Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 22 CS 14.1834
vorgehend
Tenor
Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
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Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 22 CS 14.1834 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
Tenor
I.
Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
I.
Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
- 1
-
1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.).
- 2
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2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. (als Vertreter des abgelehnten Richters Dr. B.). Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. ist zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen, weil das weitere unter dem 7. November 2012 angebrachte gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 12; Beschluss vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff.; Meissner, a.a.O. § 54 Rn. 62 f. m.w.N.). Der hier in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Umstand, dass der genannte Richter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 sich zu seiner Befugnis, die Sitzung als stellvertretender Vorsitzender des Senats zu leiten, auf den Beschluss des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 (und nicht auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres) berufen habe, ist im vorstehenden Sinne offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Der angesprochene zu Protokoll gegebene Hinweis erklärt sich ohne Weiteres und für jedermann einsichtig daraus, dass damit derjenige Präsidiumsbeschluss mit Datum und Inhalt bezeichnet werden sollte, durch den der genannte Richter erstmalig zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden berufen wurde. Diese Beschlusslage ist im weiteren Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2010 über den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Jahr 2011, der allen Richtern des Gerichts in Abschrift übermittelt und auch dem genannten Richter bekannt war, fortgeschrieben worden. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, warum der im Ablehnungsgesuch angeführte Umstand "zwangsläufig zur Vertagung des Termins (hätte) führen müssen". Dass im Internetauftritt des Gerichts die Darstellung der personellen Zusammensetzung des Senats seinerzeit der Hinweis auf die Stellvertreterfunktion des genannten Richters versehentlich nicht ausgewiesen war, ist unerheblich, da diesem Internetauftritt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dem Kläger ist von der Präsidialverwaltung des Gerichts in mehreren (dem Senat zur Kenntnis gegebenen) Schreiben mitgeteilt worden, dass seine Einwände bzw. Mutmaßungen, denen zufolge die Bestellung des abgelehnten Richters zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden fehlerhaft gewesen sei, jeder Grundlage entbehren und haltlos sind. Der Senat teilt diese Einschätzung.
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3. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. ist unbegründet.
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a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13, jeweils m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61, jeweils m.w.N.).
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b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich - auch in Ansehung seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit der seiner Auffassung nach (verfahrens- und materiellrechtlich) fehlerhaften Behandlung seines von ihm mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Beschluss des (früher zuständigen) Einzelrichters vom 25. Mai 2011 über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2011 (über 12 €). Der abgelehnte Richter habe in seinen rechtlichen Hinweisen vom 27. Juni 2012 und 18. Juli 2012 nicht zu erkennen gegeben, dass er beabsichtige, den mit dem vorbezeichneten Schriftsatz eingelegten Rechtsbehelf als Anhörungsrüge zu werten, was für ihn (den Kläger) überraschend gewesen sei.
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Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der abgelehnte Richter hat in seinem rechtlichen Hinweis vom 18. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis "nach vorläufiger Einschätzung" des Sach- und Streitstandes ergehe. Ebenso wie kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein Spruchkörper sich vor der abschließenden Beratung zu der voraussichtlichen Entscheidung in der Sache äußert (stRspr; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.), konnte der Kläger hier nicht verlangen, dass der abgelehnte Richter seine - hiernach noch gar nicht abschließend gebildete - Meinung dazu verlautbarte, wie über den mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelf des Klägers wohl zu entscheiden sei. Dass der Richter diesen Rechtsbehelf - trotz seiner Bezeichnung als "Gegenvorstellung" - sodann im Beschluss vom 30. August 2012 als Anhörungsrüge gewertet hat, betrifft den Kern richterlicher Entscheidungsfindung, mit der eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich - mit der erwähnten Ausnahme hier ersichtlich nicht gegebener Willkür - nicht begründet werden kann.
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Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung des erwähnten Schriftsatzes - ungeachtet seiner Überschrift - ausschließlich in der Rüge, dass über früheren (durch wörtliches Zitat gekennzeichneten) Vortrag des Klägers "hinweggegangen" und dieser Vortrag "nur verkürzt berücksichtigt" worden sei. Genau dies ist typischer Gegenstand einer Anhörungsrüge i.S.v. § 152a VwGO bzw. § 69a GKG. Dass Erklärungen, Anträge oder (wie hier) die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen, gegebenenfalls auslegungsfähig und -bedürftig sind, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 Rn. 7 f. m.w.N.).
