Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1035

bei uns veröffentlicht am17.11.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 13.962, 13.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Neubau und Betrieb von zwei Mastschweineställen und einem Ferkelaufzuchtstall.

Die Beigeladene hält Mastschweine und beabsichtigt auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. 942 der Gemarkung T. den Neubau von zwei Mastschweineställen mit je 912 Tierplätzen und einem Ferkelaufzuchtstall mit 1.650 Ferkelaufzuchtplätzen. Die anfallende Gülle soll auf landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung ausgebracht werden, wo Futtermittel für die Tiere angebaut werden.

Am 19. Juli 2012 stellte das Landratsamt L. im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass kein besonders empfindliches Gebiet der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG verletzt und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dies wurde am 26. Juli 2012 mit der Auslegung der Unterlagen zur Einsichtnahme öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der einmonatigen Auslegungsfrist sowie weiterer 14 Tage Einwendungen schriftlich erhoben werden könnten und mit Ablauf dieser Frist (am 10. September 2012) alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Erörterung der fristgemäß erhobenen Einwendungen fand am 23. Oktober 2012 statt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Minderung von Geruchsbelästigungen der Umgebung. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich der nachträglichen Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung (§ 3c ‚Satz 1 UVPG verneint hat, führt die Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Landratsamt die erforderliche allgemeine UVP-Vorprüfung wirksam nachgeholt hat, ist durch die Darlegungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar wäre. Vielmehr habe sie die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG abgearbeitet und den Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigt. Gestützt auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts sei eine vertiefte Betrachtung wasserwirtschaftlicher Belange entbehrlich gewesen. Die geplanten Schutzzonen des Wasserschutzgebiets seien ausreichend schutzfähig, insbesondere bei der Ausdehnung der Schutzzone II von ca. 70 m. Die Bioaerosolproblematik habe nicht in die UVP-Vorprüfung eingestellt werden müssen, weil es bisher keine Grenzwerte für solche Immissionen und keinen wissenschaftlichen Konsens über einzuhaltende Mindestabstände gebe (Urteil vom 13.3.2014, S. 18 f.).

a) Die Nachholung einer fehlerhaften Vorprüfung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 UmwRG führt die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls nur zur Aufhebung der Sachentscheidung, wenn sie nicht nachgeholt worden ist, was aber grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 ff., juris Rn. 24 f.). Insbesondere verneint die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung nur die Zulässigkeit der Nachholung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung im gerichtlichen Verfahren (vgl. OVG LSA, U. v. 2.4.2012 - 2 L 193/09 - juris Rn. 72), verhält sich jedoch nicht zur Nachholung einer fehlerhaften Vorprüfung. Das Landratsamt hat zwar zunächst nur eine „standortbezogene Vorprüfung“ nach § 3a UVPG i. V. m. Nr. 7.7.3 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG (fälschlich als „Nr. 7.7.3 der 9. BImSchV“ bezeichnet) statt einer allgemeinen Vorprüfung nach Nr. 7.11.2 durchgeführt (vgl. Aktenvermerk vom 19.7.2012, Behördenakte Bl. 194 f.), diese aber nachgeholt und bekannt gemacht (vgl. Aktenvermerk vom 12.12.2013, Geheft zur Behördenakte und VG-Akte Bl. 141 ff.). Dazu hat das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme u. a. des Wasserwirtschaftsamts, das auf seine bereits vorliegenden Stellungnahmen verwies (Email vom 3.12.2013, Geheft UVP-Prüfung), sowie Stellungnahmen seiner Sachgebiete Wasserwirtschaft, Naturschutz und Immissionsschutz eingeholt.

b) Die Klägerin hat auch keine sachlichen Mängel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht auch inhaltlich gebilligten Nachholung geltend gemacht, die zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils führten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorprüfung verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - NVwZ 2012, 575, Ls. 1 und juris Rn. 24, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; im Anschluss BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 11), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 32). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U. v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Für die auch durch die Einräumung eines Einschätzungsspielraums nicht dispensierte materielle Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gilt Folgendes (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 37; im Anschluss BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 13): Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.).

Soweit die Klägerin meint, es hätte einer vertieften Ermittlung und einer umfassenden Neubewertung des Vorhabens bedurft, hat sie nicht dargelegt, dass der Sachverhalt entgegen § 3a Satz 4 UVPG nicht vollständig oder nicht zutreffend erfasst worden wäre. Vielmehr verkennt sie, dass das Landratsamt hier auf der Grundlage detaillierter - auch von der Klägerin beigebrachter - Gutachten und fachbehördlicher Stellungnahmen wesentliche Ermittlungen schon bei der verfahrensfehlerhaften Vorprüfung geleistet hatte, deren Ergebnisse trotz der zwischen der ersten und der erneuten Vorprüfung verstrichenen Zeit - aus fachlicher Sicht insbesondere des Wasserwirtschaftsamts - nach wie vor verwendbar waren und insofern auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind. Zusätzlich hat das Landratsamt Belange des Natur- und Immissionsschutzes noch einer näheren Betrachtung unterzogen und insgesamt neu gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorgehen unter Berücksichtigung der einzelnen Schutzgüter und der von der Klägerin geltend gemachten Belange geprüft und für nachvollziehbar erachtet (Urteil S. 19 ff.). Die Klägerin legt insoweit nicht dar, welche zusätzlichen Ermittlungen darüber hinaus hätten angestellt werden müssen und aufgrund welcher (neuen) Informationen eine andere Gesamtbewertung hätte getroffen werden müssen.

Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das anzuwendende Recht nach § 3a Satz 4 UVPG verkannt worden wäre oder sachfremde Erwägungen vorlägen. Insbesondere hat das Landratsamt auch nicht die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG gleichgesetzt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris - Rn. 35 f.), sondern an Hand der fachlichen Stellungnahmen für das Schutzgut Luft die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes nach der TA Luft, die Einhaltung der Irrelevanzschwelle hinsichtlich etwaiger Geruchsimmissionen nach der GIRL sowie die Einhaltung der TA Lärm festgestellt (vgl. Aktenvermerk vom 12.12.2013, Geheft zur Behördenakte und VG-Akte Bl. 141 ff.). Darüber hinaus hat es eine fachliche Stellungnahme dazu eingeholt, dass sich zur zuvor verneinten erheblichen Beeinträchtigung des Grundwassers keine Veränderungen ergeben hatten (vgl. Sachgebiet Wasser, Stellungnahme vom 26.11.2013, Geheft zur Behördenakte). Ebenso hat es das Schutzgut Natur bewertet und insgesamt erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Dies ist auch vor dem Hintergrund der dargestellten weiteren Einwendungen der Klägerin nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Dass ein Kriterium der Anlage 2 im konkreten Fall erfüllt ist, macht indes eine Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht notwendig. Ein solcher Befund ist bei der Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Genehmigungsbehörde zwar zu berücksichtigen; ihr verbleibt aber ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen sie aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 22). Die Klägerin legt in ihrem Zulassungsantrag aber nicht dar, weshalb das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung (Entbehrlichkeit einer nachfolgenden Umweltverträglichkeitsprüfung) entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei.

2. Die Klägerin kann sich als Nachbargemeinde - anders als die Standortgemeinde - nicht auf § 36 BauGB berufen, um eine eigene Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in ihrem Zulassungsantrag darzulegen.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB kann eine Gemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch darf sie sich zum Sachwalter privater Interessen aufschwingen (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 m. w. N.; BayVGH, U. v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - Rn. 39 m. w. N.). Diese Einschränkungen gelten auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange.

Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, die Verkehrssicherheit, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554/555). Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen (vgl. BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 - DVBl 2003, 211/213), ökonomische Belange landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.2008 - 9 VR 12.08 - juris Rn. 4) oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 11 m. w. N.).

3. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich ihrer Trinkwasserversorgung verneint hat, führt ihre Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Zwar gehört die eigene Trinkwasserversorgung zu den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten gemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 WHG). Einfachrechtlich ist diese Rechtsposition einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben zu prüfen (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 8). Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser kommunalen Einrichtung durch das landwirtschaftliche Vorhaben ist jedoch im vorliegenden Fall nicht dargelegt.

Zur Sicherung ihrer Trinkwasserversorgung und des Wassergewinnungsgebiets S... strebt die Klägerin die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 WHG südlich ihres Gemeindegebiets und im Gemeindegebiet T. an (Entwurf vom 21.5.2008, VG-Akte Bl. 276 ff.; Übersichtskarte Behördenakte Bl. 177), das aus zwei Fassungsbereichen, einer engeren und zwei weiteren Schutzzonen bestehen soll. Das landwirtschaftliche Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 942 befindet sich nach den Planungen in der äußersten Schutzzone III B, wo nach § 3 Abs. 1 Nrn. 5 und 6.1 des Entwurfs für die Errichtung baulicher Anlagen, von Stallungen und Gülleanlagen sowie für die Ausbringung von Gülle keine Einschränkungen vorgesehen sind (ebenda, Bl. 279 f., 283 Rückseite). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung dieses Verordnungsentwurfs, wonach aufgrund der langsamen Grundwasserfließzeiten und der guten Schutzfunktion der Deckschichten eine Schutzzone III B gar nicht nötig gewesen wäre (ebenda, Bl. 291 Rückseite, 298 ff.), sowie auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (WWA, Schreiben vom 20.9.2013, VG-Akte Bl. 217) eine Gefährdung durch das Vorhaben und eine damit verbundene ordnungsgemäße Gülleausbringung verneint (Urteil vom 13.3.2014, S. 11 ff.). Die Klägerin hat demgegenüber nicht dargelegt, dass durch das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer geplanten Trinkwasserversorgung zu befürchten sei.

a) Allein dass das Bauvorhaben im Anstrombereich der Brunnen liegt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren beigezogenen Gutachter (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49) geltend macht, führt aufgrund seiner Entfernung zum Fassungsbereich und der hydrogeologischen Gegebenheiten nicht zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung.

Zum Schutz vor pathogenen Mikroorganismen soll die engere Schutzzone II nach Nr. 4.3.1 und Nr. 4.3.2 des DVGW-Arbeitsblattes Nr. W 101 vom Dezember 2004 (Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser) bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Sie muss mindestens den Bereich umschließen, von dem erhöhte Gefahren für das Grundwasser ausgehen können. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden, und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - Rn. 50 m. w. N. zur st. Rspr.). Die Ausdehnung der Schutzzone II wird hier fachbehördlich und gutachterlich für ausreichend gehalten, so dass das am Rand der wesentlich weiter entfernten Schutzzone III B gelegene Vorhaben der Beigeladenen keine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung bedeutet.

Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - Rn. 39; BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - Rn. 46), hat darauf hingewiesen, dass die derzeit sehr niedrigen Nitratwerte im gewonnenen Grundwasser keine höheren Anforderungen an eine zeit- und bedarfsgerechte Gülleausbringung rechtfertigten, auch nicht in einer künftigen Wasserschutzgebietsverordnung (WWA, Schreiben vom 20.9.2013, VG-Akte Bl. 218). Auch der Gutachter der Klägerin betont, dass das etwa 1 km von den Brunnen entfernte Vorhaben wegen der langen Verweildauer des Wassers im Boden und der mindestens mit 40 Jahren anzusetzenden Neubildungszeit - mithin eines guten Oberflächenschutzes - (nur) eine grundwasserschonende Flächenbewirtschaftung erfordere (a. a. O. Bl. 49). Die Dichte des Oberflächenbodens und damit seine Schutzfunktion für das Grundwasser wird zusätzlich durch das Ergebnis der Baugrunduntersuchung bestätigt, wonach bei Bohrungen weder Grund- noch Schichtwasserhorizonte angetroffen wurden, aber aufgrund der tief greifend bindigen und relativ wasserundurchlässigen Bodenschichten auch eine Versickerung von Oberflächenwasser ausscheidet (G., Gutachten vom 19.10.2012, S. 8, 12). Gefahren für die Trinkwasserversorgung ergeben sich daraus also nicht.

Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, zum Schutz des Trinkwasservorkommens hätte nach Auffassung ihres Gutachters der gesamte Einzugs- und nicht nur der nähere Anstrombereich unter Schutz gestellt werden müssen (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49). Selbst wenn dem so wäre, würden sich daraus für das strittige Vorhaben keine zusätzlichen Anforderungen ergeben.

b) Soweit das Wasserwirtschaftsamt die Besorgnis des von der Klägerin beigezogenen Gutachters (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49 f., 52) bezüglich Gefahren durch eine - im Gegensatz zu o. g. Annahme - nicht grundwasserschonende Gülleausbringung teilt (ebenda, Bl. 218), hat das Verwaltungsgericht zum Einen darauf verwiesen, dass die Beigeladene die Regelungen zur (grundwasserschonenden) Gülleausbringung und Flächenbewirtschaftung zu beachten habe, zum Anderen die Ordnungsgemäßheit der Gülleausbringung auf landwirtschaftlichen Grundstücken nicht Gegenstand der Vorhabensgenehmigung und daher nicht Klagegegenstand sei (Urteil vom 13.3.2014, S. 11 ff.).

In wie weit sich die angefochtene Genehmigung auch auf die Gülleausbringungsflächen erstreckt, kann dahinstehen. Zweifel daran, dass die Einhaltung der Regelungen zur (grundwasserschonenden) Gülleausbringung und Flächenbewirtschaftung durch die Vorhabensträgerin möglich und das genehmigte Betriebskonzept daher durchführbar ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargelegt.

c) Der Einwand der Klägerin, die Ausbringungsflächen reichten für eine ordnungsgemäße Gülleverwertung nicht aus, der Nitrat-Überschuss sei nicht hinreichend ermittelt worden und gefährde ihre Trinkwasserversorgung, greift ebenfalls nicht. Eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist von der Klägerin auch insofern nicht substantiiert dargelegt worden.

Zwar hat das Bayerische Landesamt für Umwelt ausgeführt, eine genaue Ermittlung etwaiger nachteiliger Einwirkungen der Düngerausbringung und eines Nitratüberschusses sei nur mit einer aufwendigen detaillierten Ermittlung mit bodenkundlichen und hydrogeologischen Daten und Verfahren möglich. Es hat aber eingeschränkt, dass dies nur bei akut drohenden Veränderungen des Grundwassers angebracht sei. Vorliegend wäre - dem Landesamt für Umwelt zu Folge - eine erhöhte Nitratfracht im Grundwasser wegen der sehr hohen Schutzfunktion der Bodenschichten aber frühestens in mehreren Jahrzehnten zu erwarten, während zugleich die sehr niedrigen Nitratwerte der Brunnen auf einen (zusätzlichen) Nitratabbau im Boden schließen ließen, was einer Erhöhung der Nitratgehalte im geförderten Grundwasser entgegenwirke (vgl. LfU, Schreiben vom 12.9.2012, VG-Akte Bl. 53/54 = Behördenakte Bl. 301/302 in Abstimmung mit der Landesanstalt für Landwirtschaft; bestätigt vom WWA mit Schreiben vom 5.11.2012, ebenda Bl. 349 f. sowie vom AELF mit Schreiben vom 6.11.2012 und vom 20.12.2012, ebenda Bl. 357, 451 f.). Damit ist eine Auswirkung der (ordnungsgemäßen) Düngerausbringung auf die Grundwasserqualität nahezu ausgeschlossen. Einer vertieften behördlichen Ermittlung der Güllemengen, der Aufnahmefähigkeit der Böden und der Grundwassereigenschaften bedurfte es daher nicht mehr. Der diesbezügliche Ermittlungsaufwand wäre unverhältnismäßig und kann daher nicht verlangt werden.

d) Auch die von der Klägerin befürchtete Verfrachtung von luftgetragenen Krankheitskeimen bzw. Bioaerosolen aus den Ställen über die Luft auf den Boden und von dort in das Trinkwasservorkommen berechtigt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit ist die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, dazu BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rn. 17), auf den sich die Klägerin aber nicht berufen kann.

4. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich Auswirkungen von Geruchsbelästigungen und Bioaerosolen auf das geplante Naherholungsgebiet und den H.-weg verneint hat, führt ebenso wenig zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die (künftige) Nutzung ihres geplanten Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiets durch die Emissionen des Vorhabens erheblich beeinträchtigt wird, also eine Verletzung der Klägerin in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) durch eine nachhaltige Störung ihrer hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungen (vgl. BVerwG, B. v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; BayVGH, U. v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27), die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich wäre, möglich wäre. Wie das Verwaltungsgericht insoweit unwidersprochen ausgeführt hat, befindet sich das Naherholungsgebiet räumlich allenfalls an der Grenze des Einwirkungsbereichs des Vorhabens; die zu erwartenden Geruchsbelästigungen bewegten sich im Bereich der Irrelevanz. Auch der H.-weg liege nur zu einem kurzen Wegstück in der Nähe des Vorhabens (vgl. Urteil vom 13.3.2014, S. 15 f.). Dass aber die Nutzung beider Einrichtungen in ihrer Kernfunktion durch das Vorhaben und den hiervon möglicherweise ausgehenden Geruch erheblich beeinträchtigt würde, hat die Klägerin demgegenüber nicht dargelegt.

5. Eine erhebliche Beeinträchtigung der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls beachtlichen verkehrlichen Infrastruktur der Klägerin erscheint nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht möglich, zumal die Fahrzeuge der Beigeladenen im Rahmen des Gemeingebrauchs das Straßennetz der Klägerin benutzen dürften. Zehn Lastwagenbewegungen in drei Wochen hielten sich in Grenzen und führten nicht zu einer wesentlichen Verkehrsbelastung des Stadtgebiets der Klägerin, soweit dieses überhaupt gequert und nicht eine anderweitige Route zum Schlachthof in W... im Süden benützt werde (Urteil vom 13.3.2014, S. 15). Dies wird durch die Darlegungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Die als Zufahrt in Betracht kommenden Straßen sind für den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das Erschlossensein für Schwerlastverkehr im Winter und die Tragfähigkeit der Straßen nicht geprüft, zieht dessen sachliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen nicht ernstlich in Zweifel. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wozu zusätzlich Schwerlastfahrzeuge erforderlich sein sollten und weshalb die vom Verwaltungsgericht genannten Straßen im Winter für landwirtschaftlichen Verkehr und Lastkraftwagenverkehr trotz der Unterhaltungspflicht der Klägerin nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG und der Schneeräumpflicht nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG nicht befahrbar sein sollten. Eine Ermittlung der Tragfähigkeit einzelner Straßen war nicht erforderlich, da diese nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu halten sind, also für landwirtschaftlichen Verkehr und Lastkraftwagenverkehr befahrbar sein müssen, soweit ihre Benutzung nicht durch Widmungsbeschränkung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG begrenzt ist. Eine solche hat die Klägerin aber ebenso wenig dargelegt wie eine durch den überschaubaren vorhabensbedingten zusätzlichen Verkehr drohende Überlastung ihres Verkehrsnetzes als Ganzes. Eine Verkehrsverlagerung in diesem Umfang kann nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die Entwicklungsmöglichkeiten der Ortsteile der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 13.3.2014, S. 15). Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 17 Beteiligung anderer Behörden


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebi

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 22 ZB 13.2382

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Tenor I. Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.

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Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. -

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Tatbestand 1 Der Kläger, eine im Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Bundesautob

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

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Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Abweichend hiervon trägt der Beklagte die aussonderbaren Kosten des Termins vom 25.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Juli 2017 - AN 11 S 17.00474

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2016 - M 1 K 15.3313

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3313 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Januar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Geneh

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01883

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01883 Im Namen des Volkes Urteil 5. August 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Zum Begriff der Windfarm, Besorgnis der Befangenheit n

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine im Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Bundesautobahnen A 3 und A 44, die auf Planfeststellungsbeschlüsse vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 zurückgehen und durch Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 ihre heutige Fassung erlangt haben; er greift außerdem die dem letztgenannten Beschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis an.

2

Durch Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 1991 wurde der Bau des Autobahnknotens A 3/A 44 (Autobahnkreuz Ratingen) planfestgestellt. Entsprechend dem nachfolgend realisierten Plan wird das Straßenoberflächenwasser der im nordöstlichen Anschlussohr des Knotens errichteten Sonderanlage R., einem Regenrückhaltebecken mit Ölabscheider und Absetzfunktion, zugeführt und von dort in den Hahnerhofbach eingeleitet, der als Zufluss des Homberger Bachs zum Bachsystem der Anger gehört. Die Einleitung erfolgte ursprünglich gestützt auf eine im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 1979 für den Ausbau eines Teilstücks der A 3 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis.

3

Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert fest. Dieser Beschluss sah vor, für einen Teilabschnitt der A 44 östlich des Knotens A 3/A 44 das Straßenoberflächenwasser ebenfalls in die Sonderanlage zu leiten. Von dort aus sollte es aufgrund einer dem Beschluss beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis in einer Menge von max. 390 l/s in den Homberger Bach eingeleitet werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, den der Kläger nicht angefochten hat, richten sich zwei derzeit ruhende Klagen der Städte D. und R., die aufgrund der Einleitung des Straßenoberflächenwassers der A 44 eine Verschärfung der Hochwassersituation am Unterlauf der Anger befürchten.

4

Diese Bedenken haben zu einer Änderungsplanung geführt, die den Gegenstand des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2008 bildet. Sie zielt darauf ab, die Einleitungsmenge des Straßenoberflächenwassers zu drosseln. Die dafür benötigte höhere Rückhaltekapazität soll durch Zuschaltung eines nur temporär bei Bedarf einzustauenden Retentionsraums erreicht werden, der im nordwestlichen Anschlussohr des Autobahnkreuzes geplant ist. Um diesen Retentionsraum anzulegen, soll die Rampe Velbert-Köln des Kreuzes nicht, wie ursprünglich geplant, als Brückenbauwerk, sondern als Damm errichtet werden. Aus dem dadurch entstehenden Erdbecken soll das Wasser mittels eines Dammdurchlasses gedrosselt in den Hahnerhofbach eingeleitet werden. Der Standort des geplanten Retentionsraums befindet sich ebenso wie die Sonderanlage R. in der Schutzzone IIIa des Wasserschutzgebiets für die von den Stadtwerken R. nordöstlich des Autobahnkreuzes betriebene Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg. Derzeit wird ein Verfahren zur Änderung der Schutzgebietsverordnung betrieben, in dem geprüft wird, ob die Schutzzone II auf die Standorte der Sonderanlage und des geplanten Retentionsraums ausgedehnt werden soll.

5

Durch Antrag des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 wurde ein Verfahren zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 mit dem Ziel eingeleitet, die Entwässerungsanlagen um den Retentionsraum zu ergänzen. Von einer Auslegung der Planunterlagen wurde abgesehen. Der Kläger erhielt jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er mit Einwendungsschreiben vom 18. Februar 2008 fristgerecht Gebrauch machte. Er trug im Wesentlichen vor: Der Retentionsraum sei in der geplanten Wasserschutzzone II nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) unzulässig. Trotz Vorbehandlung in der Sonderanlage enthalte das eingestaute Wasser Salze und Schadstoffe. Die mit dem Einstau verbundenen Risiken für das Grundwasser würden dadurch verschärft, dass im nordwestlichen Auffahrtohr des Autobahnkreuzes ein aus mehreren Quellen gespeister Bach verlaufe, der im Bereich des Retentionsraums über eine Bachschwinde in den Untergrund versickere. Wegen möglicher Risiken für das Trinkwasser sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung unverzichtbar. Für den Retentionsraum müssten ausgehöhlte Bäume beseitigt werden, die streng geschützten Vogel- und Fledermausarten Lebensraum böten. Aufgrund dessen sei eine Baumkartierung notwendig.

