Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. März 2014 - 2 A 1086/12

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer durch den Beklagten erlassenen Nutzungsuntersagungsverfügung für den Betrieb einer auf den Flurstücken .. und .. (ehemals .., .. und ..) der Flur .. der Gemarkung K. liegenden und von ihr betriebenen Biogasanlage.

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Für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage erteilte das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin der R.-KG am 31.07.2007 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach Ziff. II. 2. der Genehmigung dürfen an tierischen Nebenprodukten ausschließlich betriebseigene Rindergülle und Rindergülle der M.-GmbH aus K. eingesetzt werden. Im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin sind unter der Nr. HRA 828 für die R.-KG die persönlich haftenden Gesellschafter W. und M. sowie die Kommanditistin R. eingetragen.

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Am 22.6.2006 schloss die W.-GbR vertreten durch W. und M. mit der A.-GmbH sowie der A.-AG einen Gesellschaftsvertrag. Zweck des Vertrages ist die Errichtung der Klägerin und der Betrieb von Biogasanlagen sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte (§ 1 des Gesellschaftsvertrages). Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages ist die A.-GmbH als Komplementärin ohne Einlage an der gegründeten Gesellschaft beteiligt; die A.-AG sowie die W.-GbR sind als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 180.000,-- € und einem Kapitalanteil von jeweils 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages ist die Komplementärin zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, ihr obliegt zudem die alleinige fachlich-technische Leitung. Nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt:

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„Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, ist ein Gesellschafterbeschluss mit min. 75 % der Stimmen erforderlich. Als derartige außergewöhnliche Geschäfte gelten insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken und an grundstücksgleichen Rechten; Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Eingehen von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall einen Betrag von 100.000,-- EUR übersteigen.“

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In § 6 des Gesellschaftsvertrages sind die Einzelheiten zur Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung durch die Komplementärin geregelt. Die Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Des Weiteren ist geregelt, dass die Komplementärin keine Stimmenrechte und die Kommanditisten jeweils 180 Stimmenrechte halten. Für Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft und die Aufnahme eines Gesellschafters ist die Zustimmung von mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages). Im Übrigen werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben, wobei bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Des Weiteren sind im Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Buchführung, die Bilanzierung, die Verteilung von Gewinn und Verlust, die Kündigung der Gesellschaft, den Ausschluss eines Gesellschafters, den Tod eines Gesellschafters und die Auseinandersetzung der Gesellschaft enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Blatt 18 bis 26 des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.

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Mit notariellem Vertrag vom 16.05.2007 wurde der Klägerin durch W. und R. als Eigentümer der Flurstücke .. und .. ein Erbbaurecht zur Errichtung der Biogasanlage bestellt.

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Am 25.11.2011 erließ der Beklagte gegen die Klägerin eine Nutzungsuntersagungsverfügung und gab dieser auf, die Nutzung der Biogasanlage auf dem o.g. Grundstück innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen, drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € an und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 150,-- € auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Betrieb der Biogasanlage entfallen seien, da der ursprüngliche Genehmigungsinhaber und Basisbetrieb – die R.-KG – nicht mehr den notwendigen maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage habe. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB seien daher nicht mehr erfüllt. Von einem maßgeblichen Einfluss des Basisbetriebes könne nur ausgegangen werden, wenn diesem maßgebliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte gegenüber den anderen Gesellschaftern zustünden. Hierzu sei erforderlich, dass der Mitgesellschafter des Basisbetriebes mehr als 50 von 100 der Stimmrechte halte. Vorliegend bestehe jedoch Stimmengleichheit der W.-GbR – die zudem nicht identisch mit dem Basisbetrieb sei – mit der A.-AG. Auch das im Gesellschaftsvertrag geregelte Vetorecht in wesentlichen Angelegenheiten reiche für einen maßgeblichen Einfluss nicht aus. Auf der Aktivseite könne der Basisbetrieb nichts Bestimmendes gestalten, die W.-GbR sei von der tatsächlichen und fachlich-technischen Geschäftsführung ausgeschlossen. Ebenso gebe es kein umfangreiches Kontrollrecht des Basisbetriebes gegenüber der geschäftsführenden GmbH. So sei der Basisbetrieb zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht berechtigt; die Übergabe eines ausgefertigten Exemplars des Jahresabschlusses stelle ihn lediglich vor vollendete Tatsachen. Allein die Lieferung des Input-Materials durch den Basisbetrieb sei für einen maßgeblichen Einfluss nicht ausreichend. Auch sei nicht nachhaltig und dauerhaft gesichert, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich handele, da die GbR nach dem Gesellschaftsvertrag aus der Gesellschaft heraus gekündigt werden könne und in diesem Fall die Gesellschaft fortbestehe. Zweifelhaft sei auch, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin des Basisbetriebs geworden sei, da der Gesellschaftsvertrag nicht mit der R.-KG sondern der W.-GbR abgeschlossen worden sei. Die Untersagung der Nutzung des in dieser Organisationsform nicht genehmigten Betriebes sei verhältnismäßig und geeignet bis zur Wiederherstellung eines legalen Zustandes. Die Maßnahme sei auch angemessen, da mit ihr kein Substanzverlust an der baulichen Anlage verbunden sei und damit den geringst möglichen Eingriff zur Wahrung rechtmäßiger Zustände darstelle. Gegen die am 29.11.2011 zugestellte Nutzungsuntersagungsverfügung legte die Klägerin am 29.12.2011 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 – zugestellt am 6.6.2012 – zurückwies.

