Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Februar 2014 (Au 4 K 13.976) wurde die Klage der Klägerin und jetzigen Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage abgewiesen und der Klägerin die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt. Die Entscheidung ist nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2014 (22 ZB 14.798), mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, rechtskräftig.

Am 14. August 2014 erließ der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg auf Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen und jetzigen Antragsgegners den Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin wurden die der Beigeladenen von der damaligen Klägerin zu erstattenden Aufwendungen für die I. Instanz auf 4.727,60 Euro festgesetzt. Dies beinhaltet Aufwendungen der von der damaligen Beigeladenen beauftragten Gutachter für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014 in Höhe von insgesamt 1.870,- Euro. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten der Privatgutachter in Höhe des zwischen der Partei und dem Sachverständigen ausgehandelten Honorars in Ansatz zu bringen seien.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. September 2014 gerichtliche Entscheidung beantragt, soweit darin die Gutachterkosten für Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der privaten Fachgutachten in voller Höhe als erstattungsfähig festgesetzt werden. Nach Ansicht der Antragstellerin seien die Kosten von privaten Sachverständigen der Höhe nach nur in analoger Anwendung der Vorschriften des JVEG anzuerkennen. Der maßgebliche Stundensatz habe sich nach § 9 JVEG i. V. m. der Anlage 1 (70,- Euro) zu richten und nicht nach dem zwischen der Partei und dem Sachverständigen ausgehandelten Honorar. Jedes andere Ergebnis würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit sowie zu Wertungswidersprüchen führen. Es könne nicht sein, dass Kosten privater Gutachter der Höhe nach praktisch unbegrenzt erstattungsfähig sein sollen, während hingegen alle anderen Kosten, also der beteiligten Anwälte, des Gerichts sowie gerichtlicher Sachverständiger, durch entsprechende Kostensätze gedeckelt seien.

Der Kostenbeamte hat dem Antrag unter dem 3. September 2014 nicht abgeholfen und ihn dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Aufwendungen der privaten Gutachter nicht nach den Stundensätzen, die für Zeugen und gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gelten, zu kürzen. Das JVEG regelt lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar. Eine entsprechende Anwendung auf Privatgutachten kommt nicht in Betracht, da in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass es einem Privaten möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den darin vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen (OVG Nds., B. v. 15.1.2014 - 7 OA 112/13 - NVwZ-RR 2014, 495 = juris Rn. 5). Die für ein notwendiges Privatgutachten entstandenen Kosten sind vielmehr in der Regel in vollem Umfang zu erstatten, wenn die Überschreitung der Stundensätze des JVEG nicht offensichtlich unangemessen ist (BayVGH, B. v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 16), was hier nicht ersichtlich ist. Gleiches gilt für die geltend gemachten Kosten der privaten Gutachter für die Vorbereitung und Teilnahme an der gerichtlichen Verhandlung. Eine Ungleichbehandlung zu den vom Bevollmächtigten der Antragstellerin aufgeführten Personen und Institutionen liegt darin nicht, denn das Korrektiv stellt insoweit die Erforderlichkeit des privaten Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der sachliche Zusammenhang zwischen einem Gerichtsverfahren und der Einholung des Gutachtens dar. Letztere Voraussetzungen wurden nicht (mehr) bestritten und sind im Hinblick auf die notwendige „Waffengleichheit“, bedingt durch die äußerst kurzfristige Vorlage eines Gutachtens vor der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin und die Aufforderungen des Gerichts, die privaten Gutachter zum Termin mitzubringen sowie die Ausführungen im Urteil hierzu, nicht anzuzweifeln.

Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 ZB 14.798

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Juni 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Biogasanlage am Ortsrand.

Die Beigeladene betreibt in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Biogasanlage im Gemeindegebiet der Klägerin aufgrund einer bauaufsichtlichen Genehmigung und beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der vorhandenen Betriebsteile und einer Erweiterung. Die Biogasanlage grenzt im Westen unmittelbar an ein Betriebsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebs eines der drei Gesellschafter der Beigeladenen an, der den sog. Basisbetrieb für sie bilden soll. Nach dem in den Behördenakten enthaltenen Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen ist Gegenstand des Unternehmens die Erzeugung von Strom mittels regenerativer Energiequellen, insbesondere des Betriebs einer Biogasanlage. Gesellschafter sind drei Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die am Gesellschaftskapital zu je einem Drittel beteiligt sind. Nach § 5 des Vertrags sind „alle Gesellschafter... zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Ausnahmsweise ist aber für die nachfolgend angeführten Geschäfte die Übereinstimmung aller Gesellschafter erforderlich: ... Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, ... Personaleinstellungen und Personalentlassung ... jegliche Anschaffung oder Veräußerung im Wert von mehr als Euro Tausend im Einzelfall“. Nach § 15 des Vertrages sind dessen „Änderungen und Ergänzungen... nur einstimmig möglich.“

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter Ersetzung des von der Klägerin verweigerten gemeindlichen Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter zahlreichen Nebenbestimmungen. Hiergegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2014 abwies.

