Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94

bei uns veröffentlicht am20.08.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 12.1328, 20.11.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche (weitere) Genehmigung für einen Steinbruchbetrieb. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Oktober 2010 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs (nunmehr auch unter Verwendung von Sprengstoff) auf Teilflächen der Grundstücke FlNrn. 201 bis 204, 206 bis 209 und 209/2 der Gemarkung B. sowie zum Betrieb einer mobilen Brecher- und Siebanlage auf den vorgenannten Flächen und zur anschließenden Wiederverfüllung und Rekultivierung. Nach dem Vortrag der Beigeladenen habe schon von 1967 bis 1990 ein genehmigter Steinbruchbetrieb unter Verwendung von Sprengstoff sowie einer Brecher- und Siebanlage auf den heutigen FlNrn. 209/1 und 209/2 existiert; im Jahr 2002 sei der Steinbruchbetrieb (mit Genehmigungen vom 10.1.2002 und 29.4.2002 zum Schürfen und zum Betrieb einer mobilen Brecheranlage) wieder aufgenommen worden; die jetzt streitgegenständliche Genehmigung betreffe die Einbeziehung weiterer, unmittelbar an das bestehende Abbaugelände angrenzender Flächen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Oktober 2010 wurde dem Kläger nicht zugestellt. Vier Anfechtungsklageverfahren Drittbetroffener wegen der genannten Genehmigung, an denen der Kläger allerdings nicht beteiligt war, endeten mit einem bestandskräftigen gerichtlichen Vergleich bzw. durch Klagerücknahme. Der Vergleich enthielt Einschränkungen der erlaubten Sprengungen nach Anzahl und Tageszeit (an höchstens zwei Werktagen - ohne Samstage - pro Jahr und nur in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr) sowie die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Erschütterungsmessungen bei den ersten drei Gewinnungssprengungen.

Der Kläger hat am 19. Oktober 2011 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei rechtsfehlerhaft im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden und habe von der erteilten Genehmigung erst durch Presseberichte Kenntnis erlangt. Die Genehmigung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Artenschutzvorschriften nach dem Bundesnaturschutzgesetz, gegen das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung und gegen Regelungen der Flora-Fauna-Habitat- sowie der Vogelschutzrichtlinie.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 20. November 2013 ab, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Bejahe man aber eine aus dem Unionsrecht ableitbare Klagebefugnis, so wäre die Klage jedenfalls unbegründet, weil die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine auf Unionsrecht beruhenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen verletze und auch mit nationalen naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehe.

2. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen, weil ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht vorlägen und auch die übrigen Zulassungsgründe nicht gegeben oder nicht ausreichend dargelegt seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger unter Nr. I der Antragsbegründung geltend macht, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 1 VwGO ergebe sich weder aus einer Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes (Nr. I.1 der Entscheidungsgründe), noch aus § 2 Abs. 1 UmwRG (Nr. I.2) noch aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Nr. I.3), setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung substantiiert nur mit dem Entscheidungsgrund Nr. I.2 auseinander. Er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - eine Klagebefugnis nicht mit der Begründung verneint werden könne, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung (nachfolgend: UV-Vorprüfung) nicht zu beanstanden sei. Inwieweit dieses Vorbringen für sich genommen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hervortreten lässt, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung nämlich in zweiter Linie auf deren Unbegründetheit gestützt. Und diesbezüglich rechtfertigt das Vorbringen des Klägers die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.

1.2. Bei seiner Prüfung, ob die (standortbezogene) UV-Vorprüfung vorliegend mit Fehlern behaftet war, hat sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorprüfung verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der weiteren Folge, dass sich in einem etwaigen nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - NVwZ 2012, 575, Leitsatz 1 und juris Rn. 24, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43). Freilich darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U.v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

In späteren Urteilen haben das Bundesverwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab festgehalten; Anlass, die Vereinbarkeit des § 3a Satz 4 UVPG mit dem Unionsrecht - namentlich im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 („Altrip“, a. a. O.) - zu thematisieren, haben beide Gerichte nicht gesehen (BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - juris Rn. 21). Mit dieser rechtlichen Beurteilung im Einklang steht auch die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der ausgeführt hat, das Urteil des EuGH („Altrip“, a. a. O.) beziehe sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts und bringe zum Ausdruck, dass es nicht nur möglich sein müsse, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UV-Prüfung), sondern auch deren fehlerhafte Durchführung geltend zu machen; eine Aussage darüber, in welchen Fällen - nach Durchführung einer UV-Vorprüfung - eine UV-Prüfung durchzuführen sei, werde hingegen in diesem Urteil nicht getroffen (HessVGH, B.v. 28.01.2014 - 9 B 2184/13 - juris Rn. 12).

Für den Maßstab, der bei der Untersuchung nach § 3c UVPG, ob eine UV-Prüfung durchzuführen ist, anzulegen ist und auch durch die Einräumung eines Einschätzungsspielraums nicht dispensiert wird, gilt nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2013 (a. a. O., Rn. 37) Folgendes: Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine UV-Prüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die UV-Prüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.).

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass vorliegend das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe falsch angewandt hätten. Der Kläger vermochte keine ernstlichen Zweifel daran darzulegen, dass die Vorprüfung des Landratsamts rechtlich fehlerfrei war.

1.3. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang (Nr. 2a der Antragsbegründung, Bl. 57 bis 59 der VGH-Akte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des EuGH im „Altrip-Urteil“ (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) nicht berücksichtigt, geht dieser Einwand fehl, weil im vorliegenden Fall keiner der vom EuGH in der genannten Entscheidung entwickelten Rechtssätze inmitten steht. Die vom Kläger vorliegend zitierten Ausführungen des EuGH betreffen die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448 gestellte dritte Vorlagefrage, ob (ohne Widerspruch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG) die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kumulativ von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe, dass nämlich a) der Rechtsbehelfsführer nachweisen könne, dass aufgrund des von ihm geltend gemachten Verfahrensfehlers nach den Umständen des konkreten Falls die angegriffene Entscheidung ohne diesen Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre, und dass b) durch den Fehler eine materielle Rechtsposition des Klägers betroffen sei. Während sich der EuGH zur letztgenannten fraglichen Voraussetzung nicht geäußert hat (EuGH, U.v. 7.11.2013, a. a. O., Rn. 55 und 56), hat er es (unter Rn. 57) als grundsätzlich für zulässig und im Einklang mit Art. 10a Buchst. b der Richtlinie 85/337/EWG erachtet, eine Rechtsverletzung im Sinne dieses Artikels dann zu verneinen, wenn „nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre“. Für unvereinbar mit Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG hält der Europäische Gerichtshof hierbei lediglich, dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast dafür aufzubürden, dass der - festgestellte - Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat oder hat auswirken können.

Vorliegend dagegen geht es nicht um die Kausalität eines - festgestellten - Rechtsfehlers bei der UV-Vorprüfung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob ein solcher Fehler überhaupt vorliegen könnte. In Rede stehen vorliegend zum einen die Kriterien für eine standortbezogene Einzelfallvorprüfung, ob eine - unter Beteiligung des Klägers als Teil der Öffentlichkeit durchzuführende - UV-Prüfung geboten ist, sowie zum andern der Maßstab für die gerichtliche Kontrolle des im Verwaltungsverfahren gewonnenen Vorprüfungsergebnisses.

1.4. Soweit der Kläger unter Nr. I.1.b (S. 6 ff. der Antragsbegründung) geltend macht, das angegriffene Urteil sei auch dann falsch, wenn man - mit dem Verwaltungsgericht - es für ausreichend erachte, dass die von der Genehmigungsbehörde vollzogene UV-Prüfung nachvollziehbar sei, ist ihm nicht zu folgen. Nach Auffassung des Klägers ist zu Unrecht eine Untersuchung unterblieben, ob mit dem genehmigten Vorhaben Verstöße gegen den Artenschutz einhergehen könnten. Relevante Artengruppen seien überhaupt nicht untersucht werden, insbesondere das mögliche Vorkommen der Gelbbauchunke und von Fledermäusen. Insoweit leide die Vorprüfung an schweren Ermittlungsfehlern, die das Verwaltungsgericht übersehen habe, obgleich der Kläger diesbezüglich ein privates Kurzgutachten eines biologischen Sachverständigen vorgelegt habe. Die UV-Vorprüfung sei daher gerade nicht nachvollziehbar.

