I.
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der I... Produktions GmbH. Das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück hatte er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung diesem Unternehmen entgeltlich zur Nutzung überlassen, wobei er als „V... W... Verpachtungen“ firmierte.
Durch Bescheid vom 2. Dezember 2009 bewilligte die Regierung von Schwaben sowohl der I... Produktions GmbH als auch der Firma V... W... Verpachtungen eine Zuwendung bis zu einer Höhe von 250.000,00 € nach Maßgabe der Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderungsprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF), damals anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2008 (AllMBl S. 523).
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 kündigte die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung beiden Zuwendungsempfängern gegenüber die am nächsten Tag erfolgende Überweisung des Förderbetrages in voller Höhe an.
Am 1. September 2014 wurde über das Vermögen der I... Produktions GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Nachdem die Regierung sowohl den Insolvenzverwalter der I... Produktions GmbH als auch den Kläger zu der Absicht angehört hatte, den Bescheid vom 2. Dezember 2009 mit Wirkung ab dem 1. September 2014 zu widerrufen, machte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2014 geltend, der Betrieb laufe trotz der Insolvenz voll ausgelastet weiter. Der Insolvenzverwalter werde ihn an einen der Interessenten gut veräußern können; die geförderten Arbeitsplätze seien dauerhaft gesichert. In einem Schreiben vom 2. Dezember 2014 setzten die Bevollmächtigten des Klägers die Regierung davon in Kenntnis, dass der Insolvenzverwalter durch Kaufvertrag vom 20. November 2014 den gesamten aktiven Geschäftsbetrieb der I... Produktions GmbH im Rahmen eines Asset-Deals an ein (namentlich nicht benanntes) Tochterunternehmen der E... Capital AG veräußert habe. Die Zahlung des Kaufpreises und der Übergang des Unternehmens würden voraussichtlich im Januar 2015 nach erteilter Genehmigung durch den Gläubigerausschuss und durch das Insolvenzgericht erfolgen. Es stehe fest, dass alle geförderten Arbeitsplätze erhalten blieben.
Durch gesonderte Bescheide vom 12. August 2015 widerrief die Regierung zum einen gegenüber dem Insolvenzverwalter der I... Produktions GmbH, zum anderen gegenüber dem Kläger den Bescheid vom 2. Dezember 2009 mit Wirkung ab dem 1. September 2014 insoweit, als darin ein den Betrag von 183.334,00 € übersteigender Zuschuss bewilligt worden war, und verpflichtete den jeweiligen Adressaten, den Differenzbetrag von 66.666,00 € zu erstatten. Der Widerruf wurde auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützt. Die nicht mehr zweckentsprechende Verwendung einer Zuwendung sei u. a. dann anzunehmen, wenn innerhalb der Bindungsfrist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zuwendungsempfängers eröffnet werde, so dass er gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Betriebsvermögen verliere. Die I... Produktions GmbH könne die Zuwendung auch deshalb nicht mehr zweckentsprechend verwenden, weil sie mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sei. Die Inanspruchnahme des Klägers rechtfertige sich aus seiner gesamtschuldnerischen Verantwortung für die Erfüllung des Zuwendungszwecks.
Im Verfahren über die Anfechtungsklage, die der Kläger gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 12. August 2015 zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben hat, legte der Beklagte einen vom 15. November 2017 stammenden (Zwischen-)Bericht des Insolvenzverwalters vor. Danach endete die operative Betriebsführung der I... Produktions GmbH zum 1. Juli 2015; der Geschäftsbetrieb werde durch die neu gegründete I... Maschinenbau GmbH fortgeführt.
In der in diesem Rechtstreit am 20. März 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, den Insolvenzverwalter der I... Produktions GmbH und den Geschäftsführer der I... GmbH als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die 62,75 Dauerarbeitsplätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Übernahme durch die I... GmbH erhalten geblieben seien. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich.
Die Klage selbst wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. März 2018 als unbegründet ab.
Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO,
gegen das Urteil vom 20. März 2018 die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
den Zulassungsantrag abzulehnen.
II.