6

Im weiteren Verfahrensverlauf ließ der Vorhabenträger neben einer faunistischen Kartierung eine Baugrunduntersuchung durchführen. Diese gelangte aufgrund der Bohrergebnisse zu der Empfehlung, durch weitere Untersuchungen zu klären, ob am Standort des geplanten Retentionsraums in geringer Tiefe ein Kalksteinzug vorhanden sei, und äußerte außerdem die Vermutung, dass eine geologische Störung das Untersuchungsgebiet durchziehe. Der Vorhabenträger ergänzte nachfolgend die Planung dahin, dass der Retentionsraum durch Auffüllung des tiefstliegenden Bereichs bis zu einer Höhe von 100 m über NN mit stark bindigem Boden (Durchlässigkeitsbeiwert kf

7

Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 24. September 2008 stellte der Beklagte den Plan fest und wies die erhobenen Einwendungen zurück. Bezogen auf die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in den Hahnerhofbach wies er auf die mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 1979 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis hin, die die Einleitung auch in der nunmehr geplanten Form abdecke.

8

Gegen den ihm am 25. Oktober 2008 zugestellten Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 24. November 2008 Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Während des Klageverfahrens wurde ein weiteres Änderungsplanfeststellungsverfahren durchgeführt, das den Umbau der Sonderanlage R. mit dem Ziel einer verbesserten Reinigungsleistung zum Gegenstand hatte. Durch Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Beckenumbau fest. Er fügte dem Änderungsbeschluss nach vorheriger Erteilung des Einvernehmens durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde eine die früher erteilten Erlaubnisse ändernde wasserrechtliche Erlaubnis bei, die die Einleitung des Straßenoberflächenwassers vom Autobahnkreuz und vom östlich anschließenden Teilstück der A 44 in den Hahnerhofbach an der vorhandenen Einleitungsstelle zulässt. Die Einleitungsmenge ist auf 64 l/s begrenzt.

9

Der Kläger hat den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 und die beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis in sein Klagebegehren einbezogen. Mit Beschluss vom 27. September 2010 hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

10

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die angefochtenen Entscheidungen seien formell und materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe zu Unrecht von einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen. Die im Rahmen der UVP-Vorprüfung durchgeführten Untersuchungen hätten den Rahmen einer bloß überschlägigen Vorprüfung gesprengt und seien auf eine verkappte, ohne die dafür vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hinausgelaufen. Von einem Erörterungstermin habe der Beklagte ermessensfehlerhaft abgesehen. In der Sache begegne die Planung des Retentionsraums vor allem aus Gründen des Grundwasserschutzes durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte habe zumutbare Standortalternativen nicht überprüft. Außerdem seien die geplanten Maßnahmen zur Abdichtung des Retentionsraums unzureichend. Angesichts der problematischen geologischen Verhältnisse müsse damit gerechnet werden, dass Salze und Schadstoffe, die trotz Vorbehandlung in dem eingeleiteten Wasser enthalten seien, das Grundwasser verschmutzten. Die Errichtung des Retentionsraums am geplanten Standort gefährde überdies die im nordwestlichen Anschlussohr des Autobahnkreuzes vorhandenen Quellen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass innerhalb der Wasserschutzzone II die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer rechtlich bedenklich sei. Artenschutzrechtlichen Anforderungen werde die Planung gleichfalls nicht gerecht. Rechtsfehlerhaft sei auch der geplante Umbau der Sonderanlage, die auch im geänderten Zustand keine ausreichende Reinigungsleistung erziele.

11

Der Kläger beantragt,

die Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 in der Fassung der Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010, soweit sie die Entwässerung der Autobahnen A 3 und A 44 abweichend von der ursprünglichen Planfeststellung regeln, sowie die dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die angefochtenen Regelungen seien verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Namentlich sei die UVP-Vorprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden; das Ergebnis der Vorprüfung, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erübrige, sei nachvollziehbar begründet worden. Die Einholung von Gutachten im Rahmen einer Vorprüfung entspreche gängiger Praxis. Die angefochtenen Regelungen begegneten auch keinen durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken.

Entscheidungsgründe

14

A. Die Klage ist zulässig.

15

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Klage zuständig. Seine sachliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus der Verweisung des Rechtsstreits durch das zunächst angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, die nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG das erkennende Gericht bindet. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Anfechtung der zusammen mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2010 erteilten, von dessen Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG NRW) jedoch gem. § 14 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 19. August 2002 (WHG a.F.) nicht umfassten wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger hat vor Erlass des Verweisungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 30. März 2010 sein Anfechtungsbegehren auf diesen Änderungsplanfeststellungsbeschluss erstreckt. Der Sache nach hat er dadurch auch die in der Beschlussurkunde enthaltene Erlaubnis zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Hiervon muss umso mehr ausgegangen werden, als der Kläger sich schon in seiner vorangegangenen Klagebegründung gegen die Einleitung des Straßenoberflächenwassers innerhalb der geplanten Wasserschutzzone II in den Hahnerhofbach gewandt hatte. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtete sich erkennbar darauf, den Rechtsstreit insgesamt an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

16

2. Der Kläger ist klagebefugt.

17

a) Soweit er sich gegen die im Wege der Planfeststellung getroffenen Änderungen der Entwässerungsregelung wendet, folgt seine Klagebefugnis zunächst aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 12b LG NRW und § 64 Abs. 1 BNatSchG. Nach diesen Vorschriften kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung abweichend von der Regel des § 42 Abs. 2 VwGO u.a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, unter den in § 12b LG NRW bzw. § 64 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger verfügt für das Land Nordrhein-Westfalen über eine solche Anerkennung. Seine Klage gegen die planfestgestellten Änderungsregelungen entspricht auch den weiteren Vorgaben der naturschutzrechtlichen Verbandsklage; er macht - auch - Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen geltend, wird durch die Änderungsregelungen in seinem von der Anerkennung umfassten satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich berührt und hat von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht.

18

b) Die außerdem angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis gehört demgegenüber nicht zu den Rechtsakten, die mit der naturschutzrechtlichen Verbandsklage angegriffen werden können. Insoweit folgt die Klagebefugnis indes ebenso wie zusätzlich auch für die Anfechtung der planfestgestellten Änderungsregelungen aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG, Art. 10a der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-RL). Die landesrechtliche Anerkennung des Klägers als Naturschutzvereinigung gilt zugleich als Anerkennung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 5 Abs. 2 UmwRG). Aufgrund dessen kann der Kläger unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG gegen Entscheidungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Auf die Änderungsvorhaben, die Gegenstand der Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 sowie der dem letztgenannten Beschluss beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis sind, trifft dies gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz zu.

19

Die Voraussetzungen, unter denen eine nach § 3 UmwRG anerkannte oder als anerkannt geltende Vereinigung befugt ist, derartige Entscheidungen anzufechten, sind erfüllt. Einschlägige Maßstabsnorm ist § 2 Abs. 1 UmwRG, der unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben aber nur modifiziert angewandt werden kann.

20

Der Kläger beruft sich auf formell- und materiellrechtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er macht die Betroffenheit in seinem auf den Umweltschutz ausgerichteten Aufgabenbereich geltend (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Im Verwaltungsverfahren hat er sich zur Sache geäußert, soweit ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

21

Ob zu den von ihm als verletzt gerügten Bestimmungen auch Vorschriften gehören, die Rechte Einzelner begründen, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG weiter voraussetzt, erscheint zweifelhaft, bedarf nach Lage des Falles aber keiner Klärung, weil diese Bestimmungen im Unionsrecht wurzeln. Die schutznormakzessorische Ausgestaltung der umweltrechtlichen Verbandsklage verstößt gegen Art. 10a UVP-RL, soweit mit ihr Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen geltend gemacht werden. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - (NJW 2011, 2779 Rn. 46) ausgeführt hat, steht Art. 10a UVP-RL Rechtsvorschriften entgegen, die einer Umweltvereinigung i.S.d. Art. 1 Abs. 2 UVP-RL die Möglichkeit versagen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Zulassungsentscheidung über Projekte i.S.v. Art. 1 Abs. 1 UVP-RL eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend zu machen, nur weil diese Vorschriften allein die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen. Mit Rücksicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts muss deshalb bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, als verletzt gerügt werden können, ausgeklammert werden, soweit es um umweltrechtliche Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht geht. Letzteres trifft jedenfalls für die vom Kläger als verletzt gerügten Vorschriften über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu. Sie bilden mithin eine tragfähige Grundlage für die Klagebefugnis des Klägers, dem als Umweltverband - unabhängig von der näheren Ausgestaltung des nationalen Rechtsbehelfssystems - nach Art. 10a Abs. 1 UVP-RL das Recht zusteht, nicht nur die materiellrechtliche, sondern auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 42). Die Frage, ob auch die außerdem als verletzt gerügten materiellrechtlichen Vorschriften namentlich des Wasserrechts unionsrechtlich untersetzt sind, kann daher offen bleiben.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Die angefochtenen Änderungen der in den Planfeststellungsbeschlüssen vom 24. April 1991 und 21. Februar 2007 enthaltenen Entwässerungsregelungen durch die Planfeststellungsbeschlüsse vom 24. September 2008 und 26. Februar 2010 und die dem letztgenannten Beschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis verstoßen gegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG. Aufgrund der durchgeführten Vorprüfung hätte der Beklagte nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne die Änderungsplanung zuvor einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (1.). Dieser Mangel führt nach § 4 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der planfestgestellten Änderungsregelungen und nach § 4 Abs. 1 UmwRG zur Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis (2.). Rechtsverstöße, die auch die Aufhebung der planfestgestellten Änderungsregelungen erfordern würden, sind zu verneinen (3.).

23

1. Die angefochtenen Regelungen durften nicht getroffen werden, ohne vorher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

24

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Einer solchen Überprüfung hält die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Änderungsvorhabens durch den Beklagten nicht stand.

25

a) Entgegen der Auffassung des Klägers dürfte die Planfeststellungsbehörde allerdings nicht schon die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet haben, indem sie ihrer Beurteilung zwei vom Vorhabenträger im Verfahrensverlauf eingeholte Fachgutachten zugrunde gelegt hat. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BRDrucks 674/00 S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermittelt" würde, sei es, dass die Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholte, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgriffe. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Juli 2011, § 3a UVPG Rn. 11). Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten dürfte die Planfeststellungsbehörde sich innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten haben.

26

Vor Einholung der faunistischen Kartierung des Büros H. & S. vom 12. Juni 2008 lagen der Behörde naturschutzfachliche Informationen zum Planungsraum aus den früheren Verfahren zum Autobahnbau vor. Deren Aussagekraft war wegen der inzwischen verstrichenen Zeit aber zweifelhaft. Das spricht dafür, dass das neue Gutachten als notwendig erachtet werden durfte, um eine geeignete Grundlage zur Beurteilung insbesondere des artenschutzrechtlich relevanten Besorgnispotentials des Änderungsvorhabens zu beschaffen.

27

Über die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse am Standort des Retentionsraums und seiner Umgebung standen der Behörde Erkenntnismittel zur Verfügung, die ebenfalls insbesondere aus Untersuchungen im Zuge der Planungen für den Neubau der A 44 stammten. So war bekannt, dass im Umfeld der Trasse Massenkalkzüge mit geologischen Störungen und Verkarstungserscheinungen anzutreffen waren, die zu weiterreichenden Wasserwegsamkeiten mit denkbaren Risiken für die Wassergewinnungsanlage der Stadtwerke R. führen könnten (Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, S. 5). Hingegen fehlten Erkenntnisse darüber, ob und inwieweit der Standort des Retentionsraums davon betroffen war. Die ICG-Baugrunduntersuchung vom 4. Juli 2008 diente dazu, diese Erkenntnislücken zu schließen. Unter diesen Umständen dürfte es vertretbar gewesen sein, die Untersuchung als ergänzende Beurteilungsgrundlage der Verträglichkeitsprüfung zu verwenden, zumal sie den Erläuterungen des ICG-Gutachters K. in der mündlichen Verhandlung zufolge nach Art und Zahl der durchgeführten Bohrungen bloß weitmaschig angelegt war.

28

b) Letztlich bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, ob die Planfeststellungsbehörde die zulässige Prüftiefe eingehalten hat. Ein Mangel liegt jedenfalls darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Änderungsplanung auf das Grundwasser nicht nachvollziehbar ist.

29

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können.

30

Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens auf das Grundwasser als nicht plausibel. Die behördliche Beurteilung stützt sich maßgeblich auf die ICG-Baugrunduntersuchung vom 4. Juli 2008. Aus ihr leitet sie ab, bereits die vorhandenen Deckschichten reichten aus, um einen Schutz des Grundwassers vor Schadstoffen im Straßenoberflächenwasser zu gewährleisten. Die vorgesehene Auffüllung des tiefstliegenden Teils des Retentionsraums mit bindigem Material erhöhe den Schutz des Grundwassers im Bereich der dünnsten Deckschichten zusätzlich, so dass ein Durchsickern des im Retentionsraum aufgestauten Wassers bis zum Grundwasser verhindert werde. Diese Annahmen lassen sich aus der Baugrunduntersuchung nicht ableiten. In ihrem Rahmen wurden an verschiedenen Stellen des geplanten Retentionsraums Bohrproben entnommen, anhand derer die Durchlässigkeit der Deckschichten bestimmt wurde. Die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte mögen den Schluss zulassen, dass an der jeweiligen Stelle die nach Vorreinigung im versickernden Wasser verbliebenen Schadstoffe in notwendigem Umfang durch die Deckschichten zurückgehalten werden und somit nicht ins Grundwasser gelangen. Ausweislich der Untersuchung ergab sich bei einer Bohrung jedoch ein unklarer Befund, der nach den Angaben im Gutachten auf einen in geringer Tiefe vorhandenen Kalkzug hindeuten konnte und die Gutachter zu der Empfehlung veranlasste, diesem Verdacht durch eine ergänzende Baugrunduntersuchung nachzugehen. Darüber hinaus weist das Gutachten darauf hin, dass aufgrund der Geländemorphologie und der stark wechselnden Abfolge geologischer Schichten mit einer das kleinräumige Untersuchungsgebiet durchziehenden geologischen Störung zu rechnen sei. In Anbetracht dieser Hinweise liegt es auf der Hand, dass die Ergebnisse der Probebohrungen, die - wie schon erwähnt - nur weitmaschig stattfanden, lediglich begrenzten Aussagewert hatten und jedenfalls keine abschließende Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Besorgnispotentials der Änderungsmaßnahme ermöglichten. Daran ändert auch die geplante Abdichtung mit bindigem Material nichts, da diese lediglich den tiefstliegenden Bereich des Retentionsraums abdeckt, im Übrigen hingegen keine Wirkung entfalten kann.

31

Noch deutlicher tritt die mangelnde Plausibilität des behördlichen Unbedenklichkeitsattests hervor, wenn zusätzlich die weiteren für die Vorprüfung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Aufgrund der Lage des Retentionsraums im Wasserschutzgebiet und der geplanten Ausdehnung der Schutzzone II auf dessen Standort musste die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass das Änderungsvorhaben in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Bereich verwirklicht werden soll. Aus den im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A 44 erstatteten geologischen Gutachten war zudem bekannt, dass die im westlichen Trassenbereich anzutreffenden Massenkalkzüge wegen ihrer geringen Filtereigenschaften und der hohen Fließgeschwindigkeiten sowie wegen der besonderen Schwierigkeit, die dortigen hydrologischen Verhältnisse zu bestimmen, als ungewöhnlich verschmutzungsempfindlich einzustufen waren (so der Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, S. 5). Ließ sich - wie in der ICG-Untersuchung vom 4. Juli 2008 ausgeführt - ein solcher Kalksteinzug am Standort des Retentionsraums nach Vorprüfung nicht ausschließen, so war unter diesen Umständen besondere Vorsicht angebracht und mussten auch entfernte Risiken ernst genommen werden. Im Übrigen gab auch die kritische Stellungnahme des von der Planfeststellungsbehörde beteiligten Umweltamts der Stadt Düsseldorf vom 19. Februar 2008 Anlass zu Zweifeln, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Grundwasser ausgeschlossen waren. Diese Stellungnahme machte bereits geltend, dass der Retentionsraum über einem verkarsteten Kalksteinzug liege, und stellte deshalb die Realisierbarkeit des Änderungsvorhabens in Frage.

32

Die nach Abschluss der Vorprüfung und Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2008 gewonnenen Erkenntnisse sind für die gerichtliche Beurteilung des Vorprüfungsergebnisses zwar nicht von Bedeutung. Das weitere Vorgehen des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde, die in Reaktion auf die u.a. von Trägern öffentlicher Belange und Umweltschutzvereinigungen geäußerten Bedenken auch während des zweiten Änderungsverfahrens umfänglich weiterermittelt und zudem versucht haben, durch Umplanung der Sonderanlage R. die Qualität des in den Retentionsraum gelangenden Wassers zu verbessern, stellt aber doch ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass der Erkenntnisstand bei Erlass des genannten Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht ausreichte, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen.

33

2. Erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung, solche Auswirkungen seien nicht zu besorgen, als nicht nachvollziehbar, so folgt daraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Deren Unterbleiben stellt einen Mangel i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar, der die Entscheidungen über die Zulassung der geplanten Änderungen infiziert. Dazu zählen in erster Linie die planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen zur Ausgestaltung der Autobahnentwässerung. Dazu gehört aber auch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Februar 2010, die gleichfalls einen Teilaspekt des Änderungsvorhabens - die Neuregelung der Einleitung des aus der Sonderanlage R. bzw. dem Retentionsraum gedrosselt abfließenden Wassers - betrifft.

34

Für die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis knüpft sich daran gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG die Rechtsfolge der Aufhebung. Für die planfestgestellten Änderungsregelungen hat es hingegen nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG mit der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sein Bewenden. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG enthält nach seinem Sinn und Zweck eine Sonderregelung zu § 46 VwVfG; er nimmt die unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Mängel von dem für Verfahrensfehler geltenden Kausalitätserfordernis des § 46 VwVfG aus. Dagegen kann dem auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittenen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht entnommen werden, dass er die spezielle, auf fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse zugeschnittene Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG für die von ihm erfassten Fehler ersetzen sollte. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung geht vielmehr die Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG der allgemeinen Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor.

35

Hiernach rechtfertigt der Verfahrensmangel rechtswidrig unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die Aufhebung der planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen, sondern nur die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben. Dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, stellt nicht von vornherein das Planungskonzept des Beklagten in Frage. Sie lässt sich vielmehr in einem ergänzenden Verfahren nachholen, um so eine den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügende und die damit verbundene Richtigkeitsgewähr bietende Basis für eine erneute Sachentscheidung zu gewinnen.

36

Die Anwendung von § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG auf das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht mit Unionsrecht in Einklang. Daran besteht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Zulassungsentscheidung kein vernünftiger Zweifel. Nach Art. 2 Abs. 1 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, "vor Erteilung der Genehmigung" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06 - Slg. 2008, I-4911 Rn. 49 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 - NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93). Das schließt eine Behebung des Mangels in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren aber dann nicht aus, wenn dadurch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und wenn die nachträgliche Legalisierung die Ausnahme bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert; diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten. Die nachträgliche Fehlerbehebung bleibt zudem die Ausnahme, weil die §§ 3a ff. UVPG gewährleisten, dass im Regelfall frühzeitig vor der Zulassungsentscheidung die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens ermittelt und dementsprechend dessen Umweltverträglichkeit rechtzeitig geprüft wird.

37

3. Sonstige Rechtsfehler, die zur Aufhebung der planfeststellungsrechtlichen Änderungsregelungen führen würden, liegen gleichfalls nicht vor. Insoweit kann namentlich offen bleiben, ob die Schaffung eines Retentionsraums am geplanten Standort in jeder Hinsicht den einschlägigen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorgaben entspricht und inwieweit der Kläger etwaige Rechtsverstöße geltend machen könnte. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich das Planungskonzept des Beklagten unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer nachzuholenden Umweltverträglichkeitsprüfung als tragfähig erweist und etwaige Fehler deshalb in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche (weitere) Genehmigung für einen Steinbruchbetrieb. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Oktober 2010 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs (nunmehr auch unter Verwendung von Sprengstoff) auf Teilflächen der Grundstücke FlNrn. 201 bis 204, 206 bis 209 und 209/2 der Gemarkung B. sowie zum Betrieb einer mobilen Brecher- und Siebanlage auf den vorgenannten Flächen und zur anschließenden Wiederverfüllung und Rekultivierung. Nach dem Vortrag der Beigeladenen habe schon von 1967 bis 1990 ein genehmigter Steinbruchbetrieb unter Verwendung von Sprengstoff sowie einer Brecher- und Siebanlage auf den heutigen FlNrn. 209/1 und 209/2 existiert; im Jahr 2002 sei der Steinbruchbetrieb (mit Genehmigungen vom 10.1.2002 und 29.4.2002 zum Schürfen und zum Betrieb einer mobilen Brecheranlage) wieder aufgenommen worden; die jetzt streitgegenständliche Genehmigung betreffe die Einbeziehung weiterer, unmittelbar an das bestehende Abbaugelände angrenzender Flächen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Oktober 2010 wurde dem Kläger nicht zugestellt. Vier Anfechtungsklageverfahren Drittbetroffener wegen der genannten Genehmigung, an denen der Kläger allerdings nicht beteiligt war, endeten mit einem bestandskräftigen gerichtlichen Vergleich bzw. durch Klagerücknahme. Der Vergleich enthielt Einschränkungen der erlaubten Sprengungen nach Anzahl und Tageszeit (an höchstens zwei Werktagen - ohne Samstage - pro Jahr und nur in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr) sowie die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Erschütterungsmessungen bei den ersten drei Gewinnungssprengungen.

Der Kläger hat am 19. Oktober 2011 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei rechtsfehlerhaft im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden und habe von der erteilten Genehmigung erst durch Presseberichte Kenntnis erlangt. Die Genehmigung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Artenschutzvorschriften nach dem Bundesnaturschutzgesetz, gegen das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung und gegen Regelungen der Flora-Fauna-Habitat- sowie der Vogelschutzrichtlinie.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 20. November 2013 ab, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Bejahe man aber eine aus dem Unionsrecht ableitbare Klagebefugnis, so wäre die Klage jedenfalls unbegründet, weil die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine auf Unionsrecht beruhenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen verletze und auch mit nationalen naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehe.

2. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen, weil ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht vorlägen und auch die übrigen Zulassungsgründe nicht gegeben oder nicht ausreichend dargelegt seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger unter Nr. I der Antragsbegründung geltend macht, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 1 VwGO ergebe sich weder aus einer Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes (Nr. I.1 der Entscheidungsgründe), noch aus § 2 Abs. 1 UmwRG (Nr. I.2) noch aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Nr. I.3), setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung substantiiert nur mit dem Entscheidungsgrund Nr. I.2 auseinander. Er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - eine Klagebefugnis nicht mit der Begründung verneint werden könne, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung (nachfolgend: UV-Vorprüfung) nicht zu beanstanden sei. Inwieweit dieses Vorbringen für sich genommen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hervortreten lässt, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung nämlich in zweiter Linie auf deren Unbegründetheit gestützt. Und diesbezüglich rechtfertigt das Vorbringen des Klägers die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.

