Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 22 A 12.40062

published on 20/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 22 A 12.40062
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1926 der Gemarkung G., A.-straße 1 in G. Das Grundstück wird im Südwesten durch einen Grünstreifen und anschließend den sog. S.-weg begrenzt. Jenseits des S.-wegs befinden sich ein weiterer Grünstreifen und daran anschließend die Eisenbahnstrecke München-Augsburg (Nr. 5503).

Die Beigeladene beantragte beim Eisenbahnbundesamt (ab hier: EBA) die Genehmigung eines Plans für die Lärmsanierung an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, hier für den Neubau von insgesamt fünf Lärmschutzwänden an den Eisenbahnstrecken München - Augsburg (Nr. 5503) und Olching - München - Nord (Nrn. 5560/5561) im Ortsbereich G.... Eine dieser Lärmschutzwände, die sog. Lärmschutzwand 1 (ab hier: LSW 1) soll nordöstlich der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 errichtet werden, und zwar zwischen km 15,075 und km 17,240, u. a. südwestlich des S.-wegs. Die LSW 1 soll im Bereich ab km 16,5 auch südwestlich des klägerischen Grundstücks verlaufen, ohne dass dieses hierfür in Anspruch genommen werden müsste. Die LSW 1 soll eine Höhe von 3 m über der Schienenoberkante besitzen. Dies kann wegen der Dammlage der Bahnstrecke eine Höhe von 4 m bis 4,5 m über dem angrenzenden Gelände bedeuten. Die LSW 1 soll gemäß einer Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012 in Teilabschnitten, so auch im Bereich des klägerischen Grundstücks, in Gabionenbauweise (aufeinander gestapelte Steinkörbe) errichtet werden (Nr. 4.3 des Erläuterungsberichts). Von der Lärmsanierung durch die LSW 1 sollen insgesamt 147 Anwesen profitieren, auch in den Bereichen der A.-straße und der sog. E.-straße.

Die Klägerin und ihr Ehemann lehnten die Errichtung der geplanten LSW 1 im Bereich ihres Grundstücks ab. Zumindest forderten sie für den Bereich ihres Grundstücks transparente Elemente statt Gabionen.

Mit Bescheid vom 2. August 2012 erteilte das EBA die beantragte Plangenehmigung. Die Einwendungen der Klägerin und ihres Ehemanns wurden zurückgewiesen (S. 12 und 29). Das EBA führte aus, dass insbesondere bei tiefstehender Sonne in den Wintermonaten und bei Laubabwurf auf dem klägerischen Grundstück dessen Besonnung verkürzt werde. Aufgrund des bestehenden Abstands des klägerischen Anwesens von der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 seien die nachteiligen Wirkungen jedoch geringfügig und hielten sich im ortsüblichen Maß. Ansprüche auf die geforderten transparenten Wandelemente oder gar auf Entschädigung wegen einer Minderung des Grundstückswerts bestünden nicht. Das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens sei höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin und ihres Ehemanns an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands.

Die Klägerin erhob innerhalb offener Frist Teilanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Sie beantragt - nach Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 - nunmehr die Aufhebung der Plangenehmigung vom 2. August 2012, soweit diese die Errichtung der LSW 1 an der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 von km 16,558 (Querung des A.) bis km 16,975 (Westende des Brückenbauwerks E.-straße) zum Gegenstand hat.

Hilfsweise: Von km 16,558 (Querung des A.) bis km 16,620.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, dass ferner eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und dass das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei.

Die Lärmbelastung durch die Eisenbahnstrecke Nr. 5503 sei im Bereich der A.-straße relativ gering. Die Klägerin empfinde den Eisenbahnlärm seit der Ableitung der Güterzüge nach München-Nord nicht mehr als besonders störend. In ihrem Wohnhaus würden die Schlafzimmer auf der bahnabgewandten Nordseite liegen. Die Sanierungsgrenzwerte für die Nachtzeit würden nur noch bei ca. zehn Anwesen überschritten, und zwar nur noch um 1 bis 5 dB(A).

Die Gabionenwand werde im Bereich des klägerischen Anwesens mit einer Gesamthöhe von ca. 4,50 m wie eine Gefängniswand wirken; eine Begrünung sei nicht vorgesehen. Die Gabionenwand werde zudem erfahrungsgemäß mit Graffiti beschmutzt werden. Insgesamt handle es sich bei der Gabionenwand um eine unerträgliche visuelle, ästhetische und psychische Zumutung.