Gründe
-
I.
- 1
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Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Kläger die vier im Tenor der Entscheidung genannten Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
- 2
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Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera (2 K 544/11 Ge). Dieses hat dem mit ihrer Klage verfolgten Begehren teilweise stattgegeben und die Regelung unter Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 2006 aufgehoben. Darin war festgestellt worden, dass u.a. die Beigeladenen hinsichtlich näher bezeichneter Miteigentumsanteile an dem Grundstück in W., ..., Flur ..., Flurstück ..., bestimmte Zahlungsansprüche nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG haben.
- 3
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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2012 haben die Kläger zunächst den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. und Dr. He. "wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt. Zur Begründung der Anträge hat der Prozessbevollmächtigte auf die "anliegenden Anträge der Beschwerdeführer" Bezug genommen.
- 4
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Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, die abgelehnten Richter und Richterinnen hätten versucht, "die weitere Richterin des 8. Senats am Bundesverwaltungsgericht, Frau Dr. R., als gesetzliche Richterin rechtswidrig in den Ablehnungsverfahren entscheiden lassen zu wollen", obwohl durch den Gesetzgeber bestimmt sei, "dass dann, wenn der 8. Senat am Bundesverwaltungsgericht nicht beschlussfähig ist, ein anderer Senat am Bundesverwaltungsgericht die Aufgaben des gesetzlichen Richters in den Ablehnungsverfahren wahrzunehmen hat." In einem beigefügten Schreiben vom 6. November 2012 heißt es, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. sei "in den anliegend übergebenen Stellungnahmen (zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter) wegen Besorgnis der Befangenheit ebenfalls abgelehnt".
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Schreiben der Kläger verwiesen.
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Zu dem Gesuch der Kläger auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. und der Richterinnen Dr. H., Dr. He. und Dr. R. sind deren dienstliche Äußerungen eingeholt worden.
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Die Beigeladenen halten die Ablehnungsgesuche der Kläger für offensichtlich missbräuchlich, weil die vorgetragenen Umstände eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten.
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II.
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1. Über die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H., Dr. He. und Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter und Richterinnen in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO).
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Der Senat entscheidet hier in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D. (als Vertreter des abgelehnten Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R.) sowie des Richters am Bundesverwaltungsgerichts G. und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht S., die als Angehörige des 7. Revisionssenats an die Stelle der abgelehnten beisitzenden Richterinnen des 8. Senats Dr. H. und Dr. He. sowie Dr. R. treten, da nicht genügend beisitzende Richter des 8. Senats als Vertreter zur Verfügung stehen (Abschnitt C.III. 1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2012).
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3. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.
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Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein als Bevollmächtigter Zugelassener kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Das gilt für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch für Ablehnungsgesuche (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2008 - 5 LA 104/05 -, NJW 2009, 387 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., 2010, § 54 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 32 m.w.N.; anderer Auffassung Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 100).
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Zwar normiert § 54 Abs. 1 VwGO, dass für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend gelten; § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO eröffnet für seinen Anwendungsbereich die Möglichkeit, das Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, zu Protokoll zu erklären. Schon auf der Grundlage des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechts war diese vermeintliche Ausnahme von dem Vertretungszwang für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht jedoch umstritten (ablehnend: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 67 Rn. 26; differenzierend: Cyzbulka, in: Sodan/Ziekow
, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 77 und Rn. 78). Jedenfalls seit der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ist jedoch für eine Verdrängung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO durch § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Raum mehr. Die für die Zivilgerichte geltende Vorschrift des § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ist nach der Regelung in § 54 Abs. 1 VwGO auf verwaltungsgerichtliche Verfahren lediglich "entsprechend" anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung u.a. für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist. Dies ist in der Spezialvorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO geschehen, der ausdrücklich vorschreibt, dass sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Der Wortlaut der Vorschrift nimmt lediglich Prozesskostenhilfeverfahren vom Vertretungszwang aus. In allen übrigen Verfahren ist eine solche Ausnahme gerade nicht vorgesehen. Damit ist eine erkennbar abschließende Bestimmung getroffen (vgl. dazu u.a. Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 7 m.w.N.). Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Regelung. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Begründung, BT-Drucks. 16/3655 S. 97, Zu § 67 Abs. 4 VwGO) heißt es:
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"Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das geltende Recht neu. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang vor diesen Gerichten besteht nach Satz 1 nur in Prozesskostenhilfeverfahren. In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Abgabe von weitreichenden Prozesshandlungen wie etwa Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen, besteht künftig Vertretungszwang. Gleiches gilt für Streitwert- und Kostenbeschwerden."
