widerruf“ wegen der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist daher nach der Rechtsprechung geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt.

Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.

Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.

Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RN 7 K 14.34

Im Namen des Volkes

Verkündet am 12. Februar 2015

..., stv. Urkundsbeamtin

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Rückforderung Zuwendungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,

unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.

Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.

Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.

Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.

Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.

Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.

Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.

Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.

Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413). Etwas anders gilt nach der Rechtsprechung nicht für Insolvenzverfahren. Vielmehr wird beim Tatbestandsmerkmal „begründet“ des § 38 InsO die Auffassung vertreten, dass wegen des intendiertem Ermessens dieses nicht erst mit Erlass eines Rückforderungsbescheids, sondern schon bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Zuwendungsbescheids erfüllt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.4.2014 Az. OVG 6 B 16.12). Der von der Klägerseite gerügte „routinemäßige Widerruf“ wegen der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist daher nach der Rechtsprechung geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt.

Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.

Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.

Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten verfügten Widerruf von Subventionen.

2

Der Kläger war Gesellschafter der Dr. … GbR, deren Mitgesellschafter Geschäftsführer des Unternehmens ...GmbH (am 14.5.1998 eingetragen im Handelsregister des AG C-Stadt HRB …, später AG S. – HRB …) war. Die ... GmbH meldete ihr Gewerbe als Industriebetrieb zur Fertigung von Maschinen und Stahlbauteilen, Apparaten der Umwelttechnik, Durchführung von Montagen sowie Lohnfertigung am 28.5.1998 bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt C-Stadt an. Beide Gesellschaften, die GbR und die GmbH, stellten am 24.6.1998 beim Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt (LFI) auf einheitlichem Formular einen Antrag (Bl. 357 ff. Beiakte A) auf Gewährung eines Zuschusses aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die Erweiterung ihrer Betriebsstätte in C-Stadt. Hierfür sollten Gesamtinvestitionen in Höhe von 900.000,- DM aufgewandt und 2 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Investitionsplan (Bl. 377 Beiakte A) wurden die anzuschaffenden Investitionsgüter (Maschinen, etc.) spezifiziert. Zu den mit dem Subventionsantrag eingereichten Unterlagen gehörte u.a. ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der ... GmbH vom 25.2.1998, beurkundet durch die Notarin E. in A-Stadt (UR Nr. E …), unter gleichzeitiger Bestellung des Klägers zum alleinvertretungsbefugten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers der GmbH (Bl. 429 ff. Beiakte A). Die unter § 3 b) des Vertrages bezeichnete Gesellschafterstellung übernahm durch Gesellschaftsanteilsabtretungsvertrag vom 14.5.1998, beurkundet von der Notarin H. in C-Stadt (UR Nr. …), Herr Claus W.. Eingereicht wurde ferner eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über eine ab 1.4.1998 bestehende Betriebsaufspaltung der GbR und der GmbH (Bl. 404 Beiakte A).

3

Mit Bescheid vom 29.7.1999 (Bl. 315 Beiakte A), gerichtet an die Fa. ...GmbH und die Dr. A. – W. GbR, bewilligte das LFI einen Investitionszuschuss in Höhe von bis zu 291.200,- DM (32,36 % der förderfähigen Ausgaben). Als rechtliche Grundlagen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Vorschriften, der 27. Rahmenplan zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie die ergänzenden Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt nebst Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, ANBest-P) aufgeführt. Der Antrag wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Beigefügt wurden Nebenbestimmungen. Es sollten (Festlegung S. 4 des Bescheides, Bl. 318 der Beiakte A) die Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte von 10 um 2 auf 12 erhöht und besetzt werden. Der Abschluss des Vorhabens wurde auf den 30.9.2000 festgelegt. Auf S. 5 des Bescheides wurden Widerrufsvorbehalte beigefügt u.a. für den Fall, dass die Dauerarbeitsplätze dem Arbeitsmarkt nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mindestens 5 Jahre ununterbrochen zur Verfügung gestellt würden und Investitionsgüter, die mit Hilfe des Investitionszuschusses beschafft, erworben oder hergestellt worden seien, vor Ablauf von 3 Jahren nach Ende des Investitionszeitraumes ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde einer anderen als der mit dem Investitionszuschuss bezweckten Verwendung zugeführt würden. Auf S. 7 des Bescheides wird festgestellt, dass jedes der Unternehmen für die Erfüllung der der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen und für eine eventuelle Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses als Gesamtschuldner hafte; die Unternehmen würden in bezug auf die geförderte Betriebsstätte als wirtschaftliche Einheit (Zuwendungsempfänger) betrachtet, wenn der Investitionszuschuss von mehreren Unternehmen gemeinsam beantragt werde.