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Am 2.7.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung führt Sie im Wesentlichen aus, die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei weiterhin gegeben. Der Wortlaut des Gesetzes „im Rahmen eines Betriebes“ beinhalte keine qualitative Voraussetzung der privilegierten Zulässigkeit, sondern sei lediglich als allgemeines Erfordernis zu verstehen, der den Rahmen für die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a bis d BauGB genannten Voraussetzungen vorgebe. Jedenfalls setze der § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gerade nicht ein „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB voraus. Zudem bestehe der von dem Beklagten geforderte maßgebliche Einfluss des Basisbetriebes. Dabei komme es nicht darauf an, ob der landwirtschaftliche Basisbetrieb Eigentümer der Biogasanlage sei, eine Personenidentität zwischen Basisbetrieb und Betreiber sei nicht erforderlich. Unerheblich sei diesbezüglich auch, dass der Basisbetrieb nicht identisch mit der an der Betreibergesellschaft beteiligten GbR sei. Denn diese bestehe aus den gleichen Gesellschaftern wie der Basisbetrieb. Der maßgebliche Einfluss des Basisbetriebes sei zum einen dadurch gesichert, dass dieser einen erheblichen Anteil eigener Produkte als Einsatzstoffe in die Biogasanlage einbringe und zum anderen aufgrund von Auskunfts-, Kontroll- und Weisungsrechten. Die Kommanditisten könnten auch jederzeit die Geschäftsführerin zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung auffordern und bei Verweigerung durch diese die Gesellschafterversammlung selbst einberufen. Hierfür benötigten die Mitgesellschafter des Basisbetriebes nicht mehr als 50 von 100 der Stimmenrechte. Zudem sei ein Vetorecht in wesentlichen Angelegenheiten geregelt, so dass die Betreibergesellschaft bis auf übliche Handlungen keine Aufgaben ohne Zustimmung der W.-GbR wahrnehmen könne. Nicht Voraussetzung sei, dass eine beherrschende Stellung des Basisbetriebes bestehe. Ausreichend sei, dass dem Basisbetrieb ein Mitsprache- und bei Geschäften, welche über den gewöhnlichen Betrieb hinaus gingen, ein Vetorecht zustehe. Nicht Voraussetzung sei, dass der Basisbetrieb mindestens die Mehrheit der Anteile an der Betreibergesellschaft halte, dies sei angesichts des finanziellen erheblichen Risikos für die übrigen Mitgesellschafter auch nicht tragbar und nicht praktikabel.

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Die Klägerin beantragt,

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die Nutzungsuntersagungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung der Beklagten vom 25.11.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Nutzungsuntersagung und den Widerspruchsbescheid. Des Weiteren trägt er im Wesentlichen vor, dass selbst wenn eine Mehrheitsbeteiligung nicht erforderlich sei, sich ein Schutz des den Basisbetrieb führenden Landwirts dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen lasse. Zwar stehe die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretung nach außen nach dem gesetzlichen Leitbild allein der Komplementärin zu. Es sei jedoch möglich, dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen. Vorliegend hätten die Kommanditisten keinerlei Einfluss auf die Komplementär-GmbH, obwohl dies gesellschaftsrechtlich möglich und zulässig sei.