Das Anwesen der Klägerin sei zudem geprägt durch den kilometerweiten freien Blick über die Bahngleise hinweg auf Wiesen und Felder im Süden. Dieser Anblick würde durch den Bau der LSW 1 völlig zerstört. Der Wohnwert des klägerischen Anwesens werde deutlich sinken.

Die Beklagte habe zudem die optischen Auswirkungen der LSW 1 auf das Ortsbild nicht ausreichend berücksichtigt. Im S-Bahnhof G... sei die Klägerin beim Warten auf die S-Bahn unmittelbar psychisch beeinträchtigt, weil sie dabei eine geschlossene, graffitiverschmierte Wand anschauen müsse. Die Beklagte habe auch die Auswirkungen der LSW 1 auf die Verkehrssicherheit nicht ausreichend berücksichtigt. An der sog. E.-Unterführung (km 16,920 bis km 16,975) würden versetzt zwei Gabionenwände die ohnehin schmale Straße noch mehr einengen. Radfahrer und Fußgänger hätten dort keine Ausweichmöglichkeiten mehr. Die Klägerin sei als häufige Verkehrsteilnehmerin in diesem Bereich unmittelbar betroffen. Schließlich habe die Beklagte den Schutz größerer Wildtiere beim Wildwechsel nicht beachtet.

Die Beklagte habe ferner nicht berücksichtigt, dass die LSW 1 den Pkw-Lärm vom S.-weg reflektieren werde. Der Pkw-Verkehr auf dem S.-weg werde künftig zunehmen. Schließlich könne die mit dem Bau der Gabionenwand einhergehende Bodenversiegelung nicht mehr als vernachlässigbar angesehen werden. Da weniger Versickerungsfläche verfügbar sei, werde das Oberflächenwasser über die Fahrbahn des S.-wegs auf das klägerische Grundstück abfließen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Abweisung der Klage.

Bei Lärmschutzwänden handle es sich um Betriebsanlagen der Bahn i. S. von § 18 Satz 1 AEG. Es habe durch Plangenehmigung entschieden werden dürfen, weil ein direkter Zugriff auf fremde Rechte nicht vorgesehen sei. Das fachplanerische Abwägungsgebot werde nicht verletzt. Die Klägerin könne nur verlangen, dass ihre eigenen schutzwürdigen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt würden. Sie könne weder eine Beeinträchtigung des Ortsbilds von G. noch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Bereich der sog. E.-Unterführung noch Belange des Naturschutzes geltend machen. Die Änderung des Ausblicks auf die unverbaute Moorlandschaft sei kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es in die Abwägung eingestellt werden müsste. Eine optisch erdrückende Wirkung der geplanten LSW 1 auf das klägerische Anwesen sei nicht zu befürchten. Lärmreflexionen durch Gabionenwände seien ebenfalls nicht zu befürchten; diese würden beidseitig hochabsorbierend ausgeführt. Eine Erhöhung der Überschwemmungsgefahr sei ebenfalls nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die (Teil-)Anfechtungsklage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet, weil die angefochtene Plangenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Eine Rechtsverletzung ergibt sich zum Einen nicht aus verfahrensrechtlichen Vorschriften.

a) Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Selbst wenn das EBA verkannt hätte, dass im vorliegenden Fall eine Planfeststellung geboten gewesen wäre, so ließe sich hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten (BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, NVwZ 2004, 613/614; vgl. ferner BayVGH, U.v. 9.7.2004 - 22 A 03.40057, S. 6 des UA). Das Gebot gerechter fachplanerischer Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) gilt sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im Plangenehmigungsverfahren. Die Planungsbehörde hat abwägungserheblichen Belangen Dritter im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens sogar besondere Aufmerksamkeit zu schenken, weil kein Anhörungsverfahren stattfindet und deswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Planungsbehörde diese Belange bereits aufgrund der Initiative der Betroffenen bekannt werden (BVerwG, U.v. 28.3.2007 - 9 A 17.06 -UPR 2007, 386/387).

b) Die Klägerin hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht ebenfalls kein Recht darauf, dass die Träger öffentlicher Belange ordnungsgemäß beteiligt werden. Es handelt sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, die den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt ist.

c) Zu Unrecht macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass die nach Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG fehlerhaft durchgeführt worden sei, nämlich, dass die Vorgaben von § 3c UVPG nicht eingehalten worden seien und dass das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei (§ 3a Satz 4 UVPG). Dies trifft nicht zu. Die Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012 betreffend die teilweise Errichtung u. a. der LSW 1 in Gabionenbauweise hat daran nichts geändert, wie das EBA zutreffend erkannt hat (vgl. S. 19 der Plangenehmigung). Der landschaftspflegerische Begleitplan, der als Anlage Nr. 7 Bestandteil der plangenehmigten Unterlagen ist, war insofern zu berücksichtigen (§ 3c Satz 3 UVPG); damit waren auch die dort vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in die Vorprüfung einzubeziehen (a. a. O. S. 12).