1.2. Bei seiner Prüfung, ob die (standortbezogene) UV-Vorprüfung vorliegend mit Fehlern behaftet war, hat sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorprüfung verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der weiteren Folge, dass sich in einem etwaigen nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - NVwZ 2012, 575, Leitsatz 1 und juris Rn. 24, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43). Freilich darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U.v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

In späteren Urteilen haben das Bundesverwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab festgehalten; Anlass, die Vereinbarkeit des § 3a Satz 4 UVPG mit dem Unionsrecht - namentlich im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 („Altrip“, a. a. O.) - zu thematisieren, haben beide Gerichte nicht gesehen (BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - juris Rn. 21). Mit dieser rechtlichen Beurteilung im Einklang steht auch die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der ausgeführt hat, das Urteil des EuGH („Altrip“, a. a. O.) beziehe sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts und bringe zum Ausdruck, dass es nicht nur möglich sein müsse, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UV-Prüfung), sondern auch deren fehlerhafte Durchführung geltend zu machen; eine Aussage darüber, in welchen Fällen - nach Durchführung einer UV-Vorprüfung - eine UV-Prüfung durchzuführen sei, werde hingegen in diesem Urteil nicht getroffen (HessVGH, B.v. 28.01.2014 - 9 B 2184/13 - juris Rn. 12).

Für den Maßstab, der bei der Untersuchung nach § 3c UVPG, ob eine UV-Prüfung durchzuführen ist, anzulegen ist und auch durch die Einräumung eines Einschätzungsspielraums nicht dispensiert wird, gilt nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2013 (a. a. O., Rn. 37) Folgendes: Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine UV-Prüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die UV-Prüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.).

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass vorliegend das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe falsch angewandt hätten. Der Kläger vermochte keine ernstlichen Zweifel daran darzulegen, dass die Vorprüfung des Landratsamts rechtlich fehlerfrei war.

1.3. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang (Nr. 2a der Antragsbegründung, Bl. 57 bis 59 der VGH-Akte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des EuGH im „Altrip-Urteil“ (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) nicht berücksichtigt, geht dieser Einwand fehl, weil im vorliegenden Fall keiner der vom EuGH in der genannten Entscheidung entwickelten Rechtssätze inmitten steht. Die vom Kläger vorliegend zitierten Ausführungen des EuGH betreffen die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448 gestellte dritte Vorlagefrage, ob (ohne Widerspruch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG) die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kumulativ von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe, dass nämlich a) der Rechtsbehelfsführer nachweisen könne, dass aufgrund des von ihm geltend gemachten Verfahrensfehlers nach den Umständen des konkreten Falls die angegriffene Entscheidung ohne diesen Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre, und dass b) durch den Fehler eine materielle Rechtsposition des Klägers betroffen sei. Während sich der EuGH zur letztgenannten fraglichen Voraussetzung nicht geäußert hat (EuGH, U.v. 7.11.2013, a. a. O., Rn. 55 und 56), hat er es (unter Rn. 57) als grundsätzlich für zulässig und im Einklang mit Art. 10a Buchst. b der Richtlinie 85/337/EWG erachtet, eine Rechtsverletzung im Sinne dieses Artikels dann zu verneinen, wenn „nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre“. Für unvereinbar mit Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG hält der Europäische Gerichtshof hierbei lediglich, dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast dafür aufzubürden, dass der - festgestellte - Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat oder hat auswirken können.

Vorliegend dagegen geht es nicht um die Kausalität eines - festgestellten - Rechtsfehlers bei der UV-Vorprüfung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob ein solcher Fehler überhaupt vorliegen könnte. In Rede stehen vorliegend zum einen die Kriterien für eine standortbezogene Einzelfallvorprüfung, ob eine - unter Beteiligung des Klägers als Teil der Öffentlichkeit durchzuführende - UV-Prüfung geboten ist, sowie zum andern der Maßstab für die gerichtliche Kontrolle des im Verwaltungsverfahren gewonnenen Vorprüfungsergebnisses.

1.4. Soweit der Kläger unter Nr. I.1.b (S. 6 ff. der Antragsbegründung) geltend macht, das angegriffene Urteil sei auch dann falsch, wenn man - mit dem Verwaltungsgericht - es für ausreichend erachte, dass die von der Genehmigungsbehörde vollzogene UV-Prüfung nachvollziehbar sei, ist ihm nicht zu folgen. Nach Auffassung des Klägers ist zu Unrecht eine Untersuchung unterblieben, ob mit dem genehmigten Vorhaben Verstöße gegen den Artenschutz einhergehen könnten. Relevante Artengruppen seien überhaupt nicht untersucht werden, insbesondere das mögliche Vorkommen der Gelbbauchunke und von Fledermäusen. Insoweit leide die Vorprüfung an schweren Ermittlungsfehlern, die das Verwaltungsgericht übersehen habe, obgleich der Kläger diesbezüglich ein privates Kurzgutachten eines biologischen Sachverständigen vorgelegt habe. Die UV-Vorprüfung sei daher gerade nicht nachvollziehbar.

Dem ist nicht zu folgen. Dass das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Seine Darlegungen rechtfertigen auch nicht das Verdikt, die Vorprüfung leide an schwer wiegenden, auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagenden Ermittlungsfehlern oder das Ergebnis liege außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung. Mit der Behauptung, die Untersuchung „relevanter“ Artengruppen sei unterlassen und das „mögliche“ Vorkommen von Gelbbauchunken und Fledermäusen sei übersehen worden, lassen sich im vorliegenden Fall rechtserhebliche Ermittlungsfehler nicht begründen. Dahinstehen kann insofern, inwieweit der individuenbezogene Artenschutz überhaupt Thema der eher gebietsbezogenen UV-Vorprüfung sein kann. Wie sich aus den Entscheidungsgründen (S. 10, letzter Abschnitt, bis S. 13, Abschn. 2) ergibt, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Landratsamt den Einwand eines Vorkommens von Gelbbauchunken in einem Sekundärbiotop außerhalb des streitgegenständlichen neuen Abbaugebiets nicht übersehen, von diesem Bereich jedoch gerade das streitgegenständliche Abbaugelände unterschieden und zu diesem Gebiet dargelegt, dass weder im Vortrag des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde noch in demjenigen des Klägers selbst von Wasserflächen in nennenswertem Umfang (als potentiellen Lebensräumen für die Gelbbauchunke) im neuen Abbaugebiet die Rede gewesen sei, und dass sich auch in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere in der im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, keine Hinweise in diese Richtung fänden. Hinsichtlich etwaiger Vorkommen von Fledermäusen hat das Verwaltungsgericht dargelegt (Entscheidungsgründe, S. 11, Abschn. 3, bis S. 13, Abschn. 2), weshalb im Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und im Zeitpunkt der angegriffenen Genehmigung mit dem Vorkommen von Fledermäusen in Spalten des Steinbruchs nicht (im Sinn eines „Anfangsverdachts“) zu rechnen gewesen sei, so dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft weitere Ermittlungen nicht erforderlich erschienen. Hinzugefügt hat das Verwaltungsgericht, dass in der mündlichen Verhandlung - mehr als drei Jahre nach Erlass der angegriffenen Genehmigung - weder der Kläger noch der orts- und fachkundige Vertreter der unteren Naturschutzbehörde berichtet habe, dass im bestehenden Steinbruch jemals Fledermäuse gesehen worden seien.

Die mit der Nr. 6840-197 in der Biotopkartierung erfasste, röhrichtbestandene Feuchtfläche im mittleren Bereich der Flur-Nr. 209/1, auf der Gelbbauchunken leben, befindet sich nördlich des bestehenden Steinbruchabbaugeländes im Bereich des stillgelegten Steinbruchs („Biotopfläche Staatliches Bauamt“), wogegen die streitgegenständliche Erweiterung südlich des Abbaugeländes weiter nach Süden und - in geringerem Maß - auch nach Westen und Osten erfolgen soll. Dies ergibt sich u. a. aus den Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 2. Juli 2009 (S. 3, Abschn. 3, Bl. 355 der Behördenakte) und vom 1. Juni 2010 (S. 2 Mitte, Bl. 533), verschiedenen Plänen (Bestands- und Konfliktplan vom 7.11.2008, Bl. 751, Abbauplan-Tektur vom 20.8.2009, Bl. 762) und dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Vorhaben (vom 7.11.2008, Nr. 4.6, S. 7, Bl. 724, Nr. 6.2, S. 10, Bl. 727, Nr. 6.3 S. 11, Bl. 728). Sprengungen dürfen nach dem Genehmigungsbescheid unter Berücksichtigung des bestandskräftigen gerichtlichen Vergleichs grundsätzlich nur zwei Mal jährlich erfolgen und betreffen (nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, vgl. S. 13 oben des Urteils) jeweils nur verhältnismäßig kleine Bereiche des Steinbruchgeländes. Angesichts dieser Umstände reicht der Vortrag, im früheren Abbaugelände gebe es Gelbbauchunken und Fledermäuse könnten in Spalten von Steinbrüchen vorkommen, nicht aus, um die Notwendigkeit einer UV-Prüfung zu begründen.

Dass das Landratsamt den o.g. Einschätzungsspielraum bei der Heranziehung geeigneter Unterlagen und Informationen für eine überschlägige Prüfung unter diesen Voraussetzungen überschritten hätte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger behauptet zwar, die artenschutzrechtliche Prüfung durch das Landratsamt sei lückenhaft gewesen und er sei ihr mit seinem (nach Autor, Datum und Fundstelle nicht bezeichneten) Privatgutachten substantiiert entgegengetreten, so dass sich Artenschutzrechtsverstöße nicht sicher hätten ausschließen lassen können. Dies genügt aber schon nicht den Darlegungsanforderungen in einem Antrag auf Zulassung der Berufung, weil der Kläger eine substantiellen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts versäumt, das auf mehr als drei Seiten (S. 10 unten bis S. 13 unten) ausgeführt hat, weshalb nach seiner Ansicht ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass der Ersteller des vom Kläger offensichtlich gemeinten „Kurzgutachtens“ (Dipl.-Ing. R. M. Stellungnahme vom 3.10.2011, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 14.10.2011, Bl. 50 der VG-Akte zum Verfahren RO 7 K 11.1623) als Ergebnis seiner „Abschätzung der Auswirkungen von Sprengarbeiten auf das Gelände des Steinbruchs R. bei U.“ selbst nicht erklärt, eine UV-Prüfung sei geboten, sondern seine Stellungnahme nur mit der Forderung abschließt, es sei „abzuklären, ob hier die standortbezogene Vorprüfung ausreichend ist oder ob nicht doch eine UVP durchzuführen wäre“.

1.5. Auch der Einwand des Klägers, das Ergebnis der UV-Vorprüfung (wonach keine UV-Prüfung nötig sei) sei deswegen nicht nachvollziehbar, weil das streitgegenständliche Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet mit den dort geltenden Verboten nach § 30 Abs. 1 bis 3 BNatSchG liege, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Dass der Standort eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet für die Beantwortung der Frage, ob eine standortbezogene UV-Prüfung vorzunehmen ist, grundsätzlich relevant ist, ergibt sich zwar aus der - vom Kläger nicht erwähnten - Nennung solcher Gebiete unter Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dass ein Kriterium der Anlage 2 im konkreten Fall erfüllt ist, macht indes eine UV-Prüfung noch nicht notwendig. Das Kriterium ist bei der Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Genehmigungsbehörde zwar zu berücksichtigen; es verbleibt aber gleichwohl ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen die Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (§ 3c Satz 1 UVPG). Darin, dass vorliegend das Landratsamt in Wahrnehmung seines Einschätzungsspielraums - neben anderen Gesichtspunkten - das Verhältnis eines großflächigen Landschaftsschutzgebiets einerseits zu den darin nur punktuell vorkommenden Biotopen andererseits berücksichtigt hat, liegt kein Rechtsfehler. Soweit der Kläger geltend macht (S. 10 unten der Antragsbegründung), „die Ausnahme oder Befreiung“ sei in nicht rechtmäßiger Weise erfolgt und schon deshalb sei die angegriffene Genehmigung rechtswidrig, legt er nicht dar, worin der Rechtsfehler liegen soll. Die vom Kläger (auf S. 10 der Antragsbegründung) angesprochenen Verbote nach § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BNatSchG und die Möglichkeit, von diesen Verboten eine Ausnahme zuzulassen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG), sind vorliegend nicht einschlägig. Die genannten Verbote betreffen nämlich nicht generell Landschaftsschutzgebiete (vgl. die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 BNatSchG), sondern nur gesetzlich geschützte Biotope. Soweit dagegen die Entbindung von einem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot oder Gebot in Rede steht, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen mehrfach (z. B. S. 13 unten) ausgeführt, dass im Hinblick darauf die untere Naturschutzbehörde keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben erhoben und nachvollziehbar ihr Einvernehmen zu den geplanten Eingriffen erteilt hat; diese Einschätzung beruht u. a. auf den - vom Kläger nicht angegriffenen - Ausführungen des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung (S. 4 unten des Protokolls vom 20.11.2013), wonach in dem praktisch den gesamten Landkreis umfassenden Landschaftsschutzgebiet Biotope nur punktuell vorkämen. Der Kläger geht in der Begründung seines Zulassungsantrags auf weite Teile der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, weshalb das Ergebnis der UV-Vorprüfung (Entbehrlichkeit einer UV-Prüfung) nachvollziehbar sei, nicht ein.

2. Bezüglich der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der behaupteten - mehrfach - unzureichenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügen die Darlegungen des Klägers (Nr. I.3 und Nr. III der Antragsbegründung) nicht den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger legt nämlich nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 48 m. w. N.), noch hätte aufklären müssen. Zwar besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts. Ein Gericht verletzt diese Pflicht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.2.1988 - 7 B 28/88 - NVwZ 1988, 1019/1020). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Ferner hätte er darlegen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - AZ - NJW 1997, 3328). An all dem fehlt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt.

In Bezug auf die - nach Ansicht des Klägers - bezüglich des Artenschutzes zu bemängelnden Ermittlungsdefizite des Verwaltungsgerichts (Nr. I.3.b, S. 11 bis 13 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers die behaupteten Verfahrensmängel nicht. Der Kläger beanstandet (auf S. 12 oben der Antragsbegründung), das Verwaltungsgericht habe sich mit der Aussage der unteren Naturschutzbehörde begnügt, bei Besuchen im Steinbruch weder Spalten als für Fledermäuse geeignete Aufenthaltsorte noch Fledermäuse selbst gesehen zu haben, es habe demzufolge rechtsfehlerhaft nicht den Beweis für erforderlich gehalten, dass es im Steinbruch keine Fledermäuse gebe. Nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliege nämlich der Behörde bzw. dem deren Entscheidung überprüfenden Gericht eine solche negative Beweisführung, zumal manche Fledermausarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und deswegen besonders schützenswert seien und außerdem Steinbrüche nach neueren Studien häufig geeigneter Lebensraum für Fledermäuse sein könnten. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht, das der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde gefolgt sei, eine Beweiserhebung habe aufdrängen müssen, obgleich der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger selbst keinen Beweisantrag gestellt hat, legt der Kläger nicht dar. Mit seinem Vortrag verkennt der Kläger zudem das auch unionsrechtlich normierte und von der Rechtsprechung anerkannte Bestehen eines Einschätzungsspielraums der Genehmigungsbehörde sowohl bei der UV-Vorprüfung als auch bei den artenschutzrechtlichen Verboten. Ermittlungsdefizite sind nicht von den Verwaltungsgerichten zu schließen, sondern von den dazu besonders ermächtigten Behörden. Entscheidungen, die auf Ermittlungsdefiziten beruhen, müssen aufgehoben werden, ohne dass es zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme zur Schließung der Ermittlungslücke kommen darf (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - juris). Entsprechendes gilt für den gleichartigen Vortrag des Klägers, soweit er das Vorkommen von Gelbbauchunken anspricht (S. 12 unten der Antragsbegründung).

3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht (Nr. II, S. 13/14 der Antragsbegründung), hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 22 ZB 11.579 - juris Rn. 11; zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 36 bis 39 zu § 124 VwGO). Soweit der Kläger Fragen der Verbandsklagebefugnis als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, sind diese nicht klärungsfähig, weil es auf sie auch in einem Berufungsverfahren nicht ankäme, sondern - wie dargelegt - die Klage jedenfalls unbegründet wäre. Die Formulierung der - nach Ansicht des Klägers grundsätzlich bedeutsamen - Frage, „inwiefern [es] die bisherige Praxis von Gerichten und Behörden, Umweltrechtsverbänden den Zugang zu Gerichten zu verwehren, mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren, um die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, in Einklang zu bringen ist“, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Frage, „inwieweit bzw. unter welchen Umständen die Tatsache, dass ein streitgegenständliches Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und daher eine Ausnahmeentscheidung i. S. d. § 30 Abs. 3 BNatSchG erforderlich wäre, bereits für sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen kann“, würde sich in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil § 30 Abs. 3 BNatSchG sich nicht generell auf Landschaftsschutzgebiete bezieht. Abgesehen davon bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Lage eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet und die damit im konkreten Einzelfall verbundenen gesetzlichen Schutzvorschriften - wie oben ausgeführt - Bedeutung innerhalb der standortbezogenen UV-Vorprüfung nach § 3c UVPG unter Beachtung der Kriterien nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, sowie dass gleichwohl ein Einschätzungsspielraum besteht. Auch die Frage, ob im Sinn der genannten jüngsten Rechtsprechung des EuGH eine wegen unzureichender Datengrundlage fehlerhafte UV-Vorprüfung bereits deswegen rügefähig sei, ist vorliegend nicht klärungsfähig, weil sich ein derartiger Verfahrensfehler aus den Darlegungen des Klägers nicht ergibt. Soweit der Kläger als ungeklärt bezeichnet, „ob im Rahmen einer zulässigen Verbandsklage der volle Prüfungsumfang für die Begründetheitsprüfung gegeben ist, oder dieser sich an die Zulässigkeitsfrage anlehnt“, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, inwiefern diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. - Punkt St. T., Bauleitnummer (Bl.) 4571.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen 380 kV-Höchstspannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Leitung dient einem Lückenschluss und soll die Energieversorgung der Stadt K. und ihrer Umgebung langfristig sichern. Insgesamt werden 23 Masten unterschiedlichen Bautyps neu errichtet, zugleich 17 Masten demontiert. Die planfestgestellte Trasse beginnt am Punkt F. unter Anschluss an die Höchstspannungsfreileitung Bl. 4123. Sie kreuzt aus südöstlicher Richtung kommend die Bundesautobahn A 44 und wird dann weitgehend parallel zu dieser Bundesautobahn geführt, berührt bei Mast 5 das Gebiet des "Campus F.", kreuzt an der Anschlussstelle F. die Landesstraße L 382 und verläuft weiter in weitgehend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten, nach Norden verlaufenden Eisenbahntrasse. Parallel hierzu wird sie zum Edelstahlwerk geführt. Dort verschwenkt sie leicht nach Westen und führt zum Punkt St. T.. Auf diesem etwa 2,9 km langen Teilstück befindet sich die rückzubauende Freileitung Bl. 2339. Die Trasse verläuft hier am Ortsrand der Klägerin, dem sie sich bis auf knapp 30 m von der Trassenmitte nähert. Über die gesamte Strecke wird die Trasse parallel zur bestehenden Freileitung Bl. 2388 geführt.

3

Im Juni 2007 übersandte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten ein Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Prüfung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Das Gutachten verneinte eine solche Pflicht. Für die Umweltauswirkungen legte es eine dreistufige Skala ("erheblich" - "deutlich" - "gering") zu Grunde. Erhebliche Umweltauswirkungen verneinte es durchgängig, deutliche Auswirkungen bejahte es hinsichtlich einzelner Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 2 zum UVPG. Die zu erwartenden Umweltverschmutzungen (Ziff. 1.4 der Anlage 2 zum UVPG) schätzte das Gutachten als gering ein, da die Immissionen durch elektromagnetische Felder die maßgeblichen Grenzwerte einhielten. Nach Beteiligung verschiedener Fachdezernate stellte die Planfeststellungsbehörde des Beklagten in einem Vermerk vom 8. Januar 2008 fest, der Eingriff werde in keinem relevanten Schutzgut zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Auf Nachfrage teilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2010 mit, es bleibe bei dieser Einschätzung.

4

Zu den im Jahr 2010 eingereichten Planfeststellungsunterlagen beteiligte die Beklagte im März 2011 die Träger der öffentlichen Belange, darunter die Klägerin. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 28. März bis 9. Mai 2011 bei der Stadt K. ausgelegt.

5

Die Klägerin nahm unter dem 5. Mai 2011, beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2011, zu dem Vorhaben Stellung. Die Trasse habe einen zu geringen Abstand zur Wohnbebauung im Bereich des Stadtteils B., es müsse geprüft werden, ob die Leitung negative gesundheitliche Wirkungen für die Bewohner der dortigen Wohngebiete habe. Die Unterlagen ließen die Stärke der elektromagnetischen Felder nicht erkennen. Es bedürfe einer Prüfung von Alternativen, sowohl einer Erdverkabelung als auch einer mindestens teilweisen Verlegung der Trasse. Die Planung berühre beim "Campus F." den Bebauungsplan Nr. 653, dort reiche der Schutzstreifen auf einer Breite von ca. 300 m bis zu 5 m in die festgesetzten Gewerbegebiete hinein. Weiter rügte die Klägerin Mängel hinsichtlich des Landschafts- und Artenschutzes sowie des Grund- und Trinkwasserschutzes während der Bauphase. Schließlich forderte sie, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

6

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 legte die Klägerin ein Gutachten zu den Möglichkeiten und Auswirkungen einer 380-kV-Erdkabelverlegung vor. Es beschreibt die technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Eigenschaften von Freileitungen und Erdkabeln und vergleicht die Wirtschaftlichkeit. Die Ausführung der Leitung als Freileitung stelle, so das Gutachten, aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig die zu bevorzugende Variante dar. Die Einwendungen der Klägerin wurden in einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 28. Februar 2012 erörtert.

7

Der Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 fest und stellte ihn der Klägerin am 27. November 2012 zu.

8

Die Klägerin ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke, für die der Planfeststellungsbeschluss eine Enteignung für zulässig erklärt. Wegen der bereits bestehenden Leitung (Bl. 2388), aber auch wegen einer 1962 planfestgestellten, aber nicht verwirklichten Leitung ist eine Vielzahl dieser Grundstücke dinglich zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen belastet. Die privatrechtliche Situation weicht im Detail voneinander ab. Von elektromagnetischen Feldern und Lärm sind einzelne Grundstücke im Eigentum der Klägerin betroffen, die auf der Grundlage von Erbbaurechten zu Wohnzwecken genutzt werden.

9

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung bedurfte das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Landschaftsschutz sei unzutreffend abgearbeitet. Die nur knapp unterschrittenen Grenzwerte der 26. BImSchV seien wissenschaftlich überholt und die entstehenden Immissionen unzumutbar. Die Richtwerte der TA Lärm seien überschritten, die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig. Der Planfeststellungsbeschluss greife durch eine rechteckige Gestaltung der Schutzstreifen mehr als erforderlich auf ihr Eigentum zu. Den Gefahren durch Mastbrüche werde nicht ausreichend begegnet. Die Alternativenprüfung sei unzureichend. Mindestens teilweise dränge sich die Ausführung als Erdkabel auf, insbesondere im Bereich zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T..

10

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. November 2012 für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Punkt F. - Punkt St. T., Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt F. - Punkt St. T. aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2012 zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin und zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin sei hinsichtlich mehrerer Einwendungen präkludiert. Den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls habe die Beklagte genügt. Verstöße gegen Vorschriften des Landschaftsschutzes könne die Klägerin nicht rügen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien gewahrt und in der Sache nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Lärmschutzes mache die Klägerin keine eigenen Belange geltend. Im Übrigen würden die maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Alternativenprüfung sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine Führung als Erdkabel gesetzlich ausgeschlossen, jedenfalls fehlerfrei abgewogen und abgelehnt worden. Sicherheitsgefahren beständen nicht, weil die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachte.