Dem ist nicht zu folgen. Dass das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Seine Darlegungen rechtfertigen auch nicht das Verdikt, die Vorprüfung leide an schwer wiegenden, auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagenden Ermittlungsfehlern oder das Ergebnis liege außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung. Mit der Behauptung, die Untersuchung „relevanter“ Artengruppen sei unterlassen und das „mögliche“ Vorkommen von Gelbbauchunken und Fledermäusen sei übersehen worden, lassen sich im vorliegenden Fall rechtserhebliche Ermittlungsfehler nicht begründen. Dahinstehen kann insofern, inwieweit der individuenbezogene Artenschutz überhaupt Thema der eher gebietsbezogenen UV-Vorprüfung sein kann. Wie sich aus den Entscheidungsgründen (S. 10, letzter Abschnitt, bis S. 13, Abschn. 2) ergibt, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Landratsamt den Einwand eines Vorkommens von Gelbbauchunken in einem Sekundärbiotop außerhalb des streitgegenständlichen neuen Abbaugebiets nicht übersehen, von diesem Bereich jedoch gerade das streitgegenständliche Abbaugelände unterschieden und zu diesem Gebiet dargelegt, dass weder im Vortrag des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde noch in demjenigen des Klägers selbst von Wasserflächen in nennenswertem Umfang (als potentiellen Lebensräumen für die Gelbbauchunke) im neuen Abbaugebiet die Rede gewesen sei, und dass sich auch in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere in der im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, keine Hinweise in diese Richtung fänden. Hinsichtlich etwaiger Vorkommen von Fledermäusen hat das Verwaltungsgericht dargelegt (Entscheidungsgründe, S. 11, Abschn. 3, bis S. 13, Abschn. 2), weshalb im Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und im Zeitpunkt der angegriffenen Genehmigung mit dem Vorkommen von Fledermäusen in Spalten des Steinbruchs nicht (im Sinn eines „Anfangsverdachts“) zu rechnen gewesen sei, so dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft weitere Ermittlungen nicht erforderlich erschienen. Hinzugefügt hat das Verwaltungsgericht, dass in der mündlichen Verhandlung - mehr als drei Jahre nach Erlass der angegriffenen Genehmigung - weder der Kläger noch der orts- und fachkundige Vertreter der unteren Naturschutzbehörde berichtet habe, dass im bestehenden Steinbruch jemals Fledermäuse gesehen worden seien.

Die mit der Nr. 6840-197 in der Biotopkartierung erfasste, röhrichtbestandene Feuchtfläche im mittleren Bereich der Flur-Nr. 209/1, auf der Gelbbauchunken leben, befindet sich nördlich des bestehenden Steinbruchabbaugeländes im Bereich des stillgelegten Steinbruchs („Biotopfläche Staatliches Bauamt“), wogegen die streitgegenständliche Erweiterung südlich des Abbaugeländes weiter nach Süden und - in geringerem Maß - auch nach Westen und Osten erfolgen soll. Dies ergibt sich u. a. aus den Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 2. Juli 2009 (S. 3, Abschn. 3, Bl. 355 der Behördenakte) und vom 1. Juni 2010 (S. 2 Mitte, Bl. 533), verschiedenen Plänen (Bestands- und Konfliktplan vom 7.11.2008, Bl. 751, Abbauplan-Tektur vom 20.8.2009, Bl. 762) und dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Vorhaben (vom 7.11.2008, Nr. 4.6, S. 7, Bl. 724, Nr. 6.2, S. 10, Bl. 727, Nr. 6.3 S. 11, Bl. 728). Sprengungen dürfen nach dem Genehmigungsbescheid unter Berücksichtigung des bestandskräftigen gerichtlichen Vergleichs grundsätzlich nur zwei Mal jährlich erfolgen und betreffen (nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, vgl. S. 13 oben des Urteils) jeweils nur verhältnismäßig kleine Bereiche des Steinbruchgeländes. Angesichts dieser Umstände reicht der Vortrag, im früheren Abbaugelände gebe es Gelbbauchunken und Fledermäuse könnten in Spalten von Steinbrüchen vorkommen, nicht aus, um die Notwendigkeit einer UV-Prüfung zu begründen.

Dass das Landratsamt den o.g. Einschätzungsspielraum bei der Heranziehung geeigneter Unterlagen und Informationen für eine überschlägige Prüfung unter diesen Voraussetzungen überschritten hätte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger behauptet zwar, die artenschutzrechtliche Prüfung durch das Landratsamt sei lückenhaft gewesen und er sei ihr mit seinem (nach Autor, Datum und Fundstelle nicht bezeichneten) Privatgutachten substantiiert entgegengetreten, so dass sich Artenschutzrechtsverstöße nicht sicher hätten ausschließen lassen können. Dies genügt aber schon nicht den Darlegungsanforderungen in einem Antrag auf Zulassung der Berufung, weil der Kläger eine substantiellen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts versäumt, das auf mehr als drei Seiten (S. 10 unten bis S. 13 unten) ausgeführt hat, weshalb nach seiner Ansicht ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass der Ersteller des vom Kläger offensichtlich gemeinten „Kurzgutachtens“ (Dipl.-Ing. R. M. Stellungnahme vom 3.10.2011, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 14.10.2011, Bl. 50 der VG-Akte zum Verfahren RO 7 K 11.1623) als Ergebnis seiner „Abschätzung der Auswirkungen von Sprengarbeiten auf das Gelände des Steinbruchs R. bei U.“ selbst nicht erklärt, eine UV-Prüfung sei geboten, sondern seine Stellungnahme nur mit der Forderung abschließt, es sei „abzuklären, ob hier die standortbezogene Vorprüfung ausreichend ist oder ob nicht doch eine UVP durchzuführen wäre“.

1.5. Auch der Einwand des Klägers, das Ergebnis der UV-Vorprüfung (wonach keine UV-Prüfung nötig sei) sei deswegen nicht nachvollziehbar, weil das streitgegenständliche Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet mit den dort geltenden Verboten nach § 30 Abs. 1 bis 3 BNatSchG liege, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Dass der Standort eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet für die Beantwortung der Frage, ob eine standortbezogene UV-Prüfung vorzunehmen ist, grundsätzlich relevant ist, ergibt sich zwar aus der - vom Kläger nicht erwähnten - Nennung solcher Gebiete unter Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dass ein Kriterium der Anlage 2 im konkreten Fall erfüllt ist, macht indes eine UV-Prüfung noch nicht notwendig. Das Kriterium ist bei der Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Genehmigungsbehörde zwar zu berücksichtigen; es verbleibt aber gleichwohl ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen die Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (§ 3c Satz 1 UVPG). Darin, dass vorliegend das Landratsamt in Wahrnehmung seines Einschätzungsspielraums - neben anderen Gesichtspunkten - das Verhältnis eines großflächigen Landschaftsschutzgebiets einerseits zu den darin nur punktuell vorkommenden Biotopen andererseits berücksichtigt hat, liegt kein Rechtsfehler. Soweit der Kläger geltend macht (S. 10 unten der Antragsbegründung), „die Ausnahme oder Befreiung“ sei in nicht rechtmäßiger Weise erfolgt und schon deshalb sei die angegriffene Genehmigung rechtswidrig, legt er nicht dar, worin der Rechtsfehler liegen soll. Die vom Kläger (auf S. 10 der Antragsbegründung) angesprochenen Verbote nach § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BNatSchG und die Möglichkeit, von diesen Verboten eine Ausnahme zuzulassen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG), sind vorliegend nicht einschlägig. Die genannten Verbote betreffen nämlich nicht generell Landschaftsschutzgebiete (vgl. die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 BNatSchG), sondern nur gesetzlich geschützte Biotope. Soweit dagegen die Entbindung von einem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot oder Gebot in Rede steht, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen mehrfach (z. B. S. 13 unten) ausgeführt, dass im Hinblick darauf die untere Naturschutzbehörde keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben erhoben und nachvollziehbar ihr Einvernehmen zu den geplanten Eingriffen erteilt hat; diese Einschätzung beruht u. a. auf den - vom Kläger nicht angegriffenen - Ausführungen des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung (S. 4 unten des Protokolls vom 20.11.2013), wonach in dem praktisch den gesamten Landkreis umfassenden Landschaftsschutzgebiet Biotope nur punktuell vorkämen. Der Kläger geht in der Begründung seines Zulassungsantrags auf weite Teile der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, weshalb das Ergebnis der UV-Vorprüfung (Entbehrlichkeit einer UV-Prüfung) nachvollziehbar sei, nicht ein.

2. Bezüglich der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der behaupteten - mehrfach - unzureichenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügen die Darlegungen des Klägers (Nr. I.3 und Nr. III der Antragsbegründung) nicht den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger legt nämlich nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 48 m. w. N.), noch hätte aufklären müssen. Zwar besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts. Ein Gericht verletzt diese Pflicht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.2.1988 - 7 B 28/88 - NVwZ 1988, 1019/1020). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Ferner hätte er darlegen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - AZ - NJW 1997, 3328). An all dem fehlt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt.