2. An der Planrechtfertigung bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel.

Auch eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst, sie ist vielmehr für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig. Die eisenbahnrechtliche Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach Bestand nur, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Wenn auch § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 5 Nr. 3, §§ 41 ff. BImSchG sowie die 16. BImSchV Lärmschutz nur für den Fall des Baus oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen (Schienenwegen) vorsehen, also keine Rechtsansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen begründen, so dient es doch dem Schutz der menschlichen Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), wenigstens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf die Einhaltung der Lärmsanierungsgrenzwerte nach § 4 Abs. 3 der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 7.3.2005 - ab hier: Förderrichtlinie - hinzuwirken (in Wohngebieten 70 dB(A) zur Tagzeit und 60 dB(A) zur Nachtzeit) und sie womöglich in Richtung auf die fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen der 16. BImSchV zu unterschreiten (§ 1 Abs. 1 und 2 der Förderrichtlinie). Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Wohngebiete liegt mit 59/49 dB(A) wesentlich niedriger (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV). Es geht hierbei nicht um private Sonderinteressen, sondern um den Schutz einer größeren Zahl von Anwesen (von der Lärmsanierung durch die LSW 1 sollen 147 Anwesen profitieren); es geht hierbei auch um den Schutz einer entsprechenden Siedlungsstruktur.

3. Die Plangenehmigung leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln, die Rechte der Klägerin verletzen (§ 18 Satz 2 AEG).

a) Für den Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung gelten hier folgende Maßgaben: Die Klägerin hat als nicht enteignungsbetroffene Dritte keinen Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung. Sie ist darauf beschränkt, sich auf die Verletzung drittschützender Rechte zu berufen, insbesondere auf das Fehlen der Planrechtfertigung (BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - NVwZ 2007, 445/447, vgl. oben 2.) oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 18 Satz 2 AEG) im Hinblick auf ihre eigenen Belange (BVerwG, B.v. 23.1.2009 - 9 VR 1/09 - NVwZ-RR 2009, 753; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 08.40041, Rn. 17). Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich für nicht enteignungsbetroffene Dritte ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer planungsrechtlich relevanten privaten Belange. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um subjektive Rechtspositionen handelt. Planungsrechtlich irrelevant und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang, wenn er -objektiv - geringwertig oder - generell oder in gegebenem Zusammenhang - nicht schutzwürdig ist. Nicht schutzwürdig ist ein Belang nicht nur dann, wenn er mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht, sondern auch, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (BVerwG, U.v. 28.3.2007 -9 A 17.06 -UPR 2007, 386/387).

b) Nach alledem kann sich die Klägerin nicht auf Belange berufen, die der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) in Gestalt des kommunalen Selbstgestaltungsrechts zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 -NVwZ-RR 1999, 554/555). Derartige Belange hätten allenfalls im Rahmen einer Klage der Gemeinde G... geltend gemacht werden können; die Gemeinde hat im vorliegenden Fall aber keine Klage erhoben. Die Klägerin kann sich somit nicht auf Fragen der Ortsgestaltung, z. B. im Bereich des S-Bahnhofs G... berufen.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Belang der Verkehrssicherheit von Ortsstraßen, hier im Bereich der sog. E.-Unterführung, berufen. Insoweit trägt die Gemeinde die Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1, Art. 46 Nr. 2 BayStrWG). Es obliegt gegebenenfalls der Gemeinde, sich auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Ortsstraßen als kommunalen öffentlichen Einrichtungen zu berufen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.3.2005 - 22 A 04.40063 - UA S. 13).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, z. B. auf den Schutz größerer Wildtiere beim Wildwechsel, berufen, auch nicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG.

c) Den von der Klägerin geltend gemachten eigenen Belangen des Schutzes vor einem hässlichen Anblick oder des Schutzes der bestehenden freien Aussicht nach Süden kommt eine besondere Schutzwürdigkeit zum Einen deshalb nicht zu, weil die Klägerin in Anbetracht der bestehenden Lärmsituation mit Lärmsanierungsmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzwänden im Südwesten ihres Grundstücks früher oder später rechnen musste.