13

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie sei als Gemeinde nicht Trägerin von Grundrechten und mache sich hinsichtlich einzelner Belange zur Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Planungshoheit sei nicht betroffen. Die Klägerin habe kein subjektives öffentliches Recht auf Erdverkabelung. Schließlich sei die Klägerin mit einer Reihe von Einwänden präkludiert, so auch mit der Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Sache hält die Beigeladene die Klage für unbegründet und verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

15

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 = ER 2013, 119) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Planfeststellungsbeschluss hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen müssen. Dieser Mangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, aber zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

17

A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath mit einer Nennspannung von 380 kV ist.

18

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 202 S. 2).

19

Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die (teilweise) Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot einer gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125 und Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17). Hiervon ist auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 7) und vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 7) ausgegangen. Anders als die Beigeladene meint, spielt es nur für die Abwägung, nicht aber für die Klagebefugnis eine Rolle, ob die betroffenen Grundstücke der Klägerin einen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben haben (vgl. Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.> = Buchholz 451.22 § 7 Abfallbeseitigung Nr. 1 S. 9 und Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 Rn. 16).

20

Der Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass im Bereich der zurückzubauenden Freileitung (Bl. 2339) - also zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T. - die vorhandenen Schutzstreifen ausreichen (S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses) und mindestens zu einem Teil dinglich gesichert sind. Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gesamtbauvorhaben, das die Errichtung einer Freileitung bei Rückbau einer bestehenden Freileitung umfasst. Gegenüber diesem Eigentumszugriff ist die Klägerin klagebefugt, da sie ihre Klage mit der Hoffnung verbinden kann, dass eine veränderte Planung bestehende Belastungen entfallen lässt, ohne neue Lasten zu begründen (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17).

21

Ob die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, kann offen bleiben. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52). Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Klägerin sei mit bestimmten Einwendungen präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Zwar war der Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abzuweisen, die Klage hat aber mit dem in diesem Antrag als "Minus" enthaltenen Begehren Erfolg, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <74> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 36) (I.). Die übrigen Einwendungen der Klägerin führen nicht auf Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses (II.).

23

I. 1. a) Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>).

24

Damit scheidet eine Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses an naturschutzrechtlichen Regelungen von vornherein aus (Beschluss vom 18. März 2008 - a.a.O. Rn. 12). Dies gilt auch, soweit die Klägerin untere Landschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) ist. Insoweit nimmt sie zwar Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LG NRW) wahr, sie wird aber nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechtes, wenn - wie hier die Planfeststellungsbehörde (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) - eine andere Behörde für naturschutzrechtliche Entscheidungen zuständig ist.

25

b) Maßgeblich für die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 7. November 2012, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52).

26

2. Der Einwand der Klägerin, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert (a). Er hat in der Sache Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der durch § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (b) ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil es vor seinem Erlass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte (c). Dieser Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, aber nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (d).

27

a) Die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert.

28

Gemäß § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG sind Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. Diese Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 <815> § 78 vwvfg nr. 10 nicht abgedruckt> zur Mitwirkungslast nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die Einwendungsfrist, über die entsprechend § 43b Satz 3 EnWG belehrt worden ist, lief hier am 9. Mai 2011 ab. Der damit eintretende Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 32 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NVwZ 2013, 1605 Rn. 65).

29

Der 7. Senat hat dargelegt (Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 12), dass das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben einer Gebietskörperschaft genügt. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin auch substantiiert eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Klägerin erhob diese Forderung vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Auffassung "dem Antrag für das Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Unterlagen fehlen und darüber hinaus weitere Belange und umweltbezogene Auswirkungen geprüft" werden sollten. Welche Umweltbelange die Klägerin im Auge hatte, ergab sich aus dem Schreiben im Übrigen.

30

Anders als die Beigeladene meint, ist die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Folge des Erörterungstermins vom 28. Februar 2012 präkludiert. Allerdings ist es unzulässig, im Klageverfahren auf frühere Einwendungen zurückzukommen, wenn im Anhörungsverfahren eine streitbefriedende Erörterung gelingt (Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - LKV 1997, 328 § 17 fstrg nr. 127 nicht abgedruckt>). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die auf naturschutzfachliche Erwägungen bezogene Äußerung eines Mitarbeiters der Klägerin in deren Funktion als untere Landschaftsschutzbehörde im Erörterungstermin vom 28. Februar 2012 konnte nicht dahin verstanden werden, für die Klägerin als planbetroffene Gebietskörperschaft solle die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung fallen gelassen werden.

31

Hiervon ausgehend bedarf es weder einer Entscheidung, ob die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung den fachplanungsrechtlichen Regelungen über die Präklusion unterliegt (offengelassen in Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 27.05 - NVwZ 2007, 84 Rn. 19 § 11 uvpg nr. 4 nicht abgedruckt>; dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2013 - 7 KS 209/11 - juris Rn. 63; Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 98), noch, ob - bejahendenfalls - gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen.

32

b) Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2).

33

Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVP eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf zu überprüfen ist, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet hier Anwendung, weil infolge der von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bestehen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 18 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2013, § 1 UmwRG Rn. 29).

34

Der Anwendung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) erst am 29. Januar 2013 und damit nach Klageerhebung in Kraft getreten ist. Die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG fordern (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 194 Rn. 1).

35

c) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG haben kann, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Dies folgt aus der bei der Vorprüfung absehbaren Belastung der Wohnbevölkerung mit Immissionen durch elektromagnetische Felder.

36

Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verneint erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) i.d.F. vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) nicht überschritten werden. Sie setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV gleich, die durch Abwägung nicht überwindbar ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 23). Dieser Sichtweise entspricht es, dass der Gutachter der Beigeladenen die Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder auf einer dreistufigen Skala als "gering" einschätzt, ohne der Frage nachzugehen, inwieweit sich die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bereits dem maßgeblichen Grenzwert nähern.

37

Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planfeststellungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG Rn. 83). Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O., vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95).

38

Im Luftverkehrsrecht hat der Senat angenommen, dass nachteilige betriebsbedingte Auswirkungen bei einer Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG erheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 und vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 30). Jedenfalls bei Überschreiten der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle könne die Erheblichkeit allenfalls verneint werden, wenn bereits der Vorhabenträger Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen habe und diese die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschlössen. Auch in der Anordnung von Betriebsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern hat der Senat einen Anhaltspunkt für die Abwägungserheblichkeit gesehen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 33). Hiervon ausgehend musste der Beklagte vorliegend ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen annehmen. Denn bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).

39

Die Rechtsprechung des Senats ist auf Vorbehalte gestoßen. Ihr mag entgegnet werden, dass nach ihren Maßstäben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers nahezu zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führe. Denn es erscheint kaum ein der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegendes Vorhaben der Fachplanung denkbar, das nicht jedenfalls abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (zweifelnd daher etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Diesen Vorbehalten braucht der Senat hier indes nicht nachzugehen. Zwar sind bei Höchstspannungsfreileitungen regelmäßig Immissionen elektromagnetischer Felder in der Abwägung zu bewältigen. Vorliegend war aber auf einem erheblichen Teilabschnitt eine Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ist ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Insoweit orientiert sich der Senat an dem im Fluglärmschutzrecht entwickelten Ansatz (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 37). Nach einer Berechnung der Beigeladenen aus dem Mai 2010 - und damit vor der erneuten Vorprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) - war zwischen Mast 21 und 22 angrenzend an Wohngebiete in B. eine elektrische Feldstärke von 3,8 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,0 µT zu erwarten. Die elektrische Feldstärke näherte sich damit deutlich dem Grenzwert von 5,0 kV/m und betraf absehbar auf einer nicht unerheblichen Länge der Trasse Wohnbebauung. Die prognostizierte Belastung warf erkennbar die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Senkung dieser Belastung in Betracht kam. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Abwägung vorzubereiten. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hätte die Planfeststellungsbehörde deshalb nicht verneinen dürfen.

40

d) Die Fehlerfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG. Namentlich ist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzuwenden, der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 erlassen worden ist, und der die bisherige Rechtslage klarstellt (BTDrucks 17/10957 S. 17; vgl. bereits Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 33).

41

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Klägerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (BTDrucks 16/2495 S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG NRW die Begründetheitsprüfung (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 22). Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10).

42

Ungeachtet des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG führt der festgestellte Rechtsfehler hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittene Wortlaut ersetzt die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG nicht, vielmehr geht die letztgenannte Regelung als speziellere vor (ebenso Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Vorliegend kann es mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG sein Bewenden haben. Denn der eingetretene Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

43

Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36). Denn die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert. Diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.

44

II. Die weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen führen schon deshalb nicht zu einem weitergehenden Klageerfolg, weil sie - ihr Vorliegen unterstellt - nicht von einer solchen Art und Schwere wären, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt schiene (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 83 = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4). Es bedarf insoweit aber auch weder einer Planergänzung noch der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mangels Rechtsfehlern zu Lasten der Klägerin. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Einwendungen nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert sein könnten und - bejahendenfalls - ob diese Präklusion unionsrechtlichen Bedenken begegnet.

45

1. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten (Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 60 f. und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 27). Die planfestgestellte Trasse ist Teil des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum EnLAG und entspricht damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d EnWG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG verbindlich. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NuR 2013, 794 Rn. 35 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

46

Der Einwand der Klägerin, die Schutzstreifen griffen auf ihre Grundstücke zu umfangreich zu, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Für sie reicht aus, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf ein einzelnes Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens ab und ist eine Frage der fachplanerischen Abwägung (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 f. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

47

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt - abgesehen von dem unter B I. festgestellten Rechtsverstoß - kein zwingendes Recht. Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

48

Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 64). Die Klägerin könnte indes einen Eingriff in ihr Eigentum rügen, wenn Nutzer und Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. Urteil vom 26. März 2007 - BVerwG 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10).

49

a) Hinsichtlich elektromagnetischer Felder konkretisiert die 26. BImSchV (1996) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).

50

Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) i.V.m. dem Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Diese Vorgaben wahrt das streitgegenständliche Vorhaben.

51

Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 25, vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 20 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.). Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <202>, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 18).

52

Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur 26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV) und sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP) berufen (veröffentlicht in Health Physics 99 <6>: S. 818 <2010>). Auch mögliche Langzeitfolgen lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die zu Langzeitfolgen vorliegende Befundlage erweist sich als "nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen" (Sachverständiger Matthes, Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10). Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkommission (Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April 2011, S. 52 ff.). Die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Arbeiten ziehen diese Einschätzung nicht in Zweifel. Der Strahlenschutzkommission war der Standpunkt von J. Schütz und A. Ahlborn bekannt, auf die sich die Klägerin beruft (vgl. Stellungnahme, a.a.O. S. 77). Ob die weiter von der Klägerin vorgelegte Tabelle zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Krebserkrankungen bei Kindern und der Wohnentfernung zu Höchstspannungsfreileitungen eine Risikoerhöhung belegt, mag offen bleiben. Jedenfalls bietet sie keinen Anhalt für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

53

b) Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmtem Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18). Den Anforderungen der TA Lärm genügt das Vorhaben.

54

Das vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Hessen prognostiziert an den am höchsten belasteten Immissionsorten einen nächtlichen Beurteilungspegel von geringfügig mehr als 35 dB(A). Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt für den Verdacht, bei den der Prognose zugrunde liegenden Messwerten sei ein Messabschlag nach Ziffer 6.9 TA Lärm in Abzug gebracht worden.

55

Den Anforderungen der TA Lärm ist auch unter der Annahme genügt, dass die am höchsten belasteten Immissionsorte in reinen Wohngebieten liegen. Wegen ihrer Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und ihrer Vorbelastung durch die fortbestehende Freileitung Bl. 2388 sind die Grundstücke nur vermindert schutzwürdig (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 4.10 - BRS 78 Nr. 117 Rn. 32). Daher ist der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm ("Gemengelage") zu ermitteln. Hier reicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets aus. Der damit nach Ziffer 6.1 Buchst. d TA Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht wird gewahrt.

56

Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite. Das Gutachten des TÜV Hessen geht von einem Datenpool aus, dem Messwerte für 4er-Bündel-Seile in der Ausführung 4 * Al/St 265/35 zugrunde liegen (S. 5, 12). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem Abschnitt Edelstahlwerk bis Punkt Sankt T. die Verwendung dickerer Phasenseile (Al/St 550/70) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm festsetzt (Erläuterungsbericht, S. 30). Diese Phasenseile lassen wegen der geringeren Randfeldstärken eine deutliche Minderung der Emissionen gegenüber den prognostizierten Werten erwarten (Gutachten TÜV Hessen S. 39).

57

3. Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses Abwägungsgebot ist nicht verletzt.

58

Dabei ist die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Satz 3, § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung der abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 65 f. und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N. ).

59

a) Die planfestgestellte rechteckige statt der von der Klägerin geforderten elliptischen Form der Schutzstreifen ist im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hält die Nutzungsbeschränkungen bei rechteckigen Schutzstreifen für leichter erkennbar; diese Form entspreche der Eintragung im Grundbuch und ermögliche Wartungsarbeiten im Bereich der Masten. Diese Gesichtspunkte können die entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin überwinden, die von der Form der festgelegten Schutzstreifen nur am Rande berührt werden. Dass entsprechende Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss fehlen, ist jedenfalls nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG unbeachtlich, weil ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

60

b) Besondere Vorkehrungen gegen die Gefahr von Mastbrüchen brauchte der Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Eine Planfeststellungsbehörde hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein durch das Vorhaben aufgeworfenes tatsächliches Problem bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht. Der Planfeststellungsbeschluss kann daher die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Erläuterungsbericht nennt die zu beachtenden technischen Regelwerke (S. 16 f.). Der Planfeststellungsbeschluss durfte davon ausgehen, dass diese Regelungen ausreichende Möglichkeiten bereitstellen, um hinreichend vor Mastbrüchen zu schützen.

61

c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Planungshoheit der Klägerin. Der 7. Senat hat dies in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. Februar 2013 dargelegt und dabei insbesondere das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 653 in den Blick genommen (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 23). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Klägerin ist ihr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

62

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage sowie § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die von der Klägerin geforderte Führung als Erdkabel ausschließt. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich jedenfalls ohne Abwägungsfehler gegen diese Alternative ausgesprochen (Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32 f.).

63

Er hat die Vor- und Nachteile einer Freileitung und eines Erdkabels in den Blick genommen, gewürdigt und der Ausführung als Freileitung in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin beauftragten Gutachter den Vorrang eingeräumt. Störungen seien bei Freileitungen besser beherrschbar, der Reparaturaufwand geringer, die zu erwartende Lebensdauer höher und die Kosten erheblich niedriger. Ein Erdkabel entlaste zwar das Landschaftsbild, belaste aber die Schutzgüter Biotope, Boden und Wasser stärker. Das unterschiedliche Emissionsverhalten von Freileitung und Erdkabel sieht der Planfeststellungsbeschluss, misst ihm aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Überlegungen genügen dem Abwägungsgebot.

64

Die Einwände der Klägerin zeigen keinen im Ergebnis erheblichen Abwägungsfehler auf. Ob der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehen durfte, dass bei Erdkabeln die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet ist, kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Denn die Abwägung des Beklagten wird gerade für den Fall angestellt, dass ein Erdkabel grundsätzlich planfeststellungsfähig ist und nicht von vornherein an rechtlichen Grenzen scheitert. Der Planfeststellungsbeschluss durfte auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die höhere Übertragungskapazität einer Freileitung berücksichtigen, da er diese nicht begrenzt. Welche Einwände die Klägerin gegen die Bewertung der Kabelübergabestation als nicht ganz unerhebliches Bauwerk erhebt, ist nicht erkennbar.

65

Schließlich kann die Klägerin den Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die erheblichen Mehrkosten einer teilweisen Endverkabelung nicht entkräften. Es kommt dem Planfeststellungsbeschluss entscheidend auf die Mehrkosten an, nicht, jedenfalls nicht ergebnisrelevant (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG), auf die Frage des Investitionsbudgets. Ob die Mehrkosten ins Verhältnis zu den Gesamtkosten oder zu denjenigen der jeweiligen Teilstrecke gesetzt werden, ist eine Frage der Darstellung, spielt für die Abwägungskontrolle aber keine Rolle (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche (weitere) Genehmigung für einen Steinbruchbetrieb. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Oktober 2010 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs (nunmehr auch unter Verwendung von Sprengstoff) auf Teilflächen der Grundstücke FlNrn. 201 bis 204, 206 bis 209 und 209/2 der Gemarkung B. sowie zum Betrieb einer mobilen Brecher- und Siebanlage auf den vorgenannten Flächen und zur anschließenden Wiederverfüllung und Rekultivierung. Nach dem Vortrag der Beigeladenen habe schon von 1967 bis 1990 ein genehmigter Steinbruchbetrieb unter Verwendung von Sprengstoff sowie einer Brecher- und Siebanlage auf den heutigen FlNrn. 209/1 und 209/2 existiert; im Jahr 2002 sei der Steinbruchbetrieb (mit Genehmigungen vom 10.1.2002 und 29.4.2002 zum Schürfen und zum Betrieb einer mobilen Brecheranlage) wieder aufgenommen worden; die jetzt streitgegenständliche Genehmigung betreffe die Einbeziehung weiterer, unmittelbar an das bestehende Abbaugelände angrenzender Flächen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Oktober 2010 wurde dem Kläger nicht zugestellt. Vier Anfechtungsklageverfahren Drittbetroffener wegen der genannten Genehmigung, an denen der Kläger allerdings nicht beteiligt war, endeten mit einem bestandskräftigen gerichtlichen Vergleich bzw. durch Klagerücknahme. Der Vergleich enthielt Einschränkungen der erlaubten Sprengungen nach Anzahl und Tageszeit (an höchstens zwei Werktagen - ohne Samstage - pro Jahr und nur in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr) sowie die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Erschütterungsmessungen bei den ersten drei Gewinnungssprengungen.

Der Kläger hat am 19. Oktober 2011 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei rechtsfehlerhaft im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden und habe von der erteilten Genehmigung erst durch Presseberichte Kenntnis erlangt. Die Genehmigung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Artenschutzvorschriften nach dem Bundesnaturschutzgesetz, gegen das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung und gegen Regelungen der Flora-Fauna-Habitat- sowie der Vogelschutzrichtlinie.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 20. November 2013 ab, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Bejahe man aber eine aus dem Unionsrecht ableitbare Klagebefugnis, so wäre die Klage jedenfalls unbegründet, weil die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine auf Unionsrecht beruhenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen verletze und auch mit nationalen naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehe.

2. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen, weil ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht vorlägen und auch die übrigen Zulassungsgründe nicht gegeben oder nicht ausreichend dargelegt seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger unter Nr. I der Antragsbegründung geltend macht, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 1 VwGO ergebe sich weder aus einer Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes (Nr. I.1 der Entscheidungsgründe), noch aus § 2 Abs. 1 UmwRG (Nr. I.2) noch aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Nr. I.3), setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung substantiiert nur mit dem Entscheidungsgrund Nr. I.2 auseinander. Er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - eine Klagebefugnis nicht mit der Begründung verneint werden könne, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung (nachfolgend: UV-Vorprüfung) nicht zu beanstanden sei. Inwieweit dieses Vorbringen für sich genommen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hervortreten lässt, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung nämlich in zweiter Linie auf deren Unbegründetheit gestützt. Und diesbezüglich rechtfertigt das Vorbringen des Klägers die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.

1.2. Bei seiner Prüfung, ob die (standortbezogene) UV-Vorprüfung vorliegend mit Fehlern behaftet war, hat sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorprüfung verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der weiteren Folge, dass sich in einem etwaigen nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - NVwZ 2012, 575, Leitsatz 1 und juris Rn. 24, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43). Freilich darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U.v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

In späteren Urteilen haben das Bundesverwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab festgehalten; Anlass, die Vereinbarkeit des § 3a Satz 4 UVPG mit dem Unionsrecht - namentlich im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 („Altrip“, a. a. O.) - zu thematisieren, haben beide Gerichte nicht gesehen (BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - juris Rn. 21). Mit dieser rechtlichen Beurteilung im Einklang steht auch die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der ausgeführt hat, das Urteil des EuGH („Altrip“, a. a. O.) beziehe sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts und bringe zum Ausdruck, dass es nicht nur möglich sein müsse, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UV-Prüfung), sondern auch deren fehlerhafte Durchführung geltend zu machen; eine Aussage darüber, in welchen Fällen - nach Durchführung einer UV-Vorprüfung - eine UV-Prüfung durchzuführen sei, werde hingegen in diesem Urteil nicht getroffen (HessVGH, B.v. 28.01.2014 - 9 B 2184/13 - juris Rn. 12).

Für den Maßstab, der bei der Untersuchung nach § 3c UVPG, ob eine UV-Prüfung durchzuführen ist, anzulegen ist und auch durch die Einräumung eines Einschätzungsspielraums nicht dispensiert wird, gilt nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2013 (a. a. O., Rn. 37) Folgendes: Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine UV-Prüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die UV-Prüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.).

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass vorliegend das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe falsch angewandt hätten. Der Kläger vermochte keine ernstlichen Zweifel daran darzulegen, dass die Vorprüfung des Landratsamts rechtlich fehlerfrei war.

1.3. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang (Nr. 2a der Antragsbegründung, Bl. 57 bis 59 der VGH-Akte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des EuGH im „Altrip-Urteil“ (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) nicht berücksichtigt, geht dieser Einwand fehl, weil im vorliegenden Fall keiner der vom EuGH in der genannten Entscheidung entwickelten Rechtssätze inmitten steht. Die vom Kläger vorliegend zitierten Ausführungen des EuGH betreffen die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448 gestellte dritte Vorlagefrage, ob (ohne Widerspruch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG) die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kumulativ von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe, dass nämlich a) der Rechtsbehelfsführer nachweisen könne, dass aufgrund des von ihm geltend gemachten Verfahrensfehlers nach den Umständen des konkreten Falls die angegriffene Entscheidung ohne diesen Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre, und dass b) durch den Fehler eine materielle Rechtsposition des Klägers betroffen sei. Während sich der EuGH zur letztgenannten fraglichen Voraussetzung nicht geäußert hat (EuGH, U.v. 7.11.2013, a. a. O., Rn. 55 und 56), hat er es (unter Rn. 57) als grundsätzlich für zulässig und im Einklang mit Art. 10a Buchst. b der Richtlinie 85/337/EWG erachtet, eine Rechtsverletzung im Sinne dieses Artikels dann zu verneinen, wenn „nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre“. Für unvereinbar mit Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG hält der Europäische Gerichtshof hierbei lediglich, dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast dafür aufzubürden, dass der - festgestellte - Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat oder hat auswirken können.

Vorliegend dagegen geht es nicht um die Kausalität eines - festgestellten - Rechtsfehlers bei der UV-Vorprüfung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob ein solcher Fehler überhaupt vorliegen könnte. In Rede stehen vorliegend zum einen die Kriterien für eine standortbezogene Einzelfallvorprüfung, ob eine - unter Beteiligung des Klägers als Teil der Öffentlichkeit durchzuführende - UV-Prüfung geboten ist, sowie zum andern der Maßstab für die gerichtliche Kontrolle des im Verwaltungsverfahren gewonnenen Vorprüfungsergebnisses.

1.4. Soweit der Kläger unter Nr. I.1.b (S. 6 ff. der Antragsbegründung) geltend macht, das angegriffene Urteil sei auch dann falsch, wenn man - mit dem Verwaltungsgericht - es für ausreichend erachte, dass die von der Genehmigungsbehörde vollzogene UV-Prüfung nachvollziehbar sei, ist ihm nicht zu folgen. Nach Auffassung des Klägers ist zu Unrecht eine Untersuchung unterblieben, ob mit dem genehmigten Vorhaben Verstöße gegen den Artenschutz einhergehen könnten. Relevante Artengruppen seien überhaupt nicht untersucht werden, insbesondere das mögliche Vorkommen der Gelbbauchunke und von Fledermäusen. Insoweit leide die Vorprüfung an schweren Ermittlungsfehlern, die das Verwaltungsgericht übersehen habe, obgleich der Kläger diesbezüglich ein privates Kurzgutachten eines biologischen Sachverständigen vorgelegt habe. Die UV-Vorprüfung sei daher gerade nicht nachvollziehbar.