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Die Kammer hat die Verfahren 2 A 1086/12 und 2 A 1087/12 zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die ihrem Wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Der Beklagte ist gemäß § 57 Abs. 1, 2 Satz 1 LBauO M-V für den Vollzug der LBauO M-V sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die LBauO M-V geht dabei von einer grundsätzlich umfassenden Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde aus (OVG Greifswald, Beschl. vom 27.2.2003 – 3 M 35/02 –, NordÖR 2003, 200, zitiert nach Juris). Die sachliche Zuständigkeit erstreckt sich daher auf den Erlass von Nutzungsuntersagungsverfügungen aufgrund entgegenstehender bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Die von der Klägerin betriebene Biogasanlage ist materiell (hierzu Ziff. 1.) und formell (Ziff. 2.) rechtswidrig. Ermessensfehler liegen nicht vor (Ziff. 3.).

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1. Der Betrieb der Biogasanlage durch die Klägerin ist materiell rechtswidrig, da Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB), da sich die Biogasanlage nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sondern im Außenbereich befindet. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und einer der unter Ziff. 1 bis 8 genannten Privilegierungstatbestände vorliegen.

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Als Privilegierungstatbestand kommt vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Betracht. Danach ist eine Biogasanlage zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und sie der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB oder eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

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- das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

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- die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1., 2. oder 4. BauGB, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,

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- es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

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- die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt.

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Vorliegend ist das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebes“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hierzu a) nicht erfüllt, da es in der Weise auszulegen ist, dass dem Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB ein maßgeblicher oder bestimmender Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage zustehen muss (b). Ein solcher Einfluss ist durch den Betreiberwechsel von der R.-KG als privilegiertem Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hin zu der Klägerin entfallen (c).

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a) Soweit die Klägerin zwischenzeitlich vorgetragen hat, bei dem Kriterium „im Rahmen eines Betriebes“ handele es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal mit qualitativen Voraussetzungen der privilegierten Zulässigkeit, sondern lediglich um ein allgemeines Erfordernis im Rahmen der Tatbestandsmerkmale § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) bis d) BauGB, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn nach dieser Ansicht wären die Worte „im Rahmen eines Betriebes“ ohne Aussagegehalt, bedeutungslos und überflüssig. Wäre das die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen, hätte er die Vorschrift anders formuliert und die tatbestandlichen Voraussetzungen unter den Buchstaben a) bis d) als Definition des Merkmals „im Rahmen eines Betriebs“ kennzeichnen können, etwa mit der Wendung „das ist der Fall, wenn ….“. Dass der „Rahmen“ des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Gesetzgeber nachfolgend durch weitere Voraussetzungen konkretisiert worden ist, steht einem darüber hinausgehenden eigenen Bedeutungsgehalt dieses Begriffs nicht entgegen. Dafür spricht auch, dass im Eingang der Nr. 6 des § 35 Abs. 1 BauGB weitere tatbestandliche Anforderungen gestellt werden, zu denen die im Folgenden genannten Voraussetzungen unter Buchstabe a) bis d) nur als Ergänzung verstanden werden können (OVG Lüneburg, Urteil v. 14.3.2013 – 12 LC 153/11 -, BauR 2013, 1091, zitiert nach Juris). Der Eingangssatz des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB enthält dementsprechend nicht nur eine „Überleitungsvorschrift“ zu den unter Buchstaben a) bis d) im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen. Vielmehr werden hier die Grundvoraussetzungen formuliert, denen neben den Buchstaben a) bis d) eine eigenständige Bedeutung zukommt (VG Stade, Urteil v. 9.12.2008 – 2 A 1457/07 -; VG München, Urteil v. 29.6.2011 – M 9 K 11.2929 -; zitiert nach Juris). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 11.12.2008 – 7 C 6.08 -, BVerwGE 132, 572, zitiert nach Juris) die Worte „im Rahmen eines Betriebs“ ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal bezeichnet.

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b) Die Einzelheiten der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „im Rahmen eines Betriebs“ hat das  in seiner Entscheidung vom 14.03.2013 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Danach lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass die Biogasanlage nicht selbstständig und losgelöst von einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder Tierhaltungsbetrieb errichtet und betrieben werden soll, sondern eine räumlich-funktionale Beziehung zu dem Basisbetrieb bestehen muss, der den äußeren Anknüpfungspunkt für die Biogasanlage bildet und den „Rahmen“ setzt. Die Biogasanlage ist nicht isoliert zulässig, sondern setzt den im Außenbereich privilegierten Betrieb voraus und muss sich in dessen „Rahmen“ bewegen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) verlangt das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebs“, dass die Biogasanlage nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Biogasanlage gegenüber dem landwirtschaftlichen (u.ä.) Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter Bedeutung sein muss, so dass das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des „Dienens“ auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenso wenig übertragen werden kann, wie die (räumliche) Beschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen „mitgezogenen“ Nutzung (BVerwG, a.a.O.; , a.a.O.).