4

Der Bescheid wurde nach Rechtsbehelfsverzicht bestandskräftig. Der Zuschuss wurde in voller Höhe ausgezahlt.

5

Nach Vorlage des den Subventionsempfängern aufgegebenen Verwendungsnachweises am 4.5.2001 und getätigten Gesamtinvestitionen in Höhe von lediglich 555.208,62 DM erging am 14.12.2001 ein Teilwiderrufsbescheid des LFI (Bl. 276 Beiakte A), der in Bestandskraft erwuchs.

6

Am 31.7.2003 eröffnete das AG C-Stadt das Insolvenzverfahren - … IN … - über das Vermögen der ... GmbH (Bl. 178 Beiakte A). Im Gutachten und Bericht vom 28.7.2003 führte der bereits am 2.4.2003 als vorläufiger Insolvenzverwalter (Bl. 183 Beiakte A) eingesetzte Rechtsanwalt … zu den Ursachen der Insolvenz aus (Bl. 32 Beiakte A): „Überspitzt könnte man … schlussfolgern, dass die Gesellschaftsgründung vornehmlich dem Zwecke diente, einen Grundstückserwerb und –ausbau für die Herren Dr. A. und W. zu finanzieren. Jedenfalls haben die nachgezeichneten unternehmerischen Aktivitäten eine Daseinsberechtigung der Schuldnerin nicht wirklich vermitteln können.“ Der vorläufige Insolvenzverwalter führte in seinem Bericht des weiteren aus, die zuletzt verbliebenen 6 Mitarbeiter hätten zum 31.3.2003 gekündigt. Die Frist nach § 38 InsO, Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, wurde vom Amtsgericht auf den 12.9.2003 festgesetzt.

7

Mit Bescheiden vom 27.8.2003 (Bl. 253, 260 Beiakte A) widerrief das LFI unter Ausübung von Ermessenserwägungen - gestützt auf § 49 Abs. 3 VwVfG - den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter der GmbH und der Dr. ... GbR und stellte das Bestehen eines – verzinslichen – Erstattungsbetrages in Höhe von 91.861,51 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien Auflagen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten worden und der Zuwendungszweck sei verfehlt worden. Unter Berücksichtigung der Angaben im Verwendungsnachweis hätte der Zweckbindungszeitraum für die zu besetzenden Dauerarbeitsplätze am 3.11.2004 geendet. Dies könne aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr erreicht werden. Die Einhaltung des am 3.11.2002 abgelaufenen Zweckbindungszeitraums für die angeschafften Wirtschaftsgüter sei im Verwendungsnachweis nicht belegt worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die Bescheide wurden am 30.8.2003 (Insolvenzverwalter der GmbH) bzw. 2.9.2003 (GbR z. Hd. des Prozessbevollmächtigten des Klägers) zugestellt (Bl. 244 f. Beiakte A).

8

Hiergegen erhob der Kläger am 3.9.2003 Widerspruch und stellte die Nichteinhaltung der Auflagen in Abrede. Im Lauf des Widerspruchsverfahrens eröffnete das AG C-Stadt durch Beschluss vom 7.5.2004 – … IN … (S) – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Claus W. (Bl. 110 Beiakte A). Durch Beschluss vom 16.2.2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben; eine zu verteilende Masse war nicht vorhanden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH wurde am 11.9.2008 vom AG C-Stadt eingestellt, da die Schlussverteilung vollzogen war und die Masse nicht ausgereicht hat, die Kosten des Verfahrens zu decken. Im Handelsregister wurde die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit am 17.2.2010 von Amts wegen eingetragen. Zur Begründung seines Widerspruchs reichte der Kläger den notariellen Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999 (UR Nr. …) der Dr. … Verwaltungs- und Vermittlungs GbR (Bl. 37 Beiakte B) und das Kündigungsschreiben des Gesellschafters W. vom 24.3.2003 (Bl. 42 Beiakte B) ein und trug vor: Ein Teil der Auflagen sei erfüllt worden. Lediglich die Auflage der Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens sei es daher naheliegend, den Rückforderungsbetrag zu reduzieren bzw. zu beschränken. Ein persönliches Verschulden des Klägers liege nicht vor, da Herr W. alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Die GmbH sei auch alleinige Empfängerin des zugewendeten Investitionszuschusses gewesen. Mit Schriftsatz vom 7.1.2009 beantwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fragen der Beklagten aus deren Schreiben vom 18.12.2008: 1. Die beiden benannten GbR seien identisch. 2. Die GbR sei aufgrund außerordentlicher Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet worden. 3. Die GbR sei vom Kläger bzw. mit einem weiteren Gesellschafter nicht fortgeführt worden (Bl. 33 Beiakte B).