Dem ist nicht zu folgen. Dass das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Seine Darlegungen rechtfertigen auch nicht das Verdikt, die Vorprüfung leide an schwer wiegenden, auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagenden Ermittlungsfehlern oder das Ergebnis liege außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung. Mit der Behauptung, die Untersuchung „relevanter“ Artengruppen sei unterlassen und das „mögliche“ Vorkommen von Gelbbauchunken und Fledermäusen sei übersehen worden, lassen sich im vorliegenden Fall rechtserhebliche Ermittlungsfehler nicht begründen. Dahinstehen kann insofern, inwieweit der individuenbezogene Artenschutz überhaupt Thema der eher gebietsbezogenen UV-Vorprüfung sein kann. Wie sich aus den Entscheidungsgründen (S. 10, letzter Abschnitt, bis S. 13, Abschn. 2) ergibt, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Landratsamt den Einwand eines Vorkommens von Gelbbauchunken in einem Sekundärbiotop außerhalb des streitgegenständlichen neuen Abbaugebiets nicht übersehen, von diesem Bereich jedoch gerade das streitgegenständliche Abbaugelände unterschieden und zu diesem Gebiet dargelegt, dass weder im Vortrag des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde noch in demjenigen des Klägers selbst von Wasserflächen in nennenswertem Umfang (als potentiellen Lebensräumen für die Gelbbauchunke) im neuen Abbaugebiet die Rede gewesen sei, und dass sich auch in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere in der im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, keine Hinweise in diese Richtung fänden. Hinsichtlich etwaiger Vorkommen von Fledermäusen hat das Verwaltungsgericht dargelegt (Entscheidungsgründe, S. 11, Abschn. 3, bis S. 13, Abschn. 2), weshalb im Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und im Zeitpunkt der angegriffenen Genehmigung mit dem Vorkommen von Fledermäusen in Spalten des Steinbruchs nicht (im Sinn eines „Anfangsverdachts“) zu rechnen gewesen sei, so dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft weitere Ermittlungen nicht erforderlich erschienen. Hinzugefügt hat das Verwaltungsgericht, dass in der mündlichen Verhandlung - mehr als drei Jahre nach Erlass der angegriffenen Genehmigung - weder der Kläger noch der orts- und fachkundige Vertreter der unteren Naturschutzbehörde berichtet habe, dass im bestehenden Steinbruch jemals Fledermäuse gesehen worden seien.

Die mit der Nr. 6840-197 in der Biotopkartierung erfasste, röhrichtbestandene Feuchtfläche im mittleren Bereich der Flur-Nr. 209/1, auf der Gelbbauchunken leben, befindet sich nördlich des bestehenden Steinbruchabbaugeländes im Bereich des stillgelegten Steinbruchs („Biotopfläche Staatliches Bauamt“), wogegen die streitgegenständliche Erweiterung südlich des Abbaugeländes weiter nach Süden und - in geringerem Maß - auch nach Westen und Osten erfolgen soll. Dies ergibt sich u. a. aus den Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 2. Juli 2009 (S. 3, Abschn. 3, Bl. 355 der Behördenakte) und vom 1. Juni 2010 (S. 2 Mitte, Bl. 533), verschiedenen Plänen (Bestands- und Konfliktplan vom 7.11.2008, Bl. 751, Abbauplan-Tektur vom 20.8.2009, Bl. 762) und dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Vorhaben (vom 7.11.2008, Nr. 4.6, S. 7, Bl. 724, Nr. 6.2, S. 10, Bl. 727, Nr. 6.3 S. 11, Bl. 728). Sprengungen dürfen nach dem Genehmigungsbescheid unter Berücksichtigung des bestandskräftigen gerichtlichen Vergleichs grundsätzlich nur zwei Mal jährlich erfolgen und betreffen (nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, vgl. S. 13 oben des Urteils) jeweils nur verhältnismäßig kleine Bereiche des Steinbruchgeländes. Angesichts dieser Umstände reicht der Vortrag, im früheren Abbaugelände gebe es Gelbbauchunken und Fledermäuse könnten in Spalten von Steinbrüchen vorkommen, nicht aus, um die Notwendigkeit einer UV-Prüfung zu begründen.

Dass das Landratsamt den o.g. Einschätzungsspielraum bei der Heranziehung geeigneter Unterlagen und Informationen für eine überschlägige Prüfung unter diesen Voraussetzungen überschritten hätte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger behauptet zwar, die artenschutzrechtliche Prüfung durch das Landratsamt sei lückenhaft gewesen und er sei ihr mit seinem (nach Autor, Datum und Fundstelle nicht bezeichneten) Privatgutachten substantiiert entgegengetreten, so dass sich Artenschutzrechtsverstöße nicht sicher hätten ausschließen lassen können. Dies genügt aber schon nicht den Darlegungsanforderungen in einem Antrag auf Zulassung der Berufung, weil der Kläger eine substantiellen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts versäumt, das auf mehr als drei Seiten (S. 10 unten bis S. 13 unten) ausgeführt hat, weshalb nach seiner Ansicht ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass der Ersteller des vom Kläger offensichtlich gemeinten „Kurzgutachtens“ (Dipl.-Ing. R. M. Stellungnahme vom 3.10.2011, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 14.10.2011, Bl. 50 der VG-Akte zum Verfahren RO 7 K 11.1623) als Ergebnis seiner „Abschätzung der Auswirkungen von Sprengarbeiten auf das Gelände des Steinbruchs R. bei U.“ selbst nicht erklärt, eine UV-Prüfung sei geboten, sondern seine Stellungnahme nur mit der Forderung abschließt, es sei „abzuklären, ob hier die standortbezogene Vorprüfung ausreichend ist oder ob nicht doch eine UVP durchzuführen wäre“.

1.5. Auch der Einwand des Klägers, das Ergebnis der UV-Vorprüfung (wonach keine UV-Prüfung nötig sei) sei deswegen nicht nachvollziehbar, weil das streitgegenständliche Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet mit den dort geltenden Verboten nach § 30 Abs. 1 bis 3 BNatSchG liege, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Dass der Standort eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet für die Beantwortung der Frage, ob eine standortbezogene UV-Prüfung vorzunehmen ist, grundsätzlich relevant ist, ergibt sich zwar aus der - vom Kläger nicht erwähnten - Nennung solcher Gebiete unter Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dass ein Kriterium der Anlage 2 im konkreten Fall erfüllt ist, macht indes eine UV-Prüfung noch nicht notwendig. Das Kriterium ist bei der Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Genehmigungsbehörde zwar zu berücksichtigen; es verbleibt aber gleichwohl ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen die Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (§ 3c Satz 1 UVPG). Darin, dass vorliegend das Landratsamt in Wahrnehmung seines Einschätzungsspielraums - neben anderen Gesichtspunkten - das Verhältnis eines großflächigen Landschaftsschutzgebiets einerseits zu den darin nur punktuell vorkommenden Biotopen andererseits berücksichtigt hat, liegt kein Rechtsfehler. Soweit der Kläger geltend macht (S. 10 unten der Antragsbegründung), „die Ausnahme oder Befreiung“ sei in nicht rechtmäßiger Weise erfolgt und schon deshalb sei die angegriffene Genehmigung rechtswidrig, legt er nicht dar, worin der Rechtsfehler liegen soll. Die vom Kläger (auf S. 10 der Antragsbegründung) angesprochenen Verbote nach § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BNatSchG und die Möglichkeit, von diesen Verboten eine Ausnahme zuzulassen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG), sind vorliegend nicht einschlägig. Die genannten Verbote betreffen nämlich nicht generell Landschaftsschutzgebiete (vgl. die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 BNatSchG), sondern nur gesetzlich geschützte Biotope. Soweit dagegen die Entbindung von einem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot oder Gebot in Rede steht, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen mehrfach (z. B. S. 13 unten) ausgeführt, dass im Hinblick darauf die untere Naturschutzbehörde keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben erhoben und nachvollziehbar ihr Einvernehmen zu den geplanten Eingriffen erteilt hat; diese Einschätzung beruht u. a. auf den - vom Kläger nicht angegriffenen - Ausführungen des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung (S. 4 unten des Protokolls vom 20.11.2013), wonach in dem praktisch den gesamten Landkreis umfassenden Landschaftsschutzgebiet Biotope nur punktuell vorkämen. Der Kläger geht in der Begründung seines Zulassungsantrags auf weite Teile der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, weshalb das Ergebnis der UV-Vorprüfung (Entbehrlichkeit einer UV-Prüfung) nachvollziehbar sei, nicht ein.

2. Bezüglich der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der behaupteten - mehrfach - unzureichenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügen die Darlegungen des Klägers (Nr. I.3 und Nr. III der Antragsbegründung) nicht den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger legt nämlich nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 48 m. w. N.), noch hätte aufklären müssen. Zwar besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts. Ein Gericht verletzt diese Pflicht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.2.1988 - 7 B 28/88 - NVwZ 1988, 1019/1020). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Ferner hätte er darlegen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - AZ - NJW 1997, 3328). An all dem fehlt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt.

In Bezug auf die - nach Ansicht des Klägers - bezüglich des Artenschutzes zu bemängelnden Ermittlungsdefizite des Verwaltungsgerichts (Nr. I.3.b, S. 11 bis 13 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers die behaupteten Verfahrensmängel nicht. Der Kläger beanstandet (auf S. 12 oben der Antragsbegründung), das Verwaltungsgericht habe sich mit der Aussage der unteren Naturschutzbehörde begnügt, bei Besuchen im Steinbruch weder Spalten als für Fledermäuse geeignete Aufenthaltsorte noch Fledermäuse selbst gesehen zu haben, es habe demzufolge rechtsfehlerhaft nicht den Beweis für erforderlich gehalten, dass es im Steinbruch keine Fledermäuse gebe. Nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliege nämlich der Behörde bzw. dem deren Entscheidung überprüfenden Gericht eine solche negative Beweisführung, zumal manche Fledermausarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und deswegen besonders schützenswert seien und außerdem Steinbrüche nach neueren Studien häufig geeigneter Lebensraum für Fledermäuse sein könnten. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht, das der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde gefolgt sei, eine Beweiserhebung habe aufdrängen müssen, obgleich der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger selbst keinen Beweisantrag gestellt hat, legt der Kläger nicht dar. Mit seinem Vortrag verkennt der Kläger zudem das auch unionsrechtlich normierte und von der Rechtsprechung anerkannte Bestehen eines Einschätzungsspielraums der Genehmigungsbehörde sowohl bei der UV-Vorprüfung als auch bei den artenschutzrechtlichen Verboten. Ermittlungsdefizite sind nicht von den Verwaltungsgerichten zu schließen, sondern von den dazu besonders ermächtigten Behörden. Entscheidungen, die auf Ermittlungsdefiziten beruhen, müssen aufgehoben werden, ohne dass es zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme zur Schließung der Ermittlungslücke kommen darf (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - juris). Entsprechendes gilt für den gleichartigen Vortrag des Klägers, soweit er das Vorkommen von Gelbbauchunken anspricht (S. 12 unten der Antragsbegründung).

3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht (Nr. II, S. 13/14 der Antragsbegründung), hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 22 ZB 11.579 - juris Rn. 11; zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 36 bis 39 zu § 124 VwGO). Soweit der Kläger Fragen der Verbandsklagebefugnis als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, sind diese nicht klärungsfähig, weil es auf sie auch in einem Berufungsverfahren nicht ankäme, sondern - wie dargelegt - die Klage jedenfalls unbegründet wäre. Die Formulierung der - nach Ansicht des Klägers grundsätzlich bedeutsamen - Frage, „inwiefern [es] die bisherige Praxis von Gerichten und Behörden, Umweltrechtsverbänden den Zugang zu Gerichten zu verwehren, mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren, um die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, in Einklang zu bringen ist“, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Frage, „inwieweit bzw. unter welchen Umständen die Tatsache, dass ein streitgegenständliches Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und daher eine Ausnahmeentscheidung i. S. d. § 30 Abs. 3 BNatSchG erforderlich wäre, bereits für sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen kann“, würde sich in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil § 30 Abs. 3 BNatSchG sich nicht generell auf Landschaftsschutzgebiete bezieht. Abgesehen davon bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Lage eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet und die damit im konkreten Einzelfall verbundenen gesetzlichen Schutzvorschriften - wie oben ausgeführt - Bedeutung innerhalb der standortbezogenen UV-Vorprüfung nach § 3c UVPG unter Beachtung der Kriterien nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, sowie dass gleichwohl ein Einschätzungsspielraum besteht. Auch die Frage, ob im Sinn der genannten jüngsten Rechtsprechung des EuGH eine wegen unzureichender Datengrundlage fehlerhafte UV-Vorprüfung bereits deswegen rügefähig sei, ist vorliegend nicht klärungsfähig, weil sich ein derartiger Verfahrensfehler aus den Darlegungen des Klägers nicht ergibt. Soweit der Kläger als ungeklärt bezeichnet, „ob im Rahmen einer zulässigen Verbandsklage der volle Prüfungsumfang für die Begründetheitsprüfung gegeben ist, oder dieser sich an die Zulässigkeitsfrage anlehnt“, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, inwiefern diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. - Punkt St. T., Bauleitnummer (Bl.) 4571.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen 380 kV-Höchstspannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Leitung dient einem Lückenschluss und soll die Energieversorgung der Stadt K. und ihrer Umgebung langfristig sichern. Insgesamt werden 23 Masten unterschiedlichen Bautyps neu errichtet, zugleich 17 Masten demontiert. Die planfestgestellte Trasse beginnt am Punkt F. unter Anschluss an die Höchstspannungsfreileitung Bl. 4123. Sie kreuzt aus südöstlicher Richtung kommend die Bundesautobahn A 44 und wird dann weitgehend parallel zu dieser Bundesautobahn geführt, berührt bei Mast 5 das Gebiet des "Campus F.", kreuzt an der Anschlussstelle F. die Landesstraße L 382 und verläuft weiter in weitgehend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten, nach Norden verlaufenden Eisenbahntrasse. Parallel hierzu wird sie zum Edelstahlwerk geführt. Dort verschwenkt sie leicht nach Westen und führt zum Punkt St. T.. Auf diesem etwa 2,9 km langen Teilstück befindet sich die rückzubauende Freileitung Bl. 2339. Die Trasse verläuft hier am Ortsrand der Klägerin, dem sie sich bis auf knapp 30 m von der Trassenmitte nähert. Über die gesamte Strecke wird die Trasse parallel zur bestehenden Freileitung Bl. 2388 geführt.

3

Im Juni 2007 übersandte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten ein Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Prüfung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Das Gutachten verneinte eine solche Pflicht. Für die Umweltauswirkungen legte es eine dreistufige Skala ("erheblich" - "deutlich" - "gering") zu Grunde. Erhebliche Umweltauswirkungen verneinte es durchgängig, deutliche Auswirkungen bejahte es hinsichtlich einzelner Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 2 zum UVPG. Die zu erwartenden Umweltverschmutzungen (Ziff. 1.4 der Anlage 2 zum UVPG) schätzte das Gutachten als gering ein, da die Immissionen durch elektromagnetische Felder die maßgeblichen Grenzwerte einhielten. Nach Beteiligung verschiedener Fachdezernate stellte die Planfeststellungsbehörde des Beklagten in einem Vermerk vom 8. Januar 2008 fest, der Eingriff werde in keinem relevanten Schutzgut zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Auf Nachfrage teilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2010 mit, es bleibe bei dieser Einschätzung.

4

Zu den im Jahr 2010 eingereichten Planfeststellungsunterlagen beteiligte die Beklagte im März 2011 die Träger der öffentlichen Belange, darunter die Klägerin. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 28. März bis 9. Mai 2011 bei der Stadt K. ausgelegt.

5

Die Klägerin nahm unter dem 5. Mai 2011, beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2011, zu dem Vorhaben Stellung. Die Trasse habe einen zu geringen Abstand zur Wohnbebauung im Bereich des Stadtteils B., es müsse geprüft werden, ob die Leitung negative gesundheitliche Wirkungen für die Bewohner der dortigen Wohngebiete habe. Die Unterlagen ließen die Stärke der elektromagnetischen Felder nicht erkennen. Es bedürfe einer Prüfung von Alternativen, sowohl einer Erdverkabelung als auch einer mindestens teilweisen Verlegung der Trasse. Die Planung berühre beim "Campus F." den Bebauungsplan Nr. 653, dort reiche der Schutzstreifen auf einer Breite von ca. 300 m bis zu 5 m in die festgesetzten Gewerbegebiete hinein. Weiter rügte die Klägerin Mängel hinsichtlich des Landschafts- und Artenschutzes sowie des Grund- und Trinkwasserschutzes während der Bauphase. Schließlich forderte sie, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

6

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 legte die Klägerin ein Gutachten zu den Möglichkeiten und Auswirkungen einer 380-kV-Erdkabelverlegung vor. Es beschreibt die technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Eigenschaften von Freileitungen und Erdkabeln und vergleicht die Wirtschaftlichkeit. Die Ausführung der Leitung als Freileitung stelle, so das Gutachten, aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig die zu bevorzugende Variante dar. Die Einwendungen der Klägerin wurden in einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 28. Februar 2012 erörtert.

7

Der Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 fest und stellte ihn der Klägerin am 27. November 2012 zu.

8

Die Klägerin ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke, für die der Planfeststellungsbeschluss eine Enteignung für zulässig erklärt. Wegen der bereits bestehenden Leitung (Bl. 2388), aber auch wegen einer 1962 planfestgestellten, aber nicht verwirklichten Leitung ist eine Vielzahl dieser Grundstücke dinglich zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen belastet. Die privatrechtliche Situation weicht im Detail voneinander ab. Von elektromagnetischen Feldern und Lärm sind einzelne Grundstücke im Eigentum der Klägerin betroffen, die auf der Grundlage von Erbbaurechten zu Wohnzwecken genutzt werden.

9

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung bedurfte das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Landschaftsschutz sei unzutreffend abgearbeitet. Die nur knapp unterschrittenen Grenzwerte der 26. BImSchV seien wissenschaftlich überholt und die entstehenden Immissionen unzumutbar. Die Richtwerte der TA Lärm seien überschritten, die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig. Der Planfeststellungsbeschluss greife durch eine rechteckige Gestaltung der Schutzstreifen mehr als erforderlich auf ihr Eigentum zu. Den Gefahren durch Mastbrüche werde nicht ausreichend begegnet. Die Alternativenprüfung sei unzureichend. Mindestens teilweise dränge sich die Ausführung als Erdkabel auf, insbesondere im Bereich zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T..

10

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. November 2012 für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Punkt F. - Punkt St. T., Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt F. - Punkt St. T. aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2012 zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin und zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin sei hinsichtlich mehrerer Einwendungen präkludiert. Den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls habe die Beklagte genügt. Verstöße gegen Vorschriften des Landschaftsschutzes könne die Klägerin nicht rügen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien gewahrt und in der Sache nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Lärmschutzes mache die Klägerin keine eigenen Belange geltend. Im Übrigen würden die maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Alternativenprüfung sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine Führung als Erdkabel gesetzlich ausgeschlossen, jedenfalls fehlerfrei abgewogen und abgelehnt worden. Sicherheitsgefahren beständen nicht, weil die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachte.

13

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie sei als Gemeinde nicht Trägerin von Grundrechten und mache sich hinsichtlich einzelner Belange zur Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Planungshoheit sei nicht betroffen. Die Klägerin habe kein subjektives öffentliches Recht auf Erdverkabelung. Schließlich sei die Klägerin mit einer Reihe von Einwänden präkludiert, so auch mit der Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Sache hält die Beigeladene die Klage für unbegründet und verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

15

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 = ER 2013, 119) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Planfeststellungsbeschluss hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen müssen. Dieser Mangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, aber zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

17

A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath mit einer Nennspannung von 380 kV ist.

18

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 202 S. 2).

19

Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die (teilweise) Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot einer gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125 und Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17). Hiervon ist auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 7) und vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 7) ausgegangen. Anders als die Beigeladene meint, spielt es nur für die Abwägung, nicht aber für die Klagebefugnis eine Rolle, ob die betroffenen Grundstücke der Klägerin einen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben haben (vgl. Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.> = Buchholz 451.22 § 7 Abfallbeseitigung Nr. 1 S. 9 und Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 Rn. 16).

20

Der Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass im Bereich der zurückzubauenden Freileitung (Bl. 2339) - also zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T. - die vorhandenen Schutzstreifen ausreichen (S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses) und mindestens zu einem Teil dinglich gesichert sind. Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gesamtbauvorhaben, das die Errichtung einer Freileitung bei Rückbau einer bestehenden Freileitung umfasst. Gegenüber diesem Eigentumszugriff ist die Klägerin klagebefugt, da sie ihre Klage mit der Hoffnung verbinden kann, dass eine veränderte Planung bestehende Belastungen entfallen lässt, ohne neue Lasten zu begründen (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17).

21

Ob die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, kann offen bleiben. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52). Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Klägerin sei mit bestimmten Einwendungen präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Zwar war der Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abzuweisen, die Klage hat aber mit dem in diesem Antrag als "Minus" enthaltenen Begehren Erfolg, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <74> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 36) (I.). Die übrigen Einwendungen der Klägerin führen nicht auf Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses (II.).

23

I. 1. a) Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>).

24

Damit scheidet eine Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses an naturschutzrechtlichen Regelungen von vornherein aus (Beschluss vom 18. März 2008 - a.a.O. Rn. 12). Dies gilt auch, soweit die Klägerin untere Landschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) ist. Insoweit nimmt sie zwar Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LG NRW) wahr, sie wird aber nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechtes, wenn - wie hier die Planfeststellungsbehörde (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) - eine andere Behörde für naturschutzrechtliche Entscheidungen zuständig ist.

25

b) Maßgeblich für die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 7. November 2012, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52).

26

2. Der Einwand der Klägerin, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert (a). Er hat in der Sache Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der durch § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (b) ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil es vor seinem Erlass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte (c). Dieser Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, aber nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (d).

27

a) Die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert.

28

Gemäß § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG sind Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. Diese Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 <815> § 78 vwvfg nr. 10 nicht abgedruckt> zur Mitwirkungslast nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die Einwendungsfrist, über die entsprechend § 43b Satz 3 EnWG belehrt worden ist, lief hier am 9. Mai 2011 ab. Der damit eintretende Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 32 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NVwZ 2013, 1605 Rn. 65).

29

Der 7. Senat hat dargelegt (Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 12), dass das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben einer Gebietskörperschaft genügt. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin auch substantiiert eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Klägerin erhob diese Forderung vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Auffassung "dem Antrag für das Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Unterlagen fehlen und darüber hinaus weitere Belange und umweltbezogene Auswirkungen geprüft" werden sollten. Welche Umweltbelange die Klägerin im Auge hatte, ergab sich aus dem Schreiben im Übrigen.

30

Anders als die Beigeladene meint, ist die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Folge des Erörterungstermins vom 28. Februar 2012 präkludiert. Allerdings ist es unzulässig, im Klageverfahren auf frühere Einwendungen zurückzukommen, wenn im Anhörungsverfahren eine streitbefriedende Erörterung gelingt (Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - LKV 1997, 328 § 17 fstrg nr. 127 nicht abgedruckt>). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die auf naturschutzfachliche Erwägungen bezogene Äußerung eines Mitarbeiters der Klägerin in deren Funktion als untere Landschaftsschutzbehörde im Erörterungstermin vom 28. Februar 2012 konnte nicht dahin verstanden werden, für die Klägerin als planbetroffene Gebietskörperschaft solle die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung fallen gelassen werden.