In Bezug auf die - nach Ansicht des Klägers - bezüglich des Artenschutzes zu bemängelnden Ermittlungsdefizite des Verwaltungsgerichts (Nr. I.3.b, S. 11 bis 13 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers die behaupteten Verfahrensmängel nicht. Der Kläger beanstandet (auf S. 12 oben der Antragsbegründung), das Verwaltungsgericht habe sich mit der Aussage der unteren Naturschutzbehörde begnügt, bei Besuchen im Steinbruch weder Spalten als für Fledermäuse geeignete Aufenthaltsorte noch Fledermäuse selbst gesehen zu haben, es habe demzufolge rechtsfehlerhaft nicht den Beweis für erforderlich gehalten, dass es im Steinbruch keine Fledermäuse gebe. Nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliege nämlich der Behörde bzw. dem deren Entscheidung überprüfenden Gericht eine solche negative Beweisführung, zumal manche Fledermausarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und deswegen besonders schützenswert seien und außerdem Steinbrüche nach neueren Studien häufig geeigneter Lebensraum für Fledermäuse sein könnten. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht, das der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde gefolgt sei, eine Beweiserhebung habe aufdrängen müssen, obgleich der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger selbst keinen Beweisantrag gestellt hat, legt der Kläger nicht dar. Mit seinem Vortrag verkennt der Kläger zudem das auch unionsrechtlich normierte und von der Rechtsprechung anerkannte Bestehen eines Einschätzungsspielraums der Genehmigungsbehörde sowohl bei der UV-Vorprüfung als auch bei den artenschutzrechtlichen Verboten. Ermittlungsdefizite sind nicht von den Verwaltungsgerichten zu schließen, sondern von den dazu besonders ermächtigten Behörden. Entscheidungen, die auf Ermittlungsdefiziten beruhen, müssen aufgehoben werden, ohne dass es zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme zur Schließung der Ermittlungslücke kommen darf (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - juris). Entsprechendes gilt für den gleichartigen Vortrag des Klägers, soweit er das Vorkommen von Gelbbauchunken anspricht (S. 12 unten der Antragsbegründung).

3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht (Nr. II, S. 13/14 der Antragsbegründung), hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 22 ZB 11.579 - juris Rn. 11; zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 36 bis 39 zu § 124 VwGO). Soweit der Kläger Fragen der Verbandsklagebefugnis als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, sind diese nicht klärungsfähig, weil es auf sie auch in einem Berufungsverfahren nicht ankäme, sondern - wie dargelegt - die Klage jedenfalls unbegründet wäre. Die Formulierung der - nach Ansicht des Klägers grundsätzlich bedeutsamen - Frage, „inwiefern [es] die bisherige Praxis von Gerichten und Behörden, Umweltrechtsverbänden den Zugang zu Gerichten zu verwehren, mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren, um die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, in Einklang zu bringen ist“, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Frage, „inwieweit bzw. unter welchen Umständen die Tatsache, dass ein streitgegenständliches Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und daher eine Ausnahmeentscheidung i. S. d. § 30 Abs. 3 BNatSchG erforderlich wäre, bereits für sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen kann“, würde sich in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil § 30 Abs. 3 BNatSchG sich nicht generell auf Landschaftsschutzgebiete bezieht. Abgesehen davon bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Lage eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet und die damit im konkreten Einzelfall verbundenen gesetzlichen Schutzvorschriften - wie oben ausgeführt - Bedeutung innerhalb der standortbezogenen UV-Vorprüfung nach § 3c UVPG unter Beachtung der Kriterien nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, sowie dass gleichwohl ein Einschätzungsspielraum besteht. Auch die Frage, ob im Sinn der genannten jüngsten Rechtsprechung des EuGH eine wegen unzureichender Datengrundlage fehlerhafte UV-Vorprüfung bereits deswegen rügefähig sei, ist vorliegend nicht klärungsfähig, weil sich ein derartiger Verfahrensfehler aus den Darlegungen des Klägers nicht ergibt. Soweit der Kläger als ungeklärt bezeichnet, „ob im Rahmen einer zulässigen Verbandsklage der volle Prüfungsumfang für die Begründetheitsprüfung gegeben ist, oder dieser sich an die Zulässigkeitsfrage anlehnt“, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, inwiefern diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 8


(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentliche

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 17 Beteiligung anderer Behörden


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2017 - 22 B 13.1358

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 22 A 12.40062

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die K

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - 9 A 31/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Tatbestand 1 Der Kläger, eine im Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Bundesautob

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 22 ZB 14.94.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1035

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 2 SN 15.4544

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € fes

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 1 K 14.3830

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.3830 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Genehmigung für 4 Windkraftanlagen

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 1 K 14.3794

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.3794 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Genehmigung für 4 Windkraftanlagen

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine im Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Bundesautobahnen A 3 und A 44, die auf Planfeststellungsbeschlüsse vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 zurückgehen und durch Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 ihre heutige Fassung erlangt haben; er greift außerdem die dem letztgenannten Beschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis an.

2

Durch Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 1991 wurde der Bau des Autobahnknotens A 3/A 44 (Autobahnkreuz Ratingen) planfestgestellt. Entsprechend dem nachfolgend realisierten Plan wird das Straßenoberflächenwasser der im nordöstlichen Anschlussohr des Knotens errichteten Sonderanlage R., einem Regenrückhaltebecken mit Ölabscheider und Absetzfunktion, zugeführt und von dort in den Hahnerhofbach eingeleitet, der als Zufluss des Homberger Bachs zum Bachsystem der Anger gehört. Die Einleitung erfolgte ursprünglich gestützt auf eine im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 1979 für den Ausbau eines Teilstücks der A 3 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis.

3

Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert fest. Dieser Beschluss sah vor, für einen Teilabschnitt der A 44 östlich des Knotens A 3/A 44 das Straßenoberflächenwasser ebenfalls in die Sonderanlage zu leiten. Von dort aus sollte es aufgrund einer dem Beschluss beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis in einer Menge von max. 390 l/s in den Homberger Bach eingeleitet werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, den der Kläger nicht angefochten hat, richten sich zwei derzeit ruhende Klagen der Städte D. und R., die aufgrund der Einleitung des Straßenoberflächenwassers der A 44 eine Verschärfung der Hochwassersituation am Unterlauf der Anger befürchten.

4

Diese Bedenken haben zu einer Änderungsplanung geführt, die den Gegenstand des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2008 bildet. Sie zielt darauf ab, die Einleitungsmenge des Straßenoberflächenwassers zu drosseln. Die dafür benötigte höhere Rückhaltekapazität soll durch Zuschaltung eines nur temporär bei Bedarf einzustauenden Retentionsraums erreicht werden, der im nordwestlichen Anschlussohr des Autobahnkreuzes geplant ist. Um diesen Retentionsraum anzulegen, soll die Rampe Velbert-Köln des Kreuzes nicht, wie ursprünglich geplant, als Brückenbauwerk, sondern als Damm errichtet werden. Aus dem dadurch entstehenden Erdbecken soll das Wasser mittels eines Dammdurchlasses gedrosselt in den Hahnerhofbach eingeleitet werden. Der Standort des geplanten Retentionsraums befindet sich ebenso wie die Sonderanlage R. in der Schutzzone IIIa des Wasserschutzgebiets für die von den Stadtwerken R. nordöstlich des Autobahnkreuzes betriebene Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg. Derzeit wird ein Verfahren zur Änderung der Schutzgebietsverordnung betrieben, in dem geprüft wird, ob die Schutzzone II auf die Standorte der Sonderanlage und des geplanten Retentionsraums ausgedehnt werden soll.

5

Durch Antrag des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 wurde ein Verfahren zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 mit dem Ziel eingeleitet, die Entwässerungsanlagen um den Retentionsraum zu ergänzen. Von einer Auslegung der Planunterlagen wurde abgesehen. Der Kläger erhielt jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er mit Einwendungsschreiben vom 18. Februar 2008 fristgerecht Gebrauch machte. Er trug im Wesentlichen vor: Der Retentionsraum sei in der geplanten Wasserschutzzone II nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) unzulässig. Trotz Vorbehandlung in der Sonderanlage enthalte das eingestaute Wasser Salze und Schadstoffe. Die mit dem Einstau verbundenen Risiken für das Grundwasser würden dadurch verschärft, dass im nordwestlichen Auffahrtohr des Autobahnkreuzes ein aus mehreren Quellen gespeister Bach verlaufe, der im Bereich des Retentionsraums über eine Bachschwinde in den Untergrund versickere. Wegen möglicher Risiken für das Trinkwasser sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung unverzichtbar. Für den Retentionsraum müssten ausgehöhlte Bäume beseitigt werden, die streng geschützten Vogel- und Fledermausarten Lebensraum böten. Aufgrund dessen sei eine Baumkartierung notwendig.

6

Im weiteren Verfahrensverlauf ließ der Vorhabenträger neben einer faunistischen Kartierung eine Baugrunduntersuchung durchführen. Diese gelangte aufgrund der Bohrergebnisse zu der Empfehlung, durch weitere Untersuchungen zu klären, ob am Standort des geplanten Retentionsraums in geringer Tiefe ein Kalksteinzug vorhanden sei, und äußerte außerdem die Vermutung, dass eine geologische Störung das Untersuchungsgebiet durchziehe. Der Vorhabenträger ergänzte nachfolgend die Planung dahin, dass der Retentionsraum durch Auffüllung des tiefstliegenden Bereichs bis zu einer Höhe von 100 m über NN mit stark bindigem Boden (Durchlässigkeitsbeiwert kf

7

Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 24. September 2008 stellte der Beklagte den Plan fest und wies die erhobenen Einwendungen zurück. Bezogen auf die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in den Hahnerhofbach wies er auf die mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 1979 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis hin, die die Einleitung auch in der nunmehr geplanten Form abdecke.