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 3.9.2003 als unbegründet kostenpflichtig zurück und verfügte im Einzelnen die Verzinslichkeit des Erstattungsbetrages. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderliche Anzahl von Dauerarbeitsplätzen sei auch nach Ergehen des Ausgangsbescheides nicht besetzt und die Zweckbindung bezüglich der Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen worden. Die vorgetragenen Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein nur anteiliger Widerruf komme nicht in Betracht. Die ... GmbH sei nicht alleinige Subventionsnehmerin gewesen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (S. 1-8) verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.12.2011 zugestellt (Bl. 19 Beiakte B).

10

Am 17.1.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze vom 24.4.2012 und 24.5.2013 sowie das Terminsprotokoll verwiesen.

11

Der Kläger trägt vor: Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, da ein nur teilweiser Widerruf nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden sei. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne den Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststehe, ob der Betrieb fortgeführt werde und dadurch die Zweckbindungsfristen noch erreicht werden könnten. Die geförderten Wirtschaftsgüter und baulichen Anlagen seien im Zweckbindungszeitraum in der Betriebsstätte verblieben und zweckgemäß eingesetzt worden. Die 10 vorhandenen Arbeitsplätze seien gesichert und 2 Dauerarbeitsplätze neu geschaffen worden. Lediglich die Auflage Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden. Am 24.3.2003 habe Herr W. die bestehende GbR aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt (Bl. 70 der Gerichtsakte). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999 (UR Nr. … der Notarin H. in C-Stadt, Bl. 65 der Gerichtsakte) werde die Gesellschaft aufgelöst, sofern der verbleibende Gesellschafter innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme des Ausscheidens keine entsprechende Erklärung gegenüber dem ausscheidungswilligen Gesellschafter abgebe. Die Gesellschaft sei zum 25.6.2003 aufgelöst worden. Daher habe der Bescheid vom 27.8.2003 nicht wirksam zugestellt werden können. Mit Schreiben vom 29.7.2004 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Gesellschafter W. zwischenzeitlich einen eigenen Insolvenzantrag gestellt habe. Es fehle an einem Haftungsbescheid, um den Kläger als Gesellschafter der GbR in Anspruch zu nehmen. Ein Haftungsbescheid sei nicht erlassen worden und könne auch wegen Verjährung nicht mehr ergehen.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt vom 27.8.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.12.2011 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte erwidert: Eine Fortführung der Betriebsstätte sei nicht nachgewiesen worden, ebensowenig die Einhaltung der Zweckbindungsfrist für die Wirtschaftsgüter. Eine andere Entscheidung als die getroffene komme auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht in Betracht. Zutreffend möge sein, dass Herr W. den Gesellschaftsvertrag der GbR am 24.3.2003 gekündigt habe; sie, die Beklagte, habe davon vor Erlass des Widerrufsbescheides jedoch nichts erfahren, sondern erst mit Schreiben vom 12.11.2008 (Bl. 36 der Beiakte B). Der Widerrufsbescheid sei auch wirksam bekanntgegeben worden. Die Kündigung des Herrn W. führe dazu, dass die Gesellschaft zu Unrecht in der Zeit nach der fristlosen Kündigung als GbR aufgetreten sei, denn eine Ein-Mann-GbR gebe es gemäß § 705 BGB tatsächlich nicht. Eine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft liege nicht vor. Die Identität der GbR in deren Liquidationsphase bleibe bestehen. Zudem sei davon auszugehen, dass – selbst wenn keine Liquidation erfolgt sein solle – zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides eine Scheingesellschaft vorgelegen habe. Bei ihr, der Beklagten, habe aufgrund mangelnder Informationen über die Kündigung des Gesellschaftsvertrages ein Vertrauen auf die Existenz der GbR bestanden, auch im Hinblick auf Haftungsgesichtspunkte und die Einhaltung von Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften. Dieses Vertrauen sei schützenswert. Damit wirke die Kündigung des Gesellschafters W. nur im Innenverhältnis. Zudem erscheine es rechtsmissbräuchlich, dass sich der Kläger nun auf eine fehlerhafte Bekanntgabe des Widerrufsbescheides berufe und dies auf sein Versäumnis stütze, sie, die Beklagte, über die Auflösung der Gesellschaft nicht zeitnah informiert zu haben. Es gebe noch keinen bestandskräftigen Ausgangsbescheid, für den der Gesellschafter mittels eines Haftungsbescheides in Haftung genommen werden könnte.

