Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 ZB 14.798

bei uns veröffentlicht am14.07.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 13.976, 12.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Juni 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Biogasanlage am Ortsrand.

Die Beigeladene betreibt in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Biogasanlage im Gemeindegebiet der Klägerin aufgrund einer bauaufsichtlichen Genehmigung und beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der vorhandenen Betriebsteile und einer Erweiterung. Die Biogasanlage grenzt im Westen unmittelbar an ein Betriebsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebs eines der drei Gesellschafter der Beigeladenen an, der den sog. Basisbetrieb für sie bilden soll. Nach dem in den Behördenakten enthaltenen Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen ist Gegenstand des Unternehmens die Erzeugung von Strom mittels regenerativer Energiequellen, insbesondere des Betriebs einer Biogasanlage. Gesellschafter sind drei Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die am Gesellschaftskapital zu je einem Drittel beteiligt sind. Nach § 5 des Vertrags sind „alle Gesellschafter... zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Ausnahmsweise ist aber für die nachfolgend angeführten Geschäfte die Übereinstimmung aller Gesellschafter erforderlich: ... Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, ... Personaleinstellungen und Personalentlassung ... jegliche Anschaffung oder Veräußerung im Wert von mehr als Euro Tausend im Einzelfall“. Nach § 15 des Vertrages sind dessen „Änderungen und Ergänzungen... nur einstimmig möglich.“

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter Ersetzung des von der Klägerin verweigerten gemeindlichen Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter zahlreichen Nebenbestimmungen. Hiergegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2014 abwies.

Auf Antrag der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet; der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Klägerin hiergegen zurückgewiesen (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1984 - UPR 2014, 233 ff.).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt. Sie macht ernstliche Zweifel mit Blick auf den Immissionsschutz (Betriebslärm in der Erntezeit, Geruchsbelästigung) geltend sowie die grundsätzliche Bedeutung der Frage der rechtlichen Sicherung des bestimmenden Einflusses des Inhabers des Basisbetriebs.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Privilegierung der Biogasanlage erfordere nicht die Zuordnung zu einem einzigen landwirtschaftlichen Betrieb, so dass auch die Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe genüge. Darüber hinaus habe der Inhaber des Basisbetriebs maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 62 f.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

a) Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ruft der Einwand der Klägerin hervor, der Genehmigungsbescheid stelle nicht hinreichend sicher, dass schädliche Lärmeinwirkungen nicht hervorgerufen werden können (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Dies soll die Lärmimmissionen bei seltenen Ereignissen betreffen. Die Darlegungen der Klägerin lassen dies jedoch nicht hervortreten.

Grundsätzlich ist die Einhaltung der in Nr. 6.1 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte geboten (für die von der Klägerin nicht mehr angegriffene Einstufung als Dorfgebiet: tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteil Rn. 34 ff.) können diese Immissionswerte im vorliegenden Fall in der Erntezeit nachts voraussichtlich nicht eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat aber angenommen, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse eingehalten werden können (Nr. 6.3 TA Lärm) und dass die Voraussetzungen der Nr. 7.2 TA Lärm vorliegen. Da Kleegras an zwei Tagen und Mais an fünf Tagen im Jahr geerntet würden, erscheine es im Hinblick auf einen Zeitraum von 19 Tagen (Montag bis Freitag über zwei Wochenenden hinweg) nicht ausgeschlossen, die Ernte einzufahren und das darauf folgende Wochenende zu pausieren. Dagegen hat die Klägerin nichts Durchgreifendes vorgetragen.

In Auflage III.2.65 des angefochtenen Bescheids ist diesbezüglich geregelt, dass im Rahmen der seltenen Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm die Anlieferung und das Einsilieren von Silagemais während insgesamt zehn Tageszeiträumen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden zulässig ist, wobei dann erhöhte Immissionsrichtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) gelten.

aa) Soweit die Klägerin meint, es müssten auch betriebliche Maßnahmen zur Minderung der Lärmimmissionen wie der ausschließliche Einsatz lärmarmer Fahrzeuge in der Nacht in Betracht gezogen werden, hat sie nicht dargelegt, dass solche Minderungsmöglichkeiten hier bestehen könnten.

Für weitergehende Möglichkeiten der Lärmminderung z. B. durch leisere Fahrzeuge zeigt die Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin keine Anhaltspunkte auf; die detaillierten Vorschläge des Gutachters zur Lärmminderung (Behördenakte Bl. 363) durch Einschränkungen der Betriebsabläufe und Vorkehrungen an stationären Anlagenteilen sind in den Bescheid übernommen worden (Nebenbestimmungen III.57-III.65). Mangels konkreter gegenteiliger Darlegungen erscheint es auch unrealistisch, dass während der Maisernte von den benötigten „Maschinenarten“ zwei Varianten vorgehalten werden können, um tagsüber die wirtschaftlichste, in der Nacht dagegen die besonders lärmarme Variante einsetzen zu können.

bb) Auch der Einwand der Klägerin, der Vollzug der Auflage sei keineswegs sichergestellt, da nur die Beigeladene als Betreiberin zu Messungen verpflichtet werde, Nachbarn aber Messungen auf eigene Kosten nicht zumutbar seien, trifft nicht zu.

Zwar genügt die Festsetzung von Immissionswerten allein nicht immer, sondern das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement muss geeignet und ausreichend sein, schädliche Lärmeinwirkungen zu verhindern, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, also bei Volllastbetrieb. Kann der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden, dann ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 22 ZB 10.1620 - Rn. 6 m. w. N.). Allerdings ist eine Verfehlung des Schutzziels hier weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt. Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen (Behördenakte Bl. 362).