8

Gegen den ihm am 25. Oktober 2008 zugestellten Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 24. November 2008 Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Während des Klageverfahrens wurde ein weiteres Änderungsplanfeststellungsverfahren durchgeführt, das den Umbau der Sonderanlage R. mit dem Ziel einer verbesserten Reinigungsleistung zum Gegenstand hatte. Durch Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Beckenumbau fest. Er fügte dem Änderungsbeschluss nach vorheriger Erteilung des Einvernehmens durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde eine die früher erteilten Erlaubnisse ändernde wasserrechtliche Erlaubnis bei, die die Einleitung des Straßenoberflächenwassers vom Autobahnkreuz und vom östlich anschließenden Teilstück der A 44 in den Hahnerhofbach an der vorhandenen Einleitungsstelle zulässt. Die Einleitungsmenge ist auf 64 l/s begrenzt.

9

Der Kläger hat den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 und die beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis in sein Klagebegehren einbezogen. Mit Beschluss vom 27. September 2010 hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

10

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die angefochtenen Entscheidungen seien formell und materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe zu Unrecht von einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen. Die im Rahmen der UVP-Vorprüfung durchgeführten Untersuchungen hätten den Rahmen einer bloß überschlägigen Vorprüfung gesprengt und seien auf eine verkappte, ohne die dafür vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hinausgelaufen. Von einem Erörterungstermin habe der Beklagte ermessensfehlerhaft abgesehen. In der Sache begegne die Planung des Retentionsraums vor allem aus Gründen des Grundwasserschutzes durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte habe zumutbare Standortalternativen nicht überprüft. Außerdem seien die geplanten Maßnahmen zur Abdichtung des Retentionsraums unzureichend. Angesichts der problematischen geologischen Verhältnisse müsse damit gerechnet werden, dass Salze und Schadstoffe, die trotz Vorbehandlung in dem eingeleiteten Wasser enthalten seien, das Grundwasser verschmutzten. Die Errichtung des Retentionsraums am geplanten Standort gefährde überdies die im nordwestlichen Anschlussohr des Autobahnkreuzes vorhandenen Quellen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass innerhalb der Wasserschutzzone II die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer rechtlich bedenklich sei. Artenschutzrechtlichen Anforderungen werde die Planung gleichfalls nicht gerecht. Rechtsfehlerhaft sei auch der geplante Umbau der Sonderanlage, die auch im geänderten Zustand keine ausreichende Reinigungsleistung erziele.

11

Der Kläger beantragt,

die Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 in der Fassung der Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010, soweit sie die Entwässerung der Autobahnen A 3 und A 44 abweichend von der ursprünglichen Planfeststellung regeln, sowie die dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die angefochtenen Regelungen seien verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Namentlich sei die UVP-Vorprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden; das Ergebnis der Vorprüfung, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erübrige, sei nachvollziehbar begründet worden. Die Einholung von Gutachten im Rahmen einer Vorprüfung entspreche gängiger Praxis. Die angefochtenen Regelungen begegneten auch keinen durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken.

Entscheidungsgründe

14

A. Die Klage ist zulässig.

15

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Klage zuständig. Seine sachliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus der Verweisung des Rechtsstreits durch das zunächst angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, die nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG das erkennende Gericht bindet. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Anfechtung der zusammen mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 erteilten, von dessen Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG NRW) jedoch gem. § 14 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 19. August 2002 (WHG a.F.) nicht umfassten wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger hat vor Erlass des Verweisungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 30. März 2010 sein Anfechtungsbegehren auf diesen Änderungsplanfeststellungsbeschluss erstreckt. Der Sache nach hat er dadurch auch die in der Beschlussurkunde enthaltene Erlaubnis zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Hiervon muss umso mehr ausgegangen werden, als der Kläger sich schon in seiner vorangegangenen Klagebegründung gegen die Einleitung des Straßenoberflächenwassers innerhalb der geplanten Wasserschutzzone II in den Hahnerhofbach gewandt hatte. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtete sich erkennbar darauf, den Rechtsstreit insgesamt an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

16

2. Der Kläger ist klagebefugt.

17

a) Soweit er sich gegen die im Wege der Planfeststellung getroffenen Änderungen der Entwässerungsregelung wendet, folgt seine Klagebefugnis zunächst aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 12b LG NRW und § 64 Abs. 1 BNatSchG. Nach diesen Vorschriften kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung abweichend von der Regel des § 42 Abs. 2 VwGO u.a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, unter den in § 12b LG NRW bzw. § 64 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger verfügt für das Land Nordrhein-Westfalen über eine solche Anerkennung. Seine Klage gegen die planfestgestellten Änderungsregelungen entspricht auch den weiteren Vorgaben der naturschutzrechtlichen Verbandsklage; er macht - auch - Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen geltend, wird durch die Änderungsregelungen in seinem von der Anerkennung umfassten satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich berührt und hat von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht.

18

b) Die außerdem angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis gehört demgegenüber nicht zu den Rechtsakten, die mit der naturschutzrechtlichen Verbandsklage angegriffen werden können. Insoweit folgt die Klagebefugnis indes ebenso wie zusätzlich auch für die Anfechtung der planfestgestellten Änderungsregelungen aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG, Art. 10a der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-RL). Die landesrechtliche Anerkennung des Klägers als Naturschutzvereinigung gilt zugleich als Anerkennung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 5 Abs. 2 UmwRG). Aufgrund dessen kann der Kläger unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG gegen Entscheidungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Auf die Änderungsvorhaben, die Gegenstand der Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 sowie der dem letztgenannten Beschluss beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis sind, trifft dies gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz zu.

19

Die Voraussetzungen, unter denen eine nach § 3 UmwRG anerkannte oder als anerkannt geltende Vereinigung befugt ist, derartige Entscheidungen anzufechten, sind erfüllt. Einschlägige Maßstabsnorm ist § 2 Abs. 1 UmwRG, der unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben aber nur modifiziert angewandt werden kann.

20

Der Kläger beruft sich auf formell- und materiellrechtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er macht die Betroffenheit in seinem auf den Umweltschutz ausgerichteten Aufgabenbereich geltend (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Im Verwaltungsverfahren hat er sich zur Sache geäußert, soweit ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

21

Ob zu den von ihm als verletzt gerügten Bestimmungen auch Vorschriften gehören, die Rechte Einzelner begründen, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG weiter voraussetzt, erscheint zweifelhaft, bedarf nach Lage des Falles aber keiner Klärung, weil diese Bestimmungen im Unionsrecht wurzeln. Die schutznormakzessorische Ausgestaltung der umweltrechtlichen Verbandsklage verstößt gegen Art. 10a UVP-RL, soweit mit ihr Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen geltend gemacht werden. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - (NJW 2011, 2779 Rn. 46) ausgeführt hat, steht Art. 10a UVP-RL Rechtsvorschriften entgegen, die einer Umweltvereinigung i.S.d. Art. 1 Abs. 2 UVP-RL die Möglichkeit versagen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Zulassungsentscheidung über Projekte i.S.v. Art. 1 Abs. 1 UVP-RL eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend zu machen, nur weil diese Vorschriften allein die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen. Mit Rücksicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts muss deshalb bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, als verletzt gerügt werden können, ausgeklammert werden, soweit es um umweltrechtliche Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht geht. Letzteres trifft jedenfalls für die vom Kläger als verletzt gerügten Vorschriften über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu. Sie bilden mithin eine tragfähige Grundlage für die Klagebefugnis des Klägers, dem als Umweltverband - unabhängig von der näheren Ausgestaltung des nationalen Rechtsbehelfssystems - nach Art. 10a Abs. 1 UVP-RL das Recht zusteht, nicht nur die materiellrechtliche, sondern auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 42). Die Frage, ob auch die außerdem als verletzt gerügten materiellrechtlichen Vorschriften namentlich des Wasserrechts unionsrechtlich untersetzt sind, kann daher offen bleiben.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Die angefochtenen Änderungen der in den Planfeststellungsbeschlüssen vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 enthaltenen Entwässerungsregelungen durch die Planfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 und die dem letztgenannten Beschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis verstoßen gegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG. Aufgrund der durchgeführten Vorprüfung hätte der Beklagte nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne die Änderungsplanung zuvor einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (1.). Dieser Mangel führt nach § 4 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der planfestgestellten Änderungsregelungen und nach § 4 Abs. 1 UmwRG zur Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis (2.). Rechtsverstöße, die auch die Aufhebung der planfestgestellten Änderungsregelungen erfordern würden, sind zu verneinen (3.).

23

1. Die angefochtenen Regelungen durften nicht getroffen werden, ohne vorher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

24

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Einer solchen Überprüfung hält die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Änderungsvorhabens durch den Beklagten nicht stand.

25

a) Entgegen der Auffassung des Klägers dürfte die Planfeststellungsbehörde allerdings nicht schon die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet haben, indem sie ihrer Beurteilung zwei vom Vorhabenträger im Verfahrensverlauf eingeholte Fachgutachten zugrunde gelegt hat. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BRDrucks 674/00 S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermittelt" würde, sei es, dass die Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholte, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgriffe. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Juli 2011, § 3a UVPG Rn. 11). Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten dürfte die Planfeststellungsbehörde sich innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten haben.

26

Vor Einholung der faunistischen Kartierung des Büros H. & S. vom 12. Juni 2008 lagen der Behörde naturschutzfachliche Informationen zum Planungsraum aus den früheren Verfahren zum Autobahnbau vor. Deren Aussagekraft war wegen der inzwischen verstrichenen Zeit aber zweifelhaft. Das spricht dafür, dass das neue Gutachten als notwendig erachtet werden durfte, um eine geeignete Grundlage zur Beurteilung insbesondere des artenschutzrechtlich relevanten Besorgnispotentials des Änderungsvorhabens zu beschaffen.