17

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

19

Der vom Kläger angefochtene Bescheid des Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt vom 27.8.2003 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.12.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).

20

Der Bescheid ist formell rechtmäßig und insbesondere dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden. Der an die Dr. … GbR, eine rechtsfähige Personengesellschaft i.S.v. § 14 BGB (vgl. Pache/Knauff, Die BGB-Gesellschaft im Verwaltungsprozess, BayVBl. 2003, 168, 169), adressierte Bescheid ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2.9.2003 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden, wobei es sich aufgrund der Nachfrage der Beklagten (Bl. 243 der Beiakte A) um eine Nachsendung an die bevollmächtigte Kanzlei handelte. Dies erfüllt die Bekanntmachungsvorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG.

21

Der Kläger vermag dieser Bekanntgabe nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bereits nicht mehr bestanden habe, da der Mitgesellschafter W. die Gesellschaft am 24.3.2003 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe und damit mangels Fortführung i.S.v. § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 20.10.1999 drei Monate später, am 25.6.2003, die GbR beendet gewesen sei. Denn aufgrund der fehlenden Registerpublizität einer GbR (vgl. Pache/Knauff, a.a.O., S. 170) war die Behörde als Subventionsgeberin darauf angewiesen, entsprechende Informationen von Subventionsnehmerseite zu erhalten. Nach Ziff. 5.1.2 ANBest-P, die wirksam in die Förderung der Betriebserweiterung einbezogen wurden, obliegt es auch der Mitteilungspflicht des Subventionsnehmers, eine Änderung oder den Wegfall der für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Zu Recht sieht daher die Beklagte das Bestreiten eines wirksamen Zugangs des Bescheides als rechtsmissbräuchlich an. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass notwendige Informationen über eine Beendigung, Auseinandersetzung/Liquidation der GbR bzw. Nichtfortführung mit anderen Gesellschaftern vor Ergehen des Bescheides an das LFI gelangt seien. Gegen den gesetzten Rechtsschein der Noch-Existenz der GbR ist der Kläger nicht pflichtgemäß vorgegangen. Der Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999, auf dessen Bestimmungen sich der Kläger beruft, ist ebenfalls nicht nach ergangener Förderung von den Subventionsnehmern an das LFI nachgereicht worden.

22

Der Widerrufsbescheid vom 27.8.2003 bedurfte auch keiner vorherigen Anhörung. Aufgrund der kurzen, nur bis zum 12.9.2003 laufenden Frist zur Anmeldung von Forderungen in dem am 31.7.2003 eröffneten Insolvenzverfahren war eine Anhörung im öffentlichen Interesse gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG hier entbehrlich.

23

Der Widerruf der Fördermittel ist auch materiell rechtmäßig.

24

Rechtsgrundlage für den im Bescheid vom 27.8.2003 verfügten Widerruf des ergangenen Zuwendungsbescheides des LFI vom 29.7.1999 (in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 14.12.2001) ist § 49 Abs. 3 Nr. 1. und 2. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG (LSA) -. Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben.