Soweit die Klägerin Lärmmessungen im Erntebetrieb verlangt, ist dem nicht zu folgen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm), nicht durch Lärmmessungen nach der Errichtung der betreffenden Anlage, weil für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sachlage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 22 ZB 10.1620 - Rn. 9 m. w. N.). Zu diesem Zeitpunkt sind aber regelmäßig allein Immissionsprognosen und keine Immissionsmessungen möglich, weil die strittige Anlage noch nicht existiert. Die von der Klägerin sinngemäß begehrten Lärmmessungen außerhalb des Genehmigungsverfahrens können statt dessen im Überwachungsverfahren - insbesondere auf Hinweise lärmbetroffener Nachbarn oder auch der Klägerin an die Genehmigungsbehörde - erfolgen und dort ggf. immissionsschutzbehördlichen Handlungsbedarf auslösen (vgl. § 17 BImSchG).

b) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ruft der Einwand der Klägerin hervor, der Genehmigungsbescheid schütze die Nachbarschaft nicht hinreichend vor schädlichen Geruchseinwirkungen aus der Summation der Gerüche aus der streitgegenständlichen Anlage und der umgebenden landwirtschaftlichen Betriebe; dadurch werde ebenfalls gegen § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BauGB verstoßen. Ein derartiger Rechtsverstoß ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin aber nicht.

Die TA Luft regelt zwar die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche, umfasst aber keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Entsprechend Nr. 1 des Vorspruchs zur sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz (i.d. Fassung vom 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008) sollen die in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen bis zum Erlass entsprechender bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften sicherstellen, dass einheitliche Maßstäbe bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und daraus folgenden Anforderungen angewandt werden. Dagegen bestehen für den Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen - wie im vorliegenden Fall - keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2012 - 22 ZB 11.487 - Rn. 12).

Soweit die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht normativ bestimmt ist, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen; bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen können nach ständiger Rechtsprechung technische Regelwerke wie die GIRL als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2012 - 22 ZB 11.487 - Rn. 13 m. w. N. zur Rspr.; OVG NRW, U. v. 2.12.2013 - 2 A 2652/11 - DVBl 2014, 722 f.). Die GIRL enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Dabei spiegelt die GIRL „den derzeit besten Erkenntnisstand“ auf der Grundlage aktueller Forschungsergebnisse wieder (Begründung und Anwendungshinweise zur GIRL a. a. O. S. 24 ff., 44 ff.), gerade auch zur hedonischen Bewertung von Gerüchen als angenehm oder ekelerregend. Sie sieht ein abgestuftes und komplexes Ermittlungs- und Bewertungsprogramm für Geruchsimmissionen, besonders für ihre Art, Intensität und Wahrnehmung, vor und stellt eine Handreichung zur Abwehr erheblicher Geruchsbelästigungen im - wie hier - Genehmigungs- (dort Nr. 4.2) und auch im Überwachungsverfahren (dort Nr. 4.3) dar. Die Heranziehung dieses Programms im Rahmen der fachkundigen Bewertung durch den Gutachter und die Zugrundelegung der so gefundenen Ergebnisse durch das Verwaltungsgericht begegnen daher keinen Bedenken.

Für die Abwehr erheblicher Geruchsbelästigungen ist das vom Technischen Umweltschutz überprüfte lufthygienische Gutachten zum Bestandteil der streitgegenständlichen Genehmigung erklärt worden (Nr. I.2 des Bescheids, Behördenakte Bl. 198). Darin gelangt der Gutachter (vgl. M... GmbH vom 21.11.2012, Behördenakte Bl. 294 ff.) zur Prognose, dass an den benachbarten Beurteilungspunkten die jeweils maßgeblichen Beurteilungswerte für Wohn- (10% der Jahresstunden) bzw. Dorfgebiete (15% der Jahresstunden) eingehalten werden, wobei er die Vorbelastung durch die Rinderhaltung im Basisbetrieb des Mitgesellschafters zu 1 berücksichtigt hat (ebenda, Bl. 326). Es sei aufgrund der Abstände zum geplanten Wohngebiet nicht davon auszugehen, dass weitere landwirtschaftliche Betriebe relevant zur Geruchsimmission beitrügen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die ausgewiesenen Geruchsimmissionen näherungsweise der Gesamtbelastung entsprächen (Behördenakte Bl. 326 f.).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Äußerungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 12.2.2014, VG-Akte Bl. 214 Rückseite; Urteil vom 12.2.2014, Rn. 40 f.) ausgeführt, die Vorbelastung sei ausreichend berücksichtigt, denn mit Blick auf Lage und Abstand der Tierhaltungsbetriebe sei nicht mit relevantem Geruch am Immissionsort zu rechnen; die Tierhaltungsbetriebe lägen auch nicht in der Hauptwindrichtung, wobei die für die Geruchswahrnehmung maßgeblichen Schwachwinde nicht in Richtung der Immissionsorte abflössen. Dies hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Im Gegenteil deckt sich die Auffassung des Gutachters (vgl. M. GmbH vom 21.11.2012, Behördenakte Bl. 294/326 f.) mit seiner Auffassung, die er als - damals von der Klägerin beauftragter - Gutachter im Rahmen der Ausweisung ihres zwischen der Ortsbebauung und der Biogasanlage damals geplanten und - mit der betroffenen Wohnbebauung mittlerweile verwirklichten (vgl. Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „R.-straße - Am L.-berg“ vom 16.7.2007, S. 5 mit Kartendarstellung, dazu die Immissionsorte ANP 3 bis ANP 6 bei A. vom 29.1.2014, VG-Akte Bl. 140/150) - Wohngebiets vertreten hatte (vgl. M. GmbH vom 17.7.2008, VG-Akte Bl. 191/203 f.). Er hatte Abstände der Wohnbebauung zur Biogasanlage von 150-200 m empfohlen und ausgeführt, es sei aufgrund der Abstände zum geplanten Wohngebiet nicht davon auszugehen, dass weitere landwirtschaftliche Betriebe relevant zur Geruchsimmission beitrügen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die ausgewiesenen Geruchsimmissionen näherungsweise der Gesamtbelastung entsprächen. Damit sind die summierten Geruchsbelästigungen entgegen der klägerischen Auffassung gutachterlich berücksichtigt und als nicht unzumutbar bewertet worden.