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung war nicht zu entsprechen, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift vom 12. Juni 2018 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.
1. Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet im Licht der Ausführungen in der Antragsbegründung keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1.1 Der Kläger leitet solche Zweifel vor allem aus dem Umstand her, dass das Verwaltungsgericht den von ihm behaupteten und unter Beweis gestellten Fortbestand der nach dem Zuwendungsbescheid zu schaffenden bzw. zu erhaltenden Arbeitsplätze während der gesamten Bindungsfrist nicht zu seinen Gunsten gewertet hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch unabhängig davon zu Recht abgewiesen, ob dieses Vorbringen zutrifft oder nicht.
Das Urteil vom 20. März 2018 ist auf zwei die Entscheidung selbständig tragende Erwägungen gestützt. Zum einen vertritt das Verwaltungsgericht in Übernahme des diesbezüglichen Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 25.1.2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 51 ff.) und des Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 12.2.2015 - RN 7 K 14.34 - juris Rn. 20) die Auffassung, bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers bedeute eine Gefährdung des Fortbestands von Arbeitsplätzen, die nach dem Zuwendungsbescheid zu erhalten seien; schon diese Gefährdung sei als Zweckverfehlung im Sinn von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG anzusehen (vgl. die Ausführungen in den Randnummern 26 bis 28 des angefochtenen Urteils). Zum anderen wurde die Klageabweisung damit begründet, dass die Zuwendungsempfänger mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen hätten, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist selbst zu erfüllen (Randnummer 25 des angefochtenen Urteils); seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien sie dazu nicht mehr in der Lage gewesen (Randnummern 29 sowie 32 f. des angefochtenen Urteils). Der Kläger hat in der Begründung des Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit jedenfalls dieses zweiten Argumentationsstrangs hervorzurufen.
Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass der rückwirkend zum 1. September 2014 ausgesprochene Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids seine Rechtsgrundlage in der dritten Alternative des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG findet. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen behördlichen Maßnahme hängt danach davon ab, ob die gewährte finanzielle Leistung „nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird“.
Das Verwaltungsgericht hat den im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweck der inmitten stehenden Subventionsgewährung nicht nur in der Sicherung von 51,75 vorhandenen und in der Schaffung von elf zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen gesehen, die während der fünfjährigen Bindungsfrist (sie endete gemäß der Nummer 2 des Bescheids vom 2.12.2009 fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionszeitraums, der nach den Nummern 1 und 6 des gleichen Bescheids am 31.12.2010 auslief) ständig besetzt sein oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden mussten. Zu diesem in der Nummer 3 des Zuwendungsbescheids festgelegten Zweck der Subventionsgewährung tritt - wie das Verwaltungsgericht in der Randnummer 22 des angefochtenen Urteils festgehalten hat - jene weitere Zweckbestimmung hinzu, die in der Nummer 1 des Bescheids vom 2. Dezember 2009 zum Ausdruck gebracht wurde. Danach darf die Zuwendung nur zu dem Zweck einer Mitfinanzierung der förderfähigen Kosten in Höhe von 2.942.280,00 € für verschiedene bauliche und maschinelle Erweiterungsinvestitionen in der Betriebsstätte „der Firma I... Produktions GmbH“ verwendet werden.
Der Aussage des Verwaltungsgerichts, dass dem teilweise widerrufenen Zuwendungsbescheid zwei Förderzwecke zugrunde liegen, ist die Begründung des Zulassungsantrags nicht nur nicht in der erforderlichen substantiierten Weise entgegengetreten; sie trifft auch der Sache nach zu.
Das gewählte Förderinstrument des Investitionskostenzuschusses dient zwar, wie aus der Nummer 2.1.4 BRF folgt, der Schaffung neuer (sowie zusätzlich der Sicherung bestehender) Arbeitsplätze; hierin erschöpft sich seine Zweckbestimmung indes nicht. Gleichrangig sind daneben die in der Nummer 1 Sätze 1 und 3 BRF zum Ausdruck gebrachten regional- und strukturpolitischen Zielsetzungen sowie allgemein das Anliegen der Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft (Nummer 1 Satz 2 BRF).
