Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RN 7 K 14.34

Im Namen des Volkes

Verkündet am 12. Februar 2015

..., stv. Urkundsbeamtin

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Rückforderung Zuwendungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer,

unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlicher Richterin ... ehrenamtlichem Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung und die Feststellung der Rückforderungssumme.

Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 wurde der Fa. ... (vormals ...) eine Zuwendung in Höhe von 365 000,- € aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 2007 bewilligt. Zweck der Förderung war gemäß Ziff. 2 des Zuwendungsbescheides, dass durch mitfinanzierte Maßnahmen in der Betriebsstätte ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind. Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen sollte die Anzahl der in der Betriebsstätte ... vorhandenen Dauerarbeitsplätze insgesamt 202 betragen. Die Bindungsfrist für das Vorhaben endete am 23.11.2014. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung hat die Beigeladene mit Bürgschaftserklärung vom 20.11.2007 die Mithaftung für den Zuwendungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen.

Aufgrund eines Eigenantrags des Zuwendungsempfängers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 29.7.2013 zunächst die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, am 29.8.2013 unter Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung. Am 1.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Bereits mit Schreiben vom 6.9.2013 wurde der Zuwendungsempfänger zu einem geplanten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Dieser hat mitgeteilt, dass die Betriebsstätte noch fortgeführt werde. Der Kläger hat später mitgeteilt, dass die Betriebstätte am 22.11.2013 von einem Investor (... AG) übernommen worden sei und von diesem weitergeführt werde. Es sei ein Großteil der Arbeitsverhältnisse übergegangen. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben, allenfalls komme ein Teilwiderruf in Betracht.

Mit Bescheid vom 3.12.2013 widerrief die Regierung von Niederbayern gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 26.6.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2007, 29.5.2008 und 5.11.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der zu erstattende Rückforderungsbetrag 355 000,- € beträgt und mit 6% jährlich vom Tag der Auszahlung der einzelnen Zuwendungsteilbeträge an zu verzinsen ist (Ziff. 2). Rechtsgrundlage des Widerrufs sei Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW). Danach könne die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Zuwendung während der Bindungsfrist nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werde. Durch das Insolvenzverfahren und die Übertragung der geförderten Betriebsstätte auf einen Investor könne der mit der Gewährung des Investitionszuschusses verbundene Zweck durch den Zuwendungsempfänger nicht mehr erfüllt werden. Zweck der Förderung sei die Sicherung, Schaffung und ständige Besetzung von insgesamt 202 Dauerarbeitsplätzen in der geförderten Betriebsstätte gewesen. Zwar habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf die vom Zuwendungsempfänger begründeten Arbeitsverhältnisse, da der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des Arbeitgebers eintrete. Allerdings könnten die beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Arbeitsplätze durch die erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des geförderten Unternehmens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als auf Dauer gesichert angesehen werden. Selbst die zeitweise Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens reichten nicht für eine zweckentsprechende und nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze. Durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs zum 22.11.2013 sei schließlich der tatsächliche Wegfall der Dauerarbeitsplätze beim Zuwendungsempfänger eingetreten. Ebenso wenig sei durch die Übertragung die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch den Zuwendungsempfänger weiterhin möglich. Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis bestehe allein zwischen dem Freistaat Bayern und der Fa. ... Die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids seien allein von der Zuwendungsempfängerin zu erfüllen. Ein Erwerber, der nach zivilrechtlichen Vorschriften Arbeitsverhältnisse und geförderte Wirtschaftsgüter übernehme, sei daran nicht gebunden und könne bei Verstößen gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit sei der Widerrufsgrund innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist entstanden. Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Beklagten an einer Rückforderung und den Interessen der Zuwendungsempfängerin werde durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkt. Diese würden im Allgemeinen überwiegen. Besondere Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch einen Investor gewährleistet sei, sei kein Grund, weil die Bewilligungsbehörde keinen Einfluss mehr auf den Bestand der Dauerarbeitsplätze und die eigenbetriebliche Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter habe. Ein Teilwiderruf sei geprüft worden, sei aber nicht geboten. U. a. wird ausgeführt, der Zuwendungsempfänger habe kein überwiegendes Interesse an einer zeitanteiligen Rückforderung, da eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nur den anderen Insolvenzgläubigern zugute käme, was nicht dem Sinn und Zweck der pro-rata-temporis-Regelung entspräche.

Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

den Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3.12.2013 aufzuheben.

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme bei der Anhörung durch die Regierung von Niederbayern verwiesen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zuwendungszweck aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und der Weiterführung durch einen neuen Investor in wesentlichen Teilen weiterhin erreicht werde. Nach § 44a Insolvenzordnung (InsO) sei der Beklagte verpflichtet, die Rückzahlung vorrangig von der Beigeladenen zu verlangen, bevor die Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wird im Wesentlichen die Argumentation des angefochtenen Bescheids wiederholt. § 44a InsO sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Feststellungsbescheids ohne Belang. Unabhängig davon, dass die Anwendbarkeit auf Investitionszuschüsse bezweifelt werde, sei dies eine Frage, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären sei.

Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sei wirtschaftlich vom Widerruf und der Rückforderung betroffen. Als Bürgin stünden ihr alle Einwendungen zu, die auch der Hauptschuldnerin zustehen. Der Beklagte verkenne den Zweck des Zuwendungsbescheides, das Wesen der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren im Allgemeinen und das Ergebnis dieser Fortführung, nämlich den Erhalt des Betriebs und damit des wesentlichen Teils der Arbeitsplätze. Der Begriff der Bindungsfrist sei in Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids, der das „Dauerarbeitsverhältnis“ definiere, nicht genannt.

Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass von dem Investor 160 Mitarbeiter mit Wirkung zum 22.11.2013 übernommen worden seien. Weitere 21 Mitarbeiter seien damals in eine Transfergesellschaft gewechselt. Der Geschäftsbetrieb werde seit der Übernahme fortgeführt und beschäftige derzeit deutlich mehr als die übernommenen 160 Mitarbeiter. Allein aus der Transfergesellschaft seien zehn Mitarbeiter wieder übernommen worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Abzustellen ist damit auf die objektive Lage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids für die Behörde dargestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die angestellten Ermessenserwägungen der Behörde zu beanstanden sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der gewährten Förderung nach Art. 49 BayVwVfG lagen vor. Nach Art. 49 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Hier ist Zweck der Förderung nach Ziff. 1 des Förderbescheids vom 26.6.2007 die Mitfinanzierung von Kosten für Maßnahmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in ... und nach Ziffer 2 des Bescheids insbesondere, dass in der Betriebsstätte in ... insgesamt 175 Dauerarbeitsplätze gesichert und 27 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden und ständig besetzt sind.

Die Regierung von Niederbayern hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die während der Bindungsfrist erfolgte, die Voraussetzungen für den Zuwendungszweck nicht mehr gegeben sind. Bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages wurde klar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Zuwendungsempfängerin erheblich verschlechtert haben. Jede erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines Betriebs, die nicht nur kurzfristig ist, sondern derart, dass sie die Fortführung des Betriebes zu den „normalen“ Bedingungen nicht mehr erlaubt, führt zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitsplätze im Betrieb. Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber dahinstehen, dass dies auch schon beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung der Fall war. Auch hier steht nämlich nicht im Vordergrund, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen an einer bestimmten Betriebsstätte zu erhalten. Ob und wie viel Arbeitsplätze an welcher Betriebsstätte erhalten werden, hängt vielmehr davon ab, welches unternehmerische Ziel, welches Konzept für die Sanierung verfolgt wird und wie viel Arbeitsplätze dafür benötigt werden. Über die Durchführung eines Konzepts können zudem die Eigenverwalter nicht alleine entscheiden. Ihre Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der Sachverwalter und die Gläubigerversammlung zu dem Konzept stehen.