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hiervon Abstand genommen hat. Damit wurde erkennbar eine abschließende Bestimmung über das Verfahren getroffen, die auch für eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 3 ZPO auf der Grundlage des § 173 Satz 1 VwGO keinen Raum lässt. Ebensowenig rechtfertigt die durch § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgenommene Klarstellung, wonach eine von § 146 VwGO statthafte Beschwerde u.a. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (Satz 1) und § 67 Abs. 4 VwGO davon unberührt bleibt (Satz 2), einen Umkehrschluss. Vielmehr macht sie gerade deutlich, dass im Verwaltungsprozess der Grundsatz nicht gilt, wonach Prozesserklärungen, die zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - also in der Terminologie des § 44 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO "vor der Geschäftsstelle zu Protokoll" - erklärt werden können, allein deshalb von dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO ausgenommen sind (so zu Recht OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2008 a.a.O. Rn. 3). Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Grundsatz anerkennen wollen, so hätte er im Zuge der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Angleichung der Vertretungsregelungen verschiedener Prozessordnungen unmittelbar in § 67 VwGO eine dem § 78 Abs. 3 ZPO entsprechende Vorschrift aufgenommen, so wie dies etwa in § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG geschehen ist. Dort wird ausdrücklich - anders als in § 67 Abs. 4 VwGO bestimmt, dass sich die Parteien
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vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht, "außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen" müssen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Begründung, BT-Drucks. 16/3655 S. 93, Zu Abs. 4).
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Durch § 54 Abs. 1 VwGO wird schon nach dem Wortlaut eine entsprechende Geltung zivilprozessualer Vorschriften über den Vertretungszwang (einschließlich derjenigen des § 78 Abs. 3 ZPO) nicht angeordnet.
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Für die Auslegung, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht auch für Ablehnungsgesuche (§ 54 Abs. 1 VwGO) der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt, spricht auch der Zweck der Vorschrift. Sie dient ersichtlich dem Zweck des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls, vor allem der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt.
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Die Kläger haben zwar ihre Ablehnungsgesuche durch ihren Prozessbevollmächtigten eingereicht. Es stellt aber eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn seitens des bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug genommen wird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21 = BVerwGE 22, 38<39>; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 40 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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Die in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgten pauschalen Bezugnahmen auf beigefügte Ablehnungsgesuche und Stellungnahmen, die nicht er selbst, sondern die Kläger unter eigenem Namen verfasst und persönlich unterzeichnet haben, genügen den dargelegten Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Das schriftsätzliche Vorbringen lässt sowohl nach seiner Form als auch nach seinem Inhalt die dem Prozessbevollmächtigten obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs nicht erkennen. Es genügt nicht den dargelegten Anforderungen an ein beim Bundesverwaltungsgericht eingereichtes Ablehnungsgesuch, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - vorträgt, "die Begründung der Anträge" erfolge "in den anliegenden Anträgen der Beschwerdeführer". Denn damit wird nicht erkennbar gemacht, dass er sich entsprechend dem Zweck des § 67 Abs. 4 VwGO das Vorbringen der von ihm vertretenen Mandanten nach eigenständiger Sichtung, Prüfung und rechtlicher Durchdringung zu eigen gemacht hat. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorgehensweise des Prozessbevollmächtigten darauf beruht, dass er sich damit von den Ausführungen seiner Mandanten unausgesprochen distanzieren wollte oder ob er zwecks Zeit- und Arbeitsersparnis oder aus anderen Gründen von einer eigenständigen rechtlichen Durchdringung und strukturierten Darstellung des Streitstoffs und des Anliegens der Kläger Abstand genommen hat. Entscheidend ist, dass sein schriftsätzliches Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
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Unabhängig davon haben die Ablehnungsgesuche auch deshalb keinen Erfolg, weil sie nur auf Umstände Bezug nehmen, die die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Abgelehnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.
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Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48 = BVerwGE 50, 36<38 f.>).