Vor allem aber zeigt die Nummer 2.1 BRF, dass es dem Richtliniengeber nicht um die bloße Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen unabhängig davon zu tun ist, welches Wirtschaftssubjekt in diesem Sinn tätig wird. Diese Bestimmung macht die Förderfähigkeit vielmehr davon abhängig, dass das Investitionsvorhaben eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl EU Nr. L 214 S. 3) inmitten steht. Die Tatsache, dass nach der Nummer 4.2 Satz 4 BRF Unternehmen, bei denen die mögliche Bezuschussung angesichts ihrer eigenen Finanzkraft wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt, im Regelfall von der Förderung ausgeschlossen sind, bestätigt zusätzlich, dass diese Richtlinie in maßgeblicher Hinsicht auch eine mittelstandspolitische Zwecksetzung verfolgt.
Die in der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 BRF getroffenen Regelungen zeigen ebenfalls, dass die Förderfähigkeit wesentlich von „subjektiven“, die Beschaffenheit des antragstellenden Unternehmens betreffenden Merkmalen abhängt. Denn der Bewerber um eine Zuwendung nach dieser Richtlinie hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder nicht subventionierte Fremdmittel einzusetzen. Wenn die Richtlinie auf die Vorgabe einer starren Eigenkapitalquote verzichtet und sie stattdessen auf eine Mehrzahl von nur allgemein umschriebenen Parametern (Vermögen, Liquidität und Ertragslage; Erforderlichkeit einer „angemessenen“ Eigenbeteiligung) abstellt, deren Gewichtung zueinander zudem dem pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörden überantwortet bleibt, so bestätigt dies die Notwendigkeit einer einzelfallorientierten, auf die Gegebenheiten beim jeweiligen Subventionsbewerber abstellenden Prüfung. Unabdingbar ist eine solche Prüfung vor allem aber im Hinblick darauf, dass „Unternehmen in Schwierigkeiten“ von der Förderung schlechthin ausgeschlossen sind (Abschnitt II Abs. 2 letztes Tiret BRF). Gleiches gilt, solange der Subventionsbewerber einem Rückforderungsverlangen der Europäischen Kommission hinsichtlich einer gewährten Beihilfe nicht nachgekommen ist (Abschnitt II Abs. 4 BRF).
Ein Teil dieser Regelungen ist unionsrechtlich zwingend geboten. Da staatliche Beihilfen unter den in Art. 107 Abs. 1 AEUV bezeichneten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, ist nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu unterrichten, sofern nicht eine Subventionsgewährung inmitten steht, die durch eine gemäß Art. 108 Abs. 4 i.V.m. Art. 109 AEUV erlassene Verordnung von der Notifizierungspflicht freigestellt wurde. Die vorerwähnte Verordnung (EG) Nr. 800/2008 stellte eine solche Freistellungsregelung dar. Sie wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl EU Nr. L 187 S. 1, berichtigt ABl EU Nr. L 283 S. 65), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl EU Nr. L 156 S. 1), ersetzt (vgl. Art. 57 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014). Da die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach ihrem Art. 58 Nr. 1 auch für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen gilt, sofern sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung (ausgenommen Art. 9) erfüllen, stellt der Verwaltungsgerichtshof im weiteren Fortgang dieses Beschlusses vorrangig auf diese Verordnung ab.
Auch nach ihr kommt der Frage, ob es sich bei dem Empfänger einer Beihilfe um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt, Bedeutung sowohl für die Zulässigkeit einer Beihilferegelung als solcher als auch für die Rechtmäßigkeit der konkret gewährten Einzelbeihilfe (vgl. Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) zu, da für die Subventionierung kleiner und mittlerer Unternehmen besondere, im Kapitel III Abschnitt 2 dieser Verordnung zusammengefasste Bestimmungen gelten. Vor allem aber schließt Art. 1 Nr. 4 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten von beiden sich aus Art. 3 der Verordnung ergebenden Rechtswirkungen der Freistellung grundsätzlich aus; noch kategorischer galt das nach Art. 1 Abs. 6 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ steht nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 immer dann inmitten, wenn es Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist; Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 begnügte sich sogar mit dem Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Verfahrens.