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Zur Beantwortung der Frage, welche rechtlichen Anforderungen gestellt werden dürfen, um den erforderlichen „Anschluss“ der Biogasanlage an den privilegierten Basisbetrieb zu gewährleisten, ist auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift abzustellen (, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privilegierung von Anlagen zur Herstellung und Nutzung von Biogas mit dem Gesetz zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz) vom 24. Juni 2004 in das Baugesetzbuch mit dem Zweck aufgenommen wurde, durch einen entsprechenden Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugtem Gas im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erleichtern (vgl. hierzu Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2250). Insgesamt stellt § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine Kompromisslösung dar, die einerseits der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Ziele des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien dient und zugleich den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützt, andererseits durch die vorgesehenen Begrenzungen den Schutz des Außenbereichs gewährleisten will. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine besondere Verbindung zwischen Biogasanlage und privilegiertem Basisbetrieb im Sinne einer Zuordnung oder eines Anschlusses bestehen, der Basisbetrieb muss in sachlich-organisatorischer Hinsicht die Hauptsache darstellen. Der Regelungszweck erschöpft sich nicht darin, eine räumliche oder bauliche Verbindung zwischen der Biogasanlage und dem Basisbetrieb zu fordern. Der angestrebten Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft und dem gebotenen Schutz des Außenbereichs wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der Inhaber des rahmensetzenden Basisbetriebes in der Lage ist, die wesentlichen Entscheidungen zu treffen und bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage auszuüben (, a.a.O. und Beschl. v. 25.4.2013 – 12 ME 41/13 -, NVwZ-RR 2013, 595; VG Stade a.a.O. und Urt. v. 12.5.2011 – 2 A 130/10 -; VG München, a.a.O.; VG Minden, Urt. v. 14.2.2012 – 1 K 2425/10 -; zitiert nach Juris).

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Jedenfalls dann, wenn landwirtschaftsfremde Dritte ohne eigene privilegierte Stellung im Außenbereich an der Betreibergesellschaft beteiligt sind – wie dies hier der Fall ist – muss der bestimmende Einfluss des privilegierten Landwirts gewahrt bleiben, um die Sonderprivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht zweckwidrig anzuwenden. Eine Zurückstellung des Schutzes des Außenbereichs vor Bebauung ist nicht gerechtfertigt, wenn landwirtschaftsfremden oder -fernen Geldgebern ein prägender Einfluss auf eine Biogasanlage als insofern außenbereichsfremde Betätigung verschafft würde (VGH München, Beschl. v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1984 -, ZUR 2014, 179; VG Würzburg, Beschl. v. 12.11.2013 – W 5 S 13.877 -; zitiert nach Juris). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn sämtliche an der Betreibergesellschaft beteiligten Gesellschafter über eine privilegierte Stellung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verfügen (so der vom VGH München entschiedene Fall, a.a.O.) ist hier unerheblich, da die A.-GmbH und die A.-AG, welche als Komplementärin bzw. Kommanditistin an der Klägerin beteiligt sind, jedenfalls über eine solche privilegierte Stellung nicht verfügen.

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Die Kammer schließt sich ebenso den weiteren Ausführungen des  in der Entscheidung vom 14.03.2013 (a.a.O.) an, wonach sich diese Gesetzesauslegung auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 30. Juni 2011 (Bundesgesetzblatt I, S. 1509) ergibt. Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 76 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vom Bundesrat abgegebene Stellungnahme sah die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dahingehend vor, dass die Wörter „im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt“ gestrichen werden sollten (vgl. BT-Drs 17/6253, S. 8). Zur Begründung wird ausgeführt, dass aus der Voraussetzung „im Rahmen eines Betriebs“ abgeleitet werde, dass der Inhaber des Betriebs – sofern er nicht gleichzeitig alleiniger Eigentümer der Biogasanlage sei – in einer Betreibergesellschaft einen bestimmenden Einfluss innehaben müsse. Da der Gesetzentwurf sodann ohne diese vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung und Streichung beschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 17/6253, S. 10) wird deutlich, dass der Gesetzgeber die bestehende Privilegierung bestätigen wollte im Bewusstsein der vorgenannten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Rahmen eines Betriebs“.