31

Hiervon ausgehend bedarf es weder einer Entscheidung, ob die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung den fachplanungsrechtlichen Regelungen über die Präklusion unterliegt (offengelassen in Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 27.05 - NVwZ 2007, 84 Rn. 19 § 11 uvpg nr. 4 nicht abgedruckt>; dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2013 - 7 KS 209/11 - juris Rn. 63; Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 98), noch, ob - bejahendenfalls - gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen.

32

b) Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2).

33

Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVP eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf zu überprüfen ist, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet hier Anwendung, weil infolge der von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bestehen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 18 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2013, § 1 UmwRG Rn. 29).

34

Der Anwendung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) erst am 29. Januar 2013 und damit nach Klageerhebung in Kraft getreten ist. Die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG fordern (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 194 Rn. 1).

35

c) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG haben kann, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Dies folgt aus der bei der Vorprüfung absehbaren Belastung der Wohnbevölkerung mit Immissionen durch elektromagnetische Felder.

36

Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verneint erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) i.d.F. vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) nicht überschritten werden. Sie setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV gleich, die durch Abwägung nicht überwindbar ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 23). Dieser Sichtweise entspricht es, dass der Gutachter der Beigeladenen die Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder auf einer dreistufigen Skala als "gering" einschätzt, ohne der Frage nachzugehen, inwieweit sich die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bereits dem maßgeblichen Grenzwert nähern.

37

Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planfeststellungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG Rn. 83). Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O., vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95).

38

Im Luftverkehrsrecht hat der Senat angenommen, dass nachteilige betriebsbedingte Auswirkungen bei einer Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG erheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 und vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 30). Jedenfalls bei Überschreiten der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle könne die Erheblichkeit allenfalls verneint werden, wenn bereits der Vorhabenträger Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen habe und diese die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschlössen. Auch in der Anordnung von Betriebsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern hat der Senat einen Anhaltspunkt für die Abwägungserheblichkeit gesehen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 33). Hiervon ausgehend musste der Beklagte vorliegend ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen annehmen. Denn bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).

39

Die Rechtsprechung des Senats ist auf Vorbehalte gestoßen. Ihr mag entgegnet werden, dass nach ihren Maßstäben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers nahezu zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führe. Denn es erscheint kaum ein der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegendes Vorhaben der Fachplanung denkbar, das nicht jedenfalls abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (zweifelnd daher etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Diesen Vorbehalten braucht der Senat hier indes nicht nachzugehen. Zwar sind bei Höchstspannungsfreileitungen regelmäßig Immissionen elektromagnetischer Felder in der Abwägung zu bewältigen. Vorliegend war aber auf einem erheblichen Teilabschnitt eine Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ist ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Insoweit orientiert sich der Senat an dem im Fluglärmschutzrecht entwickelten Ansatz (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 37). Nach einer Berechnung der Beigeladenen aus dem Mai 2010 - und damit vor der erneuten Vorprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) - war zwischen Mast 21 und 22 angrenzend an Wohngebiete in B. eine elektrische Feldstärke von 3,8 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,0 µT zu erwarten. Die elektrische Feldstärke näherte sich damit deutlich dem Grenzwert von 5,0 kV/m und betraf absehbar auf einer nicht unerheblichen Länge der Trasse Wohnbebauung. Die prognostizierte Belastung warf erkennbar die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Senkung dieser Belastung in Betracht kam. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Abwägung vorzubereiten. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hätte die Planfeststellungsbehörde deshalb nicht verneinen dürfen.

40

d) Die Fehlerfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG. Namentlich ist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzuwenden, der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 erlassen worden ist, und der die bisherige Rechtslage klarstellt (BTDrucks 17/10957 S. 17; vgl. bereits Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 33).

41

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Klägerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (BTDrucks 16/2495 S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG NRW die Begründetheitsprüfung (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 22). Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10).

42

Ungeachtet des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG führt der festgestellte Rechtsfehler hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittene Wortlaut ersetzt die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG nicht, vielmehr geht die letztgenannte Regelung als speziellere vor (ebenso Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Vorliegend kann es mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG sein Bewenden haben. Denn der eingetretene Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

43

Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36). Denn die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert. Diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.

44

II. Die weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen führen schon deshalb nicht zu einem weitergehenden Klageerfolg, weil sie - ihr Vorliegen unterstellt - nicht von einer solchen Art und Schwere wären, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt schiene (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 83 = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4). Es bedarf insoweit aber auch weder einer Planergänzung noch der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mangels Rechtsfehlern zu Lasten der Klägerin. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Einwendungen nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert sein könnten und - bejahendenfalls - ob diese Präklusion unionsrechtlichen Bedenken begegnet.

45

1. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten (Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 60 f. und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 27). Die planfestgestellte Trasse ist Teil des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum EnLAG und entspricht damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d EnWG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG verbindlich. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NuR 2013, 794 Rn. 35 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

46

Der Einwand der Klägerin, die Schutzstreifen griffen auf ihre Grundstücke zu umfangreich zu, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Für sie reicht aus, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf ein einzelnes Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens ab und ist eine Frage der fachplanerischen Abwägung (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 f. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

47

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt - abgesehen von dem unter B I. festgestellten Rechtsverstoß - kein zwingendes Recht. Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

48

Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 64). Die Klägerin könnte indes einen Eingriff in ihr Eigentum rügen, wenn Nutzer und Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. Urteil vom 26. März 2007 - BVerwG 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10).

49

a) Hinsichtlich elektromagnetischer Felder konkretisiert die 26. BImSchV (1996) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).

50

Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) i.V.m. dem Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Diese Vorgaben wahrt das streitgegenständliche Vorhaben.

51

Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 25, vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 20 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.). Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <202>, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 18).

52

Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur 26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV) und sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP) berufen (veröffentlicht in Health Physics 99 <6>: S. 818 <2010>). Auch mögliche Langzeitfolgen lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die zu Langzeitfolgen vorliegende Befundlage erweist sich als "nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen" (Sachverständiger Matthes, Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10). Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkommission (Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April 2011, S. 52 ff.). Die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Arbeiten ziehen diese Einschätzung nicht in Zweifel. Der Strahlenschutzkommission war der Standpunkt von J. Schütz und A. Ahlborn bekannt, auf die sich die Klägerin beruft (vgl. Stellungnahme, a.a.O. S. 77). Ob die weiter von der Klägerin vorgelegte Tabelle zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Krebserkrankungen bei Kindern und der Wohnentfernung zu Höchstspannungsfreileitungen eine Risikoerhöhung belegt, mag offen bleiben. Jedenfalls bietet sie keinen Anhalt für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

53

b) Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmtem Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18). Den Anforderungen der TA Lärm genügt das Vorhaben.

54

Das vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Hessen prognostiziert an den am höchsten belasteten Immissionsorten einen nächtlichen Beurteilungspegel von geringfügig mehr als 35 dB(A). Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt für den Verdacht, bei den der Prognose zugrunde liegenden Messwerten sei ein Messabschlag nach Ziffer 6.9 TA Lärm in Abzug gebracht worden.

55

Den Anforderungen der TA Lärm ist auch unter der Annahme genügt, dass die am höchsten belasteten Immissionsorte in reinen Wohngebieten liegen. Wegen ihrer Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und ihrer Vorbelastung durch die fortbestehende Freileitung Bl. 2388 sind die Grundstücke nur vermindert schutzwürdig (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 4.10 - BRS 78 Nr. 117 Rn. 32). Daher ist der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm ("Gemengelage") zu ermitteln. Hier reicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets aus. Der damit nach Ziffer 6.1 Buchst. d TA Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht wird gewahrt.

56

Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite. Das Gutachten des TÜV Hessen geht von einem Datenpool aus, dem Messwerte für 4er-Bündel-Seile in der Ausführung 4 * Al/St 265/35 zugrunde liegen (S. 5, 12). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem Abschnitt Edelstahlwerk bis Punkt Sankt T. die Verwendung dickerer Phasenseile (Al/St 550/70) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm festsetzt (Erläuterungsbericht, S. 30). Diese Phasenseile lassen wegen der geringeren Randfeldstärken eine deutliche Minderung der Emissionen gegenüber den prognostizierten Werten erwarten (Gutachten TÜV Hessen S. 39).

57

3. Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses Abwägungsgebot ist nicht verletzt.

58

Dabei ist die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Satz 3, § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung der abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 65 f. und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N. ).

59

a) Die planfestgestellte rechteckige statt der von der Klägerin geforderten elliptischen Form der Schutzstreifen ist im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hält die Nutzungsbeschränkungen bei rechteckigen Schutzstreifen für leichter erkennbar; diese Form entspreche der Eintragung im Grundbuch und ermögliche Wartungsarbeiten im Bereich der Masten. Diese Gesichtspunkte können die entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin überwinden, die von der Form der festgelegten Schutzstreifen nur am Rande berührt werden. Dass entsprechende Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss fehlen, ist jedenfalls nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG unbeachtlich, weil ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

60

b) Besondere Vorkehrungen gegen die Gefahr von Mastbrüchen brauchte der Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Eine Planfeststellungsbehörde hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein durch das Vorhaben aufgeworfenes tatsächliches Problem bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht. Der Planfeststellungsbeschluss kann daher die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Erläuterungsbericht nennt die zu beachtenden technischen Regelwerke (S. 16 f.). Der Planfeststellungsbeschluss durfte davon ausgehen, dass diese Regelungen ausreichende Möglichkeiten bereitstellen, um hinreichend vor Mastbrüchen zu schützen.

61

c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Planungshoheit der Klägerin. Der 7. Senat hat dies in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. Februar 2013 dargelegt und dabei insbesondere das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 653 in den Blick genommen (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 23). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Klägerin ist ihr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

62

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage sowie § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die von der Klägerin geforderte Führung als Erdkabel ausschließt. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich jedenfalls ohne Abwägungsfehler gegen diese Alternative ausgesprochen (Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32 f.).

63

Er hat die Vor- und Nachteile einer Freileitung und eines Erdkabels in den Blick genommen, gewürdigt und der Ausführung als Freileitung in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin beauftragten Gutachter den Vorrang eingeräumt. Störungen seien bei Freileitungen besser beherrschbar, der Reparaturaufwand geringer, die zu erwartende Lebensdauer höher und die Kosten erheblich niedriger. Ein Erdkabel entlaste zwar das Landschaftsbild, belaste aber die Schutzgüter Biotope, Boden und Wasser stärker. Das unterschiedliche Emissionsverhalten von Freileitung und Erdkabel sieht der Planfeststellungsbeschluss, misst ihm aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Überlegungen genügen dem Abwägungsgebot.

64

Die Einwände der Klägerin zeigen keinen im Ergebnis erheblichen Abwägungsfehler auf. Ob der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehen durfte, dass bei Erdkabeln die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet ist, kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Denn die Abwägung des Beklagten wird gerade für den Fall angestellt, dass ein Erdkabel grundsätzlich planfeststellungsfähig ist und nicht von vornherein an rechtlichen Grenzen scheitert. Der Planfeststellungsbeschluss durfte auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die höhere Übertragungskapazität einer Freileitung berücksichtigen, da er diese nicht begrenzt. Welche Einwände die Klägerin gegen die Bewertung der Kabelübergabestation als nicht ganz unerhebliches Bauwerk erhebt, ist nicht erkennbar.

65

Schließlich kann die Klägerin den Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die erheblichen Mehrkosten einer teilweisen Endverkabelung nicht entkräften. Es kommt dem Planfeststellungsbeschluss entscheidend auf die Mehrkosten an, nicht, jedenfalls nicht ergebnisrelevant (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG), auf die Frage des Investitionsbudgets. Ob die Mehrkosten ins Verhältnis zu den Gesamtkosten oder zu denjenigen der jeweiligen Teilstrecke gesetzt werden, ist eine Frage der Darstellung, spielt für die Abwägungskontrolle aber keine Rolle (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44).

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche (weitere) Genehmigung für einen Steinbruchbetrieb. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Oktober 2010 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs (nunmehr auch unter Verwendung von Sprengstoff) auf Teilflächen der Grundstücke FlNrn. 201 bis 204, 206 bis 209 und 209/2 der Gemarkung B. sowie zum Betrieb einer mobilen Brecher- und Siebanlage auf den vorgenannten Flächen und zur anschließenden Wiederverfüllung und Rekultivierung. Nach dem Vortrag der Beigeladenen habe schon von 1967 bis 1990 ein genehmigter Steinbruchbetrieb unter Verwendung von Sprengstoff sowie einer Brecher- und Siebanlage auf den heutigen FlNrn. 209/1 und 209/2 existiert; im Jahr 2002 sei der Steinbruchbetrieb (mit Genehmigungen vom 10.1.2002 und 29.4.2002 zum Schürfen und zum Betrieb einer mobilen Brecheranlage) wieder aufgenommen worden; die jetzt streitgegenständliche Genehmigung betreffe die Einbeziehung weiterer, unmittelbar an das bestehende Abbaugelände angrenzender Flächen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Oktober 2010 wurde dem Kläger nicht zugestellt. Vier Anfechtungsklageverfahren Drittbetroffener wegen der genannten Genehmigung, an denen der Kläger allerdings nicht beteiligt war, endeten mit einem bestandskräftigen gerichtlichen Vergleich bzw. durch Klagerücknahme. Der Vergleich enthielt Einschränkungen der erlaubten Sprengungen nach Anzahl und Tageszeit (an höchstens zwei Werktagen - ohne Samstage - pro Jahr und nur in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr) sowie die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Erschütterungsmessungen bei den ersten drei Gewinnungssprengungen.

Der Kläger hat am 19. Oktober 2011 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei rechtsfehlerhaft im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden und habe von der erteilten Genehmigung erst durch Presseberichte Kenntnis erlangt. Die Genehmigung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Artenschutzvorschriften nach dem Bundesnaturschutzgesetz, gegen das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung und gegen Regelungen der Flora-Fauna-Habitat- sowie der Vogelschutzrichtlinie.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 20. November 2013 ab, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Bejahe man aber eine aus dem Unionsrecht ableitbare Klagebefugnis, so wäre die Klage jedenfalls unbegründet, weil die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine auf Unionsrecht beruhenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen verletze und auch mit nationalen naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehe.

2. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen, weil ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht vorlägen und auch die übrigen Zulassungsgründe nicht gegeben oder nicht ausreichend dargelegt seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger unter Nr. I der Antragsbegründung geltend macht, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 1 VwGO ergebe sich weder aus einer Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes (Nr. I.1 der Entscheidungsgründe), noch aus § 2 Abs. 1 UmwRG (Nr. I.2) noch aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Nr. I.3), setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung substantiiert nur mit dem Entscheidungsgrund Nr. I.2 auseinander. Er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - eine Klagebefugnis nicht mit der Begründung verneint werden könne, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung (nachfolgend: UV-Vorprüfung) nicht zu beanstanden sei. Inwieweit dieses Vorbringen für sich genommen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hervortreten lässt, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung nämlich in zweiter Linie auf deren Unbegründetheit gestützt. Und diesbezüglich rechtfertigt das Vorbringen des Klägers die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.

1.2. Bei seiner Prüfung, ob die (standortbezogene) UV-Vorprüfung vorliegend mit Fehlern behaftet war, hat sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorprüfung verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der weiteren Folge, dass sich in einem etwaigen nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - NVwZ 2012, 575, Leitsatz 1 und juris Rn. 24, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43). Freilich darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U.v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

In späteren Urteilen haben das Bundesverwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab festgehalten; Anlass, die Vereinbarkeit des § 3a Satz 4 UVPG mit dem Unionsrecht - namentlich im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 („Altrip“, a. a. O.) - zu thematisieren, haben beide Gerichte nicht gesehen (BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - juris Rn. 21). Mit dieser rechtlichen Beurteilung im Einklang steht auch die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der ausgeführt hat, das Urteil des EuGH („Altrip“, a. a. O.) beziehe sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts und bringe zum Ausdruck, dass es nicht nur möglich sein müsse, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UV-Prüfung), sondern auch deren fehlerhafte Durchführung geltend zu machen; eine Aussage darüber, in welchen Fällen - nach Durchführung einer UV-Vorprüfung - eine UV-Prüfung durchzuführen sei, werde hingegen in diesem Urteil nicht getroffen (HessVGH, B.v. 28.01.2014 - 9 B 2184/13 - juris Rn. 12).

Für den Maßstab, der bei der Untersuchung nach § 3c UVPG, ob eine UV-Prüfung durchzuführen ist, anzulegen ist und auch durch die Einräumung eines Einschätzungsspielraums nicht dispensiert wird, gilt nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2013 (a. a. O., Rn. 37) Folgendes: Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine UV-Prüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die UV-Prüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.).

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass vorliegend das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe falsch angewandt hätten. Der Kläger vermochte keine ernstlichen Zweifel daran darzulegen, dass die Vorprüfung des Landratsamts rechtlich fehlerfrei war.

1.3. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang (Nr. 2a der Antragsbegründung, Bl. 57 bis 59 der VGH-Akte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des EuGH im „Altrip-Urteil“ (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) nicht berücksichtigt, geht dieser Einwand fehl, weil im vorliegenden Fall keiner der vom EuGH in der genannten Entscheidung entwickelten Rechtssätze inmitten steht. Die vom Kläger vorliegend zitierten Ausführungen des EuGH betreffen die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448 gestellte dritte Vorlagefrage, ob (ohne Widerspruch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG) die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kumulativ von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe, dass nämlich a) der Rechtsbehelfsführer nachweisen könne, dass aufgrund des von ihm geltend gemachten Verfahrensfehlers nach den Umständen des konkreten Falls die angegriffene Entscheidung ohne diesen Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre, und dass b) durch den Fehler eine materielle Rechtsposition des Klägers betroffen sei. Während sich der EuGH zur letztgenannten fraglichen Voraussetzung nicht geäußert hat (EuGH, U.v. 7.11.2013, a. a. O., Rn. 55 und 56), hat er es (unter Rn. 57) als grundsätzlich für zulässig und im Einklang mit Art. 10a Buchst. b der Richtlinie 85/337/EWG erachtet, eine Rechtsverletzung im Sinne dieses Artikels dann zu verneinen, wenn „nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre“. Für unvereinbar mit Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG hält der Europäische Gerichtshof hierbei lediglich, dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast dafür aufzubürden, dass der - festgestellte - Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat oder hat auswirken können.

Vorliegend dagegen geht es nicht um die Kausalität eines - festgestellten - Rechtsfehlers bei der UV-Vorprüfung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob ein solcher Fehler überhaupt vorliegen könnte. In Rede stehen vorliegend zum einen die Kriterien für eine standortbezogene Einzelfallvorprüfung, ob eine - unter Beteiligung des Klägers als Teil der Öffentlichkeit durchzuführende - UV-Prüfung geboten ist, sowie zum andern der Maßstab für die gerichtliche Kontrolle des im Verwaltungsverfahren gewonnenen Vorprüfungsergebnisses.

1.4. Soweit der Kläger unter Nr. I.1.b (S. 6 ff. der Antragsbegründung) geltend macht, das angegriffene Urteil sei auch dann falsch, wenn man - mit dem Verwaltungsgericht - es für ausreichend erachte, dass die von der Genehmigungsbehörde vollzogene UV-Prüfung nachvollziehbar sei, ist ihm nicht zu folgen. Nach Auffassung des Klägers ist zu Unrecht eine Untersuchung unterblieben, ob mit dem genehmigten Vorhaben Verstöße gegen den Artenschutz einhergehen könnten. Relevante Artengruppen seien überhaupt nicht untersucht werden, insbesondere das mögliche Vorkommen der Gelbbauchunke und von Fledermäusen. Insoweit leide die Vorprüfung an schweren Ermittlungsfehlern, die das Verwaltungsgericht übersehen habe, obgleich der Kläger diesbezüglich ein privates Kurzgutachten eines biologischen Sachverständigen vorgelegt habe. Die UV-Vorprüfung sei daher gerade nicht nachvollziehbar.

Dem ist nicht zu folgen. Dass das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Seine Darlegungen rechtfertigen auch nicht das Verdikt, die Vorprüfung leide an schwer wiegenden, auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagenden Ermittlungsfehlern oder das Ergebnis liege außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung. Mit der Behauptung, die Untersuchung „relevanter“ Artengruppen sei unterlassen und das „mögliche“ Vorkommen von Gelbbauchunken und Fledermäusen sei übersehen worden, lassen sich im vorliegenden Fall rechtserhebliche Ermittlungsfehler nicht begründen. Dahinstehen kann insofern, inwieweit der individuenbezogene Artenschutz überhaupt Thema der eher gebietsbezogenen UV-Vorprüfung sein kann. Wie sich aus den Entscheidungsgründen (S. 10, letzter Abschnitt, bis S. 13, Abschn. 2) ergibt, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Landratsamt den Einwand eines Vorkommens von Gelbbauchunken in einem Sekundärbiotop außerhalb des streitgegenständlichen neuen Abbaugebiets nicht übersehen, von diesem Bereich jedoch gerade das streitgegenständliche Abbaugelände unterschieden und zu diesem Gebiet dargelegt, dass weder im Vortrag des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde noch in demjenigen des Klägers selbst von Wasserflächen in nennenswertem Umfang (als potentiellen Lebensräumen für die Gelbbauchunke) im neuen Abbaugebiet die Rede gewesen sei, und dass sich auch in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere in der im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, keine Hinweise in diese Richtung fänden. Hinsichtlich etwaiger Vorkommen von Fledermäusen hat das Verwaltungsgericht dargelegt (Entscheidungsgründe, S. 11, Abschn. 3, bis S. 13, Abschn. 2), weshalb im Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und im Zeitpunkt der angegriffenen Genehmigung mit dem Vorkommen von Fledermäusen in Spalten des Steinbruchs nicht (im Sinn eines „Anfangsverdachts“) zu rechnen gewesen sei, so dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft weitere Ermittlungen nicht erforderlich erschienen. Hinzugefügt hat das Verwaltungsgericht, dass in der mündlichen Verhandlung - mehr als drei Jahre nach Erlass der angegriffenen Genehmigung - weder der Kläger noch der orts- und fachkundige Vertreter der unteren Naturschutzbehörde berichtet habe, dass im bestehenden Steinbruch jemals Fledermäuse gesehen worden seien.

Die mit der Nr. 6840-197 in der Biotopkartierung erfasste, röhrichtbestandene Feuchtfläche im mittleren Bereich der Flur-Nr. 209/1, auf der Gelbbauchunken leben, befindet sich nördlich des bestehenden Steinbruchabbaugeländes im Bereich des stillgelegten Steinbruchs („Biotopfläche Staatliches Bauamt“), wogegen die streitgegenständliche Erweiterung südlich des Abbaugeländes weiter nach Süden und - in geringerem Maß - auch nach Westen und Osten erfolgen soll. Dies ergibt sich u. a. aus den Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 2. Juli 2009 (S. 3, Abschn. 3, Bl. 355 der Behördenakte) und vom 1. Juni 2010 (S. 2 Mitte, Bl. 533), verschiedenen Plänen (Bestands- und Konfliktplan vom 7.11.2008, Bl. 751, Abbauplan-Tektur vom 20.8.2009, Bl. 762) und dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Vorhaben (vom 7.11.2008, Nr. 4.6, S. 7, Bl. 724, Nr. 6.2, S. 10, Bl. 727, Nr. 6.3 S. 11, Bl. 728). Sprengungen dürfen nach dem Genehmigungsbescheid unter Berücksichtigung des bestandskräftigen gerichtlichen Vergleichs grundsätzlich nur zwei Mal jährlich erfolgen und betreffen (nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, vgl. S. 13 oben des Urteils) jeweils nur verhältnismäßig kleine Bereiche des Steinbruchgeländes. Angesichts dieser Umstände reicht der Vortrag, im früheren Abbaugelände gebe es Gelbbauchunken und Fledermäuse könnten in Spalten von Steinbrüchen vorkommen, nicht aus, um die Notwendigkeit einer UV-Prüfung zu begründen.