Das teilweise aus dem Unionsrecht folgende, in darüber hinausgehendem Umfang aber auch vom nationalen Richtliniengeber statuierte Gebot, die Subventionsgewährung an die Erfüllung von in der Person des Zuwendungsempfängers liegenden Voraussetzungen zu knüpfen, kommt im Wortlaut derjenigen beiden Regelungen zum Ausdruck, durch die die Zweckbestimmung der verfahrensgegenständlichen Subvention im Zuwendungsbescheid festgelegt wurde. Denn sowohl nach der Nummer 1 als auch nach der Nummer 3 des Bescheids vom 2. Dezember 2009 dient die Zuschussgewährung ausdrücklich der Förderung von Investitionen (Nummer 1) bzw. der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Nummer 3) in der Betriebsstätte „der Firma I... Produktions GmbH“.
Die eingangs der Nummer 3 aufscheinende Formulierung, Zweck der Förderung sei „insbesondere“ die Schaffung und der Erhalt von Arbeitsplätzen nach Maßgabe der im Anschluss daran im Einzelnen getroffenen Festsetzungen, verdeutlicht gleichfalls, dass der Beklagte mit der Subventionsgewährung nicht ausschließlich ein arbeitsmarktpolitisches Anliegen verfolgt hat. Angesichts der Bedeutung, die der Erfüllung des Subventionszwecks gerade durch das auf seine Förderungsfähigkeit hin geprüfte Unternehmen sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach der hier anzuwendenden Förderrichtlinie zukommt, kann aus dem Wort „insbesondere“ nicht hergeleitet werden, der daneben bestehenden „mittelstandspolitischen“ Zwecksetzung der Zuwendung komme nur nachrangige Bedeutung zu. Jedenfalls in derartigen Fällen ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (B.v. 20.1.2011 - 1 L 77/10 - juris Rn. 9) für eine Unterscheidung danach, ob ein durch den Zuwendungsbescheid verfolgter „Primär-“ oder ein „sonstiger“ Zweck verfehlt wurde, kein Raum. Vielmehr ist es „zur ordnungsgemäßen Zweckerfüllung ... erforderlich, dass der Zweck und die mit der Zuwendung verbundenen Auflagen und Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger selbst und nicht - zufällig - durch einen am gesamten Subventionsverfahren unbeteiligten Dritten erfüllt werden“ (VG Greifswald, U.v. 13.7.2000 - 4 A 1665/96 - juris Rn. 34, ergangen ebenfalls zu der Fallgestaltung, dass einer von mehreren zueinander im Verhältnis von Besitz- und Betriebsunternehmen stehenden Zuwendungsempfängern nach Erhalt der Förderung insolvent geworden ist, die bescheidsgemäß zu erhaltenden Arbeitsplätze jedoch aufgrund der Betriebsfortführung durch einen Dritten während der gesamten Bindungsfrist fortbestanden).
Unmittelbar aus den dargestellten rechtlichen Vorgaben und ihrer bescheidstechnischen Umsetzung in Verbindung mit den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles folgt, dass die Regierung den Zuwendungsbescheid vom 2. Dezember 2009 zweifelsfrei zu Recht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der beiden Subventionsempfänger widerrufen und das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht (vgl. einerseits die Randnummern 31 f., andererseits die Randnummer 33 des angefochtenen Urteils) erscheint es angezeigt, bei der Erörterung der Frage, ob die erhaltene Leistung ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr für jeden der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zwecke verwendet wurde, zwischen dem Zeitraum, während dessen die (wesentlichen) Vermögenswerte der I... Produktions GmbH bereits an ein anderes Unternehmen übergangen waren (1.1.1), und der Phase zu unterscheiden, während derer noch der Insolvenzverwalter den Betrieb weitergeführt hat (1.1.2).