25

Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Erweiterung der Betriebsstätte in C-Stadt, Steinkopfinsel 3, handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. § 49 Abs. 3 VwVfG. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dies gilt insbesondere bezüglich der Überprüfung der Einhaltung von Zuwendungsauflagen und Zweckbindungsfristen. Die Förderfähigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach dem 27. Rahmenplan gem. §§ 4, 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6.10.1969 - BGBl. I S. 1861 -, geändert durch Gesetz vom 24.6.1991 - BGBl. I S. 1322 -, i.V.m. Art. 28 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.9.1990 - BGBl. II S. 885 ff., in dem zum Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags die für die GA-Förderung maßgeblichen Bestimmungen zusammengefasst sind. Diese Vorschriften sind auch rechtmäßig in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 29.7.1999 einbezogen und wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden.

26

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen des Rahmenplans wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des LFI bzw. der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die Behörde hat dem Kläger aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf ihre ständige Verwaltungspraxis die Aufrechterhaltung der Förderung bezüglich des dem Widerruf unterliegenden Betrages in Höhe von 91.861,51 € versagt.

27

Die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Festlegungen stellen Auflagen i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Nach der Auflage auf Seite 4 des Bescheides vom 29.7.1999 sollten mit der geförderten Maßnahme die Dauerarbeitsplätze von 10 um 2 auf 12 erhöht und besetzt werden. Diese Verpflichtung bestand für den Zweckbindungszeitraum von 5 Jahren, wie im Widerrufsvorbehalt auf S. 5 des Bescheides als weitere Auflage im Einklang mit Ziff. 2.2 des 27. Rahmenplans festgelegt wurde. Des weiteren galt für die im Investitionsplan aufgeführten Wirtschaftsgüter eine Zweckbindungsfrist von 3 Jahren (S. 5 des Bescheides, Ziff. 2.7.2 des 27. Rahmenplans) mit der Verpflichtung, deren Einhaltung nach Ablauf der Frist nachzuweisen.

28

Diese Verpflichtung bestand für beide Subventionsnehmer, die ... GmbH wie auch die Dr. ... GbR. Denn beide Gesellschaften zusammen haben den Subventionsantrag vom 24.6.1998 eingereicht und mit Stempel und Unterschrift versehen abgegeben (Bl. 357, 367 der Beiakte A). Sie sind bereits auf Bl. 1 des Antrags als Antragsteller bezeichnet (die GbR mit hinzugefügtem Stempel). Entsprechend ist der Zuwendungsbescheid vom 29.7.1999 an beide Gesellschaften adressiert worden, die auch auf S. 1 des Bescheides als Zuwendungsempfänger ausgewiesen sind. Der klägerische Vortrag, es sei nur die GmbH gefördert worden bzw. Subventionsnehmerin gewesen, ist damit ersichtlich unzutreffend. Selbst wenn aber der Kläger seinerzeit dieser Auffassung gewesen wäre, bleibt ihm sein heutiger Einwand aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides versagt. Zu dessen Regelungen (Seite 7) gehört auch die festgelegte Gesamtschuldnerschaft der Zuwendungsempfänger.

29

Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand gehört werden, er dürfe nicht für die Schuld der (nicht mehr bestehenden) GbR in Anspruch genommen werden, weil die Beklagte bisher keinen Haftungsbescheid erlassen habe und ein solcher auch nicht mehr ergehen könne. Denn aufgrund seines Widerspruchs und der vorliegenden Klage fehlt bisher ein bestandskräftiger Ausgangsbescheid hinsichtlich des verfügten Widerrufs, der Voraussetzung für einen Haftungsbescheid wäre (vgl. OVG Nds., Urt. v. 22.2.1996, Nds. VBl. 1996, 193, 194). Hinzu kommt, dass ein Haftungsbescheid im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) nicht geregelt ist und ein Haftungsbescheid gem. § 191 der AbgabenordnungAO – nicht in Betracht kommt, wenn es – wie hier – nicht um die Haftung für eine Steuer geht.