Soweit die Klägerin unter Verweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten geltend macht, die Immissionswerte der GIRL würden durch die Vorbelastung der Tierhaltungsbetriebe und die Platzgerüche der Biogasanlage überschritten, wobei die Biogasanlage alleine das Geruchskontingent erschöpfe (vgl. A. vom 29.1.2014, VG-Akte Bl. 140/148), ist dies angesichts der Äußerungen von Dipl.-Ing. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr nachvollziehbar. Die anderen Tierhaltungsbetriebe liegen weiter im Nordwesten bzw. Norden der zur Biogasanlage nächst gelegenen Wohnhäuser (vgl. Lageplan von A. vom 29.1.2014, VG-Akte Bl. 140/150), diese wiederum im Nordwesten bzw. Norden zur Biogasanlage selbst. Damit liegen die Tierhaltungsbetriebe und die Biogasanlage zur Wohnbebauung nicht auf einer Linie sondern in entgegen gesetzter Richtung und zudem quer zu der vorherrschenden Windströmung aus West und leicht Südwest (vgl. Windverteilungsschema von M. GmbH vom 21.11.2012, Behördenakte Bl. 294/301). Die insoweit für die örtliche Geruchsausbreitung gutachterlich als kritisch eingestuften Schwachwinde kommen aus Süden; die als kritisch eingestuften Kaltluftabflüsse weisen der W. folgend ebenfalls nach Norden weg von den Emissionsorten und nicht hin zu den Immissionsorten an den Wohnhäusern (Niederschrift vom 12.2.2014, VG-Akte Bl. 212/214 Rückseite). Angesichts derartiger Windverhältnisse ist eine Immissionsbelästigung aus den anderen Tierhaltungsbetrieben nahezu ausgeschlossen. Die aus Verschmutzungen des Geländes der Biogasanlage möglicherweise entstehenden Platzgerüche sind durch rasche Beseitigung der Verschmutzungen im ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb zu minimieren (Niederschrift vom 12.2.2014, VG-Akte Bl. 212/215) und verursachen daher auch keine weitere Geruchsbelästigung. Mit diesen Ausführungen von Dipl.-Ing. W... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht befasst.

Schließlich ist die Schutzwürdigkeit des von der Klägerin ausgewiesenen Baugebiets und der mittlerweile dort entstandenen Bebauung aufgrund des Prioritätsprinzips herabgemindert, weil das Baugebiet an die landwirtschaftliche Nutzung herangerückt ist. Die Klägerin hat sogar in der Begründung ihres Bebauungsplans festgelegt, dass Immissionen „aus einer ordnungsgemäß betriebenen Landwirtschaft aus angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstellen und aus der angrenzenden freien Feldflur, Emissionen hinsichtlich Vieh- und Weidebetrieb, Güllebehältern oder Fahrsilos, Biogasanlage und landwirtschaftlichem Verkehr... als ortsüblich anzusehen“ sind und „deshalb gemäß § 906 BGB hingenommen werden“ müssen (vgl. Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „R...straße - Am L.-berg“ vom 16.7.2007, S. 5). Dies wäre zu berücksichtigen, wenn die Immissionswerte der GIRL (10% Jahresgeruchsstunden für Wohngebiete, 15% Jahresgeruchsstunden für Dorfgebiete) tatsächlich geringfügig überschritten werden sollten.

2. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezüglich der Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geltend macht, hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 35-40).

Im vorliegenden Fall wurde die Klärungsbedürftigkeit in einem noch durchzuführenden Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder nicht bereits durch den Stand der hierzu ergangenen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 38; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 36). Die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und des maßgeblichen Einflusses des privilegierten Betriebsinhabers als Grundlage des räumlich-funktionalen Zusammenhangs des zu genehmigenden Vorhabens mit seinem landwirtschaftlichen Basisbetrieb sind in der Rechtsprechung soweit geklärt, dass im vorliegenden Fall die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohne weiteres anzunehmen ist.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein Vorhaben der energetischen Nutzung von Biomasse im Außenbereich im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs u. a. unter den Voraussetzungen privilegiert, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder aus diesem und aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammt.

Die von der Klägerin als zulassungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob der Inhaber des Basisbetriebs in jedem Fall dauerhaft die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halten müsse (für die KG als Handelsgesellschaft VG Schwerin, U. v. 13.3.2014 - 2 A 1086/12 - juris Rn. 31 ff.; für die AG als Kapitalgesellschaft VG München, U. v. 29.6.2011 - M 9 K 11.2929 - juris Rn. 56), wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (offen insoweit noch NdsOVG, U. v. 14.3.2013 - 12 LC 153/11 - NVwZ-RR 2013, 597/603) generell verneint. Vielmehr wird die Anteilsmehrheit nur als eine Alternative neben einer umfassenden Geschäftsführungsbefugnis des Inhabers des Basisbetriebs (vgl. NdsOVG, B. v. 25.4.2013 - 12 ME 41/13 - NVwZ-RR 2013, 595/596 f.) oder entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag (vgl. NdsOVG, U. v. 14.3.2013 - 12 LC 153/11 - NVwZ-RR 2013, 597/603 juris Rn. 79; BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1984 - UPR 2014, 233/234 f. Rn. 16) angesehen, die seinen maßgeblichen Einfluss wahren.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier fachbehördlich geprüft und bestätigt - alle drei Gesellschafter eigene, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betriebe führen, die jeder für sich als Basisbetrieb für die strittige Anlage in Betracht kommen. Der überwiegende Anteil der in der Biogasanlage eingesetzten Biomasse stammt aus den Betriebsflächen der drei Gesellschafter und der Gülle ihrer viehhaltenden Betriebe (vgl. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kaufbeuren, Stellungnahmen v. 16.3.2012, v. 12.11.2012 und v. 19.3.2013, Behördenakte Bl. 32, 70, 142). Es handelt sich unstreitig auch um „nahegelegene“ Betriebe, da die Gesellschafter ihre Betriebssitze in der Gemeinde haben, in welcher die Biogasanlage erweitert werden soll, sowie ihre gemeldeten Flächen ebenfalls dort und in angrenzenden Gemarkungen liegen (vgl. Behördenakte Bl. 460 ff.), so dass auch der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der strittigen Anlage bejaht werden kann. Dies bedeutet, dass hier alle Gesellschafter ausnahmslos selbst privilegiert sind und daher der maßgebliche Einfluss der Träger der Privilegierung nicht zu bezweifeln ist. Dies gilt auch im Fall eines Ausscheidens eines der drei Gesellschafter, da auch dann die verbleibenden Anteilseigner nach wie vor privilegiert sind.