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c) Der somit erforderliche maßgebliche oder bestimmende Einfluss des landwirtschaftlichen Basisbetriebes ist vorliegend nicht gewahrt. Dabei ist festzustellen, dass die den Basisbetrieb führenden Landwirte über die W.-GbR weder die Mehrheit der Anteile an der Klägerin halten (vgl. VG Stade, Urt. v. 9.12.2008 und 12.5.2011, a.a.O.; VG München, a.a.O.) und daher auf sie gesellschaftsrechtlich im oben beschriebenen Sinne nicht einwirken können noch ist ihr Schutz auf andere Weise sichergestellt (vgl. , a.a.O.), indem sie beispielsweise durch eine ihnen eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis auf den operativen Betrieb der Biogasanlage Einfluss nehmen können.

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Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der erforderliche Einfluss des Basisbetriebes nicht schon allein deshalb zu verneinen ist, weil die zu beurteilende Biogasanlage nicht im (Allein-)Eigentum des Inhabers des Basisbetriebs steht. Eine rechtliche Identität ist nicht geboten. Mit der Privilegierung sollte gerade die Kooperation von mehreren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gefördert werden. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass der Basisbetrieb und die Biogasanlage in unterschiedlichen rechtlichen Formen geführt werden (OVG Lüneburg, a.a.O., VGH München, a.a.O., VG Stade, a.a.O.).

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Soweit die Klägerin jedoch vorträgt, der erforderliche Einfluss ergebe sich daraus, dass der Basisbetrieb einen erheblichen Anteil eigener Produkte als Einsatzstoffe in die Biogasanlage einbringe, kann dies nicht überzeugen. Denn derartige mittelbare wirtschaftliche Vorteile hat der Gesetzgeber nach der o.g. Auslegung in der Abwägung zwischen dem Außenbereichsschutz und der Unterstützung des landwirtschaftlichen Strukturwandels nicht ausreichen lassen wollen (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.2013, a.a.O., VG Stade, Urt. v. 9.12.2008, a.a.O.). Ebenso sind die von der Klägerin genannten Informations-, Auskunfts- und Kontrollrechte nicht geeignet, den maßgeblichen oder bestimmenden Einfluss der den Basisbetrieb führenden Landwirte sicherzustellen. Zwar sieht § 166 Handelsgesetzbuch (HGB) vor, dass der Kommanditist – und damit auch die W.-GbR – berechtigt ist, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (vgl. auch § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages). Des Weiteren steht dem Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB ein außerordentliches Informationsrecht zu, wenn die sofortige Überwachung in seinem Interesse geboten ist (vgl. hierzu Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8, 9). Auch kann jeder einzelne Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft Auskunftsansprüche geltend machen (vgl. Roth, a.a.O., Rn. 12). Diese Rechte stellen die Kommanditisten jedoch jedenfalls im Regelfall vor vollendete Tatsachen und sind daher nicht geeignet, einen maßgeblichen oder bestimmenden Einfluss des landwirtschaftlichen Basisbetriebes sicherzustellen.

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Im Übrigen kann dahinstehen, ob der notwendige maßgebliche oder bestimmende Einfluss im o.g. Sinne vorliegend bereits deshalb zu verneinen ist, weil nicht die R.-KG als landwirtschaftlicher Basisbetrieb, sondern die W.-GbR an der Klägerin als Kommanditistin beteiligt ist oder weil es durch einen möglichen Ausschlusses eines Gesellschafters oder der Kündigung der Gesellschaft zu einem Gesellschafterwechsel kommen und die W.-GbR aus der Klägerin „heraus gekündigt“ werden könnte. Denn zum einen hält die W.-GbR nur 50 % der Kapitalanteile an der Klägerin; ihr stehen auch nur 50 % der Stimmrechte zu. Zum anderen ist die W.-GbR von der Geschäftsführung und der Vertretung der Klägerin und damit von dem operativen Betrieb der Biogasanlage vollständig ausgeschlossen (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass dies hinsichtlich der Geschäftsführung nach § 164 HGB und hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft gemäß § 170 HGB gesetzlich so vorgesehen ist. Hingegen ist dies nicht zwingend, vielmehr können die Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis (vgl. Roth, a.a.O., § 164 Rn. 7) und mit Prokura (vgl. Roth, a.a.O., § 170 Rn. 3) ausgestattet werden. Zudem obliegt es der Klägerin bzw. den Gesellschaftern, diejenige Rechtsform zu wählen, die den erforderlichen Einfluss des Basisbetriebes ermöglicht und sicherstellt.