1.1.1 Sowohl nach dem (Zwischen-)Bericht des Insolvenzverwalters vom 15. November 2017 als auch nach den Angaben des Klägers ist es noch vor dem Ablauf der am 31. Dezember 2015 endenden Bindungsfrist zu einer Veräußerung des Betriebsvermögens bzw. wesentlicher Teile hiervon und zur Weiterführung des Geschäftsbetriebs durch das Erwerberunternehmen gekommen. Den divergierenden Angaben über den Firmennamen dieses Unternehmens kommt ebenso wenig Entscheidungserheblichkeit zu wie der unterschiedlichen Darstellung darüber, wann die vorangegangene Betriebsführung durch den Insolvenzverwalter geendet hat; ausschlaggebend ist allein, dass es - auch nach der Darstellung im (Zwischen-)Bericht vom 15. November 2017 - bereits vor dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (dem Tag der Bekanntgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids vom 12.8.2015) zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs durch das Erwerberunternehmen gekommen ist.
Bezogen auf die von da an bis zum Ablauf der Bindungsfrist verstrichene Zeitspanne war der Beklagte zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheids schon deshalb berechtigt, weil sich das Erwerberunternehmen trotz eines dahingehenden ausdrücklichen Hinweises der Regierung (vgl. Blatt 299 der Behördenakte) nicht dazu bereit erklärt hatte, sich daraufhin überprüfen zu lassen, ob es selbst die (subjektiven) Fördervoraussetzungen erfüllte. Nicht festgestellt werden konnte aus diesem Grund namentlich, ob es sich bei ihm um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Gleiches gilt für die Frage, ob es nach seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie seiner Finanzkraft (Nummer 4.2 Satz 2 und 4 BRF) zum Kreis der „förderungswürdigen Unternehmen“ im Sinn der Nummer 3.1 BRF gehörte.
Sollte aus Art. 107 ff. AEUV herzuleiten sein, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Beihilfe, die sie aufgrund einer Regelung bewilligt haben, die von einer Verordnung im Sinn von Art. 108 Abs. 4, Art. 109 AEUV erfasst wird und die der Kommission deshalb nicht angezeigt zu werden brauchte, dann zwingend zurückfordern müssen, wenn diese Subvention nunmehr einem Unternehmen zugutekommt, bei dem sich wegen fehlender Kooperationsbereitschaft nicht aufklären lässt, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2104 vorliegen, so wäre der Widerruf der Zuwendung - bezogen auf denjenigen innerhalb der Bindungsfrist liegenden Zeitraum, während dessen die bezuschussten Vermögensgüter in die Nutzung des Erwerberunternehmens gelangt sind - alternativlos gewesen. Sollte das Unionsrecht eine solche Vorgehensweise nicht gebieten, entspräche eine sich auf diese Phase beziehende Aufhebung des Bewilligungsbescheids jedenfalls dem Gebot, dass die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten so auszulegen und zu vollziehen ist, dass die Effektivität des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird (vgl. zu diesem Rechtsgedanken u. a. Art. 197 Abs. 1 AEUV). Denn auch wenn es nicht das Erwerberunternehmen, sondern die Zuwendungsempfänger sind, die die Förderung zurückzuerstatten haben, so wird durch eine solche Vorgehensweise doch möglichen Verfälschungen des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts vorgebeugt, die sich ggf. daraus ergeben, dass ein Unternehmen in den Genuss eines Subventionsvorteils gelangt, bei dem die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV nicht feststeht. Muss der Zuwendungsempfänger nämlich den Subventionsvorteil (anteilig) zurückgewähren, so verringert dies seine Bereitschaft, bezuschusste Wirtschaftsgüter unter Weitergabe des Subventionsvorteils (d.h. zu nicht marktgerechten Konditionen) an den Erwerber zu veräußern. Reduziert wird aus dem gleichen Grund die Gefahr, dass ein Unternehmen durch den verbilligten Erwerb subventionierter Wirtschaftsgüter vom Zuwendungsempfänger indirekt aus öffentlichen Mitteln gefördert wird, ohne dass es selbst die im nationalen Recht festgelegten subjektiven Fördervoraussetzungen erfüllt.