Die Frage, ob eine bestimmte konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags den maßgeblichen Einfluss des Inhabers des Basisbetriebs zu wahren vermag, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil ihr die fallübergreifende Bedeutung fehlt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 VwGO (wie Vorinstanz).

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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer durch den Beklagten erlassenen Nutzungsuntersagungsverfügung für den Betrieb einer auf den Flurstücken .. und .. (ehemals .., .. und ..) der Flur .. der Gemarkung K. liegenden und von ihr betriebenen Biogasanlage.

2

Für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage erteilte das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin der R.-KG am 31.07.2007 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach Ziff. II. 2. der Genehmigung dürfen an tierischen Nebenprodukten ausschließlich betriebseigene Rindergülle und Rindergülle der M.-GmbH aus K. eingesetzt werden. Im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin sind unter der Nr. HRA 828 für die R.-KG die persönlich haftenden Gesellschafter W. und M. sowie die Kommanditistin R. eingetragen.

3

Am 22.6.2006 schloss die W.-GbR vertreten durch W. und M. mit der A.-GmbH sowie der A.-AG einen Gesellschaftsvertrag. Zweck des Vertrages ist die Errichtung der Klägerin und der Betrieb von Biogasanlagen sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte (§ 1 des Gesellschaftsvertrages). Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages ist die A.-GmbH als Komplementärin ohne Einlage an der gegründeten Gesellschaft beteiligt; die A.-AG sowie die W.-GbR sind als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 180.000,-- € und einem Kapitalanteil von jeweils 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages ist die Komplementärin zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, ihr obliegt zudem die alleinige fachlich-technische Leitung. Nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt:

4

„Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, ist ein Gesellschafterbeschluss mit min. 75 % der Stimmen erforderlich. Als derartige außergewöhnliche Geschäfte gelten insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken und an grundstücksgleichen Rechten; Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Eingehen von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall einen Betrag von 100.000,-- EUR übersteigen.“

5

In § 6 des Gesellschaftsvertrages sind die Einzelheiten zur Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung durch die Komplementärin geregelt. Die Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Des Weiteren ist geregelt, dass die Komplementärin keine Stimmenrechte und die Kommanditisten jeweils 180 Stimmenrechte halten. Für Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft und die Aufnahme eines Gesellschafters ist die Zustimmung von mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages). Im Übrigen werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben, wobei bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Des Weiteren sind im Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Buchführung, die Bilanzierung, die Verteilung von Gewinn und Verlust, die Kündigung der Gesellschaft, den Ausschluss eines Gesellschafters, den Tod eines Gesellschafters und die Auseinandersetzung der Gesellschaft enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Blatt 18 bis 26 des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.

6

Mit notariellem Vertrag vom 16.05.2007 wurde der Klägerin durch W. und R. als Eigentümer der Flurstücke .. und .. ein Erbbaurecht zur Errichtung der Biogasanlage bestellt.

7

Am 25.11.2011 erließ der Beklagte gegen die Klägerin eine Nutzungsuntersagungsverfügung und gab dieser auf, die Nutzung der Biogasanlage auf dem o.g. Grundstück innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen, drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € an und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 150,-- € auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Betrieb der Biogasanlage entfallen seien, da der ursprüngliche Genehmigungsinhaber und Basisbetrieb – die R.-KG – nicht mehr den notwendigen maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage habe. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB seien daher nicht mehr erfüllt. Von einem maßgeblichen Einfluss des Basisbetriebes könne nur ausgegangen werden, wenn diesem maßgebliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte gegenüber den anderen Gesellschaftern zustünden. Hierzu sei erforderlich, dass der Mitgesellschafter des Basisbetriebes mehr als 50 von 100 der Stimmrechte halte. Vorliegend bestehe jedoch Stimmengleichheit der W.-GbR – die zudem nicht identisch mit dem Basisbetrieb sei – mit der A.-AG. Auch das im Gesellschaftsvertrag geregelte Vetorecht in wesentlichen Angelegenheiten reiche für einen maßgeblichen Einfluss nicht aus. Auf der Aktivseite könne der Basisbetrieb nichts Bestimmendes gestalten, die W.-GbR sei von der tatsächlichen und fachlich-technischen Geschäftsführung ausgeschlossen. Ebenso gebe es kein umfangreiches Kontrollrecht des Basisbetriebes gegenüber der geschäftsführenden GmbH. So sei der Basisbetrieb zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht berechtigt; die Übergabe eines ausgefertigten Exemplars des Jahresabschlusses stelle ihn lediglich vor vollendete Tatsachen. Allein die Lieferung des Input-Materials durch den Basisbetrieb sei für einen maßgeblichen Einfluss nicht ausreichend. Auch sei nicht nachhaltig und dauerhaft gesichert, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich handele, da die GbR nach dem Gesellschaftsvertrag aus der Gesellschaft heraus gekündigt werden könne und in diesem Fall die Gesellschaft fortbestehe. Zweifelhaft sei auch, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin des Basisbetriebs geworden sei, da der Gesellschaftsvertrag nicht mit der R.-KG sondern der W.-GbR abgeschlossen worden sei. Die Untersagung der Nutzung des in dieser Organisationsform nicht genehmigten Betriebes sei verhältnismäßig und geeignet bis zur Wiederherstellung eines legalen Zustandes. Die Maßnahme sei auch angemessen, da mit ihr kein Substanzverlust an der baulichen Anlage verbunden sei und damit den geringst möglichen Eingriff zur Wahrung rechtmäßiger Zustände darstelle. Gegen die am 29.11.2011 zugestellte Nutzungsuntersagungsverfügung legte die Klägerin am 29.12.2011 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 – zugestellt am 6.6.2012 – zurückwies.