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Auch zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ist nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nur die Klägerin berechtigt. Selbst wenn die W.-GbR bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung der Gesellschafterversammlung von der Klägerin verlangen und bei unbegründeter Verweigerung die Gesellschafterversammlung selbst einberufen kann (vgl. entspr. § 50 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbHG; Roth, a.a.O., § 119 Rn. 29), so ist es ihr bei der dann durchgeführten Gesellschafterversammlung unmöglich, einen aktiven Einfluss zu nehmen. Denn sie hält nur 50 % der Stimmrechte. Ein Beschlussantrag der W.-GbR kann also stets durch die A.-AG verhindert werden; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (vgl. § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages).

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Auch die §§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, wonach für außergewöhnliche Geschäfte und Grundlagengeschäfte eine Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich ist, sind nicht geeignet, den maßgeblichen oder bestimmenden Einfluss des Basisbetriebes sicherzustellen. Denn von der fachlich-technischen Leitung der Biogasanlage ist die W.-GbR nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Damit kann sie auch keinen Einfluss auf die wesentliche Frage der einzubringenden Füllmenge (so auch VG Würzburg, a.a.O.) und die Frage der Herkunft der Einsatzstoffe in die Biogasanlage geltend machen.

37

Der Einfluss der W.-GbR beschränkt sich im Ergebnis darauf, dass diese bei Angelegenheiten, für welche ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, nicht überstimmt werden kann. Sie kann also zum einen keinen aktiven Einfluss geltend machen, sämtliche von ihr eingebrachten Beschlussanträge können durch die A.-AG verhindert werden, von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ist sie ausgeschlossen. Zum anderen zählen nach der beispielhaften Aufzählung des § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zu den Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen und für welche ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, Grundstücksgeschäfte sowie Darlehensgeschäfte, die im Einzelfall einen Betrag von 100.000,- Euro übersteigen, also eher selten auftretende Geschäfte, die nicht den technischen Betrieb der Biogasanlage betreffen. Selbst für die für die Klägerin wesentliche Frage der Erhebung der streitgegenständlichen Klage wurde nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten ein Gesellschafterbeschluss nicht eingeholt. Hingegen ist nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages allein die Komplementärin für den technischen Betrieb der Biogasanlage zuständig. Somit ist der prägende Einfluss der landwirtschaftsfremden A.-GmbH offensichtlich. Eine Zurückstellung des Schutzes des Außenbereichs vor Bebauung ist daher nicht gerechtfertigt.

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Dies ergibt sich schließlich aus den schriftlichen Mitteilungen der R.-KG vom 19.5.2010 (Bl. 7 und 8 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) und vom 30.6.2011 (Bl. 139 bis 142 des Verwaltungsvorganges des Beklagten), wonach sich die A.-AG und die A.-GmbH der Aufforderung zu einer Neuordnung der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verweigern und inzwischen nicht einmal mehr auf Kontaktversuche reagieren würden. Geltend gemachte Informationsansprüche seien zurückgewiesen und in den Jahren 2007 und 2008 keine Gesellschafterversammlung einberufen worden.

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Die Zulässigkeit der Biogasanlage ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BauGB. Der Anwendungsbereich dieser Privilegierungstatbestände ist bereits nicht eröffnet, da § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine abschließende Regelung von Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse enthält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 6.4.2009 – OVG 11 S 59.08 -; VG B-Stadt, Urteil v. 5.12.2012 – 5 A 2252/11 -; VG München, Urteil v. 29.6.2011, a.a.O.; zitiert nach Juris).

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Die Biogasanlage ist auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Dies ist hier der Fall. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Außenbereich von der Bebauung grundsätzlich freigehalten werden. Die Biogasanlage und deren Betrieb führen jedoch zu einer intensiveren Inanspruchnahme und zu einer weiteren Belastung des Außenbereichs.

