Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Sept. 2014 - 4 M 14.1311
Gericht
Tenor
I.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
Am 14. August 2014 erließ der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg auf Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen und jetzigen Antragsgegners den Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin wurden die der Beigeladenen von der damaligen Klägerin zu erstattenden Aufwendungen für die I. Instanz auf 4.727,60 Euro festgesetzt. Dies beinhaltet Aufwendungen der von der damaligen Beigeladenen beauftragten Gutachter für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014 in Höhe von insgesamt 1.870,- Euro. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten der Privatgutachter in Höhe des zwischen der Partei und dem Sachverständigen ausgehandelten Honorars in Ansatz zu bringen seien.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. September 2014 gerichtliche Entscheidung beantragt, soweit darin die Gutachterkosten für Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der privaten Fachgutachten in voller Höhe als erstattungsfähig festgesetzt werden. Nach Ansicht der Antragstellerin seien die Kosten von privaten Sachverständigen der Höhe nach nur in analoger Anwendung der Vorschriften des JVEG anzuerkennen. Der maßgebliche Stundensatz habe sich nach § 9 JVEG i. V. m. der Anlage 1 (70,- Euro) zu richten und nicht nach dem zwischen der Partei und dem Sachverständigen ausgehandelten Honorar. Jedes andere Ergebnis würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit sowie zu Wertungswidersprüchen führen. Es könne nicht sein, dass Kosten privater Gutachter der Höhe nach praktisch unbegrenzt erstattungsfähig sein sollen, während hingegen alle anderen Kosten, also der beteiligten Anwälte, des Gerichts sowie gerichtlicher Sachverständiger, durch entsprechende Kostensätze gedeckelt seien.
Der Kostenbeamte hat dem Antrag unter dem 3. September 2014 nicht abgeholfen und ihn dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Aufwendungen der privaten Gutachter nicht nach den Stundensätzen, die für Zeugen und gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gelten, zu kürzen. Das JVEG regelt lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar. Eine entsprechende Anwendung auf Privatgutachten kommt nicht in Betracht, da in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass es einem Privaten möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den darin vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen (OVG Nds., B. v. 15.1.2014 - 7 OA 112/13 - NVwZ-RR 2014, 495 = juris Rn. 5). Die für ein notwendiges Privatgutachten entstandenen Kosten sind vielmehr in der Regel in vollem Umfang zu erstatten, wenn die Überschreitung der Stundensätze des JVEG nicht offensichtlich unangemessen ist (BayVGH, B. v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 16), was hier nicht ersichtlich ist. Gleiches gilt für die geltend gemachten Kosten der privaten Gutachter für die Vorbereitung und Teilnahme an der gerichtlichen Verhandlung. Eine Ungleichbehandlung zu den vom Bevollmächtigten der Antragstellerin aufgeführten Personen und Institutionen liegt darin nicht, denn das Korrektiv stellt insoweit die Erforderlichkeit des privaten Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der sachliche Zusammenhang zwischen einem Gerichtsverfahren und der Einholung des Gutachtens dar. Letztere Voraussetzungen wurden nicht (mehr) bestritten und sind im Hinblick auf die notwendige „Waffengleichheit“, bedingt durch die äußerst kurzfristige Vorlage eines Gutachtens vor der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin und die Aufforderungen des Gerichts, die privaten Gutachter zum Termin mitzubringen sowie die Ausführungen im Urteil hierzu, nicht anzuzweifeln.
Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Annotations
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.