8

Am 2.7.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

9

Zur Begründung führt Sie im Wesentlichen aus, die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei weiterhin gegeben. Der Wortlaut des Gesetzes „im Rahmen eines Betriebes“ beinhalte keine qualitative Voraussetzung der privilegierten Zulässigkeit, sondern sei lediglich als allgemeines Erfordernis zu verstehen, der den Rahmen für die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a bis d BauGB genannten Voraussetzungen vorgebe. Jedenfalls setze der § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gerade nicht ein „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB voraus. Zudem bestehe der von dem Beklagten geforderte maßgebliche Einfluss des Basisbetriebes. Dabei komme es nicht darauf an, ob der landwirtschaftliche Basisbetrieb Eigentümer der Biogasanlage sei, eine Personenidentität zwischen Basisbetrieb und Betreiber sei nicht erforderlich. Unerheblich sei diesbezüglich auch, dass der Basisbetrieb nicht identisch mit der an der Betreibergesellschaft beteiligten GbR sei. Denn diese bestehe aus den gleichen Gesellschaftern wie der Basisbetrieb. Der maßgebliche Einfluss des Basisbetriebes sei zum einen dadurch gesichert, dass dieser einen erheblichen Anteil eigener Produkte als Einsatzstoffe in die Biogasanlage einbringe und zum anderen aufgrund von Auskunfts-, Kontroll- und Weisungsrechten. Die Kommanditisten könnten auch jederzeit die Geschäftsführerin zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung auffordern und bei Verweigerung durch diese die Gesellschafterversammlung selbst einberufen. Hierfür benötigten die Mitgesellschafter des Basisbetriebes nicht mehr als 50 von 100 der Stimmenrechte. Zudem sei ein Vetorecht in wesentlichen Angelegenheiten geregelt, so dass die Betreibergesellschaft bis auf übliche Handlungen keine Aufgaben ohne Zustimmung der W.-GbR wahrnehmen könne. Nicht Voraussetzung sei, dass eine beherrschende Stellung des Basisbetriebes bestehe. Ausreichend sei, dass dem Basisbetrieb ein Mitsprache- und bei Geschäften, welche über den gewöhnlichen Betrieb hinaus gingen, ein Vetorecht zustehe. Nicht Voraussetzung sei, dass der Basisbetrieb mindestens die Mehrheit der Anteile an der Betreibergesellschaft halte, dies sei angesichts des finanziellen erheblichen Risikos für die übrigen Mitgesellschafter auch nicht tragbar und nicht praktikabel.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Nutzungsuntersagungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung der Beklagten vom 25.11.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2012 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Nutzungsuntersagung und den Widerspruchsbescheid. Des Weiteren trägt er im Wesentlichen vor, dass selbst wenn eine Mehrheitsbeteiligung nicht erforderlich sei, sich ein Schutz des den Basisbetrieb führenden Landwirts dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen lasse. Zwar stehe die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretung nach außen nach dem gesetzlichen Leitbild allein der Komplementärin zu. Es sei jedoch möglich, dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen. Vorliegend hätten die Kommanditisten keinerlei Einfluss auf die Komplementär-GmbH, obwohl dies gesellschaftsrechtlich möglich und zulässig sei.

15

Die Kammer hat die Verfahren 2 A 1086/12 und 2 A 1087/12 zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden.

16

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die ihrem Wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

18

Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Der Beklagte ist gemäß § 57 Abs. 1, 2 Satz 1 LBauO M-V für den Vollzug der LBauO M-V sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die LBauO M-V geht dabei von einer grundsätzlich umfassenden Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde aus (OVG Greifswald, Beschl. vom 27.2.2003 – 3 M 35/02 –, NordÖR 2003, 200, zitiert nach Juris). Die sachliche Zuständigkeit erstreckt sich daher auf den Erlass von Nutzungsuntersagungsverfügungen aufgrund entgegenstehender bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Die von der Klägerin betriebene Biogasanlage ist materiell (hierzu Ziff. 1.) und formell (Ziff. 2.) rechtswidrig. Ermessensfehler liegen nicht vor (Ziff. 3.).

19

1. Der Betrieb der Biogasanlage durch die Klägerin ist materiell rechtswidrig, da Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB), da sich die Biogasanlage nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sondern im Außenbereich befindet. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und einer der unter Ziff. 1 bis 8 genannten Privilegierungstatbestände vorliegen.

20

Als Privilegierungstatbestand kommt vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Betracht. Danach ist eine Biogasanlage zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und sie der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB oder eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

21

- das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

22

- die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1., 2. oder 4. BauGB, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,

23

- es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

24

- die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt.

25

Vorliegend ist das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebes“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hierzu a) nicht erfüllt, da es in der Weise auszulegen ist, dass dem Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB ein maßgeblicher oder bestimmender Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage zustehen muss (b). Ein solcher Einfluss ist durch den Betreiberwechsel von der R.-KG als privilegiertem Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hin zu der Klägerin entfallen (c).