Auf Antrag der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet; der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Klägerin hiergegen zurückgewiesen (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1984 - UPR 2014, 233 ff.).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt. Sie macht ernstliche Zweifel mit Blick auf den Immissionsschutz (Betriebslärm in der Erntezeit, Geruchsbelästigung) geltend sowie die grundsätzliche Bedeutung der Frage der rechtlichen Sicherung des bestimmenden Einflusses des Inhabers des Basisbetriebs.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Privilegierung der Biogasanlage erfordere nicht die Zuordnung zu einem einzigen landwirtschaftlichen Betrieb, so dass auch die Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe genüge. Darüber hinaus habe der Inhaber des Basisbetriebs maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 62 f.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

a) Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ruft der Einwand der Klägerin hervor, der Genehmigungsbescheid stelle nicht hinreichend sicher, dass schädliche Lärmeinwirkungen nicht hervorgerufen werden können (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Dies soll die Lärmimmissionen bei seltenen Ereignissen betreffen. Die Darlegungen der Klägerin lassen dies jedoch nicht hervortreten.

Grundsätzlich ist die Einhaltung der in Nr. 6.1 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte geboten (für die von der Klägerin nicht mehr angegriffene Einstufung als Dorfgebiet: tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteil Rn. 34 ff.) können diese Immissionswerte im vorliegenden Fall in der Erntezeit nachts voraussichtlich nicht eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat aber angenommen, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse eingehalten werden können (Nr. 6.3 TA Lärm) und dass die Voraussetzungen der Nr. 7.2 TA Lärm vorliegen. Da Kleegras an zwei Tagen und Mais an fünf Tagen im Jahr geerntet würden, erscheine es im Hinblick auf einen Zeitraum von 19 Tagen (Montag bis Freitag über zwei Wochenenden hinweg) nicht ausgeschlossen, die Ernte einzufahren und das darauf folgende Wochenende zu pausieren. Dagegen hat die Klägerin nichts Durchgreifendes vorgetragen.

In Auflage III.2.65 des angefochtenen Bescheids ist diesbezüglich geregelt, dass im Rahmen der seltenen Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm die Anlieferung und das Einsilieren von Silagemais während insgesamt zehn Tageszeiträumen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden zulässig ist, wobei dann erhöhte Immissionsrichtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) gelten.

aa) Soweit die Klägerin meint, es müssten auch betriebliche Maßnahmen zur Minderung der Lärmimmissionen wie der ausschließliche Einsatz lärmarmer Fahrzeuge in der Nacht in Betracht gezogen werden, hat sie nicht dargelegt, dass solche Minderungsmöglichkeiten hier bestehen könnten.

Für weitergehende Möglichkeiten der Lärmminderung z. B. durch leisere Fahrzeuge zeigt die Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin keine Anhaltspunkte auf; die detaillierten Vorschläge des Gutachters zur Lärmminderung (Behördenakte Bl. 363) durch Einschränkungen der Betriebsabläufe und Vorkehrungen an stationären Anlagenteilen sind in den Bescheid übernommen worden (Nebenbestimmungen III.57-III.65). Mangels konkreter gegenteiliger Darlegungen erscheint es auch unrealistisch, dass während der Maisernte von den benötigten „Maschinenarten“ zwei Varianten vorgehalten werden können, um tagsüber die wirtschaftlichste, in der Nacht dagegen die besonders lärmarme Variante einsetzen zu können.

bb) Auch der Einwand der Klägerin, der Vollzug der Auflage sei keineswegs sichergestellt, da nur die Beigeladene als Betreiberin zu Messungen verpflichtet werde, Nachbarn aber Messungen auf eigene Kosten nicht zumutbar seien, trifft nicht zu.

Zwar genügt die Festsetzung von Immissionswerten allein nicht immer, sondern das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement muss geeignet und ausreichend sein, schädliche Lärmeinwirkungen zu verhindern, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, also bei Volllastbetrieb. Kann der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden, dann ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 22 ZB 10.1620 - Rn. 6 m. w. N.). Allerdings ist eine Verfehlung des Schutzziels hier weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt. Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen (Behördenakte Bl. 362).