30

Die genannten Verpflichtungen aus den Auflagen des Zuwendungsbescheides (Zweckbindungsnachweis führen, 12 Dauerarbeitsplätze zusammenhängend für 5 Jahre besetzen) haben die Subventionsnehmer nicht eingehalten. Der Kläger vermag sich nicht damit zu entlasten, er selbst habe den Nachweis nicht erbringen können, da sein Mitgesellschafter W. vorrangige Befugnisse im Unternehmen gehabt habe. Als Mitgesellschafter der GbR trifft dies auf den Kläger nicht zu (vgl. § 128 HGB). Da es bezüglich des Widerrufs nicht auf ein Verschulden des Subventionsnehmers ankommt, ist auch unbeachtlich, dass der Kläger moniert, der fehlende Zweckbindungsnachweis für die Wirtschaftsgüter habe am Insolvenzverwalter gelegen. Der klägerische Vortrag ist darüber hinaus nicht frei von Widersprüchen, denn auf S. 3 des Schriftsatzes vom 24.4.2012 räumt er einerseits ein, die Auflage Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden, trägt aber andererseits vor, nach seiner Kenntnis seien die 10 vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert und 2 Dauerarbeitsplätze neu geschaffen worden. Gleichwohl fehlt es auch diesbezüglich am erforderlichen Nachweis für die volle Zeit von 5 Jahren. Stattdessen führt der Insolvenzverwalterbericht aus, die (nur noch) verbliebenen 6 Arbeitnehmer hätten zum 31.3.2003 gekündigt. Warum die Folgen daraus nicht die Subventionsnehmerseite, sondern die mit aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Fördergeldern haushaltende Beklagte tragen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

31

Das klägerische Vorbringen hat die Beklagte in den ergangenen Bescheiden ausreichend gewürdigt, ohne dass nach Auffassung der Kammer eine Verpflichtung zu einer geänderten Bewertung gegeben war.

32

Die Beurteilung der Förderfähigkeit von Investitionen unterliegt nach der Gesamtkonzeption der Subventionierung zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur dem erfolgsorientierten Charakter der Bestimmungen des Rahmenplans. Unabhängig davon, ob dem Kläger bei der entsprechenden Nachweisführung ein Verschulden vorzuhalten ist, kann der Kläger die Aufrechterhaltung der Bezuschussung nicht mehr verlangen, wenn sich herausgestellt hat, dass die Besetzung der Arbeitsplätze für einen zusammenhängenden Zeitraum von 5 Jahren nach Investitionsende infolge des Insolvenzfalls nicht gewährleistet war. Die Gründe dafür fallen in das unternehmerische Risiko und nicht in die Risikosphäre des öffentlichen Subventionsgebers.

33

Dass dieser Fall der nicht vollständigen Einhaltung der Arbeitsplatzauflage als förderschädlich und als Widerrufsgrund eingestuft wird, steht im Einklang mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens, wonach im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) im Regelfall ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des subventionsnehmenden Unternehmens, trotz teilweisen Nichterreichens des Förderzweckes bzw. Nichteinhaltens von Förderauflagen den Zuschuss vollständig oder teilweise behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006). Der Kläger hat sich durch Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn der Kläger hat in den Unternehmen, für die er sich die Gestaltungswirkungen der Betriebsaufspaltung (Bl. 404 Beiakte A) zunutze gemacht hat, die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen erhalten. Der Subventionsgeber kann bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172).

34

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermes-sensvorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die entsprechenden Ausführungen der ergangenen Bescheide, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erkennbar ausgeübt. Die Beklagte hat darüber hinaus im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerseite im Gerichtsverfahren im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessensausführungen in den Klageerwiderungsschriftsätzen vom 12.9.2012 und 5.6.2013 sowie im Sitzungstermin ausführlich ergänzt und hierbei auf ihre ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinie Bezug genommen. Ermessensfehler sind daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht unverhältnismäßig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerseite mit der Durchführung der Investition, der Erweiterung des Betriebes in C-Stadt und der zeitweisen Vorhaltung von Arbeitsplätzen das Ziel der Subventionierung teilweise erreicht hat. Die Zweckerreichung des Betriebserweiterungsvorhabens wird bei der Förderung zugunsten der Subventionsempfänger vorausgesetzt; eine Zweckverfehlung auch hinsichtlich der Investitionssumme hätte gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG LSA einen eigenständigen Widerrufsgrund erfüllt, wie dem Kläger aus dem Teilwiderrufsbescheid vom 14.12.2001 bekannt ist. Das öffentliche Interesse an der Schaffung neuer, dauerhafter Arbeitsplätze im zugesagten Umfang bildet hingegen einen eigenständigen Aspekt unter mehreren zu beachtenden Zielen der Wirtschaftsförderung.

35

Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide, insbesondere zur - nicht substantiiert angegriffenen - Verzinslichkeit und des Erstattungsanspruchs nach § 49 a VwVfG LSA sowie dem Kostenfesfestsetzungsbescheid folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.

36

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.