41

2. Die Biogasanlage wird auch formell rechtswidrig betrieben. Ein Betrieb der Biogasanlage außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, wie er jetzt ausgeübt wird, war nicht Gegenstand der Genehmigung. Zwar hat die Genehmigungsbehörde der R.-KG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage erteilt. Seit dem Betreiberwechsel wird die Anlage allerdings genehmigungswidrig betrieben. Zwar enthält die Genehmigung keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Person des Betreibers, die sicherstellt, dass die gesetzliche Voraussetzung des Betriebs "im Rahmen" des Basisbetriebs dauerhaft eingehalten wird. Dafür bestand allerdings auch keine Veranlassung, da der Genehmigungsinhaber der Inhaber des Basisbetriebs war. Ein Betrieb der Biogasanlage außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, wie er jetzt ausgeübt wird, war nicht Gegenstand der Genehmigung. Durch den Betreiberwechsel hat mithin eine "Entprivilegierung" stattgefunden, die den Bestandsschutz entfallen lässt (VG Minden a.a.O., VG Würzburg, a.a.O.).

42

3. Die Verfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei einer bauaufsichtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Anordnung wegen der Rechts- und Ordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, wenn der Sachverhalt so gestellt ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder bauordnungswidrigen Zustands, bestehen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1980 – 4 B 67/80 -, BRS 36 Nr. 208; OVG Greifswald, Beschl. v. 3.12.2008 - 3 M 153/08 -; zitiert nach Juris). Solche ausnahmsweise zu berücksichtigenden Umstände liegen hier nicht vor.

43

Die Nutzungsuntersagung ist auch – insbesondere hinsichtlich der eingeräumten Frist zur Einstellung der Nutzung – nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin konnte sich seit Erhalt des ersten Anhörungsschreibens vom 12.07.2010 (Bl. 57 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) auf die Verfügung der Nutzungsuntersagung einstellen. Ein Substanzverlust ist mit der Einstellung der Nutzung nicht verbunden.

44

4. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 79 ff. Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im annähernd mittleren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,00 Euro und höchstens 50.000,00 Euro und ist nicht unangemessen hoch.

45

5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Ausgangsbescheides auf § 12 ff. Landesverwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Anlage 1 Ziff. 5.5 Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V) und hinsichtlich des Widerspruchsbescheides auf §§ 10, 15 Abs. 3 Satz 1, 2 VwKostG M-V, wobei im Widerspruchsbescheid eine Ermessensentscheidung zur Höhe der Rahmengebühr getroffen wurde.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. März 2014 - 2 A 1086/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Handelsgesetzbuch - HGB | § 166


(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellsch

Handelsgesetzbuch - HGB | § 164


Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 170


Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. März 2014 - 2 A 1086/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vol

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 3 M 153/08

bei uns veröffentlicht am 03.12.2008

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern die Nutzung des Gebäudes ab dem 01.02.2009 untersagt wird. Die Antragsteller tragen die Kost
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 ZB 14.798

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. März 2014 - 2 A 1086/12

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vol

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern die Nutzung des Gebäudes ab dem 01.02.2009 untersagt wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 17.10.2008, mit der ihnen die Nutzung der baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück Flurstücke X und Y der Flur 1 der Gemarkung R. ab dem 28.10.2008 untersagt wurde.

2

Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24.10.2008 gerichteten Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Nutzung des Gebäudes sei mangels Genehmigung formell illegal und das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertige regelmäßig die Nutzungsuntersagung. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden.

II.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt nach dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Auch danach erweist sich die Nutzungsuntersagungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

4

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V liegen nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Genehmigungspflichtigkeit der baulichen Anlage der Antragsteller zu widerlegen; hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen. Mangels erforderlicher Genehmigung ist die Nutzung durch die Antragsteller formell illegal und der Antragsgegner durfte diese untersagen.

5

Die Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Die in der Verfügung vom 17.10.2008 zunächst bis zum 28.10.2008 gesetzte, im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 04.11.2008, im Beschwerdeverfahren bis zum 13.11.2008 und dann bis zu dessen Abschluss verlängerte Frist erweist sich nicht als zu kurz, sie war aufgrund des vorliegenden Verfahrensablaufs angemessen. Zwar enthält die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17.10.2008 keine Ausführungen zur gesetzten Frist. Dies war mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach bereits allein die formelle Illegalität eines nicht genehmigungsfähigen Vorhabens den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung rechtfertigt (B. v. 09.03.2004 - 3 M 224/03-, B. v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - m.w.N.), auch nicht erforderlich. Kann die Nutzung in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, bedarf es grundsätzlich keiner Fristgewährung. Allein durch den Umstand, dass der Antragsgegner die Nutzung erst ab dem 28.10.2008 untersagt hat, hat er den Belangen der Antragsteller erkennbar Rechnung getragen, ohne dass es einer gesonderten Begründung bedurfte. Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt errichteten Bauwerk müssen erhebliche Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 -).