26

a) Soweit die Klägerin zwischenzeitlich vorgetragen hat, bei dem Kriterium „im Rahmen eines Betriebes“ handele es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal mit qualitativen Voraussetzungen der privilegierten Zulässigkeit, sondern lediglich um ein allgemeines Erfordernis im Rahmen der Tatbestandsmerkmale § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) bis d) BauGB, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn nach dieser Ansicht wären die Worte „im Rahmen eines Betriebes“ ohne Aussagegehalt, bedeutungslos und überflüssig. Wäre das die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen, hätte er die Vorschrift anders formuliert und die tatbestandlichen Voraussetzungen unter den Buchstaben a) bis d) als Definition des Merkmals „im Rahmen eines Betriebs“ kennzeichnen können, etwa mit der Wendung „das ist der Fall, wenn ….“. Dass der „Rahmen“ des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Gesetzgeber nachfolgend durch weitere Voraussetzungen konkretisiert worden ist, steht einem darüber hinausgehenden eigenen Bedeutungsgehalt dieses Begriffs nicht entgegen. Dafür spricht auch, dass im Eingang der Nr. 6 des § 35 Abs. 1 BauGB weitere tatbestandliche Anforderungen gestellt werden, zu denen die im Folgenden genannten Voraussetzungen unter Buchstabe a) bis d) nur als Ergänzung verstanden werden können (OVG Lüneburg, Urteil v. 14.3.2013 – 12 LC 153/11 -, BauR 2013, 1091, zitiert nach Juris). Der Eingangssatz des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB enthält dementsprechend nicht nur eine „Überleitungsvorschrift“ zu den unter Buchstaben a) bis d) im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen. Vielmehr werden hier die Grundvoraussetzungen formuliert, denen neben den Buchstaben a) bis d) eine eigenständige Bedeutung zukommt (VG Stade, Urteil v. 9.12.2008 – 2 A 1457/07 -; VG München, Urteil v. 29.6.2011 – M 9 K 11.2929 -; zitiert nach Juris). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 11.12.2008 – 7 C 6.08 -, BVerwGE 132, 572, zitiert nach Juris) die Worte „im Rahmen eines Betriebs“ ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal bezeichnet.

27

b) Die Einzelheiten der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „im Rahmen eines Betriebs“ hat das  in seiner Entscheidung vom 14.03.2013 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Danach lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass die Biogasanlage nicht selbstständig und losgelöst von einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder Tierhaltungsbetrieb errichtet und betrieben werden soll, sondern eine räumlich-funktionale Beziehung zu dem Basisbetrieb bestehen muss, der den äußeren Anknüpfungspunkt für die Biogasanlage bildet und den „Rahmen“ setzt. Die Biogasanlage ist nicht isoliert zulässig, sondern setzt den im Außenbereich privilegierten Betrieb voraus und muss sich in dessen „Rahmen“ bewegen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) verlangt das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebs“, dass die Biogasanlage nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Biogasanlage gegenüber dem landwirtschaftlichen (u.ä.) Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter Bedeutung sein muss, so dass das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des „Dienens“ auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenso wenig übertragen werden kann, wie die (räumliche) Beschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen „mitgezogenen“ Nutzung (BVerwG, a.a.O.; , a.a.O.).

28

Zur Beantwortung der Frage, welche rechtlichen Anforderungen gestellt werden dürfen, um den erforderlichen „Anschluss“ der Biogasanlage an den privilegierten Basisbetrieb zu gewährleisten, ist auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift abzustellen (, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privilegierung von Anlagen zur Herstellung und Nutzung von Biogas mit dem Gesetz zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz) vom 24. Juni 2004 in das Baugesetzbuch mit dem Zweck aufgenommen wurde, durch einen entsprechenden Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugtem Gas im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erleichtern (vgl. hierzu Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2250). Insgesamt stellt § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine Kompromisslösung dar, die einerseits der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Ziele des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien dient und zugleich den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützt, andererseits durch die vorgesehenen Begrenzungen den Schutz des Außenbereichs gewährleisten will. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine besondere Verbindung zwischen Biogasanlage und privilegiertem Basisbetrieb im Sinne einer Zuordnung oder eines Anschlusses bestehen, der Basisbetrieb muss in sachlich-organisatorischer Hinsicht die Hauptsache darstellen. Der Regelungszweck erschöpft sich nicht darin, eine räumliche oder bauliche Verbindung zwischen der Biogasanlage und dem Basisbetrieb zu fordern. Der angestrebten Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft und dem gebotenen Schutz des Außenbereichs wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der Inhaber des rahmensetzenden Basisbetriebes in der Lage ist, die wesentlichen Entscheidungen zu treffen und bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage auszuüben (, a.a.O. und Beschl. v. 25.4.2013 – 12 ME 41/13 -, NVwZ-RR 2013, 595; VG Stade a.a.O. und Urt. v. 12.5.2011 – 2 A 130/10 -; VG München, a.a.O.; VG Minden, Urt. v. 14.2.2012 – 1 K 2425/10 -; zitiert nach Juris).

29

Jedenfalls dann, wenn landwirtschaftsfremde Dritte ohne eigene privilegierte Stellung im Außenbereich an der Betreibergesellschaft beteiligt sind – wie dies hier der Fall ist – muss der bestimmende Einfluss des privilegierten Landwirts gewahrt bleiben, um die Sonderprivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht zweckwidrig anzuwenden. Eine Zurückstellung des Schutzes des Außenbereichs vor Bebauung ist nicht gerechtfertigt, wenn landwirtschaftsfremden oder -fernen Geldgebern ein prägender Einfluss auf eine Biogasanlage als insofern außenbereichsfremde Betätigung verschafft würde (VGH München, Beschl. v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1984 -, ZUR 2014, 179; VG Würzburg, Beschl. v. 12.11.2013 – W 5 S 13.877 -; zitiert nach Juris). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn sämtliche an der Betreibergesellschaft beteiligten Gesellschafter über eine privilegierte Stellung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verfügen (so der vom VGH München entschiedene Fall, a.a.O.) ist hier unerheblich, da die A.-GmbH und die A.-AG, welche als Komplementärin bzw. Kommanditistin an der Klägerin beteiligt sind, jedenfalls über eine solche privilegierte Stellung nicht verfügen.