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Die Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin an einem anderen Gerichtsverfahren des die Ablehnung aussprechenden Beteiligten oder die Mitwirkung an einer früher ergangenen und für den Beteiligten ungünstigen oder ihn enttäuschenden Entscheidung vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Richter aufgrund vorheriger richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist. In den dort nicht erwähnten Fällen setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Prozessbeteiligte grundsätzlich annehmen wird und muss, dass der Richter seiner Pflicht zur unbefangenen Entscheidung genügt. Um dennoch in diesen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde. Die Besorgnis der Befangenheit muss durch genaue Bezeichnung bestimmter Tatsachen dargelegt werden. Verständiger Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleitetem Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters oder der Richterin aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 - juris Rn. 14; Eyermann/Schmidt a.a.O. § 54 Rn. 13 m.w.N.).
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Eine Besorgnis der Befangenheit ist auch dann nicht dargetan, wenn das Ablehnungsgesuch damit begründet wird, die abgelehnten Richter hätten in einer früheren Entscheidung eine Rechtsansicht vertreten, die von dem Ablehnenden nicht geteilt oder für rechtsirrig gehalten wird. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO gilt der Grundsatz, dass ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die dem zugrunde liegende Rechtsansicht objektiv falsch ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nach den genannten Vorschriften erst dann gerechtfertigt, wenn sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 a.a.O.).
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Anhaltspunkte, aus denen sich ergäbe, dass vom Standpunkt der Kläger aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, in diesem Sinne an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter und Richterinnen zu zweifeln, lassen sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten noch den Ausführungen der Kläger entnehmen. Denn in den Ablehnungsgesuchen und ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die abgelehnten Richter/Richterinnen Prof. Dr. Dr. R. sowie Dr. H. und Dr. He. hätten über die gemäß § 152a VwGO geführte Anhörungsrüge der Kläger vom 4. April 2011 - Az. BVerwG 8 C 3.11 - am 17. Juni 2011 "abschlägig entschieden" und so den Klägern sowohl in dem "Anhörungsrügeverfahren" und auch zuvor "als direkt mitgewirkt habende" Richterinnen und Richter "im Hauptverfahren 8 C 6.10 BVerwG, geführt nach dem InVorG, das rechtliche Gehör in schwerwiegend entscheidungserheblicher Weise" verweigert. Mit Tatsachen nachvollziehbar begründet oder gar glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO) wird dies nicht. Ferner wird pauschalierend vorgetragen, die abgelehnten Richter hätten insbesondere die von ihnen bestrittene Aktivlegitimation und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 (Beigeladene im vorliegenden Verfahren) unzutreffend und fehlerhaft beurteilt und schriftsätzliches Vorbringen der Kläger, die im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 beigeladen waren, nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 weise insgesamt "eine Fülle widersprüchlicher und sich teilweise ausschließender Entscheidungen" auf. Damit kritisieren die Kläger die von den abgelehnten Richter und Richterinnen in jenen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen und bringen zum Ausdruck, dass sie diese für verfehlt halten. Es werden jedoch keine Tatsachen vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, aus denen sich ergäbe, dass die abgelehnten Richter und Richterinnen in den angesprochenen Verfahren eine Verfahrensweise an den Tag gelegt hätten, in der eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung zum Ausdruck gekommen wäre.
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Auch das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. gerichtete Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Soweit ersichtlich ist es allein auf die Rechtsauffassung der Kläger gestützt, die Richterin habe an dem Verfahren zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnungsgesuche schon deshalb nicht mitwirken dürfen, weil sie dem 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angehört; zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sei "ein anderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts" berufen oder zu bestimmen. Dabei verkennen die Kläger die prozessrechtliche Lage. Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, beim Bundesverwaltungsgericht mithin also der Senat, dem der oder die Abgelehnte angehört. Der abgelehnte Richter oder die abgelehnte Richterin wirkt an der Entscheidung nicht mit, es sei denn, das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 <3> und vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/2 C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10, vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30, vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51 und vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - juris). An die Stelle des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin tritt der jeweilige Vertreter oder die Vertreterin. Wer dies ist, bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2012 wird der Vorsitzende eines Senats von seinem im Geschäftsverteilungsplan bestimmten regelmäßigen Vertreter vertreten (Abschnitt C. II.); die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 g GVG zu treffenden Beschluss des Senats (Abschnitt C. III.1. Satz 1). Nur für den Fall, dass bei Verhinderung nicht genügend beisitzende Richter eines Senats als Vertreter zur Verfügung stehen, werden nach der Regelung in Abschnitt C. III.1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts die beisitzenden Richter des 8. Revisionssenats durch die beisitzenden Richter des 7. Revisionssenats vertreten, wobei sich die Reihenfolge nach dem Geschäftsverteilungsplan des Vertretungssenats bestimmt. Danach war, soweit sich das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die beisitzenden Richterinnen Dr. H. und Dr. He. richtete, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. berufen, als Vertreterin und Berichterstatterin eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorzubereiten. Aus dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch der Kläger ergibt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, aus welchem Grunde sich aus der Wahrnehmung dieser Vertretungsaufgabe oder aus einem anderen Umstand eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin Dr. R. ergeben könnte.