Zudem kann angesichts der hier bestehenden Entfernungen zwischen dem Wohnhaus der Klägerin im Nordosten ihres Grundstücks und der 4 bis 4,5 m hohen (ab Schienenoberkante 3 m hohen) Lärmschutzwand im Südwesten des S.-wegs sowie angesichts der Begrünung des klägerischen Anwesens nicht von einer erdrückenden Wirkung der LSW 1 gesprochen werden. Von erdrückender Wirkung in dem üblicherweise verstandenen Sinn einer rücksichtslosen Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Anwesens (VGH BW, U.v. 11.2.2004 -5 S 384/03 - Rn. 215) ist nicht auszugehen. Die Klägerin hat der Einschätzung auf Seite 29 der angefochtenen Plangenehmigung, die tageszeitliche Verkürzung der Besonnung des klägerischen Anwesens in den Wintermonaten falle nur äußerst geringfügig aus, nicht widersprochen. Das Anwesen der Klägerin ist mindestens 20 m von der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 entfernt.

Soweit sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung ihrer außergewöhnlichen Wohnlage beruft und den Verlust des bisher unverbauten kilometerweiten freien Blicks über die Bahngleise hinweg über Wiesen und Felder nach Süden beklagt, mag dies zwar verständlich und auch ein berücksichtigungsfähiger privater Belang sein; diesem kommt allerdings in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsposition lediglich eine geringe Schutzwürdigkeit zu. Die geltend gemachte besonders werthaltige Lage des Grundstücks vermittelt für sich genommen keine subjektiv öffentlich-rechtliche Rechtsposition und kann nur in Ausnahmefällen ein abwägungserheblicher Belang sein; wann die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten ist, kann hierbei nicht generell beantwortet werden (BVerwG, B. v. 22.8.2000 - 4 BN 38/00 - NVwZ 2000, 1413/1414; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 22 AS 10.40042 - Rn. 4). Hier spricht entscheidend gegen eine besondere Schutzwürdigkeit, dass - wie ausgeführt - mit Lärmsanierungsmaßnahmen früher oder später vernünftigerweise gerechnet werden musste.

Die Errichtung der LSW 1 mag zu Wertminderungen des klägerischen Grundstücks führen; einen rechtlich garantierten Schutz vor Wertminderungen des eigenen Grundstücks durch Infrastrukturvorhaben gibt es aber nicht (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40010 - Rn. 33 f. m. w. N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Plangenehmigungsbehörde den Belangen der Lärmsanierung Vorrang vor derart wenig schutzwürdigen privaten Belangen eingeräumt hat. Selbst wenn die Abwägung insofern Lücken aufwiese, so wären etwaige Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen und damit unerheblich (§ 18e Abs. 6 Satz 1 AEG).

d) Für die Befürchtungen der Klägerin, es könne durch die Reflexion von Pkw-Lärm auf dem S...weg zu einer Verlärmung ihres Anwesens kommen, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Gabionenwand muss beidseitig hochabsorbierend ausgeführt werden, wie dem plangenehmigten Erläuterungsbericht (sog. Anlage 0, Nr. 4.5, S. 8) für Bereiche, wo die Lärmschutzwand zwischen den Gleisen verläuft bzw. eine Straße parallel verläuft, zu entnehmen ist. Die gefüllten und verdichteten Steinkörbe der Gabionenwände müssen mit integriertem Absorbersystem und Fugenverschluss im Verband errichtet werden (Erläuterungsbericht Nr. 4.5, S. 9 oben). An der technischen Realisierbarkeit haben sich insofern in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel ergeben (vgl. das von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 vorgelegte Schreiben der DB Netz AG Technologiemanagement vom 7.2.2014). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 zugesichert (S. 3 der Niederschrift), dass dies sich auch auf die südwestlich des S...wegs zu errichtende Lärmschutzwand bezieht; hiervon geht auch das EBA aus. Mit dem Einwand, die Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben der Plangenehmigung halten, kann die Klägerin nicht gehört werden. Es ist Sache der Eisenbahnaufsicht (§ 5 AEG), diese Vorgaben gegebenenfalls durchzusetzen. Dies wird vom EBA ebenso gesehen, wie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 zum Ausdruck kam (S. 3 der Niederschrift).