Dass das Landratsamt den o.g. Einschätzungsspielraum bei der Heranziehung geeigneter Unterlagen und Informationen für eine überschlägige Prüfung unter diesen Voraussetzungen überschritten hätte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger behauptet zwar, die artenschutzrechtliche Prüfung durch das Landratsamt sei lückenhaft gewesen und er sei ihr mit seinem (nach Autor, Datum und Fundstelle nicht bezeichneten) Privatgutachten substantiiert entgegengetreten, so dass sich Artenschutzrechtsverstöße nicht sicher hätten ausschließen lassen können. Dies genügt aber schon nicht den Darlegungsanforderungen in einem Antrag auf Zulassung der Berufung, weil der Kläger eine substantiellen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts versäumt, das auf mehr als drei Seiten (S. 10 unten bis S. 13 unten) ausgeführt hat, weshalb nach seiner Ansicht ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass der Ersteller des vom Kläger offensichtlich gemeinten „Kurzgutachtens“ (Dipl.-Ing. R. M. Stellungnahme vom 3.10.2011, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 14.10.2011, Bl. 50 der VG-Akte zum Verfahren RO 7 K 11.1623) als Ergebnis seiner „Abschätzung der Auswirkungen von Sprengarbeiten auf das Gelände des Steinbruchs R. bei U.“ selbst nicht erklärt, eine UV-Prüfung sei geboten, sondern seine Stellungnahme nur mit der Forderung abschließt, es sei „abzuklären, ob hier die standortbezogene Vorprüfung ausreichend ist oder ob nicht doch eine UVP durchzuführen wäre“.

1.5. Auch der Einwand des Klägers, das Ergebnis der UV-Vorprüfung (wonach keine UV-Prüfung nötig sei) sei deswegen nicht nachvollziehbar, weil das streitgegenständliche Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet mit den dort geltenden Verboten nach § 30 Abs. 1 bis 3 BNatSchG liege, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Dass der Standort eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet für die Beantwortung der Frage, ob eine standortbezogene UV-Prüfung vorzunehmen ist, grundsätzlich relevant ist, ergibt sich zwar aus der - vom Kläger nicht erwähnten - Nennung solcher Gebiete unter Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dass ein Kriterium der Anlage 2 im konkreten Fall erfüllt ist, macht indes eine UV-Prüfung noch nicht notwendig. Das Kriterium ist bei der Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Genehmigungsbehörde zwar zu berücksichtigen; es verbleibt aber gleichwohl ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen die Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (§ 3c Satz 1 UVPG). Darin, dass vorliegend das Landratsamt in Wahrnehmung seines Einschätzungsspielraums - neben anderen Gesichtspunkten - das Verhältnis eines großflächigen Landschaftsschutzgebiets einerseits zu den darin nur punktuell vorkommenden Biotopen andererseits berücksichtigt hat, liegt kein Rechtsfehler. Soweit der Kläger geltend macht (S. 10 unten der Antragsbegründung), „die Ausnahme oder Befreiung“ sei in nicht rechtmäßiger Weise erfolgt und schon deshalb sei die angegriffene Genehmigung rechtswidrig, legt er nicht dar, worin der Rechtsfehler liegen soll. Die vom Kläger (auf S. 10 der Antragsbegründung) angesprochenen Verbote nach § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BNatSchG und die Möglichkeit, von diesen Verboten eine Ausnahme zuzulassen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG), sind vorliegend nicht einschlägig. Die genannten Verbote betreffen nämlich nicht generell Landschaftsschutzgebiete (vgl. die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 BNatSchG), sondern nur gesetzlich geschützte Biotope. Soweit dagegen die Entbindung von einem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot oder Gebot in Rede steht, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen mehrfach (z. B. S. 13 unten) ausgeführt, dass im Hinblick darauf die untere Naturschutzbehörde keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben erhoben und nachvollziehbar ihr Einvernehmen zu den geplanten Eingriffen erteilt hat; diese Einschätzung beruht u. a. auf den - vom Kläger nicht angegriffenen - Ausführungen des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung (S. 4 unten des Protokolls vom 20.11.2013), wonach in dem praktisch den gesamten Landkreis umfassenden Landschaftsschutzgebiet Biotope nur punktuell vorkämen. Der Kläger geht in der Begründung seines Zulassungsantrags auf weite Teile der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, weshalb das Ergebnis der UV-Vorprüfung (Entbehrlichkeit einer UV-Prüfung) nachvollziehbar sei, nicht ein.

2. Bezüglich der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der behaupteten - mehrfach - unzureichenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügen die Darlegungen des Klägers (Nr. I.3 und Nr. III der Antragsbegründung) nicht den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger legt nämlich nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 48 m. w. N.), noch hätte aufklären müssen. Zwar besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts. Ein Gericht verletzt diese Pflicht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.2.1988 - 7 B 28/88 - NVwZ 1988, 1019/1020). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Ferner hätte er darlegen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - AZ - NJW 1997, 3328). An all dem fehlt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt.

In Bezug auf die - nach Ansicht des Klägers - bezüglich des Artenschutzes zu bemängelnden Ermittlungsdefizite des Verwaltungsgerichts (Nr. I.3.b, S. 11 bis 13 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers die behaupteten Verfahrensmängel nicht. Der Kläger beanstandet (auf S. 12 oben der Antragsbegründung), das Verwaltungsgericht habe sich mit der Aussage der unteren Naturschutzbehörde begnügt, bei Besuchen im Steinbruch weder Spalten als für Fledermäuse geeignete Aufenthaltsorte noch Fledermäuse selbst gesehen zu haben, es habe demzufolge rechtsfehlerhaft nicht den Beweis für erforderlich gehalten, dass es im Steinbruch keine Fledermäuse gebe. Nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliege nämlich der Behörde bzw. dem deren Entscheidung überprüfenden Gericht eine solche negative Beweisführung, zumal manche Fledermausarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und deswegen besonders schützenswert seien und außerdem Steinbrüche nach neueren Studien häufig geeigneter Lebensraum für Fledermäuse sein könnten. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht, das der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde gefolgt sei, eine Beweiserhebung habe aufdrängen müssen, obgleich der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger selbst keinen Beweisantrag gestellt hat, legt der Kläger nicht dar. Mit seinem Vortrag verkennt der Kläger zudem das auch unionsrechtlich normierte und von der Rechtsprechung anerkannte Bestehen eines Einschätzungsspielraums der Genehmigungsbehörde sowohl bei der UV-Vorprüfung als auch bei den artenschutzrechtlichen Verboten. Ermittlungsdefizite sind nicht von den Verwaltungsgerichten zu schließen, sondern von den dazu besonders ermächtigten Behörden. Entscheidungen, die auf Ermittlungsdefiziten beruhen, müssen aufgehoben werden, ohne dass es zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme zur Schließung der Ermittlungslücke kommen darf (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - juris). Entsprechendes gilt für den gleichartigen Vortrag des Klägers, soweit er das Vorkommen von Gelbbauchunken anspricht (S. 12 unten der Antragsbegründung).

3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht (Nr. II, S. 13/14 der Antragsbegründung), hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 22 ZB 11.579 - juris Rn. 11; zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 36 bis 39 zu § 124 VwGO). Soweit der Kläger Fragen der Verbandsklagebefugnis als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, sind diese nicht klärungsfähig, weil es auf sie auch in einem Berufungsverfahren nicht ankäme, sondern - wie dargelegt - die Klage jedenfalls unbegründet wäre. Die Formulierung der - nach Ansicht des Klägers grundsätzlich bedeutsamen - Frage, „inwiefern [es] die bisherige Praxis von Gerichten und Behörden, Umweltrechtsverbänden den Zugang zu Gerichten zu verwehren, mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren, um die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, in Einklang zu bringen ist“, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Frage, „inwieweit bzw. unter welchen Umständen die Tatsache, dass ein streitgegenständliches Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und daher eine Ausnahmeentscheidung i. S. d. § 30 Abs. 3 BNatSchG erforderlich wäre, bereits für sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen kann“, würde sich in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil § 30 Abs. 3 BNatSchG sich nicht generell auf Landschaftsschutzgebiete bezieht. Abgesehen davon bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Lage eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet und die damit im konkreten Einzelfall verbundenen gesetzlichen Schutzvorschriften - wie oben ausgeführt - Bedeutung innerhalb der standortbezogenen UV-Vorprüfung nach § 3c UVPG unter Beachtung der Kriterien nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, sowie dass gleichwohl ein Einschätzungsspielraum besteht. Auch die Frage, ob im Sinn der genannten jüngsten Rechtsprechung des EuGH eine wegen unzureichender Datengrundlage fehlerhafte UV-Vorprüfung bereits deswegen rügefähig sei, ist vorliegend nicht klärungsfähig, weil sich ein derartiger Verfahrensfehler aus den Darlegungen des Klägers nicht ergibt. Soweit der Kläger als ungeklärt bezeichnet, „ob im Rahmen einer zulässigen Verbandsklage der volle Prüfungsumfang für die Begründetheitsprüfung gegeben ist, oder dieser sich an die Zulässigkeitsfrage anlehnt“, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, inwiefern diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 13.500 € festgesetzt.

Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage. Der Maststall soll im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung Wohlbach entstehen; auf direkt angrenzenden bzw. nahe gelegenen Grundstücken im Innenbereich befindet sich die Hofstelle des Beigeladenen mit dessen Wohnhaus, einer Maschinenhalle und Nebengebäuden und Nebenanlagen zur geplanten Mastanlage. Das Stallgrundstück und einige der Hofgrundstücke des Beigeladenen werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „Bayerischer Berg“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt. Das Grundstück des Klägers mit dessen Wohnhaus (FlNr. 1151/3 der Gemarkung Wohlbach) und seine beiden Gartengrundstücke FlNrn. 1151/1 und 1151/5 (Gemarkung Wohlbach) grenzen südlich an die Hofstelle des Beigeladenen an bzw. liegen - jenseits der Straße „Bayerischer Berg“ - weiter südlich (Gartengrundstück FlNr. 1151/5). Das Wohnhaus des Klägers ist vom geplanten Maststall ca. 270 m, von der Maschinenhalle ca. 110 m entfernt.

Der Kläger hatte während der Auslegung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben. Das Landratsamt Coburg erteilte jedoch unter Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens mit Bescheid vom 1. Februar 2012 antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage des Klägers blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung im Wortlaut zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wie die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen; sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch materiellrechtlich zutreffend sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten (Beiakte) und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt überwiegend erfolglos, abgesehen lediglich von der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit (vgl. unten B).

Insoweit ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend dem Kläger mit seinem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Der Kläger stützt ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darauf, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Umfang der streitgegenständlichen Genehmigung nicht durch in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 protokollierte Erklärungen rechtswirksam habe eingeschränkt werden können („Wegfall“ des Mistlagers), weil sowohl die - als teilweise Antragsrücknahme zu verstehende - Verzichtserklärung des Beigeladenen als auch die entsprechende Bescheidsänderung durch den Vertreter des Landratsamts das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 7 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Schriftformerfordernis nicht erfüllten. Das Verwaltungsgericht habe die somit formell unwirksamen Bescheidsänderungen nicht berücksichtigen dürfen; die - unveränderte - Genehmigung dagegen sei jedenfalls in Bezug auf das Mistlager rechtswidrig und verletzte Rechte des Klägers (Nr. II.1 auf S. 6 der Antragsbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden.

Auf etwaige, zu ihrer Unwirksamkeit führende Formmängel ist hierbei ohnehin nur die mündlich erklärte, gerichtlich protokollierte Änderung der streitgegenständlichen Genehmigung zu untersuchen; dagegen wäre die Wirksamkeit dieser Änderung nicht abhängig davon, ob sie inhaltlich einem rechtswirksam abgegebenen Änderungsantrag des Beigeladenen im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG entspricht (eine ohne Antrag erteilte Genehmigung wäre aus diesem Grund allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig, vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 25). In Bezug auf das Schriftformerfordernis ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt, dass ein gerichtliches Protokoll in Bezug auf die mit diesem Erfordernis verbundenen Zwecke (insb. der Beweis- und Warnfunktion) der Schriftform - auch unter Berücksichtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, der mangels abweichender bundesrechtlicher Verfahrensregelungen nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG ergänzend herangezogen werden kann - genügt (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98/99 - NVwZ 2000, 1186; BVerwG, U.v. 25.1.1995 - 11 C 29/93 - NJW 1995, 1977; OVG SA, B.v. 21.9.2006 - 2 L 168/05 - juris; BayVGH, U.v. 4.8.2004 - 1 B 01.2807 - juris, Rn. 17; VGH BW, B.v. 11.11.2013 - 11 S 2119/13 - juris, Rn. 9). Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 4. März 2014 die Wirksamkeit der Genehmigungsänderung damit in Frage stellt, dass die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung lediglich protokolliert, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aber erst nach der Urteilsfindung zugestellt worden sei, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Davon abgesehen wird die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar häufig zusammen mit dem - förmlich zugestellten - Urteil versandt. Ihre Zustellung ist aber weder vorgeschrieben noch ist sie Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Erklärungen (§ 105 VwGO i. V. m. §§ 159 bis 165 ZPO). Bedenken im Hinblick auf das Zustellungserfordernis nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG hat der Kläger nicht geltend gemacht, so dass hierauf nicht näher einzugehen ist.

1.2. Der Kläger kann auch nicht mit seiner Ansicht durchdringen, die Änderung der angefochtenen Genehmigung („Wegfall“ des Mistlagers) sei dann, wenn sie in der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgt sein sollte, jedenfalls rechtswidrig, weil es an der vorherigen Auslegung der Vorhabensunterlagen gefehlt habe (Nr. II.1 auf S. 7 der Antragsbegründung).

Nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV darf dann, wenn während des Genehmigungsverfahrens (hierzu ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch der Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung zu rechnen) das Vorhaben geändert wird, die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn - insbesondere - erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Vorliegend dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die entfallene Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager irgendwelche immissionsschutzrechtlich relevanten Probleme erstmals entstünden; der Fortfall dieser Nutzung führt vielmehr ausschließlich zu einer Entschärfung der immissionsschutzrechtlichen Problematik.

Zwar macht der Kläger insoweit geltend, infolge des „Wegfalls“ des Mistlagers stelle sich verschärft die - ungeregelt gebliebene - Frage, auf welche Weise der anfallende Kot des Mastgeflügels entsorgt werden könne (Nr.II.1.b auf S. 8 der Antragsbegründung). Damit kann er aber nicht durchdringen. Der angefochtene Bescheid enthält gerade hierfür unabhängig von der Möglichkeit einer Zwischenlagerung des Mistes nach wie vor ein vollständiges Regelungskonzept. Der Geflügelkot fällt der Betriebsbeschreibung zufolge nach jedem Mastdurchgang (etwa 8 bis 9 Mal jährlich) in Form einer „Mistmatratze“ an, die sich aus der Einstreu und den während des Mastdurchgangs darin gebundenen Exkrementen der Tiere bildet). Für diesen Festmist war die Maschinenhalle nach dem ursprünglich genehmigten Betriebskonzept ohnehin nur als Zwischenlager vor der endgültigen Entsorgung bzw. Verwertung des Mistes vorgesehen. Zudem war die (Zwischen-)Lagerung des Mistes - in der Maschinenhalle oder an anderer Stelle - in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon bislang nicht vorgeschrieben und auch nicht technisch notwendig. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsamt) Coburg hat unter der Voraussetzung der Abnahme des Mistes durch eine Biogasanlage eine Zwischenlagerung für entbehrlich gehalten (Stellungnahme vom 30.4.2010, Bl. 108 der Beiakte). Dieser Einschätzung entsprechen die Ausführungen auf S. 18 oben und S. 19 der angefochtenen Genehmigung, wonach der Mist entweder in der Halle zwischengelagert oder direkt zur Biogasanlage gebracht oder auf Felder ausgebracht wird. Soweit sich einzelne Nebenbestimmungen und Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf die Lagerung des Mistes beziehen (Nrn. 3.2.6, 3.2.7, 3.2.9, 3.2.11, 3.6.3, 3.8.3; S. 25, 27 und 43), gelten sie ersichtlich für den Fall, dass - einer Variante des ursprünglichen Betriebskonzepts entsprechend - eine solche Zwischenlagerung zumindest zeitweilig stattfindet. Eine Zwischenlagerung des Mistes wird damit aber nicht vorgeschrieben. Lediglich auf diese Variante ist zwischenzeitlich verzichtet worden. Der Beigeladene hat im Gerichtsverfahren einen zunächst auf zehn Jahre geschlossenen Abnahmevertrag (vom 19.8.2012, Bl. 333 der VG-Akte) mit dem Betreiber einer Biogasanlage vorgelegt, demzufolge dieser Betreiber zur Abnahme des gesamten überschüssigen Mistes verpflichtet ist, den der Beigeladene nicht auf Felder ausbringen oder zwischenlagern kann. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hat das Landratsamt sodann durch mündliche, protokollierte Erklärung der angefochtenen Genehmigung eine zusätzliche Nebenbestimmungen beigefügt, wonach in der Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 keine emittierenden Stoffe, insbesondere kein Mist, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Stall entstehen, gelagert werden dürfen. Zusammen mit den übrigen, weiter bestehenden Nebenbestimmungen der Genehmigung, die sich mit der Verwendung oder Entsorgung des anfallenden Mistes befassen, ergibt sich eine Gesamtregelung, mit der das Problem „Mistentsorgung“ ausreichend bewältigt werden kann.

1.3. Der Kläger macht geltend (Nr. II.1.a auf S. 7 der Antragsbegründung), die angegriffene Genehmigung sei zu unbestimmt oder unklar insofern, als einerseits nur das Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 1290 (Geflügelmaststall) genannt sei, andererseits sich aber die Genehmigung auf zum Betrieb nötige Anlagenteile (Leitungen und Auffangbehälter für Schmutzwasser) auf den Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 beziehe; diese Unklarheit bestehe selbst im Fall eines wirksamen „Wegfalls“ des Mistlagers. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung wiederholt entschieden hat (zum Beispiel B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris, Rn. 17), genügt es zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn sich die hinreichende Klarheit für den Adressaten im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses gewinnen lässt. Vorliegend werden unter Nr. 2 des Bescheidstenors die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 versehenen Antragsunterlagen ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Schon damit steht eindeutig und für jedermann aus dem Bescheid zweifelsfrei erkennbar fest, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheids nicht nur aus der Betreffangabe und/oder der Tenorierung unter Nr. 1 des Bescheids ergibt, sondern auch aus dem übrigen Bescheidsinhalt und den hierzu zählenden Unterlagen. Antragsgemäß genehmigt wurde demzufolge nicht (nur) ein Gebäude auf einem bestimmten Grundstück, sondern ein Vorhaben, das aus der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach einem bestimmten Betriebskonzept beruht. Auch die Reichweite der Änderung, die durch den Verzicht des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle bedingt ist und mit den hierauf bezogenen Erklärungen des Landratsamts umgesetzt wurde, ist aufgrund der protokollierten Erklärungen völlig zweifelsfrei.

1.4. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der ergebnisbezogenen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht.

1.4.1. Unter Nr. II.3.a auf S. 12 bis 16 der Antragsbegründung macht der Kläger geltend, das Landratsamt - und ihm folgend des Verwaltungsgericht - habe bei der Beurteilung, ob vom streitgegenständlichen Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Krankheitskeimen (Bioaerosolen) zu erwarten seien, den Gefahrenbegriff und das Prognoserisiko falsch angewandt. Insoweit räumt er allerdings ein, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - DVBl 2011, 773 zu Recht ausgeführt, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen Emission und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial nicht ausreichten, um den Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auszulösen. Damit wäre auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen. Die Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 17 bis 28 des genannten Urteils (U.v. 24.3.2011, a. a. O.) dargelegten Maßstäbe in Zweifel zu ziehen. Solange der Ursachenzusammenhang zwischen potentiellen Emissionen einerseits und den Beeinträchtigungen andererseits, die bis zu ernsten Gesundheitsschäden bei manchen Menschen reichen können, derart ungewiss und wenig erforscht ist wie im Fall von Bioaerosolen, kommt allein die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) in Betracht.

Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - habe den immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz nicht richtig angewandt (Nr. II.3.b auf S. 13 bis 15 der Antragsbegründung). Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, es wäre ohne weiteres möglich gewesen, mit Abluftfiltern die potentiell gesundheitsschädigenden Emissionen wesentlich zu verringern und damit dem Vorsorgegrundsatz Rechnung zu tragen. Abgesehen davon, dass der Vorsorgegrundsatz nach ständiger Rechtsprechung nicht nachbarschützend ist, hat der Kläger seine Behauptung, ein Abluftfilter könne das Austreten von Mikroorganismen in die Außenluft überwiegend oder jedenfalls erheblich reduzieren, nicht substantiiert. Dazu hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach bisherigem Erkenntnisstand die praktische Eignung solcher Abluftreinigungsanlagen bei der Geflügelhaltung nicht gesichert war und damit nicht dem Stand der Technik (§ 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG) entsprach (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2012 - 12 ME 270/11 - NuR 2012, 718). Der insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG maßgebliche „Stand der Technik“ bedeutet nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme u. a. zur Begrenzung von Emissionen zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen führt im genannten Beschluss (Rn. 31 und 32) aus, dass in Fachkreisen im allgemeinen davon ausgegangen werde, dass bei der Geflügelhaltung - anders als bei der Schweinehaltung - der Einsatz von Anlagen zur Abluftreinigung noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Dagegen wird dem „Stand der Technik“ im Regelfall dann genügt, wenn der zu beurteilende Stall 100 Punkte im Sinn der VDI-Richtlinie 3471 vorweisen kann (vgl. NdsOVG, U.v. 10.11.2009 - 1 LB 45/08 - BauR 2010,195, Rn. 76); dies ist beim vorliegenden Stallsystem nach dem Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 (S. 7, 40 und 63) der Fall. Welche weitergehenden Maßnahmen - außer dem in seiner Eignung zweifelhaften Einsatz eines Abluftfilters - der Stand der Technik dem Beigeladenen abverlangen sollte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Der Kläger vermag auch nicht ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in dem Sinn darzulegen, dass - wie er meint - die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 7. Juni 2010 (Bl. 220 ff. der Beiakte) untauglich sei (Nr. II.3.c auf S. 15/16 der Antragsbegründung). Entgegen der Darstellung des Klägers (S. 15 Mitte der Antragsbegründung) ist die Aussage, dass in Hühnerställen (insgesamt) weniger Erreger auftreten würden als in Schweineställen, nicht deswegen falsch, weil die Zahl der einatembaren Endotoxine bei der Hühnerhaltung beträchtlich höher ist als bei der Schweine- oder Rinderhaltung. Der Kläger übersieht in seinen Darlegungen den vom LGL geschilderten ganz wichtigen Unterschied zwischen der Gefährlichkeit von Krankheitserregern in der Stallinnenluft und der viel geringeren Gefährlichkeit in der Außenluft, was u. a. auf die schwach ausgeprägte Überlebensfähigkeit vieler Keime unter normalen Wetterbedingungen zurückzuführen ist; hierauf geht der Kläger in seinen Darlegungen nicht ein. Dass bei der Beurteilung der Gefährdung von Menschen und des daher gebotenen Schutzniveaus auf den „durchschnittlichen“ Menschen abgestellt wird, nicht etwa auf - dauernd oder zeitweilig - ungewöhnlich krankheitsanfällige Personen, entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und ist - soweit nicht im konkreten Einzelfall eine andere Regelung besteht - allen Regelwerken gemeinsam.