Soweit die Klägerin Lärmmessungen im Erntebetrieb verlangt, ist dem nicht zu folgen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm), nicht durch Lärmmessungen nach der Errichtung der betreffenden Anlage, weil für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sachlage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 22 ZB 10.1620 - Rn. 9 m. w. N.). Zu diesem Zeitpunkt sind aber regelmäßig allein Immissionsprognosen und keine Immissionsmessungen möglich, weil die strittige Anlage noch nicht existiert. Die von der Klägerin sinngemäß begehrten Lärmmessungen außerhalb des Genehmigungsverfahrens können statt dessen im Überwachungsverfahren - insbesondere auf Hinweise lärmbetroffener Nachbarn oder auch der Klägerin an die Genehmigungsbehörde - erfolgen und dort ggf. immissionsschutzbehördlichen Handlungsbedarf auslösen (vgl. § 17 BImSchG).

b) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ruft der Einwand der Klägerin hervor, der Genehmigungsbescheid schütze die Nachbarschaft nicht hinreichend vor schädlichen Geruchseinwirkungen aus der Summation der Gerüche aus der streitgegenständlichen Anlage und der umgebenden landwirtschaftlichen Betriebe; dadurch werde ebenfalls gegen § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BauGB verstoßen. Ein derartiger Rechtsverstoß ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin aber nicht.

Die TA Luft regelt zwar die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche, umfasst aber keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Entsprechend Nr. 1 des Vorspruchs zur sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz (i.d. Fassung vom 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008) sollen die in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen bis zum Erlass entsprechender bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften sicherstellen, dass einheitliche Maßstäbe bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und daraus folgenden Anforderungen angewandt werden. Dagegen bestehen für den Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen - wie im vorliegenden Fall - keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2012 - 22 ZB 11.487 - Rn. 12).

Soweit die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht normativ bestimmt ist, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen; bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen können nach ständiger Rechtsprechung technische Regelwerke wie die GIRL als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2012 - 22 ZB 11.487 - Rn. 13 m. w. N. zur Rspr.; OVG NRW, U. v. 2.12.2013 - 2 A 2652/11 - DVBl 2014, 722 f.). Die GIRL enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Dabei spiegelt die GIRL „den derzeit besten Erkenntnisstand“ auf der Grundlage aktueller Forschungsergebnisse wieder (Begründung und Anwendungshinweise zur GIRL a. a. O. S. 24 ff., 44 ff.), gerade auch zur hedonischen Bewertung von Gerüchen als angenehm oder ekelerregend. Sie sieht ein abgestuftes und komplexes Ermittlungs- und Bewertungsprogramm für Geruchsimmissionen, besonders für ihre Art, Intensität und Wahrnehmung, vor und stellt eine Handreichung zur Abwehr erheblicher Geruchsbelästigungen im - wie hier - Genehmigungs- (dort Nr. 4.2) und auch im Überwachungsverfahren (dort Nr. 4.3) dar. Die Heranziehung dieses Programms im Rahmen der fachkundigen Bewertung durch den Gutachter und die Zugrundelegung der so gefundenen Ergebnisse durch das Verwaltungsgericht begegnen daher keinen Bedenken.