e) Es gibt auch keine begründeten Zweifel daran, dass die Bodenversiegelung im vorliegenden Fall vernachlässigenswert gering ist und insbesondere die Gefahr der Überschwemmung des klägerischen Grundstücks mit Oberflächenwasser nicht zunimmt. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts M... vom 13. Oktober 2011 im Plangenehmigungsverfahren zufolge sind keine Auswirkungen auf die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zu erwarten. Durch die teilweise Ausführung der LSW 1 als Gabionenwand (Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012) hat sich hieran nichts Wesentliches geändert. Nach dem Erläuterungsbericht (Nr. 8.2, Seite 12) kann das Oberflächenwasser im Bereich der Gabionenwände durch die wasserdurchlässigen Schotterkörbe bzw. in die wasserdurchlässigen angrenzenden Böden versickern. Parallel zur Gabionenwand auf der gleiszugewandten Seite verläuft insofern eine Tiefenentwässerung, die das Niederschlagswasser von den Gleisanlagen und der Gabionenwand ableitet (Anlage Nr. 3.3 zur Plangenehmigung, Blatt 3 Querprofil IV a km 16,7). In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 hat der Projektleiter der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass durch die Gründung der Gabionenwand auf einem 1 m breiten Stahlbetonbalken zwar Sickerfläche verloren gehe, dies aber dadurch ausgeglichen werde, dass s...wegseitig ebenfalls eine Verfüllung mit nichtbindigem und wasserdurchlässigem Material erfolge; vorgesehen sei dies zwar nicht schon in der Plangenehmigung, aber in der Ausführungsplanung und werde zugesichert. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Für den Schutz der Klägerin entscheidend ist vor allem, dass es sich hier um Böschungsgelände und nicht um eine Flutmulde handelt, ferner dass der Gemeinde G. als Straßenbaulastträgerin im Hinblick auf den S.-weg die Aufgabe der schadlosen Beseitigung des dortigen Oberflächenwassers obliegt und dass der Grünstreifen nordöstlich des S.-wegs ebenfalls zur Aufnahme von Oberflächenwasser geeignet ist. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich hierbei auf die überzeugenden Ausführungen des bautechnischen Beamten des EBA in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014. Zweifel hieran wurden von Seiten der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine etwaige Verbreiterung des Stahlbetonbalkens auf 1,40 m ist nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung und daher im jetzigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen.

4. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das EBA die technische Alternative des Einbaus transparenter Elemente in der LSW 1 im Bereich der A.straße nicht gefordert hat. Das EBA hat die diese technische Alternative verwerfende Planung der Beigeladenen ohne Rechtsfehler gebilligt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.). Derartige Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

Die Erforderlichkeit einer Höhe der LSW 1 von 3 m über Schienenoberkante ist in der der Plangenehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung (Anlage 9) nachgewiesen. Eine niedrigere LSW wäre nicht vergleichbar wirksam, schon gar nicht, wenn eine deutliche Unterschreitung der Sanierungsgrenzwerte in Richtung auf die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle angestrebt wird. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 angedachte Einsatz niedrigerer und dafür schallquellennäherer Lärmschutzwände, der unter Umständen gleichermaßen wirksam sein könnte wie der Einsatz der strittigen Gabionenwände, ist technisch noch nicht hinreichend erprobt und kommt daher nicht in Betracht. Dies hat das EBA in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 nachvollziehbar dargelegt (S. 6 der Niederschrift).

§ 2 Abs. 2 Satz 3 der Förderrichtlinie sieht zwar die von der Klägerin gewünschte technische Alternative des Einsatzes transparenter Elemente ausdrücklich vor. Danach können bei höheren Lärmschutzwänden (in der Regel über 2 m) zur Verminderung von Sichteinschränkungen transparente Aufsätze in Betracht kommen. Eine Präferenz für eine derartige technische Alternative kommt in dieser Formulierung allerdings nicht zum Ausdruck. Die Abwägung im Einzelfall wird nicht determiniert.

Die Beigeladene und das EBA haben sich zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass die Gemeinde G. in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2011 zum Schutz des Ortsbilds die Ausführung der LSW 1 in Gabionenbauweise in Wandabschnitten gefordert hat, in denen es technisch und aufgrund der Platzverhältnisse möglich ist (Plangenehmigung S. 25). Soweit die Klägerin Erörterungen über eine fehlerhafte Meinungsbildung im Gemeinderat angestellt hat, können diese keine rechtserheblichen Abwägungsmängel begründen, weil bei derartigen subjektiven Umständen keine Offensichtlichkeit im Sinn von § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG vorliegt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 75 Rn. 16 m. w. N.).