27

Über die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse am Standort des Retentionsraums und seiner Umgebung standen der Behörde Erkenntnismittel zur Verfügung, die ebenfalls insbesondere aus Untersuchungen im Zuge der Planungen für den Neubau der A 44 stammten. So war bekannt, dass im Umfeld der Trasse Massenkalkzüge mit geologischen Störungen und Verkarstungserscheinungen anzutreffen waren, die zu weiterreichenden Wasserwegsamkeiten mit denkbaren Risiken für die Wassergewinnungsanlage der Stadtwerke R. führen könnten (Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, S. 5). Hingegen fehlten Erkenntnisse darüber, ob und inwieweit der Standort des Retentionsraums davon betroffen war. Die ICG-Baugrunduntersuchung vom 4. Juli 2008 diente dazu, diese Erkenntnislücken zu schließen. Unter diesen Umständen dürfte es vertretbar gewesen sein, die Untersuchung als ergänzende Beurteilungsgrundlage der Verträglichkeitsprüfung zu verwenden, zumal sie den Erläuterungen des ICG-Gutachters K. in der mündlichen Verhandlung zufolge nach Art und Zahl der durchgeführten Bohrungen bloß weitmaschig angelegt war.

28

b) Letztlich bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, ob die Planfeststellungsbehörde die zulässige Prüftiefe eingehalten hat. Ein Mangel liegt jedenfalls darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Änderungsplanung auf das Grundwasser nicht nachvollziehbar ist.

29

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können.

30

Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens auf das Grundwasser als nicht plausibel. Die behördliche Beurteilung stützt sich maßgeblich auf die ICG-Baugrunduntersuchung vom 4. Juli 2008. Aus ihr leitet sie ab, bereits die vorhandenen Deckschichten reichten aus, um einen Schutz des Grundwassers vor Schadstoffen im Straßenoberflächenwasser zu gewährleisten. Die vorgesehene Auffüllung des tiefstliegenden Teils des Retentionsraums mit bindigem Material erhöhe den Schutz des Grundwassers im Bereich der dünnsten Deckschichten zusätzlich, so dass ein Durchsickern des im Retentionsraum aufgestauten Wassers bis zum Grundwasser verhindert werde. Diese Annahmen lassen sich aus der Baugrunduntersuchung nicht ableiten. In ihrem Rahmen wurden an verschiedenen Stellen des geplanten Retentionsraums Bohrproben entnommen, anhand derer die Durchlässigkeit der Deckschichten bestimmt wurde. Die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte mögen den Schluss zulassen, dass an der jeweiligen Stelle die nach Vorreinigung im versickernden Wasser verbliebenen Schadstoffe in notwendigem Umfang durch die Deckschichten zurückgehalten werden und somit nicht ins Grundwasser gelangen. Ausweislich der Untersuchung ergab sich bei einer Bohrung jedoch ein unklarer Befund, der nach den Angaben im Gutachten auf einen in geringer Tiefe vorhandenen Kalkzug hindeuten konnte und die Gutachter zu der Empfehlung veranlasste, diesem Verdacht durch eine ergänzende Baugrunduntersuchung nachzugehen. Darüber hinaus weist das Gutachten darauf hin, dass aufgrund der Geländemorphologie und der stark wechselnden Abfolge geologischer Schichten mit einer das kleinräumige Untersuchungsgebiet durchziehenden geologischen Störung zu rechnen sei. In Anbetracht dieser Hinweise liegt es auf der Hand, dass die Ergebnisse der Probebohrungen, die - wie schon erwähnt - nur weitmaschig stattfanden, lediglich begrenzten Aussagewert hatten und jedenfalls keine abschließende Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Besorgnispotentials der Änderungsmaßnahme ermöglichten. Daran ändert auch die geplante Abdichtung mit bindigem Material nichts, da diese lediglich den tiefstliegenden Bereich des Retentionsraums abdeckt, im Übrigen hingegen keine Wirkung entfalten kann.

31

Noch deutlicher tritt die mangelnde Plausibilität des behördlichen Unbedenklichkeitsattests hervor, wenn zusätzlich die weiteren für die Vorprüfung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Aufgrund der Lage des Retentionsraums im Wasserschutzgebiet und der geplanten Ausdehnung der Schutzzone II auf dessen Standort musste die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass das Änderungsvorhaben in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Bereich verwirklicht werden soll. Aus den im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A 44 erstatteten geologischen Gutachten war zudem bekannt, dass die im westlichen Trassenbereich anzutreffenden Massenkalkzüge wegen ihrer geringen Filtereigenschaften und der hohen Fließgeschwindigkeiten sowie wegen der besonderen Schwierigkeit, die dortigen hydrologischen Verhältnisse zu bestimmen, als ungewöhnlich verschmutzungsempfindlich einzustufen waren (so der Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, S. 5). Ließ sich - wie in der ICG-Untersuchung vom 4. Juli 2008 ausgeführt - ein solcher Kalksteinzug am Standort des Retentionsraums nach Vorprüfung nicht ausschließen, so war unter diesen Umständen besondere Vorsicht angebracht und mussten auch entfernte Risiken ernst genommen werden. Im Übrigen gab auch die kritische Stellungnahme des von der Planfeststellungsbehörde beteiligten Umweltamts der Stadt Düsseldorf vom 19. Februar 2008 Anlass zu Zweifeln, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Grundwasser ausgeschlossen waren. Diese Stellungnahme machte bereits geltend, dass der Retentionsraum über einem verkarsteten Kalksteinzug liege, und stellte deshalb die Realisierbarkeit des Änderungsvorhabens in Frage.

32

Die nach Abschluss der Vorprüfung und Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2008 gewonnenen Erkenntnisse sind für die gerichtliche Beurteilung des Vorprüfungsergebnisses zwar nicht von Bedeutung. Das weitere Vorgehen des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde, die in Reaktion auf die u.a. von Trägern öffentlicher Belange und Umweltschutzvereinigungen geäußerten Bedenken auch während des zweiten Änderungsverfahrens umfänglich weiterermittelt und zudem versucht haben, durch Umplanung der Sonderanlage R. die Qualität des in den Retentionsraum gelangenden Wassers zu verbessern, stellt aber doch ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass der Erkenntnisstand bei Erlass des genannten Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht ausreichte, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen.

33

2. Erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung, solche Auswirkungen seien nicht zu besorgen, als nicht nachvollziehbar, so folgt daraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Deren Unterbleiben stellt einen Mangel i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar, der die Entscheidungen über die Zulassung der geplanten Änderungen infiziert. Dazu zählen in erster Linie die planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen zur Ausgestaltung der Autobahnentwässerung. Dazu gehört aber auch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Februar 2010, die gleichfalls einen Teilaspekt des Änderungsvorhabens - die Neuregelung der Einleitung des aus der Sonderanlage R. bzw. dem Retentionsraum gedrosselt abfließenden Wassers - betrifft.

34

Für die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis knüpft sich daran gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG die Rechtsfolge der Aufhebung. Für die planfestgestellten Änderungsregelungen hat es hingegen nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG mit der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sein Bewenden. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG enthält nach seinem Sinn und Zweck eine Sonderregelung zu § 46 VwVfG; er nimmt die unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Mängel von dem für Verfahrensfehler geltenden Kausalitätserfordernis des § 46 VwVfG aus. Dagegen kann dem auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittenen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht entnommen werden, dass er die spezielle, auf fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse zugeschnittene Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG für die von ihm erfassten Fehler ersetzen sollte. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung geht vielmehr die Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG der allgemeinen Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor.

35

Hiernach rechtfertigt der Verfahrensmangel rechtswidrig unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die Aufhebung der planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen, sondern nur die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben. Dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, stellt nicht von vornherein das Planungskonzept des Beklagten in Frage. Sie lässt sich vielmehr in einem ergänzenden Verfahren nachholen, um so eine den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügende und die damit verbundene Richtigkeitsgewähr bietende Basis für eine erneute Sachentscheidung zu gewinnen.

36

Die Anwendung von § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG auf das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht mit Unionsrecht in Einklang. Daran besteht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Zulassungsentscheidung kein vernünftiger Zweifel. Nach Art. 2 Abs. 1 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, "vor Erteilung der Genehmigung" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06 - Slg. 2008, I-4911 Rn. 49 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 - NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93). Das schließt eine Behebung des Mangels in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren aber dann nicht aus, wenn dadurch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und wenn die nachträgliche Legalisierung die Ausnahme bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert; diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten. Die nachträgliche Fehlerbehebung bleibt zudem die Ausnahme, weil die §§ 3a ff. UVPG gewährleisten, dass im Regelfall frühzeitig vor der Zulassungsentscheidung die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens ermittelt und dementsprechend dessen Umweltverträglichkeit rechtzeitig geprüft wird.