1.4.2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Nr.II.4 auf S. 16 bis 20 der Antragsbegründung) auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten unzumutbaren Geruchsimmissionen.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht - anders als der Kläger anscheinend meint (S. 17 der Antragsbegründung) - der VDI-Richtlinie 3472 keine Bedeutung zugemessen, die ihr rechtlich nicht zukommt. Vielmehr hat es (auf S. 15 unten des Urteils) im Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt, dass die VDI-Richtlinie 3472 rechtlich nicht verbindlich, aber von den Gerichten als „Orientierungshilfe“ oder „brauchbarer Anhalt“ für die Beurteilung von Immissionen aus Hühnerhaltungen angesehen wird. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich das Landratsamt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht und mit zutreffendem Ergebnis - auf die konkrete Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 gestützt hat, die auf der Basis des Berechnungsmodells der Geruchsimmission-Richtlinie (GIRL, Fassung v. 29.2.2008/10.9.2008) erstellt worden ist (S. 26 unten des Urteils).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verwertung eines vom Bauherrn bzw. Betreiber beigebrachten Gutachtens im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von vornherein fehlerhaft (vgl. § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV). Im Gegenteil entspricht es der gesetzlichen Aufgabenverteilung, dass der Nachweis der für die Genehmigung nach § 6 BImSchG zu erfüllenden Voraussetzungen durch den Betreiber (vorliegend den Beigeladenen) erbracht wird. Denn er hatte die zur Prüfung nötigen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Soweit der Kläger im Weiteren (S. 18 und 19, Nr. II.4.a der Antragsbegründung) Einwände gegen die Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. auf gegenteilige Stellungnahmen (Dr. E. vom 14.7.2010, Dipl.-Ing. H. vom 2.4.2012) stützt, kann er damit nicht durchdringen. Er setzt sich in der Antragsbegründung nämlich nicht ausreichend damit auseinander, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) die Berechnungen des Ingenieurbüros K. geprüft und hierbei die dagegen erhobenen Einwände des Klägers bzw. der seine Position unterstützenden Sachverständigen teilweise für berechtigt erachtet, im Übrigen aber - mit nachvollziehbarer, vom Kläger nicht substantiiert entkräfteter Begründung - als nicht zutreffend angesehen hat (vgl. S. 5 der Stellungnahme des LfU vom 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte). Soweit das LfU die Kritik von Dr. E. am Gutachten des Ingenieurbüros K. geteilt hat, hat es in seiner Zusammenfassung (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 16.12.2010) eine Überarbeitung der Berechnung unter Berücksichtigung der von ihm als verbesserungsbedürftig angesprochenen Aspekte empfohlen. Daraufhin hat das Ingenieurbüro K. eine überarbeitete Immissionsprognose vom 30. Januar 2011 nebst Anlagen (Bl. 442 ff. der Beiakte) vorgelegt, zu der das LfU wiederum eine Stellungnahme vom 16. März 2011 abgegeben hat (Bl. 470 der Beiakte). Darin hat das LfU „nach Prüfung der uns vorgelegten Unterlagen und der von Herrn K. zugesandten Zeitreihe“ sein Einverständnis „mit der Überarbeitung der Ausbreitungsrechnung und dem Ergebnis“ erklärt und damit - entgegen dem Vortrag des Klägers - die Immissionsprognose nicht lediglich als nachvollziehbar angesehen, sondern auch eine inhaltliche Stellungnahme zum Ergebnis abgegeben, nämlich die Richtigkeit des Ergebnisses bestätigt. Dieses Ergebnis der Prognose besagte, dass die maßgeblichen Geruchswerte für ein allgemeines Wohngebiet und ein Misch- oder Dorfgebiet an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden könnten (vgl. S. 4 der Stellungnahme des Ingenieurbüros K. vom 30.1.2011).

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die - für eine andere, nur im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Klägerin erstellte - Stellungnahme von Dipl.-Ing. H. vom 2. April 2012 eingegangen, verfängt nicht. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass Dipl.-Ing. H. nicht nur die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010, sondern auch dessen überarbeitete Prognose (vom 30.1.2011) und die Stellungnahmen des LfU zu den Prognosen (vom 16.12.2010 und vom 16.3.2011) vorgelegen haben. Denn Dipl.-Ing. H. bezieht sich in der Betreffangabe nur auf die „Immissionsprognose“ (Singular) des Ingenieurbüros K. und auf die Prognose von Dr. E., ohne insoweit Datumsangaben bezüglich der genannten Schriftstücke zu machen. Inhaltlich betrifft die Äußerung von Dipl.-Ing. H. u. a. das Thema des sog. „Geruchsemissionsmassenstroms“, das in der Prognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 und - in kritischer Betrachtung dieser Prognose - in der Stellungnahme von Dr. E. vom 14. Juli 2010 behandelt wird, wogegen Dr. E. auf die späteren Stellungnahmen des Ingenieurbüros K. (30.1.2011) und des LfU (16.12.2010, 16.3.2011) gar nicht eingehen konnte.

Angesichts dessen war es für das Verwaltungsgericht von Rechts wegen nicht geboten, auf die Gutachten von Dr. E. und Dipl.-Ing. H. ausdrücklich einzugehen. Die Existenz des Gutachtens von Dr. E. hat das Verwaltungsgericht im Übrigen - entgegen den Darlegungen des Klägers - nicht übersehen, sondern das Gutachten im Tatbestand des Urteils (S. 4 oben) und in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Wetterdaten (S. 17/18) genannt.

Soweit der Kläger ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die Geruchsimmissionsprognose unter Hinweis auf die von ihm behauptete Untauglichkeit der Wetterdaten geltend macht (Nr. II. 4.b auf S. 19 der Antragsbegründung), ist ihm nicht zu folgen. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es für die zugrunde zu legenden kleinräumigen meteorologischen Bedingungen noch genauere als die verwendeten Prognosegrundlagen gibt, sondern ob letztere eine hinreichend verlässliche Vorhersage ermöglichten; dass dies vorliegend der Fall war, hat der Kläger nicht ernstlich in Frage gestellt. An diesem Maßstab ändert sich auch dadurch nichts, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - anders als bei Erstellung der Emissionsprognose des Ingenieurbüros K. - bei einer näher am geplanten Vorhabensstandort liegenden Wetterstation eine ausreichend lange Datenzeitreihe bestand, auf die man hätte zurückgreifen können. Ob die dortige „Windrose“ für den streitgegenständlichen Standort repräsentativ gewesen wäre, ist ungewiss (vgl. die Aussage der Mitarbeiterin Frau D. vom Landratsamt Coburg in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2013, S .4 unten der Niederschrift). Außerdem hat das LfU überzeugend dargelegt, dass - entgegen der Darlegungen des Klägers (S. 19 der Antragsbegründung) - die wesentlich höhere Lage der (vom Ingenieurbüro K. als repräsentativ herangezogenen) Wetterstation Sonneberg-Neufang deren Daten nicht zwangsläufig weniger geeignet machten als die Daten der von Dr. E. als besser geeignet angesehenen, etwa gleich hoch wie das streitige Vorhaben liegenden Station Coburg. Das LfU hat insoweit - ohne dass der Kläger sich hiermit substantiiert auseinandersetzt - in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 (S. 6 unten) ausgeführt, dass durch die Lage der Station im Tal und die westlich vorgelagerte Anhöhe die verwendete meteorologische Zeitreihe eine starke Ausprägung der südlichen bis südöstlichen Richtungen aufweise und deshalb trotz der Nähe zum geplanten Standort nicht repräsentativ sein dürfte.

Auch im Hinblick auf die Inversionswetterlage (Nr. II.4.c, S. 19 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung des Klägers dessen Einwände nicht übergangen, sondern sich hiermit im Urteil befasst (S. 18, Abschn. 2). Es hat Bezug genommen auf die Aussage der Vertreterin des LfU bzw. des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, wonach das so genannte „AUSTAL-Rechenprogramm“ die insoweit zu beachtenden Windklassen 1 und 2 (zu ersteren gehörten Inversionswetterlagen) ebenso berücksichtige wie den Umstand, dass Kaltluftabströme auch in Inversionslagen häufig vorkämen (vgl. Niederschrift vom 19.7.2013, S. 4 oben), und dass der Sachverständige Dr. E. selbst zugestanden hat, dass das Ingenieurbüro K. relativ ausführlich das Thema Kaltluftabströme behandelt hat; Dr. E. hat ausgeführt, das Ingenieurbüro K. habe die Bildungsbedingungen, die zu erwartende Mächtigkeit der Kaltluftströmungen und deren Fließrichtung plausibel und nachvollziehbar dargestellt (vgl. Dr. E. vom 14.7.2010, S. 7 unten). Die geographischen Höhenlagen der Emissionsquellen sowie der maßgeblichen Immissionsort sind vorliegend bekannt und gehören zu den Grundlagen auch einer computerprogrammgestützten Immissionsprognose. Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein soll oder darüber hinaus wegen der Lage von Wohlbach in einem „Talkessel“ noch weitere Besonderheiten zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, legt der Kläger nicht substantiiert dar.

1.4.3. Der Kläger will ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus ableiten, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden sei (Nr. II. 5 auf S. 20 bis 22 der Antragsbegründung). In diesem Zusammenhang macht er geltend, das Landratsamt habe insbesondere einen Abstand zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem nächstgelegenen Immissionsort von 280 m angenommen, obwohl wesentliche Teile der Anlage (insbesondere die Mistlagerstätte) weniger als 100 m zur Wohnbebauung entfernt lägen und deshalb die Vorprüfung zur Erkenntnis hätte führen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei (S. 20 der Antragsbegründung). Der Makel der zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung hafte der Genehmigung selbst dann noch an und müsse zur Aufhebung führen, wenn (wie das Verwaltungsgericht allerdings zu Unrecht angenommen habe) aufgrund der in der mündlichen Verhandlung protokollierten Erklärungen des Beigeladenen und des Beklagten die Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nicht mehr von der streitgegenständlichen Genehmigung umfasst sei. Es gebe nämlich im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Mastanlage prioritär geschützte Arten, aufgrund derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte stattfinden müssen. Damit könnte der Kläger auch dann nicht durchdringen, wenn es sich diesbezüglich um drittschützende Normen handeln würde.

Nach der - vorliegend unbestritten einschlägigen - Vorschrift des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 7.3.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, und inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Der Vortrag des Klägers lässt diesbezüglich keine Rechtsfehler hervortreten.

Zur Prüfungstiefe einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 unterliegt ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich in der Vorprüfung herausstellt, dass das Vorhaben ‚nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung‘ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts (‚Einschätzung‘ der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (‚Einschätzungsprärogative‘) besitzt ... Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist“ (BVerwG, U.v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - NVwZ 2007, 576, Rn. 48). Demzufolge kommt es nur darauf an, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (OVG Hamburg, B.v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 455, Rn. 19). Der Kläger hat hier keinen derartigen Fehler dargelegt.

In der Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisgruppe Coburg im Landesverband Bayern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 29. April 2010 (Bl. 257 der VG-Akte) wird die durch das verstärkte Ausbringen von Gülle/Mist zu befürchtende Beeinträchtigung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in kartierten Feuchtbiotopen angesprochen. Diese Gefahr ist aber für das streitgegenständliche Vorhaben an seinem konkreten Standort von vornherein nicht relevant und war deshalb bei einer standortbezogenen Vorprüfung unerheblich. Umweltschäden durch falsch ausgebrachte Gülle oder Mist beruhen nämlich nicht unvermeidbar auf dem Standort der jeweiligen Anlage, deren Entfernung vom „Schadensort“ hierbei prinzipiell völlig unerheblich ist, sondern auf der Missachtung der von Rechts wegen einzuhaltenden „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft.

Ferner ist in der Stellungnahme vom 29. April 2010 die Rede von im Umfeld der geplanten Anlage liegenden besonders geschützten Biotopen, zum Beispiel einem Feldgehölz nördlich von Wohlbach und einem Wäldchen mit Bachlauf südlich des „Geheg“ (südwestlich Schafhof), in denen Arten wie „Mittlerer Klee“ oder Wiesen-Schlüsselblume-Arten vorkämen, die empfindlich auf Stickstoffeintrag reagieren würden. Der naturnahe Baum- und Strauchbestand reagiere empfindlich auch auf den Eintrag von Ammoniak oder Nährstoffen über die Abgase von Massentierhaltung. Es sei zu befürchten, dass es zu erheblichen Stickstoffeinträgen und damit langfristig zum Absterben von Bäumen kommen könne. Auch deshalb seien detaillierte Untersuchungen nötig. In Bezug auf luftgetragene Schadstoffe ergibt sich allerdings aus den Stellungnahmen der im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden, dass schädliche Umweltauswirkungen auf die in der Nähe des Vorhabens liegenden Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aufgrund der errechneten Werte der Schadstoffe in der Luft und der eingehaltenen Mindestabstände nicht zu erwarten sind (vgl. LfU, Stellungnahme v. 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte; Bericht des Landratsamts Coburg - Fachbereich 44 - Umwelt- und Naturschutz - vom 1.7.2011 über die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall, hierin Nr. 4.c [Bl. 633 unten, Bl. 635 unten und Bl. 636 oben]). Im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 gab es gleichfalls keine Hinweise auf derartige Gefährdungen (vgl. Niederschrift vom 31.5.2010 zu TOP 8, Komplex „Natur und Landschaft“, S. 16 und 17, Bl. 269 und 270 der Beiakte).

Soweit der Kläger in der Antragsbegründung auch einen Hirschkäferbestand anspricht, den es in unmittelbarer Nähe des Geflügelmaststalls geben soll und dessen mögliche Beeinträchtigung nach Ansicht des Klägers mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte untersucht werden müssen, ergibt sich aus dem dem Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juli 2013 beigefügten Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Landratsamt, dass sich der „Hirschkäferfund“ erst am 21. Mai 2012 und damit erst nach Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung ereignet hat. Es ist somit schon nicht dargelegt, dass es einen solchen Bestand bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hat. Auch aus den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, in der der Sachbearbeiter des Landratsamts von einer Unterredung mit dem für „Natura 2000“ zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamts über ein eventuelles Hirschkäfervorkommen auf dem Waldgrundstück FlNr. 1166 berichtet hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Selbst wenn es ein solches Hirschkäfervorkommen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hätte und dies bekannt gewesen wäre, ist nicht dargelegt, dass dies eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nach sich ziehen müssen. Denn der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 vom Hörensagen wiedergegebenen Meinung des Sachbearbeiters des Landwirtschaftsamts zufolge könne eine mögliche Gefahr für - eventuell vorhandene - Hirschkäfer darin liegen, dass infolge von Immissionen die als Futtergrundlage dienenden Eichen im Lebensraum der Käfer absterben würden. Im Hinblick auf derartige Gefahren für die Vegetation ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme des LfU vom 16. Dezember 2010, dass der nach dem Anhang 1 zur TA Luft, Abbildung 4, erforderliche Mindestabstand der Anlage zu empfindlichen Pflanzen- und Ökosystemen eingehalten ist. Diese Wertung stimmt mit der Einschätzung überein, die - nach der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 abgegebenen und unwidersprochenen Erklärung der Landratsamtsmitarbeiterin Frau D. - seitens des Landwirtschaftsamts im Genehmigungsverfahren vorgenommen worden sei und gelautet habe, dass aufgrund der Abstände eine Baumgefährdung nicht gegeben sei.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den unter 1. abgehandelten Darlegungen des Klägers (Nr. III auf S. 22 bis 24 der Antragsbegründung) nicht. Der tatsächliche Sachverhalt ist, soweit er entscheidungserheblich ist, bekannt und unter den Beteiligten nicht umstritten. Konträre Auffassungen bestehen dagegen hinsichtlich der Bewertung dieses Sachverhalts innerhalb der von Sachverständigen abgegebenen Prognosen und anderen Stellungnahmen sowie hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. Diese Fragen lassen sich - soweit die Berufung nicht zugelassen wurde - im oben dargestellten Sinn klären. Dass es sich insgesamt um zahlreiche, jeweils nicht ungewöhnlich schwierige Gesichtspunkte handelt, die den Rechtsstreit quantitativ umfangreich und komplex machen, reicht für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 27 m. w. N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen folgender unter Nr. V (S. 27 bis 30) der Antragsbegründung formulierter Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3.1. Geruch (Fragen 2a und 2b): Es bedarf keiner obergerichtlichen Klärung, dass eine Geruchsimmissionsprognose wissenschaftlich und methodisch sachgerecht, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstellt werden muss. Welche Parameter im Einzelnen hierbei in die Berechnung eingestellt werden müssen, ist einzelfallabhängig und nicht allgemein klärungsbedürftig oder klärungsfähig.

3.2. Bioaerosole (Fragen 3a bis 3c): Die Maßstäbe, die bei der Beurteilung etwaiger schädlicher Umweltauswirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und deren Eintrittswahrscheinlichkeit anzulegen sind, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wie oben dargestellt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob bei der Beurteilung der Gefahren für Leib und Leben auf einen „durchschnittlich anfälligen“ Menschen abzustellen ist. Die Frage (3b), ob sich eine Gemeinde im Rahmen der Einvernehmensprüfung im Sinne von § 36 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG berufen kann, stellt sich im vorliegenden Verfahren, da es - anders als im Parallelverfahren 22 ZB 13.2381 - nicht um die Klage einer Gemeinde geht, von vornherein nicht.

3.3. Verfahren: Die insoweit formulierten Fragen lassen sich aus dem Gesetz (insbesondere nach der VwGO und in entsprechender Anwendung der ZPO) beantworten. Darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

4. Die unter Nr. IV (S. 24 bis 26) der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

4.1. Der Kläger bemängelt eine nach seiner Ansicht verfahrensfehlerhafte „innere Überzeugungsbildung“ des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht habe (insbesondere S. 24 Mitte der Antragsbegründung). Er rügt in diesem Zusammenhang die - im Weiteren von ihm ausführlich thematisierten - Ablehnungen der Beweisanträge.

4.2. Eine fehlerhafte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 gestellten Beweisanträge ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

4.2.1. Die Ablehnung des Beweisantrags bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionen (Beweisantrag Nr. I im Schriftsatz vom 18.7.2013) konnte sich nach Wegfall der Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nur noch auf die vom Geflügelmaststall ausgehenden Emissionen beziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass durch die sachverständigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren hinreichend geklärt sei, welche Geruchsimmissionen entstünden; hierbei seien insbesondere die vorkommenden Inversionslagen berücksichtigt worden. Für diesen Fall erkennt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags an, ohne dass damit gegen die Grundsätze der Überzeugungsbildung oder den Untersuchungsgrundsatz verstoßen würde (Happ, a. a. O., § 86 Rn. 39, 44 m. w. N.). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die von der zunächst geplanten Mistlagerstätte ausgehenden Emissionen nach deren „Wegfall“ nicht mehr entscheidungserheblich sind. Diese Emissionen waren - auch nach der Formulierung des Beweisantrags - von einiger Bedeutung für die vom Kläger geltend gemachte, vom streitigen Vorhaben insgesamt ausgehende Geruchsbelästigung, da das Wohnhaus des Klägers von der Halle nur etwa halb so weit entfernt liegt wie vom Standort des geplanten Maststalls. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht - dem Landratsamt Coburg folgend - sich nicht nur auf die vom Kläger für untauglich und fehlerhaft angesehene Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2007 gestützt hat, sondern zusätzlich auch auf die Mindestabstandsregelungen nach Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 der TA-Luft (vgl. S. 15 des Urteils) sowie auf die VDI-Richtlinie 3472 als Orientierungshilfen (vgl. S. 15 unten, S. 16 oben des Urteils) abgestellt und die sich hieraus ergebenden Mindestabstände als eingehalten angesehen hat. Die Richtigkeit der für die Anwendung dieser Abstandsregeln erforderlichen, im Gutachten vom 10. Februar 2010 zugrunde gelegten Ausgangsfaktoren (100-Punkte-Stall, 49 GV) hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht - entgegen der Antragsbegründung - nicht allein auf das Parteigutachten des Ingenieurbüros K. gestützt, sondern auch auf schriftliche Stellungnahmen und Erklärungen des LfU; es hat sich auch mit den Einwänden von Dr. E. gegen die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. auseinandergesetzt (vgl. S. 17 unten, S. 18 des Urteils).

4.2.2. Den sich auf eine Keimbelastung beziehenden Beweisantrag (Nr. II im Schriftsatz vom 18.7.2013) hat das Verwaltungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Beweisgegenstand ist die Behauptung, das streitige Vorhaben verursache auf den Grundstücken des Klägers unzumutbare und durch technische Vorkehrungen vermeidbare Keimbelastungen. Insofern trifft der Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts zu, wonach mangels gesetzlich festgelegter oder wissenschaftlich gesicherter Werte, bei deren Überschreitung Gesundheitsgefahren durch Keime bestehen, es nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich ist, ob im konkreten Fall eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch Keimbelastung vorliegt. Ob und auf welche Weise die Vorsorge (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) gegen gesundheitsschädliche Keime verbessert werden kann, war nicht Gegenstand des Beweisantrags; ob der Beigeladene zu derartigen Verbesserungen verpflichtet wäre, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage.

B. Der Antrag auf Zulassung hat teilweise Erfolg.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit und die dadurch hervorgerufenen Lärmimmissionen die Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 der angefochtenen Genehmigung als rechtens angesehen hat, derzufolge in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 lediglich der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) zur Nachtzeit eingehalten werden muss, weist die Rechtssache jedenfalls besondere sachliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insofern liegt ein abtrennbarer Teil der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Das Wohnhaus des Klägers ist zwar mit keinem der in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 in Bezug genommenen Immissionsorte (IO 1 und IO 2) identisch, so dass es insoweit an einer ausdrücklichen Lärmprognose fehlt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Richtwertüberschreitungen, die für den Fall der mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen nächtlichen Abholvorgänge am Immissionsort IO 1 erwartet werden, auch am Wohnhaus des Klägers in ähnlichem rechtserheblichem Maß auftreten. Denn das Wohnhaus ist vom östlichen Vorplatz des Maststalls, der während der nächtlichen Ladevorgänge bei der Abholung des Mastgeflügels die wesentliche Emissionsquelle darstellt, mit ca. 270 m nur geringfügig weiter entfernt als der Immissionsort IO 1 (ca. 250 m). Zudem liegt das Wohnhausgrundstück - anders als der Immissionsort IO 1 - unmittelbar am „Bayerischen Berg“, wird also durch den nächtlichen Zu- und Ablieferverkehr zur Mastanlage stärker belastet als der Immissionsort IO 1.

Ob die vom Landratsamt und - ihm folgend - vom Verwaltungsgericht für die Zulassung der nächtlichen Abholungen genannten Gründe tragfähig sind, bedarf der näheren Prüfung im Berufungsverfahren. Zweifelhaft ist insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die gemästeten Tiere tagsüber oder nachts (Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der die Masthähnchen abnehmenden Vertragsfirma) abgeholt würden, der rechtlichen Überprüfung entzogen sei, weil sie die betriebswirtschaftliche Organisation betreffe. Aus Nr. 7.2 Satz 3 der TA Lärm ergibt sich nämlich, dass vor einer Anhebung der Immissionsrichtwerte die zumutbare Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen ist. Zudem trifft der Einwand des Klägers zu, dass ein Mitarbeiter der Vertragsfirma im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 erklärt hat, eine Abholung der Tiere in der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG. Für den Teil des Streitgegenstands, bezüglich dessen die Berufung zugelassen wurde, ist 1/10 des von der Vorinstanz angesetzten Gesamtstreitwerts angemessen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.