6

Daran fehlt es, obwohl dies bei dem vorliegenden Verfahrensablauf um so mehr gilt. Bereits mit der Ablehnung der ersten Voranfrage durch den bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2002 war den Antragstellern dessen bauplanungsrechtliche Einschätzung des Vorhabens bekannt, wonach sich dieses im Außenbereich befindet, der Bestandsschutz erloschen ist und ihm - auch bei bloßem Umbau und Sanierung des Gebäudes - öffentliche Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Trotzdem haben sie ausweislich der durch Fotos belegten Feststellungen des Antragsgegners in der Vorortkontrolle vom 08.05.2002 - nach bestandskräftiger Ablehnung der ersten Voranfrage - das Gebäude komplett entkernt. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hatte dann den Widerspruch vom 21.06.2002 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 ausdrücklich mit der Bitte um Ruhen des Widerspruchsverfahrens wegen einer zweiten Bauvoranfrage eingelegt. Nach deren Ablehnung durch Bescheid vom 17.07.2002 wurde erneut um eine Aussetzung des dagegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens wegen einer von den Antragstellern angestrebten Veränderung der planungsrechtliche Situation durch die Gemeinde (Außenbereichssatzung) nachgesucht. Als sich abzeichnete, dass auch dieses Verfahren keinen Erfolg hat, erließ der Antragsgegner die Widerspruchsbescheide vom 06.07.2006, wogegen die Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 2 A 1489/06 erhoben habe, über die noch nicht entschieden ist. Zu keinem Zeitpunkt hat der Antragsgegner Zweifel an seiner Einschätzung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufkommen lassen, so dass für die Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit der von ihnen beabsichtigten Baumaßnahmen entstehen konnte.

7

Dem weiteren Einwand der Beschwerde, eine negative Vorbildwirkung läge durch das Vorhaben der Antragsteller nicht vor, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Dieser vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges der Nutzungsuntersagungsverfügung angeführte Aspekt ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dann, wenn die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen, in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 15.10.1986 - 3TH 2544/86, NVwZ 1987, 428; B. v. 30.10.1995 - 3 TG 3115/95, NVwZ-RR 1996, 487; OVG Münster, B. v. 23.09.1988 - 11 B 1739/98 -, NVwZ-RR 1989, 344; OVG Bautzen, B. v. 01.03.1993 - 1 S 621/92 -, LKV 1993, 428, vgl. auch VGH München, B. v. 16.05.2008 - 9 AS 07.3222 -, zit. n.juris, m.w.N.) und es einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht bedarf.

8

Bei den von der Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Erlass einer Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wird verkannt, dass sich die Voraussetzungen einer sofort vollziehbaren Abrissverfügung und einer Nutzungsuntersagung erheblich unterscheiden. Während nach der o.g. Rechtsprechung für den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung in der Regel die formelle Illegalität der Vorhabens ausreicht, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung nur zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder wenn (4.) die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert (Senatsbeschluss v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874). Soweit sich die Antragsteller mit der Beschwerde auf die Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG berufen, steht auch dies dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 GG nicht entgegen. Insoweit kann auf die Entscheidung im Parallelverfahren betreffend die Baueinstellungsverfügung und Versiegelung vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen werden.

9

Obwohl sich die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners nach obigen Ausführungen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig erweist und die Beschwerde zurückzuweisen ist, hält es der Senat aus Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten für geboten, die Frist für das Wirksamwerden der Nutzungsuntersagung im Rahmen einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz4 VwGO bis zum 01.02.2009 zu verlängern (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift auch für ablehnende Entscheidungen: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1004; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 169, jeweils m.w.N.). Die Antragsteller können sich nach obigen Ausführungen zwar nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die Wohnnutzung des Gebäudes berufen und die in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 17.10.2008 gesetzte Frist erweist sich unter den gegebenen Umständen als angemessen. Das Vollzugsinteresse kann jedoch wegen der behaupteten Wohnnutzung zugunsten der Antragsteller in vertretbarer Weise gemildert werden, um den Antragstellern mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit und den Jahreswechsel ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf einen Umzug bzw. zur Verbringung der eingestellten Möbel zu geben.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.