1.1.2 Bezogen auf die Zeitspanne der Weiterführung des Geschäftsbetriebs der I... Produktions GmbH durch den Insolvenzverwalter war der Widerruf des Zuwendungsbescheids deshalb rechtmäßig, weil bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt feststand, dass es zu keinem Erhalt der Arbeitsplätze durch das geförderte Unternehmen während der gesamten Bindungsfrist kommen würde. Denn bereits im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2014 hat der Kläger die Regierung davon in Kenntnis gesetzt, dass am 20. November 2014 der gesamte aktive Geschäftsbetrieb der I... Produktions GmbH veräußert worden sei; der Vollzug der Vermögensübertragung stehe zu Beginn des Jahres 2015 an. Zwar könnte aus dem (Zwischen-)Bericht des Insolvenzverwalters vom 15. November 2017 zu folgern sein, dass sich der tatsächliche Vermögensübergang noch etwas verzögert hat; aus dieser Unterlage geht jedoch ebenfalls hervor, dass es noch vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht zu einer Sanierung und Weiterführung des insolvent gewordenen Unternehmens, sondern zu dessen Abwicklung durch einen Verkauf seiner (wesentlichen) Vermögenswerte gekommen ist. In einer solchen Fallgestaltung kann ersichtlich keine Rede davon sein, das Insolvenzverfahren habe erfolgreich dem Zweck gedient, den Fortbestand eines überschuldeten oder zahlungsunfähig gewordenen Unternehmens zu sichern und ihm einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Aus dem gleichen Grund konnte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht davon gesprochen werden, es bestehe die konkrete Aussicht auf eine Sanierung der I... Produktions GmbH und auf einen Fortbestand aller zu erhaltenden Arbeitsplätze in diesem Unternehmen selbst. Die Voraussetzungen, im Hinblick auf die es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. September 2015 (22 ZB 15.1018 - NVwZ 2016, 628 Rn. 16) hat dahinstehen lassen, ob allein die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens ausreicht, um einen Zuwendungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG in rechtmäßiger Weise zu widerrufen, waren im vorliegenden Fall mithin nicht erfüllt.
1.2 Die außerdem erhobene Rüge, der Widerruf des Zuwendungsbescheids sei unverhältnismäßig, wurde in der Antragsbegründung ausschließlich darauf gestützt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der dritten Alternative des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht erfüllt gewesen seien. Da diese Behauptung nach dem Vorgesagten nicht zutrifft, steht dem Kläger auch unter diesem Blickwinkel kein Anspruch auf Zulassung der Berufung zu.
1.3 Nicht durchdringen kann der Kläger ferner mit dem Vorbringen, die ihm im Bescheid vom 2. Dezember 2009 auferlegte Verpflichtung, elf Arbeitsplätze neu zu schaffen, habe er mit Zustimmung der Regierung bereits vor dem 23. Januar 2009 erfüllt. Dahinstehen kann, ob diese nicht belegte Behauptung in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Sollte dies der Fall sein, wäre der Beklagte nämlich nicht gehalten gewesen, von einem Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids ganz abzusehen oder ihn nur in eingeschränkterem Umfang auszusprechen, als das geschehen ist. Ebenso wie es in dem freien, nur durch das Willkürverbot eingeschränkten Ermessen des Beklagten steht, ob er eine wirtschaftliche Maßnahme oder Betätigung überhaupt finanziell bezuschusst, so obliegt es innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ausschließlich ihm, darüber zu befinden, wie lange der Zuwendungsempfänger einen aus der Sicht der vollziehenden Gewalt förderungswürdigen Zustand (hier: den Fortbestand einer bestimmten Zahl von Arbeitsplätzen) aufrechterhalten muss. Von diesem Ermessen hat die Regierung in nicht zu beanstandender Weise dergestalt Gebrauch gemacht, dass die Länge der Bindungsfrist in der Nummer 2 des Bescheids vom 2. Dezember 2009 auf „fünf Jahre nach Abschluss des Investitionszeitraumes“ festgelegt wurde. Dass der Investitionszeitraum am 31. Dezember 2010 endete, folgt aus den diesbezüglichen Aussagen in den Nummern 1 und 6 des Bescheids. Auch in dem von ihm unterzeichneten Verwendungsnachweis (Blatt 269 der Behördenakte) hat der Kläger im Übrigen als Zeitpunkt des Vorhabensabschlusses den 31. Dezember 2010 angegeben.