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 19. März 2013 - 17 C 160/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Mai 2013 - 17 C 160/12 - gegenstandslos.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Schadensersatz wegen Sachbeschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung einer Gehörsrüge.
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1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und die Klägerin sind zwei von drei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnung ist eine Garage zugeordnet. Die Beschwerdeführerin besprühte im Rahmen von Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Garagendachverblendungsstück, das sich sowohl über ihre eigene als auch über die Garagenzelle der Klägerin wölbt, mit Schriftzeichen in schwarzer Farbe.
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Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Beschwerdeführerin, mit der diese Kosten in Höhe von 464,10 € für Malerarbeiten zur Beseitigung dieser Farbauftragungen beanspruchte.
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Die Beschwerdeführerin beantragte die Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es werde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, da Außenwände und Dach der Garage zwingend Gemeinschaftseigentum seien. Vorsorglich werde die Höhe des Kostenvoranschlags bestritten. Zudem sei die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig.
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2. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2012 mit angegriffenem Urteil vom 19. März 2013 zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Das betreffende Garagendachverblendungsstück stehe nach Auffassung des Gerichts im Sondereigentum der Klägerin. Der Klägerin sei ein materieller Schaden entstanden, für welchen die Beschwerdeführerin Schadensersatz zu leisten habe. Die Höhe des Kostenvoranschlags sei unstreitig. Soweit die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der Zivilabteilung rüge, sei festzustellen, dass erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung Entscheidungen bekannt geworden seien, wonach die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohneigentümers zugeordnet seien. Der streitgegenständliche Sturz stelle einen Teil der Dachkonstruktion der Garage dar. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits streitig verhandelt worden sei, sei eine Abgabe an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung nicht mehr möglich gewesen.
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Unter Hinweis auf dieses Urteil lehnte das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit angegriffenem Beschluss vom 27. März 2013 ab.
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3. Mit Gehörsrüge vom 4. April 2013 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe ihren Schriftsatz vom 12. November 2012 nicht berücksichtigt. In diesem habe sie weitere Ausführungen zur Höhe des Kostenvoranschlags gemacht und Beweis angeboten. Außerdem sei ihr Vortrag, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handele und die Klägerin nicht durch Beschluss der Gemeinschaft zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert worden sei, übergangen worden. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass richtigerweise die WEG-Abteilung zuständig sei.
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4. Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 28. Mai 2013 zurück. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2012 Einwendungen gegen die Schadenshöhe erhoben habe, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen verspätet sei.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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6. Die Klägerin und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an. Ihr ist stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).
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Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht hat bei der Feststellung der Aktivlegitimation der Klägerin § 5 Abs. 2 WEG als offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2003 - I-3 Wx 235/03 + 240/03 - DNotZ 2004, S. 630; Heinemann, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht, 3. Aufl. 2013, § 5 WEG Rn. 9). Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Dachverblendungsstück um Gemeinschaftseigentum handelt und deshalb die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, stellt das Amtsgericht auch später in der angegriffenen Entscheidung fest. Ein sachlicher Grund, dennoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, ist nicht ersichtlich. Die hierfür gegebene Begründung des Amtsgerichts, dass es die Zuständigkeit der WEG-Abteilung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und bis dahin in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung war, ist nicht nachvollziehbar. Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
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2. Es liegt weiterhin ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, da keine Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung des Amtsgerichts erfolgte.
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3. Das Urteil verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, indem das Amtsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin, mit dem diese die Kostenhöhe bestritt, offensichtlich nicht zur Kenntnis nahm und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigte.
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4. Das Urteil des Amtsgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Tenor
I.
Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.