37

3. Sonstige Rechtsfehler, die zur Aufhebung der planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen führen würden, liegen gleichfalls nicht vor. Insoweit kann namentlich offen bleiben, ob die Schaffung eines Retentionsraums am geplanten Standort in jeder Hinsicht den einschlägigen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorgaben entspricht und inwieweit der Kläger etwaige Rechtsverstöße geltend machen könnte. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich das Planungskonzept des Beklagten unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer nachzuholenden Umweltverträglichkeitsprüfung als tragfähig erweist und etwaige Fehler deshalb in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1926 der Gemarkung G., A.-straße 1 in G. Das Grundstück wird im Südwesten durch einen Grünstreifen und anschließend den sog. S.-weg begrenzt. Jenseits des S.-wegs befinden sich ein weiterer Grünstreifen und daran anschließend die Eisenbahnstrecke München-Augsburg (Nr. 5503).

Die Beigeladene beantragte beim Eisenbahnbundesamt (ab hier: EBA) die Genehmigung eines Plans für die Lärmsanierung an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, hier für den Neubau von insgesamt fünf Lärmschutzwänden an den Eisenbahnstrecken München - Augsburg (Nr. 5503) und Olching - München - Nord (Nrn. 5560/5561) im Ortsbereich G.... Eine dieser Lärmschutzwände, die sog. Lärmschutzwand 1 (ab hier: LSW 1) soll nordöstlich der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 errichtet werden, und zwar zwischen km 15,075 und km 17,240, u. a. südwestlich des S.-wegs. Die LSW 1 soll im Bereich ab km 16,5 auch südwestlich des klägerischen Grundstücks verlaufen, ohne dass dieses hierfür in Anspruch genommen werden müsste. Die LSW 1 soll eine Höhe von 3 m über der Schienenoberkante besitzen. Dies kann wegen der Dammlage der Bahnstrecke eine Höhe von 4 m bis 4,5 m über dem angrenzenden Gelände bedeuten. Die LSW 1 soll gemäß einer Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012 in Teilabschnitten, so auch im Bereich des klägerischen Grundstücks, in Gabionenbauweise (aufeinander gestapelte Steinkörbe) errichtet werden (Nr. 4.3 des Erläuterungsberichts). Von der Lärmsanierung durch die LSW 1 sollen insgesamt 147 Anwesen profitieren, auch in den Bereichen der A.-straße und der sog. E.-straße.

Die Klägerin und ihr Ehemann lehnten die Errichtung der geplanten LSW 1 im Bereich ihres Grundstücks ab. Zumindest forderten sie für den Bereich ihres Grundstücks transparente Elemente statt Gabionen.

Mit Bescheid vom 2. August 2012 erteilte das EBA die beantragte Plangenehmigung. Die Einwendungen der Klägerin und ihres Ehemanns wurden zurückgewiesen (S. 12 und 29). Das EBA führte aus, dass insbesondere bei tiefstehender Sonne in den Wintermonaten und bei Laubabwurf auf dem klägerischen Grundstück dessen Besonnung verkürzt werde. Aufgrund des bestehenden Abstands des klägerischen Anwesens von der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 seien die nachteiligen Wirkungen jedoch geringfügig und hielten sich im ortsüblichen Maß. Ansprüche auf die geforderten transparenten Wandelemente oder gar auf Entschädigung wegen einer Minderung des Grundstückswerts bestünden nicht. Das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens sei höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin und ihres Ehemanns an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands.

Die Klägerin erhob innerhalb offener Frist Teilanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Sie beantragt - nach Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 - nunmehr die Aufhebung der Plangenehmigung vom 2. August 2012, soweit diese die Errichtung der LSW 1 an der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 von km 16,558 (Querung des A.) bis km 16,975 (Westende des Brückenbauwerks E.-straße) zum Gegenstand hat.

Hilfsweise: Von km 16,558 (Querung des A.) bis km 16,620.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, dass ferner eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und dass das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei.

Die Lärmbelastung durch die Eisenbahnstrecke Nr. 5503 sei im Bereich der A.-straße relativ gering. Die Klägerin empfinde den Eisenbahnlärm seit der Ableitung der Güterzüge nach München-Nord nicht mehr als besonders störend. In ihrem Wohnhaus würden die Schlafzimmer auf der bahnabgewandten Nordseite liegen. Die Sanierungsgrenzwerte für die Nachtzeit würden nur noch bei ca. zehn Anwesen überschritten, und zwar nur noch um 1 bis 5 dB(A).

Die Gabionenwand werde im Bereich des klägerischen Anwesens mit einer Gesamthöhe von ca. 4,50 m wie eine Gefängniswand wirken; eine Begrünung sei nicht vorgesehen. Die Gabionenwand werde zudem erfahrungsgemäß mit Graffiti beschmutzt werden. Insgesamt handle es sich bei der Gabionenwand um eine unerträgliche visuelle, ästhetische und psychische Zumutung.

Das Anwesen der Klägerin sei zudem geprägt durch den kilometerweiten freien Blick über die Bahngleise hinweg auf Wiesen und Felder im Süden. Dieser Anblick würde durch den Bau der LSW 1 völlig zerstört. Der Wohnwert des klägerischen Anwesens werde deutlich sinken.

Die Beklagte habe zudem die optischen Auswirkungen der LSW 1 auf das Ortsbild nicht ausreichend berücksichtigt. Im S-Bahnhof G... sei die Klägerin beim Warten auf die S-Bahn unmittelbar psychisch beeinträchtigt, weil sie dabei eine geschlossene, graffitiverschmierte Wand anschauen müsse. Die Beklagte habe auch die Auswirkungen der LSW 1 auf die Verkehrssicherheit nicht ausreichend berücksichtigt. An der sog. E.-Unterführung (km 16,920 bis km 16,975) würden versetzt zwei Gabionenwände die ohnehin schmale Straße noch mehr einengen. Radfahrer und Fußgänger hätten dort keine Ausweichmöglichkeiten mehr. Die Klägerin sei als häufige Verkehrsteilnehmerin in diesem Bereich unmittelbar betroffen. Schließlich habe die Beklagte den Schutz größerer Wildtiere beim Wildwechsel nicht beachtet.

Die Beklagte habe ferner nicht berücksichtigt, dass die LSW 1 den Pkw-Lärm vom S.-weg reflektieren werde. Der Pkw-Verkehr auf dem S.-weg werde künftig zunehmen. Schließlich könne die mit dem Bau der Gabionenwand einhergehende Bodenversiegelung nicht mehr als vernachlässigbar angesehen werden. Da weniger Versickerungsfläche verfügbar sei, werde das Oberflächenwasser über die Fahrbahn des S.-wegs auf das klägerische Grundstück abfließen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Abweisung der Klage.

Bei Lärmschutzwänden handle es sich um Betriebsanlagen der Bahn i. S. von § 18 Satz 1 AEG. Es habe durch Plangenehmigung entschieden werden dürfen, weil ein direkter Zugriff auf fremde Rechte nicht vorgesehen sei. Das fachplanerische Abwägungsgebot werde nicht verletzt. Die Klägerin könne nur verlangen, dass ihre eigenen schutzwürdigen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt würden. Sie könne weder eine Beeinträchtigung des Ortsbilds von G. noch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Bereich der sog. E.-Unterführung noch Belange des Naturschutzes geltend machen. Die Änderung des Ausblicks auf die unverbaute Moorlandschaft sei kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es in die Abwägung eingestellt werden müsste. Eine optisch erdrückende Wirkung der geplanten LSW 1 auf das klägerische Anwesen sei nicht zu befürchten. Lärmreflexionen durch Gabionenwände seien ebenfalls nicht zu befürchten; diese würden beidseitig hochabsorbierend ausgeführt. Eine Erhöhung der Überschwemmungsgefahr sei ebenfalls nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die (Teil-)Anfechtungsklage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet, weil die angefochtene Plangenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Eine Rechtsverletzung ergibt sich zum Einen nicht aus verfahrensrechtlichen Vorschriften.

a) Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Selbst wenn das EBA verkannt hätte, dass im vorliegenden Fall eine Planfeststellung geboten gewesen wäre, so ließe sich hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten (BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, NVwZ 2004, 613/614; vgl. ferner BayVGH, U.v. 9.7.2004 - 22 A 03.40057, S. 6 des UA). Das Gebot gerechter fachplanerischer Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) gilt sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im Plangenehmigungsverfahren. Die Planungsbehörde hat abwägungserheblichen Belangen Dritter im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens sogar besondere Aufmerksamkeit zu schenken, weil kein Anhörungsverfahren stattfindet und deswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Planungsbehörde diese Belange bereits aufgrund der Initiative der Betroffenen bekannt werden (BVerwG, U.v. 28.3.2007 - 9 A 17.06 -UPR 2007, 386/387).

b) Die Klägerin hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht ebenfalls kein Recht darauf, dass die Träger öffentlicher Belange ordnungsgemäß beteiligt werden. Es handelt sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, die den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt ist.

c) Zu Unrecht macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass die nach Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG fehlerhaft durchgeführt worden sei, nämlich, dass die Vorgaben von § 3c UVPG nicht eingehalten worden seien und dass das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei (§ 3a Satz 4 UVPG). Dies trifft nicht zu. Die Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012 betreffend die teilweise Errichtung u. a. der LSW 1 in Gabionenbauweise hat daran nichts geändert, wie das EBA zutreffend erkannt hat (vgl. S. 19 der Plangenehmigung). Der landschaftspflegerische Begleitplan, der als Anlage Nr. 7 Bestandteil der plangenehmigten Unterlagen ist, war insofern zu berücksichtigen (§ 3c Satz 3 UVPG); damit waren auch die dort vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in die Vorprüfung einzubeziehen (a. a. O. S. 12).