Dass die Prognose der Regierung von Niederbayern, dass die Arbeitsplätze wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesichert und dauerhaft besetzt sind, zugetroffen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zuwendungsempfängerin die Betriebsstätte nicht mehr weitergeführt hat und diese von einem Investor übernommen worden ist. Maßgebend ist die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter durch die Zuwendungsempfängerin und die Sicherung der Arbeitsplätze durch und bei dieser. Sie hat mit der Beantragung der Förderung die Verpflichtung übernommen, den Zuwendungszweck bis zum Ablauf der Bindungsfrist (selbst) zu erfüllen und damit zugunsten des Erhalts der öffentlich-rechtlichen Förderung die zivilrechtliche Möglichkeit der Veräußerung des Betriebs während der Bindungsfrist aufgegeben. Wegen der Veräußerung des Betriebs stehen die geförderten Wirtschaftsgüter nicht mehr im Eigentum der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsverträge bezüglich der geförderten Arbeitsplätze sind auf den Investor übergegangen, auf ihren Bestand hat die Zuwendungsempfängerin keinen Einfluss mehr. Deshalb wird schon allein wegen der Veräußerung der Zweck der Förderung nicht mehr erfüllt. Da kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben ist, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Förderbescheid nicht auf den Erwerber der geförderten Betriebsstätte über. Deshalb können weder die Zuwendungsempfängerin noch die Bewilligungsbehörde Einfluss auf die weitere Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter und auf den Bestand der geförderten Arbeitsverhältnisse nehmen. Im Übrigen hat hier der Investor auch nur 160 Mitarbeiter übernommen, so dass das Ziel der Schaffung und des Erhalts von 202 Arbeitsplätzen auch vom Investor nicht erfüllt worden ist.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei von seiner Befugnis zum Widerruf der gewährten Zuwendung sowohl bezüglich des „ob“ als auch des „wie“ Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Beklagte hat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ermessenslenkende Bedeutung beigemessen, die im Regelfall bei Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf von Subventionen rechtfertigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern oder möglich erscheinen lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwE 105, 55; U. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413). Etwas anders gilt nach der Rechtsprechung nicht für Insolvenzverfahren. Vielmehr wird beim Tatbestandsmerkmal „begründet“ des § 38 InsO die Auffassung vertreten, dass wegen des intendiertem Ermessens dieses nicht erst mit Erlass eines Rückforderungsbescheids, sondern schon bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Zuwendungsbescheids erfüllt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.4.2014 Az. OVG 6 B 16.12). Der von der Klägerseite gerügte „routinemäßige Widerruf“ wegen der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist daher nach der Rechtsprechung geboten, damit eine Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen kann und eine Rückforderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt.

Der Beklagte hat sich aber auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst. Er hat berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt worden ist, hat dies mangels Bindung des Erwerbers an die Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheids aber nicht als Grund für ein Absehen von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gesehen. Es wurde auch ein Teilwiderruf geprüft, insbesondere ein Vorgehen nach der pro-rata-temporis-Regelung wegen der zeitweisen Erfüllung des Zuwendungszwecks. Im Hinblick auf den oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der getroffenen Ermessensentscheidung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Klägerin zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist die getroffene ablehnende Entscheidung auf Ermessensfehler zu prüfen. Der insoweit genannte Grund des fehlenden Vorteils beim Zuwendungsempfänger ist kein sachfremder Grund.

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig, weil mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn er - wie in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Ziff. 7 der BNZW vorgesehen - ein Leistungsgebot enthalten würde, mit dem die Rückzahlung des Rückforderungsbetrages verlangt wird und aus dem ggf. vollstreckt werden könnte. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, soweit es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt. Dies hat zur Folge, dass die Forderung nicht durch Bescheid geltend gemacht werden darf, sondern zur Tabelle anzumelden ist (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.04.2012 - 1 K 3190/11.F - juris; BVerwG, U. v. 12.06.2003 - 3 C 21/02 - NJW 2003, 3578). Ein derartiges Leistungsgebot enthält Ziff. 2 des Bescheid aber nicht, es wird ausdrücklich lediglich der Rückforderungsbetrag der Höhe nach festgesetzt. Damit ist klargestellt, dass die Festsetzung lediglich die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Rückforderung zu Tabelle oder für die Inanspruchnahme des Bürgen geschaffen werden sollen.

Aus diesem Grund steht auch § 44a InsO dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht entgegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rückforderung einer gewährten öffentlich-rechtlichen Subvention eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i. S. der Vorschrift ist. Jedenfalls betrifft die Vorschrift offensichtlich das Insolvenzverfahren als solches und nicht die hier nur betroffene Beseitigung des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der gewährten Förderung. Ob § 44a InsO es dem Beklagten verbietet die Forderung zulasten anderer Gläubiger zur Tabelle anzumelden und er statt dessen verpflichtet ist, die Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichem Verfahren zu klären.

Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids festgestellte Zinsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Ziff. 7.4 der BNZW.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 35 500,- € festgesetzt (§ 52 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.