Für die Abwehr erheblicher Geruchsbelästigungen ist das vom Technischen Umweltschutz überprüfte lufthygienische Gutachten zum Bestandteil der streitgegenständlichen Genehmigung erklärt worden (Nr. I.2 des Bescheids, Behördenakte Bl. 198). Darin gelangt der Gutachter (vgl. M... GmbH vom 21.11.2012, Behördenakte Bl. 294 ff.) zur Prognose, dass an den benachbarten Beurteilungspunkten die jeweils maßgeblichen Beurteilungswerte für Wohn- (10% der Jahresstunden) bzw. Dorfgebiete (15% der Jahresstunden) eingehalten werden, wobei er die Vorbelastung durch die Rinderhaltung im Basisbetrieb des Mitgesellschafters zu 1 berücksichtigt hat (ebenda, Bl. 326). Es sei aufgrund der Abstände zum geplanten Wohngebiet nicht davon auszugehen, dass weitere landwirtschaftliche Betriebe relevant zur Geruchsimmission beitrügen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die ausgewiesenen Geruchsimmissionen näherungsweise der Gesamtbelastung entsprächen (Behördenakte Bl. 326 f.).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Äußerungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 12.2.2014, VG-Akte Bl. 214 Rückseite; Urteil vom 12.2.2014, Rn. 40 f.) ausgeführt, die Vorbelastung sei ausreichend berücksichtigt, denn mit Blick auf Lage und Abstand der Tierhaltungsbetriebe sei nicht mit relevantem Geruch am Immissionsort zu rechnen; die Tierhaltungsbetriebe lägen auch nicht in der Hauptwindrichtung, wobei die für die Geruchswahrnehmung maßgeblichen Schwachwinde nicht in Richtung der Immissionsorte abflössen. Dies hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Im Gegenteil deckt sich die Auffassung des Gutachters (vgl. M. GmbH vom 21.11.2012, Behördenakte Bl. 294/326 f.) mit seiner Auffassung, die er als - damals von der Klägerin beauftragter - Gutachter im Rahmen der Ausweisung ihres zwischen der Ortsbebauung und der Biogasanlage damals geplanten und - mit der betroffenen Wohnbebauung mittlerweile verwirklichten (vgl. Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „R.-straße - Am L.-berg“ vom 16.7.2007, S. 5 mit Kartendarstellung, dazu die Immissionsorte ANP 3 bis ANP 6 bei A. vom 29.1.2014, VG-Akte Bl. 140/150) - Wohngebiets vertreten hatte (vgl. M. GmbH vom 17.7.2008, VG-Akte Bl. 191/203 f.). Er hatte Abstände der Wohnbebauung zur Biogasanlage von 150-200 m empfohlen und ausgeführt, es sei aufgrund der Abstände zum geplanten Wohngebiet nicht davon auszugehen, dass weitere landwirtschaftliche Betriebe relevant zur Geruchsimmission beitrügen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die ausgewiesenen Geruchsimmissionen näherungsweise der Gesamtbelastung entsprächen. Damit sind die summierten Geruchsbelästigungen entgegen der klägerischen Auffassung gutachterlich berücksichtigt und als nicht unzumutbar bewertet worden.

Soweit die Klägerin unter Verweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten geltend macht, die Immissionswerte der GIRL würden durch die Vorbelastung der Tierhaltungsbetriebe und die Platzgerüche der Biogasanlage überschritten, wobei die Biogasanlage alleine das Geruchskontingent erschöpfe (vgl. A. vom 29.1.2014, VG-Akte Bl. 140/148), ist dies angesichts der Äußerungen von Dipl.-Ing. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr nachvollziehbar. Die anderen Tierhaltungsbetriebe liegen weiter im Nordwesten bzw. Norden der zur Biogasanlage nächst gelegenen Wohnhäuser (vgl. Lageplan von A. vom 29.1.2014, VG-Akte Bl. 140/150), diese wiederum im Nordwesten bzw. Norden zur Biogasanlage selbst. Damit liegen die Tierhaltungsbetriebe und die Biogasanlage zur Wohnbebauung nicht auf einer Linie sondern in entgegen gesetzter Richtung und zudem quer zu der vorherrschenden Windströmung aus West und leicht Südwest (vgl. Windverteilungsschema von M. GmbH vom 21.11.2012, Behördenakte Bl. 294/301). Die insoweit für die örtliche Geruchsausbreitung gutachterlich als kritisch eingestuften Schwachwinde kommen aus Süden; die als kritisch eingestuften Kaltluftabflüsse weisen der W. folgend ebenfalls nach Norden weg von den Emissionsorten und nicht hin zu den Immissionsorten an den Wohnhäusern (Niederschrift vom 12.2.2014, VG-Akte Bl. 212/214 Rückseite). Angesichts derartiger Windverhältnisse ist eine Immissionsbelästigung aus den anderen Tierhaltungsbetrieben nahezu ausgeschlossen. Die aus Verschmutzungen des Geländes der Biogasanlage möglicherweise entstehenden Platzgerüche sind durch rasche Beseitigung der Verschmutzungen im ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb zu minimieren (Niederschrift vom 12.2.2014, VG-Akte Bl. 212/215) und verursachen daher auch keine weitere Geruchsbelästigung. Mit diesen Ausführungen von Dipl.-Ing. W... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht befasst.