2. An der Planrechtfertigung bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel.

Auch eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst, sie ist vielmehr für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig. Die eisenbahnrechtliche Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach Bestand nur, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Wenn auch § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 5 Nr. 3, §§ 41 ff. BImSchG sowie die 16. BImSchV Lärmschutz nur für den Fall des Baus oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen (Schienenwegen) vorsehen, also keine Rechtsansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen begründen, so dient es doch dem Schutz der menschlichen Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), wenigstens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf die Einhaltung der Lärmsanierungsgrenzwerte nach § 4 Abs. 3 der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 7.3.2005 - ab hier: Förderrichtlinie - hinzuwirken (in Wohngebieten 70 dB(A) zur Tagzeit und 60 dB(A) zur Nachtzeit) und sie womöglich in Richtung auf die fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen der 16. BImSchV zu unterschreiten (§ 1 Abs. 1 und 2 der Förderrichtlinie). Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Wohngebiete liegt mit 59/49 dB(A) wesentlich niedriger (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV). Es geht hierbei nicht um private Sonderinteressen, sondern um den Schutz einer größeren Zahl von Anwesen (von der Lärmsanierung durch die LSW 1 sollen 147 Anwesen profitieren); es geht hierbei auch um den Schutz einer entsprechenden Siedlungsstruktur.

3. Die Plangenehmigung leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln, die Rechte der Klägerin verletzen (§ 18 Satz 2 AEG).

a) Für den Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung gelten hier folgende Maßgaben: Die Klägerin hat als nicht enteignungsbetroffene Dritte keinen Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung. Sie ist darauf beschränkt, sich auf die Verletzung drittschützender Rechte zu berufen, insbesondere auf das Fehlen der Planrechtfertigung (BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - NVwZ 2007, 445/447, vgl. oben 2.) oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 18 Satz 2 AEG) im Hinblick auf ihre eigenen Belange (BVerwG, B.v. 23.1.2009 - 9 VR 1/09 - NVwZ-RR 2009, 753; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 08.40041, Rn. 17). Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich für nicht enteignungsbetroffene Dritte ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer planungsrechtlich relevanten privaten Belange. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um subjektive Rechtspositionen handelt. Planungsrechtlich irrelevant und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang, wenn er -objektiv - geringwertig oder - generell oder in gegebenem Zusammenhang - nicht schutzwürdig ist. Nicht schutzwürdig ist ein Belang nicht nur dann, wenn er mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht, sondern auch, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (BVerwG, U.v. 28.3.2007 -9 A 17.06 -UPR 2007, 386/387).

b) Nach alledem kann sich die Klägerin nicht auf Belange berufen, die der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) in Gestalt des kommunalen Selbstgestaltungsrechts zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 -NVwZ-RR 1999, 554/555). Derartige Belange hätten allenfalls im Rahmen einer Klage der Gemeinde G... geltend gemacht werden können; die Gemeinde hat im vorliegenden Fall aber keine Klage erhoben. Die Klägerin kann sich somit nicht auf Fragen der Ortsgestaltung, z. B. im Bereich des S-Bahnhofs G... berufen.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Belang der Verkehrssicherheit von Ortsstraßen, hier im Bereich der sog. E.-Unterführung, berufen. Insoweit trägt die Gemeinde die Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1, Art. 46 Nr. 2 BayStrWG). Es obliegt gegebenenfalls der Gemeinde, sich auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Ortsstraßen als kommunalen öffentlichen Einrichtungen zu berufen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.3.2005 - 22 A 04.40063 - UA S. 13).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, z. B. auf den Schutz größerer Wildtiere beim Wildwechsel, berufen, auch nicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG.

c) Den von der Klägerin geltend gemachten eigenen Belangen des Schutzes vor einem hässlichen Anblick oder des Schutzes der bestehenden freien Aussicht nach Süden kommt eine besondere Schutzwürdigkeit zum Einen deshalb nicht zu, weil die Klägerin in Anbetracht der bestehenden Lärmsituation mit Lärmsanierungsmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzwänden im Südwesten ihres Grundstücks früher oder später rechnen musste.

Zudem kann angesichts der hier bestehenden Entfernungen zwischen dem Wohnhaus der Klägerin im Nordosten ihres Grundstücks und der 4 bis 4,5 m hohen (ab Schienenoberkante 3 m hohen) Lärmschutzwand im Südwesten des S.-wegs sowie angesichts der Begrünung des klägerischen Anwesens nicht von einer erdrückenden Wirkung der LSW 1 gesprochen werden. Von erdrückender Wirkung in dem üblicherweise verstandenen Sinn einer rücksichtslosen Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Anwesens (VGH BW, U.v. 11.2.2004 -5 S 384/03 - Rn. 215) ist nicht auszugehen. Die Klägerin hat der Einschätzung auf Seite 29 der angefochtenen Plangenehmigung, die tageszeitliche Verkürzung der Besonnung des klägerischen Anwesens in den Wintermonaten falle nur äußerst geringfügig aus, nicht widersprochen. Das Anwesen der Klägerin ist mindestens 20 m von der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 entfernt.

Soweit sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung ihrer außergewöhnlichen Wohnlage beruft und den Verlust des bisher unverbauten kilometerweiten freien Blicks über die Bahngleise hinweg über Wiesen und Felder nach Süden beklagt, mag dies zwar verständlich und auch ein berücksichtigungsfähiger privater Belang sein; diesem kommt allerdings in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsposition lediglich eine geringe Schutzwürdigkeit zu. Die geltend gemachte besonders werthaltige Lage des Grundstücks vermittelt für sich genommen keine subjektiv öffentlich-rechtliche Rechtsposition und kann nur in Ausnahmefällen ein abwägungserheblicher Belang sein; wann die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten ist, kann hierbei nicht generell beantwortet werden (BVerwG, B. v. 22.8.2000 - 4 BN 38/00 - NVwZ 2000, 1413/1414; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 22 AS 10.40042 - Rn. 4). Hier spricht entscheidend gegen eine besondere Schutzwürdigkeit, dass - wie ausgeführt - mit Lärmsanierungsmaßnahmen früher oder später vernünftigerweise gerechnet werden musste.

Die Errichtung der LSW 1 mag zu Wertminderungen des klägerischen Grundstücks führen; einen rechtlich garantierten Schutz vor Wertminderungen des eigenen Grundstücks durch Infrastrukturvorhaben gibt es aber nicht (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40010 - Rn. 33 f. m. w. N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Plangenehmigungsbehörde den Belangen der Lärmsanierung Vorrang vor derart wenig schutzwürdigen privaten Belangen eingeräumt hat. Selbst wenn die Abwägung insofern Lücken aufwiese, so wären etwaige Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen und damit unerheblich (§ 18e Abs. 6 Satz 1 AEG).

d) Für die Befürchtungen der Klägerin, es könne durch die Reflexion von Pkw-Lärm auf dem S...weg zu einer Verlärmung ihres Anwesens kommen, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Gabionenwand muss beidseitig hochabsorbierend ausgeführt werden, wie dem plangenehmigten Erläuterungsbericht (sog. Anlage 0, Nr. 4.5, S. 8) für Bereiche, wo die Lärmschutzwand zwischen den Gleisen verläuft bzw. eine Straße parallel verläuft, zu entnehmen ist. Die gefüllten und verdichteten Steinkörbe der Gabionenwände müssen mit integriertem Absorbersystem und Fugenverschluss im Verband errichtet werden (Erläuterungsbericht Nr. 4.5, S. 9 oben). An der technischen Realisierbarkeit haben sich insofern in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel ergeben (vgl. das von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 vorgelegte Schreiben der DB Netz AG Technologiemanagement vom 7.2.2014). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 zugesichert (S. 3 der Niederschrift), dass dies sich auch auf die südwestlich des S...wegs zu errichtende Lärmschutzwand bezieht; hiervon geht auch das EBA aus. Mit dem Einwand, die Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben der Plangenehmigung halten, kann die Klägerin nicht gehört werden. Es ist Sache der Eisenbahnaufsicht (§ 5 AEG), diese Vorgaben gegebenenfalls durchzusetzen. Dies wird vom EBA ebenso gesehen, wie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 zum Ausdruck kam (S. 3 der Niederschrift).