30

Die Kammer schließt sich ebenso den weiteren Ausführungen des  in der Entscheidung vom 14.03.2013 (a.a.O.) an, wonach sich diese Gesetzesauslegung auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 30. Juni 2011 (Bundesgesetzblatt I, S. 1509) ergibt. Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 76 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vom Bundesrat abgegebene Stellungnahme sah die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dahingehend vor, dass die Wörter „im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt“ gestrichen werden sollten (vgl. BT-Drs 17/6253, S. 8). Zur Begründung wird ausgeführt, dass aus der Voraussetzung „im Rahmen eines Betriebs“ abgeleitet werde, dass der Inhaber des Betriebs – sofern er nicht gleichzeitig alleiniger Eigentümer der Biogasanlage sei – in einer Betreibergesellschaft einen bestimmenden Einfluss innehaben müsse. Da der Gesetzentwurf sodann ohne diese vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung und Streichung beschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 17/6253, S. 10) wird deutlich, dass der Gesetzgeber die bestehende Privilegierung bestätigen wollte im Bewusstsein der vorgenannten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Rahmen eines Betriebs“.

31

c) Der somit erforderliche maßgebliche oder bestimmende Einfluss des landwirtschaftlichen Basisbetriebes ist vorliegend nicht gewahrt. Dabei ist festzustellen, dass die den Basisbetrieb führenden Landwirte über die W.-GbR weder die Mehrheit der Anteile an der Klägerin halten (vgl. VG Stade, Urt. v. 9.12.2008 und 12.5.2011, a.a.O.; VG München, a.a.O.) und daher auf sie gesellschaftsrechtlich im oben beschriebenen Sinne nicht einwirken können noch ist ihr Schutz auf andere Weise sichergestellt (vgl. , a.a.O.), indem sie beispielsweise durch eine ihnen eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis auf den operativen Betrieb der Biogasanlage Einfluss nehmen können.

32

Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der erforderliche Einfluss des Basisbetriebes nicht schon allein deshalb zu verneinen ist, weil die zu beurteilende Biogasanlage nicht im (Allein-)Eigentum des Inhabers des Basisbetriebs steht. Eine rechtliche Identität ist nicht geboten. Mit der Privilegierung sollte gerade die Kooperation von mehreren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gefördert werden. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass der Basisbetrieb und die Biogasanlage in unterschiedlichen rechtlichen Formen geführt werden (OVG Lüneburg, a.a.O., VGH München, a.a.O., VG Stade, a.a.O.).

33

Soweit die Klägerin jedoch vorträgt, der erforderliche Einfluss ergebe sich daraus, dass der Basisbetrieb einen erheblichen Anteil eigener Produkte als Einsatzstoffe in die Biogasanlage einbringe, kann dies nicht überzeugen. Denn derartige mittelbare wirtschaftliche Vorteile hat der Gesetzgeber nach der o.g. Auslegung in der Abwägung zwischen dem Außenbereichsschutz und der Unterstützung des landwirtschaftlichen Strukturwandels nicht ausreichen lassen wollen (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.2013, a.a.O., VG Stade, Urt. v. 9.12.2008, a.a.O.). Ebenso sind die von der Klägerin genannten Informations-, Auskunfts- und Kontrollrechte nicht geeignet, den maßgeblichen oder bestimmenden Einfluss der den Basisbetrieb führenden Landwirte sicherzustellen. Zwar sieht § 166 Handelsgesetzbuch (HGB) vor, dass der Kommanditist – und damit auch die W.-GbR – berechtigt ist, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (vgl. auch § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages). Des Weiteren steht dem Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB ein außerordentliches Informationsrecht zu, wenn die sofortige Überwachung in seinem Interesse geboten ist (vgl. hierzu Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8, 9). Auch kann jeder einzelne Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft Auskunftsansprüche geltend machen (vgl. Roth, a.a.O., Rn. 12). Diese Rechte stellen die Kommanditisten jedoch jedenfalls im Regelfall vor vollendete Tatsachen und sind daher nicht geeignet, einen maßgeblichen oder bestimmenden Einfluss des landwirtschaftlichen Basisbetriebes sicherzustellen.

34

Im Übrigen kann dahinstehen, ob der notwendige maßgebliche oder bestimmende Einfluss im o.g. Sinne vorliegend bereits deshalb zu verneinen ist, weil nicht die R.-KG als landwirtschaftlicher Basisbetrieb, sondern die W.-GbR an der Klägerin als Kommanditistin beteiligt ist oder weil es durch einen möglichen Ausschlusses eines Gesellschafters oder der Kündigung der Gesellschaft zu einem Gesellschafterwechsel kommen und die W.-GbR aus der Klägerin „heraus gekündigt“ werden könnte. Denn zum einen hält die W.-GbR nur 50 % der Kapitalanteile an der Klägerin; ihr stehen auch nur 50 % der Stimmrechte zu. Zum anderen ist die W.-GbR von der Geschäftsführung und der Vertretung der Klägerin und damit von dem operativen Betrieb der Biogasanlage vollständig ausgeschlossen (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass dies hinsichtlich der Geschäftsführung nach § 164 HGB und hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft gemäß § 170 HGB gesetzlich so vorgesehen ist. Hingegen ist dies nicht zwingend, vielmehr können die Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis (vgl. Roth, a.a.O., § 164 Rn. 7) und mit Prokura (vgl. Roth, a.a.O., § 170 Rn. 3) ausgestattet werden. Zudem obliegt es der Klägerin bzw. den Gesellschaftern, diejenige Rechtsform zu wählen, die den erforderlichen Einfluss des Basisbetriebes ermöglicht und sicherstellt.

35

Auch zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ist nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nur die Klägerin berechtigt. Selbst wenn die W.-GbR bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung der Gesellschafterversammlung von der Klägerin verlangen und bei unbegründeter Verweigerung die Gesellschafterversammlung selbst einberufen kann (vgl. entspr. § 50 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbHG; Roth, a.a.O., § 119 Rn. 29), so ist es ihr bei der dann durchgeführten Gesellschafterversammlung unmöglich, einen aktiven Einfluss zu nehmen. Denn sie hält nur 50 % der Stimmrechte. Ein Beschlussantrag der W.-GbR kann also stets durch die A.-AG verhindert werden; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (vgl. § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages).