Schließlich ist die Schutzwürdigkeit des von der Klägerin ausgewiesenen Baugebiets und der mittlerweile dort entstandenen Bebauung aufgrund des Prioritätsprinzips herabgemindert, weil das Baugebiet an die landwirtschaftliche Nutzung herangerückt ist. Die Klägerin hat sogar in der Begründung ihres Bebauungsplans festgelegt, dass Immissionen „aus einer ordnungsgemäß betriebenen Landwirtschaft aus angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstellen und aus der angrenzenden freien Feldflur, Emissionen hinsichtlich Vieh- und Weidebetrieb, Güllebehältern oder Fahrsilos, Biogasanlage und landwirtschaftlichem Verkehr... als ortsüblich anzusehen“ sind und „deshalb gemäß § 906 BGB hingenommen werden“ müssen (vgl. Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „R...straße - Am L.-berg“ vom 16.7.2007, S. 5). Dies wäre zu berücksichtigen, wenn die Immissionswerte der GIRL (10% Jahresgeruchsstunden für Wohngebiete, 15% Jahresgeruchsstunden für Dorfgebiete) tatsächlich geringfügig überschritten werden sollten.

2. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezüglich der Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geltend macht, hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 35-40).

Im vorliegenden Fall wurde die Klärungsbedürftigkeit in einem noch durchzuführenden Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder nicht bereits durch den Stand der hierzu ergangenen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 38; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 36). Die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und des maßgeblichen Einflusses des privilegierten Betriebsinhabers als Grundlage des räumlich-funktionalen Zusammenhangs des zu genehmigenden Vorhabens mit seinem landwirtschaftlichen Basisbetrieb sind in der Rechtsprechung soweit geklärt, dass im vorliegenden Fall die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohne weiteres anzunehmen ist.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein Vorhaben der energetischen Nutzung von Biomasse im Außenbereich im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs u. a. unter den Voraussetzungen privilegiert, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder aus diesem und aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammt.

Die von der Klägerin als zulassungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob der Inhaber des Basisbetriebs in jedem Fall dauerhaft die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halten müsse (für die KG als Handelsgesellschaft VG Schwerin, U. v. 13.3.2014 - 2 A 1086/12 - juris Rn. 31 ff.; für die AG als Kapitalgesellschaft VG München, U. v. 29.6.2011 - M 9 K 11.2929 - juris Rn. 56), wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (offen insoweit noch NdsOVG, U. v. 14.3.2013 - 12 LC 153/11 - NVwZ-RR 2013, 597/603) generell verneint. Vielmehr wird die Anteilsmehrheit nur als eine Alternative neben einer umfassenden Geschäftsführungsbefugnis des Inhabers des Basisbetriebs (vgl. NdsOVG, B. v. 25.4.2013 - 12 ME 41/13 - NVwZ-RR 2013, 595/596 f.) oder entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag (vgl. NdsOVG, U. v. 14.3.2013 - 12 LC 153/11 - NVwZ-RR 2013, 597/603 juris Rn. 79; BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1984 - UPR 2014, 233/234 f. Rn. 16) angesehen, die seinen maßgeblichen Einfluss wahren.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier fachbehördlich geprüft und bestätigt - alle drei Gesellschafter eigene, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betriebe führen, die jeder für sich als Basisbetrieb für die strittige Anlage in Betracht kommen. Der überwiegende Anteil der in der Biogasanlage eingesetzten Biomasse stammt aus den Betriebsflächen der drei Gesellschafter und der Gülle ihrer viehhaltenden Betriebe (vgl. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kaufbeuren, Stellungnahmen v. 16.3.2012, v. 12.11.2012 und v. 19.3.2013, Behördenakte Bl. 32, 70, 142). Es handelt sich unstreitig auch um „nahegelegene“ Betriebe, da die Gesellschafter ihre Betriebssitze in der Gemeinde haben, in welcher die Biogasanlage erweitert werden soll, sowie ihre gemeldeten Flächen ebenfalls dort und in angrenzenden Gemarkungen liegen (vgl. Behördenakte Bl. 460 ff.), so dass auch der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der strittigen Anlage bejaht werden kann. Dies bedeutet, dass hier alle Gesellschafter ausnahmslos selbst privilegiert sind und daher der maßgebliche Einfluss der Träger der Privilegierung nicht zu bezweifeln ist. Dies gilt auch im Fall eines Ausscheidens eines der drei Gesellschafter, da auch dann die verbleibenden Anteilseigner nach wie vor privilegiert sind.

Die Frage, ob eine bestimmte konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags den maßgeblichen Einfluss des Inhabers des Basisbetriebs zu wahren vermag, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil ihr die fallübergreifende Bedeutung fehlt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 VwGO (wie Vorinstanz).

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.