e) Es gibt auch keine begründeten Zweifel daran, dass die Bodenversiegelung im vorliegenden Fall vernachlässigenswert gering ist und insbesondere die Gefahr der Überschwemmung des klägerischen Grundstücks mit Oberflächenwasser nicht zunimmt. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts M... vom 13. Oktober 2011 im Plangenehmigungsverfahren zufolge sind keine Auswirkungen auf die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zu erwarten. Durch die teilweise Ausführung der LSW 1 als Gabionenwand (Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012) hat sich hieran nichts Wesentliches geändert. Nach dem Erläuterungsbericht (Nr. 8.2, Seite 12) kann das Oberflächenwasser im Bereich der Gabionenwände durch die wasserdurchlässigen Schotterkörbe bzw. in die wasserdurchlässigen angrenzenden Böden versickern. Parallel zur Gabionenwand auf der gleiszugewandten Seite verläuft insofern eine Tiefenentwässerung, die das Niederschlagswasser von den Gleisanlagen und der Gabionenwand ableitet (Anlage Nr. 3.3 zur Plangenehmigung, Blatt 3 Querprofil IV a km 16,7). In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 hat der Projektleiter der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass durch die Gründung der Gabionenwand auf einem 1 m breiten Stahlbetonbalken zwar Sickerfläche verloren gehe, dies aber dadurch ausgeglichen werde, dass s...wegseitig ebenfalls eine Verfüllung mit nichtbindigem und wasserdurchlässigem Material erfolge; vorgesehen sei dies zwar nicht schon in der Plangenehmigung, aber in der Ausführungsplanung und werde zugesichert. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Für den Schutz der Klägerin entscheidend ist vor allem, dass es sich hier um Böschungsgelände und nicht um eine Flutmulde handelt, ferner dass der Gemeinde G. als Straßenbaulastträgerin im Hinblick auf den S.-weg die Aufgabe der schadlosen Beseitigung des dortigen Oberflächenwassers obliegt und dass der Grünstreifen nordöstlich des S.-wegs ebenfalls zur Aufnahme von Oberflächenwasser geeignet ist. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich hierbei auf die überzeugenden Ausführungen des bautechnischen Beamten des EBA in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014. Zweifel hieran wurden von Seiten der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine etwaige Verbreiterung des Stahlbetonbalkens auf 1,40 m ist nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung und daher im jetzigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen.

4. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das EBA die technische Alternative des Einbaus transparenter Elemente in der LSW 1 im Bereich der A.straße nicht gefordert hat. Das EBA hat die diese technische Alternative verwerfende Planung der Beigeladenen ohne Rechtsfehler gebilligt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.). Derartige Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

Die Erforderlichkeit einer Höhe der LSW 1 von 3 m über Schienenoberkante ist in der der Plangenehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung (Anlage 9) nachgewiesen. Eine niedrigere LSW wäre nicht vergleichbar wirksam, schon gar nicht, wenn eine deutliche Unterschreitung der Sanierungsgrenzwerte in Richtung auf die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle angestrebt wird. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 angedachte Einsatz niedrigerer und dafür schallquellennäherer Lärmschutzwände, der unter Umständen gleichermaßen wirksam sein könnte wie der Einsatz der strittigen Gabionenwände, ist technisch noch nicht hinreichend erprobt und kommt daher nicht in Betracht. Dies hat das EBA in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 nachvollziehbar dargelegt (S. 6 der Niederschrift).

§ 2 Abs. 2 Satz 3 der Förderrichtlinie sieht zwar die von der Klägerin gewünschte technische Alternative des Einsatzes transparenter Elemente ausdrücklich vor. Danach können bei höheren Lärmschutzwänden (in der Regel über 2 m) zur Verminderung von Sichteinschränkungen transparente Aufsätze in Betracht kommen. Eine Präferenz für eine derartige technische Alternative kommt in dieser Formulierung allerdings nicht zum Ausdruck. Die Abwägung im Einzelfall wird nicht determiniert.

Die Beigeladene und das EBA haben sich zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass die Gemeinde G. in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2011 zum Schutz des Ortsbilds die Ausführung der LSW 1 in Gabionenbauweise in Wandabschnitten gefordert hat, in denen es technisch und aufgrund der Platzverhältnisse möglich ist (Plangenehmigung S. 25). Soweit die Klägerin Erörterungen über eine fehlerhafte Meinungsbildung im Gemeinderat angestellt hat, können diese keine rechtserheblichen Abwägungsmängel begründen, weil bei derartigen subjektiven Umständen keine Offensichtlichkeit im Sinn von § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG vorliegt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 75 Rn. 16 m. w. N.).

Die Beigeladene und das EBA haben sich ferner von der Erkenntnis leiten lassen, dass der Einbau transparenter Elemente Mehrkosten verursacht. Diese wurden von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 für eine Strecke von 60 m nachvollziehbar mit 135.000 Euro angegeben, die aus Steuermitteln des Bundes zu finanzieren wären; die Klägerin hat dem nicht widersprochen (vgl. S. 5 der Niederschrift). Das Mehrkostenargument hat im vorliegenden Fall schon deshalb Gewicht, weil die Klägerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung der freien Aussicht von ihrem Anwesen nach Süden hat und es daher nicht einzusehen wäre, dieses aus der Sicht der Klägerin durchaus verständliche Anliegen mit Steuergeldern zu subventionieren, die dann für dringend erwünschte Lärmsanierungsmaßnahmen fehlen.

Diese Erwägungen würden zwar den Einbau transparenter Lärmschutzwandelemente unter Übernahme der Mehrkosten durch die Klägerin nicht ausschließen. Hiervon geht aber auch die angefochtene Plangenehmigung zutreffend aus. In der Nebenbestimmung A 3.4.3 ist die Rede von der Möglichkeit des Einbaus weiterer transparenter Lärmschutzwandelemente, gegebenenfalls unter Kostenbeteiligung Dritter, worüber das EBA zu unterrichten ist. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Plangenehmigung eine solche Möglichkeit eröffnet und insofern keine Hindernisse errichtet. Von dieser Möglichkeit ist allerdings von der Klägerin und der Beigeladenen kein Gebrauch gemacht worden.

Die Beigeladene hat außerdem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass neue Betroffenheiten möglich sind, weil sich im Moment der Zugvorbeifahrten die Schallwellen im transparenten Teil hochschaukeln könnten. Sie hat auf Berechnungen hingewiesen, dass sich die Beurteilungspegel ca. 200 m weiter südlich um ca. 1 bis 2 dB(A) erhöhen und dabei auch den Sanierungsgrenzwert für die Nachtzeit von 60 dB(A) überschreiten könnten. Die Klägerin hat diesen Berechnungen nicht widersprochen (S. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.5.2014). Unter diesen Umständen wären etwaige Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen und damit unerheblich (§ 18e Abs. 6 Satz 1 AEG). Die konkrete Möglichkeit, dass die technische Alternative des Einbaus transparenter Lärmschutzwandelemente gewählt worden wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 1.10.1997 - 11 A 10.96 -DVBl 1998, 330), besteht nicht, wenn dies bedeuten würde, dass Dritte zur Nachtzeit noch stärker mit unzumutbarem Lärm belastet werden würden, um der Klägerin am Tag die freie Aussicht zu erhalten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 30. Juni 2014 wurde dem Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 zugestellt. Die Kostenentscheidung in Nr. III des Urteilstenors lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel.“ Die Begründung für die Kostenentscheidung lautet: „Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO“. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 -4 B 48.14 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene beim Verwaltungsgerichtshof, das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anteilig entsprechend Nr. III des Urteilstenors von der Klägerin zu erstatten sind. „Hilfsweise“ beantragte der Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beigeladenen sei erst im Rahmen der Kostenfestsetzung durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - keinen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthalte. Hilfsweise solle statt der Ergänzung des Urteils eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Urteils vorgenommen werden.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Eine - wie hier geltend gemacht - unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht in Betracht.

Der Antrag des Beigeladenen ist unzulässig, weil verfristet. Der Antrag ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fristgebunden (§ 120 Abs. 2 VwGO). Er muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, die hier am 30. Juni 2014 stattfand (vgl. zur Fristgebundenheit des Antrags nach § 120 VwGO auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 - 7 B 143/92 - NVwZ-RR 1994, 236 und B.v. 2.6.1999 - 4 B 30/99 -NVwZ-RR 1999, 694). Der Beigeladene hat den Antrag mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 27. Oktober 2016, gestellt.

Der Beigeladene hat auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Zweiwochenfrist mag kurz erscheinen. Der Bundesgesetzgeber betrachtet es aber als eine Obliegenheit der Beteiligten, die ihnen zugestellte gerichtliche Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist darauf zu überprüfen, ob die Kostenfolge darin ganz oder zum Teil übergangen ist (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 17, 18). Dieser Obliegenheit ist der anwaltlich vertretene Beigeladene im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kann sich ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO), nur in seltenen Ausnahmefällen berufen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 86 m.w.N.). Dazu hat der Beigeladene keine Tatsachen vorgetragen.

Der vom Beigeladenen „hilfsweise“ angeführte Weg der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) scheidet hier aus. Offenbar ist eine etwaige Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich als solche aus dem Urteil unmittelbar selbst, mindestens aber aus Vorgängen beim Erlass, ergibt. Die Unrichtigkeit muss in irgendeiner Weise nach außen treten (Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 118 Rn. 7 m.w.N.). Es muss ein Hinweis zu finden sein, dass der betreffende Gegenstand zwar richtig beraten und beschlossen, aber falsch in das Urteil aufgenommen wurde. Daran fehlt es hier bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidungsgründe des Urteils sagen dazu nichts aus. Zudem sind Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, nicht offenbar (Kilian a.a.O. Rn. 8). Dies wäre hier die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit an Hand des Maßstabs der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 158 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Ergänzbarkeit des Urteils in Rede steht (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 9).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.