36

Auch die §§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, wonach für außergewöhnliche Geschäfte und Grundlagengeschäfte eine Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich ist, sind nicht geeignet, den maßgeblichen oder bestimmenden Einfluss des Basisbetriebes sicherzustellen. Denn von der fachlich-technischen Leitung der Biogasanlage ist die W.-GbR nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Damit kann sie auch keinen Einfluss auf die wesentliche Frage der einzubringenden Füllmenge (so auch VG Würzburg, a.a.O.) und die Frage der Herkunft der Einsatzstoffe in die Biogasanlage geltend machen.

37

Der Einfluss der W.-GbR beschränkt sich im Ergebnis darauf, dass diese bei Angelegenheiten, für welche ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, nicht überstimmt werden kann. Sie kann also zum einen keinen aktiven Einfluss geltend machen, sämtliche von ihr eingebrachten Beschlussanträge können durch die A.-AG verhindert werden, von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ist sie ausgeschlossen. Zum anderen zählen nach der beispielhaften Aufzählung des § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zu den Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen und für welche ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, Grundstücksgeschäfte sowie Darlehensgeschäfte, die im Einzelfall einen Betrag von 100.000,- Euro übersteigen, also eher selten auftretende Geschäfte, die nicht den technischen Betrieb der Biogasanlage betreffen. Selbst für die für die Klägerin wesentliche Frage der Erhebung der streitgegenständlichen Klage wurde nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten ein Gesellschafterbeschluss nicht eingeholt. Hingegen ist nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages allein die Komplementärin für den technischen Betrieb der Biogasanlage zuständig. Somit ist der prägende Einfluss der landwirtschaftsfremden A.-GmbH offensichtlich. Eine Zurückstellung des Schutzes des Außenbereichs vor Bebauung ist daher nicht gerechtfertigt.

38

Dies ergibt sich schließlich aus den schriftlichen Mitteilungen der R.-KG vom 19.5.2010 (Bl. 7 und 8 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) und vom 30.6.2011 (Bl. 139 bis 142 des Verwaltungsvorganges des Beklagten), wonach sich die A.-AG und die A.-GmbH der Aufforderung zu einer Neuordnung der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verweigern und inzwischen nicht einmal mehr auf Kontaktversuche reagieren würden. Geltend gemachte Informationsansprüche seien zurückgewiesen und in den Jahren 2007 und 2008 keine Gesellschafterversammlung einberufen worden.

39

Die Zulässigkeit der Biogasanlage ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BauGB. Der Anwendungsbereich dieser Privilegierungstatbestände ist bereits nicht eröffnet, da § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine abschließende Regelung von Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse enthält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 6.4.2009 – OVG 11 S 59.08 -; VG B-Stadt, Urteil v. 5.12.2012 – 5 A 2252/11 -; VG München, Urteil v. 29.6.2011, a.a.O.; zitiert nach Juris).

40

Die Biogasanlage ist auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Dies ist hier der Fall. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Außenbereich von der Bebauung grundsätzlich freigehalten werden. Die Biogasanlage und deren Betrieb führen jedoch zu einer intensiveren Inanspruchnahme und zu einer weiteren Belastung des Außenbereichs.

41

2. Die Biogasanlage wird auch formell rechtswidrig betrieben. Ein Betrieb der Biogasanlage außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, wie er jetzt ausgeübt wird, war nicht Gegenstand der Genehmigung. Zwar hat die Genehmigungsbehörde der R.-KG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage erteilt. Seit dem Betreiberwechsel wird die Anlage allerdings genehmigungswidrig betrieben. Zwar enthält die Genehmigung keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Person des Betreibers, die sicherstellt, dass die gesetzliche Voraussetzung des Betriebs "im Rahmen" des Basisbetriebs dauerhaft eingehalten wird. Dafür bestand allerdings auch keine Veranlassung, da der Genehmigungsinhaber der Inhaber des Basisbetriebs war. Ein Betrieb der Biogasanlage außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, wie er jetzt ausgeübt wird, war nicht Gegenstand der Genehmigung. Durch den Betreiberwechsel hat mithin eine "Entprivilegierung" stattgefunden, die den Bestandsschutz entfallen lässt (VG Minden a.a.O., VG Würzburg, a.a.O.).

42

3. Die Verfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei einer bauaufsichtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Anordnung wegen der Rechts- und Ordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, wenn der Sachverhalt so gestellt ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder bauordnungswidrigen Zustands, bestehen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1980 – 4 B 67/80 -, BRS 36 Nr. 208; OVG Greifswald, Beschl. v. 3.12.2008 - 3 M 153/08 -; zitiert nach Juris). Solche ausnahmsweise zu berücksichtigenden Umstände liegen hier nicht vor.

43

Die Nutzungsuntersagung ist auch – insbesondere hinsichtlich der eingeräumten Frist zur Einstellung der Nutzung – nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin konnte sich seit Erhalt des ersten Anhörungsschreibens vom 12.07.2010 (Bl. 57 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) auf die Verfügung der Nutzungsuntersagung einstellen. Ein Substanzverlust ist mit der Einstellung der Nutzung nicht verbunden.

44

4. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 79 ff. Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im annähernd mittleren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,00 Euro und höchstens 50.000,00 Euro und ist nicht unangemessen hoch.

45

5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Ausgangsbescheides auf § 12 ff. Landesverwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Anlage 1 Ziff. 5.5 Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V) und hinsichtlich des Widerspruchsbescheides auf §§ 10, 15 Abs. 3 Satz 1, 2 VwKostG M-V, wobei im Widerspruchsbescheid eine Ermessensentscheidung zur Höhe der Rahmengebühr getroffen wurde.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.