Die Beigeladene und das EBA haben sich ferner von der Erkenntnis leiten lassen, dass der Einbau transparenter Elemente Mehrkosten verursacht. Diese wurden von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 für eine Strecke von 60 m nachvollziehbar mit 135.000 Euro angegeben, die aus Steuermitteln des Bundes zu finanzieren wären; die Klägerin hat dem nicht widersprochen (vgl. S. 5 der Niederschrift). Das Mehrkostenargument hat im vorliegenden Fall schon deshalb Gewicht, weil die Klägerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung der freien Aussicht von ihrem Anwesen nach Süden hat und es daher nicht einzusehen wäre, dieses aus der Sicht der Klägerin durchaus verständliche Anliegen mit Steuergeldern zu subventionieren, die dann für dringend erwünschte Lärmsanierungsmaßnahmen fehlen.

Diese Erwägungen würden zwar den Einbau transparenter Lärmschutzwandelemente unter Übernahme der Mehrkosten durch die Klägerin nicht ausschließen. Hiervon geht aber auch die angefochtene Plangenehmigung zutreffend aus. In der Nebenbestimmung A 3.4.3 ist die Rede von der Möglichkeit des Einbaus weiterer transparenter Lärmschutzwandelemente, gegebenenfalls unter Kostenbeteiligung Dritter, worüber das EBA zu unterrichten ist. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Plangenehmigung eine solche Möglichkeit eröffnet und insofern keine Hindernisse errichtet. Von dieser Möglichkeit ist allerdings von der Klägerin und der Beigeladenen kein Gebrauch gemacht worden.

Die Beigeladene hat außerdem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass neue Betroffenheiten möglich sind, weil sich im Moment der Zugvorbeifahrten die Schallwellen im transparenten Teil hochschaukeln könnten. Sie hat auf Berechnungen hingewiesen, dass sich die Beurteilungspegel ca. 200 m weiter südlich um ca. 1 bis 2 dB(A) erhöhen und dabei auch den Sanierungsgrenzwert für die Nachtzeit von 60 dB(A) überschreiten könnten. Die Klägerin hat diesen Berechnungen nicht widersprochen (S. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.5.2014). Unter diesen Umständen wären etwaige Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen und damit unerheblich (§ 18e Abs. 6 Satz 1 AEG). Die konkrete Möglichkeit, dass die technische Alternative des Einbaus transparenter Lärmschutzwandelemente gewählt worden wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 1.10.1997 - 11 A 10.96 -DVBl 1998, 330), besteht nicht, wenn dies bedeuten würde, dass Dritte zur Nachtzeit noch stärker mit unzumutbarem Lärm belastet werden würden, um der Klägerin am Tag die freie Aussicht zu erhalten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Plan
published on 13/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 A 14.40037 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Oktober 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Widerruf des Einverständnisses mit einer Ents
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(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung

1.
dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) 2021/782 betrifft,
3.
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,
überwacht.

(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig

1.
der Bund für
a)
Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,
b)
Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
c)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder für
a)
nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,
b)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig

1.
für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,
2.
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes vereinbaren.

(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.

(1d) Dem Bund obliegt

1.
die Anerkennung und Überwachung der
a)
benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797,
b)
bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797,
2.
die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3.
die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet.

(1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz

1.
die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union;
1a.
die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;
1b.
im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen;
2.
die Erteilung von
a)
einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 und
b)
Sicherheitsgenehmigungen;
2a.
im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält;
3.
die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen;
4.
die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen;
4a.
die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben;
5.
die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union;
6.
die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten;
7.
die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der Europäischen Union einzurichten ist;
8.
die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen;
9.
die
a)
Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen),
b)
Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
c)
Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen;
10.
das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters;
11.
die Anerkennung oder Zulassung von
a)
Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und
b)
Prüfern
für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber;
12.
das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen für die Interoperabilität.
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.

(1f) (weggefallen)

(1g) (weggefallen)

(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b.

(1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.

(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.

(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen

1.
im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,
2.
im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,
3.
eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat.
Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.

(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund für die regelspurigen Eisenbahnen die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/782, des § 4 Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/782 für regelspurige Eisenbahnen.

(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.