2. Die von ihm behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) leitet der Kläger ausschließlich aus dem Umstand her, dass die zu schaffenden bzw. zu erhaltenden Arbeitsplätze auch während der Zeit der Weiterführung des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter sowie nach der Übernahme durch das erwerbende Unternehmen in unverminderter Zahl fortbestanden hätten. Da dieser Umstand nach dem Vorgesagten - für sich genommen - nicht ausreicht, um die Rechtswidrigkeit des Widerrufs darzutun, zu diesem Zweck vielmehr ein Erhalt dieser Arbeitsplätze entweder durch die Adressaten des Förderbescheids selbst oder durch ein Unternehmen erforderlich wäre, das nachweislich ebenfalls die subjektiven Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, reicht der Hinweis auf den bloßen Fortbestand der im Bescheid vom 2. Dezember 2009 festgesetzten Zahl von Arbeitsplätzen während der Bindungsfrist nicht aus, um dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verschaffen.
3. Die Darlegungen in der Antragsbegründung lassen ferner nicht erkennen, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind. Mit der Frage, „ob die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Annahme des Tatbestandes des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Var. 3 VwGO [gemeint erkennbar: BayVwVfG] rechtfertigt“, hat der Kläger zwar - wie das von Rechts wegen erforderlich ist - eine konkrete Themenstellung bezeichnet, die er als grundsätzlich bedeutsam ansieht. Es fehlen jedoch vor allem Ausführungen dazu, warum diese Frage im vorliegenden Verfahren klärungsfähig ist. Dies wäre nur der Fall, wenn sie für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und sie sich auch in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde (vgl. zu diesem Erfordernis und dem sich hieran knüpfenden Darlegungsgebot z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 37 sowie § 124a Rn. 72). Diesbezügliche Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als das angefochtene Urteil die Klageabweisung nicht nur auf den Gesichtspunkt der bereits mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Gefährdung zu erhaltender Arbeitsplätze, sondern zusätzlich mit der nicht mehr möglichen Erreichung des weiteren Subventionszwecks durch die Zuwendungsempfänger begründet hat, und dieser zweite Argumentationsstrang die getroffene Entscheidung selbständig trägt.
Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass der Kläger auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt hat. Hierzu hätte es des Aufweises bedurft, dass diese Frage in der Rechtsprechung, in der Verwaltungspraxis oder zumindest im juristischen Schrifttum uneinheitlich beantwortet wird, oder dass an der hierzu gegebenen Antwort im Licht darzustellender tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht mehr festgehalten werden kann, weswegen es im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung hierzu bedarf (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 und 38). Hierzu verhält sich die Antragsbegründung indes nicht. Der bloße Hinweis darauf, dass es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2015 (22 ZB 15.1018 - NVwZ 2016, 628 Rn. 16) wegen der auch seinerzeit fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Frage offen lassen konnte, in welchem Sinn sie zu beantworten ist, reicht zur Darlegung der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit nicht aus.
4. Das der angefochtenen Entscheidung vorausgehende gerichtliche Verfahren leidet an keinem Mangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Recht als entscheidungsunerheblich abgelehnt, da allein der bloße Erhalt der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zahl von Arbeitsplätzen während der gesamten Bindungsfrist der Bejahung der Rechtmäßigkeit des Teilwiderrufs des Zuwendungsbescheids nicht entgegensteht. Hinzukommen müsste nach dem Vorgesagten vielmehr, dass diese Arbeitsplätze durch die auf ihre Förderungswürdigkeit hin geprüften Zuwendungsempfänger, mindestens aber durch ein Unternehmen vorgehalten wurden, das die subjektiven